Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen


(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (2) Der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 21 Baumassenzahl, Baumasse


(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind. (2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke de
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Referenzen - Urteile |

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123 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Normenkontrollverfahren 1 N 13.1987 und 1 N 14.1172 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bebauungsplan Nr. 32 Münsing Südliche See Straße in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Dezember 2014

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5171

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2014, Az.: ..., verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 3. Juli 2014 nach Plan-Nr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbesc

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2017 - M 9 K 16.4678

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 11 K 15.1018

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 2/5 und die Beigeladene ebenfalls 2/5 der Gerichtskos

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Okt. 2015 - M 11 K 14.423

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. Januar 2014 verpflichtet, den Klägern die mit Bauantrag vom 25. März 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 ZB 16.1635

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 16.237

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 16.237 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 11.766

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 11.766 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 1 NE 18.1123

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2015 - 6 ZB 13.2092

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 - RN 4 K 13.139 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 5 S 14.1083

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR fes

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2014 - 11 SN 14.2037

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 CS 14.2456

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 20 BV 14.293

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Insoweit ist das

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 11 SN 15.3045

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetz

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 11 E1 15.3344

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2016 - 2 N 14.2499

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96 ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2014 - 1 N 11.1456

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 49 „Br.-feld“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen je zur Hälfte. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2014 - M 8 SN 14.2877

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2014 - 8 K 13.1776

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. März 2018 - 1 N 15.625

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 10/B. für einen Teilbereich nördlich des G. Wegs ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegn

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.491

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.491 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; Vorbescheid für Mehrfamil

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts … vom 22.02.2017, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 1 N 14.2049

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 14.2049 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Konversion eines Kasernengeländes;

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2016 - M 10 K 15.3305

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Mai 2014 - 4 K 13.1740

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 2 NE 17.2528

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Beiladung der Herren Ch. und K. M. wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.2541

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 2 N 17.754

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Nov. 2018 - M 11 K 16.5418

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 3 K 15.01363 (1), AN 3 K 15.01364 (2), AN 3 K 15.01365 (3), AN 3 K 15.01366 (4)

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. März 2014 - 1 N 13.1104

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Die 14. Änderung des Bebauungsplans „P. Süd“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2015 - 1 B 14.1652

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 14.1652 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2012, Az.: M 11 K 11.5045) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 92

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - M 11 K 15.1822

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 15 B 11.750

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene kann die Vollstreckung d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - 1 B 15.194

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 11 K 16.1495

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 03.03.2016, Az.: … verpflichtet, den Bauantrag der Kläger vom 10.01.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 15 ZB 16.1306

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert f

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2015 - M 11 K 13.5147

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 13.5147 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Februar 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Festsetzung der zulässigen G

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Feb. 2017 - Au 4 K 16.816, Au 4 K 16.817, Au 4 K 16.818

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juni 2015 - 2 N 13.2220

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2 N 13.2220 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juni 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Re

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Dez. 2018 - 4 B 6/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen...