Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 28/14.NE

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:1030.7D28.14NE.00
30.10.2015

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N.            C.        Teil 1 - der Stadt C1.        H.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wer

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C.        -H.        ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstre

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12

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Tenor Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11

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Tenor Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. wird abgelehnt. Der Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtsk

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Juni 2016 - 7 D 43/14.NE

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. - P. N.---weg - 1. Änderung der Stadt C. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sic

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Juni 2016 - 7 D 39/14.NE

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 1161 - P.          Markweg - 1. Änderung der Stadt C.        H.         ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ...

Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin.

Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen.

Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus.

Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen.

Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011)

Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV).

In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne.

Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt.

In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung.

In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich.

Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011)

Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe.

Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu.

Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –)

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße /

M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

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Tenor

Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B...“ in Cochem-Cond der Antragsgegnerin. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr…./. (B…..straße 9), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.

2

Der seit 1962 bestehende Bebauungsplan setzte für diesen Bereich bisher ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Plangebiet befindet sich südlich des Grundstücks des Antragstellers das Gelände der ehemaligen Sektkellerei H..., für dessen Umnutzung zu einer Brauerei mit Gastronomie im Mai 2010 erfolglos ein Bauvorbescheid bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beantragt worden war.

3

Gegen den Bebauungsplan, der in der Zeit vom 02.08. bis 01.09.2010 offen gelegt wurde, erhob u.a. der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.08.2010 Einwendungen. In der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 wurde die Abwägung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen vorgenommen und der Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde in dem Veröffentlichungsorgan (Nr. 45/2010) der Antragsgegnerin vom 11.11.2010 öffentlich bekannt gemacht und trat am gleichen Tag in Kraft.

4

Der Bebauungsplan setzt mit den Teilgebieten MI 1, MI 2a-c und MI 3 ein gegliedertes Mischgebiet für einen nach Darstellung der Antragsgegnerin vom Fremdenverkehr geprägten Bereich (Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes) fest. Die Art der Nutzungen werden von Süd nach Nord gestaffelt, wobei im südlichen Bereich die potentiell konfliktträchtigeren Nutzungen (u.a. Schank- und Speisewirtschaften inkl. Außengastronomie) und im nördlichen Bereich weitgehend nur Wohnnutzungen und kleinere Betriebe zulässig sein sollen. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zu den Flächen für Stellplätze sowie für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, insbesondere nach sog. Lärmpegelbereichen gegliederte passive Schallschutzmaßnahmen (Festsetzungen F.1). Grundlage dieser Festsetzungen des Bebauungsplanes war die schalltechnische Untersuchung – Schallimmissionsprognose – des Ing.-Büros A..., T….. Dieses kam in seiner zusammenfassenden Bewertung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen durch die Moselschifffahrt und andere Verkehrswege bei (künftigen) Bebauungen zwingend ein passiver Schallschutz vorzusehen sei. Maßgebend für die hohe Lärmbelastung sei „an allen Punkten der Schiffsverkehr auf der Mosel“ (S. 10 Gutachten A...).

5

Der Antragsteller macht mit seinem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend:

6

Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es sei bereits die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verweis auf das angebliche Vorliegen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung rechtlich fragwürdig, da der Bebauungsplan in räumlicher Hinsicht von weiteren Plangebieten in Cochem-Cond umgeben sei. Der hier zu überprüfende Plan hänge unmittelbar mit diesen anderen Planungen zusammen und weise demnach zusammen mit diesen eine deutlich größere Fläche als 20.000 m² auf. Zudem ermögliche der Plan UVP-pflichtige Vorhaben, wie eine Brauerei und die erstmalige Herrichtung der S...straße.

7

Die Planung erweise sich auch aus mehreren Gründen als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der seitens der Antragsgegnerin aufgeführte städtebauliche Grund der schleichenden „Veränderung der Gebietsart von WA zu MI“ bestehe nicht. Die dementsprechende Argumentation der Antragsgegnerin erweise sich als falsch. Es bestünden keine weiteren städtebaulichen Bedürfnisse, diese Flächen als MI auszuweisen. Hinsichtlich der Sektkellerei sei auszuführen, dass diese Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben worden sei. Der Sektkellereibetrieb, d.h. die Eigenerzeugung von Sekt, sei Ende der neunziger Jahre eingestellt worden. Daher könne wegen des Sektkellereigebäudes auch nicht von einem MI-Gebiet ausgegangen werden.

8

Es bestünden vor diesem Hintergrund keine städtebaulichen Gründe, die Bereiche MI 3 und MI 2a (teilweise) als Mischgebiet auszuweisen. Der wahre Grund für die Einbeziehung der durch Wohnnutzung geprägten Grundstücke der B...straße .., .., .., .., .. und anderer sei, dass bei überschlägiger Berechnung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei Realisierung des Gastronomiebetriebes mit Außenbewirtschaftung nicht eingehalten werden könnten. Event-Brauerei und Außengastronomie mit 150 Sitzplätzen seien mit den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Es handele sich daher um einen Fall des Etikettenschwindels, da die Ausweisung nur der Herstellung einer verminderten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung dienen solle. Die erstmalige planerische Herstellung von Konfliktlagen bedürfe aber einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und Begründung, die aus den Ausführungen und den Planunterlagen nicht ansatzweise herausgelesen werden könne. An der künftigen Nutzung als WA-Gebiet werde sich im Übrigen auch nichts ändern. In den Gebieten MI 3 und MI 2a existiere ausschließlich Wohnbebauung, die von den Bewohnern künftig auch nicht aufgegeben werde.

9

Die Planungen seien auch als bloße Gefälligkeitsplanung einzuordnen. Dies sei der Fall, wenn es der planerischen Gemeinde darum gehe, einem Eigentümer oder Investor eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu ermöglichen, obwohl dafür keine objektiven städtebaulichen Gründe bestünden. Offensichtlich sei der Bebauungsplan hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten, bei dem ausschließlich das Brauereivorhaben der Sektkellerei H... planungsrechtlich gerechtfertigt werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung eines Mischgebietes nur vorgeschoben. Dieses Vorhaben führe aber offensichtlich zu erheblichen Konflikten mit der umliegenden Wohnnachbarschaft. Der Vorwurf des Etikettenschwindels und der Gefälligkeitsplanung könne auch insofern belegt werden, als eine beachtliche Anzahl von textlichen Festsetzungen existierten, die ausschließlich auf das Vorhaben „Bierbrauerei“ zugeschnitten seien. Dies gelte etwa für die Dachparkplätze auf dem Sektkellereigebäude, die Festsetzung von zwei Vollgeschossen, abweichende Bauweise ohne Abstandsflächen in dem Gebieten MI 1, MI 2b und MI 2c sowie weitere Festsetzungen von Stellplätzen.

10

Die Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Fehlerhaft sei bereits die Festlegung des Geltungsbereichs des Plangebiets, da dieser willkürlich festgesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere im nördlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befinde und in dem faktisch ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden sei. Konsequent und richtig wäre es gewesen, den MI-Bereich enger zu fassen. Dementsprechend wäre es folgerichtig gewesen, die Grundstücke B...straße .., .., .., .. und .. ebenfalls einem allgemeinen, wenn nicht sogar reinen Wohngebiet in nördlicher Richtung hin zuzuweisen. Folge wäre gewesen, dass die Immissionswerte nach Realisierung der geplanten Brauerei nicht eingehalten werden könnten.

11

Abwägungsfehlerhaft seien auch in den Bereichen MI 2 a noch die Grundstücke B….straße ...,... und ... mit einbezogen worden, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB könnten durch die vorliegende Planung nicht gewährleistet werden, da insbesondere die Eigentümer im geplanten Gebiet MI 3 durch unzumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Für den Brauereibetrieb selbst werde die geplante Nutzung erheblich dadurch erschwert, dass dieser mit vehementen Beschwerden seitens der Nachbarschaft rechnen müsse und mithin voraussichtlich durch Einschreiten von Behördenseite diverse Konflikte zwischen der Wohnbevölkerung und dem Gastronomiebetrieb vorprogrammiert seien, die dem planerischen Konfliktbewältigungsgebot nicht genügten. Die Annahmen zur Lärmvorbelastung seien unzutreffend. Das Gutachten B... sei schon hinsichtlich der dort unter Ziffer 4.2 genannten Schiffsbewegungen, sowohl was die Anzahl als auch die Geschwindigkeit und die dadurch provozierte Lautstärke angehe, nicht plausibel. Die Annahme derart lärmintensiver Vorbelastungen sei unzutreffend, was durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P….. vom Februar und März 2011 bestätigt werde.

12

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Nichteinholung eines Verkehrsgutachtens wegen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens und die Nichteinholung eines Geruchsgutachtens wegen der Errichtung des geplanten Brauereibetriebes.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B... (Neufassung)“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 11. November 2010, für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Die Einwendungen seien unbegründet. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in ein Mischgebiet vollziehe nur die tatsächlich vorhandene Entwicklung nach und führe nicht zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller. Ein Verstoß gegen § 13a BauGB bestehe nicht. Zudem wäre eine falsche Einschätzung der Voraussetzung dieser Norm gemäß § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers läge auch die städtebauliche Rechtfertigung des Planes und die Veränderung eines WA- in ein MI-Gebiet vor. Es liege nicht der Fall eines Etikettenschwindels vor, sondern der Anstoß zur Bauleitplanung sei von der Idee getragen worden, die Sekt- und Weinkellerei H... anderweitig als Biergaststätte zu nutzen. Dies sei jedoch unschädlich und vom Gedanken im Stadtrat getragen, keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sondern eine Angebotsplanung im Sinne der tatsächlich eingetretenen Entwicklung eines Mischgebietes umzusetzen.

19

Es handele sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht heute noch um ein allgemeines Wohngebiet. So habe die neben der Sektkellerei befindliche Senfmühle Cochem auf Anfrage angegeben, dass sie seit dem 01.05.2001 in den Räumlichkeiten der S...straße .. in Cochem-Cond ihre Tätigkeit ausübe und mit einer dort installierten historischen Senfmühle 360 kg Senf am Tag herstelle. Zudem biete die Senfmühle auch Führungen innerhalb der Produktionsräume, was zu einem Besucheraufkommen von jährlich bis zu 20.000 führe. Auch die Sekt- und Weinkellerei werde nach wie vor am Objekt S...straße ... betrieben. Das Unternehmen existiere an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren und halte nach wie vor eine in ihren Räumlichkeiten voll funktionsfähige Installation für die Sektherstellung, Weinlagerung, Weinbehandlung und Flaschenlagerung vor. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Durchführung von Weinproben, Weinverköstigungen und Kellereiführungen. Jährlich besuchten die Wein- und Sektkellerei etwa 15.000 Besucher. Das Weinlager biete auch eine Vermietungsmöglichkeit an und halte etwa 50.000 Flaschen Wein vorrätig.

20

Diese Feststellungen widersprächen aber einem Wohngebietscharakter im Bebauungsplangebiet. Die in dem beigefügten Lageplan B 1 wiedergegebene Nutzungsstruktur betreffe überwiegend gewerbliche Nutzungen neben drei Wohnnutzungen und weise eindeutig den Charakter eines Mischgebietes auf. Die Antragsgegnerin verstehe ihre Planung als Angebotsplanung. Wenn von 13 Gebäuden in der Planänderung jedoch nur 4 reine Wohngrundstücke seien, so spreche nichts für die Annahme, dass dieser Bereich tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet sei. Demgegenüber dränge sich der Charakter eines Mischgebietes geradezu auf und entspreche auch den Vorgaben der Flächennutzungsplanung.

21

Der von der Antragstellerseite gerügte Etikettenschwindel liege mit dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 nicht vor. Die vorliegende Planung sei auch keine Gefälligkeitsplanung. Sie sei angestoßen durch einen Investor der im Gebiet eine Nutzungsänderung herbeiführen möchte, habe sich jedoch dann von diesem konkreten Vorhaben losgelöst und einer Planung entwickelt, die dem tatsächlichen und rechtlichen (Flächennutzungsplan) Gebietscharakter entsprächen. Ob eine konkrete Umnutzung überhaupt beantragt und dann genehmigt werde, sei Sache des Baugenehmigungsverfahrens, der Bebauungsplan schaffe insoweit nur eine Angebotsmöglichkeit, die auch in andere vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungsarten münden könnten. Auch die übrigen genannten Indizien für eine Gefälligkeitsplanung seien unzutreffend.

22

Die Vorwürfe gegenüber der Lärmprognose seien unberechtigt. In den Schiffsimmissionen habe der Gutachter auch den Frachtverkehr der Moselschiffsfahrt berücksichtigt. Dies gelte somit nicht nur für die schwimmenden Hotels. Eine Hochrechnung der Schiffsbewegungen auf das Jahr verbiete sich, der Gutachter habe vielmehr eine Extrembelastung am Tag angesetzt und dies zutreffend begründet. Dass es sich dabei um seltene Ereignisse im Sinne der TA-Lärm handeln solle, sei nicht dargelegt. Auch sei der Bahnlärm in die Untersuchung mit einbezogen worden. Es seien jedoch nur geringe Auswirkungen wegen des Tunnelbetriebes und der Abschirmung zum Plangebiet festgestellt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil das betroffene Grundstück des Antragstellers in der B...straße .. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt. Die Einwände des Antragstellers unterliegen nicht der Präklusion gemäß §47 Abs. 2a S. 1 VwGO (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, - 1 C 10610/10 - ESOVGRP).

25

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

26

Zwar vermag der Antragsteller mit seiner Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei in fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet worden nicht durchzudringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend ist das Plangebiet nach den unwiderlegten Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 11.500 m² anzusetzen, die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei etwa 6.900 m². Ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan von 1962 besteht offensichtlich schon wegen eines fehlenden „engen zeitlichen Zusammenhangs“ nicht.

27

Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Die von dem Antragsteller befürchtete Errichtung einer Brauerei wird schon nicht ausdrücklich im Bebauungsplan zugelassen, bei dem es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin um eine Angebotsplanung handelt. Zudem wäre bei einem Ausstoß von 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag keine UVP vorgeschrieben (siehe Nr. 7.26.2 UVG), so dass es geradezu geboten erscheint, diese Frage einem etwaigen Genehmigungsverfahren zu überantworten. Auch gilt eine UVP-Pflicht nicht für die S...straße, da diese keine Straße gemäß § 5a LStrG i.V.m. Nr. 5 der Anlage dieses Gesetzes ist. Die S...straße ist bereits für den Verkehr gewidmet, so dass eine erstmalige Herstellung ausscheidet.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

29

Die fehlende Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einem Fall des sog. Etikettenschwindels herzuleiten. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Mischgebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb unwirksam anzusehen. Insoweit stellt der Antragsteller u.a. darauf ab, dass er bezüglich einzelner Teilgebiete des gegliederten Mischgebietes städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erkennen könne und dass einzelne Textfestsetzungen die auf dem Nachbargrundstück bestehende oder dort beabsichtigte Nutzung aufgreifen. Allein daraus kann indessen auf einen „Etikettenschwindel“ nicht geschlossen werden. Im Übrigen liegt der Fall hier anders, als in den Fallgestaltungen, in denen der Senat in der Vergangenheit einen „Etikettenschwindel“ beanstandet hat. Während in jenen Fallgestaltungen (vgl. z.B. Urteil des Senates vom 21.10.2009 - 1C 10150/09.OVG -) Neubaugebiete als Mischgebiete geplant worden waren, obwohl als Ziel der Planung nach den Planaufstellungsunterlagen lediglich die Ermöglichung einer Wohnnutzung verfolgt wurde, handelt es sich vorliegend um ein bereits bebautes Gebiet, in dem gewerbliche Nutzungen schon vorhanden sind. Deshalb stellt sich hier allein die Frage, ob die Argumentation des Antragstellers, in bestimmten Teilgebieten des gegliederten Mischgebietes sei aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung, deren Nutzung und der Grundstückszuschnitte eine künftige gewerbliche Nutzung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in größerem Umfang zu erwarten, die Annahme rechtfertigen kann, die Mischgebietsfestsetzung stelle lediglich eine vorgeschobene Planung dar. Das ist zu verneinen, wobei auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden kann.

30

Auch ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin - von dem Antragsteller beanstandet - für den an sein Anwesen angrenzenden Teilbereich des Plangebietes bezüglich des zulässigen Bauvolumens oder etwa bezüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen Festsetzungen trifft, die sich an der vorhandenen Bebauung bzw. an absehbaren Bauabsichten orientieren, kein Anlass, die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen, weil es sich deshalb um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handeln würde. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit muss es nämlich der Gemeinde offen stehen, eine bereits bestehende bauliche Nutzung oder schon absehbare Bauabsichten bei ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, soweit sich diese darin städtebaulich integrieren lassen. Hieraus kann ein die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließender „Etikettenschwindel“ nicht hergeleitet werden. Das gilt umso mehr hier, wo sich die Planung nicht auf Festsetzungen bezüglich des Nachbargrundstückes beschränkt, sondern darüber hinaus greift. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 wird insoweit verwiesen.

31

Zudem macht im Grundsatz das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539 Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5).

32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, das Gebiet für den Fremdenverkehr in erhöhter Weise nutzbar zu machen und der schon teilweise vorhandenen Funktion dieses Stadtteils vermehrt Rechnung zu tragen („Cochem als Fremdenverkehrsort“, siehe Begründung S. 13). Der Bebauungsplanung kann daher nach alledem die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht abgesprochen werden.

33

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08).

34

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

35

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

36

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

37

Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben ist.

38

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes gegenüber dem bisher festgesetzten allgemeinen Wohngebiet mit einer Minderung des Schutzniveaus der dort vorhandenen Wohnnutzung gegenüber einer künftig dort beabsichtigten oder zu erwartenden gewerblichen Nutzung einhergeht. Dem steht nicht entgegen, dass auch in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, weil dieses nach seiner in § 6 Abs. 1 BauNVO festgelegten Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einem in dem bisherigen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Bauvorhaben kann nämlich zum einen dort künftig ein bislang möglicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden. Zum anderen gelten etwa bezüglich künftig hinzunehmender Lärmimmissionen andere Orientierungswerte. Das kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Festsetzung eines Mischgebietes neben einem allgemeinen Wohngebiet sei grundsätzlich zulässig, weil es einen Unterschied macht, welche Lärmimmissionen im Grenzbereich zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müssen und welche innerhalb eines Mischgebietes der dort zulässigen Wohnnutzung zugemutet werden können. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine derartige Veränderung des Schutzniveaus grundsätzlich abwägungsfehlerhaft sein müsste.

39

Die Berücksichtigung dieser Lärmvorbelastung im Bebauungsplanverfahren ist dabei nicht dergestalt zu verstehen, dass sie zu der Festsetzung eines Mischgebietes gleichsam zwingen müsste. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Gewichtung der Belange des Antragstellers sowie der Eigentümer anderer wohnbaulich genutzter Grundstücke in diesem Bereich zugrunde gelegt, dass hier nicht von einer ruhigen, sondern durchaus lärmbelasteten Wohngegend auszugehen war (Beschluss vom 30.12.2010, 1 B 11240/10.OVG). Dies ergab sich daraus, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros B... vom 26. Juli 2010 die Lärmimmissionen allein durch den Schiffsverkehr tagsüber soweit über den Orientierungswerten für ein Mischgebiet lagen, dass selbst eine geringere Zahl von Schiffsbewegungen, kaum eine Lärmbelastung ergeben hätte, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar wäre. Nach diesem Gutachten wurden die Orientierungswerte für Mischgebiete durch Schiffsverkehr tags um bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A) überschritten

40

Diese Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme hat sich jedoch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt, sie wurde in wesentlichen Teilen sogar widerlegt. Bei der Berechnung des Büros B... ist der Schiffsverkehr auf der Mosel als dominierende Quelle für die Berechnung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden. Der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Pies stellte hier einen erheblichen Fehler bei der Ermittlung der Emissionspegel für den Schiffsdurchgangsverkehr insofern fest, als der Schiffsverkehr pro Stunde und nicht am Tag in die Berechnungen eingestellt wurde. Hierdurch ergibt sich nach diesen Feststellungen eine Emissionspegeldifferenz für die 12 dB(A) tags und von 9 dB(A) für die Nachtzeit.

41

Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Berechnung zugestanden und ausgeführt, dass die entsprechenden „Lärmfestsetzungen dann anders ausgefallen“ wären. Die von dem Gutachter in der Karte 3 seiner Ausarbeitung vom 26.07.2010 benannten Lärmpegelbereiche hätten sich damit jeweils um eine Klasse verringert, wobei letztere Aussage in der Dimension auch von der Seite des Antragstellers und dessen Gutachters in Frage gestellt wurde. Nach den zusammenfassenden Darstellungen des Gutachters P…. seien lediglich am Gebäude B…..straße .. aufgrund des geringen Abstandes zwischen Wohnhaus und B….straße (K59) Orientierungswertüberschreitungen über 55 dB(A) gegeben. Bezogen auf die Nachtzeit zeigten die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dass der Nachtorientierungswert von 45 dB(A) an allen Wohnhäusern sowie auch im gegenüberliegenden Bebauungsplanbereich eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr, dass vorliegend dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, ohne dass es auf die übrigen Einwände des Lärmgutachten P…, wie die Berechnungsmethode des Lärms auf den Hotelschiffen, die Anwendung der DIN 18005 sowie die Trennung der Geräuschquellen, im Nachfolgenden noch ankäme

42

Die dargestellten Fehler sind auch unter Anwendung der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mangels ist, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

43

Die zuvor benannten Mängel der Ermittlung und Bewertung betreffen wesentliche Punkte. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was im Hinblick auf die Lärmfestsetzungen und die Einordnung des Gebiets als lärmvorbelastet ohne weiteres der Fall ist.

44

Die genannten Mängel waren auch "offensichtlich" im Sinne von im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind dagegen nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.)

45

Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage aus den Bebauungsplanakten selbst. Die fehlerhafte Begutachtung der Lärmvorbelastung ist im weiteren Verfahren gutachterlich mit den Ausgangsdaten des Bebauungsplanverfahrens festgestellt worden (s.o.), so dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Der Umstand, dass möglicherweise das einzelne Ratsmitglied dies nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überprüfende Gutachter mit den eigenen Daten des Ausgangsgutachtens den Fehler anerkannt nachweisen konnte. Dieser ist damit aktenkundig und infolgedessen offensichtlich im Sinne des Gesetzes.

46

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Lärmvorbelastung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Dabei genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Begutachtung hat bereits offenkundig zu fehlerhaften Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen geführt, so dass insofern weitere Ausführungen entbehrlich sind. Aber auch hinsichtlich der übrigen Planung (Mischgebiet, Gliederung etc.) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Rat bei einer zutreffenden Begutachtung anders entschieden hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorabmeldung aus der 9. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 (Bl. 257 PA). Darin wird das Gutachten Boxleitner ausdrücklich in Bezug genommen und auf die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet nach DIN 18005 hingewiesen. Damit liegt es auf der Hand, dass diese Begutachtung Einfluss auf die Abwägung im Rat hatte, sodass diese Fehler erheblich im Sinne § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB waren. Anhaltspunkte für eine Teilunwirksamkeit sieht der Senat wegen der notwendigen Gesamtabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09).

47

Vor diesem Hintergrund konnte letztlich offen bleiben, ob dem Bebauungsplan auch ein Verstoß gegen § 78 WHG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), zugrunde liegt. Der Senat hält es jedoch für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:

48

Nach § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch – ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften – untersagt. Für das hier fragliche Plangebiet wurden von der SGD Nord Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung nach den §§ 88ff LWG ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien.

49

Im Unterschied zur Vorgängerfassung des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wird in der Neufassung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG nunmehr nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne verboten, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch. Durch diese Klarstellung sollte dem Schutzzweck des Verbotes besser Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/12275 S. 76; PDK Bund L 11 – Rn. 2 zu § 78 WHG).

50

Fraglich bleibt vor diesem Hintergrund, ob nunmehr aus dem Gesetzestext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich folgt, dassjegliche Ausweisung eines Baugebiets nach dem Baugesetzbuch dem Verbot unterfällt (so offenbar PDK Bund L 11 – Rn. 3 zu § 78 WHG.) Zu § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wurde dagegen vertreten, die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche, insbesondere eines unbeplanten Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB sowie die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, werde vom Verbot des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. nicht erfasst (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 31 b Rn. 60). Dementgegen wurde wiederum argumentiert, dass die Umwandlung eines früheren Gewerbegebietes in ein anderes Baugebiet ein aliud darstelle und daher unter dem Begriff der Ausweisung eines „neuen Baugebietes“ eingeordnet werden könne (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 31 b WHG; siehe aber auch 10. Aufl. 2010, Rn. 6 zu § 78 WHG – „spätere Änderung grundsätzlich zulässig“; Breuer, Natur und Recht 2006 S. 614 <620>).

51

Der Senat hat über die hier vorliegende Frage bisher nicht entscheiden und hält dies auch hier nicht für geboten. Sofern es aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ankäme, wären deren Vorliegen durch Bescheid der unteren Wasserbehörde festzustellen (OVG RP, Urteil vom 12.04.2011, 8 C 10056/11). Da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, der das grundsätzliche Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004, 7 CN 1.04), dürfte es ohnehin planerischer Vorsorge entsprechen eine entsprechende Zulassung zu beantragen, zumal auch künftig in diesem Gebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ohne eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde ausscheidet (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 WHG).

52

Ferner ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass für den offenbar künftig geplanten Betrieb einer Brauerei schon im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuholen wäre. Dies kann ohne weiteres einem etwaigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann auf Ausführungen im Beschluss vom (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden.

53

Auch die Notwendigkeit eines Verkehrsgutachtens zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschließt sich für den Senat nicht, da auch die sich insoweit stellenden Fragen hinreichend im Genehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1C10277/11 – zum Erfordernis einer Entwässerungskonzeption bereits in der Bauleitplanung).

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. wird abgelehnt.

Der Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten zu je einem Viertel sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3. und 4. je zur Hälfte. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetz- ten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.01.2011 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “.

2

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Miteigentümer des Hauses A. in der S.-straße 3-4 in C-Stadt, welches ein Teil des so genannten S.-schlosses ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage Seeschloss, S.-straße 2 in C-Stadt, die auf der nordwestlichen Seite unmittelbar angrenzend an der im Plangebiet befindlichen S.-straße liegt.

3

In einem Integrierten Städtebaulichen Leitbild der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006 wird die Neugestaltung des Zentrums von C-Stadt als die wichtigste Maßnahme der Gemeinde beschrieben. Die Planung weist für das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes u.a. die Errichtung von zwei separaten Baukörpern aus, zwischen denen eine terrassenförmige Treppe zur Strandpromenade führt. In den Baukörpern sind in den Untergeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Läden sowie gastronomische Einheiten und in den Obergeschossen Dienstleistungsbetriebe und Hoteleinheiten vorgesehen.

4

In der Sitzung vom 24.05.2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragstellerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Plan sollte auf Empfehlung des Bau- und des Hauptausschusses im Verfahren nach § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden und an dem Standort die planungsrechtliche Voraussetzung für eine touristische Nutzung schaffen, wozu im Geltungsbereich ein Sondergebiet (SO) Fremdenverkehr mit der Zweckbestimmung „Hotel“ sowie ergänzende Nutzungen wie kleinteiliger Einzelhandel, Gastronomie, medizinische und Einrichtungen touristischer Infrastruktur festgesetzt bzw. zugelassen werden sollte. Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „K-Bote“ vom 04.09.2007 bekannt gemacht.

5

Unter dem 25.02.2008 erfolgte die Planungsanzeige und eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der Öffentlichkeit. Das Amt für Raumordnung Vorpommern führte an, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Die Landrätin des Landkreises O. wies auf die Abweichung der Planung vom Flächennutzungsplan hin, der im Wege der Berichtigung anzupassen sei. Sonst bestünden keine Bedenken, soweit kein großflächiger Einzelhandel geplant sei. Die Vorgaben des Kurortgesetzes seien wegen Anerkennung als Kurort zu beachten und die Löschwassersituation sei nicht hinreichend geklärt.

6

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs Stand März 2008 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16. bis 27.06.2008 wurde unter Hinweis auf § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 11.06.2008 bekannt gemacht.

7

Das Plangebiet des Vorentwurfs vom 19.03.2008 umfasst eine 1,7 ha große Fläche im Ortszentrum zwischen der S.-straße, dem K.-platz, der Promenade, dem Kurhotel und dem F.-platz mit der F.-straße. Das Gebiet ist mit einem 3- bis 4-geschossigen Einkaufszentrum (EKZ) bebaut, das nach der Begründung einen städtebaulichen Missstand darstellt und zu 30% leer steht. Veranlassung der Planung sollte die Verzahnung zwischen Zentrum und Strandpromenade sein. Neben einer Nutzung als Hotelstandort im gehobenen Segment, ergänzt durch Einzelhandel, Gastronomie, Veranstaltungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen sei insbesondere die Umgestaltung des Umfeldes mit Grünanlagen und öffentlichen Plätzen erforderlich. Städtebauliche Zielsetzung ist die Freihaltung von Sichtachsen vom F.-Platz in Richtung Ostsee durch Errichtung von drei gegliederten Baukörpern mit ca. 17.250 qm Geschossfläche. Zwischen den drei separaten Baukörpern soll eine terrassenförmig angelegte Treppe vom F.-platz zur Strandpromenade führen. Für die Sicherung der Versorgung mit Parkplätzen ist eine Tiefgarage mit privaten und öffentlichen Stellplätzen mit Einfahrten über die S.- und die D.straße und einer Ausfahrt ausschließlich über die D.straße vorgesehen. An Festsetzungen ist u.a. ein SO Hotel und Einzelhandel mit maximal 120 Hotelzimmern und Einzelhandel auf einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 3.000 qm bei max. 800 qm für den Einzelbetrieb vorgesehen. Die Höhe der baulichen Anlage soll mit der zulässigen Oberkante des Gebäudes (ohne technische Aufbauten) über den festgesetzten Höhenbezugspunkt von 12,0 m über HN festgesetzt werden. Für die Hotelanlage ist eine Gebäudehöhe von max. 25,0 m und für die Baukörper am K.-platz max. 17,5 m vorgesehen. Von der Promenade ergeben sich dadurch bei einer Zugangshöhe zum Strandgeschoss von 7,5 m über HN eine Gebäudehöhe von max. 29,5 m (Hotelanlage) und max. 22,0 m (Baukörper K.-platz).

8

Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegte Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) der S./W. und Partner GmbH vom 17.03.2008 kommt unter 2.3 zu dem Ergebnis, dass Denkmale und Denkmalensembles von der Planung „nicht betroffen“ seien. Unter 3.3 wird ausgeführt, dass die Umsetzung der Planung „keine Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter“ habe; diese werden als „gering“ bewertet. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien nicht erheblich.

9

Hiergegen wurde von privater Seite eingewandt, die Planungen seien einseitig an den Interessen des Investors (der Beigeladenen) ausgerichtet.

10

Auf den Beschluss der Gemeindevertretung der Antragstellerin vom 16.10.2008 wurde der Entwurf (Stand Oktober 2008) in der Zeit vom 10.11. bis 12.12.2008 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt vom 29.10.2008.

11

In der ausgelegten Begründung wird in den Ausführungen zur Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG (Ziff. 9.2 der Begründung) unter 2.2 das Landschaftsbild als durch das Vorhaben nicht betroffen angesehen. Denkmale und Denkmalensembles werden unter 2.3.9 als betroffen gesehen, wobei die Betroffenheit gem. 3.3 als gering eingeschätzt wird. Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern seien nicht erheblich.

12

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung am 07.05.2009 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie die promenadenseitige Baugrenze im Bereich der oberen Geschosse auf die Fläche B zurückzunehmen und die Übernahme in den Entwurf. Zudem beschloss sie die erneute verkürzte öffentliche Auslage des geänderten Entwurfs gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung des Beschlusses sowie der öffentlichen Auslegung (verkürzt auf 14 Tage) in der Zeit vom 25.05. bis einschließlich 08.06.2009 erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 11.05.2009.

13

Die Antragsteller zu 3. und 4. erhoben mit Schreiben vom 05.06.2009 als Miteigentümer des Gebäudes S.-straße 2 Einwendungen gegen die Verkürzung der Auslegungsfrist und die Beschränkung der Einwendungen auf die in der Bekanntmachung benannten Änderungen und Aspekte. Die Zahl der Stellplätze sei auf 160 zu begrenzen und die Lage der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage sei verbindlich festzulegen. Die Festsetzung zum Einzelhandel sei zu den Sortimenten zu konkretisieren und in Relation zu der Gesamtfläche des Sondergebiets zu setzen. Die Festsetzungen zum Schallschutz seien zu überarbeiten. Die eingeplante Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der S.-straße um 50% sei nicht hinnehmbar. Es sei sicherzustellen, dass die Anlieger der durch die Planung betroffenen Straßen nicht erneut zu Anlieger- bzw. Ausbaukostenbeiträgen herangezogen würden. Die Bauhöhe sei auf das ortstypische Maß von 17m bei maximal 4- bis 5-geschossiger Bauweise zu beschränken. Mit den festgesetzten Baugrenzen seien die Grenzabstände nicht einzuhalten und das Vorhaben damit nicht realisierbar. Es sei eine UVP-Prüfung erforderlich, die auch die benachbarten Schutzgebiete einbeziehen müsse.

14

Die Landrätin des Landkreises O., Sachbereich Baudenkmalpflege, wies auf die Lage des Vorhabens im Denkmalbereich C-Stadt hin. Durch die geplante höhen- und breitenmäßige Dimension des Vorhabens gegenüber dem im Umfeld befindlichen Gebäudebestand - ungeachtet des Kurhotels - werde das historische Erscheinungsbild wesentlich nachhaltig beeinträchtigt.

15

In der Sitzung vom 27.01.2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und der Beigeladenen und schließlich den Bebauungsplan als Satzung. Der Abwägungs- und der Satzungsbeschluss wurden nach Ausfertigung des Planes am 28.01.2011 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.03.2011 bekannt gemacht.

16

Zu den Einwendungen der Antragsteller zu 3. und 4. wird ausgeführt, die erforderliche Zahl von Stellplätzen werde in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Punkt 3 geregelt. Die Schallimmissionen würden durch die Verringerung der Stellplatzzahl und die beiden Zufahrten vermindert. Durch die getroffenen Maßnahmen würden Schallimmissionen des zusätzlichen Kfz-Verkehrs in der S.-straße keine unzumutbare Belastung darstellen. Die Festsetzungen zum Einzelhandel seien nicht Gegenstand der erneuten Auslegung und entsprächen den Erfordernissen der Raumordnung. Anlieger- bzw. Ausbaukostenbeiträge seien nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und würden überwiegend vom Vorhabenträger, teilweise von der Gemeinde übernommen. Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken würden eingehalten und diese seien im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

17

Der am 10.02.2011 für die Antragsgegnerin als Gemeinde unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen besteht aus drei Teilen: dem städtebaulichen Vertrag in Teil I, einem Erschließungsvertrag in Teil II, einem Sondernutzungsvertrag in Teil III und Schlussbestimmungen in Teil IV. Nach Teil I ist Vertragsgegenstand das Plangebiet mit Ausnahme der S.-straße. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, zur Erstellung von Erschließungsanlagen, zur Durchführung von Baumaßnahmen und von Ausgleichmaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Maßnahmen werden i.S.d. § 11 BauGB als Voraussetzung für die angestrebte Bebauung bezeichnet (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Der dem Vertrag zugrunde liegende Bebauungsplanentwurf wird als vorläufig und der kommunalen Planungshoheit unterliegend angesehen; im Falle wesentlicher Abweichungen der späteren Festsetzungen ist der Vertrag anzupassen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages; vgl. auch § 15 Abs. 3 des Vertrages). Der Vorhabenträger hat die bisherigen Planungskosten getragen und verpflichtet sich weitere Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde räumt dem Vorhabenträger ein Sondernutzungsrecht auf ihren im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Grundstücksflächen ein (§ 4 Abs. 5 des Vertrages). Kosten des Unterhalt- und Betriebes angeschlossener öffentlicher Anlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken trägt die Gemeinde (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Der Vorhabenträger hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Die Gemeinde beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag von 250.000,- € an der Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). Für den unterirdischen Teil der Tiefgarage (2 Geschosse) und die Zufahrt räumt die Gemeinde ein unbefristetes Sondernutzungsrecht ein (§ 8 Abs. 2 des Vertrages). Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben aus der schalltechnischen Untersuchung und des Gutachtens der Firma GRI vom Oktober 2010 sowie zur Beachtung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. In Teil II, dem Erschließungsvertrag, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Herstellung der Erschließungsflächen, die als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung oder als öffentliche Grünflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Erschließung erfolgt einschließlich insbesondere der Platzflächen, Fahrbahnen, Parkflächen, Geh-/Fuß- und Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Grünflächen und Bäume. Im Sondernutzungsvertrag, Teil III des Vertrages, räumt die Gemeinde dem Vorhabenträger ein unbefristetes Sondernutzungsrecht an im einzelnen bezeichneten, im Bebauungsplan als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ festgesetzten Flächen ein, die öffentlich gewidmet werden, insbesondere für die Ein- und Ausfahrten sowie Zugänge zur Tiefgarage, wofür vom Vorhabenträger kein Entgelt zu zahlen ist.

18

Der Bebauungsplan umfasst nach der Planzeichnung Teil A das Plangebiet im Nordwesten einschließlich eines Teils der S.-straße und die Einmündung zur K.-straße, läuft im Nordosten entlang des Gebäudes des M.-Hotels/Forums U./Spielbank (einschließlich Hotelvorfahrt), entlang der Promenade bis zu dem Weg vor dem Konzertpavillon, verläuft im Südosten parallel zum Grundstück des Kurhotels und weiter bis zur F.-straße (einschließlich) und im Südwesten entlang der F.-straße. In der Planzeichnung ist für den Gebäudebestand ein SO „Hotel und Einzelhandel“ mit einer GRZ von 0,7 und einer GFZ von 2,4 festgesetzt. Innerhalb des SO sind Baugrenzen mit unterschiedlichen maximalen Gebäudeoberkanten festgesetzt, für den im Plangebiet südöstlich gelegenen Hotelkomplex maximal 37,9 m ü HN, für das nordwestlich gelegene Gesundheitszentrum und für das Lofthaus jeweils maximal 29,5 m ü HN. Der im Plangebiet gelegene Teil der S.-straße ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche und der übrige Bereich außerhalb der Gebäudefläche als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich, in der südwestlichen Ecke als verkehrsberuhigter Bereich und auf dem K.-platz (vor Hotel M.) als „Platz“ festgesetzt. In der nordwestlichen Ecke ist die Tiefgaragenzufahrt von der S.-straße aus festgesetzt. Im südöstlichen (Promenade) und südwestlichen (F.-platz) Bereich sind öffentliche Grünflächen als Parkanlagen, auf dem K.-platz die Erhaltung mehrerer Bäume vorgesehen. Für den K.-platz sind in zwei Nebenzeichnungen mit einem Plan für den „Platz“ und 4 Geländeschnitten mit Höhenangaben enthalten, nach denen der Platz über Treppen und Terrassen/Stufen von Südost in Richtung Nordwest (von der Tiefgarageneinfahrt zum M.- Hotel hin) von 12 m auf 8,39 m (Straße vor dem Kasino) abfällt.

19

Die textlichen Festsetzungen in Teil B enthalten in I. Ziff. 1 Vorgaben für das SO, welches überwiegend der Unterbringung eines Hotelbetriebes sowie ergänzender touristischer Nutzungen dienen soll. Zulässig sind u.a. nicht störende Dienstleistungsgewerbe, Schank- und Speisewirtschaften, Einzelhandelsbetriebe sowie maximal 6 Wohnungen. Für das Hotel sind maximal 120 Zimmer mit max. 280 Betten sowie Einzelhandelsbetriebe mit einer max. Geschossfläche von insgesamt 3.000 qm und einer max. Verkaufsfläche pro Betrieb von 300 qm zulässig. In Ziff. 2. ist als Höhenbezugspunkt für die baulichen Anlagen 12,0 m ü HN festgesetzt. Nach Ziff. 3. sind im SO abweichend von der offenen Bauweise Gebäudelängen über 50 m zulässig. Die Anlieferzone ist nach Ziff. 8 einzuhausen und die Zufahrten sind mit schallabsorbierenden Wandelementen auszukleiden. Für die Garageneinfahrt sind in Ziff. 11 Lärmrichtwerte festgeschrieben. Die „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ unter II. sehen in Ziff. 1 Vorgaben für die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und in Ziff. 2 für Werbeanlagen vor. Nach Ziff. 3. gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde nicht für das Plangebiet und es werden Vorgaben für die Stellplatzzahl differenziert nach Nutzungen festgesetzt.

20

Die Begründung stellt unter Ziff. 3.4 die der- bzw. seinerzeitige verkehrliche Erschließung des Plangebietes über die D.-, F.- und S.-straße dar. Zum Ortsbild wird unter Ziff. 3.5 erwähnt, dass bezüglich der Höhenentwicklung über HN die Gebäude an der S.-straße mit ca. 31 m ü HN sowie die zwei Türme der Reha-Klinik bzw. des Kurhotels mit ca. 46,5 m ü HN am markantesten sind. Unter 3.7 wird die Lage des Plangebiets im Geltungsbereich der Denkmalbereichsverordnung erwähnt. Im städtebaulichen Leitbild unter 5.1 wird u.a. angeführt, dass öffentliche und private Parkplätze weitestgehend unterirdisch zur Verfügung gestellt werden sollen. Das städtebauliche Konzept (5.3) sieht die Errichtung von drei gegliederten Baukörpern mit einer Hotelanlage (ca. 120 Einheiten), einem Gesundheitszentrum, Einzelhandelsflächen, Restaurants sowie einer Wellnessanlage auf ca. 17.500 qm Geschossfläche vor. Die Dominanz des angrenzenden Baukörpers der Kurklinik soll durch den südöstlichen Baukörper relativiert werden. Die Ausführungen zur Verschattung kommen aufgrund einer Simulation zu dem Ergebnis, dass in den Sommermonaten gegenüber der heutigen Situation mit dem EKZ keine Verschlechterung der Belichtungssituation für die Außenterrasse des Bistros im M.-Hotel eintritt, wohl aber im Frühjahr und Herbst. Unter 5.4.2 wird zur verkehrlichen Erschließung des Vorhabens (Erschließungskonzept) ausgehend von einem mehrmals fortgeschriebenen Verkehrsgutachten der G. für den Parkverkehr in der Tiefgarage eine Zu- und Abfahrt in westlicher Richtung über die S.-straße und eine weitere Zu- und Abfahrt in östlicher Richtung über die D.straße dargestellt. Die Erschließung über die D.straße dient dem Auto- und Lieferverkehr, einschließlich Taxen. Zur Zu- und Abfahrt auf der nördlichen Seite (S.-straße/K.-platz) werden 4 Varianten mit Vor- und Nachteilen dargestellt, von denen wegen kürzerer Wege für den Parkverkehr, der Barrierefreiheit des K.-platzes, der geringeren Sichtbarriere durch eine „optimierte“ Einhausung und der weitgehenden Vermeidung der Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf das „Seeschlösschen“ die Variante 4 gewählt wurde. Bei den schalltechnischen Betrachtungen unter 5.4.3 werden ebenfalls mehrere Varianten dargestellt. Insgesamt (Ziff. 5.5) geht die Gemeinde von einer Erhöhung des Gesamtverkehrs um ca. 730 Pkw-Fahrten und um 32 Lieferfahrzeug-Fahrten/Tag aus, bei der sich die Verteilung auf die beiden Anbindungspunkte S.- und D.straße als geboten erweise. Hierbei seien – ausgehend von den Richtwerten nach TA-Lärm bzw. den Orientierungswerten nach DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet bzw. im Bereich der Reha-Klinik für Krankenhäuser und Pflegeanstalten – innerhalb des Plangebietes lediglich an zwei Immissionspunkten der geplanten Nutzungen oberhalb der Tiefgaragenzu- und -ausfahrt Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu 2 dB(A) am Tag und bis zu 1 dB(A) in der Nacht zu verzeichnen, die jedoch durch eine entsprechende Grundrissanordnung bzw. Fassadengestaltung ausgeglichen werden könnten. Eine Sicherung der Umsetzung der vom Lärmgutachter empfohlenen Maßnahmen sei durch die Festsetzung zur Einhausung sowie die Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. Bei der Begründung zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Ziff. 6) wird ausgeführt, dass die geplanten Gebäude in ihrer Höhenentwicklung mit Ausnahme des Kurhotels über die meisten Gebäude in der näheren Umgebung ragen würden. Hierbei werde der Schaffung öffentlichen Raums Vorrang gegeben vor dem denkmalschutzrechtlichen Belang der Einfügung des Vorhabens in das vorhandene Erscheinungsbild.

21

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 01.04.2011 bei Gericht eingegangen.

22

Zur Antragsbegründung wird zunächst angeführt, dass eine Entscheidung möglicherweise nicht nötig sei, da die Antragsgegnerin den angefochtenen Bebauungsplan für den Fall, dass die Beigeladene an dem Vorhaben nicht mehr festhalte, aufheben werde. Dies wurde von der Antragsgegnerin verneint; die Beigeladene will an dem Vorhaben festhalten.

23

In der Sache wird geltend gemacht, dass die Abstandsflächen zum „Kurhotel“ nicht eingehalten würden und die Antragsteller zu 1. und 2. allein deshalb antragsberechtigt seien, weil die Antragsgegnerin die letzte Auslegungsfrist zu Unrecht auf 14 Tage begrenzt habe. Angesichts der weitreichenden Änderungen, die der letzte Plan gegenüber dem vorangegangenen Entwurf ausweise, habe die Auslegung mindestens einen Monat erfolgen müssen.

24

Am 02.11.2012 sind Antragsbegründungen getrennt für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 3. und 4. mit jeweils 31 Punkten eingegangen. Unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse wird u.a. geltend gemacht, die Hauptwohn- und Schlafräume lägen direkt zur S.-straße und zum geplanten Vorhaben hin. Sie seien von dem Bebauungsplan in besonderer Weise betroffen. Der Grundbesitz, der direkt gegenüber der Hauptzufahrt der geplanten Tiefgarage liege, sei bereits jetzt die Grenzwerte für ein Kurgebiet überschreitenden Verkehrsimmissionen ausgesetzt. Diese würden nach Errichtung des Komplexes noch ansteigen. Sie hätten sich zusammen mit anderen Wohnungseigentümern der Anlage während der Auslegungszeit gegen das Bauvorhaben gewandt. Zur „Überprüfung durch den Senat“ wird ohne weitere Begründung gestellt, ob die Bekanntgabe der Satzung den Regelungen der Hauptsatzung entspreche und ob der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet sei. Die Antragsgegnerin habe ein Raumordnungsverfahren durchführen müssen. In der „textlichen Fassung“ des Bebauungsplanes seien die überplanten Flurstücke nicht eindeutig festgelegt. Die Gemeindevertreter seien zu Unrecht darauf hingewiesen worden, dass der Bebauungsplan keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde haben werde. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem städtebaulichen Baubild 2006 und dem damit zusammenhängenden Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Antragsgegnerin habe nicht beachtet, dass das Plangebiet im Bereich eines Sanierungsgebietes liege. Weil die überplanten Flächen mit viel zu niedrigen Ansätzen belegt worden seien, seien die anderen Grundstücke außerhalb der Plangebietes zu hoch veranlagt worden und könnten eine nachträgliche Anpassung verlangen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht in die Planungen einbezogen. Das Verkehrskonzept, auf das sich der Plan stütze, sei in keiner Weise in die textliche und bildliche Planung eingeflossen. Es sei nicht Bestandteil der Planung geworden und existiere auch gar nicht. Die Zahl der vorhandenen Stellplätze sei zu gering und die der geplanten zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin wisse, dass die Anzahl der geplanten Stellplätze zu niedrig sei. Bei den Nutzungsbegrenzungen (für Einzelhandel, Gastronomie, medizinische Einrichtungen, Hotel) sei nicht geregelt, auf welches Plangebiet sie sich beziehen. Bei einer Teilerrichtung könne der, der den ersten Teil bebaut, die Gesamtfestsetzungen für sich reklamieren und für einen anderen Bauherrn wäre kein „Nutzungskontingent“ mehr offen. Nach den Regeln der BauNVO dürften derart intensive Nutzungen auf einem verhältnismäßig kleinen Plangebiet nicht genehmigt werden.

25

Das gesamte Bauvorhaben sei überdimensioniert. Es entstehe eine 100%ige Versiegelung, eine GRZ von annähernd 1,0 und eine die Umgebungsbebauung um ein Vielfaches übersteigende Kubatur sowie Bauwerkshöhen und Stockwerkzahlen. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Denkmalschutzes verkannt, bezüglich derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen. Das Seeschloss sei ein besonders schützenswertes Denkmal. Die geplanten Gebäude seien – mit Ausnahme des Kurhotels – 12 m höher als alle ortsprägenden Gebäude. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Abstandsflächen nicht gelöst, obwohl sie erkannt habe, dass diese zum Kurhotel hin nicht eingehalten würden. Es müssten rechtmäßige Festsetzungen getroffen werden. Dies gelte auch für die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen. Durch den städtebaulichen Vertrag habe sich die Antragsgegnerin in besonderer Weise gebunden. Der Vorhabenträger sei seinen daraus resultierenden Pflichten bislang nicht nachgekommen.

26

Zur weiteren Begründung beziehen sich die Antragsteller auf die Begründungen der Anträge in den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11.

27

Die Antragsteller beantragen,

28

den Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der Delbrückstrasse 1 in C-Stadt “ der Gemeinde C-Stadt vom 27.01.2011 für unwirksam zu erklären.

29

Die Antragsgegnerin beantragt,

30

den Antrag zurückzuweisen.

31

Die Antragsteller seien nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie weder zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung noch im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen geltend gemacht hätten.

32

Die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht substantiiert. Der Bebauungsplan sei aus dem integrierten städtebaulichen Leitbild abgeleitet und der Flächennutzungsplan sei geändert worden. Das Amt für Raumordnung habe die Vereinbarkeit der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung bestätigt. Es sei eine Einbindung in die Verkehrsentwicklungsplanung des Ortsteils C-Stadt erfolgt. Es bestehe eine Einheit von Plangebiet, Baugrundstück und Vorhaben, mithin eine Identität der gebiets- und vorhabenbezogenen Flächenbegrenzungen. Die Festsetzungen ließen nur die Errichtung des Gesamtvorhabens zu, nicht jedoch unterschiedlich geprägter Einzelvorhaben. Aufgrund der vorhandenen Bebauung sei der historische Grundriss mit dem alten Kaiserhof nicht mehr erkennbar. Für das Erscheinungsbild seien die angrenzenden sanierten teilweise denkmalgeschützten Gebäude an der F.-straße sowie der S.-straße von Bedeutung. Die Abstandsflächen hätten aus zutreffenden Gründen unterschritten werden dürfen.

33

Die Beigeladene beantragt,

34

den Antrag zurückzuweisen.

35

Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung nimmt sie dahingehend Stellung, die Realisierung der Gefahr eines „Windhundrennens“ wegen der festgesetzten Nutzungskontingente sei für den vorliegenden Bebauungsplan ausgeschlossen, weil die Zuordnung der einzelnen Nutzungen aufgrund der festgesetzten (maximalen) Kubaturen der Baukörper praktisch alternativlos vorgegeben sei. Dies werde auch nicht durch eine –theoretisch nicht ausgeschlossene – Grundstücksteilung in Frage gestellt. Der veräußernde Grundstückseigentümer habe es in der Hand, die bauliche Nutzbarkeit der Baugrundstücke zivilrechtlich durch Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten abzusichern.

36

Die Gemeinde habe sich auch mit der – zwar nicht offiziell beschlossenen, jedoch im integrierten städtebaulichen Leitbild 2006 enthaltenen – Lärmminderungsplanung 2004 auseinandergesetzt und dabei einen alternativen Lösungsvorschlag verfolgt. In der Lärmminderungsplanung sei die S.-straße als Erschließungsstraße ausgewiesen, so dass ein Widerspruch nicht bestehe.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

I. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. erweist sich als unzulässig, weil sie gem. § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sind.

39

Hiernach ist ein Normenkontrollantrag u.a. gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen wurde.

40

Die Antragsteller zu 1. und 2. haben im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Ihre Namen befinden sich insbesondere erkennbar nicht auf der Einwenderliste der Miteigentümer des S.-schlosses. Auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO war sowohl in der Bekanntmachung zur ersten wie auch zur zweiten verkürzten Auslegung hingewiesen worden.

41

Es reicht auch nicht, dass andere Miteigentümer des Seeschlösschens - wie etwa die Antragsteller zu 3. und 4. - Einwendungen erhoben haben. Die Möglichkeit einer Zurechnung der Einwendungen Dritter auf der Grundlage einer zwischen den Miteigentümern an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück kraft Gesetzes bestehenden Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 1008 ff., 741 BGB findet im Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO keine Stütze und lässt sich auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begründen. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für die planende Gemeinde regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist, nicht nur möglichst vollständige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen, sondern insbesondere auch Klarheit über die Zahl der Einwender und die von ihnen verfolgten - möglicherweise divergierenden – Interessen zu erlangen; denn nur so ist es ihr möglich, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Könnten Antragsteller im Normenkontrollverfahren die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO unter Berufung darauf umgehen, dass ein von ihnen geltend gemachter Belang im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern geltend gemacht worden ist, stünde dies schwerlich in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Präklusionsvorschrift und der Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert sind (vgl. OVG Berlin, U. v. 03.05.2010 - OVG 2 A 18.08 -, zit. n. Juris, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2496 S. 18; BVerwG, U. v. 26.04. 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; vgl. auch OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE -, DVBl. 2012, 520, juris Rn. 39 m.w.N.).

42

Die Präklusion kann ihrerseits auch nicht mit dem Einwand ausgeschlossen werden, die Antragsteller zu 1. und 2. hätten wegen der aus ihrer Sicht unzulässiger Weise auf zwei Wochen verkürzten zweiten Auslegung keine Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gehabt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Antragsteller überhaupt von den Änderungen, die Anlass für die zweite Auslegung waren, betroffen sind und ob von einer Beschränkung der Einwendungen in der zweiten Auslegung auf die Änderungen auszugehen ist. Denn die Beschränkung der Frist der zweiten Auslegung des geänderten Entwurfs gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 BauGB auf zwei Wochen erweist sich als rechtmäßig.

43

Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH U. v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. -, juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht (vgl. Senat, U. v. 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, juris Rn. 107).

44

Die in der Gemeindevertretersitzung am 07.05.2009 beschlossene erneute Auslegung war wegen der Planänderungen erforderlich angesehen worden, um die im Rahmen der Beteiligung erhobenen Einwendungen umzusetzen. Geändert bzw. ergänzt wurde die Verlegung der Tiefgarageneinfahrt an der S.-straße/K.-platz, die textliche Festlegung der Art der baulichen Nutzung des Erdgeschosses, die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts vor der Spielbank, textliche Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude sowie zur Größe und Gestaltung der Tiefgarageneinfahrt an der S.-straße und schließlich die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung im promenadenseitigen Bereich der Fläche B.

45

Bei dieser Sachlage, bei der es sich lediglich um Detailänderungen handelt, ist die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren bei Anwendung der o.g. Grundsätze nicht unangemessen kurz. Von diesen abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.

46

II. Der Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist zulässig.

47

Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellt und die Antragsteller haben als Miteigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100) hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden. Bereits ihr ausführlich dargelegtes Interesse, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, begründet die Antragsbefugnis (vgl. zu der Beachtlichkeit dieses Belangs: BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106). Anders als die Antragsteller zu 1. und 2. haben die die Antragsteller zu 3. und 4. auch Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben, nämlich im Rahmen der 2. Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, so dass sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sind.

48

III. Der Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist auch begründet.

49

Hierbei ist vorab festzustellen, dass eine Reihe der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sind, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Einwendungen gegen den am 30.03.2011 bekannt gemachten Bebauungsplan wurden erstmals von den Antragstellern zu 3. und 4. mit der Antragsbegründung vom 29.10.2012, eingegangen bei Gericht am 02.11.2012 geltend gemacht, so dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersendung des Schriftsatzes erstmals nach Ablauf der Jahresfrist hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Die Antragsteller können sich damit aufgrund der dem Senat obliegenden objektiven Kontrolle des Bebauungsplanes nur auf die Einwendungen stützen, die auch in den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11 (fristgerecht) geltend gemacht wurden.

50

Nach dieser Maßgabe leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Verfahrensfehler (1.). Er enthält zudem unzulässige Festsetzungen (2.) und leidet unter Abwägungsfehlern (3.), die zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt führen.

51

1. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorlagen.

52

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenstadtentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 qm. Mit einer Plangebietsfläche von insgesamt 1,7 ha (und einer entsprechend geringeren Grundfläche) und dem Planziel der Neugestaltung des Ortszentrums liegen diese Voraussetzungen vor.

53

Nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. dem Landesrecht unterliegen.

54

Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben fällt, soweit es die Errichtung eines Hotelkomplexes mit einer Größe von max. 280 Betten in max. 120 Zimmern ermöglicht, unter Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG und wegen der Einzelhandelsbetriebe mit max. 3.000 qm unter Nr. 18.6.2, bei denen in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG vorgesehen ist. Allerdings gelten die Regelungen der Nr. 18.1.2 und 18.6.2 unmittelbar nur für Vorhaben im bisherigen Außenbereich, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Vorliegend betrifft der Bebauungsplan jedoch ein Gebiet, welches sich offensichtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 1 UVPG ergibt sich damit aus Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, bei der in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für Vorhaben i.S.v. Nr. 18.1.2 und 18.6.2 vorgesehen ist.

55

Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB gilt im beschleunigten Verfahren die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn nach den Kriterien des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB geprüft wurde und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist das Ergebnis der überschlägigen Prüfung, wenn ein die Vorgaben des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB beachtender Entscheidungsprozess belegt und die Argumentation in sich schlüssig ist, auch wenn einzelne Annahmen, die der Begründung der Vorprüfung zugrunde liegen, nicht unumstößlich sind (OVG Münster, U. v. 09.08.2006 – 8 A 1359/05 -, UPR 2007, 37).

56

Bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung hat die Gemeinde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 -, UPR 2007, 187). Die Gemeinde muss somit ihre Entscheidung, der Bebauungsplan habe voraussichtlich keine erheblichen abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen, in sich schlüssig und methodisch korrekt begründen, insbesondere auf Leerformeln, die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder für die Öffentlichkeit oft unverständliche fachwissenschaftliche Ausführungen verzichten (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13a Rn. 93).

57

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Vorprüfung hat u.a. gem. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG standortbezogen das Kriterium des Denkmalschutzes in den Blick zu nehmen. Das Gutachten zur UVP-Vorprüfung der S./W. und Partner GmbH vom 17.03.2008 kommt unter Ziff. 2.3 zu dem Ergebnis, dass Denkmale und Denkmalensembles von der Planung nicht betroffen seien. Unter Ziff. 3.3 wird ausgeführt, dass die Umsetzung der Planung keine Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter habe; diese werden als „gering“ bewertet. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien nicht erheblich. In der sodann im Juni 2008 ausgelegten Begründung wird in den Ausführungen zur Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG (Ziff. 9.2 der Begründung) unter Ziff. 2.2 das Landschaftsbild als durch das Vorhaben nicht betroffen angesehen. Denkmale und Denkmalensembles werden unter Ziff. 2.3.9 als betroffen gesehen, wobei die Betroffenheit gem. Ziff. 3.3 als „gering“ eingeschätzt wird. Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern seien nicht erheblich. In der Begründung der Satzung schließlich wird das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Gebäude an der F.-straße zwar als betroffen gesehen, wobei aufgrund der geplanten gestalterischen Maßnahmen eine erhebliche Betroffenheit nicht zu erkennen sei (Ziff. 10.2 der Begründung, dort Ziff. 2.2). Sodann wird unter Ziff. 3.3 die Betroffenheit als „mittel“ eingeschätzt, wobei bezüglich der Auswirkungen auf das Seebäderensemble entlang der F.-straße lediglich festgestellt wird, dass die maximal zulässigen Gebäudehöhen die Firsthöhen der Gebäude entlang der F.-straße überragen würden.

58

Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze kann die durchgeführte UVP-Vorprüfung, wie sie von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt wird, nicht als nachvollziehbar angesehen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die inhaltlich voneinander abweichenden Bewertungen zeitlich erst nach der bereits mit dem Aufstellungsbeschluss gefassten Entscheidung der Antragsgegnerin für das Verfahren nach § 13a BauGB vorlagen und ungeachtet der Frage, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, greift diese Einschätzung zu kurz und lässt wesentliche Aspekte des Denkmalschutzes unberücksichtigt.

59

Zunächst zutreffend geht die Begründung davon aus, dass das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs der Denkmalbereichsverordnung des Landkreises O. vom 23.02.1999 liegt. Diese stellt in § 3 Abs. 1 das historische Erscheinungsbild unter Schutz, welches wiederum gem. § 3 Abs. 3 b) bestimmt wird durch die Maßstäblichkeit der Bebauung, die in der Gemeinde – bis auf das Gebiet des überproportionierten Kurhotels – mit zwei bis dreigeschossigen, seltener ein- und viergeschossigen Gebäudevolumen als ausgewogen proportioniert angesehen wird. Zwar wird erkannt, dass die maximalen Firsthöhen des geplanten Vorhabens die der Gebäude entlang der F.-straße überragen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe von bis zu 25 m über der festgesetzten Bezugshöhe von 12 m ü HN und damit eine die denkmalgeschützte Umgebung um mehrere Geschosse überragenden Bebauung zulässt, ist die Einschätzung, die Auswirkungen der ermöglichten Bebauung sei nicht erheblich, nicht nachvollziehbar. Die Denkmalbereichsverordnung geht in § 3 Buchst. b) Satz 1 selbst davon aus, dass „C-Stadt ausgewogen proportioniert bebaut ist bis auf das Gebiet des überproportionierten Kurhotels“, das dadurch den Schutzzweck der Unterschutzstellung erheblich beeinträchtigt, der vor allem auch in der Maßstäblichkeit der Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen, seltener ein- und viergeschossigen Gebäudevolumen und der sich daraus ergebenden Silhouette der Bäderarchitektur liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die Verstärkung der schon bestehenden negativen Auswirkungen der Gebäude des Kurhotels und der Reha-Klinik, soweit bewertet, nur als „mittel“ eingeschätzt und damit die Notwendigkeit einer UVP mit der weiteren Einschätzung verneint wird, die Beeinträchtigung sei nicht „erheblich“ (§ 3c S. 1 UVPG). Zudem werden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die denkmalgeschützte Bebauung entlang der F.-straße zwar gesehen, jedoch nicht bewertet. Auch insoweit fehlt es an der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses.

60

2. Der Bebauungsplan enthält unzulässige Festsetzungen, die zur Unwirksamkeit des gesamten Planes führen. Dies gilt jedenfalls für die Festsetzung so genannter Nutzungskontingente (a.). Ob die übrigen, in diesem sowie in den Parallelverfahren gerügten Festsetzungen zulässig sind, kann offen bleiben (b.)

61

a. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsfläche, die auf das (Sonder-)Gebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung bzw. nach dem festgesetzten Nutzungskatalog eines ausgewiesenen Sondergebiets zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23, und v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 17, B. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6; OVG Münster U. v. 04.10.2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37; hierzu auch Uechtritz, BauR 2008, 1821 ff, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f.). Für die Zulässigkeit einer Kontingentierung von Nutzungsoptionen, wie die Verkaufsflächenbegrenzung, lässt sich auch nicht ins Feld führen, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Regelung zielt allein darauf ab, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei singulären Vorhaben gebietsunverträgliche Auswirkungen zu vermeiden, entscheidet jedoch nicht, ob sich ein Vorhaben überhaupt (generell) mit der Eigenart eines Gebiets verträgt (vgl. BVerwG, B. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = juris Rn. 10). Auf Letzteres zielt aber eine in einem Bebauungsplan festgesetzte starre gebietsbezogene Nutzungskontingentierung, wie eine vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze. Sie kommt von daher in ihren Auswirkungen nicht dem auf den Einzelfall zugeschnittenen Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gleich. Entsprechend lassen sich auch aus diesem Korrektiv keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer planerischen Festsetzung gebietsbezogener Nutzungskontingente ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010, a.a.O.).

62

Danach erweist sich zunächst die Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 3.000 qm für Einzelhandelsbetriebe für das gesamte SO als unzulässig.

63

Die gleichen Grundsätze gelten für die Festsetzung von maximal 6 Wohnungen und „einem“ Hotel, gerade wenn man dem Verständnis der Antragsgegnerin und der Beigeladenen folgt, dass nur ein einziges Hotel zulässig sein soll.

64

Die o.g. Grundsätze gelten auch dann, wenn das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2009 – 4 BN 63.09 -, DVBl. 2010, 124). Es genügt auch nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – z.B. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag geschlossen hat – davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelbetriebes zulassen (BVerwG, B. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 -, ZfBR 2011, 374).

65

Daher ändert an der Unzulässigkeit der Verkaufsflächenbegrenzung weder der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag etwas, wonach die Zuordnung des einzig zulässigen Hotelbetriebes für das südöstlich (zum Kurhotel) gelegene Baufeld vorgesehen ist, noch das (derzeitige) Alleineigentum der Beigeladenen an dem bzw. den Grundstücken, auf denen die Baufelder vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Festsetzung von maximal 6 Wohnungen und eines Nutzungskontingents für den Einzelhandel vom maximal 3.000 qm, die ebenfalls auf das gesamte Plangebiet verteilt werden können.

66

Entsprechendes gilt für die textliche Festsetzung unter I. 1, wonach nur die Unterbringung „eines“ im Sinne eines einzigen Hotelbetriebes im Sondergebiet zulässig ist. Denn es besteht nach den Festsetzungen die Möglichkeit, dass in jedem der insgesamt drei Baufelder für höhere Gebäude das Hotel errichtet werden könnte mit der Folge, dass das Kontingent von einem Hotelbetrieb mit der Errichtung in einem Baufeld ausgeschöpft ist und damit das in der o.g. Rechtsprechung beschriebene „Windhundrennen“ zwischen Investoren entstehen kann.

67

Dass – wie die Beigeladene meint - die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten aufgrund der Kubaturen der Baukörper alternativlos sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch wenn es aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend erscheint, dass ein Investor das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auszuschöpfen versuchen wird, ist dies nach den Festsetzungen nicht zwingend. Es handelt sich vielmehr um Festsetzungen zur maximalen Nutzung, die unterschritten werden können mit der Folge, dass etwa in dem nach der Planung als Gesundheitszentrum vorgesehenen Gebäude ein (das) Hotel errichtet wird, welches möglicherweise weniger als die höchstzulässigen 120 Hotelzimmer mit maximal 280 Betten ausweist. Auch die von der Beigeladenen angeführte zivilrechtliche Sicherung der geplanten Nutzung gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger hindert nicht daran, dass die Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplanes entsprechend ausgenutzt werden können.

68

Auch dieser Mangel führt – neben dem Verfahrensfehler - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt; eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht.

69

Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dieser Rechtssatz stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 139 BGB). Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, so lange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird (BVerwG, B. v. 06.04.1993 – 4 NB 43.92 – UPR 1993, 274; B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2.89 – NVwZ 1990, 159).

70

Im vorliegenden Fall ist der Plan zwar objektiv teilbar, weil der von dem Fehler nicht unmittelbar erfasste Teil des Plans - nämlich alle Festsetzungen ohne die Nutzungskontingente in Ziff. I.1 des Textteils - für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

71

Die Bedeutung bestimmter geplanter Nutzungen kommt bereits in Ziff. 4. der Planbegründung ("Planungsziele") zum Ausdruck, wo die Stärkung der touristischen Infrastruktur sowie des Einzelhandels und die Errichtung eines Hotelneubaus sowie gastronomischer Einrichtungen genannt wird. Dieser unter Ziff. 5.1 und 5.2 der Begründung aus dem städtebaulichen Leitbild und dem integrierten städtebaulichen Leitbild hergeleitete und unter Ziff. 5.3 der Begründung im städtebaulichen Konzept dargelegte „Nutzungsmix“ ist ein wesentliches Element der Planung zur Neugestaltung der Ortsmitte für die Gemeinde. Im Hinblick auf die damit dokumentierte Bedeutung von bestimmten, mit der unwirksamen Festsetzung abgesicherten Nutzungen für den Plangeber geht der Senat davon aus, dass er durch eine Feststellung der Teilunwirksamkeit des Planes dessen Willen verfälschen würde.

72

b. Wegen der oben dargelegten Gesamtunwirksamkeit des Planes bedarf es keiner Festlegung des Senates, ob die übrigen, in diesem sowie in den Parallelverfahren gerügten Festsetzungen, die der Senat wegen der gebotenen objektiven Kontrolle zu berücksichtigen hat, zulässig sind. Im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Planung der Antragsgegnerin sieht sich der Senat jedoch zu den nachfolgenden Hinweisen veranlasst.

73

aa. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen. Sie halten sich in dem für sonstige Sondergebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Rahmen. Mit der erstmalig gesonderten Ausweisung von Obergrenzen für sonstige Sondergebiete in der BauNVO vom 27.01.1990 (BGBl. 1990 I S. 132) dürfte die nach der alten Rechtslage noch gebotene Ausrichtung des Nutzungsmaßes an dem Zweck des Gebietes (vgl. BVerwG, U. v. 18.08.1989 – 4 C 12.86 -, NVwZ 1990, 362) deshalb nicht mehr erforderlich sein, weil die für eine abweichende Betrachtung in Frage kommenden Sondergebiete wie etwa Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete gesondert ausgewiesen sind. Erweist sich damit die Festsetzung als zulässig, hat die Gemeinde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die Besonderheiten des Gebiets geringere Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung geboten sind.

74

bb. Die Festsetzung einer Ausnahme von der zulässigen Gebäudeoberkante für technische Aufbauten in Ziff. I.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen begegnet bei der gebotenen planerhaltenden Auslegung jedenfalls dann im Hinblick auf deren Bestimmtheit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 05./06.06.2012 – 3 K 31/11 u.a.) keinen Bedenken, wenn hier von der üblichen Auslegung des Begriffs der Höhe der baulichen Anlage und der davon erfassten Bauteile ausgegangen wird. Bauteile, auf die sich eine Höhenregelung bezieht, können – anders als die Bestimmung der Höhe der baulichen Anlage durch Bezugspunkte bzw. Bezugslinien - nicht festgelegt werden. Während etwa bei einem Flachdachgebäude die Oberkante des Gesimses maßgeblich ist, sind höher geführte Schornsteine, Antennen, Entlüftungsrohre und andere schlanke Bauteile, die über die Bezugslinie hinausragen, nicht Bezugspunkt der Höhenfestsetzung. Verallgemeinernd ist davon auszugehen, dass die Gebäudehöhenfestsetzung auf die oberste substantielle Kante einer baulichen Anlage Bezug nimmt und nicht auf darüber hinausragende technische Zubehöranlagen sehr untergeordneter Dimensionen (vgl. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 1351). Dieses Maß der zulässigen Aufbauten wird bei der Ausführungsplanung und –genehmigung zu beachten sein.

75

cc. Hinsichtlich der Festsetzung zur Überschreitung der für die offene Bauweise vorgesehenen Gebäudelänge von 50 m nach Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen ist zunächst von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auszugehen, wonach die Länge von Gebäuden in den in Satz 1 beschriebenen Hausformen in der offenen Bauweise höchstens 50 m betragen darf. Auch wenn der Bebauungsplan keine bestimmte Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 1 BauNVO festlegt, ergibt diese sich mittelbar aus den ausgewiesenen Baufeldern, die eine offene Bauweise zulassen.

76

Ob die unter Berufung auf Bielenberg (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 22 BauNVO Rn. 29) dargelegte Auffassung zutrifft, bei der offenen Bauweise greife die Regelung des § 22 Abs. 4 BauNVO nicht mit der Folge, dass eine Überschreitung der Gebäudelänge von 50 m nach Abs. 2 Satz 2 bei der offenen Bauweise generell unzulässig ist, kann offen bleiben. Teilt man die Auffassung, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur die Ausdehnung des Baukörpers entlang der Verkehrsfläche und nicht die Ausdehnung in das Grundstück hinein begrenzen soll (König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 22 Rn. 13 unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 22.01.1996 – 4 TG 1675/95 -, BRS 58 Nr. 37), würde sich die fehlerhafte Festsetzung nicht auswirken, da die Gebäudelänge nicht entlang einer Verkehrsfläche entstehen würde. Jedenfalls bestünde die Möglichkeit der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, die im Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung unter Ziff. I.3. nach Art und Umfang (hinreichend) bestimmt ist. Zum einen bezieht sie sich auf die Gebäudelänge (Art) und zum anderen auf den Umfang (über 50 m). Letzteres ist wiederum in Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 BauNVO zu sehen. Nach oben hin ist das Maß durch die Baufelder begrenzt, für die eine Bauweise (offen oder geschlossen) nicht festgesetzt ist.

77

3. Der Bebauungsplan unterliegt schließlich Abwägungsfehlern, die zu dessen Unwirksamkeit führen. Zwar teilt der Senat die im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken nicht, es liege eine alternativlose Ausrichtung der Planung auf die Interessen der Beigeladenen vor (a.). Ein Abwägungsfehler wird dagegen dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin den so genannten Sozialabstand zum Grundstück der Antragstellerin nicht angemessen berücksichtigt hat (b.) und die Festlegung der erforderlichen Stellplätze allein von städtebaulichen Erwägungen getragen ist (d.). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Belang des (städtebaulichen) Denkmalschutzes nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (e.). Diese Abwägungsmängel sind beachtlich und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes (f.). Ob die im Übrigen geltend gemachten Abwägungsfehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, kann offen bleiben (g.).

78

Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich.

79

a. Die Einwendung, die Antragsgegnerin habe sich bei der Planung allein an den Interessen des beigeladenen Investors orientiert und keine Alternativen in Erwägung gezogen, begründet keinen Abwägungsfehler. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Planung der Antragsgegnerin als alternativlos behandelt worden ist und damit ein Abwägungsausfall begründet wäre. Im Rahmen ihrer Planungshoheit kann die Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Konzept entwickeln, was grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Gericht steht. Im städtebaulichen Leitbild 2006, welches Grundlage auch für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes war, wurden Alternativnutzungen für den Standort erwogen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – anders als im Fachplanungsrecht – eine Alternativplanung in der Bauleitplanung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Soweit auf die enge Bindung der Planung an das Vorhaben der Beigeladenen abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass eine reine Angebotsplanung eher unrealistisch erscheint und mit der Möglichkeit des Abschlusses von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sowie von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB eine Verbindung zwischen konkreten Planungsvorstellungen der Gemeinde und eines Investors geschaffen werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der auf Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellte Bebauungsplan unbedenklich sein (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987, a.a.O., Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 113). Die Grenze für eine solche Verbindung ist im – hier vorliegenden – Fall einer Angebotsplanung in der unzulässigen Vorabbindung der Gemeinde zu sehen, bei der diese sich zu einer bestimmten Bauleitplanung verpflichtet. Hierzu stellt § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB klar, dass kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Dass diese Grenze vorliegend überschritten wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere wurde der städtebauliche Vertrag seitens der Antragsgegnerin erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unterzeichnet. Schließlich bestimmt der städtebauliche Vertrag in § 15 Abs. 3, dass die Gemeinde nicht zu einer bestimmten Planung verpflichtet wird und sich die Vertragspartner im Falle wesentlicher Abweichungen des zukünftigen Bebauungsplanes um eine Anpassung bemühen.

80

b. Zutreffend wird geltend gemacht, dass der private Belang der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und dem benachbarten Grundstück, hier insbesondere zum Gebäude des Kurhotels, und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen wie Verschattung und der Entstehung eines Windkanals sowie der gebotene Sozialabstand bei der Abwägung durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

81

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die nach § 6 LBauO M-V erforderlichen Abstandsflächen der im Plangebiet maximal möglichen Bebauung zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin erkennbar eingehalten werden, wodurch dem Rücksichtnahmegebot grundsätzlich Rechnung getragen wird. Eine Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zwischen den Gebäuden entsteht jedoch dadurch, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehende 11-geschossige Kurhotel zu dicht an der Grundstücksgrenze steht. Denn gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen und sie dürfen sich gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V nicht überdecken. Diese durch eine – aufgrund der geschilderten Rechtslage wohl bauordnungsrechtswidrig – erfolgte Grundstücksteilung entstandene Situation ist Ausgangspunkt der Abwägung der Antragsgegnerin, in der sie ausführt, dass das Kurhotel die Abstandsflächen selbst nicht einhalte und daher ein Zurücktreten des hier geplanten Vorhabens weder erforderlich noch angemessen sei.

82

Dieser Ansatz mag zwar unter bauordnungsrechtlicher Sichtweise zutreffend sein (vgl. insoweit OVG Münster, B. v. 20.01.2000 – 7 B 2103/99 -, BauR 2000, 866, Rn. 25 in juris) mit der Folge, dass ein Abwehranspruch eines Nachbarn gegen eine heranrückende Bebauung nicht besteht, wenn dessen Gebäude die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhält.

83

Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin jedoch (auch) den städtebaulichen Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146). Diese allgemeinen Anforderungen konkretisieren nicht nur die allgemeinen Aufgaben der Bauleitplanung und in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange, sondern stellen einen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz dar. Die Berücksichtigung dieses Belangs geht insbesondere über die allgemeine Gefahrenabwehr und –vorsorge hinaus und umfasst das grundsätzlich weite Anliegen der Gestaltung der städtebaulichen Zukunft, eine lebenswerte Umwelt zu gewährleisten. Diese Anforderungen umfassen auch die Verpflichtung, schon auf der Ebene der Bauleitplanung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Bauleitplanung entstehen oder verfestigt werden können. Sie können sich u.a. aus dem Bauordnungsrecht der Länder ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 114 f. m.w.N.). Dabei ist im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abstandsflächen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot auf den objektiven Abstand der Gebäude abzustellen.

84

Dieser Belang verliert nicht dadurch seine Bedeutung, dass die Situation durch ein baurechtswidriges Handeln entstanden ist. Die planende Gemeinde darf zwar bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer acht lassen, die nicht schutzwürdig sind. Hierzu sind alle Positionen zu zählen, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt ist. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen mit einzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (für eine Planfeststellungsbehörde: BVerwG, B. v. 20.10.1993 - 4 B 170/93 -, NVwZ-RR 1994, 373 m.w.N.).

85

Hier ist aber Zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen haben die zuständigen Behörden dies erkennbar hingenommen, ohne bauaufsichtlich einzuschreiten. Zum anderen handelt es sich nicht um einen einseitigen Verstoß eines Nachbarn gegen Bauordnungsvorschriften, denn auch der Eigentümer der im Plangebiet belegenen Flächen hat an dem Verstoß als Erwerber der abgeteilten Grundstücksfläche (bzw. dessen Rechtsnachfolger) teil.

86

Hiervon ausgehend hätte sich die Antragsgegnerin unter Beachtung des Gebots der Konfliktbewältigung durch die Bauleitplanung nicht auf die o.g. rein bauordnungsrechtliche Argumentation beschränken dürfen, sondern hätte Möglichkeiten der Konfliktlösung etwa durch eine beschränktere Ausweisung von Baufeldern oder maximalen Gebäudehöhen zumindest erwägen müssen. Daran fehlt es erkennbar in der Begründung und der Abwägung, so dass insoweit ein Abwägungsausfall besteht.

87

c. Die Reduzierung der Abstandsflächen zwischen dem geplanten Gesundheitszentrum und dem Lofthaus durch die textliche Festsetzung unter Ziff. I.9., wonach zwischen den Punkten „nk“ und „op“ mit der maximalen Gebäudehöhe an die Baugrenze gebaut werden darf, dürfte dagegen unter hinreichender Berücksichtigung der Belange einer abwägungsgerechten Entscheidung zugeführt worden sein. Die Begründung des Bebauungsplanes (S. 61) stützt die Ausnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB und führt aus, sie sei zur Vermeidung eines geschlossenen Gebäuderiegels zum K.-platz und einer zu großen Gebäudelänge gegenüber dem denkmalgeschützten S.schloss erforderlich und sichere einen Durchgang zwischen der Passage und dem K.-platz. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen seien zur Umsetzung eines wirtschaftlich tragfähigen Gesamtkonzepts auf beengten Grundstücksverhältnissen erforderlich; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden nicht beeinträchtigt. Zwar findet die zulässige Festsetzung ihre Grundlage nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sondern in der spezielleren Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbsatz LBauO M-V, wonach die Gemeinde (auch) regeln kann, dass (der das allgemeine Maß der Abstandsflächen bestimmende) § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die städtebauliche Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten. Ungeachtet dieser Falschbezeichnung und des Umstandes, dass im Bebauungsplan keine konkreten Zahlen für die Abweichung festgesetzt sind, ergibt sich aus der Planbegründung, dass die Antragsgegnerin den Belang erkannt und einer planerischen hinreichend abgewogenen Entscheidung zugeführt hat.

88

d. Mit den gegen die Außerkraftsetzung der Stellplatzsatzung der Gemeinde und die Ausweisung des Stellplatzbedarfs in Ziff. II 3. der textlichen Festsetzungen erhobenen Einwendungen wird zu Recht ein weiterer Abwägungsfehler geltend gemacht.

89

Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Festsetzung. Das Satzungsrecht der Gemeinde für Stellplätze besteht nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V. Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V können örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan erlassen werden. Nach Satz 2 sind dann u.a. die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ersten Teils, also auch § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend anzuwenden, so dass die Festsetzung der Abwägung bedarf. Die Gemeinde kann auch eine Regelung nur für Teile des Gemeindegebietes treffen und darf unterschiedliche Kriterien zugrunde legen. Sie kann für Teile auch von anderen Teilen abweichende Regelungen treffen, ohne dass etwa eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende Satzung wegen eines durch einen späteren Bebauungsplan für einen bestimmten Teil anders geregelten Inhalts geändert werden müsste (vgl. zu einer Sanierungssatzung: OVG Koblenz, B. v. 15.03.2010 – 1 B 11357/09 -, BauR 2010, 1195 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).

90

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der durch die Festsetzungen ausgewiesene Stellplatzbedarf für alle genannten Nutzungsarten geringer ist als nach der Stellplatzsatzung. Die Planung geht für die geplanten Nutzungen ausweislich der Begründung (S. 42) auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der GRI von September 2008 und Oktober 2010 von einem Bedarf von 200 Stellplätzen aus. Dazu sollen ca. 40 Stellplätze der Reha-Klinik zur Anmietung zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt wird ein Stellplatzbedarf von 240 gesehen, wovon 104 frei zugänglich und ca. 140 fest vermietet sein sollen. Nach der weiteren Begründung (S. 65) sollen aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Ortszentrum, Grundstückszuschnitt) gesonderte Regelungen getroffen werden. Diese berücksichtigten den Stellplatzbedarf nach Verkehrsaufkommen zzgl. öffentlicher Stellplätze und vermieteter Stellplätze an die Reha-Klinik/Kurhotel. Die Gemeinde beabsichtige durch die gesonderte Regelung, die Anzahl der Stellplätze auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Anzahl entspreche den Anforderungen, die für die Funktion eines Ortszentrums erforderlich seien. Die ursprünglich vorgesehene Stellplatzzahl von 290 wurde ausweislich der Abwägung allein aus Lärmschutzgesichtspunkten bzw. aus Gründen der Verkehrsreduzierung auf 240 verringert.

91

Diese Abwägung wird den wesentlich bauordnungsrechtlich zu berücksichtigenden Belangen etwa unter dem Gesichtspunkt, ob eine gebietsbezogene Betrachtung überhaupt erforderlich und warum ein Abweichen von der Stellplatzsatzung gerechtfertigt ist, nicht gerecht.

92

Nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V sind Stellplatzregelungen der Gemeinde in Satzungen unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu treffen. Bereits nach diesem Wortlaut gibt es eine Abwägungsvorgabe, wonach wesentlich bauordnungsrechtliche Belange maßgeblich sind. Die Regelung erfolgt zur näheren Ausgestaltung der bauordnungsrechtlich geregelten Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn, bauliche Anlagen in Einklang mit ihrer Umgebung zu bringen (vgl. zu § 88 LBauO RP, der den Zusatz … soweit städtebauliche Gründe dies erfordern … enthält: OVG Koblenz, U. v. 03.11.2011 – 1 A 10417/11 –, BauR 2012, 235).

93

Indem die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung, wonach durch die gesonderte Regelung die Anzahl der Stellplätze auf das den Anforderungen an ein Ortszentrum entsprechende erforderliche Maß beschränkt werden soll, allein städtebauliche Erwägungen bei der Ausweisung des Stellplatzbedarfs anstellt, wird sie dem o.a. bauordnungsrechtlichen Abwägungsvorrang nicht gerecht.

94

Zudem bestehen bei den vom Gutachten zugrunde gelegten Erwägungen Bedenken gegen die Gesamtkalkulation. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von Hotelbesuchern genutzt werden und deshalb kein voller Stellplatzbedarf hierfür in Ansatz zu bringen ist, rechtfertigt dies nicht auch die Herabsetzung (gegenüber dem Bedarf nach der Stellplatzsatzung) für Hotelgäste. Die dort angeführten Erwägungen dürften im Übrigen auch für die anderen umliegenden Hotelbetriebe der Antragsteller in diesem und den Parallelverfahren gelten, so dass hätte erwogen werden müssen, diese in die Regelung mit einzubeziehen. Damit konnte sich die Regelung nicht auf das Plangebiet beschränken. Insgesamt ist der Einwand der Antragsteller nicht ausgeräumt, dass der der Planung zugrunde gelegte Stellplatzbedarf zu niedrig ist. Wenn sich der höhere Bedarf auf die Umgebung verteilt, kann die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht im Plangebiet mit der der Planung zugrunde liegenden Stellplatzzahl bewältigt werden.

95

Diese Bedenken können auch nicht mit einem Verweis auf die Zulassung von Abweichungen nach § 6 der Stellplatzsatzung bzw. der Festsetzung unter Ziff. II.3.4. ausgeräumt werden. Die Bewältigung des ruhenden Verkehrs ist jedenfalls bei der hier gewählten Form der Regelung in einer Satzung Aufgabe der Bauleitplanung und kann nicht der Einzelgenehmigung überlassen bleiben.

96

e. Der Denkmalschutz als Belang wurde von der Antragsgegnerin zwar gesehen, indem in der Begründung (S.70) ausgeführt wird, die geplante Bebauung begründe einen Maßstabsbruch, dieser sei aber gewollt. Indem dem gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belang des Denkmalschutzes allein der planerische Wille der Antragsgegnerin gegenüber gesetzt wurde, ohne konkret die Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Ortsbild abzuwägen, bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewichtung dieses Belangs auch vor dem Hintergrund dessen Einordnung in der Landes- und Regionalplanung (vgl. zur Berücksichtigung dieses Belangs auch Senatsurteil v. 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, BRS 74 Nr. 53 (2009)). Denn gem. Ziff. 4.2 Abs. 1 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2005 (LEP M-V, festgestellt durch die Landesverordnung über das LEP M-V vom 30.05.2005, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 -1 -10, abgedr. in Amtsbl. M-V 2005, S. 797) sollen Städte und Dörfer in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten und behutsam entwickelt werden. Städtebau und Architektur haben sich u.a. dem Ortsbild anzupassen und das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles soll erhalten bleiben. Gem. Ziff. 3.1.3 Absatz 11 des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 2010 (RREP VP, festgestellt durch die Landesverordnung zum RREP VP vom 19.08.2010, GVOBl. M-V 2010, 453, Volltext unter http://www.rpv-vorpommern.de/regionalplanung.html) soll der kulturhistorische Wert von Gebäuden im Zusammenhang mit ihrer Einbindung in die Landschaft erhalten bleiben und gem. Ziff. 4.2 Absatz 1 sollen sich Städte und Dörfer entsprechend ihrer Funktion, Struktur und Gestalt behutsam weiterentwickeln. Städtebau und Architektur sollen u.a. das Ortsbild berücksichtigen. Gem. Absatz 6 sind denkmalgeschützte und städtebaulich wertvolle Stadt- und Dorfanlagen, Ensembles und Gebäude in der Regel zu erhalten und aufzuwerten. Diese Vorgaben finden in der Abwägung der Antragsgegnerin keine hinreichende Berücksichtigung.

97

f. Diese Abwägungsmängel führen – neben der unter 2. genannten unzulässigen Festsetzung von Nutzungskontingenten - ebenfalls zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Sie sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; sie sind auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden.

98

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.

99

Die dargelegten Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009, § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; grundlegend: BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).

100

So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Frage, ob jeder der festgestellten Abwägungsfehler für sich genommen kausal war, ist jedenfalls aus der Summe der Abwägungsfehler - unbeschadet der unwirksamen Festsetzungen - im Hinblick auf deren Auswirkung auf das geplante Vorhaben von der konkreten Möglichkeit auszugehen, dass die Planung der Antragsgegnerin anders ausgefallen wäre. Die festgestellten Abwägungsfehler, betreffen zum einen die Bebaubarkeit des Grundstücks unter Beachtung des Sozialabstandes, zum anderen mit der von der Stellplatzsatzung abweichenden Festsetzung von Stellplätzen die Regelung des ruhenden Verkehrs und schließlich mit dem zu berücksichtigenden Belang des Denkmalschutzes die Dimensionierung des Vorhabens insgesamt.

101

Die Mängel sind auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Die Begründungen der gestellten Normenkontrollanträge im vorliegenden sowie in den Parallelverfahren, in denen die genannten Abwägungsfehler geltend gemacht wurden, sind (auch) der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen.

102

g. Ob die Übrigen in dem vorliegenden Verfahren wie auch den Parallelverfahren geltend gemachten Abwägungsmängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, kann nach den oben festgestellten Mängeln offen bleiben. Auch hier sieht sich der Senat im Hinblick auf zukünftige Planungen der Antragsgegnerin zu den nachfolgenden, die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergänzenden Hinweisen veranlasst.

103

Im Zusammenhang mit der abwägungsgerechten Bewältigung der aus der Verkehrsplanung resultierenden Konflikte, insbesondere der Lärmbelastung, wird die Antragsgegnerin die Lärmminderungsplanung zu berücksichtigen haben, die auf eine Verringerung des motorisierten Verkehrs setzt und ein nächtliches Fahrverbot in der S.-straße vorsieht. Soweit die Antragsgegnerin der Planung eine Verkehrsentwicklungsplanung zugrunde legt (S.34 f der Begründung), ist zum einen zu berücksichtigen, dass diese Planung nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bislang nicht verbindlich beschlossen ist, die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung verschoben und damit die gebotene Abwägung und Konfliktbewältigung in der vorliegenden Bauleitplanung selbst vermieden wird (vgl. Senaturteil vom 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, a.a.O.). Zum anderen legt die Planung mit dem Verweis auf die Verkehrsentwicklungsplanung eine Reihe von Maßnahmen wie etwa verkehrsrechtliche Anordnungen oder die Neuplanung von Lichtsignalanlagen zugrunde (vgl. Ziff. 4 der Verkehrsentwicklungsplanung Teilkonzept Ortszentrum C-Stadt, Fortschreibung vom 13.08.2010, Beiakte O), die offensichtlich nicht in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen und für die es an der Abstimmung mit der zuständigen (Straßenverkehrs-)Behörde des Landkreises erkennbar fehlt.

104

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 155 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

105

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße /

M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C.        -H.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.