Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Juli 2015 - 8 C 10494/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0701.8C10494.14.0A
bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltverein gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 (B 10) zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65 (BAB A 65; Anschlussstelle Landau-Nord).

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Die B 10 führt als überregionale West-Ost-Verkehrsverbindung im Südwesten Deutschlands in mehreren Teilstrecken von der saarländischen Stadt Lebach bis zur Gemeinde Neusäß bei Augsburg, wo sie an der B 300 endet. Auf rheinland-pfälzischem Gebiet verläuft sie ab der Anschlussstelle Pirmasens-Staffelhof der BAB A 8/A 62 in östlicher Richtung über rund 43 km weitgehend durch den Pfälzer Wald bis zur Anschlussstelle Landau-Nord der BAB A 65. Die früher zweistreifig durch die anliegenden Ortschaften geführte Bundesstraße wurde in den 1980-er-Jahren aus den Ortsdurchfahrten heraus auf Umgehungsstraßen verlegt. Zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal sowie von Queichheimbach bis Landau wurde in den 1990er-Jahren teilweise ein dritter Fahrstreifen angebaut. Auf dem Teilstück zwischen Rinnthal und Annweiler verläuft die B 10 zweistreifig durch vier Tunnel, und zwar (von West nach Ost) den Kostenfelstunnel, den Staufertunnel, den Löwenherztunnel und den Barbarossatunnel.

3

Sowohl in der Bundesverkehrswegeplanung als auch auf landesplanerischer Ebene ist ein durchgehender vierstreifiger Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau vorgesehen, so im Bundesverkehrswegeplan 2003 (BVWP 2003) und im seit 2008 gültigen Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) als Ziel der Landesplanung (Z 150). Der (derzeit noch gültige) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gemäß Anlage 1 zu § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, 2574) - im Folgenden: Bedarfsplan 2004 - stuft dabei die einzelnen Bau- und Planungsabschnitte in unterschiedliche Dringlichkeitsstufen ein: Der westlichste Streckenteil zwischen der Anschlussstelle (AS) Pirmasens an der BAB A 8/A 62 und Hinterweidenthal ist durchgehend als „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen, die Teilstrecke zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal als „weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“, die Teilstrecke von Rinnthal bis zur AS Queichheimbach (Annweiler) als „weiterer Bedarf (WB)“ und die östlichste Teilstrecke von der AS Queichheimbach bis zur BAB 65, zu der der vom angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfasste Abschnitt zählt, wiederum als „weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“.

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Von den im „vordringlichen Bedarf“ ausgewiesenen Teilstrecken ist der vierstreifige Ausbau im westlichsten Verlauf zwischen Pirmasens und der B 270 bereits seit längerer Zeit abgeschlossen und die B 10 vierstreifig für den Verkehr freigegeben; für die sich östlich anschließenden Planungsabschnitte zwischen der B 270 und der sog. Walmersbacher Kuppe liegen bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse vor; auch diese Teilabschnitte sind inzwischen baulich abgeschlossen und für den Verkehr freigegeben worden; im letzten als „vorrangig“ eingestuften Abschnitt zwischen Walmersbach und Hinterweidenthal laufen aufgrund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses derzeit noch die Bauarbeiten.

5

Der als „WB*“ eingestufte Abschnitt zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal wurde vom Vorhabenträger zwischenzeitlich in zwei Unterabschnitte (Hinterweidenthal - Hauenstein und Hauenstein - Rinnthal) unterteilt; für den Unterabschnitt Hinterweidenthal - Hauenstein wurde dem Vorhabenträger ein Planungsauftrag erteilt. Hingegen werden im als WB eingestuften Abschnitt von Rinnthal bis zur AS Queichheimbach bisher nur planerische Vorüberlegungen betrieben, während für die als „WB*“ eingestuften, aber nicht vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitte zwischen der AS Queichheimbach und Godramstein die Einholung der sog. RE-Genehmigung beim Bundesverkehrsministerium vorbereitet wird bzw. teilweise schon eingeleitet ist.

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In dem vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitt ist die B 10 derzeit als dreistreifige Kraftfahrstraße mit wechselnden Überholmöglichkeiten und einem Ausbauquerschnitt RQ 15,5 ausgebaut. Zwischen Bau-km 0+400 und Bau-km 0+830 quert die B 10 die Niederung des Flusses Queich mittels eines Brückenbauwerks. Die Queichniederung ist Teilgebiet des großräumigen FFH-Gebietes „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ (6812-301) mit einer Gesamtgebietsgröße von 35.997 ha, das auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission vom 7. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist.

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Da ein durchgehender vierstreifiger Ausbau der B 10 bis Landau in der Öffentlichkeit umstritten ist, wurde in den Jahren 2004/2005 auf Betreiben der Landesregierung ein erstes Mediationsverfahren durchgeführt, das jedoch im Februar 2005 für gescheitert erklärt wurde.

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Im März 2007 wurde das Planfeststellungsverfahren für den Ausbauabschnitt zwischen Godramstein und der Anschlussstelle Landau-Nord der BAB 65 eingeleitet. In der Zeit vom 2. April 2007 bis zum 2. Mai 2007 wurden die Planunterlagen zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Landau und bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Landau-Land und Annweiler am Trifels ausgelegt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007, das am 16. Mai 2007 einging, erhob der Kläger Einwendungen gegen die Planung. Darin rügte er im Hinblick auf die Betroffenheit des FFH-Gebiets 6812-301 insbesondere eine unzureichende Bestandsermittlung der Pflanzen- und Tierwelt, eine zu enge Abgrenzung des Untersuchungsgebiets hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens, eine mangelhafte Darstellung bau- und betriebsbedingter Auswirkungen, eine unzureichende Abarbeitung der Betroffenheit erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten sowie das Fehlen einer „Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung“ für den vierspurigen Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und Landau; ferner machte er artenschutzrechtliche Bedenken geltend und äußerte sich auch kritisch zu einzelnen Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen. Schließlich zweifelte er die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die Gewichtung der verkehrlichen gegenüber den Umweltbelangen an. Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2007 legte er eine „Fachtechnische Stellungnahme“ des Büros für angewandten Umweltschutz (BAU) vor und machte sich deren Inhalt zu Eigen. Mit weiterem Schreiben vom 17. September 2010 machte der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu zwei dem Vorhabenträger am 7. Juni 2010 vorgelegten, überarbeiteten artenschutzrechtlichen Gutachten ergänzend Stellung zu nehmen.

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Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 22. September 2010 wurde der Plan für den vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und der A 65 festgestellt. Der Planfeststellungsbereich erstreckt sich auf die Gemarkungen Godramstein, Nußdorf, Dammheim und Arzheim. Er umfasst den vierstreifigen Ausbau der B 10 von Bau-km ca. 0+100 bis Bau-km ca. 4+200; ferner schließt er den Ausbau bzw. die Herstellung diverser, im Einzelnen aufgeführter Anschlussstellen an Kreisstraßen, von Brückenbauwerken, von Regenrückhaltebecken sowie von Lärmschutzwällen und -wänden, die Anpassung des vorhandenen Wirtschaftswegenetzes sowie die Ausweisung von landespflegerischen, wasserwirtschaftlichen und schallschutztechnischen Maßnahmen ein. Die festgestellten Ausbaupläne sehen im planfestgestellten Bereich einen Ausbau mit dem Sonderquerschnitt SQ 26 (gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitt; Abkürzung: RAS-Q“) vor, d. h. mit einer Gesamtbreite von 26 m wie beim Regelquerschnitt RQ 26, die sich zusammensetzt aus je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung mit einer Breite von 3,50 m, Randstreifen von 0,50 m und Banketten von je 1,50 m, wobei jedoch die Standstreifen um je 0,50 m breiter ausgebildet sind und daher eine Breite von je 2,50 m erreichen, während der Mittelstreifen nur eine Breite von 2,00 m statt 3.00 m erhält. Die breitere Anlage der Standstreifen wird mit dem zu erwartenden hohen LKW-Anteil begründet, um die Möglichkeit des Abstellens breiterer Fahrzeuge zu schaffen. Der Anbau des neuen Fahrstreifens soll vom Baubeginn bis Bau-km ca. 0+650 auf der Südseite und ab ca. Bau-km 0+650 bis zum Bauende auf der Nordseite erfolgen, und zwar mit Rücksicht auf das in diesem Bereich südlich der B 10 gelegene Wohngebiet „Schützenhof“ sowie zur Vermeidung des Verlustes in der Queichniederung auf der nördlichen Seite vorhandener, älterer Gehölzbestände. Im Bereich der Überquerung der Queichniederung soll die Richtungsfahrbahn Pirmasens-Landau auf einem neu zu errichtenden Brückenbauwerk in einem Abstand von ca. 10 m zum vorhandenen Brückenbauwerk verlaufen. In seinem verfügenden Teil enthält der Planfeststellungbeschluss die vorsorgliche Erteilung von Ausnahmen sowie höchstvorsorglich von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für diverse europäische Vogelarten; ferner werden dem Straßenbaulastträger aus Naturschutzgründen eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Beachtung im Zuge der Bauausführung auferlegt.

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Zu den festgestellten Planunterlagen zählen insbesondere:

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- Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG

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- Fachbeitrag Naturschutz mit Ergänzung nach UVPG - Erläuterungsbericht - inklusive Maßnahmenverzeichnis.

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Als Anlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss u. a. beigefügt:

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- Fachbeitrag Artenschutz - Streng geschützte Arten -

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- Fachbeitrag Artenschutz - Besonders geschützte Arten -

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- FFH-Verträglichkeitsprüfung.

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 19. November 2010 zugestellt.

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Zur Begründung seiner am 20. Dezember 2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Seine Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus dem naturschutzrechtlichen Verbandsklagerecht gemäß § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), ferner auch aus §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Darüber hinaus folge die Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) mit der Folge, dass er eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften – nicht nur solchen, die i. S. v. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 UmwRG dem Umweltschutz dienen – beanspruchen könne, denn diese Einschränkung stehe mit dem Unionsrecht nicht im Einklang.

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Seine Klage sei auch begründet. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße in formell- und in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

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Er leide zunächst an einem erheblichen Verfahrensfehler, weil eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Da dem planfestgestellten Ausbau in dem streitgegenständlichen Abschnitt das Konzept eines vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau zugrunde liege, hätte die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht allein auf die isolierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens in dem im Planfeststellungsbeschluss im Übersichtslageplan skizzierten Wirkungsbereich beschränkt werden dürfen, sondern es hätte - unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 3b Abs. 2 UVPG - einer übergreifenden Umweltverträglichkeitsprüfung (sog. Dach-UVP) für die gesamte projektierte Ausbaustrecke bedurft. Zudem fehle es an einer Übersicht über die wichtigsten, vom Vorhabenträger geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und an der Angabe der Auswahlgründe im Hinblick auf die belastenden Umweltauswirkungen i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG.

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In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil es dem planfestgestellten Straßenprojekt an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Dies folge bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden, eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheine und es sich deshalb um eine verfrühte, vernünftigerweise nicht gebotene bloße „Vorratsplanung“ handele. In rechtlicher Hinsicht beruhe dies auf dem Umstand, dass das Vorhaben nur in die Kategorie des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ eingestuft sei. Dies habe zur Folge, dass die Finanzierung des planfestgestellten Abschnitts aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen erscheine, weil sich das Vorhaben gegen die zahlreichen Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs, die noch nicht begonnen wurden, weil ihre Finanzierung nicht sichergestellt sei, nicht werde durchsetzen können. Die Schaffung eines solchen „Baurechtsvorrats“ als Grundlage für Eingriffe in Rechtspositionen Dritter sei aber verfassungswidrig.

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Darüber hinaus fehle es auch deshalb an der Planrechtfertigung, weil die Bedarfsfeststellung im konkreten Fall fehlerhaft sei: Der Planung liege eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, die nicht geeignet sei, den konkreten Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau der B 10 sachgerecht zu belegen. Wie sich im Einzelnen aus den von ihm eingeholten und zu den Gerichtsakten gereichten gutachterlichen Stellungnahmen des Büros R. ergebe, sei die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung von M. methodisch mangelhaft und beruhe auf fehlerhaften Grundlagendaten.

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Ferner liege der Planung eine fehlerhafte Abschnittsbildung zugrunde: Durch den Ausbau der B 10 im planfestgestellten Abschnitt werde es westlich davon zu einer ähnlich hohen Überschreitung der Kapazität wie derzeit im planfestgestellten Abschnitt kommen, was zu schwerwiegenden Gefahrensituationen, aber auch zu ständigen Stausituationen insbesondere in den Tunnelabschnitten durch die Reduzierung des Querschnitts von zwei auf nur eine Spur je Richtung führen werde. Die mit der Planfeststellung vollzogene Abschnittsbildung führe mithin zu Folgekonflikten, die in der Abwägung nicht bewältigt worden seien, obwohl der Planfeststellung eine Verkehrsuntersuchung für die Gesamtstrecke der B 10 zwischen Landau und Pirmasens zugrunde liege und die Folgekonflikte daher erkennbar gewesen seien.

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Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts:

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So führe die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandsteilen, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gegeben seien. Es sei schon davon auszugehen, dass es im Bereich der Queichniederung drei Flächenbiotope gebe, die nach ihrer Beschreibung und Charakteristik dem prioritären Lebensraumtyp 91 E0* („Weichholzauen“) entsprächen. Der Eingriff hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG zugelassen werden dürfen. Da Gründe nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht ersichtlich seien, hätte eine Projektzulassung erst nach Einholung einer positiven Stellungnahme der EU-Kommission erfolgen dürfen. Darüber hinaus führe die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume der erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), und zwar durch die Verstärkung bereits bestehender Zerschneidungs- und Barrierewirkungen des Brückenbauwerks infolge seiner Erweiterung um eine zweite Brücke. Dies werde aufgrund der bereits angespannten Situation der beiden Arten im Gebiet zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Erhaltungszustands und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen Erhaltungszielen führen. Die Voraussetzungen für die deshalb erforderliche Abweichungszulassung des Projekts seien indessen vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden: Wegen der methodischen Fehlerhaftigkeit und mangelnden Belastbarkeit der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognose fehle es an einer Darlegung „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“; auch die Alternativenprüfung genüge nicht den Anforderungen; schließlich seien die außerhalb des FFH-Gebiets vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Wahrung der Kohärenz des FFH-Gebiets nicht geeignet.

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Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch nicht den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Aus den eingeholten artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen ergäben sich keine hinreichenden Hinweise auf Größe und Raumanspruch der jeweiligen lokalen Populationen der betroffenen Arten, weshalb eine Beurteilung, ob vereinzelte Tötungen von Individuen dieser Arten zu negativen Auswirkungen auf die jeweilige lokale Population führen, nicht möglich seien. Deshalb seien auch keine Aussagen zu etwaigen Ausnahmen oder Befreiungen möglich, zumal deren Voraussetzungen, insbesondere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, nach dem bereits Ausgeführten ohnehin nicht zu begründen seien. Die Unkenntnis populationsbezogener Daten schlage auch auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und auch dringend gebotene Auflage der Errichtung einer Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse durch; denn nach dieser Auflage solle die optimale Ausgestaltung der Überflughilfe erst im Vorfeld der Baumaßnahmen mit Hilfe von Untersuchungen durch Fledermausexperten eruiert werden, womit letztlich eine nachträgliche Bestandsaufnahme angeordnet werde. Gerade in Bezug auf Fledermäuse finde im Übrigen nur eine Betrachtung von Hypothesen statt, ohne dass eine sachgerechte Konfliktlösung bewerkstelligt und eine hinreichende Abwägung bei der Ausnahme- und Befreiungsentscheidung vorgenommen worden sei.

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Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss auch an einer mangelhaften Kompensation der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft, weil selbst die Kompensation der Eingriffe, die von der Planfeststellung anerkannt worden seien, in unzulässiger Weise nicht abschließend gesichert worden sei. So sei die Sicherung der Maßnahmen 2.4 E AB („Erweiterung Bachuferwald an der Queich“) und 3.2 E AB („Extensivierung Uferrandstreifen an der Queich“) offenbar nicht gegeben. Denn hinsichtlich dieser auf als berechtigt anerkannte Einwände an eine andere Stelle zu verlegenden landespflegerischen Maßnahmen seien der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung noch mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Außerdem sei aus der in derselben Regelung des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen weiteren Auflage, in diesem Zusammenhang auch den Verlust von ca. 400 qm Gehölzfläche und von ca. 150 qm Röhricht bzw. Staudenflur zu kompensieren, zu schließen, dass sich dahinter offenbar ein weiterer, bisher nicht offengelegter Eingriff in Natur und Landschaft verberge.

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Letztendlich kranke der Planfeststellungsbeschluss an einer fehlerhaften Gesamtabwägung: Das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Belange sei verletzt, weil infolge der mangelhaften Verkehrsprognose und der nur unzureichenden sonstigen Begründung nicht fehlerfrei bestimmt worden sei, welches Gewicht den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen im Verhältnis zur Gewichtigkeit der Eingriffe in die Rechtssphäre einer Vielzahl von Betroffenen sowie in eine Vielzahl von Belangen des Umweltschutzes zukomme.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 (B 10) zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65 (BAB 65; Anschlussstelle Landau-Nord) aufzuheben.

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2. hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klagebegründung im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor:

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Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich ausschließlich aus § 2 Abs. 1 UmwRG mit der Folge, dass ihm kein „Vollüberprüfungsanspruch“ zustehe, sondern seine Rügebefugnis auf die Geltendmachung von Verstößen gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften beschränkt sei. Zudem sei er mit wesentlichen Teilen seines Vorbringens mangels hinreichender Geltendmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 17a Nr. 7 FStrG präkludiert.

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Unabhängig davon sei der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen:

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Verfahrensmängel in Bezug auf die UVP lägen nicht vor. Insbesondere habe es keiner übergreifenden „Dach-UVP“ bedurft; vielmehr sei eine förmliche UVP nur für den konkreten Planfeststellungsabschnitt geboten gewesen; im Übrigen habe die Planfeststellungsbehörde - unabhängig von der Frage, ob sie dazu im Rahmen eines bloßen Ausbauvorhabens einer bestehenden Fernstraße überhaupt verpflichtet gewesen sei - hinreichend in den Blick genommen, dass der planfestgestellte Abschnitt verkehrspolitisch Teil eines Gesamtvorhabens des vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau sei. Sie habe dabei zum einen die eigenständige Verkehrsbedeutung des planfestgestellten Abschnitts - auch für den Fall, dass die Verwirklichung weiterer Planungsabschnitte aus noch nicht absehbaren Gründen scheitern sollte - dargestellt und zum anderen begründet, dass der Verwirklichung des weiteren Ausbaus der B 10 zwischen Godramstein und Pirmasens aus heutiger Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit.

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Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit allen einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften im Einklang:

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Das Vorhaben verfüge mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ über eine hinreichende Planrechtfertigung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedarfsausweisung im Bedarfsplan 2004 seien nicht angezeigt. Denn es sei weder ersichtlich, dass die Bedarfsfeststellung seinerzeit fehlerhaft erfolgt sei, noch in irgendeiner Weise erkennbar, dass sie nachträglich obsolet geworden sein könnte. Es liege auch keine unzulässige Vorratsplanung infolge unmöglicher Finanzierung vor. Vielmehr hätten sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) erklärt, dass bei Vorliegen endgültigen Baurechts die Finanzierung der vorliegend planfestgestellten Maßnahme - ggf. im Austausch mit einer anderen Maßnahme des Vordringlichen Bedarfs im Gebiet von Rheinland-Pfalz - sichergestellt werden solle.

41

Mit der Geltendmachung angeblicher Mängel der für die Planung erstellten Verkehrsprognose könne die gesetzliche Bedarfsfeststellung ohnehin nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen lägen die vom Kläger unter Berufung auf Stellungnahmen von R. behaupteten Fehler der Verkehrsprognose nicht vor, wie sich im Einzelnen aus den zu den Gerichtsakten gereichten Auseinandersetzungen des Büros M. mit den Kritikpunkten ergebe. Schließlich habe aber auch R. eingeräumt, dass es keineswegs an jeglichem Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau in dem planfestgestellten Abschnitt fehle, sondern gehe selbst von einer aktuellen Verkehrsbelastung dieses Streckenabschnitts in einer Größenordnung aus, die nach den einschlägigen Richtlinien (RAS-Q, RAA) schon jetzt einen vierstreifigen Ausbau - sogar mit einem Regelquerschnitt von RQ 28 - rechtfertige.

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Das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben sei auch mit allen naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Namentlich genüge es den Anforderungen des FFH-Gebietsschutzes. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ seien nicht zu befürchten. So habe eine Nachprüfung in Form einer nochmaligen Begehung und Augenscheineinnahme durch den Dipl.-Biologen H. im Frühjahr 2010 sowie dessen weitere, zu den Gerichtsakten gereichte Stellungnahme vom 6. April 2011 nochmals bestätigt, dass es im Einwirkungsbereich des Vorhabens kein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91 E0* gebe, da die dort vorhandenen Vegetationsstrukturen die Kriterien für einen LRT 91 E0* nicht erfüllten. Das Vorhaben führe auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten: Wie sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahmen des Dipl.-Biologen H. vom 6. April 2011 und vom 25. Januar 2015 ergebe, habe eine nochmalige Überprüfung vor Ort bestätigt, dass weiterhin schon keine Lebensraumpotentiale für die Arten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im Wirkraum des Vorhabens vorhanden seien und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (DWAB) im Bereich des Queichtals zwar vereinzelt nachgewiesen sei, aber die nächsten Fundorte nördlich der B 10 weit außerhalb des Wirkraums des Vorhabens gelegen und insbesondere die für die Falterart bedeutsamen Vorkommen der Hauptfutterpflanze im Eingriffsbereich nicht vorhanden seien. Auch die befürchteten Zerschneidungs- bzw. Barriereeffekte würden von dem Vorhaben nicht ausgehen: Durch den bloßen Anbau eines zusätzlichen Brückenbauwerks für die künftige Richtungsfahrbahn Pirmasens - Landau würden keine zusätzlichen Zerschneidungs- oder Barriereeffekte hervorgerufen, die über die heute bestehenden Belastungen hinausgingen. Denn für das neue Bauwerk sei eine größere Überspannung des Gewässers vorgesehen und zwischen den Brücken verbleibe künftig ein Abstand von 10 m, der eine ausreichende Belichtung und Besonnung ermögliche. Hierdurch werde dem Effekt eines längeren dunklen Tunnels begegnet. Zudem werde es sowohl aufgrund der vorhandenen Vegetationsstrukturen als auch aufgrund des Verhaltens der Art DWAB nicht zu einem nennenswerten Austausch zwischen vorhandenen Populationen innerhalb der Queichaue kommen; vielmehr seien die nördlich und südlich der Queichtalbrücke vorhandenen Teil-Populationen für sich eigenständig und überlebensfähig.

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Selbst wenn man aber von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ausgehe, habe die im Planfeststellungsbeschluss rein vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG ergeben, dass das Vorhaben auch im Wege einer Ausnahme- bzw. Abweichungsprüfung zulässig sei. Denn der Ausbau der B 10 im planfestgestellten Abschnitt sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten, was sich insbesondere aus den Gründen für die gesetzliche Bedarfsfeststellung ergebe; zumutbare Alternativen, mit denen das Projekt ohne oder mit geringeren Eingriffen in das FFH-Gebiet zu verwirklichen wäre, seien nicht ersichtlich; zudem seien die im Falle einer Abweichungszulassung erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Gestalt einer Vielzahl von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen worden, durch die die Kohärenz des Natura-2000-Netzes gewahrt bleibe.

44

Der Planfeststellungsbeschluss stehe des Weiteren mit dem Artenschutzrecht in jeder Hinsicht im Einklang. Insbesondere beruhe die Planung auf artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die weder hinsichtlich der Ermittlungstiefe noch im Hinblick auf das methodische Vorgehen Mängel aufwiesen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausnahme- bzw. Befreiungserteilung vor. Ferner treffe die Kritik des Klägers an dem angeordneten Monitoring durch Fledermausexperten zur Absicherung der genauen Anforderungen an die Überflughilfen für Fledermäuse in keiner Weise zu.

45

Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht als fehlerhaft. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass es an einer hinreichenden Sicherung der Umsetzung einzelner Maßnahmen fehle. Mit der Anordnung, dass der neue Standort der Maßnahmen 2.4 E AB und 3.2 E AB und deren Ausgestaltung mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen seien und die Realisierbarkeit der Maßnahmen am neuen Standort der Planfeststellungsbehörde gegenüber vor Baubeginn nachzuweisen sei, sei vielmehr gewährleistet, dass durch die Verlegung an einen anderen Standort keine quantitativen oder qualitativen Einbußen hinsichtlich der Kompensationsziele beider Maßnahmen aufträten und die Baumaßnahme nicht ohne die Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden dürfe.

46

Der Planfeststellungsbeschluss genüge letztendlich auch dem in § 17 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte zu bewältigen. Insbesondere sei die Sorge unbegründet, dass der vierstreifige Ausbau im planfestgestellten Abschnitt zwangsläufig zu Verkehrsproblemen in den nicht ausgebauten Tunnelabschnitten zwischen Annweiler und Rinnthal infolge der dortigen Reduzierung von zwei auf nur eine Fahrspur pro Richtung führen werde, die nur mit einem sofortigen durchgängigen vierstreifigen Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und Landau vermieden werden könnten. Vielmehr werde der Ausbau im jetzt planfestgestellten Abschnitt nach dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchungen von M. keine nennenswerten verkehrlichen Auswirkungen auf die B 10 westlich von Godramstein und damit auch nicht auf die Leistungsfähigkeit der Tunnel bei Annweiler haben. Es könne schließlich auch keine Rede davon sein, dass die vom Kläger behaupteten Mängel der Verkehrsprognose eine fehlerhafte Gesamtabwägung der von dem Vorhaben betroffenen Belange, namentlich eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung zur Folge gehabt hätten. Abgesehen davon, dass die behaupteten Mängel nicht vorlägen, habe die Verkehrsprognose von M. im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der beim vierspurigen Ausbau zu erwartenden Immissionsbelastungen den Charakter einer „Worst-Case-Betrachtung“: Die Planfeststellungsbehörde habe sich im Bestreben um einen alle Auswirkungen um- und erfassenden Schutzansatz an der nach der Verkehrsprognose größtmöglichen Verkehrsbelastung der B 10 orientiert, nämlich am Planungsfall 4 (durchgängiger vierstreifiger Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau). Auf diese Weise sei sichergestellt, dass bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt Godramstein - Landau ein am Planungsfall 4 ausgerichtetes Lärmschutzkonzept entwickelt und planfestgestellt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bei dieser Vorgehensweise die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unterschätzt worden sein könnten. Im Übrigen werde vom Kläger gerade umgekehrt der Vorwurf erhoben, es sei von zu hohen Verkehrszahlen, d. h. von überhöhten Erwartungen hinsichtlich des künftigen Verkehrsaufkommens ausgegangen worden. Infolgedessen seien die vom Kläger behaupteten Mängel der Verkehrsprognose von vornherein ungeeignet, eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung - im Sinne einer „Unterschätzung“ - zu begründen.

47

Mit Rücksicht auf ein von der Landesregierung initiiertes zweites Mediationsverfahren wurde das gerichtliche Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2011 gemäß §§ 173 VwGO, 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Nach dem Scheitern auch des zweiten Mediationsverfahrens wurde das gerichtliche Verfahren durch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2014 wiederaufgenommen und fortgeführt.

48

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (II.).

50

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergibt sich allerdings ausschließlich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I, Seite 753). Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 31. Januar 2011 noch die Auffassung vertreten hatte, er könne seine Klagebefugnis außer aus § 2 Abs. 1 UmwRG auch aus § 64 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) herleiten, trifft dies inzwischen nicht mehr zu:

51

Nach § 1 Abs. 3 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 wird § 64 Abs. 1 BNatSchG nicht angewendet, soweit in Planfeststellungsverfahren, die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind. Für planfeststellungspflichtige Vorhaben, die – wie hier – nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG von Umweltverbänden angefochten werden können, gilt daher nunmehr ein Vorrang der umweltrechtlichen Verbandsklage (vgl. dazu bereits Fellenberg/Schiller, UmwRG, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 65. EL April 2012, § 1 UmwRG, Rdnr. 66 a.E.). Zwar galt im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Dezember 2010 noch § 64 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 1. März 2010, wonach anerkannte Naturschutzvereine „neben den Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG“ Rechtsbehelfe nach Maßgabe des § 64 BNatSchG einlegen konnten (und zwar gemäß §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch gegen Planfeststellungsbeschlüsse); auch erhielt § 1 UmwRG in der Fassung vom 1. März 2010 noch keine Vorrangregelung zu Gunsten der umweltrechtlichen Verbandsklage (vgl. zur bisherigen Anwendbarkeit der beiden Verbandsklagebestimmungen nebeneinander Fellenberg/Schiller, a.a.O.). Doch ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013, dass Rechtsbehelfsverfahren nach § 2 UmwRG, die – wie hier – am 12. Mai 2011 anhängig waren und am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften des UmwRG in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen sind. Parallel dazu ist § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dahin neu gefasst worden, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe des § 64 nur noch erheben können, „soweit § 1 Abs. 3 UmwRG nicht entgegensteht“. Folglich kann sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis inzwischen nicht mehr zusätzlich auf § 64 BNatSchG berufen.

52

Soweit der Kläger seine Klagebefugnis darüber hinaus auch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) mit der Folge ableiten will, dass sich seine Rügebefugnis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 UmwRG normierte Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften hinaus auf deren Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften erstreckt, ihm also auf diesem Wege ein „Vollüberprüfungsanspruch“ zusteht, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich namentlich nicht aus der sog. „Trianel“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs.C-115/09 -, NVwZ 2011, 801 ff.), dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 UmwRG auch insoweit, als sie für Umweltverbandsklagen sowohl die Klagebefugnis als auch den Überprüfungsanspruch in der Begründetheit auf die Geltendmachung bzw. das Vorliegen von Verstößen gegen den Umweltschutz dienende Vorschriften beschränken, gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) verstoßen, weshalb diese Vorschrift insoweit Anwendungsvorrang genießen müsse mit der Folge einer entsprechenden Erweiterung der Klage- und Rügebefugnis. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren nach der Trianel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergangenen Entscheidungen die Rechtsauffassung bestätigt, dass die EuGH-Entscheidung für eine solche Annahme nichts hergibt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 36/11 –, BVerwGE 148, 155 und juris, Rn. 23 ff., m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an.

53

II. Die Klage ist jedoch mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwRG. Er steht vielmehr mit allen einschlägigen Vorschriften, die – zumindest auch – dem Umweltschutz zu dienen bestimmt sind, im Einklang (zum Prüfungsumfang bei der Umweltverbandsklage und zum diesem korrespondierenden, beschränkten Überprüfungsanspruch nach dem UmwRG vgl. auch das Senatsurteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 205 und juris, Rn. 39 ff.). Dies gilt sowohl für dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften (1.) als auch für Vorschriften des materiellen Umweltrechts (2.).

54

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss begegnet zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, sondern steht mit den einschlägigen, dem Umweltschutz dienenden Verfahrensvorschriften im Einklang. Namentlich liegt kein Verstoß gegen Verfahrensanforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, Seite 94) vor.

55

So kann der Kläger mit seinem Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte nicht auf den Bereich des planfestgestellten Ausbauabschnitts der B 10 beschränkt werden dürfen, sondern es hätte einer übergreifenden Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen für den Bereich des insgesamt projektierten Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und der BAB A 65 bedurft (sog. „Dach-UVP“), nicht durchdringen.

56

Es spricht schon viel dafür, dass der Kläger mit seinem Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlerhafter Durchführung der UVP, insbesondere wegen Fehlens einer sog. Dach-UVP, bereits gemäß § 17a Nr. 7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) (jetzt: § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) präkludiert ist. Denn er hat in den beiden Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007 Fragen der ordnungsgemäßen Durchführung der UVP nicht einmal ansatzweise thematisiert. Vielmehr werden dort nur naturschutzfachliche Belange des FFH-Gebiets- und des Artenschutzes sowie Mängel bei den Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen und daneben noch sonstige (materielle) Umweltfragen in Bezug auf die verkehrlichen Belange abgehandelt. Lediglich im Zusammenhang mit dem FFH-Gebietsschutz wird das Fehlen einer „vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung des gesamten Planungsvorhabens Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau (sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung)“ gerügt. Ferner taucht der Gesichtspunkt, der vierspurige Ausbauzustand zwischen Pirmasens und Landau müsse „auch die Grundlage der Konfliktanalyse bilden“, woran es „besonders unter dem Aspekt der FFH-Verträglichkeit fehle“, noch einmal in Teil III.1 des Einwendungsschreibens auf, aber ebenfalls ohne jegliche Thematisierung des UVP-Rechts. Damit dürfte der Kläger den gesteigerten Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen, die nach der Rechtsprechung bei Naturschutzvereinigungen und Umweltverbänden gegenüber Einwendungen Privater zu stellen sind (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149 und juris, Rn. 19 ff.), nicht genügt haben. Vielmehr wäre von einem Umweltverband zu erwarten gewesen, dass er seiner Mitwirkungslast, Angaben dazu zu machen, welches umweltrechtliche Schutzgut betroffen ist und in welcher Beziehung diesem aus seiner Sicht Beeinträchtigungen drohen (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 – 9 B 38.07 –, NuR 2008, Seite 176 und juris, Rn. 31), im Bewusstsein der grundlegend unterschiedlichen Strukturen und Bedeutung des UVP-Rechts einerseits (formelle Anforderungen an die Verfahrensgestaltung) und des FFH-Gebiets- sowie des Artenschutzrechts andererseits (materielle Anforderungen als zwingendes Recht) durch entsprechend thematisch differenzierende Angaben Rechnung trägt (vgl. zu den Anforderungen an die Rüge einer fehlerhaften UVP als selbständigem Verfahrensfehler auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2006 – 9 VR 5/06 –, NVwZ 2006, 1170 und juris, Rn. 11). Daran dürfte es vorliegend fehlen. Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer Präklusion nach § 17a Nr. 7 FStrG bestehen im Übrigen keine Zweifel. Schließlich besteht derzeit auch kein Anlass, die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmung des § 17a Nr. 7 FStrG auf Naturschutzverbände bzw. Umweltvereinigungen unionsrechtlich grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 14.10 –, NuR 2010, 52 und juris, Rn. 21 ff.).

57

Unabhängig von der Frage der Präklusion ist die Forderung des Klägers nach Durchführung einer sog. Dach-UVP jedenfalls in der Sache nicht begründet:

58

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem grundsätzlich geklärt, dass bei einer abschnittsweisen Planfeststellung einer Bundesfernstraße die förmliche UVP nur für den jeweiligen Abschnitt durchzuführen ist: Einer UVP ist das Projekt zu unterziehen, für das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist. Das EU-Recht wirkt nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt der UVP das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist. Demnach ist bei einer abschnittsweisen Planung der Abschnitt, über den in einem Verfahren entschieden wird, zugleich das Vorhaben, das der UVP unterliegt (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5/96 –, BVerwGE 104, 326 und juris, Rn. 24, sowie Urteil vom 28. Februar 1996 – 4 A 27/95 –, UPR 1996, 270 und juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.). Ob die Abschnittsbildung zulässig ist, richtet sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach dem materiellen Planungsrecht, vorliegend nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, da auch die Anforderungen an die Abschnittsbildung über das Abwägungsgebot gesteuert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O., Rn. 25).

59

Danach bedarf es keiner vorgezogenen förmlichen UVP für die nachfolgenden Abschnitte; ausreichend ist vielmehr die Prognose, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

60

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt vorliegend auch nicht ausnahmsweise etwas anderes aus den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 3b Abs. 2 oder 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG:

61

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Regelung nur für den Fall, dass über die Zulässigkeiteines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammen zu fassen; davon zu unterscheiden ist der – auch hier vorliegende – Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, a.a.O., Rn. 30).

62

Die Regelung des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG für „kumulierende Vorhaben“ setzt voraus, dass die mehreren Vorhaben derselben Art von demselben oder den mehreren Trägerngleichzeitig verwirklicht werden sollen; gemeint ist damit eine zeitlich parallele Vorhabenverwirklichung (vgl. Dienes, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b, Rn. 24). Daran fehlt es offensichtlich bei der sukzessiven Verwirklichung des Ausbaus einer Bundesfernstraße in mehreren, räumlich und zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten.

63

Schließlich ist auch anerkannt, dass es sich bei der abschnittsweisen Planfeststellung von Bundesfernstraßen nicht um „Teilzulassungen“ im Sinne von § 13 UVPG handelt. Da die einzelnen Abschnitte bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße als selbständige Vorhaben anzusehen sind, wird über sie nicht im Rahmen einer Teilzulassung entschieden, so dass § 13 UVPG keine Anwendung findet (so zutreffend z. B. Schieferdecker, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13, Rn. 15 und Fußnote 25, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5/96 –, a.a.O., Rn. 24). Damit besteht hier insbesondere nicht das Erfordernis einer vorläufigen Erstreckung der UVP „auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens“ nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG.

64

Somit ist vorliegend UVP-rechtlich nur zu fordern, dass die Planfeststellungsbehörde eine Prognose angestellt hat, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten in Bezug auf die Umweltauswirkungen keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob die insoweit vom Beklagten vorgebrachten Zweifel daran, ob diese Vorgabe der Rechtsprechung außer auf den Neubau einer Fernstraße in Abschnitten auch auf den – hier in allen Abschnitten des Gesamtprojekts gegebenen – Ausbau einer vorhandenen Fernstraße Anwendung finden kann, zu Recht bestehen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn im Planfeststellungsbeschluss ist an mehreren Stellen in hinreichender Weise in den Blick genommen worden, dass der planfestgestellte Abschnitt verkehrspolitisch Teil eines Gesamtvorhabens des vierspurigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau ist. Zum einen wurde im Rahmen der Erläuterungen der Planungskonzeption (Seite 89 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) ausführlich dargestellt, dass einerseits der planfestgestellte Planungsabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung auch für den Fall haben wird, dass die Verwirklichung der weiteren Planungsabschnitte – entgegen der politischen Absicht aus nicht absehbaren Gründen – scheitern sollte, aber andererseits der Verwirklichung des weiteren Ausbaus der B 10 im Bereich zwischen Godramstein und Pirmasens aus heutiger Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit. Zum anderen wurde auch speziell in Auseinandersetzung mit Forderungen von Einwendern, namentlich des Klägers, nach Durchführung einer sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung für die gesamte Ausbaustrecke zwischen Pirmasens und Landau ausgeführt, dass einerseits für den Bereich zwischen Pirmasens und Hinterweidenthal bereits bestandskräftiges Baurecht vorliege, mit dem für diesen Teilbereich u. a. auch die FFH-Verträglichkeit positiv festgestellt worden sei, und andererseits aus heutiger Sicht auch nichts dafür ersichtlich sei, dass ein späterer vierstreifiger Ausbau in den noch nicht planfestgestellten Teilbereichen zwischen Hinterweidenthal und Godramstein unter FFH-Gesichtspunkten vor unüberwindlichen Hindernissen stehen würde (vgl. Seite 182 des Planfeststellungsbeschlusses). Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung an die Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens genüge getan worden.

65

Auch unter den weiteren vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkten sind Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des UVPG nicht festzustellen.

66

So kann der Rüge des Klägers, die Planunterlagen hätten keine den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG genügende „Übersicht über geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten“ enthalten, nicht gefolgt werden. Dabei ist zu sehen, dass diese Vorschrift – als rein formell-rechtliche Anforderung an den Inhalt der vom Vorhabenträger zur Prüfung seines Antrags vorzulegenden Unterlagen – lediglich verlangt, dass der Vorhabenträger die von ihm tatsächlich geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und seine Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer Übersicht darstellt; die Bestimmung begründet hingegen keinerlei Pflicht zur Prüfung von Vorhabenalternativen. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit, die verschiedenen sich anbietenden oder sich aufdrängenden Standortalternativen oder Durchführungsvarianten auf ihre jeweilige Umweltverträglichkeit hin zu untersuchen, aus dem jeweiligen Fachrecht, im Falle einer fernstraßenrechtlichen Planung also aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG als Anforderung des Abwägungsgebots (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 6, Rn. 21, m.w.N.). Diesen rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ist mit der in der „allgemein verständlichen Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG“ enthaltenen Übersicht „III. Geprüfte Vorhabenvarianten und wesentliche Auswahlgründe“ (vgl. Planordner I, Planunterlage 1.2, Seite 9 ff.) genüge getan worden.

67

Soweit der Kläger darüber hinaus noch rügen will, dass es an einer den Anforderungen des § 11 UVPG genügenden „zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens“ fehle, kann dem schließlich ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 soweit der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 8 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, zu erarbeiten, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft; nach § 11 Satz 3 kann diese zusammenfassende Darstellung in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 9 B 27/05 –, UPR 2007, 33 und juris, Rn. 17). Davon hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht und die zusammenfassende Darstellung in den Planfeststellungsbeschluss integriert (vgl. dessen Seite 171). Dabei begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass in der zusammenfassenden Darstellung weitestgehend auf die „allgemein verständliche Zusammenfassung“ nach § 6 UVPG in der Planunterlage 1.2, Seite 9 ff. (Planordner I), Bezug genommen wird, nachdem diese - wie ausgeführt - den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG entspricht und darüber hinaus auch alle inhaltlichen Anforderungen des § 11 Satz 1 UVPG erfüllt, und der Planfeststellungsbeschluss ergänzend feststellt, dass im Anhörungsverfahren keine weiteren wesentlich neuen Gesichtspunkte in Bezug auf die Einschätzung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens vorgebracht worden seien.

68

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet des Weiteren an keinem materiellen Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.

69

a. So mangelt es der streitigen Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung.

70

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer (z. B. Straßen-)Planung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder eine Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; siehe auch z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP, Seite 13). Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung auszugehen, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung vom 20. Januar 2005, BGBl. I, 201) aufgenommen ist. Denn nach § 1 Abs. 2 FStrG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist danach für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich; sie ist so auch als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen; die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung; diese Bindungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – 9 A 33/02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 23 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; ebenso z. B. Senatsurteil vom 28. August 2013 -8 C 1036/13.OVG –, Seite 8 des Urteilsabdrucks, m.w.N.).

71

Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob bei der Festlegung des Gesetzgebers die weit gesteckten Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, weil es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 9 B 14.06 –, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 7 sowie Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 -, BVerwGE 146, 254 und juris, Rn. 21, m.w.N.).

72

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Planrechtfertigung des Vorhabens des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im planfestgestellten Abschnitt außer Frage.

73

Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 UmwRG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 – 4 VR 1/03, 4 A 1/04 A 1/03 –, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23).

74

Die Planrechtfertigung des Vorhabens folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im Abschnitt zwischen der BAB A 65 und Godramstein ist – ebenso wie die sich westlich anschließenden Abschnitte bis Hinterweidenthal – im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der gemäß § 1 Abs. 1 FStrAbG (in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I, 2574) diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, enthalten und nach § 2 FStrAbG der Stufe „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ zugeordnet (vgl. die grafische Darstellung in der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz, veröffentlicht im Anlagenband 2004 zum Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I A-2004). Die Bedeutung der Einstufung „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ wird im Gesetz bzw. im Bedarfsplan nicht näher erläutert. Aus der Begründung des Entwurfs eines 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes ergibt sich Folgendes: „Der Weitere Bedarf (WB) enthält Vorhaben, deren gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nachgewiesen ist, deren Investitionsvolumen aber den Finanzrahmen bis 2015 überschreitet. Die Projektplanung darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgenommen oder weiterbetrieben werden. In begründeten Fällen kann die Planung von Projekten des Weiteren Bedarfs aufgrund dieses Gesetzes aufgenommen bzw. weiterbetrieben werden. Dies kann aufgrund der netzkonzeptionellen Bedeutung oder wegen des Zusammenhangs mit benachbarten Projekten der Stufe Vordringlicher Bedarf erforderlich sein. Diese Vorhaben sind als Weiterer Bedarf mit Planungsrecht besonders gekennzeichnet (WB*)“ (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 21).

75

Die Argumente des Klägers, mit denen er die aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung folgende Planrechtfertigung in Frage stellen will, sind sämtlich nicht stichhaltig.

76

Zunächst kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Einstufung in die Kategorie WB* eine „graduelle Minderwertigkeit“ der gesetzlichen Bedarfsfeststellung bedeute, etwa mit der Folge, dass diese Einstufung nur zu Vorplanungen, aber nicht zur verbindlichen Schaffung von Baurecht ermächtige. Dagegen spricht bereits, dass § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht zwischen den Stufen der Bedarfsfeststellung differenziert, sondern für alle in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben die Entsprechung mit den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 1 FStrG konstatiert (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG) und darüber hinaus die Feststellung des Bedarfs generell als für die Linienbestimmung und Planfeststellung verbindlich erklärt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Hieraus folgt, dass die Feststellung als „Vorhaben des Weiteren Bedarfs“ in gleicher Weise verbindlich ist wie jede andere Bedarfsfeststellung (so auch BayVGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 8 A 06.40015 -, juris, Rn. 43 f und Beschluss vom 13. Juli 2009 –8 CS 09.1388 –, juris, Rn. 15). Darüber hinaus folgt aus der zitierten Begründung des Gesetzentwurfs, dass den als WB* gekennzeichneten Vorhaben gegenüber den nur als WB eingestuften Vorhaben – für die aber immerhin auch die „gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit“ als „nachgewiesen“ angesehen wird – insoweit ein Vorrang zukommt, als sie „aufgrund ihrer netzkonzeptionellen Bedeutung“ oder wegen ihres „Zusammenhangs mit benachbarten Projekten des vordringlichen Bedarfs … aufgenommen bzw. weiterbetrieben“ werden dürfen (vgl. BT-Drs. 15/1657, a.a.O.). Wie die Bundesregierung hierzu in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates klargestellt hat, bedeutet dies, dass bei den Maßnahmen des WB* den Ländern die Möglichkeit eingeräumt ist, „die Projektplanung bis zur Erlangung des Baurechts zu betreiben“ (vgl. BT-Drs. 15/1803, Seite 2). Dies kann aus dem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass das Planfeststellungsverfahren vollständig zum Zwecke der Erlangung von Baurecht durchzuführen ist. Eine unzulässige „Vorratsplanung“ kann darin nicht gesehen werden. Letztlich führt jede Planfeststellung - auch bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs - in gewisser Weise zu einer Schaffung von Baurecht „auf Vorrat“, da das Gebrauchmachen von dem geschaffenen Baurecht durch den Vorhabenträger sich aus vielfältigen Gründen noch verzögern kann. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er dem Vorhabenträger nach § 17c Nr. 1 FStrG eine Frist von 10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Beginn der Ausführungen des Plans einräumt, die auf Antrag noch um bis zu 5 Jahre verlängert werden kann, ohne dabei zwischen Vorhaben des Vordringlichen und solchen des Weiteren Bedarfs zu differenzieren. Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als § 17e Abs. 2 FStrG die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen nur bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs entfallen lässt. Doch wird dadurch zugleich bestätigt, dass auch die Vorhaben des Weiteren Bedarfs planfeststellungsfähig sind und diese auch bei ihnen zur Schaffung von vollziehbarem Baurecht führt.

77

Anders, als der Kläger dies zu unternehmen versucht, kann die gesetzliche Bedarfsfeststellung auch durch die Geltendmachung von Mängeln der für die konkrete Planung erstellten Verkehrsprognose nicht in Frage gestellt werden.

78

Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 ff. sowie Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35 f). Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die in § 1 Abs. 2 FStrAbG angeordnete Bindungswirkung darauf ab, dass straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine Verkehrsprognose vorzugwürdig sein könnte; entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

79

Somit beschränkt sich auch vorliegend die verwaltungsgerichtliche Prüfung darauf, ob der Gesetzgeber bei der normativen Bedarfsfeststellung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). Davon kann vorliegend keine Rede sein.

80

Vielmehr sind die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahmen von R., mit denen methodische Mängel der projektbezogenen Verkehrsprognose von M. gerügt werden, nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Zweifel zu ziehen. Zum einen würden die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose – ihr Vorliegen unterstellt – schon keine Rückschlüsse auf die den Bedarfsplan und dessen Überprüfung zugrunde liegenden Verkehrsprognosen zulassen. Denn der Bundesverkehrswegeplanung und der gesetzlichen Bedarfsfeststellung 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das Jahr 2015 zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche Verflechtungsmatrizen in Personen- und Güterverkehr bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.). Diese Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung ist gemäß dem in § 4 Satz 1 FStrAbG enthaltenen Prüfauftrag im Jahre 2010 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung überprüft worden. Die Überprüfung ist auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf der Ebene des Bundes, der Bundesländer und von Teilregionen zu dem Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die Bundesfernstraßen auch bei Ansatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23). Demnach besteht kein Anlass für die Annahme, dass sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so grundlegend geändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden müsste.

81

Zum anderen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es auch nach den Stellungnahmen von R. keineswegs an jeglichem Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau des in Rede stehenden Planungsabschnitts fehlt. Im Gegenteil: Auch in den Stellungnahmen von R. wird von einer aktuellen Verkehrsbelastung im Jahre 2009 auf der B 10 im Bereich von Godramstein in Höhe von rund 29.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden ausgegangen, was in etwa der von M. für den Analyse-Null-Fall des Jahres 2004 ermittelten aktuellen Verkehrsbelastung im Streckenabschnitt zwischen Birkweiler und der A 65 entspricht und auch nur unwesentlich unter dem inzwischen von M. für das Jahr 2013 festgestellten Verkehrsaufkommen in diesem Bereich liegt. Damit übersteigt die aktuelle Verkehrsbelastung die für den gegenwärtigen Ausbauquerschnitt RQ 15,5 nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Querschnitt“ (RAS-Q) maßgebliche Obergrenze der Verkehrsstärke von ca. 23.000 Kfz/24 h bereits derzeit ganz erheblich, weshalb es nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 93) schon in der heutigen Situation besonders in den Spitzenzeiten zu Kolonnenbildungen in den nicht für Überholvorgänge freigegebenen Fahrtrichtungen, teilweise auch zu Staubildungen kommt; der hierdurch erzeugte Überholdruck verleitet zudem zu einem risikoreicheren Fahren in den für Überholvorgänge freigegebenen Streckenabschnitten, mit entsprechend erhöhter Unfallgefahr. Zudem geht R. nicht etwa von einem deutlichen Rückgang der Verkehrsbelastung bis zu einem Prognosehorizont 2020 oder 2030 aus, sondern rechnet lediglich mit einer Stagnation auf dem aktuellen Niveau. Damit würde aber bereits die – im Wesentlichen unstreitige – aktuelle Verkehrsbelastung im Bereich des planfestgestellten Abschnitts nach den einschlägigen Regelwerken für die Anlage von Bundesfernstraßen einen vierstreifigen Ausbau rechtfertigen, und zwar nach den seit dem Jahre 2008 angewendeten „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA)“, die auch Regelquerschnitte für autobahnähnliche Straßen (sog. Entwurfsklasse 2) umfassen, zumindest mit einem Regelquerschnitt RQ 28 (Gesamtbreite 28 m) für autobahnähnliche Straßen mit einer Kapazität von bis zu 30.000 Fahrzeugen pro Tag. Demgegenüber soll vorliegend der vierstreifige Ausbau zwischen der A 65 und Godramstein aufgrund örtlicher Gegebenheiten sogar nur mit einem Sonderquerschnitt SQ 26 (Gesamtbreite 26 m; gegenüber dem Regelquerschnitt RQ 26 schmalerer Mittelstreifen, aber breiterer Randstreifen, vgl. dazu im Einzelnen Seite 105 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) erfolgen. Wenn aber bereits die aktuelle Verkehrsbelastung nach den anerkannten Regelwerken einen vierstreifigen Ausbau – sogar mit einem größeren Regelquerschnitt – rechtfertigt und selbst nach den vom Kläger für richtig erachteten Verkehrsprognosen nicht mit einem wesentlichen Rückgang der Verkehrsbelastung, sondern zumindest mit einer Stagnation zu rechnen ist, kann keine Rede davon sein, dass es im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlen könnte oder das angestrebte Planungsziel infolge einer grundlegenden Wandlung der Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers unter keinen Umständen mehr auch nur annähernd erreichbar erscheint (vgl. zu diesen Maßstäben auch insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.).

82

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung deshalb fehlt, weil die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Ausbaus der B 10 im Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein ausgeschlossen erscheint.

83

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 4 A 12/98 –, UPR 1999, 355 und juris, Rn. 44 f; Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11/02 –, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 21. März 2006 – 9 B 18/05 –, juris, Rn. 2 f sowie Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09 –, NuR 2010, 191 und juris, Rn. 4, m.w.N.). Dies bedeutet sogleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens (nach dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG 10 Jahre, nach dem jetzigen § 17c Nr. 1 FStrG einschließlich der Verlängerungsmöglichkeit maximal 15 Jahre) ausgeschlossen erscheint.

84

Dafür, dass vorliegend die Finanzierbarkeit des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im planfestgestellten Abschnitt innerhalb eines Zeithorizonts, der mindestens 10, eventuell sogar 15 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (hier also ab dem 22. September 2010, also mindestens bis September 2020), beträgt, ausgeschlossen erscheint, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich dafür aus den vom Kläger ins Feld geführten Äußerungen der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 17/2792 vom 24. August 2008 keine entscheidenden Gesichtspunkte, da dort lediglich ausgeführt wird, dass in der Vergangenheit keine Finanzmittel in Straßenbauprojekte des Weiteren Bedarfs geflossen seien. Demgegenüber verweist der Beklagte überzeugend darauf, dass für das konkret angefochtene Planungsvorhaben sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) erklärt haben, dass bei Vorliegen endgültigen Baurechts die Finanzierung der hier planfestgestellten Maßnahme des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht (WG*) – ggf. auch gegen Austausch mit einer anderen Maßnahme des Vordringlichen Bedarfs im Gebiet von Rheinland-Pfalz – sichergestellt werden soll. Für die Annahme, dass damit die Finanzierbarkeit des Vorhabens jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, reicht dies aus.

85

b. Das planfestgestellte Vorhaben steht auch mit den zwingenden Vorschriften des europäischen und nationalen Naturschutzrechts im Einklang.

86

Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“; zumindest liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (aa.). Darüber hinaus sind keine Verstöße gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts gegeben (bb.). Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die vorgesehene Kompensation vorhabenbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft Defizite aufweist (cc.).

87

aa. Dem Planfeststellungsbeschluss kann zunächst nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gegeben wären, und verstoße deshalb gegen § 34 BNatSchG.

88

Entgegen der Ansicht des Klägers kann bereits keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH-Gebiets 6812 – 301 „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ festgestellt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.

89

Vorliegend bedurfte das planfestgestellte Vorhaben der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Denn die B 10 quert in dem vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitt zwischen Bau-Km ca. 0 + 400 und Bau-Km ca. 0 + 830 die Niederung des Flusses Queich mittels eines Brückenbauwerks, das im Zuge der geplanten Erweiterung um einen weiteren Fahrstreifen für die Richtungsfahrbahn Pirmasens – Landau um ein neu zu errichtendes Brückenbauwerk in einem Abstand von bis zu etwa 10 m zum vorhandenen Brückenbauwerk ergänzt werden soll. Bei der Queichniederung handelt es sich um einen aus dem eigentlichen Kerngebiet des FFH-Gebiets 6812 – 301 herausragenden, östlichen Ausläufer am äußersten Rand des Schutzgebiets. Das FFH-Gebiet hat hier eine durchschnittliche Breitenausdehnung von ca. 300 bis 500 m (vgl. die Darstellung in der in den Planunterlagen befindlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planordner 1, Anlage 12.4, S. 6 ff.). Wie sich aus der Darstellung der „Wirkfaktoren“ in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (a.a.O., S. 19) ergibt, sind mit dem Vorhaben bau- und anlagebedingte Eingriffe sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren verbunden, die sich auf die Erhaltungsziele und die für sie maßgeblichen Gebietsbestandsteile auswirken können.

90

Die deshalb im Zuge des Planfeststellungsverfahren durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen bei Berücksichtigung im Einzelnen benannter Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ausgeschlossen werden könne; dieser Einschätzung hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 153 ff.) angeschlossen.

91

In der Klagebegründung hat der Kläger – wie zuvor im Kern bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007, weshalb eine Präklusion seines Vorbringens in Bezug auf das FFH-Gebietsschutzrecht nicht in Betracht kommt – das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter folgenden Gesichtspunkten angegriffen: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliege einer Fehleinschätzung bezüglich eines Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91E0* im Eingriffsraum des Vorhabens; eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung potentieller Lebensräume von erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten sei nicht berücksichtigt worden; es habe einer übergreifenden „Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung“ unter Berücksichtigung der Gesamtstrecke Pirmasens – Landau bedurft; die aus seiner Sicht danach erforderliche Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG genüge nicht den strengen Anforderungen.

92

Der Auffassung des Klägers kann indessen unter keinen der angeführten Gesichtspunkte gefolgt werden. Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden.

93

Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das geplante Vorhaben mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme in der Bachaue und deren Umfeld verbunden ist (vgl. dazu die FFH-Verträglichkeitsprüfung, a.a.O., S. 29), für sich gesehen noch keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck begründet. Wie sich aus § 34 Abs. 2 BNatSchG ergibt, ist nicht jede Inanspruchnahme von Flächen, die zu einem FFH-Gebiet gehören, zwangsläufig als erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets zu werten; es kommt vielmehr darauf an, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei baubedingten Flächenverlusten darauf ab, ob sie mit unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkungen auf erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen verbunden sind; dabei ist grundsätzlich jeder vorhabenbedingte Verlust von Flächen eines Lebensraumtyps der Anlage I der Habitatrichtlinie als erheblich zu werten, es sei denn, er hätte lediglich Bagatellcharakter (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 49, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 9.06 –, BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 124 ff.). Daraus folgt, dass vorhabenbedingte Flächenverluste dann in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen darstellen, wenn es sich nicht um unmittelbare Verluste von Flächen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps handelt und sich sonstige Flächenverluste auch nicht mittelbar nachteilig auf Vorkommen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps auswirken können.

94

Für eine unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung von Flächen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps durch das Vorhaben ist indessen vorliegend nichts ersichtlich.

95

Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 31. Januar 2011 noch vorgetragen hat, im Eingriffsbereich des Vorhabens gebe es – entgegen der Annahme in der FFH-Verträglichkeitsprüfung – größere Bestände des erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps 91E0*, in die durch die Brückenanlage mit einem Flächenbedarf von weit mehr als 1 ha eingegriffen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum Beleg seiner Behauptungen hatte der Kläger auf Angaben zu drei Biotopen im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, auf Datenblätter zur Biotopkartierung sowie auf eine sog. HPNV-Kartierung verwiesen. Da es sich bei dem LRT 91E0* (Weichholzauen) um einen prioritären Lebensraumtyp handelt, hätte eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung von Vorkommen dieses Lebensraumtyps zur Folge, dass die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG an eine Abweichungszulassung (ggf. Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission) vorliegen müssten.

96

Die Behauptung des Klägers ist indessen als widerlegt anzusehen. Bereits die in den Planunterlagen befindliche FFH-Verträglichkeitsprüfung hatte sich mit der Frage des Vorkommens des LRT 91E0* im Einwirkungsbereich des Vorhabens befasst und ein Vorkommen von Beständen dieses Lebensraumtyps eindeutig ausgeschlossen; dabei wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Gehölzstrukturen nur um schmale Ufergehölzsäume handele (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, a.a.O., S. 12). Aufgrund des Vorbringens des Klägers in seinem Einwendungsschreiben, ein Teil der anlagebedingt beeinträchtigten Gehölzbestände sei doch dem prioritären LRT 91E0* zuzuordnen, hatte sich der Beklagte veranlasst besehen, im Frühjahr 2010 eine Nachprüfung in Form einer nochmaligen Begehung und Augenscheineinnahme durch den Dipl.-Biologen H. vom Büro S. durchführen zu lassen, bei der ebenfalls keine Hinweise auf das Vorhandensein von diesem Lebensraumtyp zuzuordnen Vegetationsbeständen festgestellt wurden (vgl. die Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. zu den naturschutzfachlichen Einwendungen des Klägers vom 7. Juni 2010, Ordner „Gutachten und ergänzende Stellungnahmen“, Nr. 6, S. 40 f.); dabei wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich nur um ein- bis zweireihige Ufergehölze ohne Auwaldcharakter und unterhalb der Mindestgröße von 2.500 m² handele, die dem relevanten Biotoptyp nicht zuzuordnen seien.

97

In Reaktion auf das Vorbringen in der Klagebegründung hat der Beklagte schließlich eine weitere fachliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom 6. April 2011 vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011). Darin wird im Einzelnen begründet, weshalb die vom Kläger herangezogenen Biotopkartierungen usw. gerade keinen Rückschluss auf das Vorhandensein von Beständen des LRT 91E0* zulassen und weshalb die Kriterien hierfür von den festgestellten Vegetationsstrukturen nicht erfüllt werden. Diesen ergänzenden Feststellungen ist der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr entgegengetreten; er ist vielmehr namentlich in seinen Schriftsätzen vom 31. Oktober 2014 und vom 30. März 2015 sowie auch in der mündlichen Verhandlung des Senats auf das Thema nicht mehr weiter eingegangen, so dass schon fraglich erscheint, ob er seine Behauptungen zum Vorkommen der LRT 91E0* nach Vorlage der Stellungnahme vom 6. April 2011 noch aufrechterhalten will. Jedenfalls ist aus Sicht des Senats eine Betroffenheit eines Vorkommens dieses Lebensraumtyps im Einwirkungsbereich des Vorhabens durch den Beklagten nachvollziehbar und schlüssig, unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen worden, ohne dass der Kläger den Feststellungen des Dipl.-Biologen H. konkrete eigene abweichende Erkenntnisse entgegenzusetzen vermocht hat. Namentlich stehen die Feststellungen des Dipl.-Biologen H., dass die im Einwirkungsbereich des Vorhabens anzutreffenden Vegetationsstrukturen mangels einer intakten Überflutungsaue, wegen des nur lückigen Charakters der in Frage kommenden Gehölzbestände, bei denen die Lücken stellenweise größer als eine Baumlänge sind, sowie mangels eines für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Artenspektrums der Krautschicht nicht dem LRT 91E0* entsprechen, im Einklang mit den im Datenblatt zum Lebensraumtyp 91E0* des Bundesamtes für Naturschutz formulierten Anforderungen an die Feststellung von Vorkommen dieses Lebensraumtyps (vgl. die Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz, www.bfn.de/0316typ91e0.html). Denn danach sind insbesondere lückige, fragmentierte Bestände, bei denen die Lücken zwischen den einzelnen Bäumen größer als die Baumhöhe sind, als Baumreihen zu werten und nicht als Bestände des LRT 91E0* zu erfassen.

98

Anders, als der Kläger meint, führt das planfestgestellte Vorhaben auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten.

99

Nachdem er bereits im Einwendungsschreiben eine definitive Zerstörung von Lebensräumen der Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“ (Lycaena Dispar) und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ (Maculinea Nausithous) durch das Vorhaben geltend gemacht hatte, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, das Vorhaben führe zur erheblichen Beeinträchtigung von (jedenfalls potentiellen) Lebensräumen der Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“ und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, und zwar durch die Verstärkung bereits bestehender Zerschneidungs- und Barrierewirkungen des Brückenbauwerks infolge seiner Erweiterung um eine zweite Brücke, was aufgrund der bereits angespannten Situation der beiden Arten im Gebiet zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen Erhaltungszielen führen werde. Zwar hat der Kläger eingeräumt, dass im unmittelbaren Trassenbereich, soweit dieser das FFH-Gebiet quert, kein geeigneter Lebensraum für die beiden Falterarten vorhanden sei; doch gebe es im Queichtal sowohl nördlich als auch südlich der B 10 Flächen, die für beide Arten geeignet seien und auf deren Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit es für die Überlebensfähigkeit der Metapopulationen der beiden Arten ankomme. Darüber hinaus sei die Brücken- oder Trittsteinfunktion der betroffenen FFH-Gebietsteile für den großräumigen Zugang von der Rheinebene zum Pfälzer Wald zu beachten, weshalb sich deren Beeinträchtigung durch das Vorhaben auf das Ökoverbundsystem „Natura 2000“ insgesamt auswirke und deshalb im Rahmen der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG hohe Anforderungen zu stellen seien.

100

Der Planfeststellungsbeschluss hat sich in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Einwendungsvorbringen des Klägers mit den beiden Schmetterlingsarten befasst und unter Bezugnahme auf die der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten faunistischen Erhebungen sowie den „Fachbeitrag Artenschutz“ ausgeführt, dass es für Lebensräume der Art „Großer Feuerfalter“ keine Nachweise und für geeignete Habitate des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings nur Nachweise außerhalb des Wirkbereichs der B 10 gebe, was auch durch aktuelle Überprüfungen im April 2010 bestätigt worden sei; höchst vorsorglich wurde für beide Arten in Kapitel A VI des Planfeststellungsbeschlusses eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt; zudem – so wird weiter ausgeführt – würden beide Arten auch von der (vorsorglichen) Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erfasst.

101

Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom 6. April 2011 vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011). Danach hat eine weitere Überprüfung vor Ort ergeben, dass weiterhin keine Lebensraumpotentiale für die Arten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im Wirkraum des Vorhabens vorhanden seien und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Bereich des Queichtals zwar vereinzelt nachgewiesen sei; doch seien die nächsten Fundorte nördlich der B 10 weit außerhalb des Wirkraums gelegen und insbesondere seien die für die Falterart bedeutsamen Vorkommen der Hauptfutterpflanze im Eingriffsbereich nicht vorhanden. In einer weiteren Stellungnahme vom 26. Januar 2015, die als Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18. Februar 2015 zu den Gerichtsakten gereicht wurde, hat der Dipl.-Biologe H. zur Frage von erheblichen Beeinträchtigungen der beiden erhaltungszielbestimmenden Falterarten die vorliegenden Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst: Für die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling könne zunächst eine Zerschneidung bedeutsamer Teillebensräume infolge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens ausgeschlossen werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass jeweils nördlich und südlich der B 10 eine Teilpopulation bestehe, da die Art als sehr standorttreu gelte. Zudem seien große Flächenanteile durch Gehölzbestände abgeriegelt, was einen ständigen Austausch zwischen den Teilflächen beidseits der B 10 nicht erwarten lasse. Ein Überfliegen von größeren Gehölzen sei nur ausnahmsweise anzunehmen. Die Tiere orientierten sich an der Blütenvegetation der Krautschicht und breiteten sich über Offenlandbestände und Säume aus. Dabei seien die Lebensstätten immer eng an das Vorkommen der essenziellen Futterpflanze – Großer Wiesenknopf – gebunden. Hauptflugorte seien Saumstandorte mit Wiesenknopf, wie Grabenränder, Böschungen, Dämme oder Feuchtbrachen sowie in Randbereichen von Mähwiesen. Die Hauptgefährdung der lokalen Population im Talraum der Queich bestehe in der fehlenden Nutzung oder einer ungünstigen Nutzung von Grünland. Zudem seien viele Standorte zwischenzeitlich von Neophyten dominiert. Grundsätzlich sei aber ein Austausch zwischen den beiden Teilräumen denkbar, da für die Art häufige Flugdistanzen von 1 bis 3 km bestätigt worden seien. Für das Projektgebiet sei dabei ein möglicher Austausch insbesondere durch den breiten Korridor mit Staudenfluren entlang der Bahnlinie zu vermuten. Ein zweiter Korridor bestehe potentiell entlang des Queichtalweges, allerdings fehlten hierzu aktuell geeignete Flächen mit Vorkommen der Futterpflanze Großer Wiesenknopf. Mit dem geplanten Vorhaben würden diese möglichen Korridore in ihrer Funktionsfähigkeit nicht verändert: Das vorhandene Bauwerk zur Bahnüberführung bleibe unverändert erhalten. Das daneben neu mit Abstand zu errichtende Bahnbauwerk erhalte aufgrund der großen lichten Weite des vorhandenen Bauwerks in Bodennähe die gleichen Abmessungen. Das bestehende Bauwerk zur Queichquerung der B 10 bleibe ebenfalls unverändert. Das zweite Bauwerk erhalte in Bodennähe eine größere lichte Weite. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei einer möglichen Nutzung der bahnbegleitenden bzw. gewässerbegleitenden Saumstrukturen durch die Falterart eine Teilverschattung durch ein zweites Bauwerk keine Rolle spielen werde. Darüber hinaus sei für diese Art ein erhebliches Kollisionsrisiko mit signifikanten Auswirkungen auf die Population der Art nicht gegeben. Denn die Bundesstraße verbleibe wie bisher in einer Dammlage mit breiten Böschungen, die vollständig bepflanzt werden. Dieser Heckenriegel verhindere das ungewollte Einfliegen in den Straßenraum, da Einzeltiere damit zum Überfliegen gezwungen würden. Dies werde aber nach allen bisherigen Kenntnissen zur Ausbreitungsökologie der Art nur in ganz seltenen Fällen vorkommen, da der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling stark strukturgebunden in der Krautvegetation fliege. Auch für die Art Großer Feuerfalter sei eine Zerschneidung bedeutsamer Teillebensräume auszuschließen. Für das Queichtal zwischen Landau und Annweiler sei aus mehrjährigen Studien belegt, dass der Falter nur zeitweise den Talraum besiedele. Lokales bis regionales Aussterben und anschließende Wiederbesiedelung seien mehrfach beobachtet worden, so dass auf einen großen Flächenbedarf für langfristig überlebende Vorkommen geschlossen werde. Die Art werde indessen als sehr flugfähig und mobil eingestuft; dabei sei anzunehmen, dass die Art bei einem möglichen Ausbreitungsflug in jedem Fall eine Orientierung an Blütenpflanzen der Krautschicht suche. Auch ein erhebliches Kollisionsrisiko mit signifikanten Auswirkungen auf die Population dieser Art sei nicht gegeben. Zwar sei ein Überfliegen des gehölzbestandenen Straßendammes potentiell möglich, stelle aber eher die Ausnahme dar. Die Strukturbindung an die Blütenfarben bzw. an die Nektarpflanzen führe dazu, dass auch die Ausbreitungsflüge in der überwiegenden Mehrzahl auf Höhe der Krautschicht erfolgten. Im Falle der Queichbrücke sei daher ein Unterfliegen der Brücke zu postulieren, falls dieser Korridor von der Art überhaupt beflogen werden sollte. Diese Erkenntnisse hat der Gutachter bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung anhand zur Gerichtsakte gereichter Karten und Luftbilder nochmals erläutert.

102

Danach teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung und mehrfacher Überprüfung ihres Ergebnisses durch aktualisierende Begutachtungen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets im Hinblick auf die genannten erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten ausgeschlossen erscheinen.

103

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in dem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Habitat-Richtlinie (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 B 28.09 –, DVBl. 2010, 176 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Danach waren hier mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der drei Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“, „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „Großer Mohrbläuling“ (= Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling) im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, da alle drei Arten in der Anlage I zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes als maßgebliche Gebietsbestandteile benannt sind und darüber hinaus in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten (GVBl. 2009, S. 4, 17) als eines der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ auch folgendes Ziel benannt wird: „Erhaltung oder Wiederherstellung von nicht intensiv genutzten Mähwiesensystemen, u.a. mit Pfeifengraswiesen und Borstgrasrasen, auch als Lebensräume für Schmetterlinge (insbesondere Maculinea ssp. und Lychaena dispar).“ Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung insbesondere ausgeführt: Die Verträglichkeitsprüfung erfordere eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und –bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu erfolgen habe; sodann seien die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten; ein Projekt ist danach zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden; dies setzt die Ausschöpfung aller einschlägigen wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus, wobei es zulässig ist, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, soweit auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumbare Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge verbleiben, sofern dies kenntlich gemacht und begründet wird; dabei können auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zugunsten des Projekts berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 68 und 94).

104

Diesen Anforderungen ist vorliegend in Bezug auf die erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Wie zuletzt in der ergänzenden fachlichen Beurteilung des Gutachters H. vom 25. Januar 2015 aufgrund abermaliger Begehung und Überprüfung der Vegetationsstrukturen unter gleichzeitiger Auswertung der einschlägigen Fachliteratur überzeugend zusammengefasst wurde, gibt es zum einen keine Nachweise für Populationen des Großen Feuerfalters in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau, sondern nur eine Vermutung für das Einfliegen von Einzelexemplaren aus benachbarten Populationen, die aufgrund ihrer Mobilität aber auch größere Entfernungen mit Hindernissen überwinden können. Demgegenüber muss der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau wie wohl im gesamten Naturraum Pfälzerwald inzwischen als ausgestorben gelten. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling kommt zwar in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau noch vor, doch beschränkt sich das Vorkommen auf drei Fundorte, die weit außerhalb des Eingriffsraumes des Vorhabens, nämlich mehr als 400 m von der B 10-Trasse entfernt liegen, wobei es sich um auf natürliche Weise (Gehölzriegel) abgeschottete, aber selbstständig lebensfähige Metapopulationen handelt, zwischen denen aufgrund der geringen Mobilität der Art kein nennenswerter Austausch stattfindet. Falls überhaupt, werden für Wanderungen von Einzelexemplaren nicht der Bereich der B 10-Querung des Queichtals, sondern kleinere Taleinschnitte (Bahnlinie, Wirtschaftsweg) genutzt, die ein Wandern entlang geeigneter Saumstrukturen ermöglichen. Danach erscheinen dem Senat die Schlussfolgerungen der Gutachter der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen auf die genannten Schmetterlingsarten bezogenen Erhaltungszielen ausgeschlossen erscheinen, weil weder Lebensräume der Schmetterlinge im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden sind noch durch das Vorhaben für die Arten relevante Zerschneidungs- oder Barriereeffekte bewirkt werden und auch keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben ist, in jeder Hinsicht überzeugend. Sie beruhen auf einer sorgfältigen Bestandserfassung und -bewertung, wurden unter Ausschöpfung aller verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse getroffen und unter Inanspruchnahme der fachlichen Einschätzungsprärogative nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat demgegenüber keine auf einer überlegenen Fachkunde beruhenden konkreten abweichenden Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens und des Verhaltens der maßgeblichen Falterarten im Queichtal für sich in Anspruch genommen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auf die genannten erhaltungszielbestimmenden Falterarten oder für eine abermalige Begutachtung sein könnten.

105

Zweifel an der Einschätzung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, sind schließlich auch nicht deshalb angebracht, weil keine abschnittsübergreifende sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

106

Der vom Kläger bereits in seinem Einwendungsschreiben geforderten Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Planungsvorhaben des Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau bedurfte es nicht. Als „Projekt“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BNatSchG, das auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen ist, ist bei fernstraßenrechtlichen Bau- oder Ausbauvorhaben der zulässigerweise gebildete Planungsabschnitt, der Gegenstand des festgestellten Plans ist, anzusehen, hier also der vierstreifige Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65. Insoweit gilt das zum Projektbegriff im UVP-Recht oben bereits Ausgeführte hier entsprechend. Nur dieser Abschnitt hat daher Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu sein. Ergänzend ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BNatSchG lediglich noch zu prüfen, ob das Projekt eventuell (wenn nicht einzeln, so doch) im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Frage ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Planaufstellungsverfahren untersucht und eindeutig verneint worden (vgl. Planordner 2, Planunterlage 12.4, S. 27 f.), ohne dass dies vom Kläger konkret in Frage gestellt worden ist.

107

Danach bleibt festzuhalten, dass nach dem überzeugenden Ergebnis der mehrfach überprüften und ergänzten FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets – zumal unter den vom Kläger vorrangig geltend gemachten Gesichtspunkten der Beeinträchtigung zweier Schmetterlingsarten – hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, das Vorhaben also als FFH-verträglich einzustufen ist. Einer Abweichungszulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bedurfte es danach nicht.

108

Unabhängig davon begegnet aber auch die im Planfeststellungsbeschluss (S. 161 ff.) rein vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

109

Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend vom Abs. 2 nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Soll ein Projekt nach Abs. 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind zudem die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 Abs. 5 BNatSchG).

110

Unterstellt, das planfestgestellte Vorhaben würde doch zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets führen, etwa – was allenfalls in Betracht zu ziehen wäre – unter dem Gesichtspunkt von Zerschneidungs- bzw. Barrierewirkungen in Bezug auf Austauschbeziehungen zwischen Teilpopulationen des Großen Feuerfalters und des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung nach den genannten Vorschriften vor:

111

Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Godramstein und der Autobahn A 65 wäre in diesem Falle zunächst als aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig anzusehen. Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die weiteren, zur Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme angeführten Gründe, insbesondere das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit, ins Feld geführt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung einem Planvorhaben einen besonderen Stellenwert verleiht, der in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 159, m.w.N.). Wie oben bereits ausgeführt, kommt dabei der Einstufung in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht keine „graduelle Minderwertigkeit“ zu; vielmehr entspricht auch ein solches Vorhaben den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 1 Fernstraßengesetz, ihm kommt nur bei der konkreten Bereitstellung finanzieller Mittel ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber Vorhaben des „Vordringlichen Bedarfs“ zu, der aber die Gewichtigkeit der mit ihm verfolgten Planungsziele als zwingende öffentliche Interessen nicht entscheidend mindert. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine konkrete „bipolare Abwägung“ zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse des FFH-Gebietes vorgenommen (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 154 und 165) und ist ohne erkennbaren Abwägungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die (wenn überhaupt) allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen des Habitatschutzes klar überwiegen. Auf die Frage, ob die Verkehrsprognose methodisch und im Ergebnis in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist, kommt es auch hier angesichts des Gewichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und der bereits im Ist-Zustand bestehenden hohen Verkehrsbelastung, die – wie ausgeführt – allein schon einen vierstreifigen Ausbau rechtfertigen würde, letztlich nicht an.

112

Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine nicht zu beanstandende Alternativenprüfung vorgenommen, die zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es keine zumutbaren Alternativen gibt, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen des Habitatschutzes zu erreichen. Dabei hat er sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach eine Alternativlösung i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG voraussetzt, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebenenfalls hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 170, m.w.N.). Da alle denkbaren Trassenalternativen jenseits einer bloßen Erweiterung der bestehenden dreistreifigen B 10 um eine weitere Fahrspur, also namentlich Neubautrassen, zwangsläufig mit wesentlich gravierenderen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wären und daher von vorneherein ausscheiden, waren letztlich nur Varianten der gewählten Trasse (Anbau im Norden oder im Süden) näher zu erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss hat insoweit in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass mit dem ausgewählten alternierenden Anbau sowohl die Belange des Habitatschutzes als auch andere Umweltbelange die größtmögliche Schonung erfahren. Dies ist vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

113

Der Planfeststellungsbeschluss sieht schließlich auch in ausreichendem Umfang Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, die bei Unterstellung einer (allenfalls geringfügig) die Schwelle der Erheblichkeit übersteigenden Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets geeignet erscheinen, den Schutz der globalen Kohärenz des Natura 2000-Netzes sicherzustellen. Dabei hat er sich an den diesbezüglichen Grundsätzen der Rechtsprechung orientiert; diesen zufolge ist es Aufgabe der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 69, m.w.N.). Dabei ist der Funktionsbezug das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss aber nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, sondern es genügt, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird. Dabei ist die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200 ff.).

114

Hieran orientiert hat der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegt, inwiefern bestimmten der vorgesehenen Maßnahmen – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des FFH-Gebiets vorgenommen werden sollen – positive Auswirkungen auf das FFH-Gebiet attestiert werden können, indem sie zu einer Aufwertung von Lebensräumen für erhaltungszielbestimmende Arten (namentlich Fledermäuse, Schmetterlinge) führen oder als Vermeidungsmaßnahmen zum Beispiel Kollisionsrisiken für solchen Arten mindern. Die vom Kläger an der Eignung oder Wirksamkeit einzelner Maßnahmen geäußerten Zweifel sind teilweise irrelevant, soweit sie sich etwa auf eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 91E0* beziehen, da ein Vorkommen dieses Lebensraumtyps im Wirkraum der Planung ausgeschlossen werden konnte. Im Übrigen ist ihnen der Beklagte überzeugend entgegengetreten.

115

bb. Des Weiteren lässt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Anforderungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts keine Defizite erkennen. Namentlich stehen der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die zwingenden Regelungen der §§ 44 ff. BNatSchG in Bezug auf besonders geschützte Arten nicht entgegen.

116

Nach den in § 44 BNatSchG normierten Verbotstatbeständen, bei deren Erfüllung ein Vorhaben grundsätzlich unzulässig ist, ist es insbesondere verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Für Vorhaben, die – wie das in Rede stehende fernstraßenrechtliche Ausbauvorhaben (vgl. dazu unten unter cc.) – einen nach Maßgabe des § 15 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, trifft § 44 Abs. 5 BNatSchG ergänzende Regelungen: Bei solchen Vorhaben liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2, wenn in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführte Arten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

117

Diesen Anforderungen hat der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen.

118

Der Planfeststellungsbeschluss handelt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht umfassend ab und gelangt – gestützt im Wesentlichen auf die im Planfeststellungsverfahren eingeholten und mehrfach überarbeiteten beiden Fachbeiträge „Streng geschützte Arten“ (Planordner 2, Anlage 12.3.1) sowie „Besonders geschützte Arten“ (Planordner 2, Anlage 12.3.2) – zu folgenden Ergebnissen: Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baumaßnahme, der in der Planung enthaltenen naturschutzfachlichen Maßnahmen, der naturschutzfachlichen Bewertungen der Sachverständigen sowie der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen komme es nicht zur Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG im Hinblick auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder im Hinblick auf europäische Vogelarten. Insbesondere führe das planfestgestellte Vorhaben bau-, anlagen- und betriebsbedingt nicht zur Beschädigung oder Zerstörung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten dieser Arten, deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt werde; ebenso wenig würden erhebliche Störungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verursacht; schließlich würden auch keine Tötungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst. Die Voraussetzungen der dennoch dem Vorhabenträger vorsorglich erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie höchstvorsorglich erteilten Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen jedoch vor; namentlich stritten für die Baumaßnahme zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und es gebe für das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung auch keine zumutbaren Planungsalternativen und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der im Planbereich vorkommenden besonders geschützten Arten sei nicht zu erwarten.

119

Nachdem der Kläger in seinem Einwendungsschreiben noch umfangreichere artenschutzrechtliche Einwendungen erhoben hatte, hat er im gerichtlichen Verfahren – neben Rechtsausführungen – von diesen Einwendungen im Wesentlichen nur noch folgende konkrete Gesichtspunkte weiterverfolgt: Aus dem Fachbeitrag Planunterlage 12.3.2 ergäben sich keine hinreichenden Hinweise auf Größe und Raumanspruch der jeweiligen lokalen Populationen, weshalb eine Beurteilung, ob vereinzelte Tötungen von Tieren zu negativen Auswirkungen auf die jeweilige lokale Population führen, nicht möglich sei. Deshalb seien auch keine Aussagen zu etwaigen Ausnahmen oder Befreiungen möglich, zumal deren Voraussetzungen aus klägerischer Sicht ohnehin nicht zu begründen seien. Die Unkenntnis populationsbezogener Daten schlage auch auf die in Kapitel C II 1, 4. Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Auflage der Errichtung einer ohnehin dringend gebotenen Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse durch; denn nach Kapitel C II 1, 5. Spiegelstrich solle die optimale Ausgestaltung der Überflughilfen erst im Vorfeld der Baumaßnahmen mit Hilfe von Untersuchungen durch Fledermausexperten eruiert werden, womit letztlich eine nachträgliche Bestandserhebung angeordnet werde. Gerade im Bereich der Fledermäuse finde nur eine Betrachtung von Hypothesen statt, ohne dass eine sachgerechte Konfliktlösung bewerkstelligt und eine hinreichende Abwägung bei der Ausnahme und Befreiungsentscheidung vorgenommen worden sei.

120

Diese Ausführungen des Klägers sind jedoch nicht geeignet, artenschutzrechtliche Defizite des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen:

121

Zunächst sind aus Sicht des Senats keine Zweifel daran veranlasst, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Wirkraum des Vorhabens vorhandenen Tierarten den Anforderungen der Rechtsprechung an Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe erforderlicher fachgutachterlicher Untersuchungen entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dabei muss jedoch kein lückenloses Arteninventar erstellt werden; lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es vielmehr mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen, benötigt sie aber jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 54, m.w.N.). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen, wobei der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 64 f.).

122

Danach kann hier festgestellt werden, dass die beiden Fachbeiträge Artenschutz – insbesondere in der letzten, an den § 44 ff. BNatSchG i.d.F. vom 29.Juli 2009 orientierten Überarbeitung vom August 2010 – umfassende Darstellungen der im Wirkraum der Planung aufgrund der naturräumlichen Verhältnisse und der Vegetationsausstattung zu erwartenden, besonders und streng geschützten Tier- (und Pflanzen-)Arten enthalten, die sowohl auf einer Auswertung einschlägiger Datenbanken und Fachliteratur als auch auf eigenen Erhebungen bei mehreren Begehungen beruhen. Hinsichtlich jeder Art werden Angaben zu deren (gegebenenfalls nur potentiellem) Vorkommen im Untersuchungsgebiet sowie – darauf beruhend – zum Erhaltungszustand der lokalen Population gemacht. Sodann wird für jede Art deren anlage-, bau- und betriebsbedingte Betroffenheit dargestellt und es werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorgeschlagen. Zusätzlich erfolgt jeweils eine Prognose und Bewertung hinsichtlich der Schädigungstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und der Störungsverbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dabei gelangt die Untersuchung jeweils zu dem Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Berücksichtigung der im Einzelnen benannten Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Unabhängig davon werden vorsorglich naturschutzfachliche Gründe für eine Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG benannt, wonach in allen Fällen keine (weitere) Verschlechterung des (günstigen oder teilweise auch ungünstigen) Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Population zu erwarten sei. Rechtserhebliche Defizite sind insoweit nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nicht substantiiert – etwa unter Hinweis auf abweichende naturschutzfachliche Erkenntnisse – dargelegt.

123

Soweit der Kläger Angaben über die Größe und den Raumanspruch der jeweiligen lokalen Population vermisst, bleibt zu sehen, dass nach der Rechtsprechung gerade kein lückenloses Arteninventar zu erstellen ist, soweit – wie hier – bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zulassen. Ebenso wenig bedarf es einer flächendeckenden Individuen- oder Fortpflanzungsstättenzählung, zumal im Einwirkungsbereich der Planung ohnehin aufgrund der starken Vorbelastung durch die vorhandene Straße die meisten Anhang IV-Arten mangels Attraktivität des Umfelds nur allenfalls potentiell vorkommen, während bei den tatsächlich vorkommenden europäischen Vogelarten ubiquitäre Allerweltsarten dominieren.

124

Was schließlich die Kritik des Klägers an dem in Kapitel C II. Nr. 1, 5. Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses angeordneten Monitoring durch Fledermausexperten zur Absicherung der genauen Anforderungen an die Überflughilfen für Fledermausarten angeht, kann keine Rede davon sein, dass hier eine nachträgliche Bestandserhebung zur Ausräumung von Defiziten der Bestandsermittlung im Planfeststellungsverfahren angeordnet würde. Wie dargelegt sind Defizite der Bestandsermittlung und -bewertung in Bezug auf keine der potentiell vorkommenden Anhang IV-Arten einschließlich der Fledermäuse feststellbar. Vielmehr handelt es sich bei der Monitoringauflage um eine vorsorgliche Maßnahme im Rahmen eines Risikomanagements, um etwaigen Veränderungen des Fledermausartenspektrums im Untersuchungsraum bis zur baulichen Umsetzung des Vorhabens durch genauere Gestaltung der Überflughilfen aufgrund aktualisierter Bestandserfassungen möglichst optimal Rechnung tragen zu können. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 92).

125

Ist danach die Schlussfolgerung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Planung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baumaßnahme, der in der Planung enthaltenen naturschutzfachlichen Maßnahmen sowie der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf Anhang IV- und europäische Vogelarten führen wird, nicht zu beanstanden, so hätte es an sich der (vorsorglichen) Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und sogar Befreiungen nach Kapitel A VI. des Planfeststellungsbeschlusses nicht bedurft. Indessen bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für eine Ausnahmeerteilung vorliegen, da aus den bereits in der habitatschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung genannten Gründen zum einen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG für das Vorhaben streiten und zum anderen zumutbare Alternativen i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 3, 1. Halbsatz BNatSchG nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen für jede (potentiell) betroffene Art überzeugend dargestellt worden, dass sich der Erhaltungszustand der Population auch bei einzelnen Verlusten von Individuen der Art nicht weiter verschlechtern wird (§ 45 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG).

126

cc. Der Planfeststellungsbeschluss steht schließlich auch mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 14 ff. BNatSchG im Einklang.

127

Da die Verwirklichung des planfestgestellten Straßenausbauvorhabens nach der Darstellung in dem zu den Planunterlagen zählenden Fachbeitrag Naturschutz (Planordner 2, Anlage 12.0, S. 38 ff.) mit einer Vielzahl von bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden ist, die als Eingriffe i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten sind, sieht der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil eine große Zahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen vor, die neben gebiets- und artenschutzrechtlichen Zielsetzungen auch (zum Teil multifunktional) dem Eingriffsausgleich dienen und dem Straßenbaulastträger zur Beachtung und Durchführung auferlegt werden (vgl. Kapitel C, II., Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses). Darüber hinaus werden in Kapitel C, II., Nrn. 2 bis 4 bestimmte landespflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konkret festgelegt. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss in Kapitel C, II., Nrn. 5 bis 9 weitere Regelungen mit teilweisem Bezug zur Eingriffsregelung. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 149 bis 252) wird näher erläutert, inwiefern den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Genüge getan wurde; das Konzept zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Eingriffen beruht auf den im Planfeststellungsverfahren vom Büro S. erstellten „Fachbeitrag Naturschutz“ (Planordner 2, Anlage 12, mit Erläuterungsbericht 12.0 nebst Anhang I „Maßnahmenverzeichnis“).

128

Während der Kläger im Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007 sich noch ausführlicher mit den vorgesehenen Eingriffen in Natur und Landschaft auseinandergesetzt und eine Reihe aus seiner Sicht bestehende Defizite gerügt hatte, hat er im gerichtlichen Verfahren das Eingriffs- und Ausgleichskonzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht grundsätzlich, sondern nur noch punktuell unter folgenden zwei Gesichtspunkten angegriffen: Zum einen hat er die Regelung in Kapitel C, II., Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aufgegriffen, nach der die landespflegerischen Maßnahmen 2.4 E AB (Erweiterung Bachuferwald an der Queich, ca. 1.500 m²) und 3.2 E AB (Extensivierung Uferrandstreifen an der Queich, ca. 1.200 m²) – auf als berechtigt anerkannte Einwendung u.a. des Klägers – an eine andere Stelle verlegt werden sollen, wobei der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen sind. Insoweit rügt der Kläger, dass es an einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Sicherung der beiden Maßnahmen fehle. Zum anderen schließt der Kläger aus der in derselben Regelung des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen weiteren Auflage, dass „in diesem Zusammenhang … auch der Verlust von ca. 400 m² Gehölzfläche sowie von ca. 150 m² Röhricht-Staudenflur zu kompensieren“ sei, dass sich dahinter ein weiterer, bisher nicht offengelegter Eingriff in Natur und Landschaft verberge. Hieraus folgert der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Kompensation gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG genüge und auch deshalb rechtswidrig sei.

129

Die Kritik des Klägers ist auch in diesen beiden Punkten nicht stichhaltig:

130

Entgegen der Annahme des Klägers bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die Umsetzung der Maßnahmen 2.4 E AB und 3.2 E AB auch nach Aufgabe des bisher vorgesehenen Standorts (Parzelle 1704/2) wegen festgestellter mangelnder Eignung in ausreichender Weise gesichert ist. Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, sind die Maßnahmen zum einen inhaltlich durch Aufnahme in den landespflegerischen Begleitplan und dessen Einbeziehung in die festgestellten Planunterlagen hinreichend bestimmt; durch Verfügung gemäß Kapitel B Nr. 7 des Planfeststellungsbeschlusses ist dem Vorhabenträger der Eingriffsausgleich nach Maßnahme des landespflegerischen Begleitplans auch verbindlich auferlegt worden. Mit der Anordnung in Kapitel C II., Nr. 2 Satz 2 und 3, wonach der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen und die Realisierbarkeit der Maßnahme am neuen Standort der Planfeststellungsbehörde gegenüber vor Baubeginn nachzuweisen ist, erscheint hinreichend gewährleistet, dass durch die Verlegung an einen anderen Standort keine quantitativen oder qualitativen Einbußen hinsichtlich der in den Planunterlagen beschriebenen Kompensationsziele beider Maßnahmen auftreten werden und die Baumaßnahme auch nicht ohne die Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden darf. Die in Kapitel C II. Nr. 2 vorgesehene Möglichkeit, die beiden landespflegerischen Maßnahmen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde auf anderen als den im landespflegerischen Begleitplan ursprünglich dafür vorgesehenen Flächen zu verwirklichen, ist im Übrigen als Planvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 10. März 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, S. 636 und juris, Rn. 92, m.w.N.).

131

Ebenso wenig ist die Auflagenregelung in Kapitel C II. Nr. 2, Satz 4 zu beanstanden. Wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei dem dort angesprochenen Verlust von ca. 400 m² Gehölzfläche sowie von ca. 150 m² Röhricht bzw. Staudenflur um ein zusätzliches Kompensationsdefizit, das erst aufgrund einer Überprüfung früherer Vegetationskartierungen bei einer Begehung im März 2010 durch den Dipl.-Biologen H. festgestellt worden ist. Es kann dem Planfeststellungsbeschluss nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass insoweit ein nachträglich festgestelltes Kompensationsdefizit offengelegt wird, nachdem gleichzeitig dem sich daraus ergebenden zusätzlichen Kompensationsbedarf durch die angesprochene Auflage Rechnung getragen wird.

132

Da im Übrigen Defizite des Eingriffs-Ausgleichskonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom Kläger nicht mehr konkret gerügt werden und auch aus Sicht des Senats in keiner Weise ersichtlich sind, steht der Planfeststellungsbeschluss auch mit den Anforderungen der §§ 14 ff. BNatSchG insgesamt im Einklang.

133

c. Letztendlich genügt der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.

134

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung für den Ausbau einer Bundesfernstraße die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

135

Auch in Bezug auf die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit § 17 Satz 2 FStrG ist daran festzuhalten, dass es sich bei dem Abwägungsgebot nur insoweit um eine „dem Umweltschutz dienende Vorschrift“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG handelt, als es sich auf die abwägungsbeachtlichen Belange des Umweltschutzes bezieht (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 8 C 10233/14.OVG –, a.a.O., Rdnr. 39, unter Hinweis auf Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rdnr. 16, m.w.N.). Das Rügerecht des Klägers ist daher darauf beschränkt, Abwägungsfehler in Bezug auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes geltend zu machen.

136

Der Planfeststellungsbeschluss leidet indessen an keinem Abwägungsfehler, der sich – zumindest mittelbar – auf die von der Planung berührten Umweltbelange auswirken könnte.

137

aa. Der Planfeststellungsbeschluss genügt zunächst den Anforderungen an die als wesentlicher Aspekt des Abwägungsgebots anzusehende Prüfung von Alternativen zu dem beantragten Vorhaben, und zwar namentlich im Hinblick auf etwaige die betroffenen Umweltbelange schonendere Alternativlösungen, was der Kläger als Umweltverein gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG allein rügen kann.

138

Grundsätzlich hat die Planfeststellungsbehörde alle in Betracht kommenden Alternativen – einschließlich der Nullvariante – in den Blick zu nehmen und ihre Eignung für das geplante Projekt - zumindest grob - zu prüfen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, BVerwGE 139, 150 und juris, Rn. 65, sowie Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 225 und juris, Rn. 62).

139

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung von Alternativen für ein fernstraßenrechtliches Ausbauvorhaben nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135, m.w.N.).

140

Gemessen an diesen Maßstäben ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Er enthält zunächst in Kapitel E IV. 5. im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung unter „Planungsvarianten“ eine sehr weit gefasste Auseinandersetzung mit Planungsalternativen einschließlich der „Nullvariante“ sowie einer Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Ausbau der Queichtalbahn) und einer Verlagerung von Lkw-Transitverkehren auf die Schiene als theoretisch denkbaren Alternativen im weitesten Sinne, wobei beides mit Blick auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung für einen vierstreifigen Ausbau der B 10 als nicht planungszielkonform verworfen wird. Daneben setzt sich der Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang mit von der Einwenderseite ins Spiel gebrachten Ausbauvarianten (Beibehaltung des dreistreifigen Querschnitts mit Verbesserungen der Verkehrsführung, Wahl eines Querschnitts ohne Standstreifen etc.) auseinander und verwirft auch diese unter Hinweis auf ihre Unvereinbarkeit mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Schließlich wird die Wahl der Vorzugsvariante - Anbau eines weiteren Fahrstreifens an die bestehende Bundesstraße - als die die betroffenen Umwelt- und privaten Eigentumsbelange insgesamt schonendste Ausbauvariante begründet; die Wahl des konkreten Ausbauquerschnitts SQ 26 wird in Kapitel E. V. 1. nochmals eingehend erläutert. Im Übrigen wird im Rahmen der vorsorglichen Abweichungsprüfung im Habitatschutzrecht sowie der vorsorglichen Ausnahmeerteilung im Artenschutzrecht bei der Frage nach zumutbaren Alternativen auf diese Ausführungen zu den Planungsvarianten verwiesen.

141

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren das Thema „Alternativenprüfung“ nur noch punktuell und eher kursorisch angesprochen. So hat er im Zusammenhang mit der Kritik an der Verkehrsprognose von M. die fehlende Berechnung eines „echten Prognose-Nullfalls (kein Ausbau des planfestgestellten Abschnitts)“ gerügt. Ferner hat er im Zusammenhang mit seinem Vortrag zur Notwendigkeit und zu den Anforderungen einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung eher pauschal vorgetragen, der Nachweis des Fehlens einer zumutbaren Alternative mit geringeren oder keinen Beeinträchtigungen sei „ganz sicher nicht erbracht worden“, insbesondere fehle es an einer Prüfung, ob nicht auch eine Trasse in schmalerer Ausführung zur Querung des FFH-Gebietes möglich sei.

142

Diese Kritikpunkte treffen nicht zu. So beinhalten die Verkehrsuntersuchungen von M., die der Planung zugrunde gelegt wurden, auch Prognosen für den sog. „Analyse-Nullfall“; darüber hinaus wurde in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Verkehrsuntersuchung vom 20. März 2014 (Verkehrsanalyse 2013/Verkehrsprognose 2030) auch ein Analyse-Nullfall untersucht, der nur den Verzicht auf den planfestgestellten Abschnitt umfasst. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, dass sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit anderen Ausbauvarianten einschließlich geringerer Ausbauquerschnitte eingehend auseinander gesetzt hat. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zu den Planungsvarianten den – gegenüber den Anforderungen z. B. des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG weniger strengen – Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht genügen könnten. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt gelassen oder nicht mit der ihr zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass eine andere als die gewählte Trassenführung und Ausbauvariante (vierspuriger Ausbau, alternierend an der Nord- und Südseite der bestehenden Trasse, mit einem Ausbauquerschnitt SQ 26) sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Namentlich ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass die sog. Nullvariante von vornherein mangels Eignung zur Verwirklichung der sich aus der gesetzlichen Planfeststellung ergebenden Planungsziele auszuscheiden hat und verkehrspolitisch andersartige Konzepte (z. B. Ausbau der Queichtalbahn und Verlagerung von Lkw-Transitverkehr auf die Schiene) ebenfalls vor diesem Hintergrund außer Betracht zu bleiben haben.

143

bb. Auch die Bildung eines Planungsabschnitts für den Ausbau der Teilstrecke der B 10 zwischen Godramstein und der A 65 ist Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung. Daher kann offen bleiben, inwieweit Einwendungen gegen die Abschnittsbildung überhaupt von der Rügebefugnis des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG umfasst werden.

144

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung von Planungsabschnitten, z. B. bei einem Straßenbauvorhaben, als Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots grundsätzlich zulässig, weil Streckenvorhaben ab einer gewissen Länge aus praktischen Gründen nicht in einem Verfahren geprüft und planfestgestellt werden können. Sie stellt daher ein Instrument der planerischen Problembewältigung dar; doch darf sich die Teilplanung nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich ungelöst bleiben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“: Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 – 9 B 38.07 –, NuR 2008, 276 und juris, Rn. 20, m.w.N.). Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung muss der Teilabschnitt zudem eine eigenständige - wenn auch nicht in vollem Umfang die ihm in der Gesamtplanung zugedachte - Verkehrsfunktion für den Fall haben, dass sich das Gesamtkonzept der Planung im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370 und juris, Rn. 48; siehe auch Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226 und juris, Rn. 69).

145

Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die Abschnittsbildung vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Im Planfeststellungsbeschluss werden die Gründe für die Abschnittsbildung im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Planungskonzeption (Seite 90 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) näher erläutert. Danach kommt dem Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein ein eigenständiger Verkehrswert auch unabhängig von der Gesamtstrecke zu, weil der vierstreifige Ausbau dieser Teilstrecke zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Teilbereich führen wird, da der neu herzustellende Bereich an vorhandene Straßen angebunden ist und daher eine durchgängige Verkehrsführung erreicht werde. Dabei stünden Entlastungswirkungen für das innerörtliche Verkehrsnetz der Stadt Landau allerdings nicht im Vordergrund, obwohl davon auszugehen sei, dass sich auch auf verschiedenen Straßen im Stadtbereich durchaus Verkehrsentlastungen einstellen werden. Im Übrigen sei auch die weitere Voraussetzung einer Abschnittsbildung, dass in den weiteren Abschnitten keine unüberwindbaren Hindernisse für die Realisierung zu erwarten seien, zu bejahen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des Ausbaus der Tunnelabschnitte als auch hinsichtlich der dort zu erwartenden Verkehrsbelastung; die Frage, ob in den Folgeabschnitten darüber hinaus unüberwindliche naturschutzrechtliche Hindernisse zu erwarten sind, wird im Planfeststellungsbeschluss gesondert im Zusammenhang mit den Einwendungen des Klägers zur sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung erörtert und im Ergebnis verneint (vgl. Seite 282 des Planfeststellungsbeschlusses).

146

Auch aus Sicht des Senats unterliegt zunächst keinem ernstlichen Zweifel, dass dem planfestgestellten Abschnitt aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen eine eigenständige Verkehrsfunktion - selbst für den Fall eines Scheiterns des Gesamtprojekts im Nachhinein - zukommt. Dies folgt zum einen aus der jetzt schon bestehenden, im Grundsatz unstreitigen hohen Verkehrsbelastung des Abschnitts, die spürbare Verbesserungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch einen – richtlinienkonformen – vierspurigen Ausbau mehr als wahrscheinlich macht, zum anderen aus dem Umstand, dass es sich um den bloßen Ausbau (in Form des Anbaus einer weiteren Fahrspur) eines bereits bestehenden, schon dreistreifig ausgebauten Teilstücks einer Bundesstraße handelt, das allseitig an das bestehende Verkehrsnetz angebunden ist, so dass auch bei Scheitern der im westlichen Anschluss geplanten Folgeabschnitte keinesfalls die Entstehung eines sog. „Planungstorsos“ zu befürchten ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Erörterung der Frage der Notwendigkeit einer sog. „Dach-UVP“ oben bereits geklärt worden, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose in nicht zu beanstandender Weise feststellen konnte, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten jedenfalls in Bezug auf die Umweltauswirkungen keine von vornherein unüberwindlich erscheinenden Hindernisse entgegenstehen.

147

cc. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf die Belastung der - bis auf weiteres - nur zweispurigen Tunnelstrecken im Teilstück der B 10 zwischen Annweiler und Rinnthal mit dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung im Einklang. Dabei kann offen bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren mangels hinreichender Thematisierung in seinem Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007 nicht bereits präkludiert ist, nachdem er dort das Thema „Konfliktbewältigung im Hinblick auf Folgekonflikte in nachfolgenden Ausbauabschnitten“ nur sehr allgemein – ohne ausdrücklichen Bezug zu den Tunnelstrecken – angesprochen hatte.

148

In rechtlicher Hinsicht ist das vom Kläger angesprochene Gebot der Problem- bzw. Konfliktbewältigung ein anerkannter Abwägungsgrundsatz: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gehalten, alle Probleme, die sich durch das Planvorhaben ergeben, bzw. alle Konflikte, die durch die Planungsentscheidung geschaffen werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen; dabei kann die Konfliktbewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlicher Regelung beruhenden Verfahren überlässt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – 9 B 11/10 –, NuR 2010, 799 und juris, Rn. 20 sowie Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 107, jeweils m.w.N.).

149

Indessen handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten Folgekonflikten in den Tunnelstrecken zwischen Annweiler und Rinnthal tatsächlich nicht um solche Konflikte bzw. Probleme, die durch die konkret in Rede stehende Planungsentscheidung – den vierstreifigen Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 – (bereits) aufgeworfen werden, und zwar weder im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Tunnelstrecken, noch hinsichtlich einer steigenden Belastung der umliegenden Gemeinden sowie von Natur und Landschaft in diesem Bereich durch Verkehrsimmissionen (was der Kläger als Umweltverband im Rahmen seines beschränkten Rügerechts wohl ohnehin allein geltend machen könnte). Vielmehr erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als bereits in sich widersprüchlich und daher als unschlüssig: Während der Kläger im Übrigen –namentlich zum Bestreiten der Planrechtfertigung sowie im Habitatschutzrecht zum Bestreiten der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens – stets geltend macht, die der konkreten Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen von M. seien aufgrund fehlerhafter Methodik und nicht mehr zutreffender Datengrundlagen zu einer erheblichen Überschätzung der künftigen Verkehrsbelastung auf der (gesamten) B 10 zwischen Pirmasens und Landau gelangt, trägt er im vorliegenden Zusammenhang vor, ausgehend von den „als zutreffend unterstellten“ Aussagen der Verkehrsuntersuchung von M. komme es zu ungelösten Folgekonflikten der abschnittsweisen Ausbauplanung in den Tunnelstrecken, weil diese zu schwerwiegenden Gefahrensituationen infolge einer Kapazitätsüberschreitung in den Tunnelstrecken führe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Gerade wenn man die Aussagen der Verkehrsuntersuchungen von M. als richtig unterstellt, geben sie für die Annahme einer nennenswerten Steigerung der Verkehrsbelastung unmittelbar westlich von Godramstein und damit erst recht für eine solche in den noch weiter westlich gelegenen Tunnelstrecken als Folge des Ausbaus im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 nichts her. Wie sich aus der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Verkehrsuntersuchung von M. vom 21. Januar 2010 ergibt, mit der als weiterer Planungsfall die Auswirkungen eines vierstreifigen Ausbaus der B 10 in den bereits fertiggestellten Abschnitten zwischen Pirmasens und Hinterweidenthal sowie zusätzlich im vorliegend in Rede stehenden Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 bezogen auf den Planungshorizont 2020 untersucht werden, ist als Folge des (zusätzlichen) Ausbaus lediglich im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 in den westlich von Godramstein gelegenen Abschnitten insgesamt keine weitere Verkehrsbündelung oder großräumige Verkehrsverlagerung zu erwarten; vielmehr wird als Folge dieser Ausbaustufe westlich von Godramstein eine nur geringe Verkehrszunahme von 300 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden (+ 1 %) im Durchgangsverkehr prognostiziert (vgl. dazu die Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011, dortige Seite 4). In einer weiteren Stellungnahme von M. vom 17. November 2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011, dortige Seite 11 f) wird dieser sehr geringe Verlagerungseffekt eines Ausbaus im planfestgestellten Abschnitt damit begründet, dass sich in Höhe Annweiler (Wilgartswiesen) schon bisher eine Verkehrsscheide bezüglich der Orientierung der Verkehrsteilnehmer einerseits in Richtung Pirmasens, andererseits in Richtung Landau befinde, mit der Folge, dass an dieser Stelle die niedrigsten Verkehrsbelastungen im Zuge der B 10 vorhanden seien und von dort aus in Richtung Westen bzw. in Richtung der A 65 kontinuierlich zunähmen. Grundsätzlich gehen die der Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen von M. aus den Jahren 2004 und 2005 von einer Verkehrsbelastung im Jahre 2020 im Bereich der zweistreifigen Tunnelstrecken bei Zugrundelegung der Planungsfälle 1 und 2 im Umfang von rund 21.000 bzw. 25.000 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden aus. Nach den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien für die Sicherheit in Tunnelstrecken (HBS 2001) sei bei dieser Durchflussmenge die Leistungsfähigkeit der Tunnel - lediglich einhergehend mit einer Reduzierung der mittleren Pkw-Reisegeschwindigkeit von 80 auf 65 km/h - gegeben. Legt man diese Einschätzungen von M. - wie vom Kläger in diesem Zusammenhang unterstellt - als richtig zu Grunde, so kann keine Rede davon sein, dass es infolge der als zutreffend unterstellten Aussagen der Verkehrsuntersuchungen zu ungelösten Folgekonflikten der angefochtenen Ausbauplanung in den Tunnelstrecken in Gestalt von zusätzlichen Gefahrensituationen und erheblich ansteigenden Verkehrsimmissionen infolge planungsbedingter Kapazitätsüberschreitungen im Bereich der vier Tunnel kommen wird. Dies gilt im Übrigen erst recht, wenn die Verkehrsuntersuchungen, wie vom Kläger in anderen Zusammenhängen behauptet, von erheblich zu hohen Prognosezahlen sowohl für den jetzt planfestgestellten Abschnitt als auch für die gesamten künftigen Ausbaustrecken ausgegangen sein sollten. Denn in der logischen Konsequenz dieses Vorbringens müsste von geringeren Verkehrsverlagerungen infolge des Ausbaus im planfestgestellten Abschnitt in den westlich von Godramstein befindlichen Teilstrecken und damit auch in den Tunnelstrecken ausgegangen werden.

150

Unabhängig davon erscheinen dem Senat die Einschätzungen von M., dass es infolge des vierstreifigen Ausbaus der B 10 in dem nur wenige Kilometer umfassenden Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein (noch) nicht zu nennenswerten Verkehrssteigerungen westlich von Godramstein und damit erst recht nicht zu Lasten der Tunnelstrecken zwischen Annweiler und Rinnthal kommen wird, plausibel und nachvollziehbar begründet. Sie beruhen auf der aus den Ergebnissen der Verkehrszählungen und Verkehrsteilnehmerbefragungen abgeleiteten Feststellung, dass sich bei Annweiler eine „Verkehrsscheide“ bezüglich der Orientierung der Verkehrsteilnehmer einerseits in Richtung Pirmasens und andererseits in Richtung Landau befindet, als deren Folge die Verkehrsbelastung von dieser Stelle aus, an der sie am niedrigsten im gesamten Verlauf der B 10 ist, kontinuierlich in Richtung Westen und in Richtung Osten zunimmt. Diese Grundausrichtung der regionalen Verkehrsströme im Analyse-Nullfall wird auch vom Kläger und dem von ihm beauftragten Unternehmen R. nicht in Frage gestellt. Hiervon ausgehend erscheint es aber naheliegend, dass der vorliegend in Rede stehende vierspurige Ausbau zwischen Godramstein und der A 65 in erster Linie Entlastungswirkungen im Straßennetz rund um die Stadt Landau haben wird und deshalb zu nennenswerten Verkehrsverlagerungen nur aus dem - teilweise nahezu parallellaufenden (wie die K 13) - nachgeordneten Straßennetz in und um Landau auf den ausgebauten Abschnitt führen wird. Hingegen erscheint die Annahme, es könnte bereits als Folge des vierstreifigen Ausbaus nur zwischen der A 65 und Godramstein dauerhaft zu erheblichen Verkehrsverlagerungen des regionalen und sogar des überregionalen Verkehrs (einschließlich des Güterschwerverkehrs) in westlicher Richtung über das vorläufige Ausbauende bei Godramstein hinaus bis zu den Tunnelstrecken kommen, eher fernliegend. Das Problem einer möglichen Überlastung der Tunnelstrecken würde sich vielmehr voraussichtlich erst und nur dann stellen, wenn alle weiteren Teilstrecken zwischen Godramstein und Pirmasens bis auf die Tunnelstrecken vierspurig ausgebaut würden und nur diese dauerhaft unverändert zweispurig blieben. Ein solches Szenario ist indessen in den längerfristigen Ausbauplanungen des Bundes gerade nicht vorgesehen. Vielmehr sieht der von M. in der Verkehrsuntersuchung 2004/2005 untersuchte Planungsfall 4 (Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und der A 65) auch den vierstreifigen Ausbau der Tunnelstrecken vor.

151

dd. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt des Weiteren im Hinblick auf die abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung sonstiger Belange des Umweltschutzes, namentlich des Schutzes vor Verkehrsimmissionen, keinerlei Defizite erkennen.

152

Es ist anerkannt, dass insbesondere Aspekte des Lärmschutzes – über die Beachtung der Vorgaben des zwingenden Rechts (§ 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG) hinaus – auch zusätzlich im Rahmen des fachplanerischen Abwägungsgebots zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18/04 –, BVerwGE 123, 152 und juris, Rn. 18). Nichts anderes gilt für sonstige, vom Betrieb eines planfestgestellten Straßenneu- oder -ausbauvorhabens ausgehende Immissionen (Luftschadstoffe, Vibrationen; vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 A 64/07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 107). Da sich das Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG insoweit auf Umweltbelange bezieht, umfasst das Rügerecht eines anerkannten Umweltverbands auch die Geltendmachung diesbezüglicher Abwägungsfehler.

153

Vorliegend sind Zweifel an der Bewältigung der planungsbedingten Verkehrsimmissionsproblematik durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss weder im Hinblick auf die Vorgaben des § 41 BImSchG noch hinsichtlich der diesbezüglichen Anforderungen des Abwägungsgebots angebracht, insbesondere auch vom Kläger nicht näher thematisiert worden.

154

Das im Planfeststellungsbeschluss in Kapitel E VII. dargestellte Lärmschutzkonzept stützt sich auf schalltechnische Berechnungen, die gemäß Teil A. VIII., Nr. 28 des Planfeststellungsbeschlusses Bestandteil der festgestellten Planunterlagen sind. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde auf die Verkehrszahlen des Planungsfalls 4 der Verkehrsprognose abgestellt, d. h. auf die Verkehrszahlen eines durchgehenden vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen der A 62/A 8 (bei Pirmasens) und der A 65 (bei Landau). Aus immissionstechnischer Sicht wurde also eine „Worst-Case-Betrachtung“ vorgenommen und nicht lediglich die prognostizierten Verkehrszahlen infolge des (zunächst) alleinigen Ausbaus des planfestgestellten Abschnitts, sondern die nach dem künftigen Ausbau der Gesamtstrecke prognostizierten maximalen Verkehrszahlen zugrunde gelegt und zu Gunsten der Betroffenen daran orientierte Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese umfassen u. a. entsprechend dimensionierte Lärmschutzwälle und -wände südlich der B 10 zum Schutz der Wohnbebauung „Schützenhof“ sowie am südöstlichen Ortsrand von Godramstein. Weitergehende Forderungen von Einwendern, z. B. nach Lärmschutz im Bereich des Naherholungsgebiets „Reiterwiesen“ oder nach Einbau sog. Flüsterasphalts werden zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich auch mit Fragen des Lärmschutzes infolge von Verkehrszunahmen im weiteren Straßennetz sowie mit der Problematik von Summenpegeln auseinander und gelangt in der Gesamtabwägung zum Lärmschutz zu dem Ergebnis, dass die an den einzelnen Immissionsorten verbleibenden Immissionsbeeinträchtigungen hinzunehmen seien. Die Lärmschutzmaßnahmen sind dem Straßenbaulastträger in Kapitel C. V. des Planfeststellungsbeschlusses im Einzelnen auferlegt worden.

155

In Kapitel E. VIII. setzt sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit der zu erwartenden Luftschadstoffbelastung auseinander und gelangt auf der Grundlage von Planfällen aus der Verkehrsuntersuchung von M. sowie gestützt auf ein Luftschadstoffgutachten zu dem Ergebnis, dass ausbaubedingt – unter Zugrundelegung der prognostizierten Verkehrsentwicklung des planfestgestellten Ausbauabschnitts, aber auch der verkehrlichen Auswirkungen im nachgeordneten Verkehrsnetz – keine wesentlichen Veränderungen der Schadstoffbelastung zu erwarten seien und insbesondere die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte an allen untersuchten Immissionsorten in Wohnbereichen unterschritten werden.

156

In der Klagebegründung wird die Frage des Immissionsschutzes, insbesondere des Lärmschutzes, nur dahingehend angesprochen, dass sich aus den behaupteten Mängeln der Verkehrsprognose auch erhebliche Abwägungsmängel in Bezug auf die Gewichtung von Umweltbelangen ergäben, z. B. in Bezug auf den Lärmschutz. Konkrete Rügen in Bezug auf das Lärmschutzkonzept enthält die Klagebegründung nicht; andere Verkehrsimmissionen, etwa Luftschadstoffe, werden nicht näher angesprochen. Mit seinem Vorbringen, die von ihm angenommenen Mängel der Verkehrsprognose hätten erhebliche Abwägungsmängel in Bezug auf die Gewichtung von Umweltbelangen, namentlich eine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange, zur Folge gehabt, vermag der Kläger indessen nicht durchzudringen.

157

Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ordnungsgemäße Untersuchung der von einem Straßenbauvorhaben voraussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen voraus, dass die Lärmprognose bzw. die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände methodisch fachgerecht erstellt worden ist, wobei die Überprüfungsbefugnis des Gerichts sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf erstreckt, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 9 VR 1.09 –, NVwZ-RR 2009, 753 und Rn. 14). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass es, soweit es um die Frage einer Fehlgewichtung der Lärmimmissionsbelastung zu Lasten Dritter geht, nur auf solche Mängel einer Lärm- bzw. Verkehrsprognose ankommen kann, die eine Unterschätzung der Verkehrsentwicklung und damit der mit ihr verbundenen Verkehrsimmissionsbelastung zur Folge haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 104 f).

158

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Klägers, die von ihm behaupteten Mängel der Verkehrsprognose hätten auch erhebliche Abwägungsmängel in Bezug auf die Gewichtung der betroffenen Umweltbelange, „insbesondere auch des Schutzes vor Lärmimmissionen und Luftschadstoffen“ (so etwa in seinem Schriftsatz vom 30. März 2015), zur Folge gehabt, als ungeeignet zur Begründung von Abwägungsmängeln, die im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG erheblich, weil auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnten. Wie im Planfeststellungsbeschluss überzeugend dargestellt, hat die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von M. im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der beim vierspurigen Ausbau des planfestgestellten Abschnitts zu erwartenden Verkehrslärmimmissionsbelastungen den Charakter einer „Worst-Case-Betrachtung“, weil sich die Planfeststellungsbehörde bei der Ausgestaltung ihres Lärmschutzkonzepts an der nach der Verkehrsprognose größtmöglichen Verkehrsbelastung der B 10 orientiert hat, nämlich am Planungsfall 4 der Verkehrsuntersuchung 2004/2005, der einen durchgängigen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und der A 65 voraussetzt. Auf diese Weise ist sichergestellt worden, dass bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 ein am Planungsfall 4 ausgerichtetes Lärmschutzkonzept entwickelt und planfestgestellt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass bei dieser Vorgehensweise die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf Verkehrsimmissionen unterschätzt worden sein könnten. Dies wäre umgekehrt nur vorstellbar, wenn der Planfeststellungsbeschluss von einer zu geringen Verkehrsbelastung ausgegangen wäre. Ein solches Szenario wird indessen vom Kläger nicht vorgetragen; vielmehr erhebt er stets umgekehrt den Vorwurf, es sei von zu hohen Erwartungen hinsichtlich des künftigen Verkehrsaufkommens ausgegangen worden. Die vom Kläger insoweit behaupteten Mängel der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognose sind aber von vornherein nicht geeignet, eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung im Sinne einer in diesem Zusammenhang allein relevanten Unterschätzung zu begründen. Daher kommt es auch hier auf die Berechtigung der Detailrügen des Klägers in Bezug auf die Verkehrsuntersuchungen von M. nicht an.

159

ee. Anders, als der Kläger meint, leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht an einer fehlerhaften Gesamtabwägung.

160

Der Planfeststellungsbeschluss begegnet vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtabwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange keinen Bedenken. Die Planfeststellungsbehörde ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belange angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und der den vierstreifigen Ausbau bereits rechtfertigenden Ist-Belastung des planfestgestellten Abschnitts einerseits, des nicht zu beanstandenden umfassenden Maßnahmenkonzepts zur Vermeidung, Minderung oder Kompensation von Eingriffen in die Umwelt, aber auch von Beeinträchtigungen privater Dritter namentlich durch Verkehrsimmissionen andererseits die mit dem Vorhaben verbundenen verbleibenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.

161

Der Kläger versucht, unter dem Aspekt einer fehlerhaften Gesamtabwägung eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange gemäß § 17 Satz 2 FStrG daraus herzuleiten, dass die aus seiner Sicht mangelhafte Verkehrsprognose zu einer Abwägungsdisproportionalität geführt habe, weil nicht fehlerfrei bestimmt worden sei, welches Gewicht den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen im Verhältnis zur Gewichtung der Eingriffe in die Rechtssphäre einer Vielzahl von Betroffenen sowie in eine Vielzahl von Belangen des Umweltschutzes zukomme.

162

Dem kann nicht gefolgt werden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger, nachdem seine Kritik an Methodik und Datengrundlage der Verkehrsuntersuchungen von M. – wie dargelegt – weder im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung noch im Rahmen des Habitat- und Artenschutzrechtes durchgreift, im Rahmen seines nach § 2 Abs. 1 UmwRG eingeschränkten Rügerechts befugt ist, angebliche Mängel der Verkehrsprognose unter dem Aspekt fehlerhafter Gesamtabwägung gleichsam losgelöst von der Darlegung negativer Auswirkungen auf konkrete Umweltbelange geltend zu machen. Jedenfalls sind nach Überzeugung des Senats durchgreifende Bedenken an Methodik, Datengrundlage und Begründung des Prognoseergebnisses der der Planung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen nicht veranlasst.

163

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Sie sind lediglich darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12 –, juris, Rn. 10 und Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 105 sowie Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, NuR 2010, 870 und juris, Rn. 73, jeweils m.w.N.).

164

Zwar greift der Kläger die im Auftrag des Vorhabenträgers erstellten Verkehrsuntersuchungen von M. unter Bezugnahme auf diverse Stellungnahmen des Büros R. unter allen diesen Gesichtspunkten detailliert an, so insbesondere in den Schriftsätzen vom 31. Januar 2011 unter Bezugnahme auf eine als Anlage 5 hierzu vorgelegte Stellungnahme von R. vom Januar 2011, und im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen von R. vom Februar 2011, vom Juli 2014 und vom September 2014. Der Beklagte ist seinerseits allen Kritikpunkten eingehend unter Vorlage von Erwiderungen und ergänzenden Stellungnahmen insbesondere von M. und dem Landesbetrieb Mobilität entgegengetreten; dabei hat er auf aus seiner Sicht bestehende gravierende Fehler von R. hingewiesen, so namentlich mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, unter Bezugnahme auf die als Anlagen 5 und 6 zu diesem vorgelegten Stellungnahmen von M. vom 17. März 2011, mit Schriftsatz vom 22. März 2011 unter Bezugnahme auf die als Anlagen 5 und 6 hierzu vorgelegten Stellungnahmen des LBM vom 1. April 2011; schließlich mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015, unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen des LBM, von M. und von V..

165

Vor dem Hintergrund der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur sehr eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Verkehrsprognosen, des Umstands, dass es nach dieser Rechtsprechung ohnehin keine gesetzliche Vorgabe gibt, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, BVerwGE 149, 289 und juris, Rn. 30), und weil im Übrigen Verkehrsprognosen – wie alle Verkehrsprognosen – keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 9 B 14.13 –, DVBl. 2014, 237 und juris, Rn. 7) sowie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Rügerechts des Klägers besteht indessen keine Veranlassung, in allen Einzelheiten auf die Kritikpunkte des Klägers und des von ihm beauftragten Büros R. einzugehen. Dies widerspräche nicht zuletzt auch der vom Bundesverwaltungsgericht betonten Absicht des Gesetzgebers, mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung auch einen nachfolgenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24).

166

Vielmehr sind aus Sicht des Senats nur die nachfolgenden Feststellungen veranlasst: Das vom Vorhabenträger mit der Erstellung der Verkehrsuntersuchungen beauftragte Büro M. hat namentlich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (vorgelegt als Anlage 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18. Februar 2015) noch einmal – unter Vertiefung der in den Verkehrsuntersuchungen 2004/2005 und 2013 hierzu bereits enthaltenen Angaben – die Methodik der von ihr erstellten Verkehrsuntersuchungen näher erläutert. Die danach im Wesentlichen auf empirischen Erhebungen (Verkehrszählungen, Verkehrsteilnehmerbefragungen, Ermittlungen zur siedlungsstrukturellen Entwicklung etc.) beruhende Methodik der Erstellung einer Verkehrsuntersuchung wird, wie der Beklagte und der Vertreter von M. unwidersprochen dargelegt haben, seit Jahrzehnten angewandt und hat sich – wie Vergleiche früherer Prognoseergebnisse mit der tatsächlichen Verkehrsentwicklung belegt haben – im Wesentlichen bewährt. Demgegenüber haben der Kläger und die Vertreter von R. auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret darzulegen vermocht, dass und in welcher Hinsicht die von ihnen favorisierte sog. synthetische Vorgehensweise im konkreten Planungsfall zu in relevantem Umfang abweichenden Prognoseergebnissen geführt hätte.

167

Bestehen danach keine durchgreifenden Bedenken an der methodischen Erarbeitung der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen, so ist im Übrigen aus Sicht des Senats auch nicht ersichtlich oder vom Kläger nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Verkehrsprognosen in ergebnisrelevantem Umfang auf unrealistischen Annahmen beruhen könnten oder weshalb das Prognoseergebnis nicht einleuchtend begründet worden sein sollte.

168

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

169

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

170

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

171

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt in LKRZ 2014, 169).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


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Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen


Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist


(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffe

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenart

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 1


(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenomme

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 16 Planungen


(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bund

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung


Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben


Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 4


Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der

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Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

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(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Steinkohlekraftwerks in M. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkblocks 9 (elektrische Leistung: 911 MW) sowie eines neuen Kohlelagers auf dem Kraftwerksgelände, wo die Beigeladene bereits vier Steinkohleblöcke mit einer elektrischen Gesamtleistung von 1 650 MW betreibt. Das von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht erfasste und früher bereits gewerblich und industriell genutzte Baugrundstück grenzt nach Südwesten an den Rhein und das Hafenbecken ... des ...-Hafens, nach Nordosten schließen sich Industrie- und Gewerbebetriebe und in einer Entfernung von ca. 300 m Wohnbebauung an.

2

Die Beigeladene beantragte im Juni 2008/März 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Erweiterungsvorhaben. Gegen die ausgelegten Pläne erhob der Kläger Einwendungen u.a. wegen unzureichend durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung, fehlender energiewirtschaftlicher Notwendigkeit und durch das Vorhaben bewirkter Natur- und Artenzerstörung. Die Immissionsprognose sei in Bezug auf eine Vielzahl von Luftschadstoffen fehlerhaft erstellt. Das Vorhaben konterkariere die Bemühungen des Luftreinhalteplans. Ohne Aufstellung eines Bebauungsplans sei es nicht genehmigungsfähig.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2009 erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG klagebefugt, da er die Verletzung von Vorschriften rüge, die dem Umweltschutz dienen.

5

Der Genehmigungsbescheid beruhe nicht auf einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass nicht nur die Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens, sondern auch die der Gesamtanlage in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssten. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV und aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich für die Änderung oder Erweiterung als solche durchzuführen sei. Aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 UVPG und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folge Entsprechendes. Jedoch seien Umweltauswirkungen der Altanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen; in Kapitel 5 der vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung sei der Umfang der bereits vorhandenen Belastung im Hinblick auf die Schutzgüter Luft und Klima sowie menschliche Gesundheit umfassend untersucht und gewürdigt worden (UA S. 17 bis 21).

6

Für die materiellrechtliche Überprüfung sei zu beachten, dass der Kläger nach den Vorgaben des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor Gericht nur die Verletzung einer Vorschrift geltend machen könne, die den Umweltschutz bezwecke. Hingegen könne er keine vollumfängliche Prüfung des Genehmigungsbescheides durch das Gericht einfordern. Unionsrecht gebiete nichts anderes. In ihrem Gesamtzusammenhang bezögen sich die Regelungssysteme der Aarhus-Konvention und des Unionsrechts auf den Schutz der Umwelt. Insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie behandle ausschließlich umweltschutzrechtliche Problemstellungen. Den Umweltschutzorganisationen sei nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben eine Klagebefugnis eröffnet. Die Beschränkung der Klagemöglichkeit und des Prüfungsumfangs stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (UA S. 24 bis 29).

7

Die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG seien umweltschützende Vorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen könne. Ob durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, sei nach den normkonkretisierenden Vorschriften unter Nr. 4 TA Luft zu beurteilen. Würden die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten, könne ein Vorhaben nur genehmigt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler und relevanter Beitrag zu einer schädlichen Immissionsbelastung geleistet werde. Infolge irrelevanter Zusatzbelastungen habe nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft von der Ermittlung der Immissionskenngrößen außerhalb des Nahbereichs der Anlage abgesehen werden können. Im Nahbereich der Anlage und in der Umweltzone der Stadt M. sei nach Ermittlung der Gesamtbelastung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte festgestellt worden. Der Prüfungsumfang bestimme sich nach Nr. 3.5.3 TA Luft, dabei sei auf das beantragte Vorhaben abzustellen. Nur für den Fall, dass die Erweiterung einer Anlage sich auf die Emissionen der Altanlage auswirke, sei eine Gesamtbetrachtung geboten (UA S. 36 bis 45).

8

Die gegen die Berechnung der Zusatzbelastung vorgebrachten methodischen Bedenken griffen nicht durch. An den Beurteilungspunkten, an denen die Irrelevanzgrenzen nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft überschritten würden (nämlich am Beurteilungspunkt 8, im Gewerbe-/Industriegebiet im Nahbereich und in der Umweltzone), seien die Kurzzeitwerte und Überschreitungshäufigkeiten in der Immissionsprognose geprüft worden. Nach Berechnungen auf der Grundlage des prognostischen Windfallmodells MISKAM würden die zulässigen Überschreitungen durch die Belastung mit Feinstaub PM10 an der Gebäudefassade der Firma L.-F. eingehalten. Im Übrigen sei das Rechenmodell Austal2000 für die Erstellung der Immissionsprognose geeignet und ausreichend konservativ (UA S. 57 bis 65).

9

Die Immissionsschutzbehörde habe zwar die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV (nunmehr 39. BImSchV) zu gewährleisten; insbesondere dürften die gebietsbezogenen Ziele der Luftreinhaltung nicht im Wege der Anlagenzulassung unterlaufen werden, weshalb zwischen den Immissionswerten der TA Luft und den Grenzwerten der Luftreinhalterichtlinien und somit auch der 22. BImSchV kein Widerspruch auftreten dürfe. Jedoch fordere das Unionsrecht nicht, bei einer Überschreitung von Grenz- oder Zielwerten die Zulassung von Anlagen zwingend zu verweigern, insbesondere wenn diese lediglich einen irrelevanten Immissionsbeitrag leisteten. Zudem richteten sich die Luftreinhalterichtlinien der Union nicht an die Anlagenbetreiber, sondern an die Mitgliedstaaten und deren Behörden. Es dürften lediglich keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die die Möglichkeit ausschlössen, mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Auch insoweit bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung von Irrelevanzgrenzen (UA S. 76 bis 84).

10

Vorschriften des Bauplanungsrechts stünden der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger als Umweltverband das Erfordernis einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend machen könne, denn eine Planungspflicht könne der erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Diese sei zu Recht auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden. Der erforderliche Bebauungszusammenhang sei gegeben. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen seien früher bereits bebaut gewesen. Der beseitigte Altbestand sei als fortwirkend zu berücksichtigen. Im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach dieser Vorschrift sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender Interessen. Umweltbelange seien zwar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung, ein Verstoß hiergegen liege aber nicht vor. In störfallrechtlicher Hinsicht löse die Erweiterung des Kraftwerks keine qualitativ erhöhten Anforderungen aus (UA S. 154 bis 161).

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor:

12

Der Änderungsgenehmigungsbescheid verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung und zum Umfang einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn diese befasse sich nicht mit allen von der Gesamtanlage "Großkraftwerk M." und somit auch von seinen weiterhin betriebenen Blöcken ausgehenden Umweltauswirkungen, sondern lediglich mit den Auswirkungen des Blockes 9. Der Wortlaut der §§ 2 und 6 UVPG gebiete aber, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Gesamtanlage zu beziehen und nicht lediglich auf den zu ändernden Teil der Anlage. Nichts anderes folge aus § 3b Abs. 2 und § 3e Abs. 1 UVPG. Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigten diese Rechtsauffassung. Nach Art. 3 der UVP-Richtlinie müssten auch mittelbare Umweltauswirkungen eines Vorhabens beschrieben und bewertet werden; dies schließe eine Untersuchung kumulativer Auswirkungen ein.

13

Wegen der fehlenden Einbeziehung der Bestandsblöcke sei der Beklagte zudem von falschen Emissions- und Immissionsgrößen ausgegangen. Die von der Beigeladenen vorgelegte Immissionsprognose sei unzureichend, weil angesichts einer wesentlichen Änderung der Gesamtanlage nach den Vorgaben der IVU-Richtlinie deren Gesamtauswirkungen im Sinne einer kumulierten Umweltverschmutzung als Einheit zu bewerten gewesen wären. Es gehe hierbei nicht allein um die Irrelevanz der durch die Änderung hervorgerufenen Emissionen, sondern um die der Emissionen der gesamten Anlage. Hierauf stelle auch Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft ab, der von den Emissionen der Anlage, nicht aber nur von Teilen der Anlage spreche. Bedeutung habe dies ebenso für Änderungsgenehmigungen nach § 16 Abs. 1 BImSchG; denn nur durch eine Gesamtbetrachtung werde ausgeschlossen, dass Anlagen in Gebieten mit Immissionswertüberschreitungen stufenweise so erweitert würden, dass zwar durch einzelne Erweiterungsmaßnahmen nur geringe zusätzliche Immissionsbeiträge geliefert würden, der gesamte Immissionsbeitrag der Anlage aber im Laufe der Zeit die Irrelevanzgrenze deutlich überschreite.

14

Das Urteil verstoße sowohl gegen § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV als auch gegen die Richtlinie 1999/30/EG, da im benachbarten Umfeld des Kraftwerkblocks 9 in Bezug auf Feinstaub die maximal zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen pro Jahr nicht eingehalten werden könne. Dies sei rechtlich nicht irrelevant, weil dieser Grenzwert dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene. Auch nur geringfügige Grenzwertüberschreitungen dürften mit Blick auf Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft nicht für irrelevant erachtet werden. Das Unionsrecht verbiete es, über Irrelevanzklauseln gemeinschaftsrechtlich gesetzte Grenzwerte für NO2 und PM10 auszuhebeln.

15

Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem das Vorliegen einer Planungspflicht verkannt und dem Vorhaben zu Unrecht seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt. Dies stehe im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 BauGB. Für UVP-pflichtige Vorhaben bestehe eine grundsätzliche Planungspflicht.

16

Das angegriffene Urteil verkenne zudem, dass Art. 10a Abs. 3 der UVP-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention verlangten, die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben auf die zulässige Klage einer anerkannten Umweltvereinigung hin der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Prüfungsbefugnis auf Vorschriften mit umweltrechtlichem Bezug zu beschränken, verstoße gegen Unionsrecht; in der Trianel-Entscheidung habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union nur mit der Zulässigkeit der Klage von Umweltverbänden befasst und nur diese beschränkt auf Vorschriften, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen seien und den Umweltschutz bezweckten.

17

Der Kläger beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. und 20. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie den Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) des Großkraftwerks M. vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2009 aufzuheben.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

19

Sie treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil. Nur das Erweiterungsvorhaben habe zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden müssen. Ebenso bemesse sich der gebotene Umfang der Immissionsprognose am Gegenstand der Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Die Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die maximale Zusatzbelastung mit Feinstaub PM10 überschreite nicht die maßgeblichen Grenzwerte. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Umweltverbände könnten im gerichtlichen Verfahren nur die Verletzung von Rechtsbestimmungen rügen, die den Umweltschutz bezweckten; städtebauliche Anforderungen nach den §§ 30 ff. BauGB zählten hierzu nicht.

20

Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich im Wesentlichen den Rechtsauffassungen des angegriffenen Urteils an. Abweichend hiervon geht er aber davon aus, dass an den Irrelevanzschwellen nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft die Immissionsbeiträge der Gesamtanlage und nicht allein die des Änderungsvorhabens zu messen seien.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine umfassende objektiv-rechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung des angegriffenen Genehmigungsbescheides einfordern kann (1.). Dieser leidet an keinem Verfahrensfehler infolge einer unzureichend durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (2.). Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof den Schutzanspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auf der Grundlage des zusätzlichen, durch das Erweiterungsvorhaben verursachten Immissionsbeitrags beurteilt (3.) und sowohl die Zulässigkeit von Irrelevanzschwellen für die Bewertung von Luftschadstoffimmissionen (4.) wie auch die Einhaltung der Immissionswerte für Schwebstaub PM10 bejaht (5.). Rügefähige Verstöße gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts sind zu verneinen (6.).

22

1. Weder auf der Grundlage nationalen Rechts noch auf der Grundlage von Unionsrecht kann der Kläger eine über die Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt hinausgehende umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des angegriffenen Genehmigungsbescheides beanspruchen.

23

a) Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung bemisst sich für die vom Kläger erhobene Verbandsklage nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl I S. 753). Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 5 Abs. 4 UmwRG eröffnet, da die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens darstellt, für das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG setzt die Begründetheit der Klage voraus, dass die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen. Das schließt eine umfassende, über die Frage der Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften hinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung aus. Der Prüfungsumfang korrespondiert daher mit den Vorgaben für die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG davon abhängt, dass die Vereinigung geltend macht, die angefochtene Entscheidung widerspreche einer dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschrift. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 18 = Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 9). Nach nationalem Recht ist die Rolle der Umweltverbände die eines "Anwalts der Umwelt" (Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367 <371> m.w.N. = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 26 S. 133), nicht hingegen die eines allzuständigen Sachwalters der Interessen der Allgemeinheit. Hieran ist für Klagerechte auch nach Maßgabe des novellierten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes festzuhalten.

24

b) Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht in Übereinstimmung mit übergeordnetem Unionsrecht, nämlich mit den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (nunmehr Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - UVP-RL) und Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens (Aarhus-Konvention - AK -), das von allen Mitgliedstaaten der Union sowie von dieser selbst ratifiziert worden ist und als so genanntes gemischtes Abkommen Teil des Unionsrechts ist. Trotz ihres weiten, übereinstimmenden Wortlauts sind Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. und Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 AK, die Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einräumen, "die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen ... anzufechten", nicht als Anordnung einer umfassenden Prüfung in jeglicher rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Vielmehr ist sowohl nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen des Unionsrechts als auch nach deren Einbindung in den systematischen Kontext der Gesamtregelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten davon auszugehen, dass sich mit der Forderung nach einer materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht zugleich eine Festlegung über deren Umfang verbindet. Diese Prüfungsverpflichtung beschränkt sich vielmehr auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltsachen bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne. Neben den Überschriften verdeutlichen vor allem die Erwägungsgründe der Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie vom 26. Mai 2003 die Ausrichtung dieser Regelungen auf den Schutz der Umwelt. Zentrales Anliegen der Konvention ist nach deren Erwägungsgründen der auch durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und deren Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen zu gewährleistende Schutz einer intakten Umwelt; die Erwägungsgründe der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nehmen u.a. Bezug auf unionsrechtliche Umweltvorschriften und auf vom Umweltschutz bestimmte Ziele der Aarhus-Konvention. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 5 UVP-RL a.F. sind klagebefugte Nichtregierungsorganisationen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit nur solche, die sich für den Umweltschutz einsetzen; Entsprechendes folgt aus Art. 2 Nr. 5 AK. In diesem Rahmen bestimmen gemäß Art. 10a Abs. 3 UVP-RL a.F. die Mitgliedstaaten, welche konkreten Rechtsverletzungen gerügt werden können; hiermit verbindet sich nicht die Festlegung auf einen über die Belange der Umwelt hinausgehenden objektiv-rechtlichen Prüfungsmaßstab.

25

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem in der Aarhus-Konvention und im Richtlinienrecht vorausgesetzten Bezug zum Umweltschutz werde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass nur UVP-pflichtige Maßnahmen anfechtbar seien und Klagerechte nur solchen Vereinigungen eröffnet seien, die Ziele des Umweltschutzes verfolgen. Auch unter diesen Voraussetzungen hat eine Vollüberprüfung gemessen an dem Ziel, die Umwelt zu schützen, eine überschießende Tendenz; denn sie würde den Schutz der Umwelt über die einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinaus ausdehnen.

26

Auch die begrenzte Regelungskompetenz der Union steht einer Auslegung des Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. als einer über den Schutz der Umwelt hinausgehenden Bestimmung des gerichtlichen Kontrollumfangs entgegen. Hierauf bezogen kann sich die Union allein auf die in Art. 191 f. AEUV begründete Zuständigkeit für Regelungen über den Schutz der Umwelt berufen; nur in einem Annex hierzu und damit auf das Umweltrecht beschränkt kommt der Union die Kompetenz für Regelungen über den gebotenen Rechtsschutz zu (vgl. Epiney, EurUP 2012, 88 <91>).

27

Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09, Trianel - Slg. 2011, I-3673 = NJW 2011, 2779) befasst sich dieser zwar in erster Linie mit der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (Rn. 38 ff.) und fordert eine Auslegung des Art. 10a Abs. 1 und 3 der UVP-Richtlinie im Licht und unter Berücksichtigung der Ziele der Aarhus-Konvention. Dabei ist es Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (Rn. 44). Im Tenor der Entscheidung und in ihren Gründen (Rn. 48) kommt aber auch der über die Zulässigkeitsanforderungen des Rechtsbehelfs hinausreichende und zugleich inhaltlich beschränkende Ansatz zum Ausdruck, dass unionsrechtliche und unionsrechtlich veranlasste Vorschriften, die den Umweltschutz bezwecken, gerichtlicher Prüfung nicht entzogen sein dürfen. Einen weitergehenden Rechtsschutz fordert das Unionsrecht für eine Verbandsklage somit nicht ein. Entgegen der Revision ist dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2011 (Rs. C-128/09, Boxus u.a. - Slg. 2011, I-9711 = ZUR 2012, 170) nichts anderes zu entnehmen. Der Gerichtshof verweist erneut darauf, dass mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 AK und Art. 10a UVP-RL die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, damit vor einem Gericht die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen angefochten werden kann, die vom Geltungsbereich des Art. 6 der Aarhus-Konvention oder der UVP-Richtlinie erfasst werden. Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität aber über einen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung von Art. 9 Abs. 2 AK und Art. 10a der UVP-RL (Rn. 51 f.).

28

Diese Auslegung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der Aarhus-Konvention begegnet angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen vernünftigen Zweifeln; einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung des Verbandsklagerechts nach Art. 9 Abs. 2 AK und Art. 10a UVP-RL a.F. bedurfte es daher nicht.

29

2. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet nicht an dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensfehler. Die Durchführung einer inhaltlich nur auf das Erweiterungsvorhaben bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung widerspricht weder revisiblem nationalen Recht noch Unionsrecht.

30

a) Dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG allein auf die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens erstreckt, folgt bereits aus der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) für die der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unterfallenden Anlagen, wozu die von der Beigeladenen beabsichtigte Erweiterung ihres Kraftwerks zählt (Nr. 1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV). Entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben, für die eine Änderungsgenehmigung erteilt werden soll, verweist § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV auf Absatz 2. Dies bedeutet, dass ausschließlich für das zur Genehmigung gestellte Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht aber zusätzlich für die früher bereits genehmigte Bestandsanlage mit den von dieser ausgehenden Umweltauswirkungen. Hinzu kommt, dass die in § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Bezug genommenen Schwellenwerte der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sich allein auf den zu ändernden oder zu erweiternden Teil der Anlage beziehen, eine dementsprechend durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung somit auch nur das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben in den Blick zu nehmen hat.

31

Auch aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ergibt sich, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung allein die "Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens" in Betracht zu nehmen hat. Dies findet seine Bestätigung wiederum in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, wonach eine Änderung oder Erweiterung als solche den Begriff des Vorhabens im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Wenn das Gesetz von "dem Vorhaben" spricht, ist im Falle eines Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens folglich allein dieses gemeint und nicht die Summe aus Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben und Bestandsanlage (Sitsen, UPR 2008, 292 <294>). Für dieses Ergebnis spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Norm; in § 3e UVPG wurde - anders als noch vom Bundestags-Umweltausschuss vorgeschlagen (BTDrucks 14/5750 S. 128) - die Formulierung "oder das bestehende Vorhaben aufgrund der Änderung oder Erweiterung" bewusst nicht übernommen. Im Vermittlungsverfahren wurde diese ergänzende Wendung gestrichen (vgl. hierzu Kersting, UPR 2003, 10 <11>). Zuvor hatte sich auch der Verkehrsausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen, dass sich im Falle von § 3e UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Änderungsvorhaben, nicht aber auf den Bestand beziehen solle, weil es sonst zu Mehrfachprüfungen käme (BRDrucks 674/1/00 S. 24).

32

Entgegen der Revision kann aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG mit der Bezugnahme auf die "mittelbaren" Auswirkungen eines Vorhabens nicht hergeleitet werden, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Änderungsvorhaben hinaus auf die Gesamtanlage zu beziehen hat. Denn hiermit wird lediglich der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne unmittelbarer oder mittelbarer Auswirkungen des Vorhabens bestimmt, jedoch keine Aussage dazu getroffen, was Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein soll; ebenso wenig kann Derartiges § 6 UVPG entnommen werden. Auch § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG stützt die Rechtsauffassung der Revision nicht; insoweit liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, da über das Vorhaben nicht in mehreren Verfahren zu entscheiden ist. Soweit in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorgesehen ist, dass auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens in die Untersuchungen einzubeziehen sind, betrifft diese Vorgabe eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG, nicht aber eine Umweltverträglichkeitsprüfung; eine derartige Vorprüfung des Einzelfalls steht vorliegend aber nicht an, da das Vorhaben der Beigeladenen nach der Anlage 1 ohnehin bereits UVP-pflichtig ist.

33

Ebenso wenig kann aus § 3b Abs. 2 und 3 UVPG hergeleitet werden, dass für das vorliegende Änderungsvorhaben die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Gesamtvorhaben zu erstrecken ist. Absatz 2 setzt eine parallele, d.h. gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Vorhaben voraus (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, § 3b Rn. 24), woran es vorliegend fehlt. Wiederum stellt auch der Wortlaut des Absatzes 3 klar, dass nur die Änderung oder Erweiterung selbst Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist; die Umweltauswirkungen der Bestandsanlage sind für das Erreichen oder Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes und damit für das "Ob" der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Änderungsvorhaben zu berücksichtigen, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung spielen sie dagegen nur als Vorbelastung eine Rolle (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG, § 3b Rn. 20 und 54). Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen § 3b und § 3e UVPG.

34

b) Diese Beschränkung der UVP-Pflichtigkeit allein auf das Erweiterungsvorhaben steht eindeutig in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts, was die Einholung einer hierauf bezogenen Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ausscheiden lässt.

35

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL a.F. werden Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Da gemäß Nr. 22 des Anhangs I jede Änderung oder Erweiterung von Projekten UVP-pflichtig ist, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte erreichen, und nach Nr. 2 Anstrich 1 des Anhangs I Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW der Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, ist vorliegend allein das Änderungsvorhaben der Beigeladenen Gegenstand der unionsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung. Das gleiche Verständnis liegt der Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie zugrunde, wonach die Änderung oder Erweiterung näher bezeichneter Projekte als eigenständiges Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UVP-RL a.F. zu verstehen ist.

36

Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dessen Urteil vom 11. August 1995 (Rs. C-431/92, Großkrotzenburg - Slg. 1995, I-2189) hatte die Erweiterung eines bestehenden Wärmekraftwerks um einen weiteren Kraftwerksblock zum Gegenstand. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Planung von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden oder einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wobei der "Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage ... dem Projekt nicht seinen Charakter als 'Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW'" nimmt. Soweit die Revision hiergegen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2010 (Rs. C-226/08, Papenburg - Slg. 2010, I-131) verweist, folgt hieraus nicht Abweichendes. Die Entscheidung befasst sich mit dem Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und geht davon aus, dass die Tätigkeit der Ausbaggerung bei jedem Eingriff in die Fahrrinne als besonderes Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen werden kann und diese Ausbaggerungen als gesonderte und sukzessive Projekte der Habitatrichtlinie unterliegen können (Rn. 39 ff.). Die Entscheidung legt sich mithin nicht darauf fest, dass wiederkehrende Tätigkeiten mit Bezug auf die zurückliegende Genehmigung eines Vorhabens unionsrechtlich als einheitliches Projekt zu verstehen sind. Gleiches gilt für das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2011 (Rs. C-404/09, Kommission gegen Spanien - Slg. 2011, I-11853). Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise beschreiben und bewerten muss und dies die Untersuchung der kumulativen Auswirkungen einschließt, die dieses Projekt im Zusammenhang mit anderen Projekten für die Umwelt haben kann (Rn. 80). Diese Aussagen gebieten nicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Projekt Kraftwerksblock 9 hinaus auch auf die übrigen Kraftwerksblöcke der Anlage der Beigeladenen zu erstrecken. Vielmehr sind hiernach im Rahmen der Prüfung des konkreten Projekts kumulative Auswirkungen mit anderen als Vorbelastung zu berücksichtigenden Projekten in Betracht zu nehmen. Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. März 2011 (Rs. C-50/09, Kommission gegen Irland - Slg. 2011, I-873) enthält keine Grundsätze, die den Schluss zulassen, dass das Großkraftwerk M. in seiner Gesamtheit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Entscheidung befasst sich zum einen mit der Verpflichtung der zuständigen Umweltbehörde, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts zu identifizieren und zu beschreiben und sodann in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls zu bewerten, und zum anderen mit der Funktion und dem Inhalt der Bewertungspflicht (Rn. 37 ff.). Zu einer Ausweitung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf ein Grundvorhaben verhält sich die Entscheidung nicht.

37

3. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung war jedenfalls im Grundsatz allein auf den Immissionsbeitrag abzustellen, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird; dies entspricht sowohl nationalem Recht wie auch Unionsrecht.

38

a) Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG sind zunächst die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrensschritte. Soweit sich die Änderung auf die Bestandsanlage auswirkt, erstreckt sich die Prüfung außerdem auf die hiervon betroffenen Anlagenteile und Verfahrensschritte (vgl. Urteil vom 21. August 1996 - BVerwG 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 <355> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 3 S. 22). Dementsprechend hat die Immissionsprognose als Zusatzbelastung alle nach den Umständen des Einzelfalls mit der Änderung ursächlich verbundenen Immissionen zu erfassen. Dagegen ist die Gesamtanlage nicht Gegenstand der Prüfung; Immissionen, die durch nicht änderungsbetroffene Anlagenteile oder Verfahrensschritte hervorgerufen werden, haben bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zumindest im Grundsatz außer Betracht zu bleiben und sind lediglich als Teil der Vorbelastung zu berücksichtigen.

39

Dem entspricht das Regelungsgefüge der TA Luft. Nach Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft sind bei einer Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, zu prüfen. Im Einklang damit bestimmt Satz 1, dass Nr. 3.1 Satz 2 TA Luft, wonach für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Nr. 4 TA Luft mit den dort geregelten Anforderungen gilt, auf die Änderungsgenehmigung nur entsprechend anzuwenden ist. Dabei soll nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft bei Schadstoffen, für die Immissionswerte festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 TA Luft) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. Nr. 4.2.1 TA Luft bestimmt zum Schutz der menschlichen Gesundheit Immissionswerte für luftverunreinigende Stoffe. Dieser Schutz ist sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 TA Luft aus Vor- und Zusatzbelastung ermittelte Gesamtbelastung die festgelegten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet.

40

Für die in dieser Regelungssystematik zum Ausdruck kommende Beschränkung des Prüfungsgegenstandes streitet auch die Entstehungsgeschichte. Nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (BRDrucks 1058/01 S. 9) war bei Ermittlung der Zusatzbelastung abzustellen auf "die zu beurteilende Anlage". Auf Vorschlag des Bundesrates wurde die geltende Fassung beschlossen, wonach die Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag ist, der durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Hierzu heißt es in der einschlägigen Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates: "Insbesondere wird damit gleichzeitig die Verweisung in Satz 1 der Nr. 3.5.3 präzisiert, wonach bei Änderungsgenehmigungen nur das Änderungsvorhaben für die Bestimmung der Zusatzbelastung maßgebend ist" (BRDrucks 1058/1/01 S. 3).

41

Dieser ausschließlich das Erweiterungsvorhaben, nicht aber die Gesamtanlage umfassende Prüfungsumfang gilt nach den Vorgaben der TA Luft namentlich auch für die Bestimmung irrelevanter Zusatzbelastungen. Nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft darf im Falle der Überschreitung eines Immissionswertes nach Nr. 4.2.1 TA Luft an einem Beurteilungspunkt die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes nicht überschreitet und durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchgeführt werden. Zwar ist in Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft von der Zusatzbelastung durch die "Emissionen der Anlage" die Rede, was sich jedoch auf Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen im Sinne von Nr. 3.1 TA Luft bezieht; dagegen gelangt - wie schon erwähnt - im Änderungsgenehmigungsverfahren Nr. 3.1 TA Luft nur entsprechend, d.h. auf das Änderungsvorhaben beschränkt zur Anwendung (Nr. 3.5.3 Satz 1 TA Luft). Das gilt auch für die Verweisung auf Nr. 4 TA Luft. Auch zur Bestimmung des Ausmaßes der Irrelevanz nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft ist somit von einer für das Änderungsvorhaben gemäß Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft ermittelten Zusatzbelastung auszugehen.

42

Die gegen dieses Verständnis von Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft erhobenen Einwände des Vertreters des Bundesinteresses überzeugen nicht. Er macht zum einen geltend, zwischen Nr. 2.2 und Nr. 4.2.2 TA Luft bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei im Fall von Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft eine Ausnahmesituation deshalb gegeben sei, weil in Immissionspunkten im Einwirkungsbereich des Vorhabens Immissionswerte überschritten seien; das habe zur Konsequenz, dass bei der Anwendung der Irrelevanzklausel auf die Gesamtanlage abzustellen sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei Nr. 2.2 TA Luft um eine vor die Klammer gezogene Begriffsbestimmung handelt. Das steht der Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen. Zum anderen wendet der Vertreter des Bundesinteresses ein, bei einem nicht auf die Gesamtanlage, sondern die Anlagenerweiterung bezogenen Verständnis von Nr. 4.2.2 TA Luft ergebe sich ein Wertungswiderspruch zu Nr. 6.1.1 und 6.1.2 TA Luft, die bei Überschreitung der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Regel ein Einschreiten der Behörde durch Erlass nachträglicher Anordnung geböten. Ein solcher Wertungswiderspruch ist nicht erkennbar. Denn es ist keineswegs zwingend, dass im Anschluss an die Genehmigung eines Änderungsvorhabens mit einer die Irrelevanzgrenze von 3,0 vom Hundert einhaltenden Zusatzbelastung umgehend eine nachträgliche Anordnung nach Nr. 6.1.2 TA Luft ergehen müsste, wenn der Beitrag der Gesamtanlage über 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes hinausginge und die Gesamtbelastung den maßgeblichen Immissionswert überschritte. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend würde die Behörde vielmehr zu prüfen haben, ob nicht durch eine nachträgliche Anordnung gegen den Betrieb der Bestandsanlage die Einhaltung der Immissionswerte der Gesamtanlage auf schonendere Weise sicherzustellen wäre.

43

Allerdings erscheint nicht unzweifelhaft, ob die nach alldem durch die Technische Anleitung Luft geforderte isolierte Beurteilung des Immissionsbeitrages einer Anlagenerweiterung am Maßstab der Irrelevanzklausel dem Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ohne Weiteres auch dann entspricht, wenn sich dieser Beitrag mit Immissionsbeiträgen des Anlagenbestands überlagert (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK - juris Rn. 80 f. mit Hinweis auf Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 38). Emittieren mehrere Quellen in einem engen räumlichen Zusammenhang, so kann es dazu kommen, dass deren Immissionsbeiträge an Beurteilungspunkten in der Nachbarschaft zwar je für sich die Irrelevanzgrenze einhalten, in der Summe aber Belastungen hervorrufen, die über das gemäß Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft keiner weiteren Prüfung bedürfende Maß hinausgehen. Ob der den Irrelevanzklauseln zugrunde liegende Bagatellgedanke auch in einer solchen Fallkonstellation eine isolierte Beurteilung der einzelnen Quellen - wie hier der Anlagenerweiterung - rechtfertigt, kann jedoch offenbleiben. Denn nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (UA S. 86 f.) übersteigen die Zusatzbelastung durch das streitige Vorhaben und die Vorbelastung durch die früher genehmigten Kraftwerksblöcke auch im Zusammenwirken die maßgebliche Irrelevanzgrenze von 3 vom Hundert (Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft) in keinem der Fälle, in denen die Gesamtbelastung die Immissionswerte überschreitet.

44

b) Dass nach nationalem Recht zumindest im Regelfall allein auf die Umwelteinwirkungen des Änderungsvorhabens unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung abzustellen ist, steht mit Unionsrecht offensichtlich in Einklang. Eine hierauf bezogene Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union braucht der Senat deshalb nicht einzuholen.

45

Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), die die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 ersetzt und der das Vorhaben der Beigeladenen als Feuerungsanlage mit mehr als 50 MW unterfällt (Anhang I Ziffer 1.1 der Richtlinie), ist die wesentliche Änderung des Betriebs einer Anlage einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen (vgl. auch den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie). Dabei erfährt die wesentliche Änderung des Betriebs in Art. 2 Ziffer 11 IVU-RL eine eigene Legaldefinition. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 IVU-RL müssen der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde diejenigen Anlagenteile und in Artikel 6 genannten Aspekte umfassen, die von der Änderung betroffen sein können, wobei die einschlägigen Genehmigungsvorschriften der Richtlinie entsprechend anzuwenden sind. Ebenso unterscheidet Art. 15 Abs. 1 IVU-RL zwischen der Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen und der Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen. Auch der unionsrechtliche Prüfungsmaßstab stellt somit allein auf das Änderungsvorhaben ab und deckt sich folglich mit dem des nationalen Rechts.

46

4. Entgegen der Revision verstoßen die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung zugrunde gelegten Irrelevanzklauseln der Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft als solche weder gegen nationales Recht noch gegen Unionsrecht.

47

a) Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr kommt dann zum Tragen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Eine in diesem Sinne gefährdende, die Schutzpflicht auslösende Immissionssituation ist prinzipiell jedem zur Genehmigung gestellten Vorhaben zuzurechnen, das mit seinen Immissionen zu ihr beiträgt. Die Schutzpflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo aufgrund einer sachverständigen Risikoabschätzung anzunehmen ist, dass das durch den emittierenden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko auch angesichts der bestehenden Vorbelastung irrelevant ist (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <333 f.> = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 26 S. 4). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der der untergesetzlichen Konkretisierung durch Bestimmungen über die Ermittlung und Bewertung von Immissionen bedarf, steht einer solchen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Bewertung nicht entgegen.

48

Gleiches gilt angesichts des dem Vorschriftengeber durch § 48 BImSchG eingeräumten Konkretisierungsspielraums auch für die konkrete Ausgestaltung der hier angewandten Irrelevanzklauseln, mit denen die Irrelevanzgrenze von 1,0 vom Hundert (Nr. 2.2.1.1 Buchst. b) aa) TA Luft 1986) auf 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes angehoben worden ist. Mit Rücksicht auf die Konkretisierungsbefugnis des Vorschriftengebers beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Klauseln auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Die Bemessung der Irrelevanzgrenze auf nunmehr 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes beruht auf plausiblen Erwägungen des Vorschriftengebers. Nach der TA Luft a.F. war die Schadstoffbelastung flächenbezogen zu beurteilen. Das hatte zur Folge, dass Belastungswerte von besonders hoch mit Immissionen des Vorhabens beaufschlagten Aufpunkten einer Beurteilungsfläche (vgl. Nr. 2.6.4.2 der TA Luft 1986) nicht selbst die Kenngröße für die Zusatzbelastung bildeten, sondern nur im Wege arithmetischer Mittelung in sie eingingen. Die Einstufung eines Mittelwertes als irrelevant konnte daher zugleich bedeuten, dass deutlich höhere - in die Mittelung eingegangene - Werte ebenfalls vernachlässigt wurden. Das macht es erforderlich, die Irrelevanzgrenze niedrig anzusetzen, um dem Schutzbedürfnis auch der höher belasteten Aufpunkte zu genügen. Mit dem Übergang vom Flächen- auf den unionsrechtlich geforderten Punktbezug gemäß Nr. 4.6.2.6 TA Luft 2002 ist diese Notwendigkeit entfallen (BRDrucks 1058/01 S. 240; vgl. auch Ludwig, TA Luft, 2. Aufl. 2002, S. 14 f.); eine großzügigere Bemessung der Irrelevanzgrenze erscheint daher als vertretbar. Dass der Normgeber mit der Anhebung der Irrelevanzgrenze durch die TA Luft 2002 die unterschiedlichen Auswirkungen des punkt- und des flächenbezogenen Beurteilungsverfahrens auf typische Fallkonstellationen auch im Hinblick auf ihm obliegende Schutzpflichten grundlegend verkannt hätte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

49

Die Irrelevanzgrenzen der TA Luft sind ebenso vereinbar mit den Vorgaben und der Zielsetzung der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl I S. 1006), die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht außer Kraft getreten war (nunmehr 39. BImSchV vom 2. August 2010, BGBl I S. 1065). Der Umstand, dass in die TA Luft in größerem Ausmaß Grenzwerte des Anhangs I bis III der Tochterrichtlinie 1999/30/EG übernommen worden sind und insoweit Deckungsgleichheit besteht mit den Anforderungen zur Luftreinhaltung in der 22. BImSchV, bedeutet nicht, dass angesichts der höherrangigen normativen Ausgestaltung dieser Anforderungen in der Verordnung für die Anwendung von Irrelevanzschwellen der TA Luft kein Raum mehr bleibt. Denn wie das Unionsrecht zur Luftreinhaltung verfolgt auch die in dessen Umsetzung ergangene Rechtsverordnung einen integrativen, quellenunabhängigen Ansatz, der sich von dem quellen- und anlagenbezogenen Ansatz der TA Luft unterscheidet. Insoweit werden nur für die Behörden gemäß §§ 11 ff. der 22. BImSchV (§§ 27 ff. der 39. BImSchV) unmittelbare Pflichten mit Grenz- und Zielwerten für ihr Handeln begründet. Demgegenüber konkretisiert die TA Luft die von Anlagenbetreibern einzuhaltenden Pflichten und stellt insoweit die Erfüllung von Schutz- und Vorsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sicher. Der flächenbezogene Ansatz der Luftreinhaltung ergänzt damit die quellen- und anlagenbezogenen Regelungen der TA Luft und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bruckmann/Strecker, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. 39. BImSchV Vorb. Rn. 64). Die TA Luft darf als nachrangige Regelung allerdings keine Luftverschmutzungen zulassen, die bereits für sich genommen die Grenzwerte der 22. BImSchV übersteigen oder sonst vereiteln, dass diese Grenzwerte eingehalten werden können. Soweit nicht besondere, im vorliegenden Fall nicht ersichtliche Umstände entgegenstehen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. Halama, in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EU, 2. Aufl. 2011, S. 769 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in mehreren Entscheidungen die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Vorhabens erachtet (zum Fernstraßenrecht Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> = Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 1 S. 5 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <27 f.> = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 95 f.; Beschluss vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 7.05 - NuR 2005, 709, juris Rn. 21). Dies gilt gleichermaßen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

50

b) Auch dem Unionsrecht ist der Gedanke der Irrelevanz nicht fremd. Er kommt etwa dort zum Ausdruck, wo von "signifikanten" Luftverunreinigungen die Rede ist (vgl. Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen); die IVU-Richtlinie hebt in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) auf die Erheblichkeit der Umweltverschmutzungen ab. Mit der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie mit der Tochterrichtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid u.a. und mit der diese beiden Richtlinien ersetzenden Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wird ein quellenunabhängiger Ansatz verfolgt, der nicht die Zulassung einer einzelnen Anlage in den Blick nimmt, sondern allein die Mitgliedstaaten verpflichtet, gebietsbezogen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

51

Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (Rs. C-165 bis 167/09 - Slg. 2011, I-4599) zu den Rechtssachen Stichting Natuur en Milieu u.a., welche die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe zum Gegenstand haben, geht der Gerichtshof davon aus, dass die festgelegten Ziele angesichts des weiten Handlungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, nicht unmittelbar auf die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung einwirken (Rn. 75 f.).

52

Auf das Verhältnis zwischen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ist dies ohne Weiteres übertragbar; hierfür spricht auch die Rechtsauffassung der Kommission. Auf eine parlamentarische Anfrage zum Neubau einer Müllverbrennungsanlage, die trotz Überschreitung der in der Richtlinie 1999/30/EG festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid nach Maßgabe von Irrelevanzschwellen der TA Luft genehmigt worden ist, hat sie geantwortet, dass hierin keine Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie zu sehen ist (E-2866/2007 DE vom 3. August 2007). Im Schreiben vom 20. Mai 2005 (Beschwerdeverfahren 2003/4840) geht sie davon aus, dass die Luftqualitätsrichtlinie und ihre Tochterrichtlinien Ergebnispflichten aufstellen, die individuelle Genehmigungsverfahren unberührt lassen. Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Subsidiaritäts- noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren.

53

5. Ob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Rechtsauffassung gegen Bundesrecht verstößt, dass das im Rahmen einer Nachberechnung der Immissionsprognose für das streitgegenständliche Vorhaben erzielte Ergebnis, wonach an einer Gitterzelle an der Nordwestecke eines Gewerbebetriebs im Nahbereich von Block 9 (Fassade der Firma L.-F.) mit der maximalen Immissionszusatzbelastung von 7,2 µg/m3 für Schwebstaub PM10 die zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen gemäß der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft um 2 Tage überschritten wird, schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt, weil es sich insoweit um einen nicht maßgeblichen, da nicht repräsentativen Beurteilungspunkt handelt, kann dahinstehen. Denn das angegriffene Urteil beruht hierauf nicht, § 137 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn man insoweit von einem materiellen Rechtsverstoß ausgehen wollte, wäre die erforderliche Kausalität nur gegeben, wenn die Vorinstanz ohne diesen Rechtsverstoß eine andere Entscheidung getroffen hätte (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 137 Rn. 17). Dies scheidet aber schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Erkenntnis zur Einhaltung des Immissionswertes für Schwebstaub nach Nr. 4.2.1 TA Luft auf einen weiteren, selbstständig tragenden Grund gestützt hat.

54

Nr. 10 des Anhangs 3 zur TA Luft schreibt für die Ausbreitungsrechnung die Berücksichtigung von Bebauung vor, wobei - nach bestimmten Maßgaben - deren Einfluss mithilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden kann. Bei diffusen Staubquellen kann diese Ausbreitungsrechnung aber zu unplausiblen Immissionskonzentrationen führen. Auf diesen Einwand des Klägers gab die Genehmigungsbehörde eine ergänzende Immissionsprognose über die Zusatzbelastung im Bereich der Firma L.-F. auf der Grundlage des prognostischen Strömungsmodells MISKAM in Auftrag. Das beauftragte Ingenieurbüro kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Verwendung dieses Rechenmodells zu dem Ergebnis, dass das Maximum der Zusatzbelastung für Schwebstaub PM10 im Bereich der zur Kohlehalde orientierten Gebäudefassade der Firma L.-F. zu erwarten sei und der maximale Jahresmittelwert der Zusatzbelastung zwischen 5,2 und 6 µg/m3 liege. Da nach dem für die ursprüngliche Immissionsprognose verwandten Rechenmodell Austal2000 davon auszugehen ist, dass bei einer Immissionszusatzbelastung von 6,9 µg/m3 die zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen genau erreicht wird, kann - so der Verwaltungsgerichtshof - ebenso angenommen werden, dass auch die maximale Zusatzbelastung von 6 µg/m3 die zulässigen Überschreitungen einhält. Auf diese Annahme hat der Verwaltungsgerichtshof, der in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Klägers von der wissenschaftlichen Eignung des Windfeldmodells MISKAM ausgegangen ist, seine Entscheidung zusätzlich gestützt. Hiergegen hat sich die Revision nicht gewandt.

55

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht einen entscheidungserheblichen Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verneint. Weder kann der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Baugenehmigung ein Planungserfordernis entgegengehalten werden noch verstoßen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Rügefähigkeit städtebaulicher Gesichtspunkte gegen Bundesrecht.

56

a) Das angefochtene Urteil lässt offen, ob ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht und ob der Kläger als Umweltverband dieses geltend machen kann; ein solches Erfordernis könne der Baugenehmigung jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <133 f.> = Buchholz 406.11 § 36 Nr. 26 S. 22, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <43> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 116 S. 75 und vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - DVBl 1993, 658), der sich der erkennende Senat anschließt. Mit § 34 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber selbst für den unbeplanten Innenbereich die Entscheidung getroffen, dass ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB erweist sich damit als Planersatzvorschrift (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <30> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 117 S. 76 f.). Zwar kann auch im unbeplanten Innenbereich eine Bebauungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich werden, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 32). Ein derartiges Erfordernis einer Bebauungsplanung hat aber nicht zur Folge, dass ohne sie eine Bebauung unterbleiben müsste, sondern zielt vielmehr darauf ab, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu lenken (Urteil vom 24. Oktober 1980 a.a.O. S. 133 f.). Bei der Beurteilung eines Innenbereichsvorhabens hat ein Planungserfordernis deshalb nur indizielle Bedeutung für die Frage des Sich-Einfügens (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O. S. 43).

57

Aus Unionsrecht ergibt sich nichts anderes. Art. 2 Abs. 1 UVP-RL a.F. gebietet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Entgegen der Revision kann weder Art. 3 UVP-RL a.F. noch Art. 8 UVP-RL a.F. entnommen werden, dass dem bloßen Genehmigungserfordernis der Richtlinie nur durch eine planerische Abwägungsentscheidung Rechnung getragen werden kann. Dem steht bereits entgegen, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur verfahrensrechtliche Anforderungen zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - Rs. C-420/11 - NVwZ 2013, 349 Rn. 46). Diese Auslegung von Unionsrecht durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union weiter zu klären, ist angesichts der Eindeutigkeit der betreffenden Regelungen nicht veranlasst.

58

b) Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB könnte ein Planungserfordernis jedoch ausnahmsweise dann entgegenstehen, wenn den in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (i.d.F. der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003 - Seveso-II-RL) gestellten Anforderungen, die sich auch auf Änderungsvorhaben beziehen, allein durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Slg. 2011, I-8311 = ZfBR 2011, 763). Dies kann einen Koordinierungsbedarf auslösen, dem nicht mehr allein durch eine nachvollziehende Abwägung im Rahmen einer gebundenen Vorhabenszulassung, sondern nur durch eine förmliche Planung entsprochen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32 ff. = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 215).

59

Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aber schon deshalb aus, weil das Änderungsvorhaben der Beigeladenen nicht unter Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL fällt. Gemäß Art. 10 Seveso-II-RL sorgen die Mitgliedstaaten bei einer Änderung einer Anlage oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, dafür, dass der Betreiber das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls ändert. Nur auf eine derart wesentliche Anlagenänderung oder Anlagenerweiterung bezieht sich Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Seveso-II-RL, die im nationalen Recht die genannte Planungsbedürftigkeit eines Erweiterungsvorhabens zur Folge haben kann. Auf der Grundlage der von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs unterfallen die Bestandsanlage wie auch das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen lediglich den Grundpflichten der Störfallverordnung, ohne dass sich das Gefahrenpotenzial erheblich verändert.

60

c) Die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger im Rahmen seiner Rügebefugnis nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bei Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB über die Prüfung von Vorschriften mit umweltrechtlichem Bezug hinaus auch Verstöße gegen Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geltend machen kann, ist mit den obigen Ausführungen unter II. 1. zu verneinen. Auch bei Vorschriften des Bauplanungsrechts mit mehrfacher Zielrichtung beschränkt sich das Rügerecht des Klägers auf den gesetzlich bezweckten Schutz von Interessen der Umwelt, die gegebenenfalls bei Prüfung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus mit dem Kriterium des "Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, mag sich hiermit allenfalls mittelbar und reflexweise auch ein Schutz der Umwelt verbinden. Dies führt aber nicht dazu, dass es sich bei den an andere als Umweltbelange anknüpfenden Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB um Regelungselemente zum Schutz der Umwelt handelt; von einer dem Umweltschutz dienenden Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG kann im Zusammenhang mit dem auf die städtebauliche Ordnung abhebenden Einfügungsgebot nicht ausgegangen werden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg - Schwerin im Teilabschnitt Anschlussstelle Karstädt bis zur Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern (Verkehrskosteneinheit 1155 - VKE 1155).

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der A 2 beim Autobahnkreuz Magdeburg und der A 24 bei Schwerin schließen. Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben führt durch die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Es beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung - u.a. westlich von Stendal und Wittenberge - und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24) südlich von Schwerin. Im Fernstraßenbedarfsplan 2004 ist die A 14 als vierstreifige Autobahn "mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag" in die Kategorie "vordringlicher Bedarf" eingestuft.

3

Der hier in Rede stehende Abschnitt (VKE 1155) ist 12,626 km lang und soll im vierstreifigen Regelquerschnitt 28 (RQ 28) gebaut werden. Er nimmt die aus Richtung Süden kommende Trasse an der vorhandenen L 131 auf und schwenkt dann in nordwestliche Richtung. Nördlich der Ortschaft Karstädt quert die geplante Trasse auf einem 197 m langen Brückenbauwerk das FFH-Gebiet "Mittlere und Obere Löcknitz" (DE 2836-301) und verläuft ab der Löcknitzniederung auf einer Strecke von neun km in Parallellage zur bisherigen B 5 bis zur Landesgrenze mit Mecklenburg-Vorpommern bei Groß Warnow durch das westliche Teilgebiet des EU-Vogelschutzgebiets (SPA) "Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" (DE 2738-421). Im Bereich der Anschlussstelle Karstädt reicht die vorgesehene Trasse bis auf etwa 120 m an das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) "Unteres Elbtal" (DE 3036-401) heran. An den beiden Endpunkten des planfestgestellten Abschnitts führt die Trasse jeweils mehrere hundert Meter über die vorgesehenen Anschlussstellen hinaus.

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 leitete der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als Vorhabenträger dem Landesamt für Bauen und Verkehr als Anhörungsbehörde den von ihm aufgestellten Plan zu und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Das Landesamt forderte die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, in der auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen wurde, in der Gemeinde Karstädt, dem Amt Putlitz-Berge und dem Amt Grabow vom 11. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 und in den Städten Perleberg und Neuruppin vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Juni 2009 ausgelegt wurde. Den anerkannten Naturschutzverbänden in Brandenburg wurden von der Anhörungsbehörde über ihr Landesbüro die Planunterlagen am 21. April 2009 unter Hinweis auf die Auslegungen in den betroffenen Gemeinden in Kopie übersandt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kritisierte das Landesbüro, dass im Übergabeschreiben kein verbindlicher Abgabetermin für die Stellungnahme angegeben worden sei. Da in den Bekanntmachungen der betroffenen Gemeinden zum einen der 24. Juni 2009 und zum anderen der 8. Juli 2009 als Frist für die Abgabe von Einwendungen genannt werde, bestehe seitens der Verbände Unsicherheit, welche Einwendungsfrist gelte. Gleichzeitig wies das Landesbüro darauf hin, dass gegenüber dem Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs, der Eingriffe in Natur und Landschaft und der damit verbundenen Vernichtung wertvoller Lebensräume bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie der drohenden Minderung der Lebensqualität für die Menschen der Region durch Verkehrslärm und Abgasbelästigung erhebliche Bedenken bestünden.

5

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2009, eingegangen bei der Anhörungsbehörde am 8. Juli 2009, wandte sich der Kläger umfassend gegen das Vorhaben und machte u.a. eine unzureichende Abarbeitung des naturschutzrechtlichen Planungsauftrags, eine fehlerhafte Bedarfsprognose, Trassenauswahl und Abschnittsbildung, eine unzureichende Berücksichtigung der Schutzgebiete und eine mangelhafte Untersuchung verschiedener Tierarten geltend.

6

In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen eine überarbeitete Deckblattfassung der Planunterlagen ein. Die Deckblätter betrafen im Wesentlichen Änderungen des Straßenquerschnittes und der Gradiente, die Anpassung der Planung an die Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2025, die Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes sowie daraus folgende Anpassungen hinsichtlich des Immissionsschutzes und der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Die vorgenommenen Planänderungen führten insbesondere zu einer Verringerung des erforderlichen Flächenbedarfs und der Baukosten. Das Landesamt für Bauen und Verkehr führte daraufhin ein ergänzendes Anhörungsverfahren durch. Der Kläger machte von der ihm unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme fristgerecht mit Schreiben vom 11. Mai 2011 unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2009 Gebrauch.

7

Mit Beschluss vom 30. März 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 14 im Abschnitt der VKE 1155 fest. Der Plan enthält zahlreiche Regelungen, die u.a. den Naturschutz, den Gewässerschutz und die Bauausführung betreffen. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) und die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet und die Vogelschutzgebiete. Gestützt auf diese Unterlagen und die darin vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass die unmittelbar durch das planfestgestellte Vorhaben berührten Natura 2000-Gebiete nicht in ihren für die Erhaltung oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden. Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 24. Juni 2009 erhobenen Einwendungen wies der Planfeststellungsbeschluss als unsubstantiiert zurück. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausgelegten Unterlagen erfolge in diesem das Vorhaben lediglich pauschal kritisierenden Schreiben nicht. Die Einwendungen in der Stellungnahme vom 5. Juli 2009 wies der Beschluss als verfristet zurück. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass bei unterschiedlichen Äußerungsfristen lediglich das Versäumen der letzten Frist zur Präklusion führe. Bei Naturschutzvereinigungen komme es für den Fristbeginn auf die Auslegung in den Gemeinden an, die örtlich von dem Straßenbauvorhaben an sich betroffen seien und nicht nur von in Nebenbestimmungen getroffenen Entscheidungen, die sich örtlich vom Straßenbauvorhaben mehr oder weniger entfernen könnten. Vom Straßenbau betroffen sei allein das Gemeindegebiet der Gemeinde Karstädt. In den Gemeinden Perleberg und Neuruppin seien nur externe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, gegen die sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht gewandt habe. Auch die im Rahmen der Planänderung abgegebene Stellungnahme habe die einmal eingetretene Präklusion nicht wieder entfallen lassen können. Durch die Änderung sei im Wesentlichen der Straßenquerschnitt modifiziert worden; eine stärkere oder andersartige Belastung des Klägers sei nicht erkennbar.

8

Der Kläger hat am 7. Juni 2012 gegen den ihm am 7. Mai 2012 über das Landesbüro mit Empfangsbekenntnis zugestellten und mit Wirkung vom 7. Juni bzw. 8. Juni 2012 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 begründet hat. Er ist der Auffassung, dass er mit seinen Einwendungen nicht präkludiert sei. Eine gesetzliche Regelung, die ihm aufgeben würde, bei mehreren offenen Einwendungsfristen diejenige zu wahren, die für die Gemeinde läuft, auf deren Gebiet das Vorhaben hauptsächlich realisiert werde, finde im Gesetz keine Stütze. Der im Bedarfsplan ausgewiesene besondere naturschutzrechtliche Planungsauftrag sei nicht abgearbeitet worden. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, da für die über die Anschlussstellen hinausgehenden Straßenabschnitte am nördlichen und südlichen Ende der Vorhabentrasse keine rechtlich zulässige Verklammerung mit den jeweiligen Nachbarabschnitten vorgesehen sei. Das Vorhaben sei verkehrlich nicht zu rechtfertigen. Die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose weise zahlreiche methodische Mängel auf. Das Prognosegutachten beruhe außerdem auf vollkommen unrealistischen Annahmen hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Deshalb sei auch die Variantenprüfung fehlerhaft. Die Belastungen für Natur und Landschaft hätten durch eine "Null-Plus-Variante" zum ganz überwiegenden Teil verhindert werden können. Die gegen das Vorhaben streitenden Naturschutzbelange seien in vielfacher Hinsicht fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Entgegen den Feststellungen in dem Planfeststellungsbeschluss sei von erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Mittlere und Obere Löcknitz" und der Vogelschutzgebiete "Unteres Elbtal" und "Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" auszugehen. Die artenschutzrechtliche Untersuchung weise eine Vielzahl von Ermittlungs- und Prüfungsdefiziten auf; mehrere der vorgesehenen Querungshilfen entsprächen nicht den Vorgaben der einschlägigen Regelwerke.

9

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Teilabschnitt zwischen der Anschlussstelle Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der von ihm geforderten Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft erneut zu bescheiden.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

13

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger mit den in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2009 vorgebrachten Einwendungen nicht deswegen nach § 17a Nr. 7 FStrG ausgeschlossen, weil die Stellungnahme erst nach Ablauf der in der Gemeinde Karstädt geltenden Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingegangen ist. Denn zur Fristwahrung genügte der Eingang des Schreibens innerhalb der in den Gemeinden Perleberg und Neuruppin geltenden Frist.

14

Die Frist, um Einwendungen gegen den Plan zu erheben, endet zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 17a Nr. 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg). Sie wird nur in Lauf gesetzt, wenn auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen wird (§ 17a Nr. 7 FStrG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerkPBG, § 73 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwVfG ist die Auslegung des Plans von den Gemeinden bekanntzugeben, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Welche Auslegung für den Fristbeginn maßgeblich ist, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden auswirkt und es - wie hier - in den betroffenen Gemeinden zu zeitlich abweichenden Auslegungen kommt, ist gesetzlich nicht geregelt.

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Begründung, dass sich die Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwVfG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG an die ortsansässigen Betroffenen richtet und für diese die Anstoßwirkung der Auslegung der Planunterlagen erreicht werden soll, entschieden, dass in Fällen abweichender Fristen die Auslegungsfrist im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gerade die konkrete Frist ist, die in der jeweiligen Gemeinde, in der der Betroffene ortsansässig ist oder in der sein Grundstück liegt, vorgesehen ist und durch Bekanntmachung ausgelöst wird. Ob in anderen Gemeinden eine zeitlich abweichende Bekanntmachung vorgenommen wurde, ist danach unerheblich (Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - BVerwG 4 A 31.97 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27 S. 35).

16

Diese Überlegungen lassen sich entgegen der vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vertretenen Auffassung nicht auf Verbandsklagen anerkannter Naturschutzvereinigungen übertragen. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass sich die Einwendungsfrist nach der Auslegung in der Gemeinde richtet, auf deren Gebiet die von der Naturschutzvereinigung konkret mit Einwendungen angegriffene Maßnahme verwirklicht werden soll, vermag nicht zu überzeugen. Die danach entscheidende "Belegenheit der Einwendung" liefe darauf hinaus, die Bestimmung der Frist nicht von einfach festzustellenden äußeren Umständen, sondern vom Inhalt der Einwendung selbst abhängig zu machen. Damit würde wegen der nicht immer einfachen Beurteilung des räumlichen Bezugs einer Einwendung das mit der Einwendungspräklusion angestrebte Ziel verfehlt, dem Vorhabenträger Klarheit darüber zu verschaffen, mit welchem Sachvortrag er im gerichtlichen Verfahren zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass, bezogen auf die Naturschutzvereinigung, jede Auslegungsbekanntmachung eine auf das gesamte Plangebiet bezogene Anstoßwirkung entfaltet, so dass es der Vereinigung mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen frei steht, in welcher Gemeinde sie die ausgelegten Unterlagen einsieht. Zwar hat dies zur Folge, dass die Vereinigung bei mehreren Bekanntmachungen mit unterschiedlichem Fristbeginn die Einwendungsfrist faktisch dadurch verlängern kann, dass sie die Unterlagen in der Gemeinde einsieht, die sie zuerst auslegt und für die Abgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist nutzt. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung zwischen Naturschutzvereinigungen und privaten Einwendern findet ihren sachlichen Grund jedoch darin, dass der Private regelmäßig nur Betroffener eines Bekanntmachungsgebietes ist, während die Naturschutzvereinigung in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin der Natur in allen Bekanntmachungsgebieten "betroffen" ist. Nur insoweit es um dasselbe Bekanntmachungsgebiet geht, ist es aber ein Gebot der Gleichbehandlung, dass jedem Betroffenen derselbe Zeitraum zur Verfügung steht, um Einwendungen geltend zu machen (Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 a.a.O.). Es ist daher Sache des Gesetzgebers, hier eine Änderung vorzunehmen, etwa indem die Einwendungsfrist nach der Gemeinde bestimmt wird, in der die Naturschutzvereinigung tatsächlich zuerst Einsicht in die Unterlagen genommen hat.

17

2. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) überhaupt zu prüfen ist (verneinend Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22 f.; offen lassend Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42).

18

Die Planrechtfertigung folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten.

19

a) Der im Bedarfsplan durch entsprechende "Ökosterne" entlang der geplanten Trasse der A 14 kenntlich gemachte "besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag" für das Vorhaben betrifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Ebene der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Richtig ist allerdings, dass die mit "Ökosternen" gekennzeichneten Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausweislich einer Fußnote im Bedarfsplan ursprünglich erst mit der Einstellung in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs galten (Anl. zu § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 a.a.O.). Hiernach kamen den Vorhaben alle Eigenschaften des vordringlichen Bedarfs mit Ausnahme der unmittelbaren Realisierbarkeit zu, die von der Erbringung des Nachweises der planerischen Bewältigung der naturschutzfachlichen Konflikte und der daran anknüpfenden Aufnahme in den Straßenbauplan abhing (vgl. BTDrucks 15/1803 S. 2 rechte Spalte zu Nr. 10). Bereits durch Art. 12 Nr. 1 Buchst. a) und b) des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833, berichtigt am 9. Mai 2007, BGBl I S. 691) ist die erwähnte Fußnote wieder gestrichen worden, um die mit ihr verbundene Rechtsunsicherheit und -unklarheit zu beseitigen. Geblieben ist die Kennzeichnung bestimmter Vorhaben mit dem "Ökostern" als Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag. Daraus leiten sich aber keine besonderen Anforderungen an die Planrechtfertigung ab.

20

Aus der Formulierung in den Gesetzesmaterialien zur Streichung der Fußnote zum "Ökostern" ergibt sich, dass dieser Begriff nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen und Phasen der Planung darstellt, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist (BTDrucks 16/3158 S. 46 linke Spalte). Das Gesetz stellt weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht weitergehende Anforderungen an die naturschutzfachliche oder -rechtliche Prüfung, als sie sich aus den insoweit ohnehin zu beachtenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts ergeben; es bedarf namentlich keiner zusätzlichen Bedarfsprüfung. Mit anderen Worten handelt es sich um nicht mehr als ein "Ausrufezeichen" des Gesetzgebers, das auf eine bereits auf dieser Ebene erkennbare besondere naturschutzfachliche Problematik hinweisen will. Für die gegenteilige Ansicht des Klägers bieten die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Dies gilt auch für das in den Gesetzesmaterialien aufgeführte Prüfkriterium, ob "verkehrlich gleichwertige Alternativplanungen, vor allem aber der Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, verwirklicht werden können" (BTDrucks a.a.O.). Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, bei der vorzunehmenden Abwägung der einzustellenden Belange rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden und in diesem Rahmen alternative Planungen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher planerischer Zielsetzung zu prüfen und gegebenenfalls auch offen zu sein für eine "Null-Variante", ist ohnehin geltendes Recht (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <172>; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86<91>) und von dem Beklagten - wie weiter unten (5.) dargelegt wird - beachtet worden.

21

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die A 14 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - UPR 1997, 153 und Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <100>). Solche Gründe liegen nicht vor.

22

aa) Der Kläger hält das Vorhaben jedenfalls nördlich der B 190 und im gesamten Bereich des Landes Brandenburg für verkehrlich nicht zu rechtfertigen. Die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen unrealistisch. Mit diesem Vorbringen kann er keinen Erfolg haben.

23

Der Bundesverkehrswegeplanung und der gesetzlichen Bedarfsfeststellung 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das Jahr 2015 zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche Verflechtungsmatrizen im Personen- und im Güterverkehr bilden (zu den Grundlagen der Bedarfsplanung vgl. bereits Urteil vom 22. März 1985 a.a.O. S. 169 f.). Diese Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung ist gemäß dem in § 4 Satz 1 FStrAbG enthaltenen Prüfauftrag im Jahr 2010 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überprüft worden. Auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf der räumlichen Ebene des Bundes, der Bundesländer und von Teilregionen kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die Bundesfernstraßen auch bei Ansatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten. Gegenstand der Bedarfsplanüberprüfung war nicht die Überprüfung oder Neubewertung der Straßenbauprojekte im Einzelnen, sondern ausschließlich, ob sich - bezogen auf Raumeinheiten oder Netzbereiche - die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so grundlegend geändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies ist nicht der Fall. In allen Bundesländern mit Ausnahme Berlins kommt die Untersuchung zu Mehrbelastungen auf den Autobahnabschnitten insbesondere durch den Güterverkehr (Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen vom 11. November 2010 S. 16 f.).

24

Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diese Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen. Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 26). Hiernach ist die vom Kläger im Prozess vorgelegte Stellungnahme von RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement (RegioConsult), mit der methodische Mängel der projektbezogenen Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV gerügt werden, nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Zweifel zu ziehen. Zum einen würden die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - schon keine Rückschlüsse auf die den Verkehrsprognosen des Bedarfsplans und dessen Überprüfung zugrunde liegenden Verkehrprognosen zulassen. Zum anderen fehlt es auch nach der Stellungnahme von RegioConsult nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn. Auf dem Abschnitt Wittenberge - Ludwigslust kommt diese Untersuchung bezogen auf den Prognosezeitpunkt 2025 zu einer (geschätzten) Verkehrsbelastung von 14 330 Kfz/24h. Dass bei einer solchen Verkehrsbelastung jegliche verkehrliche Notwendigkeit für den Bau einer Autobahn fehlt, ist nicht ersichtlich. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 erreicht (RAA S. 22). Die A 14 soll dagegen mit Blick auf die geringere Verkehrsbelastung in dem deutlich kleineren, in erster Linie für autobahnähnliche und nur ausnahmsweise für Autobahnen in Betracht kommenden RQ 28 hergestellt werden (RAA S. 23). Bei dieser Sachlage musste der Senat dem Begehren des Klägers, dem Beklagten aufzugeben, ihm die computergestützten Berechnungen zur Verkehrsprognose von IVV vorzulegen bzw. Einsicht in diese Berechnungen zu gewähren bzw. zu verschaffen, nicht entsprechen.

25

bb) Auch die über die Bewältigung des Verkehrs hinausgehenden Ziele der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sind nicht obsolet oder unerreichbar geworden. Wie schon die Anfangs- und Endpunkte der A 14 bei Magdeburg und Schwerin zeigen, verfolgt der Gesetzgeber vornehmlich das Ziel, eine Lücke im Autobahnnetz im Verlauf der weiträumigen Nord-Süd-Verbindung zwischen Wismar - Magdeburg - Leipzig - Dresden durch eine leistungsfähige Autobahn zu schließen. Damit soll - wie der Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf Beratungen im Verkehrsausschuss des Bundesrates darlegt (S. 81) - eine möglichst gute Verbindung nach Wismar an den zentralen Punkt des auf europäischer Ebene in der Abstimmung befindlichen Transeuropäischen Netzes zwischen Schweden und der Adria hergestellt werden. Ausweislich der im Vorfeld der Bedarfsüberprüfung des Bundesverkehrswegeplans 2004 erstellten Verkehrsuntersuchung Nordost (VUNO 1995/2002) stellt die A 14 zugleich einen Teil der auch den Neubau der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg in Niedersachsen umfassenden Gesamtkonzeption zur Verbesserung der Fernverkehrserreichbarkeit im Großraum zwischen Berlin, Hamburg und Hannover dar. Die schlechte Erreichbarkeit insbesondere des Kerngebiets des Planungsraums der A 14 gilt als ein wesentliches Hindernis für eine nachhaltige Raum- und Regionalentwicklung der einen ausgeprägten wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisenden Region Altmark und Prignitz mit den Mittelzentren Salzwedel, Stendal und Wittenberge. Trotz nachträglicher Änderungen der Prognosedaten sind diese Ziele weder obsolet noch unerreichbar geworden. Dass der Kläger unter Hinweis auf Untersuchungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen von neu gebauten Bundesautobahnen in unterentwickelten Regionen anderer Bundesländer eine nachhaltige Verbesserung der regionalen Wirtschaftslage durch den Autobahnneubau bezweifelt, genügt angesichts des anzulegenden Evidenzmaßstabs nicht, um die Bedarfsfeststellung in Frage zu stellen.

26

3. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Er verstößt insbesondere nicht gegen die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.

27

a) Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG hat hinsichtlich des besonderen Schutzgebiets "Mittlere und Obere Löcknitz" (DE 2836-301) stattgefunden. Nach den dieser Prüfung zugrunde liegenden Erkenntnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.

28

Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 35 ). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (vgl. Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62 m.w.N. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 53 und Rn. 94).

29

Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen sind bezogen auf die zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Mittlere und Obere Löcknitz" gehörende Gemeine Flussmuschel und das in der Verträglichkeitsprüfung als charakteristische Art behandelte Bachneunauge weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

30

aa) Die baubedingten Auswirkungen auf den Lebensraum der Flussmuschel, die Löcknitz, werden durch die im Maßnahmenblatt S9(M)ASB festgelegten Maßnahmen zum Staubschutz beim Abriss der vorhandenen Brücke über die Löcknitz begrenzt. Klarstellend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass ergänzend zu den im Maßnahmenblatt S9(M)ASB ausdrücklich erwähnten Maßnahmen alle in der FFH-Verträglichkeitsprüfung benannten Schutzmaßnahmen angewendet und die Brückenwiderlager zwar oberhalb, aber nicht unterhalb der Wasserlinie entfernt werden. Die Anordnung eines besonderen Staubschutzes beim Abriss der Brückenfahrbahn war nicht erforderlich, da es sich - wie in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhabenträger erläutert wurde - um ein Fertigbauteil handelt, das ohne Staubentwicklung herausgehoben werden kann.

31

Es bestehen auch keine Zweifel an einem ausreichenden Havarieschutz im Bereich der Löcknitzbrücke. Der Beklagte hat auf die schon bestehenden Havariepläne und die vorgesehene Auffangmaßnahme (Auffangbecken aus Beton) für durch eine Havarie verunreinigtes Straßenoberflächenwasser verwiesen. Dass es sich bei den Fahrzeugrückhaltesystemen auf der Brücke nicht - wie der Kläger vermutet - um die hierfür ungeeigneten Spritzschutzwände, sondern um die auf Brückenbauwerken obligatorischen Schutz- und Leitplanken handelt, hat der Beklagte ebenfalls erläutert.

32

bb) Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Flussmuschel und des Bachneunauges durch Nitratbelastungen verneint, greifen die Einwendungen des Klägers ebenfalls nicht durch.

33

Die Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.4.1. S. 57) hat die Nitratdeposition im trassennahen Bereich ausgehend von der im Rahmen der lufttechnischen Untersuchung auf der Basis der nach dem Berechnungsverfahren des Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - MLuS (Fassung 2005) - berechneten Luftkonzentration von Stickstoff und Stickstoffdioxid unter Zuhilfenahme eines einfachen Rechenmodells nach Balla mit 2 kg NOx pro Hektar und Jahr prognostiziert. Um hieraus die Stickstoffkonzentration in der Löcknitz zu ermitteln, wurde die Depositionsmenge mit Hilfe eines weiteren Rechenmodells aus der Vollzugshilfe des Landesumweltamts Brandenburg (Rechenmodell zur Umrechnung von Schadstoffdepositionen in Wasserkonzentrationen für stehende Gewässer) in eine zu erwartende Zusatzbelastung der Löcknitz von 0,02 mg pflanzenverfügbarem Stickstoff je Liter (Nitrat-N/l) umgerechnet. Ausgehend von einem Richtwert von 1,8 mg Nitrat-N/l hat der Planfeststellungsbeschluss die Zusatzbelastung mit Stickstoff als nicht erheblich für die Wassergüte und damit für den Erhaltungszustand der Flussmuschel bewertet.

34

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter des Beklagten, Dr. L., die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Berechnungen erläutert und ergänzend dargelegt, dass sich bei deren Überprüfung anhand des auf dem Forschungsbericht "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope" aufbauenden neuesten Methodenhandbuchs der Bundesanstalt für Straßenbau (BASt) eine deutlich geringere Zusatzbelastung der Löcknitz durch den ungefilterten Eintrag von lediglich 0,00018 mg/l ergebe. Die auffällige Diskrepanz zu der in der Verträglichkeitsprüfung ermittelten Zusatzbelastung hat er überzeugend damit erklärt, dass das der Verträglichkeitsprüfung zugrunde liegende Rechenmodell sehr konservativ gewählt gewesen sei, weil es den Abfluss in Fließgewässern vollständig unberücksichtigt gelassen habe. Ergänzend hat der Gutachter die gefilterten Einträge über das gesamte Einzugsgebiet der Trasse berechnet und ist im Ergebnis dieser Berechnung zu einer Gesamtzusatzbelastung von maximal 0,03 mg/l gekommen. Schließlich hat er darauf hingewiesen, dass durch die aufgrund der Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen E11ASB, E12ASB, E13ASB und V10/AASB auf insgesamt 80 ha vorgesehene Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen im Trassenbereich der Nitrateintrag im Sickerwasser um 2 400 kg pro Jahr reduziert und damit der gesamte vorhabenbedingte Zusatzeintrag von 1 640 kg pro Jahr überkompensiert werde.

35

Der Bewertung der Zusatzbelastung als unerheblich steht auch nicht entgegen, dass bei den vom Landsumweltamt Brandenburg durchgeführten Messungen bereits neun der insgesamt 36 Messwerte den Richtwert von 1,8 mg Nitrat-N/l überschritten haben und der Spitzenwert mehr als das Doppelte des Richtwerts betrug. Dr. L. hat in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt erläutert, dass für das pflanzenverfügbare Nitrat in der Literatur sogar zulässige Maximalwerte von 8 - 10 mg Nitrat-N/l diskutiert werden und nach neueren Untersuchungen aus dem Jahr 2010 jedenfalls Werte zwischen 2,0 mg und 4,3 mg einem guten Erhaltungszustand eines Gewässers nicht entgegenstünden.

36

cc) Die Verträglichkeitsprüfung verneint auch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Mittlere und Obere Löcknitz" durch vorhabenbedingte Chlorideinträge. Die Einhaltung des Schwellenwertes von 50 mg/l, ab dem Schädigungen der besonders empfindlichen Larven des Bachneunauges nicht mehr ausgeschlossen werden können, wird durch das planfestgestellte Entwässerungskonzept sichergestellt.

37

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das vom Vorhabenträger in Auftrag gegebene Gutachten zur Chloridbelastung der Löcknitz durch den Winterdienst aus dem Jahr 2008 (Chlorid-Gutachten, Unterlage 12.4.1. Anlage 2) bei seinen Berechnungen von einer durchschnittlichen Tausalzmenge pro Autobahnkilometer von 15 t ausgegangen ist. Dieser Wert entspricht der in den Jahren 1999 bis 2007 durchschnittlich ausgebrachten Tausalzmenge pro Streckenkilometer einer vierstreifigen Autobahn in Brandenburg. Dass in den Wintern nach Erstellung des Gutachtens teilweise erheblich höhere Tausalzmengen eingesetzt werden mussten, macht die Heranziehung des langjährigen Durchschnittswerts nicht fehlerhaft.

38

Ausweislich der vom Vorhabenträger vorgelegten Übersicht lag zwar der Tausalzverbrauch in den Wintern 2009/2010 bis 2012/2013 im Durchschnitt über dem langjährigen Mittel, aber auch in diesen Wintern traten starke Schwankungen auf. So lag der Verbrauch in dem dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar vorausgehenden Winter 2011/2012 deutlich unter dem langjährigen Durchschnittswert von 15 t. Danach bestand für den Beklagten kein Anlass, eine Aktualisierung der Tatsachengrundlage vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu fordern. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. April 2013, dass auch bei einer Betrachtung der zwanzig Jahre von 1993 bis 2013 der Durchschnittsverbrauch an Tausalz auf Autobahnen in Brandenburg unter 15 t lag. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass wegen erhöhter Vereisungsgefahr auf der Brücke über die Löcknitz der Taumitteleinsatz im Bereich des FFH-Gebiets besonders hoch sein wird. Der Beklagte ist entsprechenden Befürchtungen des Klägers mit dem Hinweis entgegengetreten, dass eine besondere Vereisungsgefahr nur bei (überwiegenden) Stahlkonstruktionen bestehe, die Brücke über die Löcknitz aber auf einer 40 cm dicken Betonplatte ruhe und ihr Verhalten bei Frost daher sehr ähnlich dem der freien Strecke sei. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch klargestellt, dass auf der Brücke wie auf der gesamten Trasse kein offenporiger Asphalt verwendet wird.

39

Gegen die Berücksichtigung langjähriger Durchschnittswerte statt der Spitzenbelastungen spricht schließlich auch nicht die toxische Wirkung des Chlorids für das Bachneunauge und andere Wasserlebewesen. Allerdings sah das ursprüngliche Entwässerungskonzept des Vorhabenträgers neben der Versickerung auch eine Sammlung des anfallenden Straßenoberflächenwassers in drei Regenrückhaltebecken und von dort aus die direkte Einleitung in die Löcknitz vor. Dieses Konzept hätte zu einer deutlichen Erhöhung der durchschnittlichen Chloridkonzentration in der Löcknitz geführt und Anlass zu einer Berücksichtigung der Spitzenverbrauchswerte beim Tausalzeinsatz gegeben. In dem planfestgestellten Entwässerungskonzept hat der Beklagte jedoch auf den Bau von Regenrückhaltebecken und eine direkte Einleitung des Überlaufs zugunsten der vollständigen Versickerung entlang der Trasse verzichtet. Er ist damit einem Vorschlag des Chlorid-Gutachtens zur Verminderung des Chlorideintrags in die Löcknitz gefolgt. Durch die weiträumige Versickerung des Straßenoberflächenwassers durch Versickerungsgräben, Versickerungsmulden und Rigolensysteme entlang der Trasse wird sichergestellt, dass das versickerte Straßenoberflächenwasser mit seiner Chloridfracht nicht direkt, gewissermaßen "jahrgangsweise", in die Löcknitz gelangt, sondern nach Erreichen eines Gleichgewichtszustandes der Bodenbelastung mit Tausalz ein konstanter Austrag in die Löcknitz über die Grundwasserleiter mit jahrelanger und zum Teil jahrzehntelanger Verzögerung und entsprechender laufender Verdünnung durch Niederschlagswasser und andere Grundwasserzuflüsse erfolgt. Belastungsspitzen in einzelnen Jahren wirken sich somit nicht auf den Chlorideintrag aus.

40

Soweit der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Verdriftung von Aerosolen dieses Konzept mit der Behauptung angreift, bei einem nicht abgedeckten Grundwasserleiter müsse von einer direkten Einleitung des Tausalzes in das Grundwasser ausgegangen werden, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem die geologischen und die Grundwasserverhältnisse im Trassenbereich ausführlich beschreibenden Chlorid-Gutachten. Das Gutachten ermittelt auf der Grundlage der Durchlässigkeit des Untergrundes, der Grundwasserfließwege und des Grundwassergefälles zur Löcknitz die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Tausalz, das am Trassenbeginn in etwa 2 000 m Entfernung von der Löcknitz infolge des Winterdienstes in den Boden gelangt, erst nach 36 Jahren Fließzeit die Löcknitz erreichen wird. Tausalz, das auf näher an der Löcknitz liegende Flächen der Trasse aufgebracht werde, erreiche den Fluss früher, Taumittelbelastungen aus weiter entfernten Flächen entsprechend später.

41

(2) Diese Planung wird auch durch die Kritik des Klägers, die durch die Änderung des Entwässerungskonzeptes anfallenden zusätzlichen Einträge auf dem Grundwasserpfad seien nicht berechnet worden, weshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehe, ob der Schwellenwert von 50 mg Cl/l eingehalten werde, nicht in Frage gestellt. Nach dem Chlorid-Gutachten ist für die Gesamtstrecke des Vorhabens mit einem Gesamteintrag von 71,1 t Cl/a zu rechnen. Hiervon entfielen nach dem ursprünglichen Konzept lediglich 7,1 t Cl/a auf den Abfluss aus den Regenrückhaltebecken (Chlorid-Gutachten S. 27). Gleichwohl führte der Zufluss aus den Regenrückhaltebecken bei Mittelwasser zu einer Erhöhung der Chloridbelastung um 10,4 mg Cl/s auf 53,6 mg Cl/l, während die neunmal größere Menge Tausalz, die versickert und über den Grundwasserpfad der Löcknitz zufließt, nur zu einer geringfügigen Zusatzbelastung von 1,1 mg Cl/l und damit zu einer Erhöhung der Chloridbelastung der Löcknitz bei Karstädt von 43,2 mg Cl/l auf 44,3 mg Cl/l führt (Chlorid-Gutachten S. 38 f.). Bei Niedrigwasser erreicht die Zusatzbelastung durch Versickerung von 64 t Tausalz über den Grundwasserpfad 5,4 mg Cl/l, so dass die Gesamtbelastung bei 48,6 mg Cl/l liegt. Dieser Vergleich zeigt, dass eine zusätzliche Versickerung der nach dem ursprünglichen Konzept aus den Regenrückhaltebecken zufließenden Wassermengen nicht zu einer kritischen Gesamtbelastung führen wird, sondern im Gegenteil zu deren deutlicher Reduzierung, die damit klar unter dem Vorsorgewert bleibt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Einträge über den Luftpfad berücksichtigt werden.

42

Ausgehend von den nachvollziehbaren Angaben in dem Chlorid-Gutachten ist mit einem Austrag durch Anhaftungen an Fahrzeugen und auf dem Luftweg von maximal 10 % des ausgebrachten Tausalzes zu rechnen (S. 18). Dieser Wert steht in Übereinstimmung mit den vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz zitierten Untersuchungen, wonach im innerstädtischen Bereich 5 bis 15 % der Streumenge aufgewirbelt und verfrachtet werden. Soweit der Kläger höhere Verwirbelungen durch höhere Geschwindigkeiten auf der Autobahn vermutet, berücksichtigt er nicht die beidseits der Fahrbahnen angebrachten Spritzschutzwände und die durch Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verbesserten Spritzschutzmaßnahmen am Lichtspalt zwischen den Fahrbahnen. Dass auch bei einer unterstellten Tausalzmenge von 79 t (71,1 t zuzüglich 7,9 t <10 %> über den Luftpfad) der Chloridgehalt den Vorsorgewert nicht erreichen wird, wird deutlich, wenn man die erhöhte Tausalzmenge von 79 t in die im Chlorid-Gutachten auf S. 28 aufgeführte Rechenformel einstellt. Danach erhöht sich bei Mittelwasser die Zusatzbelastung von 1,1 mg Cl/l auf 1,36 mg Cl/l (79x109/365x24x3 600 = 2 505 mg/1 836 l/s = 1,36 mg) und bei Niedrigwasser rechnerisch von 5,4 mg Cl/l auf 6,7 mg Cl/l (2 505mg/375 l/s). In beiden Fällen wird der Vorsorgewert nicht erreicht, wobei allerdings die Gesamtbelastung bei Niedrigwasser sehr nahe an den Grenzwert heranreicht (43,2+6,7 = 49,9). Das ist jedoch schon deswegen unbedenklich, weil im Chlorid-Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird (S. 28), dass es sich bei der Zusatzbelastung bei Niedrigwasser um einen rechnerischen Wert handele, der nicht berücksichtige, dass bei Niedrigwasser zwangsläufig auch die Grundwasserzuflüsse reduziert seien und damit die Cl-Konzentrationserhöhungen in der Löcknitz bei Niedrigwasser geringer ausfielen als die rechnerisch nachgewiesenen.

43

(3) Das Entwässerungskonzept scheitert auch nicht an wasserrechtlichen Anforderungen. Die erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß §§ 8, 10 WHG sind im Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat die zuständige Wasserbehörde auch unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots für Grundwasser (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG) keine Bedenken gegen das Konzept erhoben. Darüber hinaus hat der Beklagte durch das angeordnete und in der mündlichen Verhandlung auf zehn Jahre mit Verlängerungsoption ausgedehnte Grundwassermonitoring und die darin für den Fall einer Verschlechterung der Wasserqualität vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Vorreinigung des zu versickernden Wassers, langfristige Vorsorge getroffen für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen sich als unzureichend erweisen sollten.

44

dd) Auch für den zu den Erhaltungszielen gehörenden Fischotter sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten, da etwaige Anlockungswirkungen der Trassenböschungen durch den planfestgestellten trassenbegleitenden Wildschutzzaun wirksam entgegengewirkt wird. Dass dieser auch gegenüber Fischottern und Bibern einen ausreichenden Untergrabschutz bietet, ist von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung einleuchtend dargelegt worden.

45

ee) Soweit der Kläger rügt, der Hirschkäfer sei bei der Verträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden, muss er sich entgegenhalten lassen, dass diese Art weder im FFH-Gebiet "Mittlere und Obere Löcknitz" noch in dem in etwa einem Kilometer Entfernung von der Trasse liegenden FFH-Gebiet "Bootzer Torfloch" zu den Erhaltungszielen gehört und sich bisher keine Nachweise seines Vorkommens im Wirkraum der Trasse finden ließen. Lediglich potentiell zukünftig einwandernde Anhang II-Arten müssen von der Verträglichkeitsprüfung nicht erfasst werden.

46

b) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVBl für das Land Brandenburg Teil II 2009 S. 38) zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" (Art. 7 FFH-RL) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

47

Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens auf die nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen, Lärmimmissionen und optische Störungen sind untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet worden. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt zu dem Ergebnis, dass der Neubau der A 14 unter Berücksichtigung des vorgesehenen Schutzkonzeptes zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führe. Dies gelte auch für den Ortolan. Für diese Art könne zwar allein durch die in die Planung integrierten Schadensbegrenzungsmaßnahmen und die vorgesehenen bautechnischen und bauzeitlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Art nicht ausgeschlossen werden. Durch die mit dem Maßnahmenblatt A9(M)ASB zusätzlich angeordnete Anlage und dauerhafte Bewirtschaftung von Ackerstreifen entlang von Gehölzstrukturen mit potentieller Eignung als Teilhabitat des Ortolans könnten die Beeinträchtigungen aber auf ein nicht erhebliches Maß gesenkt werden. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs für die Feststellung der Verträglichkeit noch in der Sache zu beanstanden.

48

Der Kritik des Klägers, in der Verträglichkeitsprüfung hätten neben der Bestandserfassung aus dem Jahr 2010 auch die Ergebnisse der 2005 durchgeführten Kartierung des Ortolans berücksichtigt werden müssen, ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, die Kartierung 2005 sei von der Naturschutzfachbehörde als methodisch fehlerhaft und veraltet kritisiert worden, weshalb 2010 eine neue Kartierung mit der empfohlenen Methodik durchgeführt worden sei. Es habe daher kein Anlass bestanden, abweichend vom Ergebnis der aktuellen, besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden Bestandserfassung zusätzlich auf ältere Daten zurückzugreifen. Auch die Kritik des Klägers an dem Schutz- und Kompensationsmaßnahmenkonzept zugunsten des Ortolans ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung in allen Punkten überzeugend entgegengetreten. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass das Konzept auf den neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Habitatpräferenzen des Ortolans in der Prignitz beruhe und Lage und Größe der zur ortolangerechten Bewirtschaftung vorgesehenen Ackerflächen sowie die für diese Flächen vorgesehenen Bewirtschaftungsbeschränkungen vollumfänglich den Empfehlungen dieser Untersuchungen entsprächen. Dem ist der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.

49

Hinsichtlich der in der Verträglichkeitsprüfung wegen noch fehlender aussagekräftiger Unterlagen unberücksichtigt gebliebenen möglichen kumulativen Beeinträchtigungen für den Ortolan durch eine am Ortsrand der Stadt Putlitz geplante Biogasanlage hat der Beklagte klargestellt, dass bereits im Jahr 2010 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Putlitz beschlossen worden ist, die Bebauungsplanung für das Projekt nicht weiter zu verfolgen.

50

Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge, die Feldlerche und weitere Vogelarten hätten bei den in § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" (a.a.O.) genannten Arten aufgeführt werden müssen, keinen Erfolg haben, da er keine besonderen Umstände aufzeigt, die die Vermutung der Sachgerechtigkeit der Auswahl der wertgebenden Avifauna nach Abschluss des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens in Frage stellen könnten (vgl. zur Gebietsauswahl und -abgrenzung von Vogelschutzgebieten Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 20 f. = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 1; Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 Rn. 16).

51

c) Soweit die Verträglichkeitsprüfung für das von dem Vorhaben nicht unmittelbar berührte EU-Vogelschutzgebiet "Unteres Elbtal" nach einer Vorprüfung bau-, anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der im Standard-Datenbogen aufgeführten Vögel nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 20 S. 7 - Vogelschutz-RL) sowie der Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-RL verneint, greifen die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers nicht durch.

52

aa) Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 Abs. 2 BNatSchG zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 7 FFH-RL erklärt worden sind, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL und nicht nach dem weniger strengen Regime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282 >). Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzung dieses Artikels erheblich auswirken, zu vermeiden. Mit diesen Anforderungen erschöpft sich Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL nicht in der Normierung einer Dauerpflicht, sondern bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall vergleichbar dem Zulassungstatbestand des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 289). Vorhaben dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen führen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist dabei nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 Vogelschutz-RL bestehen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. 1993 I-4272 Rn. 15).

53

Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Verträglichkeitsprüfung habe diesen rechtlichen Maßstab verfehlt und ausschließlich auf das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL abgestellt. Zwar trifft es zu, dass in der Vorprüfung bezüglich des EU-Vogelschutzgebiets "Unteres Elbtal" nicht ausdrücklich auf das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL Bezug genommen wird; dies allein lässt aber nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu. Die unterschiedliche rechtliche Stellung der beiden Gebiete wie auch die unterschiedlichen Schutzregimes sind bei der Verträglichkeitsprüfung erkannt worden, wie die ausdrückliche Erwähnung des Schutzregimewechsels für das Vogelschutzgebiet "Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" in der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.4.2. S. 6, 7) und der Hinweis auf das lediglich faktische Vogelschutzgebiet "Unteres Elbtal" im Planfeststellungsbeschluss zeigen (S. 38).

54

bb) Bedenken gegen die der Vorprüfung zugrunde liegende Bestandserfassung bestehen nicht. Dem Vorwurf, die Ergebnisse der Kartierungen des Rotmilans sowie des Schwarz- und Mittelspechts aus den Jahren 2003 und 2009 seien unberücksichtigt geblieben, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, dass 2010 auf Veranlassung der Naturschutzfachbehörde eine deutlich höheren methodischen Standards genügende Brutvogelkartierung durchgeführt worden sei, die die 2003 und 2009 nachgewiesenen Brutplätze nicht bestätigen konnte. Dass die Ackerlandschaft rund um Karstädt grundsätzlich als Habitat für den Rotmilan und die Spechtarten geeignet ist, stellt der Beklagte nicht in Frage, verneint aber eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben mit Blick auf die große Entfernung der zuletzt kartierten Brutplätze von der geplanten Trasse und der Möglichkeit der Vogelarten, in trassenfernere Bereiche auszuweichen. Dies überzeugt.

55

cc) Auch die speziell zum Rotmilan erhobenen weiteren Rügen des Klägers ändern an der Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen nichts. Mit der in dem Maßnahmenblatt E13ASB festgesetzten Extensivierungsmaßnahme einer insgesamt 54,5 ha großen Fläche wird für den Rotmilan trassenfern ein attraktives Nahrungshabitat geschaffen bzw. die vorhandene Fläche aufgewertet. Der Kritik des Klägers, die vorgesehene Schaffung von Feuchtgrünland führe allenfalls zu einer marginalen Verbesserung des Nahrungsangebotes für den Rotmilan, ist der Gutachter Dr. L. in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Es sei nur eine Wiedervernässung eines Teils der Fläche zur Stärkung des lokalen Wasser- und Bodenhaushalts vorgesehen, die weder zu großflächigen Staubildungen führen noch die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen beeinträchtigen werde. Der Rotmilan, der aufgrund seines Jagdverhaltens freie Sicht bis in die Bodenschicht brauche, bejage Wiesen ohnehin nur 2 - 3 Wochen nach der Mahd. In der übrigen Zeit bejage er seine bevorzugte Beute (Mäuse) in der Ackerlandschaft und jeder anderen freie Sicht gewährenden Struktur.

56

Es bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Rotmilan keinem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt sein wird. Der Gutachter Dr. L. hat unter Berücksichtigung des artspezifischen Verhaltens des Rotmilans, der landschaftsbezogenen Faktoren und der Projektmerkmale dargelegt, dass der Rotmilan durch die geplante Trasse nicht erheblich gefährdet werden wird. Die normale Flughöhe, insbesondere beim Suchflug während der Jagd, liege zwischen 10 und 50 m, niedrigere Flughöhen seien Ausreißer. Um Beute zu greifen, stürze sich der Rotmilan fast senkrecht hinab und fliege unmittelbar nach der Ergreifung des Beutetiers wieder weg. Die Gefährdung durch den Straßenverkehr korreliere mit dem Nahrungsangebot, wie die hohen Rotmilanverluste in Spanien zeigten. Dort sei das Nahrungsangebot schlecht, weshalb die Rotmilane während ihres Aufenthalts dort verstärkt Aas von der Straße aufnähmen. In der Prignitz herrsche dagegen ein gutes Nahrungsangebot, das durch die festgesetzte Maßnahme E13ASB trassenfern noch verbessert werde. Durch die im Maßnahmenblatt G1/V(M)ASB vorgesehene und im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) näher beschriebene mäusefeindliche Gestaltung der Mittelstreifen der Autobahn und der Bankette sowie die gezielte Bewirtschaftung der Trassenböschung und -begleitflächen mit langgrasigem Bewuchs und hochwüchsigen Strukturen (G2, G3/A), die die Sicht auf mögliche Beutetiere erschwerten, würden Fallensituationen gezielt reduziert.

57

Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Kieler Instituts für Landschaftsökologie. Darin wird zwar die Aussage des Klägers bestätigt, dass der Rotmilan aktiv Straßen anfliege, um dort nach Nahrung zu suchen und deshalb grundsätzlich ein erhöhtes Kollisionsrisiko in Betracht zu ziehen sei. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit der Bewertung der strukturellen Raumausstattung und der vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen betont und aufgrund des Jagdverhaltens eine erhöhte Gefährdung durch den Straßenverkehr verneint. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Klägers auf 25 im Laufe von 20 Jahren dokumentierte Totfunde entlang eines Abschnitts des Berliner Rings nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht auftreten werden. Dass der Berliner Ring allein von der Verkehrsbelegung her in keiner Weise mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar ist, sei nur ergänzend erwähnt.

58

4. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

59

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

60

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, wobei ihr sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine Einschätzungsprärogative zukommt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. zu den Anforderungen Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66 f. m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38). Diesen Anforderungen werden die Untersuchungen der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume gerecht.

61

aa) Der Kläger rügt allerdings nicht zu Unrecht, dass die faunistische Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten im Bereich der VKE 1155 vom Oktober 2010 (Unterlage 12.0A) hinsichtlich des Untersuchungsgebiets und der angewandten Methodik nur sehr knappe und teilweise lückenhafte Angaben macht und die Ergebnisse der Erfassung missverständlich formuliert. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung die Angaben ergänzt, so dass für den Senat im Ergebnis keine Zweifel an einer ausreichenden Bestandserfassung und einer zutreffenden naturschutzfachlichen Bewertung bestehen. Danach hat der beauftragte Fachgutachter bei insgesamt fünf Begehungen im August 2010 nicht nur den Trassenbereich selbst, sondern darüber hinaus das gesamte Baufeld einschließlich der Nebenanlagen auf Vorkommen des Eremiten abgesucht. Bei allen in diesem Bereich vorhandenen Laub- und Nadelbäumen mit geeigneten Strukturen sind die Höhlen u.a. mit Hilfe von Leitern in Augenschein und der Mulmbereich untersucht worden. Eine 2012 durchgeführte gezielte Nachschau im Baufeld, bei der u.a. Hubfahrzeuge zum Einsatz gekommen sind, ist nach Angaben des Beklagten ebenfalls ohne Befund geblieben. Auch bei dem durch die Schutzmaßnahme S5ASB vorgeschriebenen Absuchen des Baufelds vor der Baufeldfreimachung seien keine Vorkommen festgestellt worden. Im Lichte dieser Erläuterungen erweist sich die Formulierung in der Untersuchung vom Oktober 2010, dass weder der Eremit nachgewiesen noch potentielle Lebensräume vorhanden seien, zwar als missverständlich, aber im Ergebnis nicht geeignet, die Methodik der Bestandserfassung in Zweifel zu ziehen. Feste methodische Standards für die Erfassung des Eremiten gibt es, wie der Gutachter des Beklagten, Dr. L., in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohnehin noch nicht.

62

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Schmetterlingsarten Großer Feuerfalter und Nachtkerzenschwärmer ebenfalls nicht zu beanstanden.

63

Durch eine spezielle faunistische Kartierung sind die Verkehrskosteneinheiten 1153, 1154 und 1155 im Sommer 2010 auf Vorkommen der beiden Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-RL untersucht worden. Vorangegangen war eine Tagfalterkartierung im Jahre 2003, durch die keine Anhang IV-Arten nachgewiesen werden konnten. Die faunistische Untersuchung 2010 hat unter Berücksichtigung des Verbreitungsgebiets, der Raupenfutterpflanzen und der Lebensräume der Schmetterlinge in dem streitgegenständlichen Abschnitt lediglich drei geeignete Flächen für den Nachtkerzenschwärmer und eine für den Großen Feuerfalter identifiziert und näher untersucht. Hierbei wurde u.a. auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung angefertigte Biotoptypenkartierung zurückgegriffen und Begehungen des Untersuchungsgebiets vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

64

Die vom Kläger gerügten unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Untersuchungsflächen im Artenschutzbeitrag und der faunistischen Untersuchung beruhen - wie der Beklagte eingeräumt hat - auf einer ungenauen Formulierung im Artenschutzbeitrag. Zu einem inhaltlichen Mangel der Bestandserfassung führt dies aber nicht. Insbesondere ist die kleine Zahl untersuchter Flächen im Gebiet der VKE 1155 für sich nicht geeignet, die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit in Frage zu stellen. Lassen bereits die vorhandenen Vegetationsstrukturen sichere Schlüsse auf die faunistische Ausstattung des Lebensraums zu, so bedarf es keiner weiterführenden Untersuchungen "ins Blaue hinein" (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 54). Auch durch den Einwand in der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Biol. Dr. K., die Suche nach Imagines des Großen Feuerfalters im Bereich der Futterpflanzen bringe meist keinen Erfolg, wird die methodische Vertretbarkeit der Bestandserfassung nicht in Frage gestellt. Gerade wegen der Schwierigkeiten, die oft in sehr geringer Populationsdichte auftretende Art tagsüber beim Blütenbesuch zu beobachten, sind in der Schmetterlingskartierung ergänzend die Raupenfutterpflanzen einbezogen und bei zwei Begehungen auf abgelegte Eier untersucht worden. Entgegen der Kritik von Dr. K. ist nicht nur der Flussampfer als geeignete Futterpflanze des Großen Feuerfalters untersucht worden. In der Kartierung findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass die Populationen des Großen Feuerfalters in Nord-Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bisher nur am Flussampfer beobachtet worden seien. Dass der erwähnte Gutachter des Klägers eine aufwändigere mehrjährige Untersuchung sowohl für den Großen Feuerfalter als auch für den Nachtkerzenschwärmer fordert, ist für sich genommen nicht geeignet, der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchung die fachwissenschaftliche Eignung abzusprechen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66), zumal bereits die Untersuchung im Jahr 2003 ohne Nachweis der beiden Arten geblieben ist.

65

Die der faunistischen Kartierung zugrunde liegenden Erfassungszeiträume begegnen ebenfalls keinen fachlichen Bedenken. Der Gutachter des Klägers, dem zu dieser Frage hinsichtlich des Großen Feuerfalters in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass eingeräumt worden ist, bestätigt in seiner dem nachgelassenen Schriftsatz beigefügten Stellungnahme die Richtigkeit des Erfassungszeitraums für den Großen Feuerfalter ausdrücklich. Soweit er in dieser Stellungnahme seine Kritik erneuert, die Erfassung des Nachtkerzenschwärmers habe nach der Falterflug- und Raupenphase stattgefunden, hat der Gutachter des Beklagten dem entgegengehalten, die Erfassung zwischen dem 30. Juni und 7. Juli habe zwar nicht im Flugzeithöhepunkt, aber im erweiterten Erfassungszeitraum des Falters und der Puppe sowie im Kernerfassungszeitraum von Ei und Raupe gelegen. Die zweite Begehung am 24. August, bei der die Futterpflanzen nach Raupen abgesucht wurden, habe ebenfalls im erweiterten Erfassungszeitraum gelegen. Danach ist auch bezüglich des Erfassungszeitraums des Nachtkerzenschwärmers kein fachliches Defizit erkennbar, das die Verwertbarkeit der Bestandserfassung in Frage stellen könnte. Das gilt auch für die von den Gutachtern des Beklagten und des Klägers jeweils unterschiedlich beurteilte Frage, ob der Lichtfang eine geeignete Erfassungsmethode für den Nachtkerzenschwärmer darstellt. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass der Gutachter des Beklagten einen fachwissenschaftlich nicht zumindest vertretbaren Standpunkt einnimmt. Dies gilt entsprechend für die Bewertung einer möglichen Betroffenheit des in mehreren Kilometern von der geplanten Trasse nachgewiesenen Vorkommens des Großen Feuerfalters.

66

cc) Die Bestandserfassung der Libellen weist ebenfalls keinen Fehler auf. Dass der Meynbach am nördlichen Ende der Trasse ausgespart worden ist, hat der Beklagte mit der Berücksichtigung dieses Gebiets im Planfeststellungsverfahren zu der auf mecklenburgisch-vorpommerscher Seite liegenden VKE 6 gerechtfertigt. Der Gutachter des Beklagten, Dr. L., hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass alle für Libellen geeigneten Lebensräume im Trassenbereich ergebnislos auf Vorkommen europäisch geschützter Arten untersucht worden seien. Die abschließende Bewertung des Meynbachs habe daher dem Planfeststellungsbeschluss im Folgeabschnitt überlassen werden können.

67

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BNatSchG erfüllt wird.

68

Durch das aus zahlreichen unterschiedlichen Querungshilfen, Leit- und Sperreinrichtungen sowie Gestaltungsmaßnahmen bestehende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses wird eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos ausgeschlossen. Das gilt namentlich für den Wolf. Abgesehen davon, dass territoriale Wölfe im Trassenbereich bisher nicht nachgewiesen worden sind und daher allenfalls mit durchziehenden Tieren zu rechnen ist, wird durch den vorgesehenen Wildschutzzaun ein Betreten der Trasse durch den Wolf wirksam verhindert. Soweit der Kläger zuletzt noch gerügt hat, dass in dem Bereich, in dem die bisherige B 5 in sehr geringem Abstand parallel zur Trasse der A 14 verläuft, ein erhöhtes Kollisionsrisiko trotz des stark zurückgehenden Verkehrsaufkommens auf der B 5 deshalb bestehe, weil der Wolf nach dem Überqueren der B 5 an dem Wildschutzzaun der A 14 umkehren und erneut die Trasse der B 5 queren werde, hat der Beklagte dem durch die Anordnung eines Wolfsmonitorings für den Bereich zwischen der bestehenden B 5 und der zu bauenden A 14 Rechnung getragen. Für den Fall, dass ein Wolfsvorkommen festgestellt wird, kommt die Einzäunung auch der B 5 als Schutzmaßnahme in Betracht.

69

Auch für den Fischotter und den Biber werden durch die vorgesehenen Schutzzäune - wie im Zusammenhang mit dem Habitatrecht dargelegt - Kollisionen mit Fahrzeugen auf der Autobahn verhindert.

70

Dass die Planfeststellungsbehörde den Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Rotmilan angesichts des bereits im Zusammenhang mit dem Habitatrecht gewürdigten Flug- und Jagdverhaltens dieser Art in der Prignitz und der ebenfalls bereits erörterten Schutzmaßnahmen verneint hat, ist durch ihren naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gedeckt.

71

c) Erhebliche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population der Feldlerche verschlechtern könnten, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, treten nach der naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung des Beklagten nicht auf. Die Annahme des Artenschutzbeitrags, 36 von 78 im Abstand zwischen 100 und 500 m von der Trasse liegende Brutreviere der Feldlerche würden aufgrund ihrer optisch deutlich von der Trasse abgeschirmten Lage keinen artenschutzrechtlich relevanten Störungen ausgesetzt, entspricht dem aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand. In der von Garniel und Mierwald 2010 erstellten "Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr" weisen die Autoren darauf hin, dass die der Ermittlung der 78 betroffenen Brutreviere zugrunde liegende Standard-Prognose einen artspezifischen Orientierungswert bietet, der landschaftsspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt und deshalb zu einer Überschätzung des tatsächlichen Störpotentials führen könne. Abschirmwirkungen durch die Gestaltung der betroffenen Landschaft könnten dagegen durch eine vertiefte Raumanalyse erfasst werden. Für die Feldlerche zeigt die Arbeitshilfe sodann beispielhaft auf, wie sich das Störpotential einer gegenüber dem Brutplatz tieferliegenden Straße verringert (S. 47 f.). Diesem Ansatz ist der Beklagte gefolgt. Dem Einwand des Klägers, dass Feldlerchen bei ihrem Singflug auch größere Höhen als 50 m erreichen, sind die Gutachter des Beklagten, F. und Dr. L., in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass beim Übersteigen der mittleren Singhöhe die Wahrnehmung von Unruhe durch den Straßenverkehr für die Feldlerche entsprechend abnehme und deshalb der rechnerischen Ermittlung der Störwirkung die mittlere Singhöhe zugrunde gelegt werden durfte.

72

Auch die Rüge des Klägers, die im Maßnahmenblatt E13ASB vorgesehene Entwicklung eines struktur- und artenreichen Feuchtgrünlandkomplexes in der Löcknitzniederung als avifaunistischer Lebens- und Nahrungsraum sei für die Feldlerche nicht geeignet, greift nicht. Die Gutachter des Beklagten haben einleuchtend erläutert, dass die geplante Anhebung des Grundwasserstandes nicht zu großflächigen Stauungen führen werde und insbesondere während der Brutzeit der Feldlerche (Spätfrühjahr und Sommer) keinerlei Beeinträchtigungen durch Nässe zu befürchten seien.

73

d) Die Kritik des Klägers, die im Artenschutzbeitrag zur Bewältigung der Zugriffsverbote und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13 Satz 2, § 15 Abs. 2 BNatSchG) vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen seien in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, hat keinen Erfolg.

74

aa) Soweit in den als Anlage 1A zum LPB planfestgestellten Maßnahmenblättern in Übereinstimmung mit dem Erläuterungsbericht zum LPB davon die Rede ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar nach Erlangung der planungsrechtlichen Genehmigung (Maßnahmenblätter V7/AASB, V10/AASB, V14/AASB, A7ASB, A8ASB, A9(M)ASB, A11ASB, A12ASB, E12ASB, E13ASB) umzusetzen sind, während im Erläuterungsbericht zum Artenschutzbeitrag im Hinblick auf eine rechtzeitige Funktionserfüllung verlangt wird, die betreffenden Maßnahmen "mindestens 1 Vegetationsperiode vor Baufeldräumung in den betroffenen Trassenabschnitten durchzuführen" (S. 24, 27), führt dies nicht zur mangelnden zeitlichen Festlegung des Durchführungszeitpunkts der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen. Beide Maßgaben stehen nicht in Widerspruch zueinander, sondern in einem Verhältnis der Ergänzung. Die Maßnahmenblätter legen fest, wann mit der Umsetzung der dort als CEF-Maßnahmen bezeichneten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. zur Begrifflichkeit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 98; und Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 42) begonnen werden darf und muss, während der Artenschutzbeitrag hiervon ausgehend für einige Maßnahmen den Mindestzeitraum festlegt, der einzuhalten ist, um die Funktionsfähigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der auszugleichenden Beeinträchtigung sicherzustellen. Das vom Kläger angesprochene Problem eines Vorrangs der Maßnahmenblätter gegenüber den Anforderungen im Artenschutzbeitrag stellt sich somit nicht.

75

Die Angabe des Artenschutzbeitrags, dass die Maßnahmen "mindestens 1 Vegetationsperiode vor Baufeldräumung" durchzuführen sind, ist auch hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG verlangt zum einen, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts (vgl. Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <317> = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7<13>). Mit der Festlegung eines Mindestzeitraums, der zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Baufeldfreimachung liegen muss, trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass die individuenbezogenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eine Umsetzung der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitliche Lücke zwischen Wirksamwerden der Maßnahme und Realisierung des Eingriffs, mithin als artenschutzrechtliche Vorabmaßnahmen erfordern (Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 65; Beschluss vom 30. März 2012 - BVerwG 9 VR 5.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 223 Rn. 7 f.).

76

Durch den Zusatz "mindestens" in den Maßnahmenblättern wird darüber hinaus deutlich gemacht, dass auch längere Zeiträume für die Herstellung der vollen Funktionalität im Zeitpunkt des Eingriffs in Betracht kommen können. Umgekehrt ist die Formulierung bei der gebotenen Auslegung anhand ihrer objektiven Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (stRspr, Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286>), nicht so zu begreifen, dass unabhängig von der Art der Maßnahme immer mindestens eine Vegetationsperiode zwischen der Umsetzung der Maßnahme und dem Beginn der Baufeldfreimachung, die gemäß Maßnahmenblatt S3(M)ASB grundsätzlich nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zulässig ist, liegen muss. Erreicht eine Maßnahme bereits in der Vegetationsperiode, in der sie umgesetzt wird, ihre volle Funktionalität, besteht keine naturschutzfachliche Erforderlichkeit, mit dem Baubeginn zuzuwarten.

77

Einer weitergehenden Festlegung des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs bedurfte es im Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass für die durch das Vorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und muss sie im Planfeststellungsbeschluss verbindlich regeln. Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für jede einzelne artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahme bedarf es aber dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor Baubeginn sichergestellt wird (vgl. zur technischen Ausführungsplanung Urteile vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 21, vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Dies ist hier der Fall. Nach den Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zu Naturschutz und Landschaftspflege (S. 37) sind die zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig vorher über den Baubeginn einschließlich der Baufeldfreimachung zu informieren. Vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen sind die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Informationen zu den betroffenen Nist-, Brut-, Ruhe- und Zufluchtstätten der geschützten Tierarten durch geeignete Personen zu überprüfen und zu aktualisieren. Durch eine naturschutzfachlich qualifizierte Baubetreuung ist sodann die vollständige Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen zu überwachen und sicherzustellen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die jeweilige Maßnahme rechtzeitig vor der Baufeldfreimachung ihre volle Wirksamkeit erreicht hat.

78

Entgegen der Ansicht des Klägers kann diese Prüfung jeweils gesondert für den von der Maßnahme betroffenen Trassen- und Bauabschnitt vorgenommen werden. Dass bestimmte Konflikte entlang der ganzen Trasse auftreten, bedeutet nicht, dass die Baufeldfreimachung erst dann begonnen werden darf, wenn alle Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt wurden. Entscheidend ist allein, das in dem Bereich, in dem ein Baubeginn erfolgt, die für die Kompensation der Eingriffe in diesem räumlichen Umfeld erforderliche Maßnahme bereits wirksam geworden ist.

79

bb) Die zur Vermeidung von Zerschneidungswirkungen vorgesehenen Querungsbauwerke entsprechen den Anforderungen, die das Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ) vorsieht. Die Brücke über die Löcknitz wird durch eine Reduzierung der Höhe des Brückenüberbaus über 185 m von 197 m die nach den MAQ für Gewässer- und Wildunterführungen vorgeschriebene Mindesthöhe von 5 m erreichen und damit für alle Großsäuger mit Ausnahme des Rothirsches eine besonders großzügige Querungsmöglichkeit darstellen und den Biotopverbund zwischen den Gewässer- und Auensystemen von Elbe und Eder sicherstellen. Dass die Löcknitzbrücke nicht die für den Rothirsch erforderliche lichte Höhe von 10 m aufweist, ist entgegen der Auffassung des Klägers unbeachtlich. In dem zur Bewertung der Beeinträchtigungen der faunistischen Mobilität durch Zerschneidungseffekte eingeholten Fachgutachten der Universität Rostock (Anhang 1 des LPB) wird ausgeführt, dass kein Bewegungskorridor des Rothirsches der A 14 in der Löcknitzniederung verläuft, sondern weiter nordwestlich vor und hinter Garlin. Dort wird durch die 56 m breite Grünbrücke (BW 21Ü5) eine für den Rothirsch geeignete Querungsmöglichkeit geschaffen. Diese Brücke sichert auch für das Reh neben der Löcknitzniederung eine weitere Querungsmöglichkeit der Trasse. Der 20 m breiten Grünbrücke BW 21Ü1 kommt für das Reh und weitere Kleinsäuger nur zusätzliche Bedeutung zu, weshalb ihre Dimensionierung und ihr für das Reh und andere Tierarten nicht optimaler Standort keinen Bedenken begegnet.

80

e) Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) auch hinsichtlich der Trassendimensionierung.

81

Durch die Wahl des eigentlich nur für autobahnähnliche Straßen vorgesehenen kleinen Trassenquerschnitts RQ 28 ist in ausdrücklicher Abarbeitung des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrags (PFB S. 83) der Forderung nach einer Minimierung des Flächenverbrauchs und einer Reduzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft Rechnung getragen worden. Den Rügen des Klägers, die Dammhöhen insbesondere im Bereich des Bauwerks 20 (Überführungsbauwerk über die L 13n) seien nicht auf das absolut notwendige Maß reduziert worden und die Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei unzureichend, ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die zur Unterführung von Wirtschaftswegen sowie aus habitat- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche lichte Höhe der Brücke über die Löcknitz und die bei einer kompletten Verschiebung des Kreuzungspunktes der A 14 mit der L 13n nach Süden stark erhöhte Flächenversiegelung überzeugend entgegengetreten.

82

Dass die vorgesehene Trasse im streitgegenständlichen Abschnitt über die beiden im Norden und Süden liegenden Anschlussstellen hinausreicht und "auf der grünen Wiese" endet, führt ebenfalls nicht zu einem vermeidbaren Eingriff im Sinne des § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Der Beklagte hat die Fortführung über die Anschlussstellen hinaus sachlich mit der Verknüpfung des südlichen Abschnittsendes mit dem Ende der Einfädelungsspur der zum planfestgestellten Abschnitt gehörenden Anschlussstelle Karstädt und im Norden mit dem Anschluss an die Landesgrenze begründet. Eine abwägungsfehlerhafte Abschnittsbildung und ein im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vermeidbarer Eingriff läge daher nur dann vor, wenn die beiden "Stummelstrecken" aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses gebaut werden dürften, bevor ihnen eine (eigenständige) Verkehrsfunktion zukommt (vgl. zur Verkehrsfunktion bei der Abschnittsbildung Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <255> m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die Vorbehaltsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss (S. 54) wird sichergestellt, dass mit dem Bau der Trassenenden erst dann begonnen werden darf, wenn ein Planfeststellungsbeschluss für die jeweils anschließenden Verkehrskosteneinheiten ergangen und sofern und solange dieser auch vollziehbar ist. Soweit der Kläger rügt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 256 und vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152> ) sei es erforderlich, dass die Planfeststellungsbeschlüsse der Folgeabschnitte Bestandskraft erlangt haben, übersieht er, dass der erkennende Senat mit Blick auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Folgeabschnitte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen, bereits im Beschluss vom 4. August 2004 - BVerwG 9 VR 13.04 - (Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 2 ff.) hiervon abgerückt ist und die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen als ausreichende Verklammerung der angrenzenden Abschnitte hat genügen lassen, in denen der Gesetzgeber mit dem Ziel der beschleunigten Umsetzung der Vorhaben die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse als Regelfall vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG, § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG).

83

5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch mit Blick auf die unterlassene Prüfung der Null-Variante nicht an einem Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung.

84

a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Vorhaben in dem gesetzlichen Bedarfsplan als Projekt des vordringlichen Bedarfs aufgenommen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs durch § 1 Abs. 2 FStrAbG verpflichtet zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <249 f.> und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 86 § 61 bnatschg 2002 nr. 5>). Die Aussage im Erläuterungsbericht, auf den der Planfeststellungsbeschluss insoweit vollinhaltlich Bezug nimmt (S. 86), die Null-Variante sei wegen der Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf nicht zu prüfen, erweist sich somit als unzutreffend. Dies lässt jedoch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob wegen sich erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens herausstellender unüberwindlicher Hindernisse auf das Projekt zu verzichten ist. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 82 des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe, die ihrerseits über ein entsprechendes Gewicht verfügten, überwunden werden. Dass der Beklagte den Umweltbelangen angesichts des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung kein solches Gewicht beigemessen hat, ist eine von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit offensichtlich gedeckte Entscheidung.

85

b) Die Alternativenprüfung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Ist dies geschehen, sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann erreicht, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556>). Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <13 f.> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <259 ff.>). So verhält es sich mit der vom Kläger favorisierten sogenannten "Null-Plus-Variante".

86

Diese Variante stellt bereits wegen des danach vorgesehenen Verzichts auf einen durchgängigen vierstreifigen und kreuzungsfreien Ausbau keine Alternative dar. Zwar sind gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu prüfen, hinzunehmen (Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 262). Die hier vorgeschlagene Alternative geht darüber aber erheblich hinaus. Dass mit einem Ausbau im Bestandsnetz und einer Abwicklung des Verkehrs auf einer zweistreifigen Bundesstraße hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie der Reisegeschwindigkeit nicht annähernd das gleiche Niveau erreicht werden kann, wie mit dem Bau einer kreuzungsfreien Autobahn, liegt auf der Hand und wird in der vom Kläger eingereichten Stellungnahme von Prof. B. vom Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr der TU Dresden vom 10. Juli 2005 bestätigt. Diese Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass eine Null-Plus-Variante nicht die Geschwindigkeiten bieten könne, wie eine neu trassierte Autobahn und sie - mit nachteiligen Wirkungen für die Bevölkerung - länger werden und stärker in das nachgeordnete Straßennetz eingreifen müsse.

87

Die Null-Plus-Variante hat aber jedenfalls deswegen ein anderes Verkehrsprojekt zum Gegenstand, weil nach der gesetzlichen Bedarfsplanung ein vierstreifiger Neubau vorgesehen ist. Die davon abweichende Null-Plus-Variante kann das mit dem Neubau verfolgte Ziel, das Autobahnnetz zwischen Magdeburg und Schwerin zu schließen und damit insbesondere eine schnelle und leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung von Wismar und den Ostseehäfen über Magdeburg bis nach Dresden herzustellen, nicht erreichen. Auch das weitere Ziel, die Einbindung des Planungsraums der A 14 in das (internationale) Autobahnnetz zu verbessern und damit die Erreichbarkeitsdefizite zu verringern, könnte nicht oder nur in einer nicht vergleichbaren Weise erreicht werden. Dass der Kläger die Möglichkeiten, durch den geplanten Bau der A 14 die wirtschaftlichen Entwicklungsrückstände abzubauen, anders beurteilt als der Beklagte, ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung erwähnt - nicht geeignet, die Entscheidung des Gesetzgebers in Frage zu stellen.

88

Auch mit der Rüge, im südlichen Bereich der Trasse hätte eine weitergehende Trassenbündelung erfolgen müssen, zeigt der Kläger einen Abwägungsfehler nicht auf. Der Beklagte ist dem Einwand überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Trasse der A 14 zwischen dem Bahnhof Dergenthin und der Kreuzung der L 131 gebündelt mit der Bahnstrecke Berlin-Hannover verlaufe und anschließend in westliche Richtung schwenke, um die Siedlungsgebiete der Gemeinde Karstädt zu umgehen. Eine weitere Bündelung der Trasse im Siedlungsbereich sei wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigungen dort wohnender Menschen nicht möglich. Dem ist der Kläger, der in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009 selbst auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität für Menschen durch das Vorhaben hingewiesen hat, nicht entgegengetreten.

89

6. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag eine Neubescheidung hinsichtlich der von ihm geforderten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft begehrt, muss ihm ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, sind die angeordneten Schutzmaßnahmen nicht zu beanstanden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Abschnitt B 189 nördlich Colbitz bis Dolle/L 29 einschließlich Streckenabschnitt 1.2N (VKE 1.3/1.2N). Der planfestgestellte Abschnitt ist - von Magdeburg aus in Richtung Norden betrachtet - das dritte Teilstück der insgesamt rund 155 km langen Autobahn von Magdeburg bis Schwerin. Das durch die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern führende Gesamtvorhaben beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung über Wittenberge und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24). Es ist in den Fernstraßenbedarfsplan 2004 "mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag" in den vordringlichen Bedarf eingestellt.

2

Der Kläger wendet sich außerdem gegen den ersten Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2. Dieser Änderungsbeschluss hat folgenden Hintergrund: Der von Süden her vorausliegende Abschnitt VKE 1.2 endete ursprünglich nicht an der Anschlussstelle (AS) Colbitz, dem jetzigen Ausgangspunkt des hier umstrittenen Abschnitts, sondern etwa 1,5 km nördlich davon "auf der grünen Wiese". Um die insoweit fehlerhafte Abschnittsbildung zu heilen, schloss der Beklagte im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur VKE 1.2 (BVerwG 9 A 11.10) in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 mit dem Kläger folgenden gerichtlichen Vergleich:

"... Der Beklagte ändert den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ... dahin ab, dass die Strecke ab ... (nördliche Abschnittsgrenze zur VKE 1.3 nördlich der Anschlussstelle Colbitz) aus der Planfeststellung heraus genommen wird."

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Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Änderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz durch entsprechende Änderungen des Lage- und Höhenplans, des Bauwerksverzeichnisses sowie des Grunderwerbsplans und -verzeichnisses "im Verhältnis zu dem Kläger" aus dem Abschnitt VKE 1.2 heraus. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 hat der Beklagte die herausgenommene Teilstrecke als Teilabschnitt VKE 1.2N durch Feststellung darauf bezogener Planunterlagen dem nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert. Die Einbeziehung der Teilstrecke erfolgte ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

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Hinsichtlich des Planänderungsbeschlusses macht der Kläger geltend, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz nicht nur im Verhältnis zu ihm, sondern gegenüber der gesamten im Abschnitt VKE 1.2 betroffenen Öffentlichkeit und mit allen auf die Teilstrecke bezogenen Festsetzungen aus der Planung hätte herausgenommen werden müssen. Bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz hätte nur nach vorausgegangener Beteiligung der in diesem Abschnitt betroffenen Öffentlichkeit einbezogen werden dürfen. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Planung nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung berufen. Das Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide sei nach wie vor als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen. Das somit geltende strenge Beeinträchtigungsverbot der Vogelschutzrichtlinie werde hinsichtlich verschiedener Vogelarten verletzt. Der Beklagte habe versäumt zu untersuchen, ob die A 14 im Zusammenwirken mit der im Schutzgebiet zugelassenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg und den dort stattfindenden militärischen Tiefflügen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Vögel führen werde. Die A 14 werde außerdem die im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Arten Mopsfledermaus und holzbewohnende (xylobionte) Käfer erheblich beeinträchtigen. Die mit Blick auf die erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps "Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" durch Stickstoffeinträge durchgeführte Ausnahmeprüfung und die insoweit festgesetzten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung seien rechtsfehlerhaft. In artenschutzrechtlicher Hinsicht macht der Kläger Mängel hinsichtlich zahlreicher Tierarten geltend, unter anderem in Bezug auf mehrere Vogelarten und Fledermäuse. Ferner wird eine Verletzung der nationalen eingriffsrechtlichen Vorschriften gerügt; es fehle eine Kompensation für die mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Variantenauswahl sei unter anderem deshalb fehlerhaft, weil sich eine von der Bundesstraße 189 abgerückte östliche Trassenführung oder ein Ausbau der Bundesstraße anstelle des Neubaus einer Autobahn in Parallellage aufgedrängt habe. Auch wird die Auswahl des Standorts für die Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" beanstandet.

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Der Kläger beantragt,

1. den ersten Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.2 - Anschlussstelle Wolmirstedt bis B 189 nördlich Colbitz - hinsichtlich der Regelungen zu A.I. und A.II. aufzuheben,

2. a) den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.3 - B 189 nördlich Colbitz bis Dolle - einschließlich des Streckenabschnittes 1.2N aufzuheben,

b) hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss zu a) für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

c) weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner Forderungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und den ersten Planänderungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2 hat Erfolg.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Der Kläger ist klagebefugt.

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Er macht geltend, er habe aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz mit allen darauf bezogenen Festsetzungen aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 mit Wirkung gegenüber der gesamten dort betroffenen Öffentlichkeit herausnimmt. Der Planänderungsbeschluss verletze diesen Anspruch, weil er die Teilstrecke nur mit Wirkung ihm gegenüber und ohne die auf diese Strecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausnehme. Damit beruft sich der Kläger auf die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Naturschutzvereinigungen sind nicht ausschließlich auf das Verbandsklagerecht nach § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen, sondern können - wie hier vermittelt durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - selbst Träger wehrfähiger öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen sein (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 48 f. zu § 47 Abs. 1 BImSchG). Es ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Planänderungsbeschluss einen aus dem gerichtlichen Vergleich zustehenden Anspruch des Klägers auf vollständige Herausnahme der genannten Teilstrecke verletzt. Ob sich der Kläger außerdem auf eine Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass die nur eingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt, kann dahinstehen.

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2. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Planänderungsbeschlusses. Dieser dient ausdrücklich der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs, lässt die Festsetzung der Teilstrecke durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 im Verhältnis zu allen anderen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen außer dem Kläger aber ausdrücklich unberührt und belässt die der Teilstrecke zugeordneten Kompensationsmaßnahmen in diesem Abschnitt. Somit könnte dem Kläger für den Fall, dass er die Vollstreckung des seiner Ansicht nach weiterreichenden Anspruchs aus dem gerichtlichen Vergleich auf uneingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke aus dem Abschnitt VKE 1.2 betreiben will, die Bestandskraft des Planänderungsbeschlusses entgegengehalten werden. Er könnte bei Bestandskraft dieses Beschlusses außerdem gehindert sein, im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Folgeabschnitt, in den die Teilstrecke "verschoben" wurde, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen geltend zu machen. Denn aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts des Planänderungsbeschlusses wären diese Maßnahmen auch ihm gegenüber bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 bestandskräftig festgestellt.

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II. Die Anfechtungsklage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 ist auch begründet.

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1. Die ausdrücklich auf eine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger beschränkte Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 verletzt diesen in seinen Rechten. Diese Beschränkung ist durch den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 nicht gedeckt. Auch aus Rechtsgründen kommt nur eine Herausnahme der Teilstrecke mit Wirkung gegenüber allen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen in Betracht.

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Gemäß § 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Demzufolge sind bei Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses alle Ansprüche von Betroffenen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese umfassende Gestaltungs- und Duldungswirkung der Planfeststellung gegenüber allen Betroffenen erstreckt sich auch auf Änderungen des Vorhabens. Änderungen eines festgestellten und noch nicht abschließend ausgeführten Planes wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an; es kommt zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt (vgl. Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <308 f.> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Danach besteht keine Rechtsgrundlage für Änderungen des Vorhabens nur im Verhältnis zu einem Teil der insoweit Betroffenen. Das gilt nicht nur, wenn durch die Änderungen Dritte erstmals oder stärker als bisher in ihren Rechten berührt werden. Auch dann, wenn das Vorhaben wie hier reduziert wird, kann dies - als "Kehrseite" der vorangegangenen einheitlichen "Belastung" - nur gegenüber allen dadurch (vorteilhaft) Betroffenen geschehen. Eine nur auf einen Teil der Betroffenen beschränkte Gestaltungs- und Duldungswirkung von Änderungen des Vorhabens jedweder Art erzeugte für alle am Verfahren Beteiligten Rechtsunsicherheit.

16

Anders liegt es dann, wenn nur Begründungselemente des Planfeststellungsbeschlusses verändert werden, nicht jedoch die äußere Gestalt des Vorhabens selbst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG "nur" Ermittlungsdefizite oder sonstige Abwägungsmängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses behoben werden, die erneute Sachentscheidung jedoch das Vorhaben selbst unverändert lässt. Eine solche Modifikation der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses kann auch lediglich im Verhältnis zum jeweiligen Kläger vorgenommen werden; gegenüber allen anderen Betroffenen bleibt der Planfeststellungsbeschluss dann in seiner ursprünglichen Fassung unverändert wirksam (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>, vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 <486> § 17 fstrg nr. 172 und bverwge 117, 149> und vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

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2. Der Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 verletzt den Kläger auch dadurch in seinen Rechten, dass er die der Teilstrecke zuzurechnenden Festsetzungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 ausdrücklich unberührt lässt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der gerichtliche Vergleich vom 11. Mai 2011 nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Festsetzungen im Abschnitt VKE 1.2 verbleiben sollen, um die naturschutzrechtlich gebotene Kompensation für den Fall zu gewährleisten, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz in den Folgeabschnitt "verschoben" wird. Im Gegenteil muss der Vergleich gerade dahin ausgelegt werden, dass die vereinbarte Herausnahme der Teilstrecke einschließlich der darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollte, denn andernfalls entfiele für den Kläger jede Möglichkeit, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Für einen abschnittsübergreifenden "Konfliktlösungstransfer" gibt es auch keine Rechtsgrundlage. § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG betrifft eine andere Sachlage, nämlich die Verschiebung einer zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglichen abschließenden Entscheidung über einen bestimmten Konflikt in ein späteres Verfahren (vgl. Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 zur Möglichkeit, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen dem Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt vorzubehalten). Hier wurde jedoch über den zu lösenden Konflikt - die Kompensation der mit der Teilstrecke verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe - bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 entschieden. Diese Entscheidung kann ebenso gut im Rahmen der Planfeststellung zum Folgeabschnitt getroffen werden, in den die Teilstrecke "verschoben" werden soll. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Teilstrecke selbst und die Entscheidung über die darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten zu verteilen.

18

Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Planfeststellungsrecht eine solche Aufteilung der dieselbe Strecke betreffenden Entscheidungen allgemein zulasse. Das trifft nicht zu. Vielmehr sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung grundsätzlich einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden. Das insoweit maßgebliche konkrete Vorhaben wird durch den vom Vorhabenträger nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG einzureichenden Plan festgelegt. Zu den das Vorhaben kennzeichnenden Angaben des Plans gehört bei fernstraßenrechtlichen Planungen neben der Führung, der Dimensionierung und der technischen Ausgestaltung der Straße wegen der regelmäßig gegebenen Notwendigkeit, das Gesamtkonzept abschnittsweise zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>), die Festlegung der Grenzen des Straßenabschnitts, auf den sich die beantragte Planfeststellung beziehen soll. Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne und damit Bezugspunkt der einheitlichen Planfeststellung ist somit der im Plan des Vorhabenträgers bezeichnete Abschnitt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = juris Rn. 31 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 <677> ). Auf diese Weise ist etwa gewährleistet, dass sich die Abwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) und die vorausgehende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1) auf denselben Straßenabschnitt beziehen. Diese Einheitlichkeit der Planfeststellung rechtfertigt wiederum die umfassende Konzentrations-, Gestaltungs- und Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Nicht zuletzt erfordert auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 19 Abs. 2 FStrG, dass das Gemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG einheitlich - und nicht in unterschiedlichen Planungszusammenhängen - konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - juris Rn. 188 f. und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <293 f.> zur enteignungsrechtlich gebotenen abwägenden Gemeinwohlkonkretisierung). Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.

19

B. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Dezember 2013 erklärten Ergänzungen ist zulässig und teilweise begründet.

20

Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz (VKE 1.2N) hätte erst nach Herausnahme dieser Strecke aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 gegenüber jedermann (B.I.1.) und außerdem nur nach Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (B.I.2.) sowie unter Festsetzung der eingriffsrechtlich gebotenen Kompensationsmaßnahmen (B.II.5.a) planfestgestellt werden dürfen. Hinsichtlich der Fragen einer erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung der durch das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Vogelart Ziegenmelker im Zusammenwirken mit dem Projekt "Übungsstadt Schnöggersburg" (B.II.2.b) und einer artenschutzrechtlich relevanten signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos des Nachtkerzenschwärmers (B.II.4.g) bestehen Ermittlungsdefizite. Es fehlt außerdem an einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung für den Fall der Tötung von Käfern der Arten Heldbock und Eremit bei einer etwaigen Umlagerung von Bruthabitaten vor Baufeldfreimachung (B.II.4.c bb) und an einer Gesamtabwägung unter Einschluss der Teilstrecke VKE 1.2N (B.II.6.a). Diese Mängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Soweit im vorliegenden Verfahren keine Fehler festgestellt sind, erwächst der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Kläger in Bestandskraft.

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I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist Verfahrensfehler auf.

22

1. Die Planfeststellung der Teilstrecke VKE 1.2N verletzt die Einheitlichkeit der Planfeststellung, weil dieselbe Teilstrecke bereits durch Beschluss vom 5. März 2010 im Abschnitt VKE 1.2 planfestgestellt ist, nach Aufhebung des ersten Planänderungsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 auch im Verhältnis zum Kläger. Wie bereits ausgeführt, sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Es ist danach nicht nur - wie ausgeführt - unzulässig, einen Teil der Entscheidung über einen Abschnitt in ein Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt zu verlagern, sondern erst recht, dieselbe Teilstrecke als Bestandteil unterschiedlicher Abschnitte zweimal planfestzustellen. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 müsse hinsichtlich der Teilstrecke VKE 1.2N als Zweitbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 angesehen werden, übersieht er, dass der zuletzt genannte Planfeststellungsbeschluss einen anderen Abschnitt (VKE 1.2) und damit ein anderes Vorhaben betrifft.

23

Der Kläger kann sich auf die dargelegte Verletzung der sich aus den maßgeblichen fernstraßenrechtlichen Vorschriften ergebenden Einheitlichkeit der Planfeststellung berufen. Zum einen wird sein Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 gegen den Beklagten auf vollständige Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus dem Abschnitt VKE 1.2 auch dadurch verletzt, dass diese Teilstrecke - wie hier - bereits vor einer solchen Herausnahme als Bestandteil eines anderen Abschnitts planfestgestellt wird. Zum anderen kann der Kläger nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG jedenfalls hinsichtlich der durch die Teilstrecke berührten Belange des Umweltschutzes als Fehler geltend machen, dass diese nicht im Rahmen einer einheitlichen, auf denselben Abschnitt bezogenen Planfeststellung berücksichtigt und abschließend abgewogen wurden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 12 zur auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG bezogenen Klagebefugnis von Verbänden).

24

Der Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Planfeststellung kann gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG dadurch behoben werden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens insoweit gegenüber der dort betroffenen Öffentlichkeit aufgehoben wird, als er die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz betrifft (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem externen Verfahren vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; zur Möglichkeit der teilweisen Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Teilbarkeit und zur Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung vgl. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 77 Rn. 10 und 12).

25

2. Wegen der Einbeziehung der Teilstrecke VKE 1.2N in die Planung zum Abschnitt VKE 1.3 hätte erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden müssen, was versäumt wurde.

26

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war zunächst nur der Abschnitt VKE 1.3; insoweit erfolgte auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 6 ff. UVPG. Der Beklagte hat die in Konsequenz des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 vorgenommene Verlängerung des Abschnitts VKE 1.3 um die etwa 1,5 km lange Teilstrecke VKE 1.2N nicht zum Anlass für eine auf den neu gebildeten Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung genommen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1. Der vormalige Abschnitt VKE 1.3 endete im Süden oberhalb der AS Colbitz "auf der grünen Wiese". Eigenständige Verkehrsbedeutung in Gestalt einer Anbindung an die AS Colbitz erlangte der Abschnitt erst durch Einbeziehung der Teilstrecke 1.2N. Die erstmalige Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung eines Abschnitts stellt nach der Rechtsprechung des Senats eine "wesentliche Planänderung" dar, welche die Identität des Vorhabens berührt (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29). Für dieses andersartige Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Außerdem hätte es bezogen auf den erstmals eigenständig verkehrsbedeutsamen Abschnitt VKE 1.3/1.2N einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG bedurft (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O.).

27

Diese Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung bezogen auf den Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>), nachgeholt werden können. Zwar knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG an den Verfahrensfehler der rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtsfolge der Aufhebung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung wird diese Vorschrift jedoch durch die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG verdrängt (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 ff.). Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betreffen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>). Mit der erstmals gewährleisteten eigenständigen Verkehrsbedeutung des Abschnitts, die die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen auslöst, ist zwar die Identität des Vorhabens berührt, doch wird dadurch - jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen - nicht das Gesamtkonzept der Planung in Frage gestellt. Die Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung ist nicht mit Änderungen der Trassenführung oder der Netzverknüpfung verbunden. Vielmehr wird die - bereits vollständig geplante - Teilstrecke nördlich der AS Colbitz lediglich aus dem Abschnitt VKE 1.2 in den Folgeabschnitt VKE 1.3 "verschoben".

28

Somit rechtfertigen die genannten Verfahrensmängel nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung anzumerken, dass der feststellende Ausspruch die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betroffen werden (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 und Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10 f.). Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (vgl. Neumann a.a.O. § 75 Rn. 53 und 55). Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem rügen, dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien.

29

II. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine materiellen Rechtsfehler auf, die seine Aufhebung rechtfertigen. Soweit Mängel festzustellen sind, können diese im ergänzenden Verfahren behoben werden mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen ist.

30

1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Aspekten das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 17 m.w.N.). Der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsplanung steht für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich fest, dass das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 18).

31

a) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht bereits deshalb an der Planrechtfertigung für das Vorhaben, weil der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans im Bereich der VKE 1.3 nicht die planfestgestellte Bündelung der A 14 mit der B 189 zu entnehmen ist, sondern eine nach Osten abgerückte Trassenführung. Dass ein Vorhaben von der zeichnerischen Darstellung im gesetzlichen Bedarfsplan abweicht, hat nicht notwendig das Fehlen der Planrechtfertigung zur Folge. Die gesetzliche Bedarfsplanung hat nicht zum Inhalt, dass alle von ihr abweichenden Varianten nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen und daher ausgeschlossen sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG normiert keine Ausschlusswirkung des Bedarfsplans, sondern nur eine "positive" Bindungswirkung zugunsten des darin aufgenommenen Vorhabens. Der Ausschluss abweichender Varianten erfordert eine konkrete, die aktuelle Situation vor Ort berücksichtigende Abwägung aller Belange. Es ist daher auch aus Sachgründen geboten, diese Entscheidung nicht auf der weit vorgelagerten Ebene der bundesweiten Bedarfsplanung zu treffen, sondern sie den nachfolgenden Planungsstufen zu überlassen. Somit kann die Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG nach Maßgabe der konkreten Umstände auch bei einem von der gesetzlichen Bedarfsplanung abweichenden Vorhaben gegeben sein (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <385>).

32

Hier ist das Vorhaben allerdings ungeachtet der von der zeichnerischen Darstellung abweichenden Trassenführung vom gesetzlichen Bedarfsplan gedeckt. Dieser konkretisiert die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges zusammenhängendes Verkehrsnetz für einen weiträumigen Verkehr darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Demgemäß gehört die Netzverknüpfung zum Regelungsgehalt der Bedarfsplanung. Von der Bindungswirkung erfasst sind außerdem zeichnerische Darstellungen, die - wie bspw. die Anzahl der Spuren - die dem festgestellten Bedarf entsprechende Kapazität der Trasse konkretisieren. Nur in Bezug auf diese Rahmenvorgaben kann von einer Abweichung des planfestgestellten Vorhabens vom Bedarfsplan die Rede sein; hinsichtlich aller anderen Aspekte ist die Konkretisierung Sache der nachfolgenden Planungsstufen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 385, vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <343 f.> und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 18 f., 22 ). Danach weicht das hier umstrittene Vorhaben nicht von der gesetzlichen Bedarfsplanung ab. Es entspricht der vom Gesetzgeber festgelegten Netzverknüpfung und Dimensionierung. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trasse in der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans gerade aus Gründen der Bedarfsdeckung von der B 189 weg nach Osten abgerückt worden ist. Selbst wenn hierfür auch eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers verantwortlich gewesen sein sollte, wie der Kläger behauptet, nähme diese an der Bindungswirkung nicht teil, da sie der Konkretisierung auf den folgenden Planungsstufen bedürfte.

33

b) Der Kläger meint ferner, zur Rechtfertigung der Planung könne deshalb nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung zurückgegriffen werden, weil der im Bedarfsplan durch "Ökosterne" entlang der geplanten Trasse der A 14 kenntlich gemachte "besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag" nicht korrekt abgearbeitet worden sei. Das trifft nicht zu. Die Kennzeichnung der Trasse durch "Ökosterne" lässt die gesetzliche Bedarfsfeststellung unberührt. Sie stellt nicht mehr als einen Hinweis des den Bedarf feststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung dar, dass bei den so markierten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergebenden Anforderungen zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 f. m.w.N.).

34

c) Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfällt auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzte voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21; stRspr). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

35

aa) Zu Unrecht leitet der Kläger aus den von ihm gerügten Mängeln der projektbezogenen Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV eine mit Blick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung evident fehlerhafte Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers her. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - keine Rückschlüsse auf die den Prognosen des Bedarfsplans und deren Überprüfung und Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahr 2010 zugrunde liegenden Annahmen zulassen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 23 f. ). Im Übrigen fehlt es selbst nach der vom Kläger in Bezug genommenen Untersuchung von RegioConsult nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn. Für den hier relevanten Bereich Wolmirstedt-Stendal kommt die Untersuchung für das Prognosejahr 2025 zu einer Verkehrsbelastung von 17 512 Kfz/24 h. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 für vierstreifige Autobahnen erreicht. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger von einer Überdimensionierung der Trasse ausgeht. Denn der für den vorliegenden Abschnitt gewählte RQ von 29,5 liegt noch unterhalb des Querschnitts, der nach der von RegioConsult angenommenen Verkehrsbelastung möglich wäre. Auch erschließt sich nicht, weshalb die vom Kläger angenommenen Mängel der Nullfall-Prognose eine evident verfehlte bzw. überholte Einschätzung des Gesetzgebers belegen sollten.

36

bb) Maßgebliche Ziele der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sind - neben der Bewältigung des Verkehrs - die Schließung einer Lücke im EU-förderrelevanten Verkehrskorridor Hamburg/Wismar - Magdeburg - Halle/Leipzig - Zwickau/Chemnitz/Dresden - Tschechien durch den Bau einer leistungsfähigen Autobahn zwischen Magdeburg und Schwerin sowie eine nachhaltige Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren, auch als Voraussetzung für eine bessere wirtschaftliche Entwicklung der Region (Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 105 ff., 332 f.; vgl. auch Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 25 ). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele evident obsolet geworden sind. Das gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, dass der Neubau der Autobahn die wirtschaftliche Entwicklung der Region fördern wird. Insoweit wird im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf fachliche Untersuchungen ergänzend dargetan, dass wirtschaftliche Verbesserungen vor allem dann zu erzielen seien, wenn hinsichtlich der Erreichbarkeit der Region - wie hier - besonders große Defizite bestehen (S. 457 ff.). Die vom Kläger vorgelegten Untersuchungen sind von vornherein nicht geeignet, diesbezüglich eine evidente Fehleinschätzung zu belegen. Im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen vom Juli 2010 heißt es im Gegenteil, dass Verkehrsinfrastrukturinvestitionen gerade in den neuen Bundesländern Wachstum auslösen. Die Beschäftigungseffekte werden zwar als "nicht signifikant" bewertet, insoweit wird jedoch darauf hingewiesen, dass Studien, die auf einer anderen Methodik beruhen, zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt sind. Im Bericht des Instituts Verkehr und Raum (Band 13 <2013>) ist zwar davon die Rede, dass Autobahnanschlüsse mit zunehmender Nähe zum Verdichtungskern Wachstumseffekte erzeugen, nicht jedoch bei Standorten in peripheren ländlichen Räumen. Die Studie versteht sich jedoch als Voruntersuchung; für eine bessere Abschätzung seien noch umfangreiche Untersuchungen notwendig.

37

2. Mit Blick auf das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" ist das Vorhaben selbst nicht zu beanstanden (a). Allerdings hätte untersucht werden müssen, ob es zusammen mit den Auswirkungen der militärischen Übungsstadt Schnöggersburg das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL verletzt (b).

38

a) Das Vorhaben steht für sich genommen in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie - VRL).

39

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Schutzregime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten. Denn das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wurde noch nicht i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282>).

40

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL einen "förmlichen Akt". Der Mitgliedstaat muss das besondere Schutzgebiet "vollständig und endgültig" ausweisen und es Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen. Die Erklärung muss "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 284 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH). Das Gebiet muss mit einem rechtlichen Schutzstatus ausgestattet werden, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten zu sichern und i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Vogelarten sowie erhebliche Störungen derselben zu vermeiden. Dazu ist jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - Slg. 2010, I-9483 Rn. 56, 58, 61, 97, 104 bis 109).

41

(1) Diese für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolgt nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimmt, die Gebietsbegrenzung festlegt und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstellt (§ 32 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 20, 22 BNatSchG, § 15 Abs. 1 NatSchG LSA). Eine Verordnung dieses Inhalts wurde für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" nicht erlassen.

42

(2) Die auf § 44a Abs. 2 NatSchG LSA a.F. (jetzt § 23 Abs. 2 NatSchG LSA) gestützte Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl LSA 2007, 82) genügt nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine den Regimewechsel herbeiführende Schutzerklärung. Sie grenzt zwar u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" verbindlich nach außen ab und bestimmt die geschützten Vogelarten, benennt jedoch keine auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele. Diese ergeben sich auch nicht aus den der Europäischen Kommission gemeldeten Standard-Datenbögen. Die Verordnung vom 23. März 2007 weist zwar darauf hin, dass die in ihren Anlagen genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten den Angaben in den Standard-Datenbögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechen. Sie macht deren Inhalt selbst - insbesondere darin enthaltene Erhaltungsziele - jedoch nicht zum Bestandteil ihrer Regelungen; insofern fehlt es an einer außenwirksamen Einbeziehung. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgt die notwendige weitere Konkretisierung der Verordnung damit also nicht durch § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Das darin normierte Beeinträchtigungsverbot knüpft an konkrete Erhaltungsziele an, kann deren verbindliche Festlegung aber nicht ersetzen.

43

(3) Der Beklagte meint, jedenfalls die u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffende, am 3. November 2011 bekannt gemachte Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Bund "über den Schutz von Natur und Landschaft auf militärisch genutzten Flächen des Bundes (Vereinbarungsgebiete)" habe den Regimewechsel herbeigeführt. Das trifft nicht zu.

44

Der Regimewechsel scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Schutzstatus in Form einer Vereinbarung ausgestaltet werden soll. Gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG kann von einer Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG u.a. dann abgesehen werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Möglichkeit kann auch für eine "Schutzerklärung" i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL genutzt werden, mit der das Vogelschutzgebiet dem FFH-Recht unterstellt wird. Wie ausgeführt, ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welcher Form und mit welchen Mitteln die in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bezeichneten Schutzziele erreicht werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 60). Mit dem Erfordernis eines gemessen an der förmlichen Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertigen Schutzes" wird auch den unionsrechtlichen Anforderungen an einen Regimewechsel Rechnung getragen. Schließlich steht Landesrecht einer Anwendung des § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht entgegen. Die Vorschrift des § 23 NatSchG LSA ist ausdrücklich "zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes" erlassen worden. Der Landesgesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass § 32 BNatSchG insoweit Anwendung finden soll, als § 23 NatSchG LSA keine eigenständigen Regelungen enthält. Das ist mit Blick auf § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht der Fall. Diese Vorschrift wird weder modifiziert noch deren Anwendung ausgeschlossen. Letzteres kann insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 NatSchG LSA hergeleitet werden. Diese Regelung beschränkt nicht den Anwendungsbereich des § 32 BNatSchG, sondern grenzt die auf landesrechtlicher Grundlage erlassenen Verordnungen zur Festsetzung von Natura 2000-Gebieten von der Unterschutzstellung von Gebieten als geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 32 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 BNatSchG ab.

45

Allein mit dem Abschluss der genannten Vereinbarung ist indes weder der unionsrechtlich gebotene Schutz noch ein der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertiger Schutz" i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet. In der Vereinbarung selbst werden die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele nicht festgelegt. Dies soll vielmehr in einem auf das konkrete Gebiet bezogenen "naturschutzfachlichen Grundlagenteil" erfolgen, den der Bund im Einvernehmen mit dem Land aufzustellen hat (Art. 2 der Vereinbarung). Dieses Regelwerk ist bisher nicht erstellt worden, so dass im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL gilt.

46

(4) Mit Blick auf das durchzuführende ergänzende Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Grundsatz keine Bedenken dagegen bestehen, den Regimewechsel durch Aufstellung des "naturschutzfachlichen Grundlagenteils" herbeizuführen. Durch die Verordnung vom 23. März 2007 wurde auf einer ersten Stufe das Schutzgebiet rechtswirksam nach außen abgegrenzt und wurden die zu schützenden Vogelarten benannt. Mit Aufstellung des "Grundlagenteils" stehen die Schutz- und Erhaltungsziele und außerdem die darauf bezogenen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber dem Bund als Eigentümer des Schutzgebiets verbindlich fest (Art. 2 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung). Es kann dahinstehen, welche Anforderungen nach Unionsrecht und nach § 32 Abs. 4 BNatSchG an die Festlegung von Ge- und Verboten gegenüber Dritten zu stellen sind und ob Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung diesen Anforderungen genügt, wonach der Bund gegenüber Dritten "im Rahmen seiner Befugnisse die Maßnahmen ergreifen" wird, "um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes oder seiner Bestandteile zu verhindern sowie nachhaltige Störungen zu vermeiden." Denn solche Beeinträchtigungen oder Störungen durch Dritte sind für das "Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide" nicht zu besorgen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, darf das Gebiet als militärischer Sicherheitsbereich - mit Ausnahme einer auf wenige Wochen beschränkten Benutzung der Fußwege im Winter - nur dann betreten werden, wenn eine besondere Berechtigung hierfür besteht; entsprechende Warnhinweise wurden angebracht. Soweit das Vogelschutzgebiet über den Truppenübungsplatz und damit den militärischen Sicherheitsbereich hinausreicht, ist es nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten bereits förmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

47

bb) Das Vorhaben selbst steht in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot des § 4 Abs. 4 VRL.

48

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den Schutzgebieten zu vermeiden, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL und außerdem der Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRL erheblich auswirken. Danach muss das Überleben der geschützten Vogelarten und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sichergestellt sein; außerdem ist für die geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <290> und vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90, Santona - Slg. 1993, I-4221 Rn. 15). Gemessen daran sind erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen. Für eine vorhabenbedingte Verschmutzung oder sonstige Beeinträchtigung der im Schutzgebiet gelegenen Lebensräume der geschützten Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan gibt es ohnehin keine Anhaltspunkte. Die im Schutzgebiet lebenden Populationen dieser Arten werden durch das Vorhaben auch nicht unmittelbar gefährdet.

49

(1) Was die Vogelart Ziegenmelker anbelangt, haben die vom Beklagten beauftragten Gutachter Dr. M. und Dr. L. zur Überzeugung des Senats Folgendes dargetan: Zwar bestehe für die Vogelart Ziegenmelker ein besonderes Kollisionsrisiko, da sich die Vögel gerne auf dem erwärmten Asphalt niederließen und kein ausgeprägtes Fluchtverhalten gegenüber heranfahrenden Fahrzeugen zeigten. Insofern stelle die vorhabenbedingte Entlastung der B 189 einen Risikofaktor dar. Dort werde es künftig Lücken im Verkehrsfluss geben, was die Trasse für die Vögel attraktiver mache. Gleichwohl sei hier eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung des trassennächsten Brutvorkommens im Schutzgebiet nordwestlich von Colbitz nicht zu befürchten. Die für diese Art optimalen Habitate lägen in nordwestlicher Richtung, also abgewandt von den Trassen der B 189 und der A 14. Zwischen diesen Trassen und dem Brutvorkommen liege ein als Habitat nicht geeignetes Waldgebiet; auch östlich der Trassen gebe es keine geeigneten Habitate. Da außerdem keine vom Brutvorkommen zu den Trassen führenden Schneisen vorhanden seien, könne es allenfalls zu ganz vereinzelten Flügen über die Trassen kommen. Durch die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Fledermäuse angeordnete Auslichtung von Waldbeständen (Maßnahme ACEF 1) werde auch kein für den Ziegenmelker geeignetes Nahrungshabitat in Trassennähe geschaffen. Das gelte jedenfalls nach der zu Protokoll erklärten Änderung der Maßnahme, wonach neben der Auslichtung eine vielschichtige Struktur mit einer gut entwickelten Strauchschicht sicherzustellen sei. Diese behördlich verantwortete naturschutzfachliche Wertung hat der Kläger nicht durch substantiierte Einwände erschüttert (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81 m.w.N.).

50

(2) Hinsichtlich der Vogelart Schwarzspecht hat der Gutachter Dr. M. eine signifikante Steigerung der Kollisionsgefahr überzeugend verneint. Die Art fliege in Höhe der Baumkronen und damit in einer für den Überflug der Trasse ausreichenden Höhe. Ohnehin komme es nur vereinzelt zu Überflügen, da innerhalb des Vogelschutzgebiets ausreichend Nahrungshabitate vorhanden seien. Der Brutschwerpunkt im Süden liege zudem im Bereich der Einschnittslage der Trasse. Die Dammlage im Norden sei mehr als 500 m vom Brutschwerpunkt entfernt und außerdem von als Nahrungshabitat ungeeigneten Offenlandbereichen umgeben. Der vorhabenbedingte Verlust von Nahrungshabitaten sei für den Bestand der Population ohne Bedeutung, da nur ein geringer Teil der Brutpaare betroffen sei und im Vogelschutzgebiet selbst genügend Ausweichflächen zur Verfügung stünden, deren Kapazität auch nicht erschöpft sei. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, dieser Einschätzung die Grundlage zu entziehen. Soweit er darauf abstellt, dass Schwarzspechte im Winter ihre Nahrung (Ameisen) auch am Boden bzw. am Baumfuß aufnehmen, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Tiere im Anschluss daran die Trasse niedrig überfliegen sollten.

51

(3) Bezogen auf Rot- und Schwarzmilane steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kollisionsrisiko nicht erhöht wird. Insoweit hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf der B 189 infolge der drastischen Abnahme des Verkehrs von 14 000 Kfz/24 h auf weniger als 4 000 Kfz/24 h künftig viel weniger Aas als artspezifische Beute der Milane anfallen werde. Der Schutzzaun auf der westlichen Trassenseite entfalte keine Fallenwirkung für Kleinwild, da er getrennt durch einen breiten Streifen neben der B 189 verlaufe. Mit Blick auf die A 14 selbst werde dem Anfall von Aas durch eine mäusefeindliche Gestaltung und Unterhaltung des Mittelstreifens und der seitlichen Bankette sowie durch die Errichtung eines Wildschutzzauns vorgebeugt. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die bereits bestehende, durch die B 189 ausgelöste Kollisionsgefahr gemindert, aber jedenfalls sicher nicht gesteigert werde. Auch gegen diese naturschutzfachliche Einschätzung hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben.

52

b) Es besteht indes ein - im ergänzenden Verfahren behebbares - Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der ca. 169 ha großen, im Vogelschutzgebiet gelegenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).

53

aa) Ausweislich der in Bezug auf dieses Projekt ("Urbaner Ballungsraum") durchgeführten Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffen die durch den Bau und Betrieb der Übungsstadt verursachten, zur Vorbelastung durch den seit langem genutzten Truppenübungsplatz Altmark hinzutretenden Störungen u.a. des Ziegenmelkers als charakteristischer Art des Lebensraumtyps (LRT) 4030 jeweils eine Fläche von ca. 51 ha; eine Vergrämung der Vogelarten im selben Umfang wird nur deshalb nicht als relevant angesehen, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner "floristischen und strukturellen Zusammensetzung" unverändert bleibt. Zusätzlich wird der LRT 4030 anlagebedingt auf einer Fläche von ca. 41 ha in Anspruch genommen. In der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wird außerdem ein der Übungsstadt zurechenbarer anlagebedingter Verlust von vier Brutpaaren angenommen, der als erhebliche Beeinträchtigung gewertet wird.

54

Ausgehend davon ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Vorhaben im Zusammenwirken mit den Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Ziegenmelker" führt, etwa mit Blick auf teilweise Verlagerungen der Schutzgebietspopulation aus dem Bereich der Übungsstadt in Richtung der Trasse der A 14. Eine entsprechende naturschutzfachliche Prüfung war entgegen der Annahme des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die durch die Übungsstadt ausgelösten erheblichen Beeinträchtigungen vollständig durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG "ausgeglichen" würden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - nicht alle Beeinträchtigungen des Ziegenmelkers als erheblich eingestuft und demzufolge insoweit auch keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, übersieht der Beklagte, dass Maßnahmen der Kohärenzsicherung nicht darauf angelegt sind, die Entstehung nachteiliger Auswirkungen auf den geschützten Lebensraumtyp oder die geschützte Art zu vermeiden. Im Unterschied zu Schadensvermeidungsmaßnahmen braucht die Kohärenzsicherung weder am Ort der Beeinträchtigung zu erfolgen noch muss sie zeitlich unmittelbar wirken (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82). Zudem ist für eine Schadensvermeidungsmaßnahme der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erforderlich, während für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83).

55

bb) Bezogen auf die Folgen militärischer Tiefflüge über dem Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" bedurfte es hingegen keiner Prüfung kumulativer Wirkungen. Zwar können auch solche ein Schutzgebiet möglicherweise gefährdende menschliche Tätigkeiten dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unterfallen, die nicht auf den Bau oder Betrieb einer Anlage gerichtet sind (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die damit verbundene Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfüllt werden kann. Es muss also die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfen zu können. Eine solche Möglichkeit war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Bundeswehr klargestellt, dass wegen der insoweit laufenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. dazu Urteil vom 10. April 2013 a.a.O.) seit dem Jahre 2008 keine Tiefflüge mehr stattgefunden haben. Die Planungen für die Wiederaufnahme der Tiefflüge nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten und deren Abstimmung mit dem Betrieb der neuen Übungsstadt Schnöggersburg befänden sich erst im Stadium der Vorbereitung. Danach lag kein der habitatschutzrechtlichen Überprüfung zugängliches Projekt vor (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30).

56

cc) Mit Blick auf die den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 betreffende Klage des Klägers (BVerwG 9 A 19.12) wird in diesem Zusammenhang klarstellend angemerkt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung voraussichtlich auch in jenem Abschnitt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Ermittlungsdefiziten durchzuführen sein wird. Ausweislich der abschnittsübergreifend vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung ist auch bezogen auf den Abschnitt VKE 1.4 nicht untersucht worden, ob die Auswirkungen des Vorhabens und der Übungsstadt Schnöggersburg in der Summe zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen können. Insoweit drängt sich eine naturschutzfachliche Prüfung dieser Frage noch mehr auf als im vorliegenden Abschnitt. Der Abschnitt VKE 1.4 liegt näher an der Übungsstadt und gerade im Norden des Schutzgebiets befindet sich der Vorkommensschwerpunkt dieser Art. Zudem liegt dort ein größeres Brutvorkommen des Schutzgebiets nur 220 m von der Trasse entfernt. Daher wird für den Abschnitt VKE 1.4 - neben einem lärmbedingten Verlust von zwei Brutplätzen - von einer vorhabenbedingten Steigerung des Kollisionsrisikos für die trassennahen Brutvorkommen ausgegangen, die nur mit Blick auf den großen und stabilen Vorkommensschwerpunkt im zentralen Teil des Schutzgebiets als nicht signifikant angesehen wird. Es dürfte voraussichtlich zu überprüfen sein, ob diese Annahme fehlender Signifikanz auch mit Blick auf etwaige Auswirkungen der im Zentrum des Schutzgebiets gelegenen Übungsstadt auf den Umfang und die Stabilität des Vorkommensschwerpunkts Bestand haben kann. Gerade für den Abschnitt VKE 1.4 erscheint wegen der größeren Nähe der Trasse zur Übungsstadt auch (und erst recht) überprüfungsbedürftig, ob der Bau, die Anlage oder der Betrieb derselben eine Verlagerung von Brutvorkommen aus dem zentralen Teil des Schutzgebiets zur Trasse hin auslösen kann.

57

3. Bezogen auf das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" hat die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele fehlerfrei ausgeschlossen.

58

a) Eine habitatrechtlich relevante Gefährdung der geschützten Fledermäuse ist nicht zu besorgen.

59

aa) Der Gutachter des Beklagten, Herr Dr. L., hat zur Überzeugung des Senats erläutert, dass die Trasse zwar Flugrouten der Mopsfledermaus schneide, den Tieren jedoch durch die Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden ein gefahrloses Überqueren der A 14 einschließlich der parallel verlaufenden B 189 ermöglicht werde (vgl. auch PFB S. 322). Da sich die Standorte der Querungshilfen an den Hauptflugrouten befänden, sei deren Annahme gesichert. Dabei hätten die vorgesehenen Leit- und Sperreinrichtungen - anders als bei den "streng" strukturgebunden fliegenden Fledermausarten - wegen der regelmäßig großen Flughöhe für die Mopsfledermaus keine signifikante Bedeutung. Das gelte auch für die Jungtiere, da diese durch die Elterntiere zur Nutzung der Querungen angeleitet würden. Durch das Anbringen geeigneter Wände werde der Einfall von Licht in den Querungsbereich vermieden; im Übrigen sei die Mopsfledermaus nur gering lichtempfindlich.

60

Das Vorbringen des Klägers vermag keine Zweifel an dieser naturschutzfachlichen Bewertung zu begründen. Er hat darauf verwiesen, dass nach der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellten Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenverkehr" (Entwurf Oktober 2011, S. 47) bei der Mopsfledermaus eine mittlere Strukturbindung und demzufolge eine mittlere Kollisionsgefährdung gegeben sei. Daher wirkten sich Mängel bei den Leit- und Sperreinrichtungen (mit 2 m zu geringe Höhe der als Leitstruktur vorgesehenen Hecke bei Verkehrsfreigabe und Lücke zwischen Leitstruktur und Querung) auch zulasten der Mopsfledermaus aus. Insoweit hat der Beklagte jedoch zu Protokoll erklärt, dass die als Leit- und Sperreinrichtungen dienenden Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe eine funktionale Höhe von 4 m erreicht haben müssen. Dass diese Höhe unzureichend sei, hat der Kläger nicht behauptet. Soweit er einwendet, dass die Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe noch nicht dicht genug seien, muss nach den entsprechenden Maßnahmeblättern die Funktionalität der Maßnahme bereits bei Verkehrsfreigabe bestehen. Hinsichtlich der Lücke zwischen Leitstruktur und Querung hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dort Bäume mit in den Straßenraum der B 189 hineinragenden Ästen angepflanzt würden. Als Überflughilfe ("Hop-over" oder "Baumtor") stelle dies zwar keine Standardmaßnahme dar. Für die hoch fliegende Mopsfledermaus sei eine solche Hilfe aber auch nicht notwendig; insoweit sei die Maßnahme vielmehr als Orientierungshilfe sinnvoll. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Im Übrigen hat der Beklagte außerdem zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen sowie der Querungshilfen für Fledermäuse die Anordnung eines Monitorings zu Protokoll erklärt (vgl. auch Nebenbestimmung 2.1. Nr. 37 und Auflagenvorbehalt PFB S. 59 und 74). Danach sind für den Fall, dass die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden Defizite feststellt, geeignete Korrekturmaßnahmen wie z.B. die Verdichtung, Verlegung oder Erhöhung von Leit- und Sperreinrichtungen zu ergreifen. Somit kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Mopsfledermaus" ausgeschlossen werden.

61

Das gilt offenkundig auch bei kumulativer Betrachtung der Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg, so dass insoweit kein Ermittlungsdefizit vorliegt. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Gutachters Dr. L. kann sich der mit diesem Projekt verbundene Lärm nicht nachteilig auf Fledermäuse auswirken, weil diese nur gegenüber extrem hochfrequentem Lärm empfindlich seien. Gefährdungen der habitatrechtlich geschützten Mopsfledermaus durch von der Übungsstadt ausgehende Lichtwirkungen seien ebenfalls ausgeschlossen. Diese Art jage nicht in Offenlandbereichen, sondern in reich strukturierten Wäldern. Der Standort der Übungsstadt liege jedoch weit entfernt von solchen Waldbereichen.

62

bb) Die - durch den Gutachter Dr. L. bestätigte - naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde, dass hinsichtlich der weiteren habitatrechtlich geschützten Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr keine funktionalen Beziehungen über die Trasse hinweg bestehen (vgl. PFB S. 322 f.), hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

63

b) Auch die Feststellung der Behörde, eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in Bezug auf die in Anhang II FFH-RL aufgeführten xylobionten Käferarten Eremit, Hirschkäfer und Heldbock sei auszuschließen, ist nicht zu beanstanden.

64

aa) Ohne Erfolg greift der Kläger die gemeinsame Betrachtung der Arten Hirschkäfer und Heldbock in der Verträglichkeitsprüfung an. Dazu hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass die vom Kläger hervorgehobenen unterschiedlichen Habitatansprüche dieser Arten für die Verträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich seien, weil es nicht um die Vernichtung von Lebensstätten im Schutzgebiet gehe, sondern eine etwaige Unterbrechung wichtiger Austauschbeziehungen zu untersuchen sei. Insoweit wiesen beide Arten vergleichbare Empfindlichkeiten auf (vgl. auch PFB S. 319). Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

65

bb) Die Trasse beeinträchtigt keine für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen relevanten Austauschbeziehungen. Der Gutachter Dr. M. hat in der mündlichen Verhandlung anhand von Karten zu Fundnachweisen überzeugend erläutert, dass es keine Austauschbeziehungen der im FFH-Gebiet angesiedelten Populationen der Käferarten Eremit und Heldbock über die Trasse hinweg gebe. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung dieser Arten im FFH-Gebiet "Colbitzer Lindenwald" westlich von Colbitz scheide von vornherein aus, da es bei einer Entfernung von etwa 18 km keine Austauschbeziehungen zu den Populationen im nordöstlich von Dolle gelegenen FFH-Gebiet "Mahlpfuhler Fenn" geben könne. Zwar bestünden hinsichtlich des Hirschkäfers Austauschbeziehungen zwischen den Populationen der beidseits der Trasse liegenden FFH-Gebiete "Colbitz-Letzlinger Heide" und "Mahlpfuhler Fenn". Diese Austauschbeziehungen müssten jedoch zum einen nicht aufrecht erhalten bleiben, um den Erhalt der Schutzgebietspopulationen zu sichern. Denn bei den Populationen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" handle es sich um große, in sich stabile Populationen; der zu ihrem Erhalt notwendige Genaustausch finde innerhalb des Schutzgebiets selbst statt. Zum anderen werde die Trasse vorhandene Austauschbeziehungen des Hirschkäfers nicht unterbrechen. Im Bereich der Einschnittslage der Trasse bestehe von vornherein keine erhebliche Kollisionsgefahr. Diese werde außerdem durch Kollisionsschutzzäune gemindert. Wegen der Größe der Hirschkäfer bestehe bei einer Querung der Trasse auch kein erhebliches Tötungsrisiko durch Verwirbelung. Zudem liege die Hauptflugzeit der Tiere von Mai bis Juli in der Dämmerung und nachts, also außerhalb der Zeiträume mit hohem Verkehrsaufkommen. Da keine besiedelten Habitatbäume vernichtet würden, blieben die für einen Austausch über eine längere Strecke erforderlichen "Trittsteine" erhalten. Schließlich bestehe auch keine habitatrechtlich relevante Gefährdung der Schutzgebietspopulation durch Lichteinwirkungen. Die Käfer würden durch einzelne schnelle Lichtereignisse, wie sie durch fahrende Pkw ausgelöst würden, - im Unterschied eventuell zu stationären Lichtquellen - nicht angelockt. Mangels Kurvenlage leuchte der nächtliche Verkehr auch nicht großflächig in die Randbereiche des Schutzgebiets hinein.

66

Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Insbesondere ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Mutmaßung, ein Genaustausch über die Trasse hinweg sei "vielleicht" doch für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen des Hirschkäfers notwendig, nicht geeignet, die naturschutzfachliche Bewertung der Behörde zu erschüttern.

67

c) Der pauschal gehaltenen Behauptung des Klägers, der Erhaltungszustand der Heuschrecken und Schmetterlinge als charakteristische Arten des trassennah gelegenen LRT 4030 (Trockene europäische Heiden) werde wegen der Anlockwirkung des von der A 14 in das Schutzgebiet einfallenden Lichts verschlechtert, ist der Beklagte in seiner Erwiderung eingehend und mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

68

d) Die wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) erfolgte Abweichungsprüfung ist frei von Fehlern.

69

Der Beklagte geht nach dem vom Senat in mehreren Entscheidungen gebilligten Konzept der Critical Loads (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. ) von einer erheblichen Belastung des LRT 9170 durch Stickstoffeinträge aus (PFB S. 317 f.). Danach überschreitet die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit 5,29 % des für den LRT 9170 geltenden Critical Load die Irrelevanzschwelle von 3 %. Da diese Zusatzeinträge eine Fläche von mehr als 1 % des Lebensraumtyps im Schutzgebiet beträfen, nämlich 2 % des Gesamtbestandes, sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Der Kläger stellt diese tatsächlichen Annahmen nicht in Frage. Er meint jedoch, eine Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot sei nicht durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Außerdem gebe es zumutbare Alternativen i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Schließlich werde die Kohärenz des Netzes Natura 2000 nicht hinreichend gesichert (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). Dem kann nicht gefolgt werden.

70

aa) Es besteht ein das Interesse am Erhalt der Integrität des FFH-Gebiets überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens (vgl. PFB S. 332 ff.). Dem Vorhaben kommt mit Blick auf die gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs und als Teil des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes" eine herausgehobene Verkehrsbedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch relativiert, dass nach Auffassung des Klägers die der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose deutlich zu hoch ist, zumal - wie bereits ausgeführt - auch die vom Kläger genannten Zahlen die Gestaltung der Straße als Autobahn rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159). Zudem dient das Vorhaben dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren in einer Region mit besonders lückenhafter Infrastruktur, um u.a. die dortige Wirtschaft zu fördern und der hohen Abwanderung entgegen zu wirken. Diese gewichtigen öffentlichen Interessen rechtfertigen es, den relativ geringfügigen Eingriff in den Lebensraumtyp hinzunehmen.

71

bb) Für das Vorhaben gibt es keine andere nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigere Alternative (vgl. PFB S. 324 ff.).

72

Eine solche Alternative liegt nur dann vor, wenn sich das FFH-Recht am Alternativstandort nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie am planfestgestellten Standort; dabei kommt es nur darauf an, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine habitatrechtlich geschützten Lebensraumtypen oder Tierarten erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben. Außerdem muss das Planziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche am Grad der Zielerfüllung am Alternativstandort ebenfalls erreicht werden können. Eine Alternative darf aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen verworfen werden, etwa wenn sie dem Vorhabenträger in finanzieller Hinsicht Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 170 ff. und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <260 ff.>). Ausgehend davon durfte die Behörde am planfestgestellten Standort festhalten.

73

Auf die von der B 189 nach Osten abgerückte Variante ST-I-Ost kann der Vorhabenträger schon deshalb nicht verwiesen werden, weil sich das FFH-Recht insoweit als ebenso wirksame Zulassungssperre darstellt wie am planfestgestellten Standort. Im Zuge dieser Variante wäre nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Eschengehege nördlich Tangerhütte" durch Stickstoffeinträge zu erwarten, wobei die Zusatzeinträge dort immerhin 14,5 % des Gesamtbestandes des geschützten Lebensraumtyps beträfen (PFB S. 328). Der vom Kläger befürwortete Ausbau der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) läuft auf ein anderes Projekt hinaus, mit dem das wesentliche Planziel einer schnellen und leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung von Wismar und den Ostseehäfen über Magdeburg bis nach Dresden nicht erreicht werden kann (so bereits Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 87). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die Variante eines Ausbaus der bestehenden B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante, vgl. dazu PFB S. 154 ff.) abstellen sollte, ist nicht erkennbar, dass diese Variante bezogen auf das Schutzkonzept der FFH-Richtlinie Vorteile aufweist. Im Gegenteil würde die Autobahn auf diese Weise näher an das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" herangerückt. Was die Variante des Baus eines Tunnels anbelangt, geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon aus, dass diese Variante offenkundig unverhältnismäßig ist, weil den erheblichen Mehrkosten nur ein geringfügiger Eingriff in den LRT 9170 gegenübersteht (S. 325 f.; vgl. auch S. 291, 535 f.). Gegen eine kleinräumige Abrückung der Trasse in östliche Richtung und den damit verbundenen Wegfall der Bündelung von B 189 und A 14 sprechen unstreitig gewichtige Belange des Arten- und Biotopschutzes (PFB S. 326 f.).

74

cc) Nicht zu beanstanden ist schließlich das Konzept zur Sicherung der Kohärenz des "Netzes Natura 2000". Zwar erscheint zweifelhaft, ob die vorgesehene Beseitigung der fruchttragenden Bäume der Spätblühenden Traubenkirsche auf der vorhabenbedingt beeinträchtigten Fläche des LRT 9170 (Maßnahme KS 2, vgl. PFB S. 330 f.) als Kohärenzsicherungsmaßnahme eingestuft werden kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung genügt es dafür, diese Pflanzen ein bis zweimal auszureißen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich um eine ohnehin vorzunehmende Pflegemaßnahme i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL handelt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht jedoch außerdem die Entwicklung von in der Nähe des FFH-Gebiets gelegenen Flächen als LRT 9170 und deren Einbeziehung in das Schutzgebiet vor (Maßnahme KS 1, PFB S. 329 f.). Der Gutachter Dr. M. des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Kohärenz von Natura 2000 allein durch diese Maßnahme hinreichend gesichert ist. Dem wurde von Seiten des Klägers nicht widersprochen.

75

4. Bis auf einzelne Ermittlungsdefizite werden die Anforderungen des Artenschutzrechts eingehalten. Zu den auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers ist mit Blick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen:

76

a) Die artenschutzrechtliche Behandlung der europäischen Vogelarten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

77

aa) Das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wird nicht verwirklicht.

78

Durch das Vorhaben wird die verkehrsbedingte Kollisionsgefahr für die Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan nicht signifikant erhöht (zum Maßstab der Signifikanz vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99; stRspr); insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 4 Abs. 4 VRL verwiesen werden. Die gegen eine Gefährdung des Milans angeführten Gründe gelten auch für die Vogelarten Waldkauz, Waldohreule und Mäusebussard. Was den Wanderfalken anbelangt, hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keinen Nachweis in Trassennähe gebe und diese Art ohnehin keiner besonderen Kollisionsgefahr unterliege, weil sie die Straßen nicht nach Aas absuche, sondern ihre Beute jage. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

79

Hinsichtlich des Grünspechts hat derselbe Gutachter in der mündlichen Verhandlung die eingehenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten bestätigt und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint, weil diese Vogelart den Trassenbereich nicht aufsuchen werde. Die Art ernähre sich von Ameisen, die sie auf kurz geschnittenen Rasenflächen finde. Der Bereich der Trasse sei für den Grünspecht nicht attraktiv. Demgegenüber gebe es im Umfeld der Trasse ausreichend geeignete Nahrungshabitate. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers mindestens vertretbar.

80

bb) Das Verbot der Zerstörung geschützter Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird durch den vorhabenbedingten Verlust des Bruthorstes eines Rotmilan-Paares nur vorläufig verwirklicht.

81

Insoweit ist nach Angaben des Gutachters Dr. M. davon auszugehen, dass die Tiere innerhalb des großen Aktionsraums um den betroffenen Brutplatz auf andere Bruthabitate ausweichen können. Dem stehe nicht entgegen, dass "in der Nachbarschaft" ein weiteres Brutpaar vorhanden sei. Der Rotmilan lege artbedingt in seinem Aktionsraum regelmäßig mehrere Horste an, die er im Wechsel nutze oder auf die er bei einem - etwa auch sturmbedingt möglichen - Verlust eines Horstes ausweichen könne. Diese fachliche Bewertung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die artenschutzrechtliche Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG derzeit - wegen bislang fehlender Maßnahmen zur Kompensation der mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (siehe dazu B.II.5.a) - nicht greift, so dass trotz der Ausweichmöglichkeit ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot anzunehmen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 117 f.). Der Rechtsverstoß und damit auch die Notwendigkeit einer Ausnahmeprüfung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) entfallen mit Behebung des eingriffsrechtlichen Mangels im ergänzenden Verfahren.

82

cc) Die bau- und betriebsbedingten Störungen des Raufußkauzes in den trassennahen Waldbereichen führen nicht zu einer Verletzung des Störungsverbots, weil durch das vorgesehene Anbringen von Nistkästen (Maßnahmen ACEF 1 und 6) eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population vermieden wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die vom Kläger gegen die Eignung dieser Maßnahmen vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls nach der vom Beklagten abgegebenen Protokollerklärung zu deren Änderung ausgeräumt.

83

b) Auch in Bezug auf Fledermäuse verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Regelungen des Artenschutzrechts.

84

aa) Der Beklagte hat ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch verkehrsbedingte Kollisionen vertretbar verneint.

85

Das gilt einmal für die Querung der Trasse selbst. Insoweit liegt mit der Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden, die durch Leit- und Sperreinrichtungen flankiert werden, jedenfalls nach den zu Protokoll erklärten Änderungen ein geeignetes Schutzkonzept vor, zumal zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Einrichtungen nunmehr ein Monitoring vorgesehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Habitatrecht verwiesen.

86

Auch für den Bereich des Dollgrabens ist eine über das allgemeine Lebensrisiko der Art hinausgehende Gefährdung durch Kollisionen nicht zu besorgen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. L., hat das insoweit angeordnete Schutzkonzept in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach wird die bisherige, in Ost-West-Richtung entlang der Landesstraße (L) 29 verlaufende Hauptflugroute durch Leitstrukturen so verlagert, dass die Tiere künftig unter der großvolumigen, über die Dollgrabenniederung führende Brücke der A 14 hindurch fliegen. Die in Nord-Süd-Richtung fliegenden Tiere werden entlang der A 14 unter die über die Autobahn führende Brücke der L 29 geleitet. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese fachliche Bewertung unhaltbar sein könnte. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Unterquerung der L 29 auch von lärmempfindlichen Tieren angenommen werde, hat der Gutachter Dr. L. nachvollziehbar angegeben, dass die Lärmempfindlichkeit bei entsprechender Ausgestaltung der Leitstrukturen keine Rolle spiele; zudem handle es sich bei dem insoweit allein in Frage kommenden "Grauen Langohr" um eine siedlungsbezogene und folglich wenig lärmempfindliche Fledermausart.

87

bb) Schon aus den soeben genannten Gründen trifft die Annahme des Klägers nicht zu, die Austauschbeziehungen über die Trasse hinweg würden in artenschutzrechtlich relevanter Weise gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Soweit der Kläger lichtbedingte Störungen geltend macht, wird auf die eingehenden Erläuterungen in der Erwiderung des Beklagten verwiesen, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert bestritten hat.

88

cc) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung des Zerstörungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), weil nicht hinreichend gewährleistet sei, dass die ökologische Funktion der vorhabenbedingt verloren gehenden Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Auf dieses Vorbringen hat der Beklagte eingehend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (ACEF 1, 5 und 6) erwidert, ohne dass diese Darlegungen vom Kläger substantiiert in Abrede gestellt worden wären. Danach kann nicht von einer unvertretbaren fachlichen Bewertung des Beklagten ausgegangen werden. Das gilt auch mit Blick auf die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen ACEF 1 und 6 (Sicherung potenzieller Quartierbäume bzw. Anbringen von Fledermauskästen und begleitend Entwicklung bzw. Optimierung eines Jagdhabitats insbesondere durch Auflockerung des Baumbestandes). Insoweit rügt der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, dass im Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 eine große Anzahl von Bäumen in der Ausgleichsfläche gefällt worden sei, ohne dass auf die nach der Ausgleichsmaßnahme geforderte Freistellung geeigneter Biotopbäume geachtet worden sei. Unter den gefällten Bäumen seien auch als Quartiere geeignete Höhlenbäume gewesen. Aufgrund dessen gebe es jedenfalls innerhalb der Ausgleichsfläche der Maßnahme ACEF 1 nicht mehr genügend für eine Freistellung geeignete Bäume bzw. sei der dortige Waldbestand bereits so ausgelichtet, dass weitere Baumfällungen zur Freistellung einzelner Biotopbäume nicht mehr verantwortet werden könnten. Damit hat der Kläger die Eignung der genannten Ausgleichsmaßnahmen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Stellungnahme der Forstverwaltung des Bundes vom 4. Dezember 2013 wurden im November 2012 lediglich 18,77 Festmeter (= Kubikmeter massives Holz) Wertholz und 18,36 Festmeter Stammholz geerntet; der Kläger hat diese Angabe nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der erheblichen Größe der Fläche der Maßnahme ACEF 1 von 48,63 ha ist nicht nachvollziehbar, weshalb die relativ geringfügigen Fällarbeiten die geplante Aufwertung unmöglich gemacht haben sollten. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme, dass im Jahre 2013 umfangreichere Fällarbeiten stattgefunden haben. Dieser Sachverhalt ist jedoch unerheblich, weil er erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - hier am 20. Dezember 2012 - entstanden ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 87).

89

Zum Wegfall der artenschutzrechtlichen Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG wegen eines Verstoßes gegen das Eingriffsrecht gelten die obigen Ausführungen zum Rotmilan.

90

dd) Hinsichtlich der Fledermausart "Braunes Langohr" hat der Beklagte angenommen, dass der Verlust von als Quartier geeigneten Höhlenbäumen nicht vollständig ausgeglichen werden kann und es zu populationswirksamen Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen kommt (PFB S. 287). Der Kläger meint, die insoweit nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommene Ausnahmeprüfung (PFB S. 289 ff.) sei deshalb fehlerhaft, weil die Alternative einer Trassenführung in Tunnellage abgelehnt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer solchen Alternative kann auf die obigen Ausführungen zu der auf die erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9170 bezogenen Abweichungsprüfung verwiesen werden. Es kommt hinzu, dass sich eine auf das Braune Langohr bezogene Verletzung von Zugriffsverboten auch bei einer Tunnellösung nicht vermeiden lässt (PFB S. 290 f. und 535). Im Übrigen treffen die oben genannten Gründe für die Zulässigkeit einer Abweichung vom habitatrechtlichen Beeinträchtigungsverbot auch hier zu.

91

c) Die artenschutzrechtliche Prüfung ist hinsichtlich der Anhang IV-Käferarten Heldbock und Eremit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht zu beanstanden.

92

aa) Die gegen die Bestandserfassung gerichteten Rügen greifen nicht durch.

93

Der Kläger meint, bei einem methodisch richtigen Vorgehen hätten auch im näheren Bereich der Trasse Vorkommen nachgewiesen werden müssen. Damit kann er nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. N., hat angegeben, dass die Bestandserfassung nach den von einer Gruppe von Fachleuten unter Mitarbeit des Bundesamtes für Naturschutz erarbeiteten Standards vorgenommen worden sei, die in den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen "Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland" beschrieben würden (Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2006); auch seien die Erkenntnisse ortskundiger Forstbediensteter abgefragt worden. Ein solches Vorgehen nach einer standardisierten Untersuchungsmethode ist grundsätzlich sachgerecht und von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde gedeckt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 ff.). Soweit der Kläger umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen vermisst (etwa Untersuchung weiterer Gehölzarten; Einsatz von Leitern, Hebebühnen, Stethoskopen und von Lock- und Lichtfallen), ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass sich insoweit ein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft herausgebildet hat und die hier angewandte Methode als nicht mehr vertretbar angesehen werden müsste. Dazu hätte, etwa bezogen auf die vom Kläger bevorzugte direkte Erfassung des Höhlenbestandes von Eremiten ("Staubsaugermethode"), umso mehr Anlass bestanden, als diese Methode nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Gutachters Dr. M. mit einem erheblichen Tötungsrisiko verbunden ist. Soweit sich die Behauptung des Klägers, eigene Untersuchungen hätten eine weitere Verbreitung der Käferarten ergeben, nicht nur auf den nicht dem Artenschutzrecht unterfallenden Hirschkäfer beziehen sollte, fehlt es insoweit an nachprüfbaren Aussagen. Demgegenüber hat der Beklagte den Standort von Nachweisen jeweils durch Angabe der GPS-Koordinaten des Baumes exakt bezeichnet und zudem Baum und Fund näher beschrieben. Abgesehen davon hat der Beklagte aufgrund der für die Käfer geeigneten Biotopstruktur im Bereich der Trasse der VKE 1.3 ohnehin die Möglichkeit einer Besiedlung bis zur Baufeldfreimachung unterstellt und entsprechende Maßnahmen angeordnet.

94

bb) Das Tötungsverbot ist mit Blick auf die Baufeldfreimachung erfüllt.

95

Wie soeben ausgeführt, geht der Beklagte von der Möglichkeit einer Besiedlung des Trassenbereichs durch Eremit und Heldbock aus. Eine entsprechende Untersuchung soll vor Baufeldfreimachung erfolgen. Für den Fall, dass dabei Brutbäume dieser Käferarten gefunden werden, ist eine Umlagerung der Brutbäume angeordnet, um den Larven bzw. Puppen die Möglichkeit zur Vollendung dieses Entwicklungsstadiums bis zum Schlupf der Käfer und einer anschließenden Besiedlung älterer Laubbäume im Umfeld zu geben (Maßnahme VASB 18); für den Bereich, in dem die Brutbäume gelagert werden sollen, ist durch die Maßnahme ACEF 1 eine artgerechte Entwicklung bzw. Optimierung von Lebensräumen vorgesehen (PFB S. 274 f.). Da bei der planfestgestellten Umlagerung unstreitig ein - erheblicher - Teil der Brut zugrunde ginge, wird das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, das auch die Entwicklungsformen der wild lebenden Tiere wie bspw. Larven und Puppen erfasst (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BNatSchG). Daher hätte eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommen werden müssen.

96

Die Ausnahmeprüfung kann im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Insoweit ist Folgendes anzumerken: Nach Auffassung des Klägers ist die Umlagerung von Brutbäumen noch nicht hinreichend erprobt und mit einem hohen Verlust von Larven verbunden. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine als Alternative in Betracht kommende Methode aufgezeigt, bei der das durch die Baufeldfreimachung verursachte Tötungsrisiko ganz vermieden oder weiter gemindert würde. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zugunsten der Käfer vorgesehene Aufwertung der für die Umlagerung vorgesehenen Flächen wegen der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 erfolgten Fällarbeiten nicht mehr erfolgen kann und das Schutzkonzept dadurch lückenhaft geworden ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur fortbestehenden Eignung der Maßnahme ACEF 1 für die Fledermäuse verwiesen werden. Im ergänzenden Verfahren sind allerdings bei der Prüfung einer fortbestehenden Tauglichkeit der Vermeidungsmaßnahme ggf. auch Fällarbeiten im Bereich der Maßnahmefläche in den Blick zu nehmen, die erst im Jahre 2013 vorgenommen wurden.

97

Im Übrigen führt das Vorhaben nicht zu einer Verletzung des Tötungsverbots. Soweit der Kläger geltend machen sollte, dass bei den bereits erwähnten Fällarbeiten geschützte Käfer oder deren Entwicklungsformen getötet worden seien, ist anzumerken, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Eine Anlockwirkung der sich schnell fortbewegenden Lichter des Verkehrs auf der A 14 hat der Beklagte vertretbar verneint; insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage einer habitatrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Hirschkäfers Bezug genommen. Der Gutachter Dr. M. hat in Ergänzung der Erwiderung des Beklagten erläutert, dass hinsichtlich der beiden artenschutzrechtlich relevanten Käferarten infolge des großen Abstands zwischen Nachweisort und Trasse und des artspezifisch geringen Aktionsradius nicht von einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Kollisionsgefahr ausgegangen werden könne (vgl. auch PFB S. 510, 542 ff.). Die vom Kläger hervorgehobenen längeren Flüge fänden zwar statt, aber nur vereinzelt, etwa wenn ein neuer Brutbaum gesucht werden müsse. Für eine solche Wiederbesiedlung seien im Übrigen im Schutzgebiet selbst genügend geeignete Habitate vorhanden. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung entnehmen.

98

d) Hinsichtlich der Zauneidechsen hat der Beklagte angenommen, dass durch Vergrämung bzw. Fangen der Tiere im Baufeld, Verhinderung der Rückwanderung durch Errichtung eines überklettersicheren Zauns und Umsetzung der Tiere in geeignete Habitate in räumlicher Nähe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Baufeldfreimachung verhindert werden kann (PFB S. 276 ff.). Diese Annahme ist jedenfalls vertretbar. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass die Zauneidechse nicht flächendeckend im Trassenbereich vorkomme, sondern nur an drei kleinen und leicht überschaubaren Standorten mit geringen Versteckmöglichkeiten. Daher könne bei den vorgesehenen mehrfachen Begehungen der Flächen eine sehr hohe Trefferquote erzielt werden, so dass keine oder allenfalls ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleiben werde. Der Kläger hat diese Wertung nicht substantiiert in Abrede gestellt.

99

Damit kann kein Verstoß gegen das Tötungsverbot festgestellt werden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des Risikobereichs verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91; ähnlich EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Rs. C-308/08 - Slg. 2010, I-4281 Rn. 57 f.). Eine vergleichbare Bagatellgrenze gilt auch bei Maßnahmen zur Errichtung des Vorhabens. Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 zur Bestandsaufnahme). Danach ist das Tötungsverbot hier nicht erfüllt. Wenn allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleibt, ist mit der Baufeldfreimachung kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht (vgl. bereits Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127).

100

e) Was die Schlingnatter angeht, hat der Gutachter S. ausgeführt, dass bereits mangels geeigneter Habitate nicht von einem Vorkommen ausgegangen werden könne. Auch eine dreimalige Begehung der Fläche und das Ausbringen von "Schlangenbrettern" hätten keinen Nachweis erbracht. Der vom Kläger hervorgehobene Einzelfund gebe keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, weil anzunehmen sei, dass das Tier den Bereich nur zum Überwintern genutzt habe. Es sind keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser Einschätzung erkennbar geworden.

101

f) Auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Amphibien (PFB S. 275 f.) ist nicht zu beanstanden. Die von der Gutachterin des Beklagten, Frau H., in der mündlichen Verhandlung erläuterte Annahme, entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein signifikant erhöhtes Risiko, weil die vorsorglich vorgesehenen Amphibiensperreinrichtungen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen Wanderungen der Tiere in den Bereich der Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" verhinderten, erscheint jedenfalls vertretbar. Im Übrigen hat Frau Herbst die naturschutzfachliche Einschätzung bestätigt, dass auch die umfangreichen Maßnahmen zur Optimierung des Lebensraums der Tiere (ACEF 9 und 11) Wanderungen in Richtung der Anlage verhindern werden. Dies hat der Kläger nicht weiter in Abrede gestellt.

102

g) Bezogen auf die Schmetterlingsart "Nachtkerzenschwärmer" ist die Erkenntnislage zur Frage eines durch die Baufeldfreimachung signifikant erhöhten Tötungsrisikos hingegen defizitär. Der Gutachter Dr. M. hat ausgeführt, dass eine Tötung von im Boden überwinternden Puppen dieser Art im Zuge der Baufeldräumung trotz fehlender Nachweise unterstellt worden sei. Der Nachtkerzenschwärmer lege seine Eier nur an Nachtkerzengewächsen ab; solche Habitate seien in der Dollgrabenniederung vorhanden. Daher könne ein Vorkommen auch im Trassenbereich nicht ausgeschlossen werden. Dies sei allerdings keineswegs sicher, da die Standorte für die Eiablage ständig wechselten. Die Puppen lägen nicht tief im Boden, so dass auch sonst bei jeder Bodenbewirtschaftung bzw. jedem Befahren ein Tötungsrisiko gegeben sei. Bei dieser Sachlage kommt auch die Verneinung eines über das allgemeine Lebensrisiko dieser Art hinausreichenden Risikos in Betracht. Für eine abschließende Klärung fehlen jedoch zum Beispiel Aussagen über Umfang und Standort von Habitaten im Trassenbereich und zur Frage, ob dort Puppen nur vereinzelt oder eher "gehäuft" vorkommen können. Entsprechende Feststellungen und eine eventuell notwendig werdende Ausnahmeprüfung können im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

103

Demgegenüber hat der Beklagte hinsichtlich der Schmetterlingsart "Feuerfalter" eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote fehlerfrei verneint. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargetan, dass diese Art im Untersuchungsraum bereits seit langer Zeit nicht mehr vorkomme und mangels geeigneter Habitate auch nicht vorhanden sein könne. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

104

h) Hinsichtlich des Wolfs liegt kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor. Dazu hat der Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass der Straßenverkehr bei dieser Art im Allgemeinen nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führe, weil es keine Hauptwechsel gebe, die durch eine Trasse zerschnitten werden könnten. Daher stelle sich regelmäßig auch nicht die Frage der Standorteignung von Querungen. Auch hier werde kein ausnahmsweise über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko geschaffen. Am Überqueren der A 14 würden die Tiere durch die beidseitige Einzäunung der Autobahntrasse gehindert. Nach bisherigen Erfahrungen sei auch nicht zweifelhaft, dass die Querungen vom Wolf angenommen würden. Da die parallel zur A 14 verlaufende B 189 nicht in die Einzäunung einbezogen werde, müssten die Tiere zwar deren Trasse erneut queren, um die - beide Trassen überspannenden - Wildbrücken nutzen zu können. Wegen des drastischen Rückgangs des Verkehrs auf der B 189 insbesondere nachts werde dadurch die bisher schon an der B 189 vorhandene Gefahrenlage aber nicht gesteigert. Insgesamt stelle sich die Gefährdungslage sogar günstiger dar. Das Tötungsrisiko könne auch nicht durch Einzäunung auch der B 189 gemindert werden. Im Gegenteil würde auf diese Weise eine Falle für die durch seitliche Öffnungen in den Trassenbereich gelangenden Tiere geschaffen. Der Kläger hat dieser nachvollziehbaren fachlichen Wertung nicht substantiiert widersprochen.

105

i) Das weitere Vorbringen des Klägers lässt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und der eingehenden Erwiderung des Beklagten keine Anhaltspunkte für durchgreifende Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung erkennen.

106

5. a) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt insoweit Regelungen des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, als für die der Teilstrecke VKE 1.2N zuzurechnenden Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 6 NatSchG LSA i.V.m. § 14 BNatSchG) keine Kompensationsmaßnahmen gemäß § 7 NatSchG LSA i.V.m. § 15 BNatSchG vorgesehen sind. Wie ausgeführt (B.I.2.), kann die Entscheidung hierüber mit Blick auf die Einheitlichkeit der Planfeststellung nicht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt (hier dem Abschnitt VKE 1.2) getroffen werden. Dieser Mangel kann im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geheilt werden.

107

b) Weitere Verstöße gegen eingriffsrechtliche Regelungen sind nicht erkennbar.

108

Der Hirschkäfer, bei dem es sich nicht um eine dem Artenschutzrecht unterfallende Art nach Anhang IV der FFH-RL handelt, ist eingriffsrechtlich nicht als Individuum, sondern mittelbar als Population geschützt, die für das ungestörte Funktionieren des Naturhaushalts von Bedeutung ist (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass es infolge von Beeinträchtigungen der Population des Hirschkäfers zu Störungen des Naturhaushalts kommen könnte. Im Übrigen sind überall dort, wo geeignete Habitate so nahe an der Trasse liegen, dass weibliche Hirschkäfer diese auf dem Boden laufend erreichen können, mindestens 60 cm hohe Sperreinrichtungen aus "überklettersicherem" Material in Kombination mit den Schutzzäunen für Fledermäuse bzw. das Wild vorgesehen (Maßnahmen VASB 8 und 16). Dass der Beklagte von der Wirksamkeit dieses Überkletterschutzes ausgeht, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vertretbar. Dasselbe gilt für die Annahme fehlender populationswirksamer Tötungsrisiken durch Überflug der Trasse oder durch Lichteinwirkungen des Verkehrs; insoweit wird auf die Ausführungen zum habitatrechtlichen Schutz des Hirschkäfers Bezug genommen.

109

Soweit der Kläger eine zu geringe Breite der Wildschutzbrücke (Bauwerk 17Ü) rügt, hat Herr O. als Gutachter des Beklagten erläutert, dass die vorgesehene Breite von 50 m, die der im "Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen" (MAQ 2008) geforderten Mindestbreite entspreche, angesichts weiterer Querungsmöglichkeiten in räumlicher Nähe in jedem Fall ausreiche. Diese Einschätzung hat der Kläger auch mit Blick auf die eingehenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur hinreichenden Dimensionierung der Brücke (S. 472 f.) nicht widerlegt. Die für die Auswahl des Standorts der Wildbrücke maßgeblichen Kriterien und Zwangspunkte sind im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls eingehend dargelegt (S. 469 ff.).

110

Die vom Kläger geforderte teilweise Führung der Trasse in Troglage zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durfte der Beklagte bereits wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten und des größeren Flächenverbrauchs ausschließen (PFB S. 389 f.). Hinzu kommen nach Angaben des Beklagten Risiken für den Trinkwasserschutz mit Blick auf eine hohe Durchlässigkeit der über dem Grundwasserleiter liegenden Bodenschicht. Es kann offenbleiben, ob dem durch eine Abdichtung der Trasse hinreichend sicher begegnet werden könnte, wie der Kläger meint. Denn eine solche Schutzmaßnahme wäre mit weiteren Mehrkosten verbunden.

111

Ein Verstoß gegen Eingriffsrecht kann auch nicht hinsichtlich einer Gefährdung von Heuschrecken als Bestandteil des Naturhaushalts der Colbitz-Letzlinger Heide festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers gibt dafür unter Berücksichtigung der eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses zu diesem Punkt (S. 545 f.) und in der Erwiderung des Beklagten keinen Anhalt.

112

6. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Mängeln, die seine Aufhebung rechtfertigen können.

113

a) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass eine Gesamtabwägung bisher nur in Bezug auf die Teilstrecke VKE 1.3 erfolgt ist. Eine auf den gesamten Abschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Abwägung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die Teilstrecke VKE 1.2N bereits Bestandteil einer den Abschnitt VKE 1.2 betreffenden Gesamtabwägung war. Wie bereits ausgeführt (B.I.1.), sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung - hier das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG - einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden, das in der Regel dem im Plan des Vorhabenträgers bezeichneten Abschnitt entspricht. Daher muss die Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange stets auf den gesamten Abschnitt bezogen sein und kann - auch mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 19 Abs. 2 FStrG - nicht für Teilstrecken im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt erfolgen.

114

Der Abwägungsausfall berührt nicht das Gesamtkonzept der Planung, da die Teilstrecke VKE 1.2N ohne jede Änderung aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausgenommen und dem Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert wurde. Somit kann die den gesamten Abschnitt umfassende Abwägung im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Dem hat, wie oben dargelegt wurde (B.I.2.), eine auf den Gesamtabschnitt bezogene (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen.

115

b) Weitere Abwägungsfehler sind nicht erkennbar.

116

aa) Die Abschnittsbildung genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>). Da der vorliegende Abschnitt erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 realisiert werden darf (PFB S. 35), ist ausgeschlossen, dass nördlich der AS Burgstall eine "im Grünen" endende Torsostrecke ohne eigenständige Verkehrsfunktion entsteht. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit Blick auf die für den vorliegenden Abschnitt und den Folgeabschnitt VKE 1.4 gemeinsam durchgeführte Verträglichkeitsprüfung oder im Interesse einer sachgerechten Trassenführung ein gemeinsamer Abschnitt VKE 1.3/1.2N und VKE 1.4 hätte gebildet werden müssen.

117

bb) Auch hinsichtlich der fachplanerischen Variantenprüfung gibt es keine Anhaltspunkte für durchgreifende Abwägungsmängel. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66; stRspr). Ausgehend davon erweist sich die Auswahl der planfestgestellten Variante nicht als fehlerhaft.

118

(1) Der Ausschluss der Nullvariante begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Ungeachtet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung muss von der Planung Abstand genommen werden, wenn sich auf späteren Planungsstufen herausstellt, dass dem Vorhaben unüberwindliche Belange entgegenstehen (Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 84). Dem widerspricht die Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Verzicht auf den Neubau der A 14 komme "sowohl aufgrund der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers als auch aus Gründen der Planrechtfertigung" nicht in Betracht (PFB S. 152 f., 461) nur scheinbar. Denn wie die sich unmittelbar anschließende Formulierung zeigt, hat die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit erkannt, trotz der Wertung des Gesetzgebers in der nachfolgenden Planungsstufe zu prüfen, ob unüberwindbare Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen. Dass sie dies verneint hat, kann angesichts des erheblichen Gewichts der maßgeblichen Planungsziele einerseits und der im vorliegenden Verfahren zutage getretenen eher begrenzten Beeinträchtigung von Umweltbelangen andererseits nicht beanstandet werden.

119

(2) Ohne Erfolg greift der Kläger ferner den Ausschluss der Variante einer von der B 189 nach Osten abgerückten Trasse der A 14 (Variante ST-I-Ost) an.

120

Die Ostvariante drängt sich nicht als vorzugswürdig auf. Die Behauptung des Klägers, die Variantenprüfung leide u.a. hinsichtlich der Trassenlänge, der Anschlussmöglichkeiten, der Querung von Überschwemmungsgebieten, der Auswirkungen auf geplante Windkraftanlagen, der Lärmbetroffenheit von Ortslagen und der Betroffenheit von Flächen mit Altlastverdacht an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, hat der Beklagte in seiner Erwiderung überzeugend entkräftet. Entgegen der Annahme des Klägers wurden auch die Gattungen der xylobionten Käfer und der Schmetterlinge betrachtet. Hinsichtlich der Käfer wird die Ostvariante mangels jeglicher Beeinträchtigung als günstiger bewertet (PFB S. 186) und bezogen auf die Schmetterlinge wird das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Exemplare für beide Varianten verneint (PFB S. 211). Dass auch die Gattung der Reptilien berücksichtigt wurde, ist allerdings nicht zu erkennen. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Gewichtung der bei beiden Varianten notwendigen Lärmschutzanlagen zulasten der Ostvariante (PFB S. 171 f.); insoweit hätte der Hinweis des Beklagten auf die noch fehlende Entwurfsplanung bei den angegebenen Maßen eher für eine Gleichgewichtung gesprochen. Angesichts der festgestellten deutlichen Vorteile der planfestgestellten Trassenführung hinsichtlich zahlreicher öffentlicher Belange von erheblichem Gewicht wie Verkehr (PFB S. 163 f.), Straßenbau (PFB S. 165 ff.), Städtebau (PFB S. 168 ff.), Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt wegen der Bündelung der Trasse mit der B 189 (PFB S. 175) und der FFH-Verträglichkeit (PFB S. 199 f.) drängt sich die Vorzugswürdigkeit der Ostvariante offenkundig auch dann nicht auf, wenn Vorteile derselben in Bezug auf den Schutz von Reptilien unterstellt und die im vorliegenden Verfahren festgestellten Ermittlungsdefizite hinsichtlich des Ziegenmelkers und des Nachtkerzenschwärmers sowie ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko für die Käferarten Eremit und Heldbock im Zuge der Baufeldfreimachung berücksichtigt werden.

121

An dieser Beurteilung vermag die Darstellung einer Ostvariante in der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, weicht die planfestgestellte Trasse nicht von der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG maßgeblichen Konkretisierung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Netzverknüpfung und einer dem festgestellten Bedarf entsprechenden Dimensionierung ab. Sollte der Darstellung einer Ostvariante eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegen (vgl. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1), wie der Kläger behauptet, würde dadurch der Abwägungsspielraum auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht eingeengt. Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre eine über Bedarfsgesichtspunkte hinausgehende "Vorwirkung" der gesetzlichen Bedarfsplanung auch nicht sachgerecht. Denn die der Bedarfsplanung nachfolgende Konkretisierung des Vorhabens hat gerade in habitatrechtlicher Hinsicht keine Vorteile der Ostvariante ergeben.

122

(3) Die vom Kläger favorisierte Variante eines Ausbaus der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) musste schon deshalb nicht auf ihre Vorzugswürdigkeit untersucht werden, weil sie - wie ausgeführt - auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 85 ff.). Soweit der Kläger auch den Ausschluss der Variante eines Ausbaus der B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante) als abwägungsfehlerhaft rügen sollte, wird auf die eingehende und nachvollziehbare Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 153 ff.) verwiesen, der der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat. Hinsichtlich der vom Kläger geforderten kleinräumigen "Optimierungen" der Trasse kann auf die eingehenden und überzeugenden, die entsprechenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 f., 235) ergänzenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten Bezug genommen werden, zumal diese unwidersprochen geblieben sind.

123

(4) Die Variantenprüfung ist schließlich auch hinsichtlich des Standortes der Tank- und Rastanlage Colbitz-Letzlinger Heide nicht zu beanstanden.

124

Der Beklagte hat auf den Einwand des Klägers, deren Standort entspreche nicht den in den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (Ausgabe 2011) vorgesehenen Abständen zwischen solchen Anlagen, nachvollziehbar entgegnet, dass für die Tank- und Rastanlagen entlang der A 14 größere Abstände vorgesehen seien, um angesichts der zu erwartenden Verkehrsbelastung deren Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Auch drängt sich der vom Kläger genannte Alternativstandort im Bereich des westlich der Trasse gelegenen Abbaugebiets "Tagebau Dolle Süd" nicht als vorzugswürdig auf. Der vom Kläger behauptete Vorteil in artenschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Der von ihm hervorgehobene Verlust des Horstes eines Rotmilanpaares spricht angesichts der insoweit bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht gegen den vorgesehenen Standort; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf der anderen Seite hat der Gutachter S. des Beklagten unwidersprochen angegeben, dass bei einer Errichtung der Anlage im Bereich des "Tagebaus Dolle Süd" mehrere geschützte Arten betroffen wären. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Anlockwirkung der Beleuchtung der Tank- und Rastanlage für zahlreiche Tiere hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Protokollerklärung abgegeben, wonach Maßnahmen zur Minimierung der Lichtwirkung wie die Verwendung "lichtverschmutzungsarmer" Leuchten und deren vollständige Abschirmung gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen zu ergreifen sind. Im Übrigen weist der Alternativstandort auch insoweit keine Vorteile auf, als die Tank- und Rastanlage nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten dort nicht wesentlich tiefer läge mit der Folge einer vergleichbaren Lichtwirkung auf die Umgebung. Hinzu kommt schließlich als gegen den Alternativstandort sprechender privater Belang von einigem Gewicht, dass nach Angaben des Beklagten für den Tagebau nach wie vor eine Abbaugenehmigung besteht.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die

1.
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder
2.
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b)
europäische Vogelarten,
2.
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2.
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken

1.
auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen,
2.
auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder
3.
auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen.
Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.

(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.

(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1

1.
die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen,
2.
einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen,
3.
Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen.

(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.

(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen

1.
Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen,
2.
die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen,
3.
nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist,
4.
zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu bestimmen,
a)
welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen,
b)
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Haltung oder die Zucht von Tieren,
2.
das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten,
2.
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.

(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können,
3.
Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.

(6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten

1.
den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten,
2.
näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1,
2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2.
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1,
3.
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46,
4.
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
a)
Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
b)
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.

(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf

1.
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
2.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
3.
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen,
2.
die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.

(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist,
2.
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und
3.
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

3

a) Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens zu Verstößen gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzes ausgegangen sei. Unzutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es an einem rechtzeitigen, hinreichend substantiierten Vorbringen zu dieser Problematik fehle. Denn die Kläger hätten im Rahmen des Klageverfahrens im Wesentlichen auf der Basis der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch für die Bereiche außerhalb der Kaltentalquerung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich gehalten. Insoweit handele es sich um reinen Rechtsvortrag, der nicht präkludiert sei. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die Stellungnahmen der Kläger keine Ausführungen zum Artenschutz enthielten, sondern sich nur auf den Habitatschutz bezögen. Insoweit handele es sich um eine rechtliche Einordnung, die nicht zur Präklusion führen könne. Außerdem führten Eingriffe in ein Habitat zwangsläufig zur Beeinträchtigung der dort vorhandenen Arten.

4

Mit diesem Vortrag ist ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr). So liegen die Dinge hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Kläger zum Artenschutz deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er es nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. für präkludiert hielt, und hat dies ausführlich damit begründet, dass die Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist keine hinreichend substantiierten Rügen zum Artenschutz vorgebracht hätten. Insoweit greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Darüber hinaus kann die Beschwerde, soweit sie einen Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung des artenschutzrechtlichen Vorbringens in Bezug auf die Kaltenaue rügt, auch deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof sich ungeachtet der von ihm angenommenen Präklusion mit dem Vorbringen der Kläger ausführlich auseinander gesetzt hat (UA Rn. 97 ff.).

6

b) Der Kläger zu 1 rügt als weiteren Gehörsverstoß, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn wegen der von ihm im Hinblick auf ungünstige Zerschneidungen und den Wegfall von Zufahrten geltend gemachten Existenzgefährdung zu Unrecht lediglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen. Des Weiteren sei er nicht mit seinem Argument gehört worden, der Planungsträger habe den dauerhaften Verlust seines Waldes im "Talholz" fehlerhaft abgewogen. Ähnliches gelte im Hinblick auf die ungünstige Bodenbeschaffenheit aus äußerst labilem Seeton. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof ihn nicht mit der Rüge gehört, dass das Ergebnis der Flurbereinigung, bei dem er schon Flächenverluste habe hinnehmen müssen, durch das Planvorhaben zerstört werde. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er nunmehr weitere Flächen verliere und zugleich die Vorteile verbesserter Bewirtschaftungsmöglichkeiten wieder beseitigt würden. Zudem ergebe sich ein Abwägungsfehler und damit die entscheidungsursächliche Verletzung rechtlichen Gehörs daraus, dass seine Einwände wegen unzureichenden Schutzes vor Lärm und Feinstaub sowie der Vernässung seiner Flächen durch das Vorhaben nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden seien. Schließlich habe er kein Gehör gefunden mit seinem Einwand, dass durch unzureichende Prüfung von Alternativtrassen dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle.

7

Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden oder in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen.

8

Auf die Existenzgefährdung des Klägers zu 1 geht das Urteil unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Einzelnen ein (UA Rn. 137 - 139). Mit den nachteiligen Wirkungen des Planvorhabens auf das "Talholz" hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung der sowohl von der Behörde wie auch der Kläger vorgelegten Gutachten ebenso auseinander gesetzt wie mit den von den Gutachtern beurteilten Auswirkungen des Planvorhabens auf das Seetonplateau, dessen Bodenbeschaffenheit (UA Rn. 111) und dessen Wasserhaushalt (UA Rn. 116 - 120). Gleiches gilt für die Belastung mit Lärm (UA Rn. 125 ff.) und die Vernässungsprobleme (UA Rn. 140 f.). Die Frage der Planrechtfertigung hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend unter Berücksichtigung der von dem Kläger zu 1 vorgelegten Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 7. Mai 1997 und vom 4. September 2008 erörtert (UA Rn. 35).

9

Soweit der Kläger zu 1 die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf den aus seiner Sicht unzureichenden Schutz vor Feinstaub rügt, legt er schon nicht dar, dass er bereits in der Vorinstanz entsprechenden Schutz eingefordert hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

10

Soweit der Kläger zu 1 die fehlende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zum abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren bemängelt und meint, dass die Planrechtfertigung fehle, weil eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG noch nicht einmal angedacht gewesen sei, legt er die Erheblichkeit seines Vorbringens nicht dar. Eine Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das Gericht auf Vortrag eines Beteiligten nicht eingeht, auf den es aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich ankommt (Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 20.08 - juris Rn. 5). Die Frage, ob zur Minderung der Auswirkungen eines Planvorhabens eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht zu ziehen ist, wofür gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG ein Antrag der Enteignungsbehörde erforderlich ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern eines ihm gemäß § 19 FStrG nachfolgenden Enteignungsverfahrens (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 37).

11

c) Die Kläger zu 2 und 3 rügen als Verfahrensfehler, der von ihnen gewünschte Verzicht auf das Brückenbauwerk Nr. 7.1, sei nie ernsthaft geprüft, sondern mit wenig überzeugenden Argumenten abgelehnt worden, ohne dass eine Abwägung wirklich stattgefunden habe. Mit dieser Rüge eines Abwägungsmangels hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend auseinander gesetzt (UA Rn. 143 f.). Ein Verfahrensfehler des Gerichts ist insoweit nicht dargelegt.

12

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).

13

a) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage:

"Ist ein enteignungsbetroffener Kläger gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und gemäß § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG mit naturschutzrechtlichen Einwendungen auch insoweit ausgeschlossen, als diese Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind,

oder bezieht sich der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und des § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG nur auf solche naturschutzrechtlichen Einwendungen, welche auf Tatsachenbehauptungen beruhen, die weder Gegen-stand der behördlichen Sachverhaltsermittlungen waren, noch (zurechenbar) im Rahmen der Einwendungsfristen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht wurden?"

erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend konkret ist. Inwieweit "Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind", und ob ein Kläger mit Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. "insoweit" ausgeschlossen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand grundsätzlicher höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein.

14

Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetroffene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der Sicht des Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.). Der Senat kann nicht erkennen, dass Planbetroffene generell nicht in der Lage sind, dem innerhalb der Einwendungsfrist nachzukommen. Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 107 f.).

15

Die Grundsatzrüge kann im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn unterstellt wird, dass sich die Frage auf Einwendungen beziehen soll, die aus der behördlichen Tatsachenermittlung hergeleitet werden, ohne deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Die Beschwerde deutet zu diesem Aspekt lediglich an, dass ihrer Auffassung nach die tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich ohne Weiteres erkennen ließen. Insoweit ist jedoch eine Einzelfallproblematik angesprochen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl fallübergreifender Klärungsbedarf in diese Richtung besteht. Davon abgesehen lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nichts für die Annahme der Beschwerde entnehmen, dass sich die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich bereits unmittelbar aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt.

16

b) Die Frage

"Kann ein im Bedarfsplan in dreifacher Form dargestelltes Fernstraßenvorhaben wirksam plangerechtfertigt sein?"

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2574) nicht in dreifacher Form dargestellt. Vielmehr enthält der Bedarfsplan drei unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Verkehrszwecken. Der Neubau der B 15 ist nicht als vordringlicher, sondern als weiterer Bedarf dargestellt und soll ersichtlich verschiedene Autobahnen in Nord-Süd-Richtung großräumig verbinden. Der Ausbau der bestehenden B 15 südlich Rosenheim soll die Stadt Rosenheim und den südlich davon gelegenen Raum an die Bundesautobahn A 8 verbessert anschließen. Demgegenüber stellt die hier streitige Planung eine westliche Ortsumgehung der Stadt Rosenheim dar und dient deren Entlastung vom Nord-Süd-Durchgangsverkehr sowie der besseren Verteilung bzw. Verknüpfung des Ziel- und Quellverkehrs im westlichen Stadtbereich von Rosenheim bzw. im östlichen Stadtbereich von Kolbermoor (PFB S. 65).

17

c) Grundsätzliche Bedeutung vermittelt der Rechtssache auch nicht die weitere Frage:

"Reicht es aus, zur Klärung der Frage, ob eine Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, allein auf einen Schwellenwert beim Flächenverlust abzustellen, der hier vom erstinstanzlichen Gericht mit 5 % der Betriebsfläche angenommen wird, oder müssen nicht vielmehr in einer wertenden Gesamtschau neben dem Flächenverlust auch alle weiter eintretenden Betriebserschwernisse, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, betrachtet werden, um eine solche bejahen oder verneinen zu können?"

18

Diese Frage war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung. Dieser ist nämlich von einer Existenzgefährdung des Klägers zu 1 schon infolge des erheblichen über dem genannten Wert liegenden Flächenverlustes ausgegangen und hat sich im Einzelnen mit den angeführten Betriebsbeeinträchtigungen befasst (UA Rn. 139 ff.), jedoch entweder die angeführten Beeinträchtigungen verneint oder den Streit darum dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

19

d) Die weitere Frage:

"Reicht es im Falle einer grundsätzlich anerkannten Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch ein planerisches Vorhaben aus, dass der Planungsträger dem Betroffenen Tauschland anbietet, ohne dieses auf seine vergleichbare Bonität hin konkret untersucht zu haben und diese bestätigen zu können, wenn sich der Betroffene auf die Minderwertigkeit des Tauschlandes beruft, oder ist vielmehr der Nachweis einer vergleichbaren Bonität der Flächen in einem solchen Fall für die Annahmefähigkeit eines Tauschlandangebots Voraussetzung?"

bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren. Die damit angesprochene Zulässigkeit der Verlagerung des Streits um die Gleichwertigkeit von Ersatzlandangeboten auf das Entschädigungsverfahren ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

20

Grundsätzlich hat die Planfeststellungsbehörde alle Probleme, die sich durch das Planvorhaben ergeben, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen. Muss für den Bau einer Bundesfernstraße fremder Grund und Boden in Anspruch genommen werden, so hat die Planungsbehörde im Rahmen der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung zu prüfen, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange so gewichtig sind, dass sie das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigentumssubstanz überwiegen. Ist das der Fall, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss Vorwirkungen für das nachfolgende Enteignungsverfahren. Der festgestellte Plan ist ausweislich des § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Auch wenn er damit den Zugriff auf privates Eigentum eröffnet, bewirkt er für den Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Vielmehr bedarf es noch einer weiteren Eingriffsregelung. Der Eigentümer erleidet den Rechtsverlust erst, wenn in dem anschließenden Enteignungsverfahren eine Enteignungsentscheidung getroffen wird, in der notwendigerweise auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich darin, den Rechtsentzug zuzulassen. Im Übrigen kann sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 79 und vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 183). Maßgeblich ist insoweit nach § 19 Abs. 5 FStrG das für öffentliche Straßen jeweils geltende Landesenteignungsgesetz, im vorliegenden Fall das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (vom 25. Juli 1978, GVBl S. 625, geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002, GVBl S. 962 - Bayerisches Enteignungsgesetz - BayEG).

21

Das Bereitstellen von Ersatzland ist eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 13). Das Bayerische Enteignungsgesetz enthält für den vorliegenden Fall ein rechtliches Instrumentarium, das geeignet ist, die Betroffenheit des Klägers zu 1 in sachgerechter Weise auszugleichen. Art. 14 BayEG etwa sieht besondere Regelungen zur Entschädigung in Land und Art. 6 BayEG zur Erstreckung der Enteignung auf Restflächen vor. Ein Bedarf für eine weitere revisionsgerichtliche Klärung ist nicht erkennbar.

22

e) Die weiteren Fragen:

"Ist bei einem Vorhaben, das das Ergebnis einer bereits einmal unter Flächenverlust für den betroffenen Landwirt durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt, der neu durch das Planvorhaben entstehende Flächenverlust zum damals mit der Flurbereinigung erlittenen Flächenverlust bei der Beurteilung seiner evtl. Existenzgefährdung hinzuzurechnen, wenn das Planvorhaben das Ergebnis der Flurbereinigung wieder ganz oder teilweise zunichte macht; wenn ja: gibt es insoweit einen Schwellenwert und wie ist ein solches - ganzes oder teilweises - Zunichtemachen zu ermitteln?

Ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren i.S.v. § 87 FlurbG durchzuführen, wenn mit einem Vorhaben das Ergebnis einer früher durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt wird, ggfs. ab welcher Schwelle und wie ist diese zu ermitteln?"

bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Ergebnis eines durch die Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde (§ 149 Abs. 3 FlurbG) abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens ist einem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen, mithin auch die dann neu geordneten Grundstücks- und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse. Mit der Planung sind - nur - die aus dem Planvorhaben selbst entstehenden Probleme zu bewältigen (§ 17 Satz 2 FStrG). Ob und inwieweit ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG) durchzuführen ist, hat nicht der Vorhabenträger zu entscheiden, sondern die obere Flurbereinigungsbehörde auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 4, § 87 Abs. 1 FlurbG).

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.