Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

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Öffentliches Baurecht: Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m einhalten

28.07.2016

Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen, ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung, einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Baurecht: Zur Bemessung der Abstandsflächen

21.07.2016

Bauteile und Wände, die nicht unter die Privilegierung des § 5 Abs. 6 LBO fallen, bilden eigenständige Wandabschnitte, für die - isoliert - die erforderlichen Abstandsflächentiefen einzuhalten sind.
Baugenehmigung

Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
Bebauungsplan

Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig

23.01.2014

Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Nachbarrecht: Fahne flattert weiter für den BVB

27.08.2013

Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar.
Nachbarrecht

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Dachterrasse

23.02.2012

Hauseigentümer sollten sich beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen-VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09
Baugenehmigung

Öffentliches Baurecht: Unzulässige Werbeanlage bei verdeckter Grünfläche

23.02.2012

Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 17. Apr. 2018 - VG 13 K 294. 17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2023

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES In der Verwaltungsstreitsache   1. der Frau A,2. des Herrn B, Kläger,   Verfahrensbevollmächtigte  zu  1 und 2: Rechtsanwälte Bierbach, Streifler & Partner, Oranienb

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2016 - 15 CS 15.2451

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 9 K 16.1541

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 9 K 16.1542

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2017 - M 8 K 16.2971

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 23. Februar 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 SN 16.5109

bei uns veröffentlicht am 27.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5171

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2014, Az.: ..., verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 3. Juli 2014 nach Plan-Nr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbesc

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Sept. 2018 - M 11 K 16.3940

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 26.07.2018 verpflichtet war, den Klägern einen Vorbescheid gemäß Antrag vom 11.04.2016 zu erteilen. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2015 - AN 9 K 14.01312

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.293

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.285

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor I. Die am 27. März 2015 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „O.-...“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenents

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Nov. 2014 - M 1 K 14.72

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2018 - M 8 K 16.3662

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Frage 6 und 12 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid der Beklagten vom 7.7.2016 (Az. Ȃ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - 2 B 14.2817

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für da

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 9 K 16.165

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 11 K 15.1018

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 2/5 und die Beigeladene ebenfalls 2/5 der Gerichtskos

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. März 2015 - AN 3 K 14.01420

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Nach dem Bauantrag vom 20. März 2014 beabsichtigt die Klägerin an der Giebelfläche eines auf dem Grundstück

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 1 K 15.3512

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 1 K 16.3351

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 1 K 16.3789

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vol

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 15 CS 17.2549

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2017 wird in Ziffer I. und II. abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens in beid

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2016 - M 8 SN 16.4574

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750.- Euro f

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Mai 2016 - AN 3 K 16.00283

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Feb. 2017 - Au 4 K 16.1452

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2016, Az., wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbeanlage auf Fl.Nr., Gemarkung, zu ert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 ZB 15.2215

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 9 CS 18.2638

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Okt. 2014 - B 4 K 12.276

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor 1. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 23.02.2012 an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 werden aufgehoben, soweit darin jeweils ein höherer Betrag als 13.168,62 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgew

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. März 2017 - AN 9 K 16.00817

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen vom Landratsamt R. erteilt

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.04.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation zu erteilen. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 1 ZB 13.2641

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Sept. 2018 - Au 5 K 17.1214

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 6 ZB 15.787

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Vorauszahlung in Höhe von 245,39 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingeste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 9 CS 16.2278

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 NE 16.2191

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „...“ im Bereich südlich des K.-weges wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die B

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 10. Apr. 2015 - B 2 K 14.640

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 14.640 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 10.04.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Befreiung von der - nicht nac

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 8 SN 15.457

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 (M 8 K 14.5726) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014, Az.: ..., wird angeordnet, soweit die Errichtung eines 4,805 m breiten und 1,39 m tiefen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 15 B 12.2765

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Mai 2017 - W 5 S 17.402

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.177

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. Juli 2019 - 1 N 16.2190

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „O …“ - Erweiterungsbereich „O …-Süd“ -, bekanntgemacht am 7. Oktober 2016, ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2019 - W 5 S 19.597

bei uns veröffentlicht am 15.07.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Jan. 2017 - AN 3 S 17.00035

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2016 - W 5 K 15.4

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

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(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch...