Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

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Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen

13.05.2011

Umfang des Rechts zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist - EuGH-Urteil vom 12.05.2011 (Az: C-115/09) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verfassungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren


(1) Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2 Satz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfallrelevante
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - Au 1 S 18.1797

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2017 - Au 3 K 17.196

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 8 CS 18.2398

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2019 - W 4 S 18.1629

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 7.500,00 EUR, n

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 19.281 u.a.

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 19.281, 22 CS 19.304 und 22 CS 19.305 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend). II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2019

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 1 K 14.249

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 18.2572 und 22 CS 19.23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner zu 1/4 und die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 22 CS 19.345 u.a.

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2018 - Au 5 S 18.1579

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2019 - M 19 K 17.3738

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts … vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CS 16.2162

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 7.500

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 CS 18.2310

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 1 ZB 14.55

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert des Zul

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 24 K 12.6289

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 12.6289 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Dezember 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 1000 Hauptpunkte: Erteilung der Anerkennung zur Einlegung von

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2019 - M 25 K 16.1642

bei uns veröffentlicht am 28.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Apr. 2019 - W 10 K 16.1198

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 1 SN 18.2253

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 16. Februar 2016 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beige

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 22 AE 19.40025

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 3. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01450

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist eine vom Umwelt-Bundesamt gemäß

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01883

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01883 Im Namen des Volkes Urteil 5. August 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Zum Begriff der Windfarm, Besorgnis der Befangenheit n

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 22 BV 17.1059

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2018 - 22 CS 18.1097

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 wird in Nrn. I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts P*

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 4 K 14.1136

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.1136 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 4. Kammer gez.: Sch., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Antrags

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2014 - 15 CS 14.740

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Strei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 19 SN 17.4631

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2018 - Au 4 S 18.281

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Jan. 2018 - Au 4 K 17.1798, Au 4 S 17.1800

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zu Verbindun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - 2 CS 18.198

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird au

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 8 CS 15.2510

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerd

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 2 SN 15.4544

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € fes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und di

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - RN 7 S 18.1756

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1627) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2016 - 22 ZB 16.124

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2018 - M 19 SN 18.4480

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01905

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.908

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2015 - M 1 SN 14.4679

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt.   II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.   III. Der Streitwert wird auf € 7.500,- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 15 ZB 14.1067

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 2 N 15.619

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldn

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

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(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend...
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