Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 28/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Stadt C1. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einkaufzentrums in der Innenstadt von C1. H. -C. geschaffen werden sollen.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. -G. , Flur 13, Flurstücke 568, 570, 575 und 573. Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 574 und 576. Die Antragsteller betreiben dort das Hotel N2. . Die Grundstücke der Antragsteller liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das etwa 10.300 qm große Plangebiet liegt im Zentrum von C1. H. -C. zwischen dem Schloss im Norden und dem Rathaus im Süden. Bis 2009 wurde im Plangebiet u. a. das „M. -Center“ betrieben, das seither weitgehend leer steht. Die Beigeladene plant dort die Errichtung eines Einkaufzentrums. Sie ist Inhaberin einer Vormerkungsberechtigung in Bezug auf Grundeigentum im Bereich des „M. -Centers“.
5Der angefochtene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Im nördlichen Bereich wird ein Mischgebiet ausgewiesen. Der die T.------straße östlich flankierende Bereich wird als gegliedertes Kerngebiet festgesetzt. Das den Standort des ehemaligen „M. -Centers“ umfassende MK 1 ist vertikal gegliedert. Für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss ist Wohnnutzung jeder Art ausgeschlossen. Auf den darüber liegenden zwei Geschossen sind ausschließlich Stellplätze, ihre Nebeneinrichtungen und den Handelsnutzungen dienende untergeordnete Nebeneinrichtungen wie Anlieferung, Lagerflächen, Sozialräume usw. zulässig. Im darüber liegenden 4. Obergeschoss sind ausschließlich gewerblich betriebene Büronutzungen und Büroanlagen, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnungen zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Einzelhandelsbetriebe ist oberhalb des 1. Obergeschosses ausgeschlossen. Der Plan setzt eine „extensive Dachbegrünung“ im MK 1 auf mindestens 20 Prozent der Dachflächen fest, wobei die Substrathöhe mindestens 10 cm betragen muss. Innerhalb des im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen MK 2 sind Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Ferner wird im nordöstlichen Bereich des Plangebiets das MK 3 - ohne besondere Festsetzungen - festgesetzt. Die L.-------straße am nördlichen Rand des Gebiets, die Engelbertstraße am östlichen Rand des Gebiets und ein Streifen entlang der T.------straße am westlichen Rand des Gebiets werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der nördliche Teil der T.------straße wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fußgängerzone – festgesetzt. Ferner trifft der Plan auch Festsetzungen zu Geh- Fahr- und Leitungsrechten.
7Der Plan enthält u. a. folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
8„6.2 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
9Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden innerhalb der nachfolgend dargestellten Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
10Lärmpegelbe- reich |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB |
Büro- räume und ähnliches 1) Erforder- liche R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. |
Hinweis: Ohne konkrete Planung kann nicht auf Schallschutzklassen für die Außenbauteile des Gebäudes geschlossen werden. Nachweise zur Schalldämmung sind im Baugenehmigungsverfahren durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktion nach DIN 4109 zu führen, die Korrekturwerte der DIN 4109 sind zu berücksichtigen. Ausnahmen von den Festsetzungen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
13Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind in einer vorangestellten verkleinerten Zeichnung - ohne Angabe eines Maßstabs - für das Plangebiet und auch darüber hinausgehend für nördlich und östlich angrenzende Bereiche durch farbige Flächen dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf den Inhalt der Planurkunde Bezug genommen.
14Nach der Planbegründung handelt es sich um einen Angebotsplan mit Vorhabenbezug, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung, die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 4.300 qm Verkaufsfläche und 2 Parketagen mit 125 Stellplätzen zu ermöglichen. Ferner soll eine barrierefreie Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße durch eine Passage im 1. Obergeschoss und einen südwestlich gelegenen Aufzug zum 1. Obergeschoss geschaffen werden. Beide Verbindungen sollen über ein Wegerecht gesichert werden. Nach der Planbegründung soll ausreichender Schallschutz im Hinblick auf den Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der L.-------straße , sowie den Gewerbelärm durch die Maßnahmen passiven Schallschutzes nach DIN 4109 sicher gestellt werden.
15Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Dezember 2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung für einen Bereich, der auch Flächen östlich der F.--------straße einschließlich von Grundstücken der Antragstellerin erfasste. Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Planentwurf aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses vom 4.12.2012, der am 8./9.12.2012 bekanntgemacht wurde, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Der Planentwurf bezog sich auf Teil 1 des in zwei Teile gespaltenen Plangebiets, und klammerte den Bereich des Teils 2 östlich der F.--------straße aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. Zur Begründung für das Fehlen einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde in dem Begründungsentwurf auf die Vorprüfung des Einzelfalls durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten vom 3.9.2012 verwiesen.
16Dazu erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 15.1.2013 Einwendungen und machten im Wesentlichen geltend, die Planung führe dazu, dass der Marktplatz umgestaltet werde in einen Bereich für die Lastkraftwagenanlieferung des Kerngebiets, der Rangierverkehr werde unmittelbar vor ihrem Hotel in Summe zu erheblichen Lärmbelästigungen führen.
17Gemäß dem Beschluss des Planungsausschusses vom 23.5.2013, bekannt gemacht am 26.5.2013, erfolgte in der Zeit vom 3. bis 17.6.2013 eine zweite öffentliche Auslegung unter Verkürzung der Frist auf 14 Tage. Es wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahme oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Buchst. c UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung mit Ergänzung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolge. In diesem Entwurf war u. a. im Hinblick auf denkmalschutzbezogene Einwendungen eine Reduzierung der Höhe der zugelassenen Bebauung auf 4 Obergeschosse erfolgt.
18Hierzu erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen und machten unter dem 30.4.2013 wiederum u. a. Bedenken im Zusammenhang mit der geplanten Anlieferzone geltend.
19Am 15.10.2013 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 11.10.2013 von der Beigeladenen und am 16/17.10.2013 von Vertretern der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28.11.2013. Die Bekanntmachung enthält einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB; darauf, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind, wurde nicht hingewiesen.
20Die Antragsteller haben am 25.2.2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich insbesondere mit Blick auf planbedingte Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums und im Hinblick auf den Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Der Plan regele wesentliche Aspekte, insbesondere der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße , durch Bezugnahme auf den mit der Beigeladenen geschlossenen Städtebaulichen Vertrag. Dies sei unzureichend zur Problembewältigung, weil der Vertragspartner, die Beigeladene, im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin gewesen sei. Die Beigeladene sei lediglich Inhaberin einer Vormerkung im Grundbuch gewesen. Zudem habe es an dem in der Satzungsbegründung unter Punkt 7.1.9 vorausgesetzten Grundstücksvertrag zur Sicherung von Wegerechten gefehlt. Die Umsetzung eines Gehrechts könne die Antragsgegnerin im in Rede stehenden Bereich nicht durch Baulast oder Grunddienstbarkeit erwirken. Selbst wenn die Verpflichtung zur Errichtung und zum Inbetriebhalten eines Aufzugs als Baulast eintragungsfähig wäre, reiche dafür der Bebauungsplan nicht als Grundlage aus. Im Rahmen der Abwägung sei zudem der Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums nicht hinreichend berücksichtigt worden.
21Die Antragsteller beantragen,
22den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. - für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergänzten sich Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag. Dem genannten Planungsziel der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zur F.--------straße werde durch die Festsetzung des Gehrechts genüge getan, dessen Umsetzung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hoheitlich erwirkt werden könne. Der Plan sei auch hinsichtlich der Interessen der Antragsteller, nicht durch planbedingten unzumutbaren Lärm belastet zu werden, hinreichend abgewogen worden.
26Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt sie vor: Der Antrag sei unzulässig. Insbesondere fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verwaltungsgericht Köln die Klage gegen das durch den Plan zugelassene Vorhaben abgewiesen habe. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Insbesondere seien die maßgeblichen Aspekte des Schutzes vor Lärmimmissionen hinreichend abgewogen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei es nicht erforderlich gewesen, dass sie, die Beigeladene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans Eigentümerin der Vertragsfläche gewesen sei. Die Belange des Denkmalschutzes seien hinreichend abgewogen worden.
27Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.4.2015 in Augenschein genommen.
28Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen am 23.10.2013 haben die Antragsteller Klage gegen die Genehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2014 - 11 K 7498/13 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es komme auf die Wirksamkeit des Planungsrechts nicht an, ein Rücksichtnahmeverstoß liege nicht vor, es bestehe auch kein Abwehrrecht aus Gründen des Denkmalschutzes. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die Klagen anderer Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen in den Verfahren - 11 K 7447/13 - und - 11 K 7529/13 - abgewiesen. In dem Verfahren - 7 A 2591/14 - hat der Senat durch Beschluss vom 15.9.2015 den Antrag der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2014 abgelehnt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakten der Klageverfahren - 11 K 7447/13 - und - 7 K 7529/13 - und des Zulassungsverfahrens - 7 A 2591/14 - sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
32A. Der Antrag ist zulässig.
33I. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
34Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
36- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
37Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
39- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
40In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet ‑ auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
42Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums, auf dessen planungsrechtliche Zulassung der Plan ausgerichtet ist, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller als Grundstückseigentümer erheblich sind.
43II. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
44III. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
47Die Antragsteller haben im Verfahren der ersten und zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von durch den Plan zugelassenen Vorhaben ausgehen können. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
48IV. Schließlich fehlt es den Antragstellern entgegen der Meinung der Beigeladenen auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine - seit dem Beschluss des Senats vom 15.9.2015 - bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Angebotsbebauungsplan nicht entfallen.
49Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012
50- 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
51B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
52Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erfüllt waren (dazu I.). Er leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 6 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu II.); auch dieser materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu III.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an weiteren materiellen Mängeln leidet (dazu IV.).
53I. Der Plan ist in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft und insgesamt unwirksam. Er ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung aufgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen für die Wahl dieses beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen.
54Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
55Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
56Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5.9.2013
57‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N.
58Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014
60- 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111 , m. w. N. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2015
61- 1 MN 144/15 -, juris.
62Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier durchzuführen.
63Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG. Nach Nr. 18.6 .1 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 bis weniger als 5.000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den - wie hier - in einem sonstigen Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
64Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
65Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt,
66vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8.6.2011
67- 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701, sowie Krautzberger, DVBl. 2014, 270 (273),
68bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Ausweisung eines Kerngebiets ist ihrem Festsetzungsinhalt nach unter Berücksichtigung der in der Planbegründung dargestellten Konzeption der Antragsgegnerin konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von weit über 1.200 m² - bezogen.
69Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
70Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
71Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21.11.2012
72- 3 K 10/11 -, juris, m. w. N.
73Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 ‑, juris, und vom 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG.
75Dies ist hier nicht geschehen.
76Die mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung für die Antragsgegnerin durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war im Sinne dieser Grundsätze nicht nachvollziehbar. Insbesondere griff die Betrachtung der planbedingten Lärmimmissionen unter dem Aspekt der Erheblichkeit zu kurz. Es wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es Auflagen für das geplante Einkaufszentrum gebe und dass deshalb Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien (vgl. Seite 18 der Vorprüfung). Die Vorprüfung beruhte mithin auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens maßgeblich auf Grenzwerte abzustellen ist. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht aufgezeigt wird, welche „Grenzwerte“ damit in Bezug genommen werden. Sollte die Vorprüfung dahin zu verstehen sein, dass auf Werte abgestellt wird, die wie etwa die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm oder der 16. BImSchV die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchg markieren, gälte nicht anderes. Sie würde damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchg gleichsetzen.
77Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N.
79Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplans, die mit Blick auf das geplante Einkaufszentrum auch aktive Lärmschutzmaßnahmen - etwa durch Abschirmung der Zufahrten - beinhalten, die dem Schutz der umgebenden Nutzungen dienen sollen.
80Es kommt im Übrigen nicht auf die in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage an, ob im Hinblick auf eine Vorbelastung des Plangebiets - insbesondere durch Lieferverkehr und Parkplatznutzung - eine abwägungsrelevante Zunahme von Lärm hätte verneint werden können bzw. müssen und deshalb die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung, es bedürfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht fraglich wäre. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung diesen Aspekten für die Beurteilung der Abwägungsrelevanz zukäme, ist ein solcher Sachverhalt in der Vorprüfung nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Dass es dessen - etwa wegen Offensichtlichkeit - nicht bedurft hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
81Der Mangel war auch nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich.
82Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111.
83Der Verfahrensmangel ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
84Zwar liegen entsprechende Rügen nicht vor. Die Antragsteller haben eine solche Rüge nicht eingereicht. Weitere Rügen sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht eingereicht worden.
85Es ist allerdings kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Wirkung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012
87- 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620.
88Es fehlte hier an einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis bezog sich entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auch auf die - gerade hier maßgeblichen - Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen bezog, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden sind.
89II. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 6 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt ist.
90Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014
92- 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.
93Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012
95‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
96Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
97Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von etwa 1 : 1500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.12.2003
99- 7a D 118/02.NE -, juris.
100Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Plangebiets, insbesondere im durch Verkehrslärm der L.-------straße besonders belasteten nördlichen Teil zugelassene Bebauung - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche geschwungen bzw. schräg durch das zur Bebauung vorgesehene Plangebiet - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen.
101Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die
102in der Planbegründung in Bezug genommenen Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen und das entsprechende Gutachten des Sachverständigenbüros accon. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit schon deshalb nicht erfüllt, weil die genaueren Darstellungen ihrerseits Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen unterlägen, die hier nicht erfüllt sind.
103Danach kann im Übrigen dahinstehen, was daraus folgt, dass die dargestellten Lärmpegelbereich möglicherweise Geltung für Bereiche beanspruchen, die nicht zum Plangebiet gehören, was wohl auf eine fehlende Anpassung der Darstellung an die vor der Offenlage erfolgten Verkleinerung des Plangebiets zurückzuführen sein dürfte.
104III. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
105Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24.4.2013
107- 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
108Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war (vgl. Seite 23, 34 der Planbegründung), kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. Deshalb teilt der Senat nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung, dass die in Rede stehende Festsetzung für die Planung der Antragsgegnerin unerheblich gewesen sein könnte, weil sich entsprechende Anforderungen an den passiven Lärmschutz schon aus anderen rechtlichen Vorgaben ergäben.
109IV. Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan aus anderen Gründen in beachtlicher Weise fehlerhaft ist, etwa weil er nicht an die Darstellungen des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW vom 11.7.2013 angepasst ist und deshalb möglicherweise gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, weil die Festsetzung zur Dachbegrünung im MK 1 fehlerhaft ist oder Abwägungsmängel im Hinblick auf die Festsetzungen vorliegen, die der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße dienen sollen.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; anteilige anderweitige Kosten waren ihr nicht aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
111Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 28/14.NE
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 28/14.NE zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
II.
A.
B.
III.
Gründe
I.
II.
A.
B.
III.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße /
M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 159 ‑ B.-------straße /M.------weg - der Antragsgegnerin.
2Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in T. , Gemarkung T. , Flur 72, Flurstücke 608 und 634 (T1.------weg 13) mit einer Gesamtgröße von 883 m². Das Grundstück grenzt im Nordosten unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes.
3Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 7.900 m² liegt - bis auf den nordöstlichen Randbereich - innerhalb des im Zentrenkonzept „Einzelhandel“ der Antragsgegnerin ausgewiesenen Nahversorgungszentrums N. . Es wird im Südwesten von der B.-------straße und im Nordwesten vom M.------weg begrenzt. Im Nordosten grenzt es an einen Spielplatz und an Wohngrundstücke, die von einem Weg erschlossen werden, der in den T1.------weg mündet. Hier liegt u. a. das Grundstück der Antragsteller. Im Südwesten begrenzen am T1.------weg liegende Grundstücke das Plangebiet. Das Plangebiet war mit einem eingeschossigen Einzelhaus mit Nebengebäuden bebaut und im Übrigen eine Brachfläche. Die Antragsgegnerin schloss im Juni 2010 und im Oktober 2011 mit der Lidl Dienstleistungs GmbH & Co.KG zwei städtebauliche Verträge über die Ansiedlung eines Lidl-Discount-Marktes im Plangebiet.
4Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“
5- Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m² und einem entsprechend der T2. Liste zentrenrelevanten Nebensortiment von maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens 120 m² - fest.
6Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
7Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. Mai 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung, jedoch mit einer frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB.
8Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Auslage u. a. der Planungsunterlagen, der Begründung des Bebauungsplanes, der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG vom 22. März 2010 und des Schallschutzgutachtens der Lärmkontor GmbH vom 17. März 2010 wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2010 u. a. ein, das Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB sei fehlerhaft. Die Vorprüfung genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen. Die Frage der von dem Vorhaben ausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sei nur unzureichend untersucht worden. Vorliegend hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstoße zudem gegen EU-Recht. Eine Umweltprüfung sei hier nach dem Gemeinschaftsrecht geboten. Die Antragsgegnerin habe ihre Belange nicht hinreichend abgewogen.
9Am 15. März 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Annahme des ‑ teilweise geänderten - Entwurfes des Bebauungsplanes und ordnete die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. Nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T. (Rhld.) ‑ Amtsblatt - vom 12. April 2011 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung in der Zeit vom 21. April 2011 bis zum 27. Mai 2011.
10Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 7. Mai 2011 unter Vorlage einer von der D. Consult GmbH erstellten vorläufigen Stellungnahme vom 3. Mai 2011 zum Schallschutzgutachten der Lärmkontor GmbH vom 15. Dezember 2010 im Wesentlichen ein, die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes seien weiterhin erforderlich. Das Lärmgutachten vom 15. Dezember 2010 sei aus den Gründen des Gutachtens der D. Consult GmbH vom 3. Mai 2011 nicht haltbar.
11Der Rat der Antragsgegnerin folgte teilweise den Einwendungen und ordnete mit Beschluss vom 20. September 2011 unter Hinweis auf § 13a BauGB die erneute öffentliche Auslage des geänderten Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB an. Zu den ausgelegten Materialien gehörten neben den Planunterlagen u. a. die Vorprüfung der Artenschutzbelange von Januar 2011, die Prüfung der Artenschutzbelange - Stufe II - von Juli 2011, die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG vom 25. Januar 2011 und das überarbeitete Schallschutzgutachtens der M1. GmbH vom 8. August 2011. Die Auslegung erfolgte - nach Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt vom
1218. Oktober 2011 - in der Zeit vom 26. Oktober 2011 bis 28. November 2011. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen möglich sind.
13Mit Schreiben vom 1. November 2011 wandten die Antragsteller u. a. ein, nach den Ergebnissen des überarbeiteten Lärmgutachtens vom 8. August 2011 lägen die Belastungen der Anwohner zwar unterhalb der zulässigen Werte, jedoch werde an den Immissionsorten IP 11 und IP 12 lediglich ein Abstand von 1 dB(A) zwischen dem Prognosewert der Zusatzbelastung und dem Immissionswert erreicht. Insoweit seien eine weitere Prüfung des Gutachtens und eine Nachberechnung durch Dritte erforderlich.
14Der Rat beschloss - unter Änderung der textlichen Festsetzungen zur Ausführung der Sammelbox für Einkaufswagen und nach Einholung eines präzisierten Schallschutzgutachtens der M1. GmbH vom 17. Januar 2012 - am
1527. März 2012 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die erstmalige öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte im Amtsblatt vom
1617. April 2012.
17Am 5. Juni 2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.
18Der Rat der Antragsgegnerin hat nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan mit Rückwirkung zum 18. April 2012 am 28. August 2012 beschlossen und im Amtsblatt vom 25. September 2012 erneut bekannt gemacht.
19Die Antragsteller tragen vor, der Antrag sei zulässig. Sie seien insbesondere antragsbefugt, da sie als Grundstücksnachbarn durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen seien und ihnen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abgeleitete Recht auf gerechte Abwägung ihrer schützenswerten Belange zustehe. Der Antrag sei auch begründet. Ein formeller Mangel liege in dem fehlerhaft durchgeführten beschleunigten Verfahren. Materiell liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB darin, dass der Gutachter hinsichtlich der Ermittlung der Schallimmissionen falsche Werte zugrunde gelegt und die Vorbelastungen nicht berücksichtigt habe.
20Die Antragsteller beantragen,
21den Bebauungsplan Nr. 150 - B.-------straße /
22M.------weg - für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan weise weder Verfahrens- noch Abwägungsfehler auf. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass der Bebauungsplan nach überschlägiger Prüfung mit keinen erheblichen Umwelteinwirkungen verbunden sei und somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte erlassen werden können. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB genüge es, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls verfahrensmäßig durchgeführt werde und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Im Rahmen der Vorprüfung bedürfe es keiner exakten Bewertung der Lärmauswirkungen und somit regelmäßig keiner Einholung eines Gutachtens. Dennoch seien hier entsprechende Gutachten erstellt worden. Am Grundstück der Antragsteller werde der Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet deutlich unterschritten. Die Frage der Verträglichkeit des Sondergebietes mit dem Interesse der Antragsteller sei nicht schon in der Vorprüfung, sondern erst in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie). Durch die hier erfolgte Beachtung der Voraussetzungen des § 13a BauGB habe sie zugleich die europarechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Abwägungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
26Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 hat die M1. GmbH ihr Schallschutzgutachten nochmals ergänzt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, des Bebauungsplanes und der schriftlichen Festsetzungen sowie des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
30Der Antrag ist zulässig.
31Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
32Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können.
33In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51, m. w. N.
35Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N.
37Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
38Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N.
39Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Jedenfalls die von den Antragstellern geltend gemachte - mehr als nur geringfügige - Zunahme des durch den geplanten Discounter ausgelösten Lärms betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte.
40Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der am 17. April 2012 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
42Die Antragsteller haben während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 21. April 2011 bis einschließlich zum 27. Mai 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 13. Mai 2011 eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2011, Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift haben sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
44- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
45Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 159 ‑ B.-------straße /M.------weg - der Antragsgegnerin ist insgesamt unwirksam.
46Die Antragsteller haben innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen beachtlichen formellen Mangel geltend gemacht.
47Der angegriffene Bebauungsplan ist im Hinblick auf das hier nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführte beschleunigte Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens sind nicht erfüllt. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB erforderlich war, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar im Sinne von § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
48Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
49Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht.
50§ 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
51Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5. September 2013 ‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N.
52Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
53Vgl. Bay VGH, Beschlüsse vom 30. August 2013 ‑ 15 NE 13.1692 -, KommunalPraxis BY 2013, 397, und vom 27. Oktober 2009 - 15 CS 09.2130 ‑, juris, Urteile vom 14. September 2011 - 9 N 10.2275 -, BayVBl. 2013, 278, vom 3. März 2011 - 2 N 09.3058 -, juris, und vom 3. August 2010 ‑ 15 N 10.358 -, juris; OVG M.-V., Urteil vom 21. November 2012 - 3 K 10/11 -, Nord ÖR 2013, 211.
54Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier notwendig.
55Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nrn. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist beim Bau von - wie hier - großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Insoweit ist es für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung der Vorprüfung unbeachtlich, ob es sich bei dem Planbereich bisher um ein Gebiet i. S. v. § 34 BauGB oder möglicherweise um eine „Außenbereichinsel„ im Innenbereich handelte.
56Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen eine Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
57Vgl. zur Anwendbarkeit des § 3c UVPG: Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2013 - 15 NE 13.1692 -, KommunalPraxis BY 2013, 397.
58Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt,
59vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701,
60bedarf dabei vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Sondergebietsausweisung ist ihrem Festsetzungsinhalt nach konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich einen großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Geschossfläche über 1.200 m² - bezogen.
61Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt.
62Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
63Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
64Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
65Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21. November 2012
66- 3 K 10/11 -, juris m.w.N.
67Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, und vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG.
69Dies ist hier nicht geschehen.
70Die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung beruht auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Grenzwerte der TA-Lärm abzustellen ist. Die von der Antragsgegnerin erstellten Berichte über die Vorprüfung des Einzelfalls vom 22. März 2010 und vom 25. Januar 2011 verneinen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Antragsgegnerin setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleich.
71Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N.
73Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den vielfältigen Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplanes, ohne die die Einhaltung der nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionrichtwerte nicht möglich gewesen wäre. Tragender Bestandteil des Abwägungsvorgangs war somit die Umsetzung der von der M1. GmbH in ihren Schallschutzgutachten vorgegebenen Schallschutzmaßnahmen.
74Ungeachtet dessen überschreiten auch die nach Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen verbleibenden Belastungen die Grenze zur Abwägungsrelevanz. Ausweislich der Schallschutzgutachten der M1. GmbH vom 15. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2012 beträgt der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm für den IP 12 tagsüber 54 dB(A) und unterschreitet damit den maßgeblichen Immissionsrichtwert an diesem Punkt von tagsüber 55 dB(A) nur um 1 dB(A). Somit musste die Antragsgegnerin die zu erwartende Lärmentwicklung ‑ ausgehend von den Grenzwerten der TA-Lärm - als Belang für die Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt.
75Vgl. BVerwG, , Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B...“ in Cochem-Cond der Antragsgegnerin. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr…./. (B…..straße 9), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.
- 2
Der seit 1962 bestehende Bebauungsplan setzte für diesen Bereich bisher ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Plangebiet befindet sich südlich des Grundstücks des Antragstellers das Gelände der ehemaligen Sektkellerei H..., für dessen Umnutzung zu einer Brauerei mit Gastronomie im Mai 2010 erfolglos ein Bauvorbescheid bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beantragt worden war.
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Gegen den Bebauungsplan, der in der Zeit vom 02.08. bis 01.09.2010 offen gelegt wurde, erhob u.a. der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.08.2010 Einwendungen. In der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 wurde die Abwägung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen vorgenommen und der Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde in dem Veröffentlichungsorgan (Nr. 45/2010) der Antragsgegnerin vom 11.11.2010 öffentlich bekannt gemacht und trat am gleichen Tag in Kraft.
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Der Bebauungsplan setzt mit den Teilgebieten MI 1, MI 2a-c und MI 3 ein gegliedertes Mischgebiet für einen nach Darstellung der Antragsgegnerin vom Fremdenverkehr geprägten Bereich (Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes) fest. Die Art der Nutzungen werden von Süd nach Nord gestaffelt, wobei im südlichen Bereich die potentiell konfliktträchtigeren Nutzungen (u.a. Schank- und Speisewirtschaften inkl. Außengastronomie) und im nördlichen Bereich weitgehend nur Wohnnutzungen und kleinere Betriebe zulässig sein sollen. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zu den Flächen für Stellplätze sowie für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, insbesondere nach sog. Lärmpegelbereichen gegliederte passive Schallschutzmaßnahmen (Festsetzungen F.1). Grundlage dieser Festsetzungen des Bebauungsplanes war die schalltechnische Untersuchung – Schallimmissionsprognose – des Ing.-Büros A..., T….. Dieses kam in seiner zusammenfassenden Bewertung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen durch die Moselschifffahrt und andere Verkehrswege bei (künftigen) Bebauungen zwingend ein passiver Schallschutz vorzusehen sei. Maßgebend für die hohe Lärmbelastung sei „an allen Punkten der Schiffsverkehr auf der Mosel“ (S. 10 Gutachten A...).
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Der Antragsteller macht mit seinem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend:
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Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es sei bereits die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verweis auf das angebliche Vorliegen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung rechtlich fragwürdig, da der Bebauungsplan in räumlicher Hinsicht von weiteren Plangebieten in Cochem-Cond umgeben sei. Der hier zu überprüfende Plan hänge unmittelbar mit diesen anderen Planungen zusammen und weise demnach zusammen mit diesen eine deutlich größere Fläche als 20.000 m² auf. Zudem ermögliche der Plan UVP-pflichtige Vorhaben, wie eine Brauerei und die erstmalige Herrichtung der S...straße.
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Die Planung erweise sich auch aus mehreren Gründen als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der seitens der Antragsgegnerin aufgeführte städtebauliche Grund der schleichenden „Veränderung der Gebietsart von WA zu MI“ bestehe nicht. Die dementsprechende Argumentation der Antragsgegnerin erweise sich als falsch. Es bestünden keine weiteren städtebaulichen Bedürfnisse, diese Flächen als MI auszuweisen. Hinsichtlich der Sektkellerei sei auszuführen, dass diese Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben worden sei. Der Sektkellereibetrieb, d.h. die Eigenerzeugung von Sekt, sei Ende der neunziger Jahre eingestellt worden. Daher könne wegen des Sektkellereigebäudes auch nicht von einem MI-Gebiet ausgegangen werden.
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Es bestünden vor diesem Hintergrund keine städtebaulichen Gründe, die Bereiche MI 3 und MI 2a (teilweise) als Mischgebiet auszuweisen. Der wahre Grund für die Einbeziehung der durch Wohnnutzung geprägten Grundstücke der B...straße .., .., .., .., .. und anderer sei, dass bei überschlägiger Berechnung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei Realisierung des Gastronomiebetriebes mit Außenbewirtschaftung nicht eingehalten werden könnten. Event-Brauerei und Außengastronomie mit 150 Sitzplätzen seien mit den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Es handele sich daher um einen Fall des Etikettenschwindels, da die Ausweisung nur der Herstellung einer verminderten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung dienen solle. Die erstmalige planerische Herstellung von Konfliktlagen bedürfe aber einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und Begründung, die aus den Ausführungen und den Planunterlagen nicht ansatzweise herausgelesen werden könne. An der künftigen Nutzung als WA-Gebiet werde sich im Übrigen auch nichts ändern. In den Gebieten MI 3 und MI 2a existiere ausschließlich Wohnbebauung, die von den Bewohnern künftig auch nicht aufgegeben werde.
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Die Planungen seien auch als bloße Gefälligkeitsplanung einzuordnen. Dies sei der Fall, wenn es der planerischen Gemeinde darum gehe, einem Eigentümer oder Investor eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu ermöglichen, obwohl dafür keine objektiven städtebaulichen Gründe bestünden. Offensichtlich sei der Bebauungsplan hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten, bei dem ausschließlich das Brauereivorhaben der Sektkellerei H... planungsrechtlich gerechtfertigt werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung eines Mischgebietes nur vorgeschoben. Dieses Vorhaben führe aber offensichtlich zu erheblichen Konflikten mit der umliegenden Wohnnachbarschaft. Der Vorwurf des Etikettenschwindels und der Gefälligkeitsplanung könne auch insofern belegt werden, als eine beachtliche Anzahl von textlichen Festsetzungen existierten, die ausschließlich auf das Vorhaben „Bierbrauerei“ zugeschnitten seien. Dies gelte etwa für die Dachparkplätze auf dem Sektkellereigebäude, die Festsetzung von zwei Vollgeschossen, abweichende Bauweise ohne Abstandsflächen in dem Gebieten MI 1, MI 2b und MI 2c sowie weitere Festsetzungen von Stellplätzen.
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Die Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Fehlerhaft sei bereits die Festlegung des Geltungsbereichs des Plangebiets, da dieser willkürlich festgesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere im nördlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befinde und in dem faktisch ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden sei. Konsequent und richtig wäre es gewesen, den MI-Bereich enger zu fassen. Dementsprechend wäre es folgerichtig gewesen, die Grundstücke B...straße .., .., .., .. und .. ebenfalls einem allgemeinen, wenn nicht sogar reinen Wohngebiet in nördlicher Richtung hin zuzuweisen. Folge wäre gewesen, dass die Immissionswerte nach Realisierung der geplanten Brauerei nicht eingehalten werden könnten.
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Abwägungsfehlerhaft seien auch in den Bereichen MI 2 a noch die Grundstücke B….straße ...,... und ... mit einbezogen worden, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB könnten durch die vorliegende Planung nicht gewährleistet werden, da insbesondere die Eigentümer im geplanten Gebiet MI 3 durch unzumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Für den Brauereibetrieb selbst werde die geplante Nutzung erheblich dadurch erschwert, dass dieser mit vehementen Beschwerden seitens der Nachbarschaft rechnen müsse und mithin voraussichtlich durch Einschreiten von Behördenseite diverse Konflikte zwischen der Wohnbevölkerung und dem Gastronomiebetrieb vorprogrammiert seien, die dem planerischen Konfliktbewältigungsgebot nicht genügten. Die Annahmen zur Lärmvorbelastung seien unzutreffend. Das Gutachten B... sei schon hinsichtlich der dort unter Ziffer 4.2 genannten Schiffsbewegungen, sowohl was die Anzahl als auch die Geschwindigkeit und die dadurch provozierte Lautstärke angehe, nicht plausibel. Die Annahme derart lärmintensiver Vorbelastungen sei unzutreffend, was durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P….. vom Februar und März 2011 bestätigt werde.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Nichteinholung eines Verkehrsgutachtens wegen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens und die Nichteinholung eines Geruchsgutachtens wegen der Errichtung des geplanten Brauereibetriebes.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B... (Neufassung)“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 11. November 2010, für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Einwendungen seien unbegründet. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in ein Mischgebiet vollziehe nur die tatsächlich vorhandene Entwicklung nach und führe nicht zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller. Ein Verstoß gegen § 13a BauGB bestehe nicht. Zudem wäre eine falsche Einschätzung der Voraussetzung dieser Norm gemäß § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers läge auch die städtebauliche Rechtfertigung des Planes und die Veränderung eines WA- in ein MI-Gebiet vor. Es liege nicht der Fall eines Etikettenschwindels vor, sondern der Anstoß zur Bauleitplanung sei von der Idee getragen worden, die Sekt- und Weinkellerei H... anderweitig als Biergaststätte zu nutzen. Dies sei jedoch unschädlich und vom Gedanken im Stadtrat getragen, keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sondern eine Angebotsplanung im Sinne der tatsächlich eingetretenen Entwicklung eines Mischgebietes umzusetzen.
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Es handele sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht heute noch um ein allgemeines Wohngebiet. So habe die neben der Sektkellerei befindliche Senfmühle Cochem auf Anfrage angegeben, dass sie seit dem 01.05.2001 in den Räumlichkeiten der S...straße .. in Cochem-Cond ihre Tätigkeit ausübe und mit einer dort installierten historischen Senfmühle 360 kg Senf am Tag herstelle. Zudem biete die Senfmühle auch Führungen innerhalb der Produktionsräume, was zu einem Besucheraufkommen von jährlich bis zu 20.000 führe. Auch die Sekt- und Weinkellerei werde nach wie vor am Objekt S...straße ... betrieben. Das Unternehmen existiere an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren und halte nach wie vor eine in ihren Räumlichkeiten voll funktionsfähige Installation für die Sektherstellung, Weinlagerung, Weinbehandlung und Flaschenlagerung vor. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Durchführung von Weinproben, Weinverköstigungen und Kellereiführungen. Jährlich besuchten die Wein- und Sektkellerei etwa 15.000 Besucher. Das Weinlager biete auch eine Vermietungsmöglichkeit an und halte etwa 50.000 Flaschen Wein vorrätig.
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Diese Feststellungen widersprächen aber einem Wohngebietscharakter im Bebauungsplangebiet. Die in dem beigefügten Lageplan B 1 wiedergegebene Nutzungsstruktur betreffe überwiegend gewerbliche Nutzungen neben drei Wohnnutzungen und weise eindeutig den Charakter eines Mischgebietes auf. Die Antragsgegnerin verstehe ihre Planung als Angebotsplanung. Wenn von 13 Gebäuden in der Planänderung jedoch nur 4 reine Wohngrundstücke seien, so spreche nichts für die Annahme, dass dieser Bereich tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet sei. Demgegenüber dränge sich der Charakter eines Mischgebietes geradezu auf und entspreche auch den Vorgaben der Flächennutzungsplanung.
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Der von der Antragstellerseite gerügte Etikettenschwindel liege mit dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 nicht vor. Die vorliegende Planung sei auch keine Gefälligkeitsplanung. Sie sei angestoßen durch einen Investor der im Gebiet eine Nutzungsänderung herbeiführen möchte, habe sich jedoch dann von diesem konkreten Vorhaben losgelöst und einer Planung entwickelt, die dem tatsächlichen und rechtlichen (Flächennutzungsplan) Gebietscharakter entsprächen. Ob eine konkrete Umnutzung überhaupt beantragt und dann genehmigt werde, sei Sache des Baugenehmigungsverfahrens, der Bebauungsplan schaffe insoweit nur eine Angebotsmöglichkeit, die auch in andere vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungsarten münden könnten. Auch die übrigen genannten Indizien für eine Gefälligkeitsplanung seien unzutreffend.
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Die Vorwürfe gegenüber der Lärmprognose seien unberechtigt. In den Schiffsimmissionen habe der Gutachter auch den Frachtverkehr der Moselschiffsfahrt berücksichtigt. Dies gelte somit nicht nur für die schwimmenden Hotels. Eine Hochrechnung der Schiffsbewegungen auf das Jahr verbiete sich, der Gutachter habe vielmehr eine Extrembelastung am Tag angesetzt und dies zutreffend begründet. Dass es sich dabei um seltene Ereignisse im Sinne der TA-Lärm handeln solle, sei nicht dargelegt. Auch sei der Bahnlärm in die Untersuchung mit einbezogen worden. Es seien jedoch nur geringe Auswirkungen wegen des Tunnelbetriebes und der Abschirmung zum Plangebiet festgestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil das betroffene Grundstück des Antragstellers in der B...straße .. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt. Die Einwände des Antragstellers unterliegen nicht der Präklusion gemäß §47 Abs. 2a S. 1 VwGO (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, - 1 C 10610/10 - ESOVGRP).
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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
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Zwar vermag der Antragsteller mit seiner Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei in fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet worden nicht durchzudringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend ist das Plangebiet nach den unwiderlegten Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 11.500 m² anzusetzen, die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei etwa 6.900 m². Ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan von 1962 besteht offensichtlich schon wegen eines fehlenden „engen zeitlichen Zusammenhangs“ nicht.
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Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Die von dem Antragsteller befürchtete Errichtung einer Brauerei wird schon nicht ausdrücklich im Bebauungsplan zugelassen, bei dem es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin um eine Angebotsplanung handelt. Zudem wäre bei einem Ausstoß von 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag keine UVP vorgeschrieben (siehe Nr. 7.26.2 UVG), so dass es geradezu geboten erscheint, diese Frage einem etwaigen Genehmigungsverfahren zu überantworten. Auch gilt eine UVP-Pflicht nicht für die S...straße, da diese keine Straße gemäß § 5a LStrG i.V.m. Nr. 5 der Anlage dieses Gesetzes ist. Die S...straße ist bereits für den Verkehr gewidmet, so dass eine erstmalige Herstellung ausscheidet.
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Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).
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Die fehlende Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einem Fall des sog. Etikettenschwindels herzuleiten. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Mischgebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb unwirksam anzusehen. Insoweit stellt der Antragsteller u.a. darauf ab, dass er bezüglich einzelner Teilgebiete des gegliederten Mischgebietes städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erkennen könne und dass einzelne Textfestsetzungen die auf dem Nachbargrundstück bestehende oder dort beabsichtigte Nutzung aufgreifen. Allein daraus kann indessen auf einen „Etikettenschwindel“ nicht geschlossen werden. Im Übrigen liegt der Fall hier anders, als in den Fallgestaltungen, in denen der Senat in der Vergangenheit einen „Etikettenschwindel“ beanstandet hat. Während in jenen Fallgestaltungen (vgl. z.B. Urteil des Senates vom 21.10.2009 - 1C 10150/09.OVG -) Neubaugebiete als Mischgebiete geplant worden waren, obwohl als Ziel der Planung nach den Planaufstellungsunterlagen lediglich die Ermöglichung einer Wohnnutzung verfolgt wurde, handelt es sich vorliegend um ein bereits bebautes Gebiet, in dem gewerbliche Nutzungen schon vorhanden sind. Deshalb stellt sich hier allein die Frage, ob die Argumentation des Antragstellers, in bestimmten Teilgebieten des gegliederten Mischgebietes sei aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung, deren Nutzung und der Grundstückszuschnitte eine künftige gewerbliche Nutzung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in größerem Umfang zu erwarten, die Annahme rechtfertigen kann, die Mischgebietsfestsetzung stelle lediglich eine vorgeschobene Planung dar. Das ist zu verneinen, wobei auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden kann.
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Auch ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin - von dem Antragsteller beanstandet - für den an sein Anwesen angrenzenden Teilbereich des Plangebietes bezüglich des zulässigen Bauvolumens oder etwa bezüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen Festsetzungen trifft, die sich an der vorhandenen Bebauung bzw. an absehbaren Bauabsichten orientieren, kein Anlass, die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen, weil es sich deshalb um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handeln würde. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit muss es nämlich der Gemeinde offen stehen, eine bereits bestehende bauliche Nutzung oder schon absehbare Bauabsichten bei ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, soweit sich diese darin städtebaulich integrieren lassen. Hieraus kann ein die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließender „Etikettenschwindel“ nicht hergeleitet werden. Das gilt umso mehr hier, wo sich die Planung nicht auf Festsetzungen bezüglich des Nachbargrundstückes beschränkt, sondern darüber hinaus greift. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 wird insoweit verwiesen.
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Zudem macht im Grundsatz das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539 Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, das Gebiet für den Fremdenverkehr in erhöhter Weise nutzbar zu machen und der schon teilweise vorhandenen Funktion dieses Stadtteils vermehrt Rechnung zu tragen („Cochem als Fremdenverkehrsort“, siehe Begründung S. 13). Der Bebauungsplanung kann daher nach alledem die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht abgesprochen werden.
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Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08).
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Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.
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Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).
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Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).
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Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben ist.
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes gegenüber dem bisher festgesetzten allgemeinen Wohngebiet mit einer Minderung des Schutzniveaus der dort vorhandenen Wohnnutzung gegenüber einer künftig dort beabsichtigten oder zu erwartenden gewerblichen Nutzung einhergeht. Dem steht nicht entgegen, dass auch in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, weil dieses nach seiner in § 6 Abs. 1 BauNVO festgelegten Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einem in dem bisherigen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Bauvorhaben kann nämlich zum einen dort künftig ein bislang möglicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden. Zum anderen gelten etwa bezüglich künftig hinzunehmender Lärmimmissionen andere Orientierungswerte. Das kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Festsetzung eines Mischgebietes neben einem allgemeinen Wohngebiet sei grundsätzlich zulässig, weil es einen Unterschied macht, welche Lärmimmissionen im Grenzbereich zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müssen und welche innerhalb eines Mischgebietes der dort zulässigen Wohnnutzung zugemutet werden können. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine derartige Veränderung des Schutzniveaus grundsätzlich abwägungsfehlerhaft sein müsste.
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Die Berücksichtigung dieser Lärmvorbelastung im Bebauungsplanverfahren ist dabei nicht dergestalt zu verstehen, dass sie zu der Festsetzung eines Mischgebietes gleichsam zwingen müsste. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Gewichtung der Belange des Antragstellers sowie der Eigentümer anderer wohnbaulich genutzter Grundstücke in diesem Bereich zugrunde gelegt, dass hier nicht von einer ruhigen, sondern durchaus lärmbelasteten Wohngegend auszugehen war (Beschluss vom 30.12.2010, 1 B 11240/10.OVG). Dies ergab sich daraus, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros B... vom 26. Juli 2010 die Lärmimmissionen allein durch den Schiffsverkehr tagsüber soweit über den Orientierungswerten für ein Mischgebiet lagen, dass selbst eine geringere Zahl von Schiffsbewegungen, kaum eine Lärmbelastung ergeben hätte, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar wäre. Nach diesem Gutachten wurden die Orientierungswerte für Mischgebiete durch Schiffsverkehr tags um bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A) überschritten
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Diese Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme hat sich jedoch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt, sie wurde in wesentlichen Teilen sogar widerlegt. Bei der Berechnung des Büros B... ist der Schiffsverkehr auf der Mosel als dominierende Quelle für die Berechnung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden. Der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Pies stellte hier einen erheblichen Fehler bei der Ermittlung der Emissionspegel für den Schiffsdurchgangsverkehr insofern fest, als der Schiffsverkehr pro Stunde und nicht am Tag in die Berechnungen eingestellt wurde. Hierdurch ergibt sich nach diesen Feststellungen eine Emissionspegeldifferenz für die 12 dB(A) tags und von 9 dB(A) für die Nachtzeit.
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Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Berechnung zugestanden und ausgeführt, dass die entsprechenden „Lärmfestsetzungen dann anders ausgefallen“ wären. Die von dem Gutachter in der Karte 3 seiner Ausarbeitung vom 26.07.2010 benannten Lärmpegelbereiche hätten sich damit jeweils um eine Klasse verringert, wobei letztere Aussage in der Dimension auch von der Seite des Antragstellers und dessen Gutachters in Frage gestellt wurde. Nach den zusammenfassenden Darstellungen des Gutachters P…. seien lediglich am Gebäude B…..straße .. aufgrund des geringen Abstandes zwischen Wohnhaus und B….straße (K59) Orientierungswertüberschreitungen über 55 dB(A) gegeben. Bezogen auf die Nachtzeit zeigten die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dass der Nachtorientierungswert von 45 dB(A) an allen Wohnhäusern sowie auch im gegenüberliegenden Bebauungsplanbereich eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr, dass vorliegend dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, ohne dass es auf die übrigen Einwände des Lärmgutachten P…, wie die Berechnungsmethode des Lärms auf den Hotelschiffen, die Anwendung der DIN 18005 sowie die Trennung der Geräuschquellen, im Nachfolgenden noch ankäme
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Die dargestellten Fehler sind auch unter Anwendung der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mangels ist, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Die zuvor benannten Mängel der Ermittlung und Bewertung betreffen wesentliche Punkte. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was im Hinblick auf die Lärmfestsetzungen und die Einordnung des Gebiets als lärmvorbelastet ohne weiteres der Fall ist.
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Die genannten Mängel waren auch "offensichtlich" im Sinne von im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind dagegen nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.)
- 45
Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage aus den Bebauungsplanakten selbst. Die fehlerhafte Begutachtung der Lärmvorbelastung ist im weiteren Verfahren gutachterlich mit den Ausgangsdaten des Bebauungsplanverfahrens festgestellt worden (s.o.), so dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Der Umstand, dass möglicherweise das einzelne Ratsmitglied dies nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überprüfende Gutachter mit den eigenen Daten des Ausgangsgutachtens den Fehler anerkannt nachweisen konnte. Dieser ist damit aktenkundig und infolgedessen offensichtlich im Sinne des Gesetzes.
- 46
Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Lärmvorbelastung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Dabei genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Begutachtung hat bereits offenkundig zu fehlerhaften Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen geführt, so dass insofern weitere Ausführungen entbehrlich sind. Aber auch hinsichtlich der übrigen Planung (Mischgebiet, Gliederung etc.) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Rat bei einer zutreffenden Begutachtung anders entschieden hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorabmeldung aus der 9. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 (Bl. 257 PA). Darin wird das Gutachten Boxleitner ausdrücklich in Bezug genommen und auf die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet nach DIN 18005 hingewiesen. Damit liegt es auf der Hand, dass diese Begutachtung Einfluss auf die Abwägung im Rat hatte, sodass diese Fehler erheblich im Sinne § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB waren. Anhaltspunkte für eine Teilunwirksamkeit sieht der Senat wegen der notwendigen Gesamtabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09).
- 47
Vor diesem Hintergrund konnte letztlich offen bleiben, ob dem Bebauungsplan auch ein Verstoß gegen § 78 WHG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), zugrunde liegt. Der Senat hält es jedoch für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:
- 48
Nach § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch – ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften – untersagt. Für das hier fragliche Plangebiet wurden von der SGD Nord Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung nach den §§ 88ff LWG ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien.
- 49
Im Unterschied zur Vorgängerfassung des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wird in der Neufassung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG nunmehr nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne verboten, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch. Durch diese Klarstellung sollte dem Schutzzweck des Verbotes besser Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/12275 S. 76; PDK Bund L 11 – Rn. 2 zu § 78 WHG).
- 50
Fraglich bleibt vor diesem Hintergrund, ob nunmehr aus dem Gesetzestext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich folgt, dassjegliche Ausweisung eines Baugebiets nach dem Baugesetzbuch dem Verbot unterfällt (so offenbar PDK Bund L 11 – Rn. 3 zu § 78 WHG.) Zu § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wurde dagegen vertreten, die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche, insbesondere eines unbeplanten Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB sowie die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, werde vom Verbot des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. nicht erfasst (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 31 b Rn. 60). Dementgegen wurde wiederum argumentiert, dass die Umwandlung eines früheren Gewerbegebietes in ein anderes Baugebiet ein aliud darstelle und daher unter dem Begriff der Ausweisung eines „neuen Baugebietes“ eingeordnet werden könne (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 31 b WHG; siehe aber auch 10. Aufl. 2010, Rn. 6 zu § 78 WHG – „spätere Änderung grundsätzlich zulässig“; Breuer, Natur und Recht 2006 S. 614 <620>).
- 51
Der Senat hat über die hier vorliegende Frage bisher nicht entscheiden und hält dies auch hier nicht für geboten. Sofern es aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ankäme, wären deren Vorliegen durch Bescheid der unteren Wasserbehörde festzustellen (OVG RP, Urteil vom 12.04.2011, 8 C 10056/11). Da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, der das grundsätzliche Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004, 7 CN 1.04), dürfte es ohnehin planerischer Vorsorge entsprechen eine entsprechende Zulassung zu beantragen, zumal auch künftig in diesem Gebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ohne eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde ausscheidet (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 WHG).
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Ferner ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass für den offenbar künftig geplanten Betrieb einer Brauerei schon im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuholen wäre. Dies kann ohne weiteres einem etwaigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann auf Ausführungen im Beschluss vom (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden.
- 53
Auch die Notwendigkeit eines Verkehrsgutachtens zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschließt sich für den Senat nicht, da auch die sich insoweit stellenden Fragen hinreichend im Genehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1C10277/11 – zum Erfordernis einer Entwässerungskonzeption bereits in der Bauleitplanung).
- 54
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
- 55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 56
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 57
Beschluss
- 58
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. wird abgelehnt.
Der Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten zu je einem Viertel sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3. und 4. je zur Hälfte. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetz- ten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.01.2011 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “.
- 2
Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Miteigentümer des Hauses A. in der S.-straße 3-4 in C-Stadt, welches ein Teil des so genannten S.-schlosses ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage Seeschloss, S.-straße 2 in C-Stadt, die auf der nordwestlichen Seite unmittelbar angrenzend an der im Plangebiet befindlichen S.-straße liegt.
- 3
In einem Integrierten Städtebaulichen Leitbild der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006 wird die Neugestaltung des Zentrums von C-Stadt als die wichtigste Maßnahme der Gemeinde beschrieben. Die Planung weist für das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes u.a. die Errichtung von zwei separaten Baukörpern aus, zwischen denen eine terrassenförmige Treppe zur Strandpromenade führt. In den Baukörpern sind in den Untergeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Läden sowie gastronomische Einheiten und in den Obergeschossen Dienstleistungsbetriebe und Hoteleinheiten vorgesehen.
- 4
In der Sitzung vom 24.05.2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragstellerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Plan sollte auf Empfehlung des Bau- und des Hauptausschusses im Verfahren nach § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden und an dem Standort die planungsrechtliche Voraussetzung für eine touristische Nutzung schaffen, wozu im Geltungsbereich ein Sondergebiet (SO) Fremdenverkehr mit der Zweckbestimmung „Hotel“ sowie ergänzende Nutzungen wie kleinteiliger Einzelhandel, Gastronomie, medizinische und Einrichtungen touristischer Infrastruktur festgesetzt bzw. zugelassen werden sollte. Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „K-Bote“ vom 04.09.2007 bekannt gemacht.
- 5
Unter dem 25.02.2008 erfolgte die Planungsanzeige und eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der Öffentlichkeit. Das Amt für Raumordnung Vorpommern führte an, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Die Landrätin des Landkreises O. wies auf die Abweichung der Planung vom Flächennutzungsplan hin, der im Wege der Berichtigung anzupassen sei. Sonst bestünden keine Bedenken, soweit kein großflächiger Einzelhandel geplant sei. Die Vorgaben des Kurortgesetzes seien wegen Anerkennung als Kurort zu beachten und die Löschwassersituation sei nicht hinreichend geklärt.
- 6
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs Stand März 2008 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16. bis 27.06.2008 wurde unter Hinweis auf § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 11.06.2008 bekannt gemacht.
- 7
Das Plangebiet des Vorentwurfs vom 19.03.2008 umfasst eine 1,7 ha große Fläche im Ortszentrum zwischen der S.-straße, dem K.-platz, der Promenade, dem Kurhotel und dem F.-platz mit der F.-straße. Das Gebiet ist mit einem 3- bis 4-geschossigen Einkaufszentrum (EKZ) bebaut, das nach der Begründung einen städtebaulichen Missstand darstellt und zu 30% leer steht. Veranlassung der Planung sollte die Verzahnung zwischen Zentrum und Strandpromenade sein. Neben einer Nutzung als Hotelstandort im gehobenen Segment, ergänzt durch Einzelhandel, Gastronomie, Veranstaltungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen sei insbesondere die Umgestaltung des Umfeldes mit Grünanlagen und öffentlichen Plätzen erforderlich. Städtebauliche Zielsetzung ist die Freihaltung von Sichtachsen vom F.-Platz in Richtung Ostsee durch Errichtung von drei gegliederten Baukörpern mit ca. 17.250 qm Geschossfläche. Zwischen den drei separaten Baukörpern soll eine terrassenförmig angelegte Treppe vom F.-platz zur Strandpromenade führen. Für die Sicherung der Versorgung mit Parkplätzen ist eine Tiefgarage mit privaten und öffentlichen Stellplätzen mit Einfahrten über die S.- und die D.straße und einer Ausfahrt ausschließlich über die D.straße vorgesehen. An Festsetzungen ist u.a. ein SO Hotel und Einzelhandel mit maximal 120 Hotelzimmern und Einzelhandel auf einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 3.000 qm bei max. 800 qm für den Einzelbetrieb vorgesehen. Die Höhe der baulichen Anlage soll mit der zulässigen Oberkante des Gebäudes (ohne technische Aufbauten) über den festgesetzten Höhenbezugspunkt von 12,0 m über HN festgesetzt werden. Für die Hotelanlage ist eine Gebäudehöhe von max. 25,0 m und für die Baukörper am K.-platz max. 17,5 m vorgesehen. Von der Promenade ergeben sich dadurch bei einer Zugangshöhe zum Strandgeschoss von 7,5 m über HN eine Gebäudehöhe von max. 29,5 m (Hotelanlage) und max. 22,0 m (Baukörper K.-platz).
- 8
Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegte Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) der S./W. und Partner GmbH vom 17.03.2008 kommt unter 2.3 zu dem Ergebnis, dass Denkmale und Denkmalensembles von der Planung „nicht betroffen“ seien. Unter 3.3 wird ausgeführt, dass die Umsetzung der Planung „keine Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter“ habe; diese werden als „gering“ bewertet. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien nicht erheblich.
- 9
Hiergegen wurde von privater Seite eingewandt, die Planungen seien einseitig an den Interessen des Investors (der Beigeladenen) ausgerichtet.
- 10
Auf den Beschluss der Gemeindevertretung der Antragstellerin vom 16.10.2008 wurde der Entwurf (Stand Oktober 2008) in der Zeit vom 10.11. bis 12.12.2008 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt vom 29.10.2008.
- 11
In der ausgelegten Begründung wird in den Ausführungen zur Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG (Ziff. 9.2 der Begründung) unter 2.2 das Landschaftsbild als durch das Vorhaben nicht betroffen angesehen. Denkmale und Denkmalensembles werden unter 2.3.9 als betroffen gesehen, wobei die Betroffenheit gem. 3.3 als gering eingeschätzt wird. Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern seien nicht erheblich.
- 12
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung am 07.05.2009 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie die promenadenseitige Baugrenze im Bereich der oberen Geschosse auf die Fläche B zurückzunehmen und die Übernahme in den Entwurf. Zudem beschloss sie die erneute verkürzte öffentliche Auslage des geänderten Entwurfs gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung des Beschlusses sowie der öffentlichen Auslegung (verkürzt auf 14 Tage) in der Zeit vom 25.05. bis einschließlich 08.06.2009 erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 11.05.2009.
- 13
Die Antragsteller zu 3. und 4. erhoben mit Schreiben vom 05.06.2009 als Miteigentümer des Gebäudes S.-straße 2 Einwendungen gegen die Verkürzung der Auslegungsfrist und die Beschränkung der Einwendungen auf die in der Bekanntmachung benannten Änderungen und Aspekte. Die Zahl der Stellplätze sei auf 160 zu begrenzen und die Lage der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage sei verbindlich festzulegen. Die Festsetzung zum Einzelhandel sei zu den Sortimenten zu konkretisieren und in Relation zu der Gesamtfläche des Sondergebiets zu setzen. Die Festsetzungen zum Schallschutz seien zu überarbeiten. Die eingeplante Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der S.-straße um 50% sei nicht hinnehmbar. Es sei sicherzustellen, dass die Anlieger der durch die Planung betroffenen Straßen nicht erneut zu Anlieger- bzw. Ausbaukostenbeiträgen herangezogen würden. Die Bauhöhe sei auf das ortstypische Maß von 17m bei maximal 4- bis 5-geschossiger Bauweise zu beschränken. Mit den festgesetzten Baugrenzen seien die Grenzabstände nicht einzuhalten und das Vorhaben damit nicht realisierbar. Es sei eine UVP-Prüfung erforderlich, die auch die benachbarten Schutzgebiete einbeziehen müsse.
- 14
Die Landrätin des Landkreises O., Sachbereich Baudenkmalpflege, wies auf die Lage des Vorhabens im Denkmalbereich C-Stadt hin. Durch die geplante höhen- und breitenmäßige Dimension des Vorhabens gegenüber dem im Umfeld befindlichen Gebäudebestand - ungeachtet des Kurhotels - werde das historische Erscheinungsbild wesentlich nachhaltig beeinträchtigt.
- 15
In der Sitzung vom 27.01.2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und der Beigeladenen und schließlich den Bebauungsplan als Satzung. Der Abwägungs- und der Satzungsbeschluss wurden nach Ausfertigung des Planes am 28.01.2011 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.03.2011 bekannt gemacht.
- 16
Zu den Einwendungen der Antragsteller zu 3. und 4. wird ausgeführt, die erforderliche Zahl von Stellplätzen werde in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Punkt 3 geregelt. Die Schallimmissionen würden durch die Verringerung der Stellplatzzahl und die beiden Zufahrten vermindert. Durch die getroffenen Maßnahmen würden Schallimmissionen des zusätzlichen Kfz-Verkehrs in der S.-straße keine unzumutbare Belastung darstellen. Die Festsetzungen zum Einzelhandel seien nicht Gegenstand der erneuten Auslegung und entsprächen den Erfordernissen der Raumordnung. Anlieger- bzw. Ausbaukostenbeiträge seien nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und würden überwiegend vom Vorhabenträger, teilweise von der Gemeinde übernommen. Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken würden eingehalten und diese seien im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
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Der am 10.02.2011 für die Antragsgegnerin als Gemeinde unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen besteht aus drei Teilen: dem städtebaulichen Vertrag in Teil I, einem Erschließungsvertrag in Teil II, einem Sondernutzungsvertrag in Teil III und Schlussbestimmungen in Teil IV. Nach Teil I ist Vertragsgegenstand das Plangebiet mit Ausnahme der S.-straße. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, zur Erstellung von Erschließungsanlagen, zur Durchführung von Baumaßnahmen und von Ausgleichmaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Maßnahmen werden i.S.d. § 11 BauGB als Voraussetzung für die angestrebte Bebauung bezeichnet (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Der dem Vertrag zugrunde liegende Bebauungsplanentwurf wird als vorläufig und der kommunalen Planungshoheit unterliegend angesehen; im Falle wesentlicher Abweichungen der späteren Festsetzungen ist der Vertrag anzupassen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages; vgl. auch § 15 Abs. 3 des Vertrages). Der Vorhabenträger hat die bisherigen Planungskosten getragen und verpflichtet sich weitere Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde räumt dem Vorhabenträger ein Sondernutzungsrecht auf ihren im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Grundstücksflächen ein (§ 4 Abs. 5 des Vertrages). Kosten des Unterhalt- und Betriebes angeschlossener öffentlicher Anlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken trägt die Gemeinde (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Der Vorhabenträger hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Die Gemeinde beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag von 250.000,- € an der Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). Für den unterirdischen Teil der Tiefgarage (2 Geschosse) und die Zufahrt räumt die Gemeinde ein unbefristetes Sondernutzungsrecht ein (§ 8 Abs. 2 des Vertrages). Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben aus der schalltechnischen Untersuchung und des Gutachtens der Firma GRI vom Oktober 2010 sowie zur Beachtung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. In Teil II, dem Erschließungsvertrag, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Herstellung der Erschließungsflächen, die als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung oder als öffentliche Grünflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Erschließung erfolgt einschließlich insbesondere der Platzflächen, Fahrbahnen, Parkflächen, Geh-/Fuß- und Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Grünflächen und Bäume. Im Sondernutzungsvertrag, Teil III des Vertrages, räumt die Gemeinde dem Vorhabenträger ein unbefristetes Sondernutzungsrecht an im einzelnen bezeichneten, im Bebauungsplan als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ festgesetzten Flächen ein, die öffentlich gewidmet werden, insbesondere für die Ein- und Ausfahrten sowie Zugänge zur Tiefgarage, wofür vom Vorhabenträger kein Entgelt zu zahlen ist.
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Der Bebauungsplan umfasst nach der Planzeichnung Teil A das Plangebiet im Nordwesten einschließlich eines Teils der S.-straße und die Einmündung zur K.-straße, läuft im Nordosten entlang des Gebäudes des M.-Hotels/Forums U./Spielbank (einschließlich Hotelvorfahrt), entlang der Promenade bis zu dem Weg vor dem Konzertpavillon, verläuft im Südosten parallel zum Grundstück des Kurhotels und weiter bis zur F.-straße (einschließlich) und im Südwesten entlang der F.-straße. In der Planzeichnung ist für den Gebäudebestand ein SO „Hotel und Einzelhandel“ mit einer GRZ von 0,7 und einer GFZ von 2,4 festgesetzt. Innerhalb des SO sind Baugrenzen mit unterschiedlichen maximalen Gebäudeoberkanten festgesetzt, für den im Plangebiet südöstlich gelegenen Hotelkomplex maximal 37,9 m ü HN, für das nordwestlich gelegene Gesundheitszentrum und für das Lofthaus jeweils maximal 29,5 m ü HN. Der im Plangebiet gelegene Teil der S.-straße ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche und der übrige Bereich außerhalb der Gebäudefläche als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich, in der südwestlichen Ecke als verkehrsberuhigter Bereich und auf dem K.-platz (vor Hotel M.) als „Platz“ festgesetzt. In der nordwestlichen Ecke ist die Tiefgaragenzufahrt von der S.-straße aus festgesetzt. Im südöstlichen (Promenade) und südwestlichen (F.-platz) Bereich sind öffentliche Grünflächen als Parkanlagen, auf dem K.-platz die Erhaltung mehrerer Bäume vorgesehen. Für den K.-platz sind in zwei Nebenzeichnungen mit einem Plan für den „Platz“ und 4 Geländeschnitten mit Höhenangaben enthalten, nach denen der Platz über Treppen und Terrassen/Stufen von Südost in Richtung Nordwest (von der Tiefgarageneinfahrt zum M.- Hotel hin) von 12 m auf 8,39 m (Straße vor dem Kasino) abfällt.
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Die textlichen Festsetzungen in Teil B enthalten in I. Ziff. 1 Vorgaben für das SO, welches überwiegend der Unterbringung eines Hotelbetriebes sowie ergänzender touristischer Nutzungen dienen soll. Zulässig sind u.a. nicht störende Dienstleistungsgewerbe, Schank- und Speisewirtschaften, Einzelhandelsbetriebe sowie maximal 6 Wohnungen. Für das Hotel sind maximal 120 Zimmer mit max. 280 Betten sowie Einzelhandelsbetriebe mit einer max. Geschossfläche von insgesamt 3.000 qm und einer max. Verkaufsfläche pro Betrieb von 300 qm zulässig. In Ziff. 2. ist als Höhenbezugspunkt für die baulichen Anlagen 12,0 m ü HN festgesetzt. Nach Ziff. 3. sind im SO abweichend von der offenen Bauweise Gebäudelängen über 50 m zulässig. Die Anlieferzone ist nach Ziff. 8 einzuhausen und die Zufahrten sind mit schallabsorbierenden Wandelementen auszukleiden. Für die Garageneinfahrt sind in Ziff. 11 Lärmrichtwerte festgeschrieben. Die „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ unter II. sehen in Ziff. 1 Vorgaben für die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und in Ziff. 2 für Werbeanlagen vor. Nach Ziff. 3. gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde nicht für das Plangebiet und es werden Vorgaben für die Stellplatzzahl differenziert nach Nutzungen festgesetzt.
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Die Begründung stellt unter Ziff. 3.4 die der- bzw. seinerzeitige verkehrliche Erschließung des Plangebietes über die D.-, F.- und S.-straße dar. Zum Ortsbild wird unter Ziff. 3.5 erwähnt, dass bezüglich der Höhenentwicklung über HN die Gebäude an der S.-straße mit ca. 31 m ü HN sowie die zwei Türme der Reha-Klinik bzw. des Kurhotels mit ca. 46,5 m ü HN am markantesten sind. Unter 3.7 wird die Lage des Plangebiets im Geltungsbereich der Denkmalbereichsverordnung erwähnt. Im städtebaulichen Leitbild unter 5.1 wird u.a. angeführt, dass öffentliche und private Parkplätze weitestgehend unterirdisch zur Verfügung gestellt werden sollen. Das städtebauliche Konzept (5.3) sieht die Errichtung von drei gegliederten Baukörpern mit einer Hotelanlage (ca. 120 Einheiten), einem Gesundheitszentrum, Einzelhandelsflächen, Restaurants sowie einer Wellnessanlage auf ca. 17.500 qm Geschossfläche vor. Die Dominanz des angrenzenden Baukörpers der Kurklinik soll durch den südöstlichen Baukörper relativiert werden. Die Ausführungen zur Verschattung kommen aufgrund einer Simulation zu dem Ergebnis, dass in den Sommermonaten gegenüber der heutigen Situation mit dem EKZ keine Verschlechterung der Belichtungssituation für die Außenterrasse des Bistros im M.-Hotel eintritt, wohl aber im Frühjahr und Herbst. Unter 5.4.2 wird zur verkehrlichen Erschließung des Vorhabens (Erschließungskonzept) ausgehend von einem mehrmals fortgeschriebenen Verkehrsgutachten der G. für den Parkverkehr in der Tiefgarage eine Zu- und Abfahrt in westlicher Richtung über die S.-straße und eine weitere Zu- und Abfahrt in östlicher Richtung über die D.straße dargestellt. Die Erschließung über die D.straße dient dem Auto- und Lieferverkehr, einschließlich Taxen. Zur Zu- und Abfahrt auf der nördlichen Seite (S.-straße/K.-platz) werden 4 Varianten mit Vor- und Nachteilen dargestellt, von denen wegen kürzerer Wege für den Parkverkehr, der Barrierefreiheit des K.-platzes, der geringeren Sichtbarriere durch eine „optimierte“ Einhausung und der weitgehenden Vermeidung der Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf das „Seeschlösschen“ die Variante 4 gewählt wurde. Bei den schalltechnischen Betrachtungen unter 5.4.3 werden ebenfalls mehrere Varianten dargestellt. Insgesamt (Ziff. 5.5) geht die Gemeinde von einer Erhöhung des Gesamtverkehrs um ca. 730 Pkw-Fahrten und um 32 Lieferfahrzeug-Fahrten/Tag aus, bei der sich die Verteilung auf die beiden Anbindungspunkte S.- und D.straße als geboten erweise. Hierbei seien – ausgehend von den Richtwerten nach TA-Lärm bzw. den Orientierungswerten nach DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet bzw. im Bereich der Reha-Klinik für Krankenhäuser und Pflegeanstalten – innerhalb des Plangebietes lediglich an zwei Immissionspunkten der geplanten Nutzungen oberhalb der Tiefgaragenzu- und -ausfahrt Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu 2 dB(A) am Tag und bis zu 1 dB(A) in der Nacht zu verzeichnen, die jedoch durch eine entsprechende Grundrissanordnung bzw. Fassadengestaltung ausgeglichen werden könnten. Eine Sicherung der Umsetzung der vom Lärmgutachter empfohlenen Maßnahmen sei durch die Festsetzung zur Einhausung sowie die Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. Bei der Begründung zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Ziff. 6) wird ausgeführt, dass die geplanten Gebäude in ihrer Höhenentwicklung mit Ausnahme des Kurhotels über die meisten Gebäude in der näheren Umgebung ragen würden. Hierbei werde der Schaffung öffentlichen Raums Vorrang gegeben vor dem denkmalschutzrechtlichen Belang der Einfügung des Vorhabens in das vorhandene Erscheinungsbild.
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Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 01.04.2011 bei Gericht eingegangen.
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Zur Antragsbegründung wird zunächst angeführt, dass eine Entscheidung möglicherweise nicht nötig sei, da die Antragsgegnerin den angefochtenen Bebauungsplan für den Fall, dass die Beigeladene an dem Vorhaben nicht mehr festhalte, aufheben werde. Dies wurde von der Antragsgegnerin verneint; die Beigeladene will an dem Vorhaben festhalten.
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In der Sache wird geltend gemacht, dass die Abstandsflächen zum „Kurhotel“ nicht eingehalten würden und die Antragsteller zu 1. und 2. allein deshalb antragsberechtigt seien, weil die Antragsgegnerin die letzte Auslegungsfrist zu Unrecht auf 14 Tage begrenzt habe. Angesichts der weitreichenden Änderungen, die der letzte Plan gegenüber dem vorangegangenen Entwurf ausweise, habe die Auslegung mindestens einen Monat erfolgen müssen.
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Am 02.11.2012 sind Antragsbegründungen getrennt für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 3. und 4. mit jeweils 31 Punkten eingegangen. Unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse wird u.a. geltend gemacht, die Hauptwohn- und Schlafräume lägen direkt zur S.-straße und zum geplanten Vorhaben hin. Sie seien von dem Bebauungsplan in besonderer Weise betroffen. Der Grundbesitz, der direkt gegenüber der Hauptzufahrt der geplanten Tiefgarage liege, sei bereits jetzt die Grenzwerte für ein Kurgebiet überschreitenden Verkehrsimmissionen ausgesetzt. Diese würden nach Errichtung des Komplexes noch ansteigen. Sie hätten sich zusammen mit anderen Wohnungseigentümern der Anlage während der Auslegungszeit gegen das Bauvorhaben gewandt. Zur „Überprüfung durch den Senat“ wird ohne weitere Begründung gestellt, ob die Bekanntgabe der Satzung den Regelungen der Hauptsatzung entspreche und ob der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet sei. Die Antragsgegnerin habe ein Raumordnungsverfahren durchführen müssen. In der „textlichen Fassung“ des Bebauungsplanes seien die überplanten Flurstücke nicht eindeutig festgelegt. Die Gemeindevertreter seien zu Unrecht darauf hingewiesen worden, dass der Bebauungsplan keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde haben werde. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem städtebaulichen Baubild 2006 und dem damit zusammenhängenden Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Antragsgegnerin habe nicht beachtet, dass das Plangebiet im Bereich eines Sanierungsgebietes liege. Weil die überplanten Flächen mit viel zu niedrigen Ansätzen belegt worden seien, seien die anderen Grundstücke außerhalb der Plangebietes zu hoch veranlagt worden und könnten eine nachträgliche Anpassung verlangen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht in die Planungen einbezogen. Das Verkehrskonzept, auf das sich der Plan stütze, sei in keiner Weise in die textliche und bildliche Planung eingeflossen. Es sei nicht Bestandteil der Planung geworden und existiere auch gar nicht. Die Zahl der vorhandenen Stellplätze sei zu gering und die der geplanten zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin wisse, dass die Anzahl der geplanten Stellplätze zu niedrig sei. Bei den Nutzungsbegrenzungen (für Einzelhandel, Gastronomie, medizinische Einrichtungen, Hotel) sei nicht geregelt, auf welches Plangebiet sie sich beziehen. Bei einer Teilerrichtung könne der, der den ersten Teil bebaut, die Gesamtfestsetzungen für sich reklamieren und für einen anderen Bauherrn wäre kein „Nutzungskontingent“ mehr offen. Nach den Regeln der BauNVO dürften derart intensive Nutzungen auf einem verhältnismäßig kleinen Plangebiet nicht genehmigt werden.
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Das gesamte Bauvorhaben sei überdimensioniert. Es entstehe eine 100%ige Versiegelung, eine GRZ von annähernd 1,0 und eine die Umgebungsbebauung um ein Vielfaches übersteigende Kubatur sowie Bauwerkshöhen und Stockwerkzahlen. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Denkmalschutzes verkannt, bezüglich derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen. Das Seeschloss sei ein besonders schützenswertes Denkmal. Die geplanten Gebäude seien – mit Ausnahme des Kurhotels – 12 m höher als alle ortsprägenden Gebäude. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Abstandsflächen nicht gelöst, obwohl sie erkannt habe, dass diese zum Kurhotel hin nicht eingehalten würden. Es müssten rechtmäßige Festsetzungen getroffen werden. Dies gelte auch für die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen. Durch den städtebaulichen Vertrag habe sich die Antragsgegnerin in besonderer Weise gebunden. Der Vorhabenträger sei seinen daraus resultierenden Pflichten bislang nicht nachgekommen.
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Zur weiteren Begründung beziehen sich die Antragsteller auf die Begründungen der Anträge in den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der Delbrückstrasse 1 in C-Stadt “ der Gemeinde C-Stadt vom 27.01.2011 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsteller seien nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie weder zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung noch im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen geltend gemacht hätten.
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Die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht substantiiert. Der Bebauungsplan sei aus dem integrierten städtebaulichen Leitbild abgeleitet und der Flächennutzungsplan sei geändert worden. Das Amt für Raumordnung habe die Vereinbarkeit der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung bestätigt. Es sei eine Einbindung in die Verkehrsentwicklungsplanung des Ortsteils C-Stadt erfolgt. Es bestehe eine Einheit von Plangebiet, Baugrundstück und Vorhaben, mithin eine Identität der gebiets- und vorhabenbezogenen Flächenbegrenzungen. Die Festsetzungen ließen nur die Errichtung des Gesamtvorhabens zu, nicht jedoch unterschiedlich geprägter Einzelvorhaben. Aufgrund der vorhandenen Bebauung sei der historische Grundriss mit dem alten Kaiserhof nicht mehr erkennbar. Für das Erscheinungsbild seien die angrenzenden sanierten teilweise denkmalgeschützten Gebäude an der F.-straße sowie der S.-straße von Bedeutung. Die Abstandsflächen hätten aus zutreffenden Gründen unterschritten werden dürfen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung nimmt sie dahingehend Stellung, die Realisierung der Gefahr eines „Windhundrennens“ wegen der festgesetzten Nutzungskontingente sei für den vorliegenden Bebauungsplan ausgeschlossen, weil die Zuordnung der einzelnen Nutzungen aufgrund der festgesetzten (maximalen) Kubaturen der Baukörper praktisch alternativlos vorgegeben sei. Dies werde auch nicht durch eine –theoretisch nicht ausgeschlossene – Grundstücksteilung in Frage gestellt. Der veräußernde Grundstückseigentümer habe es in der Hand, die bauliche Nutzbarkeit der Baugrundstücke zivilrechtlich durch Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten abzusichern.
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Die Gemeinde habe sich auch mit der – zwar nicht offiziell beschlossenen, jedoch im integrierten städtebaulichen Leitbild 2006 enthaltenen – Lärmminderungsplanung 2004 auseinandergesetzt und dabei einen alternativen Lösungsvorschlag verfolgt. In der Lärmminderungsplanung sei die S.-straße als Erschließungsstraße ausgewiesen, so dass ein Widerspruch nicht bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. erweist sich als unzulässig, weil sie gem. § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sind.
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Hiernach ist ein Normenkontrollantrag u.a. gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen wurde.
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Die Antragsteller zu 1. und 2. haben im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Ihre Namen befinden sich insbesondere erkennbar nicht auf der Einwenderliste der Miteigentümer des S.-schlosses. Auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO war sowohl in der Bekanntmachung zur ersten wie auch zur zweiten verkürzten Auslegung hingewiesen worden.
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Es reicht auch nicht, dass andere Miteigentümer des Seeschlösschens - wie etwa die Antragsteller zu 3. und 4. - Einwendungen erhoben haben. Die Möglichkeit einer Zurechnung der Einwendungen Dritter auf der Grundlage einer zwischen den Miteigentümern an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück kraft Gesetzes bestehenden Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 1008 ff., 741 BGB findet im Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO keine Stütze und lässt sich auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begründen. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für die planende Gemeinde regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist, nicht nur möglichst vollständige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen, sondern insbesondere auch Klarheit über die Zahl der Einwender und die von ihnen verfolgten - möglicherweise divergierenden – Interessen zu erlangen; denn nur so ist es ihr möglich, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Könnten Antragsteller im Normenkontrollverfahren die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO unter Berufung darauf umgehen, dass ein von ihnen geltend gemachter Belang im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern geltend gemacht worden ist, stünde dies schwerlich in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Präklusionsvorschrift und der Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert sind (vgl. OVG Berlin, U. v. 03.05.2010 - OVG 2 A 18.08 -, zit. n. Juris, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2496 S. 18; BVerwG, U. v. 26.04. 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; vgl. auch OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE -, DVBl. 2012, 520, juris Rn. 39 m.w.N.).
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Die Präklusion kann ihrerseits auch nicht mit dem Einwand ausgeschlossen werden, die Antragsteller zu 1. und 2. hätten wegen der aus ihrer Sicht unzulässiger Weise auf zwei Wochen verkürzten zweiten Auslegung keine Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gehabt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Antragsteller überhaupt von den Änderungen, die Anlass für die zweite Auslegung waren, betroffen sind und ob von einer Beschränkung der Einwendungen in der zweiten Auslegung auf die Änderungen auszugehen ist. Denn die Beschränkung der Frist der zweiten Auslegung des geänderten Entwurfs gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 BauGB auf zwei Wochen erweist sich als rechtmäßig.
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Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH U. v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. -, juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht (vgl. Senat, U. v. 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, juris Rn. 107).
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Die in der Gemeindevertretersitzung am 07.05.2009 beschlossene erneute Auslegung war wegen der Planänderungen erforderlich angesehen worden, um die im Rahmen der Beteiligung erhobenen Einwendungen umzusetzen. Geändert bzw. ergänzt wurde die Verlegung der Tiefgarageneinfahrt an der S.-straße/K.-platz, die textliche Festlegung der Art der baulichen Nutzung des Erdgeschosses, die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts vor der Spielbank, textliche Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude sowie zur Größe und Gestaltung der Tiefgarageneinfahrt an der S.-straße und schließlich die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung im promenadenseitigen Bereich der Fläche B.
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Bei dieser Sachlage, bei der es sich lediglich um Detailänderungen handelt, ist die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren bei Anwendung der o.g. Grundsätze nicht unangemessen kurz. Von diesen abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.
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II. Der Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist zulässig.
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Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellt und die Antragsteller haben als Miteigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100) hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden. Bereits ihr ausführlich dargelegtes Interesse, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, begründet die Antragsbefugnis (vgl. zu der Beachtlichkeit dieses Belangs: BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106). Anders als die Antragsteller zu 1. und 2. haben die die Antragsteller zu 3. und 4. auch Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben, nämlich im Rahmen der 2. Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, so dass sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sind.
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III. Der Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist auch begründet.
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Hierbei ist vorab festzustellen, dass eine Reihe der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sind, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Einwendungen gegen den am 30.03.2011 bekannt gemachten Bebauungsplan wurden erstmals von den Antragstellern zu 3. und 4. mit der Antragsbegründung vom 29.10.2012, eingegangen bei Gericht am 02.11.2012 geltend gemacht, so dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersendung des Schriftsatzes erstmals nach Ablauf der Jahresfrist hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Die Antragsteller können sich damit aufgrund der dem Senat obliegenden objektiven Kontrolle des Bebauungsplanes nur auf die Einwendungen stützen, die auch in den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11 (fristgerecht) geltend gemacht wurden.
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Nach dieser Maßgabe leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Verfahrensfehler (1.). Er enthält zudem unzulässige Festsetzungen (2.) und leidet unter Abwägungsfehlern (3.), die zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt führen.
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1. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorlagen.
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Nach § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenstadtentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 qm. Mit einer Plangebietsfläche von insgesamt 1,7 ha (und einer entsprechend geringeren Grundfläche) und dem Planziel der Neugestaltung des Ortszentrums liegen diese Voraussetzungen vor.
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Nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. dem Landesrecht unterliegen.
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Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben fällt, soweit es die Errichtung eines Hotelkomplexes mit einer Größe von max. 280 Betten in max. 120 Zimmern ermöglicht, unter Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG und wegen der Einzelhandelsbetriebe mit max. 3.000 qm unter Nr. 18.6.2, bei denen in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG vorgesehen ist. Allerdings gelten die Regelungen der Nr. 18.1.2 und 18.6.2 unmittelbar nur für Vorhaben im bisherigen Außenbereich, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Vorliegend betrifft der Bebauungsplan jedoch ein Gebiet, welches sich offensichtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 1 UVPG ergibt sich damit aus Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, bei der in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für Vorhaben i.S.v. Nr. 18.1.2 und 18.6.2 vorgesehen ist.
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Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB gilt im beschleunigten Verfahren die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn nach den Kriterien des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB geprüft wurde und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist das Ergebnis der überschlägigen Prüfung, wenn ein die Vorgaben des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB beachtender Entscheidungsprozess belegt und die Argumentation in sich schlüssig ist, auch wenn einzelne Annahmen, die der Begründung der Vorprüfung zugrunde liegen, nicht unumstößlich sind (OVG Münster, U. v. 09.08.2006 – 8 A 1359/05 -, UPR 2007, 37).
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Bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung hat die Gemeinde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 -, UPR 2007, 187). Die Gemeinde muss somit ihre Entscheidung, der Bebauungsplan habe voraussichtlich keine erheblichen abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen, in sich schlüssig und methodisch korrekt begründen, insbesondere auf Leerformeln, die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder für die Öffentlichkeit oft unverständliche fachwissenschaftliche Ausführungen verzichten (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13a Rn. 93).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Vorprüfung hat u.a. gem. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG standortbezogen das Kriterium des Denkmalschutzes in den Blick zu nehmen. Das Gutachten zur UVP-Vorprüfung der S./W. und Partner GmbH vom 17.03.2008 kommt unter Ziff. 2.3 zu dem Ergebnis, dass Denkmale und Denkmalensembles von der Planung nicht betroffen seien. Unter Ziff. 3.3 wird ausgeführt, dass die Umsetzung der Planung keine Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter habe; diese werden als „gering“ bewertet. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien nicht erheblich. In der sodann im Juni 2008 ausgelegten Begründung wird in den Ausführungen zur Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG (Ziff. 9.2 der Begründung) unter Ziff. 2.2 das Landschaftsbild als durch das Vorhaben nicht betroffen angesehen. Denkmale und Denkmalensembles werden unter Ziff. 2.3.9 als betroffen gesehen, wobei die Betroffenheit gem. Ziff. 3.3 als „gering“ eingeschätzt wird. Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern seien nicht erheblich. In der Begründung der Satzung schließlich wird das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Gebäude an der F.-straße zwar als betroffen gesehen, wobei aufgrund der geplanten gestalterischen Maßnahmen eine erhebliche Betroffenheit nicht zu erkennen sei (Ziff. 10.2 der Begründung, dort Ziff. 2.2). Sodann wird unter Ziff. 3.3 die Betroffenheit als „mittel“ eingeschätzt, wobei bezüglich der Auswirkungen auf das Seebäderensemble entlang der F.-straße lediglich festgestellt wird, dass die maximal zulässigen Gebäudehöhen die Firsthöhen der Gebäude entlang der F.-straße überragen würden.
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Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze kann die durchgeführte UVP-Vorprüfung, wie sie von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt wird, nicht als nachvollziehbar angesehen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die inhaltlich voneinander abweichenden Bewertungen zeitlich erst nach der bereits mit dem Aufstellungsbeschluss gefassten Entscheidung der Antragsgegnerin für das Verfahren nach § 13a BauGB vorlagen und ungeachtet der Frage, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, greift diese Einschätzung zu kurz und lässt wesentliche Aspekte des Denkmalschutzes unberücksichtigt.
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Zunächst zutreffend geht die Begründung davon aus, dass das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs der Denkmalbereichsverordnung des Landkreises O. vom 23.02.1999 liegt. Diese stellt in § 3 Abs. 1 das historische Erscheinungsbild unter Schutz, welches wiederum gem. § 3 Abs. 3 b) bestimmt wird durch die Maßstäblichkeit der Bebauung, die in der Gemeinde – bis auf das Gebiet des überproportionierten Kurhotels – mit zwei bis dreigeschossigen, seltener ein- und viergeschossigen Gebäudevolumen als ausgewogen proportioniert angesehen wird. Zwar wird erkannt, dass die maximalen Firsthöhen des geplanten Vorhabens die der Gebäude entlang der F.-straße überragen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe von bis zu 25 m über der festgesetzten Bezugshöhe von 12 m ü HN und damit eine die denkmalgeschützte Umgebung um mehrere Geschosse überragenden Bebauung zulässt, ist die Einschätzung, die Auswirkungen der ermöglichten Bebauung sei nicht erheblich, nicht nachvollziehbar. Die Denkmalbereichsverordnung geht in § 3 Buchst. b) Satz 1 selbst davon aus, dass „C-Stadt ausgewogen proportioniert bebaut ist bis auf das Gebiet des überproportionierten Kurhotels“, das dadurch den Schutzzweck der Unterschutzstellung erheblich beeinträchtigt, der vor allem auch in der Maßstäblichkeit der Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen, seltener ein- und viergeschossigen Gebäudevolumen und der sich daraus ergebenden Silhouette der Bäderarchitektur liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die Verstärkung der schon bestehenden negativen Auswirkungen der Gebäude des Kurhotels und der Reha-Klinik, soweit bewertet, nur als „mittel“ eingeschätzt und damit die Notwendigkeit einer UVP mit der weiteren Einschätzung verneint wird, die Beeinträchtigung sei nicht „erheblich“ (§ 3c S. 1 UVPG). Zudem werden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die denkmalgeschützte Bebauung entlang der F.-straße zwar gesehen, jedoch nicht bewertet. Auch insoweit fehlt es an der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses.
- 60
2. Der Bebauungsplan enthält unzulässige Festsetzungen, die zur Unwirksamkeit des gesamten Planes führen. Dies gilt jedenfalls für die Festsetzung so genannter Nutzungskontingente (a.). Ob die übrigen, in diesem sowie in den Parallelverfahren gerügten Festsetzungen zulässig sind, kann offen bleiben (b.)
- 61
a. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsfläche, die auf das (Sonder-)Gebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung bzw. nach dem festgesetzten Nutzungskatalog eines ausgewiesenen Sondergebiets zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23, und v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 17, B. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6; OVG Münster U. v. 04.10.2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37; hierzu auch Uechtritz, BauR 2008, 1821 ff, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f.). Für die Zulässigkeit einer Kontingentierung von Nutzungsoptionen, wie die Verkaufsflächenbegrenzung, lässt sich auch nicht ins Feld führen, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Regelung zielt allein darauf ab, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei singulären Vorhaben gebietsunverträgliche Auswirkungen zu vermeiden, entscheidet jedoch nicht, ob sich ein Vorhaben überhaupt (generell) mit der Eigenart eines Gebiets verträgt (vgl. BVerwG, B. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = juris Rn. 10). Auf Letzteres zielt aber eine in einem Bebauungsplan festgesetzte starre gebietsbezogene Nutzungskontingentierung, wie eine vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze. Sie kommt von daher in ihren Auswirkungen nicht dem auf den Einzelfall zugeschnittenen Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gleich. Entsprechend lassen sich auch aus diesem Korrektiv keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer planerischen Festsetzung gebietsbezogener Nutzungskontingente ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010, a.a.O.).
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Danach erweist sich zunächst die Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 3.000 qm für Einzelhandelsbetriebe für das gesamte SO als unzulässig.
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Die gleichen Grundsätze gelten für die Festsetzung von maximal 6 Wohnungen und „einem“ Hotel, gerade wenn man dem Verständnis der Antragsgegnerin und der Beigeladenen folgt, dass nur ein einziges Hotel zulässig sein soll.
- 64
Die o.g. Grundsätze gelten auch dann, wenn das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2009 – 4 BN 63.09 -, DVBl. 2010, 124). Es genügt auch nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – z.B. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag geschlossen hat – davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelbetriebes zulassen (BVerwG, B. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 -, ZfBR 2011, 374).
- 65
Daher ändert an der Unzulässigkeit der Verkaufsflächenbegrenzung weder der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag etwas, wonach die Zuordnung des einzig zulässigen Hotelbetriebes für das südöstlich (zum Kurhotel) gelegene Baufeld vorgesehen ist, noch das (derzeitige) Alleineigentum der Beigeladenen an dem bzw. den Grundstücken, auf denen die Baufelder vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Festsetzung von maximal 6 Wohnungen und eines Nutzungskontingents für den Einzelhandel vom maximal 3.000 qm, die ebenfalls auf das gesamte Plangebiet verteilt werden können.
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Entsprechendes gilt für die textliche Festsetzung unter I. 1, wonach nur die Unterbringung „eines“ im Sinne eines einzigen Hotelbetriebes im Sondergebiet zulässig ist. Denn es besteht nach den Festsetzungen die Möglichkeit, dass in jedem der insgesamt drei Baufelder für höhere Gebäude das Hotel errichtet werden könnte mit der Folge, dass das Kontingent von einem Hotelbetrieb mit der Errichtung in einem Baufeld ausgeschöpft ist und damit das in der o.g. Rechtsprechung beschriebene „Windhundrennen“ zwischen Investoren entstehen kann.
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Dass – wie die Beigeladene meint - die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten aufgrund der Kubaturen der Baukörper alternativlos sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch wenn es aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend erscheint, dass ein Investor das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auszuschöpfen versuchen wird, ist dies nach den Festsetzungen nicht zwingend. Es handelt sich vielmehr um Festsetzungen zur maximalen Nutzung, die unterschritten werden können mit der Folge, dass etwa in dem nach der Planung als Gesundheitszentrum vorgesehenen Gebäude ein (das) Hotel errichtet wird, welches möglicherweise weniger als die höchstzulässigen 120 Hotelzimmer mit maximal 280 Betten ausweist. Auch die von der Beigeladenen angeführte zivilrechtliche Sicherung der geplanten Nutzung gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger hindert nicht daran, dass die Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplanes entsprechend ausgenutzt werden können.
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Auch dieser Mangel führt – neben dem Verfahrensfehler - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt; eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht.
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Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dieser Rechtssatz stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 139 BGB). Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, so lange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird (BVerwG, B. v. 06.04.1993 – 4 NB 43.92 – UPR 1993, 274; B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2.89 – NVwZ 1990, 159).
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Im vorliegenden Fall ist der Plan zwar objektiv teilbar, weil der von dem Fehler nicht unmittelbar erfasste Teil des Plans - nämlich alle Festsetzungen ohne die Nutzungskontingente in Ziff. I.1 des Textteils - für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
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Die Bedeutung bestimmter geplanter Nutzungen kommt bereits in Ziff. 4. der Planbegründung ("Planungsziele") zum Ausdruck, wo die Stärkung der touristischen Infrastruktur sowie des Einzelhandels und die Errichtung eines Hotelneubaus sowie gastronomischer Einrichtungen genannt wird. Dieser unter Ziff. 5.1 und 5.2 der Begründung aus dem städtebaulichen Leitbild und dem integrierten städtebaulichen Leitbild hergeleitete und unter Ziff. 5.3 der Begründung im städtebaulichen Konzept dargelegte „Nutzungsmix“ ist ein wesentliches Element der Planung zur Neugestaltung der Ortsmitte für die Gemeinde. Im Hinblick auf die damit dokumentierte Bedeutung von bestimmten, mit der unwirksamen Festsetzung abgesicherten Nutzungen für den Plangeber geht der Senat davon aus, dass er durch eine Feststellung der Teilunwirksamkeit des Planes dessen Willen verfälschen würde.
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b. Wegen der oben dargelegten Gesamtunwirksamkeit des Planes bedarf es keiner Festlegung des Senates, ob die übrigen, in diesem sowie in den Parallelverfahren gerügten Festsetzungen, die der Senat wegen der gebotenen objektiven Kontrolle zu berücksichtigen hat, zulässig sind. Im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Planung der Antragsgegnerin sieht sich der Senat jedoch zu den nachfolgenden Hinweisen veranlasst.
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aa. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen. Sie halten sich in dem für sonstige Sondergebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Rahmen. Mit der erstmalig gesonderten Ausweisung von Obergrenzen für sonstige Sondergebiete in der BauNVO vom 27.01.1990 (BGBl. 1990 I S. 132) dürfte die nach der alten Rechtslage noch gebotene Ausrichtung des Nutzungsmaßes an dem Zweck des Gebietes (vgl. BVerwG, U. v. 18.08.1989 – 4 C 12.86 -, NVwZ 1990, 362) deshalb nicht mehr erforderlich sein, weil die für eine abweichende Betrachtung in Frage kommenden Sondergebiete wie etwa Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete gesondert ausgewiesen sind. Erweist sich damit die Festsetzung als zulässig, hat die Gemeinde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die Besonderheiten des Gebiets geringere Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung geboten sind.
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bb. Die Festsetzung einer Ausnahme von der zulässigen Gebäudeoberkante für technische Aufbauten in Ziff. I.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen begegnet bei der gebotenen planerhaltenden Auslegung jedenfalls dann im Hinblick auf deren Bestimmtheit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 05./06.06.2012 – 3 K 31/11 u.a.) keinen Bedenken, wenn hier von der üblichen Auslegung des Begriffs der Höhe der baulichen Anlage und der davon erfassten Bauteile ausgegangen wird. Bauteile, auf die sich eine Höhenregelung bezieht, können – anders als die Bestimmung der Höhe der baulichen Anlage durch Bezugspunkte bzw. Bezugslinien - nicht festgelegt werden. Während etwa bei einem Flachdachgebäude die Oberkante des Gesimses maßgeblich ist, sind höher geführte Schornsteine, Antennen, Entlüftungsrohre und andere schlanke Bauteile, die über die Bezugslinie hinausragen, nicht Bezugspunkt der Höhenfestsetzung. Verallgemeinernd ist davon auszugehen, dass die Gebäudehöhenfestsetzung auf die oberste substantielle Kante einer baulichen Anlage Bezug nimmt und nicht auf darüber hinausragende technische Zubehöranlagen sehr untergeordneter Dimensionen (vgl. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 1351). Dieses Maß der zulässigen Aufbauten wird bei der Ausführungsplanung und –genehmigung zu beachten sein.
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cc. Hinsichtlich der Festsetzung zur Überschreitung der für die offene Bauweise vorgesehenen Gebäudelänge von 50 m nach Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen ist zunächst von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auszugehen, wonach die Länge von Gebäuden in den in Satz 1 beschriebenen Hausformen in der offenen Bauweise höchstens 50 m betragen darf. Auch wenn der Bebauungsplan keine bestimmte Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 1 BauNVO festlegt, ergibt diese sich mittelbar aus den ausgewiesenen Baufeldern, die eine offene Bauweise zulassen.
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Ob die unter Berufung auf Bielenberg (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 22 BauNVO Rn. 29) dargelegte Auffassung zutrifft, bei der offenen Bauweise greife die Regelung des § 22 Abs. 4 BauNVO nicht mit der Folge, dass eine Überschreitung der Gebäudelänge von 50 m nach Abs. 2 Satz 2 bei der offenen Bauweise generell unzulässig ist, kann offen bleiben. Teilt man die Auffassung, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur die Ausdehnung des Baukörpers entlang der Verkehrsfläche und nicht die Ausdehnung in das Grundstück hinein begrenzen soll (König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 22 Rn. 13 unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 22.01.1996 – 4 TG 1675/95 -, BRS 58 Nr. 37), würde sich die fehlerhafte Festsetzung nicht auswirken, da die Gebäudelänge nicht entlang einer Verkehrsfläche entstehen würde. Jedenfalls bestünde die Möglichkeit der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, die im Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung unter Ziff. I.3. nach Art und Umfang (hinreichend) bestimmt ist. Zum einen bezieht sie sich auf die Gebäudelänge (Art) und zum anderen auf den Umfang (über 50 m). Letzteres ist wiederum in Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 BauNVO zu sehen. Nach oben hin ist das Maß durch die Baufelder begrenzt, für die eine Bauweise (offen oder geschlossen) nicht festgesetzt ist.
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3. Der Bebauungsplan unterliegt schließlich Abwägungsfehlern, die zu dessen Unwirksamkeit führen. Zwar teilt der Senat die im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken nicht, es liege eine alternativlose Ausrichtung der Planung auf die Interessen der Beigeladenen vor (a.). Ein Abwägungsfehler wird dagegen dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin den so genannten Sozialabstand zum Grundstück der Antragstellerin nicht angemessen berücksichtigt hat (b.) und die Festlegung der erforderlichen Stellplätze allein von städtebaulichen Erwägungen getragen ist (d.). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Belang des (städtebaulichen) Denkmalschutzes nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (e.). Diese Abwägungsmängel sind beachtlich und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes (f.). Ob die im Übrigen geltend gemachten Abwägungsfehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, kann offen bleiben (g.).
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Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich.
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a. Die Einwendung, die Antragsgegnerin habe sich bei der Planung allein an den Interessen des beigeladenen Investors orientiert und keine Alternativen in Erwägung gezogen, begründet keinen Abwägungsfehler. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Planung der Antragsgegnerin als alternativlos behandelt worden ist und damit ein Abwägungsausfall begründet wäre. Im Rahmen ihrer Planungshoheit kann die Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Konzept entwickeln, was grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Gericht steht. Im städtebaulichen Leitbild 2006, welches Grundlage auch für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes war, wurden Alternativnutzungen für den Standort erwogen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – anders als im Fachplanungsrecht – eine Alternativplanung in der Bauleitplanung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Soweit auf die enge Bindung der Planung an das Vorhaben der Beigeladenen abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass eine reine Angebotsplanung eher unrealistisch erscheint und mit der Möglichkeit des Abschlusses von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sowie von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB eine Verbindung zwischen konkreten Planungsvorstellungen der Gemeinde und eines Investors geschaffen werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der auf Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellte Bebauungsplan unbedenklich sein (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987, a.a.O., Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 113). Die Grenze für eine solche Verbindung ist im – hier vorliegenden – Fall einer Angebotsplanung in der unzulässigen Vorabbindung der Gemeinde zu sehen, bei der diese sich zu einer bestimmten Bauleitplanung verpflichtet. Hierzu stellt § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB klar, dass kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Dass diese Grenze vorliegend überschritten wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere wurde der städtebauliche Vertrag seitens der Antragsgegnerin erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unterzeichnet. Schließlich bestimmt der städtebauliche Vertrag in § 15 Abs. 3, dass die Gemeinde nicht zu einer bestimmten Planung verpflichtet wird und sich die Vertragspartner im Falle wesentlicher Abweichungen des zukünftigen Bebauungsplanes um eine Anpassung bemühen.
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b. Zutreffend wird geltend gemacht, dass der private Belang der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und dem benachbarten Grundstück, hier insbesondere zum Gebäude des Kurhotels, und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen wie Verschattung und der Entstehung eines Windkanals sowie der gebotene Sozialabstand bei der Abwägung durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
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Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die nach § 6 LBauO M-V erforderlichen Abstandsflächen der im Plangebiet maximal möglichen Bebauung zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin erkennbar eingehalten werden, wodurch dem Rücksichtnahmegebot grundsätzlich Rechnung getragen wird. Eine Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zwischen den Gebäuden entsteht jedoch dadurch, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehende 11-geschossige Kurhotel zu dicht an der Grundstücksgrenze steht. Denn gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen und sie dürfen sich gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V nicht überdecken. Diese durch eine – aufgrund der geschilderten Rechtslage wohl bauordnungsrechtswidrig – erfolgte Grundstücksteilung entstandene Situation ist Ausgangspunkt der Abwägung der Antragsgegnerin, in der sie ausführt, dass das Kurhotel die Abstandsflächen selbst nicht einhalte und daher ein Zurücktreten des hier geplanten Vorhabens weder erforderlich noch angemessen sei.
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Dieser Ansatz mag zwar unter bauordnungsrechtlicher Sichtweise zutreffend sein (vgl. insoweit OVG Münster, B. v. 20.01.2000 – 7 B 2103/99 -, BauR 2000, 866, Rn. 25 in juris) mit der Folge, dass ein Abwehranspruch eines Nachbarn gegen eine heranrückende Bebauung nicht besteht, wenn dessen Gebäude die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhält.
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Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin jedoch (auch) den städtebaulichen Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146). Diese allgemeinen Anforderungen konkretisieren nicht nur die allgemeinen Aufgaben der Bauleitplanung und in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange, sondern stellen einen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz dar. Die Berücksichtigung dieses Belangs geht insbesondere über die allgemeine Gefahrenabwehr und –vorsorge hinaus und umfasst das grundsätzlich weite Anliegen der Gestaltung der städtebaulichen Zukunft, eine lebenswerte Umwelt zu gewährleisten. Diese Anforderungen umfassen auch die Verpflichtung, schon auf der Ebene der Bauleitplanung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Bauleitplanung entstehen oder verfestigt werden können. Sie können sich u.a. aus dem Bauordnungsrecht der Länder ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 114 f. m.w.N.). Dabei ist im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abstandsflächen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot auf den objektiven Abstand der Gebäude abzustellen.
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Dieser Belang verliert nicht dadurch seine Bedeutung, dass die Situation durch ein baurechtswidriges Handeln entstanden ist. Die planende Gemeinde darf zwar bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer acht lassen, die nicht schutzwürdig sind. Hierzu sind alle Positionen zu zählen, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt ist. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen mit einzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (für eine Planfeststellungsbehörde: BVerwG, B. v. 20.10.1993 - 4 B 170/93 -, NVwZ-RR 1994, 373 m.w.N.).
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Hier ist aber Zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen haben die zuständigen Behörden dies erkennbar hingenommen, ohne bauaufsichtlich einzuschreiten. Zum anderen handelt es sich nicht um einen einseitigen Verstoß eines Nachbarn gegen Bauordnungsvorschriften, denn auch der Eigentümer der im Plangebiet belegenen Flächen hat an dem Verstoß als Erwerber der abgeteilten Grundstücksfläche (bzw. dessen Rechtsnachfolger) teil.
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Hiervon ausgehend hätte sich die Antragsgegnerin unter Beachtung des Gebots der Konfliktbewältigung durch die Bauleitplanung nicht auf die o.g. rein bauordnungsrechtliche Argumentation beschränken dürfen, sondern hätte Möglichkeiten der Konfliktlösung etwa durch eine beschränktere Ausweisung von Baufeldern oder maximalen Gebäudehöhen zumindest erwägen müssen. Daran fehlt es erkennbar in der Begründung und der Abwägung, so dass insoweit ein Abwägungsausfall besteht.
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c. Die Reduzierung der Abstandsflächen zwischen dem geplanten Gesundheitszentrum und dem Lofthaus durch die textliche Festsetzung unter Ziff. I.9., wonach zwischen den Punkten „nk“ und „op“ mit der maximalen Gebäudehöhe an die Baugrenze gebaut werden darf, dürfte dagegen unter hinreichender Berücksichtigung der Belange einer abwägungsgerechten Entscheidung zugeführt worden sein. Die Begründung des Bebauungsplanes (S. 61) stützt die Ausnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB und führt aus, sie sei zur Vermeidung eines geschlossenen Gebäuderiegels zum K.-platz und einer zu großen Gebäudelänge gegenüber dem denkmalgeschützten S.schloss erforderlich und sichere einen Durchgang zwischen der Passage und dem K.-platz. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen seien zur Umsetzung eines wirtschaftlich tragfähigen Gesamtkonzepts auf beengten Grundstücksverhältnissen erforderlich; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden nicht beeinträchtigt. Zwar findet die zulässige Festsetzung ihre Grundlage nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sondern in der spezielleren Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbsatz LBauO M-V, wonach die Gemeinde (auch) regeln kann, dass (der das allgemeine Maß der Abstandsflächen bestimmende) § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die städtebauliche Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten. Ungeachtet dieser Falschbezeichnung und des Umstandes, dass im Bebauungsplan keine konkreten Zahlen für die Abweichung festgesetzt sind, ergibt sich aus der Planbegründung, dass die Antragsgegnerin den Belang erkannt und einer planerischen hinreichend abgewogenen Entscheidung zugeführt hat.
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d. Mit den gegen die Außerkraftsetzung der Stellplatzsatzung der Gemeinde und die Ausweisung des Stellplatzbedarfs in Ziff. II 3. der textlichen Festsetzungen erhobenen Einwendungen wird zu Recht ein weiterer Abwägungsfehler geltend gemacht.
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Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Festsetzung. Das Satzungsrecht der Gemeinde für Stellplätze besteht nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V. Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V können örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan erlassen werden. Nach Satz 2 sind dann u.a. die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ersten Teils, also auch § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend anzuwenden, so dass die Festsetzung der Abwägung bedarf. Die Gemeinde kann auch eine Regelung nur für Teile des Gemeindegebietes treffen und darf unterschiedliche Kriterien zugrunde legen. Sie kann für Teile auch von anderen Teilen abweichende Regelungen treffen, ohne dass etwa eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende Satzung wegen eines durch einen späteren Bebauungsplan für einen bestimmten Teil anders geregelten Inhalts geändert werden müsste (vgl. zu einer Sanierungssatzung: OVG Koblenz, B. v. 15.03.2010 – 1 B 11357/09 -, BauR 2010, 1195 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).
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Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der durch die Festsetzungen ausgewiesene Stellplatzbedarf für alle genannten Nutzungsarten geringer ist als nach der Stellplatzsatzung. Die Planung geht für die geplanten Nutzungen ausweislich der Begründung (S. 42) auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der GRI von September 2008 und Oktober 2010 von einem Bedarf von 200 Stellplätzen aus. Dazu sollen ca. 40 Stellplätze der Reha-Klinik zur Anmietung zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt wird ein Stellplatzbedarf von 240 gesehen, wovon 104 frei zugänglich und ca. 140 fest vermietet sein sollen. Nach der weiteren Begründung (S. 65) sollen aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Ortszentrum, Grundstückszuschnitt) gesonderte Regelungen getroffen werden. Diese berücksichtigten den Stellplatzbedarf nach Verkehrsaufkommen zzgl. öffentlicher Stellplätze und vermieteter Stellplätze an die Reha-Klinik/Kurhotel. Die Gemeinde beabsichtige durch die gesonderte Regelung, die Anzahl der Stellplätze auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Anzahl entspreche den Anforderungen, die für die Funktion eines Ortszentrums erforderlich seien. Die ursprünglich vorgesehene Stellplatzzahl von 290 wurde ausweislich der Abwägung allein aus Lärmschutzgesichtspunkten bzw. aus Gründen der Verkehrsreduzierung auf 240 verringert.
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Diese Abwägung wird den wesentlich bauordnungsrechtlich zu berücksichtigenden Belangen etwa unter dem Gesichtspunkt, ob eine gebietsbezogene Betrachtung überhaupt erforderlich und warum ein Abweichen von der Stellplatzsatzung gerechtfertigt ist, nicht gerecht.
- 92
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V sind Stellplatzregelungen der Gemeinde in Satzungen unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu treffen. Bereits nach diesem Wortlaut gibt es eine Abwägungsvorgabe, wonach wesentlich bauordnungsrechtliche Belange maßgeblich sind. Die Regelung erfolgt zur näheren Ausgestaltung der bauordnungsrechtlich geregelten Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn, bauliche Anlagen in Einklang mit ihrer Umgebung zu bringen (vgl. zu § 88 LBauO RP, der den Zusatz … soweit städtebauliche Gründe dies erfordern … enthält: OVG Koblenz, U. v. 03.11.2011 – 1 A 10417/11 –, BauR 2012, 235).
- 93
Indem die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung, wonach durch die gesonderte Regelung die Anzahl der Stellplätze auf das den Anforderungen an ein Ortszentrum entsprechende erforderliche Maß beschränkt werden soll, allein städtebauliche Erwägungen bei der Ausweisung des Stellplatzbedarfs anstellt, wird sie dem o.a. bauordnungsrechtlichen Abwägungsvorrang nicht gerecht.
- 94
Zudem bestehen bei den vom Gutachten zugrunde gelegten Erwägungen Bedenken gegen die Gesamtkalkulation. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von Hotelbesuchern genutzt werden und deshalb kein voller Stellplatzbedarf hierfür in Ansatz zu bringen ist, rechtfertigt dies nicht auch die Herabsetzung (gegenüber dem Bedarf nach der Stellplatzsatzung) für Hotelgäste. Die dort angeführten Erwägungen dürften im Übrigen auch für die anderen umliegenden Hotelbetriebe der Antragsteller in diesem und den Parallelverfahren gelten, so dass hätte erwogen werden müssen, diese in die Regelung mit einzubeziehen. Damit konnte sich die Regelung nicht auf das Plangebiet beschränken. Insgesamt ist der Einwand der Antragsteller nicht ausgeräumt, dass der der Planung zugrunde gelegte Stellplatzbedarf zu niedrig ist. Wenn sich der höhere Bedarf auf die Umgebung verteilt, kann die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht im Plangebiet mit der der Planung zugrunde liegenden Stellplatzzahl bewältigt werden.
- 95
Diese Bedenken können auch nicht mit einem Verweis auf die Zulassung von Abweichungen nach § 6 der Stellplatzsatzung bzw. der Festsetzung unter Ziff. II.3.4. ausgeräumt werden. Die Bewältigung des ruhenden Verkehrs ist jedenfalls bei der hier gewählten Form der Regelung in einer Satzung Aufgabe der Bauleitplanung und kann nicht der Einzelgenehmigung überlassen bleiben.
- 96
e. Der Denkmalschutz als Belang wurde von der Antragsgegnerin zwar gesehen, indem in der Begründung (S.70) ausgeführt wird, die geplante Bebauung begründe einen Maßstabsbruch, dieser sei aber gewollt. Indem dem gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belang des Denkmalschutzes allein der planerische Wille der Antragsgegnerin gegenüber gesetzt wurde, ohne konkret die Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Ortsbild abzuwägen, bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewichtung dieses Belangs auch vor dem Hintergrund dessen Einordnung in der Landes- und Regionalplanung (vgl. zur Berücksichtigung dieses Belangs auch Senatsurteil v. 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, BRS 74 Nr. 53 (2009)). Denn gem. Ziff. 4.2 Abs. 1 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2005 (LEP M-V, festgestellt durch die Landesverordnung über das LEP M-V vom 30.05.2005, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 -1 -10, abgedr. in Amtsbl. M-V 2005, S. 797) sollen Städte und Dörfer in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten und behutsam entwickelt werden. Städtebau und Architektur haben sich u.a. dem Ortsbild anzupassen und das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles soll erhalten bleiben. Gem. Ziff. 3.1.3 Absatz 11 des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 2010 (RREP VP, festgestellt durch die Landesverordnung zum RREP VP vom 19.08.2010, GVOBl. M-V 2010, 453, Volltext unter http://www.rpv-vorpommern.de/regionalplanung.html) soll der kulturhistorische Wert von Gebäuden im Zusammenhang mit ihrer Einbindung in die Landschaft erhalten bleiben und gem. Ziff. 4.2 Absatz 1 sollen sich Städte und Dörfer entsprechend ihrer Funktion, Struktur und Gestalt behutsam weiterentwickeln. Städtebau und Architektur sollen u.a. das Ortsbild berücksichtigen. Gem. Absatz 6 sind denkmalgeschützte und städtebaulich wertvolle Stadt- und Dorfanlagen, Ensembles und Gebäude in der Regel zu erhalten und aufzuwerten. Diese Vorgaben finden in der Abwägung der Antragsgegnerin keine hinreichende Berücksichtigung.
- 97
f. Diese Abwägungsmängel führen – neben der unter 2. genannten unzulässigen Festsetzung von Nutzungskontingenten - ebenfalls zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Sie sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; sie sind auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden.
- 98
Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.
- 99
Die dargelegten Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009, § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; grundlegend: BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
- 100
So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Frage, ob jeder der festgestellten Abwägungsfehler für sich genommen kausal war, ist jedenfalls aus der Summe der Abwägungsfehler - unbeschadet der unwirksamen Festsetzungen - im Hinblick auf deren Auswirkung auf das geplante Vorhaben von der konkreten Möglichkeit auszugehen, dass die Planung der Antragsgegnerin anders ausgefallen wäre. Die festgestellten Abwägungsfehler, betreffen zum einen die Bebaubarkeit des Grundstücks unter Beachtung des Sozialabstandes, zum anderen mit der von der Stellplatzsatzung abweichenden Festsetzung von Stellplätzen die Regelung des ruhenden Verkehrs und schließlich mit dem zu berücksichtigenden Belang des Denkmalschutzes die Dimensionierung des Vorhabens insgesamt.
- 101
Die Mängel sind auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Die Begründungen der gestellten Normenkontrollanträge im vorliegenden sowie in den Parallelverfahren, in denen die genannten Abwägungsfehler geltend gemacht wurden, sind (auch) der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen.
- 102
g. Ob die Übrigen in dem vorliegenden Verfahren wie auch den Parallelverfahren geltend gemachten Abwägungsmängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, kann nach den oben festgestellten Mängeln offen bleiben. Auch hier sieht sich der Senat im Hinblick auf zukünftige Planungen der Antragsgegnerin zu den nachfolgenden, die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergänzenden Hinweisen veranlasst.
- 103
Im Zusammenhang mit der abwägungsgerechten Bewältigung der aus der Verkehrsplanung resultierenden Konflikte, insbesondere der Lärmbelastung, wird die Antragsgegnerin die Lärmminderungsplanung zu berücksichtigen haben, die auf eine Verringerung des motorisierten Verkehrs setzt und ein nächtliches Fahrverbot in der S.-straße vorsieht. Soweit die Antragsgegnerin der Planung eine Verkehrsentwicklungsplanung zugrunde legt (S.34 f der Begründung), ist zum einen zu berücksichtigen, dass diese Planung nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bislang nicht verbindlich beschlossen ist, die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung verschoben und damit die gebotene Abwägung und Konfliktbewältigung in der vorliegenden Bauleitplanung selbst vermieden wird (vgl. Senaturteil vom 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, a.a.O.). Zum anderen legt die Planung mit dem Verweis auf die Verkehrsentwicklungsplanung eine Reihe von Maßnahmen wie etwa verkehrsrechtliche Anordnungen oder die Neuplanung von Lichtsignalanlagen zugrunde (vgl. Ziff. 4 der Verkehrsentwicklungsplanung Teilkonzept Ortszentrum C-Stadt, Fortschreibung vom 13.08.2010, Beiakte O), die offensichtlich nicht in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen und für die es an der Abstimmung mit der zuständigen (Straßenverkehrs-)Behörde des Landkreises erkennbar fehlt.
- 104
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 155 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 105
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße /
M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 159 ‑ B.-------straße /M.------weg - der Antragsgegnerin.
2Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in T. , Gemarkung T. , Flur 72, Flurstücke 608 und 634 (T1.------weg 13) mit einer Gesamtgröße von 883 m². Das Grundstück grenzt im Nordosten unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes.
3Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 7.900 m² liegt - bis auf den nordöstlichen Randbereich - innerhalb des im Zentrenkonzept „Einzelhandel“ der Antragsgegnerin ausgewiesenen Nahversorgungszentrums N. . Es wird im Südwesten von der B.-------straße und im Nordwesten vom M.------weg begrenzt. Im Nordosten grenzt es an einen Spielplatz und an Wohngrundstücke, die von einem Weg erschlossen werden, der in den T1.------weg mündet. Hier liegt u. a. das Grundstück der Antragsteller. Im Südwesten begrenzen am T1.------weg liegende Grundstücke das Plangebiet. Das Plangebiet war mit einem eingeschossigen Einzelhaus mit Nebengebäuden bebaut und im Übrigen eine Brachfläche. Die Antragsgegnerin schloss im Juni 2010 und im Oktober 2011 mit der Lidl Dienstleistungs GmbH & Co.KG zwei städtebauliche Verträge über die Ansiedlung eines Lidl-Discount-Marktes im Plangebiet.
4Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“
5- Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m² und einem entsprechend der T2. Liste zentrenrelevanten Nebensortiment von maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens 120 m² - fest.
6Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
7Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. Mai 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung, jedoch mit einer frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB.
8Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Auslage u. a. der Planungsunterlagen, der Begründung des Bebauungsplanes, der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG vom 22. März 2010 und des Schallschutzgutachtens der Lärmkontor GmbH vom 17. März 2010 wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2010 u. a. ein, das Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB sei fehlerhaft. Die Vorprüfung genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen. Die Frage der von dem Vorhaben ausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sei nur unzureichend untersucht worden. Vorliegend hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstoße zudem gegen EU-Recht. Eine Umweltprüfung sei hier nach dem Gemeinschaftsrecht geboten. Die Antragsgegnerin habe ihre Belange nicht hinreichend abgewogen.
9Am 15. März 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Annahme des ‑ teilweise geänderten - Entwurfes des Bebauungsplanes und ordnete die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. Nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T. (Rhld.) ‑ Amtsblatt - vom 12. April 2011 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung in der Zeit vom 21. April 2011 bis zum 27. Mai 2011.
10Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 7. Mai 2011 unter Vorlage einer von der D. Consult GmbH erstellten vorläufigen Stellungnahme vom 3. Mai 2011 zum Schallschutzgutachten der Lärmkontor GmbH vom 15. Dezember 2010 im Wesentlichen ein, die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes seien weiterhin erforderlich. Das Lärmgutachten vom 15. Dezember 2010 sei aus den Gründen des Gutachtens der D. Consult GmbH vom 3. Mai 2011 nicht haltbar.
11Der Rat der Antragsgegnerin folgte teilweise den Einwendungen und ordnete mit Beschluss vom 20. September 2011 unter Hinweis auf § 13a BauGB die erneute öffentliche Auslage des geänderten Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB an. Zu den ausgelegten Materialien gehörten neben den Planunterlagen u. a. die Vorprüfung der Artenschutzbelange von Januar 2011, die Prüfung der Artenschutzbelange - Stufe II - von Juli 2011, die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG vom 25. Januar 2011 und das überarbeitete Schallschutzgutachtens der M1. GmbH vom 8. August 2011. Die Auslegung erfolgte - nach Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt vom
1218. Oktober 2011 - in der Zeit vom 26. Oktober 2011 bis 28. November 2011. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen möglich sind.
13Mit Schreiben vom 1. November 2011 wandten die Antragsteller u. a. ein, nach den Ergebnissen des überarbeiteten Lärmgutachtens vom 8. August 2011 lägen die Belastungen der Anwohner zwar unterhalb der zulässigen Werte, jedoch werde an den Immissionsorten IP 11 und IP 12 lediglich ein Abstand von 1 dB(A) zwischen dem Prognosewert der Zusatzbelastung und dem Immissionswert erreicht. Insoweit seien eine weitere Prüfung des Gutachtens und eine Nachberechnung durch Dritte erforderlich.
14Der Rat beschloss - unter Änderung der textlichen Festsetzungen zur Ausführung der Sammelbox für Einkaufswagen und nach Einholung eines präzisierten Schallschutzgutachtens der M1. GmbH vom 17. Januar 2012 - am
1527. März 2012 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die erstmalige öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte im Amtsblatt vom
1617. April 2012.
17Am 5. Juni 2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.
18Der Rat der Antragsgegnerin hat nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan mit Rückwirkung zum 18. April 2012 am 28. August 2012 beschlossen und im Amtsblatt vom 25. September 2012 erneut bekannt gemacht.
19Die Antragsteller tragen vor, der Antrag sei zulässig. Sie seien insbesondere antragsbefugt, da sie als Grundstücksnachbarn durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen seien und ihnen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abgeleitete Recht auf gerechte Abwägung ihrer schützenswerten Belange zustehe. Der Antrag sei auch begründet. Ein formeller Mangel liege in dem fehlerhaft durchgeführten beschleunigten Verfahren. Materiell liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB darin, dass der Gutachter hinsichtlich der Ermittlung der Schallimmissionen falsche Werte zugrunde gelegt und die Vorbelastungen nicht berücksichtigt habe.
20Die Antragsteller beantragen,
21den Bebauungsplan Nr. 150 - B.-------straße /
22M.------weg - für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan weise weder Verfahrens- noch Abwägungsfehler auf. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass der Bebauungsplan nach überschlägiger Prüfung mit keinen erheblichen Umwelteinwirkungen verbunden sei und somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte erlassen werden können. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB genüge es, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls verfahrensmäßig durchgeführt werde und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Im Rahmen der Vorprüfung bedürfe es keiner exakten Bewertung der Lärmauswirkungen und somit regelmäßig keiner Einholung eines Gutachtens. Dennoch seien hier entsprechende Gutachten erstellt worden. Am Grundstück der Antragsteller werde der Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet deutlich unterschritten. Die Frage der Verträglichkeit des Sondergebietes mit dem Interesse der Antragsteller sei nicht schon in der Vorprüfung, sondern erst in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie). Durch die hier erfolgte Beachtung der Voraussetzungen des § 13a BauGB habe sie zugleich die europarechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Abwägungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
26Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 hat die M1. GmbH ihr Schallschutzgutachten nochmals ergänzt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, des Bebauungsplanes und der schriftlichen Festsetzungen sowie des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
30Der Antrag ist zulässig.
31Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
32Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können.
33In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51, m. w. N.
35Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N.
37Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
38Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N.
39Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Jedenfalls die von den Antragstellern geltend gemachte - mehr als nur geringfügige - Zunahme des durch den geplanten Discounter ausgelösten Lärms betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte.
40Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der am 17. April 2012 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
42Die Antragsteller haben während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 21. April 2011 bis einschließlich zum 27. Mai 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 13. Mai 2011 eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2011, Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift haben sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
44- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
45Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 159 ‑ B.-------straße /M.------weg - der Antragsgegnerin ist insgesamt unwirksam.
46Die Antragsteller haben innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen beachtlichen formellen Mangel geltend gemacht.
47Der angegriffene Bebauungsplan ist im Hinblick auf das hier nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführte beschleunigte Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens sind nicht erfüllt. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB erforderlich war, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar im Sinne von § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
48Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
49Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht.
50§ 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
51Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5. September 2013 ‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N.
52Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
53Vgl. Bay VGH, Beschlüsse vom 30. August 2013 ‑ 15 NE 13.1692 -, KommunalPraxis BY 2013, 397, und vom 27. Oktober 2009 - 15 CS 09.2130 ‑, juris, Urteile vom 14. September 2011 - 9 N 10.2275 -, BayVBl. 2013, 278, vom 3. März 2011 - 2 N 09.3058 -, juris, und vom 3. August 2010 ‑ 15 N 10.358 -, juris; OVG M.-V., Urteil vom 21. November 2012 - 3 K 10/11 -, Nord ÖR 2013, 211.
54Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier notwendig.
55Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nrn. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist beim Bau von - wie hier - großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Insoweit ist es für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung der Vorprüfung unbeachtlich, ob es sich bei dem Planbereich bisher um ein Gebiet i. S. v. § 34 BauGB oder möglicherweise um eine „Außenbereichinsel„ im Innenbereich handelte.
56Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen eine Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
57Vgl. zur Anwendbarkeit des § 3c UVPG: Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2013 - 15 NE 13.1692 -, KommunalPraxis BY 2013, 397.
58Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt,
59vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701,
60bedarf dabei vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Sondergebietsausweisung ist ihrem Festsetzungsinhalt nach konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich einen großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Geschossfläche über 1.200 m² - bezogen.
61Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt.
62Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
63Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
64Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
65Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21. November 2012
66- 3 K 10/11 -, juris m.w.N.
67Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, und vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG.
69Dies ist hier nicht geschehen.
70Die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung beruht auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Grenzwerte der TA-Lärm abzustellen ist. Die von der Antragsgegnerin erstellten Berichte über die Vorprüfung des Einzelfalls vom 22. März 2010 und vom 25. Januar 2011 verneinen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Antragsgegnerin setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleich.
71Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N.
73Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den vielfältigen Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplanes, ohne die die Einhaltung der nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionrichtwerte nicht möglich gewesen wäre. Tragender Bestandteil des Abwägungsvorgangs war somit die Umsetzung der von der M1. GmbH in ihren Schallschutzgutachten vorgegebenen Schallschutzmaßnahmen.
74Ungeachtet dessen überschreiten auch die nach Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen verbleibenden Belastungen die Grenze zur Abwägungsrelevanz. Ausweislich der Schallschutzgutachten der M1. GmbH vom 15. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2012 beträgt der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm für den IP 12 tagsüber 54 dB(A) und unterschreitet damit den maßgeblichen Immissionsrichtwert an diesem Punkt von tagsüber 55 dB(A) nur um 1 dB(A). Somit musste die Antragsgegnerin die zu erwartende Lärmentwicklung ‑ ausgehend von den Grenzwerten der TA-Lärm - als Belang für die Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt.
75Vgl. BVerwG, , Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.