Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Merziger Stadtteil B.. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Parzelle Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B. (Anwesen P-Straße 2).(vgl. Urkunde des Notars Dr. X. Y- vom 12.9.2012 (UR.Nr. 1461/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann  und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Die Antragstellerin zu 2), ihre Tochter, ist die Eigentümerin des Anwesens, zu dem auch die Parzellen Nrn. 147/1, 125/15 und 125/14 gehören.

Der Genehmigung des Bauvorhabens liegt der im Dezember 2011 vom Rat der Stadt M. beschlossene und im gleichen Monat erstmals ortsüblich bekannt gemachte(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011) vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P.“ zugrunde. Dessen etwa 1 ha umfassender Geltungsbereich grenzt im nördlichen Teil, in dem der Verbrauchermarkt auf einer als Sondergebiet festgesetzten Fläche ausgeführt werden soll, an die Parzelle Nr. 147/1 an. Der Geltungsbereich umfasst darüber hinaus die südöstlich jenseits einer ehemaligen Eisenbahnstrecke („Nostalgiebahn“, „A-Stadt-Büschfelder-Eisenbahn“) liegenden Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1. Für diesen an der P-Straße gelegenen Bereich ist ebenfalls ein Sondergebiet festgesetzt, in dem ein „Bistro“ errichtet werden soll. Die dort südlich angrenzende Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin zu 1) und wird kleingärtnerisch genutzt.

Im Juni 2012 hat die Antragstellerin zu 1) einen Normenkontrollantrag hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt, über den noch nicht entschieden ist.(vgl. hierzu das beim Senat anhängige Normenkontrollverfahren 2 C 190/12)

Ebenfalls im Juni 2012 wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. Der Markt mit einer Verkaufsfläche von – einschließlich eines Backshops – 1.377,43 qm soll in dem an die Pützwiesenstraße angrenzenden Teil der Parzelle Nr. 143/2 errichtet werden. Die Stellplätze verfügen nach dem Ergänzungsplan über eine Zufahrt sowohl von dieser Straße als auch von der P-Straße aus. Der Bauschein(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 18.6.2012 – 6130-253-2012 –) enthält in den Anlagen unter anderem vom Landesamt für Umwelt– und Arbeitsschutz formulierte Auflagen zum Lärmschutz. Danach dürfen im „Einwirkungsbereich des SB-Warenhauses“ die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräuschen in der Pützwiesenstraße „aufgrund einer Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe teilweise verminderte Immissionsrichtwerte“ von 54 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten.(vgl. dazu Nr. 4.1 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner) Ferner darf das Gelände des Warenhauses einschließlich der Zufahrten während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht mit LKW’s befahren werden.(vgl. dazu Nr. 4.2 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner)

Eine Abschrift des Bauscheins wurde am 26.6.2012 mit gesondertem Anschreiben und eigener Rechtsbehelfsbelehrung gegen Rückschein an die Antragstellerin zu 2) zur Post gegeben. Mit getrennten Schreiben jeweils vom 24.7.2012 haben die Antragstellerinnen Widersprüche gegen die Baugenehmigung erhoben.

Die Antragstellerin zu 1), der gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt war, hat auf ihr Eigentum an der kleingärtnerisch genutzten, aber „vollumfänglich erschlossenen“ Parzelle Nr. 215/1 sowie auf ihr Wohnrecht bezüglich der Parzelle Nr. 153/1 verwiesen. Das Grundstück grenze über die benachbarte, als Garten beziehungsweise Einfahrt genutzte Parzelle Nr. 147/1 auf einer Länge von ca. 75,25 m an das Baugrundstück. In der Sache haben beide Antragstellerinnen vorgetragen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei evident ungültig, da der Durchführungsvertrag erst nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen und zudem nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan entwickelt worden sei. Die Anforderungen des „Einfügens“ für eine Genehmigung nach dem § 34 BauGB seien nicht erfüllt. In der Umgebung sei „eine reine Wohnbebauung vorhanden“. In diese füge sich der Verbrauchermarkt mit einer Grundfläche von 2.120 qm nicht ein. Zwar befänden sich in „einiger Entfernung“ gewerblich genutzte Objekte wie das Autohaus E., ein Raiffeisenmarkt, die Metzgerei A. und die Bäckerei J.. Diese Nutzungen seien aber auf den Bereich der H-Straße beschränkt. Nordöstlich davon verlaufe eine „innerörtliche Baugrenze“, an die sich reine Wohnbebauung mit einem Kinderspielplatz, Anliegerstraßen und Sackgassen anschließe. Ihre Grundstücke würden in „unerträglichem Maße“ entwertet. Eine künftige Bebauung oder Verwertung sei nicht mehr möglich. Nach einem im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Baugrundgutachten sei wegen der schwierigen Geländeverhältnisse eine besondere Tiefengründung oder eine Untergrundverbesserung in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schottersäulen zur Vermeidung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse empfohlen worden. Eine entsprechende Auflage im Bauschein fehle. Daher bestehe die Gefahr eines Absinkens des Grundwasserspiegels und in der Folge einer Schädigung ihres Hausanwesens durch Hebungen und Senkungen des Geländes. Nach den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz sei durch technische Vorrichtungen für eine ausreichende Lüftung der Verkaufsräume zu sorgen. Zudem solle das Gebäude mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt werden. In den genehmigten Bauplänen seien jedoch nirgends Lüftungsrohre oder Kamine eingeplant. Es sei zu befürchten, dass Emissionen auf der Firsthöhe des Vorhabens und damit in Höhe des 1. Obergeschosses ihres Hauses abgeleitet würden. Daher werde die Abluft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben nicht ordnungsgemäß geführt. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten gehe zu Unrecht vom Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl sich östlich des Baugrundstücks faktisch eine reine Wohnbebauung befinde. Für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag fehlten Grenzwerte. Das Gleiche gelte hinsichtlich eines besonderen Schutzes für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Sinne der TA-Lärm. Nach einer verkehrstechnischen Untersuchung sei mit 800 bis 1.800 Fahrten auf dem Gelände pro Tag zu rechnen. Autoabgase mit erhöhtem Feinstaubanteil seien geeignet, gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Diese Belastung sei durch geeignete Schutzvorrichtungen wie Schutzmauern zu reduzieren. Zudem sei ein in der Baugenehmigung ebenfalls nicht vorgesehener Sichtschutz gegen die zu erwartenden 1.000 Besucher pro Tag erforderlich, weil insbesondere ihre Terrasse frei einsehbar sei. Das Vorhaben halte bei der gebotenen Berücksichtigung des Parkplatzes und der Zufahrten auch die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 nicht ein. Die Festsetzung sei nachbarschützend, weil sie das „Maß des Eindringens von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück“ bestimme.

Die Widersprüche der Antragstellerinnen wurden im März 2013 im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und auf die Lärmschutzauflagen zur Baugenehmigung zurückgewiesen.(vgl. die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern vom 4.3.2013 – KRA 105/12 und KRA 106/12 –) Die anschließend gemeinsam erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerinnen ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig.

Ebenfalls im März 2013 haben die Antragstellerinnen unter Verweis auf den Beginn der Bauarbeiten beim Verwaltungsgericht die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die aus ihrer Sicht „offensichtlich rechtswidrige“ Baugenehmigung beantragt. Der Bebauungsplan sei bereits wegen eines Ausfertigungsfehlers evident unwirksam. Aufgrund der „Gebietsänderung“ des angrenzenden Gebiets und der sich aus dem Vorhaben ergebenden Folgen für sie – die Antragstellerinnen – würden sie in subjektiven Rechten verletzt. Ihnen stehe auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch zu, ohne dass sie sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen müssten. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Umgebung ein, in der „reine Wohnbebauung vorhanden“ sei. Das gelte auch, wenn man „hilfsweise“ von einem Mischgebiet ausgehe. Dort sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. Daher ändere das Vorhaben den Gebietscharakter. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auf den Vortrag der Antragstellerin zu 1) in dem von ihr eingeleiteten Normenkontrollverfahren verwiesen.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplans liege und dessen Festsetzungen entspreche.

Die Beigeladene hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und vorgetragen, selbst für den Fall seiner Unwirksamkeit sei der Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Einen faktisch reinen Gebietstyp als Voraussetzung eines Erhaltungsanspruchs hätten die Antragstellerinnen nicht dargelegt. Das Vorhaben befinde sich nicht im faktischen Wohngebiet. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen sei in der Umgebung eine Vielzahl von Gewerbebetrieben vorhanden. Unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück befinde sich eine großflächige Lagerfläche des Raiffeisenmarkts mit mehreren Gebäuden, Lager- und Verkaufsflächen. Auch dabei handele es sich unbestreitbar um großflächigen Einzelhandel. Insgesamt sei die nähere Umgebung diffus. Ein Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung sei „bei Weitem nicht zu erkennen“. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergeben könnte, seien nicht vorgetragen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien alle zu einer Störung der Nachbarschaft geeigneten Einwirkungen des Vorhabens umfassend gutachterlich untersucht worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) In der Begründung heißt es, für eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerinnen spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen des einstweiligen Verfahrens gegen die Baugenehmigung sei grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ auszugehen. Eine offenkundige Unwirksamkeit sei bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das Bauvorhaben entspreche der Festsetzung eines Sondergebiets für Lebensmitteleinzelhandel. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und einer Belegenheit des Vorhabengrundstücks im unbeplanten Innenbereich von B. ausgehe, habe der Antrag keinen Erfolg. Dass sich die Antragstellerinnen auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen könnten, dränge sich nicht auf. Zwar möge die Bebauung der P-Straße oberhalb des Anwesens Nr. 8 einem reinen Wohngebiet entsprechen. Daran grenze das Vorhabengrundstück aber nicht an. Der gesamte Bereich südwestlich desselben sei mit dem Raiffeisenmarkt, dem Grundstück der ehemaligen Druckerei der Firma R. und dem Autohaus E. von großflächigem Gewerbe geprägt. Sollte das Außenlager des Raiffeisenmarktes zugleich Verkaufsfläche sein, falle dieser unter den Begriff des großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und wäre deshalb auch nur in einem Sondergebiet zulässig. Wie sich die Anwesen P-Straße 2, 25 und 27 im Verhältnis zum Vorhabengrundstück einordnen ließen, könne vom „grünen Tisch“ aus nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Gegen die Einordnung des Anwesens der Antragstellerinnen als Bestandteil eines allgemeinen Wohngebiets habe die Stadt A-Stadt im Normenkontrollverfahren eingewandt, dass dort bis zum 25.11.2009 ein Reifenhandel angemeldet gewesen sei, der die Eigenart der Umgebung noch mit präge, weil er jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ein Reifenhandel mit Montagebetrieb begegne in einem Wohngebiet indes durchgreifenden Bedenken. Damit spreche wenig für einen Abwehranspruch der Antragstellerinnen gegen den Verbrauchermarkt auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB. Eine Verletzung des im Plangebiet aus dem § 15 Abs. 1 BauNVO und im unbeplanten Innenbereich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots sei mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht festzustellen. Was die Lärmbeeinträchtigung angehe, komme der TA-Lärm für Geräusche eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich konkretisierende Bindungswirkung zu, soweit sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordne und ein Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibe. Die Vorgaben hätten in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in baurechtlichen Nachbarkonfliktfällen zu gelten. Die im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten gelangten zu dem Ergebnis, dass der Richtwert von 60 dB(A) für Mischgebiete am Wohnhaus der Antragstellerinnen mit 54 dB(A) nach der schalltechnischen Untersuchung und mit 56 dB(A) nach der Parkplatzlärmstudie eingehalten beziehungsweise unterschritten sei. Eine abweichende Einordnung des Schutzniveaus lasse sich nur aufgrund einer Ortsbesichtigung vornehmen, für die im einstweiligen Verfahren kein Raum sei. Nach der Rechtsprechung sei allerdings eine vorübergehende Hinnahme des Richtwertes für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber auch zumutbar, weil in diesen Gebieten ein Wohnen grundsätzlich zulässig sei und es sich deshalb noch um einen mit dem Wohnen verträglichen Pegel handele.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Der Bebauungsplan wurde inzwischen von der Stadt A-Stadt erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.6.2012 nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privater Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder – wie hier – einer anschließenden Anfechtungsklage der jeweiligen Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Die Frage der Begründetheit der Klage der Antragstellerinnen gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines REWE Verbrauchermarkts auf der an ihr Wohngrundstück P-Straße 2 seitlich angrenzenden Teilfläche der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht abschließend beantworten. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde)

Das ist nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine den Antragstellerinnen subjektive Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermittelnde eigene Rechtsverletzung. Insoweit ist die aus den prozessrechtlichen Vorgaben folgende Beschränkung der Prüfung durch den Senat zu beachten. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 24.5.2013 lässt jedenfalls keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Dabei kann zunächst mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache dahinstehen, ob der Antragstellerin zu 1) wegen der Stellung als Eigentümerin der bisher nach eigenen Angaben kleingärtnerisch genutzten, an die geplante Ein- und Ausfahrt des Marktes von und zur P-Straße angrenzenden schmalen Parzelle Nr. 215/1 eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Baugenehmigung zugestanden werden kann. Dass sich eine solche eigene Anfechtungsbefugnis bezüglich der Baugenehmigung für den Verbrauchermarkt im Hauptsacheverfahren neben der der Grundstückseigentümerin aus dem Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht der Antragstellerin zu 1) an der Parzelle Nr. 153/1 beziehungsweise dem Wohngebäude P-Straße 2 ergibt, erscheint hingegen zumindest sehr zweifelhaft.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188; dazu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 32) Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden.

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht – jedenfalls was den Umfang der Darlegungen anbelangt – die danach von den Antragstellerinnen verneinte Frage, ob bei der erstmaligen Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P.“ im Dezember 2011 von Seiten der Kreisstadt A-Stadt die notwendige zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte nicht beachtet worden ist und ob dies zur Unwirksamkeit der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) führte.(vgl. dazu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) Ob ein solcher zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führender Mangel vorlag, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren, insbesondere von Normenkontrollverfahren, durch eine ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren.(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Gleiches gilt insbesondere auch, soweit es – wie hier – um die Ausräumung von Zweifeln hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung geht. Insoweit lässt der § 214 Abs. 4 BauGB insbesondere auch die rückwirkende Inkraftsetzung zu. Von dieser Möglichkeit hat die Kreisstadt A-Stadt durch die Neuausfertigung und Neubekanntmachung der Satzung am 1.5.2013 Gebrauch gemacht.

Gegen die Wirksamkeit beziehungsweise den Erfolg dieser Heilung eines etwaigen Ausfertigungsmangels bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerinnen wenden insoweit zu Unrecht ein, dass die Stadt A-Stadt „aufgrund des zeitlichen Abstands von 1 ½ Jahren“ gehalten gewesen wäre, „die bisher nicht in den Abwägungsprozess einbezogenen Einwendungen insbesondere des INNU e.V.“ im Bebauungsplanaufstellungsverfahren vom 13.12.2011 zum Gegenstand eines erneuten Abwägungsvorgangs zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. In derartigen ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB(vgl. allgemein zu den Grenzen der rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen durch Neubekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach dem § 214 Abs. 4 BauGB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte) müssen nur die mit Fehlern behafteten und die sich daran anschließenden Verfahrensabschnitte (fehlerfrei) wiederholt werden. Ursprünglich fehlerfrei absolvierte Verfahrensabschnitte müssen hingegen nicht erneut durchgeführt werden. Daher unterliegt keinen Zweifeln, dass es bei einer Behebung von reinen Verwaltungsfehlern bei dem abschließenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinde- oder hier Stadtrat bedarf.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen.(vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) Vorliegend ist neben einem relativ geringen Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht ersichtlich, inwiefern hier eine derart wesentliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sein sollte. Mit Blick auf das kurz vor der Sitzung des Rates der Kreisstadt A-Stadt am 15.12.2011 eingegangene Schreiben des INNU e.V. bleibt zu ergänzen, dass die genannte Rechtsprechung zu den Grenzen der Korrektur von Ausfertigungsfehlern sicher nicht dazu dient, lange nach Ablauf der dafür bestimmten Frist im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen nachträglich dann doch eine ihnen zuvor nicht zukommende Beachtlichkeit beizumessen. Von daher spricht alles für die wirksame Behebung eines – so er denn vorlag – Fehlers bei der ersten Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans im Dezember 2011.

Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte auf der Grundlage des – unterstellt – gültigen Bebauungsplans, etwa wegen einer Nichtbeachtung ihrem Schutz dienender Festsetzungen in demselben, machen die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht geltend.

Ob der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pützwies“ ansonsten Bedenken hinsichtlich seiner Gültigkeit unterliegt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Zum einen wird dies im Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und zum anderen ist die Gültigkeit des Bebauungsplans im Ergebnis für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, was die Anfechtung der Baugenehmigung für den REWE-Verbrauchermarkt betrifft, letztlich aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung.

Die für den Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die in ihrer Wirksamkeit von der möglichen stattgebenden Entscheidung in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 nicht berührte Baugenehmigung (§§ 47 Abs. 5 Satz 4, 183 Satz 1 VwGO) zwingend erforderliche Verletzung dem Schutz der Antragstellerinnen dienender materieller Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 –) lässt sich dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen bei Zugrundelegung des im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich maßgeblichen § 34 BauGB nicht entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Was die Antragstellerinnen dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das gilt zunächst, soweit sie unter Verweis auf ein beigefügtes, mit Nutzungshinweisen hinsichtlich verschiedener Gebäude in der Umgebung versehenes Luftbild (google-earth) erneut geltend machen, dass im Bereich ihres Vorhabens „ein reines Wohngebiet vorliege“. Dem § 34 BauGB, der insgesamt unter Anknüpfung an die faktisch vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks den Gebietscharakter nach dem Maßstab wechselseitiger Prägung der vorfindlichen beziehungsweise gegebenenfalls insoweit noch fortwirkender Nutzungen bestimmt, lässt sich, wenn nicht sicher, so doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der von den Antragstellerinnen damit in der Sache erneut geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bezogen auf ein „faktisches“ reines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO 1990) nicht entnehmen. Die von den Antragstellerinnen ausgemachte und in der eingangs genannten „Luftübersicht“ grafisch eingesetzte „faktische Baugrenze“ von Brotdorf ist sicher nicht geeignet eine solche „Trennlinie“ zwischen zwei aneinander grenzenden faktischen Baugebieten zu beschreiben. Es ist – vorsichtig gesprochen – kaum noch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerinnen diese Linie entlang der Grenzen des Raiffeisenmarktes und des Autohauses E. zum bei Erteilung der Genehmigung baufreien Baugrundstück erkennen, damit letzteres beziehungsweise den konkreten Bauplatz für den REWE-Markt (im Bild „B“) im Ergebnis in das von ihnen ausgemachte faktische reine Wohngebiet einbeziehen und hieraus dann für dieses Gelände einen inhaltlich am Nutzungskatalog des § 3 BauNVO 1990 orientierten Erhaltungsanspruch herleiten wollen. Abgesehen von der Frage der bereits vom Verwaltungsgericht erwogenen möglicherweise noch fortprägenden Wirkung der gewerblichen Nutzung des eigenen Grundstücks in Form eines erst im November 2009 gewerberechtlich abgemeldeten Reifenhandels lassen sich dem Luftbild nicht im Geringsten Ansätze für eine derartige „Prägungsgrenze“ entnehmen, die eine sich aufdrängende Bestimmung des bodenrechtlichen Charakters des Baugrundstücks allein durch die Wohnnutzung des Grundstücks der Antragsstellerinnen und der östlich anschließenden Wohngebäude und nicht auch durch die umfangreiche und massive, aller Voraussicht nach zumindest Gewerbegebietscharakter (§ 8 BauNVO 1990) aufweisende Bebauung im südlichen Anschluss an den Bauplatz ausschließen könnte. Daher liegt es eigentlich auf der Hand, dass den Antragstellerinnen der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben nicht zusteht.

Soweit die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend machen, dass „die Beschwerdegegner mit keinem Wort darauf eingegangen“ seien, wie sich das durch das Bauvorhaben erzeugte erhöhte Verkehrsvolumen „mit den Sicherheitsinteressen des exakt gegenüberliegenden Kinderspielplatzes vertragen“ solle, ist lediglich zu betonen, dass dieser Aspekt ihre im Anfechtungsstreit und damit auch für einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung – wie erwähnt – allein maßgebliche subjektive Rechtsstellung nicht ansatzweise betrifft. Es handelte sich – wenn hier die behaupteten Defizite vorlägen – um öffentliche (verkehrssicherheitsrechtliche) Belange, deren Wahrung von der Rechtsordnung nicht dem insoweit nicht betroffenen, aber „interessierten“ privaten Nachbarn übertragen ist.

Der abschließende Hinweis der Antragstellerinnen auf eine – freilich aus ihrer Sicht wegen vermeintlicher „Eindeutigkeit“ der Situation – nicht erforderliche – „Ortsbesichtigung“ gibt lediglich Veranlassung zu dem Hinweis, dass die abschließende Beurteilung der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des vom Antragsgegner genehmigten Verbrauchermarktes am Maßstab von § 34 BauGB besonders in Sinne der Beurteilung der Antragstellerinnen nicht ohne eine allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht(vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) möglich ist.

Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und dadurch auch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Sept. 2013 - 2 B 51/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2013

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tenor Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juni 2013 - 2 B 29/13

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Tenor 1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbeschei

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juni 2013 - 2 B 30/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverf

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Feb. 2012 - 2 B 422/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird für das Beschwerde

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10

bei uns veröffentlicht am 26.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Nov. 2010 - 2 A 29/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tenor Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Nov. 2007 - 2 N 7/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Jan. 2007 - 2 W 27/06

bei uns veröffentlicht am 26.01.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tenor Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

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Tenor

Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ...

Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin.

Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen.

Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus.

Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen.

Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011)

Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV).

In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne.

Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt.

In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung.

In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich.

Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011)

Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe.

Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu.

Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –)

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Gemeinde, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Bauerlaubnis des Antragsgegners für eine „Nutzungsänderung“ durch Einbau von „zwei getrennten Spielhallen in einer ehemaligen Motorradwerkstatt“ auf der Parzelle Nr. 70/7 in Flur 14 der Gemarkung I (Anwesen Hauptstraße Nr. …).

Das mit einem 30,85 m x 20,50 m großen Gebäude bebaute Grundstück liegt im Planbereich des im Juni 2010 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplans „Hauptstraße/ I Straße“, durch den der bisher unter anderem dieses Anwesen erfassende Bebauungsplan „In der I “ geändert wurde. Der neue Bebauungsplan enthält einen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für Betriebe des Einzelhandels und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Antragstellerin („I-City“) zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung. Im Textteil findet sich der Hinweis, dass sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich im Übrigen nach dem § 34 BauGB richte.

Nachdem die Beigeladene ihr Unterlagen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 vorgelegt hatte, wies sie die Antragsgegnerin Ende September 2010 darauf, dass es sich bei dem Bebauungsplan „Hauptstraße/ I Straße“ nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handele, so dass das Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Anwendung finde. Die Bauunterlagen seien mit entsprechendem Bauantrag beim Antragsgegner einzureichen.

Anfang Oktober beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner daraufhin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) für die Nutzungsänderung der ehemaligen Motorradwerkstatt „in eine Spielhalle mit zwei Konzessionsflächen unter dem Schwellenwert von 100 m2“.

Die ihr vom Antragsgegner erstmals unter dem 20.10.2010 zur Stellungnahme gemäß § 36 BauGB übermittelten Unterlagen sandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.11.2010 unter Verweis auf das Fehlen einer zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Betriebsbeschreibung mit Angabe der vorgesehenen Betriebszeiten „unbearbeitet“ zurück.

In einer von der Beigeladenen nachgereichten Betriebsbeschreibung heißt es, geplant sei durch den Einbau von Trennwänden nach § 29 LBO 2004 in dem vorderen Bereich der ehemaligen Motorradwerkstatt zur Straße hin „2 getrennte Spielhallen mit jeweils max. 8 Spielgeräten“ und Nutzflächen von 97,54 qm („Spielhalle 1“) beziehungsweise 97,27 qm („Spielhalle 2“) einzubauen. Die nebeneinander liegenden Anlagen sind in einem Grundriss dargestellt. Sie sollen danach über getrennte Eingänge und eigene Toilettenanlagen verfügen und gesondert beaufsichtigt werden.

Mit Schreiben vom 7.12.2010 ersuchte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut um ihre Stellungnahme zu dem Vorhaben.

In dem nach dem Stempel des Antragsgegners am 11.2.2011 bei diesem eingegangenen Antwortschreiben der Antragstellerin vom 8.2.2011 heißt es unter Bezugnahme auf das „Ersuchen vom 9.12.2010“, der zuständige Ausschuss ihres Gemeinderats habe das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht hergestellt. Das nach dem § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben liege von der Umgebungsbebauung her in einem Mischgebiet und füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anlage wirke trotz baulicher „Einteilung“ als Ganzes wie ein großes „Spielzentrum“ mit ca. 200 qm Nutzfläche und damit wie eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei einzelne Spielhallen von jeweils ca. 100 qm Nutzfläche handele, seien solche Vergnügungsstätten nur in den Teilen eines Mischgebiets mit überwiegend gewerblicher Nutzung zulässig. Das sei hier nicht der Fall. Der unmittelbar angrenzende Bereich sei weitestgehend durch Wohnnutzung geprägt. Vorliegend gehe es ohnehin nicht um zwei getrennt zu betrachtende Einzelbauvorhaben. Betreiber und Betriebszeiten seien gleich. In den Antragsunterlagen werde eine Gesamtnutzfläche von 194,81 qm ausgewiesen. Diese Indizien sprächen für eine betriebliche Einheit, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Bei getrennter Betrachtung stehe einer Zulässigkeit ferner der § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen, da die Einrichtung von zwei Spielotheken der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Wollte man wegen der überwiegend vorhandenen Wohnbebauung in der Umgebung nicht von einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO ausgehen, so würde sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen. In der Umgebung seien Vergnügungsstätten bisher nicht vorhanden.

Im April 2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine durchgeführte Ortseinsicht darauf hin, dass das Bauvorhaben aus seiner Sicht genehmigungsfähig sei. Dieses solle in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) mit einem „ausgeglichenen Nebeneinander“ von Wohn- und gewerblicher Nutzung ausgeführt werden. Nach dem § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in Mischgebieten als Vergnügungsstätten einzuordnende Spielhallen zulässig, die „nicht kerngebietstypisch“ seien. Zur Abgrenzung habe sich in der Rechtsprechung ein Schwellenwert von 100 qm eingependelt. Dieser werde hier durch die einzeln zu betrachtenden Spielhallen nicht überschritten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass von den nach dem Bauantrag auf einen Betrieb zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränkten Spielhallen in der konkreten Umgebung und an der ohnehin viel befahrenen Straße Belästigungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Daher sei beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Nachdem der Bauausschuss des Gemeinderats der Antragstellerin Anfang Mai 2011 erneut die Herstellung des Einvernehmens verweigert hatte, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen durch Bauschein vom 20.5.2011 die begehrte Baugenehmigung. Nach den dabei in Bezug genommenen Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (Nr. 4) darf „die Spielhalle“ nur tagsüber (6 bis 22 Uhr) betrieben werden. Der Bauschein enthält weder einen Hinweis auf die Ersetzung des Einvernehmens noch eine entsprechende förmliche Entscheidung.

Durch gesondertes, mit eigener Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben an den Bürgermeister der Antragstellerin vom 24.5.2011 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er der Beigeladenen durch Bescheid gleichen Datums („vom heutigen Tag“) die Baugenehmigung erteilt habe. Weiter heißt es hier, das nicht hergestellte gemeindliche Einvernehmen werde gemäß § 72 Abs. 3 LBO 2004 durch diese Genehmigung ersetzt. Die anschließende Begründung stellt eine inhaltliche Wiederholung des Hinweisschreibens des Antragsgegners vom April 2011 dar. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 30.5.2011 zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.5.2011 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und im Juli 2011 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Sie führte aus, in der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden sich der gemeindliche Bauhof, das Gaswerk I, großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm, eine Tankstelle, eine Dienststelle der Polizei und Wohngebäude. Sie habe einen Anspruch gegen den Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde, dass kein Bauvorhaben zugelassen werde, das den im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen widerspreche. Letzteres sei hier jedoch geschehen. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, und das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung entspreche keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung. Da sich in der Umgebung bisher keine Vergnügungsstätte befinde, werde der dadurch gesetzte Rahmen überschritten. Wegen der zu besorgenden Situationsverschlechterung und der Vorbildwirkung füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Übrigen hat die Antragstellerin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um zwei, sondern um eine Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 194,81 qm handele, die selbst nach Auffassung des Antragsgegners hier nicht zulässig sei.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die sich durch ein ausgeglichenes Miteinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung auszeichnende Umgebung sei als Mischgebiet im Sinne § 6 BauNVO einzuordnen und auch im Flächennutzungsplan der Antragstellerin als gemischte Baufläche dargestellt. Die Existenz des Einkaufsmarktes auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehe dem nicht entgegen. Dieser sei 1985 genehmigt worden, wobei der damals nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 maßgebende Schwellenwert für die Großflächigkeit von 1.500 qm Geschossfläche nicht überschritten worden sei. Das Vorhaben der Beigeladenen bestehe aus zwei eigenständigen nicht kerngebietstypischen Spielhallen. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens durch die Antragstellerin.

Die Beigeladene hielt den unmittelbar bei Gericht gestellten Antrag bereits für unzulässig und hat in der Sache darauf verwiesen, dass auch die Antragstellerin bisher von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen sei, so dass sie nunmehr schon aus verfahrensrechtlichen Gründen mit dem abweichenden Vortrag kein Gehör mehr finden könne. Bei der Bestimmung des Charakters der Umgebung seien die rechts und links der Straße gelegenen Bebauungszusammenhänge schon wegen der Breite der Hauptstraße und wegen des starken Verkehrsaufkommens gesondert zu beurteilen. Auf den 200 m versetzt auf der vom Baugrundstück aus gesehen anderen Straßenseite befindlichen REWE-Markt komme es nicht an. Selbst bei einheitlicher Betrachtung ergebe sich indes nichts anderes. Sondergebiete und dort nach § 11 BauNVO festgesetzte Nutzungen müssten außer Betracht bleiben. Von der Nutzungsart bleibe es bei einem Einzelhandelsgeschäft, das sich lediglich vom Maß der baulichen Nutzung her unterscheide. Ansonsten handele es sich ohnehin um einen für die Bestimmung des Gebietscharakters nicht maßgebenden Fremdkörper. Bei Einbeziehung würde es sich um ein Kerngebiet handeln. Auch bei einer Beurteilung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweise sich das Vorhaben als zulässig, weil von ihm keine wesentlichen städtebaulichen Spannungen ausgingen. Insbesondere sei ein sogenannter trading down effect nicht zu befürchten. Unzumutbare Auswirkungen auf den ganz überwiegenden Teil der Wohnbebauung seien nicht zu erwarten. Selbst die beiden gegenüberliegenden Häuser lägen auf der anderen Seite einer stark befahrenen Straße und befänden sich „in unmittelbarer Wechselwirkung“ mit dem von der Antragstellerin als „Tankstelle“ bezeichneten Gebäude. Dabei handele es sich in Wahrheit um ein ehemaliges Autohaus, in dem sich zwischenzeitlich ein Werbedesigner befinde, der auch das dahinter stehende Gebäude mit benutze. Daran schließe sich unmittelbar das „eigentliche Tankstellengebäude“ mit Shop und Waschanlage an. Für die Unterscheidung, ob es sich um ein oder um zwei Spielhallen handele, komme es allein auf den Inhalt der Baugenehmigung und nicht auf ein äußeres Erscheinungsbild an.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin entsprochen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die „Baugenehmigung vom 20.5.2011“ angeordnet. In der Begründung heißt es, bei einer – wie hier – rechtzeitigen Versagung des Einvernehmens habe die Gemeinde einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulasse, das den von der Gemeinde zu beurteilenden planungsrechtliche Vorschriften nicht entspreche. Insoweit sei auf den § 34 BauGB und nicht auf den Bebauungsplan „Hauptstraße/ I Straße“ abzustellen, weil sich dessen Festsetzungen allein auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkten. Die Frage, ob die nähere Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete entspreche, lasse sich nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortsbesichtigung beantworten. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spreche jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht in die nähere Umgebung einfüge. Mit hinreichender Sicherheit stehe fest, dass die im Wesentlichen aus Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden bestehende Umgebungsbebauung kein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO darstelle. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb (REWE-Markt) rechtfertige diese Annahme nicht. Dieser und auch ein möglicherweise festzustellendes Überwiegen von Wohnnutzung sprächen indes gegen die Annahme eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO. Die Möglichkeit der Einordnung als Mischgebiet könne aber „nicht völlig von der Hand gewiesen werden“. Es sei fraglich, ob der REWE-Markt entweder aufgrund seiner Lage auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder wegen einer Eigenschaft als Fremdkörper in die Betrachtung einzubeziehen sei. Bei Annahme eines Mischgebiets sei das Vorhaben unzulässig, da es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 194,81 qm handele. Die beiden in den Plänen dargestellten Spielhallen bildeten baurechtlich eine Einheit. Zwar seien die beiden Spielhallen nach den Bauvorlagen in baulich-konstruktiver Hinsicht weitgehend voneinander getrennt. Die sonstigen, sich aus den Bauvorlagen ergebenden Umstände ließen aber auf eine beabsichtigte einheitliche Nutzung schließen. Das folge etwa aus der Bauherreneigenschaft der Beigeladenen für beide Spielhallen sowie aus der offensichtlich einheitlichen Darstellung beider Hallen von der Straße aus. Hier trete eine betrieblich einheitliche Konzeption zu Tage, die zeige, dass eine einheitliche Nutzung geplant und gewollt sei. Im Ergebnis gelte das Gleiche, wenn es sich um ein Gebiet sui generis handele, da sich in der Umgebung keine weitere Spielhalle befinde. Auch kerngebietstypische Nutzungen seien bis auf den REWE-Markt nicht vorhanden. Hier bestehe auch eine negative Vorbildwirkung in Form einer konkreten Gefahr, dass sowohl auf den sonstigen Flächen in der ehemaligen Motorradwerkstatt als auch in weiteren Gebäuden in der Umgebung Spielhallen eingerichtet würden. Die bauliche Situation gerate damit „negativ in Bewegung“. Es entspreche allgemeinen städtebaulichen Erfahrungen, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie gehäuft aufträten, negativ auf die Umgebung auswirkten, indem sie einen sogenannten trading down effect auslösten. Das schließe die Annahme eines Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung aus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen(vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff., 19) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2011 – 5 L 624/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 20.5.2011 erteilte Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung“ durch den Einbau „zweier getrennter Spielhallen“ in einer ehemaligen Motorradwerkstatt auf der Parzelle Nr. 70/7 in Flur 14 der Gemarkung I zu Recht entsprochen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdebegründung der Beigeladenen gebietet jedenfalls keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, dazu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen erfordert die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags eines „Dritten“ nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 VwGO eine vorherige (erfolglose) Geltendmachung dieses Begehrens gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde, hier dem Antragsgegner. Der bloße Hinweis der Beigeladenen auf die bekannte abweichende Auffassung des OVG Lüneburg gibt keine Veranlassung zu einer grundlegenden Änderung dieser Rechtsprechung. Danach ist dem § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Rechtsgrundverweisung zu entnehmen, die bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO) einer unmittelbaren Anrufung der Gerichte nicht entgegensteht.(vgl.  dazu etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn 1064 a.E. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) Der Umstand, dass das Bauvorhaben bereits realisiert wurde, lässt auch nicht – wie die Beigeladene meint – ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für das vorliegende Aussetzungsverfahren entfallen. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin beim Antragsgegner bereits einen förmlichen Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gestellt hat. Die vorliegend begehrte Aussetzung der Vollziehbarkeit ist – ungeachtet der Frage des Baufortschritts oder gar einer abschließenden Herstellung eines Bauvorhabens – Voraussetzung für ein etwaiges bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 LBO 2004 und damit gleichzeitig der Erfolgsaussicht eines künftigen Einschreitensbegehrens der Antragstellerin, soweit sich der Antragsgegner im Falle ihres Obsiegens in diesem Verfahren nicht bereits mit Blick auf seine Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 zum Tätigwerden veranlasst sieht. Daraus ergibt sich ohne weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aussetzungsantrag.

In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen. Insbesondere aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher lässt sich im Rahmen der Interessenabwägung für das Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) kein weitergehender „Wertungsvorsprung“ für die sich gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendende Standortgemeinde herleiten. Eine Gemeinde, die – wie vorliegend die Antragstellerin – ihr Einvernehmen uneingeschränkt verweigert hat, ist hinsichtlich der Geltendmachung von Verstößen gegen die insoweit ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften nicht auf die konkret von ihr im Rahmen der Beteiligung angeführten Gründe beschränkt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine „Präklusion“ von einzelnen Einwendungen normiert.

Das für die Entscheidung des Beschwerdegerichts allein maßgebliche Beschwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das im konkreten Fall auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens die zuvor genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 20.5.2011 bejaht hat.

In dem Zusammenhang bedarf es zunächst keiner Vertiefung, inwieweit die Verfahrensweise des Antragsgegners den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 72 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 genügt, wonach „die Genehmigung“ – gemeint ist, wie der Wortlaut des § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 verdeutlicht, die Baugenehmigung – insoweit, also hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, zu begründen ist.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103) Im konkreten Fall enthält der der Beigeladenen erteilte Bauschein vom 20.5.2011 keinerlei Hinweis auf eine Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB), geschweige denn eine entsprechende gesonderte Begründung. Vielmehr hat der Antragsgegner in einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben an den Bürgermeister der Antragstellerin vom 24.5.2011 auf die Ersetzung des Einvernehmens nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 LBO 2004 durch eine „mit Datum von heute“ erteilte Baugenehmigung hingewiesen und diese Entscheidung begründet. Dem muss aber hier nicht weiter nachgegangen werden.

In der Sache steht einer Gemeinde anerkanntermaßen im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens ein Anspruch zu, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt der § 72 Abs. 1 LBO 2004 insoweit Rechnung, als er die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

Die Vorgaben für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens ergeben sich aller Voraussicht nach aus dem § 34 BauGB, da sich der das Baugrundstück erfassende Bebauungsplan „Hauptstraße/ I Straße“ auf eine Festsetzung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente des Einzelhandels (§ 9 Abs. 2a BauGB) beschränkt und im Übrigen sogar ausdrücklich auf den § 34 BauGB verweist.(vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, wonach Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle hinsichtlich untergesetzlicher Rechtsnormen bieten, mit weiteren Nachweisen) Daher muss auch nicht weiter hinterfragt werden, ob der konkreten Formulierung der Verfahrensvermerke auf der Planurkunde die gebotene zeitliche Staffelung zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung dieses Plans entnommen werden kann,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 = BRS 71 Nr. 37) zumal gerade mit Blick auf den genannten Verweis auf § 34 BauGB weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der damit geänderte Bebauungsplan „In der I “ für den Fall der Ungültigkeit hätte weiter gelten sollen und dass dieser insoweit verfahrensrechtlich mit Blick auf den § 63 LBO 2004 eine andere Einordnung des Vorhabens gerechtfertigt hätte, noch dafür, dass der insoweit teilweise aufgehobene Bebauungsplan in materieller Hinsicht Festsetzungen enthielt, aus denen sich eine weitergehende Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen hätte ergeben können.

Die vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB entwickelten Maßstäbe für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aus dem Hinweis, dass eine abschließende Aussage zur exakten Abgrenzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung und zu deren städtebaulicher Qualität erst im Hauptsacheverfahren nach einer Ortseinsicht möglich sei, lässt sich nichts anderes herleiten. Er schließt die Annahme auf den gegenwärtigen Kenntnisstand bezogener „ernstlicher Zweifel“ an der (bauplanungsrechtlichen) Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen nach Maßgabe des § 64 LBO 2004 erteilten Bauerlaubnis nicht aus. Soweit die Beigeladene die Nichtvornahme einer Ortsbesichtigung im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet, bleibt zu ergänzen, dass auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Verfahrens in der Hauptsache, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, gebietet.(ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373, vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 –, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt)) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen lässt das von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegte Luftbild keine abschließende Beurteilung des Gebietscharakters in der einen oder anderen Richtung zu. Das belegt allein der Umstand, dass diese Aufnahme von den Beteiligten unterschiedlich bewertet wird und sogar hinsichtlich der „tatsächlichen“ Nutzung einzelner Anlagen in den Schriftsätzen unterschiedliche Angaben gemacht werden. Allgemeine Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragstellerin, hier speziell die Ausweisung einer gemischten Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990) sind für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen im Rahmen des § 34 BauGB nicht von Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Vereinbarkeit des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen mit dem für die Beurteilung seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit einschlägigen § 34 BauGB sich nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht beantworten lässt, dass indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – im eingangs genannten Sinne für die Beurteilung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – „gewichtige Zweifeln“ an seiner Vereinbarkeit mit diesen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unter Aspekt der Art der baulichen Nutzung bestehen. Nach Aktenlage spricht gegenwärtig eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit den Maßstab bildende vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung keinem der nach städtebaulichen Zielvorstellungen in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 (§ 34 Abs. 2 BauGB) beschriebenen Baugebiete im Sinne der insoweit erforderlichen „Gebietsreinheit“ entspricht und dass sich das als Vergnügungsstätte zu beurteilende Vorhaben (Spielhalle) unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Spielhallen in dem Zusammenhang einheitlich oder getrennt zu sehen sind, von der Art der baulichen Nutzung her nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für diese Fälle geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung, in der unstreitig entsprechende Einrichtungen bisher nicht vorhanden sind, einfügt.

Der aller Voraussicht nach schon aufgrund seiner Größe auch für die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit auch das Baugrundstück den Gebietscharakter mitprägende großflächige Einzelhandelsbetrieb REWE dürfte eine Einordnung als (faktisches) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO 1990 (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht zulassen. Angesichts der auch ansonsten inhomogenen Nutzungsstruktur der Umgebungsbebauung liegt die ohnehin nur für eng begrenzte Ausnahmefälle abweichend vom Grundsatz genereller Beachtlichkeit aller vorhandenen baulichen Nutzungen im Rahmen der Anwendung des § 34 BauGB in Betracht zu ziehende Annahme eines „Fremdkörpers“ hier sehr fern. Entgegen dem Einwand der Beigeladenen handelt es sich – wie schon die Stellung der Vorschrift und die in § 11 Abs. 3 BauNVO vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen verdeutlichen – bei der Abgrenzung des großflächigen vom sonstigen Einzelhandelsgeschäft nicht um eine Frage des „Maßes“ der baulichen Nutzung (dazu: § 16 BauNVO 1990), sondern um eine städtebaulich qualitative Abschichtung im Rahmen der Nutzungsarten nach der Baunutzungsverordnung. Dass es bei der an den faktischen Gegebenheiten zu orientierenden Bewertung von Bauvorhaben nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die frühere Fassung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und auf den darin noch enthaltenen Grenzwert für die Regelvermutung negativer städtebaulicher Fernwirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977/1990), sondern auf den heute anerkannten Grenzwert für die „Großflächigkeit“ (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977/1990) von 800 qm Verkaufsfläche ankommt, ist nicht ernstlich zweifelhaft.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, BRS 74 Nr. 80 mit weiteren Nachweisen) Dieser wird bei dem REWE-Markt unstreitig deutlich überschritten. Auch die Einordnung der vorhandenen Umgebungsbebauung unter dem Kriterium der Nutzungsart als Kerngebiet (§ 7 BauNVO 1990) erscheint schon mit Blick auf die vorhandene Wohnbebauung in dem Bereich und die sehr zurückhaltende Berücksichtigung dieser Nutzungsart im Katalog der insofern zulässigen Regelbebauung in dem § 7 Abs. 2 BauNVO 1990 zumindest sehr fernliegend.

Spricht daher sehr vieles dafür, dass der Beurteilung im konkreten Fall auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der für im Sinne der Typenbeschreibung der Baunutzungsverordnung nicht „reine“ (faktische) Gebiete maßgebliche § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde zu legen ist, so hat das Verwaltungsgericht ferner überzeugend dargelegt, dass ein trotz der Überschreitung des insoweit aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entwickelnden Beurteilungsrahmens (nur ausnahmsweise) in Betracht kommendes Einfügen wegen der negativen Vorbildwirkung und einem nachvollziehbar zu besorgenden Hinzutreten weiterer derartiger Vergnügungsstätten (Spielhallen) hier aller Voraussicht nicht angenommen werden kann. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausnahmsweise ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt. Letzteres ist aber insbesondere dann der Fall, wenn eine Verwirklichung weiterer solcher Vergnügungsstätten auf dem Baugrundstück oder in seiner Umgebung möglich ist und nach der Zulassung einer (ersten) Spielhalle daher am Maßstab des § 34 BauGB nicht mehr verhindert werden könnte.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 13.93 –, BRS 56 Nr. 61 = ZfBR 1995, 100 = BauR 1995, 361) Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, insbesondere wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sog. "trading-down-Effekt" auslösen.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 – 4 B 182.92 –, BRS 55 Nr. 42, wonach die Verhinderung der Möglichkeit, dass Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten einen so genannten "trading-down-Effekt" bewirken können, auch einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen kann, der den Ausschluss dieser baulichen Nutzung aus einem Kerngebiet rechtfertigt) Durchgreifende Anhaltspunkte, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, lassen sich dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen. Soweit sie in dem Zusammenhang auf die „vorliegende Umgebung“ verweist, lässt sich auch das nur aufgrund einer Ortseinsicht klären.

Selbst für den nach dem zuvor Gesagten eher fern liegenden Fall, dass die die Gebietscharakter bestimmende Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinne der Gebietsreinheit als (faktisches) Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO 1990 einzuordnen sein sollte, ergäbe sich für die vorliegende Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) im Ergebnis nichts anderes. Auch dann spräche vieles dafür, dass das den Inhalt der angefochtenen Bauerlaubnis bildende Bauvorhaben der Beigeladenen nach den dann maßgeblichen §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO 1990 nicht zu genehmigen gewesen wäre. Die in Mischgebieten zulässige Regelbebauung erfasst nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 nur die im Verständnis des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, hier Spielhallen, und begrenzt sie zusätzlich gebietsintern auf die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Gebietsteile.(vgl. zu der letztgenannten Einschränkung etwa BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 – 4 B 176.93 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13) Auch die Ausnahmemöglichkeit hinsichtlich sonstiger Teile eines Mischgebiets enthält die zuvor genannte Einschränkung (§ 6 Abs. 3 BauNVO 1990). Ob eine Spielhalle kerngebietstypisch ist oder nicht, hängt von ihrer Größe ab. Die inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung knüpft dabei in Anlehnung an die Spielverordnung des Bundes(vgl. die Spielverordnung (SpielV), nach deren Neufassung vom 27.1.2006 (BGBl. I 2006, 280) pro 12 qm „Grundfläche“ 1 Geld- oder Warenspielgerät, pro Einrichtung maximal 12 Geräte aufgestellt werden dürfen (§ 3 Abs. 2 SpielV)) an die jeweilige Nutzfläche an und legt der Abgrenzung einen „Schwellenwert“ von 100 qm zugrunde, bei dessen Erreichen eine Spielhalle als kerngebietstypisch im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 anzusehen und daher in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1990 nicht mehr zulässig ist.(vgl. beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 2.11.2006 – 8 S 1891/05 –, BRS 70 Nr. 72, mit weiteren Nachweisen) Das ist augenscheinlich auch der Hintergrund für die innere „Aufteilung“ des in dem Bauantrag der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens. In dem Baugesuch vom 25.9.2010 wird auch ausdrücklich schon bei der Beschreibung des Bauvorhabens auf den „Schwellenwert“ hingewiesen. Insofern spricht aus gegenwärtiger Sicht des Senats (nach Aktenlage) sehr vieles dafür, dass es sich dabei um einen Versuch der Beigeladenen handelt, sich der Einstufung ihres Vorhabens als kerngebietstypisch „zu entziehen“. Demgegenüber bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass für die städtebauliche Beurteilung des Vorhabens eine einheitliche Betrachtung als (eine) Spielhalle geboten und damit maßgebend erscheint. Zwar reicht hierfür allein die Belegenheit beider Spielhallen in dem zuvor einheitlich als „Motorradwerkstatt“ genutzten Gebäude nicht aus.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20.8.1992 – 4 C 57.89 –, BRS 54 Nr. 50) Entsprechend den in der Rechtsprechung des Senats für die Fälle der Agglomeration mehrerer „selbständiger“, jeweils für sich genommen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitender Einzelhandelsbetriebe liegt fallbezogen eine Gesamtbewertung aus der Sicht der potenziellen Kundschaft und sonstiger Dritter nahe.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81) Danach ist in diesen Fällen auf die Wahrnehmung der „Spielhallen“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist, ob die jeweils konkrete Mehrheit von Spielhallen vom Kunden als einheitliche Vergnügungsstätte empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine „kerngebietstypisch“ gesteigerte Anziehungskraft auf die Spieler ausübt. Im konkreten Fall wurden beide Einrichtungen von der Beigeladenen in einem einheitlichen Bauantrag und damit zu einem gemeinsamen „Genehmigungsschicksal“ verbunden. Die eingereichten Bauvorlagen weisen sogar eine Gesamtnutzfläche von 194,81 qm aus und enthalten von den angegebenen Herstellungskosten (8.000,- EUR) ebenfalls keine Differenzierung hinsichtlich der beiden „Spielhallen“. Deren Betrieb liegt daher zumindest auf den ersten Blick ein einheitliches Konzept zugrunde. Dies bestätigte bisher auch das äußere Erscheinungsbild für die potentiellen Besucher jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach dem von der Antragstellerin zur Akte gereichten Foto von der inzwischen realisierten Anlage wurde die Einrichtung auf einem einheitlich die Gebäudefront im oberen Teil über dessen gesamte Breite überspannenden Hinweis als ein „Casino“ beworben. Auch durch die optische Gestaltung im unteren Teil der Vorderfront des Gebäudes drängte sich ungeachtet der Hinweispfeile auf die rechts und links befindlichen gesonderten Eingänge („Casino 1 bzw. 2“) der Eindruck auf, dass es sich hier um eine Vergnügungsstätte handelt. Dabei kann die faktische Ausgestaltung der Werbeanlage und der Fassade allerdings nur als ein (weiteres) „Indiz“ für die einheitliche Nutzungsabsicht herangezogen werden. Die Beigeladene weist in dem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um eine von der Baugenehmigung nicht legalisierte Ausführung handelte. Die in den genehmigten Bauvorlagen enthaltene Vorderansicht zeigt nämlich die bisherige Gebäudegestaltung ohne irgendeinen schriftlichen oder bildlichen Hinweis auf die Nutzung als Spielhalle. Insofern wird lediglich unter Nr. 2 der Beschreibung der Baumaßnahme auf eine vorgesehene verfahrensfreie Ergänzung des Bauvorhabens durch „geplante Werbeanlagen“ nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 verwiesen. Auch die Frage der einheitlichen Betrachtung des Vorhabens wird im Hauptsacheverfahren einer vertieften Beurteilung zuzuführen sein, sofern die Umgebungsbebauung dennoch als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO 1990 zu qualifizieren sein sollte. Dabei wäre dann gegebenenfalls auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 3.2.2012 zu berücksichtigen, wonach das „gebäudeübergreifende Werbeschild“ inzwischen entfernt und der „linken Spielhalle“ ein „völlig neues Erscheinungsbild“ verliehen wurde und die „beiden Spielhallen“ künftig von zwei unterschiedlichen Pächtern betrieben werden sollen.

Bestehen daher auch unter dieser Prämisse erhebliche Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und damit die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, so war die Beschwerde der Beigeladenen im Ergebnis zurückzuweisen. Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige „Umsetzung“ des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken der Beigeladenen entgegen ihrer Ansicht keine eigenständige Bedeutung. Derartigen Interessen an einer regelmäßig von Rechtsbehelfen Dritter ungehinderten (vorläufigen) Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung – wohlgemerkt bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren immer „auf eigenes Risiko“ – hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB und die darin enthaltene Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung getragen. Deswegen fordert die Rechtsprechung für eine Aussetzungsentscheidung die hier zu bejahenden „gewichtigen“ Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung. Liegen diese vor, so tritt das typischerweise bestehende wirtschaftliche Bauherreninteresse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung aber hinter das Interesse des Dritten an der Verhinderung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ vor abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren zurück. In welchem Umfang sich Bauherren im Einzelfall auf dieser Grundlage vorab wirtschaftlich engagieren, kann eine (weitere) Verschiebung dieser Beurteilungsmaßstäbe nicht rechtfertigen. Das muss erst recht gelten, wenn der Bauherr oder die Bauherrin – wie hier die Beigeladene – das ihm/ihr von der gesetzlichen Regelung her auferlegte wirtschaftliche „Risiko“ durch zügige Ausführung des noch nicht bestandskräftig genehmigten Vorhabens bereits „realisiert“ hat.

Für das Hauptsacheverfahren, insbesondere aber auch hinsichtlich möglicher Haftungsrisiken sei abschließend darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nicht unzweifelhaft erscheint, ob die Antragstellerin noch ihre subjektive Rechtsstellung aus dem Aspekt der Planungshoheit heraus gegenüber der streitgegenständlichen Baugenehmigung mit Erfolg geltend machen kann. Das setzt voraus, dass sie – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – ihr Einvernehmen rechtzeitig verweigert hat. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen indes als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert hat. Ausweislich der Bauakten hat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 7.12.2010 (erneut) zur Stellungnahme nach § 36 BauGB aufgefordert. Der Zeitpunkt des Eingangs dieses Ersuchens ist nicht dokumentiert. Allerdings wird in der ablehnenden Rückäußerung der Antragstellerin vom 8.2.2011 im Betreff auf das „Ersuchen vom 9.12.2010 verwiesen. Sollte dies der Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sein, könnten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Verweigerung des Einvernehmens bestehen, wenn man auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens der Antragstellerin beim Antragsgegner – laut Eingangsstempel am 11.2.2011 abstellt.(vgl. dazu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149/150; Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 36 Rn 42) Mit Blick auf die sich aus dem § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebende Beschränkung des Prüfungsstoffs für derartige Beschwerdeverfahren, ist für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts insoweit hier weder Veranlassung noch Raum.

Vielmehr war die Beschwerde der Beigeladenen aus den zuvor genannten Gründen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Entgegen dem diesbezüglichen Einwand in Abschnitt VI der Beschwerdebegründung der Beigeladenen vom 8.12.2011 hat das Verwaltungsgericht bei der notwendig pauschalierten Bewertung des insoweit maßgeblichen Interesses der Antragstellerin als Rechtsbehelfsführerin zu Recht nicht auf die Nr. 9.1.5 zurückgegriffen, da dort – unschwer erkennbar – eine Vorgabe für die Bewertung wirtschaftlicher Interessen des Betreibers einer Spielhalle für den Genehmigungsstreit gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorgabe für Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“ in Nr. 9.7.2 für solche der Standortgemeinde nicht einschlägig.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –) Bei der demnach mangels Vorgabe in den Beispielen des Streitwertkatalogs zu schätzenden Bedeutung der Sache für die Antragstellerin erscheint indes der vom Verwaltungsgericht hauptsachebezogen angenommene Wert von 30.000,- EUR durchaus angemessen. Er war – wie geschehen – nach Maßgabe der Nr. 1.5 für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten der Berufungsverfahren je zur Hälfte. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 1) haften als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin, eine saarländische Kreisstadt, wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für den Neubau eines „Einkaufszentrums“ auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2), einer angrenzenden Gemeinde. Die Beigeladene zu 1) („Antragstellergemeinschaft“) ist Inhaberin der aus der Genehmigung ableitbaren Bauberechtigung. Bei den zur Bebauung ausersehenen Flächen handelt es sich um eine Vielzahl „handtuchförmiger“ Parzellen im nördlichen Anschluss an die Walter-von-Rathenau Straße, die früher landwirtschaftliches Brachland darstellten. (vgl. insoweit die unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragene baurechtsbezogene Vereinigungsbaulast, Blätter 71/72 der Gerichtsakte) Das Gelände wird von dem im Januar 1965 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschlossenen Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ erfasst, (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung textlich Gewerbe- und Industriegebiete unter Verweis auf die Planzeichnung ausweist. Eine Konkretisierung für den Bereich des Baugrundstücks erfolgte indes nicht. Dort wurde lediglich durch Festlegung von Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines rechteckigen Baufensters bestimmt. Der Bebauungsplan wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt (vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vom 25.8.1966 – IV A 4 – 1154/66 Kn/Eh –, Blatt 307 der Aufstellungsunterlagen) und anschließend bekannt gemacht.

Auf einen bereits 1996 gestellten Bauantrag hin erteilte der Beklagte im September 2004 einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Vorbescheid für den „Neubau eines Warengeschäftshauses“ (vgl. den Vorbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) an gleicher Stelle. Dessen Geltungsdauer wurde in der Folge wiederholt, zuletzt bis zum September 2008 verlängert. Die Klägerin, der der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, hat hiergegen Widerspruch erhoben.

Im Juni 2008 (vgl. den Bauschein vom 3.6.2008 – 63-00171/08 –, Blatt 207 der Bauakte) wurde der Vorbescheidnehmerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ unter Bezugnahme auf eine „formlose Baubeschreibung“ vom Februar 2008 erteilt, die bei umbautem Raum von 111.296,96 cbm (Eine in den Akten befindliche handschriftliche Nachrechnung kommt in der Summe auf 134.364,95 cbm) eine Gesamtnutzfläche von 18.480,16 qm, davon 12.714,44 qm Verkaufsfläche („Hauptnutzfläche“), ausweist. (vgl. hierzu die „Berechnung der Nutzflächen“ nach DIN 277 vom 29.2.2008, Blätter 136 bis 144 der Bauakte 63-00171/08) Vorgesehen sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze werden in den Plänen in einem Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz, nachgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückseitigen Baugrenze erteilt. (vgl. insoweit Blatt 5 der Baugenehmigung vom 3.6.2008, Blatt 203 der Bauakte) Nach einer entsprechenden Baulast soll eine dem dadurch erzielten Flächenvorteil von insgesamt 5.940 qm entsprechende Teilfläche innerhalb des Baufensters unbebaut bleiben. (vgl. insoweit die Darstellung in dem Plan auf Blatt 68 der Gerichtsakte und den unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragenen „Verzicht“, auf dem vereinigten Baugrundstück weitere bauliche Anlagen zu errichten, Blätter 71/72 der Gerichtsakte)

Nachdem die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 19.6.2008 von der Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mit Eingang vom 4.7.2008 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Durch die zugelassene Überschreitung der rückseitigen Baugrenze um im Mittel 40 m auf einer Länge von 145 m vergrößere sich das Baufeld und damit die zugelassene Baumasse erheblich. Zu den bei der Befreiung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Interessen von Nachbargemeinden. Bei der Aufstellung des Plans sei es um die Bereitstellung von Bauland für kleine Industrie- und Gewerbebetriebe gegangen, gegen die die Nachbarkommunen seinerzeit nichts einzuwenden gehabt hätten. Die durch die Abweichung von den Festsetzungen ermöglichte Schaffung eines Einkaufszentrums habe hingegen unbestreitbar interkommunale Auswirkungen. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch gegen im Teilabschnitt Siedlung des geltenden Landesentwicklungsplans 10 (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) festgelegte Ziele der Landesplanung. Dies gelte insbesondere für das Kongruenzgebot, wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach ihrer Größenordnung in die zentrale örtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten, und für das Beeinträchtigungsverbot hinsichtlich der innerörtlichen Versorgungsbereiche der zentralen Orte. Da das ca. 27.000 qm große Baugrundstück nahezu vollständig überbaut werden solle und sich damit die beabsichtigte Durchgrünung des Gebiets nicht mehr realisieren lasse, werde die Grundkonzeption des Bebauungsplans „eklatant durchkreuzt“. Der Bebauungsplan sei ohnehin unwirksam. Der Plan sei nie in der vom Gemeinderat beschlossenen Form in Kraft gesetzt worden. Der Rat habe auf eine konkrete Einwendung hin eine gegenüber der ursprünglichen Planung erhöhte Grundflächenzahl (0,7 statt 0,5) und eine höhere Baumassenzahl (6,0 statt 4,5) beschlossen, was bei der Inkraftsetzung keine Berücksichtigung gefunden habe. Da sich der Planurkunde für das hier maßgebliche Baufenster keine Festsetzung für die dort zugelassene Art der baulichen Nutzung entnehmen lasse, sei der Plan auch inhaltlich unbestimmt. In dem bei Planunwirksamkeit anzunehmenden Außenbereich (§ 35 BauGB) sei das Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Es löse einen Koordinierungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aus und begründe ein Planungserfordernis. Ihre – der Klägerin – Rechtsverletzung ergebe sich unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus der Nichtbeachtung des qualifizierten interkommunalen Abstimmungsgebots durch die Beigeladene zu 2).

Der Widerspruch wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2008 ergangenen Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, weder dem Beklagten noch dem Kreisrechtsausschuss stehe eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplans zu. Dessen Festsetzungen dienten nicht dem Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Rechts, als Mittelzentrum nicht durch die Errichtung von großflächigem Einzelhandel außerhalb ihres Stadtgebiets beeinträchtigt zu werden. Bei Aufstellung des Plans seien derartige Rechte der Klägerin noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Verletzung ihrer Rechte ergebe sich auch nicht aus der erteilten Befreiung. Ein Wille des Plangebers, die rückseitige Baugrenze festzusetzen, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Klägerin auszuschließen, sei nicht ersichtlich.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Juni 2009 darauf hingewiesen, dass einiges dafür spreche, dass die vorgelegte Originalurkunde des Bebauungsplans nicht mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats übereinstimme. (vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom 25.6.2009 – 5 K 1831/08 –, Blätter 120 – 126 der Gerichtsakte) Die vom Rat beschlossene geänderte Führung der Baugrenze an der West- und Nordseite des Baufensters auf dem Grundstück einer Einwendungsführerin sowie die Erhöhungen von Grundflächen- und Baumassenzahlen im gesamten Geltungsbereich seien in der Urkunde nicht umgesetzt beziehungsweise nicht dargestellt worden.

Daraufhin wurde der Bebauungsplan unter dem 7.9.2009 in einer der Beschlussfassung des Gemeinderats vom Januar 1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.9.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 „in Kraft gesetzt“. (vgl. insoweit die von der Beigeladenen im Rahmen der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Anlage zum Protokoll, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte)

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und insbesondere ausgeführt, die Zulassung des Einkaufszentrums mit etwa 10.000 qm Verkaufsfläche im hier wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmenden Außenbereich löse das interkommunale Abstimmungsgebot aus, dessen „Unterlassung“ zwingend ihre Belange berühre. Der ursprünglich nicht ordnungsgemäß ausgefertigte und bekannt gemachte Bebauungsplan habe auch nicht rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt werden können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Gemeinden gehindert, einen noch nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzten, der zwischenzeitlich landesplanerischen Zielfestlegungen widerspreche. Ein Bebauungsplan dürfe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen generell nicht bekannt gemacht werden, wenn nach dem Satzungsbeschluss höherrangige raumordnerische Zielfestlegungen wirksam würden, die eine Anpassungspflicht der Gemeinde begründeten. Das gelte mit Blick auf den LEP Siedlung 2006 auch für die hier erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des Plans. Der auf der Urkunde aufgebrachte neue „Ausfertigungsvermerk“ entspreche nicht den Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Bescheinigung der Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Der Bebauungsplan weise ferner gravierende inhaltliche, zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Ihm lasse sich nicht entnehmen, welche Art der baulichen Nutzung auf dem durch festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen von den Gewerbe- und Industriegebieten getrennten Baugrundstück zugelassen sei. Dieses offensichtliche planerische „Versehen“ lasse sich nicht im Wege der Auslegung kompensieren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf sein Schreiben vom Dezember 2008 an das Ministerium für Umwelt Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem, der Plangeber habe den Willen gehabt, auch die zulässige Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Alle ausgewiesenen Baufenster, auch diejenigen, bei denen ein Planzeicheneintrag hinsichtlich der zulässigen Nutzung fehle, sollten der industriellen oder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Eine andere Nutzung sei planerisch an dieser Stelle nicht zulässig, da jede andere Festsetzung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen würde. Folgerichtig sei der Plan seinerzeit auch von dem zuständigen Ministerium genehmigt worden. Ein reines Baufenster ohne Vorgabe der Nutzungsart sei „unsinnig“. Daher sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück eine Nutzung als Gewerbefläche im Sinne der bei Erlass des Plans geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung zugelassen sei. Die Befreiung für den um 90 0 gedrehten Baukörper diene der „optisch gefälligeren Ausnutzung“ des Baugrundstücks, sei mit der planerischen Grundkonzeption vereinbar und ermögliche eine Realisierung der Stellplätze innerhalb des Baufensters.

Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 2) habe den Bebauungsplan, an den sie und der Beklagte sich seit 1966 gehalten hätten, durch ein ergänzendes Verfahren mit Neuausfertigung und Neubekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt und damit „formell geheilt“. Hierzu habe es keines erneuten Ratsbeschlusses oder einer neuerlichen Abwägungsentscheidung bedurft. Maßgeblich bleibe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung. Die Beigeladene zu 2) habe auch Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans verkauft. Im Kaufvertrag vom April 1996 habe sich die damalige Antragstellergemeinschaft verpflichten müssen, hier nur großflächigen Einzelhandel oder Gewerbebetriebe anzusiedeln. Das genehmigte Bauvorhaben entspreche den inhaltlich hinreichend bestimmten Festsetzungen des Plans. Das Planungsgebiet bilde eine „große gewerbliche Baufläche“. Die Beigeladene zu 2) habe für alle mit Baufenstern belegten Flächen eine gewerbliche oder industrielle Nutzung festsetzen wollen. Einer genauen Zuordnung bestimmter Planbereiche für Gewerbe oder Industrie habe es nicht bedurft. Das Einzelhandelsprojekt gehöre zu den Gewerbebetrieben „aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Ziele der Raumordnung seien zwar bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu beachten, spielten aber hier, ebenso wie Einschränkungen für großflächigen Einzelhandel in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung, keine Rolle. Die Befreiung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gründzüge der Planung würden durch deren Erteilung nicht berührt. Trotz der Überschreitung des Baufensters um 5.940 qm werde durch das Vorhaben mit einer insgesamt bebauten Grundfläche von 13.067,75 qm keine größere Fläche in Anspruch genommen als die des Baufensters mit 14.037,09 qm. Der Baukörper werde lediglich nach Norden verschoben, um eine günstigere Situation für die Parkplätze zu schaffen. Es treffe auch nicht zu, dass Ziel des Plangebers die Ansiedlung „kleinteiliger Gewerbe- und Industrievorhaben“ gewesen sei; jedenfalls habe das in den Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden. Die festgesetzten Grundflächen- und Baumassenzahlen seien eingehalten und die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Dass die Errichtung der genehmigten Einzelhandelsbetriebe möglicherweise nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar sei, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Solange sie nicht in einem Bebauungsplan „umgesetzt“ seien, entfalteten solche Ziele keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Das von der Klägerin angesprochene interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB sei nur im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich und könne daher bei der Anfechtung einer Einzelgenehmigung eine Rechtsverletzung erst dann begründen, wenn eine Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift und Umgehung des Gebots einen Zulassungsanspruch verschaffe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe weder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Ansiedlung des Vorhabens aufgestellt, noch habe es ihres Einvernehmens bedurft. Das Vorhaben werfe kein Koordinierungsbedürfnis auf. Seine Realisierung habe auch unter dem Gesichtspunkt eines Entzugs von Kaufkraft nicht annähernd unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Natur auf das Gebiet der Klägerin. Auch wenn man für die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans eine erneute planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 2) fordern wollte, so ginge diese im konkreten Fall bezogen auf landesplanerische Vorgaben „ins Leere“. Die im LEP Siedlung 2006 formulierten Ziele seien durch die vorhandene Bebauung „überholt“ und damit nicht mehr umsetzbar. Im Gebiet der Beigeladenen zu 2) werde der letzte Lebensmittelmarkt geschlossen. In den Nachbargemeinden Bous, Schwalbach und durch die Klägerin würden unter Verstoß gegen das so genannte Kongruenzgebot (Ziel 44) großzügige Einzelhandelseinrichtungen überwiegend in nicht zentralen Gemeindeteilen genehmigt. Auch die Klägerin habe den Einzelhandel nicht zentral „organisiert“, sondern durch den Bau eines Wasgau-Markts in Fraulautern bis an die Grenze der Beigeladenen zu 2) ausgeweitet. Dadurch würden ferner das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) sowie das Integrationsgebot (Ziel 46) verletzt und das im LEP Siedlung 2006 vorgesehene Zentrale-Orte-Gefüge beeinträchtigt. Für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch an diesem Maßstab zulässig.

Die Beigeladene zu 2) hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Sie hat auf die wirksame rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans verwiesen. Der Satzungsbeschluss datiere aus dem Jahr 1965, die angeblich entgegenstehenden landesplanerischen Zielfestlegungen von 2006. Wenn ein Bebauungsplan – wie hier – rückwirkend in Kraft gesetzt werde, könne keine Änderung der Ziele der Raumordnung zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung angenommen werden. Der Bebauungsplan sei so zu bewerten, als sei er im Zeitpunkt des angeordneten Inkrafttretens wirksam geworden. Daher sei sie – die Beigeladene zu 2) – auch nicht verpflichtet gewesen, im Zuge der Neubekanntmachung eine Anpassung vorzunehmen. Die im Gesetz zugelassene rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans diene dem Rechtsschutzinteresse der Grundeigentümer und der Planungssicherheit. Seite Mitte der 1960er Jahre verließen sich die Eigentümer in dem fast vollständig bebauten Gebiet auf die ihnen durch den Plan eingeräumten Rechtspositionen.

Das Verwaltungsgericht hat im September 2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und der Klage durch Urteil vom 16.12.2009 stattgegeben. In der Entscheidung ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten. Einschränkungen für die Beurteilung ergäben sich nicht aus dem im Jahr 2004 erteilten und anschließend mehrfach verlängerten Vorbescheid, da dieser der Klägerin weder bekannt gegeben worden noch sonst zur Kenntnis gelangt sei. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ sei im Januar 1965 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht wirksam in Kraft gesetzt geworden. Die Planurkunde habe seinerzeit offensichtlich die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen des Entwurfs nicht berücksichtigt. Bei der Neubekanntmachung sei diesen nun Rechnung getragen worden. Hier sei indes von einem Ausnahmefall auszugehen, in dem die einfache Neubekanntmachung keine wirksame Inkraftsetzung bewirken konnte. Das im Jahre 1965 voraussichtlich noch unbedenkliche Abwägungsergebnis sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der landesplanerischen Verhältnisse und Vorgaben für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen unhaltbar geworden. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung im Jahre 2009 an, nicht auf den des Satzungsbeschlusses. Durchgreifende Bedenken bestünden gegen die Einhaltung des in Ziel 44 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Kongruenzgebots. Es liege auf der Hand, dass die von der Beigeladenen zu 2) auf ihrer Homepage zum März 2009 angegebenen 6.631 Einwohner nicht ausreichten, um ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 18.500 qm am Leben zu halten. Dessen Einzugsbereich müsse daher den Verflechtungsbereich des zentralen Orts der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum weit überschreiten. Entscheidend seien vorliegend die der Umsetzung des Standortkonzepts der Landesplanung dienenden Zielfestlegungen zu Ziffer 50 und 51 im LEP Siedlung 2006. Der interkommunale Interessenausgleich in einem Ballungsraum wie dem von B-Stadt, D-Stadt, Bous und Schwalbach könne nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern müsse in einem Raumordnungsverfahren erfolgen. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Grundsatz zu Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 nicht zu vereinbaren. Dieser sehe einen generellen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrumsrelevanten Kern- und Randsortimenten vor. Aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB wäre der Bebauungsplan vorbehaltlich eines Raumordnungsverfahrens daher insoweit zu ändern gewesen. Ein Einkaufszentrum im Verständnis des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 könne heute nicht mehr im Gewerbe- oder Industriegebiet zugelassen werden. Die Beigeladene zu 2) habe daher den 1965 beschlossen Bebauungsplan nicht mehr rückwirkend in Kraft setzen dürfen. Neuausfertigung und Bekanntmachung im September 2009 seien deswegen ins Leere gegangen. Ob ein gegebenenfalls durchzuführendes Raumordnungs- mit Zielabweichungsverfahren aufgrund der von der Beigeladenen zu 2) geschilderten Einzelhandelssituation zu dem Ergebnis gelangen könne oder müsse, dass das Vorhaben an dieser Stelle zulässig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Am Maßstab des der Beurteilung somit bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden § 35 BauGB erweise sich das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig. Das Baugrundstück stelle sich als Teil der freien Feldmark des Taubentals dar, die hier von Norden und Osten bis an die rückwärtigen Gärten der Provinzialstraße beziehungsweise bis an die Walter-von-Rathenau-Straße heranstreiche. Eine Zulassung als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da dieses den die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtige. Ein im Außenbereich auszuführendes Vorhaben könne im Einzelfall eine die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigende Konfliktlage für öffentliche und private Belange auslösen. Das Bedürfnis planerischer Koordination und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis förmlicher Planung könne sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergeben, wonach Bebauungspläne aufeinander abzustimmen seien. Dieses Gebot dürfe nicht durch die Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB umgangen werden. Vorliegend verletze die Genehmigung eines nach der Wertung in § 11 Abs. 3 BauNVO typischerweise mit einem Beeinträchtigungspotential auch für Nachbargemeinden verbundenen Einkaufzentrums im Außenbereich mit Blick auf das dadurch ausgelöste Planungsbedürfnis die durch Art. 28 GG geschützten Rechte der Klägerin. Daher sei die Baugenehmigung aufzuheben gewesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst die Beigeladene zu 2) und sodann auch die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt.

Die Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschiedenen und vom Verwaltungsgericht angeführten Fall des Designer-Outlet-Zentrums (DOZ) Zweibrücken habe vorliegend ein damaligen Anforderungen genügender Planungsprozess für das fragliche Grundstück stattgefunden. Dessen Unwirksamkeit sei lediglich auf einen Ausfertigungsfehler zurückzuführen. Das im Planungsbedürfnis im Sinne des nur deshalb hier anwendbaren § 35 Abs. 3 BauGB verleihe einer Nachbargemeinde dann keinen subjektiven Rechtsschutz, wenn sich die planende Gemeinde – wie hier – bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an die einschlägigen Vorschriften gehalten habe. Sei ein Plan aus sonstigen Gründen unwirksam, sei dem interkommunalen Abstimmungsgebot genügt. Eine Nachbargemeinde könne nicht schon deswegen die Aufhebung einer Baugenehmigung beanspruchen, weil ein Vorhaben nicht ohne förmliche Planung hätte zugelassen werden dürfen, beziehungsweise weil es auf der Grundlage eines aus anderen Gründen unwirksamen Bebauungsplans genehmigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Bebauungsplan ein unbedenkliches Abwägungsergebnis zugrunde liege. Zum einen lasse der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung allgemein gewerbliche beziehungsweise industrielle Anlagen nach der Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1962 zu, wobei großflächiger Einzelhandel nur eine von vielen dieser Nutzungsarten sei. Da bei Planaufstellung noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass ein solches Vorhaben verwirklicht werden würde, habe auch kein Anlass für eine Abstimmung mit der Klägerin bestanden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Vorgehen von Gemeinden im Blick, die eigene planerische Vorstellungen mit gewichtigen Auswirkungen für Nachbarkommunen ohne Beachtung der Pflicht zur Abstimmung im Rahmen förmlicher Planung durchsetzen wollten. Demgegenüber gestehe das Verwaltungsgericht der Nachbargemeinde – hier der Klägerin – eine „Wächterrolle“ hinsichtlich der Einhaltung nicht drittschützender Normen zu. Zudem habe die Klägerin vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ausführlich Stellung genommen. Ein unterstellter Verstoß gegen die kommunale Abstimmung wäre daher zumindest als geheilt anzusehen, und zwar selbst dann, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt worden. Entgegenstehende Ziele der Raumordnung seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie dem Bereich des Bodenrechts zuzuordnen seien, für die der Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitze, von der er abschließend Gebrauch gemacht habe. So werde bestimmt, dass sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten und der Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Orts nicht wesentlich überschreiten dürfe (sog. Kongruenzgebot). Der Verweis auf den § 11 Abs. 3 BauNVO mache deutlich, dass es hier im Kern um eine städtebauliche Regelung gehe. Damit werde im Wege der Landesplanung kompetenzwidrig städtebauliche Planung betrieben. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) liege aber auch dann nicht vor, wenn davon ausgegangen werde, dass die Ziele für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Kapitel 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 nicht kompetenzwidrig erlassen wurden. Die dort genannten Erfordernisse der Raumordnung richteten sich nicht uneingeschränkt an die Gemeinde als Planungsträgerin. Die Grundsätze der Ziffern 41 und 53 seien nach ihrem Wortlaut ausdrücklich an die Gemeinden als Trägerinnen der Bauleitplanung adressiert. Anders sei das bei den Zielvorgaben zu Ziffern 42, 44 und 50 bis 52 des LEP Siedlung 2006, die Anforderungen an die Zulassung solcher Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten und daher die Zulassungsentscheidungen für solche Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren beträfen. Darüber hinaus dürften diese Zielvorgaben auch auf Bebauungspläne anzuwenden sein, in denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels geschaffen würden. Hier gehe es jedoch nicht um eine Zulassungsentscheidung für großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO oder um eine die Zulassung solcher Einrichtungen unmittelbar vorbereitende planerische Entscheidung. Der rückwirkend in Kraft gesetzte Bebauungsplan lasse eine gewerbliche beziehungsweise eine industrielle Nutzung nach den §§ 8, 9 BauNVO 1962 zu, enthalte aber keine ausdrückliche Festsetzung zu großflächigem Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Das sei auch gar nicht möglich, weil diese Sonderregelungen erst mit der Fassung der Baunutzungsverordnung von 1968 eingeführt worden seien. Für „Altfälle“, in denen großflächiger Einzelhandel noch als eine von vielen Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sei, enthalte die Zielvorgabe in Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 besondere Anforderungen. Dieser vom Verwaltungsgericht als verletzt erachtete Grundsatz der Raumordnung begründe indes keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ziele der Landesplanung nicht auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung an. Das sei erst dann der Fall, wenn feststehe, dass sich die Sach- und Rechtslage beachtlich verändert habe, so dass eine neue Abwägungsentscheidung vorzunehmen sei. Ob der Gemeinderat an der Fehlerbehebung beteiligt worden sei, sei bundesrechtlich unbeachtlich. Da nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgeblich sei, stehe regelmäßig eine nachträgliche Änderung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse nicht entgegen. Nur wenn sich ausnahmsweise die Verhältnisse so grundlegend verändert hätten, dass der Plan einen inzwischen funktionslosen Inhalt habe oder dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei, komme die rückwirkende Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Beides sei hier nicht der Fall. Hinzu komme das Interesse an der Beachtung des Vertrauens in die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die gemeindenachbarliche Anpassungspflicht von Bauleitplänen sei nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Frage zu stellen. Einer Gemeinde könne kein Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung zustehen, auf deren Erteilung der Bauwillige einen Anspruch habe. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch einen Entzug von Kaufkraft seien insbesondere keine „Belästigungen und Störungen“ für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) ist ausweislich des Eingangsstempels am 15.4.2010 und damit einen Tag nach Ende der auf ihren Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 9.3.2010 verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, dass ihm am 14.4.2010 auf seine telefonische Anfrage von der Geschäftsstelle des 2. Senats erklärt worden sei, dass der Begründungsschriftsatz vom 13.4.2010 dort vorliege, so dass für ihn keine Veranlassung bestanden habe, diesen erneut per Telefax zu übermitteln.

Die Beigeladene zu 1) macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB hätten hier vorgelegen. Die Vorschrift lasse für planerische Abwägungen keinen Raum. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinträchtige das Vorhaben keinen die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungserfordernis (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu sehende Planungserfordernis. Abstimmungsbedarf in dem Sinne bestehe nur bei unmittelbaren gewichtigen und im Ergebnis unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens. Solche lägen hier nicht vor. Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge werde das Vorhaben nicht in einem Umfang Kaufkraft abziehen, der das interkommunale Abstimmungsgebot auslöse. Diese Schwelle werde in der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich definiert und sei hier bei 10 % anzunehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert auch nur annähernd erreicht werde. Der § 2 Abs. 2 BauGB könne ein subjektives gemeindliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben nur begründen, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Notwendig sei also, dass die Vorhabengemeinde in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise planerisch die Weichen in Richtung Zulassung gestellt habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde im Fall eines qualifizierten Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB dann eine subjektive Rechtsverletzung der betroffenen Nachbargemeinde durch eine auf die fehlerhafte Planung gestützte Einzelgenehmigung bejaht, wenn wegen der unabgestimmten Planung der § 35 BauGB zur Anwendung komme. Nicht jede Nachbargemeinde im Einwirkungsbereich eines planungsbedürftigen Bauvorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO könne indes schon allein deshalb eine Baugenehmigung zu Fall bringen, weil der ihrer Erteilung zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam sei. Erforderlich sei stets eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit. Damit stehe und falle die Subjektivierung des öffentlichen Belangs Planungsbedürfnis. Gemeinden dürften von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen. Als planungsrechtlich beachtlicher Belang genüge nicht bereits ein abstraktes Interesse der Nachbargemeinde, bestimmte Teile ihres Gebiets gegen Auswirkungen der Planung zu schützen, um dort künftig anstehende Entwicklungen zu ermöglichen. Ferner könne der sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufenden Nachbargemeinde das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden, wenn sie sich gegen eine für sie problematische Bauleitplanung wende, die sie auf ihrem Gebiet selbst betreibe. Auch sei der Nachbargemeinde zuzumuten, durch eigene Bemühungen einer von ihr befürchteten Verödung von Innenstädten entgegenzuwirken. Im konkreten Fall bestünden erhebliche Zweifel, ob der „Komplex“ ein Einkaufszentrum darstelle. Hier solle nur eine geringe Zahl von Geschäften in einer Lage entstehen, die in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der Klägerin nicht mehr als ländlich, sondern „schon deutlich städtisch“ anzusehen sei. Dienstleistungen wie Banken und Sparkassen, Versicherungen, Reparaturbetriebe, Post oder Wäschereien sollten nicht untergebracht werden. Die Frage, ob es sich am Ende doch um ein Einkaufscenter handele, sei hier nicht streitentscheidend. Maßgeblich sei vielmehr nur, dass man hierüber in einem Umfang unterschiedlicher Meinung sein könne, der die Annahme ausschließe, die Beigeladene zu 2) habe missbräuchlich gehandelt. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, zur Verwirklichung des Vorhabens habe es zwingend einer Planung bedurft, in der die Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell ihre Belange hätte zur Geltung bringen können. Das Vorhaben sei nach der Art benachbarter Nutzungen in ein Umfeld eingebettet, welches eine Außenkoordination nicht zwingend begründe. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf ergebe sich nicht automatisch aus der Lage des Vorhabens an der Grenze zur Nachbargemeinde. Selbst wenn die Baugenehmigung im Ergebnis an § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen gewesen wäre, würde sie die Vorschrift nicht in der „allein maßgebenden materiellen Hinsicht“ verletzen. Bestehe nicht einmal ein Beteiligungserfordernis, so lasse sich eine Rechtsverletzung nicht aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG herleiten. Ein Abwehrrecht der Klägerin ergebe sich ferner nicht aus der den Nachbargemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (2007) eröffneten Berufungsmöglichkeit auf durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen und Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Die durch die erste Alternative geschaffene Möglichkeit der Nachbargemeinde, sich gegen ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planungen angrenzender Gemeinden zu verteidigen, greife schon deshalb nicht zugunsten der Klägerin ein, weil sich auch diese Bestimmung nur auf Planungen beziehe und eine unmittelbare Anwendung auf baurechtliche Einzelgenehmigungen ausgeschlossen sei. Diese „Aufladung“ der Planungshoheit mit Raumordnungselementen weise nur den Gemeinden ein Abwehrrecht zu, denen die Raumordnung bestimmte Aufgaben und damit auch Lasten auferlegt habe. Das sei bei der Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2) nicht der Fall. Diese gehöre nicht zum Nahbereich der im LEP Siedlung 2006 als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. Dabei wäre auch zu fragen, ob die der Klägerin zugewiesenen Funktionen in abwehrfähiger Weise tangiert würden, wenn das Bauvorhaben im Stande wäre, in seiner Auswirkung die Erlangung der durch die Zielvorgaben zugewiesenen Funktion zu erschweren. Dazu fehle bisher jeder Sachvortrag. Die zentralörtliche Gliederung in Landesraumordnungsprogrammen ziele gerade nicht auf einen Planungsverbund, in dem sich Vor- und Nachteile um der Interessen der Beteiligten Willen gegenseitig nach Art einer Schicksalsgemeinschaft oder eines Austauschverhältnisses die Waage hielten, sondern sei auf die Verwirklichung gesamtstaatlicher Interessen durch eine optimale Verteilung raumbeanspruchender und raumwirksamer Maßnahmen gerichtet. Die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zur Abwehr des Bauvorhabens, da die Vorschrift grundsätzlich nicht gegen Einzelvorhaben „in Stellung gebracht“ werden könne. Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es möge zutreffen, dass als zentrale Versorgungsbereiche nicht allein die Innenstadt der Klägerin, sondern auch andere Bereiche in Frage kämen. Die Vorschrift schütze diese aber nur, wenn Planungen benachbarter Gemeinden geeignet seien, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe nicht das „gesamte System des § 11 Abs. 3 BauNVO“ mit „sämtlichen Wohltaten der Vorschrift einschließlich der Vermutenstatbestände“ in § 2 Abs. 2 BauGB integriert werden sollen. Deswegen bedürfe es ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde hervorrufe. Es bestünden indes keine Tatsachengrundlagen, dass das hier zur Rede stehende Bauvorhaben geeignet wäre, einen der „zentralen Versorgungsbereiche“ der Klägerin durch Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrerseits ohne Abstimmung am Stadtrand große Einkaufszentren zugelassen habe.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ anhaftenden Mängel könnten nicht aufgrund der versuchten Fehlerkorrektur vom September 2009 als behoben angesehen werden. Insoweit sei hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Neubekanntmachung des Plans abzustellen, weil das ursprüngliche Abwägungsergebnis inzwischen „unhaltbar“ geworden sei. Die Festsetzungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr beschlossen werden, da sie den Zielen des aktuellen LEP Siedlung 2006 widersprächen und insoweit nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht bestehe. Die landesplanerische Zielfestlegung setze sich als Bestandteil übergeordneter Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Bebauungsplan durch. Der Anpassungspflicht stehe keine Kompetenzüberschreitung bei Aufstellung des LEP Siedlung 2006 entgegen. Der Landesentwicklungsplan diene der überörtlichen Vorbereitung verbindlicher Bauleitplanung, sei aber nicht Bestandteil des vom Bodenrecht umfassten Planungswesens. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes sei ein ordnungspolitischer Orientierungsrahmen, welcher der Konkretisierung durch Landesentwicklungspläne bedürfe. Aus der terminologisch an die Baunutzungsverordnung angelehnten Formulierung der Ziffer 42 des LEP Siedlung 2006, dass ein bestimmtes Vorhaben „zulässig“ sei, lasse sich nicht herleiten, die Vorgabe gelte nur für Baugenehmigungsverfahren. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb – wie die Beigeladene zu 2) meine – von dieser Formulierung der Ziffer 42 LEP Siedlung 2006 auch dessen Ziffern 44 sowie 50 bis 52 „infiziert“ sein sollten. Sie nähmen nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Planung Bezug und richteten sich unmittelbar an die Gemeinden. Wegen des Widerspruchs gegen Ziele der Raumordnung sei die versuchte Planerhaltung nach § 214 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise ausgeschlossen. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens am Maßstab des § 35 BauGB sei mit dem Verwaltungsgericht von einer Beeinträchtigung des ungeschriebenen öffentlichen Belangs des Erfordernisses förmlicher Planung auszugehen. Das sich in erster Linie an eine planende Gemeinde richtende interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB komme auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen werden solle. Gehe es um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde als zulässig festgesetzt werden könnte, so dürfe das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Der hier genehmigte, die Merkmale eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO aufweisende Gesamtkomplex habe derart intensive Auswirkungen sowohl für ihr – der Klägerin – Gebiet als auch für das der Beigeladenen zu 2), dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe. Die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Außenbereich laufe zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus. Das genehmigte Vorhaben sei von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, nur den örtlichen Bedarf im Bereich der Beigeladenen zu 2) zu decken. Für Einkaufszentren gehe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO ohne Einzelfallprüfung generell davon aus, dass sich die in Satz 2 der Vorschrift genannten negativen Wirkungen nicht ausschließen ließen. Ihre von der Beigeladenen zu 2) angezweifelte Klagebefugnis könne vor dem Hintergrund keinen ernsthaften Bedenken unterliegen. Für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte spiele es keine Rolle, ob die Zulässigkeit mangels Bebauungsplans primär oder – wie hier – im Falle einer Planunwirksamkeit „gleichsam sekundär“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Eine Heilung des Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB scheide aus. Dieses sei eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Befänden sich benachbarte, sich aufgrund der jeweiligen Planungshoheit auf gleicher Stufe planungsbefugt gegenüber stehende Gemeinden in einer Konkurrenzsituation, so dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gebrauch machen. Der § 2 Abs. 2 BauGB verlange einen Interessenausgleich durch Koordination. Eine Nachbargemeinde könne sich unabhängig davon, welche Planungsabsichten sie selbst für ihr Gebiet verfolge oder bereits umgesetzt habe, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Klärung der näheren Umstände der Übermittlung der Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 an das Gericht durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Justizbeschäftigten A. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2010 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Planaufstellungsunterlagen der Beigeladenen zu 2) für den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“, der Bauakten des Beklagten (01388/96 sowie 00171/08) und der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses (KRA 72/08) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO, § 69 BDG) vorliegen.

2

Der Beklagte ist Polizeihauptkommissar; seit dem 30. Juni 2008 befindet er sich im Ruhestand. Er wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er vor seiner Pensionierung auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hatte.

3

Wegen dieser Straftat hat ihm das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Disziplinarklage sei von dem dafür zuständigen Präsidenten der Bundespolizeidirektion H. erhoben worden. Bei der Bezeichnung der Bundesrepublik als Klägerin in der Disziplinarklageschrift handele es sich um ein Versehen, sodass das Verwaltungsgericht zu Recht das Rubrum berichtigt habe. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei geboten, weil der Beklagte während des Tatzeitraums als Polizeibeamter eine hervorgehobene Stellung bekleidet habe. Ihm seien keine mildernden Umstände von erheblichem Gewicht zugute zu halten. Den Strafbefehl habe er nicht in erster Linie aus Reue oder Einsicht, sondern wegen des Strafmaßes akzeptiert.

4

1. Mit der Verfahrensrüge macht der Beklagte geltend, die Disziplinarklage sei unzulässig, weil sie von einer unzuständigen Stelle erhoben worden sei. Aus dem Rubrum der Disziplinarklageschrift ergebe sich eindeutig, dass der Präsident der Bundespolizeidirektion H. die Disziplinarklage nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der hierfür nicht zuständigen Bundesrepublik erhoben habe. Jedenfalls leide die Disziplinarklageschrift aus diesem Grund an einem wesentlichen Mangel; das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt, den Kläger zur Beseitigung des Mangels aufzufordern.

5

Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Diese Verpflichtung gilt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für das Berufungsgericht. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der gerichtliche Verstoß gegen § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift selbst (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

6

Ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift liegt vor, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Disziplinarklage von einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 = juris Rn. 8 ). Hierunter fällt auch, dass der für die Klageerhebung zuständige Dienstvorgesetzte die Disziplinarklage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm geleiteten Behörde oder des Dienstherrn erhebt (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 - juris Rn. 7 § 69 bdg nr. 3 abgedruckt>).

7

Ein solcher Mangel kann dadurch geheilt werden, dass die zuständige Stelle (Behörde oder Dienstvorgesetzter) eine neue Disziplinarklageschrift im eigenen Namen einreicht. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegen stehen (Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O.).

8

Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor: Nach dem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, hat der für die Klageerhebung zuständige Präsident der Bundespolizeidirektion H. die Disziplinarklage im eigenen Namen erhoben. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Beklagte hiergegen keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

9

Die Bezeichnung eines Verfahrensbeteiligten (Parteibezeichnung) in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist - wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift - der Auslegung zugänglich. Es kommt darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (Beschluss vom 22. März 2001 - BVerwG 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 S. 10; BGH, Urteile vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946 und vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582).

10

Der durch Auslegung bestimmte Inhalt einer Parteibezeichnung stellt eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO dar. Ebenso wie die Feststellung des Erklärungsinhalts anderer Prozesshandlungen und Willenserklärungen kann sie vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beruht. Nur wenn der Auslegung des Tatsachengerichts ein solcher Rechtsfehler anhaftet, kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen (Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>, vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 9 und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 14).

11

Das Aktivrubrum der Disziplinarklageschrift lautet: "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion H.". Dieser Wortlaut könnte zwar darauf schließen lassen, dass der für die Klageerhebung zuständige Präsident die Disziplinarklage als Vertreter der Bundesrepublik erhoben habe. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist der durch den Wortlaut des Rubrums vermittelte Eindruck nicht ausschlaggebend. Vielmehr ergebe sich aus Briefbogen und Briefkopf der Klageschrift ("Bundespolizeidirektion H."; "Präsident"), dass der Präsident im eigenen Namen gehandelt habe. Hinzu komme, dass er die Klageschrift unterzeichnet habe.

12

Danach ist die Parteibezeichnung mehrdeutig, sodass die Verwaltungsgerichte ihren Inhalt zu Recht durch Auslegung der Disziplinarklageschrift nach den soeben dargestellten Grundsätzen ermittelt haben. Weder hat der Beklagte dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass dem Auslegungsergebnis, der Präsident sei als Kläger aufgetreten, ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze anhaftet. Vielmehr wird es durch den Grundsatz bestätigt, dass bei einer mehrdeutigen Parteibezeichnung diejenige Person oder Behörde Partei wird, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist hier der Präsident der Bundespolizeidirektion H., weil er als Funktionsnachfolger des früheren Dienstvorgesetzten, des Leiters des früheren Bundespolizeiamtes H., für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten zuständig war.

13

2. Mit der Verfahrensrüge macht der Beklagte zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend. Der Beklagte trägt vor, er habe sich nicht zu der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts äußern können, er habe den Strafbefehl nicht in erster Linie aus Reue oder Einsicht, sondern wegen des ausgesprochenen Strafmaßes akzeptiert.

14

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>).

15

Die Behauptung des Beklagten, er habe sich nicht zu den Motiven äußern können, aus denen er den Strafbefehl akzeptiert habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil er hierzu bereits in der Klageerwiderung vom 25. August 2009 vorgetragen hat. Dort hat er erklärt, auf seine Initiative habe die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Weiterhin hat er auf seine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht verwiesen, wonach er den Strafbefehl akzeptiere, obwohl das Gericht von einer deutlich überhöhten Anzahl von Bilddateien ausgegangen sei, weil er sein Fehlverhalten grundsätzlich einräume, bereue und die vorgesehene Geldstrafe als eine Sanktion empfinde, die sich im angemessenen Rahmen bewege.

16

Das Gericht muss die Beteiligten nicht eigens darauf hinweisen, dass es deren eigenen Vortrag in die Entscheidungsfindung einbeziehen werde. Der Beklagte hat damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Bewertung seines Nachtatverhaltens im Rahmen der Maßnahmebemessung auf seine Erklärungen in der Klageerwiderung zurückgreifen würde.

17

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur dann, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, dass es in seiner Entscheidung auf einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellen wird, wenn auch ein gewissenhafter Beteiligter dessen Entscheidungserheblichkeit nicht zu erkennen vermag (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144>).

18

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten nicht darauf hinweisen müssen, dass es dessen Motive für die Hinnahme des Strafbefehls in bestimmter Weise würdigen würde. Es hat nur tatsächliche Umstände einbezogen, die dem Beklagten bekannt waren oder bekannt sein mussten. Sie ergaben sich entweder aus seinem Vortrag oder lagen nach dem Verlauf von Straf- und Disziplinarverfahren auf der Hand. Dies gilt für die Annahmen, der Beklagte habe sein Fehlverhalten erst nach dessen Aufdeckung zugestanden und er sei bei Fortführung des Strafverfahrens Gefahr gelaufen, dass weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt entdeckt würden.

19

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst kann nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden. Es ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr; Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16).

20

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Annahme, der Beklagte habe den Strafbefehl ausschließlich aus Reue und Einsicht hingenommen, auf der Grundlage des nicht angegriffenen Rechtsstandpunkts des Oberverwaltungsgerichts zur Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme, d.h. zu einer Kürzung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 11 BDG), hätte führen können. Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kommt ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts indiziert ist. Anders liegt es, wenn der Beklagte das Fehlverhalten freiwillig offenbart oder tätige Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 39).

21

3. Schließlich liegt die vom Beklagten behauptete Divergenz des Berufungsurteils zu dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2007 (BVerwG 2 B 113.07) nicht vor. Nach diesem Beschluss leidet die Disziplinarklageschrift an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG, wenn der für die Klageerhebung zuständige Dienstvorgesetzte die Disziplinarklage als Vertreter für eine andere Behörde oder den Dienstherrn erhoben hat. Eine Abweichung des Berufungsurteils scheidet von vornherein aus, weil im vorliegenden Fall - wie dargelegt - nach dem bindend festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit für die Klageerhebung gewahrt ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und Satz 2, § 78 Satz 1 BDG, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

Tenor

1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:

„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid jeweils vom 19.11.2012 wird angeordnet“

2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 15/13 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße in B-Stadt (Parzelle Nr. 44/12 in Flur 20 der Gemarkung St.). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der seitlich angrenzenden Parzelle Nr. 44/8. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der von der Nutzungsart her ein reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO 1977) festsetzt.

Nachdem die Bauarbeiten erstmals im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung von der Antragsgegnerin eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –, betreffend die Errichtung von Stützmauern und Geländeaufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksbereich) beantragte die Beigeladene im September 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie verschiedener Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach den beigefügten Plänen sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden. Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mehrere Befreiungen von verschiedenen Festsetzungen ihres Bebauungsplans.

Die Antragsteller haben Widerspruch gegen den „Zulassungsbescheid“ erhoben und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Januar 2012 auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen hingewiesen hatte, hat die Beigeladene Änderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden ihr daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans erneut Befreiungen für dieses Vorhaben erteilt. Auch dagegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, das Vorhaben halte nach wie vor die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß.

Im Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten erneut einzustellen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das im Bau befindliche Vorhaben sei überwiegend wahrscheinlich. Zwar seien die erteilten Befreiungen bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Sie führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin im Februar 2012 die neuerliche Einstellung der Bauarbeiten.(vgl. den Bescheid vom 22.2.2012 – 20120077 –)

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden sowohl der Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin hat der Senat, nachdem die Beigeladene im Februar 2012 auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet hatte, im Mai 2012 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) In der Begründung heißt es, es spreche viel dafür, dass die nach dem Nachbarschutz vermittelnden § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen. Die von der Beigeladenen im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten Bauvorlagen legten eine Unterschreitung der erforderlichen Grenzabstände nahe. In dem Fall stünde auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Raum.

Anschließend forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mehrfach zur Stellung eines Bauantrags nach § 65 LBO 2004 auf. Die Beigeladene lehnte das ab, legte stattdessen im Juli 2012 zahlreiche Berechnungen zu den Abstandsflächen sowie einen Nachweis über die einweisungsgemäße Ausführung des Vorhabens vor und beantragte, die Bauarbeiten wieder freizugeben. Im August 2012 beantragte die Beigeladene unter Hinweis auf diese Unterlagen beim Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vom Februar 2012 abzuändern und das auf Baueinstellung gerichtete Anordnungsbegehren wie auch den Aussetzungsantrag der Antragsteller hinsichtlich der „Zulassungsbescheide“ vom November 2011 und vom Februar 2012 zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge im September 2012 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2012 – 5 L 695/12 –) In der Begründung heißt es, im Vergleich zum „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 handele es sich um ein anderes Bauvorhaben. Die bloße Vorlage neuer Abstandsflächenpläne und des Einmessungsplans beinhalte keine „Änderung der Tatsachengrundlage“ im Verhältnis zu dem abgeschlossenen Eilverfahren.

Das Verfahren betreffend die dagegen seitens der Beigeladenen erhobene Beschwerde haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt,(vgl. den Einstellungsbeschluss des OVG des Saarlandes vom 4.1.2013 – 2 B 310/12 –) nachdem die Antragsgegnerin ihr auf einen zwischenzeitlich gestellten Bauantrag im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“ erteilt hatte.(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 und den Abweichungsbescheid (§ 68 LBO 2004, „Zulassungsbescheid“) vom selben Tag, Az. jeweils – 20120763 –) Die von der Antragsgegnerin zugelassenen Abweichungen betreffen – wie bisher – Überschreitungen der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss im Untergeschoss, der hinteren Baugrenze mit Balkonen, der maximal zulässigen Geschossflächenzahl (0,7) durch die insoweit anrechenbaren Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss, die Änderung der zulässigen Dachform sowie der Bauweise, hinsichtlich der zugelassenen Breite des Gebäudes. Zur Begründung heißt es im Bauschein, die Abweichungen würden erlaubt, weil sie „unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar“ seien, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Die Antragsteller haben im Dezember 2012 auch gegen diese beiden Bescheide Widerspruch erhoben und Anfang Januar 2013 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur neuerlichen Einstellung der Bauarbeiten beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht ihrem Vorabentscheidungsersuchen entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 – 5 L 15/13 – und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 – 20120763 –)

Zur Begründung ihrer Anträge haben die Antragsteller unter anderem ausgeführt, der Zulassungsbescheid und die Baugenehmigung seien eklatant rechtswidrig und verletzten sie in subjektiven Rechten. Die Entscheidungen litten an evidenten Fehlern, die bereits die Annahme ihrer Nichtigkeit rechtfertigten. Hinsichtlich der erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse die nichtssagende Begründung, die bereits in den vorangegangenen Verfahren sowohl vom Verwaltungs- als auch vom Oberverwaltungsgericht als nicht tragfähig bezeichnet worden sei, nach wie vor keine Auseinandersetzung mit Hinsichtlich den hier offensichtlich nicht erfüllten gesetzlichen Anforderungen erkennen. Die Antragsgegnerin sehe es offensichtlich lediglich als ihre Aufgabe an, das streitgegenständliche Vorhaben „nachbarschaftsfest“ zu machen. Dieses solle „um jeden Preis legalisiert“ werden. Die Einhaltung des Bebauungsplans, die die Antragsgegnerin von ihnen selbst verlangt habe, sei auch der Beigeladenen zumutbar gewesen. Darin liege eine Ungleichbehandlung „hart an der Grenze zu behördlicher Willkür“. Nach den Befreiungen dürfe die Beigeladene doppelt so viele Geschosse bauen wie andere Bauherren und die zulässige Geschossfläche um 499,69 qm, die rückwärtige Baugrenze um 33,71 qm und die zulässige Breite um 1/5 überschreiten. Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres – der Antragsteller – Anwesens würden massiv beeinträchtigt. Der von der Beigeladenen geplante „riesige Klotz“ mit einer Baumasse von 3.630 cbm werde die eigene Wohnung erheblich überragen. Auf das Untergeschoss würden 3 Vollgeschosse aufgesetzt, die nach den Plänen ca. 9 m hoch seien. Auf den Garagen sei ein 7 m hoher Baukörper geplant. In 3 m Abstand zu ihrer Terrasse werde ein 11 m hohes und 20 m tiefes Bauvorhaben errichtet. Sogar das Arbeitszimmer und das Zimmer ihrer Tochter im Obergeschoss ihres Hauses würden keine direkte Sonneneinstrahlung mehr haben. Die Ausrichtung der Terrasse sei bewusst gewählt worden, da sie beide ganztägig bei geschlossenen Rollläden arbeiteten und daher auf die Abendstunden angewiesen seien, um „Licht und Luft zu genießen“. Der Einmauerungseffekt sei offensichtlich. Daran zeige sich die Nachbarrechte verletzende Wirkung der Befreiungen in ihrer Kumulation. Schutzwürdige „Belange an baurechtswidrigem Bauen“ könne die Beigeladene nicht geltend machen. Auch das genehmigte Staffelgeschoss sei ein Vollgeschoss, da es mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des ersten Obergeschosses aufweise. Dafür sei keine Befreiung erteilt worden. Ferner müsse nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei – wie hier - talseitiger Bebauung bezogen auf die Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liegen. Nach den genehmigten Ansichtsplänen liege der Punkt bei dem Vorhaben 27 cm höher. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstoße auch gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Für die Berechnung aller neun der ihrem Grundstück zugekehrten Abstandsflächen sei bereits nicht erkennbar, welche Geländeoberfläche zugrunde gelegt worden sei. Das Vermessungs- und Geoinformationsamt habe im November 2011 die Geländeoberfläche vermessen und dabei „zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt“. Welche davon sich die Beigeladene „ausgesucht“ habe, sei nicht erkennbar und offenbar von der Antragsgegnerin auch nicht nachgeprüft worden. Die Abstandsflächenberechnungen setzten an den Rohbaumauern an, ohne die außen aufzubringende Wärmedämmung und den Verputz zu berücksichtigen. Im Einzelnen haben sich die Antragsteller vor dem Hintergrund gegen die Berechnung mehrerer Abstandsflächen an der ihrem Grundstück zugekehrten Seite des Bauvorhabens gewandt, insoweit alternative Einzelberechnungen angestellt und unter anderem die aus ihrer Sicht nicht zulässige Berücksichtigung in den genehmigten Plänen enthaltener „kaschierender“ Rücksprünge der Außenwände sowie die Nichtanrechnung einer Balkonumrandung auf der Ebene des Staffelgeschosses beanstandet.

Die Antragsgegnerin hat dem – in Bezug auf die Abstandsflächen – entgegen gehalten, es seien weder zwei „Varianten“ von Geländeoberflächen festgelegt worden, noch gebe es insoweit nach den Plänen eine „Auswahlmöglichkeit“. Die Geländeoberfläche sei von ihrem Vermessungsamt an drei Stellen, und zwar an der rechten und an der linken Grenze sowie in der Grundstücksmitte ermittelt worden. In den gesonderten Abstandsflächenplänen sei die natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze dargestellt. Die vom Architekten angegebenen Geländeprofile seien mit den Plänen ihres Vermessungsamts abgeglichen worden. Die Abstandsflächenberechnung setze grundsätzlich an der Außenkante des obersten Belages der Außenwände an. Der gesamte konstruktive Aufbau der Außenwand sei berücksichtigt worden. Die Abstandsflächen lägen auf dem Baugrundstück. Das gelte auch für die von den Antragstellern beanstandeten Berechnungen. Die an diversen Stellen sowohl in der Horizontalen als auch in der Vertikalen vorgesehenen Versprünge im Baukörper, die sich an einigen Stellen positiv auf die Abstandsflächen auswirkten, bildeten „offenbar einen Teil des Entwurfskonzeptes“. Bei der Umwehrung der Balkonanlage handele es sich um eine „leichte Stahlumwehrung mit darin liegenden Glasplatten“. Sie sei licht- und luftdurchlässig und in die Wandhöhe nicht einzubeziehen. Die erteilten Befreiungen begründeten keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Es handele sich insoweit insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus einer „Kumulierung“ ergebe sich kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine „erdrückende Wirkung“ trotz Einhaltung der Abstandsflächen sei sehr unwahrscheinlich.

Auch die Beigeladene hat darauf verwiesen, dass die erteilten Befreiungen allein daraufhin zu untersuchen seien, ob sie mit wehrfähigen Rechten der Antragsteller zu vereinbaren seien. Das sei der Fall und eine Verletzung von Nachbarrechten sei auch nicht aus einer „Summation“ abzuleiten. Bei Einhaltung der Abstandsflächen lasse sich nur in ganz besonderen Ausnahmekonstellationen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Insoweit ist die Beigeladene der Argumentation der Antragsteller unter Verweis auf die in den Baugenehmigungsunterlagen enthaltenen Berechnungen und Nachweise entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat den Begehren der Antragsteller im Februar 2013 entsprochen. In den Gründen heißt es unter anderem, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die „nunmehr angegriffene Baugenehmigung einschließlich des Zulassungsbescheids“ die Antragsteller in ihren Nachbarrechten verletze. Ob das unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Fall sei, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Es spreche aber einiges dafür, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zu ihrem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Die Antragsteller gingen allerdings zu Unrecht davon aus, dass das Vermessungsamt der Antragsgegnerin für diese Berechnungen zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt habe. Ermittelt worden sei nach den überzeugenden Erläuterungen der Antragsgegnerin – soweit hier von Bedeutung – das natürliche Gelände an der rechten Grenze. Maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe sei aber nicht dieses Geländeniveau, weil die Außenwände des Vorhabens bis zu 4,42 m von der linken Grenze entfernt stünden. Ob die in den genehmigten Plänen den Abstandsflächenberechnungen zugrunde gelegte Höhenlage den zutreffenden unteren Punkt für die Ermittlung der Wandhöhe bilde, könne die Kammer nicht abschließend beurteilen. In den Ansichtszeichnungen sei vom Gelände an der Grundstücksgrenze die Rede. Ausweislich der Höhenprofile solle allerdings für die Berechnung der Wandhöhe von Profilen (Schnitten) ausgegangen worden sein, die sich auf der linken Grundstücksseite 3,005 m und auf der rechten Seite 3,129 m von den Grenzen entfernt befänden. Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen stellten anders als die früheren Pläne nicht mehr auf den Rohbau ab, sondern auf den Endbau. Sowohl die Baupläne als auch die genehmigten Anlagen dazu ließen keinen Zweifel, dass die Außenwände des genehmigten Gebäudes mit Ausnahme des Staffelgeschosses insgesamt 38 cm dick seien und aus 24 cm Mauerwerk sowie 14 cm Dämmung einschließlich Außenputz bestünden und dass sich die Dämmung der Außenwände im Staffelgeschoss im Holzständerwerk befinde. Allerdings seien entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Umwehrungen der Balkone voraussichtlich zu der Wandhöhe hinzuzurechnen. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Konstruktionsmerkmale der Umwehrungen lege die Baugenehmigung gerade nicht fest. Dasselbe gelte für die Beschreibung der Beigeladenen. In beiden Seitenansichten „verschwänden“ – anders als in der Gartenansicht – die unteren Teile der bodentiefen Fenster im Staffelgeschoss hinter diesen 12 m breiten und 0,80 m hohen Umwehrungen. Diese würden daher unter abstandsflächenrechtlichen Aspekten als „Bestandteil der Gebäudeaußenwand wahrgenommen“ und seien als eine Erhöhung derselben zu werten, die aller Voraussicht nach zu einer Unterschreitung der dann notwendigen Abstandsfläche führe. Was das Bauplanungsrecht angehe, bleibe die Kammer ungeachtet der seitens des Senats dagegen in der Beschwerdeentscheidung(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –) erhobenen Bedenken bei ihrer in dem Beschluss vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –) geäußerten Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben in der Summierung aller durch die Dispense ermöglichten Ausweitungen mit dem sich aus dem § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei. Die Absolutheit der vom Senat dabei hervorgehobenen, im Grundsatz zutreffenden Sichtweise, dass bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit sei, führe dazu, dass es bei Einhaltung der Grenzabstände per se keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr wegen der Ausmaße des Baukörpers geben könne, egal in welchem Umfang im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend rechtswidrige Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurden und damit Baukörper entstünden, die im Verhältnis zu den plankonform errichteten Nachbargebäuden erdrückend wirkten. Vorliegend handele es sich um einen „eklatant atypischen Fall“, in dem das Ergebnis der vielen Befreiungen von planerischen Festsetzungen trotz Einhaltung der in den genehmigten Plänen dargestellten und berechneten Abstandsflächen zu einem Baukörper mit erdrückender Wirkung auf die Nachbargrundstücke führe. Erweise sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid somit als Erfolg versprechend, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und mit Blick auf von daher im Raum stehende Einschreitensansprüche der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2013 – 5 L 15/13 – ist unbegründet.

A.

Der Ausspruch im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war – wie geschehen – neu zu fassen. Dieser bezieht sich bei wörtlichem Verständnis auf die inzwischen „überholten“ Zulassungsbescheide der Antragsgegnerin vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012, die der Beigeladenen im Rahmen des damals betriebenen Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 63 LBO 2004) erteilt worden waren. Dass die von den Antragstellern in deren Antrag vom 3.1.2013 angeführten (aktuellen) Verwaltungsakte gemeint sind, erschließt sich im Sinne der Offenkundigkeit unschwer aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 118 Abs. 1 VwGO entspr.).

B.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2012 (1.) beziehungsweise gegen den darin in Bezug genommenen, aber selbständig ergangenen Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) vom selben Tag (2.) nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht entsprochen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N.)

1. Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Die abgesehen von den Fällen offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung hierbei zumindest zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer den Antragstellern subjektive Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden Verletzung in eigenen Rechten hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdevorbringen der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung des Aussetzungsbegehrens und damit insoweit keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a. Der formelle Einwand der Antragsteller, dass für das genehmigte Staffelgeschoss keine (weitere) Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der in dem ausweislich der Baugenehmigung am 26.4.1980 in Rechtkraft erwachsenen Bebauungsplan „W.“ festgesetzten maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse erteilt worden sei,(vgl. in dem Zusammenhang den gesonderten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 – 20100817 –, mit dem der Beigeladenen insoweit eine Abweichung für eine damals geplante Variante eines Staffelgeschosses erteilt worden war) obwohl dieses mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des darunter liegenden ersten Obergeschosses aufweise und daher als Vollgeschoss anzurechnen sei,(vgl. hierzu auch die von demselben Ansatz ausgehende Berechnung in den Bauvorlagen, die im Ergebnis zur Unterschreitung des 2/3 Maßes gelangt, Blatt 30 der Bauakte) rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012. Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht – wie heute – einer besonderen Regelung unterworfenen „Staffelgeschosses“ mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu – aktuell – den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der – wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0,75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen – ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 – noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragsteller bewirken. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.(vgl. hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.; dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, BRS 76 Nr. 98 = BauR 2011, 983, dort zur Abgrenzung von baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage) Unter dem letztgenannten Aspekt gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin beziehungsweise ihr Stadtrat als das für den Erlass der Satzung über den Bebauungsplan zustände Organ (§§ 10 Abs. 1 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG) dieser die Gebäudehöhe mitbestimmenden Festsetzung in dem zumindest im Eilrechtsschutzverfahren mangels evidenter Gültigkeitsbedenken maßgeblichen Bebauungsplan „W.“, jedenfalls was die Antragsteller als seitliche Nachbarn anbelangt, ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beigemessen hat.

b. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2012 für den „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ unter den im Rahmen des „Vollgenehmigungsverfahrens“ (§§ 65, 73 LBO 2004) umfassend zum Prüfungs- und damit Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin gehörenden, anerkannt nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die vor den Außenwänden von Gebäuden (grundsätzlich) auf dem Baugrundstück freizuhaltendenAbstandsflächen beziehungsweise aus der Nichteinhaltung der hieraus resultierenden Abstandserfordernisse bezogen auf die Grenze des eigenen Grundstücks (Parzelle Nr. 44/7) ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004).

Mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken der Antragsgegnerin versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben ist. Abweichungen davon bei der Bauausführung, gegebenenfalls etwa die im Beschwerdeverfahren seitens der Antragsteller unter Verweis auf eine ihrerseits veranlasste fachkundige Vermessung des realisierten Bestands (Rohbau bis Erdgeschoss) eingewandten Abweichungen hinsichtlich der Bauhöhe des Gebäudes über Gelände,(vgl. dazu die in Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.5.2013 (A 20) übersandte Gegenüberstellung  von „Isthöhe“ und (genehmigter) „Sollhöhe“ vom 21.3.2013 und den als Anlage zum Schriftsatz vom 28.5.2013 (A 24) vorgelegten Lageplan vom 19.2.2013, jeweils erstellt von dem öffentlich bestellten Vermesser Dipl.-Ing. Kurt Engler) die von der Beigeladenen in ihrem letzten Schriftsatz vom 10.6.2013 unter Verweis auf eine Erklärung des Dipl.-Ing. We. vom 29.5.2013 wiederum bestritten wurden, erlangen für diese Beurteilung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache und daher auch für das Aussetzungsbegehren der Antragsteller keine Bedeutung. Das gilt ganz allgemein selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den „wahren“ Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten. Auch eine „falsche“ Darstellung bestimmt gegebenenfalls (allein) den Genehmigungsinhalt. In solchen Fällen trägt – weil eine unkorrekte Darstellung in den Plänen (Bauvorlagen) nicht zu Lasten des sich gegen ein Vorhaben wendenden Nachbarn gehen kann – allerdings der Bauerlaubnisnehmer im Ergebnis das Risiko einer Realisierbarkeit des Vorhabens in der von ihm in den Bauvorlagen dargestellten Ausgestaltung, etwa wenn sich das Bauwerk aufgrund der abweichenden Verhältnisse auf dem Baugrundstück nicht nachbarrechtskonform ausführen lässt. Enthalten die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen eine von den tatsächlichen Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück wesentlich abweichende Darstellung, so begründet das von daher zum einen keine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung, deren Inhalt den Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsstreit bildet.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40) Zum anderen steht aber eine solche Baugenehmigung, von der die Bauherrin oder der Bauherr rechtlich im Ergebnis keinen Gebrauch gemacht hat beziehungsweise nach den faktischen Gegebenheiten des Baugrundstücks vielleicht sogar (von vorneherein) gar keinen Gebrauch machen konnte, späteren Einschreitensansprüchen der betroffenen Nachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für ein abweichend von der Genehmigung ins Werk gesetztes Gebäude zur Ausräumung dadurch bewirkter etwaiger Nachbarrechtsverstöße grundsätzlich nicht entgegen. Dies steht im konkreten Fall hinsichtlich der teilrealisierten unteren Geschosse, die mit der Genehmigung offenbar nachträglich so legalisiert werden sollen, nach dem Vorbringen der Antragsteller durchaus im Raum, muss aber hier nicht vertieft werden, solange nicht feststeht, dass die bereits realisierten Teile des Bauwerks, sofern sie bei einer genehmigungskonformen Ausführung nicht verwendbar sein sollten, nicht – gegebenenfalls im Wege Rückbaus – entsprechend geändert werden könnten und damit einer Realisierung des genehmigten Vorhabens nicht dauerhaft beziehungsweise nicht in diesem Sinne „ausräumbar“ entgegenstehen.

Vor dem Hintergrund ist davon ferner auszugehen, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise für die Abstandsflächen einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, unterzogen worden ist, „gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden können, wenn die dabei allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.

Die Beigeladene hat zwar im Baugenehmigungsverfahren von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung akzeptierte Abstandsflächennachweise vorgelegt, die rechnerisch nach den zeichnerischen Vorgaben des Entwurfsverfassers nachvollzogen werden können. Diese sind allerdings von ihrem Inhalt her insgesamt nicht geeignet, die von den Antragstellern erhobenen Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Grenzabstandserfordernisse im Verhältnis zu ihnen auszuräumen.

Was die – mit den Worten der Beigeladenen – „festgelegte“ Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 – II W 1.2047/79 –, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher „Festlegungen“ von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 30/96 –, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben den § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende „natürliche“ Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar – wie in der Beschwerde vorgetragen – in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes. Abzustellen ist nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 allgemein entgegen der anderslautenden Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2013, wo auf die „natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze“ verwiesen wird, auf die Schnittlinie zwischen dem maßgeblichen Gelände und der Gebäudeaußenwand, nicht auf das Geländeniveau an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dass dies im Grundsatz – die Richtigkeit der Übernahme in die Pläne unterstellt – bei den Nachweisen der Beigeladenen Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich aus den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Geländeschnitten „2“ und „4“ des Landesamts für Kataster-, Karten- und Vermessungswesen (LKVK), die ausweislich des beigefügten erläuternden digitalen Geländemodells die Schnittachsen von der Straße zur rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks auf der Ebene der Gebäudeaußenseiten darstellten, wobei der Geländeschnitt „2“ die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte – von der Straße aus gesehen – linke Außenwand betrifft. Ob und welche Bedeutung der – aus welchem Grund auch immer – in den Ansichtsplänen beigefügten, tiefer liegenden und mit blauen Punkten dargestellten Linie beizumessen ist, kann demgegenüber dahinstehen. Maßgebend bleibt hier nach dem Gesagten die Schnittlinie zwischen Gelände und Außenwand wie sie der Genehmigung zugrunde gelegt wurde. Ob diese von der Beigeladenen – in dem Sinne – für ihre zeichnerischen Nachweise „gewählte“ Geländeoberfläche die nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 „richtige“ Linie ist, spielt nach dem Gesagten hier keine Rolle. Die „Richtigkeit“ der Darstellung in den Bauvorlagen fällt vielmehr auch insoweit in den erwähnten Verantwortungs- und damit auch in den Risikobereich der Beigeladenen als Bauherrin.

Die für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller im Hinblick auf die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) relevanten Berechnungen sind in den Bauvorlagen unter den Bezeichnungen A 5, A 5.1.1, A 5.2, A 6, A 6.1, A 6.2, A 7.1, A 7.2 und A 17 erfolgt. Genehmigungsinhalt sind nach diesen Zeichnungen generell von der Beigeladenen im Rahmen der Bauausführung einzuhaltende Abstände zwischen dem äußersten Punkt des jeweiligen Wandabschnitts einschließlich auf das Mauerwerk aufzubringender Schichten insbesondere zur Dämmung beziehungsweise Isolierung und der Grenze zur Parzelle der Antragsteller (Nr. 44/12). Bereits in dem Zusammenhang weisen die Antragsteller zwar mit Recht darauf hin, dass die Bauvorlagen insgesamt nicht ganz auflösbare Widersprüche enthalten. So wird zum einen in der mit Genehmigungsstempel der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 versehenen Baubeschreibung vom 25.10.2012 angegeben, dass die Außenwände des Gebäudes im Staffelgeschoss als „Holzständerwand“ (Mauerstärke 24 cm, vgl. Position 8c), ansonsten aber in den anderen Geschossen in Massivbauweise jeweils mit einer Stärke von 38 cm ausgeführt werden sollen, die sich aus einem gemauerten Teil (24 cm) und zusätzlich aufzubringendem Wärmeschutz (14 cm) zusammensetzt (vgl. Position 8.6, „Gesamtkonstruktion der Außenwände“). Zum anderen sind aber – nach wie vor – in den mit Genehmigungsstempeln versehenen und den Inhalt der Baugenehmigung mit bestimmenden Grundrisszeichnungen bei den Außenwänden mehrfach ganz unterschiedliche Stärken dargestellt, die dann den Antragstellern Veranlassung gegeben haben, entsprechende „Zurechnungen“ vorzunehmen beziehungsweise die Differenzierungen bei den vor diesen Wänden jeweils freigehaltenen Abstandsflächen „in Abzug“ zu bringen. Beim Vergleich der Darstellungen der Wandstärken in den Grundrisszeichnungen mit den Fassadenschnitten in den Abstandsflächennachweisen ist allerdings festzustellen, dass auch dort für verschiedene Wandabschnitte unterhalb des Staffelgeschosses unterschiedliche Aufbaubeschreibungen zugrunde gelegt wurden. So geht beispielsweise die Berechnung des Grenzabstands für die im mittleren Gebäudeabschnitt hervortretende Außenwand auf den Ebenen des Erdgeschosses (A 6.1) und des Obergeschosses (A 6) nicht von – bezogen auf die reine Mauerstärke – 24er, sondern nur von 15er Wänden („d=15“) aus, die nach der Beschreibung des Aufbaus neben einem Kalksandsteinmauerwerk (15 cm) zusätzlich eine Stärke von 11 cm bestehend aus Dünnbettmauermörtel (1 cm), Polyurethan-Hartschaum zur Dämmung (8 cm), einer „ruhenden Luftschicht“ (1 cm, Wärmestrom) und einem Gipsputz (1 cm) haben sollen. Diese Wände sind übrigens in den Grundrissen einerseits im Erdgeschoss deutlich dünner, aber nicht vermaßt, und im Obergeschoss mit 23 dargestellt. Angesichts der in den Abstandsflächennachweisen – insoweit maßgebend – für die Genehmigung vorgenommenen Relation zwischen der Grenze und dem äußersten Punkt der Wand, muss dem aber ebenso wenig weiter nachgegangen werden wie der Frage nach der Stimmigkeit hinsichtlich der generellen Kennzeichnung Stärke der tragenden Außenwände in der Baubeschreibung vom 23.10.2012 (24 + 14 = 38 cm).

Auch das betrifft indes, jedenfalls was die Frage der Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen anbelangt, die bereits angesprochene Frage der Ausführbarkeit des Vorhabens entsprechend der Genehmigung. Wenn man dementsprechend – mit der Beigeladenen – für die Ermittlung der erforderlichen Tiefen der Abstandsflächen allein von den entsprechenden Nachweisen ausgeht, und die dabei für die einzelnen, dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Wandabschnitte hinsichtlich des Aufbaus der Wände und des jeweiligen Abstands ihres äußersten Punktes zur Grundstücksgrenze die Fassadenschnitte in den Einzelplänen „Detailfassaden Abstandsfläche“ zugrunde legt, ergeben sich nach dem Genehmigungsinhalt zumindest nicht ohne weiteres ausräumbare Bedenken, ob das damit zugelassene Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“) den Anforderungen des saarländischen Abstandsflächenrechts genügt.

Das folgt bereits daraus, dass die Höhe der nach den genehmigten Ansichten auf die Außenkante des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 6 und A 6.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist. Der insoweit mitbetroffene, im mittleren Bereich des Hauses seitlich hervortretende Gebäudeteil ist für die Ermittlung seiner Wandhöhe zum einen einheitlich und zum anderen einschließlich der genannten Umwehrungen zu betrachten. Das aus den Fassadenschnitten zu den Abstandsflächennachweisen A 6.1 für den unteren Wandteil in Erdgeschoss und Teile des Untergeschosses und A 6 betreffend die Außenwand im Obergeschoss letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,71 m – 3,68 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände. Diese Vorschrift ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur anwendbar auf Außenwände, deren Wandteile sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf – sofern überhaupt wahrnehmbar – derart „feingliedrig“ in der Horizontalen „gestufte“ Wände.(vgl. hierzu etwa Gädtke/Czepun/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 203 mit zeichnerischer Erläuterung) Die Außenwand im Obergeschoss setzt anders als die in dem Bereich deutlich zurückversetzte Wand im Staffelgeschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die darunter liegende Außenwand des Erdgeschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fort. Vor dem Hintergrund ergibt sich aufgrund der Hängigkeit des Geländes nach den Grüneintragungen der Antragsgegnerin im Abstandsflächenplan eine „mittlere“ Wandhöhe von (5,89 m + 3,27 m =) 9,16 m und eine notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 3,664 m, wohingegen die Beigeladene in dem Entwurf ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 9,20 m ein Abstandserfordernis von 3,68 m ausgewiesen hat. Dieses Maß wäre nach den Abstandsflächenplänen (A 6 bzw. A 6.1) bei Abständen von 3,68 m (unten) beziehungsweise 3,71 m (1. OG) gerade noch eingehalten. Zusätzlich ist indes über die gesamte Breite die Höhe der nach dem § 38 Abs. 4 Nr. 1 LBO 2004 in den Plänen dargestellten geschlossenen, notwendigen seitlichen Umwehrung der auf der Decke des Obergeschosses geplanten Terrasse von mindestens 0,90 m anzusetzen. Ob – wie die Beigeladene mit der Beschwerde vorträgt, „in Wahrheit“ oder als mögliche Modifikation des Vorhabens eine offene oder offenere Konstruktion in Form eines „leichten“ Edelstahlgeländers mit „dünnen Füllstäben“ vorgesehen ist oder nicht, ist schon wegen der eingangs erwähnten alleinigen Maßgeblichkeit des Genehmigungsinhalts für diese Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Übrigen spricht nach der überzeugenden Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts zu der Berücksichtigung derartiger Umwehrungen bei der Bestimmung des oberen Bezugspunktes bei der Ermittlung der Wandhöhe sehr vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren „Transparenz“ im Einzelfall hierfür ohne Belang ist. Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts sprechen gegen eine derartige Differenzierung. Neben der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung soll die Abstandsfläche insbesondere den Wohnfrieden im Verhältnis unter den Nachbarn schützen und einen ausreichenden Sozialabstand sichern. Insoweit sind – wie im Übrigen auch bei der Gestaltung der Fassaden von Außenwänden – das Material und damit die Transparenz der Balkonumwehrung irrelevant. Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 – 10 A 2980/05 –, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 – 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 – 10 A 3416/07 –, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von nach der Berechnung der Antragsgegnerin (9,16 m + 0,90 m =) 10,06 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis vom (x 0,4 m) 4,024 m. Legt man die Abstandsberechnung der Beigeladenen zugrunde, ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9,20 m + 0,90 m = 10,10 m x 0,4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller. Die Fassadenschnitte sehen zusätzlich sogar ein Vortreten des Geländers vor die Außenwand, also in die Abstandsfläche, vor. Auf die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten modifizierten Pläne, die ein „Abkippen“ der Umwehrung zum Gebäude hin vorsehen, muss hierbei nicht eingegangen werden. Sie sind unstreitig nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Legt man die entsprechende „Neufassung“ des Nachweises für die Abstandsfläche A 6 zugrunde, so ist dort übrigens für die Oberkante des abgewinkelten Geländers auch nur ein Abstand zur Grenze von 4,005 m dargestellt und der Fuß der Umwehrung greift danach nach wie vor über die Kante der Außenmauer im Obergeschoss hinaus.(vgl. in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VII Rn 53, wonach die Abstandspflicht sich vorbehaltlich der Privilegierung für „untergeordnete Bauteile“ in § 7 Abs. 6 LBO 2004 grundsätzlich auf alle Teile eines Gebäudes bezieht)

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Berechnung der Abstandsfläche A 7.1 betreffend die den Antragstellern zugekehrte Außenwand des rückseitigen Teils des Gebäudes. Rechnet man die Höhe der auch in dem Bereich in den Plänen enthaltenen Umwehrung (0,90 m) zu der in Anwendung der Mittelungsregel darunter von der Beigeladenen in Ansatz gebrachten Wandhöhe von 9,76 m ergibt sich ein bei einem aus in den Plänen dargestellten Abstand zur Grenze von 4,23 m ebenfalls nicht eingehaltenes seitliches Abstandserfordernis für diesen Wandabschnitt zum Grundstück der Antragsteller von (<9,76 m + 0,90 m => 10,66 m x 0,4 =) 4,264 m. Legt man die von der Antragsgegnerin angesetzte geringfügig günstigere Wandhöhe (ohne Geländer) von 9,74 m zugrunde, ergäbe sich ein Abstandserfordernis von (10,64 m x 0,4 =) 4,256 m zur Grenze.

Ohne dass es daher im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, sieht sich der Senat mit Blick auf die inzwischen Jahre währenden rechtlichen Auseinandersetzungen um das konkrete Bauvorhaben aus Anlass des Vorbringens der Beteiligten und der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegend veranlasst auf Folgendes hinzuweisen:

Da die Baugenehmigung bezüglich der Freihaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004), wie gesagt, Abstände der jeweils „fertigen Wand“ zur Grenze vorschreibt, muss im Zusammenhang mit deren Anfechtung beziehungsweise dem auf diesen Verwaltungsakt gerichteten Aussetzungsantrag auf die seitens der Antragstellerin hinsichtlich der berechneten Abstandsfläche A 5 erforderlichen Mindesttiefe von 3 m seitlich der ihrem Grundstück zugewandten, die Maße für eine materielle Privilegierung nach § 8 Abs. 2 LBO 2004 deutlich überschreitende Garage mit Flachdach eingewandten Reduzierungen durch „zusätzliche“ Maßnahmen wie Wärmeschutz und Verputz vor der Außenwand nicht eingegangen werden. Bei der in dem Wandabschnitt angegebenen Wandhöhe von im Mittel lediglich 5,155 m ist der Mindestabstand nach § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004 von 3 m ausreichend, aber auch erforderlich. Ausgewiesen ist in den Plänen ein Abstand von exakt 3,00 m. Nach einer durch den Dipl.-Ing. We. im Februar 2012 durchgeführten örtlichen Überprüfung (§ 78 Abs. 6 Satz 1 LBO 2004) ist der Wandabschnitt auf seiner gesamten Tiefe (6,01 m) mit einem seitlichen Grenzabstand von – wohl bezogen auf die Rohbauwand – 3,01 m (vorne) beziehungsweise 3,00 m (rückseitig) ausgeführt worden. Insoweit ist zudem kein Wärmeschutz vorgesehen beziehungsweise nachgewiesen, da sich dieser Teil des Gebäudes (Garagen) nach den Bauvorlagen, speziell den Angaben in den Nachweisen zur Abstandsfläche A 5 (Fassadenschnitt mit Beschreibung), nicht innerhalb der „thermischen Hülle“ befindet. Nach der erwähnten Vermessung gibt es in dem Bereich aber auch keinen Spielraum mehr zur Grenze hin für die nach dem Grundriss im Erdgeschoss 23 cm starke Wand.

Hinsichtlich der entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift berücksichtigten Wandabschnitte zwischen der Garage und der für den mittleren Gebäudeabschnitt ausgewiesenen Abstandsfläche A 6, wäre für den Bereich bis zum Dach des Obergeschosses, der in einem seitlichen Grenzabstand von 4,23 m genehmigt wurde, bei isolierter Betrachtung ausweislich der Berechnungen zur Abstandsfläche A 5.1.1 von der Einhaltung des Grenzabstands auszugehen. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin („Grüneinträge“) ergibt sich bei einer mittleren Wandhöhe von 8,16 m insoweit eine Abstandserfordernis von (x 0,4 =) lediglich 3,264 m. Gleiches gilt für die Berechnung in den Bauvorlagen der Beigeladenen (8,055 m x 0,4 = 3,222 m).

Wesentlich problematischer erscheint dagegen die unter A 5.2 vorgenommene Berechnung der Abstandsfläche für den darüber liegenden Bereich der linken Außenwand des Staffelgeschosses. Hierfür haben die Beigeladene beziehungsweise ihr Entwurfsverfasser eine Wandhöhe von aus der Seitenansicht übernommenen 8,66 m zuzüglich der unterhalb der Bezugshöhe des Einfahrtsniveaus zu realisierenden –2,265 m, also in der Summe 10,925 m angesetzt, was rechnerisch eine erforderliche Abstandsflächentiefe (Grenzabstand) von (x 0,4 =) 4,37 m ergibt. Dabei wurde – das zeigt die beigefügte Ansichtszeichnung – offensichtlich die in der Mitte dieses Wandabschnitts nach den vorgenannten Maßen „gemessene“ Wandhöhe zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin geht insoweit nach Überprüfung ausweislich des Grüneintrags von etwa demselben Abstandserfordernis aus (4,372 m). Problematisch erscheint jedoch auch bei diesem Teil des Gebäudes, ob die nach dem „Fassadenschnitt“ vorgesehene Zurücksetzung der Vorderseite des (ganzen) Staffelgeschosses in dem Bereich gegenüber der Außenwand des Obergeschosses um (4,42 m – 4,23 m =) 19 cm mit einem zusätzlich vor die Außenwand in Richtung zum Grundstück der Antragsteller hin auskragenden Flachdach bei natürlicher Betrachtungsweise nach den zuvor genannten Kriterien noch als eine die abstandsflächenrechtliche Aufspaltung der Wand im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO rechtfertigende Staffelung angesehen werden kann. Wäre das, wofür vieles spricht, zu verneinen, hätte das zur Folge, dass die von der Beigeladenen in den Abstandsflächenberechnungen A 5.1.1 und A 5.2 betrachtete Wand einheitlich zu beurteilen wäre, mit der Folge dass auch im unteren Teil, das heißt bezogen auf das Erd- und das Obergeschoss einheitlich der aus der (dann) mittleren Gesamthöhe zu errechnende Grenzabstand von 4,37 m (4,372 m) einzuhalten wäre. Das ist indes nicht vorgesehen, da der Abstand des äußersten Punktes der Wand zur Grenze der Parzelle der Antragsteller (Nr. 44/12) in dem Bereich – wie erwähnt – in der Planung nur mit 4,23 m vorgegeben ist.

2. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit war zur Klarstellung auf den in der Baugenehmigung inhaltlich in Bezug genommenen, gleichwohl selbständig erteilten Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 zu erstrecken, obwohl diese Verwaltungsentscheidung für sich genommen keinen – mit Blick auf die Befugnis zur Ausführung des Vorhabens – eigenständigen vollziehbaren Inhalt aufweist.26(vgl. zur Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BauGB zumindest auf selbständige Befreiungsbescheide von Gemeinden nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, BRS 71 Nr. 173) Das gilt ungeachtet der Frage, ob durch die insoweit einschlägigen bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise deren Nichtbeachtung selbständig subjektive Abwehrrechte der Antragstellerin verletzt werden oder nicht. Der Befreiungsbescheid bezieht sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben, hier das den Gegenstand der unter demselben Datum erteilten Baugenehmigung bildende Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“). Liegen nach dem zuvor Gesagten unter verschiedenen Aspekten zumindest ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften (§ 7 LBO 2004) vor, so steht eine auch bei Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in Bebauungsplänen in Betracht zu ziehende Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Raum.(vgl. hierzu allgemein bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –)

3. Zusammengefasst muss daher von der angesichts der Wertungsvorgabe des Bundesgesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB für die Aussetzung einer Baugenehmigung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache beziehungsweise von „ernstlichen Zweifeln“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012 und des gleichzeitig (selbständig) erteilten Befreiungsbescheids ausgegangen werden.

4. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss – wie bereits in seiner Aussetzungsentscheidung vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –) zu den inzwischen infolge Verzichts erledigten „Zulassungsbescheiden“ vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 – ferner unter Wiedergabe seiner damaligen Erwägungen davon ausgegangen ist, dass (auch) der inhaltsgleiche „Zulassungsbescheid“ bereits aufgrund einer hier gebotenen kumulierenden Betrachtung der zahlreichen Befreiungen von den jeweils für sich betrachtet nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“, beziehungsweise wegen der insoweit eröffneten Möglichkeiten zur „Vergrößerung“ des Vorhabens im Vergleich zu den nach den städtebaulichen Vorgaben der Antragsgegnerin im Bebauungsplan (auch) unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) nicht zu vereinbaren sei, ist auf die diesbezüglich schon im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –) geäußerten grundsätzlichen Bedenken zu verweisen.

Das gilt für die jetzt streitige, eigentlich nur inhaltlich „wiederholende“ Befreiungsentscheidung vom 19.11.2012 in gleicher Weise. Dass es sich nach Maßgabe der Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans „W.“, wie bereits im genannten Beschluss des Senats ausgeführt, um ein in mehrfacher Hinsicht objektiv rechtswidriges Bauvorhaben handelt, das von der Antragsgegnerin durch mehrere – was die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und vor allem die Nichtbetätigung des ihr dadurch (ohnehin nur) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eingeräumten Ermessens anbelangt – nicht den rechtlichen Mindestanforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügende „Dispense“ legalisiert wurde, wird zwischenzeitlich wohl sogar von der Antragsgegnerin so gesehen. Das lässt sich dem von den Antragstellern vorgelegten Antwortschreiben der Obersten Bauaufsichtsbehörde vom Mai 2013(vgl. das Schreiben Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.5.2013 – F/3 – 14.3-88/13 BN –) auf ihre „Beschwerde über die Befreiungspraxis“ der Antragsgegnerin entnehmen. Dort heißt es, die um eine Stellungnahme zu der Eingabe gebetene „Untere Bauaufsichtsbehörde“ der Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass die von ihr erteilten Befreiungen „nicht rechtsfehlerfrei“ seien und gleichzeitig „versichert“, dass sie die gesetzlichen Grenzen für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB „künftig einhalten“ werde. Letzteres betrifft wohl nicht den vorliegenden Fall, in dem offenbar weder von Seiten der Antragsgegnerin noch von Seiten der Aufsichtsbehörde derzeit weiterer Handlungsbedarf gesehen wird.

Dem von daher ohne weiteres nachvollziehbaren „Unverständnis“ der Antragsteller beziehungsweise dem verständlichen und vom Senat durchaus geteilten „Unbehagen“ des Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings auf der Grundlage des strikt an das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung anknüpfenden Systems des öffentlich-rechtlichen Baunachbarschutzes wohl kaum auf diese Weise Rechnung tragen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Begründung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch ein unter Ausnutzung von der Behörde rechtswidrig erteilter weitgehender Befreiungen von zahlreichen – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassenes Bauvorhaben aus der Perspektive des Eigentümers eines – unter entsprechenden Vorgaben derselben Behörde – plankonform bebauten benachbarten Grundstücks vernachlässigt, dass es bei der Frage der Rücksichtslosigkeit wegen „räumlicher“ Wirkungen eines Bauwerks um faktische Auswirkungen desselben geht, die letztlich auch unabhängig von konkreten planerischen Festsetzungen die Zumutbarkeitsschwelle für den Nachbarn überschreiten müssen. Ansonsten – und darauf läuft die Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Ergebnis hinaus – würde den im konkreten Fall dispensierten städtebaulich-planerischen Vorgaben des Bebauungsplans auf diesem Umweg letztlich doch eine nachbarschützende Wirkung beigemessen, die ihnen – im konkreten Fall bisher unstreitig – nach dem Bebauungsplan nicht zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO)(vgl. insoweit zur besonderen Festsetzung „Doppelhaus“ i. S. von § 22 Abs. 2 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24.3.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) – vorbehaltlich eines hier nicht ersichtlichen abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde aber anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, zu einer vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, bei denen – ebenfalls – die Festsetzungen über die zulässige Geschosszahl, die Begrenzung der Geschossflächenzahl und auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten worden waren) Von daher unterliegt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, obgleich in der Sache nachvollziehbar, im Ergebnis nach wie vor aus Sicht des Senats nicht unerheblichen Bedenken.

Darüber hinaus bleibt nochmals festzuhalten, dass – die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsteller unterstellt, dass sie an sämtlichen im Falle der Beigeladenen dispensierten Festsetzungen des Bebauungsplans „festgehalten“ wurden – das Verhalten der Antragsgegnerin im konkreten Fall unabhängig von der auszuschließenden Vermittelbarkeit gegenüber den sich entsprechend den planerischen Vorgaben (wohlgemerkt:) der Antragsgegnerin (selbst) im Bebauungsplan „W.“ bauenden Bürgerinnen und Bürgern – mit einer an rechtsstaatlichen Maßstäben orientierten behördlichen Praxis nur schwer zu vereinbaren sein dürfte. Das gilt insbesondere angesichts der von den Antragstellern angesprochenen Tatsache, dass die offensichtliche objektive Rechtswidrigkeit des von der Antragsgegnerin in welcher verfahrensrechtlichen Form auch immer – zugelassenen Bauvorhabens in den bisher zu dem Fall ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats seit Anfang 2012 unmissverständlich angesprochen worden ist. Das anschließende Verhalten der Antragsgegnerin mag man als schwer nachvollziehbar, einseitig, „ungerecht“ oder dergleichen ansehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Antragsgegnerin in dem Bereich ein jedenfalls im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nicht justiziabler Entscheidungsspielraum „jenseits“ der gesetzlichen Vorgabe des § 57 Abs. 2 LBO 2004 verbleibt. Dass der Antragsgegnerin bei ihren Befreiungsentscheidungen deren Rechtswidrigkeit nach dem Ergebnis der vorausgegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Bauvorhaben seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen sein dürfte, führt entgegen der Ansicht der Antragsteller allerdings nicht bereits zur Nichtigkeit des Befreiungsbescheids vom 19.11.2012 im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG.

C.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch zu Recht – antragsgemäß – verpflichtet, die Bauarbeiten auf der Grundlage von § 81 LBO 2004 (erneut) sofort vollziehbar einzustellen.

Insoweit mag der Beigeladenen zwar Recht zu geben sein, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen ein im sog. „Vollgenehmigungsverfahren“ nach einer umfassenden Prüfung zugelassenes Bauvorhaben (§§ 65, 73 LBO 2004) auf der Grundlage der Vorschriften für die Verwaltungsakte mit Doppelwirkung in dem § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO und wegen der auch insoweit geltenden Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren zu behandeln sind. Da dabei allerdings – soweit hier von Bedeutung – vergleichbare Maßstäbe für den Erfolg derartiger Begehren gelten, muss diesem eher theoretischen Streit nicht weiter nachgegangen werden.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen nach der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht – wie ausgeführt – viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten linken Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde den Antragstellern als direkten Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Dass die Beigeladene inzwischen offenbar erneut eine abweichende Ausführung des Vorhabens in Erwägung zieht, um die Bedenken hinsichtlich der Umwehrungen der Terrasse auf dem Dach des Obergeschosses auszuräumen, steht dem nicht entgegen. Diese Variation des insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens wurde von der Beigeladenen bisher ersichtlich nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf. Die Baueinstellung soll gerade auch die Beachtung bauaufsichtlicher Zulassungserfordernisse sicherstellen. Insoweit hätte es der Beigeladenen oblegen, die von ihr wohl in Erwägung gezogenen baulichen Änderungen zunächst einer Überprüfung durch die Antragsgegnerin, die nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren inzwischen übrigens selbst von einer Relevanz der Umwehrung in der genehmigten Form bei der Bestimmung der Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 ausgeht, in einem ergänzenden Baugenehmigungsverfahren zuzuführen. Schon das ist jedenfalls nach Aktenlage nicht geschehen. Hinsichtlich der voraussichtlichen abstandsflächenrechtlichen Irrelevanz dieser Veränderung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

Von daher muss hier nicht vertieft werden, inwieweit es, da es für die Beurteilung von Einschreitensansprüchen der Antragsteller im Falle einer abweichenden Ausführung in auf den geschaffenen Baubestand ankommt, nach der Teilrealisierung des nach Angaben der Antragstellerin beziehungsweise eines von ihr beauftragten Vermessungsingenieurs abweichend von der Genehmigung errichteten Bauwerks gerechtfertigt wäre, das Baueinstellungsgebot unabhängig vom Anfechtungsstreit „fortzuschreiben“, um eine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Fertigstellung eines jedenfalls in der Ausführung nachbarrechtswidrigen Bauwerks unter Verwendung dieser vorhandenen Abschnitte des Rohbaus bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, zumal die in den Abstandsflächenberechnungen ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/12 an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen worden sind, bei den Wandstärken aber – wie gesehen – zumindest Raum für Interpretationen mit Blick auf die allgemeine Vorgabe für tragende Außenwände in der Baubeschreibung besteht.

Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des „Bauens auf eigenes Risiko“, für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat. Aus dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe lassen sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der materiellen Abwehrposition des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ableiten. An diesen Anforderungen wird sich gegebenenfalls das Bauwerk nach Fertigstellung „messen“ lassen müssen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen oder Rechtsnachfolgern zur Ausräumung etwaiger im Hauptsacheverfahren festgestellter Nachbarrechtsverstöße richtete sich im Übrigen, auch das sei bereits in dem Zusammenhang zur Klarstellung ergänzend angemerkt, wegen des Verbots des Erlasses so genannter Baugebote im Rahmen des repressiven Bauordnungsrechts auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für das Mehrfamilienhaus (insgesamt).(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196) Schließlich bleibt, wie bereits im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) ausgeführt, festzuhalten, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche“ Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht „nachträglich“ in Anspruch genommen werden kann.

Auch eine bei unterstellter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben – vorbehaltlich sonstiger Erkenntnisse – erfolgende Zurückweisung des Aussetzungsantrags (§ 80a VwGO) gegen die Baugenehmigung und des Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Antragsteller, würde daher nichts daran ändern, dass die Realisierung des Bauvorhabens, speziell was die in Ausübung der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen als Bauherrin von ihr selbst eng gezogenen „Spielräume“ hinsichtlich der seitlichen Grenzabstände anbelangt, mit Blick auf die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB hier als besonders riskante oder, wenn man so will, „teure“ Variante des „Bauens auf eigenes Risiko“ in einer genehmigungskonformen Ausnutzung der (bisher nur) vorläufigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unter Einhaltung insbesondere der Grenzabstandserfordernisse anzusehen ist. Bezogen auf die tatsächliche Ausführung wird allerdings am fertig gestellten Bauwerk durch Vermessung die Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Abstände zur Grundstücksgrenze der Antragsteller mit Blick auf den strikt nachbarschützenden Charakter der Abstandsflächenvorschriften sicher gegenüber den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten deutlich vereinfacht werden.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens C-Straße in B-Stadt. Sie wendet sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der in südöstlicher Richtung benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung St. Arnual. Diese ist 24 m breit und weist ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt (§ 3 BauNVO 1990).

Nachdem die Bauarbeiten erstmals im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –, betreffend die Errichtung von Stützmauern und Geländeaufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksbereich) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Abweichungen von verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach den beigefügten Plänen vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden. Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform.

Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen diesen „Zulassungsbescheid“ und beantragte beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Januar 2012 darauf hingewiesen hatte, dass die vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten, hat die Beigeladene Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden ihr bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans erneut Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid hat die Antragstellerin angefochten und geltend gemacht, das Vorhaben halte in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nicht akzeptablen Maß.

Im Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das im Bau befindliche Vorhaben sei überwiegend wahrscheinlich. Zwar seien die erteilten Befreiungen bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, eine Verletzung von Nachbarrechten zu begründen. Sie führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin im Februar 2012 erneut die sofortige Einstellung der Bauarbeiten.(vgl. den Bescheid vom 22.2.2012 – 20120077 –)

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden sowohl der Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin wurden vom Senat, nachdem die Beigeladene im Februar 2012 auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet hatte, im Mai 2012 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) In der Begründung heißt es, es spreche viel dafür, dass die nach dem Nachbarschutz vermittelnden § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsgegnerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen, was ihr gegebenenfalls einen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsanordnung nach § 81 LBO 2004 vermitteln würde. Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten Bauvorlagen legten, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angehe, eine Unterschreitung der Grenzabstandserfordernisse nahe. In dem Fall stünde dann auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Raum.

Anschließend forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mehrfach zur Stellung eines Bauantrags nach § 65 LBO 2004 auf. Die Beigeladene lehnte das ab, legte stattdessen im Juli 2012 zahlreiche Berechnungen zu den Abstandsflächen sowie einen Nachweis über die einweisungsgemäße Ausführung des Vorhabens vor und beantragte, die Bauarbeiten daraufhin wieder freizugeben und vor Ort festzustellen, dass die bereits realisierten Teile des Gebäudes die gesetzlich notwendigen Abstände zur Grenze des Nachbargrundstücks einhielten. Im August 2012 beantragte die Beigeladene unter Hinweis auf diese Unterlagen beim Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vom Februar 2012 abzuändern und das auf Baueinstellung gerichtete Anordnungsbegehren wie auch den Aussetzungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der „Zulassungsbescheide“ vom November 2011 und vom Februar 2012 zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge im September 2012 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, im Vergleich zum „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 handele es sich um ein anderes Bauvorhaben. Die bloße Vorlage neuer Abstandsflächenpläne und des Einmessungsplans beinhalte keine „Änderung der Tatsachengrundlage“ im Verhältnis zu dem abgeschlossenen Eilverfahren.

Das Verfahren betreffend die dagegen seitens der Beigeladenen erhobene Beschwerde haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt,(vgl. den Einstellungsbeschluss des OVG des Saarlandes vom 4.1.2013 – 2 B 310/12 –) nachdem die Antragsgegnerin ihr auf einen im Verlaufe dieses Verfahrens gestellten Bauantrag im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“ erteilt hatte.(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 und den Abweichungsbescheid (§ 68 LBO, „Zulassungsbescheid“) vom selben Tag, Az. jeweils – 20120763 –) Die von der Antragsgegnerin zugelassenen Abweichungen betreffen Überschreitungen der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss im Untergeschoss, der hinteren Baugrenze mit Balkonen, der maximal zulässigen Geschossflächenzahl (0,7) durch die insoweit anrechenbaren Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss, die Änderung der zulässigen Dachform sowie der Bauweise hinsichtlich der zugelassenen Breite des Gebäudes. Zur Begründung heißt es im Bauschein, die Abweichungen würden erlaubt, da sie „unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar“ seien, weil sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Die Antragstellerin hat im Dezember 2012 auch gegen diese beiden Bescheide Widerspruch erhoben und Anfang Januar 2013 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur neuerlichen Einstellung der Bauarbeiten beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht einem Vorabentscheidungsersuchen der sich ebenfalls gegen das Vorhaben der Beigeladenen wendenden linken Nachbarn entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 – 5 L 15/13 – und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 – 20120763 –)

Zur Begründung ihrer Anträge hat die Antragstellerin unter anderem ausgeführt, der Zulassungsbescheid und die Baugenehmigung seien eklatant rechtswidrig und verletzten sie in subjektiven Rechten. Die Entscheidungen litten an evidenten Fehlern, die bereits die Annahme ihrer Nichtigkeit rechtfertigten. Hinsichtlich der erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse die nichtssagende Begründung, die bereits in den vorangegangenen Verfahren sowohl vom Verwaltungs- als auch vom Oberverwaltungsgericht als nicht tragfähig bezeichnet worden sei, nach wie vor keine Auseinandersetzung mit Hinsichtlich den hier offensichtlich nicht erfüllten gesetzlichen Anforderungen erkennen. Die Antragsgegnerin sehe es offensichtlich lediglich als ihre Aufgabe an, das streitgegenständliche Vorhaben, das sie sich inzwischen angesichts ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung vollkommen unverständlich „zu Eigen gemacht“ habe, „nachbarschaftsfest“ zu machen. Das inzwischen teilrealisierte Bauvorhaben solle „um jeden Preis legalisiert“ werden. Die Einhaltung des Bebauungsplans, die die Antragsgegnerin von anderen Bauherren in der Umgebung, insbesondere den sich im Parallelverfahren ebenfalls gegen das Vorhaben wendenden linken Nachbarn, verlangt habe, sei auch der Beigeladenen zumutbar gewesen. Darin liege eine Ungleichbehandlung „hart an der Grenze zu behördlicher Willkür“. Nach den Befreiungen dürfe die Beigeladene doppelt so viele Geschosse bauen wie andere Bauherren und die zulässige Geschossfläche um 499,69 qm, die rückwärtige Baugrenze um 33,71 qm und die zulässige Breite um 1/5 überschreiten. Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres – der Antragstellerin – Anwesens würden massiv beeinträchtigt. Der von der Beigeladenen geplante „riesige Klotz“ mit einer Baumasse von 3.630 cbm werde die eigene Wohnung erheblich überragen. Auf das Untergeschoss würden 3 Geschosse aufgesetzt, die nach den Plänen ca. 9 m hoch seien. Auf den Garagen sei ein 7 m hoher Baukörper geplant. In 3 m Abstand zu ihrer Grenze werde ein 11 m hohes und 20 m tiefes Bauvorhaben errichtet, so dass sie keinerlei direkte Sonneneinstrahlung mehr haben werde. Ihr nach Osten gelegener Balkon werde höchstens noch 2 Stunden pro Tag Sonne haben und damit wertlos werden. Auch hier sei der Einmauerungseffekt offensichtlich. Daran zeige sich die Nachbarrechte verletzende Wirkung der Befreiungen in ihrer Kumulation. Schutzwürdige „Belange an rechtswidrigem Bauen“ könne die Beigeladene nicht geltend machen. Auch das genehmigte Staffelgeschoss sei ein Vollgeschoss, da es mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des ersten Obergeschosses aufweise. Dafür sei keine Befreiung erteilt worden. Ferner müsse nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei – wie hier - talseitiger Bebauung bezogen auf die Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liegen. Nach den genehmigten Ansichtsplänen liege der Punkt bei dem Vorhaben 27 cm höher. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstoße auch gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Für alle ihrem Grundstück zugekehrten 9 Abstandsflächen seien eine falsche Geländeoberfläche und damit durchweg fehlerhafte Wandhöhen zugrunde gelegt worden. Das Vermessungs- und Geoinformationsamt habe im November 2011 die Geländeoberfläche vermessen und dabei „zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt“, die auch aus der rechten Seitenansicht zum einen als gepunktete Linie als „aus Kataster 3D Erfassung rekonstruiertes ehemaliges natürliches Gelände“ und zum anderen als „Gelände an rechter Grenze – grün“ ersichtlich seien. Letzteres habe sich die Beigeladene für ihre Berechnung „ausgesucht“. Maßgeblich sei indes das ehemalige natürliche Gelände vor von der Beigeladenen vorgenommenen Aufschüttungen. Lege man dieses zugrunde, werde nahezu keine der ihrem Grundstück zugewandten Abstandsflächen auf dem Baugrundstück eingehalten. Unklarheiten und Widersprüche gingen zu Lasten der Bauherrin. Darüber hinaus sei die Berechnung wohl ab Rohbau erfolgt, ohne die darauf aufzutragende Wärmedämmung sowie den Verputz zu berücksichtigen. Danach werde etwa die Tiefe der mit 3,04 m angegebenen Abstandsfläche A 4 nur noch 2,87 m betragen und damit den Mindestabstand von 3 m unterschreiten. Soweit die Beigeladene auf die von ihr veranlasste und zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemachte Einmessung des teilrealisierten Bauwerks durch Dipl.-Ing We. im Juli 2012 verweise, die einen Grenzabstand von 3,12 m ergeben habe, so habe sich diese auf die Rohbauwand bezogen. Berücksichtige man die nun von der Beigeladenen angeführte Wärmedämmschicht von 14 cm, werde nicht einmal der Mindestabstand eingehalten. Vor dem Hintergrund reiche ein bloßes Nachmessen in den Plänen nicht. Für den Abschnitt der Wand zwischen den Abstandsflächen A 4 und A 10 fehle jede Berechnung. Die mittlere Höhe dieser Wand gemessen ab dem ehemaligen natürlichen Gelände bis zum Dach „ohne den kaschierenden Rücksprung“ betrage 11,05 m. Das ergebe einen notwendigen Abstand zur Grenze von 4,42 m beziehungsweise – bei Einbeziehung einer noch aufzubringenden Dämmung von 15 cm – sogar von 4,57 m, wohingegen in den Plänen lediglich 3,99 m bemaßt seien. Das Zurückversetzen der oberen Wand im vorderen Bereich des Vorhabens hinter der Garage „um ca. 16 ?? 119 ?? cm“ sei lediglich eine Umgehung des Abstandsflächenerfordernisses, ähnlich einer kaschierenden Aufschüttung. Eine bloß 16 cm zurückspringende Wand sei nicht als „Abschluss der Wand“ anzusehen. Bei einer so geringen Staffelung handele es sich abstandsflächenrechtlich um eine Fläche bis zum Dach. Das Zurücktreten einer insgesamt 11 m hohen Mauer um 16 cm in einer Höhe von 8,50 m „tue der erdrückenden Wirkung keinen Abbruch“. Es bleibe eine „klotzartig“ aufragende massive Wand. Bei der Abstandsfläche A 4.2 sei in den Plänen ein „Puffer“ von 4 cm (4,144 m zu 4,18 cm) markiert. Nach eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin betrage allerdings die mittlere Wandhöhe 10,47 m, so dass ein Grenzabstand von 4,188 m, aufgerundet 4,19 m notwendig wäre. Angegeben werde hier aber nur ein Abstand von 4,18 m. Berücksichtige man die nach Angaben der Beigeladenen auf der Rohbauwand aufzubringende Wärmedämmung mit einer Stärke von 7,85 cm, sei sogar ein Abstand von 4,26 m erforderlich. Messe man richtigerweise ab dem ehemaligen natürlichen Gelände, so ergäben sich eine Wandhöhe von 10,70 m und ein erforderlicher Grenzabstand von 4,28 m beziehungsweise – mit Dämmung – von 4,36 m. Die Berechnung der Abstandsfläche A 10.1 berücksichtige einen Rücksprung der Wand von 4 cm, der ebenfalls nicht als Wandabschluss gesehen werden könne. Hier zeige sich die Absicht, durch die Zurückversetzung von Mauern um „geradezu lächerlich geringe Maße“ die Nichteinhaltung des Abstandsflächenerfordernisses zu kaschieren. Das Zurückversetzen der oberen Wand in diesem Bereich sei offensichtlich „rein manipulativ“. Die so gering gestaffelte, insgesamt 9,80 m hohe Wand sei bei einem Zurücktreten um 4 cm in 5,70 m Höhe als eine Fläche bis zum Ende des einzubeziehenden und ausweislich des Verkaufsprospekts der Beigeladenen massiven, zudem etwa 20 cm in die Abstandsfläche hineinragenden Geländers um den Balkon anzusehen. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führe die Berücksichtigung des Balkons dazu, dass ein Teil der Abstandsfläche auf ihrem – der Antragstellerin – Grundstück liege. Es bleibe „eine massive Wand“ mit einer Höhe von 9,80 m. Der erforderliche Grenzabstand betrage daher hier 3,92 m, wohingegen die Wand nur 3,46 m und das Geländer sogar nur 3,20 m von der Grenze entfernt sei. Zudem solle eine Wärmedämmung von 11 cm aufgebracht werden, so dass die Wand nur einen Abstand von 3,35 m zur Grenze aufweisen werde. Ohne das Geländer ergäben sich eine Wandhöhe von 8,90 m bzw. 8,60 m und ein Grenzabstandserfordernis von 3,52 m bzw. 3,44 m, wohingegen die fertige Wand unter Zugrundelegung der rohbaubezogenen Vermessung der Beigeladenen nur 3,43 m von der Grenze entfernt sei. Die Berechnung der Abstandsfläche A 10 sei „irrelevant“. Da der Versatz von 4 cm nicht zu berücksichtigen sei, sei die gesamte Wandhöhe in Ansatz zu bringen. Auch bei der Abstandsfläche A 9.1 seien fehlerhaft weder die Balkonumrandung noch die Dämmung einbezogen worden. Der bei der mittleren Wandhöhe von 10,80 m erforderliche Grenzabstand von 4,32 werde nach den Angaben in den Plänen (3,99 m) nicht einmal von den Rohbauwänden eingehalten, ganz zu schweigen von der Dämmung von insgesamt 15 cm.

Die Antragsgegnerin hat dem – in Bezug auf die Abstandsflächen – entgegen gehalten, es seien weder zwei „Varianten“ von Geländeoberflächen festgelegt worden, noch gebe es insoweit nach den Plänen eine „Auswahlmöglichkeit“. Die Geländeoberfläche sei von ihrem Vermessungsamt an drei Stellen, und zwar an der rechten und an der linken Grenze sowie in der Grundstücksmitte ermittelt worden. Das Geländemittelprofil sei in den Architektenplänen mit einer blau gestrichelten Linie dargestellt und als „aus Kataster 3D Erfassung rekonstruiertes ehemaliges natürliches Gelände mit einprojeziertem Geländemittelprofil – blau“. Das natürliche Gelände an der jeweiligen Grenze sei mit einer dunkel grünen Linie dargestellt und als „Gelände an der linken Grenze – grün“ beziehungsweise als „Gelände an der rechten Grenze – grün“ bezeichnet. In den gesonderten Abstandsflächenplänen sei immer die natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze dargestellt. Die vom Architekten angegebenen Geländeprofile seien mit den Plänen des Vermessungsamts abgeglichen worden. Die Abstandsflächenberechnung setze grundsätzlich an der Außenkante des obersten Belages der Außenwände an. Der gesamte konstruktive Aufbau der Außenwand sei berücksichtigt worden. Diese lägen auf dem Baugrundstück. Das gelte auch für den Grenzabstand bei der Abstandsfläche A 4 (3,04 m), wo die Außenwand in Keller und Erdgeschoss einschließlich des 14 cm dicken Vollwärmeschutzes als 38 cm dicke Wand dargestellt sei. Die Abstandsfläche für den Abschnitt zwischen der Garage (A 4) und der Abstandsfläche A 10 sei unter A 4.2 und A 4.3 berechnet worden. Die notwendigen Grenzabstände seien bezogen auf die zugrunde zu legende Wandhöhe von 10,36 m korrekt berechnet und eingehalten. Woher die Antragstellerin eine Höhe von 11,05 m nehme, sei nicht nachvollziehbar. Die Außenwand an oberster Stelle im Staffelgeschoss, von der die Abstandsfläche A 4.2 ausgeworfen werde, sei als Holzständerwand konstruiert. Die Wärmedämmung befinde sich in den Ausfachungen der Holzständer. Ein zusätzliches Aufbringen eines Vollwärmeschutzes sei an dieser Stelle nicht mehr notwendig. Auch hier versuche die Antragstellerin zu erreichen, dass die Vorsprünge und Versatze in dem Baukörper als unzulässig betrachtet würden. Die an diversen Stellen sowohl in der Horizontalen als auch in der Vertikalen vorgesehenen Versprünge im Baukörper, die sich an einigen Stellen positiv auf die Abstandsflächen auswirkten, bildeten „offenbar einen Teil des Entwurfskonzeptes“. Die Umwehrung der Balkonanlage sei nicht massiv dargestellt. Es „scheine“ sich um eine „leichte Stahlumwehrung mit darin liegenden Glasplatten zu handeln“. Davon gehe keine gebäudegleiche Wirkung aus. Die Umwehrung sei licht- und luftdurchlässig und daher in die Wandhöhe nicht einzubeziehen. Auch in dem Bereich seien die Abstandsflächen vor der Außenwand inklusive aller zu beachtenden konstruktiven Schichten ausgewiesen. Die Abstandsfläche A 10 liege daher vollständig auf dem eigenen Grundstück. Auch bei der Abstandsfläche A 9.1 sei die Dämmung einbezogen worden und die Abstandsfläche ab der Außenkante vermaßt worden. Die entsprechende Wand sei im Grundriss mit einer Stärke von 38 cm dargestellt, wobei das Wärmedämmverbundsystem eine Stärke von 14 cm aufweise. Auch die erteilten Befreiungen begründeten keine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin. Es handele sich insoweit insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus der „Kumulierung“ ergebe sich kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine „erdrückende Wirkung“ trotz Einhaltung der Abstandsflächen sei sehr unwahrscheinlich.

Auch die Beigeladene hat darauf verwiesen, dass die erteilten Befreiungen allein daraufhin zu untersuchen seien, ob sie mit wehrfähigen Rechten der Antragstellerin zu vereinbaren seien. Das sei der Fall und eine Verletzung von Nachbarrechten sei auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung abzuleiten. Bei Einhaltung der Abstandsflächen lasse sich nur in ganz besonderen Ausnahmekonstellationen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Abstandsflächen seien hier eingehalten. Die Berechnungen basierten auf dem digitalen Geländemodell des Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen. Die unter A 4 ausgewiesene Tiefe von 3,04 m beziehe sich nicht – wie die Antragstellerin behaupte – auf den Roh-, sondern auf den „fertigen Zustand“. Die von ihr vermisste Abstandsflächenberechnung für den Wandabschnitt hinter der Garage finde sich unter A 4.2 und A 4.3. Die dort maßgebliche Wandhöhe betrage 7,485 m; somit sei der Mindestabstand von 3 m ausreichend. Bezüglich der Abstandsfläche A 4.2 sei die im Mittel gemessene Wandhöhe in diesem Abschnitt anzusetzen. Bei der „Holzfachwerkwand“ liege die Dämmebene in der Wand selbst und nicht davor. Der ausgewiesene Abstand vom 4,18 m sei daher nicht zu beanstanden. Die ausgewiesene Wandhöhe betrage 10,355 m, der einzuhaltende Grenzabstand von mithin 4,142 m sei bei einem Abstand von 4,18 m gewahrt. Hinsichtlich der Abstandsfläche A 10.1 bemängele die Antragstellerin angesichts der Vorgabe in § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO für die Abstandsflächenberechnung bei gestaffelten Wänden zu Unrecht die Berücksichtigung des Rückversprungs der Wand um 4 cm. Im Übrigen betrage der erforderliche Grenzabstand auch ohne die Berücksichtigung des Versprungs 3,47 m und sei daher bei ausgewiesenen 3,49 m beachtet. Die Balkonumrandung sei in die Wandhöhe nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei um eine leichte licht- und luftdurchlässige Konstruktion aus Edelstahl mit dünnen Füllstäben. Bei den Berechnungen der Abstandsflächen A 10, A 10.1 und A 10.2 sei der Vollwärmeschutz berücksichtigt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Begehren der Antragstellerin im Februar 2013 entsprochen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid jeweils vom November 2012 angeordnet und die Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung verpflichtet. In den Gründen heißt es unter anderem, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Baugenehmigung einschließlich des Zulassungsbescheids die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten verletze. Ob das unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Fall sei, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Es spreche aber einiges dafür, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zu ihrem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Die Antragstellerin gehe allerdings zu Unrecht davon aus, dass das Vermessungsamt der Antragsgegnerin für diese Berechnungen zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt habe. Ermittelt worden sei nach den überzeugenden Erläuterungen der Antragsgegnerin – soweit hier von Bedeutung – das natürliche Gelände an der rechten Grenze. Maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe sei aber nicht dieses Geländeniveau, weil die Außenwände des Vorhabens bis zu 4,18 m von der Grenze entfernt stünden. Ob die in den genehmigten Plänen den Abstandsflächenberechnungen zugrunde gelegte Höhenlage den zutreffenden unteren Punkt für die Ermittlung der Wandhöhe bilde, könne die Kammer nicht abschließend beurteilen. In den Ansichtszeichnungen sei vom Gelände an der Grundstücksgrenze die Rede. Ausweislich der Höhenprofile solle allerdings für die Berechnung der Wandhöhe von Profilen (Schnitten) ausgegangen worden sein, die sich auf der linken Grundstücksseite 3,005 m und auf der rechten Seite 3,129 m von den Grenzen entfernt befänden. Beide Ausgangspunkte dürften indes nicht dem natürlichen Gelände im Verständnis des § 2 Abs. 7 LBO entsprechen, weil die kritischsten Wandabschnitte im Staffelgeschoss auf der linken Seite 4,42 m und auf der rechten Seite 4,18 m von den Grenzen entfernt seien. Ausgehend von einem Höhenunterschied von der rechten zur linken Grundstücksgrenze von 1,08 m auf 24 m Grundstücksbreite betrage das durchschnittliche Absinken des Niveaus der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin (108 : 24 =) 4,5 cm pro laufendem Meter. Da sich die rechte Außenwand des Staffelgeschosses vermaßt 4,18 m von der Grenze entfernt befinde, dürfte das Gelände dort jedenfalls im Schnitt (4,18 x 4,5 cm =) 18,81 cm tiefer als an der Grundstücksgrenze liegen und einem um (18,81 cm x 0,4 =) 7,524 cm größeren Grenzabstand erfordern, der erkennbar nicht vorhanden sei. Selbst ausgehend von einem 3,129 m von der Grenze entfernt liegenden Schnitt wäre die Wand im Staffelgeschoss noch mehr als einen Meter entfernt und benötigte – ausgehend von einer linearen Höhenlinie – einen um 2 cm größeren Grenzabstand. Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen stellten – anders als die früheren Pläne – nicht mehr auf den Rohbau ab, sondern auf den Endausbau. Sowohl die Baupläne als auch die genehmigten Anlagen dazu ließen keinen Zweifel, dass die Außenwände des genehmigten Gebäudes mit Ausnahme des Staffelgeschosses insgesamt 38 cm dick seien und aus 24 cm Mauerwerk sowie 14 cm Dämmung einschließlich Außenputz bestünden und dass sich die Dämmung der Außenwände im Staffelgeschoss im Holzständerwerk befinde. Allerdings seien entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Umwehrungen der Balkone voraussichtlich zu der Wandhöhe hinzuzurechnen. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Konstruktionsmerkmale der Umwehrungen lege die Baugenehmigung gerade nicht fest. Dasselbe gelte für die Beschreibung der Beigeladenen. In beiden Seitenansichten „verschwänden“ – anders als in der Gartenansicht – die unteren Teile der bodentiefen Fenster im Staffelgeschoss hinter diesen 12 m breiten und 0,80 m hohen Umwehrungen. Diese würden daher unter abstandsflächenrechtlichen Aspekten als „Bestandteil der Gebäudeaußenwand wahrgenommen“ und seien somit als eine Erhöhung derselben zu werten, die aller Voraussicht nach zu einer Unterschreitung der dann notwendigen Abstandsfläche führe. Was das Bauplanungsrecht angehe, bleibe die Kammer ungeachtet der seitens des Senats dagegen in den Beschwerdeentscheidungen(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –) erhobenen Bedenken bei ihrer in den Beschlüssen vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 und 5 L 1919/11 –) geäußerten Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben in der Summierung aller durch die Dispense ermöglichten Ausweitungen mit dem sich aus dem § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei. Die Absolutheit der vom Senat dabei hervorgehobenen, im Grundsatz zutreffenden Sichtweise, dass bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit sei, führe dazu, dass es bei Einhaltung der Grenzabstände per se keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr wegen der Ausmaße des Baukörpers geben könne, egal in welchem Umfang im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend rechtswidrige Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurden und damit Baukörper entstünden, die im Verhältnis zu den plankonform errichteten Nachbargebäuden erdrückend wirkten. Vorliegend handele es sich um einen „eklatant atypischen Fall“, in dem das Ergebnis der vielen Befreiungen von planerischen Festsetzungen trotz Einhaltung der in den genehmigten Plänen dargestellten und berechneten Abstandsflächen zu einem Baukörper mit erdrückender Wirkung auf die Nachbargrundstücke führe. Erweise sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid somit als Erfolg versprechend, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und mit Blick auf von daher im Raum stehende Einschreitensansprüche der Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – ist unbegründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilteBaugenehmigung vom 19.11.2012 (1.) beziehungsweise gegen den darin in Bezug genommenen, aber selbständig ergangenen Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) vom selben Tag (2.) nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht entsprochen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier einer privaten Nachbarin, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N.)

1. Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Die abgesehen von den Fällen offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung hierbei zumindest zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer der Antragstellerin subjektive Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden eigenen Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdevorbringen der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung des Aussetzungsbegehrens und damit insoweit keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a. Der formelle Einwand der Antragstellerin, dass für das genehmigte Staffelgeschoss keine (weitere) Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der in dem ausweislich der Baugenehmigung am 26.4.1980 in Rechtkraft erwachsenen Bebauungsplan „W.“ festgesetzten maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse erteilt worden sei,(vgl. in dem Zusammenhang den gesonderten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 – 20100817 –, mit dem der Beigeladenen insoweit eine Abweichung für eine damals geplante Variante eines Staffelgeschosses erteilt worden war) obwohl dieses mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des darunter liegenden ersten Obergeschosses aufweise und daher als Vollgeschoss anzurechnen sei,(vgl. hierzu auch die von demselben Ansatz ausgehende Berechnung in den Bauvorlagen, die im Ergebnis zur Unterschreitung des 2/3 Maßes gelangt, Blatt 30 der Bauakte) rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012. Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht – wie heute – einer besonderen Regelung unterworfenen „Staffelgeschosses“ mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu – aktuell – den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der – wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0,75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen – ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 – noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.(vgl. hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.; dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, BRS 76 Nr. 98 = BauR 2011, 983, dort zur Abgrenzung von baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage) Unter dem letztgenannten Aspekt gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin beziehungsweise ihr Stadtrat als das für den Erlass der Satzung über den Bebauungsplan zuständige Organ (§§ 10 Abs. 1 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG) dieser die Gebäudehöhe mitbestimmenden Festsetzung in dem zumindest im Eilrechtsschutzverfahren mangels evidenter Gültigkeitsbedenken maßgeblichen Bebauungsplan „W.“, jedenfalls was die Antragstellerin als seitliche Nachbarin anbelangt, ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beigemessen hat.

b. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2012 für den „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ unter dem im Rahmen des „Vollgenehmigungsverfahrens“ (§§ 65, 73 LBO 2004) umfassend zum Prüfungs- und damit Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin gehörenden anerkannt nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die vor den Außenwänden von Gebäuden (grundsätzlich) auf dem Baugrundstück freizuhaltendenAbstandsflächen beziehungsweise aus der Nichteinhaltung der hieraus resultierenden Abstandserfordernisse bezogen auf die Grenze des eigenen Grundstücks (Parzelle Nr. 44/7) ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004).

Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken der Antragsgegnerin versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben ist. Abweichungen davon bei der Bauausführung, gegebenenfalls etwa die im Beschwerdeverfahren seitens der Antragstellerin unter Verweis auf eine ihrerseits veranlasste fachkundige Vermessung des realisierten Bestands (Rohbau bis Erdgeschoss) eingewandten Abweichungen hinsichtlich der Bauhöhe des Gebäudes über Gelände,(vgl. dazu die in Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.5.2013 (A 20) übersandte Gegenüberstellung  von „Isthöhe“ und (genehmigter) „Sollhöhe“ vom 21.3.2013 und den als Anlage zum Schriftsatz vom 28.5.2013 (A 24) vorgelegten Lageplan vom 19.2.2013, jeweils erstellt von dem öffentlich bestellten Vermesser Dipl.-Ing. Kurt Engler) die von der Beigeladenen in ihrem letzten Schriftsatz vom 10.6.2013 unter Verweis auf eine Erklärung des Dipl.-Ing. We. vom 29.5.2013 wiederum bestritten wurden, erlangen für diese Beurteilung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache und daher auch für das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin keine Bedeutung. Das gilt ganz allgemein selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den „wahren“ Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten. Auch eine „falsche“ Darstellung bestimmt gegebenenfalls (allein) den Genehmigungsinhalt. In solchen Fällen trägt – weil eine unkorrekte Darstellung in den Plänen (Bauvorlagen) nicht zu Lasten des sich gegen ein Vorhaben wendenden Nachbarn gehen kann – allerdings der Bauerlaubnisnehmer im Ergebnis das Risiko einer Realisierbarkeit des Vorhabens in der von ihm in den Bauvorlagen dargestellten Ausgestaltung, etwa wenn sich das Bauwerk aufgrund der abweichenden Verhältnisse auf dem Baugrundstück nicht nachbarrechtskonform ausführen lässt. Enthalten die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen eine von den tatsächlichen Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück wesentlich abweichende Darstellung, so begründet das von daher zum einen keine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung, deren Inhalt den Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsstreit bildet.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40) Zum anderen steht aber eine solche Baugenehmigung, von der die Bauherrin oder der Bauherr rechtlich im Ergebnis keinen Gebrauch gemacht hat beziehungsweise nach den faktischen Gegebenheiten des Baugrundstücks vielleicht sogar (von vorneherein) gar keinen Gebrauch machen konnte, späteren Einschreitensansprüchen der betroffenen Nachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für ein abweichend von der Genehmigung ins Werk gesetztes Gebäude zur Ausräumung dadurch bewirkter etwaiger Nachbarrechtsverstöße grundsätzlich nicht entgegen. Dies steht im konkreten Fall hinsichtlich der teilrealisierten unteren Geschosse, die mit der Genehmigung offenbar nachträglich so legalisiert werden sollen, nach dem Vorbringen der Antragstellerin durchaus im Raum, muss aber hier nicht vertieft werden, solange nicht feststeht, dass die bereits realisierten Teile des Bauwerks, sofern sie bei einer genehmigungskonformen Ausführung nicht verwendbar sein sollten, nicht – gegebenenfalls im Wege Rückbaus – entsprechend geändert werden könnten und damit einer Realisierung des genehmigten Vorhabens nicht dauerhaft beziehungsweise nicht in diesem Sinne „ausräumbar“ entgegenstehen.

Vor dem Hintergrund ist davon ferner auszugehen, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise für die Abstandsflächen einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, unterzogen worden ist, „gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden können, wenn die dabei allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.

Die Beigeladene hat zwar im Baugenehmigungsverfahren von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung akzeptierte Abstandsflächennachweise vorgelegt, die rechnerisch nach den zeichnerischen Vorgaben des Entwurfsverfassers nachvollzogen werden können. Diese sind allerdings von ihrem Inhalt her insgesamt nicht geeignet, die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Grenzabstandserfordernisse im Verhältnis zu ihr auszuräumen.

Was die – mit den Worten der Beigeladenen – „festgelegte“ Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 – II W 1.2047/79 –, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher „Festlegungen“ von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 30/96 –, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende „natürliche“ Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar – wie in der Beschwerde vorgetragen – in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes. Abzustellen ist nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 allgemein entgegen der anderslautenden Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2013, wo auf die „natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze“ verwiesen wird, auf die Schnittlinie zwischen dem maßgeblichen Gelände und der Gebäudeaußenwand, nicht auf das Geländeniveau an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dass dies im Grundsatz – die Richtigkeit der Übernahme in die Pläne unterstellt – bei den Nachweisen der Beigeladenen Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich aus den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Geländeschnitten „2“ und „4“ des Landesamts für Kataster-, Karten- und Vermessungswesen (LKVK), die ausweislich des beigefügten erläuternden digitalen Geländemodells die Schnittachsen von der Straße zur rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks auf der Ebene der Gebäudeaußenseiten darstellten, wobei der Geländeschnitt „4“ die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte – von der Straße aus gesehen – rechte Außenwand betrifft. Ob und welche Bedeutung der – aus welchem Grund auch immer – in den Ansichtsplänen beigefügten, tiefer liegenden und mit blauen Punkten dargestellten Linie beizumessen ist, kann demgegenüber dahinstehen. Maßgebend bleibt hier nach dem Gesagten die Schnittlinie zwischen Gelände und Außenwand wie sie der Genehmigung zugrunde gelegt wurde. Ob diese von der Beigeladenen – in dem Sinne – für ihre zeichnerischen Nachweise „gewählte“ Geländeoberfläche die nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 „richtige“ Linie ist, spielt nach dem Gesagten hier keine Rolle. Die „Richtigkeit“ der Darstellung in den Bauvorlagen fällt vielmehr auch insoweit in den erwähnten Verantwortungs- und damit auch in den Risikobereich der Beigeladenen als Bauherrin.

Die für die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin im Hinblick auf die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) relevanten Berechnungen sind in den Bauvorlagen unter den Bezeichnungen A 4, A 4.2, A 4.3, A 4.4, A 9.1, A 9.2, A 10, A 10.1 und A 10.2 erfolgt. Genehmigungsinhalt sind nach diesen Zeichnungen generell von der Beigeladenen im Rahmen der Bauausführung einzuhaltende Abstände zwischen dem jeweils äußersten Punkt des jeweiligen Wandabschnitts einschließlich auf das Mauerwerk aufzubringender Schichten insbesondere zur Dämmung beziehungsweise Isolierung und der Grenze zur Parzelle der Antragstellerin (Nr. 44/7). Bereits in dem Zusammenhang weist die Antragstellerin zwar mit Recht darauf hin, dass die Bauvorlagen insgesamt nicht ganz auflösbare Widersprüche enthalten. So wird zum einen in der mit Genehmigungsstempel der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 versehenen Baubeschreibung vom 25.10.2012 angegeben, dass die Außenwände des Gebäudes im Staffelgeschoss als „Holzständerwand“ (Mauerstärke 24 cm, vgl. Position 8c), ansonsten aber in den anderen Geschossen in Massivbauweise jeweils mit einer Stärke von 38 cm ausgeführt werden sollen, die sich aus einem gemauerten Teil (24 cm) und zusätzlich aufzubringendem Wärmeschutz (14 cm) zusammensetzt (vgl. Position 8.6, „Gesamtkonstruktion der Außenwände“). Zum anderen sind aber – nach wie vor – in den mit Genehmigungsstempeln versehenen und den Inhalt der Baugenehmigung mit bestimmenden Grundrisszeichnungen bei den Außenwänden mehrfach ganz unterschiedliche Stärken dargestellt, die dann der Antragstellerin Veranlassung gegeben haben, entsprechende „Zurechnungen“ vorzunehmen beziehungsweise die Differenzen bei den vor diesen Wänden jeweils freigehaltenen Abstandsflächen „in Abzug“ zu bringen. Beim Vergleich der Darstellungen der Wandstärken in den Grundrisszeichnungen mit den Fassadenschnitten in den Abstandsflächennachweisen ist allerdings festzustellen, dass auch dort für verschiedene Wandabschnitte unterhalb des Staffelgeschosses unterschiedliche Aufbaubeschreibungen zugrunde gelegt wurden. So geht beispielsweise die Berechnung des Grenzabstands für die im mittleren Gebäudeabschnitt hervortretende Außenwand auf den Ebenen des Erdgeschosses (A 10.1) und des Obergeschosses (A 10) nicht von – bezogen auf die reine Mauerstärke – 24er, sondern nur von 15er Wänden („d=15“) aus, die nach der Beschreibung des Aufbaus neben einem Kalksandsteinmauerwerk (15 cm) zusätzlich eine Stärke von 11 cm bestehend aus Dünnbettmauermörtel (1 cm), Polyurethan-Hartschaum zur Dämmung (8 cm), einer „ruhenden Luftschicht“ (1 cm, Wärmestrom) und einem Gipsputz (1 cm) haben sollen. Diese Wände sind übrigens in den Grundrissen einerseits mit „27“ im Erd- und mit 23 im Obergeschoss vermaßt worden, wohl um eine „Staffelung“ zu erreichen. Angesichts der in den Abstandsflächennachweisen – insoweit maßgebend – für die Genehmigung vorgenommenen Relation zwischen der Grenze und dem äußersten Punkt der Wand, muss dem aber ebenso wenig weiter nachgegangen werden wie der Frage nach der Stimmigkeit hinsichtlich der generellen Kennzeichnung Stärke der tragenden Außenwände in der Baubeschreibung vom 23.10.2012 (24 + 14 = 38 cm).

Auch das betrifft indes, jedenfalls was die Frage der Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen anbelangt, die bereits angesprochene Frage der Ausführbarkeit des Vorhabens entsprechend der Genehmigung. Wenn man dementsprechend – mit der Beigeladenen – für die Ermittlung der erforderlichen Tiefen der Abstandsflächen allein von den entsprechenden Nachweisen ausgeht, und die dabei für die einzelnen, dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Wandabschnitte hinsichtlich des Aufbaus der Wände und des jeweiligen Abstands ihres äußersten Punktes zur Grundstücksgrenze die Fassadenschnitte in den Einzelplänen „Detailfassaden Abstandsfläche“ zugrunde legt, ergeben sich nach dem Genehmigungsinhalt zumindest nicht ohne weiteres ausräumbare Bedenken, ob das damit zugelassene Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“) den Anforderungen des saarländischen Abstandsflächenrechts genügt.

Das folgt bereits daraus, dass die Höhe der nach den genehmigten Ansichten auf die Außenkante des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 10 und A 10.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist. Der insoweit mitbetroffene, im mittleren Bereich des Hauses seitlich hervortretende Gebäudeteil ist für die Ermittlung seiner Wandhöhe zum einen einheitlich und zum anderen einschließlich der genannten Umwehrungen zu betrachten. Das aus den Fassadenschnitten zu den Abstandsflächennachweisen A 10.1 für den unteren Wandteil in Erdgeschoss und Teile des Untergeschosses und A 10 betreffend die Außenwand im Obergeschoss letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,49 m – 3,46 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände. Diese Vorschrift ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur anwendbar auf Außenwände, deren Wandteile sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf – sofern überhaupt wahrnehmbar – derart „feingliedrig“ in der Horizontalen „gestufte“ Wände.(vgl. hierzu etwa Gädtke/Czepun/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 203 mit zeichnerischer Erläuterung) Die Außenwand im Obergeschoss setzt anders als die in dem Bereich deutlich zurückversetzte Wand im Staffelgeschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die darunter liegende Außenwand des Erdgeschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fort. Vor dem Hintergrund ergibt sich für die aufgrund der Hängigkeit des Geländes zu berechnende „mittlere“, das heißt gemittelte Wandhöhe nach der sog. „Eckpunktbetrachtung“ ein Wert von <(5,89 m + 1,92 m =) 7,81 m + (5,89 m + 3,52 m =) 9,41 m> : 2 = 8,61 m und eine erforderliche Abstandsflächentiefe von (x 0,4) 3,444 m. Diese wäre nach den Abstandsflächenplänen bei Abständen von 3,46 m (unten) beziehungsweise 3,49 m (1. OG) knapp eingehalten. Zusätzlich ist indes über die gesamte Breite die Höhe der nach dem § 38 Abs. 4 Nr. 1 LBO 2004 in den Plänen dargestellten notwendigen seitlichen Umwehrung der Dachterrasse von mindestens 0,90 m anzusetzen. Diese Umwehrung ist jedenfalls nach den Plänen „geschlossen“. Ob – wie die Beigeladene mit der Beschwerde vorträgt, „in Wahrheit“ oder als mögliche Modifikation des Vorhabens eine offene oder offenere Konstruktion in Form eines „lichten“ Edelstahlgeländers vorgesehen ist oder nicht, ist schon wegen der eingangs erwähnten alleinigen Maßgeblichkeit des Genehmigungsinhalts für diese Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Übrigen spricht nach der überzeugenden Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts zu der Berücksichtigung derartiger Umwehrungen bei der Bestimmung des oberen Bezugspunktes bei der Ermittlung der Wandhöhe sehr vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren „Transparenz“ im Einzelfall hierfür ohne Belang ist. Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts sprechen gegen eine derartige Differenzierung. Neben der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung soll die Abstandsfläche insbesondere den Wohnfrieden im Verhältnis unter den Nachbarn schützen und einen ausreichenden Sozialabstand sichern. Insoweit sind – wie im Übrigen auch bei der Gestaltung der Fassaden von Außenwänden – das Material und damit die Transparenz der Balkonumwehrung irrelevant. Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 – 10 A 2980/05 –, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 – 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 – 10 A 3416/07 –, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von (8,61 m + 0,90 m =) 9,51 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis von (x 0,4 m) 3,804 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin. Auf die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten modifizierten Pläne, die ein „Abkippen“ der Umwehrung zum Gebäude hin vorsehen, muss hierbei nicht eingegangen werden. Sie sind unstreitig nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Legt man die entsprechende „Neufassung“ des Nachweises für die Abstandsfläche A 10 zugrunde, so ist dort übrigens für die Oberkante des abgewinkelten Geländers auch nur ein Abstand zur Grenze von 3,785 m dargestellt und der Fuß der Umwehrung greift danach nach wie vor über die Kante der Außenmauer im Obergeschoss hinaus.(vgl. in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VII Rn 53, wonach die Abstandspflicht sich auf vorbehaltlich der Privilegierung für „untergeordnete Bauteile“ in § 7 Abs. 6 LBO 2004 grundsätzlich auf alle Teile eines Gebäudes bezieht)

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Berechnung der Abstandsfläche A 9.1 betreffend die der Antragstellerin zugekehrte Außenwand des rückseitigen Teils des Gebäudes. Rechnet man die Höhe der auch in dem Bereich in den Plänen enthaltenen Umwehrung (0,90 m) zu der in Anwendung der Mittelungsregel darunter in Ansatz zu bringenden Wandhöhe von 9,625 m ergibt sich ein bei aus den Plänen ersichtlichen Abstand zur Grenze von 3,99 m ebenfalls nicht eingehaltenes seitliches Abstandserfordernis für diesen Wandabschnitt zum Grundstück der Antragstellerin von (10,525 m x 0,4 =) 4,21 m.

Ohne dass es daher im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, sieht sich der Senat mit Blick auf die inzwischen Jahre währenden rechtlichen Auseinandersetzungen um das konkrete Bauvorhaben aus Anlass des Vorbringens der Beteiligten und der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegend veranlasst auf Folgendes hinzuweisen:

Da die Baugenehmigung bezüglich der Freihaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004), wie gesagt, Abstände der jeweils „fertigen Wand“ zur Grenze vorschreibt, muss im Zusammenhang mit deren Anfechtung beziehungsweise dem auf diesen Verwaltungsakt gerichteten Aussetzungsantrag auf die seitens der Antragstellerin hinsichtlich der berechneten Abstandsfläche A 4 erforderlichen Mindesttiefe von 3 m seitlich der ihrem Grundstück zugewandten Garage mit Flachdach eingewandten Reduzierungen durch „zusätzliche“ Maßnahmen wie Wärmeschutz und Verputz vor der Außenwand nicht eingegangen werden. Bei der in dem Wandabschnitt angegebenen Wandhöhe von lediglich 4,86 m ist der Mindestabstand nach § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004 von 3 m ausreichend, aber auch erforderlich. Ausgewiesen ist in den Plänen ein Abstand von 3,04 m. Nach einer durch den Dipl.-Ing. We. im Februar 2012 durchgeführten örtlichen Überprüfung (§ 78 Abs. 6 Satz 1 LBO 2004) ist der Wandabschnitt auf seiner gesamten Tiefe (6,02 m) mit einem durchgehenden seitlichen Grenzabstand von – wohl bezogen auf die Rohbauwand – 3,12 m ausgeführt worden. Insoweit ist zudem kein Wärmeschutz vorgesehen beziehungsweise nachgewiesen, da sich dieser Teil des Gebäudes (Garagen) nach den Bauvorlagen, speziell den Angaben in den Nachweisen zur Abstandsfläche A 4 (Fassadenschnitt mit Beschreibung), nicht innerhalb der „thermischen Hülle“ befindet.

Hinsichtlich der entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift berücksichtigten Wandabschnitte zwischen der Garage und der für den mittleren Gebäudeabschnitt ausgewiesenen Abstandsfläche A 10, wäre für den unteren Bereich bis zum Dach des Obergeschosses, der in einem seitlichen Grenzabstand von 3,99 m genehmigt wurde, bei isolierter Betrachtung ausweislich der Berechnungen zur Abstandsfläche A 4.3 von der Einhaltung des Grenzabstands auszugehen. Da das auch dann zu gelten hätte, wenn man die in für diesen Abschnitt in den Plänen für den hintersten Punkt angegebene maximale Wandhöhe von (5,89 m + 1,92 m =) 7,81 m zugrunde legt (7,81 m x 0,4 = 3,124 m), bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren akzeptierten Berechnungen der Beigeladenen. Als wesentlich problematischer erscheint dagegen die unter A 4.2 vorgenommene Berechnung der Abstandsfläche für den darüber liegenden Bereich der rechten Außenwand des Staffelgeschosses. Hierfür haben die Beigeladene beziehungsweise ihr Entwurfsverfasser eine Wandhöhe von aus der rechten Seitenansicht übernommenen 8,66 m zuzüglich der unterhalb der Bezugshöhe des Einfahrtsniveaus zu realisierenden –1,70 m, also in der Summe 10,36 m angesetzt, was rechnerisch eine erforderliche Abstandsflächentiefe (Grenzabstand) von (10,36 m x 0,4 =) 4,144 m ergibt. Dabei wurde – das zeigt die beigefügte Ansichtszeichnung – offensichtlich die in der Mitte dieses Wandabschnitts nach den vorgenannten Maßen „gemessene“ Wandhöhe zugrunde gelegt. Die in der „Mitte“ des betrachteten Wandabschnitts gemessene Wandhöhe ist allerdings in der Regel nicht, beziehungsweise nur bei gleichmäßig ansteigendem oder fallendem Gelände die bei geneigten Geländeoberflächen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO maßgebende „im Mittel gemessene“ Wandhöhe. Legt man die zumindest bei relativ gleichmäßig geneigten Geländeoberflächen (hier auf einer Tiefe von 5,25 m etwa 0,22 m) tolerable Eckpunktmethode(vgl. den Möglichkeiten für die Ermittlung der „mittleren Wandhöhe“ bei geneigtem Gelände  allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 44) zugrunde, ergibt sich nach den vermaßten Plänen eine „mittlere“ Wandhöhe in diesem Abschnitt von (8,66 m + 1,70 m =)10,36 m + (8,66 m + 1,92 m =) 10,58 m = 20,94 m : 2 = 10,47 m. Daraus folgt ein Abstandflächenerfordernis (Tiefe) von (10,47 m x 0,4 =) 4,188 m, das, da das geltende Abstandsflächenrecht grundsätzlich keine Rundungsmöglichkeiten mehr vorsieht,(vgl. zu den nach der früheren Fassung der LBO eröffneten Abrundungsmöglichkeiten § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) zwar im Tausendstelbereich (8 mm) über dem nach der Genehmigung einzuhaltenden Abstand von 4,18 m zur Grenze der Antragstellerin liegt. Da die alternative, bei größeren Geländeversprüngen gebotene, generell exaktere Möglichkeit zur Berechnung „gemittelter Wandhöhen“ über die sog. „Flächenbetrachtung“ hier wegen des erst im hinteren Teil des Abschnitts auf einer vergleichsweise geringeren Tiefe stärker auf das Niveau von –1,92 m abfallenden Geländes in jeden Fall zu einem – wenn auch geringfügig – aus Sicht der Beigeladenen günstigeren Ergebnis führt, bestünde aus Sicht des Senats aber deswegen noch keine Veranlassung, die in den Plänen angestellte Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche A 4.2 zum Anlass zu nehmen, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung auszusetzen. Als zusätzlich problematisch erscheint jedoch auch bei diesem Teil des Gebäudes, ob die nach dem „Fassadenschnitt“ vorgesehene Zurücksetzung der Vorderseite des (ganzen) Staffelgeschosses gegenüber der Außenwand des Obergeschosses um (4,18 m – 3,99 m =) 19 cm mit einem zusätzlich vor die Außenwand in Richtung zum Grundstück der Antragstellerin hin auskragenden Flachdach bei natürlicher Betrachtungsweise nach den zuvor genannten Kriterien noch als eine die abstandsflächenrechtliche Aufspaltung der Wand im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO rechtfertigende Staffelung angesehen werden kann. Wäre das, wofür vieles spricht, zu verneinen, hätte das zur Folge, dass die von der Beigeladenen in den Abstandsflächenberechnungen A 4.3 und A 4.2 betrachtete Wand einheitlich zu beurteilen wäre, mit der Folge dass auch im unteren Teil, das heißt bezogen auf das Erd- und das Obergeschoss einheitlich der aus der (dann) mittleren Gesamthöhe zu errechnende Grenzabstand von 4,188 m einzuhalten wäre.

2. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit war zur Klarstellung auf den in der Baugenehmigung inhaltlich in Bezug genommenen, gleichwohl selbständig erteilten Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 zu erstrecken, obwohl diese Verwaltungsentscheidung für sich genommen keinen – mit Blick auf die Befugnis zur Ausführung des Vorhabens – eigenständigen vollziehbaren Inhalt aufweist.27(vgl. zur Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BauGB zumindest auf selbständige Befreiungsbescheide von Gemeinden nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, BRS 71 Nr. 173) Das gilt ungeachtet der Frage, ob durch die insoweit einschlägigen bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise deren Nichtbeachtung selbständig subjektive Abwehrrechte der Antragstellerin verletzt werden oder nicht. Der Befreiungsbescheid bezieht sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben, hier das den Gegenstand der unter demselben Datum erteilten Baugenehmigung bildende Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“). Liegen nach dem zuvor Gesagten unter verschiedenen Aspekten zumindest ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften (§ 7 LBO 2004) vor, so steht eine auch bei Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in Bebauungsplänen in Betracht zu ziehende Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Raum.(vgl. hierzu allgemein bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –)

3. Zusammengefasst muss daher von der angesichts der Wertungsvorgabe des Bundesgesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB für die Aussetzung einer Baugenehmigung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache beziehungsweise von „ernstlichen Zweifeln“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012 und des gleichzeitig (selbständig) erteilten Befreiungsbescheids ausgegangen werden.

4. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss – wie bereits in seiner Aussetzungsentscheidung vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –) zu den inzwischen infolge Verzichts erledigten „Zulassungsbescheiden“ vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 – ferner unter Wiedergabe seiner damaligen Erwägungen davon ausgegangen ist, dass (auch) der inhaltsgleiche „Zulassungsbescheid“ bereits aufgrund einer hier gebotenen kumulierenden Betrachtung der zahlreichen Befreiungen von den jeweils für sich betrachtet nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“, beziehungsweise wegen der insoweit eröffneten Möglichkeiten zur „Vergrößerung“ des Vorhabens im Vergleich zu den nach den städtebaulichen Vorgaben der Antragsgegnerin im Bebauungsplan (auch) unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) nicht zu vereinbaren sei, ist auf die diesbezüglich schon im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –) geäußerten grundsätzlichen Bedenken zu verweisen.

Das gilt für die jetzt streitige, eigentlich nur inhaltlich „wiederholende“ Befreiungsentscheidung vom 19.11.2012 in gleicher Weise. Dass es sich nach Maßgabe der Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans „W.“, wie bereits im genannten Beschluss des Senats ausgeführt, um ein in mehrfacher Hinsicht objektiv rechtswidriges Bauvorhaben handelt, das von der Antragsgegnerin durch mehrere – was die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und vor allem die Nichtbetätigung des ihr dadurch (ohnehin nur) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eingeräumten Ermessens anbelangt – nicht einmal den rechtlichen Mindestanforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügende „Dispense“ legalisiert wurde, wird zwischenzeitlich wohl sogar von der Antragsgegnerin so gesehen. Das lässt sich dem von der Antragstellerin vorgelegten Antwortschreiben der Obersten Bauaufsichtsbehörde vom Mai 2013(vgl. das Schreiben Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.5.2013 – F/3 – 14.3-88/13 BN –) auf ihre „Beschwerde über die Befreiungspraxis“ der Antragsgegnerin entnehmen. Dort heißt es, die um eine Stellungnahme zu der Eingabe gebetene „Untere Bauaufsichtsbehörde“ der Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass die von ihr erteilten Befreiungen „nicht rechtsfehlerfrei“ seien und gleichzeitig „versichert“, dass sie die gesetzlichen Grenzen für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB „künftig einhalten“ werde. Letzteres betrifft nicht den vorliegenden Fall, in dem offenbar weder von Seiten der Antragsgegnerin noch von Seiten der Aufsichtsbehörde weiterer Handlungsbedarf gesehen wird.

Dem von daher ohne weiteres nachvollziehbaren „Unverständnis“ der Antragstellerin beziehungsweise dem verständlichen und vom Senat durchaus geteilten „Unbehagen“ des Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings auf der Grundlage des in Deutschland strikt an das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung anknüpfenden Systems des öffentlich-rechtlichen Baunachbarschutzes wohl kaum auf diese Weise Rechnung tragen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Begründung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch ein unter Ausnutzung von der Behörde rechtswidrig erteilter weitgehender Befreiungen von zahlreichen – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – „per se“ nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassenes Bauvorhaben aus der Perspektive des Eigentümers eines – unter entsprechenden Vorgaben derselben Behörde – plankonform bebauten benachbarten Grundstücks vernachlässigt, dass es bei der Frage der Rücksichtslosigkeit wegen „räumlicher“ Wirkungen eines Bauwerks um faktische Auswirkungen desselben geht, die letztlich auch unabhängig von konkreten planerischen Festsetzungen die Zumutbarkeitsschwelle für den Nachbarn überschreiten müssen. Ansonsten – und darauf läuft die Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Ergebnis hinaus – würde den im konkreten Fall dispensierten städtebaulich-planerischen Vorgaben des Bebauungsplans auf diesem Umweg letztlich doch eine nachbarschützende Wirkung beigemessen, die ihnen – im konkreten Fall bisher unstreitig – nach dem Bebauungsplan nicht zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO)(vgl. insoweit indes zur besonderen Festsetzung „Doppelhaus“ i. S. von § 22 Abs. 2 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) – vorbehaltlich eines hier nicht ersichtlichen abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde aber anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, zu einer vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, bei denen – ebenfalls – die Festsetzungen über die zulässige Geschosszahl, die Begrenzung der Geschossflächenzahl und auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten worden waren) Von daher unterliegt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, obgleich in der Sache nachvollziehbar, im Ergebnis nach wie vor zumindest nicht unerheblichen Bedenken.

Darüber hinaus bleibt nochmals festzuhalten, dass – die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin unterstellt, dass die linken Nachbarn des Baugrundstücks an sämtlichen im Falle der Beigeladenen dispensierten Festsetzungen des Bebauungsplans „festgehalten“ wurden – das Verhalten der Antragsgegnerin im konkreten Fall unabhängig von der auszuschließenden Vermittelbarkeit gegenüber den sich entsprechend den planerischen Vorgaben (wohlgemerkt:) der Antragsgegnerin (selbst) im Bebauungsplan „W.“ bauenden Bürgerinnen und Bürgern – mit einer an rechtsstaatlichen Maßstäben orientierten behördlichen Praxis schwer zu vereinbaren sein dürfte. Das gilt insbesondere angesichts der von der Antragstellerin angesprochenen Tatsache, dass die offensichtliche objektive Rechtswidrigkeit des von der Antragsgegnerin in welcher verfahrensrechtlichen Form auch immer – zugelassenen Bauvorhabens in den bisher zu dem Fall ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats seit Anfang 2012 unmissverständlich angesprochen worden ist. Das anschließende Verhalten der Antragsgegnerin mag man als schwer nachvollziehbar, einseitig, „ungerecht“ oder dergleichen ansehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass ihr in dem Bereich ein im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht justiziabler Entscheidungsspielraum „jenseits“ der gesetzlichen Vorgabe des § 57 Abs. 2 LBO 2004 verbleibt. Dass der Antragsgegnerin bei ihren Befreiungsentscheidungen deren Rechtswidrigkeit nach dem Ergebnis der vorausgegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Bauvorhaben seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen sein dürfte, führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin allerdings nicht bereits zur Nichtigkeit des Befreiungsbescheids vom 19.11.2012 im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG.

B.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch zu Recht – antragsgemäß – verpflichtet, die Bauarbeiten auf der Grundlage von § 81 LBO 2004 (erneut) sofort vollziehbar einzustellen.

Insoweit mag der Beigeladenen zwar Recht zu geben sein, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen ein im sog. „Vollgenehmigungsverfahren“ nach einer umfassenden Prüfung zugelassenes Bauvorhaben (§§ 65, 73 LBO 2004) auf der Grundlage der Vorschriften für die Verwaltungsakte mit Doppelwirkung in dem § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO und wegen der auch insoweit geltenden Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren zu behandeln sind. Da dabei allerdings – soweit hier von Bedeutung – vergleichbare Maßstäbe für den Erfolg derartiger Begehren gelten, muss diesem eher theoretischen Streit nicht weiter nachgegangen werden.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen nach der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht – wie ausgeführt – viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Dass die Beigeladene inzwischen offenbar erneut eine abweichende Ausführung des Vorhabens in Erwägung zieht, um die Bedenken hinsichtlich der Umwehrungen der Terrasse auf dem Dach des Obergeschosses auszuräumen, steht dem nicht entgegen. Diese Variation des insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens wurde von der Beigeladenen bisher ersichtlich nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf. Die Baueinstellung soll gerade auch die Beachtung bauaufsichtlicher Zulassungserfordernisse sicherstellen. Insoweit hätte es der Beigeladenen oblegen, die von ihr wohl in Erwägung gezogenen baulichen Änderungen zunächst einer Überprüfung durch die Antragsgegnerin, die nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren inzwischen übrigens selbst von einer Relevanz der Umwehrung in der genehmigten Form bei der Bestimmung der Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 ausgeht, in einem ergänzenden Baugenehmigungsverfahren zuzuführen. Schon das ist jedenfalls nach Aktenlage nicht geschehen. Hinsichtlich der voraussichtlichen abstandsflächenrechtlichen Irrelevanz dieser Veränderung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

Von daher muss hier nicht vertieft werden, inwieweit es, da es für die Beurteilung von Einschreitensansprüchen der Antragstellerin im Falle einer abweichenden Ausführung in auf den geschaffenen Baubestand ankommt, nach der Teilrealisierung des nach Angaben der Antragstellerin beziehungsweise eines von ihr beauftragten Vermessungsingenieurs abweichend von der Genehmigung errichteten Bauwerks gerechtfertigt wäre, das Baueinstellungsgebot unabhängig vom Anfechtungsstreit „fortzuschreiben“, um eine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Fertigstellung eines jedenfalls in der Ausführung nachbarrechtswidrigen Bauwerks unter Verwendung dieser vorhandenen Abschnitte des Rohbaus bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, zumal die in den Abstandsflächenberechnungen ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/7 an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen worden sind, bei den Wandstärken aber – wie gesehen – zumindest Raum für Interpretationen mit Blick auf die allgemeine Vorgabe für tragende Außenwände in der Baubeschreibung besteht.

Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des „Bauens auf eigenes Risiko“, für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat. Aus dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe lassen sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der materiellen Abwehrposition des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ableiten. An diesen Anforderungen wird sich gegebenenfalls das Bauwerk nach Fertigstellung „messen“ lassen müssen. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen oder Rechtsnachfolgern zur Ausräumung etwaiger im Hauptsacheverfahren festgestellter Nachbarrechtsverstöße richtete sich im Übrigen, auch das sei bereits in dem Zusammenhang zur Klarstellung ergänzend angemerkt, wegen des Verbots des Erlasses so genannter Baugebote im Rahmen des repressiven Bauordnungsrechts auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für das Mehrfamilienhaus (insgesamt).(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196) Schließlich bleibt, wie bereits im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) ausgeführt, festzuhalten, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche“ Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht „nachträglich“ in Anspruch genommen werden kann.

Auch eine bei unterstellter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben – vorbehaltlich sonstiger Erkenntnisse – erfolgende Zurückweisung des Aussetzungsantrags (§ 80a VwGO) gegen die Baugenehmigung und des Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Antragstellerin, würde daher nichts daran ändern, dass die Realisierung des Bauvorhabens, speziell was die in Ausübung der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen als Bauherrin von ihr selbst eng gezogenen „Spielräume“ hinsichtlich der seitlichen Grenzabstände anbelangt, mit Blick auf die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB hier als besonders riskante Variante des „Bauens auf eigenes Risiko“ in einer genehmigungskonformen Ausnutzung der (bisher nur) vorläufigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unter Einhaltung insbesondere der Grenzabstandserfordernisse anzusehen ist. Bezogen auf die tatsächliche Ausführung wird allerdings am fertig gestellten Bauwerk durch Vermessung die Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Abstände zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin mit Blick auf den strikt nachbarschützenden Charakter der Abstandsflächenvorschriften sicher gegenüber den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten deutlich vereinfacht werden.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4 in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit 142 Stellplätzen (vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 –) auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstück (Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10). (vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Antragsgegners eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast) Grundlage der Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen westlichen Teil ein Sondergebiet für einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. (vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan)

Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 –) Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K. Straße die Richtwerte der TA-Lärm (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und Nachtzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des „SB-Warenhauses“ während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden, was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist. Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet. Nach den Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten Marktes in der Nähe des Anwesens der Antragsteller. In den Ansichten ist insoweit eine „Attika Anlieferung“ dargestellt. (vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller hin ansteigendes Gelände darstellt)

Im Juli 2010 (vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010, Blatt 97 der Bauakte) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Anfang August 2010 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die inzwischen begonnene Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig. Das nach den Auflagen des Antragsgegners spätestens bei Baubeginn einzureichende Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Maßnahme bereits begonnen worden sei. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den dort rangierenden Lkw ein erheblicher Lärm ausgehen. Aus demselben Grund sei im Jahre 2000 der Bau eines REWE-Markts in S eingestellt worden.

Der Antragsgegner hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Antragstellers durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und ferner ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Die Einhausung werde so umgesetzt, dass der gesamte Anlieferbereich überdacht werde.

Am 18.8.2010 hat auch die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge mit Beschluss vom 27.8.2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das genehmigte Vorhaben entspreche aller Voraussicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere was die zugelassene Art der baulichen Nutzung angehe. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, was die von dem Markt ausgehenden Immissionen anbelange, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Baugenehmigung entspreche hinsichtlich der im Bebauungsplan geforderten Überdachung des Anlieferbereichs dessen textlichen Festsetzungen. Von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs lägen nach dem Schallschutzgutachten im zulässigen Bereich, auch wenn der Beurteilungspegel für die Tageszeit am Wohnhaus der Antragsteller mit 55 dB(A) „punktgenau getroffen“ werde. Das dränge regelmäßig die Prüfung auf, ob in die Prognose alle entscheidenden Lärmfaktoren eingestellt worden seien. Hier sei aus Sicht der Antragsteller günstig, dass sich Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Eingangsbereich zum Markt an der ihnen abgewandten Seite des Grundstücks befänden. Im Hauptsacheverfahren könne von Bedeutung sein, dass der durch die im Markt vorgesehenen zahlreichen Kühlräume verursachte Lärm in die Prognose für die Anlieferung – soweit ersichtlich – einbezogen worden sei, nicht aber die Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkw. Diese seien erfahrungsgemäß während der Verladezeit in Betrieb, üblicherweise im Bereich des Fahrerhauses angebracht und befänden sich von daher, da die Rampe nach Lage der Dinge rückwärts angefahren werden müsse, nicht mehr in dem eingehausten Bereich und damit ohne Abschirmung auf „offener Straße“. Inwieweit das zu einer Überschreitung des Richtwertes führen könne, lasse sich nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in Form größerer Abschirmung verhindern. Eine vorübergehende Hinnahme geringfügiger Überschreitungen des Richtwerts von 55 dB(A) sei grundsätzlich zumutbar. Für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen ebenfalls zulässig sei, gelte ein Richtwert von 60 dB(A), der damit noch wohnverträglich sei. Allerdings sei die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedürfe im Hauptsacheverfahren einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die auch die Lästigkeit der Geräusche einschließe. Im Kapitel 4 der in der Auflage Nr. 3 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 seien unter anderem als Anliefermodalitäten vier jeweils vier Minuten rangierende Lkw pro Tag, davon zwei als worst-case-Ansatz während der Ruhezeiten, zehn kleinere Lieferwagen, davon zwei in Ruhezeiten, 30 Verladungen mit Rollwagen, davon 20 in Ruhezeiten und 10 Verladungen mit Palettenwagen außerhalb von Ruhezeiten „verbindlich festgelegt“ worden. Auch hinsichtlich sonstiger Verkehrsgeräusche könne nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden. Sei damit der Ausgang der Widerspruchsverfahren offen, so habe es bei der bundesgesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Soweit die Antragsteller auf Probleme bei einem REWE-Markt in S und damit der Sache nach auf einen Beschluss der Kammer vom 4.7.2000 – 5 F 25/00 – hinwiesen, habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 4.10.2010 lässt keine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen unter dem 9.2.2010 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau eines Vollsortimentmarktes, Herstellung von 142 Stellplätzen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung)

Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Wohngrundstücks K. Straße Nr. 1 (Parzelle Nr. 25/4) zutreffend verneint. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist das Interesse der Antragsteller an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachrangig gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung.

Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ der Gemeinde C-Stadt hinsichtlich der zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Auch wenn für das Eilrechtsschutzverfahren dazu noch keine abschließende Feststellung getroffen werden kann, erscheint es ferner zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Antragstellern geltend gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr für den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder das für den qualifiziert beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO (1990) zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verletzt.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt machen die Antragsteller eine Nichtbeachtung der im textlichen Teil des Bebauungsplans unter Ziffer I.9 von der Gemeinde C-Stadt auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geltend und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgeschrieben wird. In den für die Beurteilung der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung und damit auch für das vorliegende Verfahren – ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung – allein maßgeblichen genehmigten Bauvorlagen ist der am dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Ende des Gebäudes vorgesehene Anlieferbereich des geplanten Marktes mit einer 5,45 m hervortretenden, nach oben geschlossenen Einhausung aus 30 cm starken Betonwänden dargestellt, wobei die in seinem Inneren vorgesehene Verladerampe durch rückwärts über eine bis 4,5 % geneigte Rampe durch eine etwa 3,70 m breite Öffnung von Osten an diese heranfahrende Lieferfahrzeuge bedient werden soll. (vgl. dazu den mit Genehmigungsvermerk des Antragsgegners (Stempel) versehenen Lageplan „Erdgeschoss mit Außenanlage“, Blatt 66 der Bauakte) Es spricht aus derzeitiger Sicht nichts durchgreifend dafür, dass diese bauliche Ausgestaltung gegen die genannte „Festsetzung“ im Bebauungsplan verstößt beziehungsweise dafür, dass diese – wie die Antragsteller meinen – zwingend eine vollständige „Überdachung“ auch des Teils des vorgelagerten Geländes voraussetzt, auf dem sich der Anlieferverkehr als solcher vollziehen wird. Näher liegend erscheint es, den vom Satzungsgeber verwandten Begriff „Anlieferbereich“ bauwerksbezogen als den Bereich zu interpretieren, in dem sich die eigentlichen Entladevorgänge abspielen werden, zumal ein alleiniges Vorziehen der „Überdachung“ über den gesamten, im Übrigen zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Standplatz der zur Belieferung eingesetzten Lkw ohnehin unter Lärmschutzgesichtspunkten wenig zielführend sein dürfte.

Nach der einleitenden Formulierung zur textlichen Festsetzung unter Ziffer I.9 des Bebauungsplans sind die dort genannten Vorgaben nach dem Willen des Plangebers dazu bestimmt, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Richtwerte zu gewährleisten. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das genehmigte Bauvorhaben dürfte daher ungeachtet der erwähnten Interpretationsfragen im Hauptsacheverfahren insoweit letztlich entscheidend sein, ob diese Richtwerte für das Anwesen der Antragsteller eingehalten werden.

Das zeigt insbesondere die in der Beschwerdebegründung ebenfalls angesprochene eher vage Vorgabe im Bebauungsplan, wonach im Falle einer Ausstattung von Räumen des Marktes mit „technischen Einrichtungen“ auf eine „ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile geachtet“ werden solle. In der Begründung zum Bebauungsplan wird insoweit auf das von der Gemeinde C-Stadt bereits in der Planungsphase eingeholte externe schalltechnische Gutachten (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud- Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) Bezug genommen. Dieses geht wie die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung aufgrund der entsprechenden Vorgabe der Gemeinde von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelangt auch in Bezug auf das Anwesen der Antragsteller zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/Nacht) 55/40 dB(A) nach der TA-Lärm. (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) Bezogen auf den vorliegend betriebsbedingt eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum haben sich für das Anwesen C-Straße der Antragsteller rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das 2. Obergeschoss und 54, 1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet wurden. (vgl. dazu die speziell das Anwesen der Antragsteller betreffende Anlage 5 zum Gutachten vom 28.9.2009)

Diese schallschutztechnische Beurteilung unterliegt in fachlicher Hinsicht auch bezogen auf diese Schlussfolgerungen zumindest keinen grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten berücksichtigt auch den „Lieferverkehr“ für den Markt in dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts detailliert wiedergegebenen und im Beschwerdeverfahren insoweit nicht als tatsächlich fehlerhaft gerügten Umfang (vgl. dazu Seite 7 oben (Abschnitt 4) und noch einmal detailliert Seite 11 (Abschnitt 5.2) des Gutachtens) auf der Grundlage einschlägiger fachlicher Erkenntnisse, hier konkret der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. (vgl. die Bezugnahme auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen“ auf Seite 11 des Gutachtens (dort Fußnote 1)) Diese datiert aus dem Jahr 1995 und dürfte daher angesichts der technischen Fortentwicklung in dem Bereich aus Sicht betroffener Nachbarn eher günstige Ansätze enthalten. In dem Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Emissionsansätze für die Liefertätigkeiten keine Angaben zur „Qualität“ enthalten, aber nach den Erfahrungen auf der „sicheren Seite“ liegen. (vgl. dazu Seite 15 (Abschnitt 6) des Gutachtens) Der dem Gutachten zur Erläuterung beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“ in der in den (später) genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen wurde. Insoweit wurden für das Anwesen der Antragsteller prognostisch neben zwei technischen Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und Rangiervorgänge von Lieferwagen gemacht und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem Anwesen der Antragsteller eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert.

Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“ von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf den technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt lässt zwar nicht zwingend den Schluss zu, dass dabei der Betrieb von Kühlaggregaten bei Lkw mit Lebensmittelfracht berücksichtigt wurde. Jedenfalls verweist die im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme des Dipl.Ing. (FH) Thomas H vom Ingenieurbüro Heine und Jud vom 8.11.2010, Blätter 137/138 der Gerichtsakte) ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten und einer Laufzeit von einer Viertelstunde je Stunde Standzeit dieser Fahrzeuge darauf, dass es bei logarithmischer Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel von – je nach technischem Stand – 90 bzw. 97 dB(A) im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4 dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Dem sind die Antragsteller jedenfalls nicht mehr gesondert entgegen getreten.

Vor dem Hintergrund ist allenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Nähe des prognostizierten Wertes zur oberen Grenze des den Antragstellern in dem Bebauungsplan der Gemeinde C-Stadt und in den Auflagen zur Baugenehmigung zugestandenen Schutzniveaus eine abschließende Klärung der Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich ist. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen indes jedenfalls die Feststellung, dass den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter weiterer gutachterlicher Befassung mit dem Projekt der Beigeladenen und einer Bestimmung eventuell weitergehender Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der genannten Richtwerte, eine Hinnahme von Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) zugemutet werden kann. In den genannten Gebietstypen gehört das unabhängige Wohnen nach den sich aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ergebenden städtebaulichen Grundvorstellungen des Bundesgesetzgebers zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Der genannte Richtwert von 60 dB(A) bildet gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen. Da für die Nachtzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm) durch Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden ist, ist es den Antragstellern im Ergebnis entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB zumutbar, die in dem Bauschein zugelassene Nutzung zumindest vorübergehend bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dass dabei eine Überschreitung des genannten Tagerichtwerts für Mischgebiete zu besorgen wäre, machen die Antragsteller selbst nicht geltend; dafür bieten auch die vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das – bezogen auf das insoweit maßgebliche Vorhabengrundstück – im beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Dessen Anforderungen mit Blick auf einen Schutz vor Lärm werden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG im Grundsatz durch die einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten hier Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer einzelfallbezogenen Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber den Antragstellern Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.