Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesberggesetz - BBergG | § 51 Betriebsplanpflicht


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden si
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben


(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung un

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2015 - B 2 K 15.253

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 15.253 Im Namen des Volkes Urteil vom 11.12.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 11 Hauptpunkte: Genehmigung von Windkraftanlagen;

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a.

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Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40017

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1320

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1035

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 8 CS 15.1096

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 4 K 14.1136

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.1136 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 4. Kammer gez.: Sch., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Antrags

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 2 K 14.839

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des z

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 2 K 14.299

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1296, Au 4 K 14.1297, Au 4 K 14.1303

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1296 Au 4 K 14.1297 Au 4 K 14.1303 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptp

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 2 K 15.77

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, al

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1347, Au 4 K 14.1348, Au 4 K 14.1349

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1347 Au 4 K 14.1348 Au 4 K 14.1349 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: K

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1302 Au 4 K 14.1304 Au 4 K 14.1305 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 8 CS 15.2510

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerd

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 2 SN 15.4544

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € fes

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostensch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 22 ZB 13.2382

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Sept. 2015 - AN 11 K 15.00630

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 11 K 15.00630 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. September 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Genehmigung von Windkraft

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01905

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.908

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 22 ZB 16.2031

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwer

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Dez. 2018 - 2 B 1095/18.NE

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ./..  „Sondergebiet S.----straße /P.        Straße“ der Stadt I.     wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (2 D 54/18.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antrags

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Okt. 2018 - 1 A 10581/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils..

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2018 - 8 A 11958/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 M 286/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Beiladung der C. GmbH & Co. KG wird abgelehnt. 2. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Juli 2015 – 7 B 1707/15 – geändert: Die aufs

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 C 3/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. März 2018 - 1 B 11809/17

bei uns veröffentlicht am 02.03.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2018 - 5 S 1659/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2017 - 7 K 4313/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert und neu gefasst. Der Antragsgegner wird durch einstweilige Anor

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Dez. 2017 - 8 S 902/17

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2017 - 13 K 9193/16 - werden zurückgewiesen.Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - 7 A 10/17, 7 A 10/17 (7 A 20/12)

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe, soweit er die Neuerrichtung und

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Sie ist Eigentümerin von Grund

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Nov. 2017 - 7 A 17/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseeheilbad. Sie wendet sich ge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Nov. 2017 - 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Nov. 2017 - 4 K 10/17.KO

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 3. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 24. November 2016 werden aufgeho

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 2/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2017 - 1 A 11653/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die...

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - 7 B 5/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen eine der Beigeladenen erteilt

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juli 2017 - 9 K 753/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin, die Gem

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(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum...