Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

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Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
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Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung der Baugenehmigung ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann -  BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.3168

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.293

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 9 S 17.3585

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 2/5 und die Beigeladene ebenfalls 2/5 der Gerichtskos

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 9 K 16.712

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 9 K 16.711

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3912

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.2521

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2018 - M 8 SN 17.5657

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 8 SN 16.4986

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 8 SN 16.4984

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.04.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation zu erteilen. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen d

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Sept. 2016 - W 4 S 16.929

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 ZB 16.1635

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 5 S 14.1622

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 NE 16.2191

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „...“ im Bereich südlich des K.-weges wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. Juli 2019 - 1 N 16.2190

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 4 CE 18.2578

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 15.000 E

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01871

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3539

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3911

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3556

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 16.237

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 16.237 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 11.766

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 11.766 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2019 - AN 9 K 18.01464

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Aug. 2014 - 4 K 13.1807

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. März 2016 - AN 3 K 15.02438

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.02438 Im Namen des Volkes Urteil 3. März 2016 der 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Ersetzung des Einvernehmens; Abgrenzung Innenbereich -

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bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2014 - 15 CS 14.615

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1284

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung dur

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.918

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Berichtigungsbeschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.917

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.916

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.912

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

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