Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

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Baurecht: Bauvorhaben im Außenbereich ist nur bei ausreichendem Geruchsschutz dort tätiger Arbeitnehmer zulässig

03.04.2018

Bei Bauvorhaben im Außenbereich muss in der Abwägung der Interessenlage auch der Geruchsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin 
Bebauungsplan

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zitiert oder wird zitiert von 23 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesberggesetz - BBergG | § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes


(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Bet

Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG | § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans


(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über1.Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt w

Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG | § 2


(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben ode

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG | § 18 Erfordernis einer Planfeststellung


(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Auf Antrag des Vor
wird zitiert von 13 anderen §§ im .

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 33 Allgemeine Schutzvorschriften


(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landsc

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 20 Allgemeine Grundsätze


(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2019 - V ZR 177/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 177/17 Verkündet am: 19. Juli 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Mai 2018 - B 1 K 17.397

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erl

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2017 - Au 3 K 17.196

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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.840

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckba

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 ZB 16.407

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bay

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 ZB 16.154

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.644

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1320

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 22 ZB 14.1594

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2016 - 8 A 15.40003

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 K 13.80

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckb

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Apr. 2019 - W 10 K 16.1198

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 1 SN 18.2253

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 16. Februar 2016 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beige

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.70

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.12.2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 8 CS 19.1073

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2018 - Au 4 S 18.281

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - 2 CS 18.198

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird au

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. März 2014 - 2 S 14.81

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - 8 B 15.522

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Ziffer I Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert und erhält folgende Fassung: Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. im Jahr 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2017 - 19 N 14.1022

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor 1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - 8 A 11.40040-40045, 40047-40049 u.a.

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. Die Kläger der unter den Az. 8 A

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Jan. 2014 - W 4 S 14.12

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 435,87 EUR festge

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.841

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicher

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Aug. 2014 - M 1 K 13.2932

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 13.2932 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2014 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 1 K 12.71

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.12.2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der B

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 LB 10/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juli 2018 - 5 S 2117/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf eines

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Mai 2018 - 7 C 18/17 (7 C 7/16, 7 C 6/13), 7 C 18/17, 7 C 7/16, 7 C 6/13

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tatbestand 1 Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entn

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Mai 2018 - 3 M 22/16

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Dezember 2015 – 5 B 809/15 HGW – zu Ziffer 1. des Tenors geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2018 - 9 A 12/17, 9 A 12/17 (9 A 3/17)

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Gründe 1 Die Aussetzung beruht auf § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG. 2 Durc

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 9 B 44/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Gründe I 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 in

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 9 B 43/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Gründe I 1 Der klagende Umweltverband wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2018 - 9 B 25/17

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Gründe I 1 Der klagende Umweltverband wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - 1 KS 2/10

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 9 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 43 (A 43) zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 2/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1329/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2017 - 7 B 15/16, 7 B 15/16 (7 C 27/17)

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedenfalls wegen der gerügten Divergenz zuzulassen. Nach der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2017 - 4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16

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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 9 C 2/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 4 A 7/16, 4 A 7/16 (4 A 5/14)

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Mai 2017 - 4 A 279/13

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KM 152/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2017 - 8 B 10738/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 A 16/16

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. März 2017 - 4 CN 1/16

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