Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Inhaltsverzeichnis

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

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(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten. (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für ein
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