Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 390/13

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk Bü.“ aus dem Jahr 1999. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadtteils Bü. der Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die Eisenbahntrasse A-Stadt begrenzt. Parallel dazu verläuft weiter westlich die I-Straße mit den gewerblich genutzten Grundstücken des Antragstellers. Der Bebauungsplan setzt für das Gelände des ehemaligen Kalkwerks neben privaten und öffentlichen Grünflächen (Maßnahmeflächen) vor allem im südlichen Teil mehrere Allgemeine Wohngebiete fest. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer I.12 ein Lärmschutzwall (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahntrasse festgesetzt. Dieser Wall ist mit einer Höhe von 6,50 m über Gelände sowie einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone ausgewiesen. Für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets wird „empfohlen“, im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) „in Richtung Gewerbegebiet“ vorzusehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der westlich vom Plangebiet jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücke I-Straße 1 a bis c. Diese frühere öffentliche Wegfläche hat der Antragsteller inzwischen auch erworben. Die Antragstellerin, seine Ehefrau, betreibt auf einem der Grundstücke seit Mitte der 1990er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen. Im Übrigen sind die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbeflächen an die Firmen U. GmbH und D. GmbH vermietet. Die Firma U. GmbH hat seit dem 1.10.2013 Lagerflächen für Nahrungsergänzungsmittel und Pharmazeutika, die der Kühlung bedürfen, angemietet. Der Umschlag erfolgt mit Lkws, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind. Die D. GmbH nutzt das Grundstück mit Gebäude als Umschlagstandort für Fisch- und Fleischwaren sowie sonstige frische und gekühlte Lebensmittel. Ein Bebauungsplan für die Grundstücke des Antragstellers existiert nicht.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 6.9.2011 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Der Beschluss wurde am 1.2.2012 mit einem entsprechenden Hinweis ortsüblich im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden im Zuge einer vom Stadtrat der Antragsgegnerin ebenfalls am 6.9.2011 beschlossenen frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 6.2.2012 bis 14.2.2012 ausgelegt.

Am 16.10.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs. Der Beschluss wurde am 24.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.10.2012, der ein Anschreiben vom 26.10.2012 beigefügt war, beteiligt. Der Planentwurf, die Begründung, eine im Auftrag der in A-Stadt ansässigen G. Gesellschaft mbH erstellte „Schalltechnische Untersuchung“ vom 12.9.2012 sowie ein „Umwelttechnischer Bericht“ der WPW Geoconsult GmbH vom 26.4.2012 wurden im Zeitraum vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 öffentlich ausgelegt.

Am 27.11.2012 übermittelte das Sekretariat der Anwaltskanzlei S. der Antragsgegnerin per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 28.11.2012, mit dem Einwendungen gegen den Bebauungsplan namens des Antragstellers erhoben wurden.

In seiner Sitzung vom 2.7.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 15.7.2013 ausgefertigt und am 17.7.2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 23.7.2013 ging der vorliegende Normenkontrollantrag ein.

Die Antragsteller tragen vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, sie sei mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Der Antragsteller sei nicht nur Eigentümer der in der I-Straße 1 a bis c gelegenen Grundstücke, sondern auch Inhaber der Geschäftsleitung ihres Unternehmens. Seine Einwendungen seien vom Inhalt her offensichtlich auch für sie erhoben worden. Dies sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, was sich daran zeige, dass der Antragsteller in den von der Antragsgegnerin gefertigten Protokollen und Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 jeweils als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt sei. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den sie betreffenden Einwänden auseinandergesetzt. Für den Antragsteller gelte ungeachtet der fehlenden Unterschrift nichts anderes im Hinblick auf das Schreiben vom 28.11.2012. Es sei ausreichend, wenn Absender, Erklärender und sachlicher Bezug erkennbar seien. Selbst in Fällen, in denen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung finde, werde der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergebe. Anhand des Schreibens der Rechtsanwälte S. lasse sich ohne Weiteres erkennen, für wen die Einwände erhoben werden. Der § 3 Abs. 2 BauGB sehe kein besonderes Formerfordernis für die abzugebende Stellungnahme vor. Auch sei die Antragsbefugnis beider Antragsteller zu bejahen. Dass die Grundstücke des Antragstellers außerhalb des Plangebiets lägen, sei dabei unschädlich. Ein abwägungsbeachtlicher Belang bestehe in ihrem Interesse, bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu werden. Gegen ihre Antragsbefugnis könne nicht eingewandt werden, bereits der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 habe Wohnnutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin sei bereits damals ihrer Pflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten, nicht nachgekommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des früheren Bebauungsplans ergebe sich, dass die Interessen der Betriebe, die in dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ansässig seien, zunächst keine Erwähnung gefunden hätten. Erst durch Hinweise von Trägern öffentlicher Belange sei der Immissionskonflikt erkannt und in die weitere Planung einbezogen worden. Die Belange der Antragstellerin seien nicht gesehen und auch bei der abschließenden Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie aufgrund der Lage ihres Produktionsstandortes und der bei der Produktion erzeugten Immissionen für die Abwägung relevant gewesen seien. Darüber hinaus seien die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der übrigen Betriebe nicht berücksichtigt worden. Der Abwägungsausfall bedeute im Ergebnis, dass die ansässigen Gewerbebetriebe für die Zukunft faktisch auf die vorhandene Betriebsgröße festgelegt seien. Die erwähnten Mängel seien im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, hätten auch Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung gehabt und seien ferner nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass das Lärmschutzgutachten bei Berücksichtigung aller Gewerbebetriebe und deren Entwicklungsinteressen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der Bebauungsplan anderslautende Lärmschutzauflagen enthalten würde. Die Antragsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil der Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 auf einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen erneuten Abwägung beruhe. Der Satzungsgeber habe eine umfassende Neuplanung erstellt. Im Falle einer derart „wiederholenden Überplanung“ schütze das Abwägungsgebot auch jene Antragsteller, deren Belange bei ordnungsgemäßem Vorgehen erneut in die Abwägung einzubeziehen seien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Ihnen könne auch insoweit nicht entgegengehalten werden, dass bereits der frühere Bebauungsplan Wohnnutzung festgesetzt habe und deshalb für die Betriebsgrundstücke durch den nunmehr angegriffenen Bebauungsplan keine Schlechterstellung eintrete. Die Schlechterstellung ergebe sich schon daraus, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 unwirksam sei. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich Einschränkungen aus der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ergäben, sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Mischgebiete, so dass ein Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) zulässig sei. Eine Zuordnung zu einem Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO scheide nicht so offensichtlich aus, wie es die Antragsgegnerin darstelle. Der § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benenne Lagerhäuser und Lagerplätze als einem Industriegebiet zuzuordnende Nutzungen. Bei der Firma U. und der Firma D. handele es sich um Betriebe, die zwar gewerblichen Handel betrieben, bei denen aber an diesem Standort die Lagertätigkeit im Vordergrund stehe. Die inzwischen genehmigte Ausweitung des Betriebes der Antragstellerin gehe mit „zusätzlichem Immissionsverhalten“ einher. Gegenstand des Bauscheines sei der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern, was unweigerlich zu zusätzlichem An- und Abfahrverkehr sowie Lärm beim Be- und Entladen führen werde. Der Antragsteller trägt vor, er sei beim Erwerb der Grundstücke davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Vermietung und insbesondere Nutzung als Standort für Speditionen und Lagerhallen zulässig sei. Bei der Vermietung der Kühl-, Tiefkühl- und Lagerhallen an Speditionsunternehmen oder solche Unternehmen, die vom Mietobjekt aus ihren Warenumschlag durchführen wollten, sei auch die Zulässigkeit der geplanten Nutzung Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarungen. Das Beispiel der Firma U. zeige, dass der angegriffene Bebauungsplan durchaus zu Einschränkungen des zulässigen Immissionsverhaltens führe. Deren Vertreter habe unter Hinweis auf das neu entstehende Wohngebiet deutlich gemacht, dass das Betriebsgelände nicht ohne Weiteres wie bisher genutzt werden könne. Die Firma D. habe aufgrund des nunmehr angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt.

Die Antragsteller machen in der Sache geltend, der Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da er den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht werde. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen. Dieses Abwägungsdefizit führe zur Unwirksamkeit der Planung. So sei der abwägungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebiets in der Nähe eines vorhandenen Industriegebiets erfordere eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich der vorhandenen Betriebe und ihres Immissionsverhaltens. Das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 12.9.2012 weise die bereits im Planungsverfahren erwähnten Defizite auf. Die darin getroffenen Feststellungen beschränkten sich auf einen willkürlich gewählten Zeitraum von 24 Stunden. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Analyse, die das Ingenieurbüro P. erstellt hat. Daraus ergebe sich, dass dem Erfordernis, ein fehlerfreies Gutachten zur Grundlage der Abwägung zu machen, nicht entsprochen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass für die ansässigen Speditionsfirmen - den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entsprechend - nachts ein Lärm-Immissionsrichtwert von bis zu 45 dB(A) gelte. Obwohl die im Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lediglich 40 dB(A) abschirmten, werde offen gelassen, wie der Konflikt bezüglich der verbleibenden zulässigen Differenz von 5 dB(A) in Zukunft zu lösen sei. Der Verzicht auf eine sorgfältige Ermittlung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin durch die Festsetzung des Lärmschutzwalls und der Lärmschutzwand vorsorgenden Immissionsschutz betreibe. Rücke eine Wohnbebauung an einen genehmigten Betrieb heran, könnten dessen Immissionen in schädliche Umwelteinwirkungen umschlagen. Dies könne zur Folge haben, dass der Betrieb zum Anspruchsgegner etwaiger Abwehransprüche werde. Um einer solchen Konstellation aus dem Weg zu gehen, begründe das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ein präventives Abwehrrecht, wobei eine einzelfallbedingte Interessenabwägung stattzufinden habe. Nicht entscheidend sei, dass der Betrieb innerhalb des Bebauungsplans liege, sondern nur, dass er von den Auswirkungen betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe hingegen nur die Einhaltung der im Allgemeinen Wohngebiet maximal zulässigen Immissionswerte im Fokus gehabt. Dies verdeutliche die Begründung des Bebauungsplans, wo es heiße: „Es werden Lärmschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) festgesetzt, um die Bewohner des Gebietes bestmöglich vor Belästigungen zu schützen.“ Dass hier Lärmschutzmaßnahmen vonnöten gewesen wären, die die Einhaltung der in einem Industriegebiet zulässigen Immissionswerte gewährleisten, habe die Antragsgegnerin vollkommen außer Acht gelassen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wäre es außerdem erforderlich gewesen, zukünftige Erweiterungen des Betriebes zu berücksichtigen. Lägen die gebildeten Immissionsschutzgrenzen so, dass der aktuelle Betrieb diese - wie hier - nur im obersten Grenzbereich einhalte, zwinge diese Grenze den Betrieb faktisch zum Stillstand. Diesen Gesichtspunkt habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass konkrete Planungen der Antragstellerin für eine Betriebserweiterung aufgrund steigender Kapazitäten existierten.

Die Antragsteller beantragen,

den am 2.7.2013 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.7.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antrag der Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, weil sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwände geltend gemacht habe. Sie habe in der ortsüblichen Bekanntmachung der Offenlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Mit dem einzigen Einwendungsschreiben seien keine Einwände namens der Antragstellerin erhoben worden. Vielmehr habe der Antragsteller ausschließlich in eigenem Namen und in seiner Funktion als Grundstückseigentümer und Vermieter vorgetragen. Das Unterlassen von Einwendungen könne nicht dadurch geheilt werden, dass sie sich pflichtgemäß mit den Belangen der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Die gesetzliche Präklusion stehe nicht zu ihrer Disposition. Der Antrag des Antragstellers sei ebenfalls unzulässig, da das Einwendungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.11.2012 nicht unterschrieben gewesen sei. Des Weiteren fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er werde durch den angefochtenen Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes nicht schlechter gestellt als durch den alten Bebauungsplan, der bei - unterstellter - Unbeachtlichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes weiterhin maßgeblich bliebe und ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch mit aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Lärmschutzkonzept festsetze. Eine Inzidentkontrolle des früheren Bebauungsplanes könne aus Rechtsgründen nicht stattfinden. Eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes außerhalb eines Normenkontrollverfahrens sei außer im Rahmen der Prüfung eines Verwaltungsaktes, mit dem der Bebauungsplan vollzogen werde, nur möglich, wenn ein Rechtsmäßigkeitszusammenhang zwischen den Festsetzungen einer Änderungssatzung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, und Festsetzungen der geänderten, nicht mehr mit Normenkontrollantrag anfechtbaren Satzung dergestalt bestehe, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung von der der fortbestehenden Festsetzungen der geänderten Satzung abhängig sei. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestehe ein derartiger Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht. Sie habe das Lärmschutzkonzept im Hinblick auf das geändert festgesetzte Wohngebiet ebenfalls verändert festgesetzt. Daher bleibe es dabei, dass der von den Antragstellern nicht mit Normenkontrollantrag anfechtbare alte Bebauungsplan bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes in unveränderter rechtskräftiger Gestalt Geltung beanspruchen würde. Die Antragsteller wären dann hinsichtlich der Anforderungen des Lärmschutzes schlechter gestellt als unter Geltung des neuen Bebauungsplanes. Nach dessen Festsetzungen könne von den Grundstücken des Antragstellers aus mehr gewerblicher Lärm in Richtung des geplanten Wohngebietes emittiert werden. Das ergebe sich schon daraus, dass nach dessen Lärmschutzkonzept eine wesentlich niedrigere Lärmschutzwand vorgesehen und aufgrund der damals zugrunde liegenden schalltechnischen Prognose eine Belastung der Wohnbebauung mit Immissionswerten oberhalb der Richtwerte erwartet worden sei. Demgegenüber gehe das Lärmschutzkonzept nunmehr davon aus, dass eine wesentlich höhere Lärmschutzwand die Einhaltung der Richtwerte im Wohngebiet bewirken werde, und zwar selbst dann, wenn der nur eingeschränkt zulässige Betrieb dieselgetriebener Kühlaggregate fortgesetzt würde. Hinzu komme eine offensichtliche Verbesserung durch eine wesentlich effektivere Abschirmung der Lärmimmissionen der Betriebe D. GmbH und der U. GmbH gegenüber der S-Straße und der Al-Straße, die die maßgeblichen Immissionsorte für bestehende Lärmschutzauflagen darstellten. Hinsichtlich der Gewürze- und Soßenfabrik der Antragstellerin, die keinen Nachtbetrieb fahre, habe an diesen Immissionsorten nie eine nennenswerte Beschwerdelage bestanden. Die Abstände zwischen den Gewerbebetrieben und den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan seien sogar größer geworden.

Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, ein Abwägungsdefizit liege nicht vor. Ausweislich der Abwägungsliste seien die mit dem nicht unterzeichneten Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.11.2012 benannten Belange berücksichtigt worden. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, seine Grundstücksflächen lägen in einem faktischen Industriegebiet. Diese Flächen würden nicht geprägt von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien, sondern von solchen, die nicht erheblich belästigend seien. Soweit man die ansässigen Betriebe als Speditionsbetriebe einordne, ergebe sich aus deren Vorhandensein im Gewerbegebiet nichts anderes. Speditionsbetriebe seien nicht per se als erheblich belästigend einzustufen und nicht von vornherein nur in Industriegebieten zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze könnten sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet zulässig sein. Die Einordnung hänge vielmehr von ihrem Belästigungsgrad im Einzelfall ab. Unklar sei die Lage allenfalls für den Betrieb der U. GmbH. Die Bauaufsicht habe diese zwischenzeitlich zu ihrer ungenehmigten Betriebsaufnahme angehört und die Vorlage einer Betriebsbeschreibung verlangt, die bislang aber nicht eingereicht worden sei. Eine gebietsartprägende Wirkung könne daher derzeit allenfalls den Betrieben der Antragstellerin und der D. GmbH beigemessen werden. Beide stellten offensichtlich keine Industriebetriebe dar. Wären die auf den Grundstücken des Antragstellers ansässigen Betriebe tatsächlich als industrielle Nutzungen einzustufen, wären sie an dieser Stelle in Nachbarschaft zu der seit über 100 Jahren vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig. Bei den anderen angrenzenden Gebieten handele es sich nicht um Mischgebiete, sondern ebenfalls um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Dorfgebiete. Den Antragstellern wäre die Einhaltung bestehender Lärmschutzauflagen zugunsten der Immissionsorte in der Al-Straße und in der S- Straße zudem wesentlich erschwert, wenn der angefochtene Bebauungsplan nicht das ihnen wesentlich mehr Abschirmung bietende Lärmschutzkonzept festsetzte. Sie sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das Allgemeine Wohngebiet im Plangeltungsbereich in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet liege und dass der aus dieser Nachbarschaft resultierende Lärmschutzkonflikt durch die Planung bewältigt werden müsse, und zwar so, dass sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Immissionen geschützt werde als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiter im zulässigen Umfang garantiert würden. Die in die Abwägung eingestellten Belange ergäben sich insbesondere aus der Stadtratsvorlage, aus den Anlagen hierzu sowie aus der zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung. Sie habe das berechtigte Interesse des Antragstellers und der im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe, durch die geänderte planungsrechtliche Situation in der Nachbarschaft des Gewerbegebietes gegenüber der Bestandssituation nicht in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt zu werden, ausdrücklich gewürdigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass der aufrecht zu erhaltende Bestand sich an den im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen so orientiere, wie sie zulässigerweise betrieben werden dürften. Deshalb habe sie darauf hingewiesen, dass sich das zulässige Immissionsverhalten der ansässigen Betriebe im Bestand zum einen durch bestehende Auflagen im Rahmen des genehmigten Betriebsumfangs mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung im alten Ortskern von Bü. und zum anderen durch den seit 1999 geltenden Bebauungsplan definiere. Sie habe keineswegs verkannt, dass Auflagen bestehen, nach denen Lärmimmissionsrichtwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit einzuhalten sind. Sie habe auch gewürdigt, ob den Nutzungen im Gewerbegebiet ein höheres Immissionspotential ermöglicht werden könne. Aus diesem Grund seien parallel zum Planungsprozess die in der Abwägung erwähnten Gespräche mit dem Antragsteller und dem Investor unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz geführt worden, um zu eruieren, ob Alternativen zu den in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmschutzmaßnahmen gefunden werden könnten, die den Nutzungen im Gewerbegebiet einen größeren Spielraum im Hinblick auf zukünftig zulässige Immissionen ermöglicht hätten. Dass der Antragsteller sich bei Erwerb der Grundstücke nicht über die planungsrechtlichen Vorgaben der Umgebung erkundigt haben sollte, sei nicht glaubhaft. Er habe die Grundstücke sämtlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr im Jahr 1999 erworben. Die auf den Messergebnissen beruhenden Prognosen seien so angelegt worden, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auch dann die Einhaltung der Lärmrichtwerte im Wohngebiet gewährleisteten, wenn dieses Immissionsverhalten der Gewerbebetriebe fortgesetzt werde. Zugunsten der Nutzungen im Gewerbegebiet seien die Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt worden, dass sogar der Gewerbebetrieb unter Benutzung dieselgetriebener Kühlaggregate keinen Abwehransprüchen der Bewohner des geplanten Wohngebietes ausgesetzt wäre. Das Lärmschutzkonzept sei so ausgerichtet worden, dass die Gewerbebetriebe nicht sogleich Beschwerden aus der neuen Nachbarschaft ausgesetzt würden und dass die Gewerbebetriebe Immissionsreserven für zukünftige Betriebserweiterungen gewinnen könnten. Das allgemeine Erweiterungsinteresse bestehender Gewerbebetriebe und das gleichlautende Interesse des Antragstellers als Vermieter seien erkannt und gewürdigt worden. Sie habe jedoch keine konkreten Erweiterungsinteressen hervorgehoben zu berücksichtigen gehabt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Betriebsaufnahme der U. GmbH - sofern sie überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem Vorgängerbetrieb der DHL beinhalten sollte - habe sie trotz wiederholter Nachfragen beim Antragsteller erstmals aus der Begründung des vorliegenden Antrags erfahren. Der vom Antragsteller erwähnte Bauschein beinhalte kein Vorhaben, das erhöhte Lärmimmissionen verursache. Gegenstand seien der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern durch die Firma der Antragstellerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012 sei nicht zu beanstanden. Zu den Bedenken des Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 verweist die Antragsgegnerin auf eine erläuternde Stellungnahme des Büros H. vom 6.12.2013. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der 24-stündige Messzeitraum weder eine Zufallsmessung noch willkürlich festgelegt worden sei. Er sei vielmehr mit Blick auf die lärmintensiven Kühlaggregate ausgewählt worden, weil eine relativ warme Nacht zu erwarten gewesen sei. Der Termin habe zunächst mit den Gewerbebetrieben durch Informationserhebung vorbereitet und abgestimmt werden sollen. Dazu sei es jedoch mangels Mitwirkung der Betriebsinhaber nicht gekommen. Dass der Messzeitraum letztlich nicht mit den Betriebsinhabern abgestimmt gewesen sei, habe indes den Vorteil, dass die Betriebsvorgänge nicht im Sinne eines günstigen Messergebnisses beeinflussbar gewesen seien. Die Messungen im gewählten Messzeitraum und die darauf aufbauenden Berechnungen hätten bereits im Sinne einer worst-case-Betrachtung alle betriebsrelevanten lärmemittierenden Anlagen berücksichtigt, insbesondere die dieselgetriebenen Kühlaggregate. Die schalltechnische Untersuchung gehe ferner davon aus, dass auch Kühlaggregate mit Elektroanschluss nicht unerheblichen Lärm verursachten. Bei Einhaltung des Standes der Technik seien allerdings Schallleistungspegel in Höhe von nur 86 dB(A) zu erwarten. Um auch insoweit auf der sicheren Seite zu sein, seien die gemessenen Diesel-Kühlaggregate, die die maßgebliche Lärmquelle darstellten, für die Prognose ohne Abschlag berücksichtigt worden. Sie seien aufgrund der Messung mit einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt, der deutlich über dem vom Büro P. angesetzten Wert für elektrisch betriebene Aggregate liege. Ebenfalls im Sinne der worst-case-Betrachtung sei auf den zulässigen Messabschlag von 3 dB(A) verzichtet worden. Für die Verkehrsprognose sei auf die verfügbaren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 abgestellt worden. Selbst unter der Annahme des Antragstellers, der Verkehrslärm sei zu niedrig angesetzt worden, drohten ihm deshalb keine zusätzlichen lärmschutzrechtlichen Auflagen. Eine Überlagerung von Verkehrslärm und Gewerbelärm finde rechtlich nicht statt und weder der Antragsteller noch seine Mieter könnten für Überschreitungen von Richtwerten durch Verkehrslärm verantwortlich gemacht werden.

Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ der Antragsgegnerin, gegen den sie mit Schriftsatz vom 22.7.2013 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO2 C 390/13 - gestellt haben.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke I... Straße in A-Stadt-, die durch die E… Straße der DB-Strecke A-Stadt – S. vom Plangebiet getrennt sind. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I… Straße ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Antrag statthaft ist und sie über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen, da sich beide auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Abwägungsbeachtlich sei ihr Interesse bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachtet werden müssten. Was die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB betreffe, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Schallgutachtens. Darüber hinaus würden die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der weiteren Betriebe nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes – wie es beim Heranrücken von Wohnbebauung notwendig sei - berücksichtigt. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Sie habe ihre Einwände gegen den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Der Antragsteller sei nämlich nicht nur Eigentümer der in der I… Straße gelegenen Grundstücke, sondern auch „Inhaber der Geschäftsleitung der Antragstellerin“, die auf einem der Grundstücke ihr Unternehmen betreibe. Dass die Einwände des Antragstellers auch für die Antragstellerin erhoben worden seien, ergebe sich nicht nur aus deren Inhalt, sondern sei auch für alle Beteiligten erkennbar gewesen, da er bei den Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den die Antragstellerin betreffenden Einwänden auseinandergesetzt, wie sich aus den Gesprächsprotokollen und den Unterlagen zur Abwägung ergebe. Auch dem Antrag des Antragstellers stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen; er habe seine Einwände ordnungsgemäß erhoben. Zwischenzeitlich liege dem Senat das von dem damaligen Rechtsanwalt unterschriebene Einwendungsschreiben vom 27.11.2012 im Original vor. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle nicht. Es handele sich bei den aktuellen Bauarbeiten um die Errichtung der für das Wohngebiet notwendigen Erschließungsanlagen (Straßen, Rohrleitungen usw.). Mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten sei der Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung verbessere ihre Rechtsstellung, da sie den Erlass weiterer Baugenehmigungen verhindere. Bauherren seien gehindert, im Freistellungsverfahren zu bauen, weil für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Wirkung eines Bebauungsplans suspendiert sei. Das Rechtsschutzinteresse könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller die Genehmigungen, auf deren Grundlage die aktuellen Baumaßnahmen stattfänden, noch nicht angegriffen hätten. Wegen ihres unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stünden diese Verfahren nebeneinander und müssten nicht parallel angestrengt werden. Unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes könne ihnen nicht zugemutet werden, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der Vermarktung der Grundstücke bereits begonnen worden sei. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen sei nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan die Antragsteller nicht schlechter stelle als der für dasselbe Plangebiet geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1999, der auch ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe, aber unwirksam sei; Einschränkungen hinsichtlich einer Inzidentkontrolle seien insoweit nicht ersichtlich. Obwohl die Wohnbebauung an die Betriebe heranrücke, verweise die Antragsgegnerin auf den einzuhaltenden Richtwert von 40 dB (A) und beachte nicht, dass in diesem Fall der Wohnbebauung höhere Belastungen zumutbar seien. Die Planung lasse offen, wie der Konflikt, dass die Gewerbebetriebe zu „Emissionen von 45 dB (A)“ berechtigt seien, das Wohngebiet aber künftig nur 40 dB (A) erlaube, gelöst werden solle. Sie, die Antragsteller, hätten ihren prozessualen Pflichten insoweit entsprochen, als sie die prozessualen Handlungen frühzeitig vorgenommen hätten, nämlich als erkennbar geworden sei, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen werde und der Investor – insoweit unter bewusster Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken – mit der Vermarktung der Grundstücke beginne.

Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Für die Begründetheit des Antrags seien die Folgen gegeneinander abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Schwere Nachteile entstünden für die Antragsteller, wenn der Bebauungsplan weiterhin Vollzugsgrundlage bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bliebe. Ein endgültiger, nicht wiedergutzumachender Schaden trete für die Antragsteller dann ein, wenn bei der Bebauung des Plangebietes mit der vorgesehenen Wohnbebauung eine Verfestigung eintrete, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Mit den Erschließungsmaßnahmen sei begonnen worden, und die für die Wohnbebauung erforderlichen Baugenehmigungen sollten im April 2014 erteilt werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden sei, wäre der Bebauungsplan wirksame Grundlage für die beantragten Baugenehmigungen. Die Bauausführung wäre voraussichtlich bereits abgeschlossen, wenn im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt würde. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen bliebe von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieses Wohngebiet wieder rückabgewickelt würde. Dies würde für die Antragstellerin bedeuten, dass sie ihren Betrieb nur so gestalten könnte, dass die Lärmschutzanforderungen gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet erfüllt würden. Dies beschränke sie bei der aktuellen Produktion, insbesondere aber bei der bereits konkret geplanten Erweiterung ihres Betriebes. Dasselbe gelte für die anderen vorhandenen Gewerbebetriebe und führe für den Antragsteller dazu, dass er bei der Vermietung seiner Gewerbeflächen aufgrund der Lärmschutzanforderungen des Allgemeinen Wohngebietes Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Mieter unterliege. Er könne seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern nicht mehr nachkommen, da er die Gewerbeflächen als für Speditionsfirmen geeignet vermietet habe, was nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr der Fall sei. Schadensersatzforderungen seien zu befürchten. Daneben sei ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn ein Recht oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden, weil die Ungültigkeit der angefochtenen Satzung offensichtlich sei und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Der angegriffene Bebauungsplan leide an mehreren nicht behebbaren Mängeln. Er werde den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden, diese weise jedoch erhebliche Defizite auf, die zur Unwirksamkeit der Planung führten. Hinsichtlich des zu erwartenden Immissionskonflikts zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem allgemeinem Wohngebiet sei auf hinreichend sorgfältige und gebotene Ermittlungen verzichtet worden. Das zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros H… + J… vom 12.9.2012 weise erhebliche Mängel auf. Außerdem sei die Abwägung einseitig zugunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt. Auch die zukünftigen Erweiterungen der vorhandenen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden. Diese seien durch die festgelegten Immissionsschutzgrenzen faktisch zum Stillstand verurteilt; die Erweiterungsinteressen seien auch bereits hinreichend konkretisiert gewesen. Es sei zusätzlich geplant, die bereits vorhandene, direkt neben den Fabrikgebäuden der Antragstellerin gelegene Kühlhalle zu nutzen, was den Betrieb von Kühlaggregaten notwendig mache. Dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen – wie die Antragsgegnerin meine - auf der Grundlage der Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens so bemessen seien, dass die Betriebe ihr bisheriges zulässiges Immissionsverhalten ungehindert fortsetzen könnten, treffe nicht zu. Die Antragsteller haben unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags am 29.1.2014 eine Stellungnahme des schalltechnischen Büros P… vom 27.1.2014 vorgelegt.

II.

Die Anträge der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vom 22.7.2013 – 2 C 390/13 - außer Vollzug zu setzen, haben keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Denn sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. Entgegen ihrer Auffassung lässt das keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 – unabhängig von seiner Rechtswirksamkeit - keine Einwendungen erkennen, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller, „Eigentümer der Nachbargrundstücke I… Straße 1b bis 1c, A-Stadt“, vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage unseres Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die „Berücksichtigung der Interessen unseres Mandanten als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. E…zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht(BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 – 4 BN 28/13 -, juris).

Auch der Anordnungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist allerdings als Eigentümer der vom Plangebiet durch eine Bahntrasse getrennten - von speditionsähnlichen Unternehmen und dem Betrieb der Antragstellerin - gewerblich genutzten Grundstücke I... Straße 1a bis 1c zur Stellung des Antrags auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO antragsbefugt, da er eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht. Er hat u.a. vorgetragen, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Immissionsgrenze von 40 dB (A) - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Anordnungsantrag zuzubilligen. Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 – 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N.) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet – allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets – festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre. Im Übrigen macht der Antragsteller mit näherer Begründung auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahre 1999 geltend, um zu erreichen, dass eine Wohnbebauung nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB an seine Gewerbegrundstücke heranrücken könnte.

Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 – schriftliche(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur “per E-Mail“ vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch – bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form – nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 – 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 – 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift). Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 10 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris,  vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen, wobei ferner festzuhalten ist, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49)

Dass der angegriffene Bebauungsplan evident unwirksam wäre, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellbar.

Zunächst hängt entgegen der Annahme des Antragstellers die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nicht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1999 ab. Bei dem (Änderungs)Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen nur noch das – geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan ist nunmehr statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller in dem vorgenannten „Einwendungsschreiben“ vom 28.11.2012 – seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - unter Vorlage eines Bauscheins vom 6.7.1983 geltend gemacht hat, dass sich diese Grundstücke nicht in einem – faktischen – Gewerbegebiet, sondern in einem – faktischen - Industriegebiet befänden, spricht derzeit nichts für die Richtigkeit dieses Vortrags. Abgesehen davon, dass sich die Angabe „Industriegebiet“ in dem Bauschein unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“ befindet und damit - falls sie nicht ohnehin auf einem Schreibfehler beruht, wie die Antragsgegnerin annimmt – schon nichts darüber aussagen kann, wie der gesamte unbeplante Bereich zu dieser Zeit - der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Anlagen des ehemaligen Kalkwerks hatte wohl Mitte der 1960er Jahren stattgefunden(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk B…“ von 1999, S. 5) - genutzt wurde, kann daraus erst recht nicht der derzeitige Charakter der von speditionsähnlichen Betrieben und dem Unternehmen der Antragstellerin genutzten Flächen abgeleitet werden. Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines – faktischen – Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Im Übrigen ist in seinen Ausführungen im Normenkontrollverfahren selbst fast ausschließlich die Rede von einem „Gewerbegebiet“.

Es liegt des Weiteren keineswegs offen zu Tage, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H… + J… vom 12.9.2012, die nach Ansicht des Antragstellers – wie im Hauptsacheverfahren nachgewiesen sei - erhebliche Mängel aufweise, die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In der Untersuchung ist zusammenfassend ausgeführt, dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms – tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollten. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,50 m entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster usw.) in Richtung Gewerbegebiet für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen hätten Messungen stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten würden und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums ebenfalls erfüllt würde. Die Orientierungswerte für den Straßenverkehr würden ebenfalls tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche Prognose im Ergebnis unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren 2 C 390/13 vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H… + J… vom 6.12.2013 entnehmen. In diesen Stellungnahmen des Büros P… wird die Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher („Unwägbarkeiten“) kritisiert, da nur eine unangekündigte Messung durchgeführt worden sei. Was diese Schallmessung anlangt, war ausweislich des Gutachtens am 13.7.2012 bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem Grundstücksentwickler festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe in der Nacht vom 26./ 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die drei Firmen jedoch über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen im Hinblick auf die Schulferien der Zeitpunkt der Messung als nicht angemessen und repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch von „AG“ – wohl Auftraggeber - und Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, habe die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus stattgefunden. Hiervon ausgehend kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter die Messungen nicht – wie von den Betrieben vorgeschlagen – verschoben, sondern ohne Kenntnis der Betriebe am ursprünglich von allen gebilligten Termin durchgeführt haben. Denn dieser Termin eignete sich offensichtlich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten – maßgebliche Schallquelle aufgrund ihrer langen Einwirkzeit pro Nachtstunde - gerade bei höheren Nachttemperaturen gesteigert ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei der gewünschten Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens in der zweiten Augusthälfte 2012 hätte stattfinden können; damit wäre eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen liegt – zumal angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Fa. A. erstellten Fragenkatalogs (Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1) - auf der Hand, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine weiterhin fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die – wenn auch nur auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwendung dieser „Zufallsmessung“ als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich schließlich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch die erhobenen Daten/-auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Dass weitere Messungen – insbesondere, wenn die Betriebe mitgewirkt hätten – ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist möglich, aber keineswegs sicher. Daher lässt sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die relativ schmale Tatsachengrundlage des angegriffenen Gutachtens, die auf einem Umstand beruht, der der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen ist, dazu geführt hat, dass das Gutachten im Ergebnis fehlerhaft wäre. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P… zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anlangt, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende - als „gängig“ bezeichnete - Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen – etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Eine eingehende Überprüfung der kritisierten Aussagen des Gutachtens muss daher dem Normenkontrollverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Ein offensichtlich nicht gelöster Konflikt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A). Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf das benachbarte Wohn- bzw. Dorfgebiet im alten Ortskern von B…; dies wird durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J… erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der A... Straße und der S…Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf, bestätigt(Gerichtsakte Normenkontrollverfahren 2 C 390/13, Bl. 329).

Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von denen er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen schon deshalb nicht einstellen, weil sie ihm offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem unter dem 29.1.2014 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Voreigentümer J… und der „N…“ lediglich, dass Letztere berechtigt sei, „das Mietobjekt als Auslieferungslager für Lebensmittel aller Art“ zu nutzen; der vorgelegte Gewerbemietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma U… GmbH weist keinen Mietzweck aus.

Unstreitig hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch eine Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB getroffen; diese weist ebenfalls keine offensichtlichen beachtlichen Fehler auf. Dass die Abwägung, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt sei, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke, drängt sich nicht auf.

Zunächst enthält schon die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 – VWT/0681/13 – (S. 4) für die angegriffene Beschlussfassung durch den Stadtrat eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 ist darin abgeleitet, dass beide Gebiete miteinander vereinbar seien, wenn zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) und für die Wohngebäude im neuen WA eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S…Straße – festgesetzt würden. Außerdem ist hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich ferner aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird, als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die weitere gewerbliche Vermietung der vom Antragsteller erworbenen Grundstücke werde durch die Festsetzung des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe u.a. dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat einerseits die aktuelle Situation der Betriebe und auch ihr Interesse an einer Erweiterung und andererseits das öffentliche Interesse, die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet(Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, Seite 14) zu befriedigen, in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung bei Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei verkannt hätte, dass der künftigen Wohnbebauung mit Blick auf die Nähe des bereits bestehenden Gewerbes eine höhere Lärmbelastung hätte zugemutet werden können, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe derzeit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit wohl Spielräume für eine Erweiterung erreichen könnten (vgl. die Einschätzung der Gutachter H… + J… vom 17.1.2013), sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von B…zu erkundigen, mit deren Realisierung er somit rechnen musste, jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.

Kann danach nicht von einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung, wenn sich diese im Hauptsacheverfahren als wirksam erwiese, auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Außervollzugsetzung die weitere Realisierung des Plans vorübergehend eingestellt werden müsste und dies zulasten des Investors und der Erwerber von im Plangebiet liegenden Baugrundstücken ginge. Der Investor, der sich gegenüber der Antragsgegnerin sowohl zur Übernahme der Planungs- und Gutachten- als auch der Erschließungskosten verpflichtet und – Stand 28.11.2013 – bereits 3,9 Millionen EUR in das Projekt investiert hat(Schriftsatz der Antragsgegnerin vom  6.12.2013, Bl. 86 Gerichtsakte), wäre nicht nur an dem in Kürze bevorstehenden Abschluss der Erschließung gehindert, sondern würde zweifellos auch seine Möglichkeiten zur weiteren Vermarktung der noch zum Verkauf stehenden 50 Baugrundstücke jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des Normenkontrollantrags einbüßen. Er erlitte damit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere wenn er auf die Verkaufserlöse zur Finanzierung des Projektes kurzfristig angewiesen sein sollte. Das Gewicht dieses Interesses wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Investitionen teilweise vor Abschluss der Planung (in Kenntnis erhobener Einwände) und – nach dem 23.7.2013 – in Kenntnis des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens getätigt wurden. Zum einen hat der Investor nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens – bis zu einer etwaigen Außervollzugsetzung des Planes nach § 47 Abs. 6 VwGO – von der prinzipiellen Verbindlichkeit der von einem demokratisch legitimierten Beschlussorgan der Antragstellerin erlassenen Satzung ausgehen dürfen und muss sich deshalb nicht gleichsam schutzmindernd entgegenhalten lassen, er sei auf eigenes Risiko tätig geworden. Letzteres stimmt sicherlich, bedeutet aber nicht, dass die in Umsetzung der Planung geschaffenen Fakten und die dadurch begründete Interessenlage in der Abwägung keinen Schutz beanspruchen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zunächst nur fristwahrend gestellt und die Durchführung des Verfahrens von dem Ergebnis einer Überprüfung der Planung abhängig gemacht hat. Auch wenn sich diese Prüfung durch die Anforderung der Akten des Planaufstellungsverfahrens über das Gericht verzögert haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller erst mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 25. 11.2013 (Eingang bei Gericht) zu erkennen gegeben hat, dass er die Umsetzung der Planung verhindern will. Es mag aus seiner Sicht gute Gründe dafür gegeben haben, warum es erst zu diesem Zeitpunkt zur Stellung des Eilantrags gekommen ist; das bedeutet freilich nicht, dass dies zulasten der öffentlichen Belange und der Belange des Investors derart geht, dass den bei der Antragstellung bereits geschaffenen Fakten keine Bedeutung zukäme oder die darauf gegründeten Interessen nicht oder nur vermindert schützenswert wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Erwerber der bereits verkauften Grundstücke, die – möglicherweise sogar in Unkenntnis der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel - ebenfalls nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt haben, u.U. bereits weitere vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind und bei Außervollzugsetzung des Plans auf längere Zeit an der Umsetzung ihrer Bauvorhaben gehindert wären. Insgesamt könnte der offensichtlich bestehende Bedarf an Wohnraum der vorgesehenen Art bis zur abschließenden Entscheidung – ggf. des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr gedeckt werden.

Für den Fall, dass hingegen dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers nicht entsprochen, der umstrittene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren aber für unwirksam erklärt werden sollte, liegt hingegen keine für den Antragsteller schlechthin nicht hinnehmbare Situationsverschlechterung auf der Hand. Zwar käme es aller Voraussicht nach zur Errichtung von Wohngebäuden. Diese würden jedoch bei Umsetzung der Planung im Übrigen hinter dem bereits weitgehend fertiggestellten Wall und der darauf errichteten Schallschutzwand stehen. Als an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen (auf dem Grundeigentum des Antragstellers) herangerückte Wohnnutzung müssten diese Gebäude indes nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nr. 6. 7 TA-Lärm „Gemengelage“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Sie könnten gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssten verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. Es spricht derzeit alles dafür, dass sie in einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, die vom Störgrad her den Gewerbegebieten zuzurechnen ist, ein Schutzniveau hinnehmen müssten, das dem eines – auch dem Wohnen dienenden – Mischgebiet entspricht. Dies unterstellt, würde sich für den Antragsteller nichts durchgreifend ändern, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, als Misch– oder Dorfgebiet einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der A… Straße und der S…Straße (weiter nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was auch einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten Grenzen setzt. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung anders als diejenige nördlich des Plangebietes hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und – plankonforme Ausführung unterstellt – ihrerseits hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Jedenfalls lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht feststellen, dass die Umsetzung der Planung für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutete, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich.

Die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3

a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob ein Antragsteller auch dann im Sinne von § 47 Abs. 2a VwGO hinsichtlich seines Vortrags im Normenkontrollverfahren präkludiert ist, wenn er zwar im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen vorgebracht hat, die entsprechenden Einwendungen dem Planungsträger jedoch bekannt waren und dieser die entsprechenden Belange bei der Abwägung auch berücksichtigt hat.

4

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum Planfeststellungsrecht geklärt, dass eine angeordnete gesetzliche Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG und vergleichbare Vorschriften in den Fachplanungsgesetzen) nicht zur Disposition der Behörde steht (Beschlüsse vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 5.05 - juris Rn. 5, vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris Rn. 26 und vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 9 B 24.12 - juris Rn. 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus abgeleitet, dass sich dem Betroffenen auch dann nicht die Möglichkeit eröffnet, unterbliebene oder verfristete Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Diese Rechtsprechung ist auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO übertragbar.

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob es einen Verstoß gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB mit der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO darstellt, wenn der Planungsträger durch die falsche Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB der Öffentlichkeit vermittelt, es würden lediglich geringfügige Änderungen in der Planung vorgenommen, und der Planbetroffene deshalb keine Einwendungen vorträgt. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Erkennt ein Grundstückseigentümer im Wege der öffentlichen Auslegung, dass ein Plan geändert werden soll, der für sein Grundeigentum Festsetzungen enthält, so hat er auch dann Anlass, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, dass die Planänderung im vereinfachten Verfahren erfolgen soll, dieses Verfahren aber nicht gewählt werden darf. Die Änderung eines Plans im vereinfachten Verfahren ist zwar nur zulässig, wenn durch sie die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die falsche Einschätzung des Plangebers, dass diese Voraussetzung vorliegt, ändert jedoch nichts daran, dass der Hinweis auf die Absicht, den Plan zu ändern, richtig ist und einen Grundeigentümer im Plangebiet auf seine potenzielle Betroffenheit aufmerksam macht. Das Signal, gerade sein Grundstück bleibe von den Änderungen unberührt, sendet der Hinweis nicht aus.

7

c) Zur Zulassung der Revision nötigt auch nicht die Frage, ob der Zusatz in der öffentlichen Bekanntmachung "um eine telefonische Terminvereinbarung (...) wird gebeten" in Bezug auf die Einsichtnahme in die Planentwurfsunterlagen eine unzumutbare Erschwernis für die Einsichtnahme in die Planunterlagen darstellt, die die prozessuale Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO einschränkt. Dies gilt schon deshalb, weil die Rechtsfrage nicht, wie erforderlich (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung war. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Frage nicht gestellt und deshalb auch keine Antwort gegeben. Davon abgesehen, lässt sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1 und Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344) ist der Grundsatz herzuleiten, dass die öffentliche Bekanntmachung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 3 Rn. 47a). Der vom Antragsteller beanstandete Zusatz richtet keine unzulässige Hürde auf. Dem vom Antragsteller bemühten Rechtssatz, eine öffentliche Auslegung bedeute, dass jeder Interessierte ohne Weiteres und ohne Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen könne (so VGH Mannheim, Urteile vom 2. Mai 2005 - 8 S 582/04 - BRS 69 Nr. 53 S. 317 und vom 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06 -), hat der Senat bereits eine Absage erteilt und entschieden, dass einem an der Planung Interessierten u.a. zuzumuten ist, sich zur Vorbereitung auf den Termin zur Einsichtnahme fernmündlich mit einem Ansprechpartner bei derjenigen Stelle in Verbindung zu setzen, bei der die Entwurfsunterlagen bereit liegen (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35).

8

d) Schließlich löst auch die Frage nicht die Zulassung der Revision aus, ob es für den Planbetroffenen eine unzumutbare Erschwernis bei der Offenlage darstellt, wenn sich aus der Bekanntmachung ergibt, dass die Entwurfsunterlagen nicht bei der Sitzgemeinde (Rathaus der jeweiligen Kommune), sondern bei einem auswärtigen Planungsträger in einem nicht öffentlichen Verwaltungsgebäude ausliegen. Auch diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht sich weder gestellt noch beantwortet. Soweit sie einer verallgemeinernden Antwort zugänglich ist, ist sie jedenfalls zu verneinen. Bundesrecht legt den Ort der Auslegung der Planentwurfsunterlagen nicht fest. Ihn darf der Planungsträger nach Zweckmäßigkeitgesichtspunkten bestimmen. Eine Grenze dürfte ihm freilich insoweit gesetzt sein, als er den Ort der Auslegung nicht so legen darf, dass es für Planbetroffene unzumutbar ist, ihn aufzusuchen. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliche Aspekte bei der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht gesehen, nämlich die Frage des zutreffenden Orts der Auslegung und den Hinweis auf Art und Weise von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit irreführenden bzw. missverständlichen Zusätzen und Hinweisen, lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. Der Antragsteller behauptet nicht, dass er die Fragen im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen hätte und deshalb im Beschluss habe eine Antwort erwarten dürfen, sondern hält dem Oberverwaltungsgericht vor, von sich aus kein Problembewusstsein entwickelt zu haben. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Sache nach wiederholt der Antragsteller seine im Rahmen der Grundsatzrüge erhobenen Einwände nur im Gewande einer Verfahrensrüge. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch die nur oberflächliche Rechtsprüfung seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet, liegt neben der Sache.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ...

Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin.

Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen.

Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus.

Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen.

Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011)

Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV).

In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne.

Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt.

In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung.

In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich.

Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011)

Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe.

Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu.

Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –)

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens des früheren Antragstellers zu 2 angefallenen Kosten der Normenkontrollverfahren zu je 1/3 und die danach angefallenen zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen begehren die Unwirksamerklärung des am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 2. Änderung“, Gemarkung A-Stadt. Bei Antragstellung gaben sie an, die Antragstellerin zu 1 und der – zwischenzeitlich verstorbene - Antragsteller zu 2 seien (Mit-) Eigentümer des Anwesens A-Stadt, K… Straße (Parzellen Nr. 1754/3, 1754/4 und 1754/6, Flur 8, Gemarkung A-Stadt), die Antragstellerin zu 3 sei als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümerin des Anwesens K… Straße (Parzellen Nr. 1754/8,1754/9 und 1754/10). Beide Grundstücke liegen im Plangebiet südlich der K…straße.

Am 28.10.2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur zweiten Änderung des Bebauungsplans „An der Homburger Straße“, zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde am 11.11.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2010 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 22.11.2010 bis 17.12.2010 statt.

Am 1.3.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu bitten. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 7.4.2011.

Nach der Auslegung des Planentwurfs vom 15.4.2011 bis einschließlich 17.5.2011 erhoben u.a. die Antragstellerinnen am 17.5.2011 Einwände.

In seiner Sitzung vom 20.10.2011 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 14.11.2011 bis 14.12.2011 unter Hinweis darauf, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten. Der Beschluss wurde am 3.11.2011 unter Angabe der geänderten Festsetzungen ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 wurden die Einwender der früheren Offenlegung über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Mit Schreiben vom 17.11.2011 hielten die Antragstellerinnen ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und baten im Übrigen um Klarstellung hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelhandel. Hierzu äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.11.2011.

Am 13.3.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach Abwägung eines Hinweises des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.12.2011 den Bebauungsplan als Satzung, die am 14.3.2012 durch den Beigeordneten Imbsweiler ausgefertigt wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 22.3.2012.

Der Planbereich des 2. Änderungsbebauungsplans entspricht dem geänderten Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ i.d.F. des Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 1. Änderung“. Die nördliche Grenze bildet die Auguststraße, wobei sie aber im Umfang der Parzellen 267/7, 268/1 und 269/1 nach Süden verspringt, die südliche Grenze die Bahnlinie und die östliche die Gemarkungsgrenze zu Kleinottweiler und Niederbexbach; im Westen verläuft die Grenze des Plangebiets - abgestuft und teilweise unter Durchschneidung mehrerer Parzellen - an der westlichen Grenze der Parzelle 1767/6 entlang der westlichen Grenze der Parzellen 257/4 und 256/3 sowie der östlichen Grenze der Parzelle 251/12. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist ausgehend von der Auguststraße beidseitig der Straße Am Sägewerk bis einschließlich der Parzellen 252/8, 252/7, 252/5 und 266/20 (westlich) bzw. 256/14 und 256/15 (östlich) unverändert ein Mischgebiet ausgewiesen, das übrige Plangebiet ist - teilweise weiterhin, teilweise unter Umwandlung bisheriger Mischgebiets-Flächen - als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Mischgebiet Lebensmittel-Einzelhandel und Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig. Im Gewerbegebiet sind neben Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke Gewerbebetriebe zulässig mit Ausnahme von Einzelhandel, es sei denn, es handelt sich um Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind und eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bauweise untergeordnet sind, ab dem 1. OG des Betriebes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind auch nicht ausnahmsweise zulässig. Außerdem findet sich eine textliche Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach der Bestand der Lebensmittelfiliale ALDI mit Non-Food-Sortiment gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gesichert und die Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude sowie die Erneuerung der Anlage festgesetzt wird.

Am 26.9.2012 sind die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen - sowie des zwischenzeitlich verstorbenen Antragstellers zu 2 - bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor: Die Änderung des ehemaligen Bebauungsplans basiere auf dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – LEP - Teilabschnitt Umwelt sowie Teilabschnitt Siedlung folge. Dieses Konzept habe die künftige Siedlungs- und Wohnentwicklung zum Gegenstand, dabei werde die Stärkung der Innenstädte durch Ansiedlung des Einzelhandels im „Kerngebiet“ als Ziel genannt. Welche Stadtteile in welcher Form durch die Planung profitieren sollten, sei jedoch unklar. Sie, die Antragstellerinnen, hätten im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die fehlende Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Planentwurfs zur Durchsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin gerügt, weil - neben dem generellen Verbot von Spielstätten - im überplanten Bereich insbesondere Lebensmittel- Einzelhandel generell ausgeschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Zurückdrängung des Lebensmittel-Einzelhandels aus dem LEP Umwelt hervorgehe, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem hier verfolgten Ziel der Stärkung des Kerngebiets im Zusammenhang stehe, sondern mit der Möglichkeit, Flächen für produzierende Gewerbe und Industrie im Außenbereich in stärkerem Maße vorzuhalten und der Belegung dieser Gebiete mit größeren Discountern mit entsprechenden Verkaufsflächen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Nach der Planbegründung solle Lebensmittel-Einzelhandel aus besonderen städtebaulichen Gründen im Mischgebiet und im Gewerbegebiet ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung sei der Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet unter gewissen Voraussetzungen möglich, nicht jedoch in dieser generellen Form für Mischgebiete. Ihre – der Antragstellerinnen - Gebäude hätten vor der Neufestsetzung durch den angegriffenen Bebauungsplan fast ausschließlich im Mischgebiet gelegen, welches nunmehr in Gewerbegebiet umgewandelt sei. Für diesen Teilbereich setze sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zu ihrer eigenen Zielsetzung nach dem Stadtentwicklungskonzept. Zweck der Stärkung der Siedlungsstruktur im ländlichen Bereich sei danach, dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen und insbesondere nicht mobilen Anwohnern eine Versorgung mit Lebensmitteln dadurch sicherzustellen, dass sie im Plangebiet fußläufig in weniger als 10 Gehminuten einen Lebensmittelhandel erreichen könnten. In dem überplanten Mischgebiet finde sich nach der Planbegründung vorwiegend Wohnungsbebauung. Das Verbot des Lebensmittel- Einzelhandels führe für die dortigen Anwohner dazu, dass sie sämtliche Einkäufe nur noch im Kerngebiet erledigen könnten, wo sie dem Problem fehlender Parkmöglichkeiten ausgesetzt seien. Unklar sei, wie bei der vorhandenen Bebauung des Stadtzentrums in größerem Maße ein Lebensmittel-Einzelhandel gefördert werden solle und wo er betrieben werden könne. Nach dem Konzept sei Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels der Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße und Schwalbengasse . Dadurch würde die Voraussetzung für die Änderung der Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße geschaffen. Auch sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Nicht feststellbar sei, ob diese Maßnahmen bereits realisiert oder jedenfalls angegangen worden seien. Einzelheiten eines angeblich existierenden Entwicklungskonzepts, auf dessen Grundlage zurzeit ein kooperatives Verfahren durchgeführt werden solle, seien nicht bekannt. Insofern ließe sich die Geeignetheit des Planentwurfs nicht überprüfen. Die Planänderung sei unangemessen für sie, die Antragstellerinnen, da sie ihre Immobilien bei Fortbestand des angegriffenen Bebauungsplans nur noch in äußerst eingeschränkter Weise nutzen könnten; dies komme einer Teilenteignung gleich. Das Stadtentwicklungskonzept erschließe nicht, weshalb ein generelles Verbot von Einzelhandel, nicht jedoch erst beginnend mit einer Verkaufsfläche von 700 m² und mehr - wie im LEP Umwelt vorgesehen -, erwogen werde, zumal der Bestand der Lebensmittelfiliale A… im Plangebiet mit Non-Food-Sortiment nach § 1 Abs. 10 BauNVO nebst Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m² und die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m² gesichert werde. Es könne insoweit keine Rede davon sein, dass es sich hierbei lediglich um Bestandsschutz handele, zumal ein solcher für die Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerinnen nicht zugestanden werde. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur vorhandenen Ansiedlung von R… L… und A… seien unverständlich. Es sei auch nicht ersichtlich, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher. Es sei ferner völlig unklar, nach welchen Kriterien das geplante Gebiet ausgewählt worden sei. Insbesondere die Herausnahme der drei Flurstücke an der Auguststraße sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Begrenzung des Plangebiets in westlicher Richtung entlang der K…straße. Die Grenzziehung sei willkürlich. Die Antragsgegnerin müsse, gerade weil sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Stärkung des Plangebiets verfolge, begründen, warum sie ihre Planung auf das gewählte Gebiet beschränke und die dort ansässigen Immobilieneigentümer mit den angegriffenen Festsetzungen belaste, während benachbarte Grundstücke mit ähnlicher Nutzung von der Neuplanung ausgenommen blieben. Soweit die Antragsgegnerin die Plangrenzen damit zu begründen versuche, dass die Grenzen der Bebauungsplanänderung identisch mit dem Ursprungsplan seien, liege dies neben der Sache, da die ursprüngliche Grenzziehung nicht auf den Vorgaben des Landesentwicklungsplans und dem von der Antragsgegnerin nunmehr verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung beruht hätten. Der Vortrag der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, ob sie hinsichtlich des Gebietscharakters des überplanten Gebietes von einem Mischgebiet oder einem reinen Gewerbegebiet ausgehe. Tatsächlich handele es sich eindeutig um ein Mischgebiet. Am Gebietscharakter ändere sich nichts dadurch, dass das Gebiet nunmehr als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Insbesondere die Straße Am Sägewerk sei mit einer Wohnbebauung eingefasst, auch die von dieser Straße abgehende Sackgasse. Die Bebauung der Hochstraße – von Fahrtrichtung B-Stadt nach A-Stadt-Mitte rechter Hand – entspreche ebenfalls einem reinen Wohngebiet; auch die gegenüberliegende Bebauung weise Wohngebietscharakter auf, und zwar zwischen Kreisel und Versicherungsagentur G…. In Höhe des Kreisels sei dann gewerbliche Prägung gegeben mit den Märkten L…, R… und K… sowie Richtung B-Stadt hin auf den im Eigentum der Antragstellerseite stehenden Grundstücken. Hinsichtlich der Frage, ob für die Grundstücke der Antragstellerinnen die Möglichkeit einer Bestandssicherung im Gewerbegebiet bestehe, wäre eine Abwägung erforderlich gewesen anhand eines schlüssigen Plankonzeptes, dessen Vorliegen jedoch nicht erkennbar sei. Offensichtlich bestehe ein Bedarf an einem mit dem PKW erreichbaren Getränkemarkt mit Parkmöglichkeiten, denn es sei nicht ersichtlich, wo etwa im Zentrum die Ansiedlung eines Getränkehandels erreicht werden könne. Klärungsbedürftig sei auch, inwiefern für den Discounter A… eine aktive Bestandssicherung gewährt worden sei und weshalb die Antragsgegnerin etwa meine, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Einzelhandel und Abfallsortierbetrieb scheide eine solche für den Getränkemarkt aus. Insgesamt sei also nicht nachvollziehbar, warum keinerlei Voraussetzungen für die Schaffung von Lebensmittel-Einzelhandelsflächen im Kerngebiet ergriffen, willkürlich Gebiete herausgegriffen und überplant würden, in diesen überplanten Gebieten dann aber ein großer Discounter, der einzige „kerngebietsrelevante“ Lebensmitteleinzelhändler, eine Sonderbehandlung erhalte. Das planerische Ermessen sei ersichtlich fehlerhaft gebraucht worden, zumal eine Abwägung der schützenswerten Belange der Antragstellerinnen mit dem verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung erkennbar nicht stattgefunden habe.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 22.3.2012 bekannt gemachten Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, Ziel des Änderungsbebauungsplans sei es, den bestehenden Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ an die Ziele bzw. Grundsätze des LEP Siedlung und Umwelt anzupassen. Sein Geltungsbereich decke sich mit dem des bestehenden Bebauungsplans, so dass die Gebietsabgrenzung nicht willkürlich sein könne. Soweit die Antragsteller den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel im festgesetzten Mischgebiet rügten, fehle den Antragstellerinnen – lege man die Grundsätze der Rechtsprechung über die Teilbarkeit von Planungsentscheidungen zugrunde – bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Sie bezögen insoweit Teile des Bebauungsplans in ihren Antrag mit ein, die sie nicht berührten und die sich offensichtlich als abtrennbare und selbstständige Teile des Bebauungsplans darstellten. Die Grundstücke der Antragstellerinnen (Anwesen K…straße bzw. Anwesen K…..straße ), um die es ihnen gehe, lägen in einem Teilbereich, für den der Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ festsetze. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die das Mischgebiet bzw. das Gewerbegebiet südlich der K…straße beträfen, seien, soweit es um den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel gehe, teilbar. Der Ausschluss von Einzelhandel im Mischgebiet sei nämlich nicht deckungsgleich mit dem Ausschluss von Einzelhandel in den Teilflächen des Plangebiets, für die das Gewerbegebiet festgesetzt werde. Außerdem habe das Bebauungsplanaufstellungsverfahren gezeigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans auch ohne die Einschränkungen hinsichtlich Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet erlassen hätte. Auch ohne diese Einschränkung im Mischgebiet bliebe eine sinnvolle städtebauliche Regelung im Hinblick auf die Teilflächen im Gewerbegebiet bestehen. Mit der Frage des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet habe sich die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingehend befasst und ihn aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgenommen. Es liege auf der Hand, dass über den Bestand von „ortskernfremdem“ Lebensmittel-Einzelhandel (R…, L… und A…) hinaus die Ansiedlung weiterer Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe zu einer weiteren Schwächung des Ortszentrums führen könne, das jedoch städtebaulich restrukturiert und aufgewertet werden solle. Der in unmittelbarer Nachbarschaft des Mischgebiets bereits vorhandene Lebensmittel-Einzelhandel sichere zuletzt die Versorgung der Bevölkerung in fußläufiger Entfernung. Außerdem sei die Entscheidung, Einzelhandel auch in den Teilflächen, für die Gewerbegebiet festgesetzt worden sei, in dem durch die textlichen Festsetzungen getroffenen Umfang auszuschließen, nicht zu beanstanden. Hier sei Ziel der Festsetzung die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele und Grundsätze des LEP Umwelt bzw. Siedlung. Die Zielfestsetzungen des LEP Umwelt (Nr. 70 Satz 3) und des LEP Siedlung (Nr. 52) müsse die Gemeinde bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beachten. Die fraglichen Teilflächen, für die der Bebauungsplan Gewerbeflächen vorsehe, lägen in einem Vorranggebiet für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungen (VG). Die Beachtung dieser Zielfestsetzungen habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens mit Schreiben vom 9.12.2010 ausdrücklich angemahnt. Ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot liege insoweit nicht vor. Über diese Zielfestsetzungen gehe der LEP Siedlung in seiner als Grundsatz der Raumordnung getroffenen Festlegung nach Nr. 53, nach dem innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen, noch hinaus. Davon könnten bestimmte Verkaufsstätten ausgenommen werden, die in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin aufgenommen worden seien. In diesem Umfang habe die Antragsgegnerin Einzelhandelseinrichtungen auch zugelassen. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Einzelhandelseinrichtungen sei die Antragsgegnerin dem Hinweis des Ministeriums nachgekommen, dass sich der Ausschluss bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nicht nur auf großflächigen Einzelhandel bzw. Lebensmittel beschränken, sondern Einzelhandelseinrichtungen insgesamt umfassen sollte. Vorliegend gebe es keine städtebaulichen Gründe dafür, abweichend vom Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung Einzelhandel über den vorgesehenen Umfang hinaus im Plangebiet zuzulassen, da die städtebaulichen Zielvorstellungen des Stadtentwicklungskonzepts unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt hätten. Für den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel sprächen dieselben Gründe, die diesen auch im Mischgebiet städtebaulich rechtfertigten. Die Antragsgegnerin verfolge das städtebauliche Ziel, die Teilflächen, die als Gewerbeflächen festgesetzt seien, für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe zu „reservieren“, gleichzeitig aber den Einzelhandel zuzulassen, der nach Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig sein solle. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot nicht vor. Die Antragsgegnerin habe zuletzt auch die Belange der Eigentümer an der Sicherung und dem Erhalt des Baubestandes berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen. Die Antragstellerinnen könnten ihre im Plangebiet liegenden Baulichkeiten weiterhin gewerblich für Produktions- und Dienstleistungszwecke nutzen. Darüber hinaus seien bestimmte, in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Einzelhandelseinrichtungen auf den Grundstücken zulässig. Von einer „Enteignung“ zu sprechen, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen hätten weder im Bebauungsplanaufstellungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren vorgetragen und näher dargelegt, dass sie konkrete Erweiterungsabsichten verfolgten, die über das hinausgingen, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung künftig zulässig sei, oder dass konkrete Planungen vorlägen, die derzeit realisierten Nutzungen ihrer Grundstücke zu ändern bzw. zu erweitern. Daher sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen, derartige Wünsche in ihre planerischen Überlegungen einzustellen. Die auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorhandene Nutzung genieße Bestandsschutz und könne fortgeführt werden. Dies betreffe insbesondere den Getränkemarkt auf dem Grundstück K…straße . Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan habe sie - die Antragsgegnerin - sich im Bebauungsplanaufstellungsverfahren damit befasst. Die Entscheidung, künftig – unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für den bestehenden Getränkemarkt – dort Lebensmittel-Einzelhandel wegen einer unmittelbaren Nähe zu einem Abfallentsorgungsbetrieb nicht mehr vorsehen zu wollen, widerspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Bei den Baulichkeiten auf dem Grundstück K…straße handele es sich um eine leer stehende Halle, die früher als Einzelhandelseinrichtung mit Billigsortiment inklusive Lebensmittel genutzt worden sei. Dass für die Betriebsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen eine Lebensmittelfiliale von A… bestehe, Erweiterungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehen worden sei, nicht aber etwa für den o.g. Getränkemarkt, stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, da die Antragstellerinnen hierzu keine konkreten Änderungs- bzw. Erweiterungsabsichten geäußert hätten.

Das vom Antragsteller zu 2 eingeleitete Normenkontrollverfahren wurde mit Beschluss vom 10.7.2014 von den Verfahren der Antragstellerinnen abgetrennt, nachdem diese mitgeteilt hatten, dass er verstorben sei und eine Miterbin wohl nicht gegen den Bebauungsplan vorgehen wolle, und unter Geschäfts-Nr. 2 C 320/14 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bebauungsplanaufstellungsunterlagen (ein Aktenordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg .

Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt.

Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO).

Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden.

Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl.  Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann  „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes, wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen.

b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt.

Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln.

c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung.

Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt.

Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde.

Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81)

Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132).

Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt.

Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt.

e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will.

Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom  5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg .

Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt.

Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO).

Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden.

Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl.  Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann  „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes, wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen.

b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt.

Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln.

c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung.

Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt.

Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde.

Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81)

Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132).

Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt.

Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt.

e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will.

Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom  5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ der Antragsgegnerin, gegen den sie mit Schriftsatz vom 22.7.2013 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO2 C 390/13 - gestellt haben.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke I... Straße in A-Stadt-, die durch die E… Straße der DB-Strecke A-Stadt – S. vom Plangebiet getrennt sind. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I… Straße ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Antrag statthaft ist und sie über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen, da sich beide auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Abwägungsbeachtlich sei ihr Interesse bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachtet werden müssten. Was die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB betreffe, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Schallgutachtens. Darüber hinaus würden die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der weiteren Betriebe nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes – wie es beim Heranrücken von Wohnbebauung notwendig sei - berücksichtigt. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Sie habe ihre Einwände gegen den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Der Antragsteller sei nämlich nicht nur Eigentümer der in der I… Straße gelegenen Grundstücke, sondern auch „Inhaber der Geschäftsleitung der Antragstellerin“, die auf einem der Grundstücke ihr Unternehmen betreibe. Dass die Einwände des Antragstellers auch für die Antragstellerin erhoben worden seien, ergebe sich nicht nur aus deren Inhalt, sondern sei auch für alle Beteiligten erkennbar gewesen, da er bei den Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den die Antragstellerin betreffenden Einwänden auseinandergesetzt, wie sich aus den Gesprächsprotokollen und den Unterlagen zur Abwägung ergebe. Auch dem Antrag des Antragstellers stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen; er habe seine Einwände ordnungsgemäß erhoben. Zwischenzeitlich liege dem Senat das von dem damaligen Rechtsanwalt unterschriebene Einwendungsschreiben vom 27.11.2012 im Original vor. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle nicht. Es handele sich bei den aktuellen Bauarbeiten um die Errichtung der für das Wohngebiet notwendigen Erschließungsanlagen (Straßen, Rohrleitungen usw.). Mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten sei der Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung verbessere ihre Rechtsstellung, da sie den Erlass weiterer Baugenehmigungen verhindere. Bauherren seien gehindert, im Freistellungsverfahren zu bauen, weil für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Wirkung eines Bebauungsplans suspendiert sei. Das Rechtsschutzinteresse könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller die Genehmigungen, auf deren Grundlage die aktuellen Baumaßnahmen stattfänden, noch nicht angegriffen hätten. Wegen ihres unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stünden diese Verfahren nebeneinander und müssten nicht parallel angestrengt werden. Unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes könne ihnen nicht zugemutet werden, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der Vermarktung der Grundstücke bereits begonnen worden sei. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen sei nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan die Antragsteller nicht schlechter stelle als der für dasselbe Plangebiet geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1999, der auch ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe, aber unwirksam sei; Einschränkungen hinsichtlich einer Inzidentkontrolle seien insoweit nicht ersichtlich. Obwohl die Wohnbebauung an die Betriebe heranrücke, verweise die Antragsgegnerin auf den einzuhaltenden Richtwert von 40 dB (A) und beachte nicht, dass in diesem Fall der Wohnbebauung höhere Belastungen zumutbar seien. Die Planung lasse offen, wie der Konflikt, dass die Gewerbebetriebe zu „Emissionen von 45 dB (A)“ berechtigt seien, das Wohngebiet aber künftig nur 40 dB (A) erlaube, gelöst werden solle. Sie, die Antragsteller, hätten ihren prozessualen Pflichten insoweit entsprochen, als sie die prozessualen Handlungen frühzeitig vorgenommen hätten, nämlich als erkennbar geworden sei, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen werde und der Investor – insoweit unter bewusster Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken – mit der Vermarktung der Grundstücke beginne.

Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Für die Begründetheit des Antrags seien die Folgen gegeneinander abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Schwere Nachteile entstünden für die Antragsteller, wenn der Bebauungsplan weiterhin Vollzugsgrundlage bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bliebe. Ein endgültiger, nicht wiedergutzumachender Schaden trete für die Antragsteller dann ein, wenn bei der Bebauung des Plangebietes mit der vorgesehenen Wohnbebauung eine Verfestigung eintrete, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Mit den Erschließungsmaßnahmen sei begonnen worden, und die für die Wohnbebauung erforderlichen Baugenehmigungen sollten im April 2014 erteilt werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden sei, wäre der Bebauungsplan wirksame Grundlage für die beantragten Baugenehmigungen. Die Bauausführung wäre voraussichtlich bereits abgeschlossen, wenn im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt würde. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen bliebe von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieses Wohngebiet wieder rückabgewickelt würde. Dies würde für die Antragstellerin bedeuten, dass sie ihren Betrieb nur so gestalten könnte, dass die Lärmschutzanforderungen gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet erfüllt würden. Dies beschränke sie bei der aktuellen Produktion, insbesondere aber bei der bereits konkret geplanten Erweiterung ihres Betriebes. Dasselbe gelte für die anderen vorhandenen Gewerbebetriebe und führe für den Antragsteller dazu, dass er bei der Vermietung seiner Gewerbeflächen aufgrund der Lärmschutzanforderungen des Allgemeinen Wohngebietes Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Mieter unterliege. Er könne seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern nicht mehr nachkommen, da er die Gewerbeflächen als für Speditionsfirmen geeignet vermietet habe, was nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr der Fall sei. Schadensersatzforderungen seien zu befürchten. Daneben sei ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn ein Recht oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden, weil die Ungültigkeit der angefochtenen Satzung offensichtlich sei und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Der angegriffene Bebauungsplan leide an mehreren nicht behebbaren Mängeln. Er werde den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden, diese weise jedoch erhebliche Defizite auf, die zur Unwirksamkeit der Planung führten. Hinsichtlich des zu erwartenden Immissionskonflikts zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem allgemeinem Wohngebiet sei auf hinreichend sorgfältige und gebotene Ermittlungen verzichtet worden. Das zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros H… + J… vom 12.9.2012 weise erhebliche Mängel auf. Außerdem sei die Abwägung einseitig zugunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt. Auch die zukünftigen Erweiterungen der vorhandenen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden. Diese seien durch die festgelegten Immissionsschutzgrenzen faktisch zum Stillstand verurteilt; die Erweiterungsinteressen seien auch bereits hinreichend konkretisiert gewesen. Es sei zusätzlich geplant, die bereits vorhandene, direkt neben den Fabrikgebäuden der Antragstellerin gelegene Kühlhalle zu nutzen, was den Betrieb von Kühlaggregaten notwendig mache. Dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen – wie die Antragsgegnerin meine - auf der Grundlage der Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens so bemessen seien, dass die Betriebe ihr bisheriges zulässiges Immissionsverhalten ungehindert fortsetzen könnten, treffe nicht zu. Die Antragsteller haben unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags am 29.1.2014 eine Stellungnahme des schalltechnischen Büros P… vom 27.1.2014 vorgelegt.

II.

Die Anträge der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vom 22.7.2013 – 2 C 390/13 - außer Vollzug zu setzen, haben keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Denn sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. Entgegen ihrer Auffassung lässt das keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 – unabhängig von seiner Rechtswirksamkeit - keine Einwendungen erkennen, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller, „Eigentümer der Nachbargrundstücke I… Straße 1b bis 1c, A-Stadt“, vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage unseres Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die „Berücksichtigung der Interessen unseres Mandanten als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. E…zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht(BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 – 4 BN 28/13 -, juris).

Auch der Anordnungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist allerdings als Eigentümer der vom Plangebiet durch eine Bahntrasse getrennten - von speditionsähnlichen Unternehmen und dem Betrieb der Antragstellerin - gewerblich genutzten Grundstücke I... Straße 1a bis 1c zur Stellung des Antrags auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO antragsbefugt, da er eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht. Er hat u.a. vorgetragen, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Immissionsgrenze von 40 dB (A) - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Anordnungsantrag zuzubilligen. Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 – 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N.) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet – allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets – festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre. Im Übrigen macht der Antragsteller mit näherer Begründung auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahre 1999 geltend, um zu erreichen, dass eine Wohnbebauung nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB an seine Gewerbegrundstücke heranrücken könnte.

Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 – schriftliche(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur “per E-Mail“ vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch – bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form – nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 – 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 – 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift). Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 10 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris,  vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen, wobei ferner festzuhalten ist, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49)

Dass der angegriffene Bebauungsplan evident unwirksam wäre, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellbar.

Zunächst hängt entgegen der Annahme des Antragstellers die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nicht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1999 ab. Bei dem (Änderungs)Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen nur noch das – geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan ist nunmehr statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller in dem vorgenannten „Einwendungsschreiben“ vom 28.11.2012 – seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - unter Vorlage eines Bauscheins vom 6.7.1983 geltend gemacht hat, dass sich diese Grundstücke nicht in einem – faktischen – Gewerbegebiet, sondern in einem – faktischen - Industriegebiet befänden, spricht derzeit nichts für die Richtigkeit dieses Vortrags. Abgesehen davon, dass sich die Angabe „Industriegebiet“ in dem Bauschein unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“ befindet und damit - falls sie nicht ohnehin auf einem Schreibfehler beruht, wie die Antragsgegnerin annimmt – schon nichts darüber aussagen kann, wie der gesamte unbeplante Bereich zu dieser Zeit - der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Anlagen des ehemaligen Kalkwerks hatte wohl Mitte der 1960er Jahren stattgefunden(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk B…“ von 1999, S. 5) - genutzt wurde, kann daraus erst recht nicht der derzeitige Charakter der von speditionsähnlichen Betrieben und dem Unternehmen der Antragstellerin genutzten Flächen abgeleitet werden. Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines – faktischen – Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Im Übrigen ist in seinen Ausführungen im Normenkontrollverfahren selbst fast ausschließlich die Rede von einem „Gewerbegebiet“.

Es liegt des Weiteren keineswegs offen zu Tage, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H… + J… vom 12.9.2012, die nach Ansicht des Antragstellers – wie im Hauptsacheverfahren nachgewiesen sei - erhebliche Mängel aufweise, die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In der Untersuchung ist zusammenfassend ausgeführt, dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms – tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollten. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,50 m entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster usw.) in Richtung Gewerbegebiet für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen hätten Messungen stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten würden und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums ebenfalls erfüllt würde. Die Orientierungswerte für den Straßenverkehr würden ebenfalls tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche Prognose im Ergebnis unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren 2 C 390/13 vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H… + J… vom 6.12.2013 entnehmen. In diesen Stellungnahmen des Büros P… wird die Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher („Unwägbarkeiten“) kritisiert, da nur eine unangekündigte Messung durchgeführt worden sei. Was diese Schallmessung anlangt, war ausweislich des Gutachtens am 13.7.2012 bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem Grundstücksentwickler festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe in der Nacht vom 26./ 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die drei Firmen jedoch über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen im Hinblick auf die Schulferien der Zeitpunkt der Messung als nicht angemessen und repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch von „AG“ – wohl Auftraggeber - und Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, habe die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus stattgefunden. Hiervon ausgehend kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter die Messungen nicht – wie von den Betrieben vorgeschlagen – verschoben, sondern ohne Kenntnis der Betriebe am ursprünglich von allen gebilligten Termin durchgeführt haben. Denn dieser Termin eignete sich offensichtlich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten – maßgebliche Schallquelle aufgrund ihrer langen Einwirkzeit pro Nachtstunde - gerade bei höheren Nachttemperaturen gesteigert ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei der gewünschten Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens in der zweiten Augusthälfte 2012 hätte stattfinden können; damit wäre eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen liegt – zumal angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Fa. A. erstellten Fragenkatalogs (Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1) - auf der Hand, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine weiterhin fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die – wenn auch nur auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwendung dieser „Zufallsmessung“ als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich schließlich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch die erhobenen Daten/-auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Dass weitere Messungen – insbesondere, wenn die Betriebe mitgewirkt hätten – ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist möglich, aber keineswegs sicher. Daher lässt sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die relativ schmale Tatsachengrundlage des angegriffenen Gutachtens, die auf einem Umstand beruht, der der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen ist, dazu geführt hat, dass das Gutachten im Ergebnis fehlerhaft wäre. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P… zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anlangt, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende - als „gängig“ bezeichnete - Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen – etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Eine eingehende Überprüfung der kritisierten Aussagen des Gutachtens muss daher dem Normenkontrollverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Ein offensichtlich nicht gelöster Konflikt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A). Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf das benachbarte Wohn- bzw. Dorfgebiet im alten Ortskern von B…; dies wird durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J… erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der A... Straße und der S…Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf, bestätigt(Gerichtsakte Normenkontrollverfahren 2 C 390/13, Bl. 329).

Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von denen er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen schon deshalb nicht einstellen, weil sie ihm offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem unter dem 29.1.2014 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Voreigentümer J… und der „N…“ lediglich, dass Letztere berechtigt sei, „das Mietobjekt als Auslieferungslager für Lebensmittel aller Art“ zu nutzen; der vorgelegte Gewerbemietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma U… GmbH weist keinen Mietzweck aus.

Unstreitig hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch eine Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB getroffen; diese weist ebenfalls keine offensichtlichen beachtlichen Fehler auf. Dass die Abwägung, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt sei, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke, drängt sich nicht auf.

Zunächst enthält schon die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 – VWT/0681/13 – (S. 4) für die angegriffene Beschlussfassung durch den Stadtrat eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 ist darin abgeleitet, dass beide Gebiete miteinander vereinbar seien, wenn zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) und für die Wohngebäude im neuen WA eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S…Straße – festgesetzt würden. Außerdem ist hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich ferner aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird, als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die weitere gewerbliche Vermietung der vom Antragsteller erworbenen Grundstücke werde durch die Festsetzung des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe u.a. dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat einerseits die aktuelle Situation der Betriebe und auch ihr Interesse an einer Erweiterung und andererseits das öffentliche Interesse, die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet(Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, Seite 14) zu befriedigen, in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung bei Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei verkannt hätte, dass der künftigen Wohnbebauung mit Blick auf die Nähe des bereits bestehenden Gewerbes eine höhere Lärmbelastung hätte zugemutet werden können, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe derzeit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit wohl Spielräume für eine Erweiterung erreichen könnten (vgl. die Einschätzung der Gutachter H… + J… vom 17.1.2013), sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von B…zu erkundigen, mit deren Realisierung er somit rechnen musste, jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.

Kann danach nicht von einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung, wenn sich diese im Hauptsacheverfahren als wirksam erwiese, auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Außervollzugsetzung die weitere Realisierung des Plans vorübergehend eingestellt werden müsste und dies zulasten des Investors und der Erwerber von im Plangebiet liegenden Baugrundstücken ginge. Der Investor, der sich gegenüber der Antragsgegnerin sowohl zur Übernahme der Planungs- und Gutachten- als auch der Erschließungskosten verpflichtet und – Stand 28.11.2013 – bereits 3,9 Millionen EUR in das Projekt investiert hat(Schriftsatz der Antragsgegnerin vom  6.12.2013, Bl. 86 Gerichtsakte), wäre nicht nur an dem in Kürze bevorstehenden Abschluss der Erschließung gehindert, sondern würde zweifellos auch seine Möglichkeiten zur weiteren Vermarktung der noch zum Verkauf stehenden 50 Baugrundstücke jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des Normenkontrollantrags einbüßen. Er erlitte damit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere wenn er auf die Verkaufserlöse zur Finanzierung des Projektes kurzfristig angewiesen sein sollte. Das Gewicht dieses Interesses wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Investitionen teilweise vor Abschluss der Planung (in Kenntnis erhobener Einwände) und – nach dem 23.7.2013 – in Kenntnis des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens getätigt wurden. Zum einen hat der Investor nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens – bis zu einer etwaigen Außervollzugsetzung des Planes nach § 47 Abs. 6 VwGO – von der prinzipiellen Verbindlichkeit der von einem demokratisch legitimierten Beschlussorgan der Antragstellerin erlassenen Satzung ausgehen dürfen und muss sich deshalb nicht gleichsam schutzmindernd entgegenhalten lassen, er sei auf eigenes Risiko tätig geworden. Letzteres stimmt sicherlich, bedeutet aber nicht, dass die in Umsetzung der Planung geschaffenen Fakten und die dadurch begründete Interessenlage in der Abwägung keinen Schutz beanspruchen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zunächst nur fristwahrend gestellt und die Durchführung des Verfahrens von dem Ergebnis einer Überprüfung der Planung abhängig gemacht hat. Auch wenn sich diese Prüfung durch die Anforderung der Akten des Planaufstellungsverfahrens über das Gericht verzögert haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller erst mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 25. 11.2013 (Eingang bei Gericht) zu erkennen gegeben hat, dass er die Umsetzung der Planung verhindern will. Es mag aus seiner Sicht gute Gründe dafür gegeben haben, warum es erst zu diesem Zeitpunkt zur Stellung des Eilantrags gekommen ist; das bedeutet freilich nicht, dass dies zulasten der öffentlichen Belange und der Belange des Investors derart geht, dass den bei der Antragstellung bereits geschaffenen Fakten keine Bedeutung zukäme oder die darauf gegründeten Interessen nicht oder nur vermindert schützenswert wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Erwerber der bereits verkauften Grundstücke, die – möglicherweise sogar in Unkenntnis der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel - ebenfalls nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt haben, u.U. bereits weitere vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind und bei Außervollzugsetzung des Plans auf längere Zeit an der Umsetzung ihrer Bauvorhaben gehindert wären. Insgesamt könnte der offensichtlich bestehende Bedarf an Wohnraum der vorgesehenen Art bis zur abschließenden Entscheidung – ggf. des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr gedeckt werden.

Für den Fall, dass hingegen dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers nicht entsprochen, der umstrittene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren aber für unwirksam erklärt werden sollte, liegt hingegen keine für den Antragsteller schlechthin nicht hinnehmbare Situationsverschlechterung auf der Hand. Zwar käme es aller Voraussicht nach zur Errichtung von Wohngebäuden. Diese würden jedoch bei Umsetzung der Planung im Übrigen hinter dem bereits weitgehend fertiggestellten Wall und der darauf errichteten Schallschutzwand stehen. Als an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen (auf dem Grundeigentum des Antragstellers) herangerückte Wohnnutzung müssten diese Gebäude indes nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nr. 6. 7 TA-Lärm „Gemengelage“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Sie könnten gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssten verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. Es spricht derzeit alles dafür, dass sie in einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, die vom Störgrad her den Gewerbegebieten zuzurechnen ist, ein Schutzniveau hinnehmen müssten, das dem eines – auch dem Wohnen dienenden – Mischgebiet entspricht. Dies unterstellt, würde sich für den Antragsteller nichts durchgreifend ändern, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, als Misch– oder Dorfgebiet einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der A… Straße und der S…Straße (weiter nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was auch einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten Grenzen setzt. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung anders als diejenige nördlich des Plangebietes hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und – plankonforme Ausführung unterstellt – ihrerseits hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Jedenfalls lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht feststellen, dass die Umsetzung der Planung für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutete, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich.

Die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den Beigeladenen für die Errichtung einer Biogasanlage erteilt worden ist.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im B. Weg in M., das in ca. 320 m Entfernung vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen liegt. Zu diesem Betrieb gehören ein genehmigter Schweinemaststall mit 560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die Beigeladenen sind überdies Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 15,8 ha und Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 ha. Der anlagenbezogene LKW-Verkehr zum Betrieb der Beigeladenen führt u.a. über den T. Weg, der als Gemeindestraße gewidmet ist.

3

Im April 2002 zeigten die Beigeladenen den Immissionsschutzbehörden an, dass sie beabsichtigen, eine Biogasanlage zu errichten und ihren Schweinemastbetrieb auf 2 200 Tiere zu erweitern. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies den Landkreis M. nach einem Ortstermin darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage und die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in Betracht komme. Im April 2004 beantragten die Beigeladenen beim Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Haltung von 2 200 Schweinen, die - nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG - zunächst abgelehnt wurde. Auf die dagegen von den Beigeladenen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Landkreis zur Neubescheidung. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wurde die Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Tiere unter Auflagen erteilt. Nach Ziffer I, 1 der Genehmigung darf die Schweinemast nur unter der Bedingung betrieben werden, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vollziehbar und die Biogasanlage funktionsfähig ist.

4

Im Frühjahr 2004 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt. Ausweislich der Antragsunterlagen können in der Biogasanlage 6 600 t Gülle, 5 950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem Blockheizkraftwerk, das abluftseitig mit Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur Anlage soll in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich 2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 änderten die Beigeladenen den Antrag dahingehend ab, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreite.

5

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 erteilte der Beklagte im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Der dagegen von den Klägern eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung eines Gutachtens zu den Stoffströmen der geplanten Biogasanlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006 zurückgewiesen.

6

Die Kläger haben gegen die Genehmigung der Biogasanlage fristgerecht Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger nach Einholung von Gutachten zu den Lärm- und Geruchsimmissionen zurückgewiesen: Die Genehmigung vom 29. Juli 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe die Genehmigung der Biogasanlage und die Erweiterung der Schweinemast von 560 auf 2 200 Mastplätze zu Recht in zwei getrennte immissionsschutzrechtliche Verfahren aufgespalten. Die erweiterte Schweinemastanlage und die Biogasanlage stellten keine einheitliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der 4. BImSchV dar. Technisch und rechtlich handele es sich um zwei eigenständige Anlagen und nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange zwar einen Zusammenhang beider Betriebe, der vorliegend durch die schon vorhandene Schweinemast hergestellt werde. Immissionsrechtlich bestehe eine solche Verbindung aber nicht, wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der Biogasanlagen einerseits und Schweinemastanlagen mit einer Größe von 2 200 Mastplätzen andererseits im Anhang zur 4. BImSchV zeigten. Abgesehen davon sei die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage technisch auch nicht erforderlich. Die in der Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Genehmigung für die Biogasanlage führe ebenfalls nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle einer Verstromung zugeführt werden könne.

7

Zudem würden Dritte durch die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

8

Die Biogasanlage verstoße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen. Von dem Vorhaben gehe kein unzumutbarer Verkehrslärm aus. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete würden nach den Feststellungen des Gutachters P. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 auch während der Getreideerntezeit eingehalten.

9

Auch unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Biogasanlage im Sinne von Ziffer 6 der TA Lärm könnten sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich und des schon seit Jahrzehnten vorhandenen Schweinemastbetriebes erscheine es sachgerecht, einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet zu bilden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet würden nach dem Gutachten des Gutachters P. vom 1. Oktober 2008 sicher eingehalten.

10

Die Kläger würden durch das Vorhaben auch nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen. Dabei habe die Erweiterung der Schweinemast außer Betracht zu bleiben, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsimmissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden könnten.

11

Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Biogasanlagen fehle es an rechtsverbindlichen Konkretisierungen. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sei die Frage der Erheblichkeit der Immissionen im gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Nach der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Gutachten und Sachverständigenstellungnahmen sei nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück durch die Biogasanlage unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wären. Nach dem Geruchsgutachten und der Ammoniakprognose des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 sei im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Mastplätze davon auszugehen, dass auf keiner Beurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10 % der Jahresstunden) erreicht oder überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen vorlägen. Auch der Gutachter Prof. St. sei in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass bei keiner der vier beauftragten Betriebsvarianten mit erheblichen Geruchsimmissionen durch die Biogasanlage zu rechnen sei.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensrügen gestützt ist.

II.

13

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

14

Die Revision ist weder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

15

1. a) Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie erfordert den schlüssigen Vortrag, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben sei. Der Widerspruch muss offensichtlich sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 31. Mai 2010 - BVerwG 4 BN 15.10 - juris Rn. 8). Davon ausgehend ist der Vorwurf aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen nicht gerechtfertigt.

16

Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe seiner rechtlichen Prüfung eine immissionsrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage zugrunde gelegt, die mit dem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Inhalt nicht erteilt worden sei. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Er findet in den von der Beschwerde zitierten Formulierungen auf den S. 15, 25 und 18 der Urteilsgründe keine Stütze. Die Ausführungen auf S. 15 der Urteilsgründe behandeln die Frage, ob die Schweinemastanlage mit 2 200 Tierplätzen und die Biogasanlage eine einheitliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht u.a. mit der Begründung verneint, dass die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage im Hinblick auf den geringen energetischen Ertrag von Schweinegülle technisch nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei die Genehmigung vom 27. November 2006 für eine erweiterte Schweinemast mit 2 200 Mastplätzen hinsichtlich der Beurteilung der Biogasanlage auch insoweit nicht von Belang. Insbesondere führe die dort normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Biogasanlage (Ziffer I, 1) nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle auch im Falle der Erweiterung der Schweinemast einer Verstromung zugeführt werden kann. Der Sache nach richtet sich die Rüge der Aktenwidrigkeit demnach nicht gegen offenkundig aktenwidrige Tatsachenfeststellungen, sondern gegen die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass es an einer technischen Verbundenheit von Schweinemast und Biogasanlage fehle. Dies gilt auch für die weiter zitierte Passage auf S. 25 der Urteilsgründe, wonach die Erweiterung der Schweinemast jedenfalls bei der Prüfung der Geruchsemissionen außer Betracht zu bleiben habe, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsemissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden können.

17

Auch die beanstandete Formulierung auf S. 18 der Urteilsgründe, wonach die Gülle in jeder Betriebsvariante vollständig dem Verfahren der Biogaserzeugung zur Verfügung gestellt werde, was für den hier zunächst maßgeblichen Ist-Betrieb (560 Mastplätze mit Biogasanlage) offenkundig sei und wovon auch in den Zielbetrieben mit 2 200 Mastplätzen ohne Weiteres ausgegangen werden könne, kann nicht als Beleg für aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts dienen. Die Kläger übersehen, dass es für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich nicht darauf ankam, ob der Schweinestall mit 560 oder 2 200 Mastschweinen betrieben wird, weil die Genehmigung für die Biogasanlage nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die Erweiterung des Schweinemastbetriebes nicht zum Gegenstand hat. Die Beschwerde hält diese Würdigung unter Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 zum Stichwort Privilegierung (S. 7) für falsch. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich aber in Wahrheit darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als fehlerhaft anzugreifen.

18

b) Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

19

Die Kläger rügen einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, den sie darin erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, eine Ausbreitungsrechnung erstellen zu lassen, nicht nachgegangen ist. Eine solche Ausbreitungsrechnung habe auch der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. St. für erforderlich gehalten. Die Sachlage sei insoweit weder durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 noch die Stellungnahme der SGD vom 26. Juni 2009 hinreichend geklärt. Vielmehr sei aufgrund des Beweisantrages der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgerufen gewesen, die von ihm selbst als fehlend bemängelte Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Ohne Ausbreitungsrechnung könne nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Kläger von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen werden. Das nicht eingeholte Gutachten wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst bei Bildung eines Mittelwertes im Bereich des Wohnhauses der Kläger aber auch der Außenflächen unzumutbare Immissionen angekommen wären, insbesondere die Geruchshäufigkeit über 15 % der Jahresstunden gelegen hätte.

20

Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zwar trifft zu, dass der Sachverständige Prof. St. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 (S. 59) ausgeführt hat, die Frage, wie sich die Geruchsstoffemissionen in dem topografisch stark gegliederten Gelände bei den Klägern immissionstechnisch bemerkbar machen werden, sei letztendlich nur über eine Ausbreitungsrechnung zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass die Kläger durch die Errichtung der Biogasanlage nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen werden, aber nicht nur auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. St., sondern auch der im Genehmigungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 und einer fachlichen Stellungnahme des Beklagten vom 26. Juni 2009 gebildet (vgl. UA S. 26 - 31). Nach der Ausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 werden die Kläger bei Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen. Zum selben Ergebnis gelangt auch eine Ausbreitungsrechnung, die der Beklagte auf der Grundlage der vom Sachverständigen Prof. St. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 ermittelten Geruchsfrachten vorgenommen und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Danach wird der Immissionswert für Wohn-/Mischgebiete von 0,10 am Gebäude der Kläger unterschritten. Die Beschwerde legt nicht dar, warum das Oberverwaltungsgericht diese Stellungnahmen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen durfte, sondern eine weitere Ausbreitungsrechnung des Sachverständigen Prof. St. hätte einholen müssen. Grundsätzlich verwehren es weder das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, noch der Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Fachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12 = juris Rn. 43 und vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5). Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Fallgestaltungen hier vorliegt, hat die Beschwerde nicht dargetan.

21

Das Vorbringen der Kläger, dass eine solche Ausbreitungsrechnung schon deswegen veranlasst gewesen sei, weil die Mindestabstände der TA Luft von 286 m (2 200 x 0,13) zwischen Schweinemaststall und Wohnanwesen der Kläger (Ziff. 5.4.7.1) sowie 300 m zwischen Kofermentationsanlagen und Wohnbebauung (Ziff. 5.4.8.6.1) nicht eingehalten seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht das Wohnhaus der Kläger im B. Weg 13 mehr als 300 m von der geplanten Anlage entfernt (vgl. UA S. 2 und S. 26 unten, S. 27 oben). Dies deckt sich auch mit den Entfernungsangaben im Gutachten des Sachverständigen Prof. St. vom 30. Dezember 2008 (S. 27 oben), wonach der geringste Abstand der Biogasanlage zum Anwesen der Kläger im B. Weg 13 305 m beträgt. Auch in der Beschwerdebegründung ist auf Seite 2 ausgeführt, dass das Wohngebäude der Kläger ca. 300 m entfernt sei. Vor diesem Hintergrund kann von einer Nichteinhaltung der Mindestabstände keine Rede sein.

22

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

23

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

24

a) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Biogasanlage und der die Gülle liefernde Mastschweinestall aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB Anlagenteile einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind.

25

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts so nicht stellen würde. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Stand August 2010, § 4 BImSchG Rn. 24; Böhm, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 56). Dies trifft nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder auf die Biogasanlage noch die erweiterte Schweinemast zu. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. Danach ist für genehmigungsbedürftige Anlagen, die entweder als Nebeneinrichtung oder als Teile in einem Unterordnungsverhältnis zu einer genehmigungspflichtigen Hauptanlage stehen, nur eine - Haupt- und Nebenanlage umfassende - Genehmigung erforderlich. Die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt. Die Vorschrift stellt klar, dass Anlagen in Spalte 2 des Anhangs nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, wenn sie Teile der in Spalte 1 des Anhangs genannten Anlagen sind (BRDrucks 226/85, S. 42, 43). Ist auch nur eine der Anlagen in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt, wird das Genehmigungsverfahren insgesamt mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 1 4. BImSchV Rn. 37; Bd. 1, Stand August 2010, § 4 BImSchG Rn. 26). D.h., ein förmliches Verfahren für eine Gesamtanlage ist auch dann durchzuführen, wenn die Nebeneinrichtung dem förmlichen Verfahren und die Haupteinrichtung dem vereinfachten Verfahren unterliegt (Ludwig, a.a.O. § 2 4. BImSchV Rn. 11).

26

b) Auch soweit die Beschwerde bei wohlwollender Auslegung die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufwerfen will,

ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage grundsätzlich als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage zu qualifizieren ist,

kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Unter welchen abstrakten Voraussetzungen eine Anlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage anzusehen ist, ist geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu klären und entzieht sich einer generellen Beantwortung.

27

Zum Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage gehören alle Teilanlagen, die bei den zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden. Der Kernbestand setzt sich aus dem Anlagenkern und den sonstigen wesentlichen Bestandteilen zusammen. Zum Anlagenkern gehören die Haupteinrichtungen, in denen der durch den Betriebszweck gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet (z.B. Reaktionsbehälter, Rohrleitungen, Antriebsmotoren, Brenner, Gebläse). Zu den sonstigen wesentlichen Bestandteilen gehören die übrigen Betriebseinheiten, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, insbesondere Hilfseinrichtungen wie Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsventile und Abschaltvorkehrungen (Feldhaus, a.a.O. § 4 Rn. 22, 23; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82 - BVerwGE 69, 351 = Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 2 = juris Rn. 10).

28

Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des Betriebszwecks unmittelbar erforderlich sind, sie sind aber auf diesen Zweck hin ausgerichtet. Im Verhältnis zum Kernbestand haben sie eine "dienende" Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von diesem bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-)Anlage als Nebeneinrichtung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im Einzelfall für den Betrieb der Kernanlage bedeutsam ist (Ludwig, in: Feldhaus a.a.O. § 1 4. BImSchV Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O.).

29

Auch die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage ist, ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht ohne Weiteres aus dem von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geforderten räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Biogasanlage. Dieser räumlich-funktionale Zusammenhang bedingt zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit der Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den Betriebsflächen und insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im Betrieb der Hofstelle und der Biogasanlage (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff. = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 378 = juris Rn. 20). Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebes" in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB verlangt aber nur, dass die Biogasanlage im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass die Biogasanlage gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss. Das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des "Dienens" kann auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen "mitgezogenen" Nutzung (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 18, 19). Umgekehrt lässt sich aus dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst recht nicht herleiten, dass die Tierhaltungsanlage Teil oder Nebeneinrichtung der Biogasanlage ist.

30

Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, u.a. darauf ankommt, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. Peine/Knopp/Radcke, Das Recht der Errichtung von Biogasanlagen, 2009, S. 52, 53).

31

Davon ausgehend mag Einiges dafür sprechen, dass eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage bei Anlegung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe in der Regel als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie räumlich-funktional zugeordnet ist, qualifiziert werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, zuverlässig nur unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden kann.

32

c) Auch die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob die Geruchs-Schutzwürdigkeit ausgewiesener Wohngebiete in Randlagen zum Außenbereich gegenüber privilegierten Außenbereichsvorhaben, insbesondere der Landwirtschaft, im Sinne einer Mittelwertbildung gemindert ist und die Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung "privilegierter" sind als andere Immissionen,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die aufgeworfene Frage kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist. Dieser Mittelwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, vielmehr handelt es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit (Beschluss vom 28. September 1993 - BVerwG 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119). Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (Beschluss vom 12. September 2007 - BVerwG 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren und hebt somit nicht auf eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab (Beschluss vom 12. September 2007 a.a.O. Rn. 6, 7).

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen werden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“. Der etwa 12 ha große, das Flurstück Nr. ...3/2 („Schwarzweihergraben“) und große Teile der Nr. ...7/7 umfassende Geltungsbereich in Flur 12 der Gemarkung Homburg befindet sich im Bereich des ehemaligen „Zollbahnhofs Kirkel“ nördlich der Bahnlinie Homburg-Saarbrücken. Es grenzt an das Gebiet der Nachbargemeinde Kirkel. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin zu 1). Der ihrem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag vom Januar 2010 enthält Hinweise auf Umweltschäden in Form von Bodenverunreinigungen infolge der früheren Nutzung durch die Deutsche Bahn AG sowie eine entsprechende Sanierungsvereinbarung.(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. …/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 3 KV; zu den Einwendungen der Voreigentümerin gegen die Unterschutzstellung deren Schreiben vom 29.3.2010) Die Antragstellerin zu 2), ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erhielt im Juli 2006 eine Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen Zollbahnhofs.

Der ehemalige „Zollbahnhof“(Die Angaben in diesem Absatz sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 (5 K 1941/09) – entnommen.) umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Antragstellerin zu 2) gegründet, die im Jahre 2003 das Gelände von der an einem eigenen Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst anmietete und dann im Jahr 2006 erwarb. Die Antragstellerin zu 2) hat Teile des Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen vermietet.

Im Februar 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Gemarkung Homburg auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006/2008.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.2.2010, dort zu TOP 9) Der damals vorgesehene 17 ha große, das gesamte Flurstück Nr. ...7/7 umfassende und im Süden durch die Bundesbahntrasse Saarbrücken-Homburg begrenzte Geltungsbereich wurde in dem zugrunde liegenden Satzungsentwurf textlich beschrieben und in einem Lageplan grafisch dargestellt. Eine darin enthaltene Umschreibung des Schutzzwecks verweist auf die beabsichtigte Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines „gliedernden Strukturelements im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ (§ 3 Abs. 1 GLB-E). Weiter heißt es hier unter anderem, das „Gebiet“ zeichne sich durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten, seine Bedeutung als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems und durch ein „Entwicklungspotenzial für seltene Extremstandorte (Trockenstandorte) auf dem Gebiet einer Industriebrache“ aus (§ 3 Abs. 2 GLB-E). Schädlichen Einwirkungen wie der „gegenwärtigen natürlichen Sukzession“ sollte durch gezielte Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden (§§ 3 Abs. 4, 7 GLB-E).

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.3.2010 im Lokalteil der Saarbrücker Zeitung bekannt gemacht. Dabei wurde auf die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 und auf die Möglichkeit zu Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist hingewiesen.

Im Rahmen einer gleichzeitig durchgeführten Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange begrüßte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Untere Naturschutzbehörde die Schutzgebietsausweisung.(vgl. das Schreiben des LUA vom 7.6.2010 – 01/1356/7 – Wil –) Die DB Services Immobilien machte geltend, für die Deutsche Bahn AG sei es erforderlich, dass hinsichtlich der südlich angrenzenden Bahntrasse die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an Gleisen, Signaltechnik und Oberleitungen ganzjährig „auch von der Seite des Landschaftsschutzgebiets“ durchgeführt werden könnten.(vgl. das Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Karlsruhe vom 19.4.2010) Das Eisenbahn-Bundesamt stimmte der Planung zu, weil kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes überplant werde, sofern die Verkehrsfunktion der vorhandenen Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werde.(vgl. das Schreiben des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010) In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr(vgl. das Schreiben der Abteilung C (Landes- und Stadtentwicklung) vom 8.4.2010) wurde auf die Belegenheit in einem im Landesentwicklungsplan Umwelt (LEP Umwelt 2004) festgelegten Vorranggebiet für Naturschutz (VN) hingewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) erhob im April 2010 ebenfalls Einwendungen gegen die geplante Ausweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.(vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 19.4.2010) Sie machte unter anderem geltend, die geplante Satzung wäre nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Die Antragsgegnerin strebe einen Flächenschutz an, der von der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils in den §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG, 29 Abs. Satz 1 BNatSchG nicht gedeckt sei. Bei dem etwa 17 ha großen Gebiet „Zollbahnhof“ handele es sich um eine weiträumige Fläche, die selbst „Landschaft“ und nicht Teil einer solchen sei. Hinsichtlich der Beschreibung von Schutzzwecken und geplanten Maßnahmen genüge der Entwurf nicht dem Erfordernis normativer Bestimmtheit. Der § 3 GLB-E erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der allgemeinen Beschreibung in § 29 Abs. 1 BNatSchG und enthalte nicht die insoweit notwendige Konkretisierung. Ein angestrebter Schutz von „Populationen“ müsse sich auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten beziehen, die näher spezifiziert werden müssten. Auch die zu untersagenden Maßnahmen ließen sich dem § 4 GLB-E nicht in hinreichender Form entnehmen. Die Unterschutzstellung kollidiere zudem mit der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes des ehemaligen Zollbahnhofs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sämtliche Bahnanlagen einschließlich der zugehörigen Grundstücke durch Planfeststellung oder in anderer Weise dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet und deren alleinigem Nutzungsregime unterworfen. Diesen Zwecken widersprechende Nutzungen seien unzulässig. Die geplante Schutzausweisung widerspreche der Widmung, da sie die Verwirklichung der Zweckbestimmung der Flächen, uneingeschränkt dem Betrieb der Bahn zur Verfügung zu stehen, nahezu unmöglich mache. Die Flächen seien auch nicht entwidmet worden. Der dazu notwendige eindeutige Hoheitsakt hätte eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch das Eisenbahnbundesamt nach dem § 23 AEG erfordert. Zwar könne die Widmung einer Fläche als Bahnanlage auch durch die tatsächliche Entwicklung „funktionslos und damit rechtlich obsolet werden“. Die für diese Annahme nach der Rechtsprechung geltenden strengen Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor. Nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom Dezember 2007 sei hinsichtlich der Flurstücke Nr. ...3/2 und Nr. ...7/7 weder eine Entwidmung noch – nach neuerer Rechtslage – eine Freistellung erfolgt.(vgl. das dem Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) in Ablichtung als Anlage 1 beigefügte Schreiben des Eisenbahnbundesamts (Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) vom 6.12.2007) Die eisenbahnrechtliche Nutzung sei auch nach der Funktionssicherungsklausel in § 63 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Danach sei im Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen des Naturschutzes mit der bevorrechtigten eisenbahnrechtlichen Nutzung vereinbar seien. Das sei hier nicht der Fall.

In der Folge eines Hinweises des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Juni 2010(vgl. das Schreiben vom 7.6.2010, Blätter 52 bis 54 der Aufstellungsunterlagen) auf in dem Entwurf erfasste intensiv zum Maisanbau genutzte Ackerflächen wurden diese Bereiche im Süden und Südosten entlang der Bahnlinie aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dessen Umfang verkleinerte sich daher auf etwa 12 ha.

In der Sitzungsvorlage vom Juni 2010 für die Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin(vgl. die Sitzungsvorlagen-Nummer 610/157/2010 vom 22.6.2010, Abschnitt a): „Prüfung der Anregungen während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung …“) heißt es zu den Einwänden der Antragstellerin zu 2) im „Abwägungsvorschlag“, nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom April 2010 betreffe der Satzungsentwurf kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes. Die Grundstücke gehörten nicht zur Bahnanlage und seien „vollkommen eigenständig“. Eine erneute Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt aus Anlass der vorgelegten Stellungnahme vom Dezember 2007 habe ergeben, dass die darin enthaltene Aussage für die Grundstücke in Kirkel-Altstadt zutreffe, nicht jedoch für das hier betroffene Gelände in der Gemarkung Homburg, das nicht gewidmet sei. Zu den von diesem Amt und von der DB Services Immobilien GmbH jeweils im April 2010 geäußerten Bedenken heißt es, die geplante Unterschutzstellung führe zu keinerlei Beeinträchtigungen des benachbarten Eisenbahngeländes und die Instandhaltung der Gleise, der Signaltechnik sowie der Oberleitung bleibe ganzjährig gewährleistet. Der Geltungsbereich unterliege daher in vollem Umfang der kommunalen Planungshoheit. Der in Rede stehende Bereich sei im Sinne eines Strukturelements und nicht einer Landschaftsdefinition zu verstehen. Die Fläche des „GLB Zollbahnhof“ ohne die Ackerflächen sei ein „relativ einheitliches Gebilde“ aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“. Die Betrachtung aus der Vogelperspektive verstärke diesen Eindruck. Es handele sich um ein aus der Umgebung herausgehobenes Objekt. „Umgebung“ seien hier die Industrieflächen im westlichen Teil von Homburg mit der zugehörigen Verkehrsinfrastruktur. Die Fläche „GLB Zollbahnhof“ sei ein „gliederndes Strukturelement“ und als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems von Bedeutung. Ob im Satzungstext von „Gebiet“ die Rede sei, sei unwesentlich. Wichtig sei der „fachliche Hintergrund“, der bei „großräumiger Betrachtung“ das 12 ha große Gebiet als „Strukturelement“ erkennen lasse. Die Beschreibung im Satzungstext, wonach sich das Gebiet „durch eine Vielzahl von Biotop- und Vegetationsstrukturen“ auszeichne, sei relativ und aus der Sicht der jeweiligen Artengruppe vor dem Hintergrund ihrer Lebensraumansprüche zu sehen. Für die gewöhnlich großräumig agierenden Vögel sei das Schutzgebiet in erster Linie ein Strukturelement aus Baumhecken und Gebüsch. Für kleinräumig organisierte Artengruppen wie zum Beispiel Heuschrecken könnten hingegen kleinere, nur wenige Quadratmeter große Sandgrasfragmente bestandsbestimmend sein. Die Vielfalt beziehe sich also auf einen kleinräumigen Wechsel an Biotopstrukturen, was in der Ökologie als „Grenzlinieneffekt“ beschrieben werde. Das Gebiet unterliege einem starken Sukzessionsprozess, der die Standorte nivelliere und zu einer großflächigen Homogenisierung der Gesamtfläche führe. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Eigenart des Gebiets liege in dessen Bedeutung als Strukturelement im Rahmen eines Biotopverbundsystems im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft. Schutzzweck sei die Entwicklung und Wiederherstellung kleinräumiger Biotopstrukturen. Deswegen hebe der Satzungstext auf das Entwicklungspotential der Fläche ab. Bis vor kurzem sei in dem Gebiet eine Vielzahl seltener Rote-Liste-Arten vorgekommen. Die fortschreitende „schädliche“ Sukzession habe für viele Arten die Lebensraumbedingungen verschlechtert. Damit ergebe sich die Notwendigkeit der Unterschutzstellung. Durch gezielte Pflegemaßnahmen solle dem entgegen gewirkt und damit die Wiederherstellung eines „offenen Extremstandorts gefördert“ werden. Als vorrangiger Schutzzweck sei die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines gliedernden Strukturelements formuliert worden. „Im Prinzip“ gehe es aber auch um die Abwehr schädlicher Einwirkungen, denn die fortschreitende Sukzession verändere die Lebensraumbedingungen der auf das Vorhandensein extremer Standorte angewiesenen Arten. Auf die Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten komme es weniger an, auch wenn das eine das andere nicht ausschließe. Die neben den notwendigen Biotoppflegemaßnahmen untersagten Maßnahmen seien in der Satzung hinreichend konkretisiert. Wichtig sei, dass die Flächen nicht verdichtet, befestigt, aufgefüllt oder sonst irgendwie nachhaltig schädlich verändert würden. Die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil sei erforderlich. Die fortschreitende Sukzession führe zu einer Verringerung des „Grenzlinienanteils“ und damit zur Reduzierung der Vielfalt an Habitaten.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 1.7.2010 einstimmig beschlossen.(vgl. die Sitzungsniederschrift „Rat/06/II“ vom 1.7.2010 und TOP 10) In einer „Präambel“ zum Beschlusstext heißt es, die Bedeutung des Geländes als Sekundärlebensraum sei seit Jahren bekannt. Das Gebiet sei Lebensraum für an extreme Standorte angepasste Arten. Infolge der natürlichen Sukzession sei allerdings ein Großteil der naturschutzfachlich bedeutenden Sandmagerrasenflächen verschwunden. Diese Entwicklung gelte es aufzuhalten, um den „Zollbahnhof“ als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten und den nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz pauschal geschützten Biotoptyp „Sandrasen“ zu erhalten. Der „Zollbahnhof“ liege im Naturraum „Homburger Becken“. Der Standort sei anthropogen überformt. Im Rahmen der Biotopkartierung Saarland II sei die Fläche mit der Kategorie „Landschaftsschutzgebiet“ bewertet worden. Das Arten- und Biotopschutzprogramm bewerte die Fläche als landesweit bedeutend und führe eine große Zahl bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten auf wie beispielsweise die Mauereidechse oder den Neuntöter. Außerdem stamme vom Zollbahnhof der bislang saarlandweit einzige belegte Fund der Rotflügeligen Ödlandschrecke (oedipoda germanica). Hinsichtlich der Beschreibung des Geltungsbereichs, der Formulierung der Schutzzwecke, der Verbotstatbestände und der zulässigen Handlungen, der Befreiungsmöglichkeiten und der vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird auf den Satzungstext (§§ 2 bis 7 GLB-S) Bezug genommen.

Die Satzung wurde am 2.8.2010 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und in der Saarbrücker Zeitung vom 7.8.2010 – mit dem reduzierten Geltungsbereich – bekannt gemacht.

Am 25.7.2011 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen eingegangen. Sie wiederholen den Einwand, dass die Satzungsflächen zu Bahnzwecken gewidmet seien und tragen zur Ergänzung des Sachverhalts vor, auf den Grundstücken befänden sich von der Deutschen Bahn AG für den Betrieb ihrer Bahntrasse als Zufahrt zu einem Wasserhochbehälter benötigte Gleisanlagen. Insoweit seien im Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der DB Netz AG eingetragen. Die eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung werde bestätigt durch ein Schreiben des saarländischen Umweltministeriums vom Juni 2010, das das gesamte Gelände unter Einschluss der Grundflächen im Satzungsbereich betreffe und den „Schlusspunkt zahlreicher Gespräche“ zwischen dem Bund und der Landesregierung darstelle.(vgl. Hierzu das in Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Abteilung E (Technischer Umweltschutz) des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.6.2010 (Az.: E/4-64.2.2.-337/08 – Er, Blatt 68 der Gerichtsakte) Das sei für die Antragstellerin zu 2) von Bedeutung, da sie beabsichtige, in den nächsten Jahren nach Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren ihren Gleisbauhof zu erweitern und ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten.

Die Antragstellerinnen machen zur Begründung der Normenkontrollanträge geltend, die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ergebe sich daraus, dass aufgrund der umfangreichen Verbote in § 4 GLB-S eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zumindest möglich erscheine. Aufgrund der mit ihr verbundenen Restriktionen greife die Satzung auch in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2) ein, da sie eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In der Sache gehe es der Antragsgegnerin eher um eine Verhinderungsplanung mit naturschutzrechtlichen Mitteln. Die Antragsgegnerin habe keine Schritte unternommen, um die Schutzwürdigkeit des Gebiets nachvollziehbar zu belegen, die Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet und die rechtlichen Konsequenzen der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes verkannt. Bei der Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils müsse es sich immer um ein landschaftliches Objekt handeln. Sollten Gebiete geschützt werden, müsse auf die Instrumente des Flächenschutzes zurückgegriffen werden. Darum gehe es aber der Antragsgegnerin, wie bereits die Formulierung des Satzungstextes erkennen lasse. Die gesetzliche Differenzierung dürfe die Antragsgegnerin nicht „unterlaufen“. Den von ihr ins Feld geführten Begriff des „Strukturelements“ kenne das Naturschutzrecht nicht. Außerdem verweisen die Antragstellerinnen erneut auf das Fehlen einer hinreichenden Bestimmtheit der Satzung in Bezug auf die Beschreibung des Schutzzwecks und die tragenden Gründe für die Unterschutzstellung. Auch bei der Abwägung habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern ausweislich der maßgeblichen Beschlussvorlage nur pauschale Ausführungen zugrunde gelegt. Gleiches gelte für die in § 4 GLB-S normierten Verbote für Handlungen und Maßnahmen, die auf einen nicht näher bestimmten „gegenwärtigen Zustand“ abstellten. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei wegen der erheblichen Bodenverunreinigungen ohnehin fraglich. Die Satzung sei schließlich bereits wegen der Missachtung der eisenbahnrechtlichen Widmung der Flächen unwirksam. Das Gelände sei wie die in der Gemeinde Kirkel gelegenen Betriebsteile zum Betrieb des „Zollbahnhofs“ genutzt worden. Nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in das Deutsche Reich im Jahr 1935 habe die Fläche des so genannten „Westbahnhofs“ vor allem der Versorgung des Reichsgebiets mit Kohle und Stahl gedient. Die faktische Indienststellung des Geländes sei seit über 100 Jahren durch Eisenbahnzwecke geprägt gewesen. Dieser Widmungszweck bestehe fort. Weder eine förmliche Entwidmung durch Planfeststellung noch eine eindeutige und bekannt gemachte Aufgabeerklärung der Bahn lägen vor. Diese habe noch 1998 erwogen, die nach wie vor mit bahntechnischen Einrichtungen versehenen Flächen in die Planung zur Errichtung der Schnellbahntrasse einzubeziehen. Die „Unantastbarkeit“ der Widmung für die Eisenbahnanlage gelte auch für den Erlass von ortsrechtlichen Normen oder sonstigen Planungen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin vom 1.7.2010 über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bis zum Inkrafttreten des aktuellen LEP Umwelt 2004 sei in der Vorläuferfassung für den Bereich ein Vorranggebiet für Gewerbe festgelegt gewesen. Landesentwicklungspläne würden in förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erlassen und beinhalteten bindende abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Aufgrund der Wertigkeit des Bereichs sei 2004 ein Vorranggebiet für Naturschutz festgelegt worden. Dafür sei die textliche Zielfestlegung in Ziffer 44 (LEP Umwelt 2004) maßgeblich. Im Hinblick darauf habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im April die geplante Unterschutzstellung begrüßt. Der Erlass von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile sei die einzige Möglichkeit für die Gemeinden, im Bereich des Naturschutzes Recht setzend tätig zu werden und so an der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Ziele der Landesplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich mitzuwirken. Das als überörtliche Konkretisierung von Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne des § 10 BNatSchG anzusehende Landschaftsprogramm des Saarlandes beschreibe den Geltungsbereich ihrer Satzung als Fläche von „hoher Bedeutung für den Naturschutz“ mit Sukzessions- und Pflegeflächen. Diesen überörtlichen beziehungsweise regionalen naturschutzrechtlichen Zielsetzungen sei sie – die Antragsgegnerin – durch die Schutzausweisung nachgekommen. Im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen geltend gemachte eisenbahnrechtliche Widmung habe das Eisenbahnbundesamt im April 2010 mitgeteilt, dass das Gelände zwar in der Nachbarschaft zweier Bahnlinien liege, jedoch aufgrund vorliegender Unterlagen kein gewidmetes Eisenbahngelände des Bundes betroffen sei. Daher bedürfe es auch weder einer Entwidmung noch einer Planfreistellung für die in der Gemarkung Homburg liegenden Flächen. Hätte es sich um gewidmetes Eisenbahngelände gehandelt, wäre bereits die Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz im LEP Umwelt 2004 ebenso wenig möglich gewesen wie die Darstellung einer Nutzungsart in ihrem Flächennutzungsplan. Auch in diesen Verfahren sei das Eisenbahnbundesamt beteiligt gewesen. Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts sei davon auszugehen gewesen, dass dem Erlass der Satzung keine eisenbahnrechtliche Widmung entgegenstehe. Was den Schutzgegenstand angehe, müssten Landschaftsbestandteile eine „gewisse Objekthaftigkeit“ aufweisen und sich „aus der umgebenden Landschaft abheben“. Das sei nicht an der Fläche, sondern an einer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen. Eine solche sei hier gegeben und auf Luftbildern deutlich erkennbar. Die Bezeichnung in der Satzung als „Gebiet“ ändere daran nichts. Der Objektschutz schließe eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands beziehungsweise eine „gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte“ nicht aus. Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handele es sich um einen „flächenhaften Ausschnitt aus der Landschaft“, der insbesondere durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen und das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet sei. Maßgeblich sei, dass lediglich ein „Teil“ beziehungsweise ein „Ausschnitt“ aus der Landschaft geschützt werde. Das sei aus Gründen einer Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft geschehen. Schutzzweck der Satzung bilde vorliegend die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Zollbahnhof“ als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG seien als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Damit erfasse der Schutzzweck ihrer Satzung auch den § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei der Begriff des „Strukturelements“ keineswegs unbedeutend. Aus § 20 BNatSchG ergebe sich die Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, ein Biotopverbundsystem zu schaffen, wobei auch geschützte Landschaftsbestandteile geeignete Bestandteile solcher Systeme seien. Der sich aus dem § 21 BNatSchG ergebenden Verpflichtung zur Biotopvernetzung sei sie – die Antragsgegnerin – mit der vorliegenden Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S nachgekommen. Dadurch solle dem Verlust von Lebensräumen und deren Verinselung in einer industriell geprägten Landschaft in Zeiten zunehmender Nutzungsintensivierung entgegengewirkt werden. Der Satzungsbereich als Landschaftsstrukturelement im Sinne des Biotopverbunds beziehungsweise der Biotopvernetzung solle durch die Ausweisung erhalten beziehungsweise durch die Wiederherstellung von Rahmenbedingungen zur Förderung des günstigen Erhaltungszustands von Populationen von im näheren Umfeld „bis in jüngste Vergangenheit vorgekommenen“ seltenen Arten entwickelt und geschützt werden. Damit sei der Schutzzweck auch hinreichend konkretisiert. Der Satzungsbereich werde schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt und sei bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009) im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden. In ihrer eigenen Kartierung nach § 25 SNG (1979/1993) aus dem Jahr 2001 sei der Bereich als „pauschal geschütztes Biotop“ bewertet worden. Ihr Landschaftsplan aus dem Jahr 2005 weise wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine Prüfung zur Ausweisung als „Naturschutzgebiet“ hin und stelle fest, dass im Planungsgebiet eine große Anzahl seltener und bedrohter Vogelarten vorkomme, wobei jeweils die anspruchsvollsten Arten der entsprechenden Lebensräume genannt würden, die Indikatoren für wertvolle Strukturen und hohe Biotopqualität seien. Dort werde etwa der Neuntöter genannt, dessen Vorkommen besonders bedeutsam sei und dessen Art reich strukturierte Biotope mit eingewachsenen Hecken- und Gebüschstrukturen, wie sie am Zollbahnhof vorhanden seien, benötige. Ebenso kämen von den Rote-Liste-Arten das Schwarzkehlchen und das Rebhuhn vor. Der Landschaftsplan weise ferner auf am Zollbahnhof zu findende gefährdete Fledermäuse („Abendsegler“) hin. Zwar sei der Zollbahnhof anthropogenen Ursprungs, enthalte aber naturraumcharakteristische Trockenbiotope. Auch seien Käfer, Schmetterlinge, Heuschrecken, Wanzen und Hautflügler untersucht worden. Alle Insektengruppen seien sehr artenreich vertreten. Es seien saarlandweit seltene Käferarten, vier Schmetterlingsarten der Roten Liste, zehn Heuschreckenarten der Roten Liste und eine Reihe „vermutlich seltener Wanzenarten“ gefunden worden. Bei den Reptilienarten seien die bedeutendsten Vorkommen unter anderem am Zollbahnhof entdeckt worden, wie etwa die ebenfalls auf der Roten Liste genannte Mauereidechse. Bei der Bewertung des Arten- und Biotoppotentials zähle das Gelände des Zollbahnhofs, das sich als Sekundärstandort naturraumtypischer, seltener Trockengesellschaften (Sandrasen, Trockenwäldchen) zu einem der zoologisch und botanisch landesweit wichtigsten Rückzugsräume für wärmeliebende Arten entwickelt habe, zu den Kernflächen für den Arten- und Biotopschutz. Für den Bereich gebe es ferner mehrere Publikationen und Gutachten Dritter, aus denen ebenfalls die starke Bedeutung des Bereichs als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten hervorgehe. Das gelte insbesondere für das biologische Gutachten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) aus dem Jahr 1996, das unter anderem ebenfalls eine Empfehlung für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets enthalte. Was den auch insoweit erhobenen Einwand unzureichender Bestimmtheit anbelange, werde die zunächst in § 4 Abs. 1 GLB-S enthaltene abstrakte Regelung der verbotenen Maßnahmen durch die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 GLB-S genannten Tatbestände konkretisiert. Es gehe hier nicht um eine bloße „Verhinderungsplanung“. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sie – die Antragsgegnerin – sich mit dem Gedanken trage, auch den sich ebenfalls „objektartig“ darstellenden Bereich auf der anderen Seite der Eisenbahnschienen im nördlichen Anschluss als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Akten der Antragsgegnerin betreffend das Normsetzungsverfahren der Satzung „Geschützter Landschaftsbestandteil Zollbahnhof“ und betreffend ihren Landschaftsplan, der weiteren Gerichtsakten 5 K 209/123 A 316/12 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3

a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob ein Antragsteller auch dann im Sinne von § 47 Abs. 2a VwGO hinsichtlich seines Vortrags im Normenkontrollverfahren präkludiert ist, wenn er zwar im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen vorgebracht hat, die entsprechenden Einwendungen dem Planungsträger jedoch bekannt waren und dieser die entsprechenden Belange bei der Abwägung auch berücksichtigt hat.

4

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum Planfeststellungsrecht geklärt, dass eine angeordnete gesetzliche Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG und vergleichbare Vorschriften in den Fachplanungsgesetzen) nicht zur Disposition der Behörde steht (Beschlüsse vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 5.05 - juris Rn. 5, vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris Rn. 26 und vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 9 B 24.12 - juris Rn. 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus abgeleitet, dass sich dem Betroffenen auch dann nicht die Möglichkeit eröffnet, unterbliebene oder verfristete Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Diese Rechtsprechung ist auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO übertragbar.

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob es einen Verstoß gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB mit der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO darstellt, wenn der Planungsträger durch die falsche Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB der Öffentlichkeit vermittelt, es würden lediglich geringfügige Änderungen in der Planung vorgenommen, und der Planbetroffene deshalb keine Einwendungen vorträgt. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Erkennt ein Grundstückseigentümer im Wege der öffentlichen Auslegung, dass ein Plan geändert werden soll, der für sein Grundeigentum Festsetzungen enthält, so hat er auch dann Anlass, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, dass die Planänderung im vereinfachten Verfahren erfolgen soll, dieses Verfahren aber nicht gewählt werden darf. Die Änderung eines Plans im vereinfachten Verfahren ist zwar nur zulässig, wenn durch sie die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die falsche Einschätzung des Plangebers, dass diese Voraussetzung vorliegt, ändert jedoch nichts daran, dass der Hinweis auf die Absicht, den Plan zu ändern, richtig ist und einen Grundeigentümer im Plangebiet auf seine potenzielle Betroffenheit aufmerksam macht. Das Signal, gerade sein Grundstück bleibe von den Änderungen unberührt, sendet der Hinweis nicht aus.

7

c) Zur Zulassung der Revision nötigt auch nicht die Frage, ob der Zusatz in der öffentlichen Bekanntmachung "um eine telefonische Terminvereinbarung (...) wird gebeten" in Bezug auf die Einsichtnahme in die Planentwurfsunterlagen eine unzumutbare Erschwernis für die Einsichtnahme in die Planunterlagen darstellt, die die prozessuale Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO einschränkt. Dies gilt schon deshalb, weil die Rechtsfrage nicht, wie erforderlich (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung war. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Frage nicht gestellt und deshalb auch keine Antwort gegeben. Davon abgesehen, lässt sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1 und Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344) ist der Grundsatz herzuleiten, dass die öffentliche Bekanntmachung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 3 Rn. 47a). Der vom Antragsteller beanstandete Zusatz richtet keine unzulässige Hürde auf. Dem vom Antragsteller bemühten Rechtssatz, eine öffentliche Auslegung bedeute, dass jeder Interessierte ohne Weiteres und ohne Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen könne (so VGH Mannheim, Urteile vom 2. Mai 2005 - 8 S 582/04 - BRS 69 Nr. 53 S. 317 und vom 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06 -), hat der Senat bereits eine Absage erteilt und entschieden, dass einem an der Planung Interessierten u.a. zuzumuten ist, sich zur Vorbereitung auf den Termin zur Einsichtnahme fernmündlich mit einem Ansprechpartner bei derjenigen Stelle in Verbindung zu setzen, bei der die Entwurfsunterlagen bereit liegen (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35).

8

d) Schließlich löst auch die Frage nicht die Zulassung der Revision aus, ob es für den Planbetroffenen eine unzumutbare Erschwernis bei der Offenlage darstellt, wenn sich aus der Bekanntmachung ergibt, dass die Entwurfsunterlagen nicht bei der Sitzgemeinde (Rathaus der jeweiligen Kommune), sondern bei einem auswärtigen Planungsträger in einem nicht öffentlichen Verwaltungsgebäude ausliegen. Auch diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht sich weder gestellt noch beantwortet. Soweit sie einer verallgemeinernden Antwort zugänglich ist, ist sie jedenfalls zu verneinen. Bundesrecht legt den Ort der Auslegung der Planentwurfsunterlagen nicht fest. Ihn darf der Planungsträger nach Zweckmäßigkeitgesichtspunkten bestimmen. Eine Grenze dürfte ihm freilich insoweit gesetzt sein, als er den Ort der Auslegung nicht so legen darf, dass es für Planbetroffene unzumutbar ist, ihn aufzusuchen. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliche Aspekte bei der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht gesehen, nämlich die Frage des zutreffenden Orts der Auslegung und den Hinweis auf Art und Weise von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit irreführenden bzw. missverständlichen Zusätzen und Hinweisen, lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. Der Antragsteller behauptet nicht, dass er die Fragen im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen hätte und deshalb im Beschluss habe eine Antwort erwarten dürfen, sondern hält dem Oberverwaltungsgericht vor, von sich aus kein Problembewusstsein entwickelt zu haben. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Sache nach wiederholt der Antragsteller seine im Rahmen der Grundsatzrüge erhobenen Einwände nur im Gewande einer Verfahrensrüge. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch die nur oberflächliche Rechtsprüfung seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet, liegt neben der Sache.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ...

Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin.

Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen.

Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus.

Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen.

Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011)

Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV).

In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne.

Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt.

In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung.

In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich.

Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011)

Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe.

Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu.

Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –)

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041)

2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben.

B.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28)

1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt.

Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären.

Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte.

Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne.

Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Bussein Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis aufBirk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre.

Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen.

3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.

Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets.

Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch (triturus cristatus und triturus vulgaris) die Zauneidechse (lacerta agilis), die Mauereidechse (podarcis muralis), die Ringelnatter (natrix natrix) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter (lycaena virgaureae) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten.

Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104)

Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1)

Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden.

4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar.

Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung.

b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind.

c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens)

Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“).

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens.

Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung.

d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist.

Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14)

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen.

Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten.

Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet.

Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG).

5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden.

a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an.

b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu.

c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5).

c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.

c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin.

c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.

c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung.

Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm).

Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91.

Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23)

Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht.

c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L  vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht.

d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.)

Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts.

Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen.

Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht.

6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20).

Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird.

Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen.

Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens des früheren Antragstellers zu 2 angefallenen Kosten der Normenkontrollverfahren zu je 1/3 und die danach angefallenen zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen begehren die Unwirksamerklärung des am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 2. Änderung“, Gemarkung A-Stadt. Bei Antragstellung gaben sie an, die Antragstellerin zu 1 und der – zwischenzeitlich verstorbene - Antragsteller zu 2 seien (Mit-) Eigentümer des Anwesens A-Stadt, K… Straße (Parzellen Nr. 1754/3, 1754/4 und 1754/6, Flur 8, Gemarkung A-Stadt), die Antragstellerin zu 3 sei als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümerin des Anwesens K… Straße (Parzellen Nr. 1754/8,1754/9 und 1754/10). Beide Grundstücke liegen im Plangebiet südlich der K…straße.

Am 28.10.2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur zweiten Änderung des Bebauungsplans „An der Homburger Straße“, zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde am 11.11.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2010 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 22.11.2010 bis 17.12.2010 statt.

Am 1.3.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu bitten. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 7.4.2011.

Nach der Auslegung des Planentwurfs vom 15.4.2011 bis einschließlich 17.5.2011 erhoben u.a. die Antragstellerinnen am 17.5.2011 Einwände.

In seiner Sitzung vom 20.10.2011 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 14.11.2011 bis 14.12.2011 unter Hinweis darauf, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten. Der Beschluss wurde am 3.11.2011 unter Angabe der geänderten Festsetzungen ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 wurden die Einwender der früheren Offenlegung über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Mit Schreiben vom 17.11.2011 hielten die Antragstellerinnen ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und baten im Übrigen um Klarstellung hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelhandel. Hierzu äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.11.2011.

Am 13.3.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach Abwägung eines Hinweises des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.12.2011 den Bebauungsplan als Satzung, die am 14.3.2012 durch den Beigeordneten Imbsweiler ausgefertigt wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 22.3.2012.

Der Planbereich des 2. Änderungsbebauungsplans entspricht dem geänderten Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ i.d.F. des Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 1. Änderung“. Die nördliche Grenze bildet die Auguststraße, wobei sie aber im Umfang der Parzellen 267/7, 268/1 und 269/1 nach Süden verspringt, die südliche Grenze die Bahnlinie und die östliche die Gemarkungsgrenze zu Kleinottweiler und Niederbexbach; im Westen verläuft die Grenze des Plangebiets - abgestuft und teilweise unter Durchschneidung mehrerer Parzellen - an der westlichen Grenze der Parzelle 1767/6 entlang der westlichen Grenze der Parzellen 257/4 und 256/3 sowie der östlichen Grenze der Parzelle 251/12. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist ausgehend von der Auguststraße beidseitig der Straße Am Sägewerk bis einschließlich der Parzellen 252/8, 252/7, 252/5 und 266/20 (westlich) bzw. 256/14 und 256/15 (östlich) unverändert ein Mischgebiet ausgewiesen, das übrige Plangebiet ist - teilweise weiterhin, teilweise unter Umwandlung bisheriger Mischgebiets-Flächen - als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Mischgebiet Lebensmittel-Einzelhandel und Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig. Im Gewerbegebiet sind neben Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke Gewerbebetriebe zulässig mit Ausnahme von Einzelhandel, es sei denn, es handelt sich um Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind und eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bauweise untergeordnet sind, ab dem 1. OG des Betriebes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind auch nicht ausnahmsweise zulässig. Außerdem findet sich eine textliche Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach der Bestand der Lebensmittelfiliale ALDI mit Non-Food-Sortiment gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gesichert und die Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude sowie die Erneuerung der Anlage festgesetzt wird.

Am 26.9.2012 sind die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen - sowie des zwischenzeitlich verstorbenen Antragstellers zu 2 - bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor: Die Änderung des ehemaligen Bebauungsplans basiere auf dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – LEP - Teilabschnitt Umwelt sowie Teilabschnitt Siedlung folge. Dieses Konzept habe die künftige Siedlungs- und Wohnentwicklung zum Gegenstand, dabei werde die Stärkung der Innenstädte durch Ansiedlung des Einzelhandels im „Kerngebiet“ als Ziel genannt. Welche Stadtteile in welcher Form durch die Planung profitieren sollten, sei jedoch unklar. Sie, die Antragstellerinnen, hätten im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die fehlende Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Planentwurfs zur Durchsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin gerügt, weil - neben dem generellen Verbot von Spielstätten - im überplanten Bereich insbesondere Lebensmittel- Einzelhandel generell ausgeschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Zurückdrängung des Lebensmittel-Einzelhandels aus dem LEP Umwelt hervorgehe, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem hier verfolgten Ziel der Stärkung des Kerngebiets im Zusammenhang stehe, sondern mit der Möglichkeit, Flächen für produzierende Gewerbe und Industrie im Außenbereich in stärkerem Maße vorzuhalten und der Belegung dieser Gebiete mit größeren Discountern mit entsprechenden Verkaufsflächen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Nach der Planbegründung solle Lebensmittel-Einzelhandel aus besonderen städtebaulichen Gründen im Mischgebiet und im Gewerbegebiet ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung sei der Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet unter gewissen Voraussetzungen möglich, nicht jedoch in dieser generellen Form für Mischgebiete. Ihre – der Antragstellerinnen - Gebäude hätten vor der Neufestsetzung durch den angegriffenen Bebauungsplan fast ausschließlich im Mischgebiet gelegen, welches nunmehr in Gewerbegebiet umgewandelt sei. Für diesen Teilbereich setze sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zu ihrer eigenen Zielsetzung nach dem Stadtentwicklungskonzept. Zweck der Stärkung der Siedlungsstruktur im ländlichen Bereich sei danach, dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen und insbesondere nicht mobilen Anwohnern eine Versorgung mit Lebensmitteln dadurch sicherzustellen, dass sie im Plangebiet fußläufig in weniger als 10 Gehminuten einen Lebensmittelhandel erreichen könnten. In dem überplanten Mischgebiet finde sich nach der Planbegründung vorwiegend Wohnungsbebauung. Das Verbot des Lebensmittel- Einzelhandels führe für die dortigen Anwohner dazu, dass sie sämtliche Einkäufe nur noch im Kerngebiet erledigen könnten, wo sie dem Problem fehlender Parkmöglichkeiten ausgesetzt seien. Unklar sei, wie bei der vorhandenen Bebauung des Stadtzentrums in größerem Maße ein Lebensmittel-Einzelhandel gefördert werden solle und wo er betrieben werden könne. Nach dem Konzept sei Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels der Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße und Schwalbengasse . Dadurch würde die Voraussetzung für die Änderung der Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße geschaffen. Auch sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Nicht feststellbar sei, ob diese Maßnahmen bereits realisiert oder jedenfalls angegangen worden seien. Einzelheiten eines angeblich existierenden Entwicklungskonzepts, auf dessen Grundlage zurzeit ein kooperatives Verfahren durchgeführt werden solle, seien nicht bekannt. Insofern ließe sich die Geeignetheit des Planentwurfs nicht überprüfen. Die Planänderung sei unangemessen für sie, die Antragstellerinnen, da sie ihre Immobilien bei Fortbestand des angegriffenen Bebauungsplans nur noch in äußerst eingeschränkter Weise nutzen könnten; dies komme einer Teilenteignung gleich. Das Stadtentwicklungskonzept erschließe nicht, weshalb ein generelles Verbot von Einzelhandel, nicht jedoch erst beginnend mit einer Verkaufsfläche von 700 m² und mehr - wie im LEP Umwelt vorgesehen -, erwogen werde, zumal der Bestand der Lebensmittelfiliale A… im Plangebiet mit Non-Food-Sortiment nach § 1 Abs. 10 BauNVO nebst Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m² und die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m² gesichert werde. Es könne insoweit keine Rede davon sein, dass es sich hierbei lediglich um Bestandsschutz handele, zumal ein solcher für die Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerinnen nicht zugestanden werde. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur vorhandenen Ansiedlung von R… L… und A… seien unverständlich. Es sei auch nicht ersichtlich, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher. Es sei ferner völlig unklar, nach welchen Kriterien das geplante Gebiet ausgewählt worden sei. Insbesondere die Herausnahme der drei Flurstücke an der Auguststraße sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Begrenzung des Plangebiets in westlicher Richtung entlang der K…straße. Die Grenzziehung sei willkürlich. Die Antragsgegnerin müsse, gerade weil sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Stärkung des Plangebiets verfolge, begründen, warum sie ihre Planung auf das gewählte Gebiet beschränke und die dort ansässigen Immobilieneigentümer mit den angegriffenen Festsetzungen belaste, während benachbarte Grundstücke mit ähnlicher Nutzung von der Neuplanung ausgenommen blieben. Soweit die Antragsgegnerin die Plangrenzen damit zu begründen versuche, dass die Grenzen der Bebauungsplanänderung identisch mit dem Ursprungsplan seien, liege dies neben der Sache, da die ursprüngliche Grenzziehung nicht auf den Vorgaben des Landesentwicklungsplans und dem von der Antragsgegnerin nunmehr verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung beruht hätten. Der Vortrag der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, ob sie hinsichtlich des Gebietscharakters des überplanten Gebietes von einem Mischgebiet oder einem reinen Gewerbegebiet ausgehe. Tatsächlich handele es sich eindeutig um ein Mischgebiet. Am Gebietscharakter ändere sich nichts dadurch, dass das Gebiet nunmehr als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Insbesondere die Straße Am Sägewerk sei mit einer Wohnbebauung eingefasst, auch die von dieser Straße abgehende Sackgasse. Die Bebauung der Hochstraße – von Fahrtrichtung B-Stadt nach A-Stadt-Mitte rechter Hand – entspreche ebenfalls einem reinen Wohngebiet; auch die gegenüberliegende Bebauung weise Wohngebietscharakter auf, und zwar zwischen Kreisel und Versicherungsagentur G…. In Höhe des Kreisels sei dann gewerbliche Prägung gegeben mit den Märkten L…, R… und K… sowie Richtung B-Stadt hin auf den im Eigentum der Antragstellerseite stehenden Grundstücken. Hinsichtlich der Frage, ob für die Grundstücke der Antragstellerinnen die Möglichkeit einer Bestandssicherung im Gewerbegebiet bestehe, wäre eine Abwägung erforderlich gewesen anhand eines schlüssigen Plankonzeptes, dessen Vorliegen jedoch nicht erkennbar sei. Offensichtlich bestehe ein Bedarf an einem mit dem PKW erreichbaren Getränkemarkt mit Parkmöglichkeiten, denn es sei nicht ersichtlich, wo etwa im Zentrum die Ansiedlung eines Getränkehandels erreicht werden könne. Klärungsbedürftig sei auch, inwiefern für den Discounter A… eine aktive Bestandssicherung gewährt worden sei und weshalb die Antragsgegnerin etwa meine, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Einzelhandel und Abfallsortierbetrieb scheide eine solche für den Getränkemarkt aus. Insgesamt sei also nicht nachvollziehbar, warum keinerlei Voraussetzungen für die Schaffung von Lebensmittel-Einzelhandelsflächen im Kerngebiet ergriffen, willkürlich Gebiete herausgegriffen und überplant würden, in diesen überplanten Gebieten dann aber ein großer Discounter, der einzige „kerngebietsrelevante“ Lebensmitteleinzelhändler, eine Sonderbehandlung erhalte. Das planerische Ermessen sei ersichtlich fehlerhaft gebraucht worden, zumal eine Abwägung der schützenswerten Belange der Antragstellerinnen mit dem verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung erkennbar nicht stattgefunden habe.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 22.3.2012 bekannt gemachten Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, Ziel des Änderungsbebauungsplans sei es, den bestehenden Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ an die Ziele bzw. Grundsätze des LEP Siedlung und Umwelt anzupassen. Sein Geltungsbereich decke sich mit dem des bestehenden Bebauungsplans, so dass die Gebietsabgrenzung nicht willkürlich sein könne. Soweit die Antragsteller den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel im festgesetzten Mischgebiet rügten, fehle den Antragstellerinnen – lege man die Grundsätze der Rechtsprechung über die Teilbarkeit von Planungsentscheidungen zugrunde – bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Sie bezögen insoweit Teile des Bebauungsplans in ihren Antrag mit ein, die sie nicht berührten und die sich offensichtlich als abtrennbare und selbstständige Teile des Bebauungsplans darstellten. Die Grundstücke der Antragstellerinnen (Anwesen K…straße bzw. Anwesen K…..straße ), um die es ihnen gehe, lägen in einem Teilbereich, für den der Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ festsetze. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die das Mischgebiet bzw. das Gewerbegebiet südlich der K…straße beträfen, seien, soweit es um den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel gehe, teilbar. Der Ausschluss von Einzelhandel im Mischgebiet sei nämlich nicht deckungsgleich mit dem Ausschluss von Einzelhandel in den Teilflächen des Plangebiets, für die das Gewerbegebiet festgesetzt werde. Außerdem habe das Bebauungsplanaufstellungsverfahren gezeigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans auch ohne die Einschränkungen hinsichtlich Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet erlassen hätte. Auch ohne diese Einschränkung im Mischgebiet bliebe eine sinnvolle städtebauliche Regelung im Hinblick auf die Teilflächen im Gewerbegebiet bestehen. Mit der Frage des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet habe sich die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingehend befasst und ihn aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgenommen. Es liege auf der Hand, dass über den Bestand von „ortskernfremdem“ Lebensmittel-Einzelhandel (R…, L… und A…) hinaus die Ansiedlung weiterer Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe zu einer weiteren Schwächung des Ortszentrums führen könne, das jedoch städtebaulich restrukturiert und aufgewertet werden solle. Der in unmittelbarer Nachbarschaft des Mischgebiets bereits vorhandene Lebensmittel-Einzelhandel sichere zuletzt die Versorgung der Bevölkerung in fußläufiger Entfernung. Außerdem sei die Entscheidung, Einzelhandel auch in den Teilflächen, für die Gewerbegebiet festgesetzt worden sei, in dem durch die textlichen Festsetzungen getroffenen Umfang auszuschließen, nicht zu beanstanden. Hier sei Ziel der Festsetzung die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele und Grundsätze des LEP Umwelt bzw. Siedlung. Die Zielfestsetzungen des LEP Umwelt (Nr. 70 Satz 3) und des LEP Siedlung (Nr. 52) müsse die Gemeinde bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beachten. Die fraglichen Teilflächen, für die der Bebauungsplan Gewerbeflächen vorsehe, lägen in einem Vorranggebiet für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungen (VG). Die Beachtung dieser Zielfestsetzungen habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens mit Schreiben vom 9.12.2010 ausdrücklich angemahnt. Ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot liege insoweit nicht vor. Über diese Zielfestsetzungen gehe der LEP Siedlung in seiner als Grundsatz der Raumordnung getroffenen Festlegung nach Nr. 53, nach dem innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen, noch hinaus. Davon könnten bestimmte Verkaufsstätten ausgenommen werden, die in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin aufgenommen worden seien. In diesem Umfang habe die Antragsgegnerin Einzelhandelseinrichtungen auch zugelassen. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Einzelhandelseinrichtungen sei die Antragsgegnerin dem Hinweis des Ministeriums nachgekommen, dass sich der Ausschluss bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nicht nur auf großflächigen Einzelhandel bzw. Lebensmittel beschränken, sondern Einzelhandelseinrichtungen insgesamt umfassen sollte. Vorliegend gebe es keine städtebaulichen Gründe dafür, abweichend vom Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung Einzelhandel über den vorgesehenen Umfang hinaus im Plangebiet zuzulassen, da die städtebaulichen Zielvorstellungen des Stadtentwicklungskonzepts unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt hätten. Für den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel sprächen dieselben Gründe, die diesen auch im Mischgebiet städtebaulich rechtfertigten. Die Antragsgegnerin verfolge das städtebauliche Ziel, die Teilflächen, die als Gewerbeflächen festgesetzt seien, für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe zu „reservieren“, gleichzeitig aber den Einzelhandel zuzulassen, der nach Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig sein solle. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot nicht vor. Die Antragsgegnerin habe zuletzt auch die Belange der Eigentümer an der Sicherung und dem Erhalt des Baubestandes berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen. Die Antragstellerinnen könnten ihre im Plangebiet liegenden Baulichkeiten weiterhin gewerblich für Produktions- und Dienstleistungszwecke nutzen. Darüber hinaus seien bestimmte, in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Einzelhandelseinrichtungen auf den Grundstücken zulässig. Von einer „Enteignung“ zu sprechen, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen hätten weder im Bebauungsplanaufstellungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren vorgetragen und näher dargelegt, dass sie konkrete Erweiterungsabsichten verfolgten, die über das hinausgingen, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung künftig zulässig sei, oder dass konkrete Planungen vorlägen, die derzeit realisierten Nutzungen ihrer Grundstücke zu ändern bzw. zu erweitern. Daher sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen, derartige Wünsche in ihre planerischen Überlegungen einzustellen. Die auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorhandene Nutzung genieße Bestandsschutz und könne fortgeführt werden. Dies betreffe insbesondere den Getränkemarkt auf dem Grundstück K…straße . Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan habe sie - die Antragsgegnerin - sich im Bebauungsplanaufstellungsverfahren damit befasst. Die Entscheidung, künftig – unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für den bestehenden Getränkemarkt – dort Lebensmittel-Einzelhandel wegen einer unmittelbaren Nähe zu einem Abfallentsorgungsbetrieb nicht mehr vorsehen zu wollen, widerspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Bei den Baulichkeiten auf dem Grundstück K…straße handele es sich um eine leer stehende Halle, die früher als Einzelhandelseinrichtung mit Billigsortiment inklusive Lebensmittel genutzt worden sei. Dass für die Betriebsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen eine Lebensmittelfiliale von A… bestehe, Erweiterungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehen worden sei, nicht aber etwa für den o.g. Getränkemarkt, stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, da die Antragstellerinnen hierzu keine konkreten Änderungs- bzw. Erweiterungsabsichten geäußert hätten.

Das vom Antragsteller zu 2 eingeleitete Normenkontrollverfahren wurde mit Beschluss vom 10.7.2014 von den Verfahren der Antragstellerinnen abgetrennt, nachdem diese mitgeteilt hatten, dass er verstorben sei und eine Miterbin wohl nicht gegen den Bebauungsplan vorgehen wolle, und unter Geschäfts-Nr. 2 C 320/14 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bebauungsplanaufstellungsunterlagen (ein Aktenordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg .

Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt.

Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO).

Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden.

Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl.  Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann  „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes, wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen.

b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt.

Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln.

c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung.

Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt.

Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde.

Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81)

Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132).

Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt.

Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt.

e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will.

Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom  5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg .

Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt.

Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO).

Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden.

Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl.  Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann  „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes, wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen.

b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt.

Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln.

c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung.

Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt.

Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde.

Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81)

Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132).

Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt.

Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt.

e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will.

Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom  5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ der Antragsgegnerin, gegen den sie mit Schriftsatz vom 22.7.2013 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO2 C 390/13 - gestellt haben.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke I... Straße in A-Stadt-, die durch die E… Straße der DB-Strecke A-Stadt – S. vom Plangebiet getrennt sind. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I… Straße ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Antrag statthaft ist und sie über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen, da sich beide auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Abwägungsbeachtlich sei ihr Interesse bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachtet werden müssten. Was die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB betreffe, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Schallgutachtens. Darüber hinaus würden die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der weiteren Betriebe nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes – wie es beim Heranrücken von Wohnbebauung notwendig sei - berücksichtigt. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Sie habe ihre Einwände gegen den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Der Antragsteller sei nämlich nicht nur Eigentümer der in der I… Straße gelegenen Grundstücke, sondern auch „Inhaber der Geschäftsleitung der Antragstellerin“, die auf einem der Grundstücke ihr Unternehmen betreibe. Dass die Einwände des Antragstellers auch für die Antragstellerin erhoben worden seien, ergebe sich nicht nur aus deren Inhalt, sondern sei auch für alle Beteiligten erkennbar gewesen, da er bei den Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den die Antragstellerin betreffenden Einwänden auseinandergesetzt, wie sich aus den Gesprächsprotokollen und den Unterlagen zur Abwägung ergebe. Auch dem Antrag des Antragstellers stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen; er habe seine Einwände ordnungsgemäß erhoben. Zwischenzeitlich liege dem Senat das von dem damaligen Rechtsanwalt unterschriebene Einwendungsschreiben vom 27.11.2012 im Original vor. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle nicht. Es handele sich bei den aktuellen Bauarbeiten um die Errichtung der für das Wohngebiet notwendigen Erschließungsanlagen (Straßen, Rohrleitungen usw.). Mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten sei der Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung verbessere ihre Rechtsstellung, da sie den Erlass weiterer Baugenehmigungen verhindere. Bauherren seien gehindert, im Freistellungsverfahren zu bauen, weil für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Wirkung eines Bebauungsplans suspendiert sei. Das Rechtsschutzinteresse könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller die Genehmigungen, auf deren Grundlage die aktuellen Baumaßnahmen stattfänden, noch nicht angegriffen hätten. Wegen ihres unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stünden diese Verfahren nebeneinander und müssten nicht parallel angestrengt werden. Unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes könne ihnen nicht zugemutet werden, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der Vermarktung der Grundstücke bereits begonnen worden sei. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen sei nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan die Antragsteller nicht schlechter stelle als der für dasselbe Plangebiet geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1999, der auch ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe, aber unwirksam sei; Einschränkungen hinsichtlich einer Inzidentkontrolle seien insoweit nicht ersichtlich. Obwohl die Wohnbebauung an die Betriebe heranrücke, verweise die Antragsgegnerin auf den einzuhaltenden Richtwert von 40 dB (A) und beachte nicht, dass in diesem Fall der Wohnbebauung höhere Belastungen zumutbar seien. Die Planung lasse offen, wie der Konflikt, dass die Gewerbebetriebe zu „Emissionen von 45 dB (A)“ berechtigt seien, das Wohngebiet aber künftig nur 40 dB (A) erlaube, gelöst werden solle. Sie, die Antragsteller, hätten ihren prozessualen Pflichten insoweit entsprochen, als sie die prozessualen Handlungen frühzeitig vorgenommen hätten, nämlich als erkennbar geworden sei, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen werde und der Investor – insoweit unter bewusster Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken – mit der Vermarktung der Grundstücke beginne.

Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Für die Begründetheit des Antrags seien die Folgen gegeneinander abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Schwere Nachteile entstünden für die Antragsteller, wenn der Bebauungsplan weiterhin Vollzugsgrundlage bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bliebe. Ein endgültiger, nicht wiedergutzumachender Schaden trete für die Antragsteller dann ein, wenn bei der Bebauung des Plangebietes mit der vorgesehenen Wohnbebauung eine Verfestigung eintrete, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Mit den Erschließungsmaßnahmen sei begonnen worden, und die für die Wohnbebauung erforderlichen Baugenehmigungen sollten im April 2014 erteilt werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden sei, wäre der Bebauungsplan wirksame Grundlage für die beantragten Baugenehmigungen. Die Bauausführung wäre voraussichtlich bereits abgeschlossen, wenn im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt würde. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen bliebe von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieses Wohngebiet wieder rückabgewickelt würde. Dies würde für die Antragstellerin bedeuten, dass sie ihren Betrieb nur so gestalten könnte, dass die Lärmschutzanforderungen gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet erfüllt würden. Dies beschränke sie bei der aktuellen Produktion, insbesondere aber bei der bereits konkret geplanten Erweiterung ihres Betriebes. Dasselbe gelte für die anderen vorhandenen Gewerbebetriebe und führe für den Antragsteller dazu, dass er bei der Vermietung seiner Gewerbeflächen aufgrund der Lärmschutzanforderungen des Allgemeinen Wohngebietes Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Mieter unterliege. Er könne seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern nicht mehr nachkommen, da er die Gewerbeflächen als für Speditionsfirmen geeignet vermietet habe, was nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr der Fall sei. Schadensersatzforderungen seien zu befürchten. Daneben sei ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn ein Recht oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden, weil die Ungültigkeit der angefochtenen Satzung offensichtlich sei und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Der angegriffene Bebauungsplan leide an mehreren nicht behebbaren Mängeln. Er werde den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden, diese weise jedoch erhebliche Defizite auf, die zur Unwirksamkeit der Planung führten. Hinsichtlich des zu erwartenden Immissionskonflikts zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem allgemeinem Wohngebiet sei auf hinreichend sorgfältige und gebotene Ermittlungen verzichtet worden. Das zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros H… + J… vom 12.9.2012 weise erhebliche Mängel auf. Außerdem sei die Abwägung einseitig zugunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt. Auch die zukünftigen Erweiterungen der vorhandenen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden. Diese seien durch die festgelegten Immissionsschutzgrenzen faktisch zum Stillstand verurteilt; die Erweiterungsinteressen seien auch bereits hinreichend konkretisiert gewesen. Es sei zusätzlich geplant, die bereits vorhandene, direkt neben den Fabrikgebäuden der Antragstellerin gelegene Kühlhalle zu nutzen, was den Betrieb von Kühlaggregaten notwendig mache. Dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen – wie die Antragsgegnerin meine - auf der Grundlage der Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens so bemessen seien, dass die Betriebe ihr bisheriges zulässiges Immissionsverhalten ungehindert fortsetzen könnten, treffe nicht zu. Die Antragsteller haben unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags am 29.1.2014 eine Stellungnahme des schalltechnischen Büros P… vom 27.1.2014 vorgelegt.

II.

Die Anträge der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vom 22.7.2013 – 2 C 390/13 - außer Vollzug zu setzen, haben keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Denn sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. Entgegen ihrer Auffassung lässt das keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 – unabhängig von seiner Rechtswirksamkeit - keine Einwendungen erkennen, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller, „Eigentümer der Nachbargrundstücke I… Straße 1b bis 1c, A-Stadt“, vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage unseres Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die „Berücksichtigung der Interessen unseres Mandanten als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. E…zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht(BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 – 4 BN 28/13 -, juris).

Auch der Anordnungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist allerdings als Eigentümer der vom Plangebiet durch eine Bahntrasse getrennten - von speditionsähnlichen Unternehmen und dem Betrieb der Antragstellerin - gewerblich genutzten Grundstücke I... Straße 1a bis 1c zur Stellung des Antrags auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO antragsbefugt, da er eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht. Er hat u.a. vorgetragen, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Immissionsgrenze von 40 dB (A) - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Anordnungsantrag zuzubilligen. Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 – 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N.) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet – allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets – festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre. Im Übrigen macht der Antragsteller mit näherer Begründung auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahre 1999 geltend, um zu erreichen, dass eine Wohnbebauung nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB an seine Gewerbegrundstücke heranrücken könnte.

Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 – schriftliche(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur “per E-Mail“ vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch – bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form – nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 – 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 – 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift). Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 10 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris,  vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen, wobei ferner festzuhalten ist, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49)

Dass der angegriffene Bebauungsplan evident unwirksam wäre, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellbar.

Zunächst hängt entgegen der Annahme des Antragstellers die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nicht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1999 ab. Bei dem (Änderungs)Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen nur noch das – geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan ist nunmehr statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller in dem vorgenannten „Einwendungsschreiben“ vom 28.11.2012 – seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - unter Vorlage eines Bauscheins vom 6.7.1983 geltend gemacht hat, dass sich diese Grundstücke nicht in einem – faktischen – Gewerbegebiet, sondern in einem – faktischen - Industriegebiet befänden, spricht derzeit nichts für die Richtigkeit dieses Vortrags. Abgesehen davon, dass sich die Angabe „Industriegebiet“ in dem Bauschein unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“ befindet und damit - falls sie nicht ohnehin auf einem Schreibfehler beruht, wie die Antragsgegnerin annimmt – schon nichts darüber aussagen kann, wie der gesamte unbeplante Bereich zu dieser Zeit - der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Anlagen des ehemaligen Kalkwerks hatte wohl Mitte der 1960er Jahren stattgefunden(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk B…“ von 1999, S. 5) - genutzt wurde, kann daraus erst recht nicht der derzeitige Charakter der von speditionsähnlichen Betrieben und dem Unternehmen der Antragstellerin genutzten Flächen abgeleitet werden. Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines – faktischen – Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Im Übrigen ist in seinen Ausführungen im Normenkontrollverfahren selbst fast ausschließlich die Rede von einem „Gewerbegebiet“.

Es liegt des Weiteren keineswegs offen zu Tage, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H… + J… vom 12.9.2012, die nach Ansicht des Antragstellers – wie im Hauptsacheverfahren nachgewiesen sei - erhebliche Mängel aufweise, die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In der Untersuchung ist zusammenfassend ausgeführt, dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms – tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollten. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,50 m entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster usw.) in Richtung Gewerbegebiet für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen hätten Messungen stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten würden und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums ebenfalls erfüllt würde. Die Orientierungswerte für den Straßenverkehr würden ebenfalls tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche Prognose im Ergebnis unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren 2 C 390/13 vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H… + J… vom 6.12.2013 entnehmen. In diesen Stellungnahmen des Büros P… wird die Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher („Unwägbarkeiten“) kritisiert, da nur eine unangekündigte Messung durchgeführt worden sei. Was diese Schallmessung anlangt, war ausweislich des Gutachtens am 13.7.2012 bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem Grundstücksentwickler festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe in der Nacht vom 26./ 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die drei Firmen jedoch über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen im Hinblick auf die Schulferien der Zeitpunkt der Messung als nicht angemessen und repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch von „AG“ – wohl Auftraggeber - und Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, habe die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus stattgefunden. Hiervon ausgehend kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter die Messungen nicht – wie von den Betrieben vorgeschlagen – verschoben, sondern ohne Kenntnis der Betriebe am ursprünglich von allen gebilligten Termin durchgeführt haben. Denn dieser Termin eignete sich offensichtlich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten – maßgebliche Schallquelle aufgrund ihrer langen Einwirkzeit pro Nachtstunde - gerade bei höheren Nachttemperaturen gesteigert ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei der gewünschten Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens in der zweiten Augusthälfte 2012 hätte stattfinden können; damit wäre eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen liegt – zumal angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Fa. A. erstellten Fragenkatalogs (Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1) - auf der Hand, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine weiterhin fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die – wenn auch nur auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwendung dieser „Zufallsmessung“ als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich schließlich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch die erhobenen Daten/-auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Dass weitere Messungen – insbesondere, wenn die Betriebe mitgewirkt hätten – ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist möglich, aber keineswegs sicher. Daher lässt sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die relativ schmale Tatsachengrundlage des angegriffenen Gutachtens, die auf einem Umstand beruht, der der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen ist, dazu geführt hat, dass das Gutachten im Ergebnis fehlerhaft wäre. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P… zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anlangt, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende - als „gängig“ bezeichnete - Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen – etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Eine eingehende Überprüfung der kritisierten Aussagen des Gutachtens muss daher dem Normenkontrollverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Ein offensichtlich nicht gelöster Konflikt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A). Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf das benachbarte Wohn- bzw. Dorfgebiet im alten Ortskern von B…; dies wird durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J… erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der A... Straße und der S…Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf, bestätigt(Gerichtsakte Normenkontrollverfahren 2 C 390/13, Bl. 329).

Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von denen er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen schon deshalb nicht einstellen, weil sie ihm offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem unter dem 29.1.2014 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Voreigentümer J… und der „N…“ lediglich, dass Letztere berechtigt sei, „das Mietobjekt als Auslieferungslager für Lebensmittel aller Art“ zu nutzen; der vorgelegte Gewerbemietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma U… GmbH weist keinen Mietzweck aus.

Unstreitig hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch eine Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB getroffen; diese weist ebenfalls keine offensichtlichen beachtlichen Fehler auf. Dass die Abwägung, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt sei, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke, drängt sich nicht auf.

Zunächst enthält schon die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 – VWT/0681/13 – (S. 4) für die angegriffene Beschlussfassung durch den Stadtrat eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 ist darin abgeleitet, dass beide Gebiete miteinander vereinbar seien, wenn zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) und für die Wohngebäude im neuen WA eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S…Straße – festgesetzt würden. Außerdem ist hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich ferner aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird, als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die weitere gewerbliche Vermietung der vom Antragsteller erworbenen Grundstücke werde durch die Festsetzung des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe u.a. dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat einerseits die aktuelle Situation der Betriebe und auch ihr Interesse an einer Erweiterung und andererseits das öffentliche Interesse, die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet(Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, Seite 14) zu befriedigen, in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung bei Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei verkannt hätte, dass der künftigen Wohnbebauung mit Blick auf die Nähe des bereits bestehenden Gewerbes eine höhere Lärmbelastung hätte zugemutet werden können, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe derzeit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit wohl Spielräume für eine Erweiterung erreichen könnten (vgl. die Einschätzung der Gutachter H… + J… vom 17.1.2013), sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von B…zu erkundigen, mit deren Realisierung er somit rechnen musste, jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.

Kann danach nicht von einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung, wenn sich diese im Hauptsacheverfahren als wirksam erwiese, auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Außervollzugsetzung die weitere Realisierung des Plans vorübergehend eingestellt werden müsste und dies zulasten des Investors und der Erwerber von im Plangebiet liegenden Baugrundstücken ginge. Der Investor, der sich gegenüber der Antragsgegnerin sowohl zur Übernahme der Planungs- und Gutachten- als auch der Erschließungskosten verpflichtet und – Stand 28.11.2013 – bereits 3,9 Millionen EUR in das Projekt investiert hat(Schriftsatz der Antragsgegnerin vom  6.12.2013, Bl. 86 Gerichtsakte), wäre nicht nur an dem in Kürze bevorstehenden Abschluss der Erschließung gehindert, sondern würde zweifellos auch seine Möglichkeiten zur weiteren Vermarktung der noch zum Verkauf stehenden 50 Baugrundstücke jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des Normenkontrollantrags einbüßen. Er erlitte damit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere wenn er auf die Verkaufserlöse zur Finanzierung des Projektes kurzfristig angewiesen sein sollte. Das Gewicht dieses Interesses wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Investitionen teilweise vor Abschluss der Planung (in Kenntnis erhobener Einwände) und – nach dem 23.7.2013 – in Kenntnis des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens getätigt wurden. Zum einen hat der Investor nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens – bis zu einer etwaigen Außervollzugsetzung des Planes nach § 47 Abs. 6 VwGO – von der prinzipiellen Verbindlichkeit der von einem demokratisch legitimierten Beschlussorgan der Antragstellerin erlassenen Satzung ausgehen dürfen und muss sich deshalb nicht gleichsam schutzmindernd entgegenhalten lassen, er sei auf eigenes Risiko tätig geworden. Letzteres stimmt sicherlich, bedeutet aber nicht, dass die in Umsetzung der Planung geschaffenen Fakten und die dadurch begründete Interessenlage in der Abwägung keinen Schutz beanspruchen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zunächst nur fristwahrend gestellt und die Durchführung des Verfahrens von dem Ergebnis einer Überprüfung der Planung abhängig gemacht hat. Auch wenn sich diese Prüfung durch die Anforderung der Akten des Planaufstellungsverfahrens über das Gericht verzögert haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller erst mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 25. 11.2013 (Eingang bei Gericht) zu erkennen gegeben hat, dass er die Umsetzung der Planung verhindern will. Es mag aus seiner Sicht gute Gründe dafür gegeben haben, warum es erst zu diesem Zeitpunkt zur Stellung des Eilantrags gekommen ist; das bedeutet freilich nicht, dass dies zulasten der öffentlichen Belange und der Belange des Investors derart geht, dass den bei der Antragstellung bereits geschaffenen Fakten keine Bedeutung zukäme oder die darauf gegründeten Interessen nicht oder nur vermindert schützenswert wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Erwerber der bereits verkauften Grundstücke, die – möglicherweise sogar in Unkenntnis der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel - ebenfalls nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt haben, u.U. bereits weitere vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind und bei Außervollzugsetzung des Plans auf längere Zeit an der Umsetzung ihrer Bauvorhaben gehindert wären. Insgesamt könnte der offensichtlich bestehende Bedarf an Wohnraum der vorgesehenen Art bis zur abschließenden Entscheidung – ggf. des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr gedeckt werden.

Für den Fall, dass hingegen dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers nicht entsprochen, der umstrittene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren aber für unwirksam erklärt werden sollte, liegt hingegen keine für den Antragsteller schlechthin nicht hinnehmbare Situationsverschlechterung auf der Hand. Zwar käme es aller Voraussicht nach zur Errichtung von Wohngebäuden. Diese würden jedoch bei Umsetzung der Planung im Übrigen hinter dem bereits weitgehend fertiggestellten Wall und der darauf errichteten Schallschutzwand stehen. Als an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen (auf dem Grundeigentum des Antragstellers) herangerückte Wohnnutzung müssten diese Gebäude indes nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nr. 6. 7 TA-Lärm „Gemengelage“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Sie könnten gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssten verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. Es spricht derzeit alles dafür, dass sie in einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, die vom Störgrad her den Gewerbegebieten zuzurechnen ist, ein Schutzniveau hinnehmen müssten, das dem eines – auch dem Wohnen dienenden – Mischgebiet entspricht. Dies unterstellt, würde sich für den Antragsteller nichts durchgreifend ändern, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, als Misch– oder Dorfgebiet einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der A… Straße und der S…Straße (weiter nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was auch einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten Grenzen setzt. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung anders als diejenige nördlich des Plangebietes hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und – plankonforme Ausführung unterstellt – ihrerseits hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Jedenfalls lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht feststellen, dass die Umsetzung der Planung für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutete, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich.

Die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den Beigeladenen für die Errichtung einer Biogasanlage erteilt worden ist.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im B. Weg in M., das in ca. 320 m Entfernung vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen liegt. Zu diesem Betrieb gehören ein genehmigter Schweinemaststall mit 560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die Beigeladenen sind überdies Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 15,8 ha und Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 ha. Der anlagenbezogene LKW-Verkehr zum Betrieb der Beigeladenen führt u.a. über den T. Weg, der als Gemeindestraße gewidmet ist.

3

Im April 2002 zeigten die Beigeladenen den Immissionsschutzbehörden an, dass sie beabsichtigen, eine Biogasanlage zu errichten und ihren Schweinemastbetrieb auf 2 200 Tiere zu erweitern. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies den Landkreis M. nach einem Ortstermin darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage und die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in Betracht komme. Im April 2004 beantragten die Beigeladenen beim Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Haltung von 2 200 Schweinen, die - nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG - zunächst abgelehnt wurde. Auf die dagegen von den Beigeladenen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Landkreis zur Neubescheidung. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wurde die Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Tiere unter Auflagen erteilt. Nach Ziffer I, 1 der Genehmigung darf die Schweinemast nur unter der Bedingung betrieben werden, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vollziehbar und die Biogasanlage funktionsfähig ist.

4

Im Frühjahr 2004 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt. Ausweislich der Antragsunterlagen können in der Biogasanlage 6 600 t Gülle, 5 950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem Blockheizkraftwerk, das abluftseitig mit Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur Anlage soll in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich 2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 änderten die Beigeladenen den Antrag dahingehend ab, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreite.

5

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 erteilte der Beklagte im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Der dagegen von den Klägern eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung eines Gutachtens zu den Stoffströmen der geplanten Biogasanlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006 zurückgewiesen.

6

Die Kläger haben gegen die Genehmigung der Biogasanlage fristgerecht Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger nach Einholung von Gutachten zu den Lärm- und Geruchsimmissionen zurückgewiesen: Die Genehmigung vom 29. Juli 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe die Genehmigung der Biogasanlage und die Erweiterung der Schweinemast von 560 auf 2 200 Mastplätze zu Recht in zwei getrennte immissionsschutzrechtliche Verfahren aufgespalten. Die erweiterte Schweinemastanlage und die Biogasanlage stellten keine einheitliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der 4. BImSchV dar. Technisch und rechtlich handele es sich um zwei eigenständige Anlagen und nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange zwar einen Zusammenhang beider Betriebe, der vorliegend durch die schon vorhandene Schweinemast hergestellt werde. Immissionsrechtlich bestehe eine solche Verbindung aber nicht, wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der Biogasanlagen einerseits und Schweinemastanlagen mit einer Größe von 2 200 Mastplätzen andererseits im Anhang zur 4. BImSchV zeigten. Abgesehen davon sei die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage technisch auch nicht erforderlich. Die in der Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Genehmigung für die Biogasanlage führe ebenfalls nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle einer Verstromung zugeführt werden könne.

7

Zudem würden Dritte durch die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

8

Die Biogasanlage verstoße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen. Von dem Vorhaben gehe kein unzumutbarer Verkehrslärm aus. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete würden nach den Feststellungen des Gutachters P. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 auch während der Getreideerntezeit eingehalten.

9

Auch unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Biogasanlage im Sinne von Ziffer 6 der TA Lärm könnten sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich und des schon seit Jahrzehnten vorhandenen Schweinemastbetriebes erscheine es sachgerecht, einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet zu bilden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet würden nach dem Gutachten des Gutachters P. vom 1. Oktober 2008 sicher eingehalten.

10

Die Kläger würden durch das Vorhaben auch nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen. Dabei habe die Erweiterung der Schweinemast außer Betracht zu bleiben, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsimmissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden könnten.

11

Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Biogasanlagen fehle es an rechtsverbindlichen Konkretisierungen. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sei die Frage der Erheblichkeit der Immissionen im gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Nach der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Gutachten und Sachverständigenstellungnahmen sei nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück durch die Biogasanlage unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wären. Nach dem Geruchsgutachten und der Ammoniakprognose des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 sei im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Mastplätze davon auszugehen, dass auf keiner Beurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10 % der Jahresstunden) erreicht oder überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen vorlägen. Auch der Gutachter Prof. St. sei in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass bei keiner der vier beauftragten Betriebsvarianten mit erheblichen Geruchsimmissionen durch die Biogasanlage zu rechnen sei.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensrügen gestützt ist.

II.

13

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

14

Die Revision ist weder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

15

1. a) Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie erfordert den schlüssigen Vortrag, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben sei. Der Widerspruch muss offensichtlich sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 31. Mai 2010 - BVerwG 4 BN 15.10 - juris Rn. 8). Davon ausgehend ist der Vorwurf aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen nicht gerechtfertigt.

16

Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe seiner rechtlichen Prüfung eine immissionsrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage zugrunde gelegt, die mit dem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Inhalt nicht erteilt worden sei. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Er findet in den von der Beschwerde zitierten Formulierungen auf den S. 15, 25 und 18 der Urteilsgründe keine Stütze. Die Ausführungen auf S. 15 der Urteilsgründe behandeln die Frage, ob die Schweinemastanlage mit 2 200 Tierplätzen und die Biogasanlage eine einheitliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht u.a. mit der Begründung verneint, dass die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage im Hinblick auf den geringen energetischen Ertrag von Schweinegülle technisch nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei die Genehmigung vom 27. November 2006 für eine erweiterte Schweinemast mit 2 200 Mastplätzen hinsichtlich der Beurteilung der Biogasanlage auch insoweit nicht von Belang. Insbesondere führe die dort normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Biogasanlage (Ziffer I, 1) nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle auch im Falle der Erweiterung der Schweinemast einer Verstromung zugeführt werden kann. Der Sache nach richtet sich die Rüge der Aktenwidrigkeit demnach nicht gegen offenkundig aktenwidrige Tatsachenfeststellungen, sondern gegen die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass es an einer technischen Verbundenheit von Schweinemast und Biogasanlage fehle. Dies gilt auch für die weiter zitierte Passage auf S. 25 der Urteilsgründe, wonach die Erweiterung der Schweinemast jedenfalls bei der Prüfung der Geruchsemissionen außer Betracht zu bleiben habe, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsemissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden können.

17

Auch die beanstandete Formulierung auf S. 18 der Urteilsgründe, wonach die Gülle in jeder Betriebsvariante vollständig dem Verfahren der Biogaserzeugung zur Verfügung gestellt werde, was für den hier zunächst maßgeblichen Ist-Betrieb (560 Mastplätze mit Biogasanlage) offenkundig sei und wovon auch in den Zielbetrieben mit 2 200 Mastplätzen ohne Weiteres ausgegangen werden könne, kann nicht als Beleg für aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts dienen. Die Kläger übersehen, dass es für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich nicht darauf ankam, ob der Schweinestall mit 560 oder 2 200 Mastschweinen betrieben wird, weil die Genehmigung für die Biogasanlage nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die Erweiterung des Schweinemastbetriebes nicht zum Gegenstand hat. Die Beschwerde hält diese Würdigung unter Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 zum Stichwort Privilegierung (S. 7) für falsch. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich aber in Wahrheit darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als fehlerhaft anzugreifen.

18

b) Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

19

Die Kläger rügen einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, den sie darin erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, eine Ausbreitungsrechnung erstellen zu lassen, nicht nachgegangen ist. Eine solche Ausbreitungsrechnung habe auch der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. St. für erforderlich gehalten. Die Sachlage sei insoweit weder durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 noch die Stellungnahme der SGD vom 26. Juni 2009 hinreichend geklärt. Vielmehr sei aufgrund des Beweisantrages der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgerufen gewesen, die von ihm selbst als fehlend bemängelte Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Ohne Ausbreitungsrechnung könne nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Kläger von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen werden. Das nicht eingeholte Gutachten wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst bei Bildung eines Mittelwertes im Bereich des Wohnhauses der Kläger aber auch der Außenflächen unzumutbare Immissionen angekommen wären, insbesondere die Geruchshäufigkeit über 15 % der Jahresstunden gelegen hätte.

20

Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zwar trifft zu, dass der Sachverständige Prof. St. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 (S. 59) ausgeführt hat, die Frage, wie sich die Geruchsstoffemissionen in dem topografisch stark gegliederten Gelände bei den Klägern immissionstechnisch bemerkbar machen werden, sei letztendlich nur über eine Ausbreitungsrechnung zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass die Kläger durch die Errichtung der Biogasanlage nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen werden, aber nicht nur auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. St., sondern auch der im Genehmigungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 und einer fachlichen Stellungnahme des Beklagten vom 26. Juni 2009 gebildet (vgl. UA S. 26 - 31). Nach der Ausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 werden die Kläger bei Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen. Zum selben Ergebnis gelangt auch eine Ausbreitungsrechnung, die der Beklagte auf der Grundlage der vom Sachverständigen Prof. St. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 ermittelten Geruchsfrachten vorgenommen und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Danach wird der Immissionswert für Wohn-/Mischgebiete von 0,10 am Gebäude der Kläger unterschritten. Die Beschwerde legt nicht dar, warum das Oberverwaltungsgericht diese Stellungnahmen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen durfte, sondern eine weitere Ausbreitungsrechnung des Sachverständigen Prof. St. hätte einholen müssen. Grundsätzlich verwehren es weder das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, noch der Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Fachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12 = juris Rn. 43 und vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5). Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Fallgestaltungen hier vorliegt, hat die Beschwerde nicht dargetan.

21

Das Vorbringen der Kläger, dass eine solche Ausbreitungsrechnung schon deswegen veranlasst gewesen sei, weil die Mindestabstände der TA Luft von 286 m (2 200 x 0,13) zwischen Schweinemaststall und Wohnanwesen der Kläger (Ziff. 5.4.7.1) sowie 300 m zwischen Kofermentationsanlagen und Wohnbebauung (Ziff. 5.4.8.6.1) nicht eingehalten seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht das Wohnhaus der Kläger im B. Weg 13 mehr als 300 m von der geplanten Anlage entfernt (vgl. UA S. 2 und S. 26 unten, S. 27 oben). Dies deckt sich auch mit den Entfernungsangaben im Gutachten des Sachverständigen Prof. St. vom 30. Dezember 2008 (S. 27 oben), wonach der geringste Abstand der Biogasanlage zum Anwesen der Kläger im B. Weg 13 305 m beträgt. Auch in der Beschwerdebegründung ist auf Seite 2 ausgeführt, dass das Wohngebäude der Kläger ca. 300 m entfernt sei. Vor diesem Hintergrund kann von einer Nichteinhaltung der Mindestabstände keine Rede sein.

22

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

23

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

24

a) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Biogasanlage und der die Gülle liefernde Mastschweinestall aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB Anlagenteile einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind.

25

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts so nicht stellen würde. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Stand August 2010, § 4 BImSchG Rn. 24; Böhm, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 56). Dies trifft nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder auf die Biogasanlage noch die erweiterte Schweinemast zu. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. Danach ist für genehmigungsbedürftige Anlagen, die entweder als Nebeneinrichtung oder als Teile in einem Unterordnungsverhältnis zu einer genehmigungspflichtigen Hauptanlage stehen, nur eine - Haupt- und Nebenanlage umfassende - Genehmigung erforderlich. Die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt. Die Vorschrift stellt klar, dass Anlagen in Spalte 2 des Anhangs nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, wenn sie Teile der in Spalte 1 des Anhangs genannten Anlagen sind (BRDrucks 226/85, S. 42, 43). Ist auch nur eine der Anlagen in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt, wird das Genehmigungsverfahren insgesamt mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 1 4. BImSchV Rn. 37; Bd. 1, Stand August 2010, § 4 BImSchG Rn. 26). D.h., ein förmliches Verfahren für eine Gesamtanlage ist auch dann durchzuführen, wenn die Nebeneinrichtung dem förmlichen Verfahren und die Haupteinrichtung dem vereinfachten Verfahren unterliegt (Ludwig, a.a.O. § 2 4. BImSchV Rn. 11).

26

b) Auch soweit die Beschwerde bei wohlwollender Auslegung die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufwerfen will,

ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage grundsätzlich als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage zu qualifizieren ist,

kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Unter welchen abstrakten Voraussetzungen eine Anlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage anzusehen ist, ist geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu klären und entzieht sich einer generellen Beantwortung.

27

Zum Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage gehören alle Teilanlagen, die bei den zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden. Der Kernbestand setzt sich aus dem Anlagenkern und den sonstigen wesentlichen Bestandteilen zusammen. Zum Anlagenkern gehören die Haupteinrichtungen, in denen der durch den Betriebszweck gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet (z.B. Reaktionsbehälter, Rohrleitungen, Antriebsmotoren, Brenner, Gebläse). Zu den sonstigen wesentlichen Bestandteilen gehören die übrigen Betriebseinheiten, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, insbesondere Hilfseinrichtungen wie Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsventile und Abschaltvorkehrungen (Feldhaus, a.a.O. § 4 Rn. 22, 23; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82 - BVerwGE 69, 351 = Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 2 = juris Rn. 10).

28

Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des Betriebszwecks unmittelbar erforderlich sind, sie sind aber auf diesen Zweck hin ausgerichtet. Im Verhältnis zum Kernbestand haben sie eine "dienende" Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von diesem bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-)Anlage als Nebeneinrichtung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im Einzelfall für den Betrieb der Kernanlage bedeutsam ist (Ludwig, in: Feldhaus a.a.O. § 1 4. BImSchV Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O.).

29

Auch die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage ist, ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht ohne Weiteres aus dem von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geforderten räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Biogasanlage. Dieser räumlich-funktionale Zusammenhang bedingt zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit der Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den Betriebsflächen und insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im Betrieb der Hofstelle und der Biogasanlage (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff. = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 378 = juris Rn. 20). Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebes" in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB verlangt aber nur, dass die Biogasanlage im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass die Biogasanlage gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss. Das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des "Dienens" kann auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen "mitgezogenen" Nutzung (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 18, 19). Umgekehrt lässt sich aus dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst recht nicht herleiten, dass die Tierhaltungsanlage Teil oder Nebeneinrichtung der Biogasanlage ist.

30

Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, u.a. darauf ankommt, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. Peine/Knopp/Radcke, Das Recht der Errichtung von Biogasanlagen, 2009, S. 52, 53).

31

Davon ausgehend mag Einiges dafür sprechen, dass eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage bei Anlegung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe in der Regel als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie räumlich-funktional zugeordnet ist, qualifiziert werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, zuverlässig nur unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden kann.

32

c) Auch die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob die Geruchs-Schutzwürdigkeit ausgewiesener Wohngebiete in Randlagen zum Außenbereich gegenüber privilegierten Außenbereichsvorhaben, insbesondere der Landwirtschaft, im Sinne einer Mittelwertbildung gemindert ist und die Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung "privilegierter" sind als andere Immissionen,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die aufgeworfene Frage kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist. Dieser Mittelwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, vielmehr handelt es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit (Beschluss vom 28. September 1993 - BVerwG 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119). Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (Beschluss vom 12. September 2007 - BVerwG 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren und hebt somit nicht auf eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab (Beschluss vom 12. September 2007 a.a.O. Rn. 6, 7).

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen werden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“. Der etwa 12 ha große, das Flurstück Nr. ...3/2 („Schwarzweihergraben“) und große Teile der Nr. ...7/7 umfassende Geltungsbereich in Flur 12 der Gemarkung Homburg befindet sich im Bereich des ehemaligen „Zollbahnhofs Kirkel“ nördlich der Bahnlinie Homburg-Saarbrücken. Es grenzt an das Gebiet der Nachbargemeinde Kirkel. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin zu 1). Der ihrem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag vom Januar 2010 enthält Hinweise auf Umweltschäden in Form von Bodenverunreinigungen infolge der früheren Nutzung durch die Deutsche Bahn AG sowie eine entsprechende Sanierungsvereinbarung.(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. …/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 3 KV; zu den Einwendungen der Voreigentümerin gegen die Unterschutzstellung deren Schreiben vom 29.3.2010) Die Antragstellerin zu 2), ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erhielt im Juli 2006 eine Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen Zollbahnhofs.

Der ehemalige „Zollbahnhof“(Die Angaben in diesem Absatz sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 (5 K 1941/09) – entnommen.) umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Antragstellerin zu 2) gegründet, die im Jahre 2003 das Gelände von der an einem eigenen Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst anmietete und dann im Jahr 2006 erwarb. Die Antragstellerin zu 2) hat Teile des Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen vermietet.

Im Februar 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Gemarkung Homburg auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006/2008.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.2.2010, dort zu TOP 9) Der damals vorgesehene 17 ha große, das gesamte Flurstück Nr. ...7/7 umfassende und im Süden durch die Bundesbahntrasse Saarbrücken-Homburg begrenzte Geltungsbereich wurde in dem zugrunde liegenden Satzungsentwurf textlich beschrieben und in einem Lageplan grafisch dargestellt. Eine darin enthaltene Umschreibung des Schutzzwecks verweist auf die beabsichtigte Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines „gliedernden Strukturelements im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ (§ 3 Abs. 1 GLB-E). Weiter heißt es hier unter anderem, das „Gebiet“ zeichne sich durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten, seine Bedeutung als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems und durch ein „Entwicklungspotenzial für seltene Extremstandorte (Trockenstandorte) auf dem Gebiet einer Industriebrache“ aus (§ 3 Abs. 2 GLB-E). Schädlichen Einwirkungen wie der „gegenwärtigen natürlichen Sukzession“ sollte durch gezielte Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden (§§ 3 Abs. 4, 7 GLB-E).

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.3.2010 im Lokalteil der Saarbrücker Zeitung bekannt gemacht. Dabei wurde auf die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 und auf die Möglichkeit zu Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist hingewiesen.

Im Rahmen einer gleichzeitig durchgeführten Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange begrüßte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Untere Naturschutzbehörde die Schutzgebietsausweisung.(vgl. das Schreiben des LUA vom 7.6.2010 – 01/1356/7 – Wil –) Die DB Services Immobilien machte geltend, für die Deutsche Bahn AG sei es erforderlich, dass hinsichtlich der südlich angrenzenden Bahntrasse die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an Gleisen, Signaltechnik und Oberleitungen ganzjährig „auch von der Seite des Landschaftsschutzgebiets“ durchgeführt werden könnten.(vgl. das Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Karlsruhe vom 19.4.2010) Das Eisenbahn-Bundesamt stimmte der Planung zu, weil kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes überplant werde, sofern die Verkehrsfunktion der vorhandenen Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werde.(vgl. das Schreiben des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010) In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr(vgl. das Schreiben der Abteilung C (Landes- und Stadtentwicklung) vom 8.4.2010) wurde auf die Belegenheit in einem im Landesentwicklungsplan Umwelt (LEP Umwelt 2004) festgelegten Vorranggebiet für Naturschutz (VN) hingewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) erhob im April 2010 ebenfalls Einwendungen gegen die geplante Ausweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.(vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 19.4.2010) Sie machte unter anderem geltend, die geplante Satzung wäre nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Die Antragsgegnerin strebe einen Flächenschutz an, der von der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils in den §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG, 29 Abs. Satz 1 BNatSchG nicht gedeckt sei. Bei dem etwa 17 ha großen Gebiet „Zollbahnhof“ handele es sich um eine weiträumige Fläche, die selbst „Landschaft“ und nicht Teil einer solchen sei. Hinsichtlich der Beschreibung von Schutzzwecken und geplanten Maßnahmen genüge der Entwurf nicht dem Erfordernis normativer Bestimmtheit. Der § 3 GLB-E erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der allgemeinen Beschreibung in § 29 Abs. 1 BNatSchG und enthalte nicht die insoweit notwendige Konkretisierung. Ein angestrebter Schutz von „Populationen“ müsse sich auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten beziehen, die näher spezifiziert werden müssten. Auch die zu untersagenden Maßnahmen ließen sich dem § 4 GLB-E nicht in hinreichender Form entnehmen. Die Unterschutzstellung kollidiere zudem mit der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes des ehemaligen Zollbahnhofs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sämtliche Bahnanlagen einschließlich der zugehörigen Grundstücke durch Planfeststellung oder in anderer Weise dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet und deren alleinigem Nutzungsregime unterworfen. Diesen Zwecken widersprechende Nutzungen seien unzulässig. Die geplante Schutzausweisung widerspreche der Widmung, da sie die Verwirklichung der Zweckbestimmung der Flächen, uneingeschränkt dem Betrieb der Bahn zur Verfügung zu stehen, nahezu unmöglich mache. Die Flächen seien auch nicht entwidmet worden. Der dazu notwendige eindeutige Hoheitsakt hätte eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch das Eisenbahnbundesamt nach dem § 23 AEG erfordert. Zwar könne die Widmung einer Fläche als Bahnanlage auch durch die tatsächliche Entwicklung „funktionslos und damit rechtlich obsolet werden“. Die für diese Annahme nach der Rechtsprechung geltenden strengen Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor. Nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom Dezember 2007 sei hinsichtlich der Flurstücke Nr. ...3/2 und Nr. ...7/7 weder eine Entwidmung noch – nach neuerer Rechtslage – eine Freistellung erfolgt.(vgl. das dem Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) in Ablichtung als Anlage 1 beigefügte Schreiben des Eisenbahnbundesamts (Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) vom 6.12.2007) Die eisenbahnrechtliche Nutzung sei auch nach der Funktionssicherungsklausel in § 63 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Danach sei im Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen des Naturschutzes mit der bevorrechtigten eisenbahnrechtlichen Nutzung vereinbar seien. Das sei hier nicht der Fall.

In der Folge eines Hinweises des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Juni 2010(vgl. das Schreiben vom 7.6.2010, Blätter 52 bis 54 der Aufstellungsunterlagen) auf in dem Entwurf erfasste intensiv zum Maisanbau genutzte Ackerflächen wurden diese Bereiche im Süden und Südosten entlang der Bahnlinie aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dessen Umfang verkleinerte sich daher auf etwa 12 ha.

In der Sitzungsvorlage vom Juni 2010 für die Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin(vgl. die Sitzungsvorlagen-Nummer 610/157/2010 vom 22.6.2010, Abschnitt a): „Prüfung der Anregungen während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung …“) heißt es zu den Einwänden der Antragstellerin zu 2) im „Abwägungsvorschlag“, nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom April 2010 betreffe der Satzungsentwurf kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes. Die Grundstücke gehörten nicht zur Bahnanlage und seien „vollkommen eigenständig“. Eine erneute Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt aus Anlass der vorgelegten Stellungnahme vom Dezember 2007 habe ergeben, dass die darin enthaltene Aussage für die Grundstücke in Kirkel-Altstadt zutreffe, nicht jedoch für das hier betroffene Gelände in der Gemarkung Homburg, das nicht gewidmet sei. Zu den von diesem Amt und von der DB Services Immobilien GmbH jeweils im April 2010 geäußerten Bedenken heißt es, die geplante Unterschutzstellung führe zu keinerlei Beeinträchtigungen des benachbarten Eisenbahngeländes und die Instandhaltung der Gleise, der Signaltechnik sowie der Oberleitung bleibe ganzjährig gewährleistet. Der Geltungsbereich unterliege daher in vollem Umfang der kommunalen Planungshoheit. Der in Rede stehende Bereich sei im Sinne eines Strukturelements und nicht einer Landschaftsdefinition zu verstehen. Die Fläche des „GLB Zollbahnhof“ ohne die Ackerflächen sei ein „relativ einheitliches Gebilde“ aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“. Die Betrachtung aus der Vogelperspektive verstärke diesen Eindruck. Es handele sich um ein aus der Umgebung herausgehobenes Objekt. „Umgebung“ seien hier die Industrieflächen im westlichen Teil von Homburg mit der zugehörigen Verkehrsinfrastruktur. Die Fläche „GLB Zollbahnhof“ sei ein „gliederndes Strukturelement“ und als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems von Bedeutung. Ob im Satzungstext von „Gebiet“ die Rede sei, sei unwesentlich. Wichtig sei der „fachliche Hintergrund“, der bei „großräumiger Betrachtung“ das 12 ha große Gebiet als „Strukturelement“ erkennen lasse. Die Beschreibung im Satzungstext, wonach sich das Gebiet „durch eine Vielzahl von Biotop- und Vegetationsstrukturen“ auszeichne, sei relativ und aus der Sicht der jeweiligen Artengruppe vor dem Hintergrund ihrer Lebensraumansprüche zu sehen. Für die gewöhnlich großräumig agierenden Vögel sei das Schutzgebiet in erster Linie ein Strukturelement aus Baumhecken und Gebüsch. Für kleinräumig organisierte Artengruppen wie zum Beispiel Heuschrecken könnten hingegen kleinere, nur wenige Quadratmeter große Sandgrasfragmente bestandsbestimmend sein. Die Vielfalt beziehe sich also auf einen kleinräumigen Wechsel an Biotopstrukturen, was in der Ökologie als „Grenzlinieneffekt“ beschrieben werde. Das Gebiet unterliege einem starken Sukzessionsprozess, der die Standorte nivelliere und zu einer großflächigen Homogenisierung der Gesamtfläche führe. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Eigenart des Gebiets liege in dessen Bedeutung als Strukturelement im Rahmen eines Biotopverbundsystems im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft. Schutzzweck sei die Entwicklung und Wiederherstellung kleinräumiger Biotopstrukturen. Deswegen hebe der Satzungstext auf das Entwicklungspotential der Fläche ab. Bis vor kurzem sei in dem Gebiet eine Vielzahl seltener Rote-Liste-Arten vorgekommen. Die fortschreitende „schädliche“ Sukzession habe für viele Arten die Lebensraumbedingungen verschlechtert. Damit ergebe sich die Notwendigkeit der Unterschutzstellung. Durch gezielte Pflegemaßnahmen solle dem entgegen gewirkt und damit die Wiederherstellung eines „offenen Extremstandorts gefördert“ werden. Als vorrangiger Schutzzweck sei die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines gliedernden Strukturelements formuliert worden. „Im Prinzip“ gehe es aber auch um die Abwehr schädlicher Einwirkungen, denn die fortschreitende Sukzession verändere die Lebensraumbedingungen der auf das Vorhandensein extremer Standorte angewiesenen Arten. Auf die Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten komme es weniger an, auch wenn das eine das andere nicht ausschließe. Die neben den notwendigen Biotoppflegemaßnahmen untersagten Maßnahmen seien in der Satzung hinreichend konkretisiert. Wichtig sei, dass die Flächen nicht verdichtet, befestigt, aufgefüllt oder sonst irgendwie nachhaltig schädlich verändert würden. Die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil sei erforderlich. Die fortschreitende Sukzession führe zu einer Verringerung des „Grenzlinienanteils“ und damit zur Reduzierung der Vielfalt an Habitaten.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 1.7.2010 einstimmig beschlossen.(vgl. die Sitzungsniederschrift „Rat/06/II“ vom 1.7.2010 und TOP 10) In einer „Präambel“ zum Beschlusstext heißt es, die Bedeutung des Geländes als Sekundärlebensraum sei seit Jahren bekannt. Das Gebiet sei Lebensraum für an extreme Standorte angepasste Arten. Infolge der natürlichen Sukzession sei allerdings ein Großteil der naturschutzfachlich bedeutenden Sandmagerrasenflächen verschwunden. Diese Entwicklung gelte es aufzuhalten, um den „Zollbahnhof“ als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten und den nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz pauschal geschützten Biotoptyp „Sandrasen“ zu erhalten. Der „Zollbahnhof“ liege im Naturraum „Homburger Becken“. Der Standort sei anthropogen überformt. Im Rahmen der Biotopkartierung Saarland II sei die Fläche mit der Kategorie „Landschaftsschutzgebiet“ bewertet worden. Das Arten- und Biotopschutzprogramm bewerte die Fläche als landesweit bedeutend und führe eine große Zahl bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten auf wie beispielsweise die Mauereidechse oder den Neuntöter. Außerdem stamme vom Zollbahnhof der bislang saarlandweit einzige belegte Fund der Rotflügeligen Ödlandschrecke (oedipoda germanica). Hinsichtlich der Beschreibung des Geltungsbereichs, der Formulierung der Schutzzwecke, der Verbotstatbestände und der zulässigen Handlungen, der Befreiungsmöglichkeiten und der vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird auf den Satzungstext (§§ 2 bis 7 GLB-S) Bezug genommen.

Die Satzung wurde am 2.8.2010 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und in der Saarbrücker Zeitung vom 7.8.2010 – mit dem reduzierten Geltungsbereich – bekannt gemacht.

Am 25.7.2011 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen eingegangen. Sie wiederholen den Einwand, dass die Satzungsflächen zu Bahnzwecken gewidmet seien und tragen zur Ergänzung des Sachverhalts vor, auf den Grundstücken befänden sich von der Deutschen Bahn AG für den Betrieb ihrer Bahntrasse als Zufahrt zu einem Wasserhochbehälter benötigte Gleisanlagen. Insoweit seien im Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der DB Netz AG eingetragen. Die eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung werde bestätigt durch ein Schreiben des saarländischen Umweltministeriums vom Juni 2010, das das gesamte Gelände unter Einschluss der Grundflächen im Satzungsbereich betreffe und den „Schlusspunkt zahlreicher Gespräche“ zwischen dem Bund und der Landesregierung darstelle.(vgl. Hierzu das in Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Abteilung E (Technischer Umweltschutz) des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.6.2010 (Az.: E/4-64.2.2.-337/08 – Er, Blatt 68 der Gerichtsakte) Das sei für die Antragstellerin zu 2) von Bedeutung, da sie beabsichtige, in den nächsten Jahren nach Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren ihren Gleisbauhof zu erweitern und ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten.

Die Antragstellerinnen machen zur Begründung der Normenkontrollanträge geltend, die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ergebe sich daraus, dass aufgrund der umfangreichen Verbote in § 4 GLB-S eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zumindest möglich erscheine. Aufgrund der mit ihr verbundenen Restriktionen greife die Satzung auch in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2) ein, da sie eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In der Sache gehe es der Antragsgegnerin eher um eine Verhinderungsplanung mit naturschutzrechtlichen Mitteln. Die Antragsgegnerin habe keine Schritte unternommen, um die Schutzwürdigkeit des Gebiets nachvollziehbar zu belegen, die Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet und die rechtlichen Konsequenzen der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes verkannt. Bei der Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils müsse es sich immer um ein landschaftliches Objekt handeln. Sollten Gebiete geschützt werden, müsse auf die Instrumente des Flächenschutzes zurückgegriffen werden. Darum gehe es aber der Antragsgegnerin, wie bereits die Formulierung des Satzungstextes erkennen lasse. Die gesetzliche Differenzierung dürfe die Antragsgegnerin nicht „unterlaufen“. Den von ihr ins Feld geführten Begriff des „Strukturelements“ kenne das Naturschutzrecht nicht. Außerdem verweisen die Antragstellerinnen erneut auf das Fehlen einer hinreichenden Bestimmtheit der Satzung in Bezug auf die Beschreibung des Schutzzwecks und die tragenden Gründe für die Unterschutzstellung. Auch bei der Abwägung habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern ausweislich der maßgeblichen Beschlussvorlage nur pauschale Ausführungen zugrunde gelegt. Gleiches gelte für die in § 4 GLB-S normierten Verbote für Handlungen und Maßnahmen, die auf einen nicht näher bestimmten „gegenwärtigen Zustand“ abstellten. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei wegen der erheblichen Bodenverunreinigungen ohnehin fraglich. Die Satzung sei schließlich bereits wegen der Missachtung der eisenbahnrechtlichen Widmung der Flächen unwirksam. Das Gelände sei wie die in der Gemeinde Kirkel gelegenen Betriebsteile zum Betrieb des „Zollbahnhofs“ genutzt worden. Nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in das Deutsche Reich im Jahr 1935 habe die Fläche des so genannten „Westbahnhofs“ vor allem der Versorgung des Reichsgebiets mit Kohle und Stahl gedient. Die faktische Indienststellung des Geländes sei seit über 100 Jahren durch Eisenbahnzwecke geprägt gewesen. Dieser Widmungszweck bestehe fort. Weder eine förmliche Entwidmung durch Planfeststellung noch eine eindeutige und bekannt gemachte Aufgabeerklärung der Bahn lägen vor. Diese habe noch 1998 erwogen, die nach wie vor mit bahntechnischen Einrichtungen versehenen Flächen in die Planung zur Errichtung der Schnellbahntrasse einzubeziehen. Die „Unantastbarkeit“ der Widmung für die Eisenbahnanlage gelte auch für den Erlass von ortsrechtlichen Normen oder sonstigen Planungen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin vom 1.7.2010 über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bis zum Inkrafttreten des aktuellen LEP Umwelt 2004 sei in der Vorläuferfassung für den Bereich ein Vorranggebiet für Gewerbe festgelegt gewesen. Landesentwicklungspläne würden in förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erlassen und beinhalteten bindende abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Aufgrund der Wertigkeit des Bereichs sei 2004 ein Vorranggebiet für Naturschutz festgelegt worden. Dafür sei die textliche Zielfestlegung in Ziffer 44 (LEP Umwelt 2004) maßgeblich. Im Hinblick darauf habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im April die geplante Unterschutzstellung begrüßt. Der Erlass von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile sei die einzige Möglichkeit für die Gemeinden, im Bereich des Naturschutzes Recht setzend tätig zu werden und so an der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Ziele der Landesplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich mitzuwirken. Das als überörtliche Konkretisierung von Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne des § 10 BNatSchG anzusehende Landschaftsprogramm des Saarlandes beschreibe den Geltungsbereich ihrer Satzung als Fläche von „hoher Bedeutung für den Naturschutz“ mit Sukzessions- und Pflegeflächen. Diesen überörtlichen beziehungsweise regionalen naturschutzrechtlichen Zielsetzungen sei sie – die Antragsgegnerin – durch die Schutzausweisung nachgekommen. Im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen geltend gemachte eisenbahnrechtliche Widmung habe das Eisenbahnbundesamt im April 2010 mitgeteilt, dass das Gelände zwar in der Nachbarschaft zweier Bahnlinien liege, jedoch aufgrund vorliegender Unterlagen kein gewidmetes Eisenbahngelände des Bundes betroffen sei. Daher bedürfe es auch weder einer Entwidmung noch einer Planfreistellung für die in der Gemarkung Homburg liegenden Flächen. Hätte es sich um gewidmetes Eisenbahngelände gehandelt, wäre bereits die Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz im LEP Umwelt 2004 ebenso wenig möglich gewesen wie die Darstellung einer Nutzungsart in ihrem Flächennutzungsplan. Auch in diesen Verfahren sei das Eisenbahnbundesamt beteiligt gewesen. Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts sei davon auszugehen gewesen, dass dem Erlass der Satzung keine eisenbahnrechtliche Widmung entgegenstehe. Was den Schutzgegenstand angehe, müssten Landschaftsbestandteile eine „gewisse Objekthaftigkeit“ aufweisen und sich „aus der umgebenden Landschaft abheben“. Das sei nicht an der Fläche, sondern an einer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen. Eine solche sei hier gegeben und auf Luftbildern deutlich erkennbar. Die Bezeichnung in der Satzung als „Gebiet“ ändere daran nichts. Der Objektschutz schließe eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands beziehungsweise eine „gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte“ nicht aus. Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handele es sich um einen „flächenhaften Ausschnitt aus der Landschaft“, der insbesondere durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen und das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet sei. Maßgeblich sei, dass lediglich ein „Teil“ beziehungsweise ein „Ausschnitt“ aus der Landschaft geschützt werde. Das sei aus Gründen einer Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft geschehen. Schutzzweck der Satzung bilde vorliegend die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Zollbahnhof“ als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG seien als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Damit erfasse der Schutzzweck ihrer Satzung auch den § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei der Begriff des „Strukturelements“ keineswegs unbedeutend. Aus § 20 BNatSchG ergebe sich die Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, ein Biotopverbundsystem zu schaffen, wobei auch geschützte Landschaftsbestandteile geeignete Bestandteile solcher Systeme seien. Der sich aus dem § 21 BNatSchG ergebenden Verpflichtung zur Biotopvernetzung sei sie – die Antragsgegnerin – mit der vorliegenden Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S nachgekommen. Dadurch solle dem Verlust von Lebensräumen und deren Verinselung in einer industriell geprägten Landschaft in Zeiten zunehmender Nutzungsintensivierung entgegengewirkt werden. Der Satzungsbereich als Landschaftsstrukturelement im Sinne des Biotopverbunds beziehungsweise der Biotopvernetzung solle durch die Ausweisung erhalten beziehungsweise durch die Wiederherstellung von Rahmenbedingungen zur Förderung des günstigen Erhaltungszustands von Populationen von im näheren Umfeld „bis in jüngste Vergangenheit vorgekommenen“ seltenen Arten entwickelt und geschützt werden. Damit sei der Schutzzweck auch hinreichend konkretisiert. Der Satzungsbereich werde schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt und sei bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009) im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden. In ihrer eigenen Kartierung nach § 25 SNG (1979/1993) aus dem Jahr 2001 sei der Bereich als „pauschal geschütztes Biotop“ bewertet worden. Ihr Landschaftsplan aus dem Jahr 2005 weise wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine Prüfung zur Ausweisung als „Naturschutzgebiet“ hin und stelle fest, dass im Planungsgebiet eine große Anzahl seltener und bedrohter Vogelarten vorkomme, wobei jeweils die anspruchsvollsten Arten der entsprechenden Lebensräume genannt würden, die Indikatoren für wertvolle Strukturen und hohe Biotopqualität seien. Dort werde etwa der Neuntöter genannt, dessen Vorkommen besonders bedeutsam sei und dessen Art reich strukturierte Biotope mit eingewachsenen Hecken- und Gebüschstrukturen, wie sie am Zollbahnhof vorhanden seien, benötige. Ebenso kämen von den Rote-Liste-Arten das Schwarzkehlchen und das Rebhuhn vor. Der Landschaftsplan weise ferner auf am Zollbahnhof zu findende gefährdete Fledermäuse („Abendsegler“) hin. Zwar sei der Zollbahnhof anthropogenen Ursprungs, enthalte aber naturraumcharakteristische Trockenbiotope. Auch seien Käfer, Schmetterlinge, Heuschrecken, Wanzen und Hautflügler untersucht worden. Alle Insektengruppen seien sehr artenreich vertreten. Es seien saarlandweit seltene Käferarten, vier Schmetterlingsarten der Roten Liste, zehn Heuschreckenarten der Roten Liste und eine Reihe „vermutlich seltener Wanzenarten“ gefunden worden. Bei den Reptilienarten seien die bedeutendsten Vorkommen unter anderem am Zollbahnhof entdeckt worden, wie etwa die ebenfalls auf der Roten Liste genannte Mauereidechse. Bei der Bewertung des Arten- und Biotoppotentials zähle das Gelände des Zollbahnhofs, das sich als Sekundärstandort naturraumtypischer, seltener Trockengesellschaften (Sandrasen, Trockenwäldchen) zu einem der zoologisch und botanisch landesweit wichtigsten Rückzugsräume für wärmeliebende Arten entwickelt habe, zu den Kernflächen für den Arten- und Biotopschutz. Für den Bereich gebe es ferner mehrere Publikationen und Gutachten Dritter, aus denen ebenfalls die starke Bedeutung des Bereichs als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten hervorgehe. Das gelte insbesondere für das biologische Gutachten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) aus dem Jahr 1996, das unter anderem ebenfalls eine Empfehlung für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets enthalte. Was den auch insoweit erhobenen Einwand unzureichender Bestimmtheit anbelange, werde die zunächst in § 4 Abs. 1 GLB-S enthaltene abstrakte Regelung der verbotenen Maßnahmen durch die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 GLB-S genannten Tatbestände konkretisiert. Es gehe hier nicht um eine bloße „Verhinderungsplanung“. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sie – die Antragsgegnerin – sich mit dem Gedanken trage, auch den sich ebenfalls „objektartig“ darstellenden Bereich auf der anderen Seite der Eisenbahnschienen im nördlichen Anschluss als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Akten der Antragsgegnerin betreffend das Normsetzungsverfahren der Satzung „Geschützter Landschaftsbestandteil Zollbahnhof“ und betreffend ihren Landschaftsplan, der weiteren Gerichtsakten 5 K 209/123 A 316/12 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.