Tenor

Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ...

Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin.

Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen.

Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus.

Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen.

Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011)

Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV).

In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne.

Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt.

In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung.

In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich.

Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011)

Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe.

Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu.

Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –)

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12 zitiert 54 §§.

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenart

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13

bei uns veröffentlicht am 28.06.2013

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Mai 2013 - 2 A 455/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – wird zugelassen, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Okt. 2012 - 2 B 272/12

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

bei uns veröffentlicht am 23.05.2011

Tenor Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirks

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 C 379/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller begehrt die –

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 478/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Nov. 2007 - 2 N 7/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 20. Sept. 2007 - 2 N 9/06

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

Tenor Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem An
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 28/14.NE

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N.            C.        Teil 1 - der Stadt C1.        H.        ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 390/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller be

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. Apr. 2014 - 7 D 57/12.NE

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße / M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung du

Referenzen

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Merziger Stadtteil B.. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Parzelle Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B. (Anwesen P-Straße 2).(vgl. Urkunde des Notars Dr. X. Y- vom 12.9.2012 (UR.Nr. 1461/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann  und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Die Antragstellerin zu 2), ihre Tochter, ist die Eigentümerin des Anwesens, zu dem auch die Parzellen Nrn. 147/1, 125/15 und 125/14 gehören.

Der Genehmigung des Bauvorhabens liegt der im Dezember 2011 vom Rat der Stadt M. beschlossene und im gleichen Monat erstmals ortsüblich bekannt gemachte(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011) vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P.“ zugrunde. Dessen etwa 1 ha umfassender Geltungsbereich grenzt im nördlichen Teil, in dem der Verbrauchermarkt auf einer als Sondergebiet festgesetzten Fläche ausgeführt werden soll, an die Parzelle Nr. 147/1 an. Der Geltungsbereich umfasst darüber hinaus die südöstlich jenseits einer ehemaligen Eisenbahnstrecke („Nostalgiebahn“, „A-Stadt-Büschfelder-Eisenbahn“) liegenden Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1. Für diesen an der P-Straße gelegenen Bereich ist ebenfalls ein Sondergebiet festgesetzt, in dem ein „Bistro“ errichtet werden soll. Die dort südlich angrenzende Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin zu 1) und wird kleingärtnerisch genutzt.

Im Juni 2012 hat die Antragstellerin zu 1) einen Normenkontrollantrag hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt, über den noch nicht entschieden ist.(vgl. hierzu das beim Senat anhängige Normenkontrollverfahren 2 C 190/12)

Ebenfalls im Juni 2012 wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. Der Markt mit einer Verkaufsfläche von – einschließlich eines Backshops – 1.377,43 qm soll in dem an die Pützwiesenstraße angrenzenden Teil der Parzelle Nr. 143/2 errichtet werden. Die Stellplätze verfügen nach dem Ergänzungsplan über eine Zufahrt sowohl von dieser Straße als auch von der P-Straße aus. Der Bauschein(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 18.6.2012 – 6130-253-2012 –) enthält in den Anlagen unter anderem vom Landesamt für Umwelt– und Arbeitsschutz formulierte Auflagen zum Lärmschutz. Danach dürfen im „Einwirkungsbereich des SB-Warenhauses“ die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräuschen in der Pützwiesenstraße „aufgrund einer Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe teilweise verminderte Immissionsrichtwerte“ von 54 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten.(vgl. dazu Nr. 4.1 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner) Ferner darf das Gelände des Warenhauses einschließlich der Zufahrten während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht mit LKW’s befahren werden.(vgl. dazu Nr. 4.2 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner)

Eine Abschrift des Bauscheins wurde am 26.6.2012 mit gesondertem Anschreiben und eigener Rechtsbehelfsbelehrung gegen Rückschein an die Antragstellerin zu 2) zur Post gegeben. Mit getrennten Schreiben jeweils vom 24.7.2012 haben die Antragstellerinnen Widersprüche gegen die Baugenehmigung erhoben.

Die Antragstellerin zu 1), der gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt war, hat auf ihr Eigentum an der kleingärtnerisch genutzten, aber „vollumfänglich erschlossenen“ Parzelle Nr. 215/1 sowie auf ihr Wohnrecht bezüglich der Parzelle Nr. 153/1 verwiesen. Das Grundstück grenze über die benachbarte, als Garten beziehungsweise Einfahrt genutzte Parzelle Nr. 147/1 auf einer Länge von ca. 75,25 m an das Baugrundstück. In der Sache haben beide Antragstellerinnen vorgetragen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei evident ungültig, da der Durchführungsvertrag erst nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen und zudem nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan entwickelt worden sei. Die Anforderungen des „Einfügens“ für eine Genehmigung nach dem § 34 BauGB seien nicht erfüllt. In der Umgebung sei „eine reine Wohnbebauung vorhanden“. In diese füge sich der Verbrauchermarkt mit einer Grundfläche von 2.120 qm nicht ein. Zwar befänden sich in „einiger Entfernung“ gewerblich genutzte Objekte wie das Autohaus E., ein Raiffeisenmarkt, die Metzgerei A. und die Bäckerei J.. Diese Nutzungen seien aber auf den Bereich der H-Straße beschränkt. Nordöstlich davon verlaufe eine „innerörtliche Baugrenze“, an die sich reine Wohnbebauung mit einem Kinderspielplatz, Anliegerstraßen und Sackgassen anschließe. Ihre Grundstücke würden in „unerträglichem Maße“ entwertet. Eine künftige Bebauung oder Verwertung sei nicht mehr möglich. Nach einem im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Baugrundgutachten sei wegen der schwierigen Geländeverhältnisse eine besondere Tiefengründung oder eine Untergrundverbesserung in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schottersäulen zur Vermeidung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse empfohlen worden. Eine entsprechende Auflage im Bauschein fehle. Daher bestehe die Gefahr eines Absinkens des Grundwasserspiegels und in der Folge einer Schädigung ihres Hausanwesens durch Hebungen und Senkungen des Geländes. Nach den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz sei durch technische Vorrichtungen für eine ausreichende Lüftung der Verkaufsräume zu sorgen. Zudem solle das Gebäude mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt werden. In den genehmigten Bauplänen seien jedoch nirgends Lüftungsrohre oder Kamine eingeplant. Es sei zu befürchten, dass Emissionen auf der Firsthöhe des Vorhabens und damit in Höhe des 1. Obergeschosses ihres Hauses abgeleitet würden. Daher werde die Abluft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben nicht ordnungsgemäß geführt. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten gehe zu Unrecht vom Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl sich östlich des Baugrundstücks faktisch eine reine Wohnbebauung befinde. Für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag fehlten Grenzwerte. Das Gleiche gelte hinsichtlich eines besonderen Schutzes für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Sinne der TA-Lärm. Nach einer verkehrstechnischen Untersuchung sei mit 800 bis 1.800 Fahrten auf dem Gelände pro Tag zu rechnen. Autoabgase mit erhöhtem Feinstaubanteil seien geeignet, gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Diese Belastung sei durch geeignete Schutzvorrichtungen wie Schutzmauern zu reduzieren. Zudem sei ein in der Baugenehmigung ebenfalls nicht vorgesehener Sichtschutz gegen die zu erwartenden 1.000 Besucher pro Tag erforderlich, weil insbesondere ihre Terrasse frei einsehbar sei. Das Vorhaben halte bei der gebotenen Berücksichtigung des Parkplatzes und der Zufahrten auch die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 nicht ein. Die Festsetzung sei nachbarschützend, weil sie das „Maß des Eindringens von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück“ bestimme.

Die Widersprüche der Antragstellerinnen wurden im März 2013 im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und auf die Lärmschutzauflagen zur Baugenehmigung zurückgewiesen.(vgl. die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern vom 4.3.2013 – KRA 105/12 und KRA 106/12 –) Die anschließend gemeinsam erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerinnen ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig.

Ebenfalls im März 2013 haben die Antragstellerinnen unter Verweis auf den Beginn der Bauarbeiten beim Verwaltungsgericht die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die aus ihrer Sicht „offensichtlich rechtswidrige“ Baugenehmigung beantragt. Der Bebauungsplan sei bereits wegen eines Ausfertigungsfehlers evident unwirksam. Aufgrund der „Gebietsänderung“ des angrenzenden Gebiets und der sich aus dem Vorhaben ergebenden Folgen für sie – die Antragstellerinnen – würden sie in subjektiven Rechten verletzt. Ihnen stehe auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch zu, ohne dass sie sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen müssten. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Umgebung ein, in der „reine Wohnbebauung vorhanden“ sei. Das gelte auch, wenn man „hilfsweise“ von einem Mischgebiet ausgehe. Dort sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. Daher ändere das Vorhaben den Gebietscharakter. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auf den Vortrag der Antragstellerin zu 1) in dem von ihr eingeleiteten Normenkontrollverfahren verwiesen.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplans liege und dessen Festsetzungen entspreche.

Die Beigeladene hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und vorgetragen, selbst für den Fall seiner Unwirksamkeit sei der Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Einen faktisch reinen Gebietstyp als Voraussetzung eines Erhaltungsanspruchs hätten die Antragstellerinnen nicht dargelegt. Das Vorhaben befinde sich nicht im faktischen Wohngebiet. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen sei in der Umgebung eine Vielzahl von Gewerbebetrieben vorhanden. Unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück befinde sich eine großflächige Lagerfläche des Raiffeisenmarkts mit mehreren Gebäuden, Lager- und Verkaufsflächen. Auch dabei handele es sich unbestreitbar um großflächigen Einzelhandel. Insgesamt sei die nähere Umgebung diffus. Ein Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung sei „bei Weitem nicht zu erkennen“. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergeben könnte, seien nicht vorgetragen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien alle zu einer Störung der Nachbarschaft geeigneten Einwirkungen des Vorhabens umfassend gutachterlich untersucht worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) In der Begründung heißt es, für eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerinnen spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen des einstweiligen Verfahrens gegen die Baugenehmigung sei grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ auszugehen. Eine offenkundige Unwirksamkeit sei bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das Bauvorhaben entspreche der Festsetzung eines Sondergebiets für Lebensmitteleinzelhandel. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und einer Belegenheit des Vorhabengrundstücks im unbeplanten Innenbereich von B. ausgehe, habe der Antrag keinen Erfolg. Dass sich die Antragstellerinnen auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen könnten, dränge sich nicht auf. Zwar möge die Bebauung der P-Straße oberhalb des Anwesens Nr. 8 einem reinen Wohngebiet entsprechen. Daran grenze das Vorhabengrundstück aber nicht an. Der gesamte Bereich südwestlich desselben sei mit dem Raiffeisenmarkt, dem Grundstück der ehemaligen Druckerei der Firma R. und dem Autohaus E. von großflächigem Gewerbe geprägt. Sollte das Außenlager des Raiffeisenmarktes zugleich Verkaufsfläche sein, falle dieser unter den Begriff des großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und wäre deshalb auch nur in einem Sondergebiet zulässig. Wie sich die Anwesen P-Straße 2, 25 und 27 im Verhältnis zum Vorhabengrundstück einordnen ließen, könne vom „grünen Tisch“ aus nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Gegen die Einordnung des Anwesens der Antragstellerinnen als Bestandteil eines allgemeinen Wohngebiets habe die Stadt A-Stadt im Normenkontrollverfahren eingewandt, dass dort bis zum 25.11.2009 ein Reifenhandel angemeldet gewesen sei, der die Eigenart der Umgebung noch mit präge, weil er jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ein Reifenhandel mit Montagebetrieb begegne in einem Wohngebiet indes durchgreifenden Bedenken. Damit spreche wenig für einen Abwehranspruch der Antragstellerinnen gegen den Verbrauchermarkt auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB. Eine Verletzung des im Plangebiet aus dem § 15 Abs. 1 BauNVO und im unbeplanten Innenbereich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots sei mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht festzustellen. Was die Lärmbeeinträchtigung angehe, komme der TA-Lärm für Geräusche eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich konkretisierende Bindungswirkung zu, soweit sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordne und ein Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibe. Die Vorgaben hätten in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in baurechtlichen Nachbarkonfliktfällen zu gelten. Die im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten gelangten zu dem Ergebnis, dass der Richtwert von 60 dB(A) für Mischgebiete am Wohnhaus der Antragstellerinnen mit 54 dB(A) nach der schalltechnischen Untersuchung und mit 56 dB(A) nach der Parkplatzlärmstudie eingehalten beziehungsweise unterschritten sei. Eine abweichende Einordnung des Schutzniveaus lasse sich nur aufgrund einer Ortsbesichtigung vornehmen, für die im einstweiligen Verfahren kein Raum sei. Nach der Rechtsprechung sei allerdings eine vorübergehende Hinnahme des Richtwertes für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber auch zumutbar, weil in diesen Gebieten ein Wohnen grundsätzlich zulässig sei und es sich deshalb noch um einen mit dem Wohnen verträglichen Pegel handele.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Der Bebauungsplan wurde inzwischen von der Stadt A-Stadt erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.6.2012 nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privater Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder – wie hier – einer anschließenden Anfechtungsklage der jeweiligen Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Die Frage der Begründetheit der Klage der Antragstellerinnen gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines REWE Verbrauchermarkts auf der an ihr Wohngrundstück P-Straße 2 seitlich angrenzenden Teilfläche der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht abschließend beantworten. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde)

Das ist nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine den Antragstellerinnen subjektive Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermittelnde eigene Rechtsverletzung. Insoweit ist die aus den prozessrechtlichen Vorgaben folgende Beschränkung der Prüfung durch den Senat zu beachten. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 24.5.2013 lässt jedenfalls keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Dabei kann zunächst mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache dahinstehen, ob der Antragstellerin zu 1) wegen der Stellung als Eigentümerin der bisher nach eigenen Angaben kleingärtnerisch genutzten, an die geplante Ein- und Ausfahrt des Marktes von und zur P-Straße angrenzenden schmalen Parzelle Nr. 215/1 eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Baugenehmigung zugestanden werden kann. Dass sich eine solche eigene Anfechtungsbefugnis bezüglich der Baugenehmigung für den Verbrauchermarkt im Hauptsacheverfahren neben der der Grundstückseigentümerin aus dem Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht der Antragstellerin zu 1) an der Parzelle Nr. 153/1 beziehungsweise dem Wohngebäude P-Straße 2 ergibt, erscheint hingegen zumindest sehr zweifelhaft.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188; dazu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 32) Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden.

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht – jedenfalls was den Umfang der Darlegungen anbelangt – die danach von den Antragstellerinnen verneinte Frage, ob bei der erstmaligen Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ im Dezember 2011 von Seiten der Kreisstadt A-Stadt die notwendige zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte nicht beachtet worden ist und ob dies zur Unwirksamkeit der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) führte.(vgl. dazu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) Ob ein solcher zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führender Mangel vorlag, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren, insbesondere von Normenkontrollverfahren, durch eine ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren.(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Gleiches gilt insbesondere auch, soweit es – wie hier – um die Ausräumung von Zweifeln hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung geht. Insoweit lässt der § 214 Abs. 4 BauGB insbesondere auch die rückwirkende Inkraftsetzung zu. Von dieser Möglichkeit hat die Kreisstadt A-Stadt durch die Neuausfertigung und Neubekanntmachung der Satzung am 1.5.2013 Gebrauch gemacht.

Gegen die Wirksamkeit beziehungsweise den Erfolg dieser Heilung eines etwaigen Ausfertigungsmangels bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerinnen wenden insoweit zu Unrecht ein, dass die Stadt A-Stadt „aufgrund des zeitlichen Abstands von 1 ½ Jahren“ gehalten gewesen wäre, „die bisher nicht in den Abwägungsprozess einbezogenen Einwendungen insbesondere des INNU e.V.“ im Bebauungsplanaufstellungsverfahren vom 13.12.2011 zum Gegenstand eines erneuten Abwägungsvorgangs zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. In derartigen ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB(vgl. allgemein zu den Grenzen der rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen durch Neubekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach dem § 214 Abs. 4 BauGB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte) müssen nur die mit Fehlern behafteten und die sich daran anschließenden Verfahrensabschnitte (fehlerfrei) wiederholt werden. Ursprünglich fehlerfrei absolvierte Verfahrensabschnitte müssen hingegen nicht erneut durchgeführt werden. Daher unterliegt keinen Zweifeln, dass es bei einer Behebung von reinen Verwaltungsfehlern bei dem abschließenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinde- oder hier Stadtrat bedarf.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen.(vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) Vorliegend ist neben einem relativ geringen Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht ersichtlich, inwiefern hier eine derart wesentliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sein sollte. Mit Blick auf das kurz vor der Sitzung des Rates der Kreisstadt A-Stadt am 15.12.2011 eingegangene Schreiben des INNU e.V. bleibt zu ergänzen, dass die genannte Rechtsprechung zu den Grenzen der Korrektur von Ausfertigungsfehlern sicher nicht dazu dient, lange nach Ablauf der dafür bestimmten Frist im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen nachträglich dann doch eine ihnen zuvor nicht zukommende Beachtlichkeit beizumessen. Von daher spricht alles für die wirksame Behebung eines – so er denn vorlag – Fehlers bei der ersten Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans im Dezember 2011.

Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte auf der Grundlage des – unterstellt – gültigen Bebauungsplans, etwa wegen einer Nichtbeachtung ihrem Schutz dienender Festsetzungen in demselben, machen die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht geltend.

Ob der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pützwies“ ansonsten Bedenken hinsichtlich seiner Gültigkeit unterliegt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Zum einen wird dies im Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und zum anderen ist die Gültigkeit des Bebauungsplans im Ergebnis für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, was die Anfechtung der Baugenehmigung für den REWE-Verbrauchermarkt betrifft, letztlich aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung.

Die für den Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die in ihrer Wirksamkeit von der möglichen stattgebenden Entscheidung in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 nicht berührte Baugenehmigung (§§ 47 Abs. 5 Satz 4, 183 Satz 1 VwGO) zwingend erforderliche Verletzung dem Schutz der Antragstellerinnen dienender materieller Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 –) lässt sich dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen bei Zugrundelegung des im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich maßgeblichen § 34 BauGB nicht entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Was die Antragstellerinnen dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das gilt zunächst, soweit sie unter Verweis auf ein beigefügtes, mit Nutzungshinweisen hinsichtlich verschiedener Gebäude in der Umgebung versehenes Luftbild (google-earth) erneut geltend machen, dass im Bereich ihres Vorhabens „ein reines Wohngebiet vorliege“. Dem § 34 BauGB, der insgesamt unter Anknüpfung an die faktisch vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks den Gebietscharakter nach dem Maßstab wechselseitiger Prägung der vorfindlichen beziehungsweise gegebenenfalls insoweit noch fortwirkender Nutzungen bestimmt, lässt sich, wenn nicht sicher, so doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der von den Antragstellerinnen damit in der Sache erneut geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bezogen auf ein „faktisches“ reines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO 1990) nicht entnehmen. Die von den Antragstellerinnen ausgemachte und in der eingangs genannten „Luftübersicht“ grafisch eingesetzte „faktische Baugrenze“ von Brotdorf ist sicher nicht geeignet eine solche „Trennlinie“ zwischen zwei aneinander grenzenden faktischen Baugebieten zu beschreiben. Es ist – vorsichtig gesprochen – kaum noch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerinnen diese Linie entlang der Grenzen des Raiffeisenmarktes und des Autohauses E. zum bei Erteilung der Genehmigung baufreien Baugrundstück erkennen, damit letzteres beziehungsweise den konkreten Bauplatz für den REWE-Markt (im Bild „B“) im Ergebnis in das von ihnen ausgemachte faktische reine Wohngebiet einbeziehen und hieraus dann für dieses Gelände einen inhaltlich am Nutzungskatalog des § 3 BauNVO 1990 orientierten Erhaltungsanspruch herleiten wollen. Abgesehen von der Frage der bereits vom Verwaltungsgericht erwogenen möglicherweise noch fortprägenden Wirkung der gewerblichen Nutzung des eigenen Grundstücks in Form eines erst im November 2009 gewerberechtlich abgemeldeten Reifenhandels lassen sich dem Luftbild nicht im Geringsten Ansätze für eine derartige „Prägungsgrenze“ entnehmen, die eine sich aufdrängende Bestimmung des bodenrechtlichen Charakters des Baugrundstücks allein durch die Wohnnutzung des Grundstücks der Antragsstellerinnen und der östlich anschließenden Wohngebäude und nicht auch durch die umfangreiche und massive, aller Voraussicht nach zumindest Gewerbegebietscharakter (§ 8 BauNVO 1990) aufweisende Bebauung im südlichen Anschluss an den Bauplatz ausschließen könnte. Daher liegt es eigentlich auf der Hand, dass den Antragstellerinnen der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben nicht zusteht.

Soweit die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend machen, dass „die Beschwerdegegner mit keinem Wort darauf eingegangen“ seien, wie sich das durch das Bauvorhaben erzeugte erhöhte Verkehrsvolumen „mit den Sicherheitsinteressen des exakt gegenüberliegenden Kinderspielplatzes vertragen“ solle, ist lediglich zu betonen, dass dieser Aspekt ihre im Anfechtungsstreit und damit auch für einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung – wie erwähnt – allein maßgebliche subjektive Rechtsstellung nicht ansatzweise betrifft. Es handelte sich – wenn hier die behaupteten Defizite vorlägen – um öffentliche (verkehrssicherheitsrechtliche) Belange, deren Wahrung von der Rechtsordnung nicht dem insoweit nicht betroffenen, aber „interessierten“ privaten Nachbarn übertragen ist.

Der abschließende Hinweis der Antragstellerinnen auf eine – freilich aus ihrer Sicht wegen vermeintlicher „Eindeutigkeit“ der Situation – nicht erforderliche – „Ortsbesichtigung“ gibt lediglich Veranlassung zu dem Hinweis, dass die abschließende Beurteilung der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des vom Antragsgegner genehmigten Verbrauchermarktes am Maßstab von § 34 BauGB besonders in Sinne der Beurteilung der Antragstellerinnen nicht ohne eine allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht(vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) möglich ist.

Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und dadurch auch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“ gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück „in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu wiegen“.

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den „Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten „Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – wird zugelassen, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010, hilfsweise auf Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung abgewiesen wurde.

Insoweit wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 2 A 334/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2/3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt, wobei auf den zugelassenen Teil des Streitgegenstands 5.000,- EUR entfallen.

Gründe

I.

Der Klägerin wurde im September 2009 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für „die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in St. Wendel (Schleifenstein – Außenbereich)“ vom Typ V-90 der Firma Vestas mit einer Nennleistung von je 2,0 MW, Nabenhöhen von 105 m und Rotordurchmessern von 90 m ereilt.(vgl. dazu im Einzelnen den auf §§ 4, 10 BImSchG Bezug nehmenden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.9.2009 – 3.5/kr/A-107237 -) Die Standorte in den Gemarkungen Hoof, Niederkirchen und Marth liegen in einem im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004)(vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) festgelegten Vorranggebiet für Windenergie (VE). Dort befinden sich bereits vier Windkraftanlagen vom Typ NM 82 (Vestas/NEG Micon) mit einer Nennleistung von jeweils 1,5 MW (Nabenhöhe 93,6 m, Rotordurchmesser 82 m). Ein der Erteilung der Genehmigung zugrunde liegendes Schallschutzgutachten vom Juli 2009(vgl. das Gutachten der Cube Engeneering GmbH vom 13.7.2009, dort Seiten 13 ff.) enthält unter anderem eine Immissionsberechnung hinsichtlich der Vorbelastung, der Zusatz- und der Gesamtbelastung durch die geplanten Anlagen an mehreren untersuchten Orten. Dabei wurde durchgängig von einem zulässigen Richtwert für die Nachtzeit von 40 dB (A) ausgegangen, der nach dieser Prognose trotz darin ausgewiesener Zuschläge zu den nach der TA-Lärm bestimmten Beurteilungspegeln hinsichtlich der Gesamtbelastung durch die insgesamt sieben Alt- und Neuanlagen eingehalten und lediglich bei dem Anwesen G….weg Nr. ... in Niederkirchen überschritten wurde (40,8 dB(A)).

In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung wurden unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Vorbelastung hinsichtlich vier näher bezeichneter Wohnanwesen beim Betrieb einzuhaltende Teil-Immissionspegel für den Nachtbetrieb zwischen 37 und 41 dB(A) vorgegeben, wobei bei dem genannten Wohnanwesen in Niederkirchen unter Verweis auf die Ziffer 3.2.1 mit Blick auf die vorhandene Vorbelastung ein Wert von 41 dB(A) in Ansatz gebracht wurden (vgl. A.1.3, Seite5). Gleichzeitig wurde ein Nachweis der Einhaltung der Werte spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen durch Vorlage qualifizierter Messungen einer (anderen) Messstelle gefordert (A.2).(Vgl. hierzu im Einzelnen den Abschnitt „A. Immissionsschutz“ in Kapitel II. des Bescheides, ab Seite 5 unten)

In weiteren Nebenbestimmungen, die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angegriffen werden, heißt es in dem Bescheid:

(Abschnitt A, Immissionsschutz, Seite 6):

„3. Wird die Einhaltung der Teil-Immissionspegel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen der Genehmigungsbehörde nachgewiesen, dürfen diese während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Der Nachtbetrieb aller oder auch einzelner Anlagen kann mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.“

(Abschnitt A, Immissionsschutz, Seite 6):

„6. Jede Windkraftanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Messberichte sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert nach Erhalt zuzuleiten.

Von dem wiederkehrenden Messnachweis kann in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde abgesehen werden, wenn Überschreitungen der Teil-Immissionspegel sicher ausgeschlossen werden können.“

(Abschnitt C, Baurecht, Seite 9):

„13. Die Windkraftanlagen sind mit Systemen zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der Bauteile (bestehend aus Rotorblatt-, Triebstrang- und Bauwerksüberwachung) dem Stand der Technik entsprechend auszustatten. Diese müssen so ausgeführt sein, dass bei erkennbarem Eisansatz, Schäden am Rotorblatt, abnormen Schwingungen bzw. Neigungsabweichungen der Anlage, diese selbständig abgeschaltet werden.“

Die Klägerin hat gegen verschiedene Nebenbestimmungen Widerspruch erhoben. Im Hinblick auf ihren Einwand, dass der Betreiber der Anlagen nur bedingt Einfluss darauf habe, ob und inwieweit die Gesamtbelastung an einzelnen Immissionsorten eingehalten werde, wurden die einzuhaltenden Teil-Immissionspegel im Widerspruchsbescheid herabgesetzt und entsprechend der in der Schallprognose ermittelten Zusatzbelastung zwischen 26,9 und 30,5 dB(A) festgesetzt.(vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, insoweit Seite 6)

Zur Begründung ihrer nach Durchführung eines – was die zuvor genannten sonstigen Nebenbestimmungen anbelangt – erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, für die ohnehin wegen der kurzen Fristsetzung unverhältnismäßige Auflage A.3 gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, da die insoweit erforderlichen Zweifel an der Verlässlichkeit der eingereichten Schallprognose nicht bestünden. Die genehmigten Anlagen seien dreifach vermessen worden, so dass auch keine Sicherheitszuschläge notwendig gewesen seien. Gleichwohl seien solche Zuschläge von 2,0 bis 2,2 dB(A) hier gemacht worden. Sei somit „gänzlich unwahrscheinlich“, dass die Anlagen lauter seien als prognostiziert, sei die geforderte Abnahmemessung, die deutlich aufwändiger sei als eine Emissionsmessung, nicht notwendig. Da der Beklagte jederzeit nach der Inbetriebnahme Anordnungen zur Durchsetzung der Genehmigungsvoraussetzungen treffen könne, sei die Auflage mit Blick auf die genannte einschneidende Rechtsfolge auch unangemessen. Wegen der Überlastung der in Frage kommenden Messinstitute und der Seltenheit der erforderlichen meteorologischen Parameter Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei gleichzeitiger Niederschlagsfreiheit könne trotz frühzeitiger Auftragsvergabe erfahrungsgemäß nicht gesichert von der Einhaltung der Vorlagefrist ausgegangen. Die Auflage A.6 werde nicht hinsichtlich der Festsetzung des Schallleistungspegels (Satz 1) angefochten, sondern allein wegen der Pflicht zur wiederkehrenden Messung (Sätze 2 und 3). Bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG spreche gegen diese Vorgabe in einer Nebenbestimmung zur Genehmigung. Darüber hinaus sei die Auflage ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte die Ergebnisse der unter A.2 angeordneten Abnahmemessung nicht abgewartet und damit wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Da die Anlagen dreifach vermessen und gleichwohl in der Schallprognose die zuvor genannten Sicherheitszuschläge angesetzt worden seien, sei zu erwarten, dass die festgesetzten Teil-Immissionspegel unterschritten würden. Die unter C.13 angeordnete umfassende Zustandsüberwachung sei zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Ausreichend sei die Ausrüstung der Anlagen mit einem auf Unwuchten reagierenden System, um der Gefahr von Eisabwurf und Havarien zu begegnen. Der Hersteller habe die Anlagen so ausgestattet, dass diese bei Eisbildung und einer damit entstehenden Unwucht automatisch abgeschaltet würden.

Die Klägerin hat unter anderem – soweit hier noch von Bedeutung – zur Hauptsache beantragt,

1. die Nebenbestimmungen A.3, A.6 Sätze 2 und 3, C.13 (…) Kapitel II der Genehmigung vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2013aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung ohne die genannten Nebenbestimmungen zu erteilen, (…)

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten, hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage eines privaten Nachbarn, der im Wesentlichen einen unzureichenden Lärmschutz reklamiert hatte, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.5.2011 – 5 K 2143/10 –, I+E 2011, 265 (L), juris) Dessen Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2013 – 3 A 287/11 –, juris)

Der Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht November 2011 teilweise entsprochen, sie aber in dem zuvor genannten Umfang ebenfalls abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, die Nebenbestimmung A.3 sei rechtmäßig, wobei dahinstehen könne, ob diese ihre Grundlage in dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Sinne von Auflagen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen oder in § 6 BImSchG finde. Insoweit seien in der Praxis mindestens ebenso bedeutsam als „modifizierende Auflagen“ oder als „Inhaltsbestimmungen“ bezeichnete Regelungen in einer Genehmigungsentscheidung, die deren Inhalt näher ausgestalteten oder beschränkten. Die geforderte Messung nach Inbetriebnahme der Anlagen sei erforderlich, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft sicherzustellen und um festzustellen, ob die tatsächlichen Lärmimmissionen der prognostizierten Einschätzung folgten. Die aufgestellten Anlagen seien „schließlich nicht selbst vermessen worden“. Deshalb sei durch eine Abnahmemessung ein Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen. Da die Betreiberpflichten auch beim Betrieb der Anlagen bestünden, könne die Genehmigungsbehörde in einer Auflage nach § 12 BImSchG verlangen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen in ihrem Einwirkungsbereich durch eine nach Landesrecht zugelassene Stelle ermitteln lasse. Die TA-Lärm eröffne grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Durchführung der angeordneten Messung, und zwar die einer Immissionsmessung und, wenn diese nicht möglich sei, einer Ersatzmessung an Ersatzimmissionsorten oder Schallleistungsmessungen. Der Betriebszustand mit maximaler Schallleistung trete bei Windenergieanlagen erst bei hohen Windgeschwindigkeiten auf, die eine differenzierte Messung des Anlagengeräuschs erschwerten. Ein Nachweis der Einhaltung eines Richtwertes von 40 oder gar 35 dB(A) oder wie hier von noch niedrigeren Teil-Immissionspegeln sei durch Immissionsmessungen kaum möglich, weil die dann vorherrschenden Windgeräusche in der Regel höher lägen. Neben Windgeräuschen könne auch Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm Störgeräusche verursachen, die eine Immissionsmessung am betreffenden Immissionsaufpunkt unmöglich mache. In der Praxis habe sich daher die Durchführung von Emissionsmessungen nach der FGW-Richtlinie(vgl. die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW), Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte) mit Ausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 zur Erbringung des Nachweises durchgesetzt. Hiermit könnten sowohl die Einhaltung der Schallleistungspegel als auch rechnerisch die Teil-Immissionspegel nachgewiesen werden. Sollte die Klägerin nachweisen können, dass eine Immissionsmessung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei, könne der Nachweis durch Schallleistungsmessung erbracht werden. Die hier angegriffene Auflage der Betriebsbeschränkung stehe damit in engem Zusammenhang. Sollte es der Klägerin nicht gelingen, innerhalb von zwölf Monaten den Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel zu erbringen, dürften die Anlagen demnach während der Nachtzeit nicht betrieben werden. Das sei nicht unverhältnismäßig. Wenn keine Messungen durchgeführt werden könnten oder sich bei einer Messung herausstellen sollte, dass die die Prognose unzutreffend gewesen sei, habe das zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge. In diesem Fall sei den Nachbarn eine Fortsetzung des Nachbetriebs nicht zuzumuten. Hilfsweise könne die Klägerin auch einen schallreduzierten Nachtbetrieb bei der Genehmigungsbehörde beantragen. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Nebenbestimmung A.2 eine Immissionsmessung fordere, die deutlich aufwändiger sei als eine Emissionsmessung, die von vielen Faktoren wie den erforderlichen meteorologischen Parametern Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei gleichzeitiger Niederschlagsfreiheit abhänge, auf die der Betreiber keinen Einfluss habe, übersehe sie, dass die Nebenbestimmung von „Messung“ und nicht von Immissionsmessung spreche. Die Genehmigung und das zugrunde liegende Schallgutachten gingen übereinstimmend davon aus, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten in Hoof, Marth, Niederkirchen und Saalbach ein nächtlicher Immissionswert von 40 dB(A) gelte. Die Genehmigung lasse an allen unter A.1 genannten Immissionsorten Teil-Immissionspegel zwischen 37 und 41 dB(A) zu. Bei derart knappen Grenzen sei – insbesondere weil sich bei anderen Anlagen in der Vergangenheit mehrfach ergeben habe, dass die prognostizierten Werte nicht auf Anhieb, sondern erst nach dem Austausch einzelner Teile oder anderen Feinjustierungen erreicht worden seien, nachzuweisen, dass die installierten Anlagen auch denjenigen entsprächen, die bereits mehrfach vermessen worden seien. Für die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts eines nächtlichen Betriebsverbots spreche auch, dass die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Verfahren gegen den angeordneten Sofortvollzug immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen darauf abstelle, dass die angegriffene Nebenbestimmung zu Gunsten des Anlagenbetreibers gegen eine Suspendierung des Sofortvollzugs spreche, so dass dem Nachbarn unter Umständen zugemutet werde, gegebenenfalls für ein Jahr einen höheren Lärmpegel hinzunehmen. Auch die Anordnung A.6 Sätze 2 und 3 in der Genehmigung vom 10.9.2009, wonach die Klägerin nach Ablauf von jeweils drei Jahren seit Inbetriebnahme durch Messungen den Nachweis zu führen habe, dass der Schallleistungspegel jeder Windkraftanlage den Wert von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschreite, sei in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe, rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei der § 28 BImSchG. Eine solche Anordnung könne als Auflage im Genehmigungsbescheid bereits vor Inbetriebnahme gemacht werden. Die Messung des Schallleistungspegels bringe, anders als die eines Immissionspegels an verschiedenen Orten, einen relativ geringen Aufwand mit sich. Soweit sich die Klägerin auch dagegen wende, dass nicht nur einmal nach drei Jahren, sondern auch in der folgenden Betriebszeit nach jeweils drei Jahren der Schalleistungspegel zu messen sei, sei der Absatz 2 der Auflage A.6 dahin zu verstehen, dass von einem entsprechend wiederkehrenden Messnachweis seitens der Genehmigungsbehörde abzusehen sei, wenn Überschreitungen der Teil-Immissionspegel sicher aufgeschlossen werden könnten. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ohne die Nebenbestimmung C.13 hinsichtlich der darin geforderten technischen Systeme zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der genannten Bauteile. Dies sei ebenfalls erforderlich, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Widerspruchsbehörde habe sich auf einschlägige Literatur berufen und ausgeführt, dass die vorhandenen Systeme zur Reaktion auf Unwuchten und zum Ausschluss einer Gefährdung durch Eiswurf nicht ausreichten, um Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, wohingegen sich die Klägerin auf die gegenteilige Einschätzung verschiedener Gerichte berufe. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er das serienmäßige System für ausreichend halte, um Eiswurf am konkreten Standort zu verhindern. Darum allein gehe es ihm aber nicht. Vielmehr könnten Risse am Rotorblatt auftreten und die Beschichtungen beschädigt werden. In Hessen sei eine Windkraftanlage umgefallen, nachdem der Stahlturm in Schwingungen gebracht worden sei. Während das bei der Klägerin serienmäßig eingebaute, auf Unwuchten reagierende elektronische Sicherheitssystem nur im Falle der Eiswurfgefahr vollautomatisch abschalte und ansonsten eine Meldung an die Zentrale sende, verfüge das angeordnete System über eine Art Ampelschaltung: Bei Grün laufe die Anlage, bei Gelb gebe es eine Meldung und bei Rot schalte das System die Anlage vollautomatisch ab und zwar nicht nur bei Eiswurfgefahr. Dieses System verhindere deshalb einen Verlauf, wie es ihn bei der umgefallenen Anlage in Hessen gegeben habe. Bei den von der Klägerin angesprochenen Gerichtsentscheidungen sei es jeweils um Nachbarrechtsbehelfe gegangen, wobei auch die Kammer insoweit nachbarliche Ansprüche auf Maßnahmen zum Schutz gegen ein Umfallen des Turms in der Vergangenheit mehrfach verneint habe. Dass die Genehmigungsbehörde darüber hinaus „etwas mehr Schutz“ fordere, mache die Auflage nicht rechtswidrig. Nach dem von der Widerspruchsbehörde angeführten Aufsatz von Rectanus aus dem Jahr 2009(vgl. Rectanus, Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871) seien Triebstrang-Zustandsüberwachungssysteme seit Jahren verfügbar, würden an etwa 10 % der deutschen Windenergieanlagen eingesetzt und könnten beginnende Schädigungen an Getriebe, Wellen und Lagern erkennen, die bei ungehindertem Verlauf zu Havarien bis hin zur Blockierung des Getriebes führten. Sie lösten bei eintretenden Überlasten oder gravierenden Schädigungen automatisch sofortige Abschaltungen aus und veranlassten in jedem Fall eine Schadensbeseitigung. Die frühere messtechnische Lücke in der Sicherheitstechnik, die Überwachung der Rotorblätter, sei durch das seit einigen Jahren verfügbare Rotorblatt-Zustandsüberwachungssystem „Bladecontrol“ der Firma IGUS-IST GmbH geschlossen worden. Durch eine laufende messtechnische Überwachung der Rotorblätter sei es möglich, durch die spezifischen Schwingungsänderungen bereits kleine Schäden zu erkennen. Dadurch könnten deren Ausweitung und damit Havarien größeren Ausmaßes verhindert werden, indem ein automatischer Interventionsmechanismus ausgelöst werde. Die Bauwerksüberwachung könne seit einigen Jahren durch das System „TSÜweb“ von der SeeBA Technik GmbH gewährleistet werden, das abnorme Schwingungen und Neigungsabweichungen des Turms messe, die bei unzulänglicher Steifigkeit und Standfestigkeit bereits lange vor dem Umstürzen beziehungsweise Umknicken des Turms aufträten. Seit Jahrzehnten gebräuchlich sei ein noch einfacheres Sicherungssystem, bei dem eine oben im Turm in einer Fassung liegende Kugel durch starke Stöße und Neigungsabweichungen aus der Fassung geworfen werde und automatisch die Abschaltung der Anlage auslöse. Die vorliegenden Gerichtsentscheidungen beschäftigten sich ausgehend von einem überholten Wissensstand lediglich mit Schutzvorkehrungen gegen Eiswurf und den Abwurf von Rotorblättern. Die inzwischen vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen seien zum Schutz der Allgemeinheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie gegen Sachschäden nach dem Stand der Technik geeignet, erforderlich und wirtschaftlich zumutbar. Die Kosten betrügen für die Triebstrangüberwachung ca. 10.000,- EUR, für die Bauwerksüberwachung ca. 5.000,- EUR und für die Rotorblattüberwachung ca. 15.000,- EUR. Die Gesamtkosten von ca. 30.0000,- EUR fielen angesichts der Gesamtkosten, vorliegend 1.567.718,61 EUR pro Anlage, nicht ins Gewicht und beinhalteten wirtschaftliche Vorteile, die zumindest zu einer teilweisen Amortisation der Investition führten.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen wurde.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 2254/10 –, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmungen A.3, A.6 Sätze 2 und 3 sowie C.13 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 10.9.2009 beziehungsweise, hilfsweise, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ohne diese Nebenbestimmungen, abgewiesen wurde, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet (B.), bleibt dagegen im Übrigen ohne Erfolg (A.).

A.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Nebenbestimmungen A.3 und A.6 Sätze 2 und 3 nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet insoweit weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Soweit die Klägerin zunächst hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung A.3 (Kapitel II, Seite 6 des Bescheids vom 10.9.2009) unter Verweis auf ein Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine Ermessenfehlerhaftigkeit der Anordnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) reklamiert, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Nebenbestimmung A.3, nach der im Falle des Ausbleibens eines geeigneten („richtigen“) und rechtzeitigen Nachweises für die „Einhaltung der Teil-Immissionspegel“ innerhalb eines Jahres die genehmigten (drei) Windkraftanlagen nicht mehr während der Nachtzeit betrieben werden dürfen (Satz 1), beziehungsweise die Befugnis zur Wiederaufnahme des Betriebs mit behördlicher Zustimmung an die (nachträgliche) Erfüllung der Voraussetzungen geknüpft wird (Satz 2), ist eine Folgeregelung, die an die von der Klägerin nicht angefochtenen und daher bestandskräftigen Nebenbestimmungen zu A.1 und A.2 anknüpft. In der inhaltlich durch den Widerspruchsbescheid neu gefassten Nebenbestimmung A.1 (Kapitel II, Seite 5) wurde festgesetzt, dass durch den Betrieb der Anlagen an insgesamt vier ausgesuchten Wohnanwesen in der Nachbarschaft während der Nachtzeit bestimmte Teil-Immissionspegel – nunmehr entsprechend der Zusatzbelastung durch die hinzukommenden Anlagen – nicht überschritten werden dürfen.(vgl. dazu die bereits angesprochene Modifikation durch den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, Seite 6) Als Grundlage für die Ermittlung wurde auf die TA-Lärm in der Fassung vom August 1998 verwiesen.(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, entspr. zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265) Mit der Nebenbestimmung A.2 (Kapitel II, Seite 6) zur Genehmigung wurde festgelegt, dass spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durch eine qualifizierte Kontrollmessung der Nachweis zu führen ist, dass die in A.1 festgelegten Teil-Immissionspegel an den dort bezeichneten Immissionsorten (Wohnanwesen) auch bei der nach den Rahmenbedingungen, insbesondere den Windverhältnissen, ungünstigsten Betriebsart eingehalten werden. Beide Nebenbestimmungen sind (inzwischen) in Bestandskraft erwachsen, so dass sich die seitens der Klägerin nunmehr aufgeworfene Frage einer Rechtswidrigkeit der jedenfalls nicht nichtigen (§ 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG) Anordnung zu A.2, was ihre rechtliche Grundlage (§§ 6 oder 12 BImSchG) oder auch die Frage, ob nach den Genehmigungsunterlagen „Zweifel“ begründet waren, dass die Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen,(vgl. dazu im Zusammenhang mit der Forderung der Genehmigungsbehörde nach weiterer Begutachtung durch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnende „nachträgliche“ Messungen BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103) nicht (mehr) stellt. Vielmehr ist vom Bestehen der der Klägerin dadurch auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung der genannten Werte beim Betrieb der Anlagen und zum entsprechenden Nachweis durch Messung innerhalb der genannten Frist nach Inbetriebnahme auszugehen. Die Nebenbestimmung A.3 enthält bei Lichte besehen nicht mehr – aber auch nicht weniger – als eine Regelung für den Fall, dass die Klägerin speziell der Nachweispflicht durch Kontrollmessung (A.2) nach Aufnahme des Betriebs nicht nachkommt. Der nur gegen diese Folgeregelung erhobene Rechtsbehelf ist nicht geeignet, gewissermaßen durch die „Hintertür“ die sich aus den Nebenbestimmungen A.1 und A.2 ergebenden Verpflichtungen „erneut“ zur rechtlichen Überprüfung zu stellen. Daher muss auch nicht weiter auf die umfangreichen Einlassungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags eingegangen werden, ob konkret die Nebenbestimmung A.3 angesichts der von ihr mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schallimmissionsprognose, speziell mit Blick auf die darin enthaltenen Sicherheitszuschläge, zur Sicherstellung der Erfüllung der Gefahrenabwehrpflicht als Genehmigungsvoraussetzung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) „erforderlich“ ist oder nicht, was sich im Übrigen unschwer bejahen ließe. Die Klägerin mag das aus heutiger Sicht alles als „überflüssig“ ansehen. Zumindest an der sich bereits aus der von ihr akzeptierten Nebenbestimmung A.2 ergebenden Verpflichtung, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen die entsprechenden Nachweise zu führen, ändert das nichts. Aus demselben Grund bedürfte es im Rahmen des angestrebten Rechtsmittelverfahrens ferner keiner Auseinandersetzung mit dem Einwand der Klägerin, die sich aus der Nebenbestimmung A.2 ergebende Fristvorgabe (12 Monate) sei angesichts der Auftragslage der in Betracht kommenden Messstellen und der Seltenheit der für die Immissionsmessung geforderten meteorologischen Rahmenbedingungen, etwa hinsichtlich der Windstärke, „unverhältnismäßig“.

In dem Zusammenhang ließe sich schon die Frage stellen, ob die Nebenbestimmung A.3 von der rechtlichen Qualität her überhaupt mehr ist als der Hinweis, dass bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen nach A.1 und A.2 – auch was den rechtzeitigen Nachweis angeht – nicht mehr von einem durch die Genehmigung gedeckten Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit auszugehen ist, der von der zuständigen Behörde, hier dem Beklagten, auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 BImSchG in dem beschriebenen Rahmen untersagt werden kann. Nach dem Gesagten begegnet die Nebenbestimmung A.3 aber auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man sie als selbständige, mit der Genehmigungsentscheidung verbundene und mit der Feststellung der Nichteinhaltung der letztlich dem Schutz der von den Immissionen der zusätzlichen Windkraftanlagen in dem Bereich „Schleifenstein“ betroffenen Wohnbevölkerung dienenden Verpflichtungen zu A.1 und A.2 bedingte vollziehbare Regelung interpretiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen Anwohnern nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden und – wie gesehen – von der Klägerin im Grundsatz akzeptierten Konzept die „ungeprüfte“ Hinnahme der Auswirkungen der Anlagen für ein Jahr zugemutet wird, mehr aber auch nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, inwieweit die einschlägigen technischen Regelwerke den besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung der durch die Windkraftanlagen hervorgerufenen Immissionen bei den geforderten Rahmenbedingungen, insbesondere was dieses überlagernde Störgeräusche durch den Wind in der für die Messung geforderten Stärke (10 m/s, entspricht 36 km/h) und ein dadurch hervorgerufenes – soweit vorhanden – „Blätterrauschen“ angeht, Rechnung tragen. Deswegen sei hier nur ergänzend erwähnt, dass bereits die Widerspruchsbehörde in ihrer Entscheidung(vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, insoweit Seite 8) betont hat, dass für den Fall, dass derartige Störgeräusche eine Immissionsmessung an den vorgegebenen Immissionsorten (A.1.1. bis A.1.4) und damit einen fristgerechten Nachweis nicht möglich machen, ein solcher ersatzweise auch entweder durch eine Ersatzmessung an (anderen) Immissionsorten oder durch Schallleistungsmessungen in Form einer Emissionsmessung nach der so genannten „FGW-Richtlinie“(vgl. die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW), Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte) mit Ausbreitungsrechnung nach Teil 2 der DIN ISO 9613 erbracht werden kann, die dann zumindest einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel erbringt. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ebenfalls noch einmal herausgestellt und bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Das Risiko der Nichteinhaltung der die Zumutbarkeitsgrenze für die Nachbarschaft beschreibenden Immissionswerte oder auch des fehlenden Nachweises trägt ansonsten allein die Klägerin.

Mit Blick auf den Einwand der Klägerin, die in der Nebenbestimmung A.3 angeordnete Nachtabschaltung bei inhaltlich und zeitlich unzureichendem Nachweis (A.2) sei nicht „erforderlich“ und daher im weiteren Sinne „unverhältnismäßig“, weil es ausgereicht hätte, die Abschaltung einer Anlage anzuordnen, ergeben sich ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf das zuvor Gesagte Bezug genommen. Darüber hinaus war und ist es nicht Sache des Beklagten, bei einem fehlenden, aber – nochmals – rechtlich feststehend von der Klägerin zu erbringenden Nachweis für einen ordnungsgemäßen, in diesem Sinne von der Nachbarschaft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben hinzunehmenden Nachtbetrieb der Anlagen in eine eigenständige Überprüfung einzutreten, ob und in welcher Form das Gesamtvorhaben in einer diesen materiellen Anforderungen Rechnung tragenden Weise „umgestaltet“ werden könnte. Insoweit hat ebenfalls bereits die Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen, dass ein „schallreduzierter Nachtbetrieb“ in Betracht zu ziehen sei, den die Klägerin als Trägerin des Vorhabens „jederzeit“ beim Beklagten – unter Vorlage entsprechender Nachweise – beantragen könne.(vgl. auch hierzu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, Seite 8) Ein Hinweis darauf findet sich bereits in dem Satz 2 der Nebenbestimmung A.3.

Weshalb schließlich die – mit ihren Worten – „Sanktionierung“ des unzureichenden Nachweises im Sinne der Nebenbestimmungen A.1 und A.2 eine Rechtsverletzung der Klägerin unter „Ermessengesichtspunkten“ begründen sollte, erschließt sich nicht. Vor allem ist nicht erkennbar, was – entgegen ihrer Darstellung – der Beklagte mit der Beifügung der Nebenbestimmung A.3 anderes im Blick gehabt haben sollte als eine Sicherstellung der nachbarbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlagen im Sinne der §§ 5 und 6 BImSchG. Um die in dem Zusammenhang von der Klägerin angesprochene Betriebsuntersagung bei Nichterfüllung der der Klägerin obliegenden Verpflichtungen geht es dabei. Warum eine solche „Sanktion“ nicht in der Genehmigung „angekündigt“ werden sollte, ist nicht erkennbar. Geht es – wie hier – letztlich um die Sicherstellung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben zum Schutze privater Dritter, kann – wie im öffentlichen Baurecht – ohnehin allenfalls von einem sehr eingeschränkten Ermessensspielraum der zu repressiver Sicherstellung dieser Anforderungen berufenen Behörden ausgegangen werden.

Zusammengefasst unterliegt die Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen die Nebenbestimmung A.3 unabhängig von der Einordnung des Begehrens von der richtigen Rechtsschutzform her im Haupt- beziehungsweise Hilfsantrag der Klägerin keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage gegen die von ihr ebenfalls angefochtenen Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung A.6.

Die darin enthaltenen Vorgaben über die von der Klägerin im Abstand von jeweils drei Jahren wiederkehrend durchzuführenden Kontrollmessungen knüpfen an die Regelung in Satz 1 (A.6) an, wonach jede der drei genehmigten Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein bestimmter Schallleistungspegel (103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung) nicht überschritten wird. Diese seitens der Klägerin nicht angegriffene Vorgabe ist ebenfalls verbindlich. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu den zuvor angesprochenen Messungen zu A.2 um solche im Rahmen des Betriebs, die immissionsschutzrechtlich nicht mehr der Genehmigungsentscheidung, sondern der Überwachung durch die zuständige Behörde zuzuordnen sind. Die Festsetzung derartiger „Kontrollwerte“ findet ihre rechtliche Grundlage im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Danach sind die Anlagen so zu betreiben, dass (ausreichend) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Dazu gehören einerseits das Emissionsverhalten der Anlagen bestimmende Maßnahmen, andererseits aber auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls Rückschlüsse auf technische Fehlfunktionen ermöglichen und einen entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 7 C 15.06 –, NVwZ 2007, 1086, dort zu einer Anlage zur thermischen Behandlung von Abfällen in Neunkirchen Saar; siehe auch die Vorinstanz OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.11.2006 – 3 M 1/05 –, AbfallR 2006, 298 (L), wonach die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde bei Abfallverbrennungsanlagen gegenüber der 17. BImSchV sogar verschärfte Kontrollwerte (nicht: Zielwerte) als Emissionsgrenzwerte festsetzen darf, wenn die Anlage diese Werte aufgrund ihrer modernen Technik nachweisbar gegenwärtig einhalten kann) Derartige Kontrollwerte liefern den Maßstab für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage. Ihre Überschreitung indiziert, dass die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne von „genehmigungskonform“ arbeitet. Vor dem Hintergrund ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG solche Kontrollwerte mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen. Dementsprechend hat der Beklagte hier keine Immissionswerte, sondern für die Überwachung des Emissionsverhaltens der einzelnen Anlagen taugliche, weil daran unmittelbar anknüpfende Schallleistungspegel vorgegeben.(vgl. zur Untauglichkeit von Immissionswerten als „Kontrollwerte“ in dem Zusammenhang zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, juris) Vor diesem Hintergrund unterliegt die von der Klägerin angegriffene Anordnung zum turnusmäßigen Nachweis der Nichtüberschreitung des Wertes im Betrieb der Anlagen und zur Vorlage entsprechender Messberichte im Rahmen der sog. „betreibereigenen Überwachung“ keinen durchgreifenden Bedenken (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Dabei geht es entgegen der von der Klägerin im Zulassungsantrag unter der Überschrift „Ermächtigungsgrundlage“ vertretenen Auffassung nicht darum, „Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen“, sondern um eine Überwachung zum Zwecke der gegebenenfalls frühzeitigen Feststellung negativer Veränderungen der betriebenen Anlage. Daher ist es in dem Zusammenhang nicht hilfreich, wenn die Klägerin auch insoweit auf die von ihr im Vorfeld der Genehmigung eingereichte Prognose und die darin enthaltenen Sicherheitszuschläge verweist. Für die Überwachung hinsichtlich möglicher technischer Veränderungen infolge von Verschleiß oder Funktionsstörungen ist es gleichgültig, ob und gegebenenfalls in welchem Abstand – „knapp“ oder deutlich – diese Prognosedaten unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen. Dementsprechend kann die Vorgabe (A.6, Sätze 2 und 3) auch nicht deswegen als „ermessensfehlerhaft“ angesehen werden, weil der Klägerin unter A.2 die Abnahmemessung innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlagen aufgegeben wurde. Dem liegt, wie beschrieben eine ganz andere Intention zugrunde. Bei dieser rechtlich nicht der Anlagenüberwachung, sondern der allgemeinen Zulassung beziehungsweise dem dazu dienenden Verwaltungsverfahren zuzuordnenden Vorgabe geht es um die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die (erstmalige) Genehmigung. Die Nebenbestimmung A.6 hat insgesamt – auch hinsichtlich ihrer Sätze 2 und 3 – eine andere Aufgabe. Sie zielt auf die vom Vorsorgegesichtspunkt getragene Überprüfung, dass ursprünglich vorhandene, der Genehmigung der Anlage zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen dauerhaft erfüllt werden, beziehungsweise nicht durch eine nachträgliche negative Veränderung der Anlage und dadurch bedingte negative Auswirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG – hier für Anwohner unter dem Aspekt des Lärmschutzes – entfallen.

Gab es daher wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Nebenbestimmungen A.2 und A.6 für den Beklagten ferner keinen Grund, vor Festlegung der Überwachungsmodalitäten das Ergebnis der „Abnahmemessung“ abzuwarten, so ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rechtssache in dem Zusammenhang wegen der Verknüpfung der Nebenbestimmung A.6 mit der Genehmigungsentscheidung „besondere“ rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder sogar eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen sollte. Sofern man dies nicht als offensichtlich und nicht (eigens) in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftig ansehen wollte, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, juris) eine Genehmigungsbehörde berechtigt sein kann, grundsätzlich der Anlagenüberwachung dienende „Kontrollwerte“ durch Nebenbestimmungen zur Anlagengenehmigung vorzugeben, wobei hier dahinstehen kann, ob dies – so diese Entscheidung – auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschieht oder – wie in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Anschluss an eine Entscheidung des VG Trier angenommen – im Wege einer vorgezogenen Überwachungsmaßnahme nach den §§ 26 ff. BImSchG, hier konkret gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, geschieht. Das Ergebnis ist dasselbe. Ob, wie die Klägerin weiter vorträgt, die „Ermächtigungsgrundlage umstritten“ ist, ist nicht von Bedeutung. Die weiter aufgeworfene „Grundsatzfrage“, ob der § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Anordnung von Überwachungsmessungen „sperrt“ ist jedenfalls nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach bildet diese Vorschrift nicht nur keine „Sperre“, sondern sie ist sogar die rechtliche Grundlage für derartige Anordnungen.

Der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfenen, dort nicht entscheidungserheblichen Frage, ob es bei Windkraftanlagen von der Anlagentechnik her überhaupt einen durch das Risiko nachteiliger Veränderungen, etwa infolge Verschleißes, begründeten Kotrollbedarf mit Blick auf mögliche Funktionsstörungen oder nachteilige Veränderungen des akustischen Emissionsverhaltens gibt, braucht schon mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht nachgegangen zu werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte in dem Zusammenhang gehalten gewesen wäre, „positiv“ (tatsächlich) festzustellen, dass „Windenergieanlagen im Dauerbetrieb dazu neigen, ihr akustisches Verhalten zu verändern“, bedarf es von daher zumindest aus Anlass vorliegender Entscheidung nicht. In dem Zusammenhang ist ergänzend auf die in Satz 4 der Nebenbestimmung enthaltene, vom Verwaltungsgericht als bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar zwingend interpretierte Vergünstigung hinzuweisen, nach der von dem wiederkehrenden Messnachweis im Benehmen mit dem Beklagten abgesehen werden kann, wenn Überschreitungen der „Teil-Immissionswerte sicher ausgeschlossen werden können“. Der Klägerin steht es frei, im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen solchen Nachweis dafür zu erbringen, dass bei den genehmigten Windkraftanlagen eine negative Veränderung des Emissionsverhaltens durch Verschleiß, Fehlfunktionen und dergleichen generell dauerhaft ausgeschlossen werden kann.

Da das Vorbringen der Klägerin in dem bisher behandelten Umfang keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag insoweit zurückzuweisen. Insoweit ist dieser Beschluss nicht anfechtbar.

B.

Was die Abweisung der Klage auch gegen die Nebenbestimmung C.13 anbetrifft, war hingegen die Berufung zuzulassen, um die Frage zu klären, ob eine vom Beklagten geforderte Anbringung zusätzlicher technischer Kontrollsysteme am Maßstab der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen (§§ 5, 6 BImSchG) über die typenmäßige Ausstattung der genehmigten Windkraftanlagen (Vestas V-90) hinaus einen zusätzlichen „Sicherheitsgewinn“ mit sich bringt oder – wie die Klägerin unter Vorlage eine Gutachtens behauptet – nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Belehrung

Soweit die Berufung zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen.

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Für die Begründung der Berufung besteht Vertretungszwang. Danach müssen sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt stehen insoweit nach näherer Maßgabe des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Diplom-Juristen gleich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. In Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin besteht für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier kein Anlass.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei vom Verwaltungsgericht für die erstinstanzlich noch mit angefochtene Gebührenfestsetzung berücksichtigte Teilbetrag (10.778,- EUR) in Abzug zu bringen war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Merziger Stadtteil B.. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Parzelle Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B. (Anwesen P-Straße 2).(vgl. Urkunde des Notars Dr. X. Y- vom 12.9.2012 (UR.Nr. 1461/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann  und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Die Antragstellerin zu 2), ihre Tochter, ist die Eigentümerin des Anwesens, zu dem auch die Parzellen Nrn. 147/1, 125/15 und 125/14 gehören.

Der Genehmigung des Bauvorhabens liegt der im Dezember 2011 vom Rat der Stadt M. beschlossene und im gleichen Monat erstmals ortsüblich bekannt gemachte(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011) vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P.“ zugrunde. Dessen etwa 1 ha umfassender Geltungsbereich grenzt im nördlichen Teil, in dem der Verbrauchermarkt auf einer als Sondergebiet festgesetzten Fläche ausgeführt werden soll, an die Parzelle Nr. 147/1 an. Der Geltungsbereich umfasst darüber hinaus die südöstlich jenseits einer ehemaligen Eisenbahnstrecke („Nostalgiebahn“, „A-Stadt-Büschfelder-Eisenbahn“) liegenden Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1. Für diesen an der P-Straße gelegenen Bereich ist ebenfalls ein Sondergebiet festgesetzt, in dem ein „Bistro“ errichtet werden soll. Die dort südlich angrenzende Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin zu 1) und wird kleingärtnerisch genutzt.

Im Juni 2012 hat die Antragstellerin zu 1) einen Normenkontrollantrag hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt, über den noch nicht entschieden ist.(vgl. hierzu das beim Senat anhängige Normenkontrollverfahren 2 C 190/12)

Ebenfalls im Juni 2012 wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. Der Markt mit einer Verkaufsfläche von – einschließlich eines Backshops – 1.377,43 qm soll in dem an die Pützwiesenstraße angrenzenden Teil der Parzelle Nr. 143/2 errichtet werden. Die Stellplätze verfügen nach dem Ergänzungsplan über eine Zufahrt sowohl von dieser Straße als auch von der P-Straße aus. Der Bauschein(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 18.6.2012 – 6130-253-2012 –) enthält in den Anlagen unter anderem vom Landesamt für Umwelt– und Arbeitsschutz formulierte Auflagen zum Lärmschutz. Danach dürfen im „Einwirkungsbereich des SB-Warenhauses“ die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräuschen in der Pützwiesenstraße „aufgrund einer Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe teilweise verminderte Immissionsrichtwerte“ von 54 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten.(vgl. dazu Nr. 4.1 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner) Ferner darf das Gelände des Warenhauses einschließlich der Zufahrten während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht mit LKW’s befahren werden.(vgl. dazu Nr. 4.2 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner)

Eine Abschrift des Bauscheins wurde am 26.6.2012 mit gesondertem Anschreiben und eigener Rechtsbehelfsbelehrung gegen Rückschein an die Antragstellerin zu 2) zur Post gegeben. Mit getrennten Schreiben jeweils vom 24.7.2012 haben die Antragstellerinnen Widersprüche gegen die Baugenehmigung erhoben.

Die Antragstellerin zu 1), der gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt war, hat auf ihr Eigentum an der kleingärtnerisch genutzten, aber „vollumfänglich erschlossenen“ Parzelle Nr. 215/1 sowie auf ihr Wohnrecht bezüglich der Parzelle Nr. 153/1 verwiesen. Das Grundstück grenze über die benachbarte, als Garten beziehungsweise Einfahrt genutzte Parzelle Nr. 147/1 auf einer Länge von ca. 75,25 m an das Baugrundstück. In der Sache haben beide Antragstellerinnen vorgetragen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei evident ungültig, da der Durchführungsvertrag erst nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen und zudem nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan entwickelt worden sei. Die Anforderungen des „Einfügens“ für eine Genehmigung nach dem § 34 BauGB seien nicht erfüllt. In der Umgebung sei „eine reine Wohnbebauung vorhanden“. In diese füge sich der Verbrauchermarkt mit einer Grundfläche von 2.120 qm nicht ein. Zwar befänden sich in „einiger Entfernung“ gewerblich genutzte Objekte wie das Autohaus E., ein Raiffeisenmarkt, die Metzgerei A. und die Bäckerei J.. Diese Nutzungen seien aber auf den Bereich der H-Straße beschränkt. Nordöstlich davon verlaufe eine „innerörtliche Baugrenze“, an die sich reine Wohnbebauung mit einem Kinderspielplatz, Anliegerstraßen und Sackgassen anschließe. Ihre Grundstücke würden in „unerträglichem Maße“ entwertet. Eine künftige Bebauung oder Verwertung sei nicht mehr möglich. Nach einem im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Baugrundgutachten sei wegen der schwierigen Geländeverhältnisse eine besondere Tiefengründung oder eine Untergrundverbesserung in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schottersäulen zur Vermeidung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse empfohlen worden. Eine entsprechende Auflage im Bauschein fehle. Daher bestehe die Gefahr eines Absinkens des Grundwasserspiegels und in der Folge einer Schädigung ihres Hausanwesens durch Hebungen und Senkungen des Geländes. Nach den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz sei durch technische Vorrichtungen für eine ausreichende Lüftung der Verkaufsräume zu sorgen. Zudem solle das Gebäude mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt werden. In den genehmigten Bauplänen seien jedoch nirgends Lüftungsrohre oder Kamine eingeplant. Es sei zu befürchten, dass Emissionen auf der Firsthöhe des Vorhabens und damit in Höhe des 1. Obergeschosses ihres Hauses abgeleitet würden. Daher werde die Abluft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben nicht ordnungsgemäß geführt. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten gehe zu Unrecht vom Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl sich östlich des Baugrundstücks faktisch eine reine Wohnbebauung befinde. Für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag fehlten Grenzwerte. Das Gleiche gelte hinsichtlich eines besonderen Schutzes für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Sinne der TA-Lärm. Nach einer verkehrstechnischen Untersuchung sei mit 800 bis 1.800 Fahrten auf dem Gelände pro Tag zu rechnen. Autoabgase mit erhöhtem Feinstaubanteil seien geeignet, gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Diese Belastung sei durch geeignete Schutzvorrichtungen wie Schutzmauern zu reduzieren. Zudem sei ein in der Baugenehmigung ebenfalls nicht vorgesehener Sichtschutz gegen die zu erwartenden 1.000 Besucher pro Tag erforderlich, weil insbesondere ihre Terrasse frei einsehbar sei. Das Vorhaben halte bei der gebotenen Berücksichtigung des Parkplatzes und der Zufahrten auch die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 nicht ein. Die Festsetzung sei nachbarschützend, weil sie das „Maß des Eindringens von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück“ bestimme.

Die Widersprüche der Antragstellerinnen wurden im März 2013 im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und auf die Lärmschutzauflagen zur Baugenehmigung zurückgewiesen.(vgl. die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern vom 4.3.2013 – KRA 105/12 und KRA 106/12 –) Die anschließend gemeinsam erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerinnen ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig.

Ebenfalls im März 2013 haben die Antragstellerinnen unter Verweis auf den Beginn der Bauarbeiten beim Verwaltungsgericht die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die aus ihrer Sicht „offensichtlich rechtswidrige“ Baugenehmigung beantragt. Der Bebauungsplan sei bereits wegen eines Ausfertigungsfehlers evident unwirksam. Aufgrund der „Gebietsänderung“ des angrenzenden Gebiets und der sich aus dem Vorhaben ergebenden Folgen für sie – die Antragstellerinnen – würden sie in subjektiven Rechten verletzt. Ihnen stehe auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch zu, ohne dass sie sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen müssten. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Umgebung ein, in der „reine Wohnbebauung vorhanden“ sei. Das gelte auch, wenn man „hilfsweise“ von einem Mischgebiet ausgehe. Dort sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. Daher ändere das Vorhaben den Gebietscharakter. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auf den Vortrag der Antragstellerin zu 1) in dem von ihr eingeleiteten Normenkontrollverfahren verwiesen.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplans liege und dessen Festsetzungen entspreche.

Die Beigeladene hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und vorgetragen, selbst für den Fall seiner Unwirksamkeit sei der Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Einen faktisch reinen Gebietstyp als Voraussetzung eines Erhaltungsanspruchs hätten die Antragstellerinnen nicht dargelegt. Das Vorhaben befinde sich nicht im faktischen Wohngebiet. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen sei in der Umgebung eine Vielzahl von Gewerbebetrieben vorhanden. Unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück befinde sich eine großflächige Lagerfläche des Raiffeisenmarkts mit mehreren Gebäuden, Lager- und Verkaufsflächen. Auch dabei handele es sich unbestreitbar um großflächigen Einzelhandel. Insgesamt sei die nähere Umgebung diffus. Ein Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung sei „bei Weitem nicht zu erkennen“. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergeben könnte, seien nicht vorgetragen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien alle zu einer Störung der Nachbarschaft geeigneten Einwirkungen des Vorhabens umfassend gutachterlich untersucht worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) In der Begründung heißt es, für eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerinnen spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen des einstweiligen Verfahrens gegen die Baugenehmigung sei grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ auszugehen. Eine offenkundige Unwirksamkeit sei bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das Bauvorhaben entspreche der Festsetzung eines Sondergebiets für Lebensmitteleinzelhandel. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und einer Belegenheit des Vorhabengrundstücks im unbeplanten Innenbereich von B. ausgehe, habe der Antrag keinen Erfolg. Dass sich die Antragstellerinnen auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen könnten, dränge sich nicht auf. Zwar möge die Bebauung der P-Straße oberhalb des Anwesens Nr. 8 einem reinen Wohngebiet entsprechen. Daran grenze das Vorhabengrundstück aber nicht an. Der gesamte Bereich südwestlich desselben sei mit dem Raiffeisenmarkt, dem Grundstück der ehemaligen Druckerei der Firma R. und dem Autohaus E. von großflächigem Gewerbe geprägt. Sollte das Außenlager des Raiffeisenmarktes zugleich Verkaufsfläche sein, falle dieser unter den Begriff des großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und wäre deshalb auch nur in einem Sondergebiet zulässig. Wie sich die Anwesen P-Straße 2, 25 und 27 im Verhältnis zum Vorhabengrundstück einordnen ließen, könne vom „grünen Tisch“ aus nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Gegen die Einordnung des Anwesens der Antragstellerinnen als Bestandteil eines allgemeinen Wohngebiets habe die Stadt A-Stadt im Normenkontrollverfahren eingewandt, dass dort bis zum 25.11.2009 ein Reifenhandel angemeldet gewesen sei, der die Eigenart der Umgebung noch mit präge, weil er jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ein Reifenhandel mit Montagebetrieb begegne in einem Wohngebiet indes durchgreifenden Bedenken. Damit spreche wenig für einen Abwehranspruch der Antragstellerinnen gegen den Verbrauchermarkt auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB. Eine Verletzung des im Plangebiet aus dem § 15 Abs. 1 BauNVO und im unbeplanten Innenbereich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots sei mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht festzustellen. Was die Lärmbeeinträchtigung angehe, komme der TA-Lärm für Geräusche eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich konkretisierende Bindungswirkung zu, soweit sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordne und ein Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibe. Die Vorgaben hätten in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in baurechtlichen Nachbarkonfliktfällen zu gelten. Die im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten gelangten zu dem Ergebnis, dass der Richtwert von 60 dB(A) für Mischgebiete am Wohnhaus der Antragstellerinnen mit 54 dB(A) nach der schalltechnischen Untersuchung und mit 56 dB(A) nach der Parkplatzlärmstudie eingehalten beziehungsweise unterschritten sei. Eine abweichende Einordnung des Schutzniveaus lasse sich nur aufgrund einer Ortsbesichtigung vornehmen, für die im einstweiligen Verfahren kein Raum sei. Nach der Rechtsprechung sei allerdings eine vorübergehende Hinnahme des Richtwertes für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber auch zumutbar, weil in diesen Gebieten ein Wohnen grundsätzlich zulässig sei und es sich deshalb noch um einen mit dem Wohnen verträglichen Pegel handele.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Der Bebauungsplan wurde inzwischen von der Stadt A-Stadt erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.6.2012 nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privater Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder – wie hier – einer anschließenden Anfechtungsklage der jeweiligen Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Die Frage der Begründetheit der Klage der Antragstellerinnen gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines REWE Verbrauchermarkts auf der an ihr Wohngrundstück P-Straße 2 seitlich angrenzenden Teilfläche der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht abschließend beantworten. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde)

Das ist nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine den Antragstellerinnen subjektive Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermittelnde eigene Rechtsverletzung. Insoweit ist die aus den prozessrechtlichen Vorgaben folgende Beschränkung der Prüfung durch den Senat zu beachten. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 24.5.2013 lässt jedenfalls keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Dabei kann zunächst mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache dahinstehen, ob der Antragstellerin zu 1) wegen der Stellung als Eigentümerin der bisher nach eigenen Angaben kleingärtnerisch genutzten, an die geplante Ein- und Ausfahrt des Marktes von und zur P-Straße angrenzenden schmalen Parzelle Nr. 215/1 eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Baugenehmigung zugestanden werden kann. Dass sich eine solche eigene Anfechtungsbefugnis bezüglich der Baugenehmigung für den Verbrauchermarkt im Hauptsacheverfahren neben der der Grundstückseigentümerin aus dem Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht der Antragstellerin zu 1) an der Parzelle Nr. 153/1 beziehungsweise dem Wohngebäude P-Straße 2 ergibt, erscheint hingegen zumindest sehr zweifelhaft.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188; dazu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 32) Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden.

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht – jedenfalls was den Umfang der Darlegungen anbelangt – die danach von den Antragstellerinnen verneinte Frage, ob bei der erstmaligen Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ im Dezember 2011 von Seiten der Kreisstadt A-Stadt die notwendige zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte nicht beachtet worden ist und ob dies zur Unwirksamkeit der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) führte.(vgl. dazu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) Ob ein solcher zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führender Mangel vorlag, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren, insbesondere von Normenkontrollverfahren, durch eine ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren.(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Gleiches gilt insbesondere auch, soweit es – wie hier – um die Ausräumung von Zweifeln hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung geht. Insoweit lässt der § 214 Abs. 4 BauGB insbesondere auch die rückwirkende Inkraftsetzung zu. Von dieser Möglichkeit hat die Kreisstadt A-Stadt durch die Neuausfertigung und Neubekanntmachung der Satzung am 1.5.2013 Gebrauch gemacht.

Gegen die Wirksamkeit beziehungsweise den Erfolg dieser Heilung eines etwaigen Ausfertigungsmangels bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerinnen wenden insoweit zu Unrecht ein, dass die Stadt A-Stadt „aufgrund des zeitlichen Abstands von 1 ½ Jahren“ gehalten gewesen wäre, „die bisher nicht in den Abwägungsprozess einbezogenen Einwendungen insbesondere des INNU e.V.“ im Bebauungsplanaufstellungsverfahren vom 13.12.2011 zum Gegenstand eines erneuten Abwägungsvorgangs zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. In derartigen ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB(vgl. allgemein zu den Grenzen der rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen durch Neubekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach dem § 214 Abs. 4 BauGB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte) müssen nur die mit Fehlern behafteten und die sich daran anschließenden Verfahrensabschnitte (fehlerfrei) wiederholt werden. Ursprünglich fehlerfrei absolvierte Verfahrensabschnitte müssen hingegen nicht erneut durchgeführt werden. Daher unterliegt keinen Zweifeln, dass es bei einer Behebung von reinen Verwaltungsfehlern bei dem abschließenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinde- oder hier Stadtrat bedarf.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen.(vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) Vorliegend ist neben einem relativ geringen Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht ersichtlich, inwiefern hier eine derart wesentliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sein sollte. Mit Blick auf das kurz vor der Sitzung des Rates der Kreisstadt A-Stadt am 15.12.2011 eingegangene Schreiben des INNU e.V. bleibt zu ergänzen, dass die genannte Rechtsprechung zu den Grenzen der Korrektur von Ausfertigungsfehlern sicher nicht dazu dient, lange nach Ablauf der dafür bestimmten Frist im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen nachträglich dann doch eine ihnen zuvor nicht zukommende Beachtlichkeit beizumessen. Von daher spricht alles für die wirksame Behebung eines – so er denn vorlag – Fehlers bei der ersten Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans im Dezember 2011.

Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte auf der Grundlage des – unterstellt – gültigen Bebauungsplans, etwa wegen einer Nichtbeachtung ihrem Schutz dienender Festsetzungen in demselben, machen die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht geltend.

Ob der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pützwies“ ansonsten Bedenken hinsichtlich seiner Gültigkeit unterliegt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Zum einen wird dies im Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und zum anderen ist die Gültigkeit des Bebauungsplans im Ergebnis für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, was die Anfechtung der Baugenehmigung für den REWE-Verbrauchermarkt betrifft, letztlich aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung.

Die für den Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die in ihrer Wirksamkeit von der möglichen stattgebenden Entscheidung in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 nicht berührte Baugenehmigung (§§ 47 Abs. 5 Satz 4, 183 Satz 1 VwGO) zwingend erforderliche Verletzung dem Schutz der Antragstellerinnen dienender materieller Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 –) lässt sich dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen bei Zugrundelegung des im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich maßgeblichen § 34 BauGB nicht entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Was die Antragstellerinnen dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das gilt zunächst, soweit sie unter Verweis auf ein beigefügtes, mit Nutzungshinweisen hinsichtlich verschiedener Gebäude in der Umgebung versehenes Luftbild (google-earth) erneut geltend machen, dass im Bereich ihres Vorhabens „ein reines Wohngebiet vorliege“. Dem § 34 BauGB, der insgesamt unter Anknüpfung an die faktisch vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks den Gebietscharakter nach dem Maßstab wechselseitiger Prägung der vorfindlichen beziehungsweise gegebenenfalls insoweit noch fortwirkender Nutzungen bestimmt, lässt sich, wenn nicht sicher, so doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der von den Antragstellerinnen damit in der Sache erneut geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bezogen auf ein „faktisches“ reines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO 1990) nicht entnehmen. Die von den Antragstellerinnen ausgemachte und in der eingangs genannten „Luftübersicht“ grafisch eingesetzte „faktische Baugrenze“ von Brotdorf ist sicher nicht geeignet eine solche „Trennlinie“ zwischen zwei aneinander grenzenden faktischen Baugebieten zu beschreiben. Es ist – vorsichtig gesprochen – kaum noch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerinnen diese Linie entlang der Grenzen des Raiffeisenmarktes und des Autohauses E. zum bei Erteilung der Genehmigung baufreien Baugrundstück erkennen, damit letzteres beziehungsweise den konkreten Bauplatz für den REWE-Markt (im Bild „B“) im Ergebnis in das von ihnen ausgemachte faktische reine Wohngebiet einbeziehen und hieraus dann für dieses Gelände einen inhaltlich am Nutzungskatalog des § 3 BauNVO 1990 orientierten Erhaltungsanspruch herleiten wollen. Abgesehen von der Frage der bereits vom Verwaltungsgericht erwogenen möglicherweise noch fortprägenden Wirkung der gewerblichen Nutzung des eigenen Grundstücks in Form eines erst im November 2009 gewerberechtlich abgemeldeten Reifenhandels lassen sich dem Luftbild nicht im Geringsten Ansätze für eine derartige „Prägungsgrenze“ entnehmen, die eine sich aufdrängende Bestimmung des bodenrechtlichen Charakters des Baugrundstücks allein durch die Wohnnutzung des Grundstücks der Antragsstellerinnen und der östlich anschließenden Wohngebäude und nicht auch durch die umfangreiche und massive, aller Voraussicht nach zumindest Gewerbegebietscharakter (§ 8 BauNVO 1990) aufweisende Bebauung im südlichen Anschluss an den Bauplatz ausschließen könnte. Daher liegt es eigentlich auf der Hand, dass den Antragstellerinnen der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben nicht zusteht.

Soweit die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend machen, dass „die Beschwerdegegner mit keinem Wort darauf eingegangen“ seien, wie sich das durch das Bauvorhaben erzeugte erhöhte Verkehrsvolumen „mit den Sicherheitsinteressen des exakt gegenüberliegenden Kinderspielplatzes vertragen“ solle, ist lediglich zu betonen, dass dieser Aspekt ihre im Anfechtungsstreit und damit auch für einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung – wie erwähnt – allein maßgebliche subjektive Rechtsstellung nicht ansatzweise betrifft. Es handelte sich – wenn hier die behaupteten Defizite vorlägen – um öffentliche (verkehrssicherheitsrechtliche) Belange, deren Wahrung von der Rechtsordnung nicht dem insoweit nicht betroffenen, aber „interessierten“ privaten Nachbarn übertragen ist.

Der abschließende Hinweis der Antragstellerinnen auf eine – freilich aus ihrer Sicht wegen vermeintlicher „Eindeutigkeit“ der Situation – nicht erforderliche – „Ortsbesichtigung“ gibt lediglich Veranlassung zu dem Hinweis, dass die abschließende Beurteilung der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des vom Antragsgegner genehmigten Verbrauchermarktes am Maßstab von § 34 BauGB besonders in Sinne der Beurteilung der Antragstellerinnen nicht ohne eine allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht(vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) möglich ist.

Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und dadurch auch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die

1.
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder
2.
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b)
europäische Vogelarten,
2.
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2.
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken

1.
auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen,
2.
auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder
3.
auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen.
Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.

(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.

(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1

1.
die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen,
2.
einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen,
3.
Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen.

(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.

(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen

1.
Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen,
2.
die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen,
3.
nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist,
4.
zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu bestimmen,
a)
welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen,
b)
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Haltung oder die Zucht von Tieren,
2.
das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten,
2.
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.

(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können,
3.
Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.

(6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten

1.
den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten,
2.
näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1,
2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2.
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1,
3.
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46,
4.
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
a)
Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
b)
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.

(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf

1.
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
2.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
3.
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen,
2.
die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.

(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist,
2.
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und
3.
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“ gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück „in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu wiegen“.

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den „Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten „Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – wird zugelassen, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010, hilfsweise auf Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung abgewiesen wurde.

Insoweit wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 2 A 334/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2/3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt, wobei auf den zugelassenen Teil des Streitgegenstands 5.000,- EUR entfallen.

Gründe

I.

Der Klägerin wurde im September 2009 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für „die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in St. Wendel (Schleifenstein – Außenbereich)“ vom Typ V-90 der Firma Vestas mit einer Nennleistung von je 2,0 MW, Nabenhöhen von 105 m und Rotordurchmessern von 90 m ereilt.(vgl. dazu im Einzelnen den auf §§ 4, 10 BImSchG Bezug nehmenden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.9.2009 – 3.5/kr/A-107237 -) Die Standorte in den Gemarkungen Hoof, Niederkirchen und Marth liegen in einem im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004)(vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) festgelegten Vorranggebiet für Windenergie (VE). Dort befinden sich bereits vier Windkraftanlagen vom Typ NM 82 (Vestas/NEG Micon) mit einer Nennleistung von jeweils 1,5 MW (Nabenhöhe 93,6 m, Rotordurchmesser 82 m). Ein der Erteilung der Genehmigung zugrunde liegendes Schallschutzgutachten vom Juli 2009(vgl. das Gutachten der Cube Engeneering GmbH vom 13.7.2009, dort Seiten 13 ff.) enthält unter anderem eine Immissionsberechnung hinsichtlich der Vorbelastung, der Zusatz- und der Gesamtbelastung durch die geplanten Anlagen an mehreren untersuchten Orten. Dabei wurde durchgängig von einem zulässigen Richtwert für die Nachtzeit von 40 dB (A) ausgegangen, der nach dieser Prognose trotz darin ausgewiesener Zuschläge zu den nach der TA-Lärm bestimmten Beurteilungspegeln hinsichtlich der Gesamtbelastung durch die insgesamt sieben Alt- und Neuanlagen eingehalten und lediglich bei dem Anwesen G….weg Nr. ... in Niederkirchen überschritten wurde (40,8 dB(A)).

In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung wurden unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Vorbelastung hinsichtlich vier näher bezeichneter Wohnanwesen beim Betrieb einzuhaltende Teil-Immissionspegel für den Nachtbetrieb zwischen 37 und 41 dB(A) vorgegeben, wobei bei dem genannten Wohnanwesen in Niederkirchen unter Verweis auf die Ziffer 3.2.1 mit Blick auf die vorhandene Vorbelastung ein Wert von 41 dB(A) in Ansatz gebracht wurden (vgl. A.1.3, Seite5). Gleichzeitig wurde ein Nachweis der Einhaltung der Werte spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen durch Vorlage qualifizierter Messungen einer (anderen) Messstelle gefordert (A.2).(Vgl. hierzu im Einzelnen den Abschnitt „A. Immissionsschutz“ in Kapitel II. des Bescheides, ab Seite 5 unten)

In weiteren Nebenbestimmungen, die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angegriffen werden, heißt es in dem Bescheid:

(Abschnitt A, Immissionsschutz, Seite 6):

„3. Wird die Einhaltung der Teil-Immissionspegel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen der Genehmigungsbehörde nachgewiesen, dürfen diese während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Der Nachtbetrieb aller oder auch einzelner Anlagen kann mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.“

(Abschnitt A, Immissionsschutz, Seite 6):

„6. Jede Windkraftanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Messberichte sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert nach Erhalt zuzuleiten.

Von dem wiederkehrenden Messnachweis kann in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde abgesehen werden, wenn Überschreitungen der Teil-Immissionspegel sicher ausgeschlossen werden können.“

(Abschnitt C, Baurecht, Seite 9):

„13. Die Windkraftanlagen sind mit Systemen zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der Bauteile (bestehend aus Rotorblatt-, Triebstrang- und Bauwerksüberwachung) dem Stand der Technik entsprechend auszustatten. Diese müssen so ausgeführt sein, dass bei erkennbarem Eisansatz, Schäden am Rotorblatt, abnormen Schwingungen bzw. Neigungsabweichungen der Anlage, diese selbständig abgeschaltet werden.“

Die Klägerin hat gegen verschiedene Nebenbestimmungen Widerspruch erhoben. Im Hinblick auf ihren Einwand, dass der Betreiber der Anlagen nur bedingt Einfluss darauf habe, ob und inwieweit die Gesamtbelastung an einzelnen Immissionsorten eingehalten werde, wurden die einzuhaltenden Teil-Immissionspegel im Widerspruchsbescheid herabgesetzt und entsprechend der in der Schallprognose ermittelten Zusatzbelastung zwischen 26,9 und 30,5 dB(A) festgesetzt.(vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, insoweit Seite 6)

Zur Begründung ihrer nach Durchführung eines – was die zuvor genannten sonstigen Nebenbestimmungen anbelangt – erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, für die ohnehin wegen der kurzen Fristsetzung unverhältnismäßige Auflage A.3 gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, da die insoweit erforderlichen Zweifel an der Verlässlichkeit der eingereichten Schallprognose nicht bestünden. Die genehmigten Anlagen seien dreifach vermessen worden, so dass auch keine Sicherheitszuschläge notwendig gewesen seien. Gleichwohl seien solche Zuschläge von 2,0 bis 2,2 dB(A) hier gemacht worden. Sei somit „gänzlich unwahrscheinlich“, dass die Anlagen lauter seien als prognostiziert, sei die geforderte Abnahmemessung, die deutlich aufwändiger sei als eine Emissionsmessung, nicht notwendig. Da der Beklagte jederzeit nach der Inbetriebnahme Anordnungen zur Durchsetzung der Genehmigungsvoraussetzungen treffen könne, sei die Auflage mit Blick auf die genannte einschneidende Rechtsfolge auch unangemessen. Wegen der Überlastung der in Frage kommenden Messinstitute und der Seltenheit der erforderlichen meteorologischen Parameter Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei gleichzeitiger Niederschlagsfreiheit könne trotz frühzeitiger Auftragsvergabe erfahrungsgemäß nicht gesichert von der Einhaltung der Vorlagefrist ausgegangen. Die Auflage A.6 werde nicht hinsichtlich der Festsetzung des Schallleistungspegels (Satz 1) angefochten, sondern allein wegen der Pflicht zur wiederkehrenden Messung (Sätze 2 und 3). Bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG spreche gegen diese Vorgabe in einer Nebenbestimmung zur Genehmigung. Darüber hinaus sei die Auflage ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte die Ergebnisse der unter A.2 angeordneten Abnahmemessung nicht abgewartet und damit wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Da die Anlagen dreifach vermessen und gleichwohl in der Schallprognose die zuvor genannten Sicherheitszuschläge angesetzt worden seien, sei zu erwarten, dass die festgesetzten Teil-Immissionspegel unterschritten würden. Die unter C.13 angeordnete umfassende Zustandsüberwachung sei zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Ausreichend sei die Ausrüstung der Anlagen mit einem auf Unwuchten reagierenden System, um der Gefahr von Eisabwurf und Havarien zu begegnen. Der Hersteller habe die Anlagen so ausgestattet, dass diese bei Eisbildung und einer damit entstehenden Unwucht automatisch abgeschaltet würden.

Die Klägerin hat unter anderem – soweit hier noch von Bedeutung – zur Hauptsache beantragt,

1. die Nebenbestimmungen A.3, A.6 Sätze 2 und 3, C.13 (…) Kapitel II der Genehmigung vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2013aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung ohne die genannten Nebenbestimmungen zu erteilen, (…)

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten, hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage eines privaten Nachbarn, der im Wesentlichen einen unzureichenden Lärmschutz reklamiert hatte, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.5.2011 – 5 K 2143/10 –, I+E 2011, 265 (L), juris) Dessen Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2013 – 3 A 287/11 –, juris)

Der Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht November 2011 teilweise entsprochen, sie aber in dem zuvor genannten Umfang ebenfalls abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, die Nebenbestimmung A.3 sei rechtmäßig, wobei dahinstehen könne, ob diese ihre Grundlage in dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Sinne von Auflagen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen oder in § 6 BImSchG finde. Insoweit seien in der Praxis mindestens ebenso bedeutsam als „modifizierende Auflagen“ oder als „Inhaltsbestimmungen“ bezeichnete Regelungen in einer Genehmigungsentscheidung, die deren Inhalt näher ausgestalteten oder beschränkten. Die geforderte Messung nach Inbetriebnahme der Anlagen sei erforderlich, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft sicherzustellen und um festzustellen, ob die tatsächlichen Lärmimmissionen der prognostizierten Einschätzung folgten. Die aufgestellten Anlagen seien „schließlich nicht selbst vermessen worden“. Deshalb sei durch eine Abnahmemessung ein Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen. Da die Betreiberpflichten auch beim Betrieb der Anlagen bestünden, könne die Genehmigungsbehörde in einer Auflage nach § 12 BImSchG verlangen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen in ihrem Einwirkungsbereich durch eine nach Landesrecht zugelassene Stelle ermitteln lasse. Die TA-Lärm eröffne grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Durchführung der angeordneten Messung, und zwar die einer Immissionsmessung und, wenn diese nicht möglich sei, einer Ersatzmessung an Ersatzimmissionsorten oder Schallleistungsmessungen. Der Betriebszustand mit maximaler Schallleistung trete bei Windenergieanlagen erst bei hohen Windgeschwindigkeiten auf, die eine differenzierte Messung des Anlagengeräuschs erschwerten. Ein Nachweis der Einhaltung eines Richtwertes von 40 oder gar 35 dB(A) oder wie hier von noch niedrigeren Teil-Immissionspegeln sei durch Immissionsmessungen kaum möglich, weil die dann vorherrschenden Windgeräusche in der Regel höher lägen. Neben Windgeräuschen könne auch Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm Störgeräusche verursachen, die eine Immissionsmessung am betreffenden Immissionsaufpunkt unmöglich mache. In der Praxis habe sich daher die Durchführung von Emissionsmessungen nach der FGW-Richtlinie(vgl. die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW), Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte) mit Ausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 zur Erbringung des Nachweises durchgesetzt. Hiermit könnten sowohl die Einhaltung der Schallleistungspegel als auch rechnerisch die Teil-Immissionspegel nachgewiesen werden. Sollte die Klägerin nachweisen können, dass eine Immissionsmessung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei, könne der Nachweis durch Schallleistungsmessung erbracht werden. Die hier angegriffene Auflage der Betriebsbeschränkung stehe damit in engem Zusammenhang. Sollte es der Klägerin nicht gelingen, innerhalb von zwölf Monaten den Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel zu erbringen, dürften die Anlagen demnach während der Nachtzeit nicht betrieben werden. Das sei nicht unverhältnismäßig. Wenn keine Messungen durchgeführt werden könnten oder sich bei einer Messung herausstellen sollte, dass die die Prognose unzutreffend gewesen sei, habe das zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge. In diesem Fall sei den Nachbarn eine Fortsetzung des Nachbetriebs nicht zuzumuten. Hilfsweise könne die Klägerin auch einen schallreduzierten Nachtbetrieb bei der Genehmigungsbehörde beantragen. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Nebenbestimmung A.2 eine Immissionsmessung fordere, die deutlich aufwändiger sei als eine Emissionsmessung, die von vielen Faktoren wie den erforderlichen meteorologischen Parametern Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei gleichzeitiger Niederschlagsfreiheit abhänge, auf die der Betreiber keinen Einfluss habe, übersehe sie, dass die Nebenbestimmung von „Messung“ und nicht von Immissionsmessung spreche. Die Genehmigung und das zugrunde liegende Schallgutachten gingen übereinstimmend davon aus, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten in Hoof, Marth, Niederkirchen und Saalbach ein nächtlicher Immissionswert von 40 dB(A) gelte. Die Genehmigung lasse an allen unter A.1 genannten Immissionsorten Teil-Immissionspegel zwischen 37 und 41 dB(A) zu. Bei derart knappen Grenzen sei – insbesondere weil sich bei anderen Anlagen in der Vergangenheit mehrfach ergeben habe, dass die prognostizierten Werte nicht auf Anhieb, sondern erst nach dem Austausch einzelner Teile oder anderen Feinjustierungen erreicht worden seien, nachzuweisen, dass die installierten Anlagen auch denjenigen entsprächen, die bereits mehrfach vermessen worden seien. Für die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts eines nächtlichen Betriebsverbots spreche auch, dass die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Verfahren gegen den angeordneten Sofortvollzug immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen darauf abstelle, dass die angegriffene Nebenbestimmung zu Gunsten des Anlagenbetreibers gegen eine Suspendierung des Sofortvollzugs spreche, so dass dem Nachbarn unter Umständen zugemutet werde, gegebenenfalls für ein Jahr einen höheren Lärmpegel hinzunehmen. Auch die Anordnung A.6 Sätze 2 und 3 in der Genehmigung vom 10.9.2009, wonach die Klägerin nach Ablauf von jeweils drei Jahren seit Inbetriebnahme durch Messungen den Nachweis zu führen habe, dass der Schallleistungspegel jeder Windkraftanlage den Wert von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschreite, sei in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe, rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei der § 28 BImSchG. Eine solche Anordnung könne als Auflage im Genehmigungsbescheid bereits vor Inbetriebnahme gemacht werden. Die Messung des Schallleistungspegels bringe, anders als die eines Immissionspegels an verschiedenen Orten, einen relativ geringen Aufwand mit sich. Soweit sich die Klägerin auch dagegen wende, dass nicht nur einmal nach drei Jahren, sondern auch in der folgenden Betriebszeit nach jeweils drei Jahren der Schalleistungspegel zu messen sei, sei der Absatz 2 der Auflage A.6 dahin zu verstehen, dass von einem entsprechend wiederkehrenden Messnachweis seitens der Genehmigungsbehörde abzusehen sei, wenn Überschreitungen der Teil-Immissionspegel sicher aufgeschlossen werden könnten. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ohne die Nebenbestimmung C.13 hinsichtlich der darin geforderten technischen Systeme zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der genannten Bauteile. Dies sei ebenfalls erforderlich, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Widerspruchsbehörde habe sich auf einschlägige Literatur berufen und ausgeführt, dass die vorhandenen Systeme zur Reaktion auf Unwuchten und zum Ausschluss einer Gefährdung durch Eiswurf nicht ausreichten, um Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, wohingegen sich die Klägerin auf die gegenteilige Einschätzung verschiedener Gerichte berufe. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er das serienmäßige System für ausreichend halte, um Eiswurf am konkreten Standort zu verhindern. Darum allein gehe es ihm aber nicht. Vielmehr könnten Risse am Rotorblatt auftreten und die Beschichtungen beschädigt werden. In Hessen sei eine Windkraftanlage umgefallen, nachdem der Stahlturm in Schwingungen gebracht worden sei. Während das bei der Klägerin serienmäßig eingebaute, auf Unwuchten reagierende elektronische Sicherheitssystem nur im Falle der Eiswurfgefahr vollautomatisch abschalte und ansonsten eine Meldung an die Zentrale sende, verfüge das angeordnete System über eine Art Ampelschaltung: Bei Grün laufe die Anlage, bei Gelb gebe es eine Meldung und bei Rot schalte das System die Anlage vollautomatisch ab und zwar nicht nur bei Eiswurfgefahr. Dieses System verhindere deshalb einen Verlauf, wie es ihn bei der umgefallenen Anlage in Hessen gegeben habe. Bei den von der Klägerin angesprochenen Gerichtsentscheidungen sei es jeweils um Nachbarrechtsbehelfe gegangen, wobei auch die Kammer insoweit nachbarliche Ansprüche auf Maßnahmen zum Schutz gegen ein Umfallen des Turms in der Vergangenheit mehrfach verneint habe. Dass die Genehmigungsbehörde darüber hinaus „etwas mehr Schutz“ fordere, mache die Auflage nicht rechtswidrig. Nach dem von der Widerspruchsbehörde angeführten Aufsatz von Rectanus aus dem Jahr 2009(vgl. Rectanus, Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871) seien Triebstrang-Zustandsüberwachungssysteme seit Jahren verfügbar, würden an etwa 10 % der deutschen Windenergieanlagen eingesetzt und könnten beginnende Schädigungen an Getriebe, Wellen und Lagern erkennen, die bei ungehindertem Verlauf zu Havarien bis hin zur Blockierung des Getriebes führten. Sie lösten bei eintretenden Überlasten oder gravierenden Schädigungen automatisch sofortige Abschaltungen aus und veranlassten in jedem Fall eine Schadensbeseitigung. Die frühere messtechnische Lücke in der Sicherheitstechnik, die Überwachung der Rotorblätter, sei durch das seit einigen Jahren verfügbare Rotorblatt-Zustandsüberwachungssystem „Bladecontrol“ der Firma IGUS-IST GmbH geschlossen worden. Durch eine laufende messtechnische Überwachung der Rotorblätter sei es möglich, durch die spezifischen Schwingungsänderungen bereits kleine Schäden zu erkennen. Dadurch könnten deren Ausweitung und damit Havarien größeren Ausmaßes verhindert werden, indem ein automatischer Interventionsmechanismus ausgelöst werde. Die Bauwerksüberwachung könne seit einigen Jahren durch das System „TSÜweb“ von der SeeBA Technik GmbH gewährleistet werden, das abnorme Schwingungen und Neigungsabweichungen des Turms messe, die bei unzulänglicher Steifigkeit und Standfestigkeit bereits lange vor dem Umstürzen beziehungsweise Umknicken des Turms aufträten. Seit Jahrzehnten gebräuchlich sei ein noch einfacheres Sicherungssystem, bei dem eine oben im Turm in einer Fassung liegende Kugel durch starke Stöße und Neigungsabweichungen aus der Fassung geworfen werde und automatisch die Abschaltung der Anlage auslöse. Die vorliegenden Gerichtsentscheidungen beschäftigten sich ausgehend von einem überholten Wissensstand lediglich mit Schutzvorkehrungen gegen Eiswurf und den Abwurf von Rotorblättern. Die inzwischen vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen seien zum Schutz der Allgemeinheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie gegen Sachschäden nach dem Stand der Technik geeignet, erforderlich und wirtschaftlich zumutbar. Die Kosten betrügen für die Triebstrangüberwachung ca. 10.000,- EUR, für die Bauwerksüberwachung ca. 5.000,- EUR und für die Rotorblattüberwachung ca. 15.000,- EUR. Die Gesamtkosten von ca. 30.0000,- EUR fielen angesichts der Gesamtkosten, vorliegend 1.567.718,61 EUR pro Anlage, nicht ins Gewicht und beinhalteten wirtschaftliche Vorteile, die zumindest zu einer teilweisen Amortisation der Investition führten.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen wurde.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 2254/10 –, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmungen A.3, A.6 Sätze 2 und 3 sowie C.13 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 10.9.2009 beziehungsweise, hilfsweise, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ohne diese Nebenbestimmungen, abgewiesen wurde, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet (B.), bleibt dagegen im Übrigen ohne Erfolg (A.).

A.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Nebenbestimmungen A.3 und A.6 Sätze 2 und 3 nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet insoweit weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Soweit die Klägerin zunächst hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung A.3 (Kapitel II, Seite 6 des Bescheids vom 10.9.2009) unter Verweis auf ein Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine Ermessenfehlerhaftigkeit der Anordnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) reklamiert, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Nebenbestimmung A.3, nach der im Falle des Ausbleibens eines geeigneten („richtigen“) und rechtzeitigen Nachweises für die „Einhaltung der Teil-Immissionspegel“ innerhalb eines Jahres die genehmigten (drei) Windkraftanlagen nicht mehr während der Nachtzeit betrieben werden dürfen (Satz 1), beziehungsweise die Befugnis zur Wiederaufnahme des Betriebs mit behördlicher Zustimmung an die (nachträgliche) Erfüllung der Voraussetzungen geknüpft wird (Satz 2), ist eine Folgeregelung, die an die von der Klägerin nicht angefochtenen und daher bestandskräftigen Nebenbestimmungen zu A.1 und A.2 anknüpft. In der inhaltlich durch den Widerspruchsbescheid neu gefassten Nebenbestimmung A.1 (Kapitel II, Seite 5) wurde festgesetzt, dass durch den Betrieb der Anlagen an insgesamt vier ausgesuchten Wohnanwesen in der Nachbarschaft während der Nachtzeit bestimmte Teil-Immissionspegel – nunmehr entsprechend der Zusatzbelastung durch die hinzukommenden Anlagen – nicht überschritten werden dürfen.(vgl. dazu die bereits angesprochene Modifikation durch den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, Seite 6) Als Grundlage für die Ermittlung wurde auf die TA-Lärm in der Fassung vom August 1998 verwiesen.(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, entspr. zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265) Mit der Nebenbestimmung A.2 (Kapitel II, Seite 6) zur Genehmigung wurde festgelegt, dass spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durch eine qualifizierte Kontrollmessung der Nachweis zu führen ist, dass die in A.1 festgelegten Teil-Immissionspegel an den dort bezeichneten Immissionsorten (Wohnanwesen) auch bei der nach den Rahmenbedingungen, insbesondere den Windverhältnissen, ungünstigsten Betriebsart eingehalten werden. Beide Nebenbestimmungen sind (inzwischen) in Bestandskraft erwachsen, so dass sich die seitens der Klägerin nunmehr aufgeworfene Frage einer Rechtswidrigkeit der jedenfalls nicht nichtigen (§ 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG) Anordnung zu A.2, was ihre rechtliche Grundlage (§§ 6 oder 12 BImSchG) oder auch die Frage, ob nach den Genehmigungsunterlagen „Zweifel“ begründet waren, dass die Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen,(vgl. dazu im Zusammenhang mit der Forderung der Genehmigungsbehörde nach weiterer Begutachtung durch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnende „nachträgliche“ Messungen BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103) nicht (mehr) stellt. Vielmehr ist vom Bestehen der der Klägerin dadurch auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung der genannten Werte beim Betrieb der Anlagen und zum entsprechenden Nachweis durch Messung innerhalb der genannten Frist nach Inbetriebnahme auszugehen. Die Nebenbestimmung A.3 enthält bei Lichte besehen nicht mehr – aber auch nicht weniger – als eine Regelung für den Fall, dass die Klägerin speziell der Nachweispflicht durch Kontrollmessung (A.2) nach Aufnahme des Betriebs nicht nachkommt. Der nur gegen diese Folgeregelung erhobene Rechtsbehelf ist nicht geeignet, gewissermaßen durch die „Hintertür“ die sich aus den Nebenbestimmungen A.1 und A.2 ergebenden Verpflichtungen „erneut“ zur rechtlichen Überprüfung zu stellen. Daher muss auch nicht weiter auf die umfangreichen Einlassungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags eingegangen werden, ob konkret die Nebenbestimmung A.3 angesichts der von ihr mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schallimmissionsprognose, speziell mit Blick auf die darin enthaltenen Sicherheitszuschläge, zur Sicherstellung der Erfüllung der Gefahrenabwehrpflicht als Genehmigungsvoraussetzung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) „erforderlich“ ist oder nicht, was sich im Übrigen unschwer bejahen ließe. Die Klägerin mag das aus heutiger Sicht alles als „überflüssig“ ansehen. Zumindest an der sich bereits aus der von ihr akzeptierten Nebenbestimmung A.2 ergebenden Verpflichtung, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen die entsprechenden Nachweise zu führen, ändert das nichts. Aus demselben Grund bedürfte es im Rahmen des angestrebten Rechtsmittelverfahrens ferner keiner Auseinandersetzung mit dem Einwand der Klägerin, die sich aus der Nebenbestimmung A.2 ergebende Fristvorgabe (12 Monate) sei angesichts der Auftragslage der in Betracht kommenden Messstellen und der Seltenheit der für die Immissionsmessung geforderten meteorologischen Rahmenbedingungen, etwa hinsichtlich der Windstärke, „unverhältnismäßig“.

In dem Zusammenhang ließe sich schon die Frage stellen, ob die Nebenbestimmung A.3 von der rechtlichen Qualität her überhaupt mehr ist als der Hinweis, dass bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen nach A.1 und A.2 – auch was den rechtzeitigen Nachweis angeht – nicht mehr von einem durch die Genehmigung gedeckten Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit auszugehen ist, der von der zuständigen Behörde, hier dem Beklagten, auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 BImSchG in dem beschriebenen Rahmen untersagt werden kann. Nach dem Gesagten begegnet die Nebenbestimmung A.3 aber auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man sie als selbständige, mit der Genehmigungsentscheidung verbundene und mit der Feststellung der Nichteinhaltung der letztlich dem Schutz der von den Immissionen der zusätzlichen Windkraftanlagen in dem Bereich „Schleifenstein“ betroffenen Wohnbevölkerung dienenden Verpflichtungen zu A.1 und A.2 bedingte vollziehbare Regelung interpretiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen Anwohnern nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden und – wie gesehen – von der Klägerin im Grundsatz akzeptierten Konzept die „ungeprüfte“ Hinnahme der Auswirkungen der Anlagen für ein Jahr zugemutet wird, mehr aber auch nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, inwieweit die einschlägigen technischen Regelwerke den besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung der durch die Windkraftanlagen hervorgerufenen Immissionen bei den geforderten Rahmenbedingungen, insbesondere was dieses überlagernde Störgeräusche durch den Wind in der für die Messung geforderten Stärke (10 m/s, entspricht 36 km/h) und ein dadurch hervorgerufenes – soweit vorhanden – „Blätterrauschen“ angeht, Rechnung tragen. Deswegen sei hier nur ergänzend erwähnt, dass bereits die Widerspruchsbehörde in ihrer Entscheidung(vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, insoweit Seite 8) betont hat, dass für den Fall, dass derartige Störgeräusche eine Immissionsmessung an den vorgegebenen Immissionsorten (A.1.1. bis A.1.4) und damit einen fristgerechten Nachweis nicht möglich machen, ein solcher ersatzweise auch entweder durch eine Ersatzmessung an (anderen) Immissionsorten oder durch Schallleistungsmessungen in Form einer Emissionsmessung nach der so genannten „FGW-Richtlinie“(vgl. die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW), Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte) mit Ausbreitungsrechnung nach Teil 2 der DIN ISO 9613 erbracht werden kann, die dann zumindest einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel erbringt. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ebenfalls noch einmal herausgestellt und bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Das Risiko der Nichteinhaltung der die Zumutbarkeitsgrenze für die Nachbarschaft beschreibenden Immissionswerte oder auch des fehlenden Nachweises trägt ansonsten allein die Klägerin.

Mit Blick auf den Einwand der Klägerin, die in der Nebenbestimmung A.3 angeordnete Nachtabschaltung bei inhaltlich und zeitlich unzureichendem Nachweis (A.2) sei nicht „erforderlich“ und daher im weiteren Sinne „unverhältnismäßig“, weil es ausgereicht hätte, die Abschaltung einer Anlage anzuordnen, ergeben sich ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf das zuvor Gesagte Bezug genommen. Darüber hinaus war und ist es nicht Sache des Beklagten, bei einem fehlenden, aber – nochmals – rechtlich feststehend von der Klägerin zu erbringenden Nachweis für einen ordnungsgemäßen, in diesem Sinne von der Nachbarschaft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben hinzunehmenden Nachtbetrieb der Anlagen in eine eigenständige Überprüfung einzutreten, ob und in welcher Form das Gesamtvorhaben in einer diesen materiellen Anforderungen Rechnung tragenden Weise „umgestaltet“ werden könnte. Insoweit hat ebenfalls bereits die Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen, dass ein „schallreduzierter Nachtbetrieb“ in Betracht zu ziehen sei, den die Klägerin als Trägerin des Vorhabens „jederzeit“ beim Beklagten – unter Vorlage entsprechender Nachweise – beantragen könne.(vgl. auch hierzu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, Seite 8) Ein Hinweis darauf findet sich bereits in dem Satz 2 der Nebenbestimmung A.3.

Weshalb schließlich die – mit ihren Worten – „Sanktionierung“ des unzureichenden Nachweises im Sinne der Nebenbestimmungen A.1 und A.2 eine Rechtsverletzung der Klägerin unter „Ermessengesichtspunkten“ begründen sollte, erschließt sich nicht. Vor allem ist nicht erkennbar, was – entgegen ihrer Darstellung – der Beklagte mit der Beifügung der Nebenbestimmung A.3 anderes im Blick gehabt haben sollte als eine Sicherstellung der nachbarbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlagen im Sinne der §§ 5 und 6 BImSchG. Um die in dem Zusammenhang von der Klägerin angesprochene Betriebsuntersagung bei Nichterfüllung der der Klägerin obliegenden Verpflichtungen geht es dabei. Warum eine solche „Sanktion“ nicht in der Genehmigung „angekündigt“ werden sollte, ist nicht erkennbar. Geht es – wie hier – letztlich um die Sicherstellung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben zum Schutze privater Dritter, kann – wie im öffentlichen Baurecht – ohnehin allenfalls von einem sehr eingeschränkten Ermessensspielraum der zu repressiver Sicherstellung dieser Anforderungen berufenen Behörden ausgegangen werden.

Zusammengefasst unterliegt die Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen die Nebenbestimmung A.3 unabhängig von der Einordnung des Begehrens von der richtigen Rechtsschutzform her im Haupt- beziehungsweise Hilfsantrag der Klägerin keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage gegen die von ihr ebenfalls angefochtenen Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung A.6.

Die darin enthaltenen Vorgaben über die von der Klägerin im Abstand von jeweils drei Jahren wiederkehrend durchzuführenden Kontrollmessungen knüpfen an die Regelung in Satz 1 (A.6) an, wonach jede der drei genehmigten Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein bestimmter Schallleistungspegel (103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung) nicht überschritten wird. Diese seitens der Klägerin nicht angegriffene Vorgabe ist ebenfalls verbindlich. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu den zuvor angesprochenen Messungen zu A.2 um solche im Rahmen des Betriebs, die immissionsschutzrechtlich nicht mehr der Genehmigungsentscheidung, sondern der Überwachung durch die zuständige Behörde zuzuordnen sind. Die Festsetzung derartiger „Kontrollwerte“ findet ihre rechtliche Grundlage im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Danach sind die Anlagen so zu betreiben, dass (ausreichend) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Dazu gehören einerseits das Emissionsverhalten der Anlagen bestimmende Maßnahmen, andererseits aber auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls Rückschlüsse auf technische Fehlfunktionen ermöglichen und einen entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 7 C 15.06 –, NVwZ 2007, 1086, dort zu einer Anlage zur thermischen Behandlung von Abfällen in Neunkirchen Saar; siehe auch die Vorinstanz OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.11.2006 – 3 M 1/05 –, AbfallR 2006, 298 (L), wonach die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde bei Abfallverbrennungsanlagen gegenüber der 17. BImSchV sogar verschärfte Kontrollwerte (nicht: Zielwerte) als Emissionsgrenzwerte festsetzen darf, wenn die Anlage diese Werte aufgrund ihrer modernen Technik nachweisbar gegenwärtig einhalten kann) Derartige Kontrollwerte liefern den Maßstab für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage. Ihre Überschreitung indiziert, dass die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne von „genehmigungskonform“ arbeitet. Vor dem Hintergrund ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG solche Kontrollwerte mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen. Dementsprechend hat der Beklagte hier keine Immissionswerte, sondern für die Überwachung des Emissionsverhaltens der einzelnen Anlagen taugliche, weil daran unmittelbar anknüpfende Schallleistungspegel vorgegeben.(vgl. zur Untauglichkeit von Immissionswerten als „Kontrollwerte“ in dem Zusammenhang zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, juris) Vor diesem Hintergrund unterliegt die von der Klägerin angegriffene Anordnung zum turnusmäßigen Nachweis der Nichtüberschreitung des Wertes im Betrieb der Anlagen und zur Vorlage entsprechender Messberichte im Rahmen der sog. „betreibereigenen Überwachung“ keinen durchgreifenden Bedenken (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Dabei geht es entgegen der von der Klägerin im Zulassungsantrag unter der Überschrift „Ermächtigungsgrundlage“ vertretenen Auffassung nicht darum, „Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen“, sondern um eine Überwachung zum Zwecke der gegebenenfalls frühzeitigen Feststellung negativer Veränderungen der betriebenen Anlage. Daher ist es in dem Zusammenhang nicht hilfreich, wenn die Klägerin auch insoweit auf die von ihr im Vorfeld der Genehmigung eingereichte Prognose und die darin enthaltenen Sicherheitszuschläge verweist. Für die Überwachung hinsichtlich möglicher technischer Veränderungen infolge von Verschleiß oder Funktionsstörungen ist es gleichgültig, ob und gegebenenfalls in welchem Abstand – „knapp“ oder deutlich – diese Prognosedaten unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen. Dementsprechend kann die Vorgabe (A.6, Sätze 2 und 3) auch nicht deswegen als „ermessensfehlerhaft“ angesehen werden, weil der Klägerin unter A.2 die Abnahmemessung innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlagen aufgegeben wurde. Dem liegt, wie beschrieben eine ganz andere Intention zugrunde. Bei dieser rechtlich nicht der Anlagenüberwachung, sondern der allgemeinen Zulassung beziehungsweise dem dazu dienenden Verwaltungsverfahren zuzuordnenden Vorgabe geht es um die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die (erstmalige) Genehmigung. Die Nebenbestimmung A.6 hat insgesamt – auch hinsichtlich ihrer Sätze 2 und 3 – eine andere Aufgabe. Sie zielt auf die vom Vorsorgegesichtspunkt getragene Überprüfung, dass ursprünglich vorhandene, der Genehmigung der Anlage zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen dauerhaft erfüllt werden, beziehungsweise nicht durch eine nachträgliche negative Veränderung der Anlage und dadurch bedingte negative Auswirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG – hier für Anwohner unter dem Aspekt des Lärmschutzes – entfallen.

Gab es daher wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Nebenbestimmungen A.2 und A.6 für den Beklagten ferner keinen Grund, vor Festlegung der Überwachungsmodalitäten das Ergebnis der „Abnahmemessung“ abzuwarten, so ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rechtssache in dem Zusammenhang wegen der Verknüpfung der Nebenbestimmung A.6 mit der Genehmigungsentscheidung „besondere“ rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder sogar eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen sollte. Sofern man dies nicht als offensichtlich und nicht (eigens) in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftig ansehen wollte, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, juris) eine Genehmigungsbehörde berechtigt sein kann, grundsätzlich der Anlagenüberwachung dienende „Kontrollwerte“ durch Nebenbestimmungen zur Anlagengenehmigung vorzugeben, wobei hier dahinstehen kann, ob dies – so diese Entscheidung – auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschieht oder – wie in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Anschluss an eine Entscheidung des VG Trier angenommen – im Wege einer vorgezogenen Überwachungsmaßnahme nach den §§ 26 ff. BImSchG, hier konkret gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, geschieht. Das Ergebnis ist dasselbe. Ob, wie die Klägerin weiter vorträgt, die „Ermächtigungsgrundlage umstritten“ ist, ist nicht von Bedeutung. Die weiter aufgeworfene „Grundsatzfrage“, ob der § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Anordnung von Überwachungsmessungen „sperrt“ ist jedenfalls nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach bildet diese Vorschrift nicht nur keine „Sperre“, sondern sie ist sogar die rechtliche Grundlage für derartige Anordnungen.

Der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfenen, dort nicht entscheidungserheblichen Frage, ob es bei Windkraftanlagen von der Anlagentechnik her überhaupt einen durch das Risiko nachteiliger Veränderungen, etwa infolge Verschleißes, begründeten Kotrollbedarf mit Blick auf mögliche Funktionsstörungen oder nachteilige Veränderungen des akustischen Emissionsverhaltens gibt, braucht schon mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht nachgegangen zu werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte in dem Zusammenhang gehalten gewesen wäre, „positiv“ (tatsächlich) festzustellen, dass „Windenergieanlagen im Dauerbetrieb dazu neigen, ihr akustisches Verhalten zu verändern“, bedarf es von daher zumindest aus Anlass vorliegender Entscheidung nicht. In dem Zusammenhang ist ergänzend auf die in Satz 4 der Nebenbestimmung enthaltene, vom Verwaltungsgericht als bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar zwingend interpretierte Vergünstigung hinzuweisen, nach der von dem wiederkehrenden Messnachweis im Benehmen mit dem Beklagten abgesehen werden kann, wenn Überschreitungen der „Teil-Immissionswerte sicher ausgeschlossen werden können“. Der Klägerin steht es frei, im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen solchen Nachweis dafür zu erbringen, dass bei den genehmigten Windkraftanlagen eine negative Veränderung des Emissionsverhaltens durch Verschleiß, Fehlfunktionen und dergleichen generell dauerhaft ausgeschlossen werden kann.

Da das Vorbringen der Klägerin in dem bisher behandelten Umfang keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag insoweit zurückzuweisen. Insoweit ist dieser Beschluss nicht anfechtbar.

B.

Was die Abweisung der Klage auch gegen die Nebenbestimmung C.13 anbetrifft, war hingegen die Berufung zuzulassen, um die Frage zu klären, ob eine vom Beklagten geforderte Anbringung zusätzlicher technischer Kontrollsysteme am Maßstab der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen (§§ 5, 6 BImSchG) über die typenmäßige Ausstattung der genehmigten Windkraftanlagen (Vestas V-90) hinaus einen zusätzlichen „Sicherheitsgewinn“ mit sich bringt oder – wie die Klägerin unter Vorlage eine Gutachtens behauptet – nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Belehrung

Soweit die Berufung zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen.

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Für die Begründung der Berufung besteht Vertretungszwang. Danach müssen sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt stehen insoweit nach näherer Maßgabe des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Diplom-Juristen gleich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. In Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin besteht für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier kein Anlass.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei vom Verwaltungsgericht für die erstinstanzlich noch mit angefochtene Gebührenfestsetzung berücksichtigte Teilbetrag (10.778,- EUR) in Abzug zu bringen war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Merziger Stadtteil B.. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Parzelle Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B. (Anwesen P-Straße 2).(vgl. Urkunde des Notars Dr. X. Y- vom 12.9.2012 (UR.Nr. 1461/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann  und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Die Antragstellerin zu 2), ihre Tochter, ist die Eigentümerin des Anwesens, zu dem auch die Parzellen Nrn. 147/1, 125/15 und 125/14 gehören.

Der Genehmigung des Bauvorhabens liegt der im Dezember 2011 vom Rat der Stadt M. beschlossene und im gleichen Monat erstmals ortsüblich bekannt gemachte(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011) vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P.“ zugrunde. Dessen etwa 1 ha umfassender Geltungsbereich grenzt im nördlichen Teil, in dem der Verbrauchermarkt auf einer als Sondergebiet festgesetzten Fläche ausgeführt werden soll, an die Parzelle Nr. 147/1 an. Der Geltungsbereich umfasst darüber hinaus die südöstlich jenseits einer ehemaligen Eisenbahnstrecke („Nostalgiebahn“, „A-Stadt-Büschfelder-Eisenbahn“) liegenden Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1. Für diesen an der P-Straße gelegenen Bereich ist ebenfalls ein Sondergebiet festgesetzt, in dem ein „Bistro“ errichtet werden soll. Die dort südlich angrenzende Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin zu 1) und wird kleingärtnerisch genutzt.

Im Juni 2012 hat die Antragstellerin zu 1) einen Normenkontrollantrag hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt, über den noch nicht entschieden ist.(vgl. hierzu das beim Senat anhängige Normenkontrollverfahren 2 C 190/12)

Ebenfalls im Juni 2012 wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. Der Markt mit einer Verkaufsfläche von – einschließlich eines Backshops – 1.377,43 qm soll in dem an die Pützwiesenstraße angrenzenden Teil der Parzelle Nr. 143/2 errichtet werden. Die Stellplätze verfügen nach dem Ergänzungsplan über eine Zufahrt sowohl von dieser Straße als auch von der P-Straße aus. Der Bauschein(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 18.6.2012 – 6130-253-2012 –) enthält in den Anlagen unter anderem vom Landesamt für Umwelt– und Arbeitsschutz formulierte Auflagen zum Lärmschutz. Danach dürfen im „Einwirkungsbereich des SB-Warenhauses“ die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräuschen in der Pützwiesenstraße „aufgrund einer Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe teilweise verminderte Immissionsrichtwerte“ von 54 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten.(vgl. dazu Nr. 4.1 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner) Ferner darf das Gelände des Warenhauses einschließlich der Zufahrten während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht mit LKW’s befahren werden.(vgl. dazu Nr. 4.2 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner)

Eine Abschrift des Bauscheins wurde am 26.6.2012 mit gesondertem Anschreiben und eigener Rechtsbehelfsbelehrung gegen Rückschein an die Antragstellerin zu 2) zur Post gegeben. Mit getrennten Schreiben jeweils vom 24.7.2012 haben die Antragstellerinnen Widersprüche gegen die Baugenehmigung erhoben.

Die Antragstellerin zu 1), der gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt war, hat auf ihr Eigentum an der kleingärtnerisch genutzten, aber „vollumfänglich erschlossenen“ Parzelle Nr. 215/1 sowie auf ihr Wohnrecht bezüglich der Parzelle Nr. 153/1 verwiesen. Das Grundstück grenze über die benachbarte, als Garten beziehungsweise Einfahrt genutzte Parzelle Nr. 147/1 auf einer Länge von ca. 75,25 m an das Baugrundstück. In der Sache haben beide Antragstellerinnen vorgetragen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei evident ungültig, da der Durchführungsvertrag erst nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen und zudem nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan entwickelt worden sei. Die Anforderungen des „Einfügens“ für eine Genehmigung nach dem § 34 BauGB seien nicht erfüllt. In der Umgebung sei „eine reine Wohnbebauung vorhanden“. In diese füge sich der Verbrauchermarkt mit einer Grundfläche von 2.120 qm nicht ein. Zwar befänden sich in „einiger Entfernung“ gewerblich genutzte Objekte wie das Autohaus E., ein Raiffeisenmarkt, die Metzgerei A. und die Bäckerei J.. Diese Nutzungen seien aber auf den Bereich der H-Straße beschränkt. Nordöstlich davon verlaufe eine „innerörtliche Baugrenze“, an die sich reine Wohnbebauung mit einem Kinderspielplatz, Anliegerstraßen und Sackgassen anschließe. Ihre Grundstücke würden in „unerträglichem Maße“ entwertet. Eine künftige Bebauung oder Verwertung sei nicht mehr möglich. Nach einem im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Baugrundgutachten sei wegen der schwierigen Geländeverhältnisse eine besondere Tiefengründung oder eine Untergrundverbesserung in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schottersäulen zur Vermeidung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse empfohlen worden. Eine entsprechende Auflage im Bauschein fehle. Daher bestehe die Gefahr eines Absinkens des Grundwasserspiegels und in der Folge einer Schädigung ihres Hausanwesens durch Hebungen und Senkungen des Geländes. Nach den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz sei durch technische Vorrichtungen für eine ausreichende Lüftung der Verkaufsräume zu sorgen. Zudem solle das Gebäude mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt werden. In den genehmigten Bauplänen seien jedoch nirgends Lüftungsrohre oder Kamine eingeplant. Es sei zu befürchten, dass Emissionen auf der Firsthöhe des Vorhabens und damit in Höhe des 1. Obergeschosses ihres Hauses abgeleitet würden. Daher werde die Abluft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben nicht ordnungsgemäß geführt. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten gehe zu Unrecht vom Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl sich östlich des Baugrundstücks faktisch eine reine Wohnbebauung befinde. Für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag fehlten Grenzwerte. Das Gleiche gelte hinsichtlich eines besonderen Schutzes für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Sinne der TA-Lärm. Nach einer verkehrstechnischen Untersuchung sei mit 800 bis 1.800 Fahrten auf dem Gelände pro Tag zu rechnen. Autoabgase mit erhöhtem Feinstaubanteil seien geeignet, gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Diese Belastung sei durch geeignete Schutzvorrichtungen wie Schutzmauern zu reduzieren. Zudem sei ein in der Baugenehmigung ebenfalls nicht vorgesehener Sichtschutz gegen die zu erwartenden 1.000 Besucher pro Tag erforderlich, weil insbesondere ihre Terrasse frei einsehbar sei. Das Vorhaben halte bei der gebotenen Berücksichtigung des Parkplatzes und der Zufahrten auch die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 nicht ein. Die Festsetzung sei nachbarschützend, weil sie das „Maß des Eindringens von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück“ bestimme.

Die Widersprüche der Antragstellerinnen wurden im März 2013 im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und auf die Lärmschutzauflagen zur Baugenehmigung zurückgewiesen.(vgl. die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern vom 4.3.2013 – KRA 105/12 und KRA 106/12 –) Die anschließend gemeinsam erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerinnen ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig.

Ebenfalls im März 2013 haben die Antragstellerinnen unter Verweis auf den Beginn der Bauarbeiten beim Verwaltungsgericht die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die aus ihrer Sicht „offensichtlich rechtswidrige“ Baugenehmigung beantragt. Der Bebauungsplan sei bereits wegen eines Ausfertigungsfehlers evident unwirksam. Aufgrund der „Gebietsänderung“ des angrenzenden Gebiets und der sich aus dem Vorhaben ergebenden Folgen für sie – die Antragstellerinnen – würden sie in subjektiven Rechten verletzt. Ihnen stehe auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch zu, ohne dass sie sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen müssten. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Umgebung ein, in der „reine Wohnbebauung vorhanden“ sei. Das gelte auch, wenn man „hilfsweise“ von einem Mischgebiet ausgehe. Dort sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. Daher ändere das Vorhaben den Gebietscharakter. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auf den Vortrag der Antragstellerin zu 1) in dem von ihr eingeleiteten Normenkontrollverfahren verwiesen.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplans liege und dessen Festsetzungen entspreche.

Die Beigeladene hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und vorgetragen, selbst für den Fall seiner Unwirksamkeit sei der Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Einen faktisch reinen Gebietstyp als Voraussetzung eines Erhaltungsanspruchs hätten die Antragstellerinnen nicht dargelegt. Das Vorhaben befinde sich nicht im faktischen Wohngebiet. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen sei in der Umgebung eine Vielzahl von Gewerbebetrieben vorhanden. Unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück befinde sich eine großflächige Lagerfläche des Raiffeisenmarkts mit mehreren Gebäuden, Lager- und Verkaufsflächen. Auch dabei handele es sich unbestreitbar um großflächigen Einzelhandel. Insgesamt sei die nähere Umgebung diffus. Ein Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung sei „bei Weitem nicht zu erkennen“. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergeben könnte, seien nicht vorgetragen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien alle zu einer Störung der Nachbarschaft geeigneten Einwirkungen des Vorhabens umfassend gutachterlich untersucht worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) In der Begründung heißt es, für eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerinnen spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen des einstweiligen Verfahrens gegen die Baugenehmigung sei grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ auszugehen. Eine offenkundige Unwirksamkeit sei bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das Bauvorhaben entspreche der Festsetzung eines Sondergebiets für Lebensmitteleinzelhandel. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und einer Belegenheit des Vorhabengrundstücks im unbeplanten Innenbereich von B. ausgehe, habe der Antrag keinen Erfolg. Dass sich die Antragstellerinnen auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen könnten, dränge sich nicht auf. Zwar möge die Bebauung der P-Straße oberhalb des Anwesens Nr. 8 einem reinen Wohngebiet entsprechen. Daran grenze das Vorhabengrundstück aber nicht an. Der gesamte Bereich südwestlich desselben sei mit dem Raiffeisenmarkt, dem Grundstück der ehemaligen Druckerei der Firma R. und dem Autohaus E. von großflächigem Gewerbe geprägt. Sollte das Außenlager des Raiffeisenmarktes zugleich Verkaufsfläche sein, falle dieser unter den Begriff des großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und wäre deshalb auch nur in einem Sondergebiet zulässig. Wie sich die Anwesen P-Straße 2, 25 und 27 im Verhältnis zum Vorhabengrundstück einordnen ließen, könne vom „grünen Tisch“ aus nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Gegen die Einordnung des Anwesens der Antragstellerinnen als Bestandteil eines allgemeinen Wohngebiets habe die Stadt A-Stadt im Normenkontrollverfahren eingewandt, dass dort bis zum 25.11.2009 ein Reifenhandel angemeldet gewesen sei, der die Eigenart der Umgebung noch mit präge, weil er jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ein Reifenhandel mit Montagebetrieb begegne in einem Wohngebiet indes durchgreifenden Bedenken. Damit spreche wenig für einen Abwehranspruch der Antragstellerinnen gegen den Verbrauchermarkt auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB. Eine Verletzung des im Plangebiet aus dem § 15 Abs. 1 BauNVO und im unbeplanten Innenbereich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots sei mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht festzustellen. Was die Lärmbeeinträchtigung angehe, komme der TA-Lärm für Geräusche eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich konkretisierende Bindungswirkung zu, soweit sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordne und ein Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibe. Die Vorgaben hätten in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in baurechtlichen Nachbarkonfliktfällen zu gelten. Die im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten gelangten zu dem Ergebnis, dass der Richtwert von 60 dB(A) für Mischgebiete am Wohnhaus der Antragstellerinnen mit 54 dB(A) nach der schalltechnischen Untersuchung und mit 56 dB(A) nach der Parkplatzlärmstudie eingehalten beziehungsweise unterschritten sei. Eine abweichende Einordnung des Schutzniveaus lasse sich nur aufgrund einer Ortsbesichtigung vornehmen, für die im einstweiligen Verfahren kein Raum sei. Nach der Rechtsprechung sei allerdings eine vorübergehende Hinnahme des Richtwertes für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber auch zumutbar, weil in diesen Gebieten ein Wohnen grundsätzlich zulässig sei und es sich deshalb noch um einen mit dem Wohnen verträglichen Pegel handele.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Der Bebauungsplan wurde inzwischen von der Stadt A-Stadt erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.6.2012 nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privater Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder – wie hier – einer anschließenden Anfechtungsklage der jeweiligen Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Die Frage der Begründetheit der Klage der Antragstellerinnen gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines REWE Verbrauchermarkts auf der an ihr Wohngrundstück P-Straße 2 seitlich angrenzenden Teilfläche der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht abschließend beantworten. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde)

Das ist nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine den Antragstellerinnen subjektive Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermittelnde eigene Rechtsverletzung. Insoweit ist die aus den prozessrechtlichen Vorgaben folgende Beschränkung der Prüfung durch den Senat zu beachten. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 24.5.2013 lässt jedenfalls keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Dabei kann zunächst mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache dahinstehen, ob der Antragstellerin zu 1) wegen der Stellung als Eigentümerin der bisher nach eigenen Angaben kleingärtnerisch genutzten, an die geplante Ein- und Ausfahrt des Marktes von und zur P-Straße angrenzenden schmalen Parzelle Nr. 215/1 eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Baugenehmigung zugestanden werden kann. Dass sich eine solche eigene Anfechtungsbefugnis bezüglich der Baugenehmigung für den Verbrauchermarkt im Hauptsacheverfahren neben der der Grundstückseigentümerin aus dem Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht der Antragstellerin zu 1) an der Parzelle Nr. 153/1 beziehungsweise dem Wohngebäude P-Straße 2 ergibt, erscheint hingegen zumindest sehr zweifelhaft.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188; dazu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 32) Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden.

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht – jedenfalls was den Umfang der Darlegungen anbelangt – die danach von den Antragstellerinnen verneinte Frage, ob bei der erstmaligen Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ im Dezember 2011 von Seiten der Kreisstadt A-Stadt die notwendige zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte nicht beachtet worden ist und ob dies zur Unwirksamkeit der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) führte.(vgl. dazu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) Ob ein solcher zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führender Mangel vorlag, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren, insbesondere von Normenkontrollverfahren, durch eine ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren.(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Gleiches gilt insbesondere auch, soweit es – wie hier – um die Ausräumung von Zweifeln hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung geht. Insoweit lässt der § 214 Abs. 4 BauGB insbesondere auch die rückwirkende Inkraftsetzung zu. Von dieser Möglichkeit hat die Kreisstadt A-Stadt durch die Neuausfertigung und Neubekanntmachung der Satzung am 1.5.2013 Gebrauch gemacht.

Gegen die Wirksamkeit beziehungsweise den Erfolg dieser Heilung eines etwaigen Ausfertigungsmangels bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerinnen wenden insoweit zu Unrecht ein, dass die Stadt A-Stadt „aufgrund des zeitlichen Abstands von 1 ½ Jahren“ gehalten gewesen wäre, „die bisher nicht in den Abwägungsprozess einbezogenen Einwendungen insbesondere des INNU e.V.“ im Bebauungsplanaufstellungsverfahren vom 13.12.2011 zum Gegenstand eines erneuten Abwägungsvorgangs zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. In derartigen ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB(vgl. allgemein zu den Grenzen der rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen durch Neubekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach dem § 214 Abs. 4 BauGB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte) müssen nur die mit Fehlern behafteten und die sich daran anschließenden Verfahrensabschnitte (fehlerfrei) wiederholt werden. Ursprünglich fehlerfrei absolvierte Verfahrensabschnitte müssen hingegen nicht erneut durchgeführt werden. Daher unterliegt keinen Zweifeln, dass es bei einer Behebung von reinen Verwaltungsfehlern bei dem abschließenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinde- oder hier Stadtrat bedarf.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen.(vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) Vorliegend ist neben einem relativ geringen Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht ersichtlich, inwiefern hier eine derart wesentliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sein sollte. Mit Blick auf das kurz vor der Sitzung des Rates der Kreisstadt A-Stadt am 15.12.2011 eingegangene Schreiben des INNU e.V. bleibt zu ergänzen, dass die genannte Rechtsprechung zu den Grenzen der Korrektur von Ausfertigungsfehlern sicher nicht dazu dient, lange nach Ablauf der dafür bestimmten Frist im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen nachträglich dann doch eine ihnen zuvor nicht zukommende Beachtlichkeit beizumessen. Von daher spricht alles für die wirksame Behebung eines – so er denn vorlag – Fehlers bei der ersten Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans im Dezember 2011.

Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte auf der Grundlage des – unterstellt – gültigen Bebauungsplans, etwa wegen einer Nichtbeachtung ihrem Schutz dienender Festsetzungen in demselben, machen die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht geltend.

Ob der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pützwies“ ansonsten Bedenken hinsichtlich seiner Gültigkeit unterliegt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Zum einen wird dies im Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und zum anderen ist die Gültigkeit des Bebauungsplans im Ergebnis für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, was die Anfechtung der Baugenehmigung für den REWE-Verbrauchermarkt betrifft, letztlich aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung.

Die für den Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die in ihrer Wirksamkeit von der möglichen stattgebenden Entscheidung in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 nicht berührte Baugenehmigung (§§ 47 Abs. 5 Satz 4, 183 Satz 1 VwGO) zwingend erforderliche Verletzung dem Schutz der Antragstellerinnen dienender materieller Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 –) lässt sich dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen bei Zugrundelegung des im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich maßgeblichen § 34 BauGB nicht entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Was die Antragstellerinnen dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das gilt zunächst, soweit sie unter Verweis auf ein beigefügtes, mit Nutzungshinweisen hinsichtlich verschiedener Gebäude in der Umgebung versehenes Luftbild (google-earth) erneut geltend machen, dass im Bereich ihres Vorhabens „ein reines Wohngebiet vorliege“. Dem § 34 BauGB, der insgesamt unter Anknüpfung an die faktisch vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks den Gebietscharakter nach dem Maßstab wechselseitiger Prägung der vorfindlichen beziehungsweise gegebenenfalls insoweit noch fortwirkender Nutzungen bestimmt, lässt sich, wenn nicht sicher, so doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der von den Antragstellerinnen damit in der Sache erneut geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bezogen auf ein „faktisches“ reines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO 1990) nicht entnehmen. Die von den Antragstellerinnen ausgemachte und in der eingangs genannten „Luftübersicht“ grafisch eingesetzte „faktische Baugrenze“ von Brotdorf ist sicher nicht geeignet eine solche „Trennlinie“ zwischen zwei aneinander grenzenden faktischen Baugebieten zu beschreiben. Es ist – vorsichtig gesprochen – kaum noch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerinnen diese Linie entlang der Grenzen des Raiffeisenmarktes und des Autohauses E. zum bei Erteilung der Genehmigung baufreien Baugrundstück erkennen, damit letzteres beziehungsweise den konkreten Bauplatz für den REWE-Markt (im Bild „B“) im Ergebnis in das von ihnen ausgemachte faktische reine Wohngebiet einbeziehen und hieraus dann für dieses Gelände einen inhaltlich am Nutzungskatalog des § 3 BauNVO 1990 orientierten Erhaltungsanspruch herleiten wollen. Abgesehen von der Frage der bereits vom Verwaltungsgericht erwogenen möglicherweise noch fortprägenden Wirkung der gewerblichen Nutzung des eigenen Grundstücks in Form eines erst im November 2009 gewerberechtlich abgemeldeten Reifenhandels lassen sich dem Luftbild nicht im Geringsten Ansätze für eine derartige „Prägungsgrenze“ entnehmen, die eine sich aufdrängende Bestimmung des bodenrechtlichen Charakters des Baugrundstücks allein durch die Wohnnutzung des Grundstücks der Antragsstellerinnen und der östlich anschließenden Wohngebäude und nicht auch durch die umfangreiche und massive, aller Voraussicht nach zumindest Gewerbegebietscharakter (§ 8 BauNVO 1990) aufweisende Bebauung im südlichen Anschluss an den Bauplatz ausschließen könnte. Daher liegt es eigentlich auf der Hand, dass den Antragstellerinnen der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben nicht zusteht.

Soweit die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend machen, dass „die Beschwerdegegner mit keinem Wort darauf eingegangen“ seien, wie sich das durch das Bauvorhaben erzeugte erhöhte Verkehrsvolumen „mit den Sicherheitsinteressen des exakt gegenüberliegenden Kinderspielplatzes vertragen“ solle, ist lediglich zu betonen, dass dieser Aspekt ihre im Anfechtungsstreit und damit auch für einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung – wie erwähnt – allein maßgebliche subjektive Rechtsstellung nicht ansatzweise betrifft. Es handelte sich – wenn hier die behaupteten Defizite vorlägen – um öffentliche (verkehrssicherheitsrechtliche) Belange, deren Wahrung von der Rechtsordnung nicht dem insoweit nicht betroffenen, aber „interessierten“ privaten Nachbarn übertragen ist.

Der abschließende Hinweis der Antragstellerinnen auf eine – freilich aus ihrer Sicht wegen vermeintlicher „Eindeutigkeit“ der Situation – nicht erforderliche – „Ortsbesichtigung“ gibt lediglich Veranlassung zu dem Hinweis, dass die abschließende Beurteilung der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des vom Antragsgegner genehmigten Verbrauchermarktes am Maßstab von § 34 BauGB besonders in Sinne der Beurteilung der Antragstellerinnen nicht ohne eine allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht(vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) möglich ist.

Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und dadurch auch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die

1.
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder
2.
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b)
europäische Vogelarten,
2.
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2.
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken

1.
auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen,
2.
auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder
3.
auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen.
Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.

(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.

(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1

1.
die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen,
2.
einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen,
3.
Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen.

(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.

(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen

1.
Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen,
2.
die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen,
3.
nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist,
4.
zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu bestimmen,
a)
welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen,
b)
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Haltung oder die Zucht von Tieren,
2.
das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten,
2.
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.

(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können,
3.
Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.

(6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten

1.
den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten,
2.
näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1,
2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2.
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1,
3.
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46,
4.
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
a)
Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
b)
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.

(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf

1.
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
2.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
3.
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen,
2.
die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.

(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist,
2.
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und
3.
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.