(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

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Verkehrssicherungspflicht: Schlagloch auf der Autobahn - Land NRW haftet

28.03.2014

Erleidet ein Pkw-Fahrer wegen eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn einen Schaden, so kann das Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haften.
Verwaltungsrecht

Amtshaftungsrecht: Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes

26.12.2013

für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstanden, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze | § 3 GrEStG 1983

§ 3 GrEStG 1983 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 3 GrEStG 1983 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 1


(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenomme
§ 3 GrEStG 1983 wird zitiert von 2 anderen §§ im Grunderwerbsteuergesetz.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 6 Eigentum und andere Rechte


(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zus
§ 3 GrEStG 1983 zitiert 2 andere §§ aus dem Grunderwerbsteuergesetz.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 15 Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen


(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesaut

Referenzen - Urteile | § 3 GrEStG 1983

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2007 - VI ZR 274/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2002 - III ZR 167/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 185/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2000 - III ZR 313/98

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - III ZR 229/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/02 vom 27. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; FStrG § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1 a) Vom Begriff des

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2010 - I ZR 209/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 209/07 Verkündet am: 12. Mai 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548

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Tenor I. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Juni 2015 - M 7 S 15.2222

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Juni 2016 - 8 A 14.40011

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. März 2019 - 8 A 17.40007

bei uns veröffentlicht am 01.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40017

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 4 ZB 16.2399

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2016 - 8 A 15.40003

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2018 - 22 N 18.243

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. § 2 Abs. 1 (soweit sich diese Vorschrift auf den 4. November 2018 bezieht) und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den Jahren 2017,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 8 B 18.2043

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

Tenor I. Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01450

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist eine vom Umwelt-Bundesamt gemäß

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01578

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Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Wohnzwecken di

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Juni 2017 - 2 S 5570/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 25.06.2015, Az. 5 C 289/15, abgeändert wie folgt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von j

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - 8 C 14.1351

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist nicht fortzuführen, we

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 K 12.864

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 8 B 15.1296, 8 B 15.1297

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Klassifikation des „Frankenschnellwegs“ in den vom Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 28. Juni 2013 betroffenen Abschnitten als Kreisstraße kei

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Jan. 2018 - Vf. 52-VI-15

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor 1.Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.   Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellung

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 10 K 15.5890

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 26. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 780,75 Euro festgesetzt wur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 8 CE 14.736

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 22 NE 18.204

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor I. Das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2 wird abgetrennt und erhält das neue Aktenzeichen 22 NE 18.639. II. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an So

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2017 - Au 6 K 16.1358

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2016 - M 7 S 16.2621

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 8 A 17.40010

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1385

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - III ZR 273/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 273/16 Verkündet am: 5. Juli 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verjährung, Aufwendun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2018 - 9 A 4/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Neubau der Bundesautobahn A 61 zwischen der Bunde

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 9 B 44/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Gründe I 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 in

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 9 B 6/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 2 LB 22/13

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. August 2012 geändert.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - 9 A 14/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - 9 A 17/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger betreibt gemeinsam mit seinem Vater einen linksrheinisch gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschl

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 B 14/17

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Gründe 1 Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 K 66/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ca. 4,8 km langen Abschnitt der Ortsumfahrung W. im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 71n zwischen der Anschlussstelle H. der geplanten Nordverlängerung der BAB

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Juli 2017 - 9 B 49/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg. Grundsätzli

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2017 - 7 A 10737/16

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 A 1/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres im Außen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2017 - 9 B 32/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Revision ist n

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 9 A 16/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm von 1977 bis 2003 für die Entwässerun

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