Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Juni 2015 - 15 A 1997/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.
3Der Kläger - ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - war von Dezember 2005 bis Dezember 2010 Kommanditist der N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG und von November 2006 bis Dezember 2010 der N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG sowie der N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG. Von November 2004 bis Dezember 2010 war der Kläger Kommanditist der S. Immobilien GmbH & Co. KG. Seit Dezember 2010 firmieren diese Gesellschaften als Ltd. & Co. KG. Von Juni 2008 bis März 2011 war der Kläger zudem Geschäftsführer der Komplementärin der drei N. -Gesellschaften und von August 2008 bis März 2011 Geschäftsführer der früheren Komplementärgesellschaft der S. Immobilien, der S. Immobilien Verwaltungs GmbH.
4Diesen Gesellschaften waren durch Bewilligungsbescheide der zuständigen kommunalen Behörden Wohnungsbaufördermittel zugewandt worden. Auf der Grundlage dieser Bewilligungsbescheide hatte die Wohnungsbauförderungsanstalt (WfA) - die Rechtsvorgängerin der beklagten NRW.Bank - Förderdarlehen gewährt. Wegen der Abwicklung und Begleitung des Förderrechtsverhältnisses hatte der Kläger jedenfalls seit Dezember 2005 bis zu seinem Ausscheiden als Kommanditist im Dezember 2010 für die Investoren Gespräche mit der WfA bzw. später der Beklagten über Förderrechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit den Fördervorhaben geführt.
5Zur Sicherung der Darlehensansprüche der WfA hatte der Kläger Bürgschaften gegenüber der WfA begeben. Aus diesen Bürgschaftsverpflichtungen nimmt ihn die Beklagte zivilrechtlich in Anspruch.
6Am 12. Mai 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 4 IFG NRW. Die Beklagte sollte ihm u. a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:
7„ 1. Wann erfolgten die Auszahlungen der von der NRW.Bank gewährten Darlehen an die N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG) sowie an die S. Immobilien GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als S. Immobilien Ltd. & Co. KG)?
82. Auf welcher öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage erfolgte die jeweilige Auszahlung der in Ziffer 1 genannten Darlehen durch die NRW.Bank und wurden die jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Auszahlung durch die NRW.Bank auch eingehalten?
9…“
10Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, die Beklagte bzw. ihre Vorgängerin, die WfA, habe für Bauprojekte der in dem Antrag bezeichneten Gesellschaften Darlehen gewährt und ausgereicht. Er, der Kläger, werde von der Beklagten aus Bürgschaftsverpflichtungen im Hinblick auf diese Darlehen in Anspruch genommen. Er habe daher ein Interesse daran, die begehrten Auskünfte zu erhalten. Die Beklagte sei zu diesen nach § 4 IFG NRW verpflichtet.
11Mit Bescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 20. Juni 2011, lehnte die Beklagte die Auskunftserteilung u. a. zu den Fragen 1. und 2. aus dem Antrag vom 12. Mai 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, einer Auskunft zu dem Zeitpunkt der Auszahlungen der Förderdarlehen stehe das Bankgeheimnis entgegen. Das Bankgeheimnis sei als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des Bundesrechts. Als solches genieße es gemäß Art. 31 GG Vorrang vor abweichendem Landesrecht. Unabhängig davon greife der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW. Aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaften und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seit Dezember 2005 verantwortlicher Gesprächspartner der Beklagten für die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses gewesen sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger Informationen über den Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehen an die Darlehensnehmer gehabt habe. Bei der ihm in seiner damaligen Funktion obliegenden Sorgfalt sei er zumindest verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die für die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses maßgeblichen Tatsachen zu verschaffen. Hierzu sei er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auch in der Lage gewesen. Das allgemeine öffentliche Interesse an einer Transparenz der Vorgänge der Verwaltung rechtfertige ein Informationsbegehren nicht, wenn der Antragsteller - wie hier - bereits über die begehrten Informationen verfüge. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Auskunft über Daten der Auszahlung der Darlehensvaluta gering sein möge. Sehe man das Bankgeheimnis lediglich als vertragliche Verpflichtung der Beklagten an, wäre diese Verpflichtung hilfsweise bei der Ausübung des Ablehnungsermessens aus § 5 Abs. 4 IFG NRW zu berücksichtigen. Sollte der Kläger die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten Informationen nicht mehr in Händen halten, würde sich nichts anderes ergeben. Dem Auskunftsbegehren zu 2. stehe aus entsprechenden Erwägungen § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen. Die Frage nach den jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen setze eine rechtliche Bewertung voraus und ziele daher nicht auf eine amtliche Information.
12Der Kläger hat am 20. Juli 2011 Klage erhoben.
13Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte könne sich gegenüber seinem Informationsanspruch nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Das nur als Richterrecht existierende allgemeine Bankgeheimnis werde durch die spezialgesetzlichen Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW - wie dessen § 8 zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - verdrängt. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung der beantragten Informationserteilung nach § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG sei nicht möglich. Es komme hierfür nicht darauf an, ob der Kläger - etwa aufgrund seiner Organstellung in der Vergangenheit - Kenntnis von den begehrten Informationen hätte haben müssen.
14Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Juli 2012 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit diese sich auf die Mitteilung der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage der Darlehensauszahlungen und die Einhaltung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen bezog.
15Der Kläger hat daraufhin beantragt,
16die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Juni 2011 zu verpflichten, folgende Auskünfte zu erteilen:
17Wann erfolgten die Auszahlungen der von der NRW.Bank gewährten Darlehen an die N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG) sowie an die S. Immobilien GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als S. Immobilien Ltd. & Co. KG)?
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen, das Informationsfreiheitsgesetz NRW könne das Bankgeheimnis nicht verdrängen. Es gelte die allgemeine Kollisionsregel des Art. 31 GG, derzufolge Bundesrecht Landesrecht breche. Auch das vorkonstitutionelle Bundesrecht unterfalle dieser Vorrangregel. Nach diesen Maßstäben werde das Informationsfreiheitsgesetz NRW gemäß Art. 31 GG durch das Bankgeheimnis verdrängt, das als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des einfachen Bundesrechts sei. Das Bankgeheimnis untersage der Beklagten als von dessen Anwendungsbereich erfasstem Kreditinstitut die Herausgabe solcher Informationen, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zum Kunden stünden. Auch die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW beträfen - soweit es um öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gehe - solche dort vorhandenen Daten, die dem Bankgeheimnis unterlägen. Auch diese Daten erfüllten den Begriff der amtlichen Information. Damit läge eine Regelung des gleichen Gegenstands vor. Zwischen beiden Normen gebe es eine echte Kollision. Des Weiteren stehe dem Informationsanspruch § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen. Der Kläger bestreite nicht, dass ihm die betreffenden Informationen als solche vorlägen, etwa weil sie ihm von dritter Seite zugänglich gemacht worden seien. Letzteres sei für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG ausreichend. Im Übrigen müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, die einmal erlangte Information verloren zu haben. Darauf lasse er sich bezeichnenderweise nicht ausdrücklich ein.
21Mit Urteil vom 6. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und der Klage im Übrigen unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Juni 2011 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW auskunftspflichtige Stelle. Das Bankgeheimnis sei keine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgehe. §§ 8, 9 IFG NRW stünden dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dasselbe gelte für § 5 Abs. 4 IFG NRW.
22Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
23Die Beklagte hat am 24. August 2012 Berufung gegen das ihr am 25. Juli 2012 zugestellte Urteil eingelegt.
24Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Sie unterliege auch in der Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts den Anforderungen des Bankgeheimnisses. Die von dem Kläger begehrte Information über die Zeitpunkte der Auszahlungen der jeweiligen Darlehensvaluta falle in den Anwendungsbereich des Bankgeheimnisses. Das Bankgeheimnis genieße Vorrang gegenüber landesrechtlich begründeten Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Als vorkonstitutionelles Bundesrecht verdränge das Bankgeheimnis das Informationsfreiheitsgesetz NRW nach der grundgesetzlichen Kollisionsregel des Art. 31 GG. Dies habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, als es auf § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW abgestellt habe. Diese Vorschrift sei nicht einschlägig, weil ihr Zweck nur die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander sei. Das Bankgeheimnis habe absoluten Verbotscharakter. Nur in Einzelfällen könne es im Wege der Interessenabwägung eingeschränkt werden. Es bestehe auch keine Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Einschränkung des Bankgeheimnisses. Des Weiteren stehe dem streitigen Informationszugangsanspruch § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen. Dem Kläger sei aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter der Komplementärgesellschaften der Darlehensnehmer im Zeitraum von Juni 2008 bis März 2011 und vor allem aufgrund der Tatsache, dass er seit 2005 als verantwortlicher Ansprechpartner der Beklagten die Verhandlungen und Gespräche über die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses geführt habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen, wann die Auszahlung der Darlehen an die Darlehensnehmer erfolgt sei. Dagegen habe sich der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gewandt. Ob die Kenntnis gerade durch die Beklagte vermittelt worden sei, sei nicht maßgeblich. Der Kläger habe die einmal erlangte Information aufbewahren müssen. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob der Kläger die Information nach Aufgabe der Geschäftsführerstellung habe zurücklassen müssen.
25Die Beklagte beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und die noch anhängige Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Bankgeheimnis nicht als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des einfachen Bundesrechts sei. Vielmehr handele es sich bei dem Bankgeheimnis um eine vertragliche Verpflichtung. Art. 31 GG komme nicht zum Tragen. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW folge, dass nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen seien, die denselben Sachverhalt abschließend regelten oder deren Schutzzweck einem umfassenden Informationsanspruch zuwiderlaufe. Das Bankgeheimnis sei auch kein absolutes Verbotsgesetz. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beklagten i.S.v. § 8 IFG NRW werde nicht offenbart. § 9 IFG NRW und § 5 Abs. 4 IFG NRW griffen nicht zugunsten der Beklagten ein. Die maßgeblichen Gespräche mit der Beklagten habe seinerzeit federführend der Architekt G. geführt. Im Übrigen sei sein Beitrag im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kommanditgesellschaften nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
33Das Verwaltungsgericht hat der Klage im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht stattgegeben.
34Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte dem Kläger die mit dem noch anhängigen Klageantrag begehrten Informationen zu den Zeitpunkten der Darlehensauszahlungen verweigert hat.
35Der Kläger hat einen diesbezüglichen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW (dazu I.). Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch das Bankgeheimnis ausgeschlossen (dazu II.). Ablehnungsgründe, die dem Informationsanspruch des Klägers entgegenstehen, liegen nicht vor (dazu III.).
36I. Der Kläger kann den geltend gemachten Informationszugangsanspruch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW stützen.
37Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
38Diese Voraussetzungen sind gegeben.
39Die beklagte NRW.Bank ist eine anspruchsverpflichtete Stelle i.S.v. § 2 IFG NRW (dazu 1.). Das noch anhängige Informationsverlangen hinsichtlich der in dem Klageantrag bezeichneten Zeitpunkte bestimmter Darlehensauszahlungen betrifft amtliche Informationen i.S.d. § 3 Satz 1 IFG NRW (dazu 2.).
401. Die beklagte NRW.Bank fällt in den von § 2 IFG NRW definierten Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW.
41§ 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 IFG NRW).
42Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung im formellen und materiellen Sinn. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris Rn. 30 f., unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 9 und S. 10.
44Unter Verwaltung im formellen Sinn ist die gesamte Tätigkeit der Exekutive zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW die Verwaltung im materiellen Sinn, wie sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 IFG NRW ergibt. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris Rn. 33 ff., und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 = juris Rn. 34, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 9, und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = juris Rn. 12; ebenso zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund: BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 22, und vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122 = DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 11.
46Gemessen an diesen Maßstäben ist die beklagte NRW.Bank in formeller wie in materieller Hinsicht eine Stelle, die i.S.v. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IFG NRW Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und als solche aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes NRW in Anspruch genommen werden kann.
47Dass die NRW.Bank bereits formell als öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW qualifiziert werden kann, ergibt sich aus ihrer (öffentlich-rechtlichen) Konstruktion nach dem Gesetz über die NRW.Bank vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126; im Folgenden: NRW.Bank-G).
48Vgl. im Übrigen für die öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen- und Giroverbände: Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 152.
49Nach dessen § 1 ist die NRW.Bank ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NRW.Bank-G steht sie unmittelbar unter der staatlichen Aufsicht des Innenministeriums, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 NRW.Bank-G). Gewährträger der NRW.Bank ist gemäß § 4 Abs. 1 NRW.Bank-G das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses stellt sicher, dass die NRW.Bank ihre Aufgaben erfüllen kann und trägt solchermaßen die Anstaltslast (§ 4 Abs. 2 NRW.Bank-G).
50Auch materiell kommt die NRW.Bank öffentlichen Verwaltungsaufgaben nach. Dies schreibt § 3 Abs. 1 Satz 1 NRW.Bank-G fest. Er bestimmt, dass die NRW.BANK den staatlichen Auftrag hat, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten.
512. Mit seinem noch anhängigen Klagebegehren, von der Beklagten die Auszahlungszeitpunkte bestimmter Darlehen zu erfahren, zielt der Kläger auf eine amtliche Information i.S.d. § 3 Satz 1 IFG NRW.
52§ 3 Satz 1 IFG NRW definiert Informationen im Sinne dieses Gesetzes als alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden.
53Auch der hiermit verwendete Begriff der Information soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine möglichst offene und umfassende Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sicherstellen
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 10.
55Ein dienstlicher Zusammenhang der Information ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Unterlagen dienstlichen Zwecken dienen, also dazu bestimmt sind, zu einem (Verwaltungs-)Vorgang zu gehören. Mit den dienstlichen Zwecken sind die von der öffentlichen Stelle zu erfüllenden Aufgaben gemeint. Erfasst sind jedenfalls Informationen, die von einer öffentlichen Stelle in Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit zielgerichtet erlangt wurden und die daher einen inhaltlichen Bezug zu der Verwaltungstätigkeit aufweisen.
56Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 3 Rn. 354 f.; siehe dazu außerdem OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 49.
57Legt man diese Begriffsbestimmung zugrunde, ist die von dem Kläger beanspruchte Auskunft über den Auszahlungszeitpunkt bestimmter Darlehen, welche die Beklagte gewährt hatte, eine amtliche Information im Verständnis des § 3 Satz 1 IFG NRW. Die Beklagte bewilligte diese Darlehen im Rahmen der Erfüllung der ihr zugewiesenen öffentlichen Aufgabe der Wohnungsbauförderung. Mit dieser Aufgabenwahrnehmung steht der Zeitpunkt der Darlehensauskehrung in einem unmittelbaren dienstlichen Zusammenhang.
58II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch das Bankgeheimnis ausgeschlossen. Das Bankgeheimnis ist weder eine besondere Vorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgeht (dazu 1.), noch verdrängt es die landesgesetzlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gemäß Art. 31 GG (dazu 2.).
591. Das Bankgeheimnis ist keine besondere Vorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgeht.
60Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
61Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, zieht § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht, die denselben Sachverhalt bereichsspezifisch abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
62Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 54 ff., und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 14 ff., und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = juris Rn. 20.
63Wenn spezialgesetzliche Regelungen - des Bundes- oder des Landesrechts - für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb in jedem konkreten Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 16 ff; siehe außerdem die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 11.
65Daran gemessen ist das Bankgeheimnis keine besondere Vorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Dies gilt losgelöst davon, ob das Bankgeheimnis als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes steht oder bloß als (AGB-)vertragliche Verpflichtung gilt.
66Offen gelassen von BGH, Vorlagebeschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 -, juris Rn. 22 (mit lediglich mittelbarer Bezugnahme auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), Urteile vom 27. Oktober 2009 - IX ZR 225/08 -, BGHZ 183, 60 = NJW 2010, 361 = juris Rn. 18, und vom 27. Februar 2007 - IX ZR 195/05 -, BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106 = juris Rn. 23; gesetzliches Gewohnheitsrecht verneinen ausdrücklich OLG Naumburg, Urteil vom 15. März 2012 - 9 U 208/11 -, juris Rn. 24, und OLG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 8 U 21/05 -, NJW-RR 2006, 263 = juris Rn. 26; mit Tendenz zur AGB-rechtlichen Verortung OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 6 U 119/05 -, juris Rn. 93; auch für eine rechtsgeschäftliche Qualifikation Cahn, WM 2004, 2041, 2042 (mit Hinweisen auf entgegengesetzte Literaturstandpunkte); Klüwer/Meister, WM 2004, 1157, sprechen von einer gewohnheitsrechtlichen Anerkennung; ebenso Toth-Fehrer/Schick, ZIP 2004, 491, 493.
67Ebenso kann dahinstehen, ob als „besondere Vorschriften“ nur positivrechtliche Bestimmungen in Betracht kommen,
68offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29,
69zu denen das Bankgeheimnis mangels Kodifizierung nicht zählt.
70Jedenfalls regelt das Bankgeheimnis nicht bereichsspezifisch den Informationszugang außenstehender Dritter zu amtlichen Informationen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute vorhalten. Es scheidet daher als besondere Vorschrift nach dem Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW aus.
71a) Inhalt des Bankgeheimnisses ist die Pflicht eines Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheimzuhalten wünscht. Erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen.
72Vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2007 - IX ZR 195/05 -, BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106 = juris Rn. 23, und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 = juris Rn. 35.
73Das Bankgeheimnis betrifft damit weder ausdrücklich noch konkludent - und auch nicht mittelbar über das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - das Bestehen eines Informationszugangsanspruchs gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Kreditinstituten. Es bezieht sich lediglich auf das Pflichtenverhältnis zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner. Seine Verletzung kann zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen,
74vgl. insofern wiederum BGH, Vorlagebeschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 -, juris Rn. 22 (auch zu § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), Urteile vom 27. Februar 2007 - IX ZR 195/05 -, BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106 = juris Rn. 18 und Rn. 32, und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 = juris Rn. 34 ff.,
75oder in Zivilprozessen in das besagte Zeugnisverweigerungsrecht von Bankmitarbeitern aus Gründen ihres Gewerbes münden. In Ermangelung einer entsprechenden Regelungsaussage kann es aber nicht das Regime öffentlich-rechtlicher Informationszugangsgesetze sperren.
76b) Unbeschadet dessen lässt sich zudem keine ständige und langandauernde gewohnheitsrechtliche Übung dahingehend feststellen, dass das Bankgeheimnis den Informationszugang auch in öffentlich-rechtlichen Förderrechtsverhältnissen sperrt, in die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als Darlehensgeber eingebunden sind. WfA bzw. heute NRW.Bank nehmen bei der Vergabe von Wohnungsbauförderdarlehen öffentliche Aufgaben wahr. Sie unterliegen dabei besonderen Transparenzanforderungen. Die Darlehensvergabe stellt in dieser Konstellation allein die Umsetzung eines vorgeschalteten behördlichen Zuwendungsbescheids dar, aufgrund dessen der Zuwendungsempfänger erhöhten öffentlich-rechtlichen Bindungen bei der Inanspruchnahme und Verwendung der Förderung unterliegt. Da der Zuwendungsempfänger der Förderbank, die gleichsam als verlängerter Arm der Bewilligungsbehörde handelt, somit nicht als gewöhnlicher Bankkunde im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenübertritt, der die Entgegennahme eines Darlehens zu bestimmten Konditionen annehmen oder ablehnen kann, kann er in dieser besonderen Situation auch nicht darauf vertrauen, dass die Umstände der Darlehensauskehr und –abwicklung, soweit sie - wie hier - amtliche Informationen i.S.v. § 3 Satz 1 IFG NRW sind, ohne Weiteres geheimbleiben.
77c) Gegen ein Verständnis des Bankgeheimnisses als „besondere Vorschrift“, welche die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vollständig blockiert, spricht außerdem, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW im Hinblick auf das grundlegende Verhältnis zwischen Informationszugangsanspruch und etwaigen Ausschlusstatbeständen aus Gründen des Geheimnisschutzes einen integrativen Ansatz verfolgt.
78Das Informationsfreiheitsgesetz NRW hat den Anspruch, den Informationszugang ohne Bedingungen für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen umfassend sowie verfahrensunabhängig auszugestalten. Ziel des Gesetzes ist es, ein allgemeines Informationszugangsrecht als Jedermanns-Recht zu eröffnen. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Ausnahmeklauseln sollen entsprechend der Bedeutung des Informationszugangsanspruchs eng interpretiert und nur für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen werden.
79Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 2 und S. 9.
80Diese Absicht des Gesetzgebers findet sich unmittelbar im Gesetz wieder. § 4 Abs. 1 IFG NRW formuliert einen allgemeinen Informationszugangsanspruch, dem bei einem - wie oben unter I. 1. gezeigt - weiten Begriffsverständnis öffentliche Stellen des Landes i.S.d. § 2 IFG NRW im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit ausgesetzt sind. Die Ausnahmen von dem Informationszugangsanspruch bilden namentlich § 6 IFG NRW (Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung), § 7 IFG NRW (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses), § 8 IFG NRW (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und § 9 IFG NRW (Schutz personenbezogener Daten) ab. Zum Rangverhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu Spezialvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen äußert sich die den Ausschlussgründen vorgelagerte Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.
81Aus dieser Systematik ergibt sich, dass ein etwaiger Ausschluss des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zum Schutz des Bankgeheimnisses erst innerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach Maßgabe der Ausschlussgründe der §§ 6 ff. IFG NRW zu beurteilen ist. In diese ist das Bankgeheimnis genauso wie das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - soweit methodisch möglich - informationsfreiheitsrechtlich zu integrieren.
82So auch mit Blick auf das Steuergeheimnis des § 30 AO: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 915 = juris Rn. 72, ebenso zu §§ 421 ff. ZPO: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 juris Rn. 21 ff.
83Nicht hinnehmbare Geheimnisschutzlücken sind dadurch nicht zu befürchten. Die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW durch die in §§ 6 ff. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in gleich effektiver Weise wie durch das Bankgeheimnis selbst geschützt werden.
84Vgl. insofern wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 915 = juris Rn. 65, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 26.
85d) Diese Lesart wird durch einen Blick auf das vergleichbar strukturierte Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt.
86Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes implementiert gleichfalls ein umfassendes Regelungskonzept. Es bringt das Auskunftsinteresse und Belange des Daten- und Geheimnisschutzes zueinander in Ausgleich. Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder wurden bei seiner Erarbeitung ausgewertet. Soweit sich für vergleichbare Sachverhalte eine einheitliche Begriffsbestimmung gebildet hat, wurde diese übernommen.
87Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 7.
88Diese gesetzgeberische Grundidee spiegelt sich in den einzelnen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes wider. § 1 Abs. 1 IFG Bund gewährt einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann gegenüber den Behörden des Bundes. Der Informationszugang ist lediglich ausgeschlossen, wenn im Einzelfall einer der im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vorgesehenen Versagungsgründe - § 3 IFG Bund (Schutz von besonderen öffentlichen Belangen), § 4 IFG Bund (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, § 5 IFG Bund (Schutz personenbezogener Daten) sowie § 6 IFG Bund (Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebsgeheimnissen) - eingreift. Diese Ausnahmetatbestände sind konkret und präzise. Nach den üblichen Auslegungsregelungen sind sie eng zu verstehen.
89Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 9; das Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG Bund betonen daran anschließend BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 39, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris Rn. 52.
90Spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften, die als Ausschlussgründe gegen einen Anspruch auf Informationszugang in Frage kommen, sperren daher nach der Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes dessen Anwendbarkeit nicht von vornherein und pauschal. Sie können aber in das Informationsfreiheitsgesetz integrierte Ausschlussgründe darstellen bzw. zu solchen werden, soweit sie von einem der Versagungstatbestände der §§ 3 ff. IFG Bund in Bezug genommen werden oder in diesem sachlich aufgehen.
91Vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496 = juris Rn. 40 (zu § 9 Abs. 1 KWG und § 3 Nr. 4 IFG Bund); OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467/11 -, NWVBl. 2014, 267 = juris Rn. 79 (zu § 97 Abs. 7 Satz 7 SGB V und § 3 Nr. 4 IFG Bund); Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 147 und Rn. 152 (zum Bankgeheimnis und §§ 3 Nr. 4, 6 Satz 2 IFG Bund).
92Diesen integrativen Befund unterstreicht die Vorrangregel des § 1 Abs. 3 IFG Bund, die § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf der Ebene des Bundesrechts entspricht.
93§ 1 Abs. 3 IFG Bund zufolge gehen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (nur) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
94Eine (Komplett-)Sperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kann demnach nur eine fachgesetzliche Spezialnorm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat und die sich als spezialgesetzliche Bestimmung im Verhältnis zu dem Informationsfreiheitsgesetz als abschließend versteht. Auch im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sind Konkurrenzfragen in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären.
95Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 46, und vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, DVBl. 2012, 180 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, DVBl. 2012, 365 = juris Rn. 169.
96Eine derartige fachgesetzliche Spezialnorm ist das Bankgeheimnis losgelöst von seiner normativen Verortung aber - wie dargelegt - nicht, so dass insoweit auch bundesrechtlich kein anderes Ergebnis erzielt würde als unter dem Regime des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.
97Dass das Bankgeheimnis keine umfassende Sperrwirkung in Relation zu dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entfalten kann, lässt sich schließlich auch exemplarisch aus seiner informationsfreiheitsrechtlich orientieren Gegenüberstellung mit einer vergleichbaren Geheimhaltungsnorm wie § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ableiten. Dieses Ergebnis ist wegen der Funktionsparallelität von § 1 Abs. 3 IFG Bund und § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf das Landesrecht übertragbar.
98In ähnlicher Weise wie das Bankgeheimnis regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG, dass u. a. die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
99§ 9 Abs. 1 Satz 1 KWG verriegelt indessen nicht den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes als Ganzes. Vielmehr beinhaltet er eine erst namentlich im Rahmen von § 3 Nr. 4 IFG Bund bzw. ggf. von § 6 Satz 2 IFG Bund beachtliche Verschwiegenheitspflicht. Wie das generelle Bankgeheimnis erschöpft er sich nicht in einer formellen Verschwiegenheitspflicht, sondern umschreibt die Geheimhaltungsbedürftigkeit zugleich nach materiellen Kriterien, was seine informationsfreiheitliche Eingliederung in den Katalog der Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG NRW sowohl ermöglicht als auch gebietet.
100Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496 = juris Rn. 40.
1012. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Bankgeheimnis - selbst wenn es sich um Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes handelt - die landesgesetzlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht gemäß Art. 31 GG verdrängt.
102Gemäß Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.
103Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist.
104Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 = juris Rn. 26, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317 = NJW 2008, 2409 = juris Rn. 99, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 = NJW 1999, 1095 = juris Rn. 49, und vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 = juris Rn. 62.
105Nach diesen Grundsätzen verdrängt das Bankgeheimnis § 4 Abs. 1 IFG NRW auch nach Art. 31 GG nicht, wobei es wiederum nicht auf die genaue normative Klassifikation des Bankgeheimnisses ankommt. Art. 31 GG hat keinen anderen Regelungsgehalt als § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, weswegen dieser als einfachgesetzliche (landesrechtliche) Entsprechung der verfassungsrechtlichen Kollisionsnorm angesehen werden kann.
106Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = juris Rn. 20.
107Beide Kollisionsregeln gelangen zu demselben Resultat, weil das Bankgeheimnis, auch wenn es sich um ein Bundesgesetz handelte, keine Sperrwirkung entfaltet. Insoweit wird auf die der Sache nach deckungsgleichen Ausführungen unter II. 1. verwiesen.
108Im Anschluss daran kann auch kompetenzrechtlich keine Konfliktlage zwischen dem Bundes(Verfassungs-)recht und dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bestehen.
109Dem Land Nordrhein-Westfalen steht für den Erlass seines Informationsfreiheitsgesetzes eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG auch insoweit zu, als das Gesetz im Einzelfall Informationszugangsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute betreffen kann, die sich auf das Bankgeheimnis berufen. Es handelt sich bei dem Informationsfreiheitsrecht auch in dieser Hinsicht nicht um in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallendes Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
110Der Bund hat sich beim Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes auf seine Annexkompetenz für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Sachkompetenzen gestützt. Nur soweit der Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes geregelt wird, ist eine Bundeskompetenz gegeben.
111Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 7, sowie BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 -, NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 74 ff.; siehe darüber hinaus BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 = DVBl. 2013, 1118 = juris Rn. 17 ff (keine Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Verpflichtung des Bundenachrichtendienstes zu Auskünften nach einem Pressegesetz des Landes).
112Im Übrigen, soweit es um den Informationszugang zu öffentlichen Stellen eines Landes geht, zu denen auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zählen, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Diese reichern insofern ihr Verwaltungsverfahrensrecht aufgrund von Art. 70 Abs. 1 GG mit materiellen Informationszugangsansprüchen an. Sie gestalten diese Ansprüche aus, treffen dabei aber keine Regelungen zu Inhalt und Reichweite des Bankgeheimnisses als solchem. Dieses kommt informationsfreiheitsrechtlich - wie dargestellt - erst und nur im normativen Rahmen der §§ 6 ff. IFG NRW zur Geltung, was kompetenzrechtlich bedenkenfrei ist.
113Vgl. in diesem Kontext nochmals BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 -, NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 74 ff.
114Unabhängig davon könnte der Bundesgesetzgeber zwar etwa Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG heranziehen, um das Bankgeheimnis in Gesetzesform zu gießen. Er hat von dieser Kompetenz aber für die hier in Rede stehende Konstellation (Förderbank) bislang keinen Gebrauch gemacht (s. dazu 1a) und b)).
115III. Dem Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW stehen keine Ablehnungsgründe entgegen. Die Versagungstatbestände aus § 8 Satz 1 IFG NRW (dazu 1.), aus § 9 IFG NRW (dazu 2.) und aus § 5 Abs. 4 IFG NRW (dazu 3.) greifen nicht ein. Andere Ausschlussgründe kommen nicht in Betracht und werden von der Beklagten auch nicht angeführt.
1161. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht erfolgreich auf § 8 Satz 1 IFG NRW berufen.
117§ 8 Satz 1 IFG NRW bestimmt, dass der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
118Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne betreffen den kaufmännischen Teil eines Gewerbebetriebes, der nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und mit Blick auf die berechtigten wirtschaftlichen Interessen nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. Hierzu zählen Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, Kreditwürdigkeit, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 = juris Rn. 64; zum bundesrechtlichen Begriff des § 6 Satz 2 IFG Bund: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 125 ff.,
120Erfasst ist davon prinzipiell auch das Bankgeheimnis mit dem oben skizzierten Inhalt als Grundlage des Geschäftsmodells „Bank“, das auf der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung zwischen Bankkunde und Bank beruht, mag diese im Einzelfall auch öffentlich-rechtlichen Charakter tragen.
121Die Beklagte erfüllt aber die zusätzliche Voraussetzung des § 8 Satz 1 IFG NRW nicht, dass ihr durch die Übermittlung der Information ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
122Ein wirtschaftlicher Schaden ist anzunehmen, wenn die in Anspruch genommene öffentliche Stelle konkret und substantiiert deutlich macht, dass sich ihre Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird.
123Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 8 Rn. 878 f.
124Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall nicht gegeben.
125Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Offenbarung der in dem noch anhängigen Klageantrag bezeichneten Auszahlungszeitpunkte bestimmter Darlehen ihr oder dem Darlehensnehmer einen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die verlangte - im konkreten Einzelfall sehr eingegrenzte und spezifische - Auskunft erteilt, die überdies eine unmittelbare sachliche Beziehung zu der früheren Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der (Förder-)Darlehensnehmer und als Bürge für diese Darlehen hat, verschlechtert ihre Wettbewerbsposition als Bank absehbar nicht. Im Zuge einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte aus der übernommenen Bürgschaft müsste die Beklagte zu der Auszahlung der Darlehen und zu dem Auszahlungszeitpunkt ohnehin vortragen, um einen Anspruch aus §§ 765 ff. BGB gegen den Kläger schlüssig zu machen. Deswegen ist auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Bejahung eines Informationszugangsanspruchs des Klägers und einem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu erkennen, das im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis bestehen kann. Überdies ist in Förderrechtsverhältnissen, die der Umsetzung eines vorgeschalteten Zuwendungsbescheids dienen, eine solche Verschlechterung der Marktposition der Beklagten nicht denkbar. Dies zieht zusätzlich die Schutzwürdigkeit der Angaben über die Auszahlungszeitpunkte in Zweifel.
126Soweit man für den wirtschaftlichen Schaden i.S.v. § 8 Satz 1 IFG NRW (auch) auf die Darlehensnehmer abstellt, ergibt sich nichts anderes. Es ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass diesen oder ihren Rechtsnachfolgern aus der Offenlegung der Auszahlungszeitpunkte der Darlehen gegenüber dem Kläger ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen kann. Es ist insbesondere nicht zu ersehen, dass deren Kreditwürdigkeit wegen dieser speziellen Information, die aus einem öffentlich-rechtlichen Förderrechtsverhältnis stammt, Schaden nimmt.
1272. Im Weiteren steht dem streitgegenständlichen Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht der Ausschlussgrund des § 9 IFG NRW entgegen.
128Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden und keine der in § 9 Abs. 1 Hs. 2 IFG NRW aufgezählten Ausnahmen vorliegt.
129Der Begriff der personenbezogenen Daten des § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem in § 3 Abs. 1 BDSG verwendeten. Diesem zufolge sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
130Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 15 A 2342/12 -, und vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris Rn. 9.
131Danach ist § 9 Abs. 1 IFG NRW nicht einschlägig, weil die im Streit befindlichen Informationen keine natürliche Person und damit keine personenbezogenen Daten betreffen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass durch die Bekanntgabe der Auszahlungszeitpunkte konkrete Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen möglich werden.
132Eine mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungskonforme Erweiterung des Schutzbereichs des § 9 Abs. 1 IFG NRW auf juristische Personen wie die Darlehensnehmer der Beklagten ist nicht geboten. Deren Geschäftsgeheimnisse, denen das Bankgeheimnis informationsfreiheitsrechtlich grundsätzlich zugeordnet werden kann, werden - wie ausgeführt - grundsätzlich durch § 8 Satz 1 IFG NRW hinreichend geschützt.
1333. Zuletzt greift der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht zugunsten der Beklagten ein.
134Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
135§ 5 Abs. 4 IFG NRW liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschränkung des Informationszugangs sachgerecht ist, wenn der Zugang zu den gewünschten Informationen in den in der Norm genannten Fällen im Ergebnis gewährleistet ist.
136Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 12.
137§ 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW ist bei teleologischer Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass es für eine Ablehnung des Informationsbegehrens ausreichen kann, dass der Antragsteller tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - über die Information verfügt. Sie muss ihm also nicht gerade durch eine öffentliche Stelle zur Verfügung gestellt worden sein. Für diese Auslegung spricht der Sinn und Zweck der Regelung, bei Wahrung des Informationszugangs unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Insofern ist § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG bis zur Schwelle der Unverhältnismäßigkeit auch Ausdruck einer Obliegenheit des Antragstellers, sich die Kenntnis von einmal erlangten Informationen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten.
138Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 5 Rn. 650 f.
139Eine allgemeine Pflicht, sich die amtlichen Informationen selbst zu beschaffen, statuiert § 5 Abs. 4 IFG NRW indes nicht. Dies gilt - wie § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW klarstellt - allenfalls für die Konstellation, dass sich die Information aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen lässt.
140Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der - oben angesprochen - gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den (erneuten) Informationszugang abzulehnen.
141Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 915 = juris Rn. 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - OVG 12 N 88.13 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, juris Rn. 34 (jeweils zu § 9 Abs. 3 IFG Bund).
142Ausgehend davon kann die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung nicht erfolgreich mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW begründen.
143Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert, dass der Kläger in der Vergangenheit entgegen seinem Vortrag Kenntnis von den Zeitpunkten der Darlehensauszahlungen hatte. Die Beklagte legt nicht dar, wer konkret dem Kläger diese Informationen wann und unter welchen Umständen zur Verfügung gestellt haben soll. Dass der Kläger für die Darlehensnehmer mit der WfA bzw. der Beklagten Gespräche über die Abwicklung des Förderverhältnisses geführt hat, reicht dafür nicht. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung bestritten, dabei eine federführende Rolle eingenommen zu haben. Dagegen, dass der Kläger über die Informationen verfügt, spricht zudem maßgeblich das vorliegende Verfahren selbst. Der Kläger würde diese Klage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anstrengen und weiterverfolgen, wenn er diese Informationen schon hätte.
144Da es an der Substantiierung der (vormaligen) Kenntnis des Klägers von den Informationen über die Zeitpunkte der Darlehensauskehrungen durch die Beklagte fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Informationen womöglich sorgfaltswidrig wieder verloren hat.
145Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Beklagte, um den Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW auszufüllen, zusätzlich auf Ermessensseite plausibilisieren müssen, warum es für sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, dem Kläger die Auszahlungszeitpunkte nochmals mitzuteilen. Dies hat die Beklagte aber nicht getan. Vielmehr hat sie in ihrem Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 2011 eingeräumt, dass der Verwaltungsaufwand, der erforderlich ist, um das klägerische Begehren zu erfüllen, gering ist.
146Da die Zeitpunkte der Darlehensvalutierungen nicht anhand allgemein zugänglicher Quellen i.S.d. § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW ermittelbar sind, traf den Kläger schließlich keine anspruchsvernichtende Pflicht, sich die Informationen selbst zu beschaffen.
147Um zu der vorstehenden Überzeugung zu gelangen, ist die von Beklagtenseite schriftsätzlich angeregte Beteiligtenvernehmung des Klägers nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht geboten.
148Wie sich § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt, ist die Beteiligtenvernehmung auch im Verwaltungsprozess lediglich nachrangig zulässig. Sie dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für (oder gegen) die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen.
149Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13 -, juris Rn. 11, und vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 -, juris Rn. 12 f.
150Nach diesen Grundsätzen war eine förmliche Beteiligtenvernehmung des Klägers nicht angezeigt. Wie ausgeführt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die beanspruchten Informationen verfügt oder verfügt hat.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
153Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
154Zwar können das Verständnis und die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen, die bei der Subsumtion unter den landesrechtlichen Begriff der „besonderen Rechtsvorschrift“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zugrunde zu legen sind, Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein.
155Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris Rn. 6.
156Allerdings kommt der Frage, ob das Bankgeheimnis unter § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu subsumieren ist und eine „Vollsperrung“ des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach sich ziehen kann, auch dann keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn man das nicht kodifizierte Bankgeheimnis als revisibles Recht begreift. Diese Frage lässt sich auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW und der zugehörigen Gesetzesmaterialen sowie der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres im oben genannten Sinn beantworten, ohne dass ein weitergehender Klärungsbedarf erkennbar wird. Dasselbe gilt für die Anwendung und Reichweite von Art. 31 GG und für die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das Informationsfreiheitsgesetz NRW in Angelegenheiten, die in einem Sachzusammenhang mit dem Bankgeheimnis und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten stehen.
157Vgl. insofern zu § 30 AO: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris Rn. 7 ff.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Juni 2015 - 15 A 1997/12
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Juni 2015 - 15 A 1997/12 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005 werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und der Streithelferin der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.
4. Jede der Klägerinnen kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils von den Beklagten Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: bis 1.100.000 EUR
Gründe
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(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, - 2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, - 3.
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, - 4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, - 5.
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, - 6.
Wertpapier- oder Terminbörsen, - 7.
Zentralnotenbanken, - 8.
Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, - 9.
die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, - 10.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, - 11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, - 12.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, - 13.
das Bundesverfassungsgericht, - 14.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, - 15.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, - 16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, - 17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, - 18.
den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, - 19.
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, - 20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, - 21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, - 22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, - 23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, - 24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder - 25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
- 1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist, - 2.
die angeforderten Informationen - a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und - b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
- 3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.
(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.
(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
- 1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder - 2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Soweit die Beteiligten in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Ja-nuar 2011 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 31. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2009 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
1. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sämtlicher Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sowie
2. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sämtlicher Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleich-barer Weise eine Stellungnahme im Verfahren zur Änderung der Anlage IV der Arzneimittelrichtlinie zum Therapiehinweis zu dem Wirkstoff Montelukast abgegeben haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung eines Therapiehinweises zu dem Wirkstoff Montelukast, der in einem von der Klägerin vertriebenen Arzneimittel enthalten ist.
3Der Beklagte, eine rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts, ist - neben zahlreichen weiteren Aufgaben - für den Erlass der zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Personen zuständig. Mit diesen Richtlinien bestimmt er verbindlich den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 91 Abs. 6 SGB V). Der Beklagte verfügt über mehrere Unterausschüsse, darunter den Unterausschuss Arzneimittel. Dieser bereitet u.a. Entscheidungen des Beschlussorgans des Beklagten ("Plenum") über Therapiehinweise zur Arzneimittelauswahl vor, mit denen eine wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln sichergestellt werden soll. Die Therapiehinweise werden in die Anlage 4 der Arzneimittelrichtlinie des Beklagten aufgenommen und sind damit Bestandteil dieser Richtlinie. Vor Erlass eines Therapiehinweises ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie gesetzlich näher bestimmten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gutachten und Empfehlungen von Sachverständigen, die dem Therapiehinweis zugrunde liegen, sind bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen des Therapiehinweises aufzuführen.
4Anfang Juni 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Zugang zu folgenden Informationen zu erteilen:
51. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung von sämtlichen Mitgliedern des Unterausschusses Arzneimittel,
62. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung von sämtlichen Personen, die als Gutachter, Sachverständiger oder in sonstiger Weise eine Stellungnahme im Verfahren zur Änderung der Anlage IV der derzeit gültigen Arzneimittelrichtlinie um einen Therapiehinweis zu Montelukast abgegeben haben,
73. Auftragserteilung an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) einschließlich Auftragskonkretisierung,
84. sämtliche im Rahmen der Nutzenbewertung von Montelukast vom IQWiG eingeholten Sachverständigengutachten einschließlich der erteilten Aufträge samt Konkretisierungen,
95. Evaluation des IQWiG-Berichts durch den Gemeinsamen Bundesaus-schuss,
106. Sitzungsprotokolle aller Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel, soweit sie Montelukast betreffen,
117. Voten der Patientenvertreter sowie
128. die tragenden Gründe der beabsichtigten Entscheidung.
13Mit Bescheid vom 31. Juli 2007, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte den Antrag ab: Das Informationsfreiheitsgesetz sei auf ihn nicht anwendbar, da er zum einen keine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 1 IFG sei und er zum anderen keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnähme, sondern normsetzend tätig sei. Unabhängig davon seien sämtliche vom Antrag erfassten Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) und § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. seiner Geschäftsordnung (im Folgenden: GO) vom Informationszugang ausgenommen. Dies sei erforderlich, um Versuchen der Einflussnahme durch Dritte entgegenzuwirken. Der Ausschluss gelte nach Abschluss der Beratungen fort, weil anderenfalls bestimmte Meinungsäußerungen einzelnen Mitgliedern des Unterausschusses zugeordnet werden könnten. Die Namen von Gutachtern, die an der Erarbeitung von Therapiehinweisen beteiligt seien, unterlägen nach Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 8 SGB V der strikten Geheimhaltung. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch die Veröffentlichung der tragenden Gründe seiner Entscheidung ausreichend Rechnung getragen. Den gegen diesen Bescheid in Bezug auf die Punkte 1 bis 7 ihres Antrags von der Klägerin eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2009, der ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ab.
14Die Klägerin hat am 8. Mai 2009 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Als rechtsfähige Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliege der Beklagte dem Informationsfreiheitsgesetz. Der Erlass von Richtlinien sei ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen; bei der Normsetzung durch die Exekutive handele es sich um Verwaltungstätigkeit im formellen Sinn. Bestimmungen der Geschäftsordnung des Beklagten schlössen den gesetzlich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) gewährten Anspruch auf Informationszugang nicht aus. Die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) und § 3 Nr. 4 IFG lägen nicht vor. Der Schutz personenbezogener Daten stehe dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht entgegen; bezüglich der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel ergebe sich dies aus § 5 Abs. 4 IFG, bezüglich der Gutachter aus § 5 Abs. 3 IFG.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich einiger Punkte des Klagebegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin hat die Klägerin beantragt,
16den Beklagten zu verpflichten, ihr Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
171. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung von sämtlichen Mitgliedern des Unterausschusses Arzneimittel;
182. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung von sämtlichen Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in sonstiger Weise eine Stellungnahme im Verfahren zur Änderung der Anlage IV der Arzneimittelrichtlinie zum Therapiehinweis zu dem Wirkstoff Montelu-kast abgegeben haben;
193. sämtliche im Rahmen der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Montelukast vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erteilten Aufträge an Sachverständige und deren Konkretisierung;
204. Sitzungsprotokolle aller Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel, soweit sie den Wirkstoff Montelukast betreffen;
215. Voten der Patientenvertreter, soweit sie den Wirkstoff Montelukast betreffen.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen,
24und hat zur Begründung seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertieft.
25Mit Urteil vom 13. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den von Nr. 1 bis 4 ihres Klageantrags erfassten Informationen zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
26Das Informationsfreiheitsgesetz gelte für den Beklagten und zwar auch, soweit er Richtlinien erlasse. Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfasse alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Darunter sei die gesamte Tätigkeit der Exekutive unabhängig davon zu verstehen, ob es sich auch materiell um eine Tätigkeit verwaltender Art handele. Dementsprechend sei die gesamte Tätigkeit der Exekutive und damit auch der Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst. In demselben umfassenden Sinne sei der Begriff "öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe" in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG zu verstehen.
27Der Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sowie derjenigen Personen, die zum Wirkstoff Montelukast eine Stellungnahme als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise abgegeben hätten, sei weder gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) IFG noch gemäß § 3 Nr. 4 IFG oder § 5 Abs. 1 IFG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG lägen schon deshalb nicht vor, weil diese Daten nicht Gegenstand der Beratungen des Unterausschusses seien, zudem könnten die Beratungen zum Therapiehinweis Montelukast nach deren Abschluss nicht mehr beeinträchtigt werden. Werde der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG weiter verstanden, fehle es jedenfalls an einer Beeinträchtigung des Schutzguts. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die betroffenen Personen den vom Beklagten befürchteten Beeinflussungsversuchen erliegen würden. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 27 Abs. 1 GO schließe den Informationszugang ebenfalls nicht aus. Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 GO beziehe sich nur auf den Hergang nicht öffentlicher Beratungen, nicht aber auf personenbezogene Daten der Teilnehmer an solchen Beratungen oder von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise am Verfahren beteiligt gewesen seien. Der Schutz personenbezogener Daten stehe dem Informationszugang gemäß § 5 Abs. 3 IFG nicht entgegen.
28Der Zugang zu den Sitzungsprotokollen des Unterausschusses Arzneimittel sei ebenfalls weder gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) IFG noch gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, da diesen Protokollen entsprechend § 16 GO weder der Hergang der Beratungen noch das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung entnommen werden könne, sondern nur das Beratungsergebnis und der Wortlaut des getroffenen Beschlusses. Insbesondere könnten aus den Sitzungsprotokollen keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten oder die Beiträge einzelner Mitglieder des Unterausschusses gezogen werden.
29Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt: An seiner Auffassung, das Informationsfreiheitsgesetz sei auf ihn, den Beklagten, nicht anwendbar, halte er fest. Aber auch unabhängig davon sei er nicht verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen zu gewähren.
30Der Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sei schon gemäß § 1 Abs. 3 IFG i.V.m. § 94 Abs. 2 SGB V und § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V n.F. zu verweigern. Zudem erfasse der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch diese Daten, da der Begriff "Beratung" untrennbar mit den Personen, die an einer solchen teilnähmen, verbunden sei. Der Zugang zu diesen Informationen sei zeitlich unbeschränkt ausgeschlossen. Aufgrund seiner fachkundigen und interessenpluralistischen Zusammensetzung könne der Unterausschuss seine Aufgabe nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unbefangen beraten und ohne Druck von außen rein sachorientiert entscheiden könnten. Sei dies nicht gewährleistet, bestehe zum einen die Gefahr, dass die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel aus Angst vor öffentlicher Kritik bei zukünftigen Beratungen fachlich gebotene Meinungsäußerungen unterließen. Zum anderen liege nahe, dass betroffene pharmazeutische Unternehmen oder andere Interessengruppen im Vorfeld von Sitzungen mit den Mitgliedern des Unterausschusses Arzneimittel Kontakt aufnähmen, um ihre Interessen gezielt in die Beratungen einzubringen und Einfluss auf die zu treffenden Entscheidungen auszuüben. Seien die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel erst einmal bekannt, drohe die Beeinträchtigung künftiger Beratungen.
31Außerdem sei der Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel auch gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 27 Abs. 1 GO ausgeschlossen. Zwar bestimme diese Regelung nicht ausdrücklich, dass die Namen von Ausschussmitgliedern nicht offenbart werden dürften. Der Schutz der Vertraulichkeit ihres Namens werde jedoch durch die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen bezweckt. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Regelungen der Geschäftsordnung auch Rechtsvorschriften i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG.
32Dem Zugang zu den Sitzungsprotokollen stehe § 1 Abs. 3 IFG i.V.m. § 94 Abs. 2 SGB V und § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V n.F. einerseits und die Ausschlussgründe der § 3 Nr. 3 lit. b) und § 3 Nr. 4 IFG andererseits entgegen.
33Bezüglich der vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erteilten Aufträge an Sachverständige und deren Konkretisierung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
34Der Beklagte beantragt,
35das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig ist.
36Die Klägerin beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen;
38sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände und 3 Hefter Beiakten) Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Berufungsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
42Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43I. Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IFG (dazu 1.). Die Tätigkeit des Unterausschusses Arzneimittel bei der Erarbeitung von Therapiehinweisen ist nicht von dem durch § 1 Abs. 1 IFG vorgegebenen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen (dazu 2.).
441. Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IFG.
45a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht der Anspruch auf Zugang zu Informationen gegen Behörden des Bundes. Dieser Regelung und der diese ergänzenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG liegt nicht ein organisationsrechtlicher, sondern ein funktioneller Behördenbegriff zugrunde. Danach ist Behörde ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung jede vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestattete Stelle, die eigenverantwortlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Was als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung anzusehen ist, lässt sich angesichts der Vielgestaltigkeit der Verwaltungsaufgaben nicht positiv, sondern grundsätzlich nur negativ in Abgrenzung zu den übrigen Staatsgewalten bestimmen. Die Abgrenzung ist allerdings weder durch staatsrechtliche Kategorien noch durch die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeprägt. Vielmehr ist der Abgrenzung ein aus dem Informationsfreiheitsgesetz selbst, insbesondere aus dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte, folgendes Begriffsverständnis zugrundezulegen. Das führt zu einem weiten Verständnis des Begriffs "Verwaltung" und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Behördenbegriff. Dementsprechend liegt eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung vor, wenn in der Sache Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird. Dieser Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Danach ist Verwaltung das Handeln staatlicher Organe, das nicht als Gesetzgebung oder Rechtsprechung einzustufen ist. Dagegen kommt es weder darauf an, ob der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes eröffnet ist, noch darauf, ob das behördliche Handeln auf eine rechtliche Außenwirkung gerichtet ist.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 ‑ 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431, juris Rn. 22 ff., sowie vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, DVBl. 2012, 365, juris Rn. 28 ff.
47Daraus folgt aber nicht, dass Stellen, die gesetzgeberische oder rechtsprechende Aufgaben wahrnehmen, ganz vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen sind. Dies stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG klar. Aus dieser Norm folgt, dass das Informationsfreiheitsgesetz auch auf diese Stellen anzuwenden ist, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
48Vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, DVBl. 2012, 365, juris Rn. 38.
49Andererseits unterfällt nicht jede Stelle, die zumindest auch rechtsetzend tätig wird, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dieser Norm. Diese nennt aus dem Bereich der Normsetzung nur den Bundestag und den Bundesrat als sonstige Bundesorgane und -einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG und betont in diesem Zusammenhang, dass (nur) der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgeschlossen bleibe.
50Vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7 f.
51Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sämtliche Stellen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, die (auch) rechtsetzend tätig werden, grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen hat, lassen sich weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 IFG noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
52Die Behörden von selbständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden dem Bund zugerechnet, wenn diese juristischen Personen seiner Aufsicht unterstehen.
53Vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Auflage 2013, § 1 Rn. 39 f.; Franßen/Seidel, IFG NRW, 1. Auflage 2007, § 2 Rn. 149, 156, 178.
54b) Ausgehend von diesem Maßstab ist der Beklagte eine Behörde des Bundes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.
55Der Beklagte, der der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit untersteht (§ 91 Abs. 8 SGB V), ist organisatorisch selbständig. Er ist eine rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts (§ 91 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 17. Juli 2008 [BAnz. Nr. 134 vom 4. September 2008, S. 3.256] zuletzt geändert am 20. Juni 2013 [BAnz. AT vom 30. Juli 2013; im Folgenden: GO]), die über eigenes haupt- und ehrenamtliches Personal (§ 91 Abs. 2 Sätze 8 bis 10 und 13 SGB V, § 23 Abs. 1 GO) und eine eigene Leitung (§§ 4 Abs. 1, 23 Abs. 1 GO) verfügt. Dagegen handelt es sich bei den beim Beklagten gebildeten Unterausschüssen (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V, §§ 4 Abs. 3, 18 GO) um unselbständige Untergliederungen des Beklagten. Ihnen fehlt es nicht nur an der erforderlichen organisatorischen Selbständigkeit. Hinzu kommt auch, dass die Unterausschüsse keine eigenen Entscheidungen treffen, sondern diese nur vorbereiten.
56Zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Rossi, IFG, 1. Auflage 2006, § 1 Rn. 41.
57Dem Beklagten sind auch Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, insbesondere der Erlass der zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V), aber auch weitere Aufgaben wie z.B. die (allgemeine) Führung seiner Geschäfte (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GO), der Erlass einer Verfahrens- (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB V) und einer Geschäftsordnung (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V), die Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 18 Abs. 1 Satz 1 GO), die Gründung eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder die Erteilung von Arbeitsaufträgen an dieses Institut (§ 139b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Von diesen Aufgaben sind zumindest die allgemeine Führung der Geschäfte und die Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse (dazu ausführlich 2.) als Verwaltungsaufgaben einzuordnen.
58Da dem Informationsfreiheitsgesetz ein eigenständiger Verwaltungs- und Behördenbegriff zugrunde liegt, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich, ob der Beklagte als ein Träger mittelbarer Staatsverwaltung
59- so ausdrücklich BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 ‑ B 6 A 1/08 R -, BSGE 103, 106, juris Rn. 51 -
60oder - wie er selbst meint - als außerhalb der mittelbaren Staatsverwaltung stehendes "bundesweit agierendes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung" einzuordnen ist. Maßgebend ist insoweit allein, dass der Beklagte gemessen an den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IFG eine informationspflichtige Stelle ist.
612. Die Tätigkeit des Unterausschusses Arzneimittel bei der Erarbeitung von Therapiehinweisen ist nicht deshalb vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, weil es sich - wie der Beklagte meint - bei den von ihm erlassenen Richtlinien um untergesetzliche Rechtsnormen und bei deren Erlass nicht um eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung handele.
62a) Offen bleiben kann zunächst, ob die vom Beklagten erlassenen Richtlinien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend als untergesetzliche Rechtsnormen
63- vgl. BSG, Urteile vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 50/11 R -, SozR 4-2500 § 106 Nr. 38, juris Rn. 14, sowie vom 20. März 1996 - 6 RKa 62/94 -, BSGE 78, 70, juris Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; ebenso: BT-Drucks. 17/6906, S. 69 -
64und nicht - wie die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB V - als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung
65- vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275,juris Rn. 126, 131; BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 1 KR 7/10 R -, BSGE 107, 261, juris Rn. 11 -
66oder als eigenständiges Rechtsinstitut einzuordnen sind. Sollte den Richtlinien Rechtsnormcharakter zukommen, kann ferner offen bleiben, ob das Informationsfreiheitsgesetz auf die rechtsetzende Tätigkeit von Behörden Anwendung findet. Dass die rechtsetzende Tätigkeit von Behörden vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen sein soll, erscheint allerdings zweifelhaft. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unterwirft seinem Wortlaut nach Behörden des Bundes - zu denen wie dargelegt auch der Beklagte zählt - ohne Einschränkungen dem Informationsfreiheitsgesetz. Hinzu kommt, dass der hier maßgebliche, weit auszulegende Verwaltungsbegriff (s.o. 1. a) zumindest die klassischen Formen des Verwaltungshandelns und damit auch den Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen umfassen dürfte.
67Vgl. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, S. 397 ff., 409 ff.; Knack/ Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 1 Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 1 Rn. 18; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, S. 358; Remmert, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2010, S. 589 f.; Schmitz, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, 8. Auflage 2014, § 1 Rn. 161, 181.
68Angesichts dessen dürfte entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
69- vgl. Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 -, OVGE BE 29, 154, juris Rn. 23 -
70nicht danach zu fragen sein, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die rechtsetzende Tätigkeit von Behörden Anwendung findet. Vielmehr dürfte zu prüfen sein, ob sich Anhaltspunkte dafür finden, dass der Gesetzgeber die rechtssetzende Tätigkeit von Behörden vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen hat. Die so gestellte Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
71b) Jedenfalls wird der Unterausschuss Arzneimittel beim Erlass eines Therapiehinweises - ebenso wie die übrigen beim Beklagten gebildeten Unterausschüsse schon deshalb nicht selbst rechtsetzend tätig, weil er die vom Plenum des Beklagten zu treffenden Beschlüsse lediglich vorbereitet (§§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V, 18 Abs. 1 Satz 1 GO).
72Bei der Normsetzung ist zwischen dem eigentlichen Erlass einer Norm und deren Vorbereitung zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Normen durch Stellen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitung von Gesetzen
73- vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 10 ff. (mit ausführlicher Begründung) - ,
74sondern - erst recht - auch für die Vorbereitung untergesetzlicher Normen. Es stünde nicht mit dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung des Informationszugangs zu stärken und auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen
75- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 ‑ 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, DVBl. 2012, 365, juris Rn. 75 -,
76in Einklang, die Vorbereitung untergesetzlicher Normen vom Informationszugang auszunehmen. Dieser Zweck würde nur unvollkommen erreicht, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung wichtiger Weichenstellungen im Gesundheitswesen, die nach Angaben des Beklagten mehr als 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherte betreffen, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen würde.
77Der ggf. bestehenden besonderen Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der untergesetzlichen Normsetzung ist unter Beachtung der jeweils maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG Rechnung zu tragen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 24.
79II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des 13-köpfigen Unterausschusses Arzneimittel zu. Dieser Anspruch bezieht sich - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend klargestellt haben - nicht auf die personenbezogenen Daten der in beratender Funktion tätigen Patientenvertreter und ist weder aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 IFG (dazu 1.) noch gemäß §§ 3 ff. IFG ausgeschlossen (dazu 2.).
801. Der Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Norm gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme der §§ 29 VwVfG, 25 SGB X dem Informationsfreiheitsgesetz vor.
81Die am 1. Dezember 2012 in Kraft getretene Regelung des § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V, wonach die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich sind, geht dem Informationsfreiheitsgesetz nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG vor. § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V bestimmt die Geheimhaltung bestimmter Vorgänge bzw. Unterlagen; derartige Vorschriften schließen nach der Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes nicht dessen Anwendbarkeit aus, sondern stellen, wie sich aus § 3 Nr. 4 IFG ergibt, einen Ausschlussgrund dar.
82Vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Auflage 2013, § 1 Rn. 137.; Schoch, IFG, 1. Auflage 2007, § 1 Rn. 200; offen gelassen von Jastrow/Schlatmann, IFG, 1. Auflage 2006, § 1 Rn. 63.
83Dasselbe gilt - unabhängig davon, ob die Geschäftsordnung des Beklagten eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG ist - in Bezug auf § 27 Abs. 1 GO. Diese Norm bestimmt, dass Beratungen und Beschlussfassungen des Beklagten nichtöffentlich sind, und ist damit ebenfalls als Geheimhaltungsvorschrift einzuordnen, die einem Anspruch auf Informationszugang allenfalls nach § 3 Nr. 4 IFG entgegen gehalten werden kann.
84Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG i.V.m. § 94 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB V sind die vom Beklagten beschlossenen Richtlinien und deren tragende Gründe im Bundesanzeiger bzw. im Internet zu veröffentlichen. Angesichts dieses Regelungsgehalts ist nicht ansatzweise erkennbar, dass § 94 Abs. 2 SGB V ‑ wie der Beklagte meint - den Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten regelt.
85Nichts anderes gilt für § 92 Abs. 3a Satz 3 SGB V. Nach dieser Norm sind Stellungnahmen, die der Beklagte seinen Entscheidungen zugrundelegt, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen. Auch hinsichtlich dieser Norm erschließt sich nicht, dass diese den Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten regelt.
862. Ausschlussgründe gemäß §§ 3 ff. IFG stehen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
87a) Der Informationszugang ist nicht gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) IFG ausgeschlossen.
88aa) Nach dieser Norm besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die sprachlich missglückte Vorschrift ist entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu verstehen, dass die allein in § 3 Nr. 3 lit. a) IFG erwähnte "notwendige Vertraulichkeit" auch auf die behördlichen Beratungen in § 3 Nr. 3 lit. b) IFG zu beziehen ist. Schutzzweck ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowohl bei zwischen- und innerbehördlichen Beratungen als auch bei Beratungen zwischen Exekutive und Legislative sowie zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen.
89Vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 10; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, DVBl. 2012, 180, juris Rn. 31, sowie Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, NVwZ 2011, 1072, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -, ZLR 2011, 113, juris Rn. 86 und 89; Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 113.
90Ebenso wie § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG schützt § 3 Nr. 3 lit. b) IFG nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung (Beratungsprozess im engeren Sinne), nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis).
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 ‑ 8 A 475/10 -, ZLR 2011, 113, juris Rn. 91 m.w.N.; etwas weiter Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 124 (auch Beratungsgegenstand dürfte häufig erfasst sein); zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG: OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 283/08 -, juris Rn. 36 ff.; zu § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 - 8 A 809/12 -, juris Rn. 62 ff.
92Danach werden die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel nicht von § 3 Nr. 3 lit. b) IFG erfasst. Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm; die Vertraulichkeit von Beratungen betrifft ‑ wie auch in anderen normativen Zusammenhängen ‑ nur deren Inhalt, nicht aber die Identität der Beratenden. Hiermit übereinstimmend hebt die Gesetzesbegründung den Schutz der Vertraulichkeit des Inhalts von Beratungen hervor. Dort heißt es u.a.:
93"Bei europäischen und internationalen Verhandlungen muss die Bundesregierung in der Lage sein, deutsche Interessen so wirksam wie möglich zu vertreten und flexibel auf unvorhersehbare Verhandlungsabläufe zu reagieren. Zu diesem Zweck ist es in der Praxis oft notwendig, mehrere Verhandlungslinien aufzubauen und Rückfallpositionen zu erarbeiten.
94Würden entsprechende Positionen im Vorfeld bekannt, kann dies die Verhandlungsposition der Bundesregierung schwächen."
95BT-Drucks. 15/4493, S. 10.
96Der darin zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke ist nicht auf internationale Verhandlungen beschränkt. Beratungen bereiten üblicherweise Verhandlungen, Maßnahmen oder Entscheidungen vor; für sie ist zudem kennzeichnend, dass verschiedene Positionen erwogen werden. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Offenbarung personenbezogener Daten einschließlich des Namens von Personen, die an behördlichen Beratungen teilnehmen, als Beeinträchtigung dieser Beratungen angesehen hat, lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
97Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -. Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zugang zu Protokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission. Der Zugang zu personenbezogenen Daten der Mitglieder dieser Kommission war nicht Gegenstand dieser Entscheidung; dementsprechend verhält sie sich auch nicht hierzu.
98bb) Darüber hinaus ist mit der Offenbarung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel auch keine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Schutzguts des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG verbunden.
99Der Beklagte meint, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Charakter der in den Unterausschüssen geführten Beratungen mit dem Bekanntwerden der Namen verändern werde. Anders als bisher werde es dann nicht mehr möglich sein, argumentative Positionen während des Beratungsverlaufs ohne Gesichtsverlust zu revidieren und ohne Beobachtung durch Öffentlichkeit, Fachverbände und Lobbygruppen neue Ideen einzubringen. Zudem bestehe die Gefahr, dass Ausschussmitglieder ohne den Schutz der Vertraulichkeit ihres Namens bei zukünftigen Beratungen fachlich gebotene Meinungsäußerungen aus Furcht unterließen, dass ihre Stellungnahme in der Öffentlichkeit als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit gedeutet werden könnten.
100Diese Gesichtspunkte stehen einer Offenlegung der Identität der Mitglieder der Unterausschüsse nicht entgegen, da die vom Beklagten befürchteten Gefahren offensichtlich nicht auf das Bekanntwerden der Identität der Ausschussmitglieder zurückzuführen sind, sondern auf das Bekanntwerden des Inhalts der von ihnen in einer Ausschussberatung abgegebenen Stellungnahmen.
101Darüber hinaus befürchtet der Beklagte, dass Mitglieder der Unterausschüsse in der Öffentlichkeit für unpopuläre Entscheidungen verantwortlich gemacht werden würden. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch ein unbefangener und freier Meinungsaustausch beeinträchtigt werden soll, solange Meinungsäußerungen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Niederschriften der Beratungen vom Informationszugang ausgenommen sind (s.u. IV.). Im Übrigen müssen sich die Mitglieder der Unterausschüsse des Beklagten, wie jeder Entscheidungsträger, der Verantwortung für ihr Handeln stellen.
102Schließlich macht der Beklagte geltend, dass betroffene Pharmaunternehmen oder Interessengruppen die Kenntnis der Namen der Ausschussmitglieder nutzen würden, um mit diesen in der Absicht Kontakt aufzunehmen, ihre Interessen gezielt in die laufenden Beratungen einzubringen, und auf zu treffende Sachentscheidungen Einfluss zu nehmen. Auf diese Weise könnten Bindungen oder Abhängigkeiten entstehen, die dazu führen könnten, dass Mitglieder fachlich gebotene Meinungsäußerungen unterließen.
103Unabhängig davon, ob diese Befürchtungen überhaupt dem Schutzzweck des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG oder dem eines anderen Ausschlussgrundes zuzuordnen sind, stehen sie der Offenlegung der Identität der Ausschussmitglieder ebenfalls nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 3 Nr. 3 IFG erfordert ebenso wie die übrigen von § 3 IFG erfassten Gefahren, Beeinträchtigungen und nachteiligen Auswirkungen, dass die konkrete Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen besteht bzw. dass eine solche Verletzung hinreichend wahrscheinlich ist.
104Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 ‑ 8 A 475/10 -, ZLR 2011, 113, juris Rn. 96; Roth, in: Berger/Partsch/ders./Scheel, IFG, 2. Auflage 2013, § 3 Rn. 106; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431, juris Rn. 40 (zu § 3 Nr. 1 lit. e IFG); OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, NWVBl. 2013, 370, juris Rn. 57 ff. (zu § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG).
105Daran fehlt es hier. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit der von ihm aufgezeigten Entwicklungen.
106Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Mitglieder des Plenums, die die Richtlinien tatsächlich beschließen, als auch die Vorsitzenden der Unterausschüsse auf der Homepage des Beklagten namentlich genannt werden.
107Vgl. www.g-ba.de/institution/struktur/mitglieder sowie www.g-ba.de/downloads/17-98-2436/Auf bauVorsitz_13-01-2013_deutsch.pdf (abgerufen am 14. Januar 2014).
108Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen diesen Personen und den übrigen Mitgliedern der Unterausschüsse in Bezug auf die Anfälligkeit für Annäherungsversuche interessierter Dritter Unterschiede bestehen.
109Darüber hinaus darf von Mitgliedern der Unterausschüsse ebenso wie von den Mitgliedern des Plenums und anderen Entscheidungsträgern in Parlamenten, Verwaltung und Justiz erwartet werden, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen. Dem entspricht, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass Mitglieder des Plenums oder die Vorsitzenden der Unterausschüsse, deren Identität bekannt ist, unlauteren Annäherungsversuchen ausgesetzt waren oder solchen Versuchen gar erlegen sind.
110b) § 3 Nr. 4 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Norm ist der Informationszugang u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Mit dieser Bezugnahme auf die jeweils einschlägigen Spezialvorschriften wird der Geheimnisschutz bereichsspezifisch ausgestaltet.
111Vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 11; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 -, NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 14.
112Eine Rechtsvorschrift, die die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der beim Beklagten gebildeten Unterausschüsse für geheim oder vertraulich erklärt oder in Bezug auf diese Daten ein besonderes Amtsgeheimnis begründet, existiert nicht.
113aa) Die am 1. Dezember 2012 in Kraft getretene Regelung des § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V bestimmt, dass die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich sind.
114Zwar ist diese Vorschrift hier anwendbar, da für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Informationszugang der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, NWVBl. 2007, 184, juris Rn. 80.
116Jedoch bezieht sich § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V auf die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts, nicht aber auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Beratungsteilnehmer. Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm; wie ausgeführt betrifft die Vertraulichkeit von Beratungen deren Inhalt. Im Übrigen folgt dies daraus, dass sich § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V sowohl auf nichtöffentliche Sitzungen des Plenums (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 10 GO) als auch auf nichtöffentliche Sitzungen der Unterausschüsse bezieht. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Plenums lassen sich nach der schon vor Erlass des § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V bestehenden Praxis des Beklagten nicht vertraulich behandeln, weil das Plenum gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GO in der Regel öffentlich tagt.
117bb) Die Geschäftsordnung des Beklagten enthält ebenfalls keine Bestimmungen, die die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten für geheim oder vertraulich erklären. § 27 Abs. 1 GO bestimmt, dass die Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nichtöffentlich sind, soweit §§ 9 und 10 oder ein Beschluss des Plenums nichts Abweichendes regeln. Auch dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass die personenbezogenen Daten der Beratungsteilnehmer vertraulich zu behandeln sind. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V wird verwiesen. Wie diese Norm bezieht sich auch § 27 GO sowohl auf Beratungen des Plenums als auch auf Beratungen der Unterausschüsse.
118Damit bedürfen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Beklagten um eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG handelt, und ob durch eine solche Bestimmung ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 begründet werden kann, keiner weiteren Vertiefung.
119cc) Weitere (Rechts-)Vorschriften, die eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht vorsehen bzw. ein besonderes Amtsgeheimnis bestimmen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
120c) § 5 Abs. 1 IFG, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat, schließt den Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel ebenfalls nicht aus, weil insoweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen.
121§ 5 Abs. 4 IFG bestimmt, dass die dort abschließend aufgezählten personenbezogenen Daten von Bearbeitern offenbart werden dürfen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. "Bearbeiter" sind jedenfalls diejenigen Mitarbeiter der informationspflichtigen Stelle, die mit dem konkreten Vorgang auf den sich das Informationsbegehren bezieht, betraut gewesen sind.
122Vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 5 Rn. 43; Rossi, IFG, 2006, § 1 Rn. 32; Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 70.
123Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht die Stellung der Mitglieder der beim Beklagten gebildeten Unterausschüsse nicht der eines Gutachters, Sachverständigen oder einer in vergleichbarer Weise tätigen Person (vgl. § 5 Abs. 3 IFG), sondern der eines Bearbeiters i.S.d. § 5 Abs. 4. IFG. Die Mitglieder der Unterausschüsse geben nicht wie erstere als Externe eine fachliche Stellungnahme ab, sondern sind verantwortlich mit der Erarbeitung untergesetzlicher Rechtsnormen betraut. Diese Tätigkeit entspricht derjenigen eines Referenten in einem Ministerium bzw. derjenigen von Mitarbeitern anderer Behörden, die mit der Erarbeitung von Gesetzen oder anderen untergesetzlichen Rechtsnormen betraut sind und unzweifelhaft als Bearbeiter i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG anzusehen sind.
124Dass die Mitglieder der Unterausschüsse verschiedenen Trägerorganisationen entstammen (§ 18 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 GO) und zumindest in der Regel aus einem bestimmten Blickwinkel an der Normsetzung mitwirken, steht dem nicht entgegen. Dies ist keine Besonderheit der vom Beklagten erlassenen Richtlinien. Mitarbeiter verschiedener Ministerien bzw. Mitarbeiter verschiedener Abteilungen oder Referate einer Behörde vertreten in der Regel ebenfalls verschiedene (fachliche) Interessen. Die nach Angaben des Beklagten in gewissen Grenzen bestehende Weisungsgebundenheit führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis; auch Mitarbeiter von Ministerien oder anderen Behörden sind in der Regel weisungsgebunden.
125Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten gehen nicht über die von § 5 Abs. 4 IFG erfassten Daten hinaus.
126III. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Personen zu, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme im Verfahren zur Änderung der Anlage IV der Arzneimittelrichtlinie zum Therapiehinweis zu dem Wirkstoff Montelukast abgegeben haben. Die Klägerin hat klargestellt, dass es ihr insoweit um die Namen derjenigen Personen geht, die im Verfahren vor Erlass des Therapiehinweises Stellungnahmen abgegeben haben. Aus den tragenden Gründen zu diesem Therapiehinweis geht nach ihren glaubhaften Angaben, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, in vielen Fällen nur die Institution, für die die Stellungnahme abgegeben wurde, nicht aber der Name des jeweiligen Verfassers dieser Stellungnahmen hervor.
1271. Der Informationszugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen.
128a) § 92 Abs. 3a Satz 3 SGB V, wonach Stellungnahmen, die der Beklagte seinen Entscheidungen zugrundelegt, in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen sind, regelt nicht den Zugang zu personenbezogenen Daten, sondern schreibt ähnlich wie § 39 Abs. 1 VwVfG vor, dass der Beklagte seine Entscheidungen zu begründen hat.
129b) § 35 Abs. 1 Satz 7 SGB V, wonach die Namen von Gutachtern, die im Zusammenhang mit der Bildung von Arzneimittelgruppen für die Festsetzung von Festbeträgen beauftragt werden, nicht genannt werden dürfen, betrifft die Geheimhaltung bestimmter Vorgänge bzw. Unterlagen; derartige Vorschriften schließen - wie bereits unter II.1. dargelegt - nicht die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes aus, sondern stellen, wie sich aus § 3 Nr. 4 IFG ergibt, einen Ausschlussgrund dar.
130Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter II.1. verwiesen.
1312. Ausschlussgründe gemäß §§ 3 ff. IFG liegen ebenfalls nicht vor.
132a) Der Zugang zu den streitgegenständlichen personenbezogenen Daten der Personen, die im Verfahren zum Erlass des Therapiehinweises eine Stellungnahme verfasst haben, ist nicht gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 7 SGB V ausgeschlossen. § 35 Abs. 1 Satz 7 SGB V betrifft nur das Verfahren zur Festsetzung von Festbeträgen; ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen.
133b) Der Schutz personenbezogener Daten steht dem Zugang zu den streitgegenständlichen Daten ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel auch dann, wenn sich die Angabe auf näher bezeichnete personenbezogene Daten beschränkt und der Dritte in einem Verfahren eine Stellungnahme als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise abgegeben hat. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten gehen nicht über die von § 5 Abs. 3 IFG erfassten Daten hinaus. Die Verfasser einer Stellungnahme im Verfahren zum Erlass des Therapiehinweises haben zumindest eine einem Gutachter oder Sachverständigen vergleichbare Stellungnahme abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten (vgl. § 8 Abs. 1 IFG) bzw. dass dieses Interesse das Informationsinteresse der Klägerin entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 IFG überwiegt, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
134IV. Vom Informationszugang ausgeschlossen sind die Sitzungsprotokolle der Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel. Dies gilt jedenfalls aufgrund der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Regelung des § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V. Diese Rechtsänderung ist - wie bereits dargelegt - zu berücksichtigen.
135§ 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V bestimmt, dass die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GO beraten die beim Beklagten gebildeten Unterausschüsse nichtöffentlich.
136Mit § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für §§ 16 Abs. 1 Satz 5, 20 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 GO, sondern eine Rechtsvorschrift zur Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG geschaffen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung:
137"Ein vorbehaltloser Austausch der Positionen und Interessen der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf dem das Konzept der untergesetzlichen Normsetzung in der Gemeinsamen Selbstverwaltung maßgeblich mit beruht, sowie insbesondere das Einbringen von persönlichen Erfahrungen der von den Patientenorganisationen nach § 140f SGB V entsandten sachkundigen Personen erfordern es, dass die nichtöffentlichen Beratungen in den vorbereitenden Unterausschüssen und Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Bundesausschusses vertraulich sind. Die Regelung dient der Klarstellung, dass diese vertraulichen Informationen nicht - auch nicht nach Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz - mitzuteilen sind. ..."
138Vgl. BT-Drucks. 17/6906, S. 69.
139Diese Passage bezieht sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur auf die persönlichen Erfahrungen, die von sachkundigen Personen i.S.d. § 140f SGB V in die Beratungen eingebracht werden, sondern auf den gesamten Inhalt der nichtöffentlichen Beratungen, wie u.a. das Wort "insbesondere" deutlich macht. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Zugang zu einem Teil des Protokolls (z.B. bezogen auf die Namen der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel, die an einer konkreten Abstimmung teilgenommen haben); § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V erklärt diese Protokolle insgesamt und unabhängig von ihrem konkreten Inhalt für vertraulich. Dementsprechend kommt es auch nicht ‑ wie die Klägerin meint - darauf an, welche Informationen die jeweiligen Sitzungsprotokolle enthalten. Nach der Konzeption des Gesetzgebers wird die gebotene Transparenz insoweit allein durch die tragenden Gründe der Richtlinienbeschlüsse (vgl. § 92 Abs. 3a Satz 3 Halbsatz 2 SGB V) gewährleistet.
140Vgl. BT-Drucks. 17/6906, S. 69.
141Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Es entsprach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten für den für erledigt erklärten Teil dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser sich erstmals im Zulassungsverfahren hinreichend deutlich darauf berufen hat, die vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erteilten Aufträge lägen ihm, dem Beklagten, nicht vor. Bei der Bildung der Kostenquote hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht bereits abschließend über einen Teil der Kosten entschieden hat.
142Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
143Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
144B e s c h l u s s :
145Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 5.000,- € festgesetzt.
146G r ü n d e :
147Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Umstand, dass nur ein Teil der im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Informationen Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, führt zu keiner Herabsetzung des für das erstinstanzliche Berufungsverfahren festzusetzenden Streitwerts. Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen, die den Vorgang "Therapiehinweis vom 15. November 2007 zu Montelukast" betreffen. Hinsichtlich des Streitwerts macht es keinen Unterschied, ob Zugang zu allen diesen Vorgang betreffenden Informationen verlangt wird oder ob der Zugangsanspruch auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird. Dementsprechend ist auch i.d.R. unerheblich, wie viele zu einem Vorgang gehörende Informationen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
148Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.
(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).
(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.
(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, - 2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, - 3.
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, - 4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, - 5.
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, - 6.
Wertpapier- oder Terminbörsen, - 7.
Zentralnotenbanken, - 8.
Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, - 9.
die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, - 10.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, - 11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, - 12.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, - 13.
das Bundesverfassungsgericht, - 14.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, - 15.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, - 16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, - 17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, - 18.
den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, - 19.
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, - 20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, - 21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, - 22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, - 23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, - 24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder - 25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
- 1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist, - 2.
die angeforderten Informationen - a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und - b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
- 3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.
(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.
(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
- 1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder - 2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, - 2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, - 3.
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, - 4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, - 5.
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, - 6.
Wertpapier- oder Terminbörsen, - 7.
Zentralnotenbanken, - 8.
Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, - 9.
die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, - 10.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, - 11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, - 12.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, - 13.
das Bundesverfassungsgericht, - 14.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, - 15.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, - 16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, - 17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, - 18.
den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, - 19.
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, - 20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, - 21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, - 22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, - 23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, - 24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder - 25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
- 1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist, - 2.
die angeforderten Informationen - a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und - b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
- 3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.
(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.
(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
- 1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder - 2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.