Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am18.01.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 3 S 156/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Okt. 2014 - 8 S 940/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebie

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2014 - 4 BN 38/13

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2013 we

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 2 B 1367/13.NE

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I.  wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Koste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tenor Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Feb. 2013 - 2 C 424/11

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Tenor Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hins

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2011 - 5 S 1670/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2011

Tenor Der Bebauungsplan "Häugern Süd - 1. Änderung" der Stadt Weil der Stadt vom 30. Juni 2009 i. d. F. des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ der Stadt Weil der Stadt vom 1. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgeg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1561

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgeric

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegneri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ der Antragsgegnerin.

Das ca. 8,6 ha große Plangebiet liegt zwischen dem östlichen Rand des Hauptorts der Antragsgegnerin und der Kreisstraße DON 1. Im Süden wird das Plangebiet durch den R. begrenzt. Anlass der Planung war es, wegen der beengten Lage heimischen Gewerbe- und Handwerksbetrieben eine Um- und Aussiedlung sowie anderen Gewerbebetrieben die Neuansiedlung zu ermöglichen. Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt von der Kreisstraße DON 1 über einen neu geplanten Kreisverkehr im Norden und eine neue Aus- und Zufahrt im Süden. Durch den Kreisverkehr und eine von dort nach Nordosten führende Abzweigung werden Teilflächen des im Plangebiet gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung E. der Antragstellerin in Anspruch genommen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 20. Mai 1992 die Aufstellung des Bebauungsplans und machte den Beschluss am 13. und 18. März 1993 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... öffentlich bekannt. Nachdem das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben worden war, stimmte der Gemeinderat am 29. Mai 2007 einem neuen Entwurf in der Fassung vom 11. Mai 2007 zu und beschloss die Weiterführung des Verfahrens. Der Entwurf wurde nach der Auslegungsbekanntmachung vom 13. Juni 2007 in der Zeit vom 25. Juni bis 27. Juli 2007 öffentlich ausgelegt. Nachdem der Planentwurf aufgrund von Bedenken und Anregungen Träger öffentlicher Belange überarbeitet worden war, wurde er in seiner geänderten Fassung vom 2. Dezember 2007 in der Sitzung des Gemeinderats am 10. Dezember 2007 gebilligt und in der Zeit vom 2. Januar bis 18. Januar 2008 erneut öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung erfolgte am 22. Dezember 2007. Die Antragstellerin hat im Verfahren keinerlei Einwendungen erhoben.

In der Sitzung vom 6. Februar 2008 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit geringfügigen Änderungen als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ries am 22. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung der Bebauungsplanurkunde durch den ersten Bürgermeister erfolgte am 26. März 2008.

In der Sitzung am 31. August 2009 beschloss der Gemeinderat wegen der hohen Kosten und der mangelnden Nachfrage, die Durchführung der Erschließung des Baugebiets bis auf Weiteres zurückzustellen sowie nach fünf Jahren zu prüfen, ob sich an dieser Situation etwas geändert hat, und erneut über die Durchführung der Erschließung zu entscheiden.

Bereits am 18. März 2009 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben und statistisch erledigt worden war, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 seine Fortsetzung beantragt. Sie rügt sowohl formelle als auch materielle Fehler des Bebauungsplans.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren nur Einwendungen geltend mache, die sie bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht habe. Im Übrigen seien die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. ... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) auf diesem Grundstück.

2. Die Antragstellerin ist mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

Nach dieser Bestimmung ist der Antrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) eingeführte prozessuale Präklusionsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22) hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen der Betroffenen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2014 - 4 CN 1/13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 15; BT-Drs. 16/2496 S. 18). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion ist allerdings, wie sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt, dass in der Bekanntmachung der Auslegung oder sonst im Rahmen der Beteiligung auf die Präklusionswirkung hingewiesen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 4 CN 4/09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 9). Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO nicht ein (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 18).

So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat weder in der Auslegungsbekanntmachung vom 13. Juni 2007 noch in der vom 22. Dezember 2007 auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen. Auch in sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Normaufstellungsunterlagen findet sich ein solcher Hinweis nicht.

Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO (auch) deswegen nicht eingetreten ist, weil die Aufstellungs- und Auslegungsbekanntmachungen infolge einer unzutreffenden Umschreibung des Geltungsbereichs und einer unvollständigen Auflistung der von der Planung betroffenen Flurnummern nicht die erforderliche „Anstoßwirkung“ entfaltet haben (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.1364 - Rn. 14 ff.), kommt es nicht mehr an.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B.v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30). Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. Identitätsfunktion, vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 13; B.v. 21.12.2011 - 8 B 72/11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 = juris Rn. 6). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3/97 - NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 16). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, amtlich bekannt zu machen sind. Der Identitätsfunktion der Ausfertigung wird dabei im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u. a. - juris Rn. 35).

Nach diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan hier nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, weil die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister auf der Originalurkunde (26. März 2008) erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (22. März 2008) erfolgt ist. Dass der erste Bürgermeister vor der Bekanntmachung am 8. Februar 2008 einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, unterzeichnet hat (vgl. Blatt 262 der Normaufstellungsakte), reicht für die Ausfertigung nicht aus, weil darin nur die Übereinstimmung mit dem Original-Protokoll und die Tatsache, dass „der Bebauungsplan,O.‘ mit Satzung, Begründung und Ausgleichsberechnung“ beschlossen wurde, bestätigt wird, nicht aber die Übereinstimmung der Originalurkunde mit dem Inhalt des Satzungsbeschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Da der Bebauungsplan bereits wegen dieses Mangels unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. Zentrum“ der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014.
Das 31.000 m² große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans wird im Norden von der W.-straße, im Süden von der A.-straße, im Westen von der B.-straße und im Osten von der E.-straße begrenzt. Es ist bereits bebaut und lag zuvor im Geltungsbereich der Bebauungspläne „R.“, „R. Blatt VII“ und „R. Blatt I und VIII“. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gebietscharakter zu erhalten und eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Festgesetzt wurden 10 allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 10) mit unterschiedlichen Festsetzungen u.a. zur zulässigen Grundflächenzahl, Firsthöhe, Wandhöhe und zur Zahl der Wohnungen pro Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte.
Die Antragstellerin hat das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), das aus der Vereinigung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) hervorgegangen ist, von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren 5 S 2291/14 erworben. Für die Antragstellerin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin möchte das Grundstück neu bebauen und hatte am 16.8.2011 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung eines 11-Familienhauses gestellt. Dieser wurde - ebenso wie ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein modifiziertes Bauvorhaben mit zwei Gebäuden und insgesamt neun Wohnungen - zunächst zurückgestellt und schließlich mit Bescheid vom 18.2.2013 abgelehnt. Widerspruch und Verpflichtungsklage der Antragstellerin blieben erfolglos. Den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.4.2016 (5 S 1949/14) abgelehnt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) ist bislang mit einem in den Jahren 1920/1921 errichteten Doppelhaus bebaut. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 621/2 (alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 7 des Bebauungsplans, für das eine Grundflächenzahl von 0,25, eine maximale Wandhöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 11 m festgesetzt sind. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 3 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/1(alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 8. Für die Grundstücke in diesem Gebiet setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4, eine maximale Wandhöhe von 9 m, eine maximale Firsthöhe von 13 m sowie Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 5 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte fest.
Aus Anlass des Baugenehmigungsantrages der Antragstellerin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.10.2011 die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Vom 16.11.2011 bis zum 21.12.2011 fand die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit statt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen.
Am 23.10.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusätzlich eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 31.10.2012 Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 24.9.2013 wegen möglicher Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds wiederholt und am 2.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am 16.10.2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung in korrigierter Fassung.
Vom 6.6.2013 bis 12.7.2013 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Antragstellerin wandte gegen die Planung ein, die für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) vorgesehenen Grundflächenzahlen stellten eine ungerechtfertigte Reduzierung der bislang bestehenden Bebauungsmöglichkeiten dar. Außerdem seien für andere Grundstücke im Plangebiet deutlich intensivere Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB nicht vor.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ließ die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. In den Bebauungsplan wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf § 44 BNatSchG aufgenommen und die Festsetzungen für zwei Grundstücke geringfügig geändert. Die Festsetzungen für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) blieben unverändert. Anschließend wurden der textliche und der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs zusammen mit der Begründung und der artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 25.10.2013 erneut ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 2.10.2013 enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten, sowie den weiteren Hinweis, dass keine Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vorlägen und mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sei. Während der erneuten Auslegung gab die Antragstellerin keine Stellungnahme ab.
In seiner Sitzung vom 19.11.2013 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften (erstmals) als Satzungen. Die Satzungsbeschlüsse wurden am 27.11.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Da Bedenken entstanden, ob die Vorschriften der Gemeindeordnung über das Verbot der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss in ausreichender Weise beachtet wurden, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.7.2014 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im ergänzenden Verfahren erneut als Satzungen sowie deren rückwirkendes Inkrafttreten zum 27.11.2013. Die Satzungen wurden am 28.7.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 6.8.2014 wurde ortsüblich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rückwirkend zum 27.11.2013 in Kraft gesetzt habe. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse und die (erneute) Bekanntmachung des Beschlusses über deren rückwirkendes Inkrafttreten erfolgten am 29.10.2014.
10 
Bereits am 21.7.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan leide unter formellen und materiellen Mängeln. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB hätten nicht vorgelegen. Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs verstoße gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die Planunterlagen seien auch nicht vollständig öffentlich ausgelegt worden; die Umweltinformationen und die Planbegründung hätten gefehlt. Zudem habe sich der interessierte Bürger erst zu dem Ort der Auslegung durchfragen und die Herausgabe des Planentwurfs verlangen müssen. Zudem hätten an dem Satzungsbeschluss eine befangene Gemeinderätin sowie der ebenfalls befangene Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mitgewirkt. Die Satzung über den Bebauungsplan leide ferner an einem Ausfertigungsmangel, der einen Verkündungsmangel nach sich ziehe, weil der Oberbürgermeister eine Begründung und eine artenschutzrechtliche Prüfung als Bestandteile der Satzung beurkundet habe, die der Gemeinderat jedoch nicht beschlossen habe. Der Satzungsbeschluss habe außerdem das durch den Zusammenschluss der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) entstandene Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) nicht erfasst; es seien Grundstücke überplant worden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr existent gewesen seien. Es liege ein Verkündungsmangel vor, weil aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 6.8.2014 nicht hervorgehe, was genau Bestandteil des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften sein solle. Die Satzung müsse mit ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden.
11 
Die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele der Verhinderung nicht in das Gebiet passender Mehrfamilienwohnhäuser sowie der gebietsverträglichen Nachverdichtung könnten nicht erreicht werden, da im südöstlichen Teil des Planquartiers bereits eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienwohnhäusern mit bis zu elf Wohnungen und einer Grundflächenzahl bis zu 0,65 stattgefunden habe. Die Planung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. Für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei eine Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Zusammenlegung der Grundstücke nicht beachtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Nebenanlagen nicht in den Blick genommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Er beschränke die vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu), ohne dass dafür überwiegende öffentliche Belange vorlägen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie (die Antragstellerin) mit ihrem Bauantrag vom 16.8.2011 ein Baurecht erhalten habe und die individuelle Veränderungssperre abgelaufen sei. Es liege eine Ungleichbehandlung ihrer Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken im Teilgebiet WA 8 und WA 10 vor. Die Antragsgegnerin habe die besondere Eckgrundstückssituation und die Grundstücksneuordnung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt. Die Planung berücksichtige nicht ausreichend die bereits eingetretene Nachverdichtung im Plangebiet. Zudem sei eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erwogen worden.
12 
Schließlich mache sie einen Planungsschaden gemäß § 39 BauGB in Höhe von 115.000,-- EUR für Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „R. Blatt VIII“ geltend.
13 
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
14 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A.“ vom 24.7.2014 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Es genüge nicht, dass sie einen Bauantrag gestellt habe. Sie sei auch nicht „wirtschaftliche Eigentümerin“, weil für sie zwar eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei, Besitz, Nutzen und Lasten jedoch noch nicht übergegangen seien. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzinteresse, weil ihre Bauinteressen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht durchsetzungsfähig seien.
18 
Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 13a BauGB hätten vorgelegen; FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete seien nicht betroffen. Bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 2.10.2013 habe auf die erstellte artenschutzrechtliche Prüfung nicht gesondert hingewiesen werden müssen. Die Verfahrensunterlagen seien vollständig ausgelegt worden und für die Öffentlichkeit im Korridor des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 frei zugänglich gewesen. Der Bebauungsplanentwurf sei an einer Anschlagtafel aufgehängt und die weiteren Verfahrensunterlagen auf einem davor platzierten Tisch ausgelegt gewesen. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß mit sämtlichen Bestandteilen als Satzung beschlossen worden. An der Beratung und Beschlussfassung habe kein befangenes Ratsmitglied teilgenommen. Die Gemeinderätinhabe vor Beratung und Beschlussfassung am 24.7.2014 den Saal verlassen. Der Oberbürgermeister sei von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen gewesen; es fehle am unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Ein Ausfertigungs- oder Verkündungsmangel liege nicht vor. Die Satzung sei ordnungsgemäß vom Oberbürgermeister ausgefertigt und der Satzungsbeschluss sei anschließend ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung der gesamten Satzung sei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorgesehen.
19 
Es sei unschädlich, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplans die Zusammenlegung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) noch nicht aufgenommen sei, denn § 16 Abs. 5 BauNVO sehe ausdrücklich vor, dass das Maß der baulichen Nutzung auch für Grundstückteile unterschiedlich festgesetzt werden könne. Das Maß der baulichen Nutzung sei ausgehend von dem ermittelten Bestand in zehn Teilbaugebieten festgesetzt worden. Das Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung könne mit diesen Festsetzungen erreicht werden, auch wenn einzelne Bestandsbauten einzelne Festsetzungen überschritten. Auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke werde eine umfänglichere Bebauung als die vorhandene ermöglicht. Mit Änderungs-, Erweiterungs- und Neubauwünschen sei auf den überwiegend in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bebauten Grundstücken des Plangebiets auch zu rechnen. Das Eckgebäude auf Flst.-Nr. 439/440 mit 32 Kleinstwohnungen sei zu Recht als zur nahen Hauptstraße hin orientiertes Bauwerk behandelt worden. Wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte und im Hinblick auf gegebenenfalls auch befreiungsfähige Abweichungen von einer festgesetzten Grundflächenzahl würden in Einzelfällen Überschreitungen hingenommen. In den entlang der Ränder des Plangebiets verlaufenden Teilbaugebieten sei eine etwas stärkere Bebauung vorgesehen und deshalb eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden. Nur im WA 3 sei wegen des vorhandenen Bestandes und der Grundstückszuschnitte eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt worden. Für die im Inneren des Plangebiets liegenden Teilbaugebiete WA 5 und WA 7 sei entsprechend der dort vorherrschenden kleineren Bebauung eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt worden. Das von der Straße „A.“ erschlossene Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sei zu Recht dem Teilgebiet WA 7 im Quartiersinneren zugeordnet worden. Die erst in den 1990er Jahren dort errichtete, an den südlichen Randlagen des Quartiers orientierte Bebauung überschreite die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 zwar um knapp ein Drittel. Der Gemeinderat habe sich jedoch für eine stärkere Betonung der kleinteiligeren Bebauung auch auf diesem Grundstück entschieden, selbst wenn aufgrund des geringen Gebäudealters allenfalls längerfristig mit einem Neubau zu rechnen sei. Für die dem Flst.-Nr. 612/1 (alt) entsprechende Grundstücksteilfläche sei entsprechend der Randlage eine Grundflächenzahl von 0,4 vorgesehen. Für die dem Flst.-Nr. 612/2 (alt) entsprechende Grundstücksfläche müsse die Antragstellerin jedoch die Grundflächenzahl im Bestand von 0,128 und die kleinteilige Bebauung in diesem Abschnitt der Straße „A.“ gegen sich gelten lassen.
20 
Ein von der Antragstellerin für sich reklamiertes Baurecht, das durch die Festsetzungen verkürzt würde, stehe ihr schon aus formalen Gründen nicht zu, da nicht sämtliche für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Außerdem füge sich ihr Vorhaben nicht nach Maßgabe des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das modifizierte Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, überschreite mit seinem zur Erzberger Straße orientierten Gebäudekörper ebenfalls die maximale Grundflächenzahl der Umgebungsbebauung von 0,4. Der zur Straße „A.“ orientierte Gebäudekörper finde mit einer dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bebauung keine Entsprechung in der Umgebung; zudem würden die vorhandenen Baufluchten unterschritten. Die von der Antragstellerin zum Vergleich der Wohnungszahl herangezogenen Gebäude lägen weit außerhalb des Planumgriffs und seien nicht quartiersprägend.
21 
Der Senat hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 5 S 2291/14 verbunden und den Antragsteller jenes Verfahrens sowie einen Mitarbeiter der Abteilung Stadtplanung der Antragsgegnerin zur Durchführung der ersten öffentlichen Auslegung angehört.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten, die den Bauantrag und den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids betreffenden Akten der Antragsgegnerin und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - 6 K 245/13 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
83 
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
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Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Nordosten an das Plangebiet angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der N. Straße - 4. Änderung“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 14. September 2012, geändert am 29. November 2012.

Mit dieser Änderung will die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (Lebensmittel -Vollsortimenter) und eines Drogeriemarktes wenige hundert Meter südlich ihres Ortszentrums schaffen. Dazu änderte sie die Zweckbestimmung eines circa 8.000 m² großen Teilbereichs des in insgesamt sieben Mischgebiete gegliederten Instruktionsgebiets des Bebauungsplans Nr. 38 und teilte das dort zuvor allein geltende „MI 6“ auf. In dessen nördlichem Bereich setzt der streitige Plan jetzt ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel mit einer zulässigen Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² fest, im Südteil befindet sich das entsprechend verkleinerte „MI 6“ (neu), in dem nach den Vorstellungen des die Änderungsplanung initiierenden Investors ein Drogeriemarkt entstehen soll. Für diese Vorhaben wurden am 9. und 10. September 2014 Baugenehmigungen erteilt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die vom Antragsteller erhobenen Nachbarklagen mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630) abgewiesen, die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung sind beim 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anhängig (2 ZB 15.1387 bzw. 2 ZB 15.1389).

Die Antragsgegnerin beschloss am 24. Juli 2012 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt bekannt gemacht. Unter dem 24. August bzw. dem 17. September 2012 wurden eine gutachterliche Stellungnahme zur Klärung der städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit eines Lebensmittelvollsortimenters an der N. Straße und eine Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erstellt.

Die Auslegung des Planentwurfs, Stand 14. September 2012, sowie der Begründung in der Fassung vom 27. September 2012 einschließlich der vorbezeichneten beiden Stellungnahmen fand in der Zeit vom 11. Oktober bis 12. November 2012 statt. Der Antragsteller erhob über seine Prozessbevollmächtigten mit einem am selben Tag per Telefax bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 8. November 2012 in mehreren Punkten Einwendungen gegen die Planung. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab die Regierung von Schwaben mit Datum vom 9. November 2012 eine positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs an Ort und Stelle ab.

Am 29. November 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach der Behandlung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung vom 29. November 2012 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 5. Dezember 2012 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 38 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 holte die Antragsgegnerin die Beteiligung der Nachbarkommunen nach; die lediglich von der Gemeinde F. erhobenen Einwendungen behandelte sie in der Stadtratssitzung vom 27. Juni 2013. In dieser Sitzung beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ohne inhaltliche Änderungen an der am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Fassung erneut.

Am 14. August 2013 stellte der Antragsteller den Antrag, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vom 5. Dezember 2012 außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 30. August 2013 (15 NE 13.1692) lehnte der Senat diesen Antrag ab, wies jedoch auf die bislang unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3a Satz 1 UVPG) hin, die in einem ergänzenden Verfahren nach geholt werden könne.

Mit Datum vom 16. Juli 2014 erstellte die von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsgesellschaft eine Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG mit vier Anlagen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 behandelte der Stadtrat der Antragsgegnerin diese Erkenntnisse und kam zu dem Ergebnis, dass die Grundlagen für die Abwägung in den Beschlüssen vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 auch vor diesem Hintergrund unverändert gültig seien. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 wurde ergänzend erneut beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. Juli 2014 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft O. i. Bay. bekannt gemacht.

Mit Schriftsätzen vom 2., 13. und 20. August 2013, vom 7. Februar und vom 7. November 2014 sowie vom 15. Oktober 2015 begründete der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den Mischgebieten „MI 1-5“ und auch beim „MI 6“ lägen Etikettenschwindel vor. Die Planung leide unter mehreren Abwägungsfehlern, die Altlastensituation sei nicht richtig ermittelt worden. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe nicht in der geschehenen Weise nachgeholt werden können.

Der Antragsteller beantragt,

die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38, bekannt gemacht am 28. Juli

2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Antragsbegründung mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 2013, 25. Oktober 2014 und 17. November 2015 inhaltlich entgegen getreten. Die Planerforderlichkeit für die Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt könne nicht ernsthaft in Zweifel stehen, die landesplanerische Verträglichkeit sei von einem Gutachter wie auch von der Regierung von Schwaben bestätigt worden. Die nachgeholte Vorprüfung des Einzelfalls verstoße nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben, die eine ex post Transparenz der entsprechenden Entscheidung genügen ließen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich am Verfahren ohne eigene Antragstellung beteiligt. Sie teilt in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Aufstellungsverfahren nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht mit einer Wiederholung bzw. erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens und die beigezogenen Aufstellungsunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 verwiesen.

Gründe

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. November 2015 vorgelegten Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 12. Februar 2009 und vom 24. Juli 2013 sowie das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept, Stand Mai 2013, bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Das setzt voraus, dass der Antragsteller einen solchen Belang benennt und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem entspricht der Normenkontrollantrag. Der Antragsteller macht eine fehlerhafte Abwägung seiner Eigentumsbelange im Hinblick auf eine infolge der Verwirklichung der Planung erhöhte Lärmbelastung geltend. Da sein Grundstück unmittelbar an das Bebauungsplangebiet grenzt, erscheint ein solcher Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Hier liegt zwar eine durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 herbeigeführte Verschlechterung der Lärmbelastung an der Südostfassade des Wohnhauses des Antragstellers eher fern. Denn die im Aufstellungsverfahren erfolgte schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Betrieb des geplanten Lebensmittelmarkts zusammen mit dem Fachmarkt auch an den ungünstigsten Immissionsorten im Obergeschoss die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet sowohl am Tag - hier knapp, zum Richtwert von 55 dB(A) fehlen nach dieser Berechnung nur 0.6 dB(A) - wie in der Nacht - insoweit deutlich, der Richtwert von 45 dB(A) werde um 3,2 dB(A) unterschritten - eingehalten werden. Allerdings darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Prüfung, ob die Antragsbefugnis nach den erwähnten Maßstäben ausscheidet und der Normenkontrollantrag damit unzulässig ist, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorgenommen werden, eine eingehende Untersuchung bleibt der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags vorbehalten. Der Antragsteller hat bereits in der ersten Begründung seines Antrags Fehler in der schalltechnischen Untersuchung behauptet und diese im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit einer eigenen, von einem Gutachter vorgenommenen Prüfung einer schalltechnischen Untersuchung zur Bauleitplanung auf Plausibilität vom 31. Oktober 2014 zu untermauern versucht. Daher kann ihm die Antragbefugnis nicht von vorneherein mit der erforderlichen Eindeutigkeit abgesprochen werden.

2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der am 29. November 2012 beschlossenen Fassung, nach Beteiligung der Nachbargemeinden und Bekanntwerden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen erneut als Satzung beschlossen am 27. Juni 2013 sowie hinsichtlich des ergänzenden Beschlusses vom 24. Juli 2014, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erneut bekannt gemacht am 28. Juli 2014, ist wirksam. Er ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (2.1). Seine Festsetzungen leiden auch nicht an materiellen Fehlern (2.2).

2.1 Der Antragsteller meint, dass das Aufstellungsverfahren auf den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 hin mit einer erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen. In dem genannten Beschluss stellte die Antragsgegnerin fest, dass für das - unstreitig - unter Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallende Vorhaben keine Umweltprüfung durchzuführen sei, nachdem eine fachliche Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG ergeben habe, dass von den Vorhaben, deren Zulässigkeit von der verfahrensgegenständlichen 4. Änderung begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Zugleich beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung der bisher dazu ergangenen Satzungsbeschlüsse vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 erneut und machte dieses am 28. Juli 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt.

Der Antragsteller macht geltend, die isolierte Nachholung dieses Verfahrensschritts sei nicht zulässig gewesen. Er behauptet, die Erwägungsgründe Nr. 13, 16 und 17 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 brächten eindeutig zum Ausdruck, dass einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltprüfung höchste Priorität zukomme, weshalb diese Beteiligung auch im Rahmen einer Vorprüfung unerlässlich sei. Das trifft nicht zu.

2.1.1 Hier liegt ein Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor, da der gesamte von der streitigen Änderungen erfasste Bereich nur knapp 8.000 m² groß ist. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt in diesem Fall lediglich, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht wird, dass dieser Plan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Nur für die Fälle des - hier nicht gegebenen - § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m²) bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Bekanntmachung über die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt.

Inwieweit diese Vorschriften, die die Antragsgegnerin eingehalten hat, mit verbindlichen europarechtlichen Vorgaben unvereinbar sein sollen, hat der Antragsteller nicht näher erläutert. Insoweit ist auch kein Widerspruch zu Europarecht zu erkennen (zu § 13a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenso: VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 60).

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30-37) überlässt es der Bestimmung der Mitgliedstaaten, unter Art. 3 Abs. 2 fallende Pläne, die von einer Behörde (vgl. Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/42/EG) im Bereich Bodennutzung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) ausgearbeitet werden und die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, nur dann einer Umweltprüfung zu unterstellen, wenn diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie, ob die in Art. 3 Abs. 3 genannten Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 (gemeint: Abs. 3 bis 9) vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat, legt die Richtlinie damit keinen Zeitpunkt fest, an dem während eines Verfahrens zur Aufstellung eines Plans im Bereich Bodennutzung der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich gemacht werden müssen, im Einzelfall keine Umweltprüfung vorzunehmen. Nur wenn eine Umweltprüfung vorzunehmen ist, ist ein Umweltbericht zu erstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG), der gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG zusammen mit dem Entwurf des Plans den Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 3) sowie der Öffentlichkeit (vgl. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2001/42/EG) so zugänglich zu machen ist, dass diese innerhalb ausreichender Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Plans und zum begleitenden Umweltbericht haben.

Die vom Antragsteller erwähnte Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 26 vom 28.1.2012), mit der nach dem Erwägungsgrund (1) die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 „kodifiziert“ werden sollte, enthält keine Bestimmungen, die eine andere Bewertung des vorliegenden Falles zuließen. Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 gilt die Richtlinie 2011/92/EU ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für die Genehmigung einzelner Projekte, wie die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen durch einen öffentlichen oder privaten Projektträger. Ungeachtet dessen bestimmen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU unter Berücksichtigung der im Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien auch hier, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 der Richtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung) unterzogen werden muss. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Art. 4 Abs. 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit (vgl. Art. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/92/EU) zugänglich gemacht werden; ein Zeitpunkt für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, wird auch hier nicht genannt.

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU ist ebenso wenig einschlägig wie das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 - juris), wonach die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre aus diesem Artikel folgenden Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem sie gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf die Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war. Diese Punkte sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erheblich. Die abstrakte Kontrolle eines Bebauungsplans fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des § 46 VwVfG oder gleichlautender landesgesetzlicher Vorschriften.

Damit gibt es keinen Grund für die vom Antragsteller erwogene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.

2.1.2 Eine Pflicht zur erneuten Auslegung des streitigen Bebauungsplans ergibt sich für die Antragsgegnerin auch nicht aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Wenn jedoch - wie hier - weder am Planinhalt selbst noch an der dazu gegebenen Begründung Änderungen vorgenommen werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung.

In den Fällen der vorliegenden Art hat es nach der mit Europarecht vereinbaren Konzeption des Baugesetzbuchs mit der Möglichkeit einer anschließenden gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Bauleitplanung sein Bewenden. Die zur Entscheidung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch bei Vorhaben minderer Bedeutung stattfinden soll, erforderliche Sammlung des Materials und dessen Bewertung obliegt alleine der jeweiligen Gemeinde. Damit korrespondiert im Übrigen, dass die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalten muss.

2.1.3 Mit dem Vortrag, die Vorprüfung mit negativem Ausgang sei fehlerhaft gewesen, könnte der Antragsteller im Normenkontrollverfahren grundsätzlich Gehör finden, wie sich aus § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ergibt. Danach gilt die Beurteilung, dass mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird. Das im SO-Gebiet vorgesehene Einzelhandelsprojekt ist nicht in der Spalte 1, sondern in Spalte 2 der betreffenden Anlage zum UVP-Gesetz aufgeführt, vgl. a. a. O. Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2. Sachliche Gründe, weshalb die von der Antragsgegnerin nachgereichte Vorprüfung an inhaltlichen Mängeln leide und ihr Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar sei, wurden jedoch weder bezeichnet noch sind solche ersichtlich.

2.1.4 Nach alledem konnte die Antragsgegnerin die Vorprüfung nach § 3c UVPG in der geschehenen Weise gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nachholen und dieses ergänzende Verfahren mit der Bekanntmachung des Ergebnisses, verbunden mit einer erneuten Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 abschließen.

2.2 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Erforderlichkeit, dazu 2.2.1), noch gegen § 1 Abs. 4 BauGB (Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung, dazu 2.2.2). Er verstößt gleichfalls nicht gegen verbindliche planungsrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen („Zaunwert“, dazu 2.2.3; Baufenster unterschiedlicher Größe auf einem Grundstück, dazu 2.2.4) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (dazu 2.2.5).

2.2.1 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind eine Planung insgesamt oder einzelne Regelungen in einem Bauleitplan, wenn es für sie keine städtebauliche Rechtfertigung gibt (vgl. zum Folgenden auch: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 51 bis 58).

2.2.1.1 Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310), wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung von mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, deshalb auch nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n. F.) sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebiete es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Zielsetzungen konsistent verhält (im dort entschiedenen Fall bejaht für das „Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für Dortmund“).

Dieser Einwand greift im vorliegenden Fall schon deswegen nicht durch, weil das von der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH verfasste „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009, auf das der Antragsteller hinweist, von der Antragsgegnerin nicht verbindlich beschlossen wurde. Im Übrigen enthält dieser Konzeptvorschlag hinsichtlich der Ansiedlung von innenstadtrelevantem Einzelhandel auf den FlNr. 1553/2 und 1553/9 im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bauleitplans lediglich die Empfehlung, an dieser Stelle keinen weiteren Einzelhandelsstandort zu etablieren, um nicht (u.a) das innerstädtische Leitprojekt „Königsarkaden“ zu gefährden (a. a. O. Nr. 9.3.2). Insgesamt enthält dieser Vorschlag, der eingangs formulierten Aufgabenstellung folgend, grundlegende empirische Vorarbeiten und detaillierte Empfehlungsalternativen für ein im Anschluss daran von der Antragsgegnerin erst noch mit grundsätzlich selbstverpflichtender Wirkung aufzustellendes Einzelhandelskonzept. Derartiges ist in Bezug auf diesen Konzept-Entwurf jedoch nicht geschehen. Nicht zuletzt auch mangels Verbindlichkeit scheidet ein Verstoß der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 gegen das „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009 von vorneherein aus. Ein sonstiges verbindliches Planungskonzept, zu dem das streitige Vorhaben in Widerspruch stehen könnte, hat der Antragsteller weder benannt noch ist ein solches bekannt geworden.

2.2.1.2 Soweit der Antragsteller einen weiteren Lebensmitteleinzelhandel am vorgesehenen Ort darüber hinaus als völlig überflüssig und daher auch tatsächlich für nicht erforderlich ansieht, da der neue Markt nur wenige Meter von den bestehenden Discountern Lidl und Netto und dem eben erst erweiterten Edeka-Vollsortimenter entstehen soll, verkennt er, dass der hiermit in den Vordergrund gerückte Konkurrenzschutz nicht zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen Belangen zählt. Die aufgrund der Änderung eines Bebauungsplans zu erwartende Konkurrenz durch Ansiedlung eines (weiteren) Einzelhandelsbetriebs ist bereits kein die Antragsbefugnis (nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F.) begründender Nachteil für den Inhaber eines schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebs (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5 /97 - DÖV 1997, 509 = juris Ls 2 und Rn. 6 m. w. N.; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 35, 36; B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 19). Das Bauplanungsrecht ist wettbewerbsneutral; der einzelne Gewerbetreibende hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist ein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz jederzeit rechnen muss.

2.2.1.3 Die Kritik des Antragstellers, im geplanten Mischgebiet MI 6 solle ausschließlich eine gewerbliche Nutzung ermöglicht werden, weshalb die allgemeine Zweckbestimmung dieses Gebietstyps nicht mehr gewahrt sei und ein die Erforderlichkeit dieser Planung ausschließender „Etikettenschwindel“ vorliege, ist nicht berechtigt. Zwar fehlt der Festsetzung eines Baugebiets die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn von vorneherein feststeht, dass sich eine den Baugebietstyp kennzeichnende Mischung der Nutzungsarten nicht einstellen wird (König, Baurecht Bayern, a. a. O., Rn. 54 a.E. unter Hinweis auf VGH BW, U.v. 21.1.2002 - 8 S 1388/01 - NuR 2002, 552 = juris Ls. 2 und Rn. 39: „anfängliche Funktionslosigkeit“). Davon kann hier aber keine Rede sein. In dem von der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erfassten, mit MI 6 bezeichneten Bereich werden - insoweit gegenüber der Vorläuferfassung des Plans unverändert - von den nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ausdrücklich nur Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO) ausgenommen sowie die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen für unzulässig erklärt. Die Errichtung von Wohnungen im nach den Festsetzungen zulässigen zweiten Vollgeschoss ist nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung von vorneherein ausgeschlossen, selbst wenn man die Motivation der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass dort nach dem Abriss des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss ein Drogeriemarkt entstehen soll.

Daneben darf die Einbettung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in die unverändert fortgeltenden Vorläuferfassungen nicht außer Acht gelassen werden, weil darin weitere sechs Mischgebietsbereiche (MI 1 bis 5 und 7) festgesetzt wurden. Die Zulässigkeit der inneren Gliederung eines der in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (vgl. auch BVerwG, B.v. 6.5.1996 - 4 NB 16/96 - BRS 58 Nr. 23 = juris Rn. 8). In diesem Fall muss nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Gebiets für sich betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. In der vorliegenden Situation ergibt sich, dass der insoweit als Einheit zu betrachtende, insgesamt als Mischgebiet festgesetzte Teil des Bebauungsplans Nr. 38 der einschlägigen Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 BauNVO gerecht wird. Aus der Zusammenschau mit den weiteren, unverändert gebliebenen Mischgebietsflächen, in denen im Gegensatz zum MI 6 auch die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO ausgeschlossen sind, wodurch in jenen Gebietsteilen nur Wohn- sowie Geschäfts- und Bürogebäude (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) zulässig sein sollen, folgt eine schwerpunktartige Zuordnung der im gesamten Mischgebiet möglichen Nutzungen. Nachdem es ferner vor allem in den weiter von der im Osten des Plangebiets gelegenen N. Straße entfernten, nach der Gesamtplanung zusätzlich auch von Westen her zu erschließenden MI 1 bis 4 noch umfangreiche unbebaute Flächen gibt, lässt sich gegenwärtig umso weniger prognostizieren, dass im gesamten Mischgebietsbereich keine dem Gebietstyp entsprechende Mischung von Hauptnutzungen mehr zustande kommen wird.

2.2.1.4 Da die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen getroffen hat, ist insoweit ein neuer Plan entstanden, in dem (behauptete) Fehler des bzw. der Ursprungspläne nicht mehr fortwirken (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23/11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5). Auf die in diesem Zusammenhang gegen die Ursprungsplanung vorgebrachten Einwände kommt es daher nicht an.

2.2.2 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend ist, weder unmittelbar noch entsprechend (BVerwG, B.v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - BRS 70 Nr. 3 = juris Rn. 7). Das Anpassungsgebot unterliegt keinen zeitlichen Schranken, die Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne ist fortlaufend zu beachten. Maßgebend für die Vereinbarkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist damit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt gelten die mit Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 19. November 2007 bekannt gemachte Verordnung des Regionalen Planungsverbands Augsburg zur Neufassung des Regionalplanes der Region Augsburg (9) (ABl der Regierung von Schwaben Nr. 18 vom 19.11.2007) und die am 1. September 2013 in Kraft getretene Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F).

2.2.2.1 In einem Schriftsatz vom 2. August 2013 hat der Antragsteller „auf die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde F. vom 8. März 2013 Bezug genommen“ und „dieses Anliegen vollumfänglich zum Inhalt dieses Schriftsatzes gemacht“. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen den an eine substanziierte Rüge zu stellenden Anforderungen nicht genügt, ergibt sich auch aus der angesprochenen Stellungnahme kein Gesichtspunkt, weshalb die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandel, in dem „ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m²“ zulässig sein soll, mit den Zielen der Raumordnung kollidieren könnte. In der Stellungnahme vom 8. März 2013 trug die Gemeinde F. vor, dass der in O. geplante Lebensmittelmarkt den Zielen B II 3.1 und 3.3 des Regionalplans für die Region Augsburg (9) widerspreche. Bereits nach dem Wortlaut dieser unter der Überschrift „B II Wirtschaft“ und der Unterüberschrift „3 Handel“ enthaltenen Texte handelt es sich dabei trotz der Bezeichnung durch den Verordnungsgeber mit einem in Klammern vorangestellten „Z“ nicht um der nachrangigen Planung verbindlich vorgegebene Ziele. Denn es soll in beiden Fällen lediglich „angestrebt werden“, eine flächendeckende verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsleistungen auch im dünner besiedelten ländlichen Raum sicherzustellen (3.1) bzw., Einzelhandelsgroßprojekte nach Art, Größe und Sortimentsstruktur so zu verteilen, dass insbesondere im ländlichen Raum der Region eine regional ausgewogene Versorgung gesichert oder erreicht wird (3.3). Daneben enthält die zitierte Stellungnahme noch den Hinweis darauf, dass es im Umkreis von F. bereits zahlreiche umsatz- und leistungsstarke Anbieter gebe, so dass derzeit die Versorgung der Bevölkerung gegeben sei. Ein weiterer Lebensmittelmarkt würde den Umsatz des F. ...-Centers schwächen und seinen Bestand beeinträchtigen. Deshalb werde kein Bedarf für diesen Lebensmittelmarkt gesehen. Ein landesplanerisch beachtlicher Ausschlussgrund für die Ansiedlung des streitigen Verbrauchermarkts wird mit diesen allgemeinen Hinweisen auf bereits vorhandene Einkaufsmöglichkeiten und der pauschalen Befürchtung von Umsatzverlusten nicht bezeichnet.

Darüber hinaus hat die Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH unter dem 18. April 2013 unter der theoretischen Annahme von Maximalauswirkungen der streitigen Planung auf die ca. 2.040 Einwohner umfassende Gemeinde F. festgestellt, dass auch im ungünstigsten Fall in jener Gemeinde immer noch ca. 2,5 bis 2,6 Mio € Kaufkraft verblieben, die dort nicht gebunden seien. Eine spürbare Umsatzauswirkung auf das bestehende Angebot in F. sei nicht zu erwarten. Diesen Aussagen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

2.2.2.2 Für einen Verstoß gegen konkrete Ziele des nach dem eingangs Gesagten maßgebliche LEP 2013 trägt der Antragsteller nichts vor. Die streitige Bauleitplanung verstößt mit ihrer Festsetzung eines Sondergebiets für einen Einkaufsmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² auch nicht gegen verbindliche Ziele des LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.1 Satz 1 LEP 2013 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO über das LEP vom 22. August 2013 werden bestehende Unterzentren bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Im Regionalplan der Region Augsburg (9) wird O. als Unterzentrum bestimmt, vgl. A III 3 sowie die Darstellung in Karte 1 - Raumstruktur. Damit zählt O. zu den Zentralen Orten i. S. d. LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.2 Satz 1 LEP 2013 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Nachdem sich insoweit keine Änderung zu den unter B II 1.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 des Landesentwicklungsprogramms 2006 in seiner bis 31. August 2013 geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen ergibt und die landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 9. November 2012 das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht hat, wogegen auch kein Widerspruch erhoben wurde, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Planung mit diesem Erfordernis nicht in Einklang stünde.

Nach der die Größe der zulässigen Verkaufsflächen regelnden Nr. 5.3.3 LEP 2013 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Einzelhandelsgroßprojekte, in denen Nahversorgungsbedarf verkauft wird, dürfen 25 v. H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. Diese Voraussetzungen decken sich in den hier entscheidungserheblichen Punkten mit den unter B II 1.2.1.2 Abs. 3 Buchst. a) LEP a. F. enthaltenen Anforderungen für die Ermittlung der Größe der im Einzelfall höchstzulässigen Verkaufsfläche. Die im Aufstellungsverfahren für die Antragsgegnerin tätige Gutachterin Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2012 unter dem Ansatz einer Umsatzerwartung von 3.200 € je m² Verkaufsfläche (Flächenproduktivität) und eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € eine aus landesplanerischer Sicht zulässige Verkaufsflächengröße von ca. 1.846 m² errechnet. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Dr. H., einer der beiden Geschäftsführer der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH, dass sich unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von etwa 10.980 im Nahbereich der Stadt O. nach den aktuellen Berechnungsgrundlagen gemäß LEP 2013 in Abhängigkeit von den in die Ermittlung als niedrigste bzw. höchste Flächenproduktivität eingesetzten Beträgen (nach Aktenlage 3.200 €/m² bzw. 4.200 €/m²) als niedrigste Verkaufsfläche 1.454 m² (LEP 2006: 1.440 m²) und als höchstens zulässige Fläche 1.894 m² (LEP 2006: 1.857 m²) ergäben.

In seinem Schriftsatz vom 7. November 2014 hat der Antragsteller kritisiert, dass „nach ständiger Rechtsprechung stets Maximalwerte anzusetzen seien“, weshalb auf der Basis des in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. August 2012 noch herangezogenen LEP 2006 unter Zugrundelegung eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € höchstens 1.406 m² Verkaufsfläche zulässig (gewesen) seien. Diese Einwände greifen nicht durch. Eine obergerichtliche Entscheidung, die den Rechtssatz enthält, dass bei der prognostischen Beurteilung der voraussichtlichen Kaufkraftabschöpfung durch ein Einzelhandelsgroßprojekt nur die für das Vorhaben ungünstigsten Daten zugrunde gelegt werden dürfen („worst-case-Betrachtung“), hat der Antragsteller nicht erwähnt, eine solche ist auch nicht bekannt. Dass die mit den spezifischen örtlichen Gegebenheiten offensichtlich vertraute Sachverständige bei der Abschätzung der künftig zu erwartenden Kaufkraftabschöpfung im vorliegenden Fall auf den unteren Wert der ansetzbaren Flächenproduktivitätszahlen zurückgegriffen hat, begründet als solches keine Zweifel an der Verwertbarkeit der getroffenen Aussagen im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38. Prognosen, auf die eine im Streit stehende Entscheidung gestützt wurde, können gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 19/11 - NVwZ 2013, 649 = juris Rn. 21 m. w. N., dort zur Überprüfung einer Verkehrsprognose). Zu diesen Punkten, denen auch für die Frage der Verwertbarkeit einer gutachterlichen Prognose über die voraussichtliche Kaufkraftabschöpfung und die darauf aufbauende Berechnung der höchstzulässigen Verkaufsfläche maßgebliche Bedeutung zukommt, äußert sich der Antragsteller nicht. Fehler der genannten Art sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis der zitierten Stellungnahme zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, das konkrete Einzelhandelsprojekt an Ort und Stelle im Weg der verbindlichen Bauleitplanung für zulässig zu erklären.

2.2.3 Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält unter A 7. folgenden Text: „Auf der Sondergebietsfläche sind nur gewerbliche Nutzungen zulässig, die an den umliegenden Wohnungen innerhalb und im Umfeld des Plangebiets die nach Punkt 6.1 der TA Lärm zutreffenden Immissionsrichtwerte zur Tagzeit (6 Uhr bis 22 Uhr) und zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) einhalten.“ Die Festsetzung A 1. über die Sondergebietsfläche lautet: „Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für einen großflächigen Einzelhandel. Zulässig ist ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art. Die zulässige Verkaufsfläche beträgt höchstens 1.500 m².“

Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage von § 11 BauNVO ein Sondergebiet für die Errichtung nur eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) festgesetzt und darüber hinaus Anforderungen an die Eigenschaften dieses Betriebs aufgestellt. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wonach für sonstige Sondergebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO) die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen sind (insoweit für eine grenzüberschreitende Lärmemissionskontingentierung hinsichtlich eines Betriebs zuletzt offen gelassen in BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 9; wie hier, wenn das Emissionsverhalten nur einer Anlage gesteuert werden soll: OVG NRW, U.v. 17.1.2006 - 10 A 3413/03 - ZfBR 2006, 590 = juris Rn. 108; HessVGH, U.v.4.7.2013 - 4 C 2300/11.N - BauR 2013, 1984 = juris Rn. 48 bis 52). Der Senat schließt sich den für die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise in den beiden zuletzt bezeichneten Entscheidungen angeführten Überlegungen an. Hier erfassen die Vorgaben zur Emissionsbegrenzung eine einzige Anlage, womit zugleich deren Eigenschaften näher beschrieben werden. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich damit in den entscheidungserheblichen Punkten der Bestimmtheit und inhaltlichen Zuordenbarkeit der Anforderungen wesentlich von jenen, für die die Rechtsprechung die Unzulässigkeit von Summenpegeln in typisierten Baugebieten (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = juris Rn. 24 m. w. N.) oder Sondergebieten (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 8 m. w. N.) annimmt. Dass die an den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum, Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 501) orientierten Anforderungen ihrerseits fehlerhaft seien, hat weder der Antragsteller behauptet noch ist dafür etwas ersichtlich. Unter Heranziehung des technischen Regelwerks lassen sich für die jeweils betroffenen Immissionsorte konkrete Richtwerte ermitteln, die das Einzelhandelsvorhaben im Sondergebiet erfüllen muss, um auf der Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung zulässig zu sein.

2.2.4 § 23 BauNVO erlaubt es der Gemeinde, die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen zu bestimmen. Im nördlichen Teil des mit MI 6 bezeichneten Bereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 finden sich in einem Abstand von fünf Metern (entspricht 0,5 cm in der Planzeichnung) zwei blaue Baugrenzen, von denen die näher am geplanten Parkplatz gelegene den Zusatz „Gewerbebebauung“ trägt und die davon weiter entfernte mit dem Text „Wohnbebauung“ versehen ist. Der Antragsteller bezweifelt die Zulässigkeit der Festsetzung von Baugrenzen in Abhängigkeit von der damit verbundenen Art der baulichen Nutzung. Der Senat teilt diese Zweifel nicht.

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese regelmäßig nicht überschreiten, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Das hat nach der im Plan vorgenommenen Differenzierung zur Folge, dass eine gewerblichen Zwecken dienende Bebauung näher an den daran im anschließenden Sondergebiet vorgesehenen Parkplatz sowie - im nordwestlichen Teil - näher an das dort vorgesehene Gebäude des Einzelhandelsbetriebs heranrücken darf. Eine Wohnzwecken dienende Bebauung muss einen um 5 m größeren Abstand zu beiden einhalten. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ist erkennbar, dass damit ein Lärmkonflikt gelöst werden soll. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 hat bezüglich der Bebauung im Mischgebiet MI 6 zwei Varianten untersucht. Für den Fall der gewerblichen Nutzung wurde die Lage der Immissionsorte IO 8 und IO 9 auf der ursprünglich vorgesehenen Baugrenze angenommen (Variante 1). Diesen Ergebnissen wurde die Variante 2 mit einer fünf Meter weiter südlichen Anordnung beider Immissionsorte („abgerückte MI 6-Bebauung“) gegenübergestellt. Der Gutachter stellte abschließend fest, dass es zur Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) in der Tagzeit (6 - 22 Uhr) erforderlich sei, eine Wohnbebauung um 5 m in Richtung Südwesten von der weiter nordöstlich verlaufenden Baugrenze im Mischgebiet abzurücken.

Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese alternativen Festsetzungen von Baugrenzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung nicht durch die einschlägigen Vorschriften des § 23 BauNVO gedeckt sein sollten. Zur Erreichung des angestrebten Ziels, konfliktträchtige Nutzungen nur in einem den technischen Regelwerken entsprechenden Abstand zuzulassen, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung vielmehr geboten. Einer konkret hierauf abstellenden, individuellen Befugnisnorm im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung, wie es dem Antragsteller möglicherweise vorschwebt, bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Form der Festsetzungen die Berücksichtigungsgebote des § 1 Abs. 6 Nr. 1 (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und Nr. 8 (Belange der Wirtschaft) BauGB beachtet und zugleich die Forderung nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander aus § 1 Abs. 7 BauGB erfüllt.

2.2.5 Ergänzend zu dem angesprochenen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet § 2 Abs. 3 BauGB die Gemeinden, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu ermitteln und zu bewerten. Fehler sind insoweit nicht feststellbar.

2.2.5.1 Der Antragsteller hält es für abwägungsfehlerhaft, dass es die Antragsgegnerin in Bezug auf das MI 6 unterlassen habe, Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen eines sonstigen Fachmarkts mit einzelhandelsrelevantem Sortiment anzustellen, obwohl eine solche Ansiedlung in diesem Bereich nicht auszuschließen sei. Der Senat teilt dieses Bedenken nicht.

Die Ermittlungspflicht erfasst nur die für die Abwägung im Einzelfall tatsächlich bedeutsamen Belange. Umfang und Tiefe der Ermittlungspflicht hängen von der Lage der Dinge ab (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 128 m. w. N.). Danach bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, ihre Ermittlungen auf den vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Umfang auszudehnen.

Zwischen der Antragsgegnerin und dem Unternehmer, der die gewerblichen Vorhaben auf den beiden Grundstücken im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 realisierenden soll, einen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² und einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m², ist am 19. September 2012 ein städtebaulicher Vertrag zustande gekommen. Darin hat sich der Vorhabenträger unter anderem auch zur Errichtung nur dieser Vorhaben auf den Vertragsgrundstücken im Plangebiet verpflichtet. Deshalb gab es für die Antragsgegnerin bis zu dem für diese Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, dem 29. November 2012, keinen plausiblen Grund, sich mit außerhalb dieser Verpflichtung stehenden theoretischen Alternativen einer künftigen Bebauung auf dem nach wie vor als Mischgebiet (MI 6) festgesetzten Teil des geänderten Planbereichs zu befassen. Nachdem das Angebot an Drogeriemärkten in der Innenstadt weggefallen war und es für die dort verfügbaren Flächen keinen in Frage kommenden Betreiber gab, ist das Interesse der Antragsgegnerin an einer Ansiedlung im streitigen Plangebiet rechtlich bedenkenfrei nachvollziehbar.

2.2.5.2 Weitere Abwägungsmängel will der Antragsteller aus einzeln aufgeführten Fehlern der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 herleiten. Er führt in diesem Zusammenhang in mehreren Schriftsätzen zahlreiche Beispiele an und meint, „der Bebauungsplan leide an schalltechnischen Mängeln“.

Sowohl bei der Bewertung und Gewichtung als auch beim Ausgleich zwischen den berührten Belangen hat sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lärmauswirkungen beim Betrieb der mit der streitigen Planänderung zugelassen Nutzungen der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 bedient. Deren Ergebnisse wurden anschließend einzelnen Festsetzungen zugrunde gelegt. Dabei hat die Antragstellerin das Ziel verfolgt, die Einhaltung der sich aus der Anwendung der TA Lärm ergebenden Richtwerte für Immissionsorte im Plangebiet wie auch in dessen Umgebung bereits im Bauleitplan so weit wie möglich sicherzustellen.

Soweit der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit im Bebauungsplan getroffener Festsetzungen allein wegen fehlerhafter oder unvollständiger Berechnungen in der zitierten Untersuchung in Frage zu stellen, bleibt ihm der Erfolg aus zwei Gründen versagt.

In einem Bebauungsplan zum Lärmschutz getroffene Vorkehrungen sind grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen. Allein die pauschale Vermutung beispielsweise, es könne auf der Grundlage der Annahmen im Gutachten vom 17. September 2012 zu rechnerischen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Richtwerte der TA Lärm kommen, was dem Gebot der Konfliktbewältigung widerspräche, reicht insoweit zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen jedenfalls nicht aus, zumal auch nicht erläutert wird, an welchen Immissionsorten das der Fall sein sollte.

Daneben missversteht der Antragsteller die Anforderungen, die das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 137) an die Antragsgegnerin stellt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan Zielvorgaben zum Lärmschutz enthält und die endgültige Bewältigung von Lärmkonflikten der Lösung in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehält (vgl. VGH BW, U.v. 23.9.2015 - 3 S 1078/14 - juris Rn. 104). Dass sich auch in jenem der gebotene Schutz der Nachbarschaft nicht sicherstellen ließe, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Soweit er meint, eine Anlieferung von Backwaren in der Nachtzeit per Kleintransporter oder PKW und das Ausladen derselben von Hand sei unrealistisch, bleibt unverständlich, weshalb dies nur mittels LKW geschehen könnte und warum und wie die Entladung dieser Ware in der Praxis „maschinell“ sollte erfolgen können.

2.2.5.3 Einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Abwägung sieht der Antragsteller in einer seiner Meinung nach fehlerhaften Untersuchung und Bewältigung der Altlastensituation im Plangebiet.

Eine Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet ist ein abwägungsbeachtlicher Umstand, den die Plangeberin berücksichtigen muss. Das folgt aus dem Planungsziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB (Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung) und dem Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.2013 - juris Rn. 51 f.). Die Natur der Sache bringt es allerdings mit sich, dass entsprechende Problemlagen nicht mittels bauleitplanerischer Festsetzungen „abwägend“ bewältigt oder gar behoben werden können. Dementsprechend enthält § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB lediglich ein Kennzeichnungsgebot für Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Eine Notwendigkeit für die Aufnahme einer derartigen Kennzeichnung in die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ist dem Sachverhalt, so wie er sich für die Antragsgegnerin darstellt, indes nicht zu entnehmen.

Im Beschluss vom 27. Juni 2013 befasste sie sich mit der durch eine Anzeige der Grundstückseigentümerin und der Vorlage entsprechender Fachgutachten bekannt gewordenen Altlastenproblematik und stellte fest, dass diese Umstände den Abwägungsbeschluss des Stadtrats vom 29. November 2012 nicht in Frage stellten. Die Altlasten seien vom Eigentümer bzw. Verursacher anhand der gesetzlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts nach den Maßgaben des Landratsamts ... sowie des Wasserwirtschaftsamts D. zu sanieren. Im letzten Abwägungsbeschluss vom 24. Juli 2014 stellte die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines inzwischen mit den Fachbehörden abgestimmten Konzepts zur Altlastensanierung fest, dass dieser Konflikt „hinreichend sicher bewältigt werde“ und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien. Rechtsfehler lässt diese Behandlung der Sache nicht erkennen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 2 N 14.486

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. August 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan

Naturschutzverband

Rechtsschutzbedürfnis

Bekanntmachung

Anstoßfunktion

Auslegung

Erforderlichkeit

Gewerbegebiet

Artenschutz

Ausnahmegenehmigung

Ziele der Raumordnung

Abwägung

Rodungserlaubnis

Bodenschutzklausel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Windorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Marktplatz 23, 94575 Windorf,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark R.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbepark R.“ des Antragsgegners. Anlass für die Erstellung des Bebauungsplans war, auf bisher im Außenbereich gelegenen und forstwirtschaftlich sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen Baulandflächen für Gewerbebetriebe auszuweisen. Der Antragsgegner beschloss am 31. Januar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans. Im laufenden Bauleitplanverfahren stellte er am 13. März 2013 den Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Kahlhieb auf einer Fläche von ca. 19,5 ha. Die beantragte Ausnahmegenehmigung wurde mit Bescheid der höheren Naturschutzbehörde am 14. März 2013 erteilt.

Der Antragsgegner ergänzte den Bebauungsplan, um Biotopflächen zu erfassen und im Umweltbericht abzuhandeln. Dieser geänderte Plan mit den eingezeichneten Biotopflächen wurde in einer verkürzten Auslegung vom 25. September 2013 bis zum 9. Oktober 2013 zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darauf wurde in der Bekanntmachung vom 17. September 2013 hingewiesen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 Stellungnahmen ein, worin unter anderem auf die fehlerhafte Erfassung der Biotope und auf die unzureichende Untersuchung von geschützten Arten hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 wurden Fehler im Verfahren hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und weitere rechtliche Mängel in der Abhandlung der Umweltprüfung dargelegt. Außerdem wurden Verstöße gegen die Planungsgrundsätze des Baugesetzbuchs gerügt. Auf Antrag des Antragsgegners wurde mit Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Februar 2014 eine Ausnahmegenehmigung für die Überbauung der geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erteilt. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 17. Februar 2014. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 genehmigte das Landratsamt den Bebauungsplan. Der Antragsgegner machte die Genehmigung des Bebauungsplans am 26. Februar 2014 ortsüblich bekannt.

Der Antragsteller stellte am 4. März 2014 einen Normenkontrollantrag. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus §§ 63, 64 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG. Durch die Realisierung des Bebauungsplans sei eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 WaldG von mehr als 10 ha erfolgt. Dadurch begründe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Der Antragsteller sei eine gemäß dem § 64 Abs. 1, § 63 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung und im Rahmen der Verbandsklage antragsbefugt, weil er geltend mache, dass gegen Vorschriften, die dem Umweltschutz dienten, verstoßen werde. Das Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil eine Rückgewinnung auch nur einer Teilfläche der zerstörten Waldfläche im Planbereich einen positiven Einfluss auf die Umwelt, die Artenvielfalt und das Ökosystem sowie den Menschen im näheren Umfeld hätte. Auch die betroffenen Biotope könnten wiederhergestellt werden, da diese mit aufwendigen Sickervorrichtungen versehen worden seien, damit der Wasserlauf noch gewährleistet werden könne. Ein Rückbau wäre noch möglich.

Der Plan leide an formellen Fehlern, weil der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen habe. Es seien nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer Anstoßfunktion in den Bekanntmachungen angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt worden. Die Bekanntmachungen ließen die Probleme der Planung insbesondere in Bezug auf die Entwässerung nicht erkennen. Außerdem sei auf die Auswirkung des Gesamtprojekts hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der Rodungen nicht ausreichend hingewiesen worden. Es sei die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt worden, obwohl der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von 33 ha umfasse und die zu rodende Fläche bereits 19,5 ha betragen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob eine weitere Vorprüfung im Sinn des § 3c UVPG stattgefunden habe, obwohl nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich bei dem Plangebiet um ein sensibles Gebiet im Sinn der Vorschrift gehandelt habe. Dies wäre aber umso mehr notwendig gewesen, da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden sollte. Die besondere Auswirkung durch den, die UVP-Pflicht begründenden Verlust des Walds und dem vorliegenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung des Walds und seiner Funktion, trete erst durch einen öffentlichen Hinweis auf die besondere Art der Prüfungspflicht ins Bewusstsein der Bürger. Dieser Hinweis wäre hier erforderlich gewesen, um der Anstoßfunktion im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die betreffenden Belange gerecht zu werden. Zudem sei die Verkürzung der Auslegung des geänderten Plans vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 nicht angemessen gewesen.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Der Bedarf eines Gewerbegebiets in der geplanten Größe von 17 ha sei nicht ausreichend plausibel dargestellt worden und städtebaulich nicht vertretbar. Ein Nachweis, dass die verkaufte Fläche tatsächlich zur Ansiedlung von Betrieben benötigt und genutzt werde, könne durch einen notariellen Kaufvertrag, der nach Auffassung des Antragsgegners die Sicherung von 100% der Gewerbefläche durch einen Investor belegen soll, nicht erbracht werden. Im ersten, noch als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planentwurf, sei von insgesamt fünf Unternehmern gesprochen worden, die sich im geplanten Gewerbegebiet ansiedeln wollten, um gemeinsam ein „Unternehmerdorf“ zu realisieren. Von den genannten Betrieben sei bis zum Schluss nur noch die Firma R. aus V... mit einem behaupteten Flächenbedarf von 55.000 m² übrig geblieben. Dem tatsächlichen Bedarf von insgesamt 55.000 m² stünden aktuell noch ausreichend freie Gewerbeflächen und unbebaute Planflächen von insgesamt 8 ha in der Gemeinde gegenüber. Für einen präzisen Bedarfsnachweis sei eine pauschale Berechnungsmethode nicht ausreichend. Entscheidend sei eine nachvollziehbare Darstellung und Begründung des Bedarfs. Darzustellen wären eine ausreichende Bedarfsanalyse, eine Bestandsbewertung und die abschließende Bilanzierung zur Abwägung der Erforderlichkeit. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung auch die Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorgaben mit zu planen gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den Eingriffen in Natur und Landschaft in Bezug auf die Erforderlichkeit habe ebenso wenig stattgefunden. Schonendere Varianten seien nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl sich dies im Hinblick auf die veränderte Situation nach der Absage der zunächst ansiedlungswilligen Betriebe geradezu aufgedrängt habe.

Der Bebauungsplan widerspreche den Zielen der Raumordnung hinsichtlich des Raumordnungsplans und des Landesentwicklungsplans Bayern (LEP) vom 1. September 2013. Zur Begründung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung sei die Fassung des Landesentwicklungsprogramms vom 1. September 2006 herangezogen worden, obwohl hier die Fortschreibung vom 1. September 2013 einschlägig gewesen wäre. Nur in Ausnahmefällen könnte nach dem Landesentwicklungsprogramm bei der Sicherung, der Bereitstellung und beim Ausbau zentralörtlicher Einrichtungen auch eine Gemeinde ohne zentralörtlichen Status oder ein Ort niedrigerer Hierarchiestufe bevorzugt werden. Der Antragsgegner sei kein zentraler Ort. Gründe für eine ausnahmsweise Ansiedlung eines großflächigen Gewerbebetriebs seien nicht gegeben. Die vorliegende Planung verstoße auch gegen das Flächensparen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung, noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung in Form von Einrichtungen, wie z. B. der Errichtung von Gewerbepools erwogen worden seien. Es liege auch ein Verstoß gegen das Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung vor. Die Planung verstoße gegen das Ziel der Vermeidung von Zersiedlung. Außerdem verstoße sie gegen das Ziel der geordneten städtebaulichen Entwicklung. So sollten Speditionen und Logistikunternehmen von der Nutzung der Gewerbeflächen an der Autobahn ausgeschlossen werden, obwohl sich das anbiete. Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an einem bevorzugten Standort nahe der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Die Planung verstoße gegen die Zielvorgabe des Erhalts der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und des Walds, der Waldfunktion sowie gegen die Ziele des Erhalts der Natur und Landschaft. Der Bauleitplan verstoße gegen die Ziele des Raumordnungsplans D.-..., die den Schutz und Pflege der Landschaft sowie die Sicherung von Naturschutzgebieten beinhalteten.

Die Verwirklichung des Bebauungsplans verstoße gegen das naturschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft erteilt worden. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für den Kahlhieb und die Rodung seien rechtsfehlerhaft, weil keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen und auch die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es werde bestritten, dass Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art eine Ausnahme rechtfertigten. Weiter sei gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz sowie gegen die Waldgesetze des Bundes und des Landes Bayern verstoßen worden. Eine Rodungserlaubnis sei nicht erteilt worden. Die Erlaubnis hätte nicht durch das Planverfahren ersetzt werden können, da die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestands und den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht stattgefunden habe.

Der Bebauungsplan verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Die Änderung sei auch nicht in Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt, die zeitgleich eigene Gewerbegebiete ausgewiesen hätten. Es werde gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verstoßen. Im Bebauungsplan sei weiter festgesetzt, dass private Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen möglich sein sollten. Dies widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, da eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe.

Es seien Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung aufgenommen worden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Eine hinreichende Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und dem wirtschaftlichen Interesse an der Schaffung eines Gewerbegebiets habe nicht stattgefunden. Es reiche hierzu nicht aus, einen Waldverlust, der aufgrund der Größe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe, allein anhand der Ausgleichsregelungen im Umweltbericht abzuhandeln und abzuwägen. Es sei hierbei auch verkannt worden, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Auch die besondere Funktion des Walds als Erholungsraum, als Schutzwall vor Emissionen und als Garant gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse sei zu beachten gewesen. Diese Abwägung fehle hier gänzlich. Die öffentlichen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Walderhaltung seien nicht beachtet worden. Im Bebauungsplan seien die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Entwässerung unbeachtet geblieben. Die Auswirkungen auf die Anlieger und die Nachbargrundstücke seien zwar erkannt, aber nicht abgewogen worden. Außerdem seien die Naturschutzbelange hierbei unberücksichtigt geblieben. Biotope seien nicht erfasst worden. Der Bebauungsplan habe damit nicht in ausreichendem Maß die Auswirkungen erfasst. Der Umweltbericht sei unvollständig. Die Erhebungen des Sachverständigen seien unzureichend. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) seien bestimmte Arten nicht untersucht worden. Die naturschutzfachlichen Aussagen und die artenschutzrechtliche Beurteilung des Privatsachverständigen seien hinsichtlich der Planung und Begründung des vorliegenden Bebauungsplans unzureichend. Die Ermittlung zu Umfang und Folgen der geplanten Eingriffe seien defizitär. Der vorhandene Quellmoor-Dobel mit dem Sphagnum Torfmoos sei nicht ausreichend untersucht worden. Botanische Untersuchungen hierzu fehlten. Bezüglich des Vorkommens von Fledermausarten fehlten eigene quantitative Untersuchungen des Antragsgegners. Der Datenbezug sei unzureichend und viel zu alt, eine Artenschutzkartierung fehle ebenfalls. Eine Quartierbaumerfassung sei nicht durchgeführt worden. Hinweisen auf das Vorkommen verschiedener stark gefährdeter Vogelarten sei ebenso wenig nachgegangen worden, wie den Hinweisen auf Vorhandensein weiterer besonders seltener und geschützter Arten. Begehungen der Brutreviere in den Brutperioden seien unzureichend dokumentiert. Defizite bestünden bei der Erfassung der Vogelfauna, wobei methodische Standards nicht eingehalten worden seien.

Indem der Antragsgegner das Problem der Niederschlagsentwässerung unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen habe, habe er gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Es erschließe sich nicht, warum weitere Gewerbeflächen benötigt würden, obwohl bereits ausreichend freie Fläche zur Verfügung stünde und der zusätzliche Bedarf nach Absage der ansiedlungswilligen Betriebe bereits im Aufstellungsverfahren wieder weggefallen sei. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen seien in die Gesamtabwägung eingestellt und fehlerhaft gewichtet worden, da die Gründe für die Erteilung nicht gegeben seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, ob auch eine kleinere Variante mit der Vermeidung der massiven Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Belange noch eine vernünftige Entscheidung dargestellt hätte. Es wäre auch eine alternative Planung mit einer Reduzierung des Flächen- und des Waldverbrauchs anzustellen gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet R. in der Gemeinde W... vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 30. Oktober 2014 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Naturschutzverbands begründenden Biotopflächen seien bereits beseitigt worden und könnten nicht wieder hergestellt werden. Es sei bereits ausgeschlossen, dass der Antragsteller selbst bei Erfolg in der Normenkontrollsache die Umweltsituation im Plangebiet verbessern könne.

Der Antragsteller missinterpretiere die Anstoßfunktion einer Auslegungsbekanntmachung. Die Verkürzung der erneuten öffentlichen Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Eine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen sei nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei die Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von Gewerbebetrieben anstrebe. Ein entsprechender Verkauf der vollständigen Gewerbefläche im Bebauungsplan an die Firma R. habe stattgefunden.

Unzutreffend sei die Behauptung, dass noch 70.000 m² unbebaute Gewerbeflächen vorhanden seien. Tatsächlich bestünden noch 30.000 m² Gewerbeflächen. Diese Gewerbefläche sei aber nicht erschlossen. Baurecht existiere dort dementsprechend nicht. Im Übrigen befänden sich die Gewerbeflächen teilweise in Privateigentum, so dass sie für die Gemeinde zur Ansiedlung von Betrieben nicht verfügbar seien. Der landesplanerische Grundsatz, dass großflächige Gewerbegebiete vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollten, stünde vorliegender Planung nicht entgegen. Es handle sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe schon nicht um ein landesplanerisches Ziel. Auch gegen den Grundsatz flächensparenden Bauens sei nicht verstoßen worden. Eine Gewerbefläche in der von der Gemeinde angestrebten städtebaulich begründeten Größenordnung lasse sich im Innenbereich nicht verwirklichen. Das Anbindungsgebot sei vorliegend beachtet worden. Der Bebauungsplan schließe an vorhandene Siedlungseinheiten an. Nicht erheblich sei, dass der Bebauungsplan Spedition- und Logistikunternehmen ausschließe. Auch der Verweis auf den Raumordnungsplan D.-... führe nicht zu einem Rechtsverstoß des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht. Es würden keine landesplanerisch verbindlichen Ziele benannt, die vorliegend dem Bebauungsplan entgegenstünden. Ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben liege nicht vor. Es sei gerade von der höheren Naturschutzbehörde eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Vorgaben erteilt worden. Die Rüge des Antragstellers gegen die methodische Vorgehensweise der im Rahmen der Bauleitplanung beauftragten Gutachter bei der Durchführung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gehe ins Leere. Die Methodik sei fehlerfrei angewandt worden und weder von der unteren noch von der höheren Naturschutzbehörde im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen in Frage gestellt worden. Das Vorliegen eines Ausnahmegrunds sei von den zuständigen Behörden bejaht worden. Der Umsetzung des Bebauungsplans stehe daher kein rechtliches Hindernis entgegen. Auch ein Verstoß gegen waldrechtliche Vorgaben liege hier nicht vor. Entgegen der Darstellung des Antragstellers handle es sich vorliegend gerade nicht um eine waldarme Gegend. Ein Verstoß gegen weitere Planungsgrundsätze und Planungsleitlinien des Baugesetzbuchs sei ebenso wenig erkennbar. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei ebenso beachtet worden wie die Bodenschutzklausel. Inwieweit vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorliegen solle, bleibe auch nach dem Vortrag des Antragstellers offen. Die von den Fachstellen vorgetragenen und im Rahmen des Umweltberichts ermittelten Belange seien in die Abwägung einbezogen worden. Inwieweit der Bebauungsplan den Wasserhaushalt beeinträchtigen solle, bleibe unklar. Im Rahmen des Umweltberichts seien die vorhandenen Biotope ausreichend berücksichtigt worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt und inhaltlich ebenso nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen für Fledermausvorkommen sei ebenso ausreichend gewesen, so dass methodische Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht festzustellen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.

a) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Er ist eine Entscheidung im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Durch die Realisierung des Bebauungsplans erfolgt eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 BWaldG von mehr als 10 ha. Dadurch begründet sich möglicherweise die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG.

Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG, einen Verstoß gegen den Biotopschutz des Art. 23 BayNatSchG, sowie des Bundeswaldgesetzes und des Bayerischen Waldgesetzes. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Bebauungsplan berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG).

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat rechtzeitig Einwendungen mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 im Rahmen der verkürzten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 25. September 2013 bis 9. Oktober 2013 erhoben. Es wurden mehrere Festsetzungen gerügt, die gegen Vorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen.

c) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde dann fehlen, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 2 N 08.448 - juris). Zwar hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers begründenden Biotopflächen mittlerweile beseitigt worden seien. Nach Auffassung des Senats kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zug von Renaturierungsmaßnahmen die Biotopflächen und insbesondere die Dobel wieder hergestellt werden könnten.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potenzielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht. Die genannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner ist im Lauf des Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst werde (Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen der notwendigen bauleitplanerischen Umweltprüfung durchgeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltbelange wurden detailliert erhoben und im Umweltbericht (Begründung des Bebauungsplans Teil C)) berücksichtigt.

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler.

aa) Die Bekanntmachungen des Antragsgegners sind ihrer Anstoßfunktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerecht geworden. Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Aus der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss sich der Umgriff der Planung entweder durch Beifügung einer Karte oder einer Beschreibung der Lage des Plangebiets ergeben, damit ein möglicherweise Planunterworfener oder ein Plannachbar erkennen kann, dass sich in diesem Bereich planerisch „etwas tut“. Aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein zusätzliches Bekanntmachungserfordernis. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei einem Verfahren der Bauleitplanung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gesondert aufmerksam zu machen. Die Anstoßfunktion besagt nämlich nur, dass durch die Bekanntmachung ein planunterworfener oder benachbarter Grundstückseigentümer „angestoßen“ werden soll, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf den Umweltbericht und die in der Bekanntmachung abgedruckte Karte.

bb) Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Entwurf des Bebauungsplans geändert. Deshalb war er erneut auszulegen. Der Antragsgegner hat die erneute öffentliche Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 durchgeführt. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB zielt auf die Fälle, in denen der wesentliche Teil der Stellungnahmen bereits bei der ersten Auslegung bekannt geworden ist, so dass bei der zweiten Auslegung nur noch zusätzliche durch die Planänderung ausgelöste Stellungnahmen zu erwarten sind. Im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und einer zusätzlich geplanten Stichstraße wurden die Planungen abgeändert. Eine wilde Müllablagerung wurde kartiert. Dabei handelt es sich um keine Änderungen, die die Grundzüge der Planung berühren, auch wenn weitere Dobel betroffen sind. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man die Pläne vergleicht, die mit den Bekanntmachungen vom 7. Februar 2013 und 17. September 2013 veröffentlicht wurden. Die Änderungen werfen auch keine völlig neuen Probleme auf. Im vorliegenden Fall ist daher auch vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere Auslegungen durchgeführt wurden (vorgezogene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28. Juni 2012 bis zum 28. Juli 2012, Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2012 bis 16. Januar 2013 und Auslegung nach § 4a Abs. 3 vom 15. Februar 2013 bis 1. März 2013), die Zwei-Wochen-Frist als angemessen zu betrachten. Im Übrigen kann angemessen sogar eine kürzere Frist als zwei Wochen sein (vgl. Battis in Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2014, § 4a Rn. 4).

b) Der Bebauungsplan leidet nicht an den vom Antragsteller behaupteten materiellen Fehlern. Er ist erforderlich, den Zielen der Raumordnung angepasst und wurde rechtsfehlerfrei abgewogen.

aa) Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris).

(1) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Gewerbegebiet musste der Antragsgegner nicht durch eigene empirische Untersuchungen nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen (so für Wohngebiete OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774). Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Der Fall liegt auch nicht so, dass für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, war die Planungskonzeption der Gemeinde, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Der erforderliche Gesamtbedarf könne mit den aktuell ausgewiesenen Gewerbegebieten nicht gedeckt werden. Außerdem würden die Zuschnitte der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht dem Bedarf der nun ansiedlungswilligen Firmen entsprechen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, dass das Gewerbegebiet H... mit ca. 15.000 m² in Privatbesitz und lange Zeit nicht genutzt worden sei. Eine kleine Teilfläche sei inzwischen jedoch weiter verkauft worden und werde derzeit bebaut. Das Gewerbegebiet G... mit ca. 30.000 m² Fläche bestehe ebenfalls seit längerem und sei jedenfalls für die Firma R. mit einem Bedarf von ca. 55.000 bis 60.000 m² Fläche zu klein. Das Gewerbegebiet G... sei auch noch nicht erschlossen (Niederschrift vom 19. März 2015, S. 2f.). Im Rahmen des weiten gemeindlichen Planungsspielraums kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ein weiteres Gewerbegebiet ausweist, um Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu schaffen. Dass gerade im Gemeindegebiet des Antragsgegners dafür ein Bedarf besteht, wurde auch angesichts der hohen Pendlerzahl für den Senat nachvollziehbar dargelegt. So habe man im Gemeindegebiet nur ca. 350 Arbeitsplätze (vgl. saP, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans und 14. Änderung des Landschaftsplans Markt W... Landkreis P... vom 4.2.2014, S. 40). Ein konkreter Bedarfsnachweis durch Belege, dass sich bestimmte Firmen rechtlich verbindlich im Bereich des Bebauungsplans ansiedeln wollen, ist im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

Im Übrigen wurde die Umsetzung des Gewerbegebiets bereits in die Wege geleitet. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurden ein Kaufvertrag vom 13. März 2013 sowie der Verlängerungsvertrag vom 27. November 2013 übergeben. Daraus ergibt sich, dass das gesamte Nettobauland an die Firma R. verkauft wurde, die neben der Ansiedlung ihres eigenen Betriebs den Verkauf von Flächen an weitere Gewerbetreibende anstrebt. Auch von daher ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans durch den Antragsgegner hinreichend belegt.

(2) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindliche Vollzugshindernisse fehlt (grundlegend zur Systematik des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung Egner, NuR 2011, 758). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - BauR 1997, 978). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist daher bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen hier nicht. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

Für den Satzungsbeschluss ist lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 - 9 A 39.07 - juris; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris). Zu beachten ist dabei, dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein eingeschränkter Prüfungsumfang gilt. Für die Bauleitplanung folgt hieraus, dass sich die Frage einer Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen im Hinblick auf den Artenschutz nur dann stellt, wenn der Plan Vorhaben zulässt, deren Umsetzung gegen die Zugriffsverbote in der Fassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG verstoßen würde. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind auf die nur nach nationalem Recht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht anzuwenden (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Dies gilt jedenfalls solange der Bund Arten im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch nicht bestimmt hat.

Im vorliegenden Fall wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese wurde dem Umweltbericht des Bebauungsplans zugrunde gelegt (Begründung Teil C Umweltbericht 18.2). Das Verfahren wurde auf Seiten des Antragsgegners von einem Sachverständigen begleitet. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Baufeldfreimachung durch Kahlschlag wurde durch die Regierung von Niederbayern zunächst in Aussicht gestellt und mit Bescheid vom 14. März 2013 erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme lägen vor und die Baumaßnahme diene zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 12. Februar 2014 wurde die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Arten Gelbbauchunke, Grüne Keiljungfer, Haselmaus, Schlingnatter, Springfrosch und Zauneidechse in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 erteilte die Regierung von Niederbayern die Ausnahmegenehmigung. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden erteilten Genehmigungen nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) sein könnten. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts hinreichend vorgetragen. Die Darlegung, dass die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ermessensfehlerhaft erteilt worden seien, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Der Senat hat deshalb bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des Bebauungsplans die Tatbestandswirkung der erteilten Befreiungen zugrunde zu legen und davon auszugehen, dass von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wirksam befreit worden ist, mit der Folge, dass dauerhafte rechtliche Hinderungsgründe einer Verwirklichung des Bebauungsplans insoweit nicht mehr entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2008 - 9 N 05.112 - juris).

Im Übrigen konnte der Antragsgegner die Untersuchungen seines Sachverständigen zugrunde legen. Dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen die zwölf Fledermausarten, für die der Planungsraum Fortpflanzungs- und Ruheraum sein kann, die Haselmaus sowie der Nachtkerzenschwärmer. Der Sachverständige des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass er im Plangebiet keine Bäume mit Winterquartieren von irgendwelchen Fledermausarten feststellen habe können (siehe auch saP S. 19 ff.). Üblicherweise würden im Rahmen der Forstwirtschaft hierfür geeignete Bäume auch herausgesägt (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 6 f.). Weil Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen, hatte der Antragsgegner somit keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen.

Hinsichtlich der Haselmaus wurde vom Antragsteller ferner lediglich geltend gemacht, dass Hinweisen auf das Vorhandensein nicht nachgegangen worden sei. Indes ist der Sachverständige des Antragsgegners davon ausgegangen, dass die örtliche Population aufgrund des Waldreichtums der Gemeinde sowie der engen Offenland-Waldverteilung eine stabile Größenordnung an adulten Tieren erreichen dürfte. Die überörtliche Population sei dementsprechend ebenfalls als stabil anzusehen. Bei einer Reviergröße von 1 bis 2 ha in halbwegs günstigen Habitaten werde der Bestand innerhalb der Kahlschlagfläche auf etwa 3 Paare geschätzt. Durch die Maßnahme CEF 4 würden umliegende Waldflächen für die Art verbessert, so dass eine gute Ausgangsbasis für eine Sicherung der örtlichen Population erreicht werde (saP S. 19 und 47).

Mit Blick auf den Nachtkerzenschwärmer hat der Sachverständige des Antragsgegners ausgeführt, an Hand der vorhandenen Verbreitungskarten sei zum Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass dieser im Plangebiet vorkomme. Eine Untersuchung ins Blaue hinein kann dem Antragsgegner nicht angesonnen werden.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gegen Artenschutzrecht verstoßen wurde. Zur Frage der Schwarzstörche und Habichte, die nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, hat der Sachverständige des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, zwar seien Durchzüge und Überflüge dieser beiden Vogelarten immer möglich, jedoch seien auch bei einer wiederholten Begehung keine Horste dieser beiden Vogelarten im Plangebiet festgestellt worden (Niederschrift vom 19. März 2015 S. 7; vgl. auch saP S. 33 ff.).

Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, dass die Flora mit Sphagnum in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung quasi vergessen worden sei. Nach § 1 BArtSchV i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 sind Torfmoose (Sphagnum) besonders geschützt. Für den Schutz wild lebender Pflanzen gelten die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG nach Satz 4 der genannten Vorschrift entsprechend, soweit es um die Standorte der betreffenden Pflanzen geht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass insoweit nur die Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind, nicht hingegen nur national besonders geschützte Arten. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BNatSchG erwähnte Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wurde bislang nicht erlassen. Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist Torfmoos nicht streng geschützt. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann insoweit nicht mit artenschutzrechtlichen Argumenten in Zweifel gezogen werden.

bb) Der Antrag ist auch nicht deshalb begründet, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht angepasst wäre. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbs. 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Im vorliegenden Fall ist das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zugrunde zu legen.

Im Normenkontrollverfahren wurde ein Verstoß gegen die in Ziffer 1.1.2 LEP formulierten Ziele geltend gemacht. Danach ist die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen nachhaltig zu gestalten. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit oder in seinen Teilräumen wegen des angegriffenen Bebauungsplans nicht weiter nachhaltig gestaltet werden könnte. Dass eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist für den Senat ebenso wenig erkennbar. Dieses wurde außerdem vom Antragsteller auch nicht dargetan.

Im Übrigen ist der Antragsteller mit diesem Einwand präkludiert, weil er in den Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht wurde. Die Verbandsklage ist nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2010 - 7 B 15.10 - NuR 2011, 53). § 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert. Der Antragsteller ist mithin wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert. Gleiches gilt für die erstmals im Normenkontrollverfahren erwähnten Ziele des Vorzugs der Zentralen Orte (Ziffer 2.1.3 LEP) und des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziffer 3.2. LEP). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er mit Bezugnahme auf Ziffer 3.1 LEP und seinen diesbezüglichen Ausführungen auch einen Verstoß gegen das Ziel Ziffer 3.2 LEP gerügt hat (Schriftsatz vom 14.1.2014 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 3.2 Satz 2 LEP Ausnahmen zulässig sind, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Dass dies hier der Fall ist, ist hinreichend klar (s. 2 b) cc) (3) (c)).

Soweit der Antragsteller unter Bezug auf Ziffer 2.1.2 LEP behauptet, dass großflächige Gewerbebetriebe vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014 S. 10), ist ihm zuzugestehen, dass der Markt W... kein zentraler Ort ist. Jedoch hat die Vorschrift des Landesentwicklungsprogramms nicht den vom Antragsteller unterstellten Inhalt. Nach Ziffer 2.1.2 LEP ist es lediglich Ziel, die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen durch zentrale Orte zu gewährleisten. Weitere konkrete Vorgaben entnimmt der Senat der Vorschrift nicht. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert.

Der Antragsteller macht geltend, dass nach Ziffer 3.1 LEP die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden soll. Dagegen werde mit der vorliegenden Planung verstoßen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung erwogen worden seien. Die genannte Aussage steht jedoch der vorliegenden Planung nicht entgegen. Denn es handelt sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe nicht um ein landesplanerisches Ziel, sondern um einen allgemeinen landesplanerischen Grundsatz.

Gleiches gilt für die Grundsätze der Ressourcenschonung (Ziffer 1.1.3 LEP) und des Erhalts land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (Ziffer 5.4.1 LEP), die Aussagen des Landesentwicklungsprogramms zu Wald- und Waldfunktionen (Ziffer 5.4.2 LEP), sowie zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Ziffer 7.1.6 LEP - soweit darin ein Grundsatz statuiert wird).

Nach Ziffer 3.3 LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Anbindungsgebot eine Vorschrift ist, die auch dem Umweltschutz dient, hat der Antragsteller die Frage des Anbindungsgebots bei seinen Einwendungen nicht geltend gemacht. Er ist daher mit diesem Vorbringen präkludiert. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, der Bebauungsplan schließe an Sportflächen an. Zwischen diesen Sportflächen und dem Ortsteil R. bestehe ein Bebauungsplan „Erweiterung B...“. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Anbindungsgebot genüge getan ist.

Das Landesentwicklungsprogramm formuliert in Ziffer 7.1.6 LEP das Ziel, dass ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten ist. Ob das Ziel in Ziffer 7.1.6 LEP mehr einen Auftrag an die Naturschutzbehörden im Zusammenhang mit § 20 BNatSchG darstellt und sich nicht in erster Linie an die Gemeinde wendet, kann hier dahinstehen. Denn das Ziel der Biotopvernetzung kann trotz des angegriffenen Bebauungsplans noch erreicht werden. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass das Areal keine besondere Bedeutung hat, weil die vorhandenen Straßen, wie die Autobahn im Norden und die Staatsstraße im Osten des Gebiets, hier Wanderungen behindern. Unabhängig davon, ob die Dobel insbesondere im Quellbereich wertvoll sind und im Zusammenwirken mit dem Wald Biotope ergeben, wird die Möglichkeit Vernetzungsstrukturen zu schaffen, durch den Bebauungsplan nicht wesentlich beeinträchtigt. So ist insgesamt im Gemeindegebiet noch hinreichend Wald vorhanden, um Vernetzungsstrukturen sicher zu stellen. Zudem ist das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) voll funktionsfähig und hat auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 4).

Der Antragsteller hat auf die Ziffern B I.1.1 und B I.2. des Regionalplans D.-... verwiesen. Nach Ziffer B I. 1.1 soll ein ausgewogener Naturhaushalt insbesondere im Bayerischen Wald und im Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Festlegung ist als Ziel gekennzeichnet. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf diese Festlegung gleichwohl keine strikte Anpassungspflicht seiner Planung angenommen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Weder der Begründung zu diesem Ziel noch der Karte 3 „Landschaft und Erholung“ ist zu entnehmen, dass im Gebiet des Antragsgegners konkrete Maßnahmen erforderlich sind. Auch angesichts der Größe des von dem Ziel erfassten Gebiets - genannt sind der Bayerische Wald und der Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen - sowie der Allgemeinheit der Aussagen in Ziel und Begründung, ist hier keine strikte Anpassungspflicht im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen.

Hinsichtlich Ziffer B I. 2. des Regionalplans D.-... bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder ein Naturpark gegeben sein könnte. Insoweit hat der Antragsteller auch nichts dafür dargelegt, wie ein solches Gebiet zu bestimmen und abzugrenzen wäre.

cc) Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Bei der Verbandsklage sind alle Rügen auszuscheiden, die keinen umweltrechtlichen Bezug aufweisen oder mit denen der Antragsteller präkludiert ist. Im Übrigen sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die Prüfung beschränkt sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 - BVerwGE 148, 155). Der Begriff des Umweltschutzes ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient (vgl. OVG NW, U.v. 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE - juris m. w. N.).

Der Antragsteller rügt, dass das Abstimmungsgebot unter den Gemeinden nicht beachtet worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Belange der Nachbargemeinden, die der Antragsteller im Rahmen der Verbandsklage nicht geltend machen kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient nicht dem Umweltschutz. Denn die Norm verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne formell und materiell aufeinander abzustimmen, und sichert den Mindeststandard interkommunaler Zusammenarbeit (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22). Zwecke des Umweltschutzes verfolgt die Vorschrift nicht. Im Übrigen ist dies in den Einwendungen nicht gerügt worden.

Gleiches gilt für den Ausschluss von Logistikunternehmen und Speditionen in der Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplans. Dieser Ausschluss hat keinen Bezug zum Umweltschutz. Zudem ist die Begründung des Antragsgegners, dass die genannten Nutzungen ausgeschlossen wurden, weil die zusätzliche Verkehrsbelastung möglichst gering gehalten werden soll, im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden (Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.7.2013).

(2) Hinsichtlich der Präklusion gilt das oben unter 2 b) bb) Ausgeführte. Soweit der Antragsteller rügt, dass Betriebe mit großem Flächenbedarf ausgeschlossen worden seien, ist dies bei den Einwendungen im Anfechtungsverfahren nicht vorgebracht worden. Ebenso ist die im gerichtlichen Verfahren gerügte Festsetzung privater Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen von Antragstellerseite nicht gerügt worden. Der Antragsteller ist mit diesen Rügen präkludiert.

(3) Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(a) Die Rodung von Wald wurde im Rahmen der Abwägung planerisch bewältigt. Der Antragsteller kritisiert, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht ausreichend gesehen worden sei. So seien dessen Erholungsfunktion und auch das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde vom Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Der nördliche Teil des Landkreises P..., wozu W... gehöre, habe einen Waldanteil von ca. 36%, während der südliche Teil mit ca. 20% als waldarm anzusehen sei. Insoweit werde ein Ausgleich zwischen nördlichem und südlichem Teil hergestellt.

Die planende Gemeinde muss die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Aufgrund dieser Vorschriften musste der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der waldrechtlichen Belange nicht gerecht geworden ist. In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass die von der Planung erfassten ca. 35 ha weitestgehend bewaldet seien. Lediglich die künftigen WA und MD im Süden lägen in waldfreien Bereichen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass in seinem Gebiet der Waldanteil 32,7% betrage, wie in den meisten umliegenden Gemeinden. Die Frage der Waldarmut ist durch die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 2012 hinreichend geklärt. Darin wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Waldanteil im Markt W..., der ungefähr dem bayerischen Durchschnitt entspreche, der Rodung unter bestimmten Auflagen zugestimmt werde. So seien die gerodeten Flächen durch Ersatzaufforstungen in der näheren Umgebung annähernd flächengleich zu ersetzen, wobei bei einer ökologischen Aufwertung der Ersatzaufforstungsflächen im Vergleich zum Istbestand der Faktor für ein etwas geringeres Aufforstungserfordernis angesetzt werden könne. Mit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seine Aussagen weiter konkretisiert. Der Antragsgegner hat in der Gemeinderatssitzung vom 29. November 2012 diese Anregungen für das Bebauungsplanverfahren aufgenommen. Die Ersatzaufforstungsflächen sollen ökologisch aufgewertet werden. Im Hinblick auf die ökologische Verbesserung und das für den gesamten Landkreis P... überdurchschnittliche „Bewaldungsprozent“ von W... könne der Ersatz auf 67% der Rodungsflächen reduziert werden. Im Bebauungsplan wurden die zu rodende Fläche sowie Ersatzpflanzungen festgelegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner das Abwägungsmaterial hinreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Der Schriftverkehr mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde ist in die Abwägung mit eingeflossen. Der Antragsgegner musste in seiner Abwägungsentscheidung nicht explizit auf die Erholungsfunktion und die Interessen von Vermietern von Ferienwohnungen eingehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Wald nach dessen Rodung nicht mehr beispielsweise zum Spazierengehen zur Verfügung steht. Zudem kann das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen ohnehin nicht im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden. Somit scheinen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG auch in der bauplanungsrechtlichen Abwägung auf. Damit wurde der Belang der Erhaltung des Walds hinreichend abgearbeitet.

(b) Der Antragsteller rügt, dass der Bebauungsplan nicht einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspreche (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich gilt jedoch das oben Ausgeführte (s. 2.b)cc)(1) und (2)). Soweit der Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen baulichen Entwicklung damit begründet wird, es widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass auf Flächen außerhalb der Baugrenzen und den nicht überdachten Flächen private Erschließungsflächen, Lagerflächen, Parkflächen und Grundflächen hergestellt werden könnten sowie eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe, hat der Antragsteller dies in seinen Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das Konfliktpotential zwischen gewerblicher und privater Nutzung kein Problem des Umweltschutzes.

(c) Der Antragsteller macht geltend, die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Damit werden der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung zwar keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt, doch bedarf ein Zurückstellen des in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belangs einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieses vom Gesetzgeber herausgehobenen Belangs Rechnung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8/08 - juris). Diese Rechtfertigung ist angesichts des vom Antragsgegner angenommenen Bedarfs für die ausgewiesenen Bauflächen im vorliegenden Fall noch gegeben. Dass dieser Bedarf durch eine Nachverdichtung oder eine andere Maßnahme zur Innenentwicklung gedeckt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall fernliegend, gewerbliche Betriebe in der von der Gemeinde gewünschten Größenordnung durch eine Nachverdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung anzusiedeln.

(d) Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Der Antragsgegner hat den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) rechtsfehlerfrei ermittelt. So wurden die Biotoptypen bewertet und der Ausgleichsbedarf berechnet (vgl. Tabelle A 1b). Es erfolgte eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine Ausgleichsbilanzierung (vgl. Tabelle A 2b). Ebenso wurde der Eingriff bilanziert (vgl. Tabelle A 3b). Artenschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche zur Gestaltung der Ausgleichsflächen wurden erarbeitet. Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abwägung diesbezüglich fehlerhaft sein sollte.

Soweit im Rahmen der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) die Erhaltung des Waldes thematisiert wird, gilt das oben Ausgeführte. Gleiches gilt für die artenschutzrechtliche Problematik. Für den „großen“ und den „kleinen“ Dobel hat das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Februar 2014 eine Ausnahme zugelassen, die bestandskräftig geworden ist. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Ausnahmegenehmigung eine mangelhafte Untersuchung zugrunde liege, gilt das zu den artenschutzrechtlichen Genehmigungen Ausgeführte (s. 2. b) aa) (2)). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Ausnahmegenehmigung nichtig ist.

(e) In Bezug auf die Abwägung der Belange der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Biotopvernetzung, ist der Antragsteller der Auffassung, dass die ursprünglich vorhandenen drei Dobel eine wichtige ökologische Funktion hätten. Der Antragsgegner hat aber überzeugend dargelegt, dass das Gebiet durch die Autobahn, die Staatsstraße und die Gemeindeverbindungsstraße bereits eingeschränkt werde. Die drei Biotope seien im Prinzip noch vorhanden, auch wenn zwei Dobel teilweise überbaut seien. Das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) sei voll funktionsfähig und habe auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet. Der kleinere Dobel sei überwiegend nicht wasserführend gewesen. Beim größeren Dobel gäbe es Wasseraustritte, die einen kleinen Bach speisten. Dies finde aber auch jetzt noch statt (Niederschrift vom 19.3.2015 S. 4) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei Abwägung der insoweit für und gegen die Planung sprechenden Belange dafür entschieden hat, das Gewerbegebiet auszuweisen.

(f) Hinsichtlich der Belange Wasserhaushalt und Entwässerung rügt der Antragsteller, dass die Entwässerungsplanung nicht ausreichend sei. Auch mit dieser Einwendung ist der Antragsteller präkludiert, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht wurde. Im Übrigen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung geklärt. Dazu muss die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 - 4 BN 25/14 - ZfBR 2015, 271). Dies ist hier der Fall. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (A)6.) kann von den Baugrundstücken ein Drosselabfluss von bis zu 0,46 l/s...ha (gerechnet über die gesamte Parzellenfläche) an die öffentliche Niederschlagswasserleitung abgegeben werden. Restliches innerhalb der Parzellen (auf Dachflächen und Freiflächen) anfallendes Niederschlagswasser soll auf den jeweiligen Privatgrundstücken behandelt und versickert werden. Die zugehörigen Rückhaltemöglichkeiten sind auf den Grundstücken zu errichten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass dieses Entwässerungskonzept nicht umsetzbar wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die insgesamt auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Antragsgegnerin und die Beigeladene beimessen.

3

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beigeladene die Frage,

ob die Festsetzung einer die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitenden Grund- bzw. Geschossflächenzahl innerhalb eines festgesetzten Baugebiets im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO bereits deshalb unwirksam ist, weil sich die Festsetzung des Baugebiets als unwirksam erweist.

4

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund der unzulässigen Baugebietsfestsetzung auch die für das Sondergebiet festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen rechtswidrig seien, weil sie in Abhängigkeit von der Baugebietsfestsetzung festgesetzt worden seien. Diese Feststellung ist mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; sie stimmt mit den Angaben im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 4) überein, wonach der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung für das Kerngebiet eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 3,0 sowie für das Sondergebiet eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 5,5 festsetze. Entscheidungserheblich ist die aufgeworfene Frage deshalb nur, soweit sie sich auf diese Fallkonstellation bezieht. Insoweit ist die Frage aber nicht klärungsbedürftig. Denn dass eine festgesetzte Grund- bzw. Geschossflächenzahl unwirksam ist, wenn sie auf spezielle Baugebietstypen bezogen ist, diese aber nicht wirksam festgesetzt worden sind, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamieren beide Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Frage,

ob bei der Aufstellung eines Angebots-Bebauungsplans, der - wie hier - ausschließlich dazu diene, die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Zulassung eines den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in Anspruch nehmenden konkreten Vorhabens zu legen, den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB an eine gerechte Abwägung genügt, wenn alle das konkrete Vorhaben betreffenden Belange vollständig ermittelt, jeweils zutreffend gewichtet und hiernach mangelfrei untereinander und gegeneinander abgewogen worden sind,

bzw.,

ob die zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB im Rahmen einer Angebotsplanung die Betrachtung sämtlicher nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen, unter Umständen jedoch fernliegenden Vorhaben voraussetzt, oder ob die Betrachtung eines konkreten Vorhabens, das Anlass der Angebotsplanung war und von dessen Umsetzung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden muss, genügt.

6

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Von diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18 f.) ersichtlich leiten lassen. Ausgehend hiervon hat es festgestellt, dass angesichts einer vorhandenen Vorbelastung durch Verkehrslärm und einer im Bebauungsplan vorgesehenen bzw. im Umfeld bereits vorhandenen Wohnnutzung eine sämtliche Faktoren einbeziehende umfassende Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen erforderlich sei; das schalltechnische Gutachten, auf das sich der Rat bei der Abwägungsentscheidung gestützt habe, betrachte (demgegenüber) nur eine der im Plangebiet denkbaren Bebauungsmöglichkeiten, obwohl mit der vorliegenden Angebotsplanung (aufgrund der getroffenen Festsetzungen) auch andere Bauvorhaben denkbar seien, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage im Plangebiet und der Art ihrer Nutzung die für die störempfindliche Wohnnutzung relevanten Beurteilungspegel maßgeblich beeinflussen könnten. Bezogen auf die konkrete Planungssituation ist das Oberverwaltungsgericht also zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Betrachtung des Vorhabens der Beigeladenen nicht ausreiche, womit es auch zum Ausdruck gebracht hat, dass es andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in der konkreten Planungssituation gerade nicht für fernliegend hält.

7

Mit dem Vortrag, ein anderer Senat desselben Gerichts habe es (in einer anderen Planungssituation) als unbedenklich angesehen, dass die Gemeinde im Rahmen eines Angebotsbebauungsplans, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben gedient habe, vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung beeinträchtigter Belange herangezogen habe, zeigen die Beschwerdeführerinnen grundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht auf. Denn wenn zwei Spruchkörper eines Gerichts hinsichtlich unterschiedlicher Planungssituationen unterschiedliche Anforderungen an das Abwägungsmaterial stellen, ist dies für sich genommen noch kein Beleg für eine unterschiedliche Handhabung der einschlägigen bundesrechtlichen Maßstäbe. Warum dies vorliegend ausnahmsweise anders sein soll, legen weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene substantiiert dar.

8

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen behaupteten Divergenz zuzulassen.

9

a) Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen den vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) formulierten Rechtssatz, dass die Festsetzung eines Sondergebiets (im Sinne des § 11 BauNVO) ausscheide, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO verwirklicht werden könne. Mit diesem Rechtssatz weiche die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen von dem Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22) und dem Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 4 CN 2.08 - (BVerwGE 134, 117) ab. Nach Ansicht der Beigeladenen habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss klargestellt, dass die Frage, ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO „wesentlich" abweiche, anhand der normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebietstypen „abstrakt" zu beurteilen sei, wohingegen nicht entscheidend sei, in welcher Weise die Gemeinde, indem sie die ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten nutze, einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstypen verändern könne. Eine die Revision begründende Divergenz ist damit nicht dargetan.

10

Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Diesen Maßstab hat der Senat in dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Beschluss vom 7. Juli 1997 (a.a.O.) dahingehend konkretisiert, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets das entscheidende Kriterium dafür ist, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich. Den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO ist damit entsprochen. Mit diesen Ausführungen hat der Senat indes nicht in Abrede gestellt, dass es für die umgekehrte Schlussfolgerung auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO ankommen kann. Dies hat er in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O. Rn. 10) ausdrücklich bestätigt: Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann. Diese Formulierung hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) ausdrücklich zu eigen gemacht.

11

b) Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe „in diesem Zusammenhang ... der Sache nach" den weiteren Rechtssatz aufgestellt, dass sich ein städtebaulich gewünschter Nutzungsmix selbst dann im Wege der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO festsetzen lasse, wenn durch den damit verbundenen Ausschluss einzelner Nutzungen die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht mehr gewahrt sei, findet diese Behauptung im angegriffenen Urteil keine Stütze. Entsprechendes gilt für die Rüge der Antragsgegnerin, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem zitierten Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O. Rn. 10) den letzten Teil des Satzes („die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss") nicht zur Kenntnis genommen und deshalb bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) hat sich dem im Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) formulierten Rechtssatz, dass die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps zu vergleichen sind, ausdrücklich zu eigen gemacht. Dass es hinsichtlich der nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten der Feinsteuerung von dieser Maßstabsbildung wieder abgerückt wäre, kann dem angegriffenen Urteil nicht entnommen werden. Abgesehen davon lässt sich mit dem Vortrag, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Maßstäbe nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, der der Sache nach gegen eine als unzutreffend erachtete vorinstanzliche Rechtsanwendung zielt, eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht begründen.

12

3. Unsubstantiiert ist schließlich auch die seitens der Beigeladenen erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beigeladene macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise gegen anerkannte Erfahrungssätze und damit gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 108 VwGO verstoßen. Als „gesicherte Erfahrung" betrachtet die Beigeladene ihre Annahme, dass die durch Baugrenzen bzw. Baulinien festgesetzten Baufenster innerhalb hochwertigster zentraler Lagen im innerstädtischen Bereich vollständig ausgenutzt würden. In Wahrheit wendet sie sich damit wiederum nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Eine Verfahrensrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3,

§ 52 Abs. 1 GKG.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ...

Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin.

Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen.

Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus.

Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen.

Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011)

Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV).

In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne.

Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt.

In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung.

In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich.

Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011)

Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe.

Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu.

Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –)

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gr. B.-Straße X und Y (Flurstücke … und … der Gemarkung A.-Nordwest), die eine Größe von 263 m2 bzw. 260 m2 haben. Die beiden Grundstücke sind jeweils mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Erdgeschoss der beiden Gebäude sind zwei Wettbüros ansässig.

3

Das Plangebiet lag zuvor im Geltungsbereich des Durchführungsplans D 354 vom 21. Mai 1958 (HmbGVBl. S. 168) und des Bebauungsplans A.-Altstadt 40 (im Folgenden kurz: VO B-Plan A.-Altstadt 40) vom 2. Oktober 1990 (HmbGVBl. S. 217). Danach galt für die beiden Grundstücke des Antragstellers in einem vorderen 12 m tiefen Bereich die Ausweisung MK (Kerngebiet) 3 g und in einem dahinter liegenden 3 m tiefen Bereich die Ausweisung als Fläche L (Laden) 1 g. Im gesamten sich anschließenden nördlichen Bereich des Plangebiets galt im Übrigen die Ausweisung Parkplatz. Nach § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 waren in dem Kerngebiet Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 33i GewO, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Das Plangebiet liegt zudem im Geltungsbereich der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungs- und Stadtumbaugebietes A.-Altstadt S 5,…, vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 302).

4

Das Bezirksamt A. leitete das Planverfahren mit Aufstellungsbeschluss A 05/09 am 14. September 2009 ein. Zur Begründung heißt es in der amtlichen Bekanntmachung vom 2. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 1863), durch den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnungsbau geschaffen werden. Für die als Parkplatz genutzte Fläche zwischen H.-Straße, S.-Straße, V.-Straße und B.-Straße sei ein mehrgeschossiger Wohnungsneubau vorgesehen, der die vorhandenen Blockrandstrukturen aufnehme. Hiermit solle eine innerstädtische untergenutzte Fläche städtebaulich aufgewertet werden. Es sei vorgesehen, die B.-Straße für den Bereich des Bebauungsplans aufzuheben. Eine Befahrbarkeit für die rückwärtigen Grundstücksteile der Gr. B.-Straße solle ermöglicht werden. Im Bereich der Gr. B.-Straße sollten darüber hinaus Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen und Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sei, ausgeschlossen werden. Für die bestehende öffentliche Park- und Spielanlage sei die Ausweisung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz vorgesehen. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung handele, werde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sei nicht geplant. Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB solle verzichtet werden, da die Öffentlichkeit bereits im Rahmen des Verfahrens zum Sanierungsgebiet A.-Altstadt S 5,…, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beteiligt worden sei.

5

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs A.-Altstadt 58 fand auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juni 2011 (Amtl. Anz. S. 1422) in der Zeit vom 22. Juni bis 3. August 2011 statt. Der Antragsteller trug am 2. August 2011 schriftlich seine Anregungen zu dem Bebauungsplan-Entwurf vor, zu denen die Antragsgegnerin unter dem 6. September 2012 einen ablehnenden Abwägungsvermerk fertigte.

6

Die Bezirksversammlung A. stimmte dem Bebauungsplan-Entwurf A.-Altstadt 58 am 28. März 2013 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erteilte mit Schreiben vom 17. März 2014 die Genehmigung für den Bebauungsplan. Der Bezirksamtsleiter stellte die Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 am 31. März 2014 fest. Am 11. April 2014 wurde die Rechtsverordnung verkündet (HmbGVBl. S. 127).

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Der Bebauungsplan A.-Altstadt 58 setzt für die beiden Grundstücke des Antragstellers in einem vorderen durch eine Baulinie und eine hintere Baugrenze mit einer Tiefe von 12 m bestimmten Bereich Kerngebiet (MK), zwingend drei Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, GRZ 1,0 fest. Im anschließenden hinteren Bereich gilt für die Grundstücke die Ausweisung MK g, GRZ 0,8 und GH 4 (Gebäudehöhe über Gehweg, als Höchstmaß) unter Festsetzung einer zweiten hinteren Baugrenze, die nördlich an eine mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche angrenzt. Außerdem liegen die Grundstücke des Antragstellers nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 (im Folgenden kurz: VO B-Plan A.-Altstadt 58) in einem Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 sind im Kerngebiet Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Spielhallengesetztes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Diskotheken und Tanzbars unzulässig. Im Norden des Plangebiets wird südlich der S.-Straße eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz (FHH)“ ausgewiesen.

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Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Ergebnis ihres Abwägungsprozesses hinsichtlich seiner Anregungen zu der Bebauungsplanung mit. Mit Schreiben vom 12. März 2015 erhob der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Rügen i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB.

9

Am 27. März 2015 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht er u.a. geltend, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sei nach § 13a BauGB unzulässig. Die Vorschrift sehe ein solches Verfahren nur bei einer „Wiedernutzbarmachung von Flächen, einer Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“ vor. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Eine bloße Maßnahme der Nachverdichtung liege entgegen der Annahme in der Begründung zum Bebauungsplan nicht vor. Der Bebauungsplan entziehe im Gegenteil zurzeit bestehende Baurechte in erheblichem Umfang. Das lasse sich etwa an den Baugrenzen aufzeigen, die für seine beiden Grundstücke vorgesehen seien. Ein Teilentzug von Baurechten könne auch nicht als eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ angesehen werden. Der Bebauungsplan verfolge im Übrigen äußerst heterogene Zwecke, die keinesfalls auf den „Nenner“ des § 13a BauGB gebracht werden könnten. Da § 13a BauGB keine Anwendung finde, habe auf einen Umweltbericht nicht verzichtet werden können. Denn der Bebauungsplan erstrecke sich auf bisher unbebaute Flächen, die Flora und Fauna aufwiesen, und die durch ein geplantes großflächiges Wohnbauvorhaben weitgehend zerstört würden.

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Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, aufgefordert worden, sich zu der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (sog. Scoping) zu äußern. Im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB seien ebenfalls nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, zur Abgabe von Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan-Entwurf und seiner Begründung aufgefordert worden.

11

Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht vorlägen, könnten auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht als erfüllt angesehen werden. Auslegungsfristen seien nicht beachtet worden. Zudem habe es u.a. an Angaben dazu gefehlt, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar gewesen seien. Die in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs enthaltene Rechtsfolgenbelehrung sei nicht korrekt gewesen.

12

Bei der Festsetzung des Spielplatzes handele es sich um einen Etikettenschwindel, weil Planungswille und festgesetzter Planinhalt offenbar nicht übereinstimmten. Da die Festsetzung des Spielplatzes nicht geeignet sei, den damit verfolgten Zweck - den Erhalt des Bolzplatzes zu gewährleisten - sei von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auf der maßgeblichen Grünfläche gebe es seit Jahren einen Bolzplatz. Da dieser offenbar erhalten werden solle, sei zunächst eine Festsetzung als Bolzplatz vorgesehen gewesen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass es im Hinblick auf die geplante heranrückende Wohnbebauung, die lediglich in einem Abstand von 12 m zu dem Bolzplatz errichtet werden solle, zu einem schwerlich zu bewältigenden Lärmkonflikt kommen würde. Das im August 2009 erstellte Schallimmissionsgutachten habe dies bestätigt, wobei die sachliche Richtigkeit des Gutachtens im Einzelnen durchaus zweifelhaft sei. Dennoch zeige das Gutachten deutlich auf, dass durch die Nutzung des Bolzplatzes mit Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes an der geplanten neuen Wohnbebauung zu rechnen sei. Daher werde eine Einschränkung der Nutzungszeiten empfohlen. Der Plangeber müsse gegebenenfalls weitere Schallschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen. Aus Anlage 1 zu dem Gutachten ergebe sich, dass im Bebauungsplan-Entwurf eine Festsetzung als Bolzplatz vorgesehen gewesen sei. Infolge des Gutachtens habe sich der Plangeber offenbar mit der Frage auseinandergesetzt, welche lärmmindernden Maßnahmen ergriffen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Plangeber nach der Einholung des Gutachtens einem planerisch nicht zu lösenden Konflikt gegenüber gesehen habe, wenn er sowohl an der Planung des neuen Wohngebiets als auch an der offiziellen Festsetzung „Bolzplatz“ festhalten würde. So habe der Bolzplatz „dadurch gesichert werden [sollen], dass er im Rahmen der Neugestaltung als Ballspielfläche, bzw. Bolzplatz für Kinder hergerichtet wird (…) und damit als Spielplatz einzustufen ist“. Fortan sei in der Begründung zu dem Bebauungsplan nur noch von einer planungsrechtlichen Sicherung der Grünfläche die Rede gewesen. Geplant sei eine „Neugestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche mit einem Kinderspielplatz und einem Ballspielfeld“. In ihrer Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf habe die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt diese Vorgehensweise aber deutlich kritisiert (Bl. 529 der Planungsakten):

13

„Die Ausweisung Spielplatz wird abgelehnt, da hier weiterhin aufgrund der erheblichen Unterversorgung mit Grünflächen sowie der dichten Bebauung ein Bolzplatz, der auch für Jugendliche nutzbar ist, dringend erforderlich ist. Eine Verlagerung im näheren Umfeld ist nicht möglich. Für den Erhalt des Bolzplatzes reicht die Ausweisung Spielplatz nicht aus. (…) Notfalls wäre aus hiesiger Sicht auf die Neubebauung zu verzichten.“

14

In der Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt werde das Heranrücken der Wohnbebauung auf 12 m entschieden abgelehnt. Hinzu komme eine Verschattung der Bolzplatzfläche durch die heranrückende Bebauung. Da der Plangeber diese Argumente unberücksichtigt gelassen bzw. eine Verlegung des Bolzplatzes anscheinend nicht einmal in Erwägung gezogen habe und nunmehr eine Festsetzung als Spielplatz erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Ausweisung offenbar nur zu dem Zweck vorgenommen worden sei, die neu geplante Wohnbebauung mit den Emissionen des angrenzenden Bolzplatzes vereinbar zu gestalten. Durch diese Festsetzung entziehe sich der Plangeber lediglich dem drohenden Lärmkonflikt.

15

Beanstandet werde, dass der Bebauungsplan über das bisherige Planrecht hinausgehende Ausschlüsse von Vergnügungsstätten und Wettbüros enthalte. Insoweit fehle es bereits an einer planerischen Grundkonzeption. Es mache ersichtlich keinen Sinn, in einem derart kleinen Plangebiet eine solche Regelung vorzunehmen. Dies wecke den Verdacht, dass es in erster Linie um die Unterbindung langfristiger und seit Jahren ausgeübter Nutzungen auf seinen beiden Grundstücken gehe. Zwar könne es einen besonderen städtebaulichen Grund i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, dass beispielsweise Spielhallen einen „Trading-down-Effekt“ bewirken könnten und so der Ausschluss dieser Nutzung aus einem Kerngebiet gerechtfertigt sein könne. Die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung, die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten und Wettbüros hätte in den vergangenen Jahren zu einem „Trading-down-Effekt“ geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelstandortes nachhaltig zu gefährden drohe, scheine jedoch ersichtlich vorgeschoben. Denn hier sei nicht zu erkennen, dass mit der Zulassung von Wettbüros die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreichen würde, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten sei bzw. ein Verdrängungsprozess i.S. eines „Trading-down-Effekts“ zu Lasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten wäre. Im Plangebiet befänden sich Restaurants, ein Kiosk und andere Gewerbebetriebe. Trotz der seit Jahren dort vorhandenen Wettbüros könne nicht von einer städtebaulichen Fehlentwicklung ausgegangen werden. Die bestehenden Wettbüros hätten nicht zu einem spürbaren „Trading-down-Effekt“ geführt. Der Plangeber gehe selbst von dem Bestehen einer heterogenen Gewerbestruktur aus. Wenn die Befürchtungen des Plangebers hinsichtlich der städtebaulichen Folgen durch die Zulassung von Wettbüros zuträfen, wäre naheliegend, dass ein solcher Verdrängungsprozess im gesamten engeren Nahbereich bereits eingetreten wäre. Hierfür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wenn die Antragsgegnerin im Übrigen in der Begründung zu dem Bebauungsplan von „Vergnügungsstätten wie Wettbüros“ spreche, gehe sie unzutreffend davon aus, dass Wettbüros generell Vergnügungsstätten seien und nehme so eine im Rahmen eines etwaigen Genehmigungsverfahrens vorzunehmende Einzelfallbetrachtung, ob ein Wettbüro als Vergnügungsstätte anzusehen sei, sozusagen vorweg. Offensichtlich seien bereits im Rahmen der Abwägung Maßstäbe zugrunde gelegt worden, die von subjektiven ordnungsrechtlichen Wertvorstellungen geprägt seien, die die im Bauordnungsrecht gebotene objektive Betrachtung vermissen ließen. Schließlich habe die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass Wettbüros typischerweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten zugeordnet werden könnten, sondern vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2005, 10 B 1600/05, juris Rn. 4). Sofern das Betriebskonzept darauf angelegt sei, lediglich Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sei ein Wettbüro nicht als Vergnügungsstätte anzusehen. Von daher sei fraglich, inwieweit ein solcher Ausschluss von Wettbüros, die pauschal unter den Begriff der Vergnügungsstätte gefasst würden, i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein könne, wenn ein Wettbüro teilweise als Ladengeschäft anzusehen sei. Die als Begründung für den Ausschluss zudem angeführte Störqualität der Nutzung sei durch nichts belegt. Zu regelmäßigen Konflikten mit anderen Nutzungsarten sei es gerade nicht gekommen.

16

Dem Trennungsgrundsatz in § 50 BImSchG widerspreche, dass die geplante Wohnnutzung ohne Not unmittelbar an die Kerngebietsfestsetzung angeschlossen worden sei. Gerade im Hinblick auf die Einhaltung der in der TA Lärm geregelten „Grenzwerte“ berge die Planung ein erhebliches Konfliktpotential, weil im Kerngebiet nachts ein „Grenzwert“ von 45 dB(A) maßgeblich sei, wohingegen im allgemeinen Wohngebiet nachts ein „Grenzwert“ von 40 dB(A) einzuhalten sei. Insbesondere im Grenzbereich zwischen den beiden Gebieten stehe somit zu befürchten, dass der für das allgemeine Wohngebiet geltende „Grenzwert“ regelmäßig überschritten werde. Der Plangeber verkenne offenbar die Reichweite von § 50 BImSchG, wonach das Erreichen der Werte i.S. einer zukunftsorientierten Planung soweit wie möglich zu vermeiden sei. In Ansehung der ohnehin geplanten Grünfläche mit Kinderspielplatz wäre es sinnvoller gewesen, die Grünfläche zwischen Wohnnutzung und Kerngebietsnutzung als „Puffer“ vorzusehen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die planerische Abwägung eingegangen seien.

17

Die Einziehung der B.-Straße gefährde die rückwärtige Erschließung seiner beiden Grundstücke. Er sei auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit größeren Fahrzeugen zur Versorgung der gewerblichen Mieteinheiten angewiesen.

18

Der Bebauungsplan enthalte widersprüchliche Festsetzungen. Seine Grundstücke würden von drei sich teilweise widersprechenden Festsetzungen erfasst. Die Festsetzung der Grundstücke als Kerngebiet sei nachvollziehbar. Das deutlich reduzierte Maß der baulichen Nutzung (Baugrenzen) führe allerdings zu einer erheblichen Entwertung seiner Grundstücke. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Festsetzung städtebaulich erforderlich sei. Darüber hinaus werde nunmehr ein Erhaltungsgebiet festgesetzt, was mit massiven zusätzlichen Belastungen für die Eigentümer verbunden sei. Rückbau, Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen würden mit der Erhaltungsgebietsfestsetzung einer zusätzlichen Genehmigungspflicht unterstellt. Diese Festsetzung stehe in einem merkwürdigen Kontrast zu dem ausgewiesenen Maß der baulichen Nutzung, das vorsehe, dass die rückwärtigen Teile der Gebäude aufgrund der festgesetzten Baugrenzen in Wegfall geraten sollten. Schließlich seien die Grundstücke mit einer sanierungsrechtlichen Satzung überzogen, die mit massiven Einschränkungen der Eigentümerrechte verbunden sei. Die Eigentümerrechte würden durch diese kumulative Beschränkung der Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig beeinträchtigt. Besonders schwerwiegend sei in diesem Zusammenhang, dass die Eigentümer sich zum Teil widersprüchlichen Festsetzungen ausgesetzt sähen. Die Festsetzungen gingen im Prinzip davon aus, dass ein erheblicher Teil der Bebauung an der Gr. B.-Straße zukünftig in Wegfall geraten solle, während die Erhaltungsgebietsfestsetzung in Widerspruch hierzu die gesamte Bebauung für erhaltenswert erkläre.

19

Schließlich seien die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Die Ausführungen auf Seite 22 f. der Begründung zum Bebauungsplan basierten erkennbar ausschließlich auf Spekulationen. Es fehle an jedweden belastbaren Feststellungen. Die Antragsgegnerin habe aber selbst darauf hingewiesen, dass beispielsweise Anhaltspunkte bestünden, dass in dem Plangebiet besonders geschützte europäische Vogelarten lebten und nicht ausgeschlossen werden könne, dass gesetzlich streng geschützte Fledermausarten in den Gebäuden oder einer im Plangebiet befindlichen Esche vorkämen. Insgesamt sei zu rügen, dass keine Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB angestellt worden sei. Diese Verpflichtung bestehe auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Plangeber versuche augenscheinlich, diese Problematik auf die potenziell durchzuführenden Genehmigungsverfahren abzuwälzen.

20

Der Antragsteller beantragt,

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die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 vom 31. März 2014 für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Sie erwidert u.a., die Voraussetzungen des § 13a BauGB für das beschleunigte Verfahren lägen vor, weil der Bebauungsplan der Innenentwicklung diene. Ziel der Bauleitplanung sei insbesondere, die bisher als Parkplatz genutzte Fläche i.S. einer Innenentwicklung und Wiedernutzbarmachung von Flächen für den Wohnungsbau zu erschließen. Die Stabilisierung und Stärkung von A.-Altstadt als Wohnstandort sei eines der wesentlichen Ziele des Sanierungsgebiets A.-Altstadt S 5. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolge keine Rücknahme von Baurechten gegenüber dem früher geltenden Planrecht. Werde das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt, habe gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet werden können.

25

Die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB bei der Öffentlichkeitsbeteiligung seien beachtet worden. Der Bebauungsplan habe vom 22. Juni bis einschließlich 3. August 2011 öffentlich ausgelegen. Aufgrund der Ferienzeit sei die Mindestauslegungsdauer von einem Monat verlängert worden. Auch die Bekanntmachung über die Auslegung sei korrekt gewesen. Insbesondere sei kein Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung zu erkennen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB sei im beschleunigten Verfahren zu Recht von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, abgesehen worden. Die Darlegung des Antragstellers zu einer angeblich fehlerhaften Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden sei nicht haltbar. Es sei nicht erkennbar, dass einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, nicht beteiligt worden seien.

26

Der Bebauungsplan setze nicht ein deutlich reduziertes Maß der baulichen Nutzung fest. Gegenüber dem zuvor geltenden Durchführungsplan D 354 (i.V.m. dem Bebauungsplan A.-Altstadt 40) ermöglichten die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans ein weit größeres zulässiges Maß der baulichen Nutzung für die Grundstücke des Antragstellers. Die festgesetzte straßenrandparallele Bebauung entspreche mit Kerngebiet, dreigeschossig, geschlossener Bauweise, Grundflächenzahl 1,0 dem Durchführungsplan. Die rückwärtige Bebauungsmöglichkeit sei gegenüber dem Durchführungsplan deutlich erweitert worden, und zwar mit einer überbaubaren Grundstücksfläche in einer Tiefe von ca. 14 m, einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 4 m und einer Grundflächenzahl von 0,8. Die rückwärtigen Bestandsbauten seien im Durchführungsplan bislang planerisch nicht gesichert gewesen, sondern als „Parkplatzfläche“ überplant gewesen. Sie erhielten nun erstmalig eine planungsrechtliche Sicherung.

27

Das Erhaltungsgebiet sei festgesetzt worden, weil die straßenrandparallele Bebauung an der Gr. B.-Straße … bis … zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand dieser Straße zähle. Wenngleich die Gebäude Gr. B.-Straße … bis … durch Um- und Anbauten im Laufe der Jahre stark baulich verändert worden seien, so lasse sich an ihnen dennoch sehr anschaulich die vormalige städtebauliche Struktur und Prägung des Stadtbereichs ablesen. Aus diesen Gründen sei der Erhalt dieser Strukturen von städtebaulichem Interesse. Die Festsetzung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei erforderlich, um die städtebauliche Gestalt langfristig und umfassend zu erhalten, unerwünschte städtebaulichen Entwicklungen zu verhindern und eine auf die Erhaltungsziele abgestimmte Gestaltqualität neuer Vorhaben zu sichern. Die rückwärtigen Baugrenzen würden gegenüber den Bestandsgebäuden geringfügig zurückgenommen, um durch einen angemessenen Abstand (zwischen der Fahrgasse des Geh- und Fahrrechts und den einzelnen Grundstückszufahrten) sicherzustellen, der ein gefahrloses Ein- und Ausfahren ermögliche. Ein Widerspruch zu der Erhaltungsgebietsfestsetzung bestehe darin nicht.

28

Im nördlichen Teil des Plangebiets befinde sich auf dem Flurstück …. eine öffentliche Parkanlage. Neben einem Kinderspielplatz sei dort eine Ballspielfläche mit Ballfangzaun vorhanden gewesen. Die von den Freizeitnutzungen dieser Flächen ausgehenden zu erwartenden Lärmimmissionen seien unter Berücksichtigung der unmittelbar südlich geplanten neuen Wohnbebauung gutachterlich untersucht und bewertet worden. Im Zuge des städtebaulichen Sanierungsverfahrens sei ein Umbau und eine Modernisierung der Gesamtanlage geplant gewesen (und mittlerweile auch umgesetzt), weil die Ausstattung und der Zustand der Spielflächen und -geräte nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt hätten. Da sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung die Neugestaltungsplanung noch in einem frühen Stadium befunden habe, sei zunächst die vorhandene Anlage hinsichtlich ihrer Immissionswirkung begutachtet worden. In der lärmtechnischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass das allgemeine Wohngebiet potenziell von Lärmimmissionen des Ballspielfeldes betroffen sein könnte. In dem Schallimmissionsgutachten seien die zu erwartenden Beurteilungspegel an der neuen Wohnbebauung berechnet worden. In der Berechnung seien zwei unterschiedliche Berechnungsansätze für das Fußballspielen in Ansatz gebracht worden. Außerdem sei die seinerzeitige bauliche Gestaltung des Platzes (Bodenbelag und Metallkäfig) berücksichtigt worden. Der Gutachter sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Nordfassade der geplanten neuen Wohnbebauung bei dem Berechnungsansatz „Fußballspielen ohne lautstarke Kommunikation mit 6 Personen“ die Immissionsrichtwerte durchgängig eingehalten würden. Der berechnete maximal auftretende Spitzenschalldruckpegel unterschreite am Immissionspunkt EG den zulässigen Wert um 4,5 dB(A). Überschreitungen der Immissionsrichtwerte seien lediglich zu erwarten, wenn mehr als 6 Personen über längere Zeit lautstark kommunizierend Fußballspielen würden. Beim Berechnungsansatz „Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation mit 12 Personen“ seien zum Teil Überschreitungen der Richtwerte zwischen 1,3 und 7,8 dB(A) zu erwarten. Ortsbegehungen durch das Bezirksamt A. im Sommer 2008 hätten gezeigt, dass die Spielanlage kaum genutzt worden sei. Der gutachterlich untersuchte Berechnungsansatz „Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation mit 12 Personen“ stelle daher ein „worst-case-Szenario“ dar, das für die tatsächliche Nutzung nicht realistisch erscheine und deshalb nicht als Grundlage heranzuziehen sei. Da die Neugestaltung des Platzes den neuesten technischen Anforderungen entsprechend erfolgt sei, sei es trotz gesteigerter Nutzungsintensität zu einer deutlichen Minderung der Immissionsbelastung gekommen, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in dem Wohngebiet gewährleistet seien.

29

Für den Bereich Gr. B.-Straße bestünden bereits gemäß § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 weitreichende Nutzungseinschränkungen für Spielhallen und sog. „Peep-Shows“. Der Ausschluss dieser Nutzungen ziele darauf ab, den vorhandenen kleinteiligen Geschäftsbesatz und die heterogene Gewerbestruktur im Plangebiet zu sichern und vor einer Verdrängung durch andere Nutzungen zu schützen. Der Bebauungsplan A.-Altstadt 40 umfasse die gesamte Gr. B.-Straße. Insofern sei der Einwand des Antragstellers - eines zu kleinräumigen, städtebaulich „unabgestimmten“ Vorgehens - unzutreffend. Um die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich zu verhindern und um die festgelegten Sanierungsziele sowie die formulierten Planungsziele zu sichern, sei der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Spielhallen und Wettbüros nach § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 weiterhin städtebaulich erforderlich. Mit der Anpassung der Festsetzung werde einerseits der neuen Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz Rechnung getragen. Neben der Beibehaltung der bereits durch den Bebauungsplan A.-Altstadt 40 unzulässigen Spielhallen und „Peep-Shows“ werde zudem eine Präzisierung der weiterhin unzulässigen Nutzungen Wettbüros, Diskotheken und Tanzbars vorgenommen, die ansonsten geeignet wären, den „Trading-down-Effekt“ zu verstärken, den Einzelhandel zu verdrängen oder sonstige von dem Plangeber nicht gewollte städtebauliche Spannungen hervorzurufen. Wettbüros würden als unzulässig festgesetzt, weil sie in der Regel die gleichen negativen städtebaulichen Auswirkungen wie z.B. Spielhallen erwarten ließen. Dass das Problem respektive die Gefahr der städtebaulichen Fehlentwicklung i.S.d. „Trading-down-Effekts“ weiterhin Bestand habe bzw. sich durch das zunehmende Aufkommen von Wettbüros in den letzten Jahren verstärkt habe, zeige sich in den Untersuchungen zum Sanierungs- und Stadtumbaugebiet A.-Altstadt S 5. In dem integrierten Entwicklungskonzept der Stadtentwicklungsgesellschaft Z heiße es hierzu:

30

„Ein erhebliches Problem stellen im Sanierungs- und Stadtumbaugebiet seit mehreren Jahren die negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten dar. Die Betriebe beeinträchtigten insbesondere in der Gr. B.-Straße und im Bereich des N. die Einzelhandelsentwicklung und die städtebauliche Situation. In den vergangenen Jahren wurde der bestehende ‚Trading-down-Effekt‘ insbesondere durch die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros weiter verstärkt.“

31

Das Nebeneinander von Wohnen und Kerngebietsnutzungen sei gebietstypisch. Es sei sowohl Ziel der Bauleitplanung als auch des Sanierungskonzeptes, dieses Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten zu erhalten und zu fördern. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Nach Ansicht des Plangebers bestehe zwischen den geplanten Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und den bestehenden bzw. zulässigen Nutzungen im Kerngebiet kein besonderes Konfliktpotenzial im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen. Die zulässigen Nutzungen seien miteinander verträglich. Nutzungen, die ein Konfliktpotenzial mit der Wohnbebauung erwarten ließen, seien über § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 ausgeschlossen oder seien bereits nach altem Planrecht unzulässig gewesen. Die Festsetzung einer Pufferzone zwischen dem allgemeinem Wohngebiet und dem Kerngebiet sei nicht erforderlich gewesen.

32

Der hinteren Erschließung der Grundstücke des Antragstellers sei durch ein 3,50 m breites Geh- und Fahrrecht Rechnung getragen worden. Diese Breite sei sowohl für die Belieferung der rückwärtigen Grundstücksteile an der Gr. B.-Straße als auch für die Feuerwehrzufahrt zu der neuen Wohnbebauung ausreichend. Auch größere Fahrzeuge könnten diese Zuwegung nutzen, da sie in Breite und Höhe für Feuerfahrzeuge ausgelegt sei. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten seien, würden gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sei daher nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet dessen seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien zwar zu den Themen Arten- und Baumschutz keine gesonderten Gutachten erstellt worden. Die Darstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan bezögen sich aber auf bereits vorliegende Erkenntnisse und Ortsbegehungen der zuständigen Fachdienststellen. Artenschutzrechtliche Belange seien geprüft und beachtet worden. Die betreffenden Ergebnisse könnten insbesondere auf den Seiten 8 und 22 f. der Begründung zum Bebauungsplan nachgelesen werden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere den letzten des Antragstellers vom 30. Mai 2016, ebenso Bezug genommen, wie auf den Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

34

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO unbegründet, weil die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 vom 31. März 2014 gültig ist. Sie ist gültig, weil sie weder stets beachtlichen Fehlern noch einer nach §§ 214 Abs. 1 bis 3, 215 Abs. 1 BauGB rügebelasteten beachtlichen Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung unterliegt. Insbesondere greifen die von dem Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung nicht durch.

35

1. Die Antragsgegnerin durfte den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufstellen.

36

a) Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die „Wiedernutzbarmachung“ von Flächen erfasst ursprünglich für gewerbliche, industrielle, infrastrukturelle oder für militärische Zwecke genutzte Flächen, die baulich nicht mehr ihrer Funktion entsprechend genutzt werden, und nunmehr im Wege des sog. Flächenrecyclings städtebaulich wieder nutzbar gemacht werden sollen. Unter dem Begriff der „Nachverdichtung“ ist die über die bereits zulässige bauliche Nutzung hinaus sich erstreckende Erweiterung oder Ergänzung auf einem entweder bebauten oder bebaubaren Grundstück zu verstehen. Zu den Bebauungsplänen der Innenentwicklung zählen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aber auch Bebauungspläne, die andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Gegenstand haben. Zu diesen gehören alle Maßnahmen der Innenentwicklung, soweit sie nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen sind. Hierunter können z.B. die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen oder die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs fallen(siehe zum Ganzen: Mitschang, ZfBR 2007, 433 f.; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 13a Rn. 28 ff.).

37

Durch die Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von dem Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das sog. Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB eingeführten und über den § 3c UVPG hinausgehenden generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den sog. "kleinen Bebauungsplänen" nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien (siehe OVG Münster, Urt. v. 30.10.2015, 7 D 28/14.NE, juris Rn. 49 m.w.N.).

38

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Bebauungsplan A.-Altstadt 58 um einen solchen der Innenentwicklung, weil mit ihm jedenfalls als eine andere Maßnahme der Innenentwicklung die Umnutzung des auf dem Grundstück nördlich der K. B.-Straße vorhandenen öffentlichen Parkplatzes in eine Wohnbaufläche verfolgt wird. Durch diese Maßnahme soll nach dem Willen der Antragsgegnerin eine innerstädtisch gelegene untergenutzte Fläche städtebaulich aufgewertet werden. Um eine Wiedernutzbarmachung des Parkplatzes geht es nicht, weil dieser bis zu seiner Überplanung als öffentlicher Parkplatz genutzt worden war. Ob ein Fall der Nachverdichtung vorliegt, obwohl der Parkplatz weder mit Gebäuden bebaut noch über bestehende Baurechte verfügte, kann offen bleiben. Die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Bau-NVO beträgt rund 4.500 m2 und erreicht damit nicht die gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgebliche 20.000 m2-Schwelle. Unter diesen Umständen kann dahin gestellt bleiben, ob in die Prüfung des Schwellenwertes möglicherweise auch der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan A.-Altstadt 60 (Entwurf Stand: 28. Mai 2015) wegen eines engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs einzubeziehen ist. Denn die Grundfläche dieses Bebauungsplans liegt bei rund 6.600 m2, so dass selbst dann der Schwellenwert von 20.000 m2 deutlich verfehlt würde.

39

Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass sich der Grundlage des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB - insbesondere durch den Auffangtatbestand der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung - zunächst ein weiter Anwendungsbereich für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergibt. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber durch die Schwellenwertbestimmung in § 13a Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB den räumlichen Umfang dieser Pläne wieder einschränkt und die in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung dieses Planungsinstruments einzuhalten sind. Es ist deshalb dem Antragsteller darin zu widersprechen, durch einen zu weiten Tatbestand für Bebauungspläne der Innenentwicklung würde die Verpflichtung zu einer Umweltprüfung in unzulässiger Weise marginalisiert. Die Legaldefinition eines Bebauungsplans der Innenentwicklung in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt auch die Möglichkeit offen, dass mit der Bebauungsplanung zusätzlich andere städtebauliche Ziele als die Innenentwicklung verfolgt werden. Der Einwand des Antragstellers, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel der Innenentwicklung würde dadurch konterkariert, dass der an der Gr. B.-Straße liegenden Bestandsbebauung, insbesondere auf seinen beiden Grundstücken, Baurechte entzogen würden, ist unzutreffend. Für den vorderen 12 m tiefen Bereich gilt heute wie früher auf den Grundstücken an der Gr. B.-Straße die Ausweisung III g, GRZ bzw. bebaubare Fläche 1,0. Im anschließenden 3 m tiefen Bereich bestand früher nach dem Durchführungsplan D 354 nur die Ausweisung L (Laden) 1 g. Dagegen kann heute grundsätzlich über beinah die gesamte Tiefe der Grundstücke bis zu der hinteren Baugrenze und mit einer Gebäudehöhe von 4 m sowie einer GRZ von 0,8 gebaut werden. Die Bebauungsmöglichkeiten sind damit im südlichen Bereich des Plangebiets an der Gr. B.-Straße moderat erweitert worden, so dass insoweit sogar von einer geringfügigen Nachverdichtung gesprochen werden kann.

40

b) Die übrigen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 3 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren liegen ebenfalls vor.

41

Das beschleunigte Verfahren ist nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen, denn durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB).

42

Dass die Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung vom 2. Oktober 2009 des Aufstellungsbeschlusses angenommen hat, es handele sich „um eine Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung“, ist in jedem Fall unschädlich, weil nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB lediglich zu begründen ist, weshalb in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) davon ausgegangen wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, hat die Antragsgegnerin gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in der Bekanntmachung ordnungsgemäß angegeben. Im Übrigen ist ein Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls unbeachtlich.

43

c) Da die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgen durfte, konnte die Antragsgegnerin entsprechend §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, absehen.

44

2. Der Rüge des Antragstellers, die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, beteiligt worden seien, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Rüge einer Verletzung der frühzeitigen Behördenbeteiligung gehört zu den für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung unbeachtlichen Verfahrensfehlern, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ergibt, der insoweit nur eine Verletzung des § 4 Abs. 2 BauGB als beachtlichen Verfahrensfehler benennt (siehe BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8).

45

Soweit der Antragsteller den entsprechenden Fehler bei der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB ebenfalls rügt, entspricht diese Rüge nicht den Anforderungen des § 215 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich geworden wäre. Nach dieser Vorschrift wird eine beachtliche Verletzung von Verfahrensfehlern unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Mit diesem Darlegungserfordernis verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (siehe BVerwG, Beschl. v. 19.1. 2012, BRS 79 Nr. 50). Hierin erschöpft sich aber die Rüge des Antragstellers, weil er keine konkreten Angaben dazu macht, welche Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange noch hätte beteiligt werden müssen respektive welche öffentlichen Belange bei der förmlichen Behördenbeteiligung von der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben sind.

46

3. Die von dem Antragsteller gerügte Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. Entgegen seiner Annahme hat die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist, die nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, beachtet. Denn die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit der Begründung erfolgte über die Ferienzeit vom 22. Juni bis 3. August 2011 sechs Wochen lang. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte zudem am 14. Juni 2011 und damit eine Woche vor dem Auslegungsbeginn am 22. Juni 2011, wie es § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB voraussetzt.

47

Die von dem Antragsteller zudem erhobene Rüge, der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Präklusionswirkung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sei fehlerhaft, ist ebenfalls unberechtigt. Der Hinweis lautet in der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juni 2011:

48

„Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“

49

Der Umstand, dass dieser Hinweis von dem Text des § 47 Abs. 2a VwGO abweicht und sich stattdessen am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geänderten Fassung orientierte, steht dem Eintritt der Präklusionswirkung nicht entgegen; denn die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen irrezuführen und von der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (siehe BVerwG, Urt. v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 93; v. 27.10.2010, BVerwGE 138, 84, 87 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012, BauR 2013, 1102, 1105 f.).

50

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei der im Bebauungsplan südlich der S.-Straße getroffenen Festsetzung „Spielplatz (FHH)“ um einen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Etikettenschwindel handelt, weil von der Antragsgegnerin tatsächlich der Erhalt des bei der Planung bereits vorhandenen Bolzplatzes gewollt gewesen sei. Diesen habe sie lediglich deshalb nicht festgesetzt, weil es andernfalls zu einem kaum lösbaren Lärmkonflikt mit der neu festgesetzten heranrückenden Wohnbebauung auf dem früheren Parkplatz gekommen wäre.

51

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es muss nicht nur der Bauleitplan selbst, sondern jede seiner einzelnen Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Festsetzungen, die von der Gemeinde tatsächlich nicht gewollt sind, sondern als bloßes „Etikett“ festgesetzt werden, mit dem die wahren Planungsabsichten verdeckt werden sollen. Festsetzungen, die nicht dem wahren Ziel der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, weil eine Festsetzung nur vorgeschoben erscheint, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, NVwZ 2002, 1114,1116).

52

Zur Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der konkreten Zweckbestimmung „Spielplatz“ heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 8, 20 und 24:

53

„Im Bereich zwischen der ehemaligen Parkplatzfläche und der S.-Straße befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit einer Ballspielfläche und zwei Spielplatzflächen. Die gesamte Freizeitanlage ist dringend modernisierungsbedürftig. Eine Neugestaltung der Grünfläche ist geplant. …

54

Die bestehende öffentliche Grünfläche an der S-Straße wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Im Zuge des städtebaulichen Sanierungsverfahrens ist darüber hinaus eine Neugestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche mit einem Kinderspielplatz und einem Ballspielfeld geplant. Die Flächen werden daher als öffentliche Grünfläche (FHH) mit der besonderen Zweckbestimmung 'Spielplatz' festgesetzt. …

55

Bei der Verwirklichung des Plans entstehen der Freien und Hansestadt Hamburg Kosten für die Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche als neugestalteter Spielplatz.“

56

Stichhaltige Anhaltspunkte, die die Annahme des Antragstellers stützen würden, bei der Festsetzung der Grünfläche als Spielplatz handele es sich um einen bloßen Etikettenschwindel, liegen nicht vor. Die mit der Durchführung des Sanierungsverfahrens betraute Stadtentwicklungsgesellschaft Z hat als ein Sanierungsziel die Neugestaltung der Grünfläche als Spielplatz mit Ballspielfläche für Kinder (z.B. kleinere Tore, versetzte Ballfangzäune …) bestimmt (siehe Beiakte B, Bl. 442). Der Bebauungsplan erfüllt insoweit die Funktion eines Sanierungsbebauungsplans i.S.d. § 140 Nr. 4 BauGB. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens A.-Altstadt S 5 ist dabei festgestellt worden, dass in der Mitte der Freifläche an der S.-Straße ein durch hohe Zäune eingerahmter Bolzplatz liege, wo allerdings Fußball kaum noch gespielt werde. Dies beruhe auf einem unbefestigten Sandboden und Toren ohne Netze. Der Platz entspreche insgesamt schon lange nicht mehr den Anforderungen an einem attraktiven Ballspielplatz. Die Freifläche rund um die S.-Straße müsse daher wieder attraktiv und nutzbar gemacht werden. Der Bolzplatz müsse zu einer Ballspielfläche umgestaltet werden (siehe Stadtteilzeitung Gr. B-Staße/N., Nr. 16, September 2011, S. 8 f.). Das Bezirksamt A. führte deshalb ab September 2011 ein mehrstufiges Bürgerbeteiligungsverfahren zur Neugestaltung der Freifläche durch. Für die Neugestaltung des Spielplatzes hat die Antragsgegnerin zudem bei ihrer Planung Kosten veranschlagt. All dies spricht dafür, dass die Umnutzung des Bolzplatzes in eine Ballspielfläche für einen Spielplatz dem wahren Planungswillen der Antragsgegnerin entsprach. Zwar ist der Hinweis des Antragstellers richtig, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt habe sich gegen einen Spielplatz mit dem Argument gewandt, aufgrund einer erheblichen Unterversorgung mit Grünflächen und der dichten Bebauung sei ein Bolzplatz, der auch für Jugendliche nutzbar sei, weiterhin dringend erforderlich (siehe Beiakte B, Bl. 513 f.). Diese Argumentation hat sich die Antragsgegnerin aber letztlich nicht zu eigen gemacht, sondern ist der im Arbeitskreis I in der Sitzung vom 27. November 2009 geäußerten Einschätzung gefolgt, der gegenwärtige Bolzplatz solle als Spielplatz ausgewiesen werden, weil ein Bolzplatz aufgrund der Lärmproblematik (mit der heranrückenden Wohnbebauung) nicht zulässig sei. Der Spielplatz solle u.a. mit einer Fläche für ein „kindliches Ballspiel“ hergerichtet werden. Jugendliche könnten die Bolzplätze in der näheren Umgebung (z.B. im Grünzug A., am „Haus Drei“ oder in der K.-Straße) nutzen, während der Spielplatz u.a. der neuen Wohnbebauung zugutekomme (siehe Beiakte B, Bl. 518, 535: Grünfläche soll nicht weiterhin als Bolzplatz genutzt werden). Der Ballspielfläche für Kinder unter 14 Jahren sollte damit auch die Funktion als Infrastruktureinrichtung für die neu festgesetzte Wohnbebauung zukommen. Schließlich räumte die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in ihren Schreiben vom 30. Oktober 2008 (siehe Beiakte B, Bl. 702) selbst ein, dass ein Abstand der neuen Wohnbebauung von 12 m zu dem Bolzplatz keinen ausreichenden Lärmschutz gewährleisten würde. Dagegen bestimmt § 22 Abs. 1a BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Ballspielflächen für Kinder unter 14 Jahren gehören zu den Kinderspielplätzen. Davon zu unterscheiden sind Bolzplätze für Jugendliche, die ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze (vgl. BT-Drs. 17/4836 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist es sachlich nachvollziehbar, wenn sich die Antragsgegnerin angesichts des Lärmkonflikts mit der heranrückenden Wohnbebauung für eine Umgestaltung des Bolzplatzes in eine Ballspielfläche für Kinder entschieden hat.

57

5. Der von der Antragsgegnerin in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzte Ausschluss von Wettbüros ist gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO rechtmäßig.

58

Im Bebauungsplan kann gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.11. 2004, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30; Urt. v. 22.5.1987, BVerwGE 77, 317, 320 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 52). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen, d.h. Unterarten von Nutzungen, beziehen müssen (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, BauR 2012, 205; v. 27.7.1998, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25). Wie in allen Fällen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen muss der Ausschluss von Wettbüros zudem städtebaulich erforderlich sein i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

59

Die Antragsgegnerin hat in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 Vergnügungsstätten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Kerngebieten allgemein zulässig sind, nicht generell ausgeschlossen, sondern nur bestimmte Unterarten ihrer Nutzungen (dies allerdings sehr weitgehend), nämlich Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Hmb-SpielhG, Wettbüros, Diskotheken und Tanzbars sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. Obwohl Vergnügungsstätten für ein Kerngebiet typisch sind, können solche Nutzungen im Rahmen einer Differenzierung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO im Kerngebiet ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung nach § 7 Abs. 1 BauNVO umfasst Vergnügungsstätten nicht als notwendigen Bestandteil eines Kerngebiets (siehe BVerwG, Beschl. v. 22.5. 1987, BVerwGE 77, 308, 311; v. 25.2.1997, NVwZ 1997, 896, 898; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 102).

60

Die Antragsgegnerin hat dabei Wettbüros als Unterart von Vergnügungsstätten subsumiert und damit als bestimmte Art von baulichen Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO festgelegt, die im Kerngebiet ausgeschlossen werden sollen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass Wettbüros im Einzelfall auch einen als „Laden“ genehmigten Gewerbebetrieb darstellen können, wenn sie sich auf die bloße Annahme von Wetten, wie bei einer Lotto- und Totoannahmestelle, beschränken und keinerlei kommerzielle Unterhaltung anbieten (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 6 Rn. 43). Jedoch gebietet die Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise und kann der Ausschluss bestimmter Arten von baulichen Anlagen nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden. Der Ausschluss muss sich vielmehr auf bestimmte Anlagentypen beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (siehe BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O.; v. 27.7.1998, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nach der sozialen und ökonomischen Realität die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, dass es sich bei Wettbüros regelmäßig um Vergnügungsstätten handelt, weil die kommerzielle Unterhaltung der Kunden im Vordergrund steht, um deren Spieltrieb für ein gewinnbringendes Freizeitangebot anzusprechen bzw. auszunutzen. Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (so zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 14.4. 2011, NVwZ-RR 2011, 635, 636 f.). Wettbüros sind daher in dieser Ausgestaltung regelmäßig als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen und nicht als Ladengeschäft oder sonstiger Gewerbebetrieb (so Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.69 m.w.N.). Sofern lediglich eine Wettannahmestelle vorliegt, wird diese folgerichtig von dem in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Nutzungsausschluss nicht erfasst.

61

Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsausschlüsse in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 auf Seite 13 f. der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt begründet:

62

„Insbesondere die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat in den vergangenen Jahren zu einem einsetzenden trading-down-Effekt in der Gr. B.-Straße geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelsstandorts nachhaltig zu gefährden droht.

63

Es ist das planerische Ziel des Sanierungskonzepts und des Bebauungsplans A.-Altstadt 58, den vorhandenen kleinteiligen Geschäftsbesatz und die heterogene Gewerbestruktur im Plangebiet zu sichern und vor einer Verdrängung durch andere Nutzungen zu schützen. Insbesondere die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat in der Vergangenheit zu einem einsetzenden trading-down-Effekt in der Gr. B.-Straße geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelsstandorts nachhaltig zu gefährden droht.

64

Um die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich entgegenzuwirken und um die festgelegten Sanierungsziele sowie formulierten Planungsziele zu sichern, werden im Bebauungsplan gemäß § 1 Absätze 5 und 9 BauNVO die folgenden Nutzungen und Anlagetypen der nach § 7 Absatz 2 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen als nicht zulässig festgesetzt: …

65

Für den Ausschluss der genannten Nutzungsarten sind folgende Gründe anzuführen:

66

- Die genannten Nutzungen sind regelmäßig geeignet, Konflikte mit anderen Nutzungsarten und damit städtebauliche Spannungen zu erzeugen. Die genannten Betriebe zeichnen sich in der Regel durch eine hohe Kundenfrequenz aus. Gleichzeitig weisen sie regelmäßig lange Öffnungszeiten bis in die Nachtzeit hinein auf. Von ihnen können daher störende Lärmimmissionen ausgehen, welche die Wohnruhe der vorhandenen und geplanten Wohnnutzungen beeinträchtigen.

67

- In der Regel weisen die genannten Betriebe eine Außengestaltung auf, die einerseits durch aggressive Werbeanlagen die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden zu erzeugen sucht, andererseits im Gegensatz zu Einzelhandel und anderen gewerblichen Nutzungen keine Einblicke in das Gebäudeinnere gewährt, sondern sich zum öffentlichen Raum hin abschottet. Daher sind die genannten Betriebe geeignet, negative Auswirkungen auf das Stadtbild zu haben.

68

- Die genannten Betriebe sind aufgrund ihrer Geschäftsmodelle, der erzielbaren hohen Flächenumsätze und Gewinnmargen regelmäßig in der Lage, auch hohe Mieten zu zahlen. Dienstleistungs-, Handwerks- und Einzelhandelsnutzungen können diese Mieten häufig nicht leisten und stehen deshalb in der Gefahr, vom Standort verdrängt zu werden. Die städtebauliche Zielsetzung einer hochwertigen Nutzung und der Schaffung eines lebendigen Quartiers mit ausgewogener Funktionsmischung wäre durch eine solche Entwicklung gefährdet.

69

- Insbesondere in Gebieten wie der Gr. B,-Straße, in denen es Probleme mit der Auslastung und Akzeptanz des Einzelhandels gibt und in denen Leerstände vorzufinden sind, kann eine vermehrte Ansiedlung derartiger Betriebe das Image des Standortes weiter schwächen und zu einer weiteren Minderung der Akzeptanz und der Nachfrage des Standorts führen (sog. trading-down-Effekt).

70

- Bei einer weiteren Zulassung der genannten Nutzungen würde eine nachhaltige Beeinträchtigung und ggf. Verdrängung der in der Gr. B.-Straße ebenfalls vorhandenen anderen Nutzungsarten, insbesondere der Wohnnutzung, aber auch der Büro- und Ladenlokalnutzungen, zu erwarten sein.“

71

Demnach zielt die Antragsgegnerin bei dem Ausschluss der Wettbüros und vorgenannten Vergnügungsstätten ebenso wie bei der Festsetzung der Grünfläche als Spielplatz auf eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung, die gemäß § 140 Nr. 4 BauGB der Umsetzung der Sanierungsziele dient. Mit dem Ausschluss wird eine Aufwertung des Einzelhandelsstandorts Gr. B.-Straße und der Schutz vor Verdrängung von Einzel- und Dienstleistungsbetrieben bezweckt. Dieser Ausschluss ist nicht - wie der Antragsteller meint - von vornherein wirkungslos, weil er sich lediglich auf ein nur ca. 9.200 m2 großes Plangebiet bezieht. Denn aufgrund von § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 sind in den gesamten an der Gr. B.-Straße liegenden Kerngebieten Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 33i GewO, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits unzulässig. Die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlungen geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit des § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 teilt das Normenkontrollgericht nicht. Der räumliche und sachliche Anwendungsbereich des Ausschlusses bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätte in den Kerngebieten ist unter Verdeutlichung durch eine zeichnerische Darstellung als Anlage zu dem Bebauungsplan A.-Altstadt 40 klar bestimmt worden. Was mögliche Mängel der Abwägung dieses Ausschlusses angeht, greift zugunsten der Rechtswirksamkeit der Vorschrift § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein. Bei dem in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Ausschluss bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten geht es der Antragsgegnerin im Übrigen um den Schutz der Wohnruhe in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, weil Vergnügungsstätten wegen ihrer störenden Begleiterscheinungen insbesondere in den Abendstunden typischerweise eher wohngebietsunverträglich sind. Dieser Schutz der Wohnruhe ist dem Sanierungsziel geschuldet, die Stabilisierung und Stärkung von A.-Altstadt als Wohnstandort zu erreichen (vgl. S. 4 der Planbegründung).

72

Die Antragsgegnerin kann den Ausschluss von Wettbüros zudem auf besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. Der von ihr angeführte sog. „Trading-down-Effekt“ ist grundsätzlich geeignet, den Ausschluss zu rechtfertigen. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Ob ein solcher Trading-down-Effekt zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Ob nur eine oder wenige Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO aus Sorge um eine Niveauabsenkung ausgeschlossen werden dürfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen der städtebaulichen Konfliktlage, die es mit der Planung zu bewältigen gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9. 2008, BRS 73 Nr. 26; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, BRS 73 Nr. 25). Ein Trading-down-Effekt kann von Spielhallen ebenso wie von Wettbüros als Unterarten von Vergnügungsstätten ausgelöst oder verstärkt werden. Auch von Wettbüros geht die Gefahr einer Verdrängung des traditionellen Einzelhandels durch eine hohe Mietzahlungsfähigkeit aus. Ebenso sind Wettbüros geeignet, durch eine aggressive Aufmachung, zugeklebte Schaufenster oder eine übertriebene Werbung das Stadtbild zu beeinträchtigen. Die beiden Wettbüros auf den Grundstücken des Antragstellers geben hierfür mit ihrer Schaufenstergestaltung anschauliche Beispiele (vgl. Beiakte B, Bl. 755).

73

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist es zur Rechtfertigung des Nutzungsausschlusses nicht erforderlich, dass der Trading-down-Effekt im Plangebiet bereits eingetreten ist. Die Antragsgegnerin ist vielmehr mit ihrer Planung berechtigt, einem möglichen Qualitäts- und Niveauverlust der Geschäftslage an der Gr. B.-Straße bereits entgegenzuwirken. Unabhängig davon ist festzustellen, dass ein Verdrängungsdruck durch Wettbüros im Plangebiet bereits eingetreten ist. Denn im Erdgeschoss des Gebäudes Gr. B.-Straße … war die Eröffnung eines weiteren Wettbüros geplant. Eine solche Ansiedlung sollte auch unmittelbar östlich des Plangebiets an der Gr. B.-Straße … erfolgen (siehe die Sachstandsberichte des Sanierungsträgers aus den Jahren 2008 und 2009 in Beiakte B, Bl. 250, 253). Schließlich ist der Umstand, dass das Plangebiet recht klein ist, aber bereits zwei Wettbüros aufweist, geeignet, die negativen Auswirkungen der Wettbüros eher zu verstärken, weil diese durch die Größe des Gebiets nicht aufgefangen bzw. nivelliert werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.).

74

6. Ebenso wenig liegen die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler beim Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung im Übrigen vor.

75

Ein beachtlicher Mangel Verfahrensfehler liegt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Auf dieser Grundlage ist die Abwägung vorzunehmen (siehe § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zu demselben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde müssen mit anderen Worten überschritten sein.

76

a) Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich ein Abwägungsfehler nicht aus dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten sog. Trennungsgrundsatz, weil das an der Gr. B.-Straße festgesetzte Kerngebiet im Norden an ein allgemeines Wohngebiet grenzt, lediglich getrennt durch eine 3,50 m breite mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche.

77

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 50 Satz 1 BImSchG die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete (…), soweit wie möglich vermieden werden. Wohngebiete und dem Wesen nach umgebungsbelastende Gebiete (z.B. Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftliche Flächen) sollten daher wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit möglichst nicht nebeneinander liegen, sondern sind zu trennen. Die in § 50 Satz 1 BImSchG enthaltenen Zielvorgaben haben ein besonderes Gewicht und schränken die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, BVerwGE 71, 163, 165). Andererseits stößt die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes auf Grenzen, vor denen der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll z.B. nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang u.a. die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wird es aber häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3. 2007, BVerwGE 128, 238, 240 f.). Der Trennungsgrundsatz ist daher im Wege der Abwägung überwindbar, wenn andere Belange von hohem Gewicht seine Zurückstellung rechtfertigen (siehe BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 172).

78

Die Gebietsarten allgemeines Wohngebiet und Kerngebiet i.S.d. §§ 4 und 7 BauNVO sind nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht von vornherein unverträglich. Das Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO lässt regelmäßig zwar eine Reihe von emissionsträchtigen Nutzungen zu, was aber nicht bedeutet, dass ein Kerngebiet nicht unmittelbar neben einem allgemeinen Wohngebiet geplant werden darf. Denn auch in Kerngebieten können gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans sonstige Wohnungen - d.h. solche für jedermann im Gegensatz zu den zweckgebundenen Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO - allgemein zugelassen werden. Sonstige Gewerbebetriebe sind in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur dann allgemein zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören, wodurch auch Wohnungen geschützt sind.

79

Für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Aneinandergrenzens von allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet kommt es vielmehr darauf an, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen von allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet entstehen können, im Wege von Festsetzungen gelöst oder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert hat. Das ist hier anzunehmen: In dem dicht besiedelten Gebiet drängte sich keine andere Trennung der beiden Baugebiete als durch die Festsetzung der 3,50 m breiten mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche auf, ohne die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele der Innenentwicklung stärker zu beeinträchtigen. Zum Schutz der Wohnruhe hat die Antragsgegnerin zudem im Kerngebiet Vergnügungsstätten weitgehend ausgeschlossen. Die geringe Größe des festgesetzten Kerngebiets lässt keine Nutzungen erwarten, die das benachbarte allgemeine Wohngebiet unzumutbar beeinträchtigen würden. Mit größerem Besucherverkehr ist dort auch deshalb nicht zu rechnen, weil es sich bei der Gr. B.-Straße um eine Fußgängerzone handelt. Das allgemeine Wohngebiet erfährt dadurch eine gewisse Entlastung, die sich vor allem in der lärmempfindlichen Nachtzeit auswirkt, dass es im Norden an die festgesetzte Grünfläche mit dem Spielplatz grenzt. Hinzu kommt, dass in dem Kerngebiet bereits Wohnnutzung in größerem Umfang vorhanden war, ohne dass etwas über Lärmbeschwerden der Bewohner bekannt geworden ist. Die Antragsgegnerin durfte daher bei ihrer Bebauungsplanung davon ausgehen, dass durch eine typische Kerngebietsnutzung eventuell hervorgerufene Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren lösbar sein werden.

80

b) Dass der Ausschluss der Wettbüros und anderen Vergnügungsstätten zu einer unzumutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit der beiden Grundstücke des Antragstellers führt, ist nicht festzustellen. Zum einen waren Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits gemäß § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 auf der Grundlage des zuvor geltenden Planungsrechts ausgeschlossen. Zum anderen verbleiben nach § 7 Abs. 2 BauNVO noch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten, die eine angemessene wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke erlauben. Nicht zuletzt ist die Nutzung der beiden Grundstücke des Antragstellers als Wettbüro nicht schutzwürdig, weil diese nach dem Sachbestandsbericht des Sanierungsträgers von 2009 ungenehmigt war (siehe Beiakte B, Bl. 253).

81

c) Von einer unverhältnismäßigen Entwertung der beiden Grundstücke des Antragstellers wegen verringerter Bebauungsmöglichkeiten kann keine Rede sein. Richtig ist vielmehr - wie oben auf Seite 18 bereits dargelegt -, dass die Bebaubarkeit der Grundstücke im Gegenteil moderat erweitert worden ist. Soweit der Antragsteller auf seine Bestandsbebauung abstellt, die von der neu festgesetzten hinteren Baugrenze nicht vollständig erfasst wird, ist festzustellen, dass diese Bebauungstiefe deutlich über das hinausgeht, was nach dem früheren Planungsrecht des Durchführungsplans D 354 zulässig war.

82

d) Ebenso ist bereits die These des Antragstellers verworfen worden, das festgesetzte allgemeine Wohngebiet stehe in einem nicht beherrschbaren Lärmkonflikt zu der Grünfläche im Norden oder dem Kerngebiet im Süden des Plangebiets. Der Erhalt des Bolzplatzes ist von der Antragsgegnerin nach ihrem Planungswillen tatsächlich nicht gewollt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von dem Spielplatz an der S.-Straße gingen für die geplante Wohnbebauung unzulässige Lärmimmissionen aus (siehe oben S. 20 ff.). Das Nebeneinander von Wohn- und Kerngebietsnutzung hat bereits vor der Überplanung durch die Antragsgegnerin bestanden, ohne dass Lärmunverträglichkeiten in der Vergangenheit relevant geworden sind. Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Bebauungsplanung davon ausgehen, dass durch eine typische Kerngebietsnutzung eventuell hervorgerufene Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren lösbar sein werden (siehe oben S. 28 f.).

83

e) Nicht zu überzeugen vermag die Rüge des Antragstellers, die Einziehung der K. B.-Straße, die hinter seinen Grundstücken verlief, würde die Zufahrtsmöglichkeit mit größeren Fahrzeugen gefährden, auf die er aber zur Versorgung der gewerblichen Mieteinheiten auf seinen Grundstücken angewiesen sei. Dem ist die Antragsgegnerin in angemessener Weise dadurch begegnet, dass sie in § 2 Nr. 6 Satz 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 u.a. zugunsten der beiden Flurstücke … und … des Antragstellers eine 3,50 m breite mit Geh- und Fahrrechten belastete Fläche festgesetzt hat, die die Befugnis umfasst, für die rückwärtige Erschließung eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten (siehe S. 16 f. der Planbegründung). Außerdem kann der Lieferverkehr über die Gr. B.-Straße erfolgen, die zwar Fußgängerzone ist, aber diesen zeitlich beschränkt zulässt.

84

f) Ebenso wenig liegt in der Einbeziehung der beiden Grundstücke des Antragstellers in den Erhaltungsbereich nach § 2 Nr. 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 eine unzumutbare Belastung wegen des damit verbundenen Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 BauGB.

85

Der Genehmigungsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem hohen Gewicht des öffentlichen Belangs an der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 17 ff. die städtebaulichen Gründe für die Festsetzung des Erhaltungsbereichs im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Die Gebäude Gr. B.-Straße Nr. … bis … zählen danach zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand der Gr. B.-Straße. Bei diesen Gebäuden sei die kleinteilige Baustruktur des 19. Jahrhundert, die einst so typisch für die Bebauung der Gr. B.-Straße war, noch gut erkennbar. Eine unzumutbare Belastung des Antragstellers folgt nicht aus dem Umstand, dass daneben ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt nach §§ 144, 145 BauGB besteht. Denn zum einen werden mit diesem Genehmigungsvorbehalt andere legitime öffentliche Belange verfolgt und zum anderen besteht er gemäß § 162 BauGB nur temporär bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung. Eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gerade der Sicherung eines entsprechenden Sanierungsergebnisses dienen, weil sie im Gegensatz zur Sanierungssatzung kein temporäres Sonderrecht ist (so Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 172 Rn. 30).

86

Die Festsetzung in § 2 Nr. 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 steht in keinem Widerspruch zu der festgesetzten hinteren Baugrenze auf den beiden Grundstücken des Antragstellers, die den vorhandenen Gebäudebestand nicht vollständig erfasst. Denn im Falle einer nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigungsfähigen Errichtung neuer Gebäude auf den beiden Grundstücken des Antragstellers ist das Ziel der Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets nicht maßgeblich davon abhängig, dass die Grundfläche der neuen Gebäude exakt derjenigen der früheren Bestandsbebauung entspricht. Im Übrigen sind die beiden Gebäude des Antragstellers nur insoweit erhaltungswürdig, wie sie städtebaulich die kleinteilige Baustruktur des 19. Jahrhundert repräsentieren. Dies ist bei den rückwärtigen jüngeren Anbauten nicht der Fall. Dass die Baugrenze gegenüber dem Gebäudebestand geringfügig zurückgesetzt festgesetzt worden ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass ein angemessener Abstand zwischen der Fahrgasse des Geh- und Fahrrechts und den einzelnen hinteren Grundstückszufahrten erreicht werden sollte.

87

g) Entgegen der Rüge des Antragstellers sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von der Antragsgegnerin ausreichend ermittelt worden, obwohl sie hierzu lediglich eine ökologische Potenzialanalyse angestellt hat. Die betroffenen Belange sind von ihr auch angemessen abgewogen worden.

88

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Für die Belange des Umweltschutzes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 (und § 1a) BauGB wird gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BauGB in der Regel eine förmliche Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB) beschrieben und bewertet werden. Dies gilt entsprechend §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausnahmsweise nicht, wenn - wie hier - die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt. Dann wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. In dieser Weise ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung zu Recht vorgegangen.

89

Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung entbindet den Plangeber aber nicht von der Notwendigkeit, die von der Planung berührten Umweltbelange i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan der Innenentwicklung muss uneingeschränkt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Die Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Umweltbelangen nach § 2 Abs. 4 BauGB sind nicht geringer als bei einer Umweltprüfung, denn § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert nur die Anforderungen, die nach dem deutschen Abwägungsrecht ohnehin gelten (so Gierke in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 13a Rn. 115, 144; vgl. auch Uechtritz, BauR 2007, 476, 481). Andererseits weist der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 13a Abs. 1 BauGB (BT-Drs. 16/2496, S. 13.; zustimmend Uechtritz, a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass die für den Plan relevanten Umweltprobleme im beschleunigten Verfahren, wenn überhaupt, nur gering seien. Denn das beschleunigte Verfahren könne von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienten und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, und wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestünden. Im Übrigen bleibe die Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwaigen Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberührt.

90

Das Abwägungserfordernis entfällt im Übrigen nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Denn diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Dagegen bleibt es bei der - uneingeschränkten - Beachtung des Naturschutzes bzw. der Relevanz der Umweltbelange innerhalb der planerischen Abwägung (siehe Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 84). Zulässig bleibt, städtebauliche Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft zu treffen, etwa ein Pflanz- oder Erhaltungsgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (siehe Schrödter in: ders., BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 50).

91

Zu den Belangen des Umweltschutzes hat die Antragsgegnerin auf den Seiten 21 ff. der Begründung zum Bebauungsplan im Einzelnen ausgeführt:

92

4.9 Baumschutz, Begrünungsmaßnahmen

93

Im Plangebiet befinden sich mehrere Bäume, die dem Baumschutz unterliegen. Für sie gelten die Vorschriften der Baumschutzverordnung. Aufgrund des Bebauungsplans können 15 Bäume auf dem Parkplatz oder den Straßennebenflächen gefällt werden.

94

'Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den Tiefgaragen sind mindestens sieben kleinkronig wachsende, einheimische Laubbäume als Baumreihe zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Absterben der Bäume ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen.', vgl. § 2 Nummer 8.

95

Ziel der Festsetzung ist es, durch die Begrünung von Tiefgaragen die Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser zu erreichen und die Ableitungsgeschwindigkeit ins bereits überlastete Sielnetz zu reduzieren. Die starke Bodenversiegelung soll damit in seiner negativen Wirkung auf den Wasserhaushalt vermindert werden. Das Begrünungsgebot stellt eine ökologisch und gestalterisch wirksame Vegetationsentwicklung auf dem Dach der Tiefgarage sicher. … Durch diese Begrünung wird ein Mindestmaß an stadtökologisch wirksamer Vegetationsfläche neu geschaffen, die einen Ersatzlebensraum für Vogel- und Insektenarten bieten kann. Die Pflanzung von kleinkronigen Laubbäumen soll die notwendige Fällung von Bestandsbäumen in Teilen kompensieren und dient der optischen Abschirmung zwischen den Gebäuden. Die Festsetzung der Pflanzung von einheimischen Laubbäumen dient dem Ziel, eine ökologisch wirksame Anreicherung des Naturhaushalts zu erreichen. Einheimische Gehölze bieten neben ihren positiven stadtklimatischen Funktionen vielen Tierarten die notwendige Lebensgrundlage, da diese Gehölze in die heimische Biozönose eingegliedert sind. Zwischen den verschiedenen Pflanzen- und Tierarten bestehen zum Teil sehr enge Verflechtungen. So können sich einzelne Insektenarten nur auf ganz bestimmten Pflanzenarten, an die sie eng angepasst sind, erfolgreich entwickeln. Die Festsetzung dient somit auch dem Artenschutz.

96

'Die Dächer der rückwärtigen Gebäude im Kerngebiet mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m sind nur mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig. Diese Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.', vgl. § 2 Nummer 9.

97

Die Begrünung von Gebäuden ermöglicht die erhöhte, anteilige Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und reduziert die Ableitungsgeschwindigkeit ins bereits überlastete Sielnetz. Ziel der Festsetzungen ist es, auf bebauten Grundstücksflächen die Schaffung von ökologisch und gestalterisch wirksamer Vegetation sicherzustellen. … Durch Dachbegrünungen auf den neuen Wohngebäuden wird ein Mindestmaß an verzögerter Ableitung des Niederschlagswassers ermöglicht und stadtökologisch wirksame Vegetationsfläche neu geschaffen, die Ersatzlebensraum für Vogel- und Insektenarten bietet. …

98

5. Naturschutzrechtliche Belange

99

5.1 Beeinträchtigung von Natur und Landschaft

100

Entsprechend des angewandten beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB muss keine Umweltprüfung durchgeführt werden. Ein ausführlicher Umweltbericht als Teil der Begründung entfällt somit.

101

Darüber hinaus gelten nach § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

102

Das Plangebiet mit den neu ausgewiesenen Baukörpern auf dem derzeitigen Parkplatz bzw. der Straßenfläche ist bereits in Teilen versiegelt. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wird somit unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu den Begrünungsmaßnahmen naturschutzrechtlich kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. Es sind daher keine weiteren Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

103

5.2 Artenschutz

104

Bereits bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind nach § 42 BNatSchG besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu beachten. Das Beeinträchtigen dieser gesetzlich geschützten Arten und ihrer Lebensbedingungen ist verboten. Deswegen muss bei einer Realisierung der Planung sichergestellt sein, dass diese besonders geschützten Arten

105

- nicht beeinträchtigt werden (z. B. durch Vornahme von Bauarbeiten oder der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit),
- in benachbarte Ersatzbiotope ausweichen können und
- der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht gefährdet wird.

106

Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde keine spezielle Erhebung zur Fauna durchgeführt. Im Rahmen einer ökologischen Potenzialanalyse kann hier lediglich aufgrund der Biotopausstattung und benachbarter Biotopkomplexe abgeschätzt werden, welche Tierarten im Plangebiet erfahrungsgemäß zu erwarten sind. Dabei erteilt diese Potenzialabschätzung keine Auskunft darüber, ob diese Tierarten tatsächlich vorhanden sind und liefert auch keine vollständige Artenliste aller potenziell vorkommenden Tiere, sondern führt nur exemplarisch Charakterarten an, die der Ausstattung der Biotope wahrscheinlich entsprechen.

107

Die Lage im verdichteten Stadtraum und die Prägung als dicht bebautes Gebiet im Übergang zu einem Wohngebiet mit einem relativ hohem Versiegelungsgrad, aber unmittelbar angrenzender kleiner Grünfläche, lassen hier insgesamt eine angepasste Flora und Fauna mit stadtraumtypischen Tierarten erwarten. Das Artenspektrum dürfte sich auf weitgehend stresstolerante und eher häufige Arten (Ubiquisten) beschränken.

108

In der bestehenden Bebauungsstruktur des städtischen, durchgrünten Innenbereichs ist es möglich, dass einige der häufigen, aber dennoch besonders geschützten europäischen Vogelarten wie z. B. Amsel, Kohlmeise, Buchfink oder Grünfink als Brutvögel vorkommen.

109

Die zur Neubebauung vorgesehene Teilfläche stellt sich derzeit als teilversiegelter Parkplatz mit drei kleineren ruderalisierten Grasflächen und 6 Bäumen auf dem Parkplatz sowie 9 weiteren Bäumen auf den überplanten Straßennebenflächen dar. Nur ein Baum (Esche mit Stammdurchmesser von ca. 60 cm) weist aufgrund des Alters eine mögliche Habitateignung für baumhöhlenbewohnende Tiere auf. Die weiteren Bäume sind noch relativ jung und weisen deshalb keine Baumhöhlen als potenzielle Wohnstätte für streng geschützte Tierarten auf.

110

Bezogen auf die Säugetiere kann es nicht ausgeschlossen werden, dass es Einzelvorkommen von gesetzlich streng geschützten Fledermausarten in den Gebäuden oder in der alten Esche gibt. Konkrete Hinweise hierauf liegen zur Zeit aber nicht vor. Besonders geschützte Tiere, Pflanzen oder Biotope sind somit voraussichtlich nicht im erheblich nachteiligen Maße betroffen, so dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine direkten oder nicht lösbaren Verbotstatbestände nach dem Naturschutzgesetz erwartet werden können.

111

Im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungen ist in der Folge zu prüfen, ob von geplanten Maßnahmen gesetzlich besonders geschützte Tierarten konkret beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, sind gegebenenfalls über Auflagen in der Baugenehmigung entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen und Hilfen für die jeweiligen Arten festzusetzen.

112

5.3 Boden- und Grundwasserschutz

113

Im Plangebiet sind Bodenverunreinigungen durch Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen vorhanden und eine Gefährdung des Grundwassers ist nicht auszuschließen. Aus geologischer und hydrogeologischer Sicht befindet sich das B-Plangebiet im Bereich der Grundwasserempfindlichkeit „Geest/1“ (sehr geringe Grundwasserempfindlichkeit). Eine abdichtende Deckmoräne ist über dem 1. Grundwasserstockwerk „B“ vorhanden. Aufgrund von Trennschichten sind keine hydraulischen Verbindungen zu den tieferen Grundwasserstockwerken ausgebildet.“

114

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit den Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu den Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen naturschutzrechtlichen Auswirkungen zu erwarten, ist nachvollziehbar. Das neu ausgewiesene Wohngebiet liegt auf einem bereits teilversiegelten Parkplatz bzw. auf versiegelten Straßenflächen. Die zusätzliche planbedingte Versiegelung des Bodens ist flächenmäßig geringfügig und ihr wirkt die Antragsgegnerin mit den in § 2 Nr. 8 und 9 B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen entgegen, die zugleich vielen Tierarten die notwendige Lebensgrundlage sichern sollen. Dem Fällen von 15 Bäumen, wovon nur einer eine Habitateignung aufweist, wird durch ein Pflanzgebot für einheimische Laubbäume begegnet. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin lediglich im Rahmen einer ökologischen Potenzialanalyse abgeschätzt hat, welche Tierarten im Plangebiet erfahrungsgemäß zu erwarten sind, begründet keine unzureichende Ermittlung der Belange des Artenschutzes. Denn der Antragsgegnerin lagen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Plangebiet andere als stadtraumtypische Tierarten zu erwarten sind. Konkrete Hinweise auf die Existenz von geschützten Fledermausarten lagen der Antragsgegnerin nicht vor und werden auch von dem Antragsteller nicht gegeben. Das innerstädtische Plangebiet ist insgesamt betrachtet weder groß noch weist es eine Qualität auf, die erhebliche Auswirkungen auf die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erwarten lässt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist der Prüfungsumfang aber auf das in der konkreten Planungssituation Erforderliche beschränkt. So ist selbst die Umweltprüfung kein "Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, BVerwGE 100, 370, 377).

II.

115

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist entsprechend § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Häugern Süd - 1. Änderung" der Stadt Weil der Stadt vom 30. Juni 2009 i. d. F. des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ der Stadt Weil der Stadt vom 1. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Häugern Süd - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...), der Antragsteller zu 2 Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...straße ...). Beide Grundstücke liegen im Baugebiet „Häugern“ am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin in Richtung des Ortsteils Merklingen und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häugern Süd“ vom 23.07.1985, der südwestlich an den am 12.07.1971 genehmigten Bebauungsplan „Häugern I“ anschließt. Der Bebauungsplan „Häugern Süd“ setzt u. a., soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft, ein reines Wohngebiet, ein Vollgeschoss, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5, abweichende Bauweise, Einzelhäuser sowie ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 30° fest. Es ist eine Firstrichtung parallel zur jeweiligen Erschließungsstraße einzuhalten. Die max. Gebäudehöhe darf bei der dort nur zulässigen eingeschossigen Bebauung talseits 5,80 m, bergseits 3,50 m nicht überschreiten; sie ist jeweils an der entsprechenden Gebäudeaußenwand von der natürlichen, bei Abgrabungen von der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnitt von Außenwand und Dachhaut (bei Giebelstellung an den Traufpunkten) zu messen. „Um eine räumliche Trennung zur bestehenden Bebauung (im nordöstlich angrenzenden Baugebiet „Häugern I“) zu erreichen“, wurde unmittelbar entlang der nordwestlichen Bebauungsplangrenze (zwischen der bestehenden Bebauung im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße) eine mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzende öffentliche Grünfläche festgesetzt; in deren mittlerem Bereich ist ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen jeweils südwestlich an diese Grünfläche an, die im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche/Spielplatz dargestellt ist.
Der von den Antragstellern angegriffene, ein Fläche von ca. 0,9 ha erfassende Bebauungsplan „Häugern Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 setzt – „zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“ – nahezu für den gesamten Bereich jener Grünfläche ebenfalls ein reines Wohngebiet, eingeschossige Bebauung, Einzelhäuser sowie (in den Örtlichen Bauvorschriften) ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 30° fest. Ferner sieht der Änderungsbebauungsplan für die neue Bebauung eine Grundfläche von 0,4, offene Bauweise, eine Firsthöhe von max. 7,00 m sowie eine Traufhöhe von max. 3,80 m vor; diese sind von der Erdgeschossrohfußbodenhöhe aus zu messen, welche wiederum in Abhängigkeit von der Erschließungsstraße definiert und insofern auf +0,2 m in Bezug auf deren Fahrbahnrandhöhe in der Mitte der zugeordneten Gebäudefassade festgelegt wurde. Der bestehende Kinderspielplatz soll am Nordrand des Baugebiets, jenseits der das neue Baugebiet erschließenden, im Wesentlichen bereits bestehenden Franz-Hammer-Straße neu erstellt werden. Der dortige Bereich liegt noch im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich, ist aber Bestandteil der geplanten und im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbaufläche „Häugern Nord“.
Dem - inzwischen geänderten - (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Bereits am 14.11.2006 waren dem Gemeinderat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung alternative Varianten zur Überbauung der Grünfläche mit der Bitte vorgestellt worden, „die grundsätzliche Bereitschaft zur Bebauung im Hinblick auf die Finanzierung der Ganztagsschule an der Grund- und Hauptschule zu überdenken“. Nachdem die Gesamtkosten für den Bau der Mensa sowie die Erneuerung bzw. den Umbau der Küche und Sanitäreinrichtungen der Stadthalle nur mit dem Erlös aus dem Verkauf von Bauplätzen aus dem noch zu erschließenden Baugebiet „Häugern Süd“ finanzierbar erschienen, hielt der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Umnutzung der Grünfläche für gerechtfertigt und beschloss am 27.02.2007, zur Änderung des Bebauungsplans „Häugern Süd“ unter Einbeziehung geringer Teilflächen des Bebauungsplans „Häugern I“ - u. a. auch des Grundstücks Flst. Nr. 3887/2 - einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Über diesen Beschluss wurde zwei Jahre später – nämlich am 26.02.2009 – im Wochenblatt der Antragsgegnerin berichtet, nachdem der Gemeinderat am 17.02.2009 die inzwischen ausgearbeitete Planung in ihrer Variante II (Erschließung im Wesentlichen über eine zu verlängernde Franz-Hammer-Straße) grundsätzlich gebilligt und beschlossen hatte, die Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, d. h. ohne frühzeitigen Unterrichtungs- und Erörterungstermin durchzuführen. Zwar war die Mensa des Schulzentrums inzwischen anderweit finanziert worden, doch standen noch andere Aufgaben zur Finanzierung an (u. a. die für den Mensabetrieb anfallenden Folgekosten, die Kinderkrippe an der Jahnstraße, die Sanierung des Schulzentrums), weshalb die Antragsgegnerin nicht zuletzt vor dem Hintergrund der rückläufigen Entwicklung bei der Gewerbesteuer und der steigenden Kreisumlage „ganz dringend die Einnahmen aus dem Verkauf der Bauplätze brauchte“; der Bürgermeister der Antragsgegnerin hatte auf eine entsprechende Nachfrage aus dem Gemeinderat erklärt, dass sich bei ihm auch bereits Interessenten nach Bauplätzen im Plangebiet erkundigt hätten.
Nachdem sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 04.03.2009 für die inzwischen ausgearbeitete Planungsvariante II b (mit einem zusätzlichen Rettungsweg) ausgesprochen hatte, wurde der Aufstellungsbeschluss vom 27.02.2007 am 12.03.2009 im Wochenblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde. Auch wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen beim Stadtbauamt zu unterrichten, wo die Planunterlagen aushingen, und sich zur Planung bis zum 26.03.2009 zu äußern. Eine Kurzfassung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung war im Anschluss abgedruckt. Nachdem das zuletzt 1997 ausgewiesene Wohngebiet „Renninger Backen“ inzwischen nahezu vollständig überbaut sei, bestehe für die Kernstadt weiterer Bedarf nach Wohnraum. Eine Innenentwicklung habe dabei Vorrang vor einer Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des 2006 verabschiedeten Stadtentwicklungsplanes. Nach einer im Oktober 2006 fertiggestellten Untersuchung hätten im Plangebiet zwar mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten festgestellt werden können, jedoch könne ein Auslösen der Verbotstatbestände durch eine zeitgerechte „Baufeldbereinigung“ verhindert werden. Für die Artengruppen der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen auch keine erheblichen Störungen vor bzw. werde die ökologische Funktionsfähigkeit ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt.
Am 23./24.03.2009 bzw. am 22./25.03.2009 brachten auch die Antragsteller Anregungen und Bedenken gegen die vorgestellte Planung vor.
Am 28.04.2009 stimmte der Gemeinderat nach Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen Änderungen der Planung zu, wonach auch das südliche Wohngrundstück Flst. Nr. 3981/11 über den Wendehammer erschlossen und das für das Grundstück Flst. Nr. 3887/1 vorgesehene Baufenster verkleinert wurde, und beschloss, den nunmehrigen Planentwurf öffentlich auszulegen.
Der Planentwurf lag einschließlich Textteil und Begründung sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung und Begutachtung vom Oktober 2008 in der Zeit vom 18.05.2009 bis 17.06.2009 (je einschließlich) auf dem Stadtbauamt im Rathaus des Stadtteils Merklingen im dort allgemein zugänglichen Gang des Obergeschosses öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Hierauf sowie auf die Möglichkeit, während des Auslegungszeitraums Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben, wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 07.05.2009 hingewiesen. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben könnten und ein etwaiger Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
10 
Mit Sammeleinwendungsschreiben vom 15.06.2009 erhoben auch die Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung. Hierbei wiederholten sie im Wesentlichen die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin zu 1, welche diese bereits während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hatte:
11 
Als Bestandteil des Bebauungsplans „Häugern Süd" sei die nunmehr zu überplanende Grünzone seinerzeit bewusst als solche vorgesehen worden. Dies habe zunächst ökologische Gründe gehabt. Da der dortige wasserführende Hang das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ speise, wanderten massenhaft Amphibien durchs Baugebiet. Insofern sei eine möglichst geringe Versiegelung der Oberfläche und eine offen gehaltene Grünzone gewollt gewesen. Auch sei die Grünzone bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets vorgesehene dichte Wohnbebauung vorgesehen worden; als solche sollte sie dem Erholungsbedürfnis der Anwohner Rechnung tragen.
12 
Als letzte unbebaute Schneise zwischen Weil der Stadt und Merklingen habe sie auch als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung zwischen den beiden Teilorten offen gehalten werden sollen. Schließlich sei dort auch der nach wie vor gleichermaßen erforderliche Spielplatz geplant worden. Der Spielplatz sei auch keineswegs nur mit „einigen Spielgeräten" oder einer „Minimalausstattung" versehen worden. Vielmehr stelle die über den gesamten Nordteil der Grünzone verstreute Anlage in Zusammenschau mit einer interessanten Geländeausformung und dem dichten und unterschiedlich hohen Bewuchs ein attraktives und stark frequentiertes Spielgelände dar. Daran habe sich auch nichts geändert. Einige junge Familien seien sogar wegen dieses Spielplatzes hierher gezogen. Die vorgestellte Planung führe daher zu einem erheblichen Verlust an Lebens- und Wohnqualität. Die Grünzone habe sich auch nicht nur „sukzessive begrünt", sondern sei von der Antragsgegnerin 1990/1991 systematisch mit teilweise hochwertigen Pflanzen bepflanzt worden. Dass der Bewuchs später nicht mehr systematisch gepflegt worden sei, habe allerdings einen außerordentlich naturnahen und attraktiven Erholungsraum für die Anwohner entstehen lassen. Abgesehen davon, dass ein solcher Erholungsraum nicht ohne jede Begründung „weggeplant“ werden dürfe, sehe die nunmehrige Planung keinen adäquaten Ersatz vor. Hinzukomme, dass die Grünzone aus dem 30%-igen Flächenbeitrag im Umlegungsverfahren gebildet worden sei und insofern nur für öffentliche Zwecke verwendet werden dürfe und überwiegend (zumindest mittelbar) den Bedürfnissen im Umlegungsgebiet dienen müsse. Dem stehe eine Nutzung als Baulandreserve für private Interessen oder als reine Geldbeschaffungsmaßnahme zur Verbesserung des notleidenden Gemeindehaushalts ersichtlich entgegen. Allenfalls dann dürfe über den Flächenbeitrag anderweit verfügt werden, wenn dies für das Gemeinwohl rentierlich sei, was hier jedoch zweifelhaft sei, zumal ein Baugrundstück bereits „herausgeplant“ worden sei und weitere Flächen nicht bebaubar seien. Nach Abzug der Erschließungskosten verblieben gerade mal 100.000,-- bis 200.000,-- EUR. Dem stehe der Verlust einer zur Steigerung des Freizeit- und Erholungswerts der Anwohner geplanten Grünzone mit einem großflächigen schönen Spielplatz gegenüber. Tatsächlich sei die Neuausweisung eines Wohnbaugebiets auch nicht erforderlich. So gebe es auch in der Kernstadt noch genügend Bauland in den bereits ausgewiesenen Neubaugebieten. Unabhängig davon sei die Nachfrage nach Einfamilienhäusern rückläufig. Bevor Grünflächen und Kinderspielplätze überplant würden, müssten zunächst vorhandene Baulandreserven ausgeschöpft werden. Allein im Baugebiet „Häugern Süd“ gebe es noch ca. 12 unbebaute Baugrundstücke, mithin ebenso viele, wie nunmehr neu ausgewiesen werden sollten. Als „milderes Mittel" müsse daher zunächst ein „Bauzwang“ angeordnet und durchgesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass ein Grundstückseigentümer, der sich nach dem Bebauungsplan darauf habe einstellen müssen, sein Baugrundstück alsbald oder zügig zu bebauen, geschont werde, während ein Grundstückseigentümer, der nach demselben Bebauungsplan auf den Bestand einer Grünzone vertraut habe, belastet werde. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, sei seinerzeit auch allein aus finanziellen Gründen erfolgt. Diese seien inzwischen entfallen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin schon wieder Grundstücke erworben habe. Dann könne es aber nicht erforderlich sein, die nunmehr zu überplanenden Bauplätze zu verkaufen. Auch seien in den letzten zwei Jahren Schulden abgebaut worden, weshalb es auch keine allgemeine Finanznot gebe. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vor, nachdem das Baugebiet schon „innenentwickelt" sei. Weder stehe eine Brachfläche noch eine Baulücke in Rede. Eine bewusst als Erholungszone und Grünausgleich geplante Grünzone mit einem attraktiven, naturnahen und frequentierten Spielplatz sei damit auch nicht vergleichbar. Wenn vom Planaufstellungsbeschluss bis zur Vorlage eines Planentwurfs ca. zwei Jahre vergingen und die Begründung für das beschleunigte Verfahren in der Zwischenzeit weggefallen sei, werde deutlich, dass lediglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vermieden und Beteiligungsrechte Betroffener eingeschränkt werden sollten. Dass es der Antragsgegnerin letztlich nicht um eine Nachverdichtung, sondern allein um die Erzielung von Verkaufserlösen gehe, erhelle auch daraus, dass sie lediglich öffentliche Grundstücke überplant habe, auf denen bisher noch kein Baurecht bestanden habe. Dem entspreche, dass willkürlich einzelne Flurstücke in das Plangebiet einbezogen bzw. nicht (mehr) einbezogen würden. So sei etwa das städtische Grundstück Flst. Nr. 3899/10 ohne Gemeinderatsbeschluss wieder aus dem Plangebiet herausgefallen und diene weiterhin der Vergrößerung eines Privatgartens (u. a. eines Gemeinderats). Infolgedessen sei auch die Bebaubarkeit des angrenzenden Flurstücks Nr. 3937/1 entfallen. Auch jenseits des vorgesehen Wegs finde sich nunmehr eine dreieckige Fläche, die nicht mehr bebaut werden könne und inzwischen den Eigentümern des Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...) zur Vergrößerung ihres Privatgrundstücks zum Kauf angeboten worden sei. Genauso verhalte es sich bei dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1, welches in seinem östlichen Teil vom Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., einem langjährigen Gemeinderatsmitglied, seit Jahrzehnten als Gartengrundstück genutzt werde. Zwar sei es nunmehr in das Plangebiet einbezogen worden, nicht jedoch das angrenzende städtische Flurstück Nr. 3887/2, das ebenfalls als privates Gartengrundstück genutzt worden sei. Dass dieses nicht von Anfang an in das Plangebiet einbezogen worden sei, sei schlicht willkürlich. Inzwischen sei das Grundstück gar an den vorgenannten Eigentümer verkauft worden. Hinzu komme, dass die zwei Baufenster auf dem Flurstück Nr. 3887/1 derart klein seien, dieses auch noch mit Leitungsrechten belastet und von der Wegeführung her kaum zu erschließen sei. Ersichtlich sollten diese Baufenster nicht ausgenutzt werden können. Damit sei aber der gesamte südöstliche Teil des Plangebiets zumindest faktisch von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen. Bei einer Nachverdichtung müssten indessen alle Anwohner möglichst gleich belastet werden. Auch die zuletzt vorgenommene Änderung der Grundstücksgrenzen unterhalb der Häuser an der Hermann-Schütz-Straße führe zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung. Abgesehen von der unsinnigen Wegeführung werde für den Balkon des Gebäudes ...-...Straße ... Aussicht und Morgensonne „freigeplant“, während dem Balkon des Hauses der Antragstellerin zu 1 (...Straße ...) noch mehr Aussicht und Morgensonne genommen werde. Welche finanziellen Auswirkungen die Umplanung zur Folge habe, insbesondere wem die unbebau-baren Flächen zu welchem Preis verkauft werden könnten, sei noch völlig offen. Von einer Nachverdichtung könne insofern nicht mehr gesprochen werden. Damit fehle es aber an einer städtebaulichen Begründung für die Änderung des Bebauungsplans. Die im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Prüfung gegebene Begründung mute vor allem vor dem Hintergrund der - keineswegs „zeitgerecht im Winter“ erfolgten - Rodungsmaßnahmen am 18./19.2.2009 geradezu zynisch an. Eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange von Umwelt- und Naturschutz sei darin jedenfalls nicht zu sehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei auch unzureichend. So beziehe sich die Untersuchung nur auf das Gebiet von der Franz-Hammer-Straße bis zur Zeppelinstraße und erfasse daher nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets. Dort fänden sich jedoch ein sehr alter Birnbaum und mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel. Abgesehen davon sei die artenschutzrechtliche Prüfung ausdrücklich auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien beschränkt worden. Andere Tierarten seien dagegen nicht erfasst worden, sodass die Abwägung der Belange des Umweltschutzes schon aus diesem Grund fehlerhaft sei. Auch wenn im beschleunigten Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, müsse der Bebauungsplan doch umweltverträglich sein. Keine Berücksichtigung habe gefunden, dass mit der vorgesehenen Bebauung eine weitere Bodenversiegelung eines zudem wasserführenden Hangs verbunden sei. Auch ginge ein sehr artenreicher Bestand an Schmetterlingen verloren. Aufgrund des Pflanzenbewuchses seien zahlreiche seltene Schmetterlingsarten zu beobachten. Diese bräuchten naturnahe Pflanzenbiotope zum Überleben und zur Vermehrung, wie sie hier in der Grünzone vorkämen. Auch der Igel sei in der Grünzone heimisch gewesen. Auch die gefährdete Zwergfledermaus habe in der Grünzone ihr Jagdrevier. Der Lebensraum und das Jagdrevier von Fledermäusen würden durch eine Bebauung der Grünzone zumindest derart gestört, dass sie für ungewisse Zeit vertrieben würden. Ebenso wenig habe die artenreiche Insektenwelt mit Wildbienen, Hummeln und Hornissen Berücksichtigung gefunden. Blindschleichen, Ringelnattern und Eidechsen kämen ebenso vor wie (Kreuz-)Spinnen und mehrere Heuschreckenarten. Der Grünzone komme auch eine wichtige Bedeutung als Luftfilter und Frischluftkorridor zwischen den Wohngebieten einerseits und der Innenstadt und den Waldgebieten im Westen andererseits zu. Gerade von dem westlich angrenzenden Nordhang (Quellgebiet) mit oben Wald und unten Streuobstwiesen ziehe in den späten Nachmittagsstunden selbst an heißen Sommertagen rasch kühle und feuchte Luft auf, die zahlreiche Insekten vorzugsweise in temperiertere Grünbereiche abweichen lasse. Fledermäuse suchten daher in den frühen Abendstunden die Grünzone als leicht höher temperierte lange Jagdschneise sowie den anschließenden Gartenraum mit altem Obstbaumbestand besonders gerne als Jagdrevier auf. Insofern werde durch eine Überbauung nicht nur deren Jagdrevier zerstört, sondern auch die Frischluftversorgung der Wohngebiete und der Innenstadt erheblich gestört. Nach der Bebauungsplanbegründung von 1985 habe der Spielplatz nach einem pädagogischen Konzept erstellt werden sollen. Nicht zuletzt gehe ein naturnaher und erlebbarer Erholungsraum verloren. Die nunmehr jenseits der Erschließungsstraße als Spielplatz vorgesehene Fläche stelle weder nach ihrer Größe noch nach der Qualität des Geländes oder dem Spiel- und Erlebniswert der Anlage einen gleichwertigen Ersatz dar. Aufgrund ihrer Lage sei diese Fläche auch schlechter zu erreichen; auch entstünden zusätzliche Gefahren, nicht zuletzt im Hinblick auf die angrenzende intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche. Letztlich müsste der künftige Spielplatz zum Schutze der Kinder eingezäunt werden. Auch sei ungeklärt, wie der Kontakt mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vermieden werden könnte. Insofern sei der „Ersatzspielplatz“ in jeder Hinsicht ungeeignet. Entgegen der Zusage beim Aufstellungsbeschluss und einem ersten Planentwurf sehe die nunmehrige Planung nicht mehr nur eine lockere Einfamilienhaus-Bebauung vor. Dies zeige, dass die Bauflächen im Hinblick auf die erzielbaren Verkaufserlöse optimiert werden sollten. Während auf den Einwand des Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. .../6 - einem Gemeinderatsmitglied -, sein Garten werde durch die geplante Bebauung ab der Mittagszeit bis in die Abendstunden beschattet, das Baufenster auf dem Flurstück Nr. .../1 noch weiter verkleinert worden sei, seien andere Anwohner wie der Antragsteller zu 2, deren Wohnhäuser weniger als zehn Meter vom geplanten Baufenster entfernt seien, dahin beschieden worden, es seien die zur Sicherung von Belichtung, Belüftung und Besonnung gebotenen landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten. Die bisherige Grünzone sei schließlich durch eine Hügellandschaft geprägt, die nicht der ursprünglichen Geländeform entspreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der beim Bau der Erschließungsstraßen abgetragene Boden und wohl auch der Aushub einzelner Privatgrundstücke dort abgelagert worden seien. Da die nunmehr vorgelegte Planung keinen Höhenlinienplan enthalte, sei zu besorgen, dass der seit Jahren auf dem Gelände lagernde Aushub nicht abgefahren, sondern großflächig auf dem Gelände verteilt werde, was zu einer erheblichen Geländeanhebung führte. Deshalb müsse durch konkrete Erdgeschossfußbodenhöhen für jedes Baugrundstück in Metern über NN oder durch einen Höhenlinienplan sichergestellt werden, dass die ursprünglichen natürlichen Geländehöhen nicht überschritten würden. Besonders deutlich werde dies beim Grundstück Flst. Nr. 3887/1, welches nach der Höhe überhaupt nicht definiert sei. Die Angrenzer hätten indes wegen der Belichtung bzw. Beschattung ihrer Grundstücke ein elementares Interesse daran, dass die Bebauung nicht zu hoch werde. Deswegen sei vor allem auch hier eine Definition der Geländehöhen und der Erdgeschossfußbodenhöhen notwendig. Zwar regele der Bebauungsplan die Erdgeschossfußbodenhöhe, doch fehle es an einem eindeutigen Bezugspunkt. Da zu besorgen sei, dass die Erschließungsstraße für die nördlich davon liegenden Grundstücke unangemessen hoch verlaufe, sei eine verbindliche Regelung der Höhe des Straßenniveaus unabdingbar. Schließlich müsse vermieden werden, dass ein etwaiger Höhenunterschied vom von der Franz-Hammer-Straße abgehenden Fußweg zur bisherigen Grünzone durch Treppenstufen überbrückt werden müsse. Die vorgesehene Gebäudehöhe von max. 7,00 m sei schließlich zu hoch, nachdem sich im Baugebiet „Häugern Süd“ aus der Zusammenschau von Traufhöhe und Dachneigung eine maximale Gebäudehöhe von 6,30 m ergebe. Eine höhere Gebäudehöhe führe insbesondere für die nördlich, also unterhalb wohnenden Anwohner zu einer zusätzlichen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung hinsichtlich der Belichtung ihrer Grundstücke. Aber auch bei den südlich, also oberhalb wohnenden Anwohnern würden Aussicht und Besonnung wesentlich schlechter, zumal an diesem Nordhang von Anfang November bis Ende Februar ohnehin keine Sonne das Erdgeschoss erreiche. Insofern dürften von der festgesetzten Gebäudehöhe und Dachneigung keine Ausnahmen zugelassen werden. Ferner müsse im nordwestlichen Gebiet eine verbindliche Baulinie am Nordrand des Baufensters festgelegt werden. Es könne nicht angehen, dass sich vor den Balkonen der Häuser ...Str. ... und ... - der Antragstellerin zu 1 - in 5 m Abstand eine 7 m hohe Firstwand aufbaue. Diese müsse so weit wie möglich entfernt liegen. Dafür, dass die Firstrichtung der Gebäude anders als im gesamten Baugebiet „Häugern Süd“ freigegeben („drehbar) sei, gebe es keinen Grund. Eine 7 m hohe Firstwand vor dem Haus sei jedenfalls störender als eine 3,80 m hohe Traufwand. Dass eine nach Südosten ausgerichtete Dachfläche solarthermisch besser nutzbar sein solle als eine nach Südwesten ausgerichtete Dachfläche, sei nicht nachgewiesen.
13 
Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien zu Eigen mache. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Häugern Süd - 1. Änderung“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan jeweils als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 03.07.2009 wurde (lediglich) die Satzung über den Bebauungsplan im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 16.07.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
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Nach der Planbegründung sei zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage die Ausweisung von Wohnbaugebieten erforderlich. Dabei komme im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Innenentwicklung der Stadt besondere Bedeutung zu. Zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich sei deshalb die Bebauung von Brachflächen und Baulücken unumgänglich. Da der bestehende Kinderspielplatz am Nordrand des Baugebiets neu erstellt werde, komme es insoweit auch zu keinem Defizit an Spielfläche. Mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und den großzügigen Baugrenzen solle unter entsprechender Berücksichtigung der weiteren Planungsvorgaben genügend Spielraum für die mögliche Bebauung geschaffen werden. Mit der Festlegung von First- und Traufhöhe werde der maximalen Höhenentwicklung Einhalt geboten. Die Festlegung basiere auf der Erdgeschossrohfußbodenhöhe bezogen auf die jeweilige Fahrbahnhöhe der maßgebenden Erschließungsstraße. Da die überbaubare Grundstücksfläche überwiegend durch Baugrenzen bestimmt werde, bleibe in den meisten Fällen genug Spielraum, mit der Stellung der baulichen Anlagen zu variieren. In Anlehnung an die Bebauungspläne „Häugern I“ und „Häugern Süd“ seien als Dachformen nur Satteldächer zugelassen. Aus Sicht des Umweltschutzes würden durch das neue Siedlungsgebiet keine wesentlichen Merkmale wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotopflächen gem. § 32 BNatSchG a. F., Grundwasserschutzgebiete und Gewässerflächen direkt berührt. Zwar sei eine Umweltprüfung bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht erforderlich, gleichwohl seien bereits im Jahr 2008 Untersuchungen zum Artenschutz durchgeführt worden, um eventuelle geschützte Arten festzustellen. Die im Oktober 2008 fertig gestellte Untersuchung habe zwar ergeben, dass mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten im geplanten Siedlungsgebiet vorhanden seien. Ein Auslösen der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. könne jedoch verhindert werden, wenn die Baufeldbereinigung zeitgerecht im Winter erfolge. Für die Arten der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen dann keine erheblichen Störungen vor, die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sei weiterhin erfüllt.
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Mit Schreiben vom 13.07.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der vom Gemeinderat getroffenen Abwägungsentscheidung mit. Dass der nunmehr überplante Grünzug seinerzeit mit heimischen Bäumen und Sträuchern habe bepflanzt werden sollen und darauf ein Kinderspielplatz vorgesehen worden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Fläche auch bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets zulässige Bebauung geplant gewesen wäre. Auch habe sie keineswegs als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen dienen sollen. Eine angedachte unverbindliche Studie habe allenfalls eine Verbindung im südwestlichen Bereich vorgesehen. Einer Untersuchung des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 zufolge sei auch keine Beeinträchtigung der Riedquellen zu erwarten, soweit die Gebäude und die Abwasserleitungen nicht so tief geführt würden, dass sie bis ins Grundwasser reichten. Die im damaligen städtebaulichen Gesamtentwurf im nordwestlichen Bereich vorgesehene Grünzone habe ebenfalls als Trennung zu einer künftigen Bebauung des Abschnitts „Häugern Nord" dienen und eine klare Trennung für einen nicht gewünschten Verbindungs- oder Schleichverkehr zwischen beiden Gebieten bewirken sollen. Die weitergehende Grünzone zwischen der Gemarkung der Antragsgegnerin und Merklingen sei im Regionalplan als Grünzug ausgewiesen und müsse als solcher erhalten bleiben. Anstelle des im Bebauungsplan zeichnerisch abgegrenzten Kinderspielplatzes sei eine vergleichbare Fläche in der Nähe als gleichwertiger Ersatz geschaffen worden. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Bepflanzung sorgen. Die Ansicht der Antragsteller, der damalige Flächenbeitrag sei zweckgebunden für öffentliche Verkehrsflächen usw. beziehungsweise andere öffentliche Zwecke zu verwenden, werde nach wie vor nicht geteilt. Jener sei als Wertausgleich für die Bebauung anzusehen. Abgesehen davon seien Bebauungsplanung und Umlegung zu trennen. Auch seien beide längst abgeschlossen und rechtskräftig. Verkaufserlöse seien im Übrigen nicht Gegenstand der Planung. Der Regionalverband habe schließlich unter dem 14.05.2009 ausdrücklich die vorliegende Planung gebilligt, da sie es ermögliche, eine bisherige Grünfläche im Rahmen der Innenentwicklung künftig als Wohnbauland zu nutzen und damit das Gebiet nachträglich zu verdichten. Da eine städtebauliche Planung keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer zu ihrer Verwirklichung begründe, müssten für ein Bau-gebot besondere - hier indes nicht vorliegende - Voraussetzungen erfüllt sein. Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen und zu sichern, würden innerörtliche Flächen für die Bebauung zur Verfügung gestellt, bevor eine Ausdehnung in die freie Außenbereichslandschaft notwendig werde. Dabei müssten sich der Gemeinderat und die Verwaltung auch über finanzielle Auswirkungen Gedanken machen. Die Innenentwicklung sei auch Ziel des Stadtentwicklungsplans und der Regionalplanung. Mit § 13a BauGB solle den Gemeinden ein Instrument zur zügigen Schaffung von Baurecht im vorhandenen Siedlungsbereich an die Hand gegeben werden. Zugleich solle die Siedlungsentwicklung stärker als bisher nach „innen" auf die vorhandenen Zentren und Quartiere gelenkt und damit die Inanspruchnahme bisher unbebauter Außenbereichsflächen eingeschränkt werden. Nach § 13a Abs. 4 BauGB sei das beschleunigte Verfahren auch bei der Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans anzuwenden. Auch nach der sog. „Bodenschutzklausel" des § 1a Abs. 2 BauGB solle zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeit der Entwicklung der Gemeinde insbesondere auch durch andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Unter Beachtung der Zielsetzung des § 1 Abs. 6 BauGB, sei gleichwohl eine artenschutzrechtliche Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach lägen keine erheblichen Störungen vor und sei die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt. Nicht zuletzt die Ausarbeitung dieser Untersuchung sei u.a. auch maßgeblich für die Verfahrensdauer gewesen. Soweit planerische Überlegungen oder neue Gesichtspunkte die Notwendigkeit einer Einbeziehung einzelner Grundstücke oder deren Entbehrlichkeit aufzeigten, stehe es in ihrem planerischen Ermessen bis zur endgültigen Planreife entsprechende Feinabstimmungen vorzunehmen. So verhalte es sich etwa bei dem Flurstück Nr. 3899/10, auf dem aufgrund seiner Hanglage und der Nähe zur Trafostation keine Bebauung mehr beabsichtigt gewesen sei. Die weiteren von ihnen angesprochenen Grundstücke seien nach Abwägung durch den Gemeinderat entsprechend der Vorgabe einer lockeren Bebauung wieder aus dem Plangebiet herausgenommen worden. Diese seien ohnehin bereits vom Bebauungsplan „Häugern I" erfasst. Die auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 vorgesehenen Baugrenzen seien für eine Einzelhausbebauung völlig ausreichend. Die Leitungsrechte dienten der örtlichen Versorgung. Die seitlichen Grundstücksgrenzen seien noch unverbindlich. Aufgrund der Höhenlage der neuen Gebäude sei schließlich keine eklatante Verschlechterung der Aussicht zu erwarten. Finanzielle Belange seien vom Gemeinderat zwar erörtert worden, jedoch beschäftige sich die Bauleitplanung vorrangig mit nachhaltiger Städteplanung; die Finanzierung sei auch nicht Teil der Begründung. Aus dem Untersuchungsbericht für die artenschutzrechtliche Prüfung ergäbe sich auch die Umweltverträglichkeit der Planung. Die in Rede stehende Grünanlage werde dort als Vielschnittwiese angesprochen. Aufgrund ihrer Nutzung als Spielplatz und der damit einhergehenden Pflegeintensität sowie ihres stark gärtnerischen Aspekts, nämlich der verstärkten Anpflanzung nicht heimischer Arten, sei das gesamte Gelände anthropogen überformt. Naturnahe und für die untersuchten Tierartengruppen besonders relevante Strukturen träten dort nicht auf. Die Eignung für Tierarten mit größerem Raumanspruch sei durch die Kleinräumigkeit des Gebiets und die Siedlungsrandlage deutlich eingeschränkt. Entgegen ihrer Auffassung sei auch der südöstliche Bereich des Plangebiets bis zum Lukas-Moser-Weg untersucht worden. Die Verdichtung bestehender Bebauung sei schließlich der richtige Weg, den Landschaftsverbrauch mit weitreichenden Folgewirkungen zu verringern. Die eigentliche, im Bebauungsplan abgegrenzte Spielplatzfläche betrage auch nur ca. 600 m2 und habe dem Spiel von Kindern bis 14 Jahren dienen sollen und sei dementsprechend ausgestattet. Als adäquater Ersatz werde eine gleichwertige Fläche in unmittelbarer Nähe geschaffen. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Erscheinung sorgen. Der neue Spielplatz sei auch ähnlich gut erreichbar. Mit der vorgesehenen Ausstattung und Anlage werde er hinsichtlich seiner Qualität gleichwertig sein. Die Zufahrtsstraße werde verkehrsberuhigt. Ein Zaun entlang eines Spielplatzes sei schließlich durchaus üblich. Abgesehen davon diene die nicht als Spielplatz vorgesehene Restfläche als Pufferzone zu den landwirtschaftlichen Flächen. Insoweit entspreche die Lage des Spielplatzes derjenigen der angrenzenden Wohngrundstücke. Die angestrebte lockere Einzelhausbebauung werde nach wie vor erreicht, nachdem auf eine Bebauung im mittleren Bereich verzichtet und eine GRZ von 0,4 festgesetzt worden sei. Die Baugrenze auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 habe u. a. deshalb geändert werden müssen, weil sich die bisherige Katasterdarstellung als fehlerhaft herausgestellt habe. Die von den angrenzenden Bauherrn vorgenommenen Aufschüttungen würden schließlich vor Beginn der Erschließungsarbeiten entfernt und seien demzufolge für die Straßenplanung nicht maßgeblich. Diese werde vielmehr dem ursprünglichen Gelände angepasst werden, sodass am Übergang zum Fußweg zur Franz-Hammer-Straße auch keine Treppenstufen erforderlich würden. Der Bebauungsplan „Häugern Süd“ sehe keine Beschränkung der Firsthöhe vor. Aufgrund der vorgesehenen Beschränkung der Traufhöhen und Giebelbreiten seien deshalb Firsthöhen von über 7 m möglich gewesen. Insofern habe die nunmehr - im Hinblick auf die Forderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach einem dickerem Dachaufbau - getroffene Festsetzung sogar einschränkende Wirkung. Mit der auf 20 - 30° festgelegten Dachneigung werde die Firstrichtung im Hinblick auf die Forderung nach der Nutzung erneuerbarer Energien weitestgehend freigestellt, um auch die Nutzung von Solarenergie zu ermöglichen.
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Am 29.07.2009 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:
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Aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans folge, dass die Grünzone nicht als Abstandsfläche und schon gar nicht als Baulandreserve vorgesehen worden sei. Dies ergebe sich aus den Bebauungsplanakten. Insbesondere habe das Gebiet nicht maximal dicht besiedelt werden sollen, sondern es habe auch planungsrechtlich ein Übergang zu dem sich anschließenden Außenbereich geschaffen werden sollen. Aufgrund des Bebauungsplans „Häugern Süd“ ergebe sich eine Höhenbegrenzung der Gebäude allein aus der festgesetzten Geschossflächenzahl. Eine EFH-Festsetzung oder eine Traufhöhenbegrenzung gebe es demgegenüber nicht. Ein unterzeichnetes Original-Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.06.2009 finde sich in den Bebauungsplanakten nicht.
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Ihre Antragsbefugnis folge aus den fehlenden Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe. So fehle es an der erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe. Da das Plangebiet derzeit - infolge erheblicher Aufschüttungen - nicht dem ursprünglichen Zustand entspreche, sei zu besorgen, dass neu zu errichtende Gebäude ihre Einfamilienhäuser von unter 6,5 m deutlich überragten. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Grundstücke aufgrund ihrer Ausrichtung ohnehin schon deutlich verschattet würden. Dieser Konflikt wäre auch bereits im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Nicht zuletzt im Vertrauen auf die festgesetzte öffentliche Grünfläche hätten sie ihre Wohngebäude so weit wie möglich an die nordöstliche Grundstücksgrenze gebaut. Auch ihre Außenwohnbereiche hätten sie entsprechend ausgerichtet. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihrer Interessen wäre aber auch die Firstrichtung vorzuschreiben gewesen, die zu einer möglichst geringen Verschattung ihrer Grundstücke führe. Schließlich wäre im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragsgegnerin die nunmehr überplante Grünfläche im Umlegungsverfahren im Wege des Flächenabzugs erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als mit ihr städtebauliche Ziele verfolgt worden seien, die zumindest auch den Interessen der Grundstückseigentümer im Plangebiet hätten dienen sollen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „Häugern Süd" habe mit dem Spielplatz im Bereich der Grünfläche ein Ort der Kommunikation entstehen sowie ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft hergestellt werden sollen. Auch habe das Gebiet gerade nicht maximal dicht besiedelt werden sollen.
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Ihr Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil es an einem wirksamen Satzungsbeschluss fehle. So fehle es an einer Bezugnahme auf einen bestimmten Bebauungsplan und eine bestimmte Begründung. Die Bezugnahme auf die entsprechende Gemeinderatsvorlage sei nicht ausreichend. So ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmbarkeit aus dem Gemeinderatsprotokoll, welche Pläne der (selbst nicht protokollierten) Vorlage beigelegen hätten. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So hätten die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorgelegen. Weder gehe es um die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche noch um eine Nachverdichtung. Vielmehr stehe die Umnutzung einer bisherigen Grünfläche in Rede, infolge der vormals unüberbaubare Flächen zu Bauland würden. Ob von einer sonstigen Maßnahme der Innenentwicklung ausgegangen werden könnte, sei indes zweifelhaft. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoße. So sei ungeachtet ihrer bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Bedenken keine Bezugsgröße für die Gebäudehöhen festgesetzt worden. Als Anwohner hätten sie jedoch offenkundig ein Interesse daran, dass die angrenzende Bebauung nach ihrer Lage und Höhe so gestaltet werde, dass Beschattung und Belüftung erträglich blieben. Abzuwägen gewesen wären die privaten Belange der späteren Grundstückseigentümer mit denen der Angrenzer. Da die späteren Straßen- und damit auch die Gebäudehöhen ausschließlich der Ausführungsplanung überlassen worden seien, sei derzeit ungeregelt, wie hoch die Gebäude tatsächlich würden. Anlass zu einer entsprechenden Festsetzung hätte umso mehr bestanden, als die künftig zulässigen Gebäude schon aufgrund ihrer absoluten Höhen die bestehende Bebauung deutlich überragen würden. Dass von einer Präzisierung abgesehen worden sei, beruhe letztlich darauf, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht noch einmal habe auslegen wollen; dies erhelle aus einem Schreiben des Ingenieurbüros Sch. an das Bauamt der Antragsgegnerin vom 16.06.2009. Die unterbliebene Festsetzung der Firstrichtung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. So sei es für sie ein Unterschied, ob entlang ihrer bestehenden Gebäude die angrenzende Bebauung parallel oder senkrecht zu diesen errichtet werde. Dass die Nutzbarkeit von Solar- oder Fotovoltaikanlagen maßgeblich von der Firstrichtung abhänge, sei nicht erwiesen. Auch wäre dies noch kein ihre Interessen überwiegender Belang. Die Überplanung der Grünfläche sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil diese im Rahmen der Umlegung infolge eines 30 %-igen Flächenabzugs in das Eigentum der Antragsgegnerin gelangt sei. Zwar sei der Flächenabzug nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB anders als die nach § 55 Abs. 2 BauGB auszuscheidenden Flächen nicht zweckgebunden, doch entbinde dies nicht von der gebotenen Abwägung, ob die aus dem Flächenbeitrag entnommenen, zur Anlegung einer Grünfläche verwendeten Flächen durch eine Wohnbebauung überplant werden sollten. Das Interesse der seinerzeit am Umlegungsverfahren Beteiligten, dass ihr Flächenbeitrag gemeinnützig verwendet werde und den Anwohnern zugutekomme, sei ein zu berücksichtigender privater Belang, zumal auf der Grünfläche eine für das Plangebiet notwendige Infrastruktureinrichtung (Kinderspielplatz) geschaffen worden sei. Ein Abwägungsmangel sei ferner darin zu sehen, dass das Grundstück Flurstück Nr. 3887/2 aus dem Plangebiet herausgenommen und später sogar an den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 3887/6 veräußert worden sei. Dadurch könne das Grundstück Flst. Nr. 3887/1 nun noch intensiver bebaut werden. Diese einseitige Bevorzugung eines Eigentümers sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Sollten möglichst hohe Einnahmen aus einem späteren Grundstücksverkauf beabsichtigt gewesen sein, hätte auch dieses Grundstück im Plangebiet verbleiben müssen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 vorgenommene Planänderung, der zufolge nur mehr auf einem ca. 5 m breiten Streifen ein reines Wohngebiet festgesetzt sei. Die westlich des Erschließungswegs verbliebene Fläche sei schließlich teilweise als öffentliche Grünfläche, teilweise als reines Wohngebiet festgesetzt worden, obwohl es sich auch bei dieser Teilfläche erkennbar um keine Wohnbaufläche handle. Bei einer konsequenten Nachverdichtung hätte auch dort Wohnbebauung vorgesehen werden müssen, was nach der ursprünglichen Planung auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein weiterer Abwägungsmangel bestehe schließlich darin, dass der durch die Verlagerung des Kinderspielplatzes entstehende Konflikt mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht bewältigt worden sei. Auch eine Einzäunung könnte den Eintrag schädlicher Stoffe nicht verhindern. In abwägungsfehlerhafter Weise habe die Antragsgegnerin davon abgesehen, den Einsatz chemischer Stoffe auf diesen Flächen zu erheben. Um beurteilen zu können, ob an diesem Standort überhaupt ein Kinderspielplatz betrieben werden könne, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, zumal „Pufferzonen“ nicht vorgesehen seien. Schließlich sei die Planung auch im Hinblick auf umwelt- und naturschutzrechtliche Belange fehlerhaft. Dies folge schon daraus, dass das eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten dem Gemeinderat nicht als Entscheidungsgrundlage vorgelegen habe. Auch inhaltlich sei es unzureichend. So beziehe es sich lediglich auf den Bereich zwischen Franz-Hammer-Straße und Zeppelinstraße und erfasse damit nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets, in dem es jedoch einen sehr alten Birnbaum sowie mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel gebe, welche Lebensraum für geschützte Arten böten. Schließlich beschränke sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien. Im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse sei allerdings auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. So habe sich die Abwägung nicht nur darauf zu beziehen, ob Verbotstatbestände ausgelöst würden. Vielmehr hätte der Gemeinderat abwägen müssen, ob im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziele die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zurückzutreten hätten. Insbesondere sei nicht erwogen worden, ob die verfolgten Ziele die unwiederbringliche Vertreibung 14 geschützter Vogelarten, einer geschützten Reptilie und 3 geschützter Fledermausarten rechtfertigte. Darüber hinaus hätten sie auf einen artenreichen Bestand an seltenen Schmetterlingen, den dort ebenfalls vorkommenden Igel und vitale Insektenpopulationen hingewiesen.
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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und führt hierzu im Wesentlichen aus: Der im Bebauungsplan „Häugern-Süd" ausgewiesene Kinderspielplatz sei nie ausgeführt worden, weshalb auch keine Erschließungskosten angefordert worden seien. Auf die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans „Häugern Süd“ komme es nicht an. Nachdem die Antragsteller nicht geltend machten, was sie freilich auch nicht könnten, dass der Gemeinderat seinen Beschlüssen andere als städtebauliche Erwägungen zugrunde gelegt habe, komme es auf den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht an. Im Übrigen sei der Bebauungsplan „Häugern-Süd" lediglich eine von 12 Nachverdichtungsmaßnahmen zur Erschließung innerstädtischer Grünflächen, welche in einer Untersuchung aufgeführt seien. Deren Hintergrund sei die städtebauliche Überlegung gewesen, den Siedlungsdruck in den Außenbereich zu mindern. Dies sei vorrangiges Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Das Flurstück Nr. 3887/2 sei im Übrigen nie Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern lediglich unzutreffend in den Katasterplänen dargestellt gewesen. Finanzierungsgesichtspunkte hätten bei der Beschlussfassung keine Rolle gespielt.
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Die Höhenlage der Gebäude erschließe sich aus den Vorgaben des Bebauungsplans in Ziff. 1.6 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Da die Höhe der neu geplanten Erschließungsstraße zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bebauungsplans noch nicht festgestanden habe, sei lediglich die Bezugshöhe „+ 0,2 m über Fahrbahnrandhöhe“ festgelegt worden. Allerdings habe sich dies als nicht praktikabel erwiesen, weshalb der Bebauungsplan auch dahin geändert werden solle, dass für jedes Grundstück exakt definierte Bezugshöhen festgelegt würden. Im Bebauungsplan sei auch nur eine giebel- oder traufständige Dachbauweise zulässig. Soweit aufgrund der fehlenden Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhen eine Rechtsverletzung in Betracht kommen sollte, würde dieser Mangel in dem derzeit durchgeführten ergänzenden Verfahren beseitigt; damit entfalle auch eine etwaige Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung unterschiedlicher Firstrichtungen. Auf welche Weise die Antragsgegnerin Eigentümerin der überplanten Grundstücksfläche geworden sei, sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung seien lediglich Beispiele für Maßnahmen der Innenentwicklung. Dass ein Bebauungsplan im Bereich einer festgesetzten Grünfläche durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werde, sei als Regelfall einer zulässigen Innenentwicklung anzusehen. Zwar habe der Gesetzgeber möglicherweise auch eine ausgreifende Siedlungsstruktur in den Außenbereich verhindern wollen, dies bedeute indes nicht, dass nur ein Bebauungsplan mit einer solchen Zielsetzung zulässig wäre. Soweit die Antragsteller geltend machten, es sei der Antragsgegnerin erkennbar nicht um die Schaffung von Siedlungsflächen aufgrund städtebaulicher Erforderlichkeiten, sondern um die Erzielung von Einnahmen gegangen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Schulmensa bereits zum Zeitpunkt der Beratungen im Gemeinderat längst errichtet und mit anderen Mitteln bezahlt gewesen sei. Die Antragsteller hätten auch nicht erwarten können, dass die Antragsgegnerin an der zunächst festgesetzten - die Antragsteller einseitig begünstigenden - öffentlichen Grundfläche festhalte. Auch die angeblich fehlende Festsetzung einer Firstrichtung stelle für sich genommen noch keinen Abwägungsmangel dar. Den diesbezüglichen Bedenken werde jedenfalls durch die nunmehr vorgesehene Festsetzung individueller Gebäudehöhen Rechnung getragen. Im Übrigen sei es ohne weiteres sachgerecht, die Firstrichtung im Hinblick auf eine etwaige Solarzellenausrüstung freizustellen. Die Argumentation der Antragsteller in Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. 3899/10 führe schon deshalb nicht weiter, weil die in früheren Entwurfsvarianten noch mit einem Baufenster versehene Fläche aufgrund ihrer topographischen Lage ohnehin nicht bebaubar gewesen wäre, da das Gelände von Westen her steil abfalle und zwecks einer Bebauung eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen. Von einem nicht bewältigten Konflikt im Hinblick auf den neuen Kinderspielplatz könne ebenso wenig die Rede sein. Erhebungen zum Einsatz von chemischen Stoffen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Einsatz solcher, für einen Kinderspielplatz nachteiligen Stoffe ohnehin nicht zulässig wäre. Das artenschutzrechtliche Gutachten sei schließlich bereits in den Sitzungsunterlagen zur Gemeinderatssitzung vom 17.02.2009 angesprochen worden. Tatsächlich habe auch eine vollständige Untersuchung des Bebauungsplangebiets stattgefunden.
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Bereits am 19.01.2010 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, den angegriffenen Bebauungsplan „Häugern Süd – 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren zu ändern, um den Bedenken der Antragsteller Rechnung zu tragen und noch konkrete Festsetzungen über die Bezugshöhen für die Erdgeschossfußbodenhöhen aufzunehmen. Da sich gezeigt habe, dass die fußläufige Erschließung über den Lukas-Moser Weg und über die Hermann-Schütz-Straße nicht wie geplant als Straßenbezugspunkt habe angenommen werden können, weil sonst diese Gebäude hangseits mit ihrer EFH weit im Boden lägen, seien die neu anzusetzenden Bezugshöhen teilweise sehr drastisch - teilweise um bis zu 2,5 m - angehoben worden. Die Grundstücke zwischen dem Wendehammer und dem Spielplatz würden - ebenso wie diejenigen südlich des Wendehammers - dem jeweiligen Geländeverlauf angepasst, um keine allzu großen Versprünge zu erhalten. Im Bereich des geplanten Wendehammers seien durch Aufschüttungen aus alten Baumaßnahmen teilweise beträchtliche Erdhügel entstanden, die den ursprünglichen Geländeverlauf stark verändert hätten. Im südlichen Bereich befänden sich zudem sehr langgezogene Grundstücke, deren Höhenlage bezogen auf die Erschließungsstraße stark schwanke, sodass hier eine Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Abhängigkeit von der Straßenhöhe nicht praktikabel sei, zumal die geplante Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde und die Erdgeschosse einiger neuer Gebäude teilweise im Erdreich zu liegen kämen. Es sollten daher jeweils separate Bezugshöhen für jedes Baugrundstück festgelegt werden, die von einem natürlichen Gelände nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen ausgehe. Gegenüber der ursprünglichen Planung ergäben sich dadurch zwischen 0,5 bis 2,5 m höhere Gebäudehöhen, die jedoch noch 2 - 4 m unter den Trauf- und Firsthöhen der südwestlich angrenzenden Gebäude lägen. Dadurch, dass die Erdgeschossfußbodenhöhen nicht direkt festgelegt würden, bestünde für die Bauherrn noch ausreichender Spielraum bei der Gebäudegestaltung. Der maximalen Höhenentwicklung werde durch die Abhängigkeit der Trauf- und Firsthöhen von der Bezugshöhe Einhalt geboten, um ein stimmiges Erscheinungsbild der Gebäude zur bestehenden Nachbarbebauung zu gewährleisten.
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Zu diesem Zwecke führte die Antragsgegnerin ein neuerliches Änderungsverfahren - im Wege eines vereinfachten Verfahrens - durch. Während der öffentlichen Auslegung vom 11.02. bis 11.03.2010 beim Stadtbauamt im Rathaus Merklingen, auf die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.02.2010 hingewiesen worden war, hatten die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2010 im Wesentlichen folgende Anregungen und Bedenken erhoben:
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Die Voraussetzungen des § 13a BauGB lägen weiterhin nicht vor. Die sich nach der Änderung ergebenden Gebäudehöhen seien nach wie vor fehlerhaft und würden ihren Interessen nicht gerecht. So stimmten die in den Plan eingetragenen Höhenlinien nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes nach der Bestandskarte von 1983 überein, sondern seien teilweise deutlich höher. Würden damit später vorgenommene Aufschüttungen doch berücksichtigt, werde entgegen der Planbegründung aber nicht das natürliche (ursprüngliche) Gelände zugrunde gelegt. Bei den nordwestlichen Grundstücken wäre die Erschließungsstraße auf der Höhe des Ursprungsgeländes anzulegen und die Erdgeschossfußbodenhöhen entsprechend zu begrenzen gewesen. Soweit dies für den südlichen Bereich nicht für praktikabel gehalten werde, weil die Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde, treffe letzteres nicht zu, da das dortige Grundstück bereits von der Zeppelinstraße erschlossen werde. Insofern sei auch die auf 425,5 m festgesetzte Bezugshöhe zu beanstanden; zu Unrecht sei hier auf den Lukas-Moser-Weg abgestellt worden. Soweit die EFH entsprechend Nr. 3.2 der Planbegründung nicht auf die Höhe der Erschließungsstraße festgelegt werde, fehle es wiederum an der erforderlichen planerischen Festlegung. Sicher hätte der Gemeinderat der Höhenplanung nicht zugestimmt, wenn die bisherigen Höhenschnitte mit den nunmehr festgelegten Höhen gezeichnet und die Gebäudehöhen nicht nur bei der Riemerstraße 11 mit einem Lattengerüst dargestellt worden wären. Die erstmals eingeplante Treppenanlage im Bereich des Fußweges zwischen der Hermann-Schütz-Straße und der Franz-Hammer-Straße sei so nicht beschlossen worden. Auch sei den Anwohnern Barrierefreiheit zugesichert worden. Durch die nunmehr deutlich höhere Bebauung würden ihre Grundstücke erheblich verschattet. Die Bezugshöhen wären daher an die vorhandene Bebauung anzupassen gewesen. Die für die Änderung des Bebauungsplans offenbar maßgeblichen Höhenprofile seien in der Gemeinderatssitzung nicht lesbar gewesen. Da sie auch weder der Begründung beigefügt noch anderweit zugänglich gemacht worden seien, sei nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erkenntnisse die Bezugshöhen letztlich beschlossen worden seien.
25 
Am 01.06.2010 beschloss der Gemeinderat, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich wiederum die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien (Anlagen Nrn. 3 u. 4) zu eigen machte. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Häugern Süd – 2. Änderung“ - „mit den erforderlichen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen“ - als Satzung. Gegenüber dem Änderungsentwurf wurden die Bezugshöhen im Bereich südlich der Wendeplatte sowie der Zeppelinstraße nochmals reduziert, um die Beeinträchtigungen für die nördlich liegenden Grundstücke zu minimieren. Die öffentliche Bekanntmachung im „Wochenblatt für Weil der Stadt und Umgebung“ erfolgte am 17.06.2010. Dabei wurde wiederum darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
26 
Unter dem 06.07.2010 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Gemeinderat über ihrer Anregungen und Bedenken entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung entschieden habe; insoweit werde auf die entsprechenden Empfehlungen verwiesen, die als Anlage beigefügt würden.
27 
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller am 31.08./01.09.2010 im Normenkontrollverfahren im Wesentlichen noch vorgetragen: Die bereits im ausgelegten Entwurf enthaltenen Änderungen änderten an der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nichts. So würden auch die sich aus ihm ergebenden Höhen ihren Interessen nicht gerecht. Soweit entsprechend Ziff. 3.2 der Planbegründung eine vom natürlichen Gelände - nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen - ausgehende, separate Bezugshöhe festgelegt werde, stimmten die im Plan eingetragenen Höhenlinien tatsächlich nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes von 1983 überein. Seien die Bezugshöhen weiterhin nicht vom natürlichen Gelände aus definiert worden und demzufolge zu hoch, finde bei der Bauausführung auch nicht das natürliche Gelände mehr Berücksichtigung. Da die Anliegergrundstücke durch die nunmehr mögliche, deutlich höhere Bebauung erheblich verschattet würden, hätten die Bezugshöhen an die vorhandene Bebauung angepasst werden müssen. Aus einem Ausdruck aus der Umweltdatenbank der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergebe sich schließlich, dass für die Nutzbarkeit der Dächer für Solaranlagen vor allem die Lage am Nordhang sowie die Lage der Nachbargebäude maßgeblich seien. Insofern hätte keine planerische Notwendigkeit bestanden, die Firstrichtung freizugeben. Fehlerhaft sei auch, dass hinsichtlich der Abstände auf die vorhandenen Gebäude und nicht auf die festgesetzten Baufenster abgestellt worden sei. Dann betrage der Abstand aber in den meisten Fällen weniger als 10 m. Daraus ergäben sich bei späteren Erweiterungen oder Änderungen erhebliche Einschränkungen. Dass sehr wohl eine Grünfläche verwirklicht worden sei, erhelle schon daraus, dass der Spielplatz tatsächlich vorhanden sei, die Antragsgegnerin großzügig Bäume und Sträucher gepflanzt, Schilder mit einer Benutzungsordnung aufgestellt und ihre Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen habe. Nachdem in der Landwirtschaft regelmäßig Düngemittel und Chemikalien eingesetzt würden, hätte es nahe gelegen, bei der Wahl eines neuen Standorts für den Kinderspielplatz die Belange der ggf. betroffenen Kinder in die Abwägung einzubeziehen. Entsprechende Abstandsflächen seien nach wie vor nicht vorgesehen. Dass das Grundstück Flurstück Nr. 3899/10 aufgrund seiner topographischen Lage nicht bebaubar gewesen bzw. zunächst eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen, treffe nicht zu. Vielmehr wäre das Grundstück bei einer leichten Geländeanpassung ohne Weiteres bebaubar gewesen.
28 
Nach erfolgter Akteneinsicht haben die Antragsteller ihr Vorbringen am 12.11./16.11.2010 noch wie folgt ergänzt: Die angegriffene Planung sei durch eine nicht am Gemeinwohl orientierte Berücksichtigung von Einzelinteressen geprägt. Dies betreffe auch nicht nur die Grundstücke Flurstücke Nr. 3887/2 und Nr. 3899/10, wo jeweils zugunsten der Angrenzer auf eine sinnvolle Nachverdichtung verzichtet worden sei. Vielmehr sei die Planung auf die Einwendungen der Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... (...Straße ...) korrigiert und das nördlich davon vorgesehene Baufenster deutlich abgerückt worden. Im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Planung hätten sie ihre Wohnräume weitgehend zur festgesetzten Grünfläche hin ausgerichtet und die Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft. Obwohl sie danach besonders schutzwürdig seien, sei dies in den Erwägungen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Mit der naheliegenden Möglichkeit die neue Erschließungsstraße unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenze zu führen, damit die neue Wohnbebauung nicht unnötig nah heranrücke, habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Häugern Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010 für unwirksam zu erklären.
31 
Die Antragsgegnerin beantragt,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Am 08./09.02.2011 hat die Antragsgegnerin noch vortragen lassen: Inwiefern die von den Antragstellern beanstandete Verfahrenswahl Verfahrens- oder Beteiligungsrechte verletzt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Wie sich aus der Anlage der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 19.01.2010 ergebe, sei im geänderten, zeichnerischen Teil des Bebauungsplans für jedes Grundstück eine Bezugshöhe zwischen 413,4 m und 419,5 m eingetragen worden; die ansteigenden Bezugshöhen entsprächen dabei dem leicht nach Südosten ansteigenden Gelände. Dass die Höhenlinien des ursprünglichen Geländes nicht mit der Bestandskarte von 1983 übereinstimmten, sondern teilweise deutlich höher seien, treffe nicht zu. Die Bezugshöhen bezögen sich auf das natürliche, vorhandene Gelände ohne Berücksichtigung der Aufschüttungen, die bei den Baumaßnahmen im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans „Häugern Süd" vorgenommen worden seien. Die Gemeinde sei schließlich in ihrer Entscheidung frei, ob sie Höhenfestsetzungen aus dem natürlichen Gelände oder aus anderen Bezugsgrößen wie dem Niveau einer bereits vorhandenen Straße ableite. Dass das Plangebiet weiterhin freigehalten werde, könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Diese seien auch nicht deshalb besonders schutzwürdig, weil sie im Vertrauen auf einen Fortbestand der Grünfläche ihre Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft und auch ihre Wohnräume entsprechend ausgerichtet hätten. Auch eine andere Führung der Erschließungsstraße sei nicht zu erwägen gewesen, nachdem ihre Gartenflächen nach Westen ausgerichtet seien und das Gelände zum Plangebiet abfalle. Der Abstand zu den bestehenden Baufenstern werde ganz überwiegend mehr als 10 m betragen. Anders verhalte es sich lediglich bei der Franz-Hammer-Straße 9 und der Zeppelinstraße 24. Auch dort lägen die Abstände jedoch noch weit über den landesrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen. Dass an den Spielplatz landwirtschaftliche Flächen angrenzten, werde bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
I.
36 
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
38 
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
39 
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren.
40 
Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19).
41 
Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
42 
Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht.
II.
43 
Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor.
45 
a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar.
46 
b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu.
47 
c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt.
48 
Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt.
49 
Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt.
50 
c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags.
51 
2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor.
52 
a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen.
53 
Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen.
54 
Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt.
55 
b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede.
56 
So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt.
57 
Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt.
58 
Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden.
59 
Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial.
60 
Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten.
61 
Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan.
62 
Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist.
63 
Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7).
64 
Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“.
65 
Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor.
66 
Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden.
67 
Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden.
III.
68 
Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen.
69 
1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar.
70 
Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf.
71 
Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt.
72 
Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde.
73 
Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor.
74 
2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
75 
a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde.
76 
Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats.
77 
Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt.
78 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können.
79 
All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war.
80 
b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte.
81 
c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar.
82 
d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt.
83 
Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden.
84 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
85 
Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein.
86 
Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen.
87 
Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
88 
Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen.
89 
Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen.
90 
3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist.
91 
Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 6. Mai 2011
95 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
I.
36 
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
38 
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
39 
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren.
40 
Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19).
41 
Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
42 
Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht.
II.
43 
Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor.
45 
a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar.
46 
b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu.
47 
c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt.
48 
Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt.
49 
Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt.
50 
c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags.
51 
2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor.
52 
a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen.
53 
Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen.
54 
Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt.
55 
b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede.
56 
So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt.
57 
Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt.
58 
Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden.
59 
Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial.
60 
Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten.
61 
Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan.
62 
Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist.
63 
Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7).
64 
Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“.
65 
Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor.
66 
Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden.
67 
Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden.
III.
68 
Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen.
69 
1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar.
70 
Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf.
71 
Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt.
72 
Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde.
73 
Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor.
74 
2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
75 
a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde.
76 
Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats.
77 
Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt.
78 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können.
79 
All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war.
80 
b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte.
81 
c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar.
82 
d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt.
83 
Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden.
84 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
85 
Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein.
86 
Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen.
87 
Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
88 
Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen.
89 
Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen.
90 
3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist.
91 
Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 6. Mai 2011
95 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Eichklingenstraße ...). Dieses Grundstück befindet sich nördlich des Plangebiets des angegriffenen Bebauungsplans. Dieses umfasst allein die - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - unbebauten Grundstücke Flst. Nr. 1029/2 und 1029/3. Das Grundstück Flst. Nr. 1029/2 liegt im Verhältnis zur Erschließungsstraße „Eichklingenstraße“ in zweiter Reihe und gegenüber den unmittelbar an die Eichklingenstraße angrenzenden Grundstücke deutlich erhöht. Im Einzelnen stellt sich die räumliche Situation wie folgt dar:
Der Bebauungsplan "Eichklingenstraße-Ergänzung" setzt als zulässige Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet unter Ausschluss der nach § 3 Abs. 3 BauNVO an sich ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten fest. Weiter ist die Grundflächenzahl mit 0,4, die Geschossflächenzahl mit 0,6, eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 7,0 m mit dem unteren Bezugspunkt der festgelegten Erdgeschoss-Fußbodenhöhe von 397,0 m ü.NN. und dem oberen Bezugspunkt des höchsten Punktes des oberen Dachabschlusses festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen entsteht auf dem Grundstück Flst. Nr. 1029/2 ein Baufenster, wie es sich aus der obigen grafischen Darstellung ergibt. Unter „C. Hinweise“ heißt es unter Nr. 5, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eichklingenstraße - Ergänzung“ teilweise den rechtskräftigen Bebauungsplan „Knöckle“ vom 26.11.1962 ersetze.
Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. 1029/2 und 1029/3 ein Baugesuch zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses eingereicht hatte, das von der zuständigen Baurechtsbehörde nach § 35 BauGB beurteilt und als nicht genehmigungsfähig eingestuft worden war, bat er um die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 28.07.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das spätere Plangebiet im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Weiter beschloss der Gemeinderat am gleichen Tage die öffentliche Auslegung des bereits gefertigten Planentwurfs, der weitgehend bereits dem später beschlossenen Bebauungsplan entsprach, allerdings hinsichtlich der Art der Nutzung noch ein allgemeines Wohngebiet vorsah. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats war dem die Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutz des Tiefbrunnens „Eichklinge“ zum 15.05.2010 und die Aufnahme der Fläche in den Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorangegangen. In der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.08.2011 wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde.
Mit Schreiben vom 09.09.2011 ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten machten die Antragsteller geltend, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. Er sei allein im Interesse des Grundstückseigentümers geplant und orientiere sich an dessen Bauvorhaben. Es gehe nicht um eine städtebauliche Entwicklung oder Ordnung. Es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsplanung. Weiter seien ihre Belange nicht gerecht bzw. gar nicht abgewogen worden. Es werde nunmehr ermöglicht, am nahezu höchsten Punkt des Gebiets am Ende eines Steilhangs mit einer Steigung von 13,5 % ein sieben Meter hohes Gebäude zu errichten, das sogar 50 m lang sein könne, ohne gegen den Bebauungsplan zu verstoßen. Nach den bisherigen Bauanträgen solle ein Gebäude von 35 m Länge und bis zu 16 m Breite errichtet werden. Das Vorhaben falle damit nach seiner absoluten Größe und seiner Höhe nach völlig aus dem Rahmen und sei gegenüber den Antragstellern rücksichtlos. Belichtung und Besonnung würden über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Es seien im Übrigen regelmäßig Blindschleichen und Eidechsen im zu überplanenden Gebiet beobachtet worden, auch diene das Gebiet Fledermäusen als Fluggebiet und Nahrungsquelle. Schließlich sei das Grundwasservorkommen nicht sachgerecht gewürdigt.
Das Regierungspräsidium Freiburg nahm zu möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers mit Schreiben vom 20.09.2011 Stellung und gab an, dass sich das Plangebiet außerhalb eines bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiets befinde. Aus hydrogeologischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15.12.2011 die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, da aufgrund der Anregungen während der ersten Auslegung nunmehr ein reines Wohngebiet festgesetzt werden sollte. Weiter beschloss der Gemeinderat die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entsprechend dem von der Gemeindeverwaltung erarbeiteten Abwägungsvorschlag: Zu dem Vorbringen der Antragsteller heißt es u.a., dass es der zulässige planerische Wille der Gemeinde sei, das Flurstück 1029/2 einer Bebauung zuzuführen. Es handele sich um eine innerörtliche Baulücke, deren Bebauung der Reduzierung des Flächenverbrauchs im Außenbereichs diene. Die zulässige Höhe des Gebäudes liege deutlich unter der Höhe der zweigeschossigen Gebäude entlang der Eichklingenstraße. Hinsichtlich der europarechtlich geschützten Arten sei eine "Abprüfung" erfolgt, § 44 BNatSchG sei berücksichtigt worden. Reptilien seien bei zwei Begehungen nicht angetroffen worden. Eine Gefährdung des Grundwassers bestehe nicht.
Am 23.12.2011 wurde die erneute Auslegung öffentlich bekanntgemacht, die Auslegung erfolgte vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012. In der Bekanntmachung heißt es:
„Im Zuge der Abwägung der eingegangenen Anregungen war eine Planänderung erforderlich. Das vorgesehene allgemeine Wohngebiet war in ein reines Wohngebiet zu ändern. Nachdem durch diese Änderung die Grundzüge der Planung berührt sind, werden die Planunterlagen in der Zeit vom 02.01.2012 bis 01.02.2012 (jeweils einschließlich) erneut öffentlich ausgelegt.
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Abtsgmünd, Rathausplatz 1, Zimmer 106, 73453 Abtsgmünd während der üblichen Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der oben genannten Frist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.
10 
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Zeilen abgegeben werden können. …“
11 
Der erste Entwurf unterschied sich vom zweiten, nunmehr ausgelegten Entwurf in folgenden Punkten:
12 
In Nr. A 1.1 war ursprünglich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und im neuen Entwurf die Festsetzung eines reinen Wohngebiets vorgesehen. Während unter A.6.2 zunächst die Regelung
13 
„Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedigungen und Mauern“
14 
vorgesehen war, lautete die Regelung im zweiten Entwurf
15 
„Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedigungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,0 m“.
16 
Unter „B Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) wurde im zweiten Entwurf eine neue Nr. 2 „Einfriedungen“ mit folgendem Wortlaut eingefügt:
17 
„Einfriedungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind unzulässig“
18 
Die ehemalige Nr. 3 und nunmehrige Nr. 4 wurde wie folgt geändert:
19 
Während der ursprüngliche Entwurf lautete:
20 
„Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. „Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen.
21 
Im zweiten Entwurf lautete die Regelung:
22 
„Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. Bei Ausführung einer Dachbegrünung mit entsprechender Stärke, kann die Pufferwirkung bei der Dimensionierung der Regenrückhalteeinrichtung angerechnet werden“
23 
Die Antragsteller machten am 25.01.2012 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, dass aus der öffentlichen Bekanntmachung die geänderten oder ergänzten Teile nicht eindeutig hervorgingen, so dass die vorgenommene Beschränkung nicht wirksam sei. Es würden alle Einwendungen aufrecht erhalten. Im Übrigen zeige die nunmehr vorgenommene Ausweisung eines reinen Wohngebiets, dass der Planung jedes städtebauliches Konzept fehle. Es sei eine nicht vertretbare Abwägung, wenn man die zulässige Höhe des auf dem Hügel liegenden Gebäudes mit den Höhen der im Tal liegenden Gebäude vergleiche. Das Vorhaben würde erdrückend und einmauernd auf die Nachbargrundstücke wirken. Belichtung und Besonnung sowie die Funktion und Effektivität der Photovoltaikanlage würden über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die ruhigere Seite der bestehenden Häuser hangabwärts, also in Richtung der geplanten Bebauung liege. Weiter sei es nicht zutreffend, dass „lediglich die europarechtlich geschützten Arten «abzuprüfen» seien. Zwar schließe § 13a Abs. 1 BauGB das beschleunigte Verfahren nur aus, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehe. Das bedeute aber nicht, dass § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB nicht zu prüfen sei.
24 
Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften am 01.03.2012 als Satzung, nachdem er die öffentlichen und privaten Belange entsprechend einem von der Verwaltung erarbeiteten Vorschlag erneut abgewogen hatte. Im Wesentlichen bezog er sich hinsichtlich der Einwendungen der Antragsteller auf die Abwägung vom 15.12.2011. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des reinen Wohngebiets anstatt eines allgemeinen Wohngebiets mit Einschränkungen aus formalen Gründen erfolgt sei. Mit den Festsetzungen zur Dachform, der Größe des Baufensters und der Gebäudehöhe sei den spezifischen Interessen der Nachbarn und dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen worden.
25 
Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde am 13.04.2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 02.05.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen beeinträchtigen die Nutzung ihres Grundstücks in der Belichtung und Besonnung, insbesondere auch die Nutzung der von ihnen auf dem Dach ihres Wohnhauses 2006 installierten und seither betriebenen Photovoltaikanlage. Zur Erläuterung der Auswirkungen der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage berufen sich die Antragsteller auf die Simulationsberechnung eines Sachverständigen. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 20.12.2013 unter Berücksichtigung der „maximal möglichen Bebauung“ zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Verschattung der Photovoltaikanlage zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr im Zeitraum von Ende August bis Ende April eintrete. In den Wintermonaten sei die Einstrahlung deutlich reduziert. Die Verluste der eingespeisten Energie beliefen sich im Dezember auf bis zu 49,4 %. Im Jahresmittel führe die Beschattung zu einer Verringerung der Einstrahlung von 11.1%. Des entspreche über die restliche Laufzeit der Anlage von zwölf Jahren zu einer Verminderung der zu erwartenden Einspeisevergütung von 3.000,- EUR.
27 
Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB lägen nicht vor. Es handele sich beim Plangebiet nicht um eine Maßnahme der Wiedernutzbarmachung, der Nachverdichtung oder eine andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Weder sage die Begründung des Bebauungsplanes hierzu etwas noch gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass es hier um eine Innenentwicklung gehe. Vielmehr gehe es um die Bebaubarkeit einer bislang im Wasserschutzgebiet liegenden Fläche. Es liege ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 2a BauGB vor. Bei der erneuten Auslegung sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Änderungen erfolgt seien. Dies sei ein erheblicher Verfahrensverstoß. Weiter fehle es an der erforderlichen städtebaulichen Notwendigkeit einer Planaufstellung für ein Einzelgrundstück mit Zufahrt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein gewichtiger Allgemeinbelang für eine Einzelfallplanung lasse sich hier nicht begründen.
28 
Darüber hinaus sei gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange verstoßen worden. Weder sei die Verschattung der Photovoltaikanlage ermittelt worden noch seien die Grundwasser- und Baugrundsituation gestreift worden. Auch seien trotz genannter Auffälligkeiten und der Bedenken der Antragsteller zum Vorhandensein von Fledermäusen und Zauneidechsen keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Weiter leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass das Grundstück der Antragsteller erheblich verschattet und der Wert des Grundstücks damit massiv beeinträchtigt werde. Auch stehe der öffentliche Belang des Naturschutzes der Ausweisung eines Baugebiets entgegen. Mit einer zweimaligen Kurzbegehung seien Reptilien nicht augenscheinlich. Die Antragsteller seien bei der Anwohnerbefragung nicht befragt worden. Mit der Ausweisung des Baugebiets würde es ermöglicht, eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte streng geschützter Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unwiederbringlich zu zerstören. Die erfolgte Bestandserfassung sei qualitativ und quantitativ mangelhaft. Insbesondere seien Nahrungshabitate für Fledermäuse und Vögel entgegen der Auffassung des von der Antragsgegnerin beauftragten Biologen geschützt. Darüber hinaus fehle es an einem notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich. Die Annahme, § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB schließe diesen aus, sei falsch. Denn es handele sich um ein neu zu erschließendes Baugebiet, das ohne den Plan im Außenbereich liege.
29 
Weiter liege ein Abwägungsdefizit in der fehlenden Erkundung des Baugrundes und der Grundwassersituation aufgrund der Geländetopographie. Auf Seite 7 der Begründung des Bebauungsplans werde lapidar festgestellt, dass ein Anschneiden des Grundwasserleiters bei der geplanten Baumaßnahme nicht vorgesehen sei. Erkundungen, Untersuchungen oder Erläuterungen, die diese Feststellungen nachvollziehbar machten, fehlten. Der von den Antragstellern beauftragte Sachverständige für Erdbau, Grundbau und Bodenmechanik teilte in seiner Stellungnahme vom 06.03.2012 mit, dass es bei dem Bau aufgrund des Untergrunds zu Sprengungen kommen könnte, die Lärm und Erschütterungen hervorrufen könnten. Dies sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Ebenfalls nach Auffassung dieses Sachverständigen sei es nicht ausgeschlossen, dass durch das Bauvorhaben Schicht- oder Kluftgrundwasser angeschnitten werde. Es könnte in der Folge durch eine dauerhafte Grundwasserabsenkungen zu negativen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und zu Veränderungen der darunter liegenden Grundstücke wie etwa die Austrocknung des Bodens kommen. Es liege ferner ein Abwägungsausfall vor, weil das Planungserfordernis nicht begründet worden sei. Es gehe um eine Gefälligkeitsplanung für ein Einzelvorhaben. Ebenso sei die Verschattung der Wohnbereiche des Hauses der Antragsteller nicht in die Abwägung mit einbezogen worden
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Eichklingenstraße - Ergänzung“ der Gemeinde Abtsgmünd mit örtlichen Bauvorschriften vom 1. März 2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei in Zweifel zu ziehen, da die Antragsteller nur Eigentümer benachbarter Grundstücke außerhalb des Plangebiets seien. Das Interesse an der Freihaltung der Plangrundstücke von Bebauung könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Es dürfe unstreitig sein, dass die Flächen des Plangebiets im Innenbereich der Gemeinde Abtsgmünd lägen. Daher sei das gewählte Verfahren nach § 13a BauGB korrekt. Aus den Verfahrensunterlagen ergebe sich eindeutig, dass wasserrechtliche Belange nicht verletzt worden seien. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich, da die Antragsgegnerin die Hangbebauung habe neu ordnen wollen. Es stehe ihr das Recht zu, eine Fläche, die im Eigentum einer Person stehe, zu überplanen. Durch die Höhenfestsetzungen bezogen auf NN. habe sie erreicht, dass sich das Bauvorhaben nicht unbeschränkt in die Höhe entwickeln könne. Durch die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl sei auch erreicht, dass sich das Maß der Bebauung in die vorhandene Umgebungsbebauung einfüge. Mit dem relativ großzügig gestalteten Baufenster werde dem Grundstückseigentümer „lediglich“ die Wahl gelassen, wo er sein Gebäude situiere. Das Verschattungsgutachten berücksichtige diese Beschränkungen der Bebaubarkeit nicht.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin, die Baugenehmigungsakten für das Grundstück der Antragsteller, die Baugenehmigungsakten für das im Plangebiet befindliche Grundstück Flst. Nr. 1029/2 sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Senats zu dem von den Antragstellern geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst. Nr. 1029/2 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den von den Antragsteller beauftragten Sachverständigen H. zu seinem Gutachten vom 20.12.2013 zur Verschattung der Photovoltaikanlage der Antragsteller ergänzend gehört.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
37 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
38 
1. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
40 
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120).
41 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen.
II.
42 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.)
43 
1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
44 
aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)).
45 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt.
46 
b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
47 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
48 
aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
49 
(1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
50 
(2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
51 
§ 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen.
52 
(a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten.
53 
(b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2).
54 
Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.)
55 
(c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.).
56 
(3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen.
57 
bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich.
58 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
59 
aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich.
60 
bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
61 
cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt.
62 
(1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
63 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen.
64 
d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet.
65 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147).
66 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet.
67 
(1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)).
68 
(2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet.
69 
Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt.
70 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat.
71 
Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu.
72 
cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate.
73 
(1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen.
74 
(2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
76 
e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang.
77 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.).
78 
bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten.
79 
f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
80 
g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl.
81 
2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam.
82 
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712).
83 
Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen.
84 
Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
86 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10).
87 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
88 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden.
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
37 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
38 
1. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
40 
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120).
41 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen.
II.
42 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.)
43 
1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
44 
aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)).
45 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt.
46 
b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
47 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
48 
aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
49 
(1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
50 
(2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
51 
§ 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen.
52 
(a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten.
53 
(b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2).
54 
Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.)
55 
(c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.).
56 
(3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen.
57 
bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich.
58 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
59 
aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich.
60 
bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
61 
cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt.
62 
(1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
63 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen.
64 
d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet.
65 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147).
66 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet.
67 
(1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)).
68 
(2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet.
69 
Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt.
70 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat.
71 
Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu.
72 
cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate.
73 
(1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen.
74 
(2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
76 
e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang.
77 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.).
78 
bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten.
79 
f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
80 
g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl.
81 
2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam.
82 
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712).
83 
Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen.
84 
Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
86 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10).
87 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
88 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden.
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gr. B.-Straße X und Y (Flurstücke … und … der Gemarkung A.-Nordwest), die eine Größe von 263 m2 bzw. 260 m2 haben. Die beiden Grundstücke sind jeweils mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Erdgeschoss der beiden Gebäude sind zwei Wettbüros ansässig.

3

Das Plangebiet lag zuvor im Geltungsbereich des Durchführungsplans D 354 vom 21. Mai 1958 (HmbGVBl. S. 168) und des Bebauungsplans A.-Altstadt 40 (im Folgenden kurz: VO B-Plan A.-Altstadt 40) vom 2. Oktober 1990 (HmbGVBl. S. 217). Danach galt für die beiden Grundstücke des Antragstellers in einem vorderen 12 m tiefen Bereich die Ausweisung MK (Kerngebiet) 3 g und in einem dahinter liegenden 3 m tiefen Bereich die Ausweisung als Fläche L (Laden) 1 g. Im gesamten sich anschließenden nördlichen Bereich des Plangebiets galt im Übrigen die Ausweisung Parkplatz. Nach § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 waren in dem Kerngebiet Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 33i GewO, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Das Plangebiet liegt zudem im Geltungsbereich der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungs- und Stadtumbaugebietes A.-Altstadt S 5,…, vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 302).

4

Das Bezirksamt A. leitete das Planverfahren mit Aufstellungsbeschluss A 05/09 am 14. September 2009 ein. Zur Begründung heißt es in der amtlichen Bekanntmachung vom 2. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 1863), durch den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnungsbau geschaffen werden. Für die als Parkplatz genutzte Fläche zwischen H.-Straße, S.-Straße, V.-Straße und B.-Straße sei ein mehrgeschossiger Wohnungsneubau vorgesehen, der die vorhandenen Blockrandstrukturen aufnehme. Hiermit solle eine innerstädtische untergenutzte Fläche städtebaulich aufgewertet werden. Es sei vorgesehen, die B.-Straße für den Bereich des Bebauungsplans aufzuheben. Eine Befahrbarkeit für die rückwärtigen Grundstücksteile der Gr. B.-Straße solle ermöglicht werden. Im Bereich der Gr. B.-Straße sollten darüber hinaus Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen und Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sei, ausgeschlossen werden. Für die bestehende öffentliche Park- und Spielanlage sei die Ausweisung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz vorgesehen. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung handele, werde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sei nicht geplant. Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB solle verzichtet werden, da die Öffentlichkeit bereits im Rahmen des Verfahrens zum Sanierungsgebiet A.-Altstadt S 5,…, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beteiligt worden sei.

5

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs A.-Altstadt 58 fand auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juni 2011 (Amtl. Anz. S. 1422) in der Zeit vom 22. Juni bis 3. August 2011 statt. Der Antragsteller trug am 2. August 2011 schriftlich seine Anregungen zu dem Bebauungsplan-Entwurf vor, zu denen die Antragsgegnerin unter dem 6. September 2012 einen ablehnenden Abwägungsvermerk fertigte.

6

Die Bezirksversammlung A. stimmte dem Bebauungsplan-Entwurf A.-Altstadt 58 am 28. März 2013 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erteilte mit Schreiben vom 17. März 2014 die Genehmigung für den Bebauungsplan. Der Bezirksamtsleiter stellte die Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 am 31. März 2014 fest. Am 11. April 2014 wurde die Rechtsverordnung verkündet (HmbGVBl. S. 127).

7

Der Bebauungsplan A.-Altstadt 58 setzt für die beiden Grundstücke des Antragstellers in einem vorderen durch eine Baulinie und eine hintere Baugrenze mit einer Tiefe von 12 m bestimmten Bereich Kerngebiet (MK), zwingend drei Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, GRZ 1,0 fest. Im anschließenden hinteren Bereich gilt für die Grundstücke die Ausweisung MK g, GRZ 0,8 und GH 4 (Gebäudehöhe über Gehweg, als Höchstmaß) unter Festsetzung einer zweiten hinteren Baugrenze, die nördlich an eine mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche angrenzt. Außerdem liegen die Grundstücke des Antragstellers nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 (im Folgenden kurz: VO B-Plan A.-Altstadt 58) in einem Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 sind im Kerngebiet Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Spielhallengesetztes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Diskotheken und Tanzbars unzulässig. Im Norden des Plangebiets wird südlich der S.-Straße eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz (FHH)“ ausgewiesen.

8

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Ergebnis ihres Abwägungsprozesses hinsichtlich seiner Anregungen zu der Bebauungsplanung mit. Mit Schreiben vom 12. März 2015 erhob der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Rügen i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB.

9

Am 27. März 2015 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht er u.a. geltend, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sei nach § 13a BauGB unzulässig. Die Vorschrift sehe ein solches Verfahren nur bei einer „Wiedernutzbarmachung von Flächen, einer Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“ vor. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Eine bloße Maßnahme der Nachverdichtung liege entgegen der Annahme in der Begründung zum Bebauungsplan nicht vor. Der Bebauungsplan entziehe im Gegenteil zurzeit bestehende Baurechte in erheblichem Umfang. Das lasse sich etwa an den Baugrenzen aufzeigen, die für seine beiden Grundstücke vorgesehen seien. Ein Teilentzug von Baurechten könne auch nicht als eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ angesehen werden. Der Bebauungsplan verfolge im Übrigen äußerst heterogene Zwecke, die keinesfalls auf den „Nenner“ des § 13a BauGB gebracht werden könnten. Da § 13a BauGB keine Anwendung finde, habe auf einen Umweltbericht nicht verzichtet werden können. Denn der Bebauungsplan erstrecke sich auf bisher unbebaute Flächen, die Flora und Fauna aufwiesen, und die durch ein geplantes großflächiges Wohnbauvorhaben weitgehend zerstört würden.

10

Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, aufgefordert worden, sich zu der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (sog. Scoping) zu äußern. Im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB seien ebenfalls nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, zur Abgabe von Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan-Entwurf und seiner Begründung aufgefordert worden.

11

Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht vorlägen, könnten auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht als erfüllt angesehen werden. Auslegungsfristen seien nicht beachtet worden. Zudem habe es u.a. an Angaben dazu gefehlt, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar gewesen seien. Die in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs enthaltene Rechtsfolgenbelehrung sei nicht korrekt gewesen.

12

Bei der Festsetzung des Spielplatzes handele es sich um einen Etikettenschwindel, weil Planungswille und festgesetzter Planinhalt offenbar nicht übereinstimmten. Da die Festsetzung des Spielplatzes nicht geeignet sei, den damit verfolgten Zweck - den Erhalt des Bolzplatzes zu gewährleisten - sei von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auf der maßgeblichen Grünfläche gebe es seit Jahren einen Bolzplatz. Da dieser offenbar erhalten werden solle, sei zunächst eine Festsetzung als Bolzplatz vorgesehen gewesen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass es im Hinblick auf die geplante heranrückende Wohnbebauung, die lediglich in einem Abstand von 12 m zu dem Bolzplatz errichtet werden solle, zu einem schwerlich zu bewältigenden Lärmkonflikt kommen würde. Das im August 2009 erstellte Schallimmissionsgutachten habe dies bestätigt, wobei die sachliche Richtigkeit des Gutachtens im Einzelnen durchaus zweifelhaft sei. Dennoch zeige das Gutachten deutlich auf, dass durch die Nutzung des Bolzplatzes mit Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes an der geplanten neuen Wohnbebauung zu rechnen sei. Daher werde eine Einschränkung der Nutzungszeiten empfohlen. Der Plangeber müsse gegebenenfalls weitere Schallschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen. Aus Anlage 1 zu dem Gutachten ergebe sich, dass im Bebauungsplan-Entwurf eine Festsetzung als Bolzplatz vorgesehen gewesen sei. Infolge des Gutachtens habe sich der Plangeber offenbar mit der Frage auseinandergesetzt, welche lärmmindernden Maßnahmen ergriffen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Plangeber nach der Einholung des Gutachtens einem planerisch nicht zu lösenden Konflikt gegenüber gesehen habe, wenn er sowohl an der Planung des neuen Wohngebiets als auch an der offiziellen Festsetzung „Bolzplatz“ festhalten würde. So habe der Bolzplatz „dadurch gesichert werden [sollen], dass er im Rahmen der Neugestaltung als Ballspielfläche, bzw. Bolzplatz für Kinder hergerichtet wird (…) und damit als Spielplatz einzustufen ist“. Fortan sei in der Begründung zu dem Bebauungsplan nur noch von einer planungsrechtlichen Sicherung der Grünfläche die Rede gewesen. Geplant sei eine „Neugestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche mit einem Kinderspielplatz und einem Ballspielfeld“. In ihrer Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf habe die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt diese Vorgehensweise aber deutlich kritisiert (Bl. 529 der Planungsakten):

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„Die Ausweisung Spielplatz wird abgelehnt, da hier weiterhin aufgrund der erheblichen Unterversorgung mit Grünflächen sowie der dichten Bebauung ein Bolzplatz, der auch für Jugendliche nutzbar ist, dringend erforderlich ist. Eine Verlagerung im näheren Umfeld ist nicht möglich. Für den Erhalt des Bolzplatzes reicht die Ausweisung Spielplatz nicht aus. (…) Notfalls wäre aus hiesiger Sicht auf die Neubebauung zu verzichten.“

14

In der Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt werde das Heranrücken der Wohnbebauung auf 12 m entschieden abgelehnt. Hinzu komme eine Verschattung der Bolzplatzfläche durch die heranrückende Bebauung. Da der Plangeber diese Argumente unberücksichtigt gelassen bzw. eine Verlegung des Bolzplatzes anscheinend nicht einmal in Erwägung gezogen habe und nunmehr eine Festsetzung als Spielplatz erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Ausweisung offenbar nur zu dem Zweck vorgenommen worden sei, die neu geplante Wohnbebauung mit den Emissionen des angrenzenden Bolzplatzes vereinbar zu gestalten. Durch diese Festsetzung entziehe sich der Plangeber lediglich dem drohenden Lärmkonflikt.

15

Beanstandet werde, dass der Bebauungsplan über das bisherige Planrecht hinausgehende Ausschlüsse von Vergnügungsstätten und Wettbüros enthalte. Insoweit fehle es bereits an einer planerischen Grundkonzeption. Es mache ersichtlich keinen Sinn, in einem derart kleinen Plangebiet eine solche Regelung vorzunehmen. Dies wecke den Verdacht, dass es in erster Linie um die Unterbindung langfristiger und seit Jahren ausgeübter Nutzungen auf seinen beiden Grundstücken gehe. Zwar könne es einen besonderen städtebaulichen Grund i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, dass beispielsweise Spielhallen einen „Trading-down-Effekt“ bewirken könnten und so der Ausschluss dieser Nutzung aus einem Kerngebiet gerechtfertigt sein könne. Die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung, die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten und Wettbüros hätte in den vergangenen Jahren zu einem „Trading-down-Effekt“ geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelstandortes nachhaltig zu gefährden drohe, scheine jedoch ersichtlich vorgeschoben. Denn hier sei nicht zu erkennen, dass mit der Zulassung von Wettbüros die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreichen würde, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten sei bzw. ein Verdrängungsprozess i.S. eines „Trading-down-Effekts“ zu Lasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten wäre. Im Plangebiet befänden sich Restaurants, ein Kiosk und andere Gewerbebetriebe. Trotz der seit Jahren dort vorhandenen Wettbüros könne nicht von einer städtebaulichen Fehlentwicklung ausgegangen werden. Die bestehenden Wettbüros hätten nicht zu einem spürbaren „Trading-down-Effekt“ geführt. Der Plangeber gehe selbst von dem Bestehen einer heterogenen Gewerbestruktur aus. Wenn die Befürchtungen des Plangebers hinsichtlich der städtebaulichen Folgen durch die Zulassung von Wettbüros zuträfen, wäre naheliegend, dass ein solcher Verdrängungsprozess im gesamten engeren Nahbereich bereits eingetreten wäre. Hierfür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wenn die Antragsgegnerin im Übrigen in der Begründung zu dem Bebauungsplan von „Vergnügungsstätten wie Wettbüros“ spreche, gehe sie unzutreffend davon aus, dass Wettbüros generell Vergnügungsstätten seien und nehme so eine im Rahmen eines etwaigen Genehmigungsverfahrens vorzunehmende Einzelfallbetrachtung, ob ein Wettbüro als Vergnügungsstätte anzusehen sei, sozusagen vorweg. Offensichtlich seien bereits im Rahmen der Abwägung Maßstäbe zugrunde gelegt worden, die von subjektiven ordnungsrechtlichen Wertvorstellungen geprägt seien, die die im Bauordnungsrecht gebotene objektive Betrachtung vermissen ließen. Schließlich habe die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass Wettbüros typischerweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten zugeordnet werden könnten, sondern vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2005, 10 B 1600/05, juris Rn. 4). Sofern das Betriebskonzept darauf angelegt sei, lediglich Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sei ein Wettbüro nicht als Vergnügungsstätte anzusehen. Von daher sei fraglich, inwieweit ein solcher Ausschluss von Wettbüros, die pauschal unter den Begriff der Vergnügungsstätte gefasst würden, i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein könne, wenn ein Wettbüro teilweise als Ladengeschäft anzusehen sei. Die als Begründung für den Ausschluss zudem angeführte Störqualität der Nutzung sei durch nichts belegt. Zu regelmäßigen Konflikten mit anderen Nutzungsarten sei es gerade nicht gekommen.

16

Dem Trennungsgrundsatz in § 50 BImSchG widerspreche, dass die geplante Wohnnutzung ohne Not unmittelbar an die Kerngebietsfestsetzung angeschlossen worden sei. Gerade im Hinblick auf die Einhaltung der in der TA Lärm geregelten „Grenzwerte“ berge die Planung ein erhebliches Konfliktpotential, weil im Kerngebiet nachts ein „Grenzwert“ von 45 dB(A) maßgeblich sei, wohingegen im allgemeinen Wohngebiet nachts ein „Grenzwert“ von 40 dB(A) einzuhalten sei. Insbesondere im Grenzbereich zwischen den beiden Gebieten stehe somit zu befürchten, dass der für das allgemeine Wohngebiet geltende „Grenzwert“ regelmäßig überschritten werde. Der Plangeber verkenne offenbar die Reichweite von § 50 BImSchG, wonach das Erreichen der Werte i.S. einer zukunftsorientierten Planung soweit wie möglich zu vermeiden sei. In Ansehung der ohnehin geplanten Grünfläche mit Kinderspielplatz wäre es sinnvoller gewesen, die Grünfläche zwischen Wohnnutzung und Kerngebietsnutzung als „Puffer“ vorzusehen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die planerische Abwägung eingegangen seien.

17

Die Einziehung der B.-Straße gefährde die rückwärtige Erschließung seiner beiden Grundstücke. Er sei auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit größeren Fahrzeugen zur Versorgung der gewerblichen Mieteinheiten angewiesen.

18

Der Bebauungsplan enthalte widersprüchliche Festsetzungen. Seine Grundstücke würden von drei sich teilweise widersprechenden Festsetzungen erfasst. Die Festsetzung der Grundstücke als Kerngebiet sei nachvollziehbar. Das deutlich reduzierte Maß der baulichen Nutzung (Baugrenzen) führe allerdings zu einer erheblichen Entwertung seiner Grundstücke. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Festsetzung städtebaulich erforderlich sei. Darüber hinaus werde nunmehr ein Erhaltungsgebiet festgesetzt, was mit massiven zusätzlichen Belastungen für die Eigentümer verbunden sei. Rückbau, Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen würden mit der Erhaltungsgebietsfestsetzung einer zusätzlichen Genehmigungspflicht unterstellt. Diese Festsetzung stehe in einem merkwürdigen Kontrast zu dem ausgewiesenen Maß der baulichen Nutzung, das vorsehe, dass die rückwärtigen Teile der Gebäude aufgrund der festgesetzten Baugrenzen in Wegfall geraten sollten. Schließlich seien die Grundstücke mit einer sanierungsrechtlichen Satzung überzogen, die mit massiven Einschränkungen der Eigentümerrechte verbunden sei. Die Eigentümerrechte würden durch diese kumulative Beschränkung der Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig beeinträchtigt. Besonders schwerwiegend sei in diesem Zusammenhang, dass die Eigentümer sich zum Teil widersprüchlichen Festsetzungen ausgesetzt sähen. Die Festsetzungen gingen im Prinzip davon aus, dass ein erheblicher Teil der Bebauung an der Gr. B.-Straße zukünftig in Wegfall geraten solle, während die Erhaltungsgebietsfestsetzung in Widerspruch hierzu die gesamte Bebauung für erhaltenswert erkläre.

19

Schließlich seien die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Die Ausführungen auf Seite 22 f. der Begründung zum Bebauungsplan basierten erkennbar ausschließlich auf Spekulationen. Es fehle an jedweden belastbaren Feststellungen. Die Antragsgegnerin habe aber selbst darauf hingewiesen, dass beispielsweise Anhaltspunkte bestünden, dass in dem Plangebiet besonders geschützte europäische Vogelarten lebten und nicht ausgeschlossen werden könne, dass gesetzlich streng geschützte Fledermausarten in den Gebäuden oder einer im Plangebiet befindlichen Esche vorkämen. Insgesamt sei zu rügen, dass keine Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB angestellt worden sei. Diese Verpflichtung bestehe auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Plangeber versuche augenscheinlich, diese Problematik auf die potenziell durchzuführenden Genehmigungsverfahren abzuwälzen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 vom 31. März 2014 für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Sie erwidert u.a., die Voraussetzungen des § 13a BauGB für das beschleunigte Verfahren lägen vor, weil der Bebauungsplan der Innenentwicklung diene. Ziel der Bauleitplanung sei insbesondere, die bisher als Parkplatz genutzte Fläche i.S. einer Innenentwicklung und Wiedernutzbarmachung von Flächen für den Wohnungsbau zu erschließen. Die Stabilisierung und Stärkung von A.-Altstadt als Wohnstandort sei eines der wesentlichen Ziele des Sanierungsgebiets A.-Altstadt S 5. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolge keine Rücknahme von Baurechten gegenüber dem früher geltenden Planrecht. Werde das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt, habe gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet werden können.

25

Die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB bei der Öffentlichkeitsbeteiligung seien beachtet worden. Der Bebauungsplan habe vom 22. Juni bis einschließlich 3. August 2011 öffentlich ausgelegen. Aufgrund der Ferienzeit sei die Mindestauslegungsdauer von einem Monat verlängert worden. Auch die Bekanntmachung über die Auslegung sei korrekt gewesen. Insbesondere sei kein Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung zu erkennen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB sei im beschleunigten Verfahren zu Recht von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, abgesehen worden. Die Darlegung des Antragstellers zu einer angeblich fehlerhaften Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden sei nicht haltbar. Es sei nicht erkennbar, dass einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, nicht beteiligt worden seien.

26

Der Bebauungsplan setze nicht ein deutlich reduziertes Maß der baulichen Nutzung fest. Gegenüber dem zuvor geltenden Durchführungsplan D 354 (i.V.m. dem Bebauungsplan A.-Altstadt 40) ermöglichten die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans ein weit größeres zulässiges Maß der baulichen Nutzung für die Grundstücke des Antragstellers. Die festgesetzte straßenrandparallele Bebauung entspreche mit Kerngebiet, dreigeschossig, geschlossener Bauweise, Grundflächenzahl 1,0 dem Durchführungsplan. Die rückwärtige Bebauungsmöglichkeit sei gegenüber dem Durchführungsplan deutlich erweitert worden, und zwar mit einer überbaubaren Grundstücksfläche in einer Tiefe von ca. 14 m, einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 4 m und einer Grundflächenzahl von 0,8. Die rückwärtigen Bestandsbauten seien im Durchführungsplan bislang planerisch nicht gesichert gewesen, sondern als „Parkplatzfläche“ überplant gewesen. Sie erhielten nun erstmalig eine planungsrechtliche Sicherung.

27

Das Erhaltungsgebiet sei festgesetzt worden, weil die straßenrandparallele Bebauung an der Gr. B.-Straße … bis … zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand dieser Straße zähle. Wenngleich die Gebäude Gr. B.-Straße … bis … durch Um- und Anbauten im Laufe der Jahre stark baulich verändert worden seien, so lasse sich an ihnen dennoch sehr anschaulich die vormalige städtebauliche Struktur und Prägung des Stadtbereichs ablesen. Aus diesen Gründen sei der Erhalt dieser Strukturen von städtebaulichem Interesse. Die Festsetzung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei erforderlich, um die städtebauliche Gestalt langfristig und umfassend zu erhalten, unerwünschte städtebaulichen Entwicklungen zu verhindern und eine auf die Erhaltungsziele abgestimmte Gestaltqualität neuer Vorhaben zu sichern. Die rückwärtigen Baugrenzen würden gegenüber den Bestandsgebäuden geringfügig zurückgenommen, um durch einen angemessenen Abstand (zwischen der Fahrgasse des Geh- und Fahrrechts und den einzelnen Grundstückszufahrten) sicherzustellen, der ein gefahrloses Ein- und Ausfahren ermögliche. Ein Widerspruch zu der Erhaltungsgebietsfestsetzung bestehe darin nicht.

28

Im nördlichen Teil des Plangebiets befinde sich auf dem Flurstück …. eine öffentliche Parkanlage. Neben einem Kinderspielplatz sei dort eine Ballspielfläche mit Ballfangzaun vorhanden gewesen. Die von den Freizeitnutzungen dieser Flächen ausgehenden zu erwartenden Lärmimmissionen seien unter Berücksichtigung der unmittelbar südlich geplanten neuen Wohnbebauung gutachterlich untersucht und bewertet worden. Im Zuge des städtebaulichen Sanierungsverfahrens sei ein Umbau und eine Modernisierung der Gesamtanlage geplant gewesen (und mittlerweile auch umgesetzt), weil die Ausstattung und der Zustand der Spielflächen und -geräte nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt hätten. Da sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung die Neugestaltungsplanung noch in einem frühen Stadium befunden habe, sei zunächst die vorhandene Anlage hinsichtlich ihrer Immissionswirkung begutachtet worden. In der lärmtechnischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass das allgemeine Wohngebiet potenziell von Lärmimmissionen des Ballspielfeldes betroffen sein könnte. In dem Schallimmissionsgutachten seien die zu erwartenden Beurteilungspegel an der neuen Wohnbebauung berechnet worden. In der Berechnung seien zwei unterschiedliche Berechnungsansätze für das Fußballspielen in Ansatz gebracht worden. Außerdem sei die seinerzeitige bauliche Gestaltung des Platzes (Bodenbelag und Metallkäfig) berücksichtigt worden. Der Gutachter sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Nordfassade der geplanten neuen Wohnbebauung bei dem Berechnungsansatz „Fußballspielen ohne lautstarke Kommunikation mit 6 Personen“ die Immissionsrichtwerte durchgängig eingehalten würden. Der berechnete maximal auftretende Spitzenschalldruckpegel unterschreite am Immissionspunkt EG den zulässigen Wert um 4,5 dB(A). Überschreitungen der Immissionsrichtwerte seien lediglich zu erwarten, wenn mehr als 6 Personen über längere Zeit lautstark kommunizierend Fußballspielen würden. Beim Berechnungsansatz „Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation mit 12 Personen“ seien zum Teil Überschreitungen der Richtwerte zwischen 1,3 und 7,8 dB(A) zu erwarten. Ortsbegehungen durch das Bezirksamt A. im Sommer 2008 hätten gezeigt, dass die Spielanlage kaum genutzt worden sei. Der gutachterlich untersuchte Berechnungsansatz „Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation mit 12 Personen“ stelle daher ein „worst-case-Szenario“ dar, das für die tatsächliche Nutzung nicht realistisch erscheine und deshalb nicht als Grundlage heranzuziehen sei. Da die Neugestaltung des Platzes den neuesten technischen Anforderungen entsprechend erfolgt sei, sei es trotz gesteigerter Nutzungsintensität zu einer deutlichen Minderung der Immissionsbelastung gekommen, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in dem Wohngebiet gewährleistet seien.

29

Für den Bereich Gr. B.-Straße bestünden bereits gemäß § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 weitreichende Nutzungseinschränkungen für Spielhallen und sog. „Peep-Shows“. Der Ausschluss dieser Nutzungen ziele darauf ab, den vorhandenen kleinteiligen Geschäftsbesatz und die heterogene Gewerbestruktur im Plangebiet zu sichern und vor einer Verdrängung durch andere Nutzungen zu schützen. Der Bebauungsplan A.-Altstadt 40 umfasse die gesamte Gr. B.-Straße. Insofern sei der Einwand des Antragstellers - eines zu kleinräumigen, städtebaulich „unabgestimmten“ Vorgehens - unzutreffend. Um die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich zu verhindern und um die festgelegten Sanierungsziele sowie die formulierten Planungsziele zu sichern, sei der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Spielhallen und Wettbüros nach § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 weiterhin städtebaulich erforderlich. Mit der Anpassung der Festsetzung werde einerseits der neuen Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz Rechnung getragen. Neben der Beibehaltung der bereits durch den Bebauungsplan A.-Altstadt 40 unzulässigen Spielhallen und „Peep-Shows“ werde zudem eine Präzisierung der weiterhin unzulässigen Nutzungen Wettbüros, Diskotheken und Tanzbars vorgenommen, die ansonsten geeignet wären, den „Trading-down-Effekt“ zu verstärken, den Einzelhandel zu verdrängen oder sonstige von dem Plangeber nicht gewollte städtebauliche Spannungen hervorzurufen. Wettbüros würden als unzulässig festgesetzt, weil sie in der Regel die gleichen negativen städtebaulichen Auswirkungen wie z.B. Spielhallen erwarten ließen. Dass das Problem respektive die Gefahr der städtebaulichen Fehlentwicklung i.S.d. „Trading-down-Effekts“ weiterhin Bestand habe bzw. sich durch das zunehmende Aufkommen von Wettbüros in den letzten Jahren verstärkt habe, zeige sich in den Untersuchungen zum Sanierungs- und Stadtumbaugebiet A.-Altstadt S 5. In dem integrierten Entwicklungskonzept der Stadtentwicklungsgesellschaft Z heiße es hierzu:

30

„Ein erhebliches Problem stellen im Sanierungs- und Stadtumbaugebiet seit mehreren Jahren die negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten dar. Die Betriebe beeinträchtigten insbesondere in der Gr. B.-Straße und im Bereich des N. die Einzelhandelsentwicklung und die städtebauliche Situation. In den vergangenen Jahren wurde der bestehende ‚Trading-down-Effekt‘ insbesondere durch die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros weiter verstärkt.“

31

Das Nebeneinander von Wohnen und Kerngebietsnutzungen sei gebietstypisch. Es sei sowohl Ziel der Bauleitplanung als auch des Sanierungskonzeptes, dieses Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten zu erhalten und zu fördern. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Nach Ansicht des Plangebers bestehe zwischen den geplanten Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und den bestehenden bzw. zulässigen Nutzungen im Kerngebiet kein besonderes Konfliktpotenzial im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen. Die zulässigen Nutzungen seien miteinander verträglich. Nutzungen, die ein Konfliktpotenzial mit der Wohnbebauung erwarten ließen, seien über § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 ausgeschlossen oder seien bereits nach altem Planrecht unzulässig gewesen. Die Festsetzung einer Pufferzone zwischen dem allgemeinem Wohngebiet und dem Kerngebiet sei nicht erforderlich gewesen.

32

Der hinteren Erschließung der Grundstücke des Antragstellers sei durch ein 3,50 m breites Geh- und Fahrrecht Rechnung getragen worden. Diese Breite sei sowohl für die Belieferung der rückwärtigen Grundstücksteile an der Gr. B.-Straße als auch für die Feuerwehrzufahrt zu der neuen Wohnbebauung ausreichend. Auch größere Fahrzeuge könnten diese Zuwegung nutzen, da sie in Breite und Höhe für Feuerfahrzeuge ausgelegt sei. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten seien, würden gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sei daher nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet dessen seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien zwar zu den Themen Arten- und Baumschutz keine gesonderten Gutachten erstellt worden. Die Darstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan bezögen sich aber auf bereits vorliegende Erkenntnisse und Ortsbegehungen der zuständigen Fachdienststellen. Artenschutzrechtliche Belange seien geprüft und beachtet worden. Die betreffenden Ergebnisse könnten insbesondere auf den Seiten 8 und 22 f. der Begründung zum Bebauungsplan nachgelesen werden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere den letzten des Antragstellers vom 30. Mai 2016, ebenso Bezug genommen, wie auf den Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

34

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO unbegründet, weil die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 vom 31. März 2014 gültig ist. Sie ist gültig, weil sie weder stets beachtlichen Fehlern noch einer nach §§ 214 Abs. 1 bis 3, 215 Abs. 1 BauGB rügebelasteten beachtlichen Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung unterliegt. Insbesondere greifen die von dem Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung nicht durch.

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1. Die Antragsgegnerin durfte den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufstellen.

36

a) Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die „Wiedernutzbarmachung“ von Flächen erfasst ursprünglich für gewerbliche, industrielle, infrastrukturelle oder für militärische Zwecke genutzte Flächen, die baulich nicht mehr ihrer Funktion entsprechend genutzt werden, und nunmehr im Wege des sog. Flächenrecyclings städtebaulich wieder nutzbar gemacht werden sollen. Unter dem Begriff der „Nachverdichtung“ ist die über die bereits zulässige bauliche Nutzung hinaus sich erstreckende Erweiterung oder Ergänzung auf einem entweder bebauten oder bebaubaren Grundstück zu verstehen. Zu den Bebauungsplänen der Innenentwicklung zählen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aber auch Bebauungspläne, die andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Gegenstand haben. Zu diesen gehören alle Maßnahmen der Innenentwicklung, soweit sie nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen sind. Hierunter können z.B. die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen oder die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs fallen(siehe zum Ganzen: Mitschang, ZfBR 2007, 433 f.; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 13a Rn. 28 ff.).

37

Durch die Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von dem Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das sog. Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB eingeführten und über den § 3c UVPG hinausgehenden generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den sog. "kleinen Bebauungsplänen" nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien (siehe OVG Münster, Urt. v. 30.10.2015, 7 D 28/14.NE, juris Rn. 49 m.w.N.).

38

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Bebauungsplan A.-Altstadt 58 um einen solchen der Innenentwicklung, weil mit ihm jedenfalls als eine andere Maßnahme der Innenentwicklung die Umnutzung des auf dem Grundstück nördlich der K. B.-Straße vorhandenen öffentlichen Parkplatzes in eine Wohnbaufläche verfolgt wird. Durch diese Maßnahme soll nach dem Willen der Antragsgegnerin eine innerstädtisch gelegene untergenutzte Fläche städtebaulich aufgewertet werden. Um eine Wiedernutzbarmachung des Parkplatzes geht es nicht, weil dieser bis zu seiner Überplanung als öffentlicher Parkplatz genutzt worden war. Ob ein Fall der Nachverdichtung vorliegt, obwohl der Parkplatz weder mit Gebäuden bebaut noch über bestehende Baurechte verfügte, kann offen bleiben. Die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Bau-NVO beträgt rund 4.500 m2 und erreicht damit nicht die gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgebliche 20.000 m2-Schwelle. Unter diesen Umständen kann dahin gestellt bleiben, ob in die Prüfung des Schwellenwertes möglicherweise auch der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan A.-Altstadt 60 (Entwurf Stand: 28. Mai 2015) wegen eines engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs einzubeziehen ist. Denn die Grundfläche dieses Bebauungsplans liegt bei rund 6.600 m2, so dass selbst dann der Schwellenwert von 20.000 m2 deutlich verfehlt würde.

39

Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass sich der Grundlage des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB - insbesondere durch den Auffangtatbestand der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung - zunächst ein weiter Anwendungsbereich für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergibt. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber durch die Schwellenwertbestimmung in § 13a Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB den räumlichen Umfang dieser Pläne wieder einschränkt und die in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung dieses Planungsinstruments einzuhalten sind. Es ist deshalb dem Antragsteller darin zu widersprechen, durch einen zu weiten Tatbestand für Bebauungspläne der Innenentwicklung würde die Verpflichtung zu einer Umweltprüfung in unzulässiger Weise marginalisiert. Die Legaldefinition eines Bebauungsplans der Innenentwicklung in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt auch die Möglichkeit offen, dass mit der Bebauungsplanung zusätzlich andere städtebauliche Ziele als die Innenentwicklung verfolgt werden. Der Einwand des Antragstellers, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel der Innenentwicklung würde dadurch konterkariert, dass der an der Gr. B.-Straße liegenden Bestandsbebauung, insbesondere auf seinen beiden Grundstücken, Baurechte entzogen würden, ist unzutreffend. Für den vorderen 12 m tiefen Bereich gilt heute wie früher auf den Grundstücken an der Gr. B.-Straße die Ausweisung III g, GRZ bzw. bebaubare Fläche 1,0. Im anschließenden 3 m tiefen Bereich bestand früher nach dem Durchführungsplan D 354 nur die Ausweisung L (Laden) 1 g. Dagegen kann heute grundsätzlich über beinah die gesamte Tiefe der Grundstücke bis zu der hinteren Baugrenze und mit einer Gebäudehöhe von 4 m sowie einer GRZ von 0,8 gebaut werden. Die Bebauungsmöglichkeiten sind damit im südlichen Bereich des Plangebiets an der Gr. B.-Straße moderat erweitert worden, so dass insoweit sogar von einer geringfügigen Nachverdichtung gesprochen werden kann.

40

b) Die übrigen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 3 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren liegen ebenfalls vor.

41

Das beschleunigte Verfahren ist nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen, denn durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB).

42

Dass die Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung vom 2. Oktober 2009 des Aufstellungsbeschlusses angenommen hat, es handele sich „um eine Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung“, ist in jedem Fall unschädlich, weil nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB lediglich zu begründen ist, weshalb in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) davon ausgegangen wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, hat die Antragsgegnerin gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in der Bekanntmachung ordnungsgemäß angegeben. Im Übrigen ist ein Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls unbeachtlich.

43

c) Da die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgen durfte, konnte die Antragsgegnerin entsprechend §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, absehen.

44

2. Der Rüge des Antragstellers, die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, beteiligt worden seien, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Rüge einer Verletzung der frühzeitigen Behördenbeteiligung gehört zu den für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung unbeachtlichen Verfahrensfehlern, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ergibt, der insoweit nur eine Verletzung des § 4 Abs. 2 BauGB als beachtlichen Verfahrensfehler benennt (siehe BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8).

45

Soweit der Antragsteller den entsprechenden Fehler bei der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB ebenfalls rügt, entspricht diese Rüge nicht den Anforderungen des § 215 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich geworden wäre. Nach dieser Vorschrift wird eine beachtliche Verletzung von Verfahrensfehlern unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Mit diesem Darlegungserfordernis verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (siehe BVerwG, Beschl. v. 19.1. 2012, BRS 79 Nr. 50). Hierin erschöpft sich aber die Rüge des Antragstellers, weil er keine konkreten Angaben dazu macht, welche Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange noch hätte beteiligt werden müssen respektive welche öffentlichen Belange bei der förmlichen Behördenbeteiligung von der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben sind.

46

3. Die von dem Antragsteller gerügte Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. Entgegen seiner Annahme hat die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist, die nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, beachtet. Denn die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit der Begründung erfolgte über die Ferienzeit vom 22. Juni bis 3. August 2011 sechs Wochen lang. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte zudem am 14. Juni 2011 und damit eine Woche vor dem Auslegungsbeginn am 22. Juni 2011, wie es § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB voraussetzt.

47

Die von dem Antragsteller zudem erhobene Rüge, der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Präklusionswirkung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sei fehlerhaft, ist ebenfalls unberechtigt. Der Hinweis lautet in der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juni 2011:

48

„Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“

49

Der Umstand, dass dieser Hinweis von dem Text des § 47 Abs. 2a VwGO abweicht und sich stattdessen am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geänderten Fassung orientierte, steht dem Eintritt der Präklusionswirkung nicht entgegen; denn die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen irrezuführen und von der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (siehe BVerwG, Urt. v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 93; v. 27.10.2010, BVerwGE 138, 84, 87 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012, BauR 2013, 1102, 1105 f.).

50

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei der im Bebauungsplan südlich der S.-Straße getroffenen Festsetzung „Spielplatz (FHH)“ um einen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Etikettenschwindel handelt, weil von der Antragsgegnerin tatsächlich der Erhalt des bei der Planung bereits vorhandenen Bolzplatzes gewollt gewesen sei. Diesen habe sie lediglich deshalb nicht festgesetzt, weil es andernfalls zu einem kaum lösbaren Lärmkonflikt mit der neu festgesetzten heranrückenden Wohnbebauung auf dem früheren Parkplatz gekommen wäre.

51

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es muss nicht nur der Bauleitplan selbst, sondern jede seiner einzelnen Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Festsetzungen, die von der Gemeinde tatsächlich nicht gewollt sind, sondern als bloßes „Etikett“ festgesetzt werden, mit dem die wahren Planungsabsichten verdeckt werden sollen. Festsetzungen, die nicht dem wahren Ziel der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, weil eine Festsetzung nur vorgeschoben erscheint, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, NVwZ 2002, 1114,1116).

52

Zur Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der konkreten Zweckbestimmung „Spielplatz“ heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 8, 20 und 24:

53

„Im Bereich zwischen der ehemaligen Parkplatzfläche und der S.-Straße befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit einer Ballspielfläche und zwei Spielplatzflächen. Die gesamte Freizeitanlage ist dringend modernisierungsbedürftig. Eine Neugestaltung der Grünfläche ist geplant. …

54

Die bestehende öffentliche Grünfläche an der S-Straße wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Im Zuge des städtebaulichen Sanierungsverfahrens ist darüber hinaus eine Neugestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche mit einem Kinderspielplatz und einem Ballspielfeld geplant. Die Flächen werden daher als öffentliche Grünfläche (FHH) mit der besonderen Zweckbestimmung 'Spielplatz' festgesetzt. …

55

Bei der Verwirklichung des Plans entstehen der Freien und Hansestadt Hamburg Kosten für die Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche als neugestalteter Spielplatz.“

56

Stichhaltige Anhaltspunkte, die die Annahme des Antragstellers stützen würden, bei der Festsetzung der Grünfläche als Spielplatz handele es sich um einen bloßen Etikettenschwindel, liegen nicht vor. Die mit der Durchführung des Sanierungsverfahrens betraute Stadtentwicklungsgesellschaft Z hat als ein Sanierungsziel die Neugestaltung der Grünfläche als Spielplatz mit Ballspielfläche für Kinder (z.B. kleinere Tore, versetzte Ballfangzäune …) bestimmt (siehe Beiakte B, Bl. 442). Der Bebauungsplan erfüllt insoweit die Funktion eines Sanierungsbebauungsplans i.S.d. § 140 Nr. 4 BauGB. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens A.-Altstadt S 5 ist dabei festgestellt worden, dass in der Mitte der Freifläche an der S.-Straße ein durch hohe Zäune eingerahmter Bolzplatz liege, wo allerdings Fußball kaum noch gespielt werde. Dies beruhe auf einem unbefestigten Sandboden und Toren ohne Netze. Der Platz entspreche insgesamt schon lange nicht mehr den Anforderungen an einem attraktiven Ballspielplatz. Die Freifläche rund um die S.-Straße müsse daher wieder attraktiv und nutzbar gemacht werden. Der Bolzplatz müsse zu einer Ballspielfläche umgestaltet werden (siehe Stadtteilzeitung Gr. B-Staße/N., Nr. 16, September 2011, S. 8 f.). Das Bezirksamt A. führte deshalb ab September 2011 ein mehrstufiges Bürgerbeteiligungsverfahren zur Neugestaltung der Freifläche durch. Für die Neugestaltung des Spielplatzes hat die Antragsgegnerin zudem bei ihrer Planung Kosten veranschlagt. All dies spricht dafür, dass die Umnutzung des Bolzplatzes in eine Ballspielfläche für einen Spielplatz dem wahren Planungswillen der Antragsgegnerin entsprach. Zwar ist der Hinweis des Antragstellers richtig, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt habe sich gegen einen Spielplatz mit dem Argument gewandt, aufgrund einer erheblichen Unterversorgung mit Grünflächen und der dichten Bebauung sei ein Bolzplatz, der auch für Jugendliche nutzbar sei, weiterhin dringend erforderlich (siehe Beiakte B, Bl. 513 f.). Diese Argumentation hat sich die Antragsgegnerin aber letztlich nicht zu eigen gemacht, sondern ist der im Arbeitskreis I in der Sitzung vom 27. November 2009 geäußerten Einschätzung gefolgt, der gegenwärtige Bolzplatz solle als Spielplatz ausgewiesen werden, weil ein Bolzplatz aufgrund der Lärmproblematik (mit der heranrückenden Wohnbebauung) nicht zulässig sei. Der Spielplatz solle u.a. mit einer Fläche für ein „kindliches Ballspiel“ hergerichtet werden. Jugendliche könnten die Bolzplätze in der näheren Umgebung (z.B. im Grünzug A., am „Haus Drei“ oder in der K.-Straße) nutzen, während der Spielplatz u.a. der neuen Wohnbebauung zugutekomme (siehe Beiakte B, Bl. 518, 535: Grünfläche soll nicht weiterhin als Bolzplatz genutzt werden). Der Ballspielfläche für Kinder unter 14 Jahren sollte damit auch die Funktion als Infrastruktureinrichtung für die neu festgesetzte Wohnbebauung zukommen. Schließlich räumte die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in ihren Schreiben vom 30. Oktober 2008 (siehe Beiakte B, Bl. 702) selbst ein, dass ein Abstand der neuen Wohnbebauung von 12 m zu dem Bolzplatz keinen ausreichenden Lärmschutz gewährleisten würde. Dagegen bestimmt § 22 Abs. 1a BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Ballspielflächen für Kinder unter 14 Jahren gehören zu den Kinderspielplätzen. Davon zu unterscheiden sind Bolzplätze für Jugendliche, die ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze (vgl. BT-Drs. 17/4836 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist es sachlich nachvollziehbar, wenn sich die Antragsgegnerin angesichts des Lärmkonflikts mit der heranrückenden Wohnbebauung für eine Umgestaltung des Bolzplatzes in eine Ballspielfläche für Kinder entschieden hat.

57

5. Der von der Antragsgegnerin in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzte Ausschluss von Wettbüros ist gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO rechtmäßig.

58

Im Bebauungsplan kann gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.11. 2004, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30; Urt. v. 22.5.1987, BVerwGE 77, 317, 320 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 52). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen, d.h. Unterarten von Nutzungen, beziehen müssen (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, BauR 2012, 205; v. 27.7.1998, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25). Wie in allen Fällen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen muss der Ausschluss von Wettbüros zudem städtebaulich erforderlich sein i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

59

Die Antragsgegnerin hat in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 Vergnügungsstätten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Kerngebieten allgemein zulässig sind, nicht generell ausgeschlossen, sondern nur bestimmte Unterarten ihrer Nutzungen (dies allerdings sehr weitgehend), nämlich Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Hmb-SpielhG, Wettbüros, Diskotheken und Tanzbars sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. Obwohl Vergnügungsstätten für ein Kerngebiet typisch sind, können solche Nutzungen im Rahmen einer Differenzierung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO im Kerngebiet ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung nach § 7 Abs. 1 BauNVO umfasst Vergnügungsstätten nicht als notwendigen Bestandteil eines Kerngebiets (siehe BVerwG, Beschl. v. 22.5. 1987, BVerwGE 77, 308, 311; v. 25.2.1997, NVwZ 1997, 896, 898; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 102).

60

Die Antragsgegnerin hat dabei Wettbüros als Unterart von Vergnügungsstätten subsumiert und damit als bestimmte Art von baulichen Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO festgelegt, die im Kerngebiet ausgeschlossen werden sollen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass Wettbüros im Einzelfall auch einen als „Laden“ genehmigten Gewerbebetrieb darstellen können, wenn sie sich auf die bloße Annahme von Wetten, wie bei einer Lotto- und Totoannahmestelle, beschränken und keinerlei kommerzielle Unterhaltung anbieten (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 6 Rn. 43). Jedoch gebietet die Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise und kann der Ausschluss bestimmter Arten von baulichen Anlagen nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden. Der Ausschluss muss sich vielmehr auf bestimmte Anlagentypen beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (siehe BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O.; v. 27.7.1998, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nach der sozialen und ökonomischen Realität die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, dass es sich bei Wettbüros regelmäßig um Vergnügungsstätten handelt, weil die kommerzielle Unterhaltung der Kunden im Vordergrund steht, um deren Spieltrieb für ein gewinnbringendes Freizeitangebot anzusprechen bzw. auszunutzen. Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (so zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 14.4. 2011, NVwZ-RR 2011, 635, 636 f.). Wettbüros sind daher in dieser Ausgestaltung regelmäßig als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen und nicht als Ladengeschäft oder sonstiger Gewerbebetrieb (so Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.69 m.w.N.). Sofern lediglich eine Wettannahmestelle vorliegt, wird diese folgerichtig von dem in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Nutzungsausschluss nicht erfasst.

61

Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsausschlüsse in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 auf Seite 13 f. der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt begründet:

62

„Insbesondere die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat in den vergangenen Jahren zu einem einsetzenden trading-down-Effekt in der Gr. B.-Straße geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelsstandorts nachhaltig zu gefährden droht.

63

Es ist das planerische Ziel des Sanierungskonzepts und des Bebauungsplans A.-Altstadt 58, den vorhandenen kleinteiligen Geschäftsbesatz und die heterogene Gewerbestruktur im Plangebiet zu sichern und vor einer Verdrängung durch andere Nutzungen zu schützen. Insbesondere die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat in der Vergangenheit zu einem einsetzenden trading-down-Effekt in der Gr. B.-Straße geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelsstandorts nachhaltig zu gefährden droht.

64

Um die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich entgegenzuwirken und um die festgelegten Sanierungsziele sowie formulierten Planungsziele zu sichern, werden im Bebauungsplan gemäß § 1 Absätze 5 und 9 BauNVO die folgenden Nutzungen und Anlagetypen der nach § 7 Absatz 2 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen als nicht zulässig festgesetzt: …

65

Für den Ausschluss der genannten Nutzungsarten sind folgende Gründe anzuführen:

66

- Die genannten Nutzungen sind regelmäßig geeignet, Konflikte mit anderen Nutzungsarten und damit städtebauliche Spannungen zu erzeugen. Die genannten Betriebe zeichnen sich in der Regel durch eine hohe Kundenfrequenz aus. Gleichzeitig weisen sie regelmäßig lange Öffnungszeiten bis in die Nachtzeit hinein auf. Von ihnen können daher störende Lärmimmissionen ausgehen, welche die Wohnruhe der vorhandenen und geplanten Wohnnutzungen beeinträchtigen.

67

- In der Regel weisen die genannten Betriebe eine Außengestaltung auf, die einerseits durch aggressive Werbeanlagen die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden zu erzeugen sucht, andererseits im Gegensatz zu Einzelhandel und anderen gewerblichen Nutzungen keine Einblicke in das Gebäudeinnere gewährt, sondern sich zum öffentlichen Raum hin abschottet. Daher sind die genannten Betriebe geeignet, negative Auswirkungen auf das Stadtbild zu haben.

68

- Die genannten Betriebe sind aufgrund ihrer Geschäftsmodelle, der erzielbaren hohen Flächenumsätze und Gewinnmargen regelmäßig in der Lage, auch hohe Mieten zu zahlen. Dienstleistungs-, Handwerks- und Einzelhandelsnutzungen können diese Mieten häufig nicht leisten und stehen deshalb in der Gefahr, vom Standort verdrängt zu werden. Die städtebauliche Zielsetzung einer hochwertigen Nutzung und der Schaffung eines lebendigen Quartiers mit ausgewogener Funktionsmischung wäre durch eine solche Entwicklung gefährdet.

69

- Insbesondere in Gebieten wie der Gr. B,-Straße, in denen es Probleme mit der Auslastung und Akzeptanz des Einzelhandels gibt und in denen Leerstände vorzufinden sind, kann eine vermehrte Ansiedlung derartiger Betriebe das Image des Standortes weiter schwächen und zu einer weiteren Minderung der Akzeptanz und der Nachfrage des Standorts führen (sog. trading-down-Effekt).

70

- Bei einer weiteren Zulassung der genannten Nutzungen würde eine nachhaltige Beeinträchtigung und ggf. Verdrängung der in der Gr. B.-Straße ebenfalls vorhandenen anderen Nutzungsarten, insbesondere der Wohnnutzung, aber auch der Büro- und Ladenlokalnutzungen, zu erwarten sein.“

71

Demnach zielt die Antragsgegnerin bei dem Ausschluss der Wettbüros und vorgenannten Vergnügungsstätten ebenso wie bei der Festsetzung der Grünfläche als Spielplatz auf eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung, die gemäß § 140 Nr. 4 BauGB der Umsetzung der Sanierungsziele dient. Mit dem Ausschluss wird eine Aufwertung des Einzelhandelsstandorts Gr. B.-Straße und der Schutz vor Verdrängung von Einzel- und Dienstleistungsbetrieben bezweckt. Dieser Ausschluss ist nicht - wie der Antragsteller meint - von vornherein wirkungslos, weil er sich lediglich auf ein nur ca. 9.200 m2 großes Plangebiet bezieht. Denn aufgrund von § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 sind in den gesamten an der Gr. B.-Straße liegenden Kerngebieten Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 33i GewO, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits unzulässig. Die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlungen geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit des § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 teilt das Normenkontrollgericht nicht. Der räumliche und sachliche Anwendungsbereich des Ausschlusses bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätte in den Kerngebieten ist unter Verdeutlichung durch eine zeichnerische Darstellung als Anlage zu dem Bebauungsplan A.-Altstadt 40 klar bestimmt worden. Was mögliche Mängel der Abwägung dieses Ausschlusses angeht, greift zugunsten der Rechtswirksamkeit der Vorschrift § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein. Bei dem in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Ausschluss bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten geht es der Antragsgegnerin im Übrigen um den Schutz der Wohnruhe in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, weil Vergnügungsstätten wegen ihrer störenden Begleiterscheinungen insbesondere in den Abendstunden typischerweise eher wohngebietsunverträglich sind. Dieser Schutz der Wohnruhe ist dem Sanierungsziel geschuldet, die Stabilisierung und Stärkung von A.-Altstadt als Wohnstandort zu erreichen (vgl. S. 4 der Planbegründung).

72

Die Antragsgegnerin kann den Ausschluss von Wettbüros zudem auf besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. Der von ihr angeführte sog. „Trading-down-Effekt“ ist grundsätzlich geeignet, den Ausschluss zu rechtfertigen. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Ob ein solcher Trading-down-Effekt zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Ob nur eine oder wenige Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO aus Sorge um eine Niveauabsenkung ausgeschlossen werden dürfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen der städtebaulichen Konfliktlage, die es mit der Planung zu bewältigen gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9. 2008, BRS 73 Nr. 26; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, BRS 73 Nr. 25). Ein Trading-down-Effekt kann von Spielhallen ebenso wie von Wettbüros als Unterarten von Vergnügungsstätten ausgelöst oder verstärkt werden. Auch von Wettbüros geht die Gefahr einer Verdrängung des traditionellen Einzelhandels durch eine hohe Mietzahlungsfähigkeit aus. Ebenso sind Wettbüros geeignet, durch eine aggressive Aufmachung, zugeklebte Schaufenster oder eine übertriebene Werbung das Stadtbild zu beeinträchtigen. Die beiden Wettbüros auf den Grundstücken des Antragstellers geben hierfür mit ihrer Schaufenstergestaltung anschauliche Beispiele (vgl. Beiakte B, Bl. 755).

73

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist es zur Rechtfertigung des Nutzungsausschlusses nicht erforderlich, dass der Trading-down-Effekt im Plangebiet bereits eingetreten ist. Die Antragsgegnerin ist vielmehr mit ihrer Planung berechtigt, einem möglichen Qualitäts- und Niveauverlust der Geschäftslage an der Gr. B.-Straße bereits entgegenzuwirken. Unabhängig davon ist festzustellen, dass ein Verdrängungsdruck durch Wettbüros im Plangebiet bereits eingetreten ist. Denn im Erdgeschoss des Gebäudes Gr. B.-Straße … war die Eröffnung eines weiteren Wettbüros geplant. Eine solche Ansiedlung sollte auch unmittelbar östlich des Plangebiets an der Gr. B.-Straße … erfolgen (siehe die Sachstandsberichte des Sanierungsträgers aus den Jahren 2008 und 2009 in Beiakte B, Bl. 250, 253). Schließlich ist der Umstand, dass das Plangebiet recht klein ist, aber bereits zwei Wettbüros aufweist, geeignet, die negativen Auswirkungen der Wettbüros eher zu verstärken, weil diese durch die Größe des Gebiets nicht aufgefangen bzw. nivelliert werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.).

74

6. Ebenso wenig liegen die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler beim Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung im Übrigen vor.

75

Ein beachtlicher Mangel Verfahrensfehler liegt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Auf dieser Grundlage ist die Abwägung vorzunehmen (siehe § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zu demselben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde müssen mit anderen Worten überschritten sein.

76

a) Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich ein Abwägungsfehler nicht aus dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten sog. Trennungsgrundsatz, weil das an der Gr. B.-Straße festgesetzte Kerngebiet im Norden an ein allgemeines Wohngebiet grenzt, lediglich getrennt durch eine 3,50 m breite mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche.

77

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 50 Satz 1 BImSchG die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete (…), soweit wie möglich vermieden werden. Wohngebiete und dem Wesen nach umgebungsbelastende Gebiete (z.B. Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftliche Flächen) sollten daher wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit möglichst nicht nebeneinander liegen, sondern sind zu trennen. Die in § 50 Satz 1 BImSchG enthaltenen Zielvorgaben haben ein besonderes Gewicht und schränken die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, BVerwGE 71, 163, 165). Andererseits stößt die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes auf Grenzen, vor denen der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll z.B. nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang u.a. die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wird es aber häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3. 2007, BVerwGE 128, 238, 240 f.). Der Trennungsgrundsatz ist daher im Wege der Abwägung überwindbar, wenn andere Belange von hohem Gewicht seine Zurückstellung rechtfertigen (siehe BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 172).

78

Die Gebietsarten allgemeines Wohngebiet und Kerngebiet i.S.d. §§ 4 und 7 BauNVO sind nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht von vornherein unverträglich. Das Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO lässt regelmäßig zwar eine Reihe von emissionsträchtigen Nutzungen zu, was aber nicht bedeutet, dass ein Kerngebiet nicht unmittelbar neben einem allgemeinen Wohngebiet geplant werden darf. Denn auch in Kerngebieten können gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans sonstige Wohnungen - d.h. solche für jedermann im Gegensatz zu den zweckgebundenen Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO - allgemein zugelassen werden. Sonstige Gewerbebetriebe sind in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur dann allgemein zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören, wodurch auch Wohnungen geschützt sind.

79

Für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Aneinandergrenzens von allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet kommt es vielmehr darauf an, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen von allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet entstehen können, im Wege von Festsetzungen gelöst oder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert hat. Das ist hier anzunehmen: In dem dicht besiedelten Gebiet drängte sich keine andere Trennung der beiden Baugebiete als durch die Festsetzung der 3,50 m breiten mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche auf, ohne die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele der Innenentwicklung stärker zu beeinträchtigen. Zum Schutz der Wohnruhe hat die Antragsgegnerin zudem im Kerngebiet Vergnügungsstätten weitgehend ausgeschlossen. Die geringe Größe des festgesetzten Kerngebiets lässt keine Nutzungen erwarten, die das benachbarte allgemeine Wohngebiet unzumutbar beeinträchtigen würden. Mit größerem Besucherverkehr ist dort auch deshalb nicht zu rechnen, weil es sich bei der Gr. B.-Straße um eine Fußgängerzone handelt. Das allgemeine Wohngebiet erfährt dadurch eine gewisse Entlastung, die sich vor allem in der lärmempfindlichen Nachtzeit auswirkt, dass es im Norden an die festgesetzte Grünfläche mit dem Spielplatz grenzt. Hinzu kommt, dass in dem Kerngebiet bereits Wohnnutzung in größerem Umfang vorhanden war, ohne dass etwas über Lärmbeschwerden der Bewohner bekannt geworden ist. Die Antragsgegnerin durfte daher bei ihrer Bebauungsplanung davon ausgehen, dass durch eine typische Kerngebietsnutzung eventuell hervorgerufene Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren lösbar sein werden.

80

b) Dass der Ausschluss der Wettbüros und anderen Vergnügungsstätten zu einer unzumutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit der beiden Grundstücke des Antragstellers führt, ist nicht festzustellen. Zum einen waren Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits gemäß § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 auf der Grundlage des zuvor geltenden Planungsrechts ausgeschlossen. Zum anderen verbleiben nach § 7 Abs. 2 BauNVO noch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten, die eine angemessene wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke erlauben. Nicht zuletzt ist die Nutzung der beiden Grundstücke des Antragstellers als Wettbüro nicht schutzwürdig, weil diese nach dem Sachbestandsbericht des Sanierungsträgers von 2009 ungenehmigt war (siehe Beiakte B, Bl. 253).

81

c) Von einer unverhältnismäßigen Entwertung der beiden Grundstücke des Antragstellers wegen verringerter Bebauungsmöglichkeiten kann keine Rede sein. Richtig ist vielmehr - wie oben auf Seite 18 bereits dargelegt -, dass die Bebaubarkeit der Grundstücke im Gegenteil moderat erweitert worden ist. Soweit der Antragsteller auf seine Bestandsbebauung abstellt, die von der neu festgesetzten hinteren Baugrenze nicht vollständig erfasst wird, ist festzustellen, dass diese Bebauungstiefe deutlich über das hinausgeht, was nach dem früheren Planungsrecht des Durchführungsplans D 354 zulässig war.

82

d) Ebenso ist bereits die These des Antragstellers verworfen worden, das festgesetzte allgemeine Wohngebiet stehe in einem nicht beherrschbaren Lärmkonflikt zu der Grünfläche im Norden oder dem Kerngebiet im Süden des Plangebiets. Der Erhalt des Bolzplatzes ist von der Antragsgegnerin nach ihrem Planungswillen tatsächlich nicht gewollt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von dem Spielplatz an der S.-Straße gingen für die geplante Wohnbebauung unzulässige Lärmimmissionen aus (siehe oben S. 20 ff.). Das Nebeneinander von Wohn- und Kerngebietsnutzung hat bereits vor der Überplanung durch die Antragsgegnerin bestanden, ohne dass Lärmunverträglichkeiten in der Vergangenheit relevant geworden sind. Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Bebauungsplanung davon ausgehen, dass durch eine typische Kerngebietsnutzung eventuell hervorgerufene Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren lösbar sein werden (siehe oben S. 28 f.).

83

e) Nicht zu überzeugen vermag die Rüge des Antragstellers, die Einziehung der K. B.-Straße, die hinter seinen Grundstücken verlief, würde die Zufahrtsmöglichkeit mit größeren Fahrzeugen gefährden, auf die er aber zur Versorgung der gewerblichen Mieteinheiten auf seinen Grundstücken angewiesen sei. Dem ist die Antragsgegnerin in angemessener Weise dadurch begegnet, dass sie in § 2 Nr. 6 Satz 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 u.a. zugunsten der beiden Flurstücke … und … des Antragstellers eine 3,50 m breite mit Geh- und Fahrrechten belastete Fläche festgesetzt hat, die die Befugnis umfasst, für die rückwärtige Erschließung eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten (siehe S. 16 f. der Planbegründung). Außerdem kann der Lieferverkehr über die Gr. B.-Straße erfolgen, die zwar Fußgängerzone ist, aber diesen zeitlich beschränkt zulässt.

84

f) Ebenso wenig liegt in der Einbeziehung der beiden Grundstücke des Antragstellers in den Erhaltungsbereich nach § 2 Nr. 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 eine unzumutbare Belastung wegen des damit verbundenen Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 BauGB.

85

Der Genehmigungsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem hohen Gewicht des öffentlichen Belangs an der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 17 ff. die städtebaulichen Gründe für die Festsetzung des Erhaltungsbereichs im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Die Gebäude Gr. B.-Straße Nr. … bis … zählen danach zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand der Gr. B.-Straße. Bei diesen Gebäuden sei die kleinteilige Baustruktur des 19. Jahrhundert, die einst so typisch für die Bebauung der Gr. B.-Straße war, noch gut erkennbar. Eine unzumutbare Belastung des Antragstellers folgt nicht aus dem Umstand, dass daneben ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt nach §§ 144, 145 BauGB besteht. Denn zum einen werden mit diesem Genehmigungsvorbehalt andere legitime öffentliche Belange verfolgt und zum anderen besteht er gemäß § 162 BauGB nur temporär bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung. Eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gerade der Sicherung eines entsprechenden Sanierungsergebnisses dienen, weil sie im Gegensatz zur Sanierungssatzung kein temporäres Sonderrecht ist (so Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 172 Rn. 30).

86

Die Festsetzung in § 2 Nr. 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 steht in keinem Widerspruch zu der festgesetzten hinteren Baugrenze auf den beiden Grundstücken des Antragstellers, die den vorhandenen Gebäudebestand nicht vollständig erfasst. Denn im Falle einer nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigungsfähigen Errichtung neuer Gebäude auf den beiden Grundstücken des Antragstellers ist das Ziel der Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets nicht maßgeblich davon abhängig, dass die Grundfläche der neuen Gebäude exakt derjenigen der früheren Bestandsbebauung entspricht. Im Übrigen sind die beiden Gebäude des Antragstellers nur insoweit erhaltungswürdig, wie sie städtebaulich die kleinteilige Baustruktur des 19. Jahrhundert repräsentieren. Dies ist bei den rückwärtigen jüngeren Anbauten nicht der Fall. Dass die Baugrenze gegenüber dem Gebäudebestand geringfügig zurückgesetzt festgesetzt worden ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass ein angemessener Abstand zwischen der Fahrgasse des Geh- und Fahrrechts und den einzelnen hinteren Grundstückszufahrten erreicht werden sollte.

87

g) Entgegen der Rüge des Antragstellers sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von der Antragsgegnerin ausreichend ermittelt worden, obwohl sie hierzu lediglich eine ökologische Potenzialanalyse angestellt hat. Die betroffenen Belange sind von ihr auch angemessen abgewogen worden.

88

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Für die Belange des Umweltschutzes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 (und § 1a) BauGB wird gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BauGB in der Regel eine förmliche Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB) beschrieben und bewertet werden. Dies gilt entsprechend §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausnahmsweise nicht, wenn - wie hier - die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt. Dann wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. In dieser Weise ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung zu Recht vorgegangen.

89

Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung entbindet den Plangeber aber nicht von der Notwendigkeit, die von der Planung berührten Umweltbelange i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan der Innenentwicklung muss uneingeschränkt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Die Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Umweltbelangen nach § 2 Abs. 4 BauGB sind nicht geringer als bei einer Umweltprüfung, denn § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert nur die Anforderungen, die nach dem deutschen Abwägungsrecht ohnehin gelten (so Gierke in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 13a Rn. 115, 144; vgl. auch Uechtritz, BauR 2007, 476, 481). Andererseits weist der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 13a Abs. 1 BauGB (BT-Drs. 16/2496, S. 13.; zustimmend Uechtritz, a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass die für den Plan relevanten Umweltprobleme im beschleunigten Verfahren, wenn überhaupt, nur gering seien. Denn das beschleunigte Verfahren könne von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienten und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, und wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestünden. Im Übrigen bleibe die Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwaigen Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberührt.

90

Das Abwägungserfordernis entfällt im Übrigen nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Denn diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Dagegen bleibt es bei der - uneingeschränkten - Beachtung des Naturschutzes bzw. der Relevanz der Umweltbelange innerhalb der planerischen Abwägung (siehe Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 84). Zulässig bleibt, städtebauliche Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft zu treffen, etwa ein Pflanz- oder Erhaltungsgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (siehe Schrödter in: ders., BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 50).

91

Zu den Belangen des Umweltschutzes hat die Antragsgegnerin auf den Seiten 21 ff. der Begründung zum Bebauungsplan im Einzelnen ausgeführt:

92

4.9 Baumschutz, Begrünungsmaßnahmen

93

Im Plangebiet befinden sich mehrere Bäume, die dem Baumschutz unterliegen. Für sie gelten die Vorschriften der Baumschutzverordnung. Aufgrund des Bebauungsplans können 15 Bäume auf dem Parkplatz oder den Straßennebenflächen gefällt werden.

94

'Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den Tiefgaragen sind mindestens sieben kleinkronig wachsende, einheimische Laubbäume als Baumreihe zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Absterben der Bäume ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen.', vgl. § 2 Nummer 8.

95

Ziel der Festsetzung ist es, durch die Begrünung von Tiefgaragen die Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser zu erreichen und die Ableitungsgeschwindigkeit ins bereits überlastete Sielnetz zu reduzieren. Die starke Bodenversiegelung soll damit in seiner negativen Wirkung auf den Wasserhaushalt vermindert werden. Das Begrünungsgebot stellt eine ökologisch und gestalterisch wirksame Vegetationsentwicklung auf dem Dach der Tiefgarage sicher. … Durch diese Begrünung wird ein Mindestmaß an stadtökologisch wirksamer Vegetationsfläche neu geschaffen, die einen Ersatzlebensraum für Vogel- und Insektenarten bieten kann. Die Pflanzung von kleinkronigen Laubbäumen soll die notwendige Fällung von Bestandsbäumen in Teilen kompensieren und dient der optischen Abschirmung zwischen den Gebäuden. Die Festsetzung der Pflanzung von einheimischen Laubbäumen dient dem Ziel, eine ökologisch wirksame Anreicherung des Naturhaushalts zu erreichen. Einheimische Gehölze bieten neben ihren positiven stadtklimatischen Funktionen vielen Tierarten die notwendige Lebensgrundlage, da diese Gehölze in die heimische Biozönose eingegliedert sind. Zwischen den verschiedenen Pflanzen- und Tierarten bestehen zum Teil sehr enge Verflechtungen. So können sich einzelne Insektenarten nur auf ganz bestimmten Pflanzenarten, an die sie eng angepasst sind, erfolgreich entwickeln. Die Festsetzung dient somit auch dem Artenschutz.

96

'Die Dächer der rückwärtigen Gebäude im Kerngebiet mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m sind nur mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig. Diese Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.', vgl. § 2 Nummer 9.

97

Die Begrünung von Gebäuden ermöglicht die erhöhte, anteilige Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und reduziert die Ableitungsgeschwindigkeit ins bereits überlastete Sielnetz. Ziel der Festsetzungen ist es, auf bebauten Grundstücksflächen die Schaffung von ökologisch und gestalterisch wirksamer Vegetation sicherzustellen. … Durch Dachbegrünungen auf den neuen Wohngebäuden wird ein Mindestmaß an verzögerter Ableitung des Niederschlagswassers ermöglicht und stadtökologisch wirksame Vegetationsfläche neu geschaffen, die Ersatzlebensraum für Vogel- und Insektenarten bietet. …

98

5. Naturschutzrechtliche Belange

99

5.1 Beeinträchtigung von Natur und Landschaft

100

Entsprechend des angewandten beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB muss keine Umweltprüfung durchgeführt werden. Ein ausführlicher Umweltbericht als Teil der Begründung entfällt somit.

101

Darüber hinaus gelten nach § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

102

Das Plangebiet mit den neu ausgewiesenen Baukörpern auf dem derzeitigen Parkplatz bzw. der Straßenfläche ist bereits in Teilen versiegelt. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wird somit unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu den Begrünungsmaßnahmen naturschutzrechtlich kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. Es sind daher keine weiteren Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

103

5.2 Artenschutz

104

Bereits bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind nach § 42 BNatSchG besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu beachten. Das Beeinträchtigen dieser gesetzlich geschützten Arten und ihrer Lebensbedingungen ist verboten. Deswegen muss bei einer Realisierung der Planung sichergestellt sein, dass diese besonders geschützten Arten

105

- nicht beeinträchtigt werden (z. B. durch Vornahme von Bauarbeiten oder der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit),
- in benachbarte Ersatzbiotope ausweichen können und
- der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht gefährdet wird.

106

Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde keine spezielle Erhebung zur Fauna durchgeführt. Im Rahmen einer ökologischen Potenzialanalyse kann hier lediglich aufgrund der Biotopausstattung und benachbarter Biotopkomplexe abgeschätzt werden, welche Tierarten im Plangebiet erfahrungsgemäß zu erwarten sind. Dabei erteilt diese Potenzialabschätzung keine Auskunft darüber, ob diese Tierarten tatsächlich vorhanden sind und liefert auch keine vollständige Artenliste aller potenziell vorkommenden Tiere, sondern führt nur exemplarisch Charakterarten an, die der Ausstattung der Biotope wahrscheinlich entsprechen.

107

Die Lage im verdichteten Stadtraum und die Prägung als dicht bebautes Gebiet im Übergang zu einem Wohngebiet mit einem relativ hohem Versiegelungsgrad, aber unmittelbar angrenzender kleiner Grünfläche, lassen hier insgesamt eine angepasste Flora und Fauna mit stadtraumtypischen Tierarten erwarten. Das Artenspektrum dürfte sich auf weitgehend stresstolerante und eher häufige Arten (Ubiquisten) beschränken.

108

In der bestehenden Bebauungsstruktur des städtischen, durchgrünten Innenbereichs ist es möglich, dass einige der häufigen, aber dennoch besonders geschützten europäischen Vogelarten wie z. B. Amsel, Kohlmeise, Buchfink oder Grünfink als Brutvögel vorkommen.

109

Die zur Neubebauung vorgesehene Teilfläche stellt sich derzeit als teilversiegelter Parkplatz mit drei kleineren ruderalisierten Grasflächen und 6 Bäumen auf dem Parkplatz sowie 9 weiteren Bäumen auf den überplanten Straßennebenflächen dar. Nur ein Baum (Esche mit Stammdurchmesser von ca. 60 cm) weist aufgrund des Alters eine mögliche Habitateignung für baumhöhlenbewohnende Tiere auf. Die weiteren Bäume sind noch relativ jung und weisen deshalb keine Baumhöhlen als potenzielle Wohnstätte für streng geschützte Tierarten auf.

110

Bezogen auf die Säugetiere kann es nicht ausgeschlossen werden, dass es Einzelvorkommen von gesetzlich streng geschützten Fledermausarten in den Gebäuden oder in der alten Esche gibt. Konkrete Hinweise hierauf liegen zur Zeit aber nicht vor. Besonders geschützte Tiere, Pflanzen oder Biotope sind somit voraussichtlich nicht im erheblich nachteiligen Maße betroffen, so dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine direkten oder nicht lösbaren Verbotstatbestände nach dem Naturschutzgesetz erwartet werden können.

111

Im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungen ist in der Folge zu prüfen, ob von geplanten Maßnahmen gesetzlich besonders geschützte Tierarten konkret beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, sind gegebenenfalls über Auflagen in der Baugenehmigung entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen und Hilfen für die jeweiligen Arten festzusetzen.

112

5.3 Boden- und Grundwasserschutz

113

Im Plangebiet sind Bodenverunreinigungen durch Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen vorhanden und eine Gefährdung des Grundwassers ist nicht auszuschließen. Aus geologischer und hydrogeologischer Sicht befindet sich das B-Plangebiet im Bereich der Grundwasserempfindlichkeit „Geest/1“ (sehr geringe Grundwasserempfindlichkeit). Eine abdichtende Deckmoräne ist über dem 1. Grundwasserstockwerk „B“ vorhanden. Aufgrund von Trennschichten sind keine hydraulischen Verbindungen zu den tieferen Grundwasserstockwerken ausgebildet.“

114

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit den Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu den Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen naturschutzrechtlichen Auswirkungen zu erwarten, ist nachvollziehbar. Das neu ausgewiesene Wohngebiet liegt auf einem bereits teilversiegelten Parkplatz bzw. auf versiegelten Straßenflächen. Die zusätzliche planbedingte Versiegelung des Bodens ist flächenmäßig geringfügig und ihr wirkt die Antragsgegnerin mit den in § 2 Nr. 8 und 9 B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen entgegen, die zugleich vielen Tierarten die notwendige Lebensgrundlage sichern sollen. Dem Fällen von 15 Bäumen, wovon nur einer eine Habitateignung aufweist, wird durch ein Pflanzgebot für einheimische Laubbäume begegnet. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin lediglich im Rahmen einer ökologischen Potenzialanalyse abgeschätzt hat, welche Tierarten im Plangebiet erfahrungsgemäß zu erwarten sind, begründet keine unzureichende Ermittlung der Belange des Artenschutzes. Denn der Antragsgegnerin lagen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Plangebiet andere als stadtraumtypische Tierarten zu erwarten sind. Konkrete Hinweise auf die Existenz von geschützten Fledermausarten lagen der Antragsgegnerin nicht vor und werden auch von dem Antragsteller nicht gegeben. Das innerstädtische Plangebiet ist insgesamt betrachtet weder groß noch weist es eine Qualität auf, die erhebliche Auswirkungen auf die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erwarten lässt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist der Prüfungsumfang aber auf das in der konkreten Planungssituation Erforderliche beschränkt. So ist selbst die Umweltprüfung kein "Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, BVerwGE 100, 370, 377).

II.

115

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist entsprechend § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor.

Tenor

Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark –“ aus dem Jahr 2010 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin, der an die Stelle des durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 – aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 114.06.00 „Am Triller“ trat. Sie sind Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur 4 der Gemarkung C-Stadt.

Am 6.10.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Triller – Ehem. Röchlingpark –“, BBP Nr. 114.07.00, gemäß § 2 I BauGB und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Außerdem wurde die Verwaltung ermächtigt, die Planung nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfs weiter zu konkretisieren und dann die Offenlage gemäß § 3 II BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Hinweis auf eine Offenlage des Planentwurfs in der Zeit vom 15.10.2009 bis 16.11.2009 und die Bedeutung des Absehens von Einwendungen für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 7.10.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Unter dem 9.11.2009 erhoben u.a. die Antragsteller gegen den Planentwurf Einwendungen. Außerdem wurden mehrere Gespräche zwischen Antragsgegnerin und der Antragstellerseite über alternative, von jeder der beiden Seiten vorgeschlagene Plankonzepte für die im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstücke der Antragsteller geführt.

Am 7.12.2010 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die Anregungen der Träger öffentlicher Belange, der beteiligten verwaltungsinternen Stellen und der Bürgerinnen entsprechend der Verwaltungsvorlage VWT/1380/10 vom 7.11.2010 und beschloss den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark“ einschließlich der Begründung als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8.12.2010 als Satzung ausgefertigt und – erstmals - am 15.12.2010 ortsüblich veröffentlicht. Zur Behebung eines Übertragungsfehlers (u.a. Vollgeschosszahl im Bereich des Teilgebiets WR 2) erfolgte am 15.2.2012 eine erneute Ausfertigung; danach wurde die Satzung am 22.2.2012 erneut ortsüblich bekannt gemacht und der Plan rückwirkend zum 15.12.2010 in Kraft gesetzt.

Das 4,39 ha große Plangebiet wird ausweislich der Planbegründung im Norden und Osten durch den Trillerweg begrenzt. In Höhe der Gabelung Trillerweg/ Spichererbergstraße verspringt der Grenzverlauf entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Trillerweg Nr.58 in südwestliche Richtung zur Straße Am Triller, die bis zur Kreuzung mit der Lilienstraße den Grenzverlauf bestimmt. Im weiteren Verlauf bilden die Lilienstraße und Narzissenstraße die westliche Grenze des Plangebiets. Räumlich abgeschlossen wird der Geltungsbereich über die Treppenanlage Am Jakobgärtchen, die die Narzissenstraße mit dem Trillerweg verbindet. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die bestehende und geplante bauliche Nutzung ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest. Für die bereits bebauten Gebiete WR 3 bis WR 5 werden lediglich überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt (§ 30 III BauGB). Für die bisher unbebauten Baugebiete WR 1 und WR 2 wird der Bebauungsplan als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 I BauGB entwickelt. Im WR 1 werden auf den noch unbebauten Grundstücken an der Lilienstraße drei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die vordere Baugrenze verläuft jeweils parallel zum Straßenverlauf der Lilienstraße. Für die beiden Baufelder nördlich des bestehenden Gebäudes Lilienstraße 5 ist die vordere Baugrenze im Abstand von 3 m zur Straße vorgesehen, das Baufeld südlich des Gebäudes Lilienstraße 5 nimmt mit seiner vorderen Baugrenze die Flucht des bestehenden Nachbargebäudes auf. Für das bebaute Grundstück Lilienstraße 5 wird eine überbaubare Grundstückfläche festgesetzt, die im rückwärtigen Bereich hinter dem heutigen Bestand zurückbleibt. Für eine zukünftige Neubebauung ist dagegen gegenüber dem Bestand eine größere Gebäudehöhe bzw. die maximale Geschosszahl von zwei Geschossen festgesetzt. Im Baugebiet WR 2 werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die Lage der Baufelder bezieht sich auf einen ebenen Teil des ansonsten geneigten Geländes; dabei handelt es sich um den Standort der ehemaligen Röchling Villa. Die Grundflächenzahlen werden im WR 1 auf 0,2 bzw. 0,25 festgesetzt, im WR 2 auf 0,2. Für das WR 1 werden eine maximale Zahl der Vollgeschosse von zwei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 6 m festgesetzt, für das WR 2 eine maximale Geschosszahl von drei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 9 m. Auf den Baugrundstücken des reinen Wohngebiets werden in Ergänzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen Flächen abgegrenzt, innerhalb derer Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen, im WR 2 findet sich zusätzlich zu den oberhalb des Geländes ausgewiesenen Stellplätzen/Garagen die Festsetzung „TGa“ (Tiefgarage). Die bestehende Restfläche der ehemaligen Parkanlage, die zwischen den festgesetzten Wohnbereichen und der Straße Am Triller liegt, wird als private Grünfläche gemäß § 9 I Nr.15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Gärten“ sowie im nördlichen Planbereich westlich des Grundstücks Parzelle Nr..../175 als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Für die gesamten Grünflächen findet sich die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB. Nach dem Textteil des Planes sind auf dieser Fläche 15 Fledermauskästen im Bereich der privaten Grünfläche anzubringen, der waldartige altholzreiche Charakter der privaten und öffentlichen Grünfläche dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln und das natürliche Gelände zu erhalten und zu sichern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB sind die in dem Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäume zu erhalten und zu pflegen. Zudem sind gestalterische Festsetzungen gemäß § 85 LBO bezüglich Dachform und Einfriedungen an öffentlichen Straßen getroffen.

Mit Schreiben vom 1.2.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen durch den Stadtrat am 7.12.2010 mit.

Am 2.12.2011 ist der gegen die Satzung gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Bei der Beschlussfassung des Stadtrates, die ohne Aussprache erfolgt sei, hätten die Abwägungsmaterialien nicht vorgelegen, insbesondere sei dieser nicht darüber informiert gewesen, dass zwischen den Beteiligten bereits eine Kompromisslösung ausgehandelt gewesen sei, die die Planungsziele der Stadt erheblich besser verwirkliche als der angefochtene Plan. Der Bebauungsplan hätte ferner nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diese Vorschrift diene der Erleichterung von Bauvorhaben und der Verdichtung von Innenräumen, nicht aber der Verhinderung zulässiger Bauvorhaben nach § 34 I 1 BauGB. Außerdem überschreite die Planung die für ein beschleunigtes Verfahren zulässige Flächengröße. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, von dem er nicht unerheblich abweiche. Darüber hinaus liege die Voraussetzung des § 13 a II Ziff. 2 BauGB nicht vor. Des Weiteren sei das Absehen von einer UVP nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 IV der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden. Von dem Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Offenlage bis zum 16.11.2009 trotz anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und laufender Gespräche mit der Antragsgegnerin hätten sie nur zufällig durch Dritte erfahren. Da die Antragsgegnerin gewusst habe, dass sie nicht mehr in C-Stadt lebten, widerspreche es dem Grundsatz des fairen Verfahrens, angesichts ihrer hochgradigen Betroffenheit während laufender Verhandlungen zu verschweigen, dass ihnen eine Präklusionsfrist entgegengesetzt werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller bereits unter dem 3.12.2007 einen Vorbescheid beantragt gehabt hätten, über den die Antragsgegnerin nicht entschieden habe, und sie nach einer Unterredung mit der Baudezernentin der Antragsgegnerin vom 13.11.2009 dann dem Wunsch der Antragsgegnerin nachgekommen seien, eine – am 4./13.1.2010 zustande gekommene - Vereinbarung über die weitere Behandlung dieses Vorbescheidsantrags im Hinblick auf eine mögliche Veränderungssperre der Antragsgegnerin zu schließen. Zudem genüge bereits die Bekanntmachung ihnen gegenüber nicht der Anstoßfunktion des § 3 BauGB. Der Hinweiszweck werde nicht erfüllt (§ 214 I 1 Ziff. 4 BauGB), weil aus der Veröffentlichung die beabsichtigte Planung nicht zu ersehen sei. Außerdem seien sie in dem gesamten Aufstellungsverfahren entgegen §§ 3, 13 a II 1 und 13 II 1 Ziff. 2 BauGB nicht angehört worden. Ihre Anhörung sei jedoch auch aus dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutzes gemäß Art. 14 GG geboten gewesen, und zwar vor der Beschlussfassung gemäß § 28 VwVfG.

Der angefochtene Bebauungsplan sei ebenso wenig vollzugsfähig wie der Bebauungsplan und die Naturschutzsatzung, die vom Senat mit den Urteilen vom 25.6.2009 verworfen worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Senats vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 „Kiesgrube“ -. Wie die verworfene Naturschutzsatzung habe der Bebauungsplan für den gesamten Grünbereich wieder Wildwuchs festgesetzt. Die Festsetzungen seien nicht erforderlich im Sinne von § 1 III BauGB und hätten einen unzulässigen Inhalt. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans sei nicht gewährleistet, da er den gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümern Aufgaben und Verpflichtungen auferlege, die die im Randbereich zugelassene Bebauung praktisch ausschließe. Ergebnis könne nur sein, dass der Status Quo am Triller erhalten bleibe und der Innenbereich auch zukünftig ein wildwüchsiges „Totholzbiotop“ sein werde im Gegensatz zu der Parkanlage, deren Pflege die Antragsteller zugesagt hätten. Mit den angefochtenen Festsetzungen sei nur das das Gegenteil des Planungsziels einer Erhaltung der „grünen Krone“ erreichbar.

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam, weil er unter offensichtlichen und ergebnisrelevanten Abwägungsmängeln leide und insbesondere die Eigentumsrechte der Antragsteller verletze. Die aufgeworfenen Probleme seien nicht bewältigt worden. Ein schwerwiegender Abwägungsfehler liege bereits darin, dass sie, die Antragsteller, im Aufstellungsverfahren durchgängig zu Unrecht als „Erbengemeinschaft angesehen worden seien, während sie tatsächlich die Grundstücke in den festgesetzten Planbereichen WR 1 und WR 2 1979 für 3 Mio. DM gekauft hätten, die überwiegend als „Bauplatz“ bezeichnet worden seien und daher im vorliegenden Verfahren als Eigentümer oder Miteigentümer aufträten. Wegen dieses Fehlers werde durchgängig in der Abwägung und der formellen Begründung des Bebauungsplans das Eigentumsrecht der einzelnen Antragsteller missachtet und gelange die gesamte Abwägung zu dem Ergebnis, dass lediglich der „teilweise Entzug der Baurechte“ usw. abzuwägen sei.

Die Antragstellerin zu 1. sei alleinige Eigentümerin der im westlichen Bereich gelegenen Parzellen Nr. .../2, .../3, .../4, .../25, .../26 und .../27 (insgesamt 4.531 m2). Die planerischen Festsetzungen beseitigten den Bestandsschutz des auf den Parzellen Nr. .../4, .../25, .../26 stehenden Wohnhauses - nebst Garage und Anbau-, das derzeit vermietet sei; insbesondere seien wesentliche Teile des Hauses nunmehr nicht als bebaubare Fläche festgesetzt. Darüber hinaus werde die GFZ für die Parzellen Nr. .../4 (896 qm) und .../26 (748 qm) jeweils mit 0,2 festgesetzt. Bezogen auf die Grundstücksgröße der drei Parzellen .../4, .../26 und .../25 von insgesamt 1.718 qm betrage die GFZ in der gegenwärtigen Nutzung des Hauses Lilienstraße 5 ca. 0,3, so dass die Festsetzung des angefochtenen Bebauungsplans den Bestandsschutz um mehr als ein Drittel beseitige. Für die Grundstücke .../2 und .../3 sei eine GFZ von 0,25 festgesetzt worden, allerdings mit im Verhältnis zu den derzeit eingetragenen Parzellengrößen um mehr als ein Drittel reduziertem Baufenster, im Ergebnis ein Bruchteil der GFZ, die in den angrenzenden Wohngebieten des Plangebiets herrsche. Die vorhandenen Grenzen der Grundstücke .../2 und .../3 seien durch die Festsetzung der reinen Wohngebiete - in Abgrenzung zu den Grünflächen - willkürlich geteilt worden. Eine Abwägung dieser Eingriffe in die Eigentumsrechte habe nicht stattgefunden. Die Parzellen .../25 und .../27 im westlichen Bereich (zusammen 769 qm) seien von einer Bebauung komplett ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. sei ferner Eigentümerin der Parzellen .../29, .../8, .../9, .../11 und .../12 mit einer Fläche von insgesamt 5.198 qm. Sämtliche Grundstücke seien bisher nach § 34 BauGB entsprechend der Wohnbebauung der Umgebung zu beurteilen gewesen, nunmehr jedoch als. Grünflächen festgesetzt. Alle vier Antragsteller seien Miteigentümer der „Wegeparzelle“ .../14 (ca. 1.144 qm), für die eine Bebauung ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Antragsteller zu 2. bis 4. seien Miteigentümer der Parzellen .../8 und .../15 (zusammen 4.262 qm); auch deren Bebauung sei ausgeschlossen. Sie seien ferner Miteigentümer der Parzelle .../3, bei der sich die Baugrenze im Verhältnis zur Parzellengröße ebenfalls um ein Drittel verkleinert habe, so dass sich nunmehr eine GFZ von 0,2 darstellen lasse.

Auf Druck der benachbarten Eigentümer sehe der Bebauungsplan für die im Wesentlichen bereits bebauten Grundstücke in den Planbereichen WR 3, 4, 5 hingegen umfangreiche - trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit bis in die jüngere Vergangenheit gleichwohl nach § 34 BauGB genehmigte und teilweise unter schwerwiegenden Eingriffen in den Naturschutz, den Artenschutz und die „grüne Krone“ realisierte - Bebauungen vor, wobei die zugelassenen Geschossflächenzahlen und Zahlen der Vollgeschosse das von der Antragstellerseite vorgelegte Plankonzept „Ch.“, auf das sich die Beteiligten dieses Rechtsstreits bereits weitgehend verständigt gehabt hätten, um ein Vielfaches überstiegen. So seien im Bereich WR 3 Gebäude genehmigt worden, die auch die Antragsgegnerin inzwischen als total überdimensionierte und schäbige Bausünden bezeichne. Nach einer überschlägigen Berechnung hätten die Gebäude auf den Parzellen .../32 und .../33 eine GFZ von ca. 2,5 und das Gebäude auf den Parzellen .../13 und .../34 eine GFZ von über 2. Im Bereich WR 4 habe die Parzelle .../16 (Trillerweg 32) z.B. eine GFZ von knapp 2 und insgesamt 5 Vollgeschosse einschließlich eines ausgebauten Souterrains. Im Bereich WR 4 werde außerdem eine Neubebauung mit einer rechtswidrigen überhöhten GFZ zugelassen (Parzelle .../6). Im Bereich WR 5 fänden sich Gebäude mit einer GFZ von 2,5 bis 3 (Parzellen .../1, Trillerweg 54, .../15, Trillerweg 60) und zwar mit 3 beziehungsweise 4 Vollgeschossen. Das Planungsziel „Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur“ habe der Bebauungsplan im Wesentlichen dadurch umgesetzt, dass er für die rechtswidrige, aber bestandsgeschützte Bebauung im WR 3 nunmehr eine GFZ von bis zu 3,5 planerisch abgesegnet habe, während der Bestandsschutz des Gebäudes der Antragstellerin zu 1. in der Lilienstraße auf 0,2 reduziert und der größte Teil ihrer - der Antragsteller - Grundstücke von jeglicher Bebauung ausgeschlossen werde. Für ihre Grundstücke sei insgesamt eine GFZ von 0,14 vorgesehen, während der „Kompromissvorschlag“ der Antragsgegnerin während der Verhandlungen 0,27 betragen und ihre – der Antragsteller - während der Verhandlungen praktisch akzeptierte Planung auf einer GFZ von knapp 0,5 beruht habe. Die GFZ, die GRZ, die Zahl der Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen der Planbereiche WR 3 bis 5 seien nicht nur nicht ermittelt worden, sondern die formelle Begründung gehe auch von der offensichtlich falschen Behauptung aus, als „Maßstab“ für diese benachbarten Planbereiche sei § 34 BauGB herangezogen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da dann erheblich umfangreichere als die von den ihnen gewünschten Bebauungen ohne Bebauungsplan hätten genehmigt werden müssen, vielmehr sei der Bestandsschutz offensichtlich rechtswidriger Genehmigungen nach § 34 BauGB Maßstab gewesen. Zu beanstanden sei aber, dass für die Grundstücke in diesem Bereich die genehmigte GFZ von 3,5 als apodiktische Prämisse der Abwägung unterstellt werde, während für ihre gleichgelagerten Nachbargrundstücke nunmehr nur eine Bebauung von ca. 10 % Geschossfläche gegenüber jenen Gebäuden zugelassen werde, obwohl rechtlich der gleiche Maßstab - § 34 BauGB - behauptet werde. Die Festsetzung gleichgelagerter Grundstücke - bisher allesamt nach § 34 BauGB zu beurteilen - mit einer teilweise mehr als 10fach unterschiedlichen GFZ sei willkürlich. Ferner sei hinsichtlich der WR 3 bis 5 unklar, welche Art und insbesondere welches Maß der baulichen Nutzung für diese Planbereiche gelten solle. Eine Festsetzung „nach Maßgabe des § 34 BauGB“ sei weder mit § 9 I BauGB noch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Obwohl für die meisten Eigentumspositionen jegliche Bebauung durch die Festsetzung „Grünfläche“ ausgeschlossen werde, werde der Abwägung zugrunde gelegt, dass insgesamt eine „zusätzliche“ Bebauung ermöglicht werde. Die Festsetzungen über eine Bebaubarkeit auf einzelnen Grundstücke ignorierten willkürlich die vorhandenen Grundstücksgrenzen. Unabhängig von den jeweiligen Eigentumsrechten seien Grenzziehungen zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal und unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vorgenommen worden. Die getroffenen Festsetzungen nähmen nur Bezug auf die „von Baugrenzen umschriebenen bebaubaren Flächen“. Dadurch sei die festgesetzte GFZ weiter erheblich reduziert worden. Eine Abwägung hierzu sei nicht ersichtlich. Die Grundstücke seien nicht nur nicht bebaubar, sondern darüber hinaus in hohem Maße mit unsinnigen artenschutzrechtlichen Pflegekosten belastet, da die vom Senat beanstandete „Totholzplanung“ wieder faktisch festgesetzt worden sei. Der Bebauungsplan stelle der Sache nach einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren enteignungsgleichen Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Festsetzung privater Grünflächen, auch wenn diese als „Hausgärten“ deklariert würden, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innerhalb eines Bebauungsplans grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen erforderten im Hinblick auf Art. 14 I GG besonders qualifizierte, insbesondere öffentliche Gründe, die zudem bei der Beschlussfassung abgewogen werden müssten. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang hätten vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG gesichert werde. Dabei sei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken könne und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 III erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukomme. Die Qualität der privaten Grünfläche sei vorliegend durch einen untragbaren Wildwuchs und eine Totholz-Situation gekennzeichnet, die die Antragsgegnerin seit vielen Jahren durch Naturschutzsatzung und Bebauungsplan einschließlich Veränderungssperre bewirkt habe. Ihnen, den Antragstellern, sei sogar durch Unterlassungsverfügung untersagt worden, auf ihren Grundstücken Totholz zu entfernen, den Parkbereich und die „grüne Krone“ etwa durch Zurückschneiden zu pflegen usw.. Dieser schwerwiegende Belang sei nicht ermittelt und erst recht nicht abgewogen worden. Der Sache nach stelle sich der Bebauungsplan deshalb als unzulässige Negativplanung dar.

Der Stadtrat habe seiner Beschlussfassung seinen früheren Standpunkt zugrunde gelegt, dass es sich bei diesen Flächen gar nicht um Baugrundstücke handele; darin liege ein offensichtlicher Abwägungsmangel. Die schriftsätzlich vorgetragenen Gründe, die den enteignungsgleichen Eingriff rechtfertigen sollten, seien nachgeschoben und entsprächen ersichtlich nicht der angefochtenen Beschlussfassung. Ferner habe er die von den Beteiligten ausgearbeitete und praktisch festsetzungsreife Alternative, durch die die Planungsziele erheblich besser realisiert worden wären als durch den festgesetzten Plan, nicht einmal erwogen; dies mache deutlich, dass der Stadtrat das Ermittlungsmaterial aus rein politischen Gründen ignoriert habe. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 114.06.00 „Am Triller“ und die Naturschutzsatzung für den gleichen Planbereich vom Senat aufgehoben worden seien, hätten sie erfolgversprechend mit der Antragsgegnerin verhandelt und dabei insbesondere deren grundsätzliche Wünsche, nämlich die Erhaltung der „grünen Krone“, eine Bebauungsdichte deutlich unterhalb der GFZ und GRZ der Umgebungsbebauung und den Artenschutz berücksichtigt. Sie seien am Triller aufgewachsen und hätten ein hohes Verantwortungsbewusstsein für die Gestaltung des gesamten Trillers und ihrer Grundstücke auch im Hinblick auf Stadtbild und „grüne Krone“ des Trillers. Der „Kompromissvorschlag“, den die Antragsgegnerin Anfang 2010 vorgelegt habe, habe mehrere große Baufenster und eine dichtere und höhere Bebauung in der Lilienstraße ermöglichen sollen und sei Grundlage der weiteren Gespräche zwischen den Beteiligten gewesen. Sie hätten dann das weltweit renommierte Architekturbüro Ch. einen Bebauungsentwurf (Juli 2010) erstellen lassen, der nach mehrfacher Abstimmung von den Beteiligten grundsätzlich akzeptiert worden sei. Bis Juli 2010 seien auch die wesentlichen naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Fragen abschließend durch ein Landschaftsschutzkonzept und ein artenschutzrechtliches Gutachten geklärt gewesen. Nicht abschließend geklärt seien lediglich die Bebauungen im Bereich der Straße „Am Triller“ und „Am Jakobsgärtchen“ (Franzosenhäuschen-Parzelle) gewesen. Die Planung sei von beiden Seiten als optimal angesehen worden. Gleichwohl habe der Stadtrat in seinem Beschluss vom 7.12.2010 auch die von der Stadt selbst erarbeitete Kompromisslösung verworfen, und zwar ohne Anhörung und ohne Abwägung. Das Verhandlungsergebnis sei in keiner Weise abgewogen worden. Soweit in der formellen Begründung ausgeführt sei, die Kompromisslösung bzw. deren Variationen durch sie, die Antragsteller, „würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten“, sei dies grotesk. In der Umgebungsbebauung seien auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Geschossflächenzahlen von 3,5 zugelassen worden, wobei die Errichtung dieser Gebäude zu einer wesentlichen Beseitigung vorhandener Bäume geführt habe. Das gleiche gelte für das Kriterium „Erhalt des villenähnlichen Charakters“, denn in den angrenzenden Gebieten - insbesondere WR 3 – gebe es keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude. Grundlage der Planung von Ch. sei demgegenüber eine villenähnliche Bebauung gewesen. Auch die Behauptung, dass es um den „Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes“ gehe, sei in hohem Maße ermittlungsfehlerhaft, da sie mit der Antragsgegnerin sich darin einig gewesen seien, dass das vom Stadtrat nun verworfene Konzept des Schutzes des Stadt- und Landschaftsbildes eine verbesserte Qualität des vorhandenen Grünbereichs unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und des Artenschutzes bewirken würde. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Planungsbeiträge beruhten zudem auf veralteten und obsoleten tatsächlichen Ermittlungen und seien fehlerhaft erstellt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 7.12.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Triller - Ehem. Röchlingpark (Nr. 114.07.00)“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge für nicht begründet. Der Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. § 13 a BauGB sei einschlägig. Ein Bebauungsplan könne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei dabei nach Abs. 1 Nr. 2 erforderlich, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 II BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm betrage. Sei keine Grundfläche oder Größe der Grundfläche festgesetzt, sei die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt werde. Eine Grundfläche von 20.000 qm werde vorliegend nicht überschritten. Das Plangebiet umfasse insgesamt nur eine Fläche von 4,39 ha. Selbst die als WR festgesetzte Baugebietsfläche summiere sich lediglich auf 2,4 ha. Die zulässige Grundfläche im Plangebiet betrage indes lediglich 0,53 ha. Es handele sich auch um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das gesamte überplante Areal sei vor Aufstellung des Bebauungsplans als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehen gewesen. Es handele sich zum anderen auch um die Verwirklichung einer „Innenentwicklung“, wozu alle Maßnahmen der Innenentwicklung zählten, die nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen seien. Dabei sei anerkannt, dass auch die Bebauungsplanaufstellung mit dem Zweck, vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern, die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen nur in wenigen Beziehungen zu ändern oder die Zulässigkeit von Vorhaben zu beschränken, eine Maßnahme der Innenentwicklung sein könne. Der Plan verfolge das Ziel, eine moderate Bebauung an bislang unbebauten Stellen zuzulassen und deren Realisierung durch bestimmte Festsetzungen (Art und Maß der Nutzung) zu steuern, gleichzeitig aber in bestimmten Bereichen vorhandene städtebauliche Strukturen (Grünbereiche) zu sichern. Dass durch den Plan insgesamt eine geringere Bebauung als möglicherweise nach § 34 BauG zulässig festgesetzt werde, stehe der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 214 II a Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie darauf beruhe, dass die Voraussetzungen des § 13 a I 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden seien.

Die Bekanntmachung zur Offenlage vom 7.10.2009 genüge der Anstoßfunktion des § 3 BauGB, da sie geeignet sei, dem an einer beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Informationen und Beteiligung bewusst zu machen. Denn der Bebauungsplan sei darin mit „Triller - Ehem. Röchlingpark“ bezeichnet und zusätzlich ein Kartenausschnitt abgedruckt worden, aus dem sich die Lage des Plangebietes deutlich entnehmen lasse. Die Antragsteller seien vor Satzungsbeschluss nicht individuell zum Bebauungsplanentwurf angehört worden. Eine entsprechende Anhörungspflicht ergebe sich jedoch weder aus § 28 VwVfG noch sei sie verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geboten. Aus Art. 3 IV der RL 2001/42/EG ergebe sich keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Absehens von einer UVP. Sofern sich die Rüge der Antragsteller auf Art. 3 VII der Richtlinie beziehen sollte, sei diese Vorschrift durch § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB in deutsches Recht umgesetzt worden. Dieser Hinweispflicht sei die Antragsgegnerin nachgekommen. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 214 II a Nr. 2 BauGB unbeachtlich gewesen.

Nicht zutreffend sei, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht über die von den Beteiligten ausgehandelte Kompromisslösung informiert gewesen sei. Tatsächlich sei eine Einigung zwischen den Beteiligten bis zuletzt auf unüberwindbare Gegensätze gestoßen. Auch zu der naturschutzfachlichen Beurteilung des von den Antragstellern vorgelegten Bebauungskonzepts hätten höchst unterschiedliche Einschätzungen bestanden. Die städtebaulichen Ziele der Stadt wären durch das Bebauungskonzept der Antragsteller konterkariert worden. Die Sitzungsvorlage der einzelnen Gremien sowie zum Satzungsbeschluss im Stadtrat habe umfangreiche Ausführungen zu alternativen Bebauungskonzepten enthalten. Der Gang der Verhandlungen mit den Antragstellern sowie die verschiedenen weitergehenden Bebauungsvorschläge der Antragsteller und der Stadt seien dargelegt worden, insbesondere das vom Büro Ch. vorgelegte Konzept sei kritisch gewürdigt worden.

Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen materielles Recht. Der behauptete Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 II BauGB) liege nicht vor. Nach § 13 a II 2 Nr. 2 BauGB könne ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes - wie vorliegend - abweiche, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt sei, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werde. Da der Bebauungsplan lediglich in Randbereichen der Grünfläche Baufenster festsetze, ergäben sich keine Auswirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in den weiteren Umkreis oder gar auf das übrige Gemeindegebiet, die städtebauliche Spannungen erzeugen könnten, die ihrerseits einer planerischen Bewältigung zugeführt werden müssten. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans sei zwischenzeitlich auch erfolgt.

Soweit die Antragsteller rügten, dass der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig sei, da er für den gesamten grünen Bereich “Wildwuchs“ festsetze, beachteten sie nicht, dass die Antragsgegnerin im Verfahren der Neuaufstellung des Bebauungsplans ihre städtebaulichen Ziele modifiziert und auf die parallele Neuaufstellung einer naturschutzrechtlichen Satzung verzichtet habe. Die frühere Satzung, die das OVG aufgehoben habe, habe weitgehende Beschränkungen jeglicher privater Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen bis hin zu dem Verbot, abgestorbene Bäume zu entnehmen (“ Totholz"). Der Bebauungsplan beschränke sich nunmehr darauf, für besonders erhaltenswerte Bäume einen Erhaltungsgebot festzusetzen (§ 9 I Nr. 25 b BauGB). Daneben würden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „private Gärten" festgesetzt (§ 9 I Nr. 15 BauGB), zusätzlich würden bestimmte Pflegemaßnahmen nach § 9 I Nr. 20 BauGB getroffen. Von der Verfolgung eines „Urwaldkonzepts" könne keine Rede mehr sein. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot aus § 1 VII BauGB unwirksam. Ein Abwägungsausfall habe nicht stattgefunden, da ausweislich der Planbegründung die gegenläufigen öffentlichen Belange des Stadtbildes und des Naturschutzes und das private Interesse der Antragsteller an einer deutlich stärkeren baulichen Ausnutzung einander gegenübergestellt, gewichtet und schließlich unter Zurücksetzung noch weitergehender Forderungen unter- und gegeneinander abgewogen worden seien.Es liege ferner weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung vor.Dass die Antragsteller Eigentümer unterschiedlicher Parzellen seien und keine Erbengemeinschaft oder BGB- Gesellschaft, ergebe sich u. a. aus einem Kartenausschnitt mit den Grundstücken des Plangebiets, auf dem die jeweiligen Eigentümer verzeichnet seien. Soweit das Stadtplanungsamt im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zu dem "Bebauungskonzept Triller" des Büros Ch. von einer Erbengemeinschaft gesprochen habe, habe diese Formulierung nur „unjuristisch“ die Eigentümer, die in den Verhandlungen stets gemeinsam und durch einen einzigen Prozessbevollmächtigten vertreten aufgetreten seien, zusammenfassen sollen. In der Bebauungsplanbegründung sowie in den Sitzungsvorlagen sei durchgängig von "den Eigentümern" die Rede. Durch diese Sammelbezeichnung werde das Gewicht der Eigentümerbelange jedes einzelnen Eigentümers weder verkannt noch geschmälert. Die Planbegründung gehe davon aus, dass das gesamte Areal als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einzustufen sei. Die Antragsgegnerin habe weder eine hinreichende konkrete Vorstellung vom zulässigen Maß einer Bebauung nach Maßgabe von § 34 BauGB gehabt - maximal zulässig wäre danach eine Bebauung nach dem negativen “Vorbild“ der Gebäude in der Narzissenstraße gewesen –, noch habe es weiter differenzierender Ermittlungen zum maximalen Maß der Nutzung auf jedem einzelnen Grundstück der Antragsteller nach Maßgabe des § 34 BauGB bedurft. Eine hypothetische Ermittlung würde in Planungsverfahren schon angesichts der vielen Wertungsfragen bei Anwendung des § 34 BauGB regelmäßig zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Zudem sei die städtebauliche Situation sämtlicher Grundstücke der Antragsteller im Plangebiet vergleichbar, ihr Bodenwert unterscheide sich jedenfalls nicht wesentlich. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans seien als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art.14 I 2 GG zu qualifizieren und keine Enteignung oder Teilenteignung, auch wenn sie sich wie eine Teilenteignung auswirken könnten. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot vor. Es seien keine Grundstücksgrenzen “willkürlich ignoriert" worden. Bebauungspläne träfen Festsetzungen nach städtebaulichen Kriterien grundsätzlich unabhängig von Grundstücksgrenzen. Der tatsächliche Grundstückszuschnitt könne lediglich bei der Frage der Vollzugsfähigkeit des Plans Relevanz erlangen, die vorliegend jedoch außer Frage stehe. Erforderlichenfalls könnte eine Baulandumlegung durchgeführt werden, um eine Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermöglichen. Die Abgrenzung von Grünflächen und Bauflächen sei nach städtebaulichen Kriterien, nämlich nach der Vereinbarkeit zusätzlicher Baukörper mit den städtebaulichen Zielen der Erhaltung bestimmter stadtbildprägender und aus naturschutzfachlichen Gründen zu schützender Bäume erfolgt. Dass die abgrenzende Linie mehr oder weniger gerade und nicht um die zu erhaltenden Bäume herum verlaufe, sei schon aus Gründen der Vereinfachung des Planvollzugs erforderlich und planungsrechtlich weithin üblich. Die Grenze sei wiederum das Willkürverbot, für dessen Verletzung es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gebe. Dass die verschiedenen Grundstückseigentümer verschieden stark von den Festsetzungen betroffen sein würden, liege auf der Hand und sei der Antragsgegnerin auch jederzeit bewusst gewesen. Zu Gunsten einer städtebaulich sinnvollen Planung habe die Verteilungsgerechtigkeit im Sinne einer Binnenverteilung zwischen den gemeinsam auftretenden Antragstellern zurückstehen müssen. Der Bebauungsplan benachteilige die Grundstücke der Antragsteller auch nicht ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken. Soweit die Antragsteller bemängelten, dass insbesondere durch die Genehmigung der Gebäude in der Narzissenstraße den dortigen Eigentümern eine deutlich höhere Grundstücksausnutzung ermöglicht worden sei, werde darin eine von ihr mittlerweile als falsch bewertete städtebauliche Entwicklung gesehen; insoweit müsse ihr die Möglichkeit des planerischen Gegensteuern zugebilligt werden. Insofern habe es – auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot - für die Bereiche WR 3 bis WR 5 genügt, lediglich eine Grundfläche festzusetzen und die Höhenentwicklung dem Maßstab des § 34 BauGB zu überlassen. Damit sei gesichert gewesen, dass es im Vergleich zum Status Quo zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der stadtbildprägenden „grünen Krone“ und des erhaltenswerten Baumbestandes komme; letztlich sei der Bestand festgeschrieben worden und weitere Festsetzungen – etwa kleinere Baufenster –- wären mangels eines zu erwartenden Endes des Bestandsschutzes nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn die planerische Absicherung des überdimensionierten Bestands abwägungsfehlerhaft wäre, könnte dieser Fehler im Falle seiner Abwägungsbeachtlichkeit allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, da sie an den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen mutmaßlich habe festhalten wollen. Die künftig zulässige Nutzung sei nicht am Maßstab des § 34 BauGB gemessen worden, sondern am Maßstab des städtebaulich Verträglichen. In den Bereichen WR 1 und WR 2 sei es um die Steuerung einer Neubebauung gegangen und seien Festsetzungen mit größerer Steuerungstiefe erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen Belange (Stadtbild, Naturschutz) gewahrt würden. Daher seien detailliertere Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhenbegrenzung) sachlich geboten getroffen worden. Soweit die Antragsteller den Bestandsschutz des Gebäudes auf den Flurstücken Nr. .../4 und .../26 1 planerisch beseitigt ansähen, würde die Festsetzung eines kleineren Baufensters erst bei Ende des Bestandsschutzes relevant werden. Allerdings sei mit einer Neubebauung an dieser Stelle – anders als bei WR 3 – zu rechnen, wie die zahlreichen vorgelegten Bebauungsvorschläge der Antragsteller belegt hätten. Die Verkleinerung selbst sei städtebaulich dadurch gerechtfertigt, dass ein gewisser Abstand im rückwärtigen Bereich zu den erhaltenswerten Bäumen gewährleistet sein solle und zudem eine einheitliche Gestaltung der benachbarten Baufelder beabsichtigt sei. Der durch die Festsetzung des kleineren Baufensters herbeigeführte Verlust an Grund- und Geschossfläche werde dadurch kompensiert, dass künftig eine zweigeschossige Bebauung zugelassen werde. Die Grundstücke der Antragsteller seien im Wesentlichen unbebaut und das Vertrauen in eine unverändert bleibende bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken sei nicht generell geschützt. Die „Herabzonung“ einer zunächst zulässigen Nutzung bedürfe besonders gewichtiger städtebaulicher Gründe, die vorliegend gegeben seien.

Zur Minimierung der Belastungen der Antragsteller durch den beabsichtigten Entzug von Baurechten habe sie, die Antragsgegnerin, sowohl einen eigenen Entwurf einer Planungsalternative gefertigt, der über die nunmehr getroffenen Festsetzungen hinaus eine weitere bauliche Verdichtung vorgesehen habe, als auch die von den Antragstellern vorgelegten alternativen Bebauungskonzepte erwogen. Das zuletzt von den Antragstellern vorgelegte Konzept Ch. sei mit den städtebaulichen Zielen nicht vereinbar gewesen, da die darin vorgesehenen Baukörper, insbesondere das Apartmenthaus A mit 34 Wohneinheiten auf 4 Geschossen bei einer Länge des Baukörpers von 54,6 m sowie das Apartmenthaus C mit einer Länge von 60 m das Maß der vorhandenen Umgebungsbebauung in einer mit den Belangen des Ortsbildes nicht in Einklang zu bringenden Weise überschritten hätten. Die nördlich der Jakobstreppe sowie in der Straße Am Triller vorgesehene zusätzliche Bebauung habe den verfolgten weiteren Zielen der Erhaltung stadtbildprägender und für den Naturschutz besonders bedeutsamer Bäume widersprochen. Der von der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromissvorschlag wäre zwar theoretisch festsetzbar gewesen, jedoch nur unter Inkaufnahme erheblicher Abstriche an den verfolgten städtebaulichen Zielen, da die dort vorgesehenen Kubaturen das in der Umgebungsbebauung vorhandene Maß erheblich überschritten. Das Alternativkonzept der Antragsteller hätte den naturschutzfachlichen Belangen keineswegs besser Rechnung getragen, da die naturschutzfachliche Bewertung des Konzepts durch das Gutachterbüro W. unzutreffend von dem Erhalt von Bäumen ausgegangen sei, die bei der entsprechenden Bebauung nicht zu erhalten gewesen wären. Im Übrigen stehe der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Auswirkungen einer zusätzlichen Bebauung unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative sei nur daraufhin überprüfbar, ob die Annahme naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als ungeeignet erweise. Dass diese Grenze überschritten worden sei, sei nicht vorgetragen. Hinzu komme, dass die Antragsteller bis zuletzt nicht bereit gewesen seien, das von ihnen erarbeitete „Freiraumkonzept", das Pflegemaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen vorgesehen habe, die durch den Bebauungsplan nicht festsetzbar gewesen wären, auch rechtlich abzusichern. In die Abwägung sei schließlich auch eingestellt worden, dass die Antragsteller für einen wesentlichen Teil ihrer Grundstücke bereits Erschließungsbeiträge gezahlt hätten.

Ergebnisbezogen sei der Ausgleich zwischen den Belangen der Eigentümer und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, die zu der objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Dass ein innerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegener parkähnlicher Garten grundsätzlich auch zulasten einzelner Eigentümer als private Grünfläche festgesetzt werden könne, sei anerkannt. Derartige ein bestehendes Baurecht entziehende Festsetzungen bedürften allerdings vor dem Hintergrund von Art. 14 GG besonders gewichtiger Gründe. Der planerische Entzug von Baurechten und die Auferlegung bestimmter Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werde durch die als besonders gewichtig eingestuften Belange der Erhaltung des Stadtbildes und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Gebiets gerechtfertigt. Dem Interesse der Antragsteller am Erhalt der bestehenden Baumöglichkeiten werde durch Festsetzung von 5 zusätzlichen, also über die vorhandenen Bestandsgebäude klar hinausgehenden Baufeldern Rechnung getragen. Dazu hätten Abstriche an dem ursprünglich von der Antragsgegnerin verfolgten Konzept, das bekanntlich eine Freihaltung des gesamten Areals vorgesehen habe, in Kauf genommen werden müssen. Bei einer Bebauung im "Parkinneren“ wäre darüber hinaus in besonderem Maße mit dem Verlust stadtbildprägender und naturschutzfachlich besonders wertvoller Bäume zu rechnen gewesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie der Verfahren 2 C 284/09 und 2 C 478/07, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Der am 10. September 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „W. Straße“ ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Eigentümer eines circa 2.430 m² großen Grundstücks an der W. Straße, das nur in seinem östlichen Drittel bebaut ist; dort befinden sich ein ehemaliges Forstamtshaus und ein Garagengebäude, ansonsten ist die Fläche unbebaut. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den am 10. September 2015 bekannt gemachten Bebauungsplan „W. Straße“ des Antragsgegners, der neben den im Westen und Osten angrenzenden Grundstücken - auf denen ein ehemaliges Schulhaus bzw. das Rathaus des Antragsgegners stehen - nur noch ein nach Norden ansteigendes, 12.429 m² großes Waldgebiet umschließt; das gesamte Plangebiet ist 19.720 m² groß. Der Bebauungsplan enthält für das Grundstück des Antragstellers neben der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet (WA) verbindliche Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, die dessen künftige Bebaubarkeit im Wesentlichen auf den vorhandenen Bestand begrenzen. Im Westen dieses Grundstücks des Antragstellers setzt der Bebauungsplan auf einer rund 850 m² großen Fläche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest; hier soll eine Streuobstwiese erhalten und entwickelt werden.

Mit seinem am 3. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller,

den Bebauungsplan „W. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich; die bauliche Situation in der Umgebung vermittle dem an der Straße gelegenen Grundstück ohnedies nach § 34 BauGB die Möglichkeit, weitere Gebäude darauf zu errichten. Der Plan hätte nicht im Verfahren nach § 13a BauGB erlassen werden dürfen; die erfolgte Festschreibung auf den vorhandenen Bestand konterkariere das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel der baulichen Innenentwicklung. Die mit dem Bebauungsplan nahezu allein verfolgte Entwicklung einer Streuobstwiese, die naturschutzfachlich nicht als hochwertig eingestuft worden sei, lasse kein planerisches Entwicklungsziel erkennen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch die des Verfahrens 15 N 14.2804 (Veränderungssperre), und die beigezogenen Normaufstellungsakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Der zulässige (vgl. nachfolgend 1.) Antrag ist begründet (vgl. nachfolgend 2. und 3.).

1. Der Normenkontrollantrag wurde form- (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und fristgerecht (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gestellt. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W. Straße“ gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er hat im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit mit Schreiben vom 27. April 2015 rechtzeitig die formelle und materielle Zulässigkeit des Planentwurfs betreffende Einwendungen erhoben.

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist formell fehlerhaft. Er hätte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen, weil eine Innenentwicklung im Sinn des Gesetzes nicht stattfindet (vgl. 2.1). Dieser Mangel ist nicht analog § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (vgl. 2.2). Eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nicht eingetreten, weil die Antragstellerseite in ihrer Antragbegründung mit Schriftsatz vom 14. März 2016 detailliert auf diesen Mangel hingewiesen hat (vgl. 2.3.)

2.1 § 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 1 unter A., S. 9 unter A. I. 1.und 2., S. 12 zu § 13a Abs. 1).

Diese Zielsetzung verfehlt der angegriffene Bebauungsplan. Denn er lässt in den beiden mit WA gekennzeichneten Bereichen außerhalb der im Bestand bereits vorhandenen Grundrisse und über die ebenfalls bei beiden Gebäuden gegebenen zwei Geschosse hinaus (fast) keine bauliche Ergänzungen oder Erweiterungen zu, obwohl sich das wegen der Lage beider Grundstücke im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zumindest anböte, wenn nicht gar aufdrängte. In klarem Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzes verhindert der Plan geradezu eine bauliche Entwicklung dieses Innenbereichs mit Hauptgebäuden. Die vorhandene Baulandreserve bleibt gezielt ungenutzt; einer entsprechenden Nachfrage müsste deshalb durch die mittels Maßnahmen der Innenentwicklung gerade zu vermeidende erstmalige Inanspruchnahme anderer Flächen begegnet werden. Von einer Innenentwicklung im Sinn des Gesetzes kann deshalb nicht die Rede sein.

2.2 Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch unter anderem unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach den von § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gegebenen Verfahrenserleichterungen verkannt worden sind. Nach einer zu § 13 Abs. 1 BauGB ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - BVerwGE 134, 264 = juris Ls 2. und Rn. 22 bis 24) ist diese interne Unbeachtlichkeitsklausel entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind. Die direkte oder analoge Anwendung dieser Verfahrensfehler für unbeachtlich erklärenden Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Satzungsgeber die Voraussetzungen - hier des § 13a BauGB - „verkannt“ hat (vgl. BVerwG, U. v. 4.8.2009 a. a. O. Rn. 24). Daran fehlt es, wenn die Gemeinde sich nicht mit den jeweiligen Voraussetzungen auseinander gesetzt hat, sondern die unrichtige Verfahrensart bewusst wählt oder - wie hier - trotz einer wesentlichen Änderung der planerischen Konzeption beibehält (vgl. NdsOVG, U. v. 23.8.1993 - 6 K 3108/91 - UPR 1994, 114 = juris Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 214 Rn. 54; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2016, § 214 Rn. 76). Dann bleibt der Fehler beachtlich.

Das ist hier der Fall. In der Sitzung vom 4. September 2014 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners die ursprünglich erwogenen Planungsvarianten mit vier Einzelhäusern bzw. einem Haus zwischen den Bestandsgebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers und dem westlich benachbarten Grundstück der Gemeinde verworfen und beschlossen, im weiteren Verfahren nur noch die am Ende für verbindlich erklärte Alternative - „Bestandsgebäude erhalten, keine weitere Bebauung“ - zu verfolgen. Obwohl der Antragsteller anlässlich seiner Beteiligung ausdrücklich die Rechtmäßigkeit eines Aufstellungsverfahrens nach § 13a BauGB in Frage stellte, da der Planentwurf „doch eher Bauverbote als Bebauung vorsehe“ und sich das „spät im Verfahren eingeholte saP-Gutachten vom September 2014 vor diesem Hintergrund systemisch überhaupt nicht mehr erschließe“ (vgl. den oben unter 1. bereits erwähnten Schriftsatz vom 27. April 2015), geht der dem Satzungsbeschluss (TOP 5 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 6. August 2015) vorangegangene Abwägungsbeschluss (TOP 4 dieser Sitzung), der das Einwendungsschreiben zunächst in voller Länge wiedergibt, mit keinem Wort auf dieses Problem ein.

Aus dem Verfahren 15 N 14.2804, das die Verlängerung der ersten Veränderungssperre vom September 2012 für das Plangebiet „W. Straße“ durch eine am 12. September 2014 bekannt gemachte Satzung für ein weiteres Jahr zum Gegenstand hatte, wird deutlich, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren in jedem Fall noch vor dem Ende der bereits einmal verlängerten Veränderungssperre mit Ablauf des 11. September 2015 zu einem Abschluss bringen wollte. Dieses Ziel war aus der den Akten zu entnehmenden zeitlichen Abfolge nur durch ein - bewusstes - Festhalten an der einmal gewählten Form des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB zu erreichen. Der Planentwurf vom 2. Oktober 2014 wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 gebilligt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu diesem Entwurf wurde mit Schreiben vom 18. März 2015, die des betroffenen Antragstellers mit Schreiben vom 20. März 2015 eingeleitet. Die Würdigung der bis 27. April 2015 eingegangenen Bedenken und Anregungen fand in der Sitzung vom 6. August 2015 statt. Angesichts dessen kommt eine bloße „Verkennung“ der Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht. Trotz einer wesentlichen Änderung der Planungskonzeption auf dem Antragstellergrundstück und der im Westen angrenzenden, der Antragsgegnerin gehörenden Fläche, sollte das Bauleitplanverfahren so und nicht anders zu Ende gebracht werden. Die substanziierten Einwände des Antragstellers wurden entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bewusst übergangen. Ein bloßer Irrtum bei der Rechtsanwendung, ein „Verkennen“, ist bei dieser Sachlage nicht gegeben.

2.3 Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. statt aller BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247 = juris Rn. 33 m. w. N.; zum erforderlichen Inhalt der Rüge vgl. BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35/11 - BauR 2013, 55 = juris Rn. 4 m. w. N.: eine nur pauschale Rüge genügt nicht).

Alle angeführten Voraussetzungen für die weitere Beachtlichkeit der falschen Verfahrenswahl sind erfüllt. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 14. März 2016 konkret dargelegt, dass kein Fall des § 13a BauGB gegeben ist; diese Antragsbegründung wurde dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren wenige Tage später formlos zugestellt.

Der Verfahrensfehler führt damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W. Straße“.

3. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, bleibt festzuhalten, dass der Bebauungsplan auch inhaltlich fehlerhaft ist. Zwar liegt kein die ganze Planung erfassender Verstoß gegen die von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderte städtebauliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung vor (siehe 3.1). Jedoch begründet die Art und Weise, wie insbesondere die Belange des Antragstellers als Grundstückseigentümer mit den öffentlichen Interessen an der konkreten Planung abgewogen wurden, einen erheblichen Abwägungsfehler, der auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen ist (§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, dazu 3.2).

3.1 Für die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans für das gesamte Instruktionsgebiet (19.720 m²) sind jedenfalls im Grundsatz (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13/11 - BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 9) nachvollziehbare Gründe ersichtlich. Der den überwiegenden Teil des erfassten Areals ausmachende, bewaldete steile Hang („K...“, 12.429 m²) soll vor Bebauung geschützt werden. Die dem „heute schon bebauten und dem bebauten Ortszusammenhang zuzurechnenden“ Flächen (erg.: im insgesamt 4.536 m² großen „WA“; davon bebaut ca. 630 m², unbebaute Grundstücksteile ca. 2.918 m², dort insgesamt vorhandene Verkehrsflächen von 988 m²) sollen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Dieser Planungskonzeption, die auch in der Begründung zum Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden hat, fehlt nicht die generelle Erforderlichkeit. Ein anhand dieser ersten, wenn auch strikt bindenden Schranke feststellbarer, grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff in Bezug auf die Planung insgesamt liegt nicht vor. Ob die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung fehlerhaft ausgefallen sind, ist nach den Maßstäben des davon im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, die Fehlerunbeachtlichkeit und die heranzuziehenden Erkenntnisquellen abweichenden Abwägungsgebots zu beurteilen.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend BayVGH, B. v. 21.2.2011 - 1 ZB 09.825 - juris Rn. 10 m.w.N) muss die den Festsetzungen im Einzelfall vorausgehende Abwägung auf überplanten Grundstücken bestehendes Baurecht in die Überlegungen einbeziehen und entsprechend gewichten. Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Für eine - grundsätzlich mögliche - Einschränkung müssen gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Deren Gewicht muss umso größer sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben ein erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - DÖV 2003, 376 = juris Rn. 17 f.).

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall zwar erkannt, dass sich das Grundstück des Antragstellers innerhalb eines entlang der W. Straße vorhandenen Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet und deshalb auch der bisher unbebaute westliche Bereich desselben grundsätzlich für die Errichtung von Hauptgebäuden in Betracht kommt. In den aufgegebenen früheren Planungsentwürfen waren zwischen einem (Rest-)Bestand auf dem im Westen anschließenden Gemeindegrundstück und dem alten Forsthaus auf dem Grundstück des Antragstellers ursprünglich noch vier weitere Bauräume mit nach Süden hin abgestuften Geschosszahlen, später (wenigstens) noch eine zusätzliche Baufläche vorgesehen.

Was letztlich den Ausschlag gab, auf den beiden als WA festgesetzten, insgesamt 4.536 m² großen Grundstücken, außer dem Bestand und von kleinen Nebenanlagen (8 m² große Abstellräume oder Gartenschuppen) abgesehen, keine weiteren Baumöglichkeiten zuzulassen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Auf dem rund 2.430 m² großen Grundstück des Antragstellers wurde zuletzt neben Verkehrs- und Garagenflächen ein circa 850 m² umfassender Bereich als Streuobstwiese festgesetzt, auf dem etwa 2.100 m² großen Gemeindegrundstück direkt daneben sind knapp 300 m² zur Nutzung als Streuobstwiese vorgeschrieben. Einen triftigen Grund für diese erhebliche Ungleichbehandlung der beiden Grundstücke untereinander nennt die Begründung zum Bebauungsplan nicht.

Der als öffentlicher Belang für die generelle Freihaltung beider im WA gelegenen Grundstücke von weiterer Bebauung („weitestgehender Verzicht auf Baurechte außerhalb der vorhandenen Kubaturen“) angegebene Ensembleschutz („aus denkmalpflegerischen Gründen wird keine weitere Bebauung zugelassen“) ist nicht geeignet, die vorgenommene Beschränkung der grundsätzlichen Baumöglichkeiten zu rechtfertigen. Eine fachliche Aussage, etwa des Landesamts für Denkmalpflege, zur Qualität des Ensembles „Ortskern D. mit W.-Landschaft“ gerade im fraglichen Umgriff fehlt in den Planungsunterlagen. Das Landesamt hat sich hier lediglich zum Vorhandensein von Bodendenkmälern geäußert. Abgesehen davon ist der Antragsgegner selbst - jedenfalls zwischen dem September 2012 und dem September 2014 - nicht davon ausgegangen, diesen Ensemblebereich durch das Verbot der Errichtung neuer Hauptgebäude im Freiraum zwischen den vorhandenen schützen zu müssen. Das in der Begründung der Abwägung bezeichnete „höhere Gewicht des dauerhaften Schutzes des Ortsbildes und der Entwicklung von Natur und Landschaft“ gegenüber den privaten Belangen erweist sich vor diesem Hintergrund als Leerformel. Die ohne weiteres ins Auge fallenden Baumöglichkeiten gerade auf dem Grundstück des Antragstellers werden im Rahmen dieser Entscheidung ausgeblendet. Die Fehlgewichtung der betroffenen öffentlichen und der privaten Interessen des Antragstellers ist offensichtlich und hat das Abwägungsergebnis beeinflusst.

Nachdem der Bebauungsplan bereits aus den unter 2. aufgezählten Gründen insgesamt für unwirksam zu erklären war, bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung, ob die angesprochenen Abwägungsfehler nur zur Unwirksamkeit des Teils führen würden, der das Grundstück des Antragstellers betrifft oder in dem das WA festgesetzt wurde.

4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 709 Satz 1, § 708 Nr. 11 ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

6. Ziffer I. der Entscheidungsformel ist nach der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG unter Berücksichtigung der Nr.9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Entscheidungsgründe:

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(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ der Antragsgegnerin vom 5.3.2015.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (... Straße ...). Sie betreibt dort die Gaststätte „C......“. In dem Gebäude befindet sich auch eine Wohnung, die die Antragstellerin 1 bewohnt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ der Antragsgegnerin vom 24.2.2011, der ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller 2 und 3 sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (Z... Straße ...). Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Balger Nord“ der Antragsgegnerin vom 2.5.1975 in der Fassung der 3. Änderung vom 24.11.1983, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Gegenstand des angefochtenen Änderungsbebauungsplans ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... (... Straße ...), für die der Bebauungsplan „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ bislang ein Gewerbegebiet festsetze. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein vormals von der Fa. „Edeka“ als Lebensmittelmarkt genutztes Hallengebäude. Ferner wird in der Planzeichnung im südöstlichen Teil des Plangebiets auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ein Lärmschutzbauwerk mit Überdachung festgesetzt.
Dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.10.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“, seine Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und dessen Auslegung vom 17.11.2014 bis zum 17.12.2014. Die Bekanntmachung erfolgte im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Kenzingen am 7.11.2014.
Die Antragsteller erhoben am 16.12.2014 Einwendungen gegen die geplante Bebauungsplanänderung, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, die Festhalle diene als Veranstaltungsort für große Feiern, wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern usw. mit bis zu mehreren hundert Gästen. Diese fänden überwiegend an Wochenenden zwischen 18.00 Uhr und 2.00 Uhr nachts statt. Dies führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Es fehle ein örtlicher Bedarf für diese Art von Festhalle. Die schalltechnische Untersuchung vom 23.10.2014 basiere auf unrealistischen Annahmen. Die Festhalle führe zu einem Wertverlust ihrer Grundstücke und zu einer Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading down-Effekt). Lärmschutzmaßnahmen könnten in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Betreiber der Festhalle nicht gelöst werden.
Nach Eingang der Einwendungen wurde wegen einer Änderung des Lärmschutzkonzepts der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 26.1. bis zum 9.2.2015 erneut offengelegt. Die Bekanntmachung hierüber erfolgte am 16.1.2015. Die Antragsteller erhoben am 6.2.2015 wiederum Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen ihre bisherige Kritik wiederholten und ferner die Änderungen des Lärmschutzkonzepts sowie ein fehlendes Betriebskonzept rügten.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 5.3.2015 den Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ als Satzung. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 19.3.2015. Am 20.3.2015 wurde der Satzungsbeschluss im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Kenzingen ortsüblich bekanntgemacht.
10 
Die Antragsgegnerin schloss mit der Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ..., Frau A... S..., und der künftigen Betreiberin der Festhalle, der S... GmbH, am 5.3.2015 einen städtebaulichen Vertrag, in dem unter anderem Schallschutzmaßnahmen - wie zum Beispiel der Einsatz von Ordnern auf dem Parkplatz - vereinbart sind.
11 
Das Landratsamt Emmendingen erteilte Frau S... mit Bescheid vom 5.6.2015 unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des bisherigen SB-Marktgeschäftes in eine Veranstaltungshalle für Hochzeiten, Feierlichkeiten, Firmenmeetings und Ausstellungen sowie die Errichtung einer Stellplatzüberdachung als Lärmschutzbauwerk. Das Lärmschutzbauwerk hat bei 38,40 m Länge an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin 1 eine Höhe von 2,5 m und hält einen Grenzabstand von 1,00 m ein. Nach der Nebenbestimmung unter GA612 sind 88 Pkw-Stellplätze herzustellen. Über den gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch der Antragstellerin 1 wurde bisher nicht entschieden.
12 
Die Antragsteller haben am 18.6.2015 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
13 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien antragsbefugt, weil sie als Eigentümer der benachbarten Wohngrundstücke durch die geplante Festhalle und die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen in ihren subjektiven Rechten nach Art. 14 GG betroffen seien.
14 
Die Festhalle diene als Veranstaltungsort für große Feiern, wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern usw. mit bis zu mehreren hundert Gästen. Diese fänden überwiegend an Wochenenden zwischen 18.00 Uhr und 2.00 Uhr nachts statt. Musikdarbietungen sollten vor 24.00 Uhr enden. Die Halle biete Platz für rund 500 Gäste. Neben dieser Hauptzielgruppe solle die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie Bürgerveranstaltungen angemietet werden können. Das weit gefächerte Unterhaltungsangebot umfasse Gastronomie, Musik- und Tanzveranstaltungen. Ferner sei eine Bühne vorhanden. Mit ihren Auswirkungen sei die Festhalle deshalb planungsrechtlich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen.
15 
Wegen der Auswirkungen eines solchen Festhallenbetriebs werde auf das Urteil des VG Minden vom 20.8.2009 - 9 K 1787/07 - sowie auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - verwiesen. Danach ordne sich die vorgesehene Feierhalle planungsrechtlich nicht ein, da die mit ihr typischerweise verbundenen Auswirkungen eine im Gebiet zuvor nicht vorhandene, gerade hinsichtlich der Wohnnutzung aber besonders störungsintensive Qualität aufwiesen, zumal sie zu Zeiten aufträten - nämlich abends bzw. nachts und am Wochenende - die mit Blick auf die Wohnnutzung und die Nachbarschaft besonders störungsempfindlich seien. Es seien auch solche Immissionen beachtlich, die keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen ließen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen seien. Der Satzungsgeber müsse sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermögliche, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Dies gelte insbesondere auch für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollten.
16 
Vor diesem Hintergrund sei der Bebauungsplan wegen eines Abwägungsdefizits fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine ordnungsgemäße Abwägung der wechselseitigen Interessen vorgenommen habe. Die Antragstellerin 1 sei als direkte Nachbarin der geplanten Festhalle unmittelbar betroffen. Abwägungsgesichtspunkte seien der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da sie in unmittelbarer Nachbarschaft eine Gaststätte betreibe, sowie die genehmigte Wohnnutzung. Die Antragstellerin 1 müsse im Rahmen der geplanten Nutzung der Festhalle mit erheblichem Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr der Gäste und durch diese selbst rechnen. Zumindest in den Sommermonaten sei davon auszugehen, dass sich die Gäste auch im Freien aufhielten, d.h. unmittelbar am Grundstück der Antragstellerin 1. Da die Nutzung der Festhalle an den Wochenenden bis 2.00 Uhr morgens erfolgen solle und bekanntlich erst dann der Abfahrtsverkehr stattfinde, sei mit vorausgehenden Unterhaltungen auf dem Parkplatz etc. zu rechnen. Deshalb werde die Antragstellerin 1 in ihrer Nachtruhe bis in die frühen Morgenstunden regelmäßig gestört.
17 
Der Zu- und Abfahrtsverkehr werde erheblich sein. Dies zeige schon die Berechnung der Antragsgegnerin selbst, die 92 Stellplätze auf dem Grundstück der geplanten Festhalle ausweise und weitere 18 Stellplätze in einer Entfernung von 450 m zur geplanten Festhalle. Die Annahme der Antragsgegnerin, die zuletzt genannten Parkplätze würden genutzt werden, sei lebensfremd. Tatsächlich würden die Besucher der Festhalle in der Industriestraße und in den anliegenden Straßen parken. Ferner seien die ausgewiesenen 110 Parkplätze keineswegs ausreichend, um die zu erwartenden Fahrzeuge für die ca. 500 Gäste aufzunehmen. Es sei lebensfremd, dass jedes Fahrzeug mit 4 - 5 Personen besetzt sei. Eine Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr scheide aus, da ein solcher nicht existiere.
18 
Die Antragsteller 2 und 3 seien in gleicher Weise persönlich betroffen wie die Antragstellerin 1. Bei der letzten Bebauungsplanänderung „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ im Jahr 2011 habe die Antragsgegnerin noch betont, dass Vergnügungsstätten im Plangebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden sollten. Grund sei u.a. gewesen, dass zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr mit den damit verbundenen Problemen vermieden werden sollte. Die Planänderung stehe im ausdrücklichen Widerspruch zu dieser Zielsetzung, die dem Schutz der Grundstückseigentümer und der Bewohner im Plangebiet und deren Anlieger dienen sollte.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ der Antragsgegnerin vom 5.3.2015 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
die Anträge abzuweisen.
23 
Sie erwidert, der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung erforderlich. Die Änderung beruhe auf der städtebaulichen Konzeption, dass das Gebäude des früheren Edeka-Markts leer stehe und dieser städtebaulich unerwünschte Zustand beendet werden sollte. Da sich als Interessenten für eine Übernahme der Halle lediglich zwei Personen gefunden hätten, die darin Veranstaltungen verschiedener Art ausführen wollten und dies aufgrund des früheren Bebauungsplans nicht möglich gewesen sei, sei die Bebauungsplanänderung beschlossen worden. Der Einwand der Antragsteller, in Kenzingen bestehe kein Bedarf für eine derartige Mehrzweckhalle, greife nicht durch. Denn die Gemeinde sei nicht verpflichtet, vor der Aufstellung eines Bebauungsplans eine Bedarfsanalyse durchzuführen. Insbesondere sei im vorliegenden Fall auch die Bebauungsplanung umsetzbar. Im Übrigen sei in Kenzingen eine vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden.
24 
Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die Stadt sei ihrer Verpflichtung nachgekommen, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sachgerecht gegeneinander abzuwägen.
25 
Das Urteil des VG Minden vom 20.8.2009 sei nicht einschlägig, da es dort nicht um die Zulässigkeit eines Bebauungsplans gegangen sei, der eine Festhalle festsetze, sondern um die davon zu unterscheidende Frage, ob eine Festhalle nach § 34 BauGB in einem Gewerbegebiet mit hohem Wohnanteil zugelassen werden könne. Die Festhalle sei von der Stadt auch nicht als reine Vergnügungsstätte eingestuft worden, auch wenn die Begründung insoweit unklar sei. Dies folge schon daraus, dass als Nutzungsart Sondergebiet „Festhalle“ angegeben werde. Dass die Festhalle bei bestimmten Veranstaltungen auch Wesensmerkmale einer Vergnügungsstätte aufweise, könne städtebaulich nicht dazu führen, dass sie trotz zahlreicher anderer Veranstaltungen insgesamt als Vergnügungsstätte eingestuft würde. So seien Räumlichkeiten für Familienfeiern keine Vergnügungsstätten, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen daran teilnähmen.
26 
Der Hinweis auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz gehe gleichfalls ins Leere. Angesichts des Umfangs und der fachlichen Qualität der schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine und Jud vom 16.1.2015 könne der Vorwurf einer mangelnden Sachaufklärung nicht ernsthaft erhoben werden. Dass die Lärmuntersuchungen inhaltliche Fehler oder auch nur Schwächen aufwiesen, werde von den Antragstellern nicht behauptet. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin 1 liege nicht vor. Die Antragsteller hätten mit keinem Wort erläutert, aus welchen Gründen die Gaststätte durch den Betrieb der Festhalle oder durch den dadurch bedingten Fahrzeuglärm betroffen sein könnte. Eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs durch von außen wirkende und nicht speziell betriebsbezogene Ereignisse stelle keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Wohnnutzung der Antragstellerin 1 sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Dies ergebe sich bereits aus dem erwähnten Gutachten von Heine + Jud. Die Antragsteller behaupteten auch nicht, dass das Ergebnis des Gutachtens, dass nämlich aufgrund der vergrößerten Lärmschutzwand am Rande des Parkplatzes die Emissionsrichtwerte (gemeint: Immissionsrichtwerte) der TA-Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts eingehalten würden, unzutreffend sei. Aufgrund des städtebaulichen Vertrags zwischen der Stadt und der Betreiberin der Festhalle vom 5.3.2015 sei sichergestellt, dass auf dem Parkplatz keine Gespräche stattfänden.
27 
Für Versammlungsstätten sei ein Stellplatz je 4 - 8 Sitzplätze nachzuweisen. Stelle man auf den Mittelwert von 6 Stellplätzen ab, ergebe sich ein Stellplatzbedarf von 84 Stellplätzen. Dieser werde durch die vorhandenen 92 Stellplätze gedeckt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan die Zahl der Stellplätze nicht festlege. Er enthalte hinsichtlich der Stellplätze lediglich die Regelung, dass im Sondergebiet „Festhalle“ die Grundfläche durch Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden dürfe. Die genaue Zahl der erforderlichen Stellplätze könne im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Hierbei könne auch geprüft werden, ob die zusätzlichen 18 Stellplätze in einer Entfernung von ca. 450 m zur Halle angerechnet werden könnten. Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktlösung liege daher nicht vor.
28 
Dem Gemeinderat sei bekannt gewesen, dass die abschirmende Wirkung des eingeschränkten Gewerbegebiets nur in dem Bereich eintreten werde, der östlich, also aus der Sicht von der Halle her hinter dem eingeschränkten Gewerbegebiet liege. Nach dem Gutachten Heine + Jud vom 16.1.2015 belaufe sich die Immissionsbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr an der bestehenden Bebauung im allgemeinen Wohngebiet auf 39 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Diese Werte lägen deutlich unter den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. In dem Gutachten werde außerdem festgestellt, dass die Anforderungen der Ziff. 7.4 der TA-Lärm für organisatorische Schutzmaßnahmen nicht vorlägen, weil die Zunahme der Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr selbst bei einer unterstellten Immissionsbelastung von nachts mehr als 300 Fahrzeugen nicht um 3 dB(A) steigen werde. Ferner sei es ohne weiteres möglich, durch verkehrslenkende Maßnahmen, etwa eine Einbahnstraßenregelung, die Immissionsbelastung der Wohngebäude zu reduzieren, wenn sich im Genehmigungsverfahren herausstellen sollte, dass entgegen der Annahme des Gutachtens die zulässigen Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete überschritten würden.
29 
Die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin und die die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... betreffende Baugenehmigung des Landratsamt Emmendingen vom 5.6.2015 betreffenden Bauakten liegen dem Senat vor.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
31 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ wurde am 20.3.2015 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 18.6.2015 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits am 16.12.2014 und am 6.2.2015 während der öffentlichen Auslegungen erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 -BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 2522).
34 
3. Die Antragsteller sind ferner antragsbefugt.
35 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
36 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
37 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
38 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
39 
aa) Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Festhalle“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe für sie zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Sie sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
40 
bb) Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2012 - 7 A 11.10 -UPR 2012, 301; Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht. Das gilt trotz Bedenken auch für die Antragsteller 2 und 3.
41 
Die von der Antragsgegnerin veranlasste „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 und deren weitere Stellungnahme ebenfalls vom 16.1.2015 kommen zwar im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen, die auf den Betrieb der planungsrechtlich zulässigen Festhalle, auf den ihr zugeordneten Parkplatz und auf den sie ausgelösten Zusatzverkehr zurückzuführen seien, die für Gewerbegebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten einhalten würden. Nach dem Gutachten sind dafür allerdings hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Grundstücks der Antragstellerin 1 weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der schalltechnischen Untersuchung für das Grundstück der Antragsteller 2 und 3 keine eigenständigen Immissionsorte festgelegt wurden. Ferner wurden keine Untersuchungen zur derzeit bestehenden Geräuschkulisse durchgeführt. Schließlich haben die Antragsteller nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung insoweit erhoben, als sie deren Ausgangsparameter - wie den erforderlichen Stellplatzbedarf und den durch die Festhalle ausgelösten Zusatzverkehr - in Zweifel ziehen. In Würdigung dieser Umstände besteht die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit, dass sich die Immissionssituation für die Antragsteller durch die planungsrechtlich zulässige Festhalle jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert.
42 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
43 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt nicht vor. Zwar wurde für die Veranstaltungshalle im festgesetzten Sondergebiet durch das Landratsamt Emmendingen am 5.6.2015 eine entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht bestandkräftig, da die Antragstellerin 1 gegen die Genehmigung am 15.7.2015 Widerspruch erhoben hat.
II.
44 
Die danach zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet.
45 
1. Entgegen den Rügen der Antragsteller leidet der Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ im Ergebnis nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.
46 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zum Abwägungsmaterial in diesem Sinne und damit auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen, gehört - wie bereits oben - I. 3. - ausgeführt - grundsätzlich die planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm.
47 
Nach Maßgabe dessen ist die Antragsgegnerin zwar nicht in jeder Hinsicht ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung der mit dem Betrieb der Festhalle zu erwartenden Geräuschimmissionen nachgekommen. Denn sie hat den Stellplatzbedarf bei der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen zu niedrig angesetzt und deshalb auch die in diesem Fall zu erwartenden Geräuschimmissionen unzutreffend bewertet (a). Die für derartige Großveranstaltungen fehlerhafte Ermittlung des Stellplatzbedarfs bleibt jedoch ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis und führt deshalb mangels Beachtlichkeit nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (b). Gegen die Ermittlung des durch den Betrieb der Festhalle und die Nutzung der Parkplätze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen bestehen keine durchgreifenden Bedenken (c).
48 
a) Der prognostizierte Stellplatzbedarf bei der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen ist zu niedrig angesetzt.
49 
Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 legt der schalltechnischen Beurteilung das in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegebene Nutzungskonzept zugrunde. Dieses sieht vor, dass das vormals als Lebensmittelmarkt genutzte Hallengebäude voraussichtlich in einen großen Gastraum mit einer Größe von ca. 1.000 m², einen Tee- und Caféraum mit einer Größe von ca. 150 m² und ein Spielzimmer für Kinder mit ca. 30 m² untergliedert werden soll. Die Anlieferung der Speisen erfolge durch Caterer über die westlich liegende Rampe vor 22.00 Uhr. Die Festhalle solle insbesondere als Veranstaltungsort für große Feiern wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern etc. dienen. Diese würden überwiegend an Wochenenden zwischen 18.00 Uhr und 2.00 Uhr stattfinden. Musikdarbietungen sollten vor 24.00 Uhr enden. Neben dieser Hauptzielgruppe könne die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Firmenjubiläen, Bürgerveranstaltungen und anderes mehr angemietet werden. Die Festhalle biete bei einer Bestuhlung Platz für ca. 500 Gäste. Auf dem Gelände der Festhalle befinde sich ein Parkplatz mit 92 Stellplätzen. Die Zufahrt erfolge wie bisher über die Industriestraße von Osten kommend. Es sei vorgesehen, zwei Sicherheitskräfte mit im Parkplatzbereich einzusetzen, um ein geregeltes Parken und eine Vermeidung zu lauter Gespräche auf dem Parkplatz zu gewährleisten. Darüber hinaus verpflichte sich der Betreiber im städtebaulichen Vertrag dazu, 18 weitere Stellplätze im südlichen Bereich der Industriestraße auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... vorzuhalten und die Ausweichparkplätze in geeigneter Weise auszuschildern. Die dort zu erwartenden Geräuschimmissionen seien in der weiteren Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 schalltechnisch untersucht worden.
50 
aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung erreichen die durch den Betrieb der Festhalle einschließlich der Nutzung des ebenfalls im Sondergebiet gelegenen Parkplatzes neben der Festhalle zu erwartenden Lärmimmissionen im Bereich der auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 liegenden Immissionsorte 2 und 3 Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und 50 dB(A) in der lautesten Nachtstunde (vgl. Ziffer 7.1, Tabelle 5, S. 18). Die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts seien somit eingehalten. Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) von 60 dB(A) innerhalb der Ruhezeit und 65 dB(A) außerhalb der Ruhezeit sowie 50 dB(A) nachts seien ebenfalls eingehalten.
51 
Für das in einem allgemeinen Wohngebiet liegende Grundstück der Antragsteller 2 und 3 betrügen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags 55 d(B)A und nachts 40 d(B)A und nach der LAI Freizeitlärm-Richtlinie tags außerhalb der Ruhezeiten 55 d(B)A, tags innerhalb der Ruhezeiten 50 d(B)A und in der lautesten Nachstunde 40 d(B)A. Aus den dem Gutachten beigefügten Karten, die die Geräuschimmissionsbelastung durch farblich unterlegte Pegelwerte darstellten, ergebe sich, dass die vorgenannten Immissionsricht- und Orientierungswerte am Grundstück der Antragsteller 2 und 3 ersichtlich eingehalten würden.
52 
bb) Mit der Einholung der schalltechnischen Untersuchung vom 16.1.2015 ist die Antragsgegnerin ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung der planbedingten Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm jedoch nicht hinreichend gerecht geworden. Denn das Gutachten beruht auf einer unzulänglichen Prognose der Antragsgegnerin über den Stellplatzbedarf, der durch den Betrieb der Festhalle bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern ausgelöst wird. Dieser Fehler infiziert insoweit die schalltechnische Untersuchung.
53 
(1) Soweit die Gutachter allerdings bei ihrer Prognose der Geräuschimmissionen davon ausgegangen sind, im Raucherbereich hielten sich durchgängig zehn sprechende Personen (= 50 % der anwesenden 20 Personen) auf, ist dies entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Zutreffend weisen die Gutachter darauf hin, dass sich hier tatsächlich - beispielsweise während des Essens - vermutlich weniger Personen aufhalten würden. Zudem ist die Lage des Raucherbereichs zu berücksichtigen. Dieser liegt nördlich der Festhalle und damit in einem von den östlich gelegenen Grundstücken der Antragsteller abgewandten Bereich. Ferner wird er durch den Baukörper der Festhalle abgeschirmt.
54 
(2) Auch die Annahmen der Gutachter zur Beurteilung der Geräuschimmissionen im Bereich der Eingangstür zur Festhalle sind plausibel.
55 
Die Gutachter sind davon ausgegangen, dass der Eingangsbereich (mit Windfang) aus zwei automatisch durch Bewegungsmelder gesteuerten Türen bestehe. Im Regelfall sei auch beim Durchgang immer eine Türe geschlossen. Lediglich beim Durchgang größerer Gruppen könnten beide Türen gleichzeitig geöffnet sein. Zur Berechnung der Geräuschimmissionen werde die Eingangstür - bei Öffnung beider Türen - mit einer Öffnungszeit von 30 Minuten je Stunde zum Durchgehen berücksichtigt. Mit Blick auf die dargestellte technische Ausstattung der Eingangstür ist dies eine realistische Annahme. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Antragsteller bei einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht die Eingangstür, sondern eine Notausgangstür als Ein- und Ausgang genutzt wurde. Denn die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nicht mit einem derart ausgefallenen und zudem eindeutig vorschriftswidrigen Verhalten des Festhallenbetreibers rechnen.
56 
(3) Die durch das schalltechnische Gutachten berechneten Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der Festhalle zu erwarten sind, begegnet jedoch insoweit durchgreifenden Bedenken, als sich die Betrachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Nutzung des neben der Halle gelegenen Parklatzes mit 92 Stellplätzen bei Veranstaltungen mit maximal 500 Teilnehmern beschränkt.
57 
(a) Entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin, wie sie auch unter Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sind, geht das Gutachten von der Auslegung der Festhalle für maximal ca. 500 Gäste und von 92 Stellplätzen auf den zur Festhalle gehörenden Grundstücken aus. Es legt seinen Berechnungen eine Bewegung pro Stellplatz und Stunde vor Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung zugrunde, d.h. der Parkplatz füllt bzw. leert sich vollständig innerhalb einer Stunde. Ferner wird an der Ostseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin 1 ein Lärmschutzbauwerk mit 38 m Länge und einer Überdachung von 5,80 m berücksichtigt, das auch nachfolgend im Bebauungsplan festgesetzt wurde und Inhalt der Baugenehmigung vom 5.6.2015 ist. Bei der Emissionsberechnung des Parkplatzes wurde weiterhin ein Zuschlag für „Gaststättenparkplätze“ berücksichtigt, obwohl durch Ordnerpersonal ein geregelter Ablauf im Parkplatzbereich sichergestellt werde und übermäßige Kommunikationsgeräusche oder der Betrieb lauter Autoradios damit ausgeschlossen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 mit 50 d(B)A nachts - gerade noch - eingehalten werden.
58 
(b) Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, zur Ermittlung des voraussichtlichen Stellplatzbedarfs die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 16.4.1996 (GABl. S. 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003 (GABl. S. 590) herangezogen. In Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift hat sie bei den Kategorien der Verkehrsquellen die Festhalle als Versammlungsstätte eingeordnet. Für diese sieht Nr. 4.1 der Tabelle B (Verkehrsquellen) des Anhangs zu der Verwaltungsvorschrift einen Stellplatz je 4 - 8 Sitzplätze vor. Hieran hat die am 1.7.2015 und damit nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.5.2015 (GABl. S. 260) nichts geändert. In Abstimmung mit dem Landratsamt sei - so die Ausführungen in der Begründung - ein Mittelwert, also ein Stellplatz je 6 Sitzplätze anzusetzen. Ausgehend von der maximalen Gästezahl von 500 Gästen entspreche dies 84 Stellplätzen. Auf dem Gelände der Festhalle befinde sich ein Parkplatz mit 92 Stellplätzen. Damit seien bereits mehr Stellplätze vorhanden, als voraussichtlich von der Baurechtsbehörde gefordert würden. Insgesamt stünden durch den Parkplatz auf dem Gelände der Festhalle sowie durch den im südlichen Bereich der Industriestraße auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegenden Ausweichparkplatz 110 Stellplätze zur Verfügung. Schließlich sei die relative Nähe zum Bahnhof der Stadt Kenzingen (ca. 1,2 km oder ca. 14 Gehminuten) zu berücksichtigen, die dazu führen werde, dass ein Teil der Gäste voraussichtlich auch mit dem ÖPNV anreisen werde.
59 
(c) Diese Prognose des Stellplatzbedarfs bei maximaler Auslastung der Festhalle ist unzutreffend.
60 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -). Bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen sind als Basis die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse heranzuziehen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei ist grundsätzlich ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen in den Blick zunehmen (siehe dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Nach Maßgabe dessen ist der angenommene Stellplatzbedarf für bestimmte Großveranstaltungen zu beanstanden.
61 
Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47). Zwar kommt ihr als Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung zu. Eine solche hat die Antragsgegnerin auch nicht angenommen. Deshalb ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, sie als erste Orientierung für den Stellplatzbedarf heranzuziehen. Eine schematische Anwendung ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die VwV Stellplätze den voraussichtlichen Stellplatzbedarf für die konkret in den Blick zu nehmende Verkehrsquelle nicht mehr realistisch abbildet.
62 
Für Veranstaltungen mit maximal 500 Teilnehmer, die sich - wie insbesondere bei Hochzeiten oder bei diskothekenähnlichen Feiern - über eine längere Zeit und bis spät in die Nacht erstrecken und die einen überörtlichen Einzugsbereich haben, sind 110 Stellplätze deutlich zu wenig, zumal sich 18 dieser Stellplätze in größerer Entfernung zu der Festhalle befinden. Ferner kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dem ÖPNV allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Abgesehen von der Entfernung des Bahnhofs der Antragsgegnerin zur Festhalle dürfte angesichts fehlender nächtlicher Zugverbindungen insbesondere in den Nachtstunden damit keine erwähnenswerte Entlastung verbunden sein. Eine Veranstaltung mit 500 Personen hat bei nur 110 zur Verfügung stehenden Stellplätzen zur Folge, dass ein Fahrzeug mit durchschnittlich ca. 4,5 Personen besetzt sein müsste. Diese Annahme ist nicht realistisch, zumal nicht als gesichert angesehen werden kann, dass bei allen der in der Halle geplanten Veranstaltungen in einem nennenswerten Umfang Fahrgemeinschaften gebildet werden. Es muss deshalb bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen mit einem deutlich höheren Fahrzeugaufkommen und dementsprechend einem deutlich größeren Parkplatzbedarf gerechnet werden.
63 
Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrsflächen als Parkraum benutzen, soweit dies straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Erfahrungsgemäß erfolgt dies jedoch im nahen Umfeld der Veranstaltung und führt damit bei der Abfahrt insbesondere in den immissionsempfindlichsten Nachtstunden zu einer deutlich spürbaren Immissionsmehrbelastung. Dem deutlich höher zu erwartenden Fahrzeugverkehr und den sich hieraus ergebenden Geräuschimmissionen bei Veranstaltungen der beschriebenen Art ist das schalltechnische Gutachten - vor dem Hintergrund der Vorgaben der Antragsgegnerin nachvollziehbar - nicht nachgegangen, weshalb die Antragsgegnerin insoweit ihrer Ermittlungspflicht nicht genügt hat. Die Baugenehmigung des Landratsamts Emmendingen vom 5.6.2015, die eine Nutzung der Festhalle für maximal 500 Gäste gestattet und nach der - lediglich - 88 Pkw-Stellplätze herzustellen sind, leidet an dem gleichen Fehler, weshalb diese Genehmigung insoweit mit Blick auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erheblichen Bedenken ausgesetzt ist.
64 
b) Das vorbezeichnete Ermittlungsdefizit führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Denn dieser Mangel bleibt unbeachtlich, da er keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis entfaltet.
65 
Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
66 
Im vorliegenden Fall ist der Ermittlungsmangel zwar offensichtlich, da er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen bereits aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Er ist auch „wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil er in der konkreten Planungssituation einen abwägungsbeachtlich Belang betrifft (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100). Der Ermittlungsfehler ist aber auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen.
67 
Ein Mangel ist dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - AUR 2016, 50; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130). Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; Urt. v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach Maßgabe dessen vermag der Senat die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis nicht festzustellen.
68 
Der angefochtene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ fest. Weitere Einzelheiten zur Nutzung der planungsrechtlich zulässigen Festhalle enthält der Bebauungsplan nicht. Nach der Begründung zum Bebauungsplan soll die Festhalle zwar insbesondere als Veranstaltungsort für große Feiern wie Hochzeiten mit mehreren hundert Personen, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern etc. dienen. Die Antragsgegnerin hat die Nutzung der Festhalle aber nicht auf diese Art von Veranstaltungen beschränkt wissen wollen. Denn in der Begründung wird weiter ausgeführt, dass neben dieser Hauptzielgruppe die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Firmenjubiläen, Bürgerveranstaltungen etc. angemietet werden könne. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen ihrer Abwägung keineswegs nur große Feiern wie Hochzeiten mit mehreren hundert Personen oder Geburtstags- und Geschäftsfeiern vergleichbarer Größe, sondern eine wesentlich umfangreichere Bandbreite an Nutzungen im Blick gehabt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Entscheidung der Antragsgegnerin, ihr Vorhaben nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzuführen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu, auch wenn ein Bebauungsplan auf die Realisierung eines konkreten Vorhabens eines Investors ausgerichtet sei, müsse sich die Stadt nicht für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheiden, sondern könne statt dessen auch einen herkömmlichen Bebauungsplan wählen. Als städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Entscheidung zugunsten eines „normalen“ Bebauungsplans genüge, dass der „normale“ Bebauungsplan gegenüber dem „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan im Hinblick auf die Zulassung weiterer, vom konkreten Vorhaben unabhängiger Nutzungen das flexiblere Planungsinstrument darstelle. Ferner behalte ein „normaler“ Bebauungsplan auch im Falle des Scheiterns des die Planung veranlassenden Vorhabens seine Fähigkeit, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen, während ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in diesem Fall „funktionslos“ würde und aufgehoben werden müsste. Diese Erwägungen zeigen, dass die Antragsgegnerin an der Planung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ auch dann festgehalten hätte, wenn sie gesehen hätte, dass in der Halle große Feiern, wie Hochzeiten bis zu 500 Personen oder Geburtstags- und Geschäftsfeiern im vergleichbaren Umfang, wegen mangelnder Stellplätze und der sich im konkreten Umfeld hieraus ergebenden Immissionsproblematik nicht durchgeführt werden können. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das von der S... GmbH vorgelegte Betriebskonzept gerade nicht als die einzige Möglichkeit der Festhallennutzung ansieht. Denn zweifellos kann die Festhalle auch mit einem deutlich geringeren Personenkreis sinnvoll genutzt werden. Wie das schalltechnische Gutachten aufzeigt, wäre insoweit auch der Ermittlungspflicht hinsichtlich der zu erwartenden planbedingten Immissionen genügt (vgl. hierzu auch nachfolgend c).
69 
c) Die Antragsgegnerin hat den durch den Betrieb der Festhalle und die Nutzung der Parkplätze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen fehlerfrei ermittelt.
70 
Ausgangspunkt für die gutachterliche Beurteilung des Fahrverkehrs im öffentlichen Straßenraum im schalltechnische Gutachten vom 16.1.2015 ist Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Heranziehung von Nr. 7.4 der TA Lärm ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben zuzurechnen ist ( BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426; Beschl. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BauR 2013, 1072; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris). Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, betragen in Gewerbegebieten tags 69 d(B)A und nachts 59 d(B)A und in Wohngebieten tags 59 d(B)A und nachts 49 d(B)A.
71 
aa) Das Gutachten unterstellt im Rahmen der Untersuchung des Fahrverkehrs im öffentlichen Straßenraum, dass die Fahrzeuge von Osten über die Breitenfeldstraße und die Industriestraße die Festhalle anfahren. Es sei tags und nachts mit einer Zu- bzw. Abfahrt von jeweils 92 Pkw auszugehen. Des Weiteren werde ein Zuschlag von 30 % für Mitarbeiter, Taxifahrten oder Ähnliches berücksichtigt, sodass eine Zusatzbelastung bei (auf-)gerundet 120 Fahrzeugen liege. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ab der Einmündung der Industriestraße in die Breitenfeldstraße eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge, so dass ausschließlich der Fahrverkehr auf der Industriestraße zu betrachten sei. Durch den An- und Abfahrverkehr betrügen die Beurteilungspegel an der bestehenden Bebauung im allgemeinen Wohngebiet bis zu 39 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO würden tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten (vgl. hierzu Abbildung 6 - Auszug Rasterlärmkarte Straßenverkehr nachts auf Seite 20 der schalltechnischen Untersuchung).
72 
Für die Industriestraße lägen zwar im Bestandsfall keine Verkehrszahlen vor. Deshalb seien unterschiedliche Szenarien diskutiert und geprüft worden, ob die Anforderungen bezüglich Nr. 7.4 der TA Lärm eingehalten werden könnten. Sollten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im allgemeinen Wohngebiet gerade eingehalten oder bereits überschritten werden, so müsste die Verkehrsbelastung nachts (22-6 Uhr) bei mehr als 300 Fahrzeugen liegen. Eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) (vgl. zu diesem Kriterium 2. Spiegelstrich Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm) würde sich bei einer Verkehrsbelastung von mindestens 600 Fahrzeugen, also zusätzlich 300 Fahrzeugen ergeben. Da die Zusatzbelastung bei (aufge-)rundet 120 Fahrzeugen liege, werde dieses Kriterium nicht erfüllt. Deshalb seien keine organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm gegenüber den Immissionen im öffentlichen Straßenraum erforderlich.
73 
bb) Die Tragfähigkeit dieser gutachterlichen Aussagen wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttert.
74 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die von den Gutachtern gewählte Methode der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose nicht zu beanstanden. Denn sie entspricht Nr. 6.8 TA Lärm i.V.m. mit deren Anhang A 2. Nach dem nachvollziehbaren Ergebnis des Gutachtes sind lärmmindernde Maßnahmen organisatorischer Art im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm auch dann nicht erforderlich, wenn eine verkehrliche Zusatzbelastung von mehr als 120 Fahrzeugen zu gegenwärtigen wäre. Dass eine Zusatzbelastung von (weiteren) 300 Fahrzeugen durch den Betrieb der Festhalle - auch für den Fall einer Veranstaltung mit bis zu 500 Teilnehmern - zu befürchten sei, ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
2. Der angefochtene Bebauungsplan begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
76 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
77 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hin-dernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
78 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Festhalle zu schaffen. Die Grundstücke, auf denen die Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ umgesetzt werden solle, seien bis 2011 von der Fa. „Edeka“ als Lebensmittelmarkt genutzt worden. Bei der vorgesehenen Festhalle handle es sich um eine geeignete Nachnutzung des zuvor von der Fa. „Edeka“ genutzte Hallengebäudes. Zudem solle dem Bedarf nach einer Festhalle im Stadtgebiet von Kenzingen entsprochen werden. Sowohl dort als auch in der Umgebung bestehe ein Bedarf an solchen Festhallen. Ferner sei der Standort für diese Nutzung geeignet. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
79 
b) Die auf § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs.1 BauNVO gestützte Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
81 
Ob ein Sondergebiet diese Voraussetzung erfüllt, ist anhand der in der Baunutzungsverordnung normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebiete zu beurteilen. Nicht entscheidend ist dagegen, in welcher Weise die Gemeinde einen dieser Gebietstypen verändern kann, indem sie von den in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht. Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen „abstrakten“ Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23).
82 
Daran, dass sich die Zweckbestimmung des von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiets von der abstrakten Zweckbestimmung der in den §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete wesentlich unterscheidet, kann kein Zweifel sein. Dem steht nicht entgegen, dass eine Festhalle der hier vorliegenden Art unter den Begriff der Vergnügungsstätte (Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke) fällt und als solche auch in einem Mischgebiet, einem Gewerbegebiet oder einem Kerngebiet verwirklicht werden könnte, da es sich bei diesen Anlagen nur jeweils um eine von mehreren Nutzungen handelt, die in einem der genannten Gebiete allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Der wesentliche Unterschied zu diesen Gebieten besteht folglich darin, dass in dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiet nur diese bestimmte Art einer Einrichtung zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch fraglos ein „eigenes Gesicht“, mit dem es sich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten deutlich unterscheidet (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.1998 - 8 S 2952/97 -PBauE § 11 BauNVO Nr. 18; Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 10 D 85/10.NE - NVwZ-RR 2013, 455).
83 
bb) Dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) ist mit der festgesetzten Zweckbestimmung „Festhalle“ gleichfalls genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen ebenfalls keine Zweifel.
84 
c) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
85 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
86 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der geplanten Festhalle keine fehlerhafte Abwägung vor.
87 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter II. 1. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch eine nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässige Festhalle, durch den ihr zugeordneten Parkplatz und durch den mit dem Betrieb der Festhalle verbunden Fahrzeugverkehr im öffentlichen Straßenraum zu erwarten sind, ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Die schalltechnische Untersuchung vom 16.1.2015 kommt hinsichtlich des zu erwartenden Festhallenlärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Schallschutzmauer mit teilweiser Überdachung des Parkplatzes und mit organisatorischen Maßnahmen wie dem Einsatz von Ordnern auf dem Parkplatz sowie unter Zugrundelegung bestimmter Anlieferungszeiten und -zufahrten für Caterer die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete und für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können.
88 
1) Zwar hat der Senat festgestellt, dass das Gutachten bei Großveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern wegen des dadurch hervorgerufenen höheren Stellplatzbedarfs, als von der Antragsgegnerin angenommen, die hieraus entstehende Geräuschbelastung nicht hinreichend abbildet. Für Veranstaltungen, die lediglich den von der Antragsgegnerin prognostizierten und dem Gutachten zu Grunde gelegten Stellplatzbedarf - hier 110 Stellplätze -auslösen, bestehen jedoch gegen die Tragfähigkeit der schalltechnischen Untersuchung und seine Ergebnisse keine Bedenken. Zudem können nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Mängel, die - wie vorliegend - Gegenstand der Regelung in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist der Ermittlungsmangel, wie der Senat dargelegt hat, nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss hat.
89 
2) Der Einwand der Antragstellerin 1, sie besitze auf ihrem Betriebsgrundstück auch eine Wohnung und sie würde durch den Betrieb der Festhalle in ihrer Wohnruhe beeinträchtigt, lässt nicht auf eine fehlerhafte Würdigung ihrer Belange schließen. Denn die Antragstellerin 1 übersieht insoweit, dass ihr Grundstück innerhalb eines Gewerbegebiets liegt. In einem Gewerbegebiet ist Wohnnutzung zum einen nur ausnahmsweise in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig. Zum anderen kommt dieser Wohnnutzung nur das einem Gewerbegebiet zukommende Schutzniveau zu. Soweit Geräuschimmissionen in Rede stehen, sind daher grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete maßgebend. Einen höheren Schutz kann die Antragstellerin 1 nicht beanspruchen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete werden nach der schalltechnischen Untersuchung jedenfalls bei einer Festhallennutzung eingehalten, die lediglich einen Stellplatzbedarf von ca. 110 Stellplätzen benötigt. Wie dargelegt ist die Nutzung der Festhalle bauplanungsrechtlich nicht auf größere Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmers beschränkt. Vielmehr sind nach der allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ aufgrund der damit verbundenen Bandbreite auch Nutzungen mit einem deutlich geringeren Besucheraufkommen zulässig. Darüber, welche Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Veranstaltungen, die in der Halle durchgeführt werden dürfen, im Hinblick auf die Wohnung der Antragstellerin 1 erforderlich sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.
90 
3) Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 55 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 40 d(B)A auf den Grundstücken der Antragsteller 2 und 3 eingehalten werden. Auch insoweit ist entscheidend, dass die allgemeine Zweckbestimmung „Festhalle“ auch Nutzungen beinhaltet, für die der angenommene Stellplatzbedarf von ca. 110 Stellplätzen ausreicht. Die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung, die sich - wie unter II. 1. näher ausgeführt - nicht gegen deren Ergebnis, sondern gegen deren Grundannahmen richten, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 1. a).
91 
bb) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur - wie unter II. 1. c) ausgeführt - ihrer Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB nachgekommen, sondern hat sie diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der durch den Betrieb der Festhalle erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie bereits beschrieben, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung auch gesehen, dass der Ziel- und Quellverkehr zunehmen werde. Sie hat dies jedoch in Kauf genommen, weil im Hinblick auf das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens keine erheblichen Konflikte im Gebiet zu erwarten seien (Abwägungstabelle S. 19, 21).
92 
Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist diese Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der eine Festhalle zulassenden Sondergebietsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat insoweit alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, ihrem Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für Gewerbegebiete und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
93 
cc) Der Einwand der Antragstellerin 1, die Festhalle führe zu einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
94 
Die Antragstellerin 1 meint, sie betreibe ihr Restaurant mit einer überdachten Außenterrasse, die jedenfalls während der wärmeren Jahreszeit ständig genutzt werde. In einem Restaurant werde im Gegensatz zu einer Festhalle Ruhe gesucht, damit man gemütlich und gut essen könne. Dies sei ausgeschlossen, wenn nebenan ein lautstarkes Fest gefeiert werde. lm Übrigen seien auch hier Belastungen durch den An- und Abfahrverkehr, das Ein- und Ausparken sowie die Parkplatzsuche zu befürchten. Ebenso sei zu erwarten, dass die Gäste der Hochzeitshalle verbotswidrig ihre Parkplätze benutzten.
95 
Im Hinblick auf die Befürchtungen zum An- und Abfahrverkehr, zum Ein- und Ausparken sowie zur Parkplatzsuche ist auf die Ausführungen unter II. 1. zu verweisen. Sofern für Veranstaltungen ausreichende Stellplätze vorhanden sind, bestehen gegen den Betrieb der Festhalle und die damit zusammenhängenden Kfz-Verkehre keine rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin 1 übersieht in diesem Zusammenhang, dass sie ihr Restaurant in einem Gewerbegebiet betreibt und daher ein einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbares ruhiges Ambiente nicht erwarten kann, sondern die in einem Gewerbegebiet typischen Geräuschimmissionen hinnehmen muss.
96 
dd) Die Kritik der Antragstellerin 1 an der Lärmschutzwand führt gleichfalls nicht zu einem Abwägungsfehler.
97 
Die Antragstellerin 1 bringt insoweit vor, die Errichtung der Schallschutzwand habe bereits zu einer deutlichen Verdunkelung des Gastraumes zur Westseite hin geführt. Sie sei eine optische Zumutung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
98 
Die Lärmschutzwand ist mit den genehmigten Ausmaßen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO sogar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze abstandsflächenrechtlich zulässig. Nach der Baugenehmigung ist sie 1,00 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Bei Einhaltung der nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächentiefe liegt hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung regelmäßig keine unzumutbare Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks vor. Eine vom Regelfall abweichende Sondersituation auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann angesichts der Grundstücksverhältnisse nicht von einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung gesprochen werden.
99 
ee) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
100 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
101 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten im Ergebnis davon ausgehen, dass die immissionsschutzrechtlichen Fragen, die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfen werden, im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können.
102 
(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf in den unter II. 1. b) näher beschriebenen Fällen der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmern fehlerhaft prognostiziert hat. Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorliegen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass ein planungsrechtlich zulässiges Vorhaben wegen fehlender Stellplätze nicht nur wegen des Parksuchverkehrs und des verdichteten Parkens auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führt, sondern darüber hinaus auch gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“, weil eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
103 
Denn der angefochtene Bebauungsplan sieht lediglich allgemein die Zulässigkeit einer Festhalle vor, regelt aber nicht deren Nutzung im Einzelnen. Es wird daher nicht ein ganz bestimmtes Vorhaben festgesetzt, vielmehr verbleibt eine nicht unerhebliche Variationsbreite an Nutzungsmöglichkeiten mit völlig unterschiedlicher Nutzungsintensität. Der Betrieb der Festhalle ist zum einen nicht auf Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern oder auf eine konkrete Nutzungsart beschränkt. Zum anderen sind auch größere Veranstaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn insoweit eine ausreichende Zahl von Stellplätzen zur Verfügung steht und die Veranstaltungen auch hinsichtlich der Immissionsbelastung mit dem Schutzniveau eines Gewerbegebiets sowie des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass eine insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechende Festhallennutzung grundsätzlich realisierbar ist und dies auch in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann, auch wenn die Frau S... bereits erteilte Baugenehmigung diese Aufgabe mit Blick auf die erforderlichen Stellplätze wohl verfehlt haben dürfte. Insoweit besteht aber ein ausreichender Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung.
104 
(2) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die schalltechnische Untersuchung einwenden, die für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen maßgebenden Grundannahmen seien schon nicht plausibel, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 1. Ihre weitere Befürchtung, es sei absurd zu glauben, die zur Verträglichkeit des planungsrechtlich zulässigen Vorhabens von den Gutachtern für erforderlich gehaltenen Schallschutzmaßnahmen würden auch in der Praxis umgesetzt, begründet gleichfalls keinen Abwägungsfehler.
105 
Dies gilt insbesondere für das im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzbauwerk. Weiterhin hat die Antragsgegnerin mit dem Betreiber der Festhalle einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem sich dieser zur Einhaltung bestimmter, dem Lärmschutz dienenden Maßnahmen verpflichtet hat. Die Antragsgegnerin muss im Rahmen der Abwägung nicht von vornherein davon ausgehen, dass der künftige Betreiber der Festhalle seinen Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag und - gegebenenfalls - den in einer Baugenehmigung zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen beigefügten Auflagen nicht nachkommen werde. Deshalb kann es der Antragsgegnerin auch nicht als Abwägungsfehler angelastet werden, wenn der Betreiber der Festhalle - wie die Antragsteller vortragen - bei bereits durchgeführten Veranstaltungen seine Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag missachtet hat. Ungeachtet dessen obliegt deren Einforderung auch weiterhin der Antragsgegnerin. Schließlich muss die Antragsgegnerin ohne entsprechende Anhaltspunkte im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein rechtswidriges Verhalten von Veranstaltungsteilnehmern nicht in ihre Abwägung einstellen. Davon, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller behaupten - dieses bereits durch den angefochtenen Bebauungsplan mit der lediglich allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ geradezu provoziert, kann im Zusammenhang mit dem Betrieb der Festhalle am vorgesehenen Standort und seiner unmittelbaren Umgebung, die bauplanungsrechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, keine Rede sein.
106 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
107 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
108 
Beschluss vom 17. Februar 2016
109 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
110 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
31 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ wurde am 20.3.2015 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 18.6.2015 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits am 16.12.2014 und am 6.2.2015 während der öffentlichen Auslegungen erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 -BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 2522).
34 
3. Die Antragsteller sind ferner antragsbefugt.
35 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
36 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
37 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
38 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
39 
aa) Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Festhalle“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe für sie zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Sie sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
40 
bb) Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2012 - 7 A 11.10 -UPR 2012, 301; Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht. Das gilt trotz Bedenken auch für die Antragsteller 2 und 3.
41 
Die von der Antragsgegnerin veranlasste „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 und deren weitere Stellungnahme ebenfalls vom 16.1.2015 kommen zwar im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen, die auf den Betrieb der planungsrechtlich zulässigen Festhalle, auf den ihr zugeordneten Parkplatz und auf den sie ausgelösten Zusatzverkehr zurückzuführen seien, die für Gewerbegebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten einhalten würden. Nach dem Gutachten sind dafür allerdings hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Grundstücks der Antragstellerin 1 weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der schalltechnischen Untersuchung für das Grundstück der Antragsteller 2 und 3 keine eigenständigen Immissionsorte festgelegt wurden. Ferner wurden keine Untersuchungen zur derzeit bestehenden Geräuschkulisse durchgeführt. Schließlich haben die Antragsteller nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung insoweit erhoben, als sie deren Ausgangsparameter - wie den erforderlichen Stellplatzbedarf und den durch die Festhalle ausgelösten Zusatzverkehr - in Zweifel ziehen. In Würdigung dieser Umstände besteht die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit, dass sich die Immissionssituation für die Antragsteller durch die planungsrechtlich zulässige Festhalle jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert.
42 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
43 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt nicht vor. Zwar wurde für die Veranstaltungshalle im festgesetzten Sondergebiet durch das Landratsamt Emmendingen am 5.6.2015 eine entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht bestandkräftig, da die Antragstellerin 1 gegen die Genehmigung am 15.7.2015 Widerspruch erhoben hat.
II.
44 
Die danach zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet.
45 
1. Entgegen den Rügen der Antragsteller leidet der Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ im Ergebnis nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.
46 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zum Abwägungsmaterial in diesem Sinne und damit auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen, gehört - wie bereits oben - I. 3. - ausgeführt - grundsätzlich die planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm.
47 
Nach Maßgabe dessen ist die Antragsgegnerin zwar nicht in jeder Hinsicht ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung der mit dem Betrieb der Festhalle zu erwartenden Geräuschimmissionen nachgekommen. Denn sie hat den Stellplatzbedarf bei der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen zu niedrig angesetzt und deshalb auch die in diesem Fall zu erwartenden Geräuschimmissionen unzutreffend bewertet (a). Die für derartige Großveranstaltungen fehlerhafte Ermittlung des Stellplatzbedarfs bleibt jedoch ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis und führt deshalb mangels Beachtlichkeit nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (b). Gegen die Ermittlung des durch den Betrieb der Festhalle und die Nutzung der Parkplätze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen bestehen keine durchgreifenden Bedenken (c).
48 
a) Der prognostizierte Stellplatzbedarf bei der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen ist zu niedrig angesetzt.
49 
Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 legt der schalltechnischen Beurteilung das in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegebene Nutzungskonzept zugrunde. Dieses sieht vor, dass das vormals als Lebensmittelmarkt genutzte Hallengebäude voraussichtlich in einen großen Gastraum mit einer Größe von ca. 1.000 m², einen Tee- und Caféraum mit einer Größe von ca. 150 m² und ein Spielzimmer für Kinder mit ca. 30 m² untergliedert werden soll. Die Anlieferung der Speisen erfolge durch Caterer über die westlich liegende Rampe vor 22.00 Uhr. Die Festhalle solle insbesondere als Veranstaltungsort für große Feiern wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern etc. dienen. Diese würden überwiegend an Wochenenden zwischen 18.00 Uhr und 2.00 Uhr stattfinden. Musikdarbietungen sollten vor 24.00 Uhr enden. Neben dieser Hauptzielgruppe könne die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Firmenjubiläen, Bürgerveranstaltungen und anderes mehr angemietet werden. Die Festhalle biete bei einer Bestuhlung Platz für ca. 500 Gäste. Auf dem Gelände der Festhalle befinde sich ein Parkplatz mit 92 Stellplätzen. Die Zufahrt erfolge wie bisher über die Industriestraße von Osten kommend. Es sei vorgesehen, zwei Sicherheitskräfte mit im Parkplatzbereich einzusetzen, um ein geregeltes Parken und eine Vermeidung zu lauter Gespräche auf dem Parkplatz zu gewährleisten. Darüber hinaus verpflichte sich der Betreiber im städtebaulichen Vertrag dazu, 18 weitere Stellplätze im südlichen Bereich der Industriestraße auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... vorzuhalten und die Ausweichparkplätze in geeigneter Weise auszuschildern. Die dort zu erwartenden Geräuschimmissionen seien in der weiteren Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 schalltechnisch untersucht worden.
50 
aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung erreichen die durch den Betrieb der Festhalle einschließlich der Nutzung des ebenfalls im Sondergebiet gelegenen Parkplatzes neben der Festhalle zu erwartenden Lärmimmissionen im Bereich der auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 liegenden Immissionsorte 2 und 3 Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und 50 dB(A) in der lautesten Nachtstunde (vgl. Ziffer 7.1, Tabelle 5, S. 18). Die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts seien somit eingehalten. Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) von 60 dB(A) innerhalb der Ruhezeit und 65 dB(A) außerhalb der Ruhezeit sowie 50 dB(A) nachts seien ebenfalls eingehalten.
51 
Für das in einem allgemeinen Wohngebiet liegende Grundstück der Antragsteller 2 und 3 betrügen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags 55 d(B)A und nachts 40 d(B)A und nach der LAI Freizeitlärm-Richtlinie tags außerhalb der Ruhezeiten 55 d(B)A, tags innerhalb der Ruhezeiten 50 d(B)A und in der lautesten Nachstunde 40 d(B)A. Aus den dem Gutachten beigefügten Karten, die die Geräuschimmissionsbelastung durch farblich unterlegte Pegelwerte darstellten, ergebe sich, dass die vorgenannten Immissionsricht- und Orientierungswerte am Grundstück der Antragsteller 2 und 3 ersichtlich eingehalten würden.
52 
bb) Mit der Einholung der schalltechnischen Untersuchung vom 16.1.2015 ist die Antragsgegnerin ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung der planbedingten Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm jedoch nicht hinreichend gerecht geworden. Denn das Gutachten beruht auf einer unzulänglichen Prognose der Antragsgegnerin über den Stellplatzbedarf, der durch den Betrieb der Festhalle bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern ausgelöst wird. Dieser Fehler infiziert insoweit die schalltechnische Untersuchung.
53 
(1) Soweit die Gutachter allerdings bei ihrer Prognose der Geräuschimmissionen davon ausgegangen sind, im Raucherbereich hielten sich durchgängig zehn sprechende Personen (= 50 % der anwesenden 20 Personen) auf, ist dies entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Zutreffend weisen die Gutachter darauf hin, dass sich hier tatsächlich - beispielsweise während des Essens - vermutlich weniger Personen aufhalten würden. Zudem ist die Lage des Raucherbereichs zu berücksichtigen. Dieser liegt nördlich der Festhalle und damit in einem von den östlich gelegenen Grundstücken der Antragsteller abgewandten Bereich. Ferner wird er durch den Baukörper der Festhalle abgeschirmt.
54 
(2) Auch die Annahmen der Gutachter zur Beurteilung der Geräuschimmissionen im Bereich der Eingangstür zur Festhalle sind plausibel.
55 
Die Gutachter sind davon ausgegangen, dass der Eingangsbereich (mit Windfang) aus zwei automatisch durch Bewegungsmelder gesteuerten Türen bestehe. Im Regelfall sei auch beim Durchgang immer eine Türe geschlossen. Lediglich beim Durchgang größerer Gruppen könnten beide Türen gleichzeitig geöffnet sein. Zur Berechnung der Geräuschimmissionen werde die Eingangstür - bei Öffnung beider Türen - mit einer Öffnungszeit von 30 Minuten je Stunde zum Durchgehen berücksichtigt. Mit Blick auf die dargestellte technische Ausstattung der Eingangstür ist dies eine realistische Annahme. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Antragsteller bei einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht die Eingangstür, sondern eine Notausgangstür als Ein- und Ausgang genutzt wurde. Denn die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nicht mit einem derart ausgefallenen und zudem eindeutig vorschriftswidrigen Verhalten des Festhallenbetreibers rechnen.
56 
(3) Die durch das schalltechnische Gutachten berechneten Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der Festhalle zu erwarten sind, begegnet jedoch insoweit durchgreifenden Bedenken, als sich die Betrachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Nutzung des neben der Halle gelegenen Parklatzes mit 92 Stellplätzen bei Veranstaltungen mit maximal 500 Teilnehmern beschränkt.
57 
(a) Entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin, wie sie auch unter Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sind, geht das Gutachten von der Auslegung der Festhalle für maximal ca. 500 Gäste und von 92 Stellplätzen auf den zur Festhalle gehörenden Grundstücken aus. Es legt seinen Berechnungen eine Bewegung pro Stellplatz und Stunde vor Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung zugrunde, d.h. der Parkplatz füllt bzw. leert sich vollständig innerhalb einer Stunde. Ferner wird an der Ostseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin 1 ein Lärmschutzbauwerk mit 38 m Länge und einer Überdachung von 5,80 m berücksichtigt, das auch nachfolgend im Bebauungsplan festgesetzt wurde und Inhalt der Baugenehmigung vom 5.6.2015 ist. Bei der Emissionsberechnung des Parkplatzes wurde weiterhin ein Zuschlag für „Gaststättenparkplätze“ berücksichtigt, obwohl durch Ordnerpersonal ein geregelter Ablauf im Parkplatzbereich sichergestellt werde und übermäßige Kommunikationsgeräusche oder der Betrieb lauter Autoradios damit ausgeschlossen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 mit 50 d(B)A nachts - gerade noch - eingehalten werden.
58 
(b) Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, zur Ermittlung des voraussichtlichen Stellplatzbedarfs die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 16.4.1996 (GABl. S. 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003 (GABl. S. 590) herangezogen. In Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift hat sie bei den Kategorien der Verkehrsquellen die Festhalle als Versammlungsstätte eingeordnet. Für diese sieht Nr. 4.1 der Tabelle B (Verkehrsquellen) des Anhangs zu der Verwaltungsvorschrift einen Stellplatz je 4 - 8 Sitzplätze vor. Hieran hat die am 1.7.2015 und damit nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.5.2015 (GABl. S. 260) nichts geändert. In Abstimmung mit dem Landratsamt sei - so die Ausführungen in der Begründung - ein Mittelwert, also ein Stellplatz je 6 Sitzplätze anzusetzen. Ausgehend von der maximalen Gästezahl von 500 Gästen entspreche dies 84 Stellplätzen. Auf dem Gelände der Festhalle befinde sich ein Parkplatz mit 92 Stellplätzen. Damit seien bereits mehr Stellplätze vorhanden, als voraussichtlich von der Baurechtsbehörde gefordert würden. Insgesamt stünden durch den Parkplatz auf dem Gelände der Festhalle sowie durch den im südlichen Bereich der Industriestraße auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegenden Ausweichparkplatz 110 Stellplätze zur Verfügung. Schließlich sei die relative Nähe zum Bahnhof der Stadt Kenzingen (ca. 1,2 km oder ca. 14 Gehminuten) zu berücksichtigen, die dazu führen werde, dass ein Teil der Gäste voraussichtlich auch mit dem ÖPNV anreisen werde.
59 
(c) Diese Prognose des Stellplatzbedarfs bei maximaler Auslastung der Festhalle ist unzutreffend.
60 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -). Bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen sind als Basis die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse heranzuziehen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei ist grundsätzlich ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen in den Blick zunehmen (siehe dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Nach Maßgabe dessen ist der angenommene Stellplatzbedarf für bestimmte Großveranstaltungen zu beanstanden.
61 
Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47). Zwar kommt ihr als Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung zu. Eine solche hat die Antragsgegnerin auch nicht angenommen. Deshalb ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, sie als erste Orientierung für den Stellplatzbedarf heranzuziehen. Eine schematische Anwendung ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die VwV Stellplätze den voraussichtlichen Stellplatzbedarf für die konkret in den Blick zu nehmende Verkehrsquelle nicht mehr realistisch abbildet.
62 
Für Veranstaltungen mit maximal 500 Teilnehmer, die sich - wie insbesondere bei Hochzeiten oder bei diskothekenähnlichen Feiern - über eine längere Zeit und bis spät in die Nacht erstrecken und die einen überörtlichen Einzugsbereich haben, sind 110 Stellplätze deutlich zu wenig, zumal sich 18 dieser Stellplätze in größerer Entfernung zu der Festhalle befinden. Ferner kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dem ÖPNV allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Abgesehen von der Entfernung des Bahnhofs der Antragsgegnerin zur Festhalle dürfte angesichts fehlender nächtlicher Zugverbindungen insbesondere in den Nachtstunden damit keine erwähnenswerte Entlastung verbunden sein. Eine Veranstaltung mit 500 Personen hat bei nur 110 zur Verfügung stehenden Stellplätzen zur Folge, dass ein Fahrzeug mit durchschnittlich ca. 4,5 Personen besetzt sein müsste. Diese Annahme ist nicht realistisch, zumal nicht als gesichert angesehen werden kann, dass bei allen der in der Halle geplanten Veranstaltungen in einem nennenswerten Umfang Fahrgemeinschaften gebildet werden. Es muss deshalb bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen mit einem deutlich höheren Fahrzeugaufkommen und dementsprechend einem deutlich größeren Parkplatzbedarf gerechnet werden.
63 
Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrsflächen als Parkraum benutzen, soweit dies straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Erfahrungsgemäß erfolgt dies jedoch im nahen Umfeld der Veranstaltung und führt damit bei der Abfahrt insbesondere in den immissionsempfindlichsten Nachtstunden zu einer deutlich spürbaren Immissionsmehrbelastung. Dem deutlich höher zu erwartenden Fahrzeugverkehr und den sich hieraus ergebenden Geräuschimmissionen bei Veranstaltungen der beschriebenen Art ist das schalltechnische Gutachten - vor dem Hintergrund der Vorgaben der Antragsgegnerin nachvollziehbar - nicht nachgegangen, weshalb die Antragsgegnerin insoweit ihrer Ermittlungspflicht nicht genügt hat. Die Baugenehmigung des Landratsamts Emmendingen vom 5.6.2015, die eine Nutzung der Festhalle für maximal 500 Gäste gestattet und nach der - lediglich - 88 Pkw-Stellplätze herzustellen sind, leidet an dem gleichen Fehler, weshalb diese Genehmigung insoweit mit Blick auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erheblichen Bedenken ausgesetzt ist.
64 
b) Das vorbezeichnete Ermittlungsdefizit führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Denn dieser Mangel bleibt unbeachtlich, da er keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis entfaltet.
65 
Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
66 
Im vorliegenden Fall ist der Ermittlungsmangel zwar offensichtlich, da er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen bereits aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Er ist auch „wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil er in der konkreten Planungssituation einen abwägungsbeachtlich Belang betrifft (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100). Der Ermittlungsfehler ist aber auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen.
67 
Ein Mangel ist dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - AUR 2016, 50; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130). Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; Urt. v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach Maßgabe dessen vermag der Senat die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis nicht festzustellen.
68 
Der angefochtene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ fest. Weitere Einzelheiten zur Nutzung der planungsrechtlich zulässigen Festhalle enthält der Bebauungsplan nicht. Nach der Begründung zum Bebauungsplan soll die Festhalle zwar insbesondere als Veranstaltungsort für große Feiern wie Hochzeiten mit mehreren hundert Personen, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern etc. dienen. Die Antragsgegnerin hat die Nutzung der Festhalle aber nicht auf diese Art von Veranstaltungen beschränkt wissen wollen. Denn in der Begründung wird weiter ausgeführt, dass neben dieser Hauptzielgruppe die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Firmenjubiläen, Bürgerveranstaltungen etc. angemietet werden könne. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen ihrer Abwägung keineswegs nur große Feiern wie Hochzeiten mit mehreren hundert Personen oder Geburtstags- und Geschäftsfeiern vergleichbarer Größe, sondern eine wesentlich umfangreichere Bandbreite an Nutzungen im Blick gehabt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Entscheidung der Antragsgegnerin, ihr Vorhaben nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzuführen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu, auch wenn ein Bebauungsplan auf die Realisierung eines konkreten Vorhabens eines Investors ausgerichtet sei, müsse sich die Stadt nicht für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheiden, sondern könne statt dessen auch einen herkömmlichen Bebauungsplan wählen. Als städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Entscheidung zugunsten eines „normalen“ Bebauungsplans genüge, dass der „normale“ Bebauungsplan gegenüber dem „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan im Hinblick auf die Zulassung weiterer, vom konkreten Vorhaben unabhängiger Nutzungen das flexiblere Planungsinstrument darstelle. Ferner behalte ein „normaler“ Bebauungsplan auch im Falle des Scheiterns des die Planung veranlassenden Vorhabens seine Fähigkeit, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen, während ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in diesem Fall „funktionslos“ würde und aufgehoben werden müsste. Diese Erwägungen zeigen, dass die Antragsgegnerin an der Planung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ auch dann festgehalten hätte, wenn sie gesehen hätte, dass in der Halle große Feiern, wie Hochzeiten bis zu 500 Personen oder Geburtstags- und Geschäftsfeiern im vergleichbaren Umfang, wegen mangelnder Stellplätze und der sich im konkreten Umfeld hieraus ergebenden Immissionsproblematik nicht durchgeführt werden können. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das von der S... GmbH vorgelegte Betriebskonzept gerade nicht als die einzige Möglichkeit der Festhallennutzung ansieht. Denn zweifellos kann die Festhalle auch mit einem deutlich geringeren Personenkreis sinnvoll genutzt werden. Wie das schalltechnische Gutachten aufzeigt, wäre insoweit auch der Ermittlungspflicht hinsichtlich der zu erwartenden planbedingten Immissionen genügt (vgl. hierzu auch nachfolgend c).
69 
c) Die Antragsgegnerin hat den durch den Betrieb der Festhalle und die Nutzung der Parkplätze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen fehlerfrei ermittelt.
70 
Ausgangspunkt für die gutachterliche Beurteilung des Fahrverkehrs im öffentlichen Straßenraum im schalltechnische Gutachten vom 16.1.2015 ist Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Heranziehung von Nr. 7.4 der TA Lärm ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben zuzurechnen ist ( BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426; Beschl. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BauR 2013, 1072; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris). Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, betragen in Gewerbegebieten tags 69 d(B)A und nachts 59 d(B)A und in Wohngebieten tags 59 d(B)A und nachts 49 d(B)A.
71 
aa) Das Gutachten unterstellt im Rahmen der Untersuchung des Fahrverkehrs im öffentlichen Straßenraum, dass die Fahrzeuge von Osten über die Breitenfeldstraße und die Industriestraße die Festhalle anfahren. Es sei tags und nachts mit einer Zu- bzw. Abfahrt von jeweils 92 Pkw auszugehen. Des Weiteren werde ein Zuschlag von 30 % für Mitarbeiter, Taxifahrten oder Ähnliches berücksichtigt, sodass eine Zusatzbelastung bei (auf-)gerundet 120 Fahrzeugen liege. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ab der Einmündung der Industriestraße in die Breitenfeldstraße eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge, so dass ausschließlich der Fahrverkehr auf der Industriestraße zu betrachten sei. Durch den An- und Abfahrverkehr betrügen die Beurteilungspegel an der bestehenden Bebauung im allgemeinen Wohngebiet bis zu 39 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO würden tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten (vgl. hierzu Abbildung 6 - Auszug Rasterlärmkarte Straßenverkehr nachts auf Seite 20 der schalltechnischen Untersuchung).
72 
Für die Industriestraße lägen zwar im Bestandsfall keine Verkehrszahlen vor. Deshalb seien unterschiedliche Szenarien diskutiert und geprüft worden, ob die Anforderungen bezüglich Nr. 7.4 der TA Lärm eingehalten werden könnten. Sollten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im allgemeinen Wohngebiet gerade eingehalten oder bereits überschritten werden, so müsste die Verkehrsbelastung nachts (22-6 Uhr) bei mehr als 300 Fahrzeugen liegen. Eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) (vgl. zu diesem Kriterium 2. Spiegelstrich Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm) würde sich bei einer Verkehrsbelastung von mindestens 600 Fahrzeugen, also zusätzlich 300 Fahrzeugen ergeben. Da die Zusatzbelastung bei (aufge-)rundet 120 Fahrzeugen liege, werde dieses Kriterium nicht erfüllt. Deshalb seien keine organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm gegenüber den Immissionen im öffentlichen Straßenraum erforderlich.
73 
bb) Die Tragfähigkeit dieser gutachterlichen Aussagen wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttert.
74 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die von den Gutachtern gewählte Methode der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose nicht zu beanstanden. Denn sie entspricht Nr. 6.8 TA Lärm i.V.m. mit deren Anhang A 2. Nach dem nachvollziehbaren Ergebnis des Gutachtes sind lärmmindernde Maßnahmen organisatorischer Art im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm auch dann nicht erforderlich, wenn eine verkehrliche Zusatzbelastung von mehr als 120 Fahrzeugen zu gegenwärtigen wäre. Dass eine Zusatzbelastung von (weiteren) 300 Fahrzeugen durch den Betrieb der Festhalle - auch für den Fall einer Veranstaltung mit bis zu 500 Teilnehmern - zu befürchten sei, ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
2. Der angefochtene Bebauungsplan begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
76 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
77 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hin-dernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
78 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Festhalle zu schaffen. Die Grundstücke, auf denen die Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ umgesetzt werden solle, seien bis 2011 von der Fa. „Edeka“ als Lebensmittelmarkt genutzt worden. Bei der vorgesehenen Festhalle handle es sich um eine geeignete Nachnutzung des zuvor von der Fa. „Edeka“ genutzte Hallengebäudes. Zudem solle dem Bedarf nach einer Festhalle im Stadtgebiet von Kenzingen entsprochen werden. Sowohl dort als auch in der Umgebung bestehe ein Bedarf an solchen Festhallen. Ferner sei der Standort für diese Nutzung geeignet. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
79 
b) Die auf § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs.1 BauNVO gestützte Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
81 
Ob ein Sondergebiet diese Voraussetzung erfüllt, ist anhand der in der Baunutzungsverordnung normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebiete zu beurteilen. Nicht entscheidend ist dagegen, in welcher Weise die Gemeinde einen dieser Gebietstypen verändern kann, indem sie von den in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht. Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen „abstrakten“ Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23).
82 
Daran, dass sich die Zweckbestimmung des von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiets von der abstrakten Zweckbestimmung der in den §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete wesentlich unterscheidet, kann kein Zweifel sein. Dem steht nicht entgegen, dass eine Festhalle der hier vorliegenden Art unter den Begriff der Vergnügungsstätte (Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke) fällt und als solche auch in einem Mischgebiet, einem Gewerbegebiet oder einem Kerngebiet verwirklicht werden könnte, da es sich bei diesen Anlagen nur jeweils um eine von mehreren Nutzungen handelt, die in einem der genannten Gebiete allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Der wesentliche Unterschied zu diesen Gebieten besteht folglich darin, dass in dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiet nur diese bestimmte Art einer Einrichtung zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch fraglos ein „eigenes Gesicht“, mit dem es sich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten deutlich unterscheidet (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.1998 - 8 S 2952/97 -PBauE § 11 BauNVO Nr. 18; Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 10 D 85/10.NE - NVwZ-RR 2013, 455).
83 
bb) Dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) ist mit der festgesetzten Zweckbestimmung „Festhalle“ gleichfalls genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen ebenfalls keine Zweifel.
84 
c) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
85 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
86 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der geplanten Festhalle keine fehlerhafte Abwägung vor.
87 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter II. 1. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch eine nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässige Festhalle, durch den ihr zugeordneten Parkplatz und durch den mit dem Betrieb der Festhalle verbunden Fahrzeugverkehr im öffentlichen Straßenraum zu erwarten sind, ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Die schalltechnische Untersuchung vom 16.1.2015 kommt hinsichtlich des zu erwartenden Festhallenlärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Schallschutzmauer mit teilweiser Überdachung des Parkplatzes und mit organisatorischen Maßnahmen wie dem Einsatz von Ordnern auf dem Parkplatz sowie unter Zugrundelegung bestimmter Anlieferungszeiten und -zufahrten für Caterer die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete und für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können.
88 
1) Zwar hat der Senat festgestellt, dass das Gutachten bei Großveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern wegen des dadurch hervorgerufenen höheren Stellplatzbedarfs, als von der Antragsgegnerin angenommen, die hieraus entstehende Geräuschbelastung nicht hinreichend abbildet. Für Veranstaltungen, die lediglich den von der Antragsgegnerin prognostizierten und dem Gutachten zu Grunde gelegten Stellplatzbedarf - hier 110 Stellplätze -auslösen, bestehen jedoch gegen die Tragfähigkeit der schalltechnischen Untersuchung und seine Ergebnisse keine Bedenken. Zudem können nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Mängel, die - wie vorliegend - Gegenstand der Regelung in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist der Ermittlungsmangel, wie der Senat dargelegt hat, nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss hat.
89 
2) Der Einwand der Antragstellerin 1, sie besitze auf ihrem Betriebsgrundstück auch eine Wohnung und sie würde durch den Betrieb der Festhalle in ihrer Wohnruhe beeinträchtigt, lässt nicht auf eine fehlerhafte Würdigung ihrer Belange schließen. Denn die Antragstellerin 1 übersieht insoweit, dass ihr Grundstück innerhalb eines Gewerbegebiets liegt. In einem Gewerbegebiet ist Wohnnutzung zum einen nur ausnahmsweise in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig. Zum anderen kommt dieser Wohnnutzung nur das einem Gewerbegebiet zukommende Schutzniveau zu. Soweit Geräuschimmissionen in Rede stehen, sind daher grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete maßgebend. Einen höheren Schutz kann die Antragstellerin 1 nicht beanspruchen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete werden nach der schalltechnischen Untersuchung jedenfalls bei einer Festhallennutzung eingehalten, die lediglich einen Stellplatzbedarf von ca. 110 Stellplätzen benötigt. Wie dargelegt ist die Nutzung der Festhalle bauplanungsrechtlich nicht auf größere Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmers beschränkt. Vielmehr sind nach der allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ aufgrund der damit verbundenen Bandbreite auch Nutzungen mit einem deutlich geringeren Besucheraufkommen zulässig. Darüber, welche Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Veranstaltungen, die in der Halle durchgeführt werden dürfen, im Hinblick auf die Wohnung der Antragstellerin 1 erforderlich sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.
90 
3) Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 55 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 40 d(B)A auf den Grundstücken der Antragsteller 2 und 3 eingehalten werden. Auch insoweit ist entscheidend, dass die allgemeine Zweckbestimmung „Festhalle“ auch Nutzungen beinhaltet, für die der angenommene Stellplatzbedarf von ca. 110 Stellplätzen ausreicht. Die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung, die sich - wie unter II. 1. näher ausgeführt - nicht gegen deren Ergebnis, sondern gegen deren Grundannahmen richten, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 1. a).
91 
bb) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur - wie unter II. 1. c) ausgeführt - ihrer Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB nachgekommen, sondern hat sie diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der durch den Betrieb der Festhalle erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie bereits beschrieben, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung auch gesehen, dass der Ziel- und Quellverkehr zunehmen werde. Sie hat dies jedoch in Kauf genommen, weil im Hinblick auf das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens keine erheblichen Konflikte im Gebiet zu erwarten seien (Abwägungstabelle S. 19, 21).
92 
Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist diese Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der eine Festhalle zulassenden Sondergebietsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat insoweit alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, ihrem Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für Gewerbegebiete und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
93 
cc) Der Einwand der Antragstellerin 1, die Festhalle führe zu einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
94 
Die Antragstellerin 1 meint, sie betreibe ihr Restaurant mit einer überdachten Außenterrasse, die jedenfalls während der wärmeren Jahreszeit ständig genutzt werde. In einem Restaurant werde im Gegensatz zu einer Festhalle Ruhe gesucht, damit man gemütlich und gut essen könne. Dies sei ausgeschlossen, wenn nebenan ein lautstarkes Fest gefeiert werde. lm Übrigen seien auch hier Belastungen durch den An- und Abfahrverkehr, das Ein- und Ausparken sowie die Parkplatzsuche zu befürchten. Ebenso sei zu erwarten, dass die Gäste der Hochzeitshalle verbotswidrig ihre Parkplätze benutzten.
95 
Im Hinblick auf die Befürchtungen zum An- und Abfahrverkehr, zum Ein- und Ausparken sowie zur Parkplatzsuche ist auf die Ausführungen unter II. 1. zu verweisen. Sofern für Veranstaltungen ausreichende Stellplätze vorhanden sind, bestehen gegen den Betrieb der Festhalle und die damit zusammenhängenden Kfz-Verkehre keine rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin 1 übersieht in diesem Zusammenhang, dass sie ihr Restaurant in einem Gewerbegebiet betreibt und daher ein einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbares ruhiges Ambiente nicht erwarten kann, sondern die in einem Gewerbegebiet typischen Geräuschimmissionen hinnehmen muss.
96 
dd) Die Kritik der Antragstellerin 1 an der Lärmschutzwand führt gleichfalls nicht zu einem Abwägungsfehler.
97 
Die Antragstellerin 1 bringt insoweit vor, die Errichtung der Schallschutzwand habe bereits zu einer deutlichen Verdunkelung des Gastraumes zur Westseite hin geführt. Sie sei eine optische Zumutung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
98 
Die Lärmschutzwand ist mit den genehmigten Ausmaßen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO sogar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze abstandsflächenrechtlich zulässig. Nach der Baugenehmigung ist sie 1,00 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Bei Einhaltung der nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächentiefe liegt hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung regelmäßig keine unzumutbare Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks vor. Eine vom Regelfall abweichende Sondersituation auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann angesichts der Grundstücksverhältnisse nicht von einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung gesprochen werden.
99 
ee) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
100 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
101 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten im Ergebnis davon ausgehen, dass die immissionsschutzrechtlichen Fragen, die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfen werden, im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können.
102 
(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf in den unter II. 1. b) näher beschriebenen Fällen der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmern fehlerhaft prognostiziert hat. Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorliegen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass ein planungsrechtlich zulässiges Vorhaben wegen fehlender Stellplätze nicht nur wegen des Parksuchverkehrs und des verdichteten Parkens auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führt, sondern darüber hinaus auch gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“, weil eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
103 
Denn der angefochtene Bebauungsplan sieht lediglich allgemein die Zulässigkeit einer Festhalle vor, regelt aber nicht deren Nutzung im Einzelnen. Es wird daher nicht ein ganz bestimmtes Vorhaben festgesetzt, vielmehr verbleibt eine nicht unerhebliche Variationsbreite an Nutzungsmöglichkeiten mit völlig unterschiedlicher Nutzungsintensität. Der Betrieb der Festhalle ist zum einen nicht auf Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern oder auf eine konkrete Nutzungsart beschränkt. Zum anderen sind auch größere Veranstaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn insoweit eine ausreichende Zahl von Stellplätzen zur Verfügung steht und die Veranstaltungen auch hinsichtlich der Immissionsbelastung mit dem Schutzniveau eines Gewerbegebiets sowie des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass eine insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechende Festhallennutzung grundsätzlich realisierbar ist und dies auch in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann, auch wenn die Frau S... bereits erteilte Baugenehmigung diese Aufgabe mit Blick auf die erforderlichen Stellplätze wohl verfehlt haben dürfte. Insoweit besteht aber ein ausreichender Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung.
104 
(2) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die schalltechnische Untersuchung einwenden, die für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen maßgebenden Grundannahmen seien schon nicht plausibel, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 1. Ihre weitere Befürchtung, es sei absurd zu glauben, die zur Verträglichkeit des planungsrechtlich zulässigen Vorhabens von den Gutachtern für erforderlich gehaltenen Schallschutzmaßnahmen würden auch in der Praxis umgesetzt, begründet gleichfalls keinen Abwägungsfehler.
105 
Dies gilt insbesondere für das im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzbauwerk. Weiterhin hat die Antragsgegnerin mit dem Betreiber der Festhalle einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem sich dieser zur Einhaltung bestimmter, dem Lärmschutz dienenden Maßnahmen verpflichtet hat. Die Antragsgegnerin muss im Rahmen der Abwägung nicht von vornherein davon ausgehen, dass der künftige Betreiber der Festhalle seinen Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag und - gegebenenfalls - den in einer Baugenehmigung zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen beigefügten Auflagen nicht nachkommen werde. Deshalb kann es der Antragsgegnerin auch nicht als Abwägungsfehler angelastet werden, wenn der Betreiber der Festhalle - wie die Antragsteller vortragen - bei bereits durchgeführten Veranstaltungen seine Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag missachtet hat. Ungeachtet dessen obliegt deren Einforderung auch weiterhin der Antragsgegnerin. Schließlich muss die Antragsgegnerin ohne entsprechende Anhaltspunkte im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein rechtswidriges Verhalten von Veranstaltungsteilnehmern nicht in ihre Abwägung einstellen. Davon, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller behaupten - dieses bereits durch den angefochtenen Bebauungsplan mit der lediglich allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ geradezu provoziert, kann im Zusammenhang mit dem Betrieb der Festhalle am vorgesehenen Standort und seiner unmittelbaren Umgebung, die bauplanungsrechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, keine Rede sein.
106 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
107 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
108 
Beschluss vom 17. Februar 2016
109 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
110 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners.

Der Antragsteller betreibt seit der Aussiedelung seiner Hofstelle im Jahr 1991 auf der FlNr. ... Gemarkung G. südöstlich außerhalb des Ortes G. einen Schweinemastbetrieb mit inzwischen vier Stallungen. Aus der Baugenehmigung für Stall 4 vom 25. April 2013 ergibt sich eine maximale Tierbelegung von 390 Mastschweinen in Stall 1, 600 Aufzuchtferkeln in Stall 2, 580 Mastschweinen in Stall 3 und 180 Zuchtsauen (ohne Ferkel) sowie 4 Ebern in Stall 4 (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Beurteilung der „Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G.“ des Büros ... „...“, ... vom 30. Januar 2013 vor.

Am 18. April 2013 beschloss der Antragsgegner die Aufstellung des Bebauungsplans für das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 2“. Das geplante Baugebiet liegt am südlichen Ortsrand von G., östlich der Kreisstraße ... und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Im Norden grenzt das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ an, im Übrigen landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Plangebiet liegt vor dem Fuße des S. an einem leicht geneigten Nordhang. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde ausgeführt, dass sich der Schweinemastbetrieb des Antragstellers östlich des Neubaugebiets befindet. Dessen Abstand zur östlichen Baugrenze der Bauparzellen 20 bis 23 betrage 180 bis 185 m, zum nächstgelegenen Wohnhaus des Baugebiets „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ ca. 190 m. Für die Ableitung des Oberflächenwassers werde ein Gesamtkonzept zur Lösung der Flur- und Hochwasserproblematik im Rahmen einer eigenständigen Entwässerungsplanung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt A... entwickelt. Das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) werde in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) werde in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickere. Das südlich des Baugebiets anfallende Flurwasser des ansteigenden S. Hanges werde über einen Abfang- und Versickerungsgraben abgeleitet; der Überlauf werde an den neuen Oberflächenwasserkanal angeschlossen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand im Zeitraum 20. März 2014 bis 22. April 2014 statt, die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 7. Juli 2014 bis 8. August 2014. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 und 22. Juli 2014 jeweils Einwendungen. Der Antragsgegner beschloss am 18. September 2014 über die Einwendungen und die Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 4. November 2014 ausgefertigt und am 21. November 2014 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erhob der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle. Er hat sich dabei auf materielle Fehler des Bebauungsplans berufen.

Unter dem 19. Dezember 2014 reichte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinestalles mit 80 Abferkelplätzen westlich des Stallgebäudes 4 ein. Der Antragsgegner verweigerte hierzu mit Beschluss vom 26. Februar 2015 sein gemeindliches Einvernehmen. Im Hinblick auf das laufende Normenkontrollverfahren wurde die Bauvoranfrage mit Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2015 ruhend gestellt.

Am 18. Juni 2015 beschloss der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Im Rahmen der Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 Einwendungen. Am 18. August 2015 beschloss der Antragsgegner über die Einwendungen und die Satzung. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 27. Oktober 2015 und die Bekanntmachung am 28. Oktober 2015. Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.

Der Antragsteller befürchtet Einschränkungen seines Betriebes, insbesondere durch die vier am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebiets gelegenen Wohnhäuser. Durch den Bebauungsplan würden ihm Expansionsmöglichkeiten genommen und die Einhaltung künftiger europarechtlicher Vorschriften, worauf sein Vorbescheidsantrag vom 19. Dezember 2014 abziele, verhindert. Der Antragsgegner habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des klägerischen Betriebs auf die geplante Wohnbebauung trotz entsprechender Hinweise des Antragstellers auf das Gutachten des Büros ... - „...“ vom 30. Januar 2013 getroffen. Dieser Fehler sei auch beachtlich. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern, da die privaten Belange des Antragstellers nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und abgewogen worden seien. Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, da das Problem der Regen- und Abwasserbeseitigung nicht gelöst sei. Der geplante Abfanggraben für Flurwasser lasse die Ableitung offen; wegen des abfallenden Geländes könne das Wasser nur nach Osten und dann nach Norden abfließen, so dass die Althofstelle des Antragstellers auf FlNr. ... Gemarkung G. betroffen sei. Eine Versickerung sei wegen des Tonbodens nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, da der Bebauungsplan lediglich die seit 1995 bestehende Flächennutzungsplanung konkretisiere. Der Standort seiner geplanten Betriebserweiterung sei nicht zwingend; im Übrigen sei auch von der geplanten Erweiterung, die immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sei, keine Geruchsbelästigung zu erwarten. Die Auswirkungen des klägerischen Betriebs seien durch die fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. vom 17. April 2014 und des Landratsamts W.-... vom 30. Juli 2014 ausreichend ermittelt worden. Das Gutachten des Büros ... vom 30. Januar 2013 komme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschreite. Die Entwässerung des Baugebiets sei wasserrechtlich zu behandeln; der Überlauf des Abfanggrabens werde an den neuen Oberflächenkanal angeschlossen. Hierfür sei - unabhängig vom Bebauungsplan - ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Eine eigenständige Fachplanung sei neben der Aufstellung des Bebauungsplans zulässig. „Wasserprobleme“ entstünden durch das Baugebiet nicht.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris Rn. 3) ebenso wie der Schutz des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abließt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Beide Interessen sind hier aufgrund der örtlichen und topografischen Situation, insbesondere im Hinblick auf die geringe Versickerungsrate des Bodens und die Entfernung des Schweinemastbetriebs zum geplanten Wohngebiet, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat sowohl im Planaufstellungsverfahren als auch im ergänzenden Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO). Die Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 21. November 2014 als auch hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan leidet an erheblichen Abwägungsfehlern, die auch beachtlich sind. Der Antragsgegner hat zum einen die abwägungserheblichen Belange hinsichtlich der Erweiterungsabsichten des Schweinemastbetriebs des Antragstellers nicht entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und bewertet (1.) und zum anderen hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt (2.).

1. Der Antragsgegner hat die Erweiterungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich seines Schweinemastbetriebs nicht hinreichend ermittelt und bewertet.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2015, § 2 Rn. 280).

In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2.3.1) und in der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB (Nrn. 2 und 3) wird ausgeführt, dass durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers „keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen für das neue Wohnbaugebiet zu erwarten sind. Genauso wenig sieht der Markt G. durch die Entwicklung des Neubaugebiets eine Gefährdung der betrieblichen Entwicklung oder eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Schweinemastbetriebs“. Diese Formulierungen wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht überarbeitet; auch entspricht die Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 13. August 2015 inhaltlich der Abwägungsentscheidung vom 18. September 2014. Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Antragsteller unter dem 19. Dezember 2014 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Stalles mit 80 Abferkelplätzen gestellt hat, der über eine normale, geringfügige betriebliche Erweiterung hinausgeht.

Bei dem hier durchgeführten ergänzenden Verfahren wird das ursprüngliche Bauleitplanverfahren an der Stelle fortgesetzt, an der der (tatsächliche oder vermeintliche) zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Bisherige Verfahrensschritte bleiben unberührt, nachfolgende Verfahrensabschnitte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 214 Rn. 242 f). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen durchgeführt und nach erneuter Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 im Marktgemeinderat am 13. August 2015 über die Einwendungen des Antragstellers und die Satzung beschlossen.

Im Rahmen dieser (erneuten) Abwägung hätte der Antragsgegner jedoch die vom Antragsteller geplante Betriebserweiterung um 80 Abferkelplätze, die dieser in Form einer Bauvoranfrage mit Unterlagen vom 19. Dezember 2014 vor Durchführung des ergänzenden Verfahrens beim Landratsamt W.-... eingereicht hat und auf die dieser in seiner Einwendung vom 21. Juli 2015 hingewiesen hat, in seine Abwägungsentscheidung einstellen und bewerten müssen. Neben den Nutzungskonflikten durch den bestehenden Schweinemastbetrieb des Antragstellers und möglichen Einschränkungen durch eine heranrückende Wohnbebauung ist in die Abwägungsentscheidung grundsätzlich auch das Interesse eines Antragstellers an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - juris Rn. 3), nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7).

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens am 13. August 2015 waren dem Antragsgegner die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers sowohl aus der ursprünglichen Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren als auch in Form der Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2015 unter Bezugnahme und Beifügung des Antragsschriftsatzes im Normenkontrollverfahren vom 18. März 2015) bekannt. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26. Februar 2015 entnommen werden kann, hat sich der Antragsgegner zudem in dieser Sitzung mit der entsprechenden Bauvoranfrage des Antragstellers befasst. Unerheblich ist hierbei, dass diese Erweiterungsabsichten - worauf der Vertreter der Regierung von Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. Mai 2016 hingewiesen hat - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Gesamtbetriebs erfordern, weil damit erstmalig die nach Anhang 1 der 4. BImSchV maßgebliche Anlagengröße überschritten wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 5 4. BImSchV). Durch die Bauvoranfrage wurde jedenfalls ein konkretes und klares Interesse an der Ausweitung der Tierhaltung und der Anpassung an rechtliche Vorgaben durch den Antragsteller dokumentiert. Allein das Ruhen des Verfahrens zur Erteilung eines Bauvorbescheids, das der Antragsteller im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren beantragt hat, lässt seine konkreten Erweiterungsabsichten nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass wegen des geringen Ausmaßes der zusätzlichen Geruchsimmissionen eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Interessen und der geplanten Wohnbebauung ausgeschlossen seien. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch von der geplanten Erweiterung keine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten sei, mag zwar nach dem vom Landratsamt W.-... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 bewerteten Bericht über Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G. des Büros ... vom 30. Januar 2013 einiges dafür sprechen, dass wohl auch durch die geplante Erweiterung der nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 für Wohn-/Mischgebiete angegebene Immissionswert von 10 v. H. der Jahresgeruchsstunden am Ostrand des geplanten Wohngebiets unterschritten wird. Denn in dem Gutachten des Büros ... wird festgestellt, dass die relative Geruchsstundenhäufigkeit an dem beurteilungsrelevanten Immissionsort an der östlichen Grenze der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche für den 2013 genehmigten geänderten Zustand- also ohne die nunmehr geplante Betriebserweiterung - 7 v. H. der Jahresgeruchsstunden beträgt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die in der GIRL genannten Immissionswerte überschreitet. Unabhängig davon, dass sich diesem Bericht und den sonstigen Planunterlagen keine Aussagen dazu finden, ob hinsichtlich des geplanten Wohngebiets weitere emittierende (landwirtschaftliche) Betriebe im Rahmen der Gesamtbelastung zu berücksichtigen sind, hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners aber im Rahmen der Behandlung der Bauvoranfrage des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im Beschluss vom 26. Februar 2015 darauf abgestellt, dass durch dieses Bauvorhaben „eine künftige Beeinträchtigung der Planungen der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden kann“. Ausgeführt wurde ferner, dass durch ein Heranrücken der Intensivtierhaltung an das vorhandene Wohnbaugebiet „An der Brachgasse“ und einer Intensivierung des derzeitigen Tierbestandes mit einer Zunahme der Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Unter diesen Umständen und Annahmen waren die Belange des Antragstellers hinsichtlich seiner Betriebserweiterung in die Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 einzustellen.

b) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei dem Interesse des Antragstellers, durch eine heranrückende Wohnbebauung nicht in seiner konkreten betrieblichen Erweiterung eingeschränkt zu werden, handelt es sich um einen Belang, der nach den obigen Ausführungen in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich war und damit um einen wesentlichen Punkt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 19). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16).

Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren geeignete Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies zeigt sich beispielsweise in der Prüfung eines Verzichts auf die Parzellen 20 bis 23 oder der Festsetzung einer Streuobstwiese zur „Minimierung möglicher Immissionen“ (vgl. Begründung Nr. 2.3.1). Darüber hinaus enthalten die Planaufstellungsakten keine Aussagen zum Umfang des Schutzanspruchs der Eigentümer an der Grenze zum Außenbereich (vgl. OVG RhPf, U. v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - juris Rn. 37), aus denen gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Belange des Antragstellers abgeleitet werden könnte. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift vielmehr innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Mangel im Abwägungsvorgang als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsdefizits oder -ausfalls anzusehen und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu bewerten wäre (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 36; BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22). Denn diese Vorschrift enthält für die Erheblichkeit des Mangels keine über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 23).

2. Der Bebauungsplan des Antragsgegners verletzt hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung.

a) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung feststellbar, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21).

Das Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 1 Rn. 84; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 115); mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1 Rn. 118). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch insoweit Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 13). Zu den einzustellenden Belangen gehören auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung liegt und das belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen, z. B. durch Überschwemmungen oder Wasserschäden, ausgesetzt sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - a. a. O. - juris Rn. 14f; BayVGH, U. v. 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 38). Derartige Gefahren sind vorliegend auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden nur eine geringe Versickerungsrate aufweist, worauf das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 hinweist.

Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, indem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung unter Nr. 4.1 zum Bebauungsplan u. a. ausgeführt, dass das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet werde. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) könne aus topographischen Gründen nicht in Richtung Kreisstraße entwässert werden. Das Niederschlagswasser werde daher in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickert werde. Gleichzeitig sei geplant, das bislang zugeleitete Flur- und Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet des S. Hanges über ein Grabensystem westlich an G. vorbei zu führen und außerhalb der Ortschaft in den W.bach einzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt A... hat bereits in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hingewiesen, dass für den vorhandenen Oberflächenwasserkanal die ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einzugsgebiete und Einleitungen nach dem Stand der Technik bis zur Einleitungsstelle in den W.bach nachzuweisen ist. Für das im östlichen und südlichen Baugebiets Bereich anfallende Niederschlagswasser, das in die angrenzende Grünfläche eingeleitet und über ein Mulden-Rigolen-System versickern solle, könne aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nur von einer geringen Versickerungsrate ausgegangen werden. Die Durchlässigkeit des Sickerraumes sei belastbar „in situ“ zu ermitteln. In der Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 zu den Einwendungen des Antragstellers vom 21. Juli 2015 wiederholt der Marktgemeinderat des Antragsgegners inhaltsgleich die Abwägung vom 18. September 2014 und verweist auf eine eigenständige Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro K..., die sich allerdings nicht in den Planunterlagen befindet. Zudem würden für die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Abfanggraben verschiedene Varianten erarbeitet und geprüft.

Mit dieser Vorgehensweise und Begründung genügt der Antragsgegner nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Aus dem der Abwägung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept wird insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und die in den Planunterlagen fehlende Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros K... nicht ersichtlich, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen zur Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder mindestens wahrscheinlich sind. Obwohl das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Ermittlung der Versickerungsfähigkeit „in situ“ hingewiesen hat, fehlen neben einer solchen Ermittlung in den Planunterlagen und der Abwägungsentscheidung jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mindestens eine der dargestellten Varianten die oben genannten Anforderungen sicherstellen kann. Ergänzungen oder Änderungen des Konzepts wurden in den Planunterlagen und auch im Abwägungsbeschluss vom 13. August 2015 nicht mehr dargestellt oder aktualisiert. Eine (ergänzende) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, aus der sich die Realisierbarkeit der Entwässerungsplanung ergeben würde, wurde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr eingeholt. Der bloße Verweis auf eine Verbesserung der bisherigen Situation wegen der Ableitung des Hangwassers (vgl. zusammenfassende Erklärung vom 4.11.2014 Nr. 3.) ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 21).

b) Der Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Offensichtlichkeit ergibt sich hier bereits aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2014, weil der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren keine weiteren Ermittlungen oder Konkretisierungen des Konzepts veranlasst oder dargestellt hat (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 35). Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei einem unvollständigen und ohne Alternativenprüfung oder -darstellung zugrunde gelegtem Entwässerungskonzept auf der Hand.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Entwässerung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

3. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist im Ganzen unwirksam.

Von einer Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsfehler nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist, ob der gültige Teil eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die fehlende Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Antragstellers nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Parzellen 20 bis 23 führen würde, denn jedenfalls das Entwässerungskonzept betrifft den gesamten Bebauungsplan. Zwar differenziert das Konzept zwischen Flächen im westlichen Baugebietsbereich (ca. 70 v. H.) und Flächen im östlichen und südlichen Baugebietsbereich (ca. 30 v. H.). Weder aus den Planunterlagen noch aus den Planaufstellungsakten ist jedoch ersichtlich, welche Flächen konkret gemeint sind und wie sich die Baugebietsbereiche insoweit konkret teilen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. Der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Klosterkomplex Biburg“, bekannt gemacht am 21. November 2012, wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 9/6 der Gemarkung Biburg gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Klosterkomplex Biburg“ der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan „Klosterkomplex Biburg“ wurde am 21. November 2012 ortsüblich bekanntgemacht. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich um Umgriff des Bebauungsplans. Auf dem Grundstück befindet sich eine leerstehende Halle, die mit Baugenehmigung vom 19. Juni 1980 als Betriebsgebäude der damaligen Klosterbrauerei mit einer Abfüllanlage, Leergut- und Vollguthalle sowie Büroräumen genehmigt wurde. Der Brauereibetrieb wurde vor über 20 Jahren aufgegeben. Zwischenzeitlich wurde die Halle zu Lagerzwecken genutzt. Die Antragsteller beabsichtigen dort eine Zanderzucht zu betreiben. Der Bebauungsplan „Klosterkomplex Biburg“ setzt für das Grundstück der Antragsteller eine „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung“ „Parkfläche“ mit ca. 44 Stellplätzen fest. Rund um die Zufahrt und den Parkplatz sind eine öffentliche Grünfläche sowie zu pflanzende Sträucher und Laubbäume festgesetzt. Die derzeit bestehende Halle ist als „zu beseitigende bauliche Anlage“ gekennzeichnet. Zudem befindet sich am nördlichen sowie östlichen Grundstücksrand im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ein kartiertes Biotop mit Gewässerbegleitgehölz und Feuchtgebüsch.

Am 16. September 2009 beschloss die Antragsgegnerin für das Gebiet rund um den Klosterkomplex Biburg einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie beabsichtigte damit eine städtebauliche Neuordnung und Entwicklung des historischen Klosterkomplexes und des unmittelbar mit ihm in Zusammenhang befindlichen Umfelds. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 13. Februar bis 14. März 2012 statt. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 14. Juni bis 16. Juli 2012. Die Bekanntmachung hierzu enthält keinen Hinweis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, § 47 VwGO. Mit Schreiben vom 10. April 2012 äußerte sich der Antragsteller zu 1. unter anderem dahingehend, dass er das Grundstück FlNr. 9/6 sowie das an dem Weiher auf Grundstück FlNr. 9 bestehende Fischereirecht erworben habe. Dabei kritisierte er die Verfüllung des südlichen Teils des Weihers sowie die Ausräumung von Schlamm im nördlichen Teil. Der Weiher habe früher eine doppelt so große Ausdehnung gehabt wie der nun vorhandene Weiher. Die Gemeinde könne nicht ohne Berücksichtigung seiner Nutzungsrechte planen. In seiner Sitzung vom 22. August 2012 behandelte der Gemeinderat die Einwendungen des Antragstellers zu 1. im Hinblick auf das Fischereirecht am Klosterweiher ausführlich und beschloss den Bebauungsplan „Klosterkomplex Biburg“ als Satzung.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2013 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Klosterkomplex Biburg“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 21. November 2012, für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führen die Antragsteller aus, der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft zustande gekommen. Auch seien das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, der Erfordernisgrundsatz, das Eigentumsrecht der Antragsteller zum Schutz ihres Grundeigentums nach Art. 14 GG sowie das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB zu ihrem Nachteil verletzt. Die Antragsgegnerin habe nie den Bedarf an Stellplätzen untersucht oder ein Parkplatz-Konzept erstellt. Sowohl am E-platz als auch beim Kindergarten, dem gemeindlichen Sportverein und dem Friedhof stünden ungenutzte Parkplätze zur Verfügung. Die vorhandene Halle werde mehrfach als Industrieruine bezeichnet und das Eigentumsrecht der Antragsteller an der Halle sei im Rahmen der Abwägung nicht eingestellt worden. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung im Zusammenhang mit der nicht rechtmäßigen Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Antragsteller zu 1. habe mit seinem Einwendungsschreiben vom 10. April 2012 zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Überplanung seines Grundstücks nicht einverstanden sei. Die Antragsgegnerin habe sich nicht mit der von den Antragstellern beabsichtigten Nutzung der Halle auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als Industrieruine bezeichnet. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche schließe die private Nutzung des Grundeigentums der Antragsteller durch diese vollständig aus. Dies habe die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung eingestellt. Zudem sei die Halle renovierbar und stelle keine Industrieruine dar. Es habe keine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung stattgefunden, da nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer Anstoßfunktion, insbesondere hinsichtlich der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts sowie des Fischereirechts der Antragsteller ausgelegt worden seien. Es habe ein objektiv erstellter und abwägungsrelevanter Umweltbericht bei der Auslegung gefehlt. Es fehle an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, da es sich um eine reine Verhinderungsplanung hinsichtlich der Nutzung der Halle handle. Es habe keine ergebnisoffene Planung stattgefunden. So habe sich die Antragsgegnerin nicht mit Ersatzstandorten für die Stellplätze beschäftigt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bebauungsplan enthalte unter Buchstabe E. einen ausführlichen Umweltbericht, welcher auch bei der Auslegung enthalten gewesen sei. Für die nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Anstoßfunktion reiche es aus, wenn eine Umschreibung des Plangebiets erfolge und dadurch der interessierte Bürger auf die beabsichtigte Planung aufmerksam gemacht werde. Es sei nicht erforderlich für jeden möglicherweise Betroffenen einzeln, die ihn betreffenden Belange aufzuzählen. Der Bebauungsplan verstoße zudem nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz. Hauptzweck der Planung sei der Erhalt und die baukulturelle Entwicklung des Areals sowie des Umfelds des ehemaligen Klosters, bei dem es sich um ein kulturell und historisch bedeutsames Zentrum für die gesamte Gemeinde handle. Es liege keine bloße Verhinderungsplanung zulasten der Antragsteller vor. Zudem habe die Antragsgegnerin beim Aufstellungsbeschluss noch keine Kenntnis über die Pläne der Antragsteller zum Betrieb einer Fischzucht gehabt. Ebenso liege kein Abwägungsfehler vor. Die Stellplätze seien eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit des historischen Klosterkomplexes und sollen den E-platz entlasten. Die vorhandenen Parkmöglichkeiten seien sehr wohl berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe sich auch ausführlich mit den Einwendungen des Antragstellers zu 1. auseinandergesetzt. Die zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Antragsteller würden die Wertigkeit ihres Grundeigentums überschätzen. Die Halle stünde seit längerem leer und sei dem ungehinderten Verfall preisgegeben. Sie rage teilweise in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet hinein. Eine erhaltungswürdige und damit entsprechend werthaltige Substanz liege nicht vor. Für die künftige Nutzung als Fischzuchtanlage fehle jegliches Konzept. Die frühere gewerbliche Nutzung sei bereits so lange aufgegeben, dass die erforderliche Genehmigung zur Nutzungsänderung wohl nicht erteilt werden könne. Zudem bestünden überwiegende Gründe für die gegenständliche Planung, hinter welcher der Wunsch der Antragsteller auf gewerbliche Nutzung zurücktreten müsse. Der Bebauungsplan wolle die seit geraumer Zeit sich kumuliert habenden städtebaulichen Fehlentwicklungen beseitigen. Dazu zähle auch die Halle der Antragsteller. Zudem habe man das zu weitgehende Heranrücken der Wohnbebauung an den Klosterkomplex korrigiert. Für die künftige Nutzung des Klosterkomplexes bedürfe es auch der nötigen Infrastruktur und Stellplätze für den Besucherverkehr.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 2 B 12.1587, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bebauungs- und Grünordnungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot. Er leidet an Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) bzw. an einem Abwägungsausfall (§ 1 Abs. 7 BauGB).

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und zu bewerten sowie sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bewertet hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Die Antragsgegnerin hat bei den Festsetzungen einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) sowie einer öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) auf dem Grundstück der Antragsteller, welche den Abbruch der an dieser Stelle befindlichen gewerblichen Halle voraussetzt, die auch als „abzubrechen“ gekennzeichnet ist, die Eigentumsinteressen der Antragsteller nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Zu den regelmäßig abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehört das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG, U. v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Der Bestandsschutz steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, oder die vorhandene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks unverändert fortgesetzt werden kann, gibt es nicht. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert aber, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Die beiden Festsetzungen einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und einer öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sowie im Übrigen einer Biotopfläche auf dem Grundstück der Antragsteller schließen auf dem gesamten Grundstück eine private Nutzung aus. Die mit den fraglichen Festsetzungen aber einhergehende Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der geplante Ausschluss der Privatnützigkeit durch hinreichend gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Über das schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu entscheiden (vgl. BVerfG, B. v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97 und 1 BvR 1677/97 - BVerfGE 104, 1). Bei dieser Sicht der Dinge wird freilich nicht nur deutlich, dass das Eigentum und seine Nutzung als beachtliche Belange überhaupt in die planerische Abwägung einzubeziehen sind, sondern auch, dass mit zunehmender Schwere der Einwirkungen auf das Eigentum dessen grundrechtliche Gewährleistung für die planerischen Festsetzungen letzten Endes die Grenze aufzeigt, jenseits deren sie über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckte (entschädigungslose) Eigentumsbindung hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. Der Antragsgegnerin war aufgrund der bestehenden Verhandlungen mit den Antragstellern insbesondere auch im Rahmen der Ausübung der Vorkaufsrechte bewusst, dass das Grundstück FlNr. 9/6 der Gemarkung Biburg samt der darauf befindlichen Halle im privaten Eigentum der Antragsteller steht. Bei den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten befindet sich ein nicht datiertes Geheft mit einer fotografischen Bestandsaufnahme des Hallengebäudes, welches mit Bescheid vom 19. Juni 1980 als Betriebsgebäude für die Klosterbrauerei Biburg (Abfüllanlage, Lager, Leergut- und Vollgutlager, Ladehalle, Heizhaus sowie Nebenräume teilweise mit Büronutzung) genehmigt wurde. Eine Bewertung durch einen Bausachverständigen erfolgte jedoch nicht. Im Rahmen der Abwägung in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. August 2012 wurde die Problematik des vollständigen Ausschlusses der privaten Nutzung des Grundstücks der Antragsteller mit keinem Wort problematisiert. Auch in der Begründung des Bebauungsplans kommt dies nicht zum Ausdruck. Die Halle wird lediglich auf Seite 5 (unter Punkt B. 2. Beschaffenheit ) angesprochen und wird dort als „Industrieruine“ bezeichnet, die als „bauliche Fehlentwicklung“ und „gravierender städtebaulicher Missstand“ zu werten sei. Im Rahmen der Erschließung /Verkehrsflächen (Punkt C. 3.) heißt es in der Begründung, dass die ehemalige Abfüllhalle, da Industrieruine, abgebrochen und ein Parkplatz mit angemessener Begrünung errichtet werden sollte. Die zusätzlichen Parkplätze würden als wesentliche Voraussetzung für die Entlastung des E-platzes und als funktional bedeutsame Ergänzung zum Kloster angesehen. Die künftige Nutzung des Klosters, unabhängig ob öffentlich oder durch einen Pächter oder Investor, werde entscheidend durch die Frage ausreichender Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Kloster beeinflusst. Sowohl die räumliche Zuordnung und die gute Einbindung in das Ortsbild, verbunden mit der Behebung eines städtebaulichen Missstands würden diese Option unverzichtbar machen. Es fehlt jedoch eine Bewertung der Halle als solcher. Hierfür reicht die bloße fotografische Dokumentation nicht aus. Auch wurde seitens der Antragsgegnerin nicht ermittelt, welche Bedeutung die Halle für die Antragsteller hat und welche Pläne die Antragsteller mit der Halle verfolgen. Das von den Antragsstellern nach der Abwägung vorgelegte Angebot der Fa. R. vom 15. September 2012 lässt erkennen, dass das Hallengebäude nicht vollständig wertlos ist. Zwar mag dieses Angebot, welches im Wesentlichen die aufwändige energetische Renovierung der Halle für eine Zanderzucht mit gleichbleibender Raumtemperatur von 25°C zum Gegenstand hat, nicht mit dem tatsächlichen Wert der Halle korrespondieren, es lässt aber eine grundsätzliche Sanierungsfähigkeit der Halle erkennen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Antragsteller die Halle nach Reparatur eines Tores zu Lagerzwecken derzeit vermietet haben.

Hinsichtlich der öffentlichen Zwecke für die Planung wird lediglich auf die Notwendigkeit von Stellplätzen für eine Nutzung des Klosters in der Begründung hingewiesen. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit dem privaten Interesse der Antragsteller an der Grundstücksnutzung samt Halle. Zudem fehlt jegliches Konzept hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellplätze bedingt durch die Tatsache, dass derzeit kein Konzept für die Nutzung des Klosters besteht, was sich bereits aus der Formulierung in der Begründung des Bebauungsplans ergibt, der von einer öffentlichen Nutzung oder einer Nutzung durch einen Pächter oder Investor spricht. Abhängig von der konkreten Nutzung ermittelt sich jedoch der bauordnungsrechtliche Stellplatzbedarf (Art. 47 BayBO). Dieser kann im Übrigen nur durch private auf dem Baugrundstück oder dessen unmittelbarer Umgebung nachgewiesene Stellplätze gedeckt werden. Hier ist jedoch eine öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz und somit ein öffentlicher Parkplatz festgesetzt. Eine Anrechnung von Stellplätzen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche auf die für ein privates Bauvorhaben nötigen - also die künftige Klosternutzung - ist jedoch rechtlich nicht möglich. Für die Notwendigkeit öffentlicher Stellplätze findet sich jedoch weder in der Abwägungsentscheidung noch in der Begründung des Bebauungsplans eine Rechtfertigung. Dies gilt erst Recht für die Frage des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Herstellung eines öffentlichen Stellplatzes samt öffentlicher Grünfläche bei vollständigem Ausschluss der privaten Nutzung des Eigentums.

Diese Mängel sind als Fehler bei der Ermittlung und Bewertung im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB bzw. als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsausfalls anzusehen. Selbst wenn die Ermittlung und Bewertung noch ausreichend gewesen sein sollten, sind der betroffene private und der genannte öffentliche Belang nicht gegeneinander abgewogen worden. Die Mängel sind beachtlich, weil sie offensichtlich sind und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. der Abwägung waren (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Offensichtlich sind die Fehler, weil sie sich aus der Niederschrift über die genannte Sitzung vom 22. August 2012 ergeben. Es besteht auch die „konkrete Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.1981 - 4 C 57/80 - BVerwGE 64, 33), dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin vor Augen geführt hätte, dass hier durch die Planung ein vollständiger Ausschluss der Nutzung privaten Eigentums erfolgt und welcher Wert diesem privaten Eigentum noch zuzuschreiben gewesen wäre. Zudem ging die Antragsgegnerin offensichtlich davon aus, hier auch die nach Art. 47 BayBO bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für eine künftige Nutzung des Klosters durch die Ausweisung eines öffentlichen Parkplatzes nachweisen zu können, ohne dass sie jemals einen Stellplatzbedarf auch nur ansatzweise ermittelt hätte. Auch über eventuelle entschädigungsrechtliche Folgen (§§ 40 ff. BauGB) hätte sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang bewusst werden können, was sie unter Umständen von den getroffenen Festsetzungen abgehalten hätte.

Eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans kommt nicht in Betracht, da die Festsetzungen auf dem Grundstück der Antragsteller von der Antragsgegnerin als elementar für das Bebauungsplankonzept angesehen wurden, was sich insbesondere aus dem Bestreben der Beseitigung eines städtebaulichen Missstands ergibt.

Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Rechtsfehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2001 - 4 BN 21/01 - NVwZ 2002, 83). Nachdem bereits die oben dargelegten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren von den Antragstellern gerügten Rechtsfehlern nicht nachgegangen werden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der am 6. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ der Antragsgegnerin. Dessen Aufstellung hat die Antragsgegnerin am 6. September 2009 anlässlich eines Bauantrags des Antragstellers für die Errichtung eines Mastschweinestalls auf seinem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R., das vollumfänglich im Plangebiet liegt, beschlossen. Am 29. Mai 2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 19 „A. ...“ in der Fassung vom 27. März 2012 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan trat am 6. Juni 2012 in Kraft.

Das Plangebiet liegt südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... zwischen den Ortsteilen R. und H. und umfasst eine Fläche von ca. 58 ha. Bis auf eine ca. 1 ha große Fläche am südlichen Rand des Plangebiets, die als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „intensive Tierhaltung“ ausgewiesen wurde (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung), wurde der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft und zugleich als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, festgesetzt (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Zulässige Nutzungen sind im Bereich der Fläche für die Landwirtschaft/Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, „die Landwirtschaft in Form von Acker- oder Grünlandbewirtschaftung, darunter auch Beweidung“ sowie „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen). Ausnahmsweise zulässig sind „sonstige landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB, soweit sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen (Anlagen der Tierhaltung) beitragen, die Grundfläche baulicher Anlagen beträgt max. 500 m²“, „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ und „Wirtschaftswege, die der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen dienen“. In der Planzeichnung ist der Verlauf eines Teilstücks der „geplanten Staatstraße ...“ (Ortsumfahrung) in einer Breite von 40 m mit beidseitigen „Baubeschränkungszonen“ in einer Breite von jeweils 20 m dargestellt, das den südlichen Planbereich auf eine Länge von ca. 1,1 km durchläuft („Trassenkorridor“). Lage und Dimensionierung dieser Trasse entsprechen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der beim Staatlichen Bauamt Augsburg bereits vorliegenden und inhaltlich optimierten Trassenplanung (vgl. Schriftsatz vom 5.8.2013 mit „Arbeitspause, Ausbauplan Staatsstraßen, St ... M.-...“ des Staatlichen Bauamts Augsburg vom 1.9.2009). Die „geplante Staatsstraße“ ist Teil der in den 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern aufgenommenen Ortumfahrung R. (Projektnummer ...-..., Länge 4,9 km, Dringlichkeitsstufe 2). Um den „Trassenkorridor von insgesamt 80 m“ ist in der Planzeichnung ein „temporärer Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB“ eingezeichnet, der „bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse gültig“ ist. „Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Bebauung zulässig“, „nach positivem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens gelten die in diesem Verfahren getroffenen Festsetzungen“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Innerhalb des in Form eines Rechtecks nach Süden herausstehenden Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ sind „Anlagen der gewerblichen Tierhaltung“ zulässig, „Aufenthaltsräume bzw. Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen sind im Sondergebiet nicht zulässig“ (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Aus Gründen des Immissionsschutzes sind „maximal zulässige Geruchsemissionsraten, nach Tierarten getrennt“ in Geruchseinheiten je Sekunde (GE/s) festgesetzt, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann (Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen).

Nördlich der Staatsstraße ... beginnt der Geltungsbereich des am 21. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 12 „A. ...“, der sich zwischen den Ortsteilen R. und H. erstreckt und mit Ausnahme eines Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ ebenfalls Flächen für die Landwirtschaft festsetzt, die von Bebauung freizuhalten sind. Einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2006 ab (Az. 26 N 01.1038 - juris).

Am 19. Juli 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 „A. ...“ gestellt. Er macht geltend, der Bebauungsplan verstoße bereits gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers abziele. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft. So könne die mit der Planung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BauGB abgesicherte Straßentrasse, der eine vage Planvorstellung des Straßenbaulastträgers zugrunde liege und die nur einen Plantorso erfasse, allenfalls in deutlich mehr als 15 Jahren umgesetzt werden; alternative Trassenführungen oder die ebenso mögliche Nullvariante seien nicht abgewogen worden. Die Planung stehe nicht mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, insbesondere seien die im Umweltbericht aufgeführten Zielsetzungen nicht mit der Flächensicherung für die Ortsumfahrung vereinbar. Der temporären Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB fehle es an einer planungsrechtlichen Folgenutzung, sie sei überdies unbestimmt und nicht vollzugsfähig. Die Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen sowie zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen seien widersprüchlich, unbestimmt und abwägungsfehlerhaft. Die Betroffenheit der Grundstückseigentümer sei unzureichend ermittelt, die Belange des Antragstellers seien fehlerhaft gewichtet worden. Die Planung verkenne - auch in Zusammenschau mit dem Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ - die Belange der Landwirtschaft, weil auf gut 55 ha intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche jegliche bauliche Hauptnutzung ausgeschlossen werde. Hinsichtlich des Standorts des Sondergebiets und der Geruchsemissionsraten bestünden Mängel in der Erhebung und Bewertung des abwägungserheblichen Materials.

Der Antragsteller beantragt,

den am 6. Juni 2012 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 19 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „A. ...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Planung sei keine Negativplanung. Sie verfolge im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 12 „A. ...“ die Sicherstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung, den Schutz der bestehenden und geplanten Wohnbebauung vor weiteren Immissionsbeeinträchtigungen aus der Intensivtierhaltung, die Verhinderung des Zusammenwachsens der beiden Ortsteile R. und H. sowie die Freihaltung der durch das Staatliche Bauamt Augsburg detailliert geplanten und in die Dringlichkeitsliste aufgenommenen, neuen Trassenführung der Staatsstraße .... Die Verwirklichung dieser Ortsumfahrung sei in angemessener Zeit nicht ausgeschlossen und ihre Planung sei inhaltlich so präzise, dass sie habe berücksichtigt werden können. Naheliegende Alternativtrassenvarianten seien vom Staatlichen Bauamt ebenso verworfen worden wie die Nullvariante. Zwar erfolge die Realisierung der Ortsumfahrung erst nach dem Jahr 2025. Aus ihrer Aufnahme in die Dringlichkeitsliste ergebe sich aber, dass die Umsetzung der Straßenplanung dringlich sei und an der Planung festgehalten werde. Die Planung stehe mit den Zielvorgaben der Raumordnung im Einklang. Die temporäre Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB sei gerechtfertigt, weil die Verwirklichung des Vorhaben des Antragstellers den Bau der Ortsumfahrung unrealisierbar werden lasse. Komme es nicht zum positiven Abschluss der Planfeststellung für die Ortsumfahrung, müsse die Planung der Antragsgegnerin ersetzt werden. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen und der von Bebauung freizuhaltenden Flächen seien bestimmt. Insbesondere seien in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen u. a. die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geregelt und in Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen die zulässigen Nutzungen. Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen definiere die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen genannten zulässigen Emissionen. Die Planung sei frei von Abwägungsmängeln. Die Planungsziele der Antragsgegnerin seien legitim, die hierzu getroffenen Festsetzungen seien geeignet, diese Ziele auch zu verwirklichen. Die Antragsgegnerin sei sich der Auswirkungen ihrer Planung bewusst gewesen; sie habe als Ausgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht und ein Sondergebiet für die intensive Tierhaltung ausgewiesen. Dem Interesse des Antragstellers habe die Antragsgegnerin eine Absage erteilen dürfen, weil für ihre Planung gewichtige Gründe gesprochen hätten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

A. Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht. Als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den bauplanerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans betroffen ist, ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 BauGB).

B. Der Normenkontrollantrag ist vollumfänglich begründet, weil der Bebauungsplan an zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden Mängeln leidet.

I. Die mit Ausnahme für das Sondergebiet getroffene Festsetzung, wonach die Flächen im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung), leidet an einem offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Abwägungsgebot gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hiervon ausgehend erweist sich die Festsetzung zum Ausschluss der Bebauung wegen fehlerhafter Bewertung und Gewichtung der eingestellten Belange als abwägungsfehlerhaft. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Interesse an der Freihaltung der Flächen von einer Bebauung ein Gewicht beigemessen, das ihm in der konkreten Planungssituation nicht zukommt.

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung festgesetzt werden. Auch bei Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB - wie hier - kann die Gemeinde aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die zusätzliche Festsetzung treffen, dass die Fläche von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden freizuhalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17 m. w. N.). Zwar liegen die hier überplanten Flächen im Außenbereich; insoweit kommt diesen Flächen mangels konkreter Standortzuweisung auch für privilegierte Vorhaben keine Baulandqualität zu (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 13, 21 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 12). Das ändert aber nichts daran, dass sich die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten Vorhaben durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen auszeichnen (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 35 m. w. N.). Privilegierte Vorhaben sind danach regelmäßig im Außenbereich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2014, Rn. 503 m. w. N.). Auch eine Festsetzung, die auf überplanten Außenbereichsflächen jede Bebauung ausschließt, schränkt die Eigentumsbefugnisse weitgehend ein. Diese einschneidende Folge ist nur verhältnismäßig, wenn für die Regelung gewichtige Belange sprechen (BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl 2007, 371 = juris Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 - NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11 f.). Solche gewichtigen Belange stehen der Planung der Antragstellerin hier nicht zur Seite.

Nach der im Aufstellungsverfahren und in der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichts zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der Antragsgegnerin soll mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. - was letztlich auch durch privilegierte und großdimensionierte Außenbereichsvorhaben möglich sei - ausgeschlossen werden. Durch die Planung soll zugleich der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, der sich durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleite, erhalten und gesichert werden. Denn eine erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume ist nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr vertretbar (nachfolgend Buchst. a). Des Weiteren sollen durch die räumliche Ordnung von Bereichen für die Nutzung zur intensiven Tierhaltung summierende Wirkungen von Belastungen, insbesondere Emissionen aus der Tierhaltung, auf die Wohnbebauung vermieden werden (nachfolgend Buchst. b). Nicht zuletzt ist beabsichtigt, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... aufzunehmen und freizuhalten (nachfolgend Buchst. c).

a) Das Interesse, ein Zusammenwachsen von Ortsteilen zu verhindern, kann im Einzelfall als abwägungserheblicher öffentlicher Belang von Gewicht sein, etwa zum Schutz erhaltenswerter Ortsteile oder zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

aa) Derartige Umstände, die die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche im geregelten Umfang rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend aber nicht. Die Ortsteile R. und H. liegen, soweit es den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans betrifft, gut 1 km voneinander entfernt. Der Ausschlussbereich umfasst eine Gesamtfläche von deutlich mehr als 50 ha und erfasst weit überwiegend Flächen, die nicht unmittelbar „zwischen den Ortsteilen“ liegen. Aus der Planzeichnung wird deutlich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bislang ein einziges Gebäude, wohl eine Scheune mit einer Fläche von ca. 12 m x 8 m, vorhanden ist. Von daher trifft es schon nicht zu, dass eine „erhebliche weitere Bebauung der Zwischenräume nicht mehr vertretbar“ erscheinen könnte oder dass ein Zusammenwachsen der Ortsteile zu besorgen wäre.

bb) Ein irgendwie gearteter besonderer Schutzwert der zwischen den Ortsteilen liegenden Landschaft oder des Ortsbilds ist nicht ansatzweise zu erkennen oder dokumentiert. Soweit es das Landschaftsbild betrifft, ergibt sich aus dem Umweltbericht vielmehr, dass das Umland von einer „offenen Feldflur mit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen“ geprägt ist, wobei die „ackerbauliche Nutzung das Plangebiet“ dominiere. Landschaftsprägende Elemente seien kaum vorhanden; vereinzelte Gehölzstrukturen existierten an der Staatsstraße und im Süden des Plangebiets entlang von Wegen und Gräben. Einzelbäume befänden sich lediglich sehr sporadisch an den Feldwegen. Dieser zutreffenden Beschreibung folgend weist die ausgeräumte und strukturarme Agrarlandschaft im Plangebiet keinen besonderen Schutzwert auf, der es rechtfertigt, jegliche Bebauung auszuschließen. Die Planung lässt auch nicht erwarten, dass das Plangebiet eine nennenswerte ökologische Aufwertung erfahren könnte. Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind zugleich als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Pflanz- oder Erhaltungsgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB konnten demgemäß auf diesen Flächen nicht festgesetzt werden (vgl. „mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen festgesetzten Flächen“). Flächen zum Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden lediglich vereinzelt und in geringem Umfang um das Sondergebiet und in den anderen Randbereichen des Plangebiets vorgesehen. Soweit auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen allgemein (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzung) und ausnahmsweise (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen) „landschaftspflegerische Maßnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen“ zugelassen sind, fehlt es der Planung an jeglicher Verbindlichkeit, um solche „Maßnahmen der ökologischen Aufwertung“ auch gegen die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer umzusetzen. Dementsprechend laufen die in der Begründung genannten Ziele, wie die Berücksichtigung „landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß den Zielen übergeordneter Planungen“, die Durchführung „ökologischer Maßnahmen im Gebiet“, die Anreicherung der „Agrarlandschaft mit extensiven Wiesenstreifen“ oder die „Anlage von Hecken“ zur Verbesserung der „Verbundstrukturen im Gebiet“ - die nach der Planbegründung ohnehin „erst mit einer Feinplanung der vorgesehenen Ortsumfahrung entwickelt werden“ - aus Anlass der Bauleitplanung ins Leere.

cc) Der Überlegung, keine Bebauung zwischen Ortsteilen zuzulassen, um ein Orts- und Landschaftsbild zu schützen, das sich „durch die räumliche Trennung der Ortsteile R. und H. herleitet“ oder um die „landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten“, liegt ein Verständnis der Antragsgegnerin von der Funktion des Außenbereichs zugrunde, das der gesetzgeberischen Wertung des § 35 Abs. 1 BauGB zuwiderläuft. Danach ist der Außenbereich zwar grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Soweit die besondere Funktion eines Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt (und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen), ist es aber nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.1964 - 1 C 80/62 - BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Insoweit ist der Ausschluss jeglicher Bebauung „zwischen den Ortsteilen“, wenn nicht besondere Belange die Freihaltung rechtfertigen können, nichts anderes als die generelle Verhinderung einer privilegierten baulichen Nutzung im Außenbereich. Denn der „zwischen den Ortsteilen“ liegende Bereich ist der Außenbereich. Auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bestehen eine ganze Reihe von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB, zwischen denen sich jeweils der Außenbereich erstreckt. Würde die Antragsgegnerin ihr Konzept zur Freihaltung des Außenbereichs von jeglicher, auch bevorrechtigter Bebauung zum Zweck des Erhalts der Kulturlandschaft oder eines sich aus der räumlichen Trennung der Ortsteile ergebenden Orts- und Landschaftsbilds konsequent umsetzen, gäbe es in ihrem Gemeindegebiet keinen Raum mehr für die Zulassung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin bereits im Norden der Staatsstraße ... ein großräumiges Gebiet überplant hat, das mit Ausnahme des darin festgesetzten Sondergebiets für die intensive Tierhaltung ebenfalls von Bebauung freizuhalten ist.

b) Das Planungsziel, durch Ausweisung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung eine räumliche Ordnung herzustellen, um Konflikte zu Wohngebieten und bestehenden anderen Planungen aufgrund summierender Wirkungen von Belastungen (Staub und Geruch) zu vermeiden, rechtfertigt ebenfalls nicht den vollständigen Ausschluss von Bebauung im Übrigen Plangebiet. Es kann dahinstehen, ob hier städtebauliche Gründe für die Bereitstellung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung am äußersten südlichen Rand des Plangebiets sprechen und die Festsetzung auch sonst wirksam ist. Jedenfalls kann das Ziel einer Immissionsminderung durch Gerüche aus der Tierhaltung an schutzbedürftiger Bebauung trotz der Festsetzung eines Sondergebiets für die intensive Tierhaltung auch dann erreicht werden, wenn im Übrigen Plangebiet lediglich die Errichtung von Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen wird. Davon abgesehen ist der vom Bebauungsausschluss betroffene Planbereich nicht so weitreichend, dass eine höhere Immissionsbelastung an der schutzbedürftigen Wohnbebauung als die für zumutbar erachtete Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden aus Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen werden könnte. Denn auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, etwa östlich des Sondergebiets, können sich Tierhaltungsbetriebe ansiedeln, deren Geruchsemissionen sich in Richtung auf die schützenswerte Wohnbebauung ausbreiten.

c) Das Ziel, die geplante neue Trassenführung der Staatsstraße ... von Bebauung freizuhalten, rechtfertigt schon nicht den Ausschluss jeglicher Bebauung außerhalb des dargestellten Trassenkorridors. Aber selbst für den Bereich des Trassenkorridors (mit einer Fläche von fast 9 ha) ist die Freihalteplanung nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Freihaltung des Trassenkorridors kann deshalb nicht als öffentlicher Belang für die Festsetzung von Flächen, die im Übrigen Plangebiet von Bebauung freizuhalten sind, in die Abwägung eingestellt werden.

Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar grundsätzlich befugt, durch bauleitplanerische Festsetzungen eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1997 - 4 BN 1/97 - NVwZ-RR 1998, 217 = juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010 - 871 = juris Rn. 6 m. w. N.). Hierzu kann auch eine bauleitplanerische Freihaltung bestimmter Flächen von baulicher Nutzung für künftige verkehrliche Zwecke fallen, um einer künftigen Fachplanung Raum zu verschaffen (BVerwG, B. v. 26.1.2010, a. a. O.). Auch eine Freihalteplanung muss aber bauleitplanerisch i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 23.1.2003 - 4 B 79/02 - NVwZ 2003, 749 = juris Rn. 4 m. w. N.). Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese zur zeitlichen Realisierbarkeit entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Fall einer Freihalteplanung übertragen. Insoweit bilden die fachplanerischen Fristen einen brauchbaren Anknüpfungspunkt für die bauleitplanerische Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 10 f.).

aa) Von Vorstehendem ausgehend erweist sich die Freihalteplanung der Antragsgegnerin zur Sicherung unbebauter Flächen für eine künftige Ortsumfahrung als nicht erforderlich, weil deren Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans am 6. Juni 2012 ausgeschlossen ist (vgl. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 m. w. N.). Die Planung der Antragsgegnerin stützt sich insoweit ausschließlich auf das Programm der Bayerischen Staatsregierung zum Neu- und Ausbau von Staatsstraßen (z. Zt. 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern, Stand: 11. Oktober 2011). Darin ist die Ortsumfahrung R. der Staatsstraße ... unter der Projektnummer ...-... mit der Dringlichkeitsstufe 2 geführt (raumordnerische Relevanz 0, Umweltrisikoeinschätzung -4 [Rahmen: -6 bis 0 - je niedriger der Wert, desto umweltkritischer ist das Projekt]). Für Projekte der 2. Dringlichkeit ist eine Realisierung erst nach dem Jahr 2025 vorgesehen (vgl. 7. Ausbauplan für die Staatstraßen in Bayern/Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan, Stand: 11. Oktober 2011). Nachdem die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit einer Realisierung der Ortsumfahrung in gemeindlicher Sonderbaulast (vgl. Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 BayStrWG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist deshalb mit einer Verwirklichung des Vorhabens frühestens im Jahr 2026 zu rechnen. Bindend ist dieser Zeitpunkt freilich nicht, weil der Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern weder Gesetzeskraft hat, noch ein Haushaltsplan ist; eine bauliche Umsetzung ab dem Jahr 2026 kommt deshalb nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden (vgl. Vertiefte Informationen zum neuen Ausbauplan). Selbst aber wenn die bauliche Umsetzung der Ortsumfahrung bereits im Jahr 2026 erfolgen würde, so liegt doch ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren zwischen dem In-Kraft-Setzen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin und der Verwirklichung des Vorhabens. Angesichts der auch nach Ablauf von 13 Jahren nicht gesicherten Ausführung der Ortsumfahrung, ist es den von der Freihalteplanung betroffenen Grundstückseigentümern nicht zumutbar, den festgesetzten Bebauungsausschluss bereits ab dem Jahr 2012 hinzunehmen.

bb) Die Freihalteplanung zugunsten der künftigen Ortsumfahrung erweist sich auch deshalb als nicht erforderlich, weil dem vom Bebauungsausschluss betroffenen und im Bebauungsplan dargestellten Trassenkorridor lediglich der Entwurf einer Streckenführung des Staatlichen Bauamts als Grobtrassierung und Bewertungsgrundlage zur Erläuterung der Ausbauabsichten zugrunde liegt; an einer detaillierten Ausbauplanung fehlt es aber (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 21.11.2011). Dem entsprechend kann es im Zuge einer detaillierten Ausbauplanung, insbesondere im Lauf eines noch einzuleitenden Planfeststellungsverfahrens, noch zu deutlichen Verschiebung des Trassenverlaufs bis hin zu gänzlich anderen Trassenführungen kommen. Der künftige Verlauf der bislang lediglich nach den Maßstäben des Ausbauplans bewerteten Straßentrasse kann deshalb weder als verbindliche noch als hinreichend verfestigte und konkretisierte Planung angesehen werden, die es rechtfertigen könnte, bereits in diesem frühen Stadium der Rahmenplanung Flächen zur Verwirklichung der künftigen Ortsumfahrung festzusetzen, die von Bebauung freizuhalten sind.

cc) Schließlich ließe ein etwaiges Freihaltungsinteresse für eine künftige Ortsumgehung keinen Trassenkorridor mit einer Breite von 80 m zu, die sich aus der in der Planzeichnung dargestellten Trassenfläche ergibt und innerhalb der auch keine Bebauung im Ausnahmeweg zugelassen werden kann (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen, „temporärer Geltungsbereich“). Insbesondere hat die Antragsgegnerin die rechtliche Bedeutung der „Baubeschränkungszone“ verkannt, jedenfalls aber überbewertet. Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2011 darauf hingewiesen, dass entlang von Staatsstraßen gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand ein Bauverbot besteht (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG). Bis 40 m Abstand bestehe gemäß Art. 24 BayStrWG eine Baubeschränkung. Die Antragsgegnerin hat auch die in der Planzeichnung dargestellten „Baubeschränkungszonen“ von jeweils 20 m Breite mit einem Bauverbot belegt, von dem auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden kann. Art. 24 Abs. 1 BayStrWG regelt indes - anders als Art. 23 Abs. 1 BayStrWG - kein Bauverbot, sondern macht die baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb eines Streifens beiderseits der Ortsdurchfahrten und freien Strecken von Staats- und Kreisstraßen lediglich vom Einvernehmen der Straßenbaubehörde abhängig, wenn Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.

d) Die Erwägungen, die die Antragstellerin dazu bewogen haben, die Flächen innerhalb des Plangebiets mit Ausnahme des Sondergebiets als von der Bebauung freizuhaltende Flächen festzusetzen, rechtfertigen diese Festsetzung auch nicht in der Zusammenschau der in die Planung eingestellten öffentlichen Belange.

Weder die Freihalteplanung zugunsten einer künftigen Ortsumgehung noch die Festsetzung eines Sondergebiets erfordern die Festsetzung von Flächen, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Zielsetzung der Antragsgegnerin, ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile R. und H. auszuschließen sowie das Orts- und Landschaftsbilds zu erhalten und zu sichern, kommt in der konkreten planungsrechtlichen Situation kein Gewicht zu, das den Ausschluss von Bebauung rechtfertigen könnte. Ein beachtliches Interesse an der Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung besteht vor diesem Hintergrund auch nicht in der Summe der erwogenen Belange.

3. Die Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, erweist sich nicht deshalb als abwägungsgerecht, weil im Bebauungsplan Ausnahmen vorgesehen sind (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen; § 31 Abs. 1 BauGB). Insoweit kann dahinstehen, ob die Festsetzung über die ausnahmsweise Zulassung bestimmter baulicher Anlagen auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und mit dem planungsrechtlichen Ziel des Bebauungsplans, im gesamten Plangebiet - mit Ausnahme der Flächen des Sondergebiets - eine Bebauung auszuschließen, in Einklang zu bringen ist.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB besteht ein Anspruch auf Zulassung eines im Außenbereich bevorrechtigten Vorhabens, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach objektiven Umständen - ggf. im Rahmen einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung; die konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17). Demgegenüber ist die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens eine Ermessensentscheidung, so dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der - hier vergleichsweise unbestimmten - Ausnahme kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme besteht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch die bauleitplanerische Absicht, die im unbeplanten Gebiet allgemein zulässigen Vorhaben nur mehr ausnahmsweise zuzulassen, ist demnach eine Beschränkung, die von gewichtigen städtebaulichen Gründen getragen sein muss. Wird deshalb festgesetzt, dass an sich allgemein zulässige Vorhaben nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist die Festsetzung nur abwägungsgerecht, wenn der Ausschluss jedenfalls dem Grund nach städtebaulich gerechtfertigt ist. Das ist hier nicht der Fall.

4. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 21). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16 f. m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich, weil die (ungeeigneten) Erwägungen, von denen sich die Antragstellerin bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen hat leiten lassen, aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere aus der Planbegründung, offen erkennbar sind. Die fehlerhafte Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange ist auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, weil keine öffentlichen Belange erkennbar sind, die geeignet wären, den umfassenden Bebauungsausschluss zu rechtfertigen und sich die Antragsgegnerin ausschließlich von ungeeigneten Erwägungen, denen sie aber eine erhebliche Bedeutung beigemessen hat, leiten hat lassen.

5. Nachdem die Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen unwirksam ist, bleibt für die Festsetzung, dass bis zum positiven Abschluss der planfestgestellten Trasse keine Bebauung im temporären Geltungsbereich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig ist (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen), kein Anwendungsfall mehr. Denn diese Festsetzung zielt auf die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und soll deren ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit ausschließen.

II. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.).

1. Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung über den Ausschluss von Bebauung außerhalb des Sondergebiets in weit über 50 ha des Plangebiets nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen nicht beschlossen. Denn das planerische Konzept des angegriffenen Bebauungsplans beruht tragend auf diesem Bebauungsausschluss. Insbesondere ging es der Antragsgegnerin um die Freihaltung der Trasse der künftigen Umgehungsstraße, die Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortsteile und den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds.

2. Auch die Festsetzung des Sondergebiets für intensive Tierhaltung im Süden des Plangebiets mit bestimmten Emissionskontingenten wurde mit der Vorgabe getroffen, dass „durch die räumliche Ordnung“ „summierende Wirkungen von Belastungen (Staub, Geruch)“ auf die schutzbedürftige Wohnbebauung vermieden werden. Dies hat die Antragsgegnerin versucht dadurch sicherzustellen, dass auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb des Sondergebiets eine Bebauung ausgeschlossen wird und - außerhalb des Trassenbereichs - ausnahmsweise nur dann eine Bebauung für sonstige landwirtschaftliche Nutzungen zugelassen werden kann, wenn sie nicht zu einer Erhöhung zulässiger Emissionen der allgemein zulässigen Anlagen der Tierhaltung beitragen (Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Was hierunter zu verstehen ist, folgt aus Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen. Darin sind im Sondergebiet für die intensive Tierhaltung maximal zulässige Geruchsemissionsraten festgelegt, die so bemessen sind, dass an der Wohnbebauung an den Rändern der Ortsteile ein für zulässig erachteter Immissionsrichtwert für Gerüche aus der Tierhaltung von 15% der Jahresstunden unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten wird (vgl. Planbegründung zum „Immissionsschutz“ sowie Nr. 3.5, Nr. 4.4, Nr. 5.1, Nr. 5.2 und Nr. 9 des Umweltberichts). Ist aber mangels Wirksamkeit des festgesetzten Bebauungsausschlusses auf den Flächen für die Landwirtschaft im Plangebiet eine Bebauung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und ist demnach auch die Errichtung von Anlagen für Tierhaltungsbetriebe nicht ausgeschlossen, verkehrt sich die planerische Absicht, die Wohnbebauung durch die geplante räumliche Ordnung vor Belastungen insbesondere aus der Intensivtierhaltung zu schützen, in ihr Gegenteil. Darüber hinaus wurde die Lage des Sondergebiets „intensive Tierhaltung“ bewusst so gewählt, dass die geplante Trasse für die künftige Ortsumfahrung freigehalten wird (vgl. Planbegründung sowie Nr. 5.1 und Nr. 9 des Umweltberichts). Insoweit wäre auch eine andere Lage des Sondergebiets - etwa auf dem Grundstück des Antragstellers, der bereits einen entsprechenden Bauantrag gestellt hatte - in Betracht gekommen, wenn die Trassenführung außer Acht gelassen worden wäre.

3. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nur zu dem Zweck der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft erlassen hätte. Insoweit folgt aus der Planbegründung, dass „mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sind“, „eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt“ werden soll. Weshalb eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht auch ohne planerische Festsetzungen möglich sein soll, erschließt sich hier nicht. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass ein konkretes Erfordernis für die Absicherung der Landwirtschaft im Plangebiet bestanden hätte. Gleichzeitig würden Maßnahmen der ökologischen Aufwertung ermöglicht. Diese Erwägung ist wenig überzeugend, weil Pflanz- oder Erhaltungsgebote auf den Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gerade ausgeschlossen sind und demgemäß keine verbindlichen Festsetzungen auf den Flächen für die Landwirtschaft getroffen wurden. Soweit die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft schließlich zum Erhalt und zur Gestaltung der Kulturlandschaft beitragen soll, ergibt sich aus der Planbegründung ebenfalls, dass insbesondere an eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und ökologische Maßnahmen gedacht wurde. Es ist deshalb nicht zu sehen, dass mit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft hier andere Ziele verfolgt worden wären, als eine mit dem Freihaltungszweck vereinbare Nutzung festzusetzen, die bereits vorhanden war (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, „… und ihre Nutzung“).

Auch die Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Formen der Acker- und Grünlandbewirtschaftung sowie der Beweidung (Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen; sowie landschaftspflegerische Maßnahmen) wurde ersichtlich vor dem Hintergrund des Bebauungsausschlusses festgesetzt, was sich bereits aus der Überschrift zur textlichen Festsetzung Nr. 2.5 ergibt, „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB)“.

4. Eine nennenswerte ökologische Aufwertung innerhalb des Plangebiets findet, wie bereits ausgeführt wurde, nicht statt, so dass auszuschließen ist, dass die Antragstellerin darin ein tragendes Planungsziel gesehen hatte. Insbesondere wurden die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.7 der textlichen Festsetzungen) weitestgehend zur Eingrünung des Sondergebiets ausgewiesen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu reduzieren.

III. Nachdem der Bebauungsplan bereits wegen Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, gesamtunwirksam ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf etwaige Mängel der Festsetzungen zum Sondergebiet einschließlich der Festsetzung maximal zulässiger Geruchsemissionsraten.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I.  wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Tenor

Der am 27. Mai 2014 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „T.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan sieht u.a. die Festsetzung eines Geländestreifens nördlich der Ortsrandbebauung in der T. Straße als Fläche für die Landwirtschaft vor, die nicht bebaut werden darf. Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück T. Straße … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein Weingut (Flurstück Nr. …). An das Betriebsgrundstück schließt sich in nördlicher Richtung das bislang im Außenbereich gelegene Grundstück Flurstück Nr. … an, auf dem sich eine genehmigte Betriebs- und Lagerhalle mit Wohnung befindet, die ebenfalls zum Weingut gehören. Sein Antrag, ihm für die Erweiterung dieser Halle einen Bauvorbescheid zu erteilen, wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 10. Dezember 2014 unter Hinweis auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan abgelehnt.

3

Bereits am 16. August 2011 hatte der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „T.“ beschlossen.

4

In der Zeit vom 26. Juli bis 26. August 2013 lag der Bebauungsplanentwurf bei der Verbandsgemeinde Edenkoben zur Einsichtnahme aus. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. In diesem Rahmen führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 21. August 2013 aus, dass sich der Bebauungsplan aus ihrer Sicht als unverhältnismäßig erweise. Die Hofstelle sei auf dem Grundstück Plan-Nr. … als privilegiertes Vorhaben im Vertrauen auf einen gesicherten Betriebsstandort errichtet worden. Die vorhandenen Freiflächen würden für bauliche Erweiterungsmaßnahmen benötigt. Der Antragsteller selbst nahm mit am 26. August 2013 bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangenem Schreiben zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung. Er stellte darauf ab, dass durch die geplante Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche, auf der keine baulichen Anlagen errichtet werden dürften, die künftige Entwicklung seines Betriebes am bisherigen Standort unmöglich gemacht werde. In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2013 setzte sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen auseinander und führte zu der Stellungnahme des Antragstellers aus, dass eine weinbauliche Nutzung des als landwirtschaftliche Flächen festzusetzenden Bereichs auch weiterhin möglich sei. Lediglich die Errichtung baulicher Anlagen sei unzulässig. Die Festsetzung ergebe sich aus der Schutzwirkung durch die Denkmalzone, die gestört werde, wenn die Wechselwirkung zwischen Ortsrand und Weinbau durch bauliche Anlagen beeinträchtigt werde. Die nördliche Bebauung der T. Straße sei als gestalterische Einheit anzusehen. Der Ortsrand beziehe seine Wertigkeit aus der Freistellung gegenüber der umgebenden Landschaft. Die zum Betrieb des Antragstellers gehörende landwirtschaftliche Aussiedlung zeige deutlich die nachteiligen Auswirkungen, die mit der Blickbeeinträchtigung des Ortsrandes einhergingen. Als Ausweichmöglichkeit stehe eine von der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan ausgewiesene Sondergebietsfläche für die Landwirtschaft zur Verfügung.

5

Nachdem der Planentwurf in der Zeit vom 17. bis 30. Januar 2014 erneut ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2014 nach Befassung mit den in der erneuten Auslegung erhobenen Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Bei dieser Abstimmung waren mehrere Ratsmitglieder ausgeschlossen, so dass sich hieran lediglich 6 Ratsmitglieder beteiligten. Der Bebauungsplan setzt für die bebauten Bereiche an der Nordseite der T. Straße ein Dorfgebiet fest. Nach Norden hin anschließend erfolgt die Festsetzung privater Grünflächen bis zu einem nördlich hiervon verlaufenden Fußweg. Hieran schließt sich wiederum bis zu dem nördlich der Ortsrandbebauung verlaufenden Wirtschaftsweg die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft an. Nach Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen darf dieser Bereich nicht bebaut werden. Etwa in der Mitte des Plangebietes ist eine Verkehrsfläche als öffentliche Parkfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan wurde am 8. September 2014 ausgefertigt und am 11. September 2014 öffentlich bekannt gemacht.

6

In der Begründung des Bebauungsplans ist die Rede davon, dass der sich an den Ortsrand anschließende private Grünbereich wesentlich für das rückwärtige Erscheinungsbild des Siedlungsrandes zur freien Landschaft bestimmend sei. Hierdurch entstehe eine ortstypische Einbindung des Ortsrandes. Die sich hieran anschließende landwirtschaftliche Fläche werde überwiegend als Weinbaufläche genutzt und lasse nur wenige Störungen dieses landwirtschaftlichen Bildes erkennen. Als Störungen erwiesen sich die auf dem Grundstück Flurstück Nr. … errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Hierdurch werde das Ortsbild stark beeinträchtigt. Die Festsetzung einer Denkmalzone unterstreiche, dass es sich beim Geltungsbereich des Planes um ein Gebiet mit hoher städtebaulicher Ausstrahlung handele. Im Bereich der Flächen für die Landwirtschaft seien auch privilegierte bauliche Anlagen unzulässig. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich auf halber Höhe nach Westen die Villa Ludwigshöhe befinde. Zusätzlich eröffne sich in nördlicher Richtung die Sicht auf das Hambacher Schloss. Die Schutzwirkung durch die Denkmalzone werde gestört, wenn die Wechselwirkung zwischen Ortsrand und Weinbau aufgrund baulicher Anlagen entfalle. Der Schutz der Denkmalzone erstrecke sich auch auf die rückwärtige Haus-Hof-Bebauung. Im Bereich der T. Straße sei nur ein Vollerwerbswinzer tätig, der allerdings bereits ausreichend erweitert habe. Im Übrigen befänden sich dort die Betriebe von Nebenerwerbslandwirten. Erweiterungen könnten durch Umbaumaßnahmen im Baugebiet selbst oder in die im Plan festgesetzte Grünfläche hinein erfolgen. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Aussiedlung in andere Bereiche.

7

Am 10. September 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag zulässig sei, da er in Belangen beeinträchtigt werde, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssten. Ihm werde als Pächter von im Plangebiet gelegenen Flächen die bislang bestehende Möglichkeit genommen, privilegiert zulässige bauliche Anlagen im Außenbereich zu errichten. Er habe diesen Belang auch im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht.

8

Der Plan sei zu Unrecht durch einen Beamten der Verbandsgemeindeverwaltung beschlossen worden, da der Gemeinderat beschlussfähig gewesen sei. Die Planung sei weder an die Ziele der Raumordnung angepasst worden, noch sei der Plan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Regionale Raumordnungsplan weise das Plangebiet als Vorranggebiet für die Landwirtschaft aus. Auch im Flächennutzungsplan seien die maßgeblichen Flächen als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Zu der Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft gehöre aber auch die Möglichkeit, hierauf privilegierte bauliche Anlagen zu errichten.

9

Das Planerfordernis sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr liege eine reine Verhinderungsplanung vor. Die Antragsgegnerin verfolge in erster Linie eine Negativplanung. Eine Ausdehnung der Bebauung entlang der T. Straße in nördlicher Richtung sei faktisch nicht möglich. Der Bebauungsplan erweise sich auch als abwägungsfehlerhaft. Dem Ortsbild der Antragsgegnerin komme gerade nicht der ihm zugeschriebene hohe bauhistorische Wert zu. Es weise keine besonderen Charakteristika auf und lasse keine besondere ästhetische oder historische Wertigkeit erkennen. Andererseits würde dem Antragsteller die Möglichkeit einer Erweiterung an einer Stelle genommen, an der sich bereits Betriebsgebäude befänden und die eine Nähe zur Ortslage aufweise. Hierdurch werde auch gegen das Gebot größtmöglicher Schonung der Landschaft verstoßen. Die Notwendigkeit einer Erweiterung seines Betriebes sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich liege auch insoweit ein Abwägungsfehler vor, als die Baugrenze das Kellergebäude nebst Dachgeschoss auf dem von ihm genutzten Grundstück durchschneide und damit bauliche Veränderungen unmöglich mache. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich Haus-Hof-Anlagen auch historisch stets nach hinten erweitert hätten.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den am 27. Mai 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „T.“ für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

14

Sie führt aus, dass der Gemeinderat beschlussfähig gewesen sei, da 6 Mitglieder an der Abstimmung hätten teilnehmen können. Der Bebauungsplan stelle keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Vielmehr könne sie hinreichend gewichtige städtebauliche Belange für die Planung anführen. Sie verfolge die Konzeption, die Bebauung wieder auf die historische Grundstruktur der straßenseitigen Haus-Hof-Bauweise und der geschlossenen Bauweise im rückwärtigen Bereich zurückzuführen. Der vorwiegend gärtnerisch genutzte Grünbereich solle im bisherigen Ausmaß erhalten bleiben. Darüber hinaus sollten die landwirtschaftlich genutzten Flächen frei von baulichen Anlagen bleiben. Die Wechselwirkung zwischen Ortsrand und Weinbau solle festgeschrieben werden. Verstöße gegen den Raumordnungsplan und das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan lägen ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung eines Vorranggebiets für die Landwirtschaft im Regionalplan Rhein-Neckar enthalte keine bindenden Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude. Dies gelte gleichermaßen für die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Die Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft. Der Gemeinderat sei sich bei seiner Entscheidung über die Auswirkungen bewusst gewesen, die sich für den Antragsteller aus den Festsetzungen zur Freihaltung der landwirtschaftlichen Flächen ergäben. Die damit verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse sei wegen der von ihr verfolgten planerischen Zielsetzung des Schutzes des Ortsbildes und des Ortsrandes jedoch erforderlich gewesen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg.

17

Der Bebauungsplan „T.“ der Antragsgegnerin erweist sich als fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe an der Errichtung und Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und daher dieses Interesse bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt.

18

I. Der Normenkontrollantrag erweist sich als zulässig.

19

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person den Antrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

20

Der Antragsteller ist zwar nicht als Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks von der Planung betroffen. Dem in seinem Grundeigentum betroffenen Eigentümer stehen obligatorisch berechtigte Mieter oder Pächter in der Regel auch dann nicht gleich, wenn sie einen Bauantrag gestellt haben.

21

Der Antragsteller kann sich jedoch darauf berufen, in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt zu sein. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt ein drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, § 47 Rn. 59 und 61a). Abwägungserheblich ist insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse, soweit es schutzwürdig ist. Zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen gehört auch das Interesse des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche, hierauf ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude unter Ausnutzung der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu errichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 und juris, Rn. 17 f., OVG RP, Urteil vom 29. September 2004 – 8 C 10626/04.OVG –, BRS 67 Nr. 53 und juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Januar 2004 – 1 KN 128/03 –, NuR 2005, 595 und juris, Rn. 16). Dass der Antragsteller aufgrund des Pachtvertrages nicht zur Errichtung oder Erweiterung des Betriebsgebäudes berechtigt wäre, wird seitens der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.

22

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

23

Die Antragsgegnerin hat die Belange der von der Planung betroffenen Eigentümer sowie das Interesse sonstiger Betriebsinhaber an einer Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend gewichtet. Dieser Mangel war offensichtlich und hat das Ergebnis der Planung beeinflusst.

24

1. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht bereits an einem formalen Fehler.

25

Der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin war bei der Entscheidung über den Bebauungsplan trotz des Ausschlusses mehrerer Ratsmitglieder einschließlich der Ortsbürgermeisterin und beider Ortsbeigeordneter beschlussfähig, so dass es keiner Bestellung eines Beauftragten durch die Aufsichtsbehörde bedurfte. Eine wirksame Bestellung eines Beauftragten lag bei der Beschlussfassung auch nicht vor.

26

Der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin war gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO – beschlussfähig. Dies setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist, wenn Ratsmitglieder gemäß § 22 GemO von Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, der gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO aus den gewählten Ratsmitgliedern und der Ortsbürgermeisterin als Vorsitzender bestanden hat, gehörten im Zeitpunkt der Beschlussfassung 17 Mitglieder an. Hiernach war der Rat beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ratsmitglieder an der Entscheidung mitgewirkt haben. Dies war indessen bei der Entscheidung über den Bebauungsplan der Fall, an der sich 6 Ratsmitglieder trotz des Ausschlusses von 10 weiteren Ratsmitgliedern beteiligen konnten. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bebauungsplan lag auch keine wirksame Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GemO vor. Die entsprechende Bestellung eines Beauftragten durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 19. Mai 2014 erfolgte nämlich unter der Bedingung, dass am Tage der Beschlussfassung ein weiteres Ratsmitglied von der Entscheidung ausgeschlossen sein würde und damit die Beschlussfähigkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 1 GemO nicht erreicht werden würde. Diese Bedingung ist indessen nicht eingetreten.

27

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

28

a. Die Planung erweist sich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich.

29

Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11).

30

Die Planrechtfertigung entfällt hinsichtlich des Bebauungsplans „T.“ der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die nicht bebaut werden darf, sich als unzulässige Negativplanung darstellen würde. Von einer derartigen Negativplanung ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung lediglich vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Insoweit ist die Gemeinde allerdings nicht an Festsetzungen gehindert, die den Ausschluss bestimmter Nutzungen umfassen. Auch eine auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die getroffene Festsetzung tatsächlich gewollt und erforderlich ist, um ein bestimmtes Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 4 BN 25.11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9/12 –, BRS 79 Nr. 19 und juris, Rn. 3f.; Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, UPR 1999, 191 und juris, Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, DVBl. 1991, 445 und juris, Rn. 13, 16).

31

Im Falle der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche, die nicht bebaut werden darf, eine schlüssige Grundlage in ihrer planerischen Konzeption findet und deshalb nicht als reine Verhinderungsplanung angesehen werden kann. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Begründung des Bebauungsplans das Ziel, das historisch wertvolle Ortsbild auf der Nordseite der T. Straße zu erhalten und der besonderen Lage am Haardtrand Rechnung zu tragen. Zudem wird auf die Blickbeziehung zur Villa Ludwigshöhe und zum Hambacher Schloss abgestellt. Das überkommene geschlossene Erscheinungsbild der Hofabschlüsse zur Landschaft hin soll erhalten bleiben. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist es schlüssig, wenn die Antragsgegnerin eine Bebauung auf dem sich an den Ortsrand anschließenden Geländestreifen ausschließt. Dass die planerische Konzeption der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wäre, um eine weitere Bebauung dieses Bereichs zu verhindern, kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

32

b. Der Bebauungsplan „T.“ verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

33

Der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Bebauungsplan steht indessen kein in dem maßgeblichen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 festgesetztes Ziel entgegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist nach § 214 Abs. 3 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung abzustellen. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „T.“ durch den Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin erfolgte am 27. Mai 2014 und damit vor Inkrafttreten des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar am 15. Dezember 2014, mit dem der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 abgelöst wurde.

34

Nach dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 – RROP 2004 – war der Bereich des Bebauungsplans, in dem Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt wurden, indessen nicht Teil eines ausgewiesenen Vorranggebiets für die Landwirtschaft und damit nicht von dem mit dieser Ausweisung verbundenen Ziel der Raumordnung erfasst. Vielmehr handelte es sich um eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“, der nach Nr. 4.1.1.3 RROP 2004 lediglich die Funktion eines Grundsatzes der Regionalplanung zukommt. Grundsätze der Raumordnung enthalten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG eine Direktive für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie stellen hingegen keine verbindlichen Vorgaben dar wie die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG – vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. Erg.-Lfg. August 2015, § 1 Rn. 49).

35

Im Übrigen würde die Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen ohne Bebauungsmöglichkeit im Bebauungsplan auch dann nicht gegen das Anpassungsverbot verstoßen, wenn das Plangebiet Teil eines Vorranggebiets Landwirtschaft nach dem Regionalen Raumordnungsplan wäre.

36

Eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt dadurch, dass innerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs keine raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen durchgeführt werden, die das Ziel unmöglich machen oder beeinträchtigen können. Eine Zielbeeinträchtigung liegt hiernach dann vor, wenn die zweckentsprechende Verwirklichung durch die Planung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Runkel, a.a.O., § 1 Rn. 64 f.). Zu einer derartigen Beeinträchtigung des Ziels der Raumordnung „Vorranggebiet Landwirtschaft“ kommt es aber nicht durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft ohne die Möglichkeit, bauliche Anlagen zu errichten. Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft dient nach der Umschreibung des Ziels 4.1.1.2 RROP 2004 der Sicherung landwirtschaftlicher Bodennutzung und dem Schutz dieser Flächen vor außerlandwirtschaftlicher Inanspruchnahme. Ausweislich der Begründung soll mit der Zielsetzung erreicht werden, Freiräume zu sichern und zu entwickeln. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen mit qualitativ und quantitativ hinreichenden Flächen ausgestattet werden. Hierzu sollen landwirtschaftliche Flächen vor Versiegelung und Flurzersplitterung bewahrt werden. Hiernach stellt der Raumordnungsplan aber vorrangig darauf ab, dass entsprechende Flächen von Bebauung freigehalten werden und der Bewirtschaftung durch Landwirte zur Verfügung stehen. Die Zielfestlegung ist nicht so zu verstehen, dass an jeder Stelle des Vorranggebiets die Möglichkeit der Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude bestehen muss. Eine derartige Bebauung wird durch die Zielsetzung zwar nicht ausgeschlossen. Deren Schwerpunkt liegt aber auf anderen Gesichtspunkten. Hiernach bleibt der Gemeinde auch in einem Vorranggebiet Landwirtschaft die Möglichkeit, entsprechende Vorhaben städtebaulich zu steuern und bestimmte Flächen von Bebauung freizuhalten.

37

c. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Regelung sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

38

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans im Bebauungsplan exakt abgebildet werden müssen. Der Gemeinde steht bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan vielmehr ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der eingehalten wird, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1/04 -, BRS 67 Nr. 55 und juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 C 11236/11.OVG –, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32 m.w.N., Urteil vom 2. Juli 2014 – 8 C 10046/14.OVG –; Runkel, a.a.O., § 8 Rn. 36).

39

Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan dient einerseits dazu, der Bedeutung der Landwirtschaft für die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Zum anderen ist hiermit der Ausschluss von Vorhaben verbunden, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 118. Erg.-Lfg. 2015, § 5 Rn. 54 f.). Auch diese Darstellung kann indessen nicht so verstanden werden, dass es zu den Grundzügen des Flächennutzungsplanes gehört, dass im gesamten Bereich eines solchen Gebietes landwirtschaftlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen errichtet werden können. Vielmehr bleibt es auch insoweit der Gemeinde unbenommen, durch Bebauungsplan für Teilflächen den Ausschluss auch einer privilegierten Bebauung vorzusehen.

40

3. Der Bebauungsplan lässt indessen einen beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang erkennen.

41

Die Antragsgegnerin hat die zugunsten der betroffenen Landwirte sprechenden abwägungserheblichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt und daher deren Eigentumsrecht und deren Interesse an der Erweiterung ihres Betriebes in wesentlichen Punkten nicht in angemessener Weise mit den für die getroffene Festsetzung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen.

42

a. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; zu § 2 Abs. 3 BauGB: Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 und juris, Rn. 18).

43

b. Die Antragsgegnerin hat für ihre Entscheidung, auf den an den Ortsrand anschließenden landwirtschaftlichen Flächen eine Bebauung auszuschließen, zwar öffentliche Belange angeführt, die diese Festsetzung grundsätzlich rechtfertigen können. Indessen hat sie dabei das Interesse der betroffenen Landwirte nicht hinreichend erfasst.

44

Die Festsetzung von Flächen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von einer Bebauung freizuhalten sind, ist – gerade, wenn hiervon privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben betroffen sind – nur zulässig, wenn sie durch entsprechend gewichtige städtebauliche Belange gerechtfertigt ist. Mit dem Ausschluss jeglicher Bebauung ist eine einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden. Hiernach müssen für den Ausschluss jeglicher Bebauung gewichtige Belange sprechen, die die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4/97 –, BRS 60 Nr. 20 und juris, Rn. 11 f.; BayVGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 N 04.1226 –, juris, Rn. 26; OVGRP, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14.OVG -, LKRZ 2015, 254 und juris, Rn. 60).

45

Die Antragsgegnerin hat zur Rechtfertigung der getroffenen Festsetzung auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) abgestellt und damit einen Gesichtspunkt benannt, dem in der konkreten örtlichen Situation ein gewisses Gewicht zukommt. Dem Ortsbild der Antragsgegnerin nördlich der T. Straße kommt eine besondere Wertigkeit deshalb zu, weil es weiterhin eine sich an der historischen Ortsrandbebauung orientierende rückwärtige Gestaltung erkennen lässt. Dieses Bild ist zwar nicht mehr einheitlich erhalten, auch weist es gegenüber der Frontseite, die durch eine nach wie vor erkennbare tradierte Haus-Hof-Bauweise bestimmt ist, eine stärker aufgelockerte Bebauung auf. Der Ortsrand ist in diesem Bereich nach seinem Gesamteindruck jedoch weiterhin als weitgehend geschlossenes Band erkennbar und durch einen klar definierten Übergang zur umgebenden Weinbaulandschaft geprägt. Insoweit hebt die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf ab, dass die bisherige Ortsrandsituation ihre Ausstrahlung und Wertigkeit für die Allgemeinheit auch aus der Freistellung gegenüber der umgebenden Landschaft entfaltet. Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre Einschätzung, dass die bislang in diesem Bereich schon vorhandene landwirtschaftliche Gerätehalle das Ortsbild beeinträchtige und auch wegen ihrer Dimensionierung in einer ansonsten intakten Grünzone als Fremdkörper wirke und deshalb eine planerische Korrektur angezeigt sei. Auch der Senat hatte in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 im Verfahren 8 A 10945/14.OVG davon gesprochen, dass durch diese Aussiedlung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entstehe.

46

Ungeachtet der Frage, ob der Denkmalwert dieses Bereichs – wie dies in § 3 der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung einer Denkmalzone in Rhodt unter Rietburg zum Ausdruck kommt – weiterhin maßgeblich auch durch die rückwärtige Bebauung bestimmt ist, kann dennoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um einen Teil eines unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten besonders schützenswerten Ensembles handelt. Die Einschätzung der Wertigkeit des Ortsbildes wird auch nicht durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in seinem Urteil vom 16. April 2014 im Verfahren 5 K 540/13.NW in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat darauf abstellt, dass das Ortsbild im rückwärtigen Bereich der T. Straße keine Charakteristika aufweise, die hinreichend bedeutsam sein könnten, um sie einem privilegierten Vorhaben entgegen zu setzen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein typisches rückwärtiges Ortsbild, ohne dass eine besondere ästhetische oder historische Wertigkeit erkennbar sei. Die entsprechenden Feststellungen hat das Verwaltungsgericht indessen zur Klärung der Frage getroffen, ob dem privilegierten Bauvorhaben, das Gegenstand des Verfahrens war, öffentliche Belange deshalb entgegenstehen, weil es das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die Gefahr einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung ist aber als Grundlage der Abwägung im Planungsverfahren nicht zu fordern. Insbesondere setzt eine besondere Wertigkeit des Ortsbildes im Rahmen der Planungsentscheidung keine unter ästhetischen Gesichtspunkten besonders schutzwürdige Gestaltung voraus.

47

c. Hat die Antragsgegnerin sich hiernach zur Rechtfertigung des Ausschlusses von baulichen Anlagen im Bereich der Flächen für die Landwirtschaft auf Belange gestützt, die grundsätzlich geeignet sind, sich gegen die Eigentumsrechte und sonstige Interessen der betroffenen Landwirte durchzusetzen, so fehlt es doch an einer alle maßgeblichen Aspekte erfassenden Gewichtung des Belangs der Grundstückseigentümer an der Aufrechterhaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeit sowie des Interesses der sonstigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe an der Möglichkeit, diese standortnah zu erweitern.

48

Insbesondere das Erweiterungsinteresse des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht umfassend bei ihrer Abwägung berücksichtigt. So unterstellt sie in der Begründung des Bebauungsplans, dass der einzige im Bereich der T. Straße ansässige Vollerwerbswinzer – gemeint ist der Antragsteller – bereits hinreichend erweitert habe und verneint damit von vornherein einen entsprechenden Flächenbedarf. Diese Feststellung steht indessen im Widerspruch zu den Darlegungen des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 25. August 2013, in dem er ausdrücklich darauf verwiesen hat, auf dem bereits bebauten Grundstück Flurstück-Nr. … eine Betriebserweiterung vornehmen zu wollen. Hierzu habe er, was er mit weiterem Einwendungsschreiben vom 29. Januar 2014 mitteilte, eine Bauvoranfrage eingereicht. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz spricht hinsichtlich des Antragstellers in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2013 davon, dass bei ihm mit baulichem Erweiterungsbedarf zu rechnen sei, da die Entwicklung eines Weinbaubetriebes im Normalfall steigende Flächenansprüche mit sich bringe.

49

Mit diesem schlüssig dargelegten spezifischen Erweiterungsbedarf hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung aber nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass sie diesen Bedarf völlig verneint hat, hat sie in ihre Überlegungen nicht einbezogen, ob das Grundstück Flurstück-Nr. … aus dem Bebauungsverbot vor dem Hintergrund ausgenommen werden kann, dass das Grundstück bereits größtenteils mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bebaut ist und damit durch eine Erweiterung des bereits vorhandenen Bestandes eine im Vergleich zu vollständig unbebauten Grundstücken geringfügigere Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist, die gegebenenfalls auch durch zusätzliche gestalterische Auflagen weiter vermindert werden könnte.

50

Angesichts des einschneidenden Eingriffs in das Eigentumsrecht der betroffenen Landwirte, wird auch der pauschale Hinweis darauf, dass die Möglichkeit einer Aussiedlung an einen anderen Ort bestehe, wenn der Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen hierfür nicht ausreichend sei, dem Gewicht dieses Belangs nicht gerecht. Angesichts des Umstandes, dass die Bebauung weiterer Außenbereichsflächen im Gemeindegebiet im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes als problematisch angesehen wird (vgl. etwa den in Aussicht genommenen Standort im Verfahren 8 A 10945/14.OVG), hätte es im Rahmen der Abwägung einer vertiefteren Auseinandersetzung mit möglichen Standorten bedurft, auf denen eine Aussiedlung möglich ist und die auch tatsächlich verfügbar sind. Dies gilt auch hinsichtlich des bislang lediglich im Flächennutzungsplan vorgesehenen Sondergebiets für die Landwirtschaft, zu dem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass für ihn keine Möglichkeit bestehe, innerhalb dieses Gebiets Flächen zu erwerben. Dabei gewinnt auch die Frage Bedeutung, ob die Lage möglicher Ausweichflächen im Hinblick auf die Betriebsabläufe der betroffenen Winzerbetriebe als zumutbar angesehen werden kann. Gerade bei einem nur geringfügigen Erweiterungsbedarf, wie er derzeit beim Antragsteller besteht, kann es sich als unwirtschaftlich erweisen, einen vergleichsweise kleinen Betriebsteil abgelegen vom eigentlichen Betriebsgebäude unterzubringen.

51

Stellt sich hiernach die Gewichtung der Interessen der von der Planung betroffenen Landwirte als fehlerhaft dar, so erweist sich dieser Mangel als beachtlich, da er offensichtlich ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass er sich auf das Ergebnis der Planung ausgewirkt hat (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB).

52

d. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller gerügte weitere Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Betriebsgrundstücke nicht in dem geltend gemachten Umfang vorliegt.

53

Er verweist hierzu darauf, dass hinsichtlich der Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und ... die vorhandene Bebauung durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze durchschnitten werde und ihm auch insoweit die Möglichkeit von Veränderungen und Erweiterungen genommen werde. Hierzu ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gebäude um ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude handelt, dessen Errichtung nach den Festsetzungen in Nr. 1.6 des Bebauungsplanes auch weiterhin im Bereich der privaten Grünflächen zulässig ist.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

55

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den (ursprünglich) am 16. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung H. (R.-str. ..., ... A.), das mit seiner Südseite an die Staatsstraße St ... (R.-straße) und mit seiner Ostseite an die R.-straße angrenzt. Er betreibt dort einen Lebensmitteleinzelhandel.

Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst eine überplante Fläche von ca. 10,5 ha und liegt südlich der Staatsstraße ... und westlich der Staatsstraße ... (E.-straße) sowie südwestlich des Antragstellergrundstücks. Im Umfeld der Planungsfläche befinden sich zwei Gewässer, der Weiße Regen mit seinem Talraum nördlich der Staatsstraße St ... und der K.-bach, der von Süden kommend zuerst die Staatsstraße St ... und dann die Staatsstraße ... unterquert und kurz danach nördlich des Plangebiets in den Weißen Regen mündet. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Planbereich (nördlicher Bereich der FlNr. ...) ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb („Vollsortimenter“) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.100 m² sowie für einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 310 m² fest. Im südlichen und westlichen Planbereich sind ein Gewerbegebiet (Teilflächen der FlNr. ...), im südöstlichen Bereich (FlNr. ...) eine Fläche für Gemeinbedarf zum Zwecke der Errichtung des gemeindlichen Bauhofes sowie in östlichen und nordöstlichen Teilbereichen (FlNr. ..., FlNr. ..., Teilflächen von FlNr. ... und FlNr. ...) ein Mischgebiet ausgewiesen (vgl. im Einzelnen neben der Planzeichnung die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 - Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die Hauptflächenanteile der FlNr. ... im nördlichen /mittigen Bereich des Plangebiets sind als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche zur Erhaltung und Entwicklung des Vegetationsbestandes dargestellt, im nordöstlichen Bereich sind Flächen, die nicht als Mischgebiet ausgewiesen sind, als private Grünflächen vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung einer Sondergebietsfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel in dem nicht zentralen Ort mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 vereinbar, weil hiernach Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig seien. Nach dem LEP sei eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen - wie in der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans dokumentiert sei - für die streitgegenständliche Planung vor. Angesichts der dispersen Siedlungsstruktur und der topografischen Situation der Gemeinde könne der LEP-Begriff der „städtebaulich integrierten Lage“ für die Antragsgegnerin ohnehin nur bedingt Anwendung finden. Ein klarer Siedlungsschwerpunkt könne hier nicht definiert werden. Eine direkte Zuordnung zu einem der Siedlungsteile würde die anderen Siedlungsteile entsprechend benachteiligen. Mit der zentralen Lage zwischen den größten Siedlungseinheiten A. und H. werde den Anforderungen des LEP Rechnung getragen. Der gewählte Standort decke in einem 500 m Radius einen maximalen Anteil an Siedlungsflächen im Gemeindegebiet ab. Bei der Wahl des Standortes sei neben der topografischen Situation auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV entscheidend gewesen. Zur Abwasserbeseitigung weist die Begründung des Bebauungsplans unter 10.2.2 (Seite 12) darauf hin, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet eine eher geringe Versickerungseignung aufwiesen und dass deshalb in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Ableitung der Oberflächenwasser in den Weißen Regen ohne weitere Rückhaltemaßnahmen erfolgen werde. Ferner heißt es in der Begründung unter „12 Wasserwirtschaft“, dass das in der Ausgangsplanung angesetzte „worst-case“-Szenario eines zeitlichen Zusammentreffens eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses (HQ100) sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Aktuelle Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchlässe im Dammkörper unter der Staatsstraße St ... hätten gezeigt, dass bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis des Weißen Regen der Planbereich nicht tangiert werde. Auch die Berechnung für den K.-bach zeige, dass ein diesbezügliches hundertjährliches Hochwasserereignis für die Bauleitplanung ohne Belang sei. Eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch den Bebauungsplan sei somit auszuschließen. Selbst unter Berücksichtigung eines 15%-Klimazuschlags würden die vorgesehenen Bauflächen nicht überflutet. Die Gemeinde A. sei dennoch bestrebt, Maßnahmen zum vorsorglichen Hochwasserschutz ergreifen. Im Bereich der Ausgleichsflächen unmittelbar am Weißen Regen werde durch die Anlage von Mulden zusätzlicher Retentionsraum geschaffen. Um negative Auswirkungen durch die Erschließungsmaßnahmen auf das Vorhaben zu vermeiden, seien der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse bei der Entwässerungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Dem Bebauungsplan liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A.“ sowie parallel die Durchführung der „7. Änderung des Flächennutzungsplans“. Im ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand 11. März 2013, der auch Gegenstand der anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, war in der Planzeichnung nachrichtlich (unter Berücksichtigung einer hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros A. mit Stand 21. November 2011) eine Grenze des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets eingetragen, die über diverse zur Bebauung vorgesehene Bereiche im nördlichen Plangebiet verlief. In der Begründung zum damaligen Planentwurf hieß es hierzu, dass Grundlage der Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebiets in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine - wenn auch unwahrscheinliche - „worst-case“-Annahme gewesen sei, bei der sowohl der Weiße Regen als auch der K.-bach jeweils ein hundertjährliches Hochwasser abführten.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt Regensburg unter dem 20. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass es für die betroffenen Bereiche kein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet gebe. Zwecks Bewahrung der Rückhalteflächen in faktischen Überschwemmungsgebieten sei der Antragsgegnerin empfohlen worden, als „Wort-Case-Szenario“ das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwassers im Weißen Regen und eines hundertjährlichen Hochwassers am K.-bach zu berechnen. Rein statistisch würde es sich hierbei um ein zehntausendjährliches Hochwasserereignis handeln. Da die Einzugsgebiete des K.-bachs und des Weißen Regen hydrologisch nicht vollkommen unabhängig voneinander seien, sei die Jährlichkeit tatsächlich kleiner, jedoch sehr viel größer als hundertjährlich. Die Berechnung ggf. verlorengehenden Retentionsraums und dessen Ersatz seien nachvollziehbar darzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser eine Gewässerbenutzung darstelle, die durch das Landratsamt C. zu genehmigen sei. Es werde empfohlen, die Entwässerung nach Vorgaben in bestimmten Merk- bzw. Arbeitsblättern zu planen, die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn das vorgenannte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Topografie sei wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen. Das natürliche Abflussverhalten dürfe nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstünden (§ 37 WHG). Im Plangebiet könne es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten derartige Risiken berücksichtigt werden.

Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz stufte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 den im vorgesehenen Sondergebiet beabsichtigten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Einzelhandelsgroßprojekt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ein, das sich zwar nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, das aber die für einen nicht-zentralen Ort landesplanerisch relevante Höchstgrenze von 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreite. Allerdings sei eine direkte räumliche Zuordnung zu wesentlichen Wohnsiedlungsflächen nicht gegeben. Insofern werde die Planung kritisch gesehen. Ggf. seien Ergänzungen des Fuß- und Radwegenetzes erforderlich. Eine abschließende Bewertung des landesplanerischen Einzelhandelsziels zur städtebaulichen Integration und zur ÖPNV-Erschließung des Standorts sei insofern auf Grundlage der vorliegenden Planung nicht möglich.

Im Anschluss holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros A. (Verfasser Dr.-Ing. M. A.) vom 1. September 2014 ein, in dem für das Plangebiet eine Überschwemmungsrelevanz am Maßstab eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses verneint wurde. Dabei wurden hinsichtlich der beiden relevanten Gewässer zwei Szenarien betrachtet: zum einen das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach (als HQ100-Ereignis bezüglich des Weißen Regen), zum andern das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen (als HQ100-Ereignis bezüglich des K.-bachs). Für diese Untersuchung seien im Vergleich zur vormaligen Untersuchung aus dem Jahr 2011 die Datengrundlagen verifiziert und erheblich erweitert worden. Die Hochwasserspitze für ein HQ100 im K.-bach werde nicht auf den Maximalabfluss für ein HQ100 im Weißen Regen treffen und umgekehrt. Eine bewährte und auch im vorliegenden Fall sinnvolle Annahme sei der - mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmte - Ansatz eines HQ10-Scheitelwerts beim jeweils anderen Gewässer als komplementäre Randbedingung. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2011 stelle sich die Hochwassersituation im Umfeld des Plangebiets nunmehr deutlich anders dar. Das Plangebiet sei von den bestehenden Hochwasserverhältnissen so gut wie nicht betroffen. Bei einem HQ100 im Weißen Regen werde der überplante Bereich überhaupt nicht tangiert. Auch im Fall eines HQ100 im K.-bach sei eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch die Planung ebenso auszuschließen. Im Rahmen der Entwässerungsplanung müssten der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse berücksichtigt werden.

Zudem ließ die Antragsgegnerin eine „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“ durch das Büro für ökologische Studien GbR (Verfasser Dipl. Biol. Dr. H. S. und M. Sc. S. P.) vom 18. September 2014 ausarbeiten. Hierauf wird Bezug genommen.

In der Sitzung vom 9. September 2014 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Kenntnis, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung habe. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landratsamts C. (Sachgebiet Wasserrecht) wurden im Übrigen wie folgt behandelt: Hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet finde eine intensive Abstimmung zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und den Fachplanern statt. Es seien verschiedene Szenarien betrachtet und überrechnet worden. Eine Berücksichtigung des Worst-Case-Szenarios eines gleichzeitigen Hochwassers von Weißem Regen und K.-bach entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamt nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Im Ergebnis zeige sich, dass keine der zur Bebauung vorgesehenen Flächen des streitgegenständlichen Planbereichs von einer Überschwemmung im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses betroffen wäre. Dies werde im hydraulischen Gutachten des Büros A. ausführlich nachgewiesen. Ergänzend werde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung eines 15%-igen Klimazuschlags fast ausschließlich Grünflächen von einer Überschwemmung betroffen wären. In derselben Sitzung vom 9. September 2014 billigte der Gemeinderat sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Entwurf des Bebauungsplans jeweils in den Fassungen vom 9. September 2014. Die Entwürfe wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Parallel hierzu fand das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Unter dem 6. November 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erneut darauf hin, dass die Niederschlagswasserabführung Gegenstand eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse. Die vorliegenden Berechnungen zeigten, dass bei einem HQ100-Hochwasserereignisses sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs keine Rückhalteflächen im Plangebiet betroffen seien. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen tangiere den Planbereich nicht; es erfasse lediglich Flächen nördlich der Staatsstraße St ... Das faktische Überschwemmungsgebiet des K.-bachs beschränke sich hinsichtlich des Plangebiets auf den Straßenbegleitgraben südlich der Staatsstraße St ... Damit sich durch Rückstau an der Staatsstraße ... kein zusätzliches faktisches Überschwemmungsgebiet bilden könne, sei sicherzustellen, dass die vorhandenen Straßendurchlässe im Bereich des neuen Gewerbegebiets dauerhaft offen und damit funktionstüchtig seien.

In einer sachgebietsübergreifenden Stellungnahme des Landratsamts C. vom 19. November 2014 wurde u. a. ausgeführt, dass aus wasserrechtlicher Sicht auch mit Blick auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden.

Der Antragsteller erhob im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit anderen Nachbarn eine der Antragsgegnerin am19. November 2014 zugegangene und auf den 13. November 2014 datierte Sammeleinwendung. U. a. wurde vorgetragen, dass die Staatsstraße im Bereich des K.-bachs höher liege als die dahinter liegenden Flächen, so dass das Hochwasser des K.-bachs dem Gefälle nach zu den tiefliegenden Flachmoor-Wiesen des streitgegenständlichen Plangebiets fließe. Einer Auffüllung dieser Flachmoor-Flächen könnten die benachbarten Anlieger mit Blick auf die Hochwasserlage nicht zustimmen. Es werde die Beibehaltung der vormaligen Überschwemmungslinie wie in der Fassung der ersten Auslegung verlangt. Der Antragsteller konkretisierte zudem über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2014 seine Einwendungen zur Planung. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien defizitär ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des Diplom-Biologen M. S. vom 10. November 2014 verwiesen. Hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes legte der Antragsteller ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der „I. GmbH vom 20. November 2014 „ (Verfasser: Dipl.-Geol. Dr. R. K., Sachbearbeiter: Geol. Dr. M. Z.) vor, das sich kritisch mit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Überflutungssituation und dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des Ingenieurbüros A. auseinandersetzt.

Die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung der Oberpfalz verwies in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorherige Äußerung vom 11. Juli 2013 darauf, dass die vorgesehene Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteleinzelhandels von 1.100 m² von landesplanerischer Seite nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit Nr. 5.3.2 LEP 2013 werde festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung vorgenommen habe, deren Ergebnis im Wesentlichen nachvollzogen werden könne. Insofern werde die Ansicht geteilt, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 geäußerten Bedenken würden nunmehr zurückgestellt.

Am 11. Dezember 2014 beschloss Gemeinderat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ als Satzung und stellte zudem die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“ fest. Laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift hat sich der Gemeinderat - unter Kenntnisnahme u. a. der Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zur Ableitung von Niederschlagswasser und zu wild abfließendem Wasser - hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fragen resp. zur Hochwassersituation in der Schlussabwägung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 sowie auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen wasserrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts berufen. Im Anschluss erteilte das Landratsamt C. mit Bescheid vom 3. März 2015 die Genehmigung für die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“.

Das Landratsamt C. erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2015 eine „naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG“ für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Biotopen der Typen seggen- und binsenreichen Nasswiesen und eines Niedermoores auf diversen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Grundstücken.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 16. März 2015 aus. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte ebenfalls am 16. März 2015. Weder in dieser Bekanntmachung noch in der von ihr erfassten Planurkunde befand sich ein Hinweis, dass die DIN 45691, nach deren Maßgaben im Bebauungsplan flächenbezogene Emissionskontingente festgesetzt wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen), von der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die Antragsgegnerin hat durch Aushang an ihren Amtstafeln am 5. Dezember 2016 eine erneute Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkt, in der auf hingewiesen wurde, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt wurde, wonach die DIN 45691, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.2 und Nr. 10 im Zusammenhang mit der Reglementierung der Geräuschkontingentierung verweisen, im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden könne. Der Original-Bebauungsplan ist in der mündlichen Verhandlung durch Aufbringung eines entsprechenden (selbstklebenden) Hinweises, der vom Ersten Bürgermeister am 5. Dezember 2016 ausgefertigt wurde, auf der Originalurkunde des Bebauungsplans nachträglich ergänzt worden.

Mit seinem bereits am 2. Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er weitere gutachterliche Stellungnahmen der „I. GmbH“ vom 4. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 vorgelegt. Hiernach bestünden Zweifel daran, dass mit dem Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 die voraussichtlichen Wirkungen eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses zutreffend abgebildet worden seien.

Der Antragsteller begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt habe. Das Plangebiet liege nur etwa 50 m von seinem Betrieb entfernt. Ihm werde für sein Grundstück aufgrund der schon jetzt bestehenden Überschwemmungsgefahr von seiner Versicherung keine Elementardeckung angeboten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans und einer hierdurch bedingten Inanspruchnahme von Retentionsflächen könne es zu gravierenderen Überschwemmungen und Schäden kommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Die Prognoseentscheidung zur Hochwasserlage beruhe nicht auf zuverlässigen Daten und Fakten. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Hochwasserlage sei, wie die Ausführungen der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten, defizitär. Die der Hochwasser-Untersuchung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Rechenfälle bildeten das bestehende Risiko nicht hinreichend ab; die den Berechnungen zugrundeliegenden Abflussdaten seien methodisch nicht korrekt ermittelt worden. Das Hochwasserereignis vom August 2002, aber auch kleinere Überschwemmungen aus jüngerer Zeit, dienten als Beleg dafür, dass das Gutachten des Büros A. das tatsächlich bestehende Überschwemmungsrisiko nicht zutreffend darstelle. Das Hochwasser vom August 2002 stelle zudem ein Sonderereignis dar, aufgrund dessen über eine HQ100-Betrachtung für den K.-bach und den Weißen Regen hinaus weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen geboten gewesen wären. Auch habe das wild abfließende Oberflächenwasser keinen Eingang in die Risikoprognose der Untersuchung des Büros A. gefunden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei u. a. die Tatsache, dass die zur Erschließung des Plangebiets festgesetzte nördliche Zufahrt als Querbauwerk innerhalb der Überschwemmungsfläche ein beträchtliches Strömungs- und Abflusshindernis darstelle. Die Abflussmöglichkeiten der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... seien seitens der Antragsgegnerin und ihres Gutachters überschätzt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung außer Acht gelassen, dass das Wasser des K.-bachs bereits bei bloßen Starkregenereignissen nicht mehr unterhalb der Staatsstraße St ... hindurchpasse, sondern sich dort vielmehr zurückstaue und dann zum Plangebiet zurückfließe. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zudem aus der Unvereinbarkeit der Festsetzung des Sondergebiets mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) folge. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet stellten nicht sicher, dass es sich um einen „Nahversorgungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung handele. Zudem summierten sich die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und für den ebenso im Sondergebiet vorgesehenen Getränkemarkt (310 m²) auf eine Gesamtfläche, die über der landesplanerisch zulässigen Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² liege. Zudem sei das Sondergebiet in einer Randlage und damit nicht an einem städtebaulich integrierten Standort festgesetzt worden. Den erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten ausgeschlossen seien, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB sei auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen habe, ob das Plangebiet allein über die bereits bestehende östliche Zufahrt über die E.-straße hätte erschlossen werden können. Das sei nicht nur wegen der Kosten, sondern auch mit Blick auf den Verlust von Retentionsflächen und wertvollem Naturraum (Flachmoor) relevant. Im Übrigen blieben die in der Stellungnahme vom 20. November 2014 im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich unzureichend ermittelter und bewerteter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde ergänzend auf die als Schriftsatzanlagen dem Gericht vorgelegten weiteren Stellungnahmen des Diplom-Biologen M. S. vom 17. Juni 2014 und vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er habe keine Gründe für ein mehr als geringfügiges Gefährdungspotenzial dargelegt. Unabhängig davon, dass er selbst durch baurechtlich genehmigte Aufschüttung seines Grundstücks für eine Insellage zulasten anderer hochwasserbetroffener Grundstück in der Umgebung gesorgt habe, sei spätestens seit dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch die sachverständige Äußerung des Wasserwirtschaftsamts deutlich geworden, dass vom Plangebiet keinerlei Hochwasserrelevanz für umliegende Grundstücke ausgehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes durch Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts C. sowie der Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens, wonach von der Planung keine Beeinträchtigung von Rückhalteflächen ausgehe, umfassend einbezogen und abgewogen. Das zu Planungsbeginn diskutierte „worst-case-Szenario“, für das faktische Überschwemmungsgebiet ein HQ100-Hochwasserereignis des K.-bachs und ein HQ100-Hochwasserereignis des Weißen Regen zu addieren, sei in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt worden, weil dieses Szenario keinem tatsächlichen HQ100-Fall entspreche. Der Antragsteller differenziere im Übrigen nicht zwischen Überflutung durch Hochwasser und Überflutung durch Starkniederschlagsereignisse. Bei einem vom Antragsteller u. a. angesprochenen Starkregenereignis vom Juni 2016 sei der K.-bach - wie von den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort bestätigt werde - nicht über die Ufer getreten. Zudem hätten die durch die Niederschlagsmengen aufgetretenen massiven Wassermengen tatsächlich über die Durchgänge unterhalb der Staatsstraße abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen werde die Abflusssituation nochmals erheblich verbessert sein. Auch bei einem Starkregenereignis vom 29. November bis 1. Dezember 2015 habe es mit der Niederschlagswasserabfuhr keine Probleme gegeben. Das Plangebiet sei auch bei diesem Extremereignis - anders als hierfür freigehaltene Retentionsflächen in der näheren Umgebung - nicht überflutet gewesen. Dass die Planung im Hinblick auf das LEP 2013 zielkonform sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) vom 9. Dezember 2014. Die Formulierung im LEP gehe von sich aus bereits davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe unterhalb einer Verkaufsfläche von 1.200 m² per se solche der Nahversorgung seien. Die Fläche für den Getränkemarkt sei nicht aufzuaddieren. Einen entsprechenden räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel sehe der Plan nicht zwingend vor; es könne ohne weiteres funktionell abgetrennt ein Getränkemarkt errichtet und betrieben werden. Im Übrigen wäre nach Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe das Abweichungsverfahren flexibel anzuwenden. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels-Vorhabenstandorts sei ebenfalls aufgrund der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde als gegeben zu erachten. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Landesplanungsbehörde ausreichend nachgewiesen, dass ortsinterne Lagen nicht zu finden seien. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe belegt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG erfüllt seien. Auch sei eine Verletzung sonstigen Naturschutzrechts nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme vom 31. August 2016 zur Hochwasserbeurteilung im Plangebiet vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 12. Dezember 2016 vorgelegt. Hiernach greife hinsichtlich des Lebensmittelmarktes die für Nahversorgungsbetriebe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m². Das LEP stelle diese Betriebe von vornherein von der Verkaufsflächensteuerung frei, wie die Begründung zu Nr. 5.3.3 Abs. 2 LEP 2013 bestätige. Das geplante Sondergebietes betreffe keine Agglomeration, weil die Begründung zu 5.3 Abs. 2 LEP 2013 hiermit ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfasse. Im Sondergebiet sei jedoch nur ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb - nämlich der Getränkemarkt - vorgesehen, während der Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei. Insofern unterscheide sich der Agglomerationsbegriff des LEP 2013 in Bayern vom Agglomerationsbegriff in anderen Regelwerken, wie z. B. im Regionalplan Neckar-Alb, der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2016 thematisiert werde. Im Übrigen setze entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Agglomeration eine Konzentration bzw. Ballung voraus. Hiervon könne bei lediglich zwei Betrieben in aller Regel nicht ausgegangen werden. Zudem entfalteten die beiden im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe keine überörtliche Raumbedeutsamkeit im Sinne der Begründung zu 5.3 LEP 2013. Sie bänden zusammen ca. 70 bis 80 v. H. der vorhandenen Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort. Zusätzlich seien im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der rd. 160.000 Übernachtungsgäste pro Jahr sowie einer hohen Zahl von Tagestouristen (Seepark A., A. M., Wintersportangebote) weitere Kaufkraftbindungen zu erwarten, so dass insgesamt von einer Bindung der tatsächlich vor Ort vorhandenen Kaufkraft von 50 bis 65 v. H. ausgegangen werden könne. Diese Kaufkraft werde jedoch nicht von den benachbarten Gemeinden abgezogen, sondern bestehe vor Ort durch den Rückgewinn bisher abfließender Kaufkraft sowie durch Umsatzumverteilungen zulasten des bestehenden Lebensmittelmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Hierfür spreche zusätzlich auch die zentrale Lage im dispersen Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin. Hierdurch bestünden relativ große Distanzen zu den entsprechenden Versorgungsangeboten der benachbarten Gemeinden, zumal das geplante Angebot in der Attraktivität nicht mit der in den Nachbargemeinden vorhandenen Qualität vergleichbar sei. Auch überörtlich raumbedeutsame Auswirkungen auf weitere raumordnerische Belange (wie z. B. Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder Verkehr) seien nicht zu erwarten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen im Gewerbe- oder Mischgebiet rechtfertigten keinen generellen bauplanungsrechtlichen Ausschluss von nicht-großflächigem Einzelhandel. Die Vorschriften zu Einzelhandelsgroßprojekten des LEP 2013 hinsichtlich Agglomerationen seien bei Angebotsplanungen wie im vorliegenden Fall nicht pauschal anwendbar. Allenfalls wäre ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im unmittelbaren Anschluss an das Sondergebiet Einzelhandel denkbar, um die Möglichkeit des Entstehens einer Agglomeration zu verhindern. Es seien jedoch derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die auf eine entsprechende Entwicklung an dem gegenständlichen Standort hinwiesen. Ein Widerspruch zu Nr. 5.3.2 LEP 2013 sei auch nicht ersichtlich. Zwar sei der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage zu bewerten. Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßbetriebe sei aber in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung durchgeführt, die nachvollziehbar sei. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation im Bayerischen Wald hätten nur wenige städtebaulich integrierte Standorte identifiziert werden können, diese schieden jedoch mangels Eignung aus. Ungeeignete Standorte seien nach dem Wortlaut von Nr. 5.3.2 LEP 2013 ausdrücklich nicht als Alternative heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 sind von den Beteiligten weitere Akten und Unterlagen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f. = juris Rn. 9). Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss etwa geltend machen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen (d. h. städtebaulich relevanten) Belang des Antragstellers berührt. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.

Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das vorgebrachte Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 a. a. O. juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ff.= juris Rn. 3; NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 22; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 47). Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 f. = juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 f. = juris Rn. 4; B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die Funktion des Normenkontrollverfahrens als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darf durch eine Überspannung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwGO nicht umgangen werden (BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O. juris Rn. 6 ff.). Das bedeutet für das vorliegende Normenkontrollverfahren, dass die Antragsbefugnis ohne Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016, in der die von der Antragstellerseite vorgebrachten und von der gutachterlichen Stellungnahmen der „I. GmbH“ getragenen Einwendungen in Bezug auf die Überschwemmungslage (erstmals) fachlich auf- bzw. abgearbeitet worden sind, zu beurteilen ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil er - insbesondere unter Vorlage diverser gutachterlicher Äußerungen der „I. GmbH“ zur Hochwasser- bzw. Überschwemmungslage - hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass sich durch die Ausweisung der (zusätzlichen) Bebauung im streitgegenständlichen Gewerbegebiet die Hochwassersituation auf seinem Grundstück nachteilig verändern könnte. Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit des Antragstellers offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich unter Ausklammerung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 nicht feststellen, zumal das Grundstück des Antragstellers auch nach den (in Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erfolgten) Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts im HQ100- sowie HQextrem-berechneten Überschwemmungsbereich sowohl des K.-bachs als auch des Weißen Regen liegt (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme vom 31. August 2016, Abbildungen 2, 3, 4 und 5) und auch beim Hochwasserereignis vom August 2002 (vom Wasserwirtschaftsamt als etwa HQ300 eingestuft) von Überschwemmungen betroffen war (vgl. S. 11, Abbildung 8). Demgegenüber begründeten die vom Antragsteller sowohl im Planungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Äußerungen zur Hochwasserlage im Plangebiet jedenfalls bis zur umfassenden Aufarbeitung der aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 gewisse Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte daher auch mit Blick auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers schon im Planungsverfahren den durch ein sachverständiges „Privatgutachten“ untermauerten Einwendungen näher nachgehen müssen. Sie hätte insbesondere das im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der I. GmbH zum Anlass nehmen müssen, vor der Schlussabwägung nochmals eine (dokumentierte) fachliche Abstimmung mit dem eigenen Gutachter und /oder dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen, vgl. auch unten 2. b) aa). Es lag daher nicht auf der Hand, dass die Befürchtung des Antragstellers in Bezug auf eine künftige stärkere Betroffenheit bei Überschwemmungen im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans völlig unbegründet war. Das reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob die Planung tatsächlich am Maßstab von § 77 WHG bzw. §§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 in Bezug auf Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) an Fehlern leidet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst. Insbesondere wird in dieser Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dann nicht als nur vorgeschoben und für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als ungenügend zurückgewiesen werden darf, wenn die Prüfung des genauen Sachverhalts einen nennenswerten Umfang oder eine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, weil auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift (ohne Auswertung des gesamten, im gerichtlichen Verfahren ermittelten Prozessstoffes) mit Blick auf die gegensätzlichen sachverständigen Äußerungen vor der Schlussabwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin die Frage, ob für die Bebauung und die Erschließung Teile des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet liegen und damit entgegen § 77 Satz 1 WHG Rückhalteflächen verloren geht, streitig war. Vor diesem Hintergrund wäre die hiervon abhängige weitere Frage, ob und in welchem genauen Ausmaß das Grundstück des Antragstellers im Falle eines HQ100-Hochwasserereignisses aufgrund des - behaupteten - Verlusts an Retentionsflächen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans stärker betroffen wäre als bisher, durch den Antragsteller nur über erhebliche weitere Ermittlungen zu beantworten gewesen. Hierfür hätte er nicht nur - wie bereits im Planungsverfahren geschehen - ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin beauftragten Expertise sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts begründend in Zweifel zieht. Vielmehr hätte er ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das zum einen eine eigene Darstellung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs hätte enthalten und zum anderen auch eine Berechnung hätte beinhalten müssen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Wegfalls von Retentionsflächen im Plangebiet auf sein Grundstück hat. Dies zu fordern, würde aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannen.

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Einwendungsschreiben vom 13. November 2014, das der Antragsgegnerin am 19. November 2014 zugegangen ist, und damit rechtzeitig vor Ende der Auslegungs- und Stellungnahmefrist (21. November 2014) Einwendungen - insbesondere und auch zur Überschwemmungsfrage - erhoben hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist zwar - nunmehr - ordnungsgemäß bekannt gemacht [s. im Folgenden unter a)]. Er dürfte nach Auswertung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Hochwasser- und Niederschlagswasserproblematik an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel leiden [s.u. b)]. Er ist aber entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst und deshalb unwirksam [s. sub c)]. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO - s.o. 1. a) - um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, so dass bei der materiell rechtlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 3; HessVGH, U. v. 25.6.2014 - 3 C 722/13.N - juris Rn. 10).

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß verkündet. Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die bloße Bezugnahme in Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ im Zusammenhang mit der Festsetzung flächenbezogener Emissionskontingente den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - ZfBR 2014, 158 f. = juris Rn. 4; B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56; B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall war ursprünglich weder auf der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ein Hinweis enthalten, dass die einschlägige DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen (von Amtswegen zu beachtenden) formellen Mangel. Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 im Rathaus der Antragsgegnerin aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21, 22 m. w. N.).

b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt bzw. weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB und /oder § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bzw. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung nicht hinreichend ermittelt bzw. in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

aa) Der Bebauungsplan leidet nicht aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten bzw. abgewogenen Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

§ 78 Abs. 1 WHG ist vorliegend von vornherein nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig, da bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im betroffenen Bereich Überschwemmungsgebiete weder festgesetzt noch vorläufig gesichert waren. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es - anders als etwa im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG - nicht an (NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4). Gemäß § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet ggf. zulässig sein. Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 77 WHG ist systematisch, d. h. unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 WHG auszulegen. Abzustellen ist daher auf das hundertjährliche Hochwasser, das heißt ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Daher bestimmt sich auch hier die räumliche Erstreckung der Rückhalteflächen auf der Grundlage von HQ100, denn dies ist der Mindestmaßstab, nach dem Gebiete vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtet werden und deshalb verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9). Dieser Maßstab entspricht auch der fachlichen Praxis (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 a. a. O.; U. v. 19.2.1992 - 22 B 90.1322 - ZfW 1992, 499 ff.; NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 20).

Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden (speziell im Zusammenhang mit Überschwemmungsrisiken: vgl. NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 35, 42 ff. m. w. N.). Aufgrund der folgenden fachlichen Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme der I. GmbH vom 20. November 2014

- Unplausibilität einer jeweils komplementären HQ10-Abflussbetrachtung des jeweils anderen Flusses bei der Einzelbetrachtung eines HQ100-Hochwasserereignisses des Weißen Regen bzw. des K.-bachs,

- Infragestellen der Abfluss- und Wasserstandsdaten an den Pegeln Bad K. und L.,

- Hinweis auf das Augusthochwasser 2002, das Bereiche des Plangebiets erfasst habe,

- Hinweise aus der Bevölkerung auf weitere Überflutungen des Plangebiets auch bei niedrigeren Wasserständen als HQ100

hätte die Antragsgegnerin vor der Schlussabwägung und vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes (s.o.) durchführen müssen, um sicher zu gehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, und um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen. Auch wenn die Antragsgegnerin eine Überschwemmungsexpertise sachverständig hat erstellen lassen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt akzeptiert wurde, hätte sie sich aufgrund der vorgelegten „Gegenexpertise“ veranlasst sehen müssen, den diesbezüglichen Einwendungen z. B. durch nochmalige Befassung ihres Gutachters und /oder des Wasserwirtschaftsamts nachzugehen, um für die Schlussabwägung im Gemeinderat zu ermitteln, ob die fachlich untermauerten Einwendungen begründet sein könnten. Da dies im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin unterlassen und in der Sache erst im gerichtlichen Verfahren durch den Senat im Wege der Anforderung einer Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nachgeholt wurde, dürfte insofern von einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen sein.

Diesen Ermittlungsmangel sieht das Gericht aber gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich an. Nach der genannten Regelung ist ein Ermittlungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist vorliegend aber zu verneinen. Denn das Gericht ist - im Nachhinein, d. h. aufgrund der Auswertung des gesamten Prozessstoffes unter Einschluss der überzeugenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters dieser Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass durch die streitgegenständliche Planung keine HQ100-relevanten Rückhalteflächen betroffen sind. Der Gemeinderat ist daher bei der Schlussabwägung jedenfalls vom tatsächlich richtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf die Fragen, ob die der Bauleitplanung zugrundeliegende „Untersuchung der Hochwasserverhältnisse“ durch das Ingenieurbüro A. vom 1. September 2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei ist und ob das im Planungsverfahren (d. h. mit der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vorgelegte „Gegengutachten“ zur Hochwasserlage der I. GmbH vom 20. November 2014 der Antragsgegnerin hätte Anlass geben sollen, die dort erhobenen fachlichen Einwendungen nochmals fachlich abzuarbeiten zu lassen, kommt es daher jedenfalls im Ergebnis nicht an.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner (im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren) Stellungnahme vom 31. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Hochwasser HQ100 sowohl hinsichtlich des K.-bachs als auch hinsichtlich des Weißen Regen kein Verlust an Retentionsraum durch die Planung zu befürchten sei. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen beschränke sich bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis im Bereich des geplanten Gewerbegebiets auf Flächen nördlich der Staatsstraße ST ... Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis am K.-bach fließe das Wasser zum weit überwiegenden Teil direkt dem Weißen Regen zu. Ein geringer Teil fließe am nördlichen Ende des Grundstücks mit der FlNr. ... in Richtung Westen über den bereits vorhandenen Straßenbegleitgraben ab. Das faktische hundertjährliche Überschwemmungsgebiet des K.-bachs sei im Bereich des Plangebiets auf diesen Straßenbegleitgraben beschränkt. Das werde durch die zwischenzeitlich veröffentlichten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die nach Maßgabe der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erstellt worden seien, bestätigt. Hiernach sei nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQextrem (hierbei werde der 1,5-fache Hochwasserabfluss eines HQ100 angesetzt, was in etwa einem tausendjährlichen Hochwasserereignis HQ1000 entspreche) in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets eine Überflutung zu erwarten. Bei der Berechnung eines hundertjährlichen Überschwemmungsgebiets werde nur der statistische hundertjährliche Hochwasserabfluss angesetzt. Etwaige Klimaveränderungen, die sich in der Zukunft auf den Hochwasserabfluss auswirken könnten, würden durch die Fortschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse - d. h. ggf. durch Anpassung der Überschwemmungsgebiete - erfasst. Lediglich bei der Planung von staatlichen Hochwasserschutzanlagen werde in Bayern ein Klimafaktor (+ 15%) angesetzt. Dies sei durch das Bayerische Umweltministerium als eine Vorsorgemaßnahme eingeführt worden. Aktuellen Fragestellungen würden demgegenüber immer die aktuell gültigen Hochwasserscheitelabflüsse zugrunde gelegt. U. a. wies das Wasserwirtschaftsamt - neben der Darlegung der statistischen Erhebung und Auswertung vorhandener Daten unter Beachtung der Vorgaben der Wahrscheinlichkeitsberechnung - weiter darauf hin, dass es sich bei dem Hochwasserereignis vom 12. August 2002, auf das sich der Antragsteller berufe, um ein bislang noch nicht beobachtetes Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der erhobenen Daten an den Pegeln L. und B. K. bei HQ300 bzw. HQ200 bis HQ300 einzuordnen sei. Es habe auf einer sehr seltenen Wetterlage beruht.

Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat den Ansatz des Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer HQ100-Ermittlung bzw. -berechnung nicht zwingend ein Klimafaktor anzusetzen ist, sondern dass es den Anforderungen der §§ 76 ff. WHG genügt, die Prognose allein auf den statistischen hundertjährlichen Hochwasserabfluss zu stützen. Denn für zukunftsbezogene Änderungen durch den Klimawandel sieht § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG eine ständige Anpassungspflicht für die Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten vor. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung das sog. Bemessungshochwasser HQ100 an sich ändernde natürliche Rahmenbedingungen anzupassen (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 19, 30), dann erscheint es nicht geboten, bereits bei einer gegenwärtig durchzuführenden Prognose eines HQ100-Ereignisses auf den Klimawandel als (zumal ungewisse) Änderungsvariable in der Zukunft abzustellen. Hätte der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die aus §§ 77, 78 WHG abzuleitenden Einschränkungen für die Nutzung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) - anderes gewollt, hätte er dies im Regelungskomplex der §§ 76 ff. WHG deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch fachlich überzeugt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise des Wasserwirtschaftsamts. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschafsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein erhebliches Gewicht für die Überzeugungsbildung auch der Gerichte. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher grundsätzlich erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschafsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, insbesondere wenn sie durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert wird (BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl. 2015, 864 f. = juris Rn. 39; B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 ff. = juris Rn. 36 m. w. N.).

Eine solche Erschütterung ist der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die schriftsätzlich vorgelegte Fotodokumentation von Starkregenereignissen der letzten Monate vermag die Expertise des Wasserwirtschaftsamt schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die Baumaßnahmen an der Erschließungsstraße im Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht abgeschlossen waren und fachlich, d. h. durch sachverständige Äußerung, nicht belegt wurde, dass die behaupteten Aufstauungen aus Hochwasserereignissen stammen bzw. ein Wasserabfluss dort auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Die Hinweise des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. K. (I. GmbH) vermögen die Expertise des Wasserwirtschaftsamt ebenfalls nicht zu erschüttern. Soweit Herr Dr. K. unter Vorlage eines Schaubildes „Verlauf der Tagesmittelwerte des Abflusses an den Pegeln K. (1947 - November 2015) und L. (1961 - November 2015) darauf hingewiesen hat, dass es im Jahr 1954 bereits ein Hochwasser gegeben habe, das höher als das vom August 2002 gewesen sei, und aufgrund dessen die Richtigkeit der Einstufung des Hochwasserereignisses vom August 2002 durch das Wasserwirtschaftsamt als HQ200 bis HQ300 bezweifelt hat, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies im Folgenden von der Antragstellerseite entkräftet wurde - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Pegel K. zwei Einzugsgebiet erschließe, nämlich den Weißen Regen und den „G. Bach“ (auch K.-bach genannt). Aus diesem Grund sei es nicht widersprüchlich, dass dort im Jahr 1954 bereits ein höherer Abfluss als 2002 gemessen worden sei, da das Hochwasser im Jahr 1954 auch vom „G. Bach“ habe herrühren können. Auch soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Wertung abgegeben hat, dass aus zwei bildlichen Darstellungen über die Beziehung zwischen Wasserstand und Abflusspegel an den Pegeln K. und L. abgelesen werden könne, wie schwierig es sei, aus einer vierzigjährigen Zeitreihe einen genauen hundertjährlichen Hochwasserwert HQ100 zu bestimmen, und zudem beschrieben hat, dass sich für den Pegel L. zwei Datenspuren aus unterschiedlichen Zeitabschnitten ergäben, was auf Veränderungen des Messvorgangs hinweise, vermochte die Antragstellerseite die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers und seines Gutachters betreffen den auch vom Wasserwirtschaftsamt berücksichtigten Umstand, dass für die Erstellung einer Prognose angesetzte (Massen-) Daten (auch aus vergangener Zeit) mit gewissen Fehlern behaftet sein können. Hierauf hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt nochmals in der mündlichen Verhandlung, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016, hingewiesen. In letzterer wird auf Seiten 1 ff. und 15 die allgemeine Methodik der Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten im Wege der kontinuierlichen Erhebung von Daten und deren statistischer Aufarbeitung (verortet beim Bayerischen Landesamt für Umwelt) unter regionalisierter Errechnung von Hochwasserscheitelabflüssen dargestellt. Dabei wird auch bei der statistischen Aufarbeitung und bei der Abschätzung von Hochwasserjährlichkeiten berücksichtigt, dass erhobene Messdaten fehlerbehaftet sein können, vgl. im Einzelnen Seite 15 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht den fachlichen Anforderungen genügten. Für den Senat sind die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts in der fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Vertreters des Fachamts in der mündlichen Verhandlung methodisch einwandfrei erarbeitet worden, sie beruhen nicht auf unrealistischen Annahmen und sind einleuchtend begründet. Mehr kann für eine Prognose - und damit für auch für eine fachlich fundierte Abschätzung eines von vielen Variablen abhängigen Überschwemmungsgebiets - nicht verlangt werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 u. a. - DVBl 2016, 1465 ff. = juris Rn. 77, 82; VGH BW, U. v. 22.10.2014 - 22.10.2014 - juris Rn. 34; speziell für Hochwasserprognosen: NdsOVG, B. v. 16.7.2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12; U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.).

bb) Ein sonstiger Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht ersichtlich. Bei der Abwägung mit den Belangen des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind primär die aus der fachlichen Praxis hervorgegangenen gesetzlichen Wertungen, wonach auf ein Hochwasserereignis abzustellen ist, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, in den Blick zu nehmen. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V. mit § 76 WHG entgegenstehen (OVG NW, B. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 ff. = juris Rn. 140; in der Sache - als selbstverständlich voraussetzend - ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.). Es ist daher sachgerecht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschließlich auf die Betrachtung und Bewertung eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) beschränkt hat. Es ist weder geboten, ein HQextrem (sog. Jahrtausendhochwasser) noch eine Hochwasserlage zwischen HQ100 und HQextrem vertieft in die Abwägung einzustellen (ebenso für das Fachplanungsrecht: NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 74 Rn. 13 m. w. N. spricht bei Hochwasserereignissen jenseits von HQ100 von „höherer Gewalt“). Soweit der Antragsteller aufgrund des Hochwasserereignisses vom August 2002, das nach der - s.o.: nicht erschütterten - sachverständigen Darlegung des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 als Hochwasserereignis zwischen HQ200 und HQ300 anzusehen war, eine über den Normalfall hinausgehende „Sonderfallprüfung“ für erforderlich hält, ist solches bislang in der Rechtsprechung - zu Recht - nicht ernsthaft diskutiert worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 ff. = juris Rn. 100) betrifft mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbare Lärmbelastungen.

cc) Soweit der Antragsteller unabhängig von Hochwasserlagen am Weißen Regen und am K.-bach eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück geltend macht, weil - mit Blick auf vermeintlich funktionsuntüchtige Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... - bei der Bauleitplanung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. ermittelt worden sei, ob und wie das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sicher aus dem Planbereich abgeführt werden könne, ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gem. § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gem. § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich.

Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 1 B 84/15 - juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 131).

Die Antragsgegnerin hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Juni 2013 und vom 6. November 2014 unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der abwägenden Behandlungen am 9. September 2013 und am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ratsbehandlung am 9. September 29013 verwies der Gemeinderat ferner darauf, dass für die Beseitigung des Oberflächenwassers derzeit eine Fachplanung erstellt werde, die eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sicherstellte. Insofern hat die Antragsgegnerin die Problematik des gefahrlos abzuführenden Niederschlagswassers hinreichend in der Bauleitplanung berücksichtigt.

Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Das gilt auch für die Abführung von Niederschlagswasser. Die entsprechende Nachforschungspflicht der Gemeinde liegt jedoch in der Regel erst dann nahe, wenn der womöglich problematische Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist (speziell in Bezug auf Oberflächenwasser: OVG Lüneburg, B. v. 28.4.2003 -1 MN 3/03 - juris Rn. 18). Möglicherweise entstehende Gefahrensituationen hat die planende Gemeinde zwar schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten und in ihre planerischen Abwägung einzustellen (s.o.), sie muss aber nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.

Insofern ist im vorliegenden Fall relevant, dass im Planungsverfahren von der Antragstellerseite noch nicht substanziiert vorgebracht wurde, dass es diesbezüglich aufgrund einer eventuellen Funktionsbeeinträchtigung der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Probleme geben könnte. Diese Einwendung wurde konkret erst im gerichtlichen Verfahren erhoben. Zudem sollte die Oberflächen- und Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Gegenstand eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden, was dann auch schließlich so unter Erweiterung der Durchlassmöglichkeiten umgesetzt wurde (vgl. auch insofern die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016). Ein wirklicher Anlass, eventuellen Problemen hinsichtlich der Niederschlags- und Oberflächenabführung in den Weißen Regen schon auf Ebene der Bauleitplanung vertieft nachzugehen, bestand daher im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin nicht. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2013 und vom 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Problematik im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könne und werde. Sie konnte und durfte folglich nach dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ die Bewältigung diesbezüglich potenzieller Konflikte auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern (BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.).

Im Übrigen hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... zum Weißen Regen im Rahmen der Umsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens stattgefunden und wurde mit Bescheid des Landratsamt C. vom 8. Juni 2015 abgeschlossen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen, In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die beantragte Einleitung in den Weißen Regen nach dem Ergebnis der vorherigen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und eine erhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des benützten Gewässers nicht zu erwarten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die Einleitung nicht gegen die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG verstoßen werde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vertraglich die Unterhaltungslast für bestimmte Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... sowie unterhalb der Abbiegespur zum Plangebiet und damit auch in diesem Rahmen die tatsächliche Verantwortung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe übernommen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 2016).

c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondergebietsausweisung Nr. 5.3.2 LEP 2013 widerspricht. Nach dieser Regelung hat eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (Satz 1). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorliegen (Satz 2). Sollte - vgl. auch die Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde vom 12. Dezember 2016 - der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage und somit als nicht integriert i. S. von Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu bewerten sein, käme es - um einen landesplanerischen Zielverstoß auszuräumen (zum Zielcharakter vgl. NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 27 ff.) - darauf an, ob der Antragsgegnerin der Nachweis gelungen ist, dass geeignete integrierte Standorte für das Einzelhandelsgroßprojekt und damit speziell für das vorgesehene Sondergebiet aufgrund der topografischen Bedingungen nicht gegeben sind. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die Formulierung zur Alternativenprüfung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung den Eindruck hinterlässt, als habe die Antragsgegnerin Alternativflächen nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob dort Sondergebietsflächen und sonstige Gewerbeflächen realisiert werden können. Andererseits hat in der mündlichen Verhandlung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses beigezogene Vertreter der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz glaubhaft dargelegt, die Standortalternativenprüfung beschränkt auf das Sondergebiet selbstständig nachvollziehend untersucht zu haben mit dem Ergebnis, dass geeignetere Standorte im Gemeindegebiet tatsächlich nicht vorhanden seien. Auf die Rechtsfrage, welche Folgen damit in Bezug auf die der Gemeinde obliegende Nachweispflicht bzgl. Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu ziehen sind, kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil der Bebauungsplan mit einer anderen raumordnungsrechtliche Zielvorgabe unvereinbar ist, vgl. im Folgenden bb).

bb) Der Bebauungsplan widerspricht der Zielvorgabe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 und verstößt jedenfalls aus diesem Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

Gemäß der als rauordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1; Alternative 2 kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht). Nr. 5.3.1 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i. S. des Art. 2 Nr. 2 BayLplG (so schon zur Vorgängerregelung B.II.1.2.1.2 des LEP 2006: BayVGH, U. v. 17.12.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 5 ff.). Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben.

Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan der Region 11 Regensburg vom Mai 2011 mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Der Bebauungsplan ermöglicht Einzelhandelsgroßprojekte, die über die in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Grenze von 1.200 m² Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe hinausgehen.

Der Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts geht über den bauplanungsrechtlichen Begriff des (kerngebiets- bzw. sondergebietstypischen) großflächigen Einzelhandelsbetriebs in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinaus. Demgemäß sind auch nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht nur Betriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über die kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestände des § 11 Abs. 3 BauGB hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden - auch unter der Beachtung, dass raumordnungsrechtliche Umsetzungen in den Bundesländern divergieren: VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe nur dann als Betriebseinheit und damit zusammen betrachtet ggf. als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbstständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U. v. 24.11.2005 a. a. O. juris Rn. 21). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an dem Zweck der regelhaften räumlichen Zuordnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (s.o.), ist der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe etwa nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Auch baulich selbstständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen (VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.).

Der Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U. v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall - wie hier allein schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 130 m x 45 m (= ca. 5.850 m²) und einer ebenso großzügigen Regelung über die Grund- und Geschossflächenzahl (im SO-Gebiet jeweils 0,8) - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m² eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² möglich, wäre zudem die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig (vorbehaltlich einer Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen.

Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb einen Betrieb unterhalb der Grenze von 1.200 m² dar. Allerdings definiert Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bau-, als vielmehr wirkorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsgroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversorgungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m² per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu 5.3 (B) LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen zu betrachten sind. Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (der für sich bereits ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellen kann) zusammen mit weiteren Betrieben bei entsprechendem räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 zu betrachten. Der Senat teilt dabei nicht die in der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 vertretene Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), wonach Agglomerationen aufgrund des Wortlauts des Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) LEP 2013 ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben sein könnten. Denn maßgeblich kommt es nach Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 Abs. 2 LEP 2013 auf die raumbezogene Wirkung von betrieblichen Konglomeraten an. Sofern aber bereits zwei oder jedenfalls mehrere nicht-großflächige Einzelhandelsbetrieben ein „zusammengesetztes“ Einzelhandelsgroßprojekt bilden können, gilt dies erst recht für die zusammenfassende Betrachtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einem oder mehreren weiteren nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein - hier von Nr. 5.3.1 LEP 2013 anvisierter - raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 15; OVG SA, U. v. 15.5.2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 164).

Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans lässt im Sondergebiet neben dem Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsfläche max. 1.100 m²) schon ausdrücklich einen weiteren Einzelhandelsbetrieb, nämlich einen Getränkemarkt (max. 310 m²) zu, so dass bereits insofern in der Summe eine Verkaufsfläche von bis zu 1.410 m² durch den Bebauungsplan ermöglicht wird. Es kann dahinstehen, ob eine Agglomeration im Sinne des bayerischen LEP 2013 - wie das StMFLH meint - begrifflich erst bei mehr als zwei Betrieben vorliegen könne (a.A. für die dort einschlägige raumordnerische Regelung im baden-württembergischen Recht VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden im Sondergebiet zulässigen Betriebe im Zusammenschluss die nach Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) für eine Agglomeration erforderliche überörtliche Raumbedeutsamkeit aufweisen (vgl. insofern die in der Stellungnahme des StMFLH vom 12. Dezember 2016 vorgebrachten Daten und die dortigen Bewertungen zum mangelnden Kaufkraftabzug im Verhältnis zu Nachbargemeinden). Denn der Bebauungsplan eröffnet jedenfalls mit den südlich angrenzenden Gewerbeausweisungen verschiedene Möglichkeiten, dass dort Einzelhandelsbetriebe entstehen, die entweder mit den Betrieben im Sondergebiet oder aber (ohne Berücksichtigung der Betriebe im Sondergebiet) untereinander Agglomerationen bilden, die überörtlich raumbedeutsam sind.

Das ausgewiesene GE-Gebiet enthält große Grundstücke mit großzügigen Baugrenzen und ebenso großzügigen Regelungen über die Grundflächenzahl (0,8) und die Geschossflächenzahl (1,6). Hinsichtlich der Nutzungsart sind in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Freiflächenphotovoltaikanlagen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Tankstellen ausgeschlossen. Im Übrigen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO können dort damit auch Einzelhandelsbetriebe errichtet werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, zu § 8 BauNVO Rn. 24). In dieser Weite sind also auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang möglich, die überörtlich raumbedeutsam sind. Es können damit unter Berücksichtigung von Satz 2 des Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 auch dort Einzelhandelsgroßprojekte in Form von Agglomerationen von zusammen mehr als 1.200 m² entstehen, obwohl dies mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 im nicht zentrenrelevanten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dasselbe gilt für die im Nordosten und Osten des Plangebiets festgesetzten Mischgebietsflächen. Auch hier ist mit Blick auf die relativ großzügig gesetzten Baugrenzen, die lediglich eine Grobgliederung für Bauräume vorsehen, und den in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen auf lediglich Tankstellen und Vergnügungsstätten begrenzten Nutzungsausschluss die Möglichkeit eröffnet, dass hier - für sich betrachtet - unterhalb der kern- bzw. sondergebietsbezogenen Schwelle des § 11 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mischgebietsverträgliche Einzelhandelsbetriebe entstehen, die im Falle der entsprechenden Ausgestaltung als überörtlich raumbedeutsame Agglomerationen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wären.

Daher gilt für das festgesetzte Sondergebiet, für das räumlich noch viel größere Gewerbegebiet und für den Mischgebietsbereich, dass die Antragsgegnerin in der Planung dadurch gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, dass sie keine Vorsorge getroffen hat, zu verhindern, dass es über eine Agglomeration auch kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommt, dessen Ergebnis mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wäre. Der Antragsgegnerin hätten hierfür unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung gestanden, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten /Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und /oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung (BVerwG, U. v. 10.11.2011 a. a. O. juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 19; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41). Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten, ist - jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist - kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41).

Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt (vgl. auch NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 38). Die in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es nicht um rein theoretische, praxisferne Möglichkeiten. Gerade aufgrund des im Sondergebiet ausdrücklich vorgesehenen Einzelhandelsansatzes und aufgrund der verkehrsmäßig günstigen Anbindung an die Staatsstraße St ... im Norden des Plangebiets erscheint es für künftige Investoren in den südlich und südöstlich an das Sondergebiet angrenzenden Gewerbebereichen (§ 8 BauNVO) nicht von vornherein unattraktiv, ebenfalls dort Einzelhandelsgeschäfte anzusiedeln und dabei - sei es mit den Betrieben in den Sondergebietsflächen, sei es mit hiervon unabhängigen Einzelhandelsgeschäften - Agglomerationen für Einzelhandelsgroßprojekte zu schaffen, ggf. sogar mit einem über den Nahversorgungsbedarf hinausgehenden Sortiment, das gem. dem zweiten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe landesplanerisch zulässig wäre.

Da eine raumbedeutsame Agglomeration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, damit eine Planung mit § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 unvereinbar ist, ist der Hinweis in der Stellungnahme des StMFLH, dass derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine entsprechende Entwicklung am streitgegenständlichen Standort hinwiesen, irrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung kommt es nicht auf die konkreten Vorhaben an, die möglicherweise irgendwann einmal den Bebauungsplan umsetzen sollen, sondern vielmehr auf die bauplanungsrechtlich eröffnete Variationsbreite. § 1 Abs. 4 BauGB ist Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnungsplanung (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 67). Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können (BVerwG, B. v. 25.6.2007 - 4 BN 17/07 - ZfBR 2007, 683 f. = juris Rn. 9). Aus diesem Grund kann es im Falle eines echten landesplanerischen Ziels bei der Anpassungspflicht keine „planerische Zurückhaltung“ geben. Auch dürfte eine effektive Korrektur im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet sein. Die in Art. 33 Abs. 1 BayLplG vorgesehene Befugnis der obersten Landesplanungsbehörde, etwa anlässlich einzelner Bauanträge im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien von einer Gemeinde zu verlangen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hängt - wie bei Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 28 Abs. 2 BayLplG - davon ab, dass die zuständige Ministerialbehörde überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erhält. Zudem müsste die Gemeinde mit einer Veränderungssperre reagieren, um das Bauvorhaben abwehren zu können. Abgesehen davon kann die Möglichkeit eines Anpassungsgebots einem Bebauungsplan, der schon anfänglich mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar ist, diesem nicht die anfängliche Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) nehmen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass ein Abweichungsverfahren gem. Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe flexibel anzuwenden wäre, ist dies unbehelflich, weil ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG nicht durchgeführt wurde und demgemäß eine entsprechende Zulassungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nicht vorliegt.

cc) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 betrifft neben der Ausweisung der Sondergebietsflächen auch die Ausweisung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen. Es blieben - neben den „ins Nichts“ führenden Erschließungsstraßen - lediglich die Fläche für Gemeinbedarf im Südosten sowie die im Norden festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft übrig. Bei einem solchen verbleibenden „Planungstorso“ kommt eine bloße Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20). Ob - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten rügen ließ - der Bebauungsplan daneben auch gegen Nr. 1.1.2 Abs. 2 LEP 2013 verstößt, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

3. Die weiteren, vom Antragsteller problematisierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.:

- Ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung zwingende, nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. - jeweils m. w. N.: BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 35; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.; zur reduzierten Ermittlungspflicht der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung vgl. BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. Rn. 35 f.; BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58)?

- Ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung ein nicht ausräumbares rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geregelten Biotopschutz entgegensteht (HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 134 ff.)?

- Ist der Bebauungsplan in Bezug auf das Vermeidungs- und Kompensationsinteresse frei von Ermittlungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB (zur Ermittlungstiefe und den Anforderungen an das zu erhebende Datenmaterial vgl. HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 90 m. w. N.) und sind die genannten Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB, § 18 Abs. 1, §§ 13 ff. BNatSchG hinreichend gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden?

sind nicht mehr entscheidungserheblich, zumal es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insofern weiterer Ermittlungen des Senats - zunächst durch Anforderungen weiteren, substanziierten Vortrags der Beteiligten - bedurft hätte.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 B 14.2772

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 30. Juli 2013, Az.: M 1 K 13.2307)

1. Senats

O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Vorbescheid für Wohnbauvorhaben in drei Varianten; Abgrenzung Innen-/Außenbereich; 3.300 m² großes Baugrundstück keine Baulücke mehr; Bebauungszusammenhang.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch die ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen:

Markt P. a. ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, R-platz ..., P.,

bevollmächtigt: Anwaltskanzlei ...

wegen Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von Wohngebäuden (FlNrn. 1319/4 und 1319/8 Gemarkung P.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohnbauvorhaben, das sie in einer von drei zur Entscheidung gestellten Varianten verwirklichen will.

Die 3.285 m² große, im Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde als Sondergebiet Kureinrichtungen dargestellte Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll (Baugrundstück), besteht nach einer im Frühjahr 2015 vorgenommenen Teilung aus vier Grundstücken (FlNrn. 1319/4, 1319/8, 1319/11 und 1319/12 Gemarkung P. ...). Im Norden wird es von einer ca. 4,5 m breiten Ortsverbindungsstraße (E. Straße, s. Zweig) begrenzt, deren Nordseite mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Südlich des in etwa trapezförmigen Baugrundstücks liegt ein ehemals als Krankenhaus genutztes Gebäude (Fl.Nr. 1319/6) mit angebautem Wohnhaus für den damaligen Chefarzt (FlNr. 1319/5). Westlich an das Baugrundstück schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an; östlich verläuft die Dr.-S.-Straße, an deren Ostseite sich ein Wohngebäude für Personal des Kreiskrankenhauses (Wohnanlage) befindet (FlNr. 1319).

Der Bauherr beantragte am 21. November 2012 die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau von Wohngebäuden; dabei wurden drei Varianten des Vorhabens zur Entscheidung gestellt. Nach Variante 1 sind drei quadratische Gebäude mit einer Seitenlänge von jeweils 15 m geplant, nach Variante 2 sechs Gebäude mit Firstrichtung West-Ost und einer Grundfläche von jeweils ca. 12 m x 10 m, während Variante 3 zwei langgestreckte, jeweils ca. 30 m x 12 m messende Gebäudekörper vorsieht, von denen sich einer parallel zur südlichen Grenze des Baugrundstücks erstrecken soll, während der andere in etwa Nord-Südrichtung an der westlichen Grundstücksgrenze liegen soll. Mit dem Vorbescheidsantrag wird abgefragt, ob sich die jeweiligen Varianten nach Art der baulichen Nutzung, der Grundfläche, ihrer Geschossigkeit (E+1+D) sowie der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügen.

Nachdem der Beigeladene unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Baugrundstücks das gemeindliche Einvernehmen verweigert hatte, lehnte das Landratsamt R. den Antrag auf Vorbescheid mit Bescheid vom 29. April 2013 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Der Beklagte habe das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich zugerechnet, denn es fehle an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang mit der umliegenden Bebauung, auch wenn diese „nach Auffassung aller Parteien“ Ortsteileigenschaft besitze und wohl als faktisches Wohngebiet einzuordnen sei. Jedenfalls unterbreche das Baugrundstück einen möglichen Bebauungszusammenhang zwischen der vorhandenen Bebauung allein wegen seiner Größe („Außenbereich im Innenbereich“); zwischen dem Einfamilienhaus nördlich der E. Straße (FlNr. 974/2) und dem Chefarzt-Wohnhaus bestehe ein Abstand von knapp 100 m, zwischen der Klinik und dem nördlichen Wohnhaus auf FlNr. 974 von immer noch 70 m. Das Baugrundstück stelle keine Baulücke mehr dar, denn dort könnten ohne weiteres bis zu sechs Wohnhäuser untergebracht und damit mehr als die nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (1 B 08.340, juris) maximal möglichen zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baukörper verwirklicht werden. Hierbei sei auch auf die im Norden liegende, das Baugrundstück prägende kleinteilige Wohnbebauung abzustellen.

Die Klägerin begründet ihre mit Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 zugelassene Berufung damit, dass die Bebauung nördlich und südlich der E. Straße entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Bebauungszusammenhang bilde, an dem das Baugrundstück teilnehme. Die E. Straße habe nur geringe Verkehrsbedeutung und sei auf beiden Seiten bebaut, so dass die Annahme einer trennenden Wirkung ausscheide. Die in den Blick zu nehmende Bebauung vermittle den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, wobei nicht ein harmonisch und einheitliches Gesamtbild der Bebauung vorausgesetzt werde, sondern eine Aufeinanderfolge von Bebauung noch so unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur für die Bejahung eines Bebauungszusammenhangs ausreiche. Das unbebaute Baugrundstück unterbreche nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der umliegenden Bebauung. Das Verwaltungsgericht habe die als „Faustregel“ bezeichnete Aussage im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (a. a. O.) falsch angewendet, weil es sie auf die Größe der umliegenden Baukörper bezogen habe, wohingegen nach dem Urteil eine Baulücke dann angenommen werde, wenn die unbebaute Fläche etwa die Ausdehnung von zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baugrundstücke habe. Im vorliegenden Fall weise das Grundstück eine geringere Größe als das der ehemaligen Klinik oder der Wohnanlage auf; stelle man auf die Wohnbebauung im Norden ab, entsprächen die Baugrundstücke jedenfalls drei der dort vorhandenen Grundstücke (FlNr. 974/2, 974 und 976/7). Allerdings liege es nahe, einen Mittelwert aus den kleineren, nördlichen Grundstücken und den im Süden und Osten gelegenen größeren Grundstücken zu bilden; das Baugrundstück dürfte jedenfalls nicht deutlich größer sein als der so ermittelte Durchschnittswert. Eine Freifläche könne umso größer sein, je weniger dicht die umliegenden Grundstücke bebaut seien, ohne ihre Eigenschaft als Baulücke zu verlieren. Berechne man die auf den bebauten Grundstücken liegenden Freiflächen, so erhalte man mindestens eine Fläche in Größe des Baugrundstücks. Es nehme auch aus diesem Grund trotz seiner Größe am Bebauungszusammenhang teil. In der Rechtsprechung seien noch wesentlich größere Grundstücke als Baulücken qualifiziert worden. Auch der Abstand zwischen den nördlich der E. Straße gelegenen Wohnhäusern und der ehemaligen Klinik mit Chefarzthaus betrage nur zwischen 55 m und 100 m und damit keinesfalls derart viel, dass die Zusammengehörigkeit der Bebauung allein deswegen zu verneinen sei. Die beantragten Vorhaben fügten sich in allen drei Varianten in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB ein. Wollte man die Klinik und die Wohnanlage als nicht prägende „Ausreißer“ ansehen, sei Variante 2 zulässig, deren sechs Wohnhäuser sich an der nördlich gelegenen Wohnbebauung orientierten; wolle man aber Klinik und Wohnanlage als maßgeblich prägend ansehen, so käme Variante 3 mit den beiden vorgeschlagenen Baukörpern in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Baugrundstück liege außerhalb des bestehenden Ortsrands und werde von den landwirtschaftlich genutzten Flächen in seinem Westen geprägt. Mangels besonderer topografischer Verhältnisse gehöre nicht einmal der östliche Teil des Baugrundstücks einem Bebauungszusammenhang an.

Der Beigeladene beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Bei den abgefragten Bebauungsvarianten handle es sich um drei verschiedene Bauvorhaben, die sich deutlich nach Anzahl und Situierung der Baukörper sowie nach Größe der Wohngebäude unterschieden und daher nicht mehr als Varianten eines Bauvorhabens angesehen werden könnten. Es hätten demnach drei Vorbescheidsanträge gestellt werden müssen. Die von der Klägerin inzwischen vorgenommene Grundstücksteilung des bisherigen Grundstücks FlNr. 1319/4 habe dazu geführt, dass die abgefragten Baukörper teilweise auf den Grundstücksgrenzen, teilweise unmittelbar an den Grenzen zu liegen kämen, womit hinsichtlich der Bauweise eine neue Situation entstanden sei, die eine neue Beurteilung einiger der vorgelegten Fragen erforderlich mache. Die Erteilung eines Vorbescheids sei schon deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil nach Art. 71 BayBO lediglich einzelne Fragen des Bauvorhabens hätten abgefragt werden können, nicht jedoch verschiedene und voneinander völlig unabhängige Bebauungskonzepte. Das Baugrundstück gehöre zum sich nach Westen hin öffnenden Außenbereich, der eigentliche Bebauungszusammenhang ende mit der Bebauung entlang der E. Straße, der wegen ihrer Größe wie auch ihrer Bedeutung als wichtige Verbindungsstraße zwischen dem Beigeladenen und dem C-see trennende Wirkung zukomme. Die südlich der Straße gelegenen Gebäude stellten bereits ein eigenes Baugebiet dar; die beiden unterschiedlich geprägten Bebauungskomplexe mit stark differierenden Baukörpergrößen und Nutzungsstrukturen grenzten nur zufällig aneinander und bildeten keinen einheitlichen Bebauungszusammenhang. Aber selbst wenn man dies bejahen wolle, bilde das Baugrundstück allenfalls einen in den Innenbereich hineinragenden Teil des Außenbereichs. Ziehe man von der westlichen Gebäudeseite des Chefarzt-Wohnhauses eine Verbindungslinie zur nordwestlichen Ecke der Klinik und weiter zur westlichen Kante des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 974/2, so lägen einige der geplanten Wohnhäuser ganz oder teilweise außerhalb dieser Linie und damit auch des Bebauungszusammenhangs.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie auf die Gerichtsakte, hier insbesondere auf die Niederschrift über den Ortstermin am 10. Juni 2015 mit der Fotodokumentation, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf den Vorbescheid, denn die zur Bebauung anstehende Fläche (Baugrundstück) liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern gehört dem Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) an (1.). Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stehen der Bebauung öffentliche Belange entgegen (2.). Eine Differenzierung zwischen den drei zur Entscheidung gestellten Varianten erübrigt sich, weil die Frage der Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich wegen der im wesentlichen identischen Flächen, die in Anspruch genommen werden sollen, gleich zu beantworten ist.

1. Für die Beurteilung, ob ein unbebautes Grundstück als „Baulücke“ anzusehen ist, das an einem Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 BauGB teilnimmt, ist maßgeblich, ob die zur Bebauung anstehende Fläche von einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung geprägt wird. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20; B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - BayVBl 1991, 473; U. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Nach der zitierten Rechtsprechung muss das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - BauR 1974, 41). Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 12.12.1990 a. a. O., B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - BauR 1997, 807). Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwG, U.v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227).

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt das Baugrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB). Hiervon konnte sich der Senat bei seiner Ortsbegehung überzeugen.

Entscheidend ist, dass sich die geplante Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellt. Denn das Baugrundstück wird weder von der nördlich der E. Straße liegenden Wohnbebauung geprägt (insoweit zumindest missverständlich: VG München‚ U.v. 30.7.2013‚ UA S. 8‚ 1. Abs.) noch von den südlich hiervon liegenden Gebäuden (Klinik und Wohnanlage). Das Baugrundstück stellt sich vielmehr als (von West nach Ost gesehen) „trichterförmige“ Fortsetzung der nicht bebauten, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen dar‚ die letztlich erst an der H. Straße im Osten enden und eine weitgehend einheitliche‚ von prägender Bebauung freie Fläche bilden. Sie erreicht an ihrer engsten Stelle zwischen dem nördlichsten Punkt der Wohnanlage und der Bebauung auf dem Flurstück Nr. 976/7 eine Entfernung von immerhin noch etwa 40 m. Dabei weicht die Bebauung auf den Grundstücken 976/7 und 976 erkennbar von der E. Straße zurück und vermittelt auch aus diesem Grund nicht mehr den Eindruck der „Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit“ mit der südlich gelegenen Bebauung, wobei dieses Begriffspaar als bloßer Hilfsbegriff nicht im Sinn einer geforderten Homogenität der vorhandenen Bebauung‚ sondern im Sinn einer rein räumlichen Verklammerung der vorhandenen Gebäude zu verstehen ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 25‚ 34). Hervorzuheben ist, dass der Abstand der nördlich der E. Straße gelegenen Wohnhäuser untereinander (zum Teil wesentlich) geringer ist als ihr Abstand zu den beiden großen, südlich gelegenen Gebäuden. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck spricht alles dafür‚ dass der Ortsrand durch die nördlich der E. Straße (s. Zweig) liegende Wohnbebauung gebildet wird‚ an deren letzten Baukörpern der Bebauungszusammenhang endet‚ ohne dass Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Erstreckung nach Süden (insbesondere auf das Baugrundstück) erkennbar sind. Irgendeine topografische oder sonstige Besonderheit, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung zuließe‚ hat der Senat im bestehenden, relativ ebenen Gelände nicht vorgefunden. Der vom Verwaltungsgericht bemühten Konstruktion des „Außenbereichs im Innenbereich“‚ die keinen eigenständigen Rechtsbegriff darstellt‚ bedarf es nicht; im Übrigen trifft sie für das Baugrundstück schon deswegen nicht zu‚ weil es nicht „ringsum von Bebauung“ umgeben ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - juris Rn. 3).

Damit steht fest‚ dass sich der Bebauungszusammenhang schon nicht über die E. Straße nach Süden bis zur Wohnanlage erstreckt und sich daher auch nicht weiter zum Klinikgebäude fortsetzen kann. Die beiden südlich der Straße gelegenen Baukörper vermögen für sich genommen dem Baugrundstück ebenfalls keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Keine Rolle spielt demnach die zwischen den Beteiligten umstrittene, nach diesen Ausführungen nicht entscheidungserheblich Frage, ob der E. Straße trennende Wirkung zukommt, was im Übrigen wohl schon wegen ihrer relativ geringen Ausbaubreite und Bedeutung zu verneinen sein dürfte.

Aber auch wenn man dem Verwaltungsgericht folgen wollte und einen Bebauungszusammenhang annehmen wollte, der sich „halbkreisförmig“ unter Einbeziehung der Klinik und der Wohnanlage quasi um das Baugrundstück herum erstreckt‚ würde die unbebaute Fläche nicht als Bestandteil der im Norden angrenzenden, eher kleinräumigen Bebauung in Erscheinung treten (vgl. BVerwG‚ B.v. 1.9.12 - 4 C 4.12 - DVBl 2012‚ 1375). Die unbebaute Fläche ist mit etwa 3300 m² zu groß‚ als dass ihre Bebauung als zwanglose Fortsetzung des bebauten Bereichs angesehen werden könnte; so betragen die Entfernungen zwischen dem Chefarztwohnhaus im Süden und dem Wohnhaus FlNr. 974/2 nördlich der E. Straße bereits etwa 100 m und zwischen dem Klinikgebäude und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 974 immer noch 70 m. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (4 C 2.66 - juris), führt nicht weiter, schon weil sich die dortigen situationsgegebenen Besonderheiten vom vorliegenden Fall entscheidend abheben; das dort zu beurteilende Vorhaben lag nämlich zwischen zwei durch ein etwa 120 m breites Bachtal getrennten Ortsteilen an einer Straße auf dem beide Ortsteile verbindenden Damm.

Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 2009 (1 B 08.340‚ juris) vermag das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Die dort zitierte „Faustegel“ zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulücke vorliegt, bezieht sich nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, auf die vorhandenen und geplanten Baukörper und deren Größe‚ sondern betrachtet die Größe der unbebauten Fläche im Vergleich zur Fläche der benachbarten, bebauten Grundstücke. Dieses Verhältnis kann im vorliegenden Fall angesichts der Möglichkeiten, aus einem Buchgrundstück zumindest ab einer gewissen Größe mehrere zu bilden, nicht maßgeblich sein; auch im vorliegenden Fall haben die Eigentümer das Grundstück FlNr. 1319/4 im Laufe des Berufungsverfahrens ihren Vorstellungen entsprechend in drei Buchgrundstücke aufgeteilt‚ deren Größe nunmehr in etwa den nördlich der E. Straße gelegenen, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken entspricht. Dass mit diesem Vorgehen nicht die Innenbereichsqualität des Baugrundstücks begründet werden kann‚ liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin so nicht behauptet.

Weil das Baugrundstück keinem Bebauungszusammenhang angehört, stellt sich die hiervon im Rahmen der Prüfung von § 34 Abs. 1 BauGB zu trennende Frage nach der Ortsteilseigenschaft eines Bebauungszusammenhangs, ob er also Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, nicht mehr. Bei der Prüfung des Ortsteilbegriffs ist die Zuordnung zu den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht maßgeblich (BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; anders wohl: VG München, U.v. 30.7.2013, a. a. O., UA S. 7).

2. Die Wohnbauvorhaben sind auch als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 nicht zulässig‚ denn sie beeinträchtigen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.

Ob hierzu der Widerspruch zur Darstellungen des Flächennutzugsplans ausreicht‚ der hier eine Fläche für „Kureinrichtungen“ vorsieht‚ kann offen bleiben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es ist nicht von der Hand zu weisen‚ dass diese Darstellung inzwischen funktionslos geworden ist‚ weil sich auf der fraglichen Fläche mit der von mehreren Arztpraxen genutzten ehemaligen Klinik und dem angebauten Chefarztwohnhaus sowie der Wohnanlage des Landkreises keine Einrichtungen eines Kurbetriebs (mehr) befinden. Jedenfalls aber würde die streitgegenständliche Bebauung zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des nördlich der E. Straße gelegenen Ortsteils in den Außenbereich hinein führen (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985‚ 141); dadurch wären städtebauliche Spannungen zu befürchten‚ weil mit weiteren Bauwünschen im Außenbereich zu rechnen wäre. Geht man aber davon aus‚ dass die nördlich gelegene Wohnbebauung selbst keinen Ortsteil darstellt, sondern als Splittersiedlung zu beurteilen ist‚ würde die streitgegenständliche Bebauung diese erweitern (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013) und entspricht in ihrer Höhe dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 festgesetzten Streitwert. Dabei ist von drei Einfamilienhäusern (3 x 20.000 Euro) auszugehen, ohne dass dieser Betrag nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs herabzusetzen wäre, weil mit dem begehrten Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität entschieden werden sollte.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1

Tenor

Der Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) sowie einen öffentlichen Fuß- und Radweg festsetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.9.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Ortskern der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem - in zweiter Reihe stehenden - Wohnhaus und einer - an das Wohnhaus angebauten - Garage bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...). Das Grundstück grenzt mit einem 2,5 m breiten „Ausläufer“ nach Südosten an die Luisenstraße, über den die Zufahrt zu der Garage der Antragsteller verläuft. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 17.8.1981, der das im Ortskern der Antragsgegnerin gelegene Gebiet zwischen der Marktstraße, Tretenhofstraße, Luisenstraße und Schutterstraße erfasst und als besonderes Wohngebiet ausweist.
Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Ortskern Süd“ in einem insgesamt 2.665 m2 großen Teilbereich geändert, der außer dem Grundstück der Antragsteller die Grundstücke Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... umfasst. Mit Hilfe des Änderungsbebauungsplans sollen langfristig die Voraussetzungen für die Umsetzung eines zuvor entwickelten Wegekonzepts geschaffen werden. Der Änderungsbebauungsplan sieht dazu die Herstellung eines innerörtlichen Verbindungswegs zwischen der Marktstraße, der Litschentalstraße und der Luisenstraße vor, der im Plan zum Teil als verkehrsberuhigter Bereich und zum Teil als 2,5 m breiter öffentlicher Fuß- und Radweg ausgewiesen wird. Hiervon betroffen ist u.a. das Grundstück der Antragsteller, dessen an die Luisenstraße grenzender „Ausläufer“ sowie der nach Nordwesten folgende Teil der Zufahrt zu der Garage der Antragsteller als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) ausgewiesen werden. Im Anschluss an diesen Bereich setzt der Änderungsbebauungsplan auf dem Grundstück ein Teilstück des 2,5 m breiten öffentlicher Fuß- und Radwegs fest, das entlang der Grenze des Grundstücks zu den angrenzenden Grundstücken Flst.Nr. ... und ... verläuft und seine Fortsetzung in einem auf den nach Nordwesten angrenzenden Grundstücken Flst.Nr. ... und ... verlaufenden zweiten Teilstück findet.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 10.6.2013, den Bebauungsplan „Ortskern Süd“ in dem genannten Teilbereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern. Der Beschluss wurde am 14.6.2013 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolge.
Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2013 öffentlich ausgelegt wurde, erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013 Einwendungen, die sie u. a. damit begründeten, dass in der Begründung des Bebauungsplans nicht dargelegt werde, welche Ziele mit der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs sowie eines Fuß- und Radwegs verfolgt würden. Es werde auch nicht erklärt, weshalb der Radweg unmittelbar an die nordöstliche Grenze ihres Grundstücks gelegt werden solle. Der Weg nehme Teile ihres Grundstücks in Anspruch, die bisher als Garten bzw. Zufahrt genutzt worden seien. Ein öffentliches Interesse an einem über ihr Grundstück verlaufenden Fuß- und Radweg, der ihre Interessen überwiege, bestehe nicht. Eine Verbindung von der Luisenstraße zur Tretenhofstraße bestehe bereits jetzt. Die Schaffung eines durchgehenden Fuß- und Radwegs vom Schwimmbad zur Ortsmitte sei nicht gewährleistet, weil das Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer fehle.
Der Bebauungsplan wurde am 23.9.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 7.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 23.1.2014 Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch materiellrechtlichen Gründen unwirksam.
Nach dem zu § 13a BauGB ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2013 bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift. Es sei deshalb schon aus diesem Grund von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen.
Die Festsetzung eines Fuß- und Radwegs sei unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht zulässig. Die Festsetzung eines Fuß- und Radwegs, der einen umfriedeten Hofraum durchschneiden solle, sei nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die für den Weg sprechenden öffentlichen Belange die entgegen stehenden Interessen des Grundstückseigentümers deutlich überwögen. Das sei hier nicht der Fall. Der zu ihrem Grundstück gehörende eingezäunte Hofraum sei ein nach außen abgeschirmter Bereich, der zu ihrer schutzwürdigen Privatsphäre gehöre. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass sie sich auf ihrem Grundstück frei und unbeobachtet bewegen könnten. Dies wäre aber nicht mehr möglich, wenn der Fuß- und Radweg und die verkehrsberuhigte Fläche so wie geplant umgesetzt würden, da ein Teil des Wegs an ihrem Wohnhaus entlang durch den auf dem Grundstück angelegten Garten verlaufen solle. Ein weiterer Teil des Wegs liege in dem Bereich ihres Grundstücks, in dem regelmäßig Fahrzeuge abgestellt würden. Die Einfahrt in ihre Garage sei nur über den Bereich möglich, in welchem der Weg liegen solle. Es sei ihnen nicht zuzumuten, beim Rangieren mit Fahrzeugen auf Radfahrer und Fußgänger, welche in diesem Bereich bei Realisierung der Planung bei Tag und Nacht unterwegs wären, Rücksicht zu nehmen. Ihre gewichtigen privaten Belange könnten - wenn überhaupt - nur dann überwunden werden, wenn für die Errichtung des Wegs noch gewichtigere Belange sprächen. Das sei offensichtlich nicht der Fall. Der Fuß- und Radweg habe keine Verbesserung der Verkehrsführung zur Folge und biete auch sonst keinerlei Vorteile.
10 
Für das Grundstück Flst.Nr. ... sei in dem angefochtenen Bebauungsplan offene Bauweise festgesetzt worden. Das vorgesehene Baufenster schränke die Möglichkeiten der Bebauung in unzulässiger Weise ein. Bei der vorgelegten Planung seien die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände zu dem ihnen gehörenden Grundstück nicht eingehalten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
die Anträge abzuweisen.
15 
Sie erwidert: Das von den Antragstellern genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs betreffe die Vereinbarkeit der mittlerweile aufgehobenen Regelung in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB mit Europarecht. Es sei nicht ersichtlich, wieso sich aus diesem Urteil die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergeben solle.
16 
Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Antragsteller erforderlich. Das von den Antragstellern genannte Anschlussteilstück des geplanten Fuß- und Radwegs sei rechtsverbindlich in den Bebauungsplan „Dautenstein“ aufgenommenworden. Der in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Weg sei die Fortsetzung dieses Teilstücks. Durch die Aufnahme der Wegeverbindung in den Bebauungsplan „Dautenstein“ und den angefochtenen Bebauungsplan werde die Möglichkeit geschaffen, die Wegeverbindung notfalls auch gegen den Widerstand der Grundstückseigentümer durchsetzen zu können. Abwägungsfehler bei der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan seien nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragsteller werde durch den geplanten Weg nicht „durchschnitten“. Der Weg werde vielmehr an der Grundstücksgrenze entlang geführt, um eine übermäßige Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller zu vermeiden. Die vorgebrachten Eigentümerbelange, insbesondere die Einschränkung der Nutzbarkeit, die erhöhte Einsehbarkeit des Grundstücks und die Notwendigkeit, auf Fahrradfahrer und Fußgänger im Bereich der Einfahrt Rücksicht zu nehmen, seien berücksichtigt und abgewogen worden. Der Gemeinderat habe jedoch im Rahmen der Abwägung dem von ihm verfolgten öffentlichen Ziel, eine innerörtliche Wegbeziehung im Plangebiet insbesondere für Fußgänger und Schulkinder abseits des Fahrverkehrs zu schaffen, den Vorrang eingeräumt. Der geplante Fußweg sei eingebettet in eine Gesamtkonzeption, die die Schaffung einer durchgängigen Verbindung über Fußwege und verkehrsberuhigte Wohnstraßen zum Sportplatz/Schwimmbad und zum Naherholungsgebiet beim Campingplatz zum Inhalt habe. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass im Bereich der Zufahrt das Eigentum der Antragsteller an der zu überplanenden Fläche nicht entzogen werden solle, da eine Erweiterung des Nutzerkreises durch Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche ausreichend sei. Im Gegenzug habe dies für die Antragsteller den Vorteil, dass sie für die Unterhaltung und die Verkehrssicherheit dieser Fläche nicht mehr zuständig seien. Weiter sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Einsehbarkeit des Grundstücks mit wenig Aufwand durch Maßnahmen der Antragsteller (Sichtschutz) verringert werden könne.
17 
Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... setze der Bebauungsplan offene Bauweise fest. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit durch festgesetzte Baugrenzen sei bislang schon gegeben, die Baugrenzen seien lediglich an die gewählte Bauweise angepasst worden. Zur Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller halte die Baugrenze nach dem geänderten Plan einen Abstand vom 2,5 m ein, was nach der vorherigen Planfassung nicht der Fall gewesen sei. Weshalb diese Änderung nicht zulässig sein sollte, sei dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen.
18 
Der Senat hat das Grundstück der Antragsteller sowie seine nähere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und nach Maßgabe des Tenors auch begründet.
I.
21 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge ebenfalls nicht entgegen, da die Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013 rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben haben.
II.
22 
Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar bestehen gegen den angefochtenen Bebauungsplan in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken (1.). Der Plan ist jedoch insoweit materiell rechtswidrig, als die Antragsgegnerin mit der Festsetzung des über das Grundstück der Antragsteller führenden innerörtlichen Verbindungswegs die Eigentümerinteressen der Antragsteller unverhältnismäßig hinter die mit diesem Weg verfolgten öffentlichen Interessen zurückgestellt hat (2.). Der darin liegende Fehler im Abwägungsergebnis hat allerdings nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge, sondern zieht nur die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des Plans nach sich (3.).
23 
1. Gegen den angefochtenen Änderungsbebauungsplan bestehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken.
24 
a) Die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind dementsprechend unterblieben. Die an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens geäußerten Zweifel der Antragsteller sind unbegründet.
25 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, sofern die von ihm festgesetzte Grundfläche die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Grenzen nicht überschreitet und auch keiner der in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB genannten weiteren Ausschlussgründe vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan erfasst ein im Ortskern der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet und verfolgt u.a. das Ziel, in diesem Bereich zusätzliche Baumöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von nur 2.665 m2. Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenzen für die in einem der Bebauungsplan der Innenentwicklung festgesetzte Grundfläche werden folglich bei Weitem nicht erreicht. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird durch den angefochtenen Änderungsbebauungsplan nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Insoweit werden auch von den Antragstellern keine Einwendungen gegen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erhoben.
26 
Die in § 13a BauGB getroffene Regelung ist unionsrechtskonform. Sie verstößt, anders als von den Antragstellern in der Begründung ihrer Anträge angedeutet, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG vom 21.7.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie).
27 
Nach ihrem Art. 1 ist es das Ziel der Plan-UP-Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden. Art. 3 Abs. 1 Plan-UP-RL schreibt dementsprechend vor, dass die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 unterzogen werden. Dies gilt nach Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-RL - vorbehaltlich der Regelung in Art. 3 Abs. 3 - insbesondere für alle Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL darüber zu befinden, ob diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind.
28 
Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der deutsche Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können. Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171; Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243).
29 
Aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2013 - C-463/11 - (BauR 2013, 1097) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die in § 13a BauGB getroffene Regelung nicht in Frage gestellt, sondern allein die inzwischen aufgehobene Regelung in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. beanstandet, der eine Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Umweltprüfung, die darauf beruht, dass die Gemeinde die Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt hat, als für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung unbeachtlich erklärte.
30 
b) Der Bebauungsplan verstößt ferner nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, insbesondere gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mehr ist jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht erforderlich.
31 
Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht jedenfalls primär den Gesetzgeber (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber genügt, indem er in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drs. 16/2496, S. 13 f.) entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL dargelegt hat, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat.
32 
Die Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus weitere Hinweispflichten für das konkrete Bebauungsplanverfahren ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe „zugänglich“ gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglichmachen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen, sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ob Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mehr als den von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebenen Hinweis verlangt, kann danach allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die von der Antragsgegnerin mitausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfs alle für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthält.
33 
2. Der angefochtene Bebauungsplan beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Antragsteller.
34 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Beachtung dieses Gebots unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zu respektieren hat. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich dementsprechend auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
35 
a) Die Festsetzung der Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller und den nach Nordwesten und Südwesten angrenzenden Grundstücken ist danach nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Einräumung zusätzlicher Baumöglichkeiten entspricht dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel, die im Plangebiet gelegenen Flächen für eine Wohnnutzung zu aktivieren. Nachteile für die Antragsteller sind damit nicht verbunden. Das auf dem Grundstück der Antragsteller im Bebauungsplan „Ortskern-Süd“ in seiner ursprünglichen Fassung festgesetzte Baufenster von 10 m x 12,5 m wird mit der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans auf 22,5 m x 13,5 m vergrößert und lässt damit eine Bebauung zu, die weit über das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller hinausgeht. Dafür, dass durch die auf den benachbarten Grundstücken festgesetzten Baufenster die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller eingeschränkt würde, ist nichts zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
36 
b) Gegen den Bebauungsplan bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er den bereits bestehenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten nach Südosten an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller verschiebt. Die Maßnahme dient der von der Antragsgegnerin angestrebten besseren Ausnutzung der im Plangebiet gelegenen Flächen für Wohnzwecke. Die damit verbundenen Nachteile für die Antragsteller sind hinnehmbar.
37 
c) Für die Planung des von der Luisenstraße über das Grundstück der Antragsteller nach Nordwesten führenden Verbindungswegs gilt das nicht. Die sich daraus für die Antragsteller ergebenden Nachteile wiegen so schwer, dass die Planung dieses Wegs trotz ihrer grundsätzlich anzuerkennenden Zielsetzung als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen ist.
38 
aa) Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - für ein bisher privat genutztes Grundstück eine Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
39 
Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch diejenigen schutzwürdigen privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen, die sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.; Urt. v. 6.6.2002, a.a.O.). Das Gewicht des Eingriffs muss außerdem zur Dringlichkeit der für die Planung sprechenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37, Urt. v. 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - BauR 2004, 373).
40 
bb) Der angefochtene Bebauungsplan weist den an die Luisenstraße grenzenden „Ausläufer“ des Grundstücks der Antragsteller sowie den nach Nordwesten folgenden Teil der Zufahrt zu der auf dem Grundstück vorhandenen Garage als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) aus. Im Anschluss an diesen Bereich setzt der Plan auf dem Grundstück längs der südöstlichen und der südwestlichen Grenze des Grundstücks einen 2,5 m breiten öffentlichen Fuß- und Radweg fest, der seine Fortsetzung in dem über die nach Nordwesten angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... verlaufenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten findet.
41 
Die mit dieser Planung verbundenen Nachteile für die Antragsteller wiegen schwer. Der unmittelbare Flächenverlust, den das Grundstück der Antragsteller durch die Planung erleidet, beträgt ca. 137 m2. Hinzu kommen ein gravierender Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller, da ihr bisher weitgehend ungestört in zweiter Reihe gelegenes Grundstück von dem geplanten Weg einschließlich seiner Fortsetzung von insgesamt drei Seiten eingerahmt wird und ein Teil des Wegs nur wenige Meter von der Terrasse der Antragsteller entfernt ist, sowie die Erschwernisse bei der Benutzung der Zufahrt zu der neben dem Wohnhaus befindlichen Garage auf dem Grundstück. Die Antragsteller können zwar auch weiterhin von ihrer Garage auf die Luisenstraße ausfahren bzw. von dieser Straße zu ihrer Garage gelangen. Ein Befahren der bisher privaten Zu- und Abfahrt wird aber in Zukunft insoweit erschwert, als die Antragsteller dabei Rücksicht auf die den Weg benutzenden Radfahrer und Fußgänger nehmen müssen.
42 
Der von der Antragsgegnerin genannte Vorteil, dass die Antragsteller für die Unterhaltung und die Verkehrssicherheit der für den öffentlichen Weg in Anspruch genommenen Fläche nicht mehr zuständig seien, vermag diese Nachteile auch nicht annähernd zu kompensieren, sondern ist nicht mehr als ein bloßes „Trostpflaster“. Die Nachteile der Planung für die Antragsteller lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht mit dem Hinweis darauf relativieren, dass die Antragsteller die Einsehbarkeit ihres Grundstücks mit wenig Aufwand selbst verringern könnten. Was den südlichen Teil des geplanten Verbindungswegs betrifft, scheidet eine solche Möglichkeit aus, da dieser Teil des Wegs den Antragsteller als Zu- und Abfahrt ihrer Garage dient, auf die sie auch in Zukunft nicht verzichten können. Um die Einsehbarkeit des Grundstücks auch von den weiteren Teilstücken des Wegs zumindest weitgehend auszuschließen, müssten die Antragsteller im Übrigen längs der Grenzen zu dem geplanten Weg einen mindestens 1,8 m hohen Sichtschutz errichten. Der Begriff „wenig Aufwand“ wird deshalb den tatsächlichen Verhältnissen auch insoweit nicht gerecht. Die Errichtung eines solchen Sichtschutzes bedeutete zudem zugleich, dass die Antragsteller in dem gleichen Maße von ihrer Umwelt abgeschnitten wären.
43 
Die von der Antragsgegnerin mit der Planung des von der Luisenstraße nach Nordwesten führenden Verbindungswegs verfolgten Gründe stehen zu den schwerwiegenden Nachteilen, die diese Planung für die Antragsteller bedeutet, in keinem angemessenen Verhältnis.
44 
Mit dem in Begründung des angefochtenen Bebauungsplans genannten Ziel einer innerörtlichen Nachverdichtung steht die Planung einer von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Wegeverbindung - anders als die Verlegung des schon bisher vorhandenen Wegs zwischen dem Vogtshof und der Tretenhofstraße an die nordwestliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller - in keinem Zusammenhang. Die Schaffung zusätzlicher Baumöglichkeiten auf den südwestlich und nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücken hängt von der Herstellung dieser Wegeverbindung nicht ab und wird durch diese auch nicht erleichtert.
45 
Die Herstellung dieser Verbindung kann daher nur mit der - in der Begründung des Bebauungsplans als weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans genannten - Konzeption eines innerörtlichen Wegenetzes gerechtfertigt werden. Nach den dazu in der Begründung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin soll mit dem vom Vogtshof zur Luisenstraße führenden Fuß- und Radweg eine verkehrssichere fußläufige Verbindung von den Wohngebieten westlich der Tretenhofstraße zu den Versorgungsbereichen in der Ortsmitte geschaffen werden. Dies gebe Schul- und Kindergartenkindern die Möglichkeit, abseits des Fahrverkehrs verkehrssicher zur Fußgängerampel an der Hauptstraße beim Rathaus und somit zum Schulgelände zu gelangen. Zudem werde damit ein wesentliches Teilstück für eine verkehrssichere Verbindung zwischen der Ortsmitte und den Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Piratenspielplatz „Dautenstein“, Familienbad, Sport- und Tennisplätze, Naherholungsgebiet Herrenmatt-Rückhaltebecken und Litschental) geschaffen. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Antragserwiderung weiter dargelegt, der geplante Fuß- und Radweg sei Bestandteil einer Gesamtkonzeption, die den Bereich Turnhalle/Schulzentrum des Orts mit den Sportanlagen und dem Familienbad im Süden verbinden solle. Sie hat dazu einen Übersichtsplan vorgelegt, in dem eine - im Wesentlichen in Nordsüdrichtung verlaufende - Wegeverbindung von dem Schulzentrum im Nordosten des Orts und den Sportanlagen im Süden dargestellt ist, wobei allerdings offenbar ein nicht unwesentlicher Teil dieser Wegeverbindung auf Anliegerstraßen verläuft.
46 
Die Berechtigung der von der Antragsgegnerin mit der Herstellung der genannten Wegeverbindung verfolgten Zwecke steht außer Frage. Bei der in Nord-Süd-Richtung durch den Ortskern der Antragsgegnerin führenden Tretenhofstraße handelt es sich um eine stark befahrene Straße mit einem erheblichen Anteil an Schwerlastverkehr. Die längs der Fahrbahn verlaufenden Gehwege sind an mehreren Stellen nur sehr schmal. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege durch Schul- und Kindergartenkinder ist deshalb jedenfalls nicht durchgängig möglich. Was das hier in Rede stehende Teilstück der von der Antragsgegnerin gewünschten Wegeverbindung im Bereich zwischen der Luisenstraße und der Markstraße betrifft, steht jedoch mit der weiter westlich verlaufenden Litschentalstraße eine Alternative zu der Planung der Antragsgegnerin zur Verfügung, die die mit dieser Planung verfolgten Zwecke ebenfalls erfüllt. Die Litschentalstraße ist in dem Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Marktstraße im nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert. Im südlichen Teil gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege längs der Fahrbahn dieser Straße ist deshalb auch durch Schul- und Kindergartenkinder ohne weiteres möglich, wovon sich der Senat bei dem von ihm eingenommenen Augenschein überzeugt hat.
47 
Die genannte Alternativstrecke ist allerdings etwas länger als der von der Antragsgegnerin geplante Weg. Der über die Litschentalstraße führende Weg von dem - neben der Garageneinfahrt der Antragsteller liegenden - Gebäude Luisenstr. 4 bis zum Gebäude Marktstr. 4 hat eine Länge von ungefähr 350 m und ist damit gegenüber dem von der Antragsgegnerin geplanten, über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg um ca. 200 m länger. Der insoweit bestehende Nachteil der Alternativstrecke hat jedoch nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der Planung der Antragsgegnerin verbundenen Zugriff auf das Eigentum der Antragsteller und die weiteren Beeinträchtigungen ihrer Interessen zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als der von der Antragsgegnerin geplante Weg insgesamt viermal seine Richtung um jeweils 90° ändert und damit jedenfalls für Radfahrer keine besondere Attraktivität besitzt. Der Bebauungsplan beruht damit insoweit auf einer unverhältnismäßigen Zurücksetzung der privaten Interessen der Antragsteller.
48 
3. Der danach festzustellende Fehler im Abwägungsergebnis zieht die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt des Plans unberührt.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht notwendigerweise zu dessen Gesamtnichtigkeit. Sie lassen die übrigen Festsetzungen des Plans vielmehr unberührt, wenn sie für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661).
50 
Das ist hier der Fall. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von der Planung des über das Grundstück der Antragsteller führenden Wegs ohne weiteres abtrennbar und können auch für sich betrachtet ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Angesichts der nicht voneinander abhängigen Ziele, die die Antragsgegnerin mit dem über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg einerseits und den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits verfolgt, gibt es auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin einen eingeschränkten Bebauungsplan mit ansonsten gleichem Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Unzulässigkeit des diesen Weg betreffenden Teils ihrer Planung erkannt hätte.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiligen Kostenfolgen als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37).
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss vom 11. März 2015
54 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und nach Maßgabe des Tenors auch begründet.
I.
21 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge ebenfalls nicht entgegen, da die Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013 rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben haben.
II.
22 
Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar bestehen gegen den angefochtenen Bebauungsplan in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken (1.). Der Plan ist jedoch insoweit materiell rechtswidrig, als die Antragsgegnerin mit der Festsetzung des über das Grundstück der Antragsteller führenden innerörtlichen Verbindungswegs die Eigentümerinteressen der Antragsteller unverhältnismäßig hinter die mit diesem Weg verfolgten öffentlichen Interessen zurückgestellt hat (2.). Der darin liegende Fehler im Abwägungsergebnis hat allerdings nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge, sondern zieht nur die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des Plans nach sich (3.).
23 
1. Gegen den angefochtenen Änderungsbebauungsplan bestehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken.
24 
a) Die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind dementsprechend unterblieben. Die an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens geäußerten Zweifel der Antragsteller sind unbegründet.
25 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, sofern die von ihm festgesetzte Grundfläche die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Grenzen nicht überschreitet und auch keiner der in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB genannten weiteren Ausschlussgründe vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan erfasst ein im Ortskern der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet und verfolgt u.a. das Ziel, in diesem Bereich zusätzliche Baumöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von nur 2.665 m2. Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenzen für die in einem der Bebauungsplan der Innenentwicklung festgesetzte Grundfläche werden folglich bei Weitem nicht erreicht. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird durch den angefochtenen Änderungsbebauungsplan nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Insoweit werden auch von den Antragstellern keine Einwendungen gegen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erhoben.
26 
Die in § 13a BauGB getroffene Regelung ist unionsrechtskonform. Sie verstößt, anders als von den Antragstellern in der Begründung ihrer Anträge angedeutet, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG vom 21.7.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie).
27 
Nach ihrem Art. 1 ist es das Ziel der Plan-UP-Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden. Art. 3 Abs. 1 Plan-UP-RL schreibt dementsprechend vor, dass die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 unterzogen werden. Dies gilt nach Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-RL - vorbehaltlich der Regelung in Art. 3 Abs. 3 - insbesondere für alle Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL darüber zu befinden, ob diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind.
28 
Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der deutsche Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können. Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171; Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243).
29 
Aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2013 - C-463/11 - (BauR 2013, 1097) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die in § 13a BauGB getroffene Regelung nicht in Frage gestellt, sondern allein die inzwischen aufgehobene Regelung in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. beanstandet, der eine Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Umweltprüfung, die darauf beruht, dass die Gemeinde die Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt hat, als für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung unbeachtlich erklärte.
30 
b) Der Bebauungsplan verstößt ferner nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, insbesondere gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mehr ist jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht erforderlich.
31 
Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht jedenfalls primär den Gesetzgeber (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber genügt, indem er in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drs. 16/2496, S. 13 f.) entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL dargelegt hat, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat.
32 
Die Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus weitere Hinweispflichten für das konkrete Bebauungsplanverfahren ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe „zugänglich“ gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglichmachen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen, sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ob Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mehr als den von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebenen Hinweis verlangt, kann danach allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die von der Antragsgegnerin mitausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfs alle für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthält.
33 
2. Der angefochtene Bebauungsplan beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Antragsteller.
34 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Beachtung dieses Gebots unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zu respektieren hat. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich dementsprechend auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
35 
a) Die Festsetzung der Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller und den nach Nordwesten und Südwesten angrenzenden Grundstücken ist danach nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Einräumung zusätzlicher Baumöglichkeiten entspricht dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel, die im Plangebiet gelegenen Flächen für eine Wohnnutzung zu aktivieren. Nachteile für die Antragsteller sind damit nicht verbunden. Das auf dem Grundstück der Antragsteller im Bebauungsplan „Ortskern-Süd“ in seiner ursprünglichen Fassung festgesetzte Baufenster von 10 m x 12,5 m wird mit der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans auf 22,5 m x 13,5 m vergrößert und lässt damit eine Bebauung zu, die weit über das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller hinausgeht. Dafür, dass durch die auf den benachbarten Grundstücken festgesetzten Baufenster die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller eingeschränkt würde, ist nichts zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
36 
b) Gegen den Bebauungsplan bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er den bereits bestehenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten nach Südosten an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller verschiebt. Die Maßnahme dient der von der Antragsgegnerin angestrebten besseren Ausnutzung der im Plangebiet gelegenen Flächen für Wohnzwecke. Die damit verbundenen Nachteile für die Antragsteller sind hinnehmbar.
37 
c) Für die Planung des von der Luisenstraße über das Grundstück der Antragsteller nach Nordwesten führenden Verbindungswegs gilt das nicht. Die sich daraus für die Antragsteller ergebenden Nachteile wiegen so schwer, dass die Planung dieses Wegs trotz ihrer grundsätzlich anzuerkennenden Zielsetzung als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen ist.
38 
aa) Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - für ein bisher privat genutztes Grundstück eine Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
39 
Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch diejenigen schutzwürdigen privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen, die sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.; Urt. v. 6.6.2002, a.a.O.). Das Gewicht des Eingriffs muss außerdem zur Dringlichkeit der für die Planung sprechenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37, Urt. v. 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - BauR 2004, 373).
40 
bb) Der angefochtene Bebauungsplan weist den an die Luisenstraße grenzenden „Ausläufer“ des Grundstücks der Antragsteller sowie den nach Nordwesten folgenden Teil der Zufahrt zu der auf dem Grundstück vorhandenen Garage als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) aus. Im Anschluss an diesen Bereich setzt der Plan auf dem Grundstück längs der südöstlichen und der südwestlichen Grenze des Grundstücks einen 2,5 m breiten öffentlichen Fuß- und Radweg fest, der seine Fortsetzung in dem über die nach Nordwesten angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... verlaufenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten findet.
41 
Die mit dieser Planung verbundenen Nachteile für die Antragsteller wiegen schwer. Der unmittelbare Flächenverlust, den das Grundstück der Antragsteller durch die Planung erleidet, beträgt ca. 137 m2. Hinzu kommen ein gravierender Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller, da ihr bisher weitgehend ungestört in zweiter Reihe gelegenes Grundstück von dem geplanten Weg einschließlich seiner Fortsetzung von insgesamt drei Seiten eingerahmt wird und ein Teil des Wegs nur wenige Meter von der Terrasse der Antragsteller entfernt ist, sowie die Erschwernisse bei der Benutzung der Zufahrt zu der neben dem Wohnhaus befindlichen Garage auf dem Grundstück. Die Antragsteller können zwar auch weiterhin von ihrer Garage auf die Luisenstraße ausfahren bzw. von dieser Straße zu ihrer Garage gelangen. Ein Befahren der bisher privaten Zu- und Abfahrt wird aber in Zukunft insoweit erschwert, als die Antragsteller dabei Rücksicht auf die den Weg benutzenden Radfahrer und Fußgänger nehmen müssen.
42 
Der von der Antragsgegnerin genannte Vorteil, dass die Antragsteller für die Unterhaltung und die Verkehrssicherheit der für den öffentlichen Weg in Anspruch genommenen Fläche nicht mehr zuständig seien, vermag diese Nachteile auch nicht annähernd zu kompensieren, sondern ist nicht mehr als ein bloßes „Trostpflaster“. Die Nachteile der Planung für die Antragsteller lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht mit dem Hinweis darauf relativieren, dass die Antragsteller die Einsehbarkeit ihres Grundstücks mit wenig Aufwand selbst verringern könnten. Was den südlichen Teil des geplanten Verbindungswegs betrifft, scheidet eine solche Möglichkeit aus, da dieser Teil des Wegs den Antragsteller als Zu- und Abfahrt ihrer Garage dient, auf die sie auch in Zukunft nicht verzichten können. Um die Einsehbarkeit des Grundstücks auch von den weiteren Teilstücken des Wegs zumindest weitgehend auszuschließen, müssten die Antragsteller im Übrigen längs der Grenzen zu dem geplanten Weg einen mindestens 1,8 m hohen Sichtschutz errichten. Der Begriff „wenig Aufwand“ wird deshalb den tatsächlichen Verhältnissen auch insoweit nicht gerecht. Die Errichtung eines solchen Sichtschutzes bedeutete zudem zugleich, dass die Antragsteller in dem gleichen Maße von ihrer Umwelt abgeschnitten wären.
43 
Die von der Antragsgegnerin mit der Planung des von der Luisenstraße nach Nordwesten führenden Verbindungswegs verfolgten Gründe stehen zu den schwerwiegenden Nachteilen, die diese Planung für die Antragsteller bedeutet, in keinem angemessenen Verhältnis.
44 
Mit dem in Begründung des angefochtenen Bebauungsplans genannten Ziel einer innerörtlichen Nachverdichtung steht die Planung einer von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Wegeverbindung - anders als die Verlegung des schon bisher vorhandenen Wegs zwischen dem Vogtshof und der Tretenhofstraße an die nordwestliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller - in keinem Zusammenhang. Die Schaffung zusätzlicher Baumöglichkeiten auf den südwestlich und nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücken hängt von der Herstellung dieser Wegeverbindung nicht ab und wird durch diese auch nicht erleichtert.
45 
Die Herstellung dieser Verbindung kann daher nur mit der - in der Begründung des Bebauungsplans als weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans genannten - Konzeption eines innerörtlichen Wegenetzes gerechtfertigt werden. Nach den dazu in der Begründung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin soll mit dem vom Vogtshof zur Luisenstraße führenden Fuß- und Radweg eine verkehrssichere fußläufige Verbindung von den Wohngebieten westlich der Tretenhofstraße zu den Versorgungsbereichen in der Ortsmitte geschaffen werden. Dies gebe Schul- und Kindergartenkindern die Möglichkeit, abseits des Fahrverkehrs verkehrssicher zur Fußgängerampel an der Hauptstraße beim Rathaus und somit zum Schulgelände zu gelangen. Zudem werde damit ein wesentliches Teilstück für eine verkehrssichere Verbindung zwischen der Ortsmitte und den Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Piratenspielplatz „Dautenstein“, Familienbad, Sport- und Tennisplätze, Naherholungsgebiet Herrenmatt-Rückhaltebecken und Litschental) geschaffen. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Antragserwiderung weiter dargelegt, der geplante Fuß- und Radweg sei Bestandteil einer Gesamtkonzeption, die den Bereich Turnhalle/Schulzentrum des Orts mit den Sportanlagen und dem Familienbad im Süden verbinden solle. Sie hat dazu einen Übersichtsplan vorgelegt, in dem eine - im Wesentlichen in Nordsüdrichtung verlaufende - Wegeverbindung von dem Schulzentrum im Nordosten des Orts und den Sportanlagen im Süden dargestellt ist, wobei allerdings offenbar ein nicht unwesentlicher Teil dieser Wegeverbindung auf Anliegerstraßen verläuft.
46 
Die Berechtigung der von der Antragsgegnerin mit der Herstellung der genannten Wegeverbindung verfolgten Zwecke steht außer Frage. Bei der in Nord-Süd-Richtung durch den Ortskern der Antragsgegnerin führenden Tretenhofstraße handelt es sich um eine stark befahrene Straße mit einem erheblichen Anteil an Schwerlastverkehr. Die längs der Fahrbahn verlaufenden Gehwege sind an mehreren Stellen nur sehr schmal. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege durch Schul- und Kindergartenkinder ist deshalb jedenfalls nicht durchgängig möglich. Was das hier in Rede stehende Teilstück der von der Antragsgegnerin gewünschten Wegeverbindung im Bereich zwischen der Luisenstraße und der Markstraße betrifft, steht jedoch mit der weiter westlich verlaufenden Litschentalstraße eine Alternative zu der Planung der Antragsgegnerin zur Verfügung, die die mit dieser Planung verfolgten Zwecke ebenfalls erfüllt. Die Litschentalstraße ist in dem Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Marktstraße im nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert. Im südlichen Teil gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege längs der Fahrbahn dieser Straße ist deshalb auch durch Schul- und Kindergartenkinder ohne weiteres möglich, wovon sich der Senat bei dem von ihm eingenommenen Augenschein überzeugt hat.
47 
Die genannte Alternativstrecke ist allerdings etwas länger als der von der Antragsgegnerin geplante Weg. Der über die Litschentalstraße führende Weg von dem - neben der Garageneinfahrt der Antragsteller liegenden - Gebäude Luisenstr. 4 bis zum Gebäude Marktstr. 4 hat eine Länge von ungefähr 350 m und ist damit gegenüber dem von der Antragsgegnerin geplanten, über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg um ca. 200 m länger. Der insoweit bestehende Nachteil der Alternativstrecke hat jedoch nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der Planung der Antragsgegnerin verbundenen Zugriff auf das Eigentum der Antragsteller und die weiteren Beeinträchtigungen ihrer Interessen zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als der von der Antragsgegnerin geplante Weg insgesamt viermal seine Richtung um jeweils 90° ändert und damit jedenfalls für Radfahrer keine besondere Attraktivität besitzt. Der Bebauungsplan beruht damit insoweit auf einer unverhältnismäßigen Zurücksetzung der privaten Interessen der Antragsteller.
48 
3. Der danach festzustellende Fehler im Abwägungsergebnis zieht die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt des Plans unberührt.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht notwendigerweise zu dessen Gesamtnichtigkeit. Sie lassen die übrigen Festsetzungen des Plans vielmehr unberührt, wenn sie für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661).
50 
Das ist hier der Fall. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von der Planung des über das Grundstück der Antragsteller führenden Wegs ohne weiteres abtrennbar und können auch für sich betrachtet ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Angesichts der nicht voneinander abhängigen Ziele, die die Antragsgegnerin mit dem über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg einerseits und den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits verfolgt, gibt es auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin einen eingeschränkten Bebauungsplan mit ansonsten gleichem Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Unzulässigkeit des diesen Weg betreffenden Teils ihrer Planung erkannt hätte.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiligen Kostenfolgen als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37).
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss vom 11. März 2015
54 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.