Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Inhaltsverzeichnis
Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.
(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für ein
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 03/03/2014 00:00
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt; der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2014 ist in den Nummern I und II wirkungslos.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in bei
published on 10/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Betreiberin des Windparks X. mit insgesamt vier Windenergieanlagen. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der
published on 10/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger, ein in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 zwischen Drochterse
published on 28/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der L
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