Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
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um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
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soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

Referenzen - Gesetze | § 17 FStrG
§ 17 FStrG zitiert oder wird zitiert von 18 §§.
§ 17 FStrG wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr - SpurVerkErprG | § 5 Planfeststellungsverfahren
Im übrigen gelten für die Planfeststellung, für das Verfahren bei der Planfeststellung und für die vorzeitige Besitzeinweisung § 17 Abs. 4, 6 und 7, die §§ 18, 18a Abs. 4, 5 und 6, §§ 18b, 18c Abs. 1, §§ 18d bis 18f Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetz
InfrGG-Beleihungsverordnung - InfrGGBV | § 1 Beleihung
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesellschaft) wird beliehen 1. mit Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes für die Bundesautobahnen und
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz - FStrBAG | § 2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben: 1. die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,2. die Erteilung des Einverständnisses
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz - FStrBAG | § 3 Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder
(1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendun
§ 17 FStrG wird zitiert von 6 anderen §§ im Bundesfernstraßengesetz.
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Geset
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh
§ 17 FStrG zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststell
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwen
§ 17 FStrG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesfernstraßengesetz.
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 16a Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige

280 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 17 FStrG.
Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 141/05
bei uns veröffentlicht am 23.03.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/05 Verkündet am: 23. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKG 1996 § 50 Ab
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 266/07
bei uns veröffentlicht am 19.06.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. März 2015 - Au 6 K 14.1417
bei uns veröffentlicht am 04.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I.
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint