Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

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113 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 9 CS 16.2082

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 8 SN 16.4986

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 8 SN 16.4984

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Sept. 2016 - W 4 S 16.929

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2019 - M 11 E 18.4972

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - 1 NE 14.1548

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen trage

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2014 - Au 5 K 13.858

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstre

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.01235

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Feb. 2015 - B 2 K 14.353

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass die Erschließung des Baugrundstückes in Bezug auf die mit dem Vorbescheid vom 14.04.2014 festgestellte Tankstellennutzung über die ...

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen [8] Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro f

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.796

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. H., wehrt sich

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.792

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 9 CS 14.2441

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juni 2019 - AN 9 K 18.01373

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben jeweils die Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Ne

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 1 NE 18.1123

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. März 2016 - AN 9 S 15.02464

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlichder notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Aug. 2018 - RO 7 S 18.1173

bei uns veröffentlicht am 20.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VGH Aktenzeichen: 9 N 15.2011 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. August 2016 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren vorhabenbez

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2015 - M 9 K 14.3787

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Jan. 2015 - AN 1 K 14.01149

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 CS 14.2456

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2014 - M 8 SN 14.2877

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 8 K 14.4621

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 14.4621 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbaranfechtung eines Vorbescheides; Klagebefugni

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 8 K 14.4623

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.4623 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbaranfechtung eines Vorbe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Nov. 2014 - W 5 K 14.193

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Okt. 2016 - M 11 SN 16.3852

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festges

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2015 - M 8 SN 15.3892

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - 1 ZB 16.2598

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 15.830

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Okt. 2016 - AN 9 K 15.01988

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 1 ZB 14.1937

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.159

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2016 - AN 3 S 16.01753

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2014 - 9 K 13.01327

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 3 K 15.01363 (1), AN 3 K 15.01364 (2), AN 3 K 15.01365 (3), AN 3 K 15.01366 (4)

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 13.01124

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufigvollstreckbar. 3. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 13.00434

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 11 K 15.4360

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der je

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 2 ZB 14.101

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - 1 B 15.194

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - W 4 S 17.1075

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 9 SN 14.3801

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbs

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. März 2016 - W 4 K 15.717

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2017 - 2 N 16.1741

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerinnen sowie der Antragsteller zu 3 jeweils die Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlic

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2015 - M 8 K 14.1517

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Vorbescheids vom 11.3.2014, Az.: 602-...-43, verpflichtet, den Vorbescheidsantrag des Klägers vom 18.12.2013, Pl.Nr. ... positiv zu verbescheiden. II. Die Beklagte

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2015 - M 8 K 14.1489

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11.3.2014 verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 25.11.2013 nach PlNr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. I

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Feb. 2017 - Au 4 K 16.816, Au 4 K 16.817, Au 4 K 16.818

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

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(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch...